Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 15. Jan. 2018 - 25 U 3770/17

bei uns veröffentlicht am15.01.2018
nachgehend
Oberlandesgericht München, 25 U 3770/17, 29.01.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19.10.2017, Az. 73 O 2650/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die von der Berufung aufgezeigten Gesichtspunkte rechtfertigen eine hiervon abweichende Beurteilung nicht.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass im vorliegenden Fall die Ausübung eines Widerspruchsrechts treuwidrig ist. Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrags angenommen werden kann, bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14, NJOZ 2016). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, IV ZR 117/15, RN. 16 juris).

1. Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung in Betracht (BGH, Beschluss vom 27.01.2016-Az. IV ZR 130/15; Senat, Urteil vom 21.04.2015 - Az. 25 U 3877/11; OLG Dresden, Urteil vom 26.08.2015 - Az. 7 U 146/15 -VersR 2015,1498; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.11.2014-Az. 7 U 147/10 - VersR 2015, 878 LG Wiesbaden, Urteil vom 12.02.2015-Az. 9 O 116/14; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.10.2015 - Az. 3 U 49/15; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2016 - Az. 20 U 178/15; KG, Urteil vom 12.04.2016-Az. 6 U 102/15 - rechtskräftig, BGH, Beschlüsse vom 11.11.2015 und 13.01.2016 - Az. IV ZR 117/15, BeckRS 2016, 02174, NJW 2016,375 für die Belehrung nach § 8 WG a.F.).

Das ist beispielweise der Fall

– wenn der Versicherungsnehmer (irgendwie) über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde (im entschiedenen Fall war keine Belehrung über das Schriftformerfordernis erfolgt) und der Versicherungsnehmer seinen Anspruch (incl. Anspruch auf die Todesfallleistung) 2 Monate nach Erhalt des Versicherungsscheins als Sicherheit für ein Darlehn abgetreten hat über mehr als 8 Jahre Prämien bezahlt hat dann den Anspruch (incl. Anspruch auf die Todesfallleistung) nochmals als Sicherheit für ein Darlehn abgetreten hat und der Versicherer über die Abtretung in Kenntnis gesetzt wurde (BGH, Beschlüsse vom 27.01.2016 und vom 22.03.2016 - Az. IV ZR 130/15).

– wenn der Versicherungsnehmer die Police als Kreditsicherungsmittel genutzt hat und während der Dauer der Versicherung sämtliche Rechte an das Kreditinstitut abgetreten hat, sowie nach einer durch das Kreditinstitut erklärten Kündigung anwaltlich beraten den Widerruf erklärt hat, daraufhin aber die vom Kreditinstitut ausgesprochene Kündigung bestätigt hat und Beitragsfreistellung bis zur Wirksamkeit der Kündigung beantragt hat (OLG Dresden, Urteil vom 26.08.2015 -Az. 7 U 146/15 - VersR 2015,1498),

– wenn der Versicherungsnehmer nach Kündigung den Vertrag dann doch (beitragsfrei) fortgeführt hat (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2016 - Az. 20 U 178/15),

– bei einem Rücktrittsrecht nach § 8 VVG, wenn der Versicherungsnehmer durch Wiederinkraft-setzen des Vertrages den Eindruck erweckt hat, dass er an diesem unbedingt festhalten will BGH, Beschlüsse vom 11.11.2015 und 13.01.2016-Az. IV ZR 117/15, BeckRS 2016, 02174, NJW 2016,375).

Vorliegend hat die Klägerin über 20 Jahre seit Vertragsbeginn (01.01.1996) bis zur Erklärung ihres Widerspruchs am 08.04.2016 verstreichen lassen. Sie hatte ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag bereits mit Abschluss des Vertrages zur Kreditsicherung abgetreten. Die Abtretung bestand über die gesamte Vertragslaufzeit, die Ablaufleistung wurde, wie vorgesehen, bei Fälligkeit an die Zessionarin zur Darlehenstilgung ausbezahlt. Erst ca. 3 Monate später erklärte die Klägerin den Widerspruch.

Nach der gesetzlichen Regelung, deren Wertung auch in die Beurteilung der Frage, ob treuwidriges Verhalten vorliegt, miteinzubeziehen ist, kann selbst bei arglistigem Verhalten eines Vertragspartners nach Ablauf von 10 Jahren eine Anfechtung nicht mehr erfolgen (§ 124 Abs. 3 BGB). Eine Anfechtung ist auch ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form (§ 144 BGB).

Unter Bewertung der gesamten Umstände handelt die Klägerin vorliegend treuwidrig, wenn sie sich nach über 20 Jahren auf ein Widerspruchsrecht beruft. Der Entscheidung des BGH vom 22.03.2016 - IV ZR 130/15 (BeckRS 2016, 06038, beck-online) ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht zu entnehmen, dass Treuwidrigkeit stets die mindestens 2-fache Abtretung der Ansprüche aus dem Vertrag sowie auch die Abtretung der Todesfallleistung voraussetzt. Aus der Entscheidung ergibt sich lediglich, dass jedenfalls bei einer solchen Konstellation Treuwidrigkeit angenommen werden kann. Zu Recht hat dass Landgericht angenommen, dass angesichts der zuvor aufgezeigten konkreten Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls ebenfalls ein treuwidriges Verhalten der Klägerin angenommen werden kann.

Anlass für eine Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Problematik des Rechtsmissbrauchs mit seinen europarechtlichen Bezügen folgt der Senat gerade den neuesten Rechtsprechungsgrundsätzen des BGH und wendet diese auf den hier zur Entscheidung stehenden konkreten Einzelfall an. Ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt ist das Ergebnis einer Einzelfallbetrachtung.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 124 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im F

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts


(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2010 - 22 O 587/09 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Revi-sionsverfahrens und

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 482/14 Verkündet am:
1. Juni 2016
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:010616UIVZR482.14.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2016

