Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 06. Nov. 2014 - 7 U 147/10

published on 06/11/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 06. Nov. 2014 - 7 U 147/10
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2010 - 22 O 587/09 - wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Revi-sionsverfahrens und des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert:

bis 20.10.2014: 22.272,56 EUR

danach: 5.211,04 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung des Klägers richtet sich - nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof - noch gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart soweit hierdurch seine Ansprüche auf bereicherungsrechtlicher Grundlage abgewiesen worden waren.
Mit Wirkung zum 01.12.1998 schloss der Kläger - der zum damaligen Zeitpunkt und bis Ende 2006 als Versicherungsvertreter gemäß §§ 84 ff. HGB für die Beklagte tätig war - bei der Beklagten eine Kapital-Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung ab. Es wurde eine jährliche Beitragszahlung in Höhe von damals 20.000,00 DM (entspricht 10.225,84 EUR) vereinbart. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage K 3, Bl. 27 ff d. A.) und die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG a. F. erhielt der Kläger erst mit dem Versicherungsschein und einem Begleitschreiben vom 17.11.1998 (vgl. Bl. 209 ff. d. A.: Reproduktion der bei der Beklagten digital gespeicherten Vertragsunterlagen).
Der Kläger hat für die Jahre 1998 bis 2002 jeweils die jährlichen Beiträge geleistet. Mit Mitteilung vom 05.12.2002, 9.45 Uhr (Anlage BLD 9, Bl. 253 d.A.), hat der Kläger bei der Beklagten die beitragsfreie Weiterführung des Vertrages beantragt und um Rücküberweisung des letzten Jahresbeitrages gebeten.
Im Jahre 2004 nahm der Kläger einen Änderungsvorschlag der Beklagten vom 14.09.2004 (Bl. 357 ff. d.A.) mit Erklärung vom 17.09.2004 (Bl. 361 d.A.) an und leistete für die Zeit vom 01.12.2002 bis 30.11.2003 einen weiteren Jahresbeitrag in Höhe von 10.225,84 EUR. Insgesamt zahlte der Kläger Prämien in Höhe von 51.129,20 EUR (vgl. Anlage K 1, Bl. 24 d.A.).
Am 01.06.2007 kündigte der Kläger den Vertrag zum 31.08.2007 und die Beklagte zahlte am 14.09.2007 einen Rückkaufswert in Höhe von 52.705,05 EUR (vgl. Anlage 1, Bl. 62 d.A. bzw. Anlage BLD 4, Bl. 327 f. d.A. ) aus, wobei unstreitig keine Stornokosten abgezogen wurden.
Mit Anwaltsschreiben vom 31.03.2008 erklärte der Kläger der Beklagten gegenüber den Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. sowie den „Widerruf“ und forderte die Beklagte zur Rückerstattung der unbezifferten Beiträge und Zinsen auf (Anlage K 5, Bl. 41 ff. d.A.).
Erstinstanzlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen sei, weil § 5 a VVG a.F. gegen Europarecht verstoße. Zudem sei der Vertrag nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam, weil die wesentlichen Vertragsklauseln überraschend und mehrdeutig und darüber hinaus intransparent seien. Aufgrund der Europarechtswidrigkeit des § 5 a VVG sei das Widerspruchsrecht nicht erloschen. Dieses sei aufgrund der vorangegangenen Kündigung auch nicht ausgeschlossen. Die Kündigungserklärung sei in einen wirksamen Widerspruch umzudeuten. Erstinstanzlich hatte der Kläger auch einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss sowie hilfsweise eine Stufenklage auf Auskunft und noch zu beziffernde Zahlung geltend gemacht. Als Hauptanspruch hat der Kläger aufgrund seiner Zinsberechnung (Anlage K 2, Bl. 25 f d.A.) und unter Berücksichtigung der nach der Kündigung erhaltenen Zahlung einen restlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 22.272,56 EUR gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
Die Beklagte ist der Klage erstinstanzlich entgegengetreten mit dem Hinweis darauf, dass ein Widerspruch nach Kündigung des Vertrages nicht in Betracht komme. Darüber hinaus sei nach § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. das Widerspruchsrecht erloschen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2010 (Bl. 95 ff. d.A.) Bezug genommen.
10 
Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Vertrag spätestens 1 Jahr nach Zahlung der ersten Jahresprämie rückwirkend wirksam geworden und das Widerspruchsrecht erloschen sei. Wegen der rechtlichen Erwägungen und der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
11 
