II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Landgerichts trifft - soweit die Klage abgewiesen wurde - im Ergebnis zu. Im Berufungsverfahren macht die Klägerin nur noch Nutzungen aus Teilen ihrer Beiträge geltend: Zum einen verlangt sie Nutzungen aus dem kalkulierten Verwaltungskostenanteil; insoweit begehrt sie Nutzungen aus den Beträgen, die dafür aufgewendet wurden, Verwaltungskosten zu bestreiten mit der Begründung, die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe sich dadurch erspart, ihr Eigenkapital für solche Kosten zu verwenden, und daher aus ihrem Eigenkapital Gewinn erzielen können, und - ohne insoweit zu differenzieren - Nutzungen aus dem restlichen Teil der kalkulierten Verwaltungskosten, die allerdings als Überschüsse an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet wurden. Zum anderen behauptet sie, die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin hätte Teile der Prämie für Abschlusskosten kalkuliert und verwendet und hierbei aus dem nicht verwendeten Teil Nutzungen gezogen.
1. Im Berufungsverfahren ist durch das Berufungsgericht neben der Frage der Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungen zu überprüfen, ob der Klägerin ein Anspruch dem Grunde nach zusteht, auch wenn das Landgericht einen solchen Anspruch teilweise bejaht hat und lediglich die Klägerin - in Hinblick auf die zugesprochene Höhe des Anspruchs - Berufung eingelegt hat. Dieser erforderlichen Prüfung steht weder das Verbot der reformatio in peius (§ 528 ZPO) entgegen, noch entfaltet das Urteil des Landgerichts insoweit eine (entgegenstehende) Rechtskraft (§ 322 ZPO); auch steht einer solchen Überprüfung nicht entgegen, dass es zu widersprüchlichen Entscheidungen zwischen der dem rechtskräftigen Teil des landgerichtlichen Urteils zugrundeliegenden Begründung und der Begründung des Berufungsurteils kommen kann.
1.1. Das Berufungsgericht hat den Prozessstoff selbständig nach allen Richtungen von Neuem zu prüfen, ohne an die rechtlichen Gesichtspunkte der Parteien oder des ersten Richters gebunden zu sein (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 529 Rn. 24). Beispielsweise liegt, solange die Gesamtsumme sich nicht zum Nachteil des Rechtsmittelklägers verändert, kein Verstoß gegen das in § 528 ZPO niedergelegte Verbot der reformatio in peius vor, wenn die für die Höhe eines Schmerzensgeldes maßgebenden Rechnungsfaktoren im Berufungsverfahren anders bewertet werden. Auch verstößt eine Änderung der Begründung nicht gegen § 528 ZPO (BGH, Urteil vom 03.02.1961 – Az. VI ZR 151/59, BeckRS 1961, 31186436; Rimmelspacher in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 528 Rn. 33). Damit kann vorliegend ohne Verstoß gegen § 528 ZPO die Klage - soweit im Berufungsverfahren anhängig - mit der Begründung, dass ein Anspruchsgrund überhaupt fehlt, abgewiesen werden, auch wenn lediglich die Klägerin Berufung eingelegt hat und das Landgericht seine Klageabweisung damit begründet hat, dass zwar ein Anspruch dem Grunde nach besteht, allerdings die klägerischen Darlegungen zur Anspruchshöhe nicht ausreichen.