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2014 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 3.519,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.577,08 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer, im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.
2
Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2000 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.
3
Im Jahr 2002 trat d. VN seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die D. K. AG ab; diese trat die Ansprüche im Jahr 2012 an d. VN zurück ab.
4
Mit Schreiben vom 27. Januar 2013 und vom 18. Februar 2013 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert in Höhe von 18.808 € aus.
5
Mit der Klage hat d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge in Höhe von 18.917,36 € nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 10.042,14 € verlangt.
6
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung d. VN unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in Höhe von 3.519,53 € nebst Zinsen stattgegeben. Insoweit verfolgt der Versicherer mit der Revision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung und Klageabweisung weiter. D. VN macht mit seiner Anschlussrevision einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von Nutzungszinsen in Höhe von 6.057,55 € geltend.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg.
9
I. Das Berufungsgericht hat d. VN einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Prämien abzüglich des Risikoanteils zuerkannt und den ausgekehrten Rückkaufswert in Abzug gebracht. D. VN habe dem Vertragsschluss noch im Jahr 2013 widersprechen können. Die 14-tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft, weil der notwendige Hinweis darauf fehle, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben sei. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der ein Erlöschen des Wider- spruchsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorgesehen habe , sei auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar.
10
D. VN habe das Widerspruchsrecht nicht verwirkt und mit der Erklärung des Widerspruchs im Jahr 2013 nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, da die Beklagte es versäumt habe, ihn ordnungsgemäß zu belehren.
11
D. VN könne somit aus ungerechtfertigter Bereicherung die gezahlten Versicherungsprämien zurückverlangen. Dabei müsse er sich den darauf entfallenden Risikoanteil in Höhe von 465,06 € anrechnen lassen, um den während der Zeit der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz als erlangten Vermögensvorteil auszugleichen. Demgegenüber komme eine Anrechnung des Prämienanteils, der auf Abschlussund Verwaltungskosten entfallen sei, nicht in Betracht. Der Versicherer könne insoweit vor allem nicht den Einwand der Entreicherung erheben.
12
Nutzungen stünden d. VN nur in Höhe von 3.875,23 € zu. Hierbei handele es sich um die Differenz zwischen dem Rückkaufswert (= Fondsguthaben) in Höhe von 18.808 € und dem nach Angabe der Beklagten in die Fonds investierten Sparanteil der Prämien in Höhe von 14.932,77 €. Der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB beschränke sich auf die Erstattung der tatsächlich durch den Versicherer gezogenen Nutzungen. Hierfür sei d. VN darlegungs- und beweispflichtig. Grundsätzlich bedürfe es hierzu eines entsprechenden Tatsachenvortrages des Versicherungsnehmers. Einer Vermutung, dass der Versicherer mit den eingezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt habe, fehle die Basis für denjenigen Prämienanteil, der auf die Abschluss- und Verwaltungskosten entfalle. Eine solche Vermutung gelte bei fondsgebundenen Lebensversicherungen auch nicht in Bezug auf den Sparanteil der Prämien , der vereinbarungsgemäß in Fondsanteilen angelegt werde.
13
Zu dem zurückzuerstattenden Prämienanteil in Höhe von 18.452,30 € (18.917,36 € - 465,06 €) seien die Erträge in Höhe von 3.875,23 € hinzuzurechnen = 22.327,53 €. Davon sei der Rückkaufswert in Höhe von 18.808 € abzuziehen; es verblieben 3.519,53 €.
14
II. Die Revision hat Erfolg.
15
1. Sie ist insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur beschränkt auf die Höhe der gegen den Versicherer bestehenden Zahlungsansprüche d. VN zugelassen. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Ausweislich seines Tenors wurde die Revision zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, was ihre Verurteilung dem Grunde nach mitumfasst. Eine eindeutige Zulassungsbeschränkung auf die Frage der Anspruchshöhe ergibt sich auch nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, soweit es dort heißt, wie die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages , dem wirksam widersprochen worden sei, erfolge, sei bislang in den Einzelheiten nicht geklärt.
16
2. Die Revision ist begründet.
17
a) Das Berufungsgericht hat allerdings dem Grunde nach zu Recht die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs auf Erstattung der gezahlten Prämien bejaht.
18
aa) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen.
19
(1) Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
20
(a) Die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wurde nicht in Gang gesetzt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die im Versicherungsschein erteilte Widerspruchsbelehrung ist bereits insofern inhaltlich fehlerhaft, als sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis erfolgte entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, dass dem Kläger weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 m.w.N.). Dass d. VN, wie die Revision in Erwägung zieht, durch die Belehrung über den gesetzlichen Standard hinausgehend die Möglichkeit eines Widerspruchs in mündlicher Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 aaO). Die weiteren Widerspruchsbelehrungen in den Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation sind - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - nicht in drucktechnisch deutlicher Form gestaltet.
21
(b) Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat.
22
(2) Entgegen der Auffassung der Revision hat d. VN das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.).
23
Ob - wie die Revision meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der genannte Belehrungsmangel - der fehlende Hinweis auf das Schriftlichkeitserfordernis - ist nicht belanglos, sondern betrifft einen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentlichen Punkt (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2016 - IV ZR 126/15, juris Rn. 23; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 aaO Rn. 30).
24
Auch den Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel musste das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, als besonders gravierenden Umstand werten, der d. VN die Geltendmachung seines Anspruchs verwehrt. Der Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass d. VN in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages etwa bei einem - hier nicht gegebenen - engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer - hier nicht vorliegenden - mehrfachen Abtretung angenommen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16), bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten, die hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
25
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rückgewähranspruch der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien umfasst. Es hat d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genossenen Versicherungsschutz angerechnet. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wertersatz entsprechend dem unstreitig auf das Todesfallrisiko entfallenden Risikoanteil mit 465,06 € bemessen.
26
cc) Der von dem Versicherer erhobene Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB greift nicht hinsichtlich der von ihm in Höhe von 3.519,53 € in Abzug gebrachten Abschluss- und Verwaltungskosten durch. Insoweit kann sich der Versicherer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dies hat der Senat in den Urteilen vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 41 ff.; IV ZR 448/14 aaO Rn. 46 ff.), die vergleichbare Sachverhalte betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet.
27
b) Das Berufungsgericht hat aber, wie die Revision mit Recht rügt, d. VN Nutzungen zuerkannt, die der Versicherer bereits mit dem Rückkaufswert ausgezahlt hatte. Es hat richtig gesehen, dass bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung der mit der Anlage des Sparanteils in Fonds erzielte Gewinn d. VN als tatsächlich gezogene Nutzung zusteht (Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 51 f.). Dies war hier die Differenz von 3.875,23 € zwischen dem Fondsguthaben von 18.808 € und dem in die Fonds investierten Sparanteil der Prämien in Höhe von 14.932,77 €. Dieser Differenzbetrag war bereits in dem Rückkaufswert von 18.808 € enthalten.
28
Nach Abzug des Risikoanteils von 465,06 € und des Rückkaufswerts von 18.808 € bleibt von den gezahlten Prämien in Höhe von 18.917,36 € nichts übrig.
29
III. Die Anschlussrevision ist unbegründet. D. VN steht der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nicht zu, weil er diese nicht schlüssig dargetan hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
30
Nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind nur die Nutzungen herauszugeben , die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Se- natsurteile vom 11. November 2015 aaO Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51; jeweils m.w.N.). Zudem können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). Nutzungen aus dem Risikoanteil , der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42). Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen , dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.). Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Der insoweit darlegungsbelastete VN kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - stützen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.).
31
Den ihm zustehenden Gewinn aus der Anlage des Sparanteils hat d. VN, wie oben ausgeführt, bereits mit der Auszahlung des Rückkaufswertes erhalten.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.06.2014- 26 O 465/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 07.11.2014 - 20 U 130/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 117/15
vom
11. November 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:111115BIVZR117.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 11. November 2015

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 9. Dezember 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:


1
I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.
2
Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. September 1996 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein eine Broschüre, welche die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) mit einer Belehrung über das Widerspruchsrecht enthielt.
3
D. VN zahlte ab September 1996 zunächst regelmäßig die Prämien. Nachdem er ab März 1999 in Beitragsrückstand geraten war und auf Erinnerung und Mahnung nicht reagiert hatte, erklärte der Versicherer unter dem 24. August 1999 die Kündigung wegen Beitragsrückständen. Da d. VN die rückständigen Beiträge nicht ausglich, rechnete der Versicherer mit Schreiben vom 3. September 1999 das Versicherungsverhältnis ab und kündigte die Auszahlung des Rückkaufswertes an. Daraufhin bat d. VN um Rücknahme der Kündigung sowie Unterbrechung der Versicherung für ein Jahr. Hiermit erklärte sich der Versicherer einverstanden. Im August 2000 bat der Versicherer d. VN um eine Erklärung hinsichtlich der Fortführung des Vertragsverhältnisses. Mangels Reaktion d. VN schickte der Versicherer ihm im November 2000 einen Verrechnungsscheck i.H. des Rückkaufswertes gemäß der Abrechnung. D. VN übersandte per Fax eine Wiederherstellungserklärung und fügte hinzu, dass der Scheck nicht eingelöst werde. Der Versicherer übersandte d. VN mit Datum vom 30. November 2000 einen Nachtrag zum Versicherungsschein. Nachdem der Versicherer erfahren hatte, dass der Scheck doch eingelöst worden war, forderte er den Rückkaufswert zurück. D. VN wurde zur Rückzahlung verurteilt und hatte kurz vorher den Rückkaufswert zurückgezahlt.

4
Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 erklärte d. VN u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG, hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.
5
Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts , insgesamt 11.589,42 €.
6
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Mangels wirksamer Widerspruchsbelehrung habe die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Jahresfrist in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei europarechtswidrig.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
8
II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN sei es jedenfalls wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf einen etwaigen Anspruch zu berufen. Ein Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. sei verfristet. Die 1996 erteilte Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch deutlich hervorgehoben und inhaltlich nicht zu beanstanden. Das Widerspruchsrecht sei daher nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erloschen.