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er den Hilfsantrag nicht mehr weiter verfolgt hatte, hat der Senat mit Urteil vom 31.03.2011 (Bl. 220 ff. d.A.) zurückgewiesen und die Auffassung des Landgerichts geteilt. Im Urteil hat der Senat die Revision beschränkt auf die Rechtsfrage, ob die Vorschriften des § 5 a VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung den Regelungen der Europäischen Union entsprechen, zugelassen.
12 
Auf die gegen das Urteil des Senats eingelegte unbeschränkte Revision hat der Bundesgerichtshof zunächst mit Beschluss vom 28. März 2012 (Bl. 85 ff. d.A des BGH - VersR 2012, 608) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
13 
„Ist Art. 15 Abs. 1 S. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 08. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) dahin auszulegen, dass er einer Regelung - wie § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) - entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist?“ (vgl. Bl. 85 ff. der Akten des Bundesgerichtshofs zu IV ZR 76/11).
14 
Hierauf hat die 1. Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, 225 ff.) die Vorlagefrage bejaht und entschieden, dass die genannten Artikel dahingehend auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens 1 Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (vgl. Bl. 157 ff. d. A. des BGH).
15 
Mit Urteil vom 07.05.2014 (Bl. 248 ff. d.A.) hat der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 31.03.2011 als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs richtete. Insoweit sind das Berufungsurteil vom 31.03.2011 und das Urteil des Landgerichts vom 13.07.2010 jeweils rechtskräftig.
16 
Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wurde das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, an den Senat zurückverwiesen.
17 
Zur Begründung wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 (Bl. 248 ff. d.A.) vollumfänglich Bezug genommen.
18 
Der Kläger hat nach der Zurückverweisung weiter vorgetragen, dass sein Anspruch weder verjährt noch verwirkt sei. Im Übrigen vertieft er seinen bereits zuvor gehaltenen Vortrag.
19 
Der Kläger beantragt:
20 
Unter Abänderung des am 13.07.2010 verkündeten Urteils des Landgericht Stuttgart Az. 22 O 587/09,
21 
I. Die Beklagte wird zur Zahlung an den Kläger von EUR 5.211,04 verurteilt zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2007.
22 
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.574,85 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23 
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
24 
Sie verweist zunächst auf die mittlerweile im Dezember 2011 vertragsgemäß erfolgte weitere Zahlung an den Kläger in Höhe von 17.061,52 EUR, die bereits in der Abrechnung nach der erklärten Kündigung angekündigt worden war (Anlage B 1, Bl. 62 d.A.).
25 
Die Beklagte vertieft ebenfalls zunächst ihr bisheriges Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, dass dem Kläger die Tatsache eines 14-tägigen Widerspruchsrechts bekannt gewesen sei, da er für die Beklagte bis 2006 jahrelang als Versicherungsvertreter gemäß §§ 84 ff. HGB tätig gewesen sei und in dieser Zeit zahlreiche Lebens- und Rentenversicherungsverträge - darunter auch die vorliegend streitgegenständliche Rentenversicherung - vermittelt habe.
26 
Der Kläger verhalte sich in besonderer Weise treuwidrig, wenn er mit seinem Wissen als Versicherungsvertreter jahrelang auf einen Vertrag Beiträge zahle, diesen dann beitragsfrei stellen und später wieder aktivieren lasse, um sich dann neun Monate nach der von ihm erklärten Kündigung des Vertrages darauf zu berufen, dieser sei von Anfang an unwirksam.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des im Berufungsverfahren erfolgten Parteivorbringens wird auf die eingereichten Anwaltsschriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II.
28 
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
29 
Das Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung weiterer Beträge aus dem streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag zwischen den Parteien und auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
30 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe der geleisteten Beiträge sowie auf Nutzungsersatz gemäß §§ 812, 818 BGB in Höhe von weiteren 5.211,04 EUR, weil er sich auf eine Unwirksamkeit des Vertrages nicht berufen kann (A.) bzw. weil eventuelle bereicherungsrechtliche Ansprüche durch die unstreitigen Zahlungen der Beklagten erfüllt sind, § 362 BGB (B.).