1.2. Urteile sind der Rechtskraft nach § 322 ZPO nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden von der Rechtskraft nicht erfasst (BGH, Urteil vom 17.02.1983 – Az. III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Rimmelspacher in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 528 Rn. 33). Mithin kann vorliegend auch die Begründung für die Klageabweisung ohne weiteres geändert werden. Daher kann die Frage, ob ein Anspruchsgrund überhaupt besteht, vom Senat anders als vom Landgericht beurteilt werden; die Begründung der Entscheidung des Landgerichts, das der Klägerin einen Anspruch auf 400,00 € zzgl. Zinsen zugesprochen hat - ein Bereicherungsanspruch sei gegeben -, ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig ist lediglich entschieden, dass der Klägerin dieser Anspruch auf 400,00 € zzgl. Zinsen gegen die Beklagte zusteht, nicht aus welchem Rechtsgrund. Zwar hat das Gericht im Zweitprozess, wenn es den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Erstprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen hat, den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu § 322, Rn. 24). Nicht gebunden ist das Gericht des Zweitprozesses, wenn nicht der Streitgegenstand, sondern nur eine Vorfrage des Erstprozesses im Zweitprozess präjudiziell ist, wenn also beiden Prozessen lediglich eine gemeinsame Vorfrage zugrunde liegt (Beispiel: eine Zinsklage ist abgewiesen, weil das Darlehen nicht bestehe. Die Rechtskraft dieses Urteils hindert nicht, eine neue Zinsrate im Zweitprozess zuzusprechen, da das Darlehen bestehe, oder auch BGH, Urteil vom 09.07.1982 – Az. V ZR 64/81, NJW 1983, 164: Die Verurteilung zur Herausgabe einer Sache hat keine Rechtskraftwirkung für den Anspruch gem. § 988 BGB auf Herausgabe der vor Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen). So liegt der Fall hier: Rechtskräftig entschieden wurde vom Landgericht über den Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge und auf Nutzungen aus dem Sparanteil, nicht aber über den Anspruch auf Nutzungen aus dem Teil der Beiträge, die nicht als Sparanteil verwendet wurden. Gemeinsame - nicht in Rechtskraft erwachsene - Vorfrage für die Entscheidung über beide Ansprüche ist die Frage, ob der Klägerin ein Bereicherungsanspruch überhaupt zusteht. Vorliegend hat die Klägerin vor dem Landgericht Zahlung verlangt. Jede Geldsumme ist ohne weiteres teilbar und kann in mehren Teilbeträgen auch im Wege von Teilklagen gerichtlich geltend gemacht werden. Daraus ist ersichtlich, dass abgrenzbare Streitgegenstände vorliegen. Rechtskräftig entschieden ist vom Landgericht nur über den dort zugesprochenen Teil, wobei die Begründung - wie dargestellt - keine Rechtskraftwirkung entfaltet. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere zu Az. X ZR 109/03, V ZR 319/96, V ZR 64/81, IVa ZR 34/83 und VI ZR 256/52 steht dem nicht entgegen, sondern bestätigt die oben dargestellten Grundsätze. Ein Urteil, das im Tenor eine Herausgabeverpflichtung festlegt, entfaltet seine Rechtskraft dahingehend, dass von einer solchen Herausgabeverpflichtung ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bindend auszugehen ist, auch für spätere Folgeprozesse auf Herausgabe von Nutzungen (BGH zu Az. X ZR 109/03, V ZR 319/96, VI ZR 256/52), nicht aber beispielsweise hinsichtlich Nutzungen, die vor Rechtshängigkeit gezogen wurden; nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.07.1982 - Az. V ZR 64/81 ist die vom der Herausgabeklage stattgebenden Erstgericht im Rahmen der Urteilsbegründung mitgeteilte Auffassung, die Beklagte hätte den Besitz von vornherein unberechtigt erlangt, lediglich Vorfrage gewesen und daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Diese Frage konnte daher im Folgeprozess anders bewertet werden. Auch nach der Entscheidung vom 20. Juni 1984 – Az. IVa ZR 34/83 hat die Verurteilung zur Herausgabe einer Sache keine Rechtskraftwirkung für den Anspruch gem. § 988 BGB auf Herausgabe der vor Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen.
1.3. Folge der dargestellten Überlegungen ist, dass es - ebenso wie wenn ein Anspruch in verschiedenen Prozessen im Wege von Teilklagen geltend gemacht wird - nach der gesetzlichen Regelung zu rechtskräftigen Entscheidungen kommen kann, bei denen die Beurteilung rechtlicher und tatsächlicher Vorfragen voneinander abweicht.
2. Die Klägerin hat schon dem Grunde nach keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte. Die Rückabwicklung ist ausgeschlossen, da die Klägerin sich rechtsmissbräuchlich auf ein Widerspruchsrecht beruft. Die Widerspruchsbelehrung genügt zwar den gesetzlichen Anforderungen an ihre Gestaltung nicht; die Berufung der Klagepartei auf ihr Widerspruchsrecht verstößt aber aufgrund besonderer Umstände gegen Treu und Glauben, § 242 BGB.
2.1. Der Senat hat schon von Amts wegen im Einzelfall zu prüfen, ob eine Rechtsausübung rechtsmissbräuchlich ist. Darüber hinaus hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – Az. IV ZR 117/15; BGH, Hinweisbeschluss vom 27.9.2017 – Az. IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161, vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – Az. XI ZR 298/17, Rn. 9, juris, zu Verbraucherkreditverträgen). Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrags angenommen werden kann, bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14, NJOZ 2016, 1370).
