Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV 2016 | § 4 Höchstzillmersätze und versicherungsmathematische Berechnungsmethode

(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten.

(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.

(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Absatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 die Prämienteile, die

1.
nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und
2.
nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.
Für Unfallversicherungen der in § 161 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 entsprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebensversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden.

(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.

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Arbeitsrecht: Zur Entgeltumwandung mit gezillmerten Versicherungstarif

03.02.2010

Es ist rechtlich problematisch, wenn der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zusagt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

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Handelsgesetzbuch - HGB | § 341f Deckungsrückstellung


(1) Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungs- und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematisch errechneten Wertes einschließlich bereits zugeteilt

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 161 Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr


(1) Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, gelten die §§ 138, 139, 140 Absatz 1, die §§ 141, 142 und 145 Absatz 4 sowie § 336 entsprechend. (2) Unverzüglich nach Aufnahme des Betriebs der Unfall

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung - RechVersV | § 25 Deckungsrückstellung


(1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Versicherungsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen. Einmalige Abschlußkosten dürfen nach einem angemessenen versicherungsmathematischen Ve

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung - RechVersV | § 15 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft


(1) Im Unterposten "noch nicht fällige Ansprüche" sind von den Lebensversicherungsunternehmen und von den Pensions- und Sterbekassen, die die Deckungsrückstellung zillmern, die noch nicht fälligen Ansprüche der Versicherungsunternehmen auf Beiträge d

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10

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bei uns veröffentlicht am 17.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 202/10 Verkündet am: 17. Oktober 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat d

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2012 - IV ZR 200/10

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bei uns veröffentlicht am 12.10.2005

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2005 - IV ZR 177/03

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bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor Auf die Berufung der Kläger gegen das am 21. Oktober 2015 verkündete Schluss-Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 468/14 – wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeänder

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Feb. 2015 - 7 U 44/14

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 06. Nov. 2014 - 7 U 147/10

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Okt. 2014 - 7 U 54/14

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Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 22 O 308/13 - vom 14. Februar 2014 abgeändert und die Beklagte unter Abweisung

Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. Juli 2014 - 20 U 45/14

bei uns veröffentlicht am 11.07.2014

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Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. Juli 2014 - 20 U 211/13

bei uns veröffentlicht am 11.07.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. November 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 149/13 – im Zahlungsausspruch dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 400, -- € nebst Zi

Landgericht Köln Urteil, 25. Juni 2014 - 26 O 18/14

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Tenor I.              Die Beklagte wird verurteilt, 1.              es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes  - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungs

Landgericht Köln Urteil, 29. Jan. 2014 - 26 O 317/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt,              I.es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes  - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft -  oder eine

Landgericht Köln Urteil, 27. Nov. 2013 - 26 O 149/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tenor I.Die Beklagte wird verurteilt,es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft v

Landgericht Stuttgart Urteil, 05. Okt. 2010 - 20 O 87/10

bei uns veröffentlicht am 05.10.2010

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnung

Landgericht Stuttgart Urteil, 22. März 2005 - 20 O 541/04

bei uns veröffentlicht am 22.03.2005

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(1) Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, gelten die §§ 138, 139, 140 Absatz 1, die §§ 141, 142 und 145 Absatz 4 sowie § 336 entsprechend. (2) Unverzüglich nach Aufnahme des Betriebs der Unfallversicherung...
(1) Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, gelten die §§ 138, 139, 140 Absatz 1, die §§ 141, 142 und 145 Absatz 4 sowie § 336 entsprechend. (2) Unverzüglich nach Aufnahme des Betriebs der Unfallversicherung...