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I. Im einstweiligen Verfügungsverfahren wollten die Verfügungskläger erreichen, dass die Verfügungsbeklagten die künftige Vorführung eines Videofilms unterlassen, der insbesondere den Verfügungskläger Ziff. 2 bei der Herstellung von Sex-Aufnahmen zeigt.
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Der Verfügungskläger Ziff. 2 betreibt die Verfügungsklägerin Ziff. 1 sowie die R. KG, die das technische Anlagevermögen des insolventen Regionalsenders B.TV erworben hat. Der Verfügungskläger Ziff. 2 bemühte sich bei der Landesanstalt für Kommunikation um eine Sendelizenz. Die Verfügungsbeklagte Ziff. 1, eine Fraktion des Landtags in Baden-Württemberg, hatte vor diesem Hintergrund mit Antrag an den Landtag auf Ersuchen einer Auskunft der Landesregierung vom 28.02.2003 unter Ziff. 5 die Frage nach einer Verschärfung der medienrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen im Landtag aufgeworfen. Auf der Tagesordnung des Plenums des Landtags von Baden-Württemberg vom 27.03.2003 war u.a. dieser Antrag der Fraktion und die Stellungnahme des Staatsministeriums zur Begründung und Aussprache vorgesehen. Am 14.03.2003 führte die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 und deren medienpolitische Sprecherin, die Verfügungsbeklagte Ziff. 2, die dem Landtag von Baden-Württemberg als Abgeordnete angehört, einem Kreis ausgewählter Pressevertreter das Videoband vor.
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In der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2003 haben die Verfügungsbeklagten dem Landgericht das Videoband unter Verzicht auf die Rückgabe übergeben und eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben, woraufhin der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
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Mit Beschluss vom 14.04.2003 hat das Landgericht gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten vom 17.04.2003, der das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 12.06.2003 abgeholfen hat. Gegen den Beschluss vom 14.04.2003 legten die Verfügungskläger mit Anwaltsschriftsatz vom 06.06.2003 ebenfalls sofortige Beschwerde ein, die sie mit Schriftsatz vom 30.06.2003 wegen des Beschlusses vom 12.06.2003 wiederholten.
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Die Verfügungskläger sind der Auffassung, politische Parteien dürften sich nicht über die Rechte Dritter hinwegsetzen. Die Vorführung des Videobandes sei nicht erforderlich gewesen, sondern sei nur in Diffamierungsabsicht und aus Sensationslust erfolgt. Insbesondere legitimiere die Zielsetzung der Verfügungsbeklagten die Veröffentlichung des Videobandes nicht, weil diese entgegen der Rechtslage eine Verweigerung der Sendelizenz herbeiführen wollten. Weil sämtliche Szenen auf dem Videoband nicht für eine Veröffentlichung bestimmt gewesen seien und den Verfügungskläger Ziff. 2 in seiner Privatsphäre betreffen, sei das Vorgehen der Verfügungsbeklagten nicht gerechtfertigt. Es sei zu Unrecht in das Recht des Verfügungsklägers Ziff. 2 auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen worden. Auf einen übergesetzlichen Notstand könnten sich die Verfügungsbeklagten nicht berufen. Soweit sich das Landgericht auf das allgemeine Informationsinteresse beziehe, so gehe es dabei nur um Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen, wozu die Szenen auf dem Videoband nicht gehörten. Im Übrigen finde dieses Grundrecht seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen das Urheberrechtsgesetz und das KUG gehöre. Nachdem das Landgericht eine Rechtsverletzung durch Veröffentlichung eines Teils des Videobandes bejaht habe, hätte das ganze Videoband nicht verbreitet werden dürfen. Ansonsten sei ein entsprechendes Unterlassungsgebot nicht vollstreckbar.
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Mit Schriftsatz vom 21.05.2003 haben die Verfügungsbeklagten Anschlussbeschwerde erhoben und darauf hingewiesen, Zweck der Vorführung des Videobandes sei die Absicht des Verfügungsbeklagten Ziff. 1 gewesen, eine Verschärfung der Voraussetzungen des Landesmediengesetzes für die Erteilung einer Sendelizenz zu erreichen. Darüber hinaus sollte verdeutlicht werden, dass der Verfügungskläger Ziff. 2 mehrfach falsche Angaben gemacht habe. Im Übrigen wäre eine teilweise Vorführung des Videobandes problemlos möglich gewesen. Ein Verfügungsanspruch habe schon deshalb gefehlt, weil die Vorführung des Videobandes vor ausgewählten, zuverlässigen Journalisten keine öffentliche Vorführung i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG gewesen sei. Eine Wiederholungsgefahr und damit ein Verfügungsgrund habe deshalb nicht bestanden, weil die Verfügungsbeklagten außer dem Band, das dem Gericht übergeben worden sei, keinen weiteren Videofilm mit den angegriffenen Szenen im Besitz gehabt hätten und mit der einmaligen Vorführung des Videobandes dem Interesse der Verfügungsbeklagten Genüge getan sei.
