Oberlandesgericht Köln Urteil, 15. Aug. 2014 - 20 U 39/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Februar 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 153/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.646,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 6% und die Beklagte zu 94% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin schloss mit der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 2004 ab. Mit Schreiben vom 6. August 2012 erklärte die Klägerin den Widerruf. Die Beklagte wertete das Scheiben als Kündigung und rechnete den Vertrag zum 1. Oktober 2012 ab. Bis zur Vertragsbeendigung leistete die Klägerin Beiträge in Höhe von 28.029,36 €. Die Beklagte ermittelte einen Rückkaufswert von 17.891,95 €, eine Überschussbeteiligung einschließlich Schlussüberschuss von 1.245,90 € sowie eine Beteiligung an der Bewertungsreserve von 240,14 € und kehrte der Klägerin unter Abzug entrichteter Kapitalertragssteuer in Höhe von 550,24 € einen Gesamtbetrag von 18.827,75 € aus (Anlage B 3; GA 52). Mit Schreiben vom 15. November 2012 und vom 5. Dezember 2012 verlangte die Klägerin mit Fristsetzung bis zum 31. Dezember 2012 von der Beklagten die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den Prämien und der erstatteten Leistung.
4Auch mit der Klage beansprucht die Klägerin die Differenz zwischen den gezahlten Prämien in Höhe von 28.029,36 € und dem an sie ausgekehrten Betrag von 18.827,75 €.
5Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2012 gemäß § 5a VVG a.F. zu widersprechen. Die Widerspruchsfrist sei mangels Zusendung der Versicherungspolice nicht ausgelöst worden; die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei europarechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden.
6Die Klägerin hat beantragt,
71. die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.201,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2013 zu zahlen.
82. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 € freizustellen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine Rückabwicklung scheitere jedenfalls daran, dass die Klägerin den Widerspruch nicht innerhalb der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erklärt habe. Diese Regelung sei auch dann weiter anzuwenden, wenn sie gegen Europarecht verstoßen sollte.
12Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2014, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil ein etwa noch bestehendes Widerspruchsrecht verwirkt sei.
13Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, die Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei nicht europarechtskonform, und verweist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (C-209/12). Die Vorschrift sei deswegen nicht anzuwenden. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung lägen nicht vor.
14Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Das Widerspruchsrecht sei verwirkt. Jedenfalls stehe der Klägerin ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung allenfalls in geringer Höhe zu. Von den Prämienzahlungen in Abzug zu bringen seien ein Risikoanteil von jedenfalls 4,68 €, Abschlusskosten von 5.016,56 € und Verwaltungskosten von 2.772,97 €. Abzuziehen seien ferner die erbrachten Rückerstattungsleistungen ohne die abgeführte Kapitalertragssteuer. Zugunsten der Klägerin verbleibe ein Betrag von 857,16 €. Dieser Betrag sei durch von der Klägerin erlangte Steuervorteile, die anzurechnen seien, abgedeckt.
15Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
16.
17II.
18Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.
19Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihr auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des Prämienanteils, der auf den Risikoschutz entfallen ist, und abzüglich der ausgekehrten Beträge ohne Einrechnung der abgeführten Kapitalertragssteuer gemäß § 812 Abs. 1 BGB.
201.
21Die Klägerin konnte dem Vertragsschluss noch mit Schreiben vom 6. August 2012 zu widersprechen.
22Die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist von 14 Tagen erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
23Daran fehlt es ungeachtet des Umstandes, ob der Klägerin die Police und die Vertragsunterlagen überhaupt übersandt worden sind, jedenfalls deshalb, weil die Widerspruchsbelehrung, die sich nach Darstellung der Beklagten in den dem Policenbegleitschreiben vom 28. Juli 2004 beigefügten „Wichtigen Hinweisen“ befunden hat, fehlerhaft ist.
24Die Belehrung lautet:
25„Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsvertrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
26Die Belehrung ist deswegen inhaltlich fehlerhaft, weil nicht darauf hingewiesen wird, dass die Widerspruchsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen überlassen worden sind.
27Darüber hinaus erscheint die Belehrung formal bedenklich auch dann, wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die – für den konkreten Fall nur als Reproduktion vorgelegten – „Wichtigen Hinweise“ so gestaltet waren wie in dem als Anlage BLD 33 vorgelegten Exemplar. Zwar ist die Belehrung in gewisser Weise dadurch hervorgehoben, dass der Belehrungstext in Kursivdruck gehalten ist. Dieser hat allerdings die gleiche Schriftgröße wie der übrige Text und hebt sich deshalb von diesem nicht besonders ab.
282.
29Die Klägerin war noch im Jahr 2012 zum Widerspruch berechtigt. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der vorsah, dass das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - (VersR 2014, 317) im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 - (VersR 2014, 225) entschieden. Der Senat folgt dieser Entscheidung. Er hat zwar bislang die Auffassung vertreten, eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung, die dazu führt, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Bereich der Lebensversicherung nicht anzuwenden, sei nicht möglich. Der Senat hält die jetzt vom Bundesgerichtshof vorgenommene Beurteilung allerdings für - auch verfassungsrechtlich - vertretbar, so dass keine durchgreifenden Bedenken bestehen, nunmehr auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 zu entscheiden.
30Das Widerspruchsrecht ist nicht verwirkt. Mit der Ausübung des Widerspruchs im Jahr 2012 hat die Klägerin auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Dem steht schon entgegen, dass die Beklagte es versäumt hat, die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht zu belehren (vgl. BGH, aaO, Rz. 38-40).
313.
32Die Klägerin kann somit dem Grunde nach die gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zurückverlangen, weil sie diese rechtsgrundlos geleistet hat.
33Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB allerdings nicht uneingeschränkt alle Prämien, die die Klägerin an die Beklagte gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) darf im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden In Rechnung zu stellen ist insbesondere, dass der Versicherungsnehmer während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat; diesen muss er sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als erlangten Vermögensvorteil anrechnen lassen. Bei Lebensversicherungen kann, so der Bundesgerichtshof, etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (aaO).
34Ausgehend hiervon muss sich die Klägerin bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteil, der hier unstreitig 4,68 € betrug, anrechnen lassen.
35Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt allerdings eine Anrechnung desjenigen Prämienanteils, der auf die Abschluss- und Verwaltungskosten entfallen ist, nicht in Betracht. Sie kann - insbesondere in Bezug auf in den Abschlusskosten enthaltene Provisionsansprüche der Versicherungsvermittler - insoweit vor allem nicht den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB erheben. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 folgt nicht, dass zugunsten des Versicherers sämtliche Kosten, die unmittelbar oder mittelbar mit der Gewährung von Versicherungsschutz während der Dauer der Prämienzahlung zusammen hängen, mindernd zu berücksichtigen sind. Bei der vom Bundesgerichtshof verlangten gerechten Risikoverteilung darf nicht außer Betracht bleiben, dass der Versicherer durch ein ihm zuzurechnendes Fehlverhalten (hier eine unzureichende Widerspruchsbelehrung) wesentlich dazu beigetragen hat, dass der Vertrag im Zustand schwebender Unwirksamkeit verblieben ist und nicht wirksam werden konnte. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht angemessen, den Versicherungsnehmer mit den Kosten für den (letztlich nicht wirksam zustande gekommenen) Vertragsabschluss und die Vertragsdurchführung zu belasten. Das steht im Einklang mit allgemeinen bereicherungsrechtlichen Erwägungen. Ob ein Bereicherungsschuldner Aufwendungen, die er vorgenommen hat, bereicherungsmindernd geltend machen kann, hängt maßgeblich davon ab, welcher der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das Risiko des Entstehens dieser Aufwendungen zuzurechnen ist (BGHZ 109, 139; BGHZ 116, 251; NJW 2014, 854, Rz. 36). Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 109, 139) entschieden, dass einem Leasinggeber bei Rückabwicklung aufgrund berechtigter Wandlung des Kaufvertrags gegen den Leasingnehmer kein Anspruch auf die Vertragskosten (Kaufpreis und sonstige mit dem Abschluss des Leasingvertrags in Zusammenhang stehende Kosten) zusteht, weil der Leasingnehmer keine mangelfreie Leistung erhalten hat. Diese Wertung greift auch in der vorliegenden Konstellation. Dass es nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss gekommen ist und dem Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrags deshalb auch nach Jahren noch widersprochen werden kann, beruht hier maßgebend darauf, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat. Das Risiko, dass er deswegen seine Vertragskosten (in Gestalt der Abschluss- und Verwaltungskosten) unnötig aufgewandt hat, muss beim Versicherer bleiben.
36Auch etwaige Steuervorteile muss sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Steuervorteile können im Wege der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden, soweit sie Gegenstand von Schadensersatzansprüchen sind. Der Gedanke der Vorteilsausgleichung findet aber im Bereicherungsrecht grundsätzlich keine Anwendung (vgl. BGHZ 172, 147, Rz. 24). Nur ausnahmsweise hat der Bundesgerichtshof eine Vorteilsausgleichung auch im Bereicherungsrecht berücksichtigt, soweit es um eine Kapitalanlage ging, die geradezu darauf abzielte, - etwa durch Verlustzuweisungen - Steuern zu sparen (BGH, aaO, Rz. 25 ff.). Vorliegend besteht keine vergleichbare Situation. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass Hauptziel des Abschlusses einer Lebensversicherung die steuerliche Geltendmachung der Versicherungsprämien ist. Im Vordergrund stehen vielmehr die Absicherung des Todesfallrisikos und die Vermögensbildung durch das Ansparen eines Teils der Prämie.
374.
38Die vorstehenden Erwägungen führen zu folgender Berechnung: Die Beitragsgesamtsumme von unstreitig 28.029,36 € ist um den Risikoanteil von 4,68 € zu kürzen; das ergibt 28.024,68 €. Davon sind der Rückkaufswert von 17.891,95 €, die Überschussbeteiligung einschließlich Schlussüberschuss von 1.245,90 € sowie eine Beteiligung an der Bewertungsreserve von 240,14 € in Abzug zu bringen, was zu einem zu erstattenden Betrag von 8.646,69 € führt. Die von der Beklagten abgeführte Kapitalertragssteuer ist in die Berechnung nicht einzubeziehen, weil die Beklagte damit eine Steuerpflicht der Klägerin erfüllt hat.
39Die gesetzlichen Zinsen stehen der Klägerin ab dem 1. Januar 2013 zu; seit diesem Tag befand sich die Beklagte als Folge des Mahnschreibens vom 5. Dezember 2012 in Verzug.
40Den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten kann die Klägerin unter dem alleine geltend gemachten Gesichtspunkt des Verzugs nicht beanspruchen, weil die anwaltliche Beauftragung schon vor dem 1. Januar 2013 erfolgt ist. Ein früherer Verzugszeitpunkt ist nicht schlüssig dargetan. Zu einer in der Klageschrift (S. 5) erwähnten Zahlungsaufforderung der Klägerin ist Näheres nicht vorgetragen. Das Widerrufsschreiben vom 6. August 2012 (Anlage BLD 2) enthält jedenfalls keine Zahlungsaufforderung.
41Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42Der Senat lässt die Revision zu, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Wie die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags, dem wirksam widersprochen worden ist, erfolgt, ist bislang in den Einzelheiten nicht geklärt.
43Berufungsstreitwert: 9.201,61 €
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(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
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- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.