A.
1.
31 
Der Kläger kann von der Beklagten keine (weiteren) Zahlungen beanspruchen, weil es ihm vorliegend unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wegen rechtsmissbräuchlichen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt ist, sich in Kenntnis eines für ihn bestehenden Widerspruchsrechts nach jahrelanger Durchführung der von der Beklagten mit dem Versicherungsschein vom 17.11.1998 gewährten Versicherung auf die Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen und hieraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.
1.1
32 
Vorliegend kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein (voll) wirksamer Versicherungsvertrag über die streitgegenständliche Rentenversicherung nach dem sog. Policenmodell gemäß § 5 a VVG a.F. zu Stande gekommen ist.
33 
Der Kläger hatte sich die Rentenversicherung 1998 als damaliger Hauptvertreter der Beklagten selbst vermittelt und hierfür auch eine Abschlussprovision von der Beklagten erhalten. Der Kläger war bis zur Kündigung des Vertretervertrages durch die Beklagte Ende 2006 ständig mit der Vermittlung auch von Lebens- und Rentenversicherungen für die Beklagte betraut. Aufgrund dessen war dem Kläger, wie er bei seiner Anhörung vor dem Senat auch angab, die Tatsache eines 14-tägigen Widerspruchsrechts als eine Möglichkeit, sich von einem Versicherungsvertrag zu lösen, bekannt. Nach seinen Angaben seien ihm jedoch die juristischen Zusammenhänge im Einzelnen nicht klar gewesen. Als Hauptvertreter der Beklagten wusste der Kläger allerdings, dass einem Versicherungsnehmer ein befristetes Widerspruchsrecht zustand. Dieses Wissen ergibt sich bereits aus der Tatsache der Tätigkeit des Klägers als Versicherungsvermittler. Dieser ist insoweit gehalten, seine Kunden entsprechend zu beraten und zu unterrichten und diese - jedenfalls auf entsprechende Nachfragen - auch korrekt zu informieren. Die hierbei relevanten Voraussetzungen nicht zu kennen, machte der Kläger nicht geltend.
34 
Der Kläger ist damit ebenso zu behandeln wie ein über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrter Versicherungsnehmer.
35 
Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob im vorliegenden Fall bei Übersendung des Versicherungsscheins an den Kläger eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erfolgte oder nicht, kommt es daher vorliegend nicht an.
1.2
36 
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auch nicht auf die Frage an, ob ein Vertragsschluss nach dem sog. Policenmodell gegen europarechtliche Richtlinien verstößt oder nicht.
37 
Dem Kläger, welcher vorliegend einem ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer gleichzustellen ist, ist es nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen.
1.2.1
38 
Die Generalklausel des § 242 BGB verbietet widersprüchliches Verhalten, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13 Rn. 25 m.w.N.; Urteil vom 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11 [Bl. 248 ff. d.A.], Rn. 40). Eine Rechtsausübung kann wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig sein, wenn das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen.
1.2.2
39 
So liegt der Fall hier. Das Verhalten des Klägers ist objektiv widersprüchlich.
40 
Die ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter bekannte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 1998 und auch im Zuge der Vertragsänderungen in den Jahren 2002 und 2004 ungenutzt verstreichen. Stattdessen zahlte er jeweils die vereinbarten Prämien, um den Vertrag dann weitere 3 Jahre später zu kündigen. Nach der Kündigung ließ er weitere 9 Monate vergehen, bis er sich entschied, dem Vertragsschluss zu widersprechen und sich darauf zu berufen, ein Vertrag sei nicht wirksam zu Stande gekommen.
41 
Mit seinem im eigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten setzt sich der Kläger in Widerspruch, wenn er nun geltend macht, ein Vertrag habe nie bestanden (vgl. BGH NJW-RR 1990, 417 f.; NJW-RR 1987, 335 f.).
1.2.3
42 