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Der sofortigen Beschwerde der Verfügungskläger vom 06.05.2003 sowie der Anschlussbeschwerde der Verfügungsbeklagten vom 21.05.2003 hat das Landgericht nicht abgeholfen.
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Die zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungskläger ist unbegründet. Die zulässige Anschlussbeschwerde der Verfügungsbeklagten ist nur teilweise begründet.
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Die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger vom 30.06.2003 ist nicht als weitere Beschwerde anzusehen, sondern lediglich als Wiederholung der bereits mit Schriftsatz vom 6. Mai 2003 eingelegten sofortigen Beschwerde.
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Da über die ursprüngliche Beschwerde noch nicht entschieden ist und die ursprüngliche Beschwer durch die Teil-Abhilfeentscheidung vom 14.04.2003 nicht entfallen ist, sondern vertieft wurde, blieb die ursprüngliche Beschwerde wirksam und ist prozessual nicht überholt. Dementsprechend wird auch das Beschwerdebegehren, nämlich die Auferlegung der gesamten Kosten des Rechtsstreits den Verfügungsbeklagten, mit der sofortigen Beschwerde vom 30.06.2003 lediglich wiederholt. Eine sofortige Beschwerde, die sich lediglich auf die durch die Teil-Abhilfe-Entscheidung mit Beschluss vom 12.06.2003 verbundene zusätzliche Beschwer beschränken würde, ist von den Verfügungsklägern ersichtlich nicht gewollt.
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Die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde der Verfügungsbeklagten Ziff. 1 scheitert nicht schon an einer fehlenden Parteifähigkeit gemäß § 50 ZPO. Nach zutreffender Auffassung handelt es sich bei einer Landtagsfraktion um einen bürgerlich-rechtlichen nicht rechtsfähigen Verein (OLG München VersR 1992, 312, 313; NJW 1989, 910, 911; OLG Schleswig NVwZ-RR 1996, 103, 104; a.A.: LG Bremen NJW-RR 1992, 447: Körperschaft des öffentlichen Rechts). Eine Landtagsfraktion ist eine auf Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist. Sie wird durch ihren Vorstand vertreten. Gemäß § 50 Abs. 2 ZPO ist die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 parteifähig und kann alle Prozesshandlungen eines Beklagten vornehmen und damit auch eine Anschlussbeschwerde einlegen.
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Gemäß § 91 a ZPO ist über die Kostenlast unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach ist insbesondere auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens abzustellen.
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Der Inanspruchnahme der Verfügungsbeklagten steht nicht bereits entgegen, dass es sich bei der Verfügungsbeklagten Ziff. 1 um eine Fraktion des Landtags - nicht eine Partei, wie in der Beschwerde der Verfügungskläger ausgeführt - und bei der Verfügungsbeklagten Ziff. 2 um eine Landtagsabgeordnete handelt. § 36 StGB ist nicht anwendbar, weil diese Norm nach herrschender Meinung auf Straftaten beschränkt ist (Schönke/Schröder-Lenkner/Perron, StGB, 51. Aufl., § 37 Rn. 3; vgl. auch BGH DÖV 1981, 300 m.w.N.) und das streitgegenständliche Geschehen nicht im Landtag oder einer seiner Ausschüsse stattgefunden hat. Zu Unrecht berufen sich die Verfügungsbeklagten auf Art. 46 u. 47 GG, weil von deren Anwendungsbereich nur Abgeordnete des Bundestages erfasst werden. Die Äußerungen von Landtagsabgeordneten werden in Baden-Württemberg durch Art. 37 der Landesverfassung (LV) geschützt. Auf diesen Schutz kann sich aber die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 schon deshalb nicht berufen, weil es sich bei der Fraktion des Landtags um einen nicht rechtsfähigen bürgerlich-rechtlichen Verein handelt, auch wenn dieser ausschließlich aus Landtagsabgeordneten besteht. Durch Art. 37 LV werden lediglich die Abgeordneten persönlich geschützt. Dabei ist die strittige Frage unerheblich, ob sich Abgeordnete bezüglich Äußerungen innerhalb der Fraktion auf die Indemnität berufen können. Hier geht es nicht um solche Äußerungen der Abgeordneten, sondern um eine von Abgeordneten vorgetragene Presseerklärung der Fraktion, deren Teil die Vorführung des Videobandes war. Insoweit besteht der Schutz der Landesverfassung nur für die im Namen der Fraktion tätig gewordenen Abgeordneten, nicht aber für die Fraktion als Verein selbst (vgl. auch StGH Bremen, DVBl 1967, 622, 626).