2.2. Die Widerspruchsbelehrung ist zwar nicht in drucktechnisch deutlicher Form (vgl. § 5a VVG in der Fassung vom 21.7.1994) gestaltet, da sie nicht hervorgehoben ist (vgl. Anlage K 3). Grundsätzlich kann der Versicherer bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, da er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 28.09.2016 - IV ZR 210/14, BeckRS 2016, 17853). Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt allerdings auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung in Betracht (BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – Az. IV ZR 130/15; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - Az. IV ZR 384/14, r+s 2015, 435: offengelassen für nur marginale Fehler in der Widerspruchsbelehrung; Senat, Beschluss vom 10.07.2018 – Az. 25 U 685/18; Senat, Beschluss vom 17.04.2018 – Az. 25 U 373/18; Senat, Urteil vom 13.04.2018 – Az. 25 U 2581/16; Senat, Beschluss vom 15.01.2018 – Az. 25 U 3770/17; Senat, Urteil vom 21.04.2015 – Az. 25 U 3877/11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 – Az. 12 U 137/16 OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2017 – Az. 20 U 159/16 - die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH am 6.12.2017 unter Az. IV ZR 51/17 zurückgewiesen; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2016 – Az. I-4 U 131/16; KG, Urteil vom 12.04.2016 – Az. 6 U 102/15 – rechtskräftig; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2016 – Az. 20 U 178/15; OLG Dresden, Urteil vom 26.08.2015 – Az. 7 U 146/15, VersR 2015,1498; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.10.2015 – Az. 3 U 49/15; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.11.2014 – Az. 7 U 147/10 - VersR 2015, 878; LG Wiesbaden, Urteil vom 12.02.2015 – Az. 9 O 116/14, bestätigt durch OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2015 – Az. 3 U 49/15; BGH, Beschlüsse vom 11.11.2015 und 13.01.2016 – Az. IV ZR 117/15, BeckRS 2016, 02174, NJW 2016, 375 für die Belehrung nach § 8 VVG a.F.; BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – Az. XI ZR 298/17, Rn. 16, juris, zu Belehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen).
2.3. Vorliegend veranlassen folgende besondere Umstände den Senat, davon auszugehen, dass sich die Klagepartei rechtsmissbräuchlich auf ihr Widerspruchsrecht beruft:
2.3.1. Die Belehrung (vgl. Anlage K 3) ist inhaltlich richtig; sie weist ausdrücklich (als Begründung für den Fristbeginn mit Zugang des Policenbegleitschreibens) auf den Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der maßgeblichen Verbraucherinformation hin.
Damit sind die fristauslösenden Unterlagen zutreffend benannt. Der Fristbeginn mit Zugang „dieses Schreibens“ ist im weiteren Satzteil nach dem Komma wie folgt erläutert: „, nachdem Ihnen nunmehr der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen (im Sinne des § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes) vollständig vorliegen.“ Damit ist entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin eindeutig klargestellt, dass das vollständige Vorliegen von Police, Bedingungen und Verbraucherinformation für den Anlauf der Frist erforderlich ist. Überobligatorisch wird dies im letzten Satz der Belehrung sogar nochmals wiederholt (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 09.07.2018 und vom 17.04.2018 – Az. 25 U 373/18; Beschluss vom 13.06.2018 – Az. 25 U 1308/18). Die Belehrung dahingehend, dass der Lauf der Frist beginnt, wenn die Unterlagen vorliegen, die der Gesetzesformulierung in § 5a VVG a. F. entspricht, genügt (BGH, Urteil vom 11.02.2015 – Az. IV ZR 311/13 –, Rn. 18, juris; BGH, Beschluss vom 17.08.2015 – Az. IV ZR 293/14; Senat, Urteil vom 27.06.2014 – Az. 25 U 1044/14). Dass in der Belehrung auch auf § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. hingewiesen wurde und insoweit der Gesetzestext (zutreffend) wiedergegeben wurde, schadet nicht, auch wenn diese gesetzliche Regelung zu einem späteren Zeitpunkt vom EuGH für europarechtswidrig erklärt wurde; eine Belehrung nach § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. war gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie führt nicht dazu, dass die (zutreffend erteilte) gesetzlich vorgeschriebene Belehrung dadurch fehlerhaft werden würde (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 13.08.2018 – Az. 25 U 2000/18; Beschluss vom 20.07.2018 – Az. 25 U 2102/18; OLG Köln, Urteil vom 17.04.2015 – Az. 20 U 218/14, FD-VersR 2015, 373265; OLG Bremen, Urteil vom 19.03.2015 – Az. 3 U 34/14). Der Hinweis auf die Jahresfrist hat keinen Einfluss auf die – nach der gesetzlichen Regelung innerhalb von 2 Wochen zu treffende - Entscheidung des Versicherungsnehmers, das Widerspruchsrecht auszuüben oder darauf zu verzichten. Hat der ordnungsgemäß belehrte Versicherungsnehmer die Unterlagen vollständig erhalten, so wird ihm durch die Belehrung deutlich, dass er nur innerhalb der Zweiwochenfrist widerrufen kann. Nur darüber ist er nach dem Gesetz zu belehren.