9
Die Rücknahme der Kündigung der Beklagten auf Ersuchen d. VN sei als Neuabschluss des Versicherungsvertrages nach dem Antragsmodell zu bewerten. Anderenfalls hätte d. VN über ein Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt werden müssen. Das Rücktrittsrecht sei gemäß § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. jedoch einen Monat nach Zahlung der ersten Folgeprämie nach dieser Vereinbarung erloschen.
10
Einem Bereicherungsanspruch stehe jedenfalls § 242 BGB entgegen. Einem VN, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen , die Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten habe, sei nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Damit komme es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den gemeinschaftsrechtlichen Lebensversicherungsrichtlinien vereinbar sei, nicht entscheidungserheblich an. Dies gelte auch für einen Anspruch nach Rücktritt gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F., selbst dann, wenn - wie nicht - mangels ausreichender Belehrung über das Rücktrittsrecht ein ewiges Rücktrittsrecht bestünde. Hier lägen besonders gravierende Umstände vor, die d. VN die Geltendmachung seines Anspruchs verwehrten. Aufgrund der Kündigung, die durch Beitragsrückstände veranlasst gewesen sei, sei der Vertrag zunächst abgewickelt worden; d. VN habe den Scheck über den Rückkaufswert sogar - entgegen seiner Versprechungeingelöst und erst später den Betrag an den Versicherer zurückgeführt. Er habe durch sein Bemühen um die Wiederinkraftsetzung des Vertrages dem Versicherer deutlich gemacht, dass er den Vertrag unbedingt habe fortsetzen wollen, und dies zu einem Zeitpunkt, als er über alle Vertragsmodalitäten voll informiert gewesen sei. Der Versicherer habe des- halb darauf vertrauen können, dass der Vertrag durchgeführt werden solle und nicht mit einem Rücktritt oder einem Widerruf rechnen müssen. Bei dieser Sachlage stelle sich der gleichwohl erklärte Widerspruch/Widerruf als grob widersprüchliches Verhalten dar.
11
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.
12
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
13
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Vereinbarkeit der Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. mit dem Gemeinschaftsrecht, auf welche es ankomme, bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei. Dasselbe gelte für die Frage, ob bei einer Wiederinkraftsetzung des Lebensversicherungsvertrages die Voraussetzungen eines Widerrufs/Rücktritts nach den Umständen des Erstabschlusses oder der Wiederinkraftsetzung zu beurteilen seien und ob eine fehlende Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. einer Anwendung von § 242 BGB entgegenstehe.
14
1. Die erstgenannte Frage ist mittlerweile geklärt. Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (IV ZR 260/11, VersR 2015, 224) hat der Senat entschieden , dass die in § 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. getroffene Regelung, nach welcher auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers über sein jeweiliges Lösungsrecht dieses einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, richtlinienkon- form einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie im Bereich der Lebens - und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, hingegen auf die übrigen von § 8 VVG a.F. erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet. Für das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. kann nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten als für das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. Es macht keinen Unterschied, dass die Anwendung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. einen Vertragsschluss nach dem Antragsmodell, d.h. eine Übergabe der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen bereits bei Antragstellung voraussetzt. Entscheidend ist allein , dass die Befristung des Rücktrittsrechts bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Recht zum Rücktritt im Ergebnis zu einer vertraglichen Bindung führen könnte, ohne dass dem Versicherungsnehmer die Rücktrittsmöglichkeit ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wäre. Diese Gefahr wird durch die Frist des § 8 Abs. 5 VVG a.F. gegenüber der vom Senat zuvor beanstandeten Frist in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. noch dadurch verschärft, dass das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht erst ein Jahr, sondern bereits einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen sollte (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 aaO Rn. 22). Für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bestand kein Anlass, die Frage ist durch dessen Urteil vom 19. Dezember 2013 (EuGH, VersR 2014, 225) hinreichend geklärt.
15
2. Ob bei einer - als Neuabschluss des Versicherungsvertrages zu wertenden - Wiederinkraftsetzung des Lebensversicherungsvertrages die Voraussetzungen eines Widerspruchs oder Rücktritts nach den Umständen des Erstabschlusses oder der Wiederinkraftsetzung zu beurteilen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden.

16
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens d. VN ausgeschlossen ist, selbst wenn eine etwa erforderliche Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. unterblieb. Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
17
Das Berufungsgericht hat besonders gravierende Umstände genannt , die d. VN die Geltendmachung seines Anspruchs verwehrten. Es hat berücksichtigt, dass der Vertrag aufgrund der durch Beitragsrückstände veranlassten Kündigung zunächst abgewickelt worden war und d. VN den Scheck über den Rückkaufswert sogar - entgegen seiner Versprechung - eingelöst hatte und erst auf die Klage des Versicherers diesem den Betrag zurückzahlte. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts machte d. VN durch seine Bitte, den Vertrag fortzuführen, deutlich, dass er den Vertrag in jedem Fall fortsetzen wollte. Zu diesem Zeitpunkt war er durch die 1996 erteilte, umfassende Verbraucherinformation und die Versicherungsbedingungen über alle Vertragsmodalitäten informiert. Der Versicherer konnte deshalb darauf vertrauen, dass der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen erneut abgeschlossen und fortgeführt werden solle, zumal d. VN nicht erkennen ließ, dass er erneute oder wiederholte Informationen über die Vertragsmodalitäten benötigte, und den neu abgeschlossenen Vertrag ohne Beanstandungen durchführte.
18
Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht den gleichwohl später erklärten Widerspruch und Rücktritt als grob widersprüchliches Verhalten werten.
19
Soweit die Revision darauf verweist, die Beklagte könne schutzwürdiges Vertrauen nicht beanspruchen, weil sie - unterstellt - dem Kläger keine ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerspruchs- und Rücktrittsrecht erteilt habe, greift dies im Streitfall nicht. Die Treuwidrigkeit knüpft nach den rechtsfehlerfreien - und angesichts der besonderen Fallumstände überzeugenden - Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an die jahrelange Prämienzahlung an, sondern liegt darin, dass der Kläger bei der Beklagten durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Wiederinkraftsetzung des Vertrages den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen.
20
3. Aus den genannten Gründen hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg.
21
Das Berufungsurteil weist keine Rechtsfehler auf. Dies gilt auch, soweit sich die Revision zusätzlich darauf beruft, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei dem Kläger im Jahr 1996 keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Die Belehrung in der Verbraucherinformation ist - was die Revision nicht in Zweifel zieht - drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Sie ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Anders als die Revision meint, konnte d. VN die in der Widerspruchsbelehrung erwähnte "Überlassung der … für den Vertragsschluss maßgeblichen Verbraucherinformation" ohne weiteres so verstehen , dass es auf die Verbraucherinformation ankam, die er laut dem rechts neben der Belehrung abgedruckten Hinweis "gemäß § 10a, Ab- satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)" auf den nachfolgenden Seiten erhielt.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.02.2014- 25 O 16184/13 -
OLG München, Entscheidung vom 09.12.2014- 25 U 1381/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 130/15
vom
27. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:270116BIVZR130.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 27. Januar 2016

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2015 auf deren Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:


1
I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
2
Diese wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Aufgrund Antrags d. VN vom 6. März 2000 hinsichtlich einer Höherversicherung und Tarifänderung kam es zu einer Neupolicierung rückwirkend zum 1. Dezember 1999. Unstreitig erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein, der jeweils die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt, die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
3
D. VN zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 erklärte er u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 6. März 2012 erklärte er erneut u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.
4
Mit der Klage begehrt d. VN - soweit für die Revisionsinstanz noch von Belang - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteter Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufwertes, insgesamt 8.871,71 €.
5
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil d. VN zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
7
II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die erforderliche Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß erteilt worden. Sie sei drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich ordnungsgemäß. Das Widerspruchsrecht sei daher nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erloschen. Die Reglung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts widerspreche hier jedenfalls Treu und Glauben, weil d. VN die ihm bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertragsschluss im Jahr 2000 ungenutzt habe verstreichen lassen und jahrelang bis Dezember 2008 die Prämien gezahlt habe. Außerdem habe er die Ansprüche aus der Lebensversicherung bereits am 17. März 2000 und erneut im September 2008 zur Kreditsicherung abgetreten, wovon der Versicherer Kenntnis erhalten habe.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.
9
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
10
Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Es meinte, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob wegen § 5a VVG a.F. eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerspruchsbelehrung auch ohne Hinweis auf das Schriftlichkeitserforder- nis gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. möglich sei. Außerdem sei noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen bei Auskunftserteilung durch den Versicherer an eine geordnete Form zu stellen seien. Diese Fragen stellen sich hier jedoch nicht oder haben keine grundsätzliche Bedeutung.
11
1. Das Auskunftsbegehren ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens , so dass es auf die letztgenannte Frage schon deshalb nicht ankommt.
12
2. Hinsichtlich der ersten Frage besteht keine grundsätzliche Bedeutung. Die Maßstäbe einer den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerspruchsbelehrung hinsichtlich des Schriftlichkeitserfordernis nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sind durch die Senatsrechtsprechung geklärt. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3b) erfolgte entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht dadurch, dass d. VN mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - IV ZR 426/13, juris Rn. 12). Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24).
13
3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
14
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist d. VN nach dem Vorstehenden allerdings inhaltlich - wie die Revision zu Recht rügt - nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden, weil die Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war. Dass, wie das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, durch die Belehrung die Schriftform abbedungen werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen.
15
b) Anders als die Revisionserwiderung meint, war eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht hier auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil d. VN bei seinem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages durch einen Versicherungsmakler beraten worden sei. Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung ist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gesetzlich vorgeschrieben. Darauf, ob d. VN im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung von seinem Widerspruchsrecht gleichwohl zutreffend Kenntnis hatte, kommt es nicht an. Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 2015 - IV ZR 386/13, juris Rn. 12 zur "Monatsfrist").
16
c) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis aber mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB unabhängig von Wirksamkeitszweifeln nach dem Policenmodell geschlossener Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.) wegen widersprüchlichen Verhaltens d. VN ausgeschlossen ist. Es hat zu Recht besonders gravierende Um- stände festgestellt, die d. VN die Geltendmachung seines Anspruchs hier verwehren. Dieser hatte bereits zwei Monate nach Erhalt des Versicherungsscheins am 17. März 2000 seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als Sicherheit für ein Darlehen über 135.000 DM an eine Bank abgetreten, wovon die Beklagte mit Schreiben vom 24. Mai 2000 Kenntnis erhielt. Nach Prämienzahlung über mehr als acht Jahre trat d. VN die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im September 2008 ein weiteres Mal an eine Bank zur Sicherung der Ansprüche aus einem Kreditvertrag ab. Auch darüber wurde die Beklagte informiert. Die Abtretung umfasste jeweils ausdrücklich auch die Todesfallleistung; dies setzt, worauf auch die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraus. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung durfte bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 25.06.2013- 10 O 458/12 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.01.2015- 11 U 112/13 -