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Aber auch dem Verfahren gegen die Verfügungsbeklagte Ziff. 2 steht Art. 37 LV nicht entgegen. Art. 37 LV schützt die Abgeordneten des Landtags u.a. vor zivilrechtlichen Unterlassungsklagen und einstweiligen Verfügungen (Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 37 Rn. 7 u. 8; Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 37 Rn 13; Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 46 Rn. 19) wegen einer Äußerung, die er im Landtag, in einem Ausschuss, in einer Fraktion oder sonst in Ausübung seines Mandats getan hat. Soweit der Schutz sich auf Äußerungen "sonst in Ausübung seines Mandats" erstreckt, geht er in seiner Formulierung über Art. 46 Abs. 1 GG hinaus. Art. 37 LV dient dem öffentlichen Interesse und Schutz der parlamentarischen Verhandlung und Willensbildung. Der Schutz ist deshalb trotz der weiten Formulierung des Art. 37 LV auf das Abstimmungsverhalten und Äußerungen aller Art im Landtag zu beschränken, also auf die öffentliche Debatte im Plenum, in den Ausschüssen und in den anderen Vorbereitungsgremien, nicht aber auf Äußerungen außerhalb des Landtags, etwa in Wahlversammlungen und anderen politischen Veranstaltungen in der Öffentlichkeit oder in der Partei oder anderen nichtparlamentarischen Gremien (Braun, a.a.O., Rn. 13; StGH Bremen, a.a.O. S. 624; a.A. wohl Feuchte a.a.O. Rn. 7: Schutz z.B. auch der Sprechstunde des Abgeordneten im Wahlkreis). Auf Erklärungen, die ein Abgeordneter im Auftrag seiner Fraktion außerhalb des Landtags macht, findet Art. 37 LV deshalb keine Anwendung.
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Die historische Entwicklung der Regelung der Indemnität von Abgeordneten ergibt, dass die Worte "sonst in Ausübung seines Mandats" in Art. 37 LV nicht die gesamte politische Betätigung der Abgeordneten erfasst, sondern sich auf Äußerungen im eigentlichen parlamentarischen Tätigkeitskreis beschränken (StGH Bremen, a.a.O., S. 625 mit ausführlicher und überzeugender Darstellung der historischen Entwicklung). Eine Ausdehnung der Indemnität auf die gesamte politische Tätigkeit der Abgeordneten wäre vom Zweck der Indemnität nicht getragen und würde der in der neueren Zeit hervorgetretenen Tendenz zur Restriktion widersprechen.
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Durch eine solche Auslegung könnte auch einem Missbrauch der Indemnität vorgebeugt werden, denn ansonsten wäre es durch umfassende Beauftragung von den Fraktionen oder durch die Berufung auf das Abgeordnetenmandat möglich, dass sich der Abgeordnete überall und zu allen politischen Angelegenheiten unter dem Schutze der Indemnität äußern könnte, ohne an die verfassungsmäßigen Grenzen des Rechts auf freie Meinungsäußerung gebunden zu sein (StGH Bremen, a.a.O., S. 626).
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Allerdings erstreckt sich der Indemnitätsschutz auch auf den Beitrag eines Abgeordneten an der Wiedergabe seiner parlamentarischen Äußerungen in der Presse, soweit er diese mündlich in öffentlicher Sitzung gemacht hatte, weil die parlamentarische Auseinandersetzung grundsätzlich in der Öffentlichkeit und daher auch unter Anteilnahme der Presse stattfindet und der Abgeordnete von der Verantwortlichkeit gerade auch für solche Nachteile freigestellt werden soll, die sich für den Betroffenen aus der Verbreitung seiner Erklärungen in der Presse ergeben (BGH DÖV a.a.O.). Vorliegend fand jedoch die Pressekonferenz am 14.03.2003 und damit vor der Debatte im Plenum des Landtags von Baden-Württemberg am 27.03.2003 statt. Darüber hinaus hat die Verfügungsbeklagte Ziff. 2 weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass Inhalt dieser Debatte auch das streitgegenständliche Videoband gewesen wäre. Art. 37 LV schützt nur die Wiedergabe einer parlamentarischen Äußerung in der Presse, die inhaltlich im Wesentlichen der Äußerung in der öffentlichen Sitzung des Landtags entspricht und nicht über diese mündliche Äußerung wesentlich hinausgeht (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 184). Die Vorführung eines Videofilms mit pornographischem Inhalt geht jedoch weit über den Gegenstand des durch den Antrag der SPD-Fraktion bestimmten Inhalts der Auseinandersetzung im Plenum hinaus, wonach die Verschärfung der medienrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 LandesmedienG diskutiert werden sollte.