2.3.2. Die Belehrung war zwar drucktechnisch nicht ausreichend deutlich; allerdings befindet sie sich auf einem nur einseitigen Anschreiben im letzten (und umfangreichsten) Absatz, der mit „Bitte beachten Sie auch die nachstehenden Hinweise zu Ihrem Widerspruchsrecht“ beginnt. Sie ist zusätzlich in den Allgemeinen Bedingungen, die die Klägerin bereits bei Antragstellung erhalten hatte, enthalten (Anlage B 2). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat nicht versucht, die Belehrung in einem größeren Text zu verstecken und damit eine Kenntnis vom Widerspruchsrecht zu verhindern. Sie hat lediglich die Belehrung nicht hinreichend hervorgehoben. Dieser Fehler ist bei der Beurteilung der Treuwidrigkeit als nicht besonders gravierend anzusehen.
2.3.3. Der Vertrag wurde hier über einen sehr langen Zeitraum, nämlich über 15 Jahre, durchgeführt; der Widerspruch erfolgte über 20 Jahre nach Vertragsschluss. Je länger der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts ist, umso höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners in den Bestand des Vertrages und umso mehr Gewicht erhält dieses Vertrauen, während umgekehrt der gesetzliche Schutzzweck für die Einräumung des Widerspruchsrechts, den Vertrag (in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Abschluss) widerrufen zu können, mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr verblasst und in den Hintergrund tritt. Sofern - wie im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung - noch besondere Umstände vorhanden sein müssen, damit sich die Ausübung des Widerspruchsrechts als rechtsmissbräuchlich darstellt, kommt diesen Umständen mit zunehmendem Zeitablauf immer weniger Bedeutung zu. Bei (vorliegend) besonders langer Vertragsdurchführung kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs deshalb schon dann in Betracht, wenn an sich eher gering zu gewichtende Umstände für eine solche Annahme vorhanden sind. Die Klägerin hat den Vertrag im September 2010 gekündigt und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen und dann noch über 5 Jahre bis November 2015 gewartet, bis sie den Widerspruch erklärt hat. Zwar schließt die Kündigung und darauf folgende einvernehmliche Auszahlung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung – wenn der Versicherungsnehmer nicht ausreichend belehrt wurde oder auf andere Weise Kenntnis von seinem Widerrufsrecht hatte – den späteren Widerspruch/Widerruf des Vertrages nicht aus (BGH, Urteil vom 13.09.2017 – Az. IV ZR 445/14, zfs 2017, 629; BGH, Entscheidung vom 16.10.2013 – Az. IV ZR 52/12). Das verbietet aber nicht, die Kündigung und die mit dieser verbundene Vertragsabwicklung bei der Würdigung, ob die Ausübung des Widerspruchsrechts im Einzelfall rechtsmissbräuchlich ist, zu berücksichtigen. Der Zeitablauf zwischen Kündigung und Widerspruch ist in die Bewertung miteinzubeziehen. Für Verbraucherdarlehensverträge hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die maßgebliche Frist für das Zeitmoment mit dem Zustandekommen des Verbraucherdarlehensvertrags anläuft, dagegen der Zeitraum zwischen der Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags und dem Widerruf nicht das Zeit-, sondern das Umstandsmoment betrifft; hierbei kann gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – Az. XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224). Eine solche Konstellation ist vorliegend aufgrund der langjährigen Vertragsdurchführung, der erfolgten Abwicklung und des langen Zeitraums zwischen Abwicklung und Widerspruch gegeben. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin konnte insbesondere auch nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist erwarten, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