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2010 - 22 O 587/09 - wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Revi-sionsverfahrens und des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert:

bis 20.10.2014: 22.272,56 EUR

danach: 5.211,04 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung des Klägers richtet sich - nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof - noch gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart soweit hierdurch seine Ansprüche auf bereicherungsrechtlicher Grundlage abgewiesen worden waren.
Mit Wirkung zum 01.12.1998 schloss der Kläger - der zum damaligen Zeitpunkt und bis Ende 2006 als Versicherungsvertreter gemäß §§ 84 ff. HGB für die Beklagte tätig war - bei der Beklagten eine Kapital-Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung ab. Es wurde eine jährliche Beitragszahlung in Höhe von damals 20.000,00 DM (entspricht 10.225,84 EUR) vereinbart. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage K 3, Bl. 27 ff d. A.) und die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG a. F. erhielt der Kläger erst mit dem Versicherungsschein und einem Begleitschreiben vom 17.11.1998 (vgl. Bl. 209 ff. d. A.: Reproduktion der bei der Beklagten digital gespeicherten Vertragsunterlagen).
Der Kläger hat für die Jahre 1998 bis 2002 jeweils die jährlichen Beiträge geleistet. Mit Mitteilung vom 05.12.2002, 9.45 Uhr (Anlage BLD 9, Bl. 253 d.A.), hat der Kläger bei der Beklagten die beitragsfreie Weiterführung des Vertrages beantragt und um Rücküberweisung des letzten Jahresbeitrages gebeten.
Im Jahre 2004 nahm der Kläger einen Änderungsvorschlag der Beklagten vom 14.09.2004 (Bl. 357 ff. d.A.) mit Erklärung vom 17.09.2004 (Bl. 361 d.A.) an und leistete für die Zeit vom 01.12.2002 bis 30.11.2003 einen weiteren Jahresbeitrag in Höhe von 10.225,84 EUR. Insgesamt zahlte der Kläger Prämien in Höhe von 51.129,20 EUR (vgl. Anlage K 1, Bl. 24 d.A.).
Am 01.06.2007 kündigte der Kläger den Vertrag zum 31.08.2007 und die Beklagte zahlte am 14.09.2007 einen Rückkaufswert in Höhe von 52.705,05 EUR (vgl. Anlage 1, Bl. 62 d.A. bzw. Anlage BLD 4, Bl. 327 f. d.A. ) aus, wobei unstreitig keine Stornokosten abgezogen wurden.
Mit Anwaltsschreiben vom 31.03.2008 erklärte der Kläger der Beklagten gegenüber den Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. sowie den „Widerruf“ und forderte die Beklagte zur Rückerstattung der unbezifferten Beiträge und Zinsen auf (Anlage K 5, Bl. 41 ff. d.A.).
Erstinstanzlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen sei, weil § 5 a VVG a.F. gegen Europarecht verstoße. Zudem sei der Vertrag nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam, weil die wesentlichen Vertragsklauseln überraschend und mehrdeutig und darüber hinaus intransparent seien. Aufgrund der Europarechtswidrigkeit des § 5 a VVG sei das Widerspruchsrecht nicht erloschen. Dieses sei aufgrund der vorangegangenen Kündigung auch nicht ausgeschlossen. Die Kündigungserklärung sei in einen wirksamen Widerspruch umzudeuten. Erstinstanzlich hatte der Kläger auch einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss sowie hilfsweise eine Stufenklage auf Auskunft und noch zu beziffernde Zahlung geltend gemacht. Als Hauptanspruch hat der Kläger aufgrund seiner Zinsberechnung (Anlage K 2, Bl. 25 f d.A.) und unter Berücksichtigung der nach der Kündigung erhaltenen Zahlung einen restlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 22.272,56 EUR gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
Die Beklagte ist der Klage erstinstanzlich entgegengetreten mit dem Hinweis darauf, dass ein Widerspruch nach Kündigung des Vertrages nicht in Betracht komme. Darüber hinaus sei nach § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. das Widerspruchsrecht erloschen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2010 (Bl. 95 ff. d.A.) Bezug genommen.
10 
Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Vertrag spätestens 1 Jahr nach Zahlung der ersten Jahresprämie rückwirkend wirksam geworden und das Widerspruchsrecht erloschen sei. Wegen der rechtlichen Erwägungen und der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
11 
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er den Hilfsantrag nicht mehr weiter verfolgt hatte, hat der Senat mit Urteil vom 31.03.2011 (Bl. 220 ff. d.A.) zurückgewiesen und die Auffassung des Landgerichts geteilt. Im Urteil hat der Senat die Revision beschränkt auf die Rechtsfrage, ob die Vorschriften des § 5 a VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung den Regelungen der Europäischen Union entsprechen, zugelassen.
12 
Auf die gegen das Urteil des Senats eingelegte unbeschränkte Revision hat der Bundesgerichtshof zunächst mit Beschluss vom 28. März 2012 (Bl. 85 ff. d.A des BGH - VersR 2012, 608) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
13 
„Ist Art. 15 Abs. 1 S. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 08. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) dahin auszulegen, dass er einer Regelung - wie § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) - entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist?“ (vgl. Bl. 85 ff. der Akten des Bundesgerichtshofs zu IV ZR 76/11).
14 
Hierauf hat die 1. Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, 225 ff.) die Vorlagefrage bejaht und entschieden, dass die genannten Artikel dahingehend auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens 1 Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (vgl. Bl. 157 ff. d. A. des BGH).
15 
Mit Urteil vom 07.05.2014 (Bl. 248 ff. d.A.) hat der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 31.03.2011 als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs richtete. Insoweit sind das Berufungsurteil vom 31.03.2011 und das Urteil des Landgerichts vom 13.07.2010 jeweils rechtskräftig.
16 
Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wurde das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, an den Senat zurückverwiesen.
17 
Zur Begründung wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 (Bl. 248 ff. d.A.) vollumfänglich Bezug genommen.
18 
Der Kläger hat nach der Zurückverweisung weiter vorgetragen, dass sein Anspruch weder verjährt noch verwirkt sei. Im Übrigen vertieft er seinen bereits zuvor gehaltenen Vortrag.
19 
Der Kläger beantragt:
20 
Unter Abänderung des am 13.07.2010 verkündeten Urteils des Landgericht Stuttgart Az. 22 O 587/09,
21 
I. Die Beklagte wird zur Zahlung an den Kläger von EUR 5.211,04 verurteilt zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2007.
22 
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.574,85 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23 
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
24 
Sie verweist zunächst auf die mittlerweile im Dezember 2011 vertragsgemäß erfolgte weitere Zahlung an den Kläger in Höhe von 17.061,52 EUR, die bereits in der Abrechnung nach der erklärten Kündigung angekündigt worden war (Anlage B 1, Bl. 62 d.A.).
25 
Die Beklagte vertieft ebenfalls zunächst ihr bisheriges Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, dass dem Kläger die Tatsache eines 14-tägigen Widerspruchsrechts bekannt gewesen sei, da er für die Beklagte bis 2006 jahrelang als Versicherungsvertreter gemäß §§ 84 ff. HGB tätig gewesen sei und in dieser Zeit zahlreiche Lebens- und Rentenversicherungsverträge - darunter auch die vorliegend streitgegenständliche Rentenversicherung - vermittelt habe.
26 
Der Kläger verhalte sich in besonderer Weise treuwidrig, wenn er mit seinem Wissen als Versicherungsvertreter jahrelang auf einen Vertrag Beiträge zahle, diesen dann beitragsfrei stellen und später wieder aktivieren lasse, um sich dann neun Monate nach der von ihm erklärten Kündigung des Vertrages darauf zu berufen, dieser sei von Anfang an unwirksam.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des im Berufungsverfahren erfolgten Parteivorbringens wird auf die eingereichten Anwaltsschriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II.
28 
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
29 
Das Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung weiterer Beträge aus dem streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag zwischen den Parteien und auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
30 
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe der geleisteten Beiträge sowie auf Nutzungsersatz gemäß §§ 812, 818 BGB in Höhe von weiteren 5.211,04 EUR, weil er sich auf eine Unwirksamkeit des Vertrages nicht berufen kann (A.) bzw. weil eventuelle bereicherungsrechtliche Ansprüche durch die unstreitigen Zahlungen der Beklagten erfüllt sind, § 362 BGB (B.).
A.
1.
31 
Der Kläger kann von der Beklagten keine (weiteren) Zahlungen beanspruchen, weil es ihm vorliegend unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wegen rechtsmissbräuchlichen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt ist, sich in Kenntnis eines für ihn bestehenden Widerspruchsrechts nach jahrelanger Durchführung der von der Beklagten mit dem Versicherungsschein vom 17.11.1998 gewährten Versicherung auf die Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen und hieraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.
1.1
32 
Vorliegend kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein (voll) wirksamer Versicherungsvertrag über die streitgegenständliche Rentenversicherung nach dem sog. Policenmodell gemäß § 5 a VVG a.F. zu Stande gekommen ist.
33 
Der Kläger hatte sich die Rentenversicherung 1998 als damaliger Hauptvertreter der Beklagten selbst vermittelt und hierfür auch eine Abschlussprovision von der Beklagten erhalten. Der Kläger war bis zur Kündigung des Vertretervertrages durch die Beklagte Ende 2006 ständig mit der Vermittlung auch von Lebens- und Rentenversicherungen für die Beklagte betraut. Aufgrund dessen war dem Kläger, wie er bei seiner Anhörung vor dem Senat auch angab, die Tatsache eines 14-tägigen Widerspruchsrechts als eine Möglichkeit, sich von einem Versicherungsvertrag zu lösen, bekannt. Nach seinen Angaben seien ihm jedoch die juristischen Zusammenhänge im Einzelnen nicht klar gewesen. Als Hauptvertreter der Beklagten wusste der Kläger allerdings, dass einem Versicherungsnehmer ein befristetes Widerspruchsrecht zustand. Dieses Wissen ergibt sich bereits aus der Tatsache der Tätigkeit des Klägers als Versicherungsvermittler. Dieser ist insoweit gehalten, seine Kunden entsprechend zu beraten und zu unterrichten und diese - jedenfalls auf entsprechende Nachfragen - auch korrekt zu informieren. Die hierbei relevanten Voraussetzungen nicht zu kennen, machte der Kläger nicht geltend.
34 
Der Kläger ist damit ebenso zu behandeln wie ein über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrter Versicherungsnehmer.
35 
Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob im vorliegenden Fall bei Übersendung des Versicherungsscheins an den Kläger eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erfolgte oder nicht, kommt es daher vorliegend nicht an.