Dem Kläger war aufgrund seiner Tätigkeit für die Beklagte bekannt, dass er den Vertrag nicht hätte zu Stande kommen lassen müssen und ihm die Beklagte ein Recht zur Lösung zugestand. Vor diesem Hintergrund können seine Prämienzahlungen nur als Ausdruck seines Willens, den Vertrag durchzuführen, verstanden werden. Da die Beklagte die Prämien entgegennahm und erkennbar von einem bestehenden Versicherungsvertrag ausging, konnte der Kläger bis zur Kündigung erwarten, Versicherungsschutz zu genießen, den er zweifelsfrei bei Eintritt eines Versicherungsfalles auch in Anspruch genommen hätte. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger nicht sicher wissen konnte, ob das Policenmodell gemeinschaftsrechtswidrig war und ihm - wenn es so wäre - der Anspruch auf Rückzahlung der Prämien zustünde. Ein Rechtsverlust durch widersprüchliches Verhalten kann wegen der an Treu und Glauben ausgerichteten objektiven Beurteilung selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (BGH VersR 2014, 1065 Rn. 36 m.w.N.).
1.2.4
43 
Ebenso wenig sind für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden des Klägers erforderlich. Durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (BGH a.a.O. Rn. 37 m.w.N.).
44 
Die jahrelangen Prämienzahlungen des Klägers haben bei der Beklagten ein solches - dem Kläger durch die erfolgte Zahlung einer Abschlussprovision auch erkennbares - schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Dieses Vertrauen wurde durch den Freistellungsantrag des Klägers im Jahre 2002 und die Fortführung des Vertrages durch weitere Beitragszahlungen im Jahre 2004 noch verstärkt. Das Verhalten des Klägers sprach aus Sicht der Beklagten dafür, dass er selbst den Vertrag durchführen, ihn als wirksam behandeln und erfüllen wolle und begründete das schutzwürdige Vertrauen der Beklagten, der Kläger halte am Bestehen des Vertrages - auch für die Vergangenheit - fest.
45 
Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Kläger im Vertrauen auf die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages die für die Vermittlung angefallene Abschlussprovision bezahlt hat.
1.2.5
46 
Auch wenn die Beklagte vorliegend durch die Wahl des Policenmodells die Ursache für die vom Kläger behauptete Unwirksamkeit des Vertrages gesetzt hatte, ist ihr Vertrauen vorliegend gleichwohl gegenüber dem Verhalten des Klägers schutzwürdig, da dieser unabhängig von den Umständen des vorliegenden Vertragsschlusses gerade durch seine Tätigkeit für die Beklagte über sein Widerspruchsrecht ausreichend informiert war. Die Frage, ob bei der Überlassung des Versicherungsscheins auch eine zusätzliche Belehrung in gesetzesgemäßer Fassung gegenüber dem eigenen Versicherungsvertreter erfolgt ist, bleibt in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
1.2.6
47 
Der - von Amts wegen zu berücksichtigende - im Berufungsverfahren von der Beklagten auch geltend gemachte Einwand von Treu und Glauben greift auch im Falle einer - zu Gunsten des Klägers unterstellten - Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch (BGH a.a.O. Rn. 41 m.w.N.).
48 
Dem Kläger ist es deshalb vorliegend verwehrt, bereicherungsrechtliche Ansprüche aufgrund der - unterstellten - Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages geltend zu machen.
2.
49 
Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen in Form von Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.
B.
1.
50 
Der Kläger hätte allerdings auch bei Annahme eines wirksamen Widerspruchs und einer dann durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung keinen Anspruch auf Herausgabe der von ihm geleisteten Zahlungen sowie auf Nutzungsersatz gegen die Beklagte, weil entsprechende Ansprüche des Klägers durch die unstreitigen Zahlungen der Beklagten bereits erfüllt wären, § 362 BGB.
1.1
51 
Unterstellt, der Kläger sei nicht ordnungsgemäß über das ihm bei dem hier beabsichtigten Vertragsschluss nach dem sog. Policenmodell zustehende Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG a.F. belehrt worden, und dieser hätte daher ungeachtet sich vorliegend aus dem Grundsatz von Treu und Glauben aufdrängender Bedenken gegen eine entsprechende Rechtsausübung (vgl. oben A.) dem von ihm bereits im Jahre 2007 gekündigten Versicherungsvertrag noch durch das Anwaltsschreiben vom 31.03.2008 wirksam widersprechen können, ergäbe sich bei der hiernach durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung, dass dem Kläger insoweit keine Ansprüche mehr zustehen.
1.2
52 
Wird von einem bis zum erklärten Widerspruch zunächst schwebend unwirksamen und später endgültig unwirksamen Vertrag zwischen den Parteien ausgegangen, so hat nach dem in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 (Bl. 248 ff. d.A.) die Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen.