2.3.4. Die Klägerin hat nach ihrer Kündigung wesentlich mehr (12.482,06 €) als die von ihr einbezahlten Beiträge (9.407,92 €) zurückerhalten. Die Klägerin zielt mit ihrem Vorgehen offensichtlich auf eine bloße Renditeerhöhung nach langjähriger Vertragsdurchführung ab; sie erstrebt bei einer Einzahlung von lediglich 9.407,92 € in monatlichen Teilbeträgen von 100 DM bzw. 51,13 € seit Juli 1995 eine überdimensional hohe Rendite von 24.167,67 €; ein solches Ziel unter Berufung auf die auf eine Stärkung der Information des Versicherungsnehmers vor Vertragsschluss ausgerichteten europarechtlichen Vorgaben erreichen zu können, entspricht nicht der Zwecksetzung dieser Vorgaben. Die europarechtliche Zielsetzung ist nach über 20 Jahren ohnehin nicht mehr erreichbar. Im Rahmen der Prüfung, ob die Berufung auf das Widerspruchsrecht rechtsmissbräuchlich ist, ist u.a. auch zu berücksichtigen, welche Zielsetzung durch den Widerspruch verfolgt wird. Hat der Versicherungsnehmer ohnehin mit dem Rückkaufswert im Ergebnis schon mehr erhalten, als er investiert hat, und zielt sein Vorgehen lediglich auf eine Erhöhung der Rendite ab, so ist dieser Gesichtspunkt in die Gesamtbewertung miteinzubeziehen. Eine trotz der hier gegebenen Umstände und trotz eines Ablaufs wie hier noch eingeräumte Lösungsmöglichkeit würde dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnen, seine - als Kapitalanlage stets in gewissem Umfang spekulative - Entscheidung für eine bestimmte Lebens- oder Rentenversicherung nachträglich mit dem Wissensvorsprung um die zwischenzeitlichen Entwicklung des Zinsniveaus zu revidieren. Eine derartige Zweckbestimmung enthalten die zugrundeliegenden Richtlinien ganz offensichtlich nicht; eine solche Zielsetzung ist auch nicht schützenswert. So hat der Versicherungsnehmer auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen nach der ursprünglichen Vereinbarung mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken zu rechnen; für diese Art der Anlage hat er sich entschieden und muss sich deshalb auch eventuelle Fondsverluste bei der Rückabwicklung nach Widerspruch anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 21. März 2018 – Az. IV ZR 353/16). Vorliegend hat die Klägerin sich für eine sichere Anlage entschieden und für eine sichere, aber geringere Rendite, die sie mit Auszahlung des Rückkaufswertes auch erhalten hat. Mit der jetzigen Ausübung des Widerspruchsrechts versucht sie, ihre Entscheidung rückgängig zu machen und mit dem nachträglichen Wissensvorsprung der tatsächlichen Zinsentwicklung ihre Rendite zu erhöhen; die Ausübung des Widerspruchsrechts trägt also hier nicht dem ursprünglichen Zweck der Einräumung des Rechts Rechnung, sondern zielt auf der Basis nachfolgender Erkenntnisse auf eine Erhöhung der Rendite zu Lasten der anderen Versicherungsnehmer ab.
Eine Vorlage an den EuGH in Hinblick auf eine etwaige Europarechtswidrigkeit des Policenmodells ist nicht veranlasst. Denn darauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. Wie dargestellt ist es der Klägerin auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschlüsse vom 12.10.2015 – Az. IV ZR 293/14, 30.07.2015 - Az. IV ZR 63/13, 17.08.2015 und 19.10.2015 - Az. IV ZR 310/14; Urteil vom 10.06.2015 – Az. IV ZR 105/13; Urteil vom 16.07.2014 - Az. IV ZR 73/13), dass auch in Hinblick auf die Annahme eines Rechtsmissbrauchs eine Vorlage an den EuGH nicht geboten ist, da ein „acte éclairé“ vorliegt, in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 02.11.2016 – Az. 25 U 4229/16; Beschluss vom 01.06.2015 - Az. 25 U 3379/14; Beschluss vom 15.07.2015 - Az. 25 U 3266/14; Beschluss vom 16.07.2015 - Az. 25 U 416/14; Endurteile vom 28.08.2015 – Az. 25 U 1671/14 und 25 U 1931/14). Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015 - Az. 2 BvR 2437/14).