1.2
36 
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auch nicht auf die Frage an, ob ein Vertragsschluss nach dem sog. Policenmodell gegen europarechtliche Richtlinien verstößt oder nicht.
37 
Dem Kläger, welcher vorliegend einem ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer gleichzustellen ist, ist es nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen.
1.2.1
38 
Die Generalklausel des § 242 BGB verbietet widersprüchliches Verhalten, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13 Rn. 25 m.w.N.; Urteil vom 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11 [Bl. 248 ff. d.A.], Rn. 40). Eine Rechtsausübung kann wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig sein, wenn das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen.
1.2.2
39 
So liegt der Fall hier. Das Verhalten des Klägers ist objektiv widersprüchlich.
40 
Die ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter bekannte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 1998 und auch im Zuge der Vertragsänderungen in den Jahren 2002 und 2004 ungenutzt verstreichen. Stattdessen zahlte er jeweils die vereinbarten Prämien, um den Vertrag dann weitere 3 Jahre später zu kündigen. Nach der Kündigung ließ er weitere 9 Monate vergehen, bis er sich entschied, dem Vertragsschluss zu widersprechen und sich darauf zu berufen, ein Vertrag sei nicht wirksam zu Stande gekommen.
41 
Mit seinem im eigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten setzt sich der Kläger in Widerspruch, wenn er nun geltend macht, ein Vertrag habe nie bestanden (vgl. BGH NJW-RR 1990, 417 f.; NJW-RR 1987, 335 f.).
1.2.3
42 
Dem Kläger war aufgrund seiner Tätigkeit für die Beklagte bekannt, dass er den Vertrag nicht hätte zu Stande kommen lassen müssen und ihm die Beklagte ein Recht zur Lösung zugestand. Vor diesem Hintergrund können seine Prämienzahlungen nur als Ausdruck seines Willens, den Vertrag durchzuführen, verstanden werden. Da die Beklagte die Prämien entgegennahm und erkennbar von einem bestehenden Versicherungsvertrag ausging, konnte der Kläger bis zur Kündigung erwarten, Versicherungsschutz zu genießen, den er zweifelsfrei bei Eintritt eines Versicherungsfalles auch in Anspruch genommen hätte. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger nicht sicher wissen konnte, ob das Policenmodell gemeinschaftsrechtswidrig war und ihm - wenn es so wäre - der Anspruch auf Rückzahlung der Prämien zustünde. Ein Rechtsverlust durch widersprüchliches Verhalten kann wegen der an Treu und Glauben ausgerichteten objektiven Beurteilung selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (BGH VersR 2014, 1065 Rn. 36 m.w.N.).
1.2.4
43 
Ebenso wenig sind für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden des Klägers erforderlich. Durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (BGH a.a.O. Rn. 37 m.w.N.).
44 
Die jahrelangen Prämienzahlungen des Klägers haben bei der Beklagten ein solches - dem Kläger durch die erfolgte Zahlung einer Abschlussprovision auch erkennbares - schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Dieses Vertrauen wurde durch den Freistellungsantrag des Klägers im Jahre 2002 und die Fortführung des Vertrages durch weitere Beitragszahlungen im Jahre 2004 noch verstärkt. Das Verhalten des Klägers sprach aus Sicht der Beklagten dafür, dass er selbst den Vertrag durchführen, ihn als wirksam behandeln und erfüllen wolle und begründete das schutzwürdige Vertrauen der Beklagten, der Kläger halte am Bestehen des Vertrages - auch für die Vergangenheit - fest.
45 
Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Kläger im Vertrauen auf die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages die für die Vermittlung angefallene Abschlussprovision bezahlt hat.
1.2.5
46 
Auch wenn die Beklagte vorliegend durch die Wahl des Policenmodells die Ursache für die vom Kläger behauptete Unwirksamkeit des Vertrages gesetzt hatte, ist ihr Vertrauen vorliegend gleichwohl gegenüber dem Verhalten des Klägers schutzwürdig, da dieser unabhängig von den Umständen des vorliegenden Vertragsschlusses gerade durch seine Tätigkeit für die Beklagte über sein Widerspruchsrecht ausreichend informiert war. Die Frage, ob bei der Überlassung des Versicherungsscheins auch eine zusätzliche Belehrung in gesetzesgemäßer Fassung gegenüber dem eigenen Versicherungsvertreter erfolgt ist, bleibt in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
1.2.6
47 
Der - von Amts wegen zu berücksichtigende - im Berufungsverfahren von der Beklagten auch geltend gemachte Einwand von Treu und Glauben greift auch im Falle einer - zu Gunsten des Klägers unterstellten - Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch (BGH a.a.O. Rn. 41 m.w.N.).
48 
Dem Kläger ist es deshalb vorliegend verwehrt, bereicherungsrechtliche Ansprüche aufgrund der - unterstellten - Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages geltend zu machen.
2.
49 
Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen in Form von Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.
B.
1.
50 
Der Kläger hätte allerdings auch bei Annahme eines wirksamen Widerspruchs und einer dann durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung keinen Anspruch auf Herausgabe der von ihm geleisteten Zahlungen sowie auf Nutzungsersatz gegen die Beklagte, weil entsprechende Ansprüche des Klägers durch die unstreitigen Zahlungen der Beklagten bereits erfüllt wären, § 362 BGB.
1.1
51 
Unterstellt, der Kläger sei nicht ordnungsgemäß über das ihm bei dem hier beabsichtigten Vertragsschluss nach dem sog. Policenmodell zustehende Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG a.F. belehrt worden, und dieser hätte daher ungeachtet sich vorliegend aus dem Grundsatz von Treu und Glauben aufdrängender Bedenken gegen eine entsprechende Rechtsausübung (vgl. oben A.) dem von ihm bereits im Jahre 2007 gekündigten Versicherungsvertrag noch durch das Anwaltsschreiben vom 31.03.2008 wirksam widersprechen können, ergäbe sich bei der hiernach durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung, dass dem Kläger insoweit keine Ansprüche mehr zustehen.
1.2
52 
Wird von einem bis zum erklärten Widerspruch zunächst schwebend unwirksamen und später endgültig unwirksamen Vertrag zwischen den Parteien ausgegangen, so hat nach dem in dieser Sache ergangenen Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 (Bl. 248 ff. d.A.) die Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen.
1.2.1
53 
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sog. Saldotheorie zu erfolgen.
54 
Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 213/00, NJW 2001, 1863).
1.2.2
55 
Der Kläger kann daher gemäß § 818 Abs. 2 BGB grundsätzlich zunächst den Ersatz des Wertes der von ihm im Zeitraum von Ende 1998 bis Ende 2004 geleisteten Prämien in Höhe von 51.129,20 EUR (vgl. Anlage K 1, Bl. 24 d.A.) verlangen.
1.2.3
56 
Der Kläger muss sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung allerdings den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund der Kündigung vom 01.06.2007 genossen hat. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann (vgl. Revisionsurteil des BGH - IV ZR 76/11 - Rn. 45 m.w.N.).
1.2.3.1
57 
Bei der hier streitgegenständlichen Rentenversicherung mit Aufschubzeit und Kündigung während der Aufschubzeit ist der Wert des Versicherungsschutzes allerdings eher marginal. Der Kläger hatte während der Aufschubzeit Versicherungsschutz nur insoweit, als die Beitragsrückzahlung im Todesfall vor Rentenbeginn versichert war. Die dafür anzusetzenden Risikokosten schätzt das Gericht vorliegend gemäß § 287 Abs. 2 ZPO mit dem von der Beklagten angegebenen jährlichen Betrag von 8,25 EUR; dies auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 13.10.2014 vorgetragen hat, im hier vorliegenden Fall lägen die Risikoversicherungskosten bei monatlich 1,00 EUR, was einem Jahresbetrag von 12,00 EUR entspräche. Vorliegend ist von einem Versicherungsschutz, welcher im Versicherungsfall auch in Anspruch genommen worden wäre, für die Dauer bis zur Kündigung, also für einen Zeitraum von 8 Jahren und 6 Monaten (Dezember 1998 bis 01.06.2007), auszugehen, weshalb das Gericht die entsprechenden Kosten auf 66 EUR schätzt.
1.2.3.2
58 
Auf diese Risikoabsicherung entfallende Verwaltungskosten fallen demgegenüber nicht maßgeblich ins Gewicht und sind daher mit Blick auf die vorgenommene Schätzung zu vernachlässigen.
1.2.4
59 
Darüber hinaus sind auch die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurückzufordernden Kosten der Vermittlung in Abzug zu bringen. Hierbei handelt es sich nicht um bloße Verwaltungskosten (so aber OLG Köln, Urteil vom 15. August 2014 - 20 U 39/14), sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählen, welche die Bereicherung mindern (dazu allgemein BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648).
60 
Die Beklagte hat die Abschlusskosten mit insgesamt 1.957,58 EUR angegeben, wobei hierin ein Betrag in Höhe von 1.310,03 EUR enthalten ist, welcher dem Kläger selbst als Vermittlungsprovision für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugeflossen ist.
61 
Soweit der Kläger Grund und Höhe der angegebenen Abschlusskosten (Vertreterprovision sowie Kosten für Risikoprüfung und Policierung) ohne weitere Begründung bestritten hat, legt das Gericht den von der Beklagten angegebenen Betrag im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO für den vorzunehmenden Abzug zu Grunde. Insoweit geht der Senat mit Blick auf aus anderen Verfahren gewonnenen Erfahrungswerten und die in § 4 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung bestimmte Obergrenze der im Wege der Zillmerung zu ermittelnden Abschlusskosten davon aus, dass ein Ansatz von bis zu 4 % der Beitragssumme des ursprünglich abgeschlossenen Versicherungsvertrages nicht zu beanstanden wäre.
62 
Diese Grenze übersteigen die von der Beklagten geltend gemachten Kosten nicht.
1.2.5
63 
Nicht abzuziehen sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - Verwaltungskosten für den gesamten Vertrag über die hier streitgegenständliche Versicherung, nachdem hier unterstellt wird, dass der Kläger dem Zustandekommen wirksam widersprochen hat.
64 
Insoweit trägt die Beklagte hier das Entreicherungsrisiko.
1.2.6
65 
Weiter im Saldo zu berücksichtigen ist die für den Kläger abgeführte Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Um diesen Betrag ist die Beklagte nicht mehr bereichert. Sie hat insoweit eine Steuerschuld des Beklagten ausgeglichen.
1.2.7
66 
Demnach ergibt sich folgende Abrechnung bezüglich der von der Beklagten erbrachten Leistungen bzw. der in die Saldierung einzustellenden Abzüge:
67 
Ausgezahlter Rückkaufswert
52.705,05 EUR
geleistete Kapitalertragssteuer   
4.322,45 EUR
weitere Kapitalzahlung
17.061,52 EUR
Risikokosten
66,00 EUR
Abschlusskosten
    1.957,58 EUR
        