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Vorgeführte Szenen mit Ausnahme der sog. "Badezimmerszene"
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Der ursprüngliche Hauptantrag auf Unterlassung der öffentlichen Wiedergabe von Film- und Videoaufnahmen, welche den Verfügungskläger Ziff. 2 bei der Mitwirkung an Sexaufnahmen zeigen bzw. auf denen der Verfügungskläger Ziff. 2 bei der Produktion von Film- oder Videoaufnahmen mit sexuellem Bezug zu sehen oder zu hören ist, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Die Reichweite des begehrten Unterlassungsgebots ist ausreichend konkret beschrieben. Es können bei einem Unterlassungsantrag gewisse Verallgemeinerungen gestattet sein, sofern darin das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt, weil eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung auch eine Vermutung für die Begehung zwar leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet.
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Ein Unterlassungsantrag wird jedoch (teilweise) unbegründet, wenn er durch eine zu weite Verallgemeinerung über den bestehenden Anspruch hinaus geht (BGH NJW 1999, 3638, 3639 m.w.N.). Es ist weder vorgetragen noch erkennbar und insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagten über die auf dem konkreten Videoband befindlichen Szenen hinaus andere Filmszenen zur Verfügung hätten und deshalb evtl. Rechtsverletzungen durch die Wiedergabe weiterer Szenen in Betracht kommen könnten. Obwohl die Verfügungskläger durch die Filmvorführung am 14.03.2003 erfahren hatten, welche Filmszenen die Verfügungsbeklagten besessen haben und ab diesem Zeitpunkt eine Beschränkung des Unterlassungsbegehrens auf die Szenen dieses Videobandes möglich gewesen wäre, stellten sie mit Schriftsatz vom 24.03.2003 einen Verfügungsantrag, der sich auf alle Film- und Videoaufnahmen bezog, auf denen der Verfügungskläger Ziff. 2 bei der Produktion von Film- oder Videoaufnahmen mit sexuellem Bezug zu sehen oder zu hören ist. Dieser Hauptantrag war deshalb, soweit er auf das im Besitz der Verfügungsbeklagten befindliche Videoband hinausgeht, unbegründet. Weil dies das Landgericht nicht ausreichend bei seiner Entscheidung berücksichtigt hatte, führte dies zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
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Den Verfügungsklägern steht kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 94, 95, 97 UrhG gegen die Verfügungsbeklagten zu.
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Als (nicht rechtsfähiger) Verein haftet der Verfügungsbeklagte Ziff. 1 für die haftungsbegründende Tätigkeit seines Vorstands (§ 31 BGB). Die Verfügungsbeklagte Ziff. 2 ist nicht nur Mitglied des Verfügungsbeklagten Ziff. 1, sondern hat als medienpolitische Sprecherin aktiv an der Veranstaltung, die der Vorführung des Videobandes diente, mitgewirkt. Sie hat nicht lediglich Hilfsdienste geleistet, die eine urheberrechtliche Verantwortung ausschließen würden.
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Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Filmszenen mit Ausnahme der "Badezimmerszene" aus §§ 94, 95, 97 UrhG abgelehnt. Weil sämtlichen auf den Videoband befindlichen Szenen unter jeglichem Gesichtspunkt eine persönliche geistige Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG fehlt, handelt es sich um Laufbilder, auf die über § 95 UrhG u.a. § 94 UrhG entsprechende Anwendung findet. Danach hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung zu benutzen.
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Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist Herstellerin der Laufbilder in diesem Zusammenhang gemäß §§ 95, 94 UrhG allein die Verfügungsklägerin Ziff. 1. Hersteller ist derjenige, der die wirtschaftliche Verantwortung trägt und die organisatorische Tätigkeit übernimmt. Wesentliche Kriterien sind danach die Finanzierung, das Risiko, die organisatorische Leitung und insbesondere der Abschluss der Verträge im eigenen Namen und für eigene Rechnung (Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 88 ff Rn. 31, 32; Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 94 Rn. 6; Fromm/Nordemann, UrhR, 9. Aufl., § 94 Rn. 4). Die "künstlerische" Einflussnahme des Verfügungsklägers Ziff. 2 machte ihn bei den hier zu behandelnden Szenen nicht zum Hersteller der Laufbilder (Möhring/Nicolini, a.a.O., Rn. 7; Schricker, a.a.O.; BGHZ 120, 67, 70