Der EuGH hat das Rechtsmissbrauchsverbot als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts im Urteil vom 05.07.2007, Kofoed, C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Rn. 37, 38, ausdrücklich anerkannt. In anderen Entscheidungen, wie den vom BVerfG im oben genannten Nichtannahmebeschluss zitierten vom 02.05.1996, Paletta, C-206/94, Slg. 1996, I-2357, Rn. 25, oder vom 21.07.2011, Oguz, C-186/10, Slg. 2011, I-6957, Rn. 24, 25 m.w.N., hat der EuGH wiederholt klargestellt, dass aus seiner Rechtsprechung hervorgehe, dass die betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf die Normen des Unionsrechts nicht gestattet ist und dass die nationalen Gerichte in jedem Einzelfall dem missbräuchlichen oder betrügerischen Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien Rechnung tragen können, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Unionsrecht zu verwehren. Bei der Beurteilung eines solchen Verhaltens hätten diese Gerichte allerdings die Ziele der fraglichen unionsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
In der Rechtssache „Diamantis“ lautet der dortige Leitsatz zu 1 wie folgt: „1 Die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet. Es kann daher nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden, dass nationale Gerichte eine Bestimmung des nationalen Rechts anwenden, um zu beurteilen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird. Jedoch darf die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (EuGH, Urteil vom 23.03.2000, Diamantis, C-373/97, Slg. 2000, I-1705).
Wie der BGH im Urteil vom 16.07.2014 (aaO., Rn. 42) zutreffend unter Berufung auf eben diese Entscheidung des EuGH (aaO., Rn. 35) ausgeführt hat, obliegt die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall dem nationalen Gericht.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts für die Entscheidung derartiger Fragen hat der EuGH im Jahr 2014 erneut bestätigt. Er hat in einem Vorabentscheidungsverfahren zum Geschmacksmusterrecht, Urteil vom 13.02.2014, C-479/12, GRUR 2014, 368, das u.a. zur Frage der Möglichkeit der Verwirkung eines (nach deutschem Recht begründeten) Unterlassungsanspruchs vorgelegt worden war, ausdrücklich klargestellt, dass - sofern die zugrundeliegende europarechtliche Regelung dazu schweigt - neben der Verjährung auch die Verwirkung dem nationalen Recht unterliege, das unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewendet werden müsse (vgl. dortiger Tenor Ziffer 4. sowie Rn. 23, 45 ff, 49).
Im streitgegenständlichen Fall beeinträchtigt die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach dem deutschen Recht weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung enthalten in den einschlägigen Bestimmungen und Erwägungsgründen zu den zu erteilenden Informationen und zum Rücktrittsrecht (vgl. Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013, C-209/12, VersR 2014, 225, zu § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.) keine Regelungen zur Frage des Rechtsmissbrauchs, sondern schweigen insoweit. Vergleichbar dem vom BGH entschiedenen Fall wird auch hier der vom EuGH in diesem Urteil (aaO., Rn. 25) dargelegte Zweck der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, nicht berührt, wenn im Einzelfall einem Versicherungsnehmer nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs unter Berufung auf ein gemeinschaftsrechtswidriges Zustandekommen des Vertrages verwehrt wird. Ebensowenig wird der weitere in der genannten EuGH-Entscheidung angesprochene Zweck einer hinreichenden Auswahlmöglichkeit aufgrund ausreichender Information (aaO., Rn. 24) berührt. Diese Zielsetzung ist nach über 20 Jahren ohnehin nicht mehr erreichbar (s.o.).
Im streitgegenständlichen Fall ist im Übrigen ergänzend zu berücksichtigen, dass er - wie bereits dargestellt - auch eine subjektive Missbrauchskomponente enthält. Denn die Klage zielt nicht auf Beitragsrückerstattung ab - es wurde weit mehr als die einbezahlten Beiträge ausbezahlt -, sondern allein darauf, über das nationale Bereicherungsrecht, das gemäß § 818 Abs. 1 BGB auch eine Herausgabepflicht für gezogene Nutzungen vorsieht, eine wesentlich höhere Verzinsung aller Beitragszahlungen als ursprünglich erwartbar zu erreichen - sei es bei der vereinbarten oder einer entsprechenden Alternativanlage. Ziel der Klägerin ist ersichtlich nicht, die damalige Auswahlentscheidung ungeschehen zu machen, sondern die Maximierung ihrer Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft.