76.112,60 EUR
68 
Der Kläger hat hingegen weniger, insgesamt 75.061,55 EUR, geltend gemacht:
69 
Rückzahlung der geleisteten Prämien   
51.129,20 EUR
Herausgabe gezogener Nutzungen
  23.932,35 EUR
        
75.061,55 EUR
70 
Dies zeigt, dass sich selbst aus dem Vortrag des Klägers kein weiterer Anspruch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage ergibt. Hierbei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass die gezogenen Nutzungen wohl nicht in Höhe einer Verzinsung auf der Grundlage des gesetzlichen Verzugszinssatzes geltend gemacht werden können.
71 
Die Berufung des Klägers hätte daher auch bei Annahme eines wirksam ausgeübten Widerspruchsrechts in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
III.
1.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.
2.
73 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
3.
74 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.
75 
An der kurzzeitig vertretenen Rechtsauffassung, die Revision zur Überprüfung europarechtlicher Fragestellungen zum sog. Policenmodell zuzulassen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31.10.2013 - 7 U 129/13), hält der Senat nicht fest, weil diese Rechtsfrage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2014 (VersR 2014, 1065) entschieden wurde.
IV.
76 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.11.2014 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. September 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 449/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

3 4 5 6 7 8 9 10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 117/15
vom
11. November 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:111115BIVZR117.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 11. November 2015

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 9. Dezember 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:


1
I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.
2
Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. September 1996 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein eine Broschüre, welche die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) mit einer Belehrung über das Widerspruchsrecht enthielt.
3
D. VN zahlte ab September 1996 zunächst regelmäßig die Prämien. Nachdem er ab März 1999 in Beitragsrückstand geraten war und auf Erinnerung und Mahnung nicht reagiert hatte, erklärte der Versicherer unter dem 24. August 1999 die Kündigung wegen Beitragsrückständen. Da d. VN die rückständigen Beiträge nicht ausglich, rechnete der Versicherer mit Schreiben vom 3. September 1999 das Versicherungsverhältnis ab und kündigte die Auszahlung des Rückkaufswertes an. Daraufhin bat d. VN um Rücknahme der Kündigung sowie Unterbrechung der Versicherung für ein Jahr. Hiermit erklärte sich der Versicherer einverstanden. Im August 2000 bat der Versicherer d. VN um eine Erklärung hinsichtlich der Fortführung des Vertragsverhältnisses. Mangels Reaktion d. VN schickte der Versicherer ihm im November 2000 einen Verrechnungsscheck i.H. des Rückkaufswertes gemäß der Abrechnung. D. VN übersandte per Fax eine Wiederherstellungserklärung und fügte hinzu, dass der Scheck nicht eingelöst werde. Der Versicherer übersandte d. VN mit Datum vom 30. November 2000 einen Nachtrag zum Versicherungsschein. Nachdem der Versicherer erfahren hatte, dass der Scheck doch eingelöst worden war, forderte er den Rückkaufswert zurück. D. VN wurde zur Rückzahlung verurteilt und hatte kurz vorher den Rückkaufswert zurückgezahlt.

4
Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 erklärte d. VN u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG, hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.
5
Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts , insgesamt 11.589,42 €.
6
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Mangels wirksamer Widerspruchsbelehrung habe die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Jahresfrist in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei europarechtswidrig.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
8
II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN sei es jedenfalls wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf einen etwaigen Anspruch zu berufen. Ein Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. sei verfristet. Die 1996 erteilte Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch deutlich hervorgehoben und inhaltlich nicht zu beanstanden. Das Widerspruchsrecht sei daher nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erloschen.