1.2.1
53 
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sog. Saldotheorie zu erfolgen.
54 
Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 213/00, NJW 2001, 1863).
1.2.2
55 
Der Kläger kann daher gemäß § 818 Abs. 2 BGB grundsätzlich zunächst den Ersatz des Wertes der von ihm im Zeitraum von Ende 1998 bis Ende 2004 geleisteten Prämien in Höhe von 51.129,20 EUR (vgl. Anlage K 1, Bl. 24 d.A.) verlangen.
1.2.3
56 
Der Kläger muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung allerdings den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund der Kündigung vom 01.06.2007 genossen hat. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann (vgl. Revisionsurteil des BGH - IV ZR 76/11 - Rn. 45 m.w.N.).
1.2.3.1
57 
Bei der hier streitgegenständlichen Rentenversicherung mit Aufschubzeit und Kündigung während der Aufschubzeit ist der Wert des Versicherungsschutzes allerdings eher marginal. Der Kläger hatte während der Aufschubzeit Versicherungsschutz nur insoweit, als die Beitragsrückzahlung im Todesfall vor Rentenbeginn versichert war. Die dafür anzusetzenden Risikokosten schätzt das Gericht vorliegend gemäß § 287 Abs. 2 ZPO mit dem von der Beklagten angegebenen jährlichen Betrag von 8,25 EUR; dies auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 13.10.2014 vorgetragen hat, im hier vorliegenden Fall lägen die Risikoversicherungskosten bei monatlich 1,00 EUR, was einem Jahresbetrag von 12,00 EUR entspräche. Vorliegend ist von einem Versicherungsschutz, welcher im Versicherungsfall auch in Anspruch genommen worden wäre, für die Dauer bis zur Kündigung, also für einen Zeitraum von 8 Jahren und 6 Monaten (Dezember 1998 bis 01.06.2007), auszugehen, weshalb das Gericht die entsprechenden Kosten auf 66 EUR schätzt.
1.2.3.2
58 
Auf diese Risikoabsicherung entfallende Verwaltungskosten fallen demgegenüber nicht maßgeblich ins Gewicht und sind daher mit Blick auf die vorgenommene Schätzung zu vernachlässigen.
1.2.4
59 
Darüber hinaus sind auch die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurückzufordernden Kosten der Vermittlung in Abzug zu bringen. Hierbei handelt es sich nicht um bloße Verwaltungskosten (so aber OLG Köln, Urteil vom 15. August 2014 - 20 U 39/14), sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählen, welche die Bereicherung mindern (dazu allgemein BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648).
60 
Die Beklagte hat die Abschlusskosten mit insgesamt 1.957,58 EUR angegeben, wobei hierin ein Betrag in Höhe von 1.310,03 EUR enthalten ist, welcher dem Kläger selbst als Vermittlungsprovision für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugeflossen ist.
61 
Soweit der Kläger Grund und Höhe der angegebenen Abschlusskosten (Vertreterprovision sowie Kosten für Risikoprüfung und Policierung) ohne weitere Begründung bestritten hat, legt das Gericht den von der Beklagten angegebenen Betrag im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO für den vorzunehmenden Abzug zu Grunde. Insoweit geht der Senat mit Blick auf aus anderen Verfahren gewonnenen Erfahrungswerten und die in § 4 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung bestimmte Obergrenze der im Wege der Zillmerung zu ermittelnden Abschlusskosten davon aus, dass ein Ansatz von bis zu 4 % der Beitragssumme des ursprünglich abgeschlossenen Versicherungsvertrages nicht zu beanstanden wäre.
62 
Diese Grenze übersteigen die von der Beklagten geltend gemachten Kosten nicht.
1.2.5
63 
Nicht abzuziehen sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - Verwaltungskosten für den gesamten Vertrag über die hier streitgegenständliche Versicherung, nachdem hier unterstellt wird, dass der Kläger dem Zustandekommen wirksam widersprochen hat.
64 
Insoweit trägt die Beklagte hier das Entreicherungsrisiko.
1.2.6
65 
Weiter im Saldo zu berücksichtigen ist die für den Kläger abgeführte Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Um diesen Betrag ist die Beklagte nicht mehr bereichert. Sie hat insoweit eine Steuerschuld des Beklagten ausgeglichen.
1.2.7
66 
Demnach ergibt sich folgende Abrechnung bezüglich der von der Beklagten erbrachten Leistungen bzw. der in die Saldierung einzustellenden Abzüge:
67 
Ausgezahlter Rückkaufswert
52.705,05 EUR
geleistete Kapitalertragssteuer   
4.322,45 EUR
weitere Kapitalzahlung
17.061,52 EUR
Risikokosten
66,00 EUR
Abschlusskosten
    1.957,58 EUR
        
76.112,60 EUR
68 
Der Kläger hat hingegen weniger, insgesamt 75.061,55 EUR, geltend gemacht:
69 
Rückzahlung der geleisteten Prämien   
51.129,20 EUR
Herausgabe gezogener Nutzungen
  23.932,35 EUR
        
75.061,55 EUR
70 
Dies zeigt, dass sich selbst aus dem Vortrag des Klägers kein weiterer Anspruch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage ergibt. Hierbei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass die gezogenen Nutzungen wohl nicht in Höhe einer Verzinsung auf der Grundlage des gesetzlichen Verzugszinssatzes geltend gemacht werden können.
71 
Die Berufung des Klägers hätte daher auch bei Annahme eines wirksam ausgeübten Widerspruchsrechts in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
III.
1.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.
2.
73 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
3.
74 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.
75 
An der kurzzeitig vertretenen Rechtsauffassung, die Revision zur Überprüfung europarechtlicher Fragestellungen zum sog. Policenmodell zuzulassen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31.10.2013 - 7 U 129/13), hält der Senat nicht fest, weil diese Rechtsfrage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2014 (VersR 2014, 1065) entschieden wurde.
IV.
76 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.11.2014 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung.
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published on 15/08/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Februar 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 153/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Bek
published on 16/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR88/13 Verkündet am: 16. Juli 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 242 Ba; ARB § 15 Abs. 2 1.
published on 07/05/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR76/11 Verkündet am: 7. Mai 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; Zweite
published on 31/10/2013 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6.5.2013 (16 O 417/12) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das vorliegende sowie das angefochten
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published on 31/08/2018 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.01.2018, Az. 26 O 10992/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorlä
published on 15/01/2018 00:00

Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19.10.2017, Az. 73 O 2650/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich
published on 21/01/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden,
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Annotations

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten.

(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.

(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Absatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 die Prämienteile, die

1.
nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und
2.
nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.
Für Unfallversicherungen der in § 161 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 entsprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebensversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden.

(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.