3. Darüberhinaus - insoweit trifft die Begründung des Landgerichts zu - kann die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Anspruchshöhe keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin die im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Nutzungen tatsächlich gezogen hat. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten (die Klägerin ist dem Vortrag zur Verwendung der Beiträge nicht mehr konkret entgegengetreten, hält diesen für unerheblich und stellt auf ersparte Aufwendungen ab) hat diese bzw. ihre Rechtsvorgängerin die kalkulierten Verwaltungskosten im Wesentlichen dafür verwendet, die Verwaltungskosten zu bestreiten und etwaige Überschüsse an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet. Abschlusskosten sind nach Vortrag der Beklagten nicht angefallen und in der Prämie auch nicht kalkuliert. Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch konkret belegt. Daher kommt es - hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungen - nur darauf an, ob der Klägerin ein Anspruch auf Nutzungen deswegen zusteht, weil die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin sich erspart hat, Eigenkapital für Verwaltungskosten einzusetzen und mit dem Eigenkapital anderweitig wirtschaften konnte.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe sich Kosten erspart, indem sie die Beiträge der Klägerin teilweise für Verwaltungskosten verwendet habe, ist lediglich zutreffend, dass die Beklagte Verwaltungskosten nicht unter dem Aspekt des Wegfalls der Bereicherung geltend machen kann, da Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners nur berücksichtigungsfähig sind, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen und das bei den Verwaltungskosten deshalb nicht der Fall ist, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen des widersprechenden Versicherungsnehmers entstanden, sondern unabhängig davon angefallen und beglichen worden sind (BGH, Urteile vom 01.06.2016 – Az. IV ZR 482/14, vom 24.02.2016 – IV ZR 126/15, vom 11.11.2015 – Az. IV ZR 513/14 und vom 29.07.2015 – Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14; OLG Dresden, Urteil vom 21.04.2015 - Az. 4 U 731/14, WM 2015,1142; OLG Köln, Urteil vom 15.08.2014 - 20 U 39/14, VersR 2015, 177); eine solche Entreicherung wendet die Beklagte vorliegend jedoch nicht ein. Sie macht vielmehr geltend, der im Wesentlichen für Verwaltungskosten verwendete und der im Rahmen der Überschussbeteiligung an die Versicherungsnehmer ausgeschüttete Teil des Beitrages habe zur Erzielung von Nutzungen nicht zur Verfügung gestanden. Für die Frage, ob und in welcher Höhe es sich um gezogene Nutzungen im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB handelt, kommt es nicht auf einen adäquaten Zusammenhang zwischen dem in der Prämie kalkulierten Verwaltungskostenanteil und dem konkreten Vertrag an, sondern alleine auf die konkrete Verwendung des Prämienanteils durch die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin. Dass betriebswirtschaftlich dem streitgegenständlichen Vertrag Verwaltungskosten zuzuordnen sind - die gesamten Verwaltungskosten entstehen durch alle Verträge und werden allen Verträgen und somit auch dem streitgegenständlichen Vertrag zugerechnet -, ist offensichtlich und kann nicht in Frage gestellt werden. Damit ist zugleich der von der Klägerin ohnehin nicht mehr bestrittene Vortrag der Beklagten, dass sie den konkreten Verwaltungskostenanteil der Prämie im Wesentlichen zur Deckung der Kosten verwendet hat und ihr dieser Anteil dann nicht mehr zur Erzielung von Nutzungen zur Verfügung stand bzw. zur Nutzungsziehung verwendet wurde, plausibel und nachvollziehbar.
Ob die Beklagte oder auch ihre Rechtsvorgängerin die Verwaltungskosten auch sonst hätte aufwenden müssen, ist im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Wertung der herauszugebenden Nutzungen nicht zu berücksichtigen; aus etwaigen Ersparnissen gezogene Nutzungen sind keine Nutzungen, die unmittelbar aus den Prämienanteilen, um die die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin bereichert ist, gezogen wurden. Würde man das anders bewerten, käme es nicht mehr auf die konkrete Verwendung und die hieraus gezogenen Nutzungen an; der Bereicherte hätte immer dann, wenn er irgendwelche Nutzungen aus seinem Vermögen oder aus Teilen seines Vermögens zieht, stets Nutzungen herauszugeben, die keinen adäquaten Zusammenhang mit dem Gegenstand der Bereicherung aufweisen. Das entspricht nicht der gesetzlichen Regelung (“Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen …“) und würde zu kaum lösbaren Abgrenzungschwierigkeiten etwa in Fällen, in denen verschiedenartige Vermögensanlagen mit unterschiedlichem Erfolg getätigt werden, führen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung soll der gutgläubige Bereicherungsschuldner nur diejenigen Nutzungen erstatten müssen, die er tatsächlich mit dem Gegenstand der Bereicherung gezogen hat. Dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin den zu hoch kalkulierten Verwaltungskostenanteil als Überschuss ausgeschüttet hat, ist ebenso plausibel und von der Klägerin nicht mehr bestritten worden. Auch dieser Teil der Prämie stand zur Erzielung von Nutzungen nicht zur Verfügung. Nutzungen müssen nur dann herausgegeben werden, wenn sie tatsächlich gezogenen wurden (BGH, Urteil vom 17.05.2017 – Az. IV ZR 403/15; BGH, Urteil vom 01.06.2016 – Az. IV ZR 482/14, BeckRS 2016, 10971; BGH, Beschluss vom. 30. Juli 2012 – Az. IV ZR 134/11).