9
Die Rücknahme der Kündigung der Beklagten auf Ersuchen d. VN sei als Neuabschluss des Versicherungsvertrages nach dem Antragsmodell zu bewerten. Anderenfalls hätte d. VN über ein Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt werden müssen. Das Rücktrittsrecht sei gemäß § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. jedoch einen Monat nach Zahlung der ersten Folgeprämie nach dieser Vereinbarung erloschen.
10
Einem Bereicherungsanspruch stehe jedenfalls § 242 BGB entgegen. Einem VN, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen , die Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten habe, sei nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Damit komme es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den gemeinschaftsrechtlichen Lebensversicherungsrichtlinien vereinbar sei, nicht entscheidungserheblich an. Dies gelte auch für einen Anspruch nach Rücktritt gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F., selbst dann, wenn - wie nicht - mangels ausreichender Belehrung über das Rücktrittsrecht ein ewiges Rücktrittsrecht bestünde. Hier lägen besonders gravierende Umstände vor, die d. VN die Geltendmachung seines Anspruchs verwehrten. Aufgrund der Kündigung, die durch Beitragsrückstände veranlasst gewesen sei, sei der Vertrag zunächst abgewickelt worden; d. VN habe den Scheck über den Rückkaufswert sogar - entgegen seiner Versprechungeingelöst und erst später den Betrag an den Versicherer zurückgeführt. Er habe durch sein Bemühen um die Wiederinkraftsetzung des Vertrages dem Versicherer deutlich gemacht, dass er den Vertrag unbedingt habe fortsetzen wollen, und dies zu einem Zeitpunkt, als er über alle Vertragsmodalitäten voll informiert gewesen sei. Der Versicherer habe des- halb darauf vertrauen können, dass der Vertrag durchgeführt werden solle und nicht mit einem Rücktritt oder einem Widerruf rechnen müssen. Bei dieser Sachlage stelle sich der gleichwohl erklärte Widerspruch/Widerruf als grob widersprüchliches Verhalten dar.
11
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.
12
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
13
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Vereinbarkeit der Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. mit dem Gemeinschaftsrecht, auf welche es ankomme, bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei. Dasselbe gelte für die Frage, ob bei einer Wiederinkraftsetzung des Lebensversicherungsvertrages die Voraussetzungen eines Widerrufs/Rücktritts nach den Umständen des Erstabschlusses oder der Wiederinkraftsetzung zu beurteilen seien und ob eine fehlende Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. einer Anwendung von § 242 BGB entgegenstehe.
14
1. Die erstgenannte Frage ist mittlerweile geklärt. Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (IV ZR 260/11, VersR 2015, 224) hat der Senat entschieden , dass die in § 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. getroffene Regelung, nach welcher auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers über sein jeweiliges Lösungsrecht dieses einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, richtlinienkon- form einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie im Bereich der Lebens - und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, hingegen auf die übrigen von § 8 VVG a.F. erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet. Für das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. kann nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten als für das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. Es macht keinen Unterschied, dass die Anwendung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. einen Vertragsschluss nach dem Antragsmodell, d.h. eine Übergabe der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen bereits bei Antragstellung voraussetzt. Entscheidend ist allein , dass die Befristung des Rücktrittsrechts bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Recht zum Rücktritt im Ergebnis zu einer vertraglichen Bindung führen könnte, ohne dass dem Versicherungsnehmer die Rücktrittsmöglichkeit ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wäre. Diese Gefahr wird durch die Frist des § 8 Abs. 5 VVG a.F. gegenüber der vom Senat zuvor beanstandeten Frist in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. noch dadurch verschärft, dass das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht erst ein Jahr, sondern bereits einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen sollte (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 aaO Rn. 22). Für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bestand kein Anlass, die Frage ist durch dessen Urteil vom 19. Dezember 2013 (EuGH, VersR 2014, 225) hinreichend geklärt.
15
2. Ob bei einer - als Neuabschluss des Versicherungsvertrages zu wertenden - Wiederinkraftsetzung des Lebensversicherungsvertrages die Voraussetzungen eines Widerspruchs oder Rücktritts nach den Umständen des Erstabschlusses oder der Wiederinkraftsetzung zu beurteilen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden.

16
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens d. VN ausgeschlossen ist, selbst wenn eine etwa erforderliche Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. unterblieb. Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
17
Das Berufungsgericht hat besonders gravierende Umstände genannt , die d. VN die Geltendmachung seines Anspruchs verwehrten. Es hat berücksichtigt, dass der Vertrag aufgrund der durch Beitragsrückstände veranlassten Kündigung zunächst abgewickelt worden war und d. VN den Scheck über den Rückkaufswert sogar - entgegen seiner Versprechung - eingelöst hatte und erst auf die Klage des Versicherers diesem den Betrag zurückzahlte. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts machte d. VN durch seine Bitte, den Vertrag fortzuführen, deutlich, dass er den Vertrag in jedem Fall fortsetzen wollte. Zu diesem Zeitpunkt war er durch die 1996 erteilte, umfassende Verbraucherinformation und die Versicherungsbedingungen über alle Vertragsmodalitäten informiert. Der Versicherer konnte deshalb darauf vertrauen, dass der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen erneut abgeschlossen und fortgeführt werden solle, zumal d. VN nicht erkennen ließ, dass er erneute oder wiederholte Informationen über die Vertragsmodalitäten benötigte, und den neu abgeschlossenen Vertrag ohne Beanstandungen durchführte.
18
Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht den gleichwohl später erklärten Widerspruch und Rücktritt als grob widersprüchliches Verhalten werten.
19
Soweit die Revision darauf verweist, die Beklagte könne schutzwürdiges Vertrauen nicht beanspruchen, weil sie - unterstellt - dem Kläger keine ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerspruchs- und Rücktrittsrecht erteilt habe, greift dies im Streitfall nicht. Die Treuwidrigkeit knüpft nach den rechtsfehlerfreien - und angesichts der besonderen Fallumstände überzeugenden - Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an die jahrelange Prämienzahlung an, sondern liegt darin, dass der Kläger bei der Beklagten durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Wiederinkraftsetzung des Vertrages den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen.
20
3. Aus den genannten Gründen hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg.
21
Das Berufungsurteil weist keine Rechtsfehler auf. Dies gilt auch, soweit sich die Revision zusätzlich darauf beruft, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei dem Kläger im Jahr 1996 keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Die Belehrung in der Verbraucherinformation ist - was die Revision nicht in Zweifel zieht - drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Sie ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Anders als die Revision meint, konnte d. VN die in der Widerspruchsbelehrung erwähnte "Überlassung der … für den Vertragsschluss maßgeblichen Verbraucherinformation" ohne weiteres so verstehen , dass es auf die Verbraucherinformation ankam, die er laut dem rechts neben der Belehrung abgedruckten Hinweis "gemäß § 10a, Ab- satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)" auf den nachfolgenden Seiten erhielt.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.02.2014- 25 O 16184/13 -
OLG München, Entscheidung vom 09.12.2014- 25 U 1381/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 130/15
vom
22. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:220316BIVZR130.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 22. März 2016

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen , weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 27. Januar 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 11. März2016 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
2
Entgegen dessen Auffassung greift hier der Einwand nicht, dass schon nach Maßstäben des Europarechts das Berufungsgericht gehindert gewesen sei, Verwirkung anzunehmen. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht hier im Einklang mit dieser Rechtsprechung.
3
Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 44 m.w.N.).
4
Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen , werden hier nicht berührt. Ob d. VN ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde, ist hier ausnahmsweise nicht entscheidungserheblich. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass d. VN durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem zweimaligen Einsatz des Versicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits bei dem Versicherer den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 25.06.2013- 10 O 458/12 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.01.2015- 11 U 112/13 -

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. September 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 449/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

3 4 5 6 7 8 9 10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 117/15
vom
11. November 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:111115BIVZR117.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 11. November 2015

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 9. Dezember 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:


1
I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.
2
Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. September 1996 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein eine Broschüre, welche die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) mit einer Belehrung über das Widerspruchsrecht enthielt.
3
D. VN zahlte ab September 1996 zunächst regelmäßig die Prämien. Nachdem er ab März 1999 in Beitragsrückstand geraten war und auf Erinnerung und Mahnung nicht reagiert hatte, erklärte der Versicherer unter dem 24. August 1999 die Kündigung wegen Beitragsrückständen. Da d. VN die rückständigen Beiträge nicht ausglich, rechnete der Versicherer mit Schreiben vom 3. September 1999 das Versicherungsverhältnis ab und kündigte die Auszahlung des Rückkaufswertes an. Daraufhin bat d. VN um Rücknahme der Kündigung sowie Unterbrechung der Versicherung für ein Jahr. Hiermit erklärte sich der Versicherer einverstanden. Im August 2000 bat der Versicherer d. VN um eine Erklärung hinsichtlich der Fortführung des Vertragsverhältnisses. Mangels Reaktion d. VN schickte der Versicherer ihm im November 2000 einen Verrechnungsscheck i.H. des Rückkaufswertes gemäß der Abrechnung. D. VN übersandte per Fax eine Wiederherstellungserklärung und fügte hinzu, dass der Scheck nicht eingelöst werde. Der Versicherer übersandte d. VN mit Datum vom 30. November 2000 einen Nachtrag zum Versicherungsschein. Nachdem der Versicherer erfahren hatte, dass der Scheck doch eingelöst worden war, forderte er den Rückkaufswert zurück. D. VN wurde zur Rückzahlung verurteilt und hatte kurz vorher den Rückkaufswert zurückgezahlt.