Darüberhinaus ist die der Berechnung der Klägerin zugrundeliegende Annahme, der auf die Verwaltungskosten entfallende Teil jeder Prämie bzw. die hierdurch ermöglichte Einsparung habe von Beginn des Versicherungsverhältnisses an bis zur Widerspruchserklärung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in voller Höhe zur Gewinnerzielung zur Verfügung gestanden, sie könne mithin Zinsen und Zinseszins verlangen, weder naheliegend noch ausreichend untermauert.
Soweit die Klägerin von zu hoch kalkulierten Abschlusskosten ausgeht, ist der Vortrag unsubstantiiert (vgl. auch Hinweis vom 17.05.2018); die Klägerin trägt nicht konkret vor, wie sie zur Annahme kommt, Abschlusskosten seien zwar vorliegend angefallen, ein Teil hiervon sei von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin jedoch nur kalkuliert. Die Beklagte hat bei ihrer Abrechnung (Anlage B 12) überhaupt keine Abschlusskosten eingewandt und kalkuliert und entsprechend vorgetragen. Dass insoweit irgendwelche Kostenüberschüsse bei der Beklagten verblieben wären und die Beklagte dadurch Kapital generiert hätte, das sie zur Erzielung weiterer Gewinne eingesetzt hätte, ist bei dieser Sachlage weder ersichtlich noch - mit konkretem Bezug zur Beklagten - vorgetragen. Darlegungs- und beweispflichtig ist, nachdem die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, die Klägerin.
Soweit die Parteien über (von der Beklagten) abgezogene Risikokosten streiten (41,11 €), hat die Berufung auch deshalb keinen Erfolg, weil das Landgericht der Klägerin bereits 400,00 € zugesprochen hatte und hierbei diesen Betrag zu Gunsten der Klägerin bereits berücksichtigt hat. Entsprechend streiten die Parteien im Berufungsverfahren nur noch um € 20.693,53, den Betrag, den die Klägerin als Nutzungen für den Teil der Beiträge verlangt, der von der Beklagten für Verwaltungskosten und für die Ausschüttung von Überschüssen verwendet wurde.
4. Eine Beweisaufnahme - durch Einvernahme des von der Klägerin angebotenen Zeugen und durch Erholung eines Sachverständigengutachtens - war nicht durchzuführen, da die Klage bereits aus Rechtsgründen abzuweisen war (vgl. oben 2, 3). Nicht erhoben werden muss ein Beweis, wenn es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt (BGH, Urteil vom 11.04.2000 – Az. X ZR 19/98; Senat, Beschluss vom 21.09.2017 – Az. 25 U 2090/17). Vorliegend konnte der Rechtsstreit aus Rechtsgründen entschieden werden.
Soweit der Zeuge dafür angeboten wurde, dass die Differenz zwischen kalkulierten und tatsächlichen Kosten dem Eigenkapital zufließt (vgl. Schriftsatz vom 02.11.2017, Bl. 81 d.A.), war eine Beweisaufnahme ohnehin nicht veranlasst, denn darauf kommt es vorliegend nicht an; wie oben dargestellt ist unstreitig, dass der auf die tatsächlichen Verwaltungskosten entfallende Anteil wieder abgeflossen ist und für die Verwaltungskosten verwendet wurde und der restliche Anteil der kalkulierten Verwaltungskosten im Rahmen der Überschussbeteiligung ausbezahlt wurde; erzielte Nutzungen mit konkretem Bezug zur Beklagten sind nicht dargetan (vgl. auch Hinweis des Senats vom 17.05.2018, Bl. 137/143 d.A.).
5. Da die Klägerin keinen Anspruch in der Hauptsache hat, steht ihr auch kein (weiterer) Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen zu.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten), §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) und §§ 47, 48 GKG (Streitwert). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Soweit - zum Anspruch auf Nutzungen aus Beiträgen, die für Verwaltungskosten verwendet wurden - noch keine höchstrichterlich Rechtsprechung vorliegt, beruht das vorliegende Urteil nicht auf der Entscheidung des Senats zu dieser Rechtsfrage, da die Berufung in erster Linie mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich auf ihr Widerspruchsrecht beruft. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – Az. IV ZR 117/15; BGH, Hinweisbeschluss vom 27.9.2017 – Az. IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161). Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrags angenommen werden kann, bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14, NJOZ 2016, 1370) und unterliegt damit alleine einer Beurteilung im Einzelfall.