4
Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 erklärte d. VN u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG, hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.
5
Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts , insgesamt 11.589,42 €.
6
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Mangels wirksamer Widerspruchsbelehrung habe die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Jahresfrist in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei europarechtswidrig.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
8
II. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN sei es jedenfalls wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf einen etwaigen Anspruch zu berufen. Ein Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. sei verfristet. Die 1996 erteilte Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch deutlich hervorgehoben und inhaltlich nicht zu beanstanden. Das Widerspruchsrecht sei daher nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erloschen.

9
Die Rücknahme der Kündigung der Beklagten auf Ersuchen d. VN sei als Neuabschluss des Versicherungsvertrages nach dem Antragsmodell zu bewerten. Anderenfalls hätte d. VN über ein Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt werden müssen. Das Rücktrittsrecht sei gemäß § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. jedoch einen Monat nach Zahlung der ersten Folgeprämie nach dieser Vereinbarung erloschen.
10
Einem Bereicherungsanspruch stehe jedenfalls § 242 BGB entgegen. Einem VN, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen , die Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten habe, sei nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt. Damit komme es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den gemeinschaftsrechtlichen Lebensversicherungsrichtlinien vereinbar sei, nicht entscheidungserheblich an. Dies gelte auch für einen Anspruch nach Rücktritt gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F., selbst dann, wenn - wie nicht - mangels ausreichender Belehrung über das Rücktrittsrecht ein ewiges Rücktrittsrecht bestünde. Hier lägen besonders gravierende Umstände vor, die d. VN die Geltendmachung seines Anspruchs verwehrten. Aufgrund der Kündigung, die durch Beitragsrückstände veranlasst gewesen sei, sei der Vertrag zunächst abgewickelt worden; d. VN habe den Scheck über den Rückkaufswert sogar - entgegen seiner Versprechungeingelöst und erst später den Betrag an den Versicherer zurückgeführt. Er habe durch sein Bemühen um die Wiederinkraftsetzung des Vertrages dem Versicherer deutlich gemacht, dass er den Vertrag unbedingt habe fortsetzen wollen, und dies zu einem Zeitpunkt, als er über alle Vertragsmodalitäten voll informiert gewesen sei. Der Versicherer habe des- halb darauf vertrauen können, dass der Vertrag durchgeführt werden solle und nicht mit einem Rücktritt oder einem Widerruf rechnen müssen. Bei dieser Sachlage stelle sich der gleichwohl erklärte Widerspruch/Widerruf als grob widersprüchliches Verhalten dar.
11
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.
12
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
13
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Vereinbarkeit der Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. mit dem Gemeinschaftsrecht, auf welche es ankomme, bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei. Dasselbe gelte für die Frage, ob bei einer Wiederinkraftsetzung des Lebensversicherungsvertrages die Voraussetzungen eines Widerrufs/Rücktritts nach den Umständen des Erstabschlusses oder der Wiederinkraftsetzung zu beurteilen seien und ob eine fehlende Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. einer Anwendung von § 242 BGB entgegenstehe.
14
1. Die erstgenannte Frage ist mittlerweile geklärt. Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (IV ZR 260/11, VersR 2015, 224) hat der Senat entschieden , dass die in § 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. getroffene Regelung, nach welcher auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers über sein jeweiliges Lösungsrecht dieses einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, richtlinienkon- form einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie im Bereich der Lebens - und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, hingegen auf die übrigen von § 8 VVG a.F. erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet. Für das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. kann nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten als für das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. Es macht keinen Unterschied, dass die Anwendung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. einen Vertragsschluss nach dem Antragsmodell, d.h. eine Übergabe der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen bereits bei Antragstellung voraussetzt. Entscheidend ist allein , dass die Befristung des Rücktrittsrechts bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Recht zum Rücktritt im Ergebnis zu einer vertraglichen Bindung führen könnte, ohne dass dem Versicherungsnehmer die Rücktrittsmöglichkeit ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht wäre. Diese Gefahr wird durch die Frist des § 8 Abs. 5 VVG a.F. gegenüber der vom Senat zuvor beanstandeten Frist in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. noch dadurch verschärft, dass das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht erst ein Jahr, sondern bereits einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen sollte (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 aaO Rn. 22). Für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bestand kein Anlass, die Frage ist durch dessen Urteil vom 19. Dezember 2013 (EuGH, VersR 2014, 225) hinreichend geklärt.
15
2. Ob bei einer - als Neuabschluss des Versicherungsvertrages zu wertenden - Wiederinkraftsetzung des Lebensversicherungsvertrages die Voraussetzungen eines Widerspruchs oder Rücktritts nach den Umständen des Erstabschlusses oder der Wiederinkraftsetzung zu beurteilen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden.

16
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens d. VN ausgeschlossen ist, selbst wenn eine etwa erforderliche Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. unterblieb. Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
17
Das Berufungsgericht hat besonders gravierende Umstände genannt , die d. VN die Geltendmachung seines Anspruchs verwehrten. Es hat berücksichtigt, dass der Vertrag aufgrund der durch Beitragsrückstände veranlassten Kündigung zunächst abgewickelt worden war und d. VN den Scheck über den Rückkaufswert sogar - entgegen seiner Versprechung - eingelöst hatte und erst auf die Klage des Versicherers diesem den Betrag zurückzahlte. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts machte d. VN durch seine Bitte, den Vertrag fortzuführen, deutlich, dass er den Vertrag in jedem Fall fortsetzen wollte. Zu diesem Zeitpunkt war er durch die 1996 erteilte, umfassende Verbraucherinformation und die Versicherungsbedingungen über alle Vertragsmodalitäten informiert. Der Versicherer konnte deshalb darauf vertrauen, dass der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen erneut abgeschlossen und fortgeführt werden solle, zumal d. VN nicht erkennen ließ, dass er erneute oder wiederholte Informationen über die Vertragsmodalitäten benötigte, und den neu abgeschlossenen Vertrag ohne Beanstandungen durchführte.
18
Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht den gleichwohl später erklärten Widerspruch und Rücktritt als grob widersprüchliches Verhalten werten.
19
Soweit die Revision darauf verweist, die Beklagte könne schutzwürdiges Vertrauen nicht beanspruchen, weil sie - unterstellt - dem Kläger keine ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerspruchs- und Rücktrittsrecht erteilt habe, greift dies im Streitfall nicht. Die Treuwidrigkeit knüpft nach den rechtsfehlerfreien - und angesichts der besonderen Fallumstände überzeugenden - Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an die jahrelange Prämienzahlung an, sondern liegt darin, dass der Kläger bei der Beklagten durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Wiederinkraftsetzung des Vertrages den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen.
20
3. Aus den genannten Gründen hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg.
21
Das Berufungsurteil weist keine Rechtsfehler auf. Dies gilt auch, soweit sich die Revision zusätzlich darauf beruft, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei dem Kläger im Jahr 1996 keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Die Belehrung in der Verbraucherinformation ist - was die Revision nicht in Zweifel zieht - drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Sie ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Anders als die Revision meint, konnte d. VN die in der Widerspruchsbelehrung erwähnte "Überlassung der … für den Vertragsschluss maßgeblichen Verbraucherinformation" ohne weiteres so verstehen , dass es auf die Verbraucherinformation ankam, die er laut dem rechts neben der Belehrung abgedruckten Hinweis "gemäß § 10a, Ab- satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)" auf den nachfolgenden Seiten erhielt.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.02.2014- 25 O 16184/13 -
OLG München, Entscheidung vom 09.12.2014- 25 U 1381/14 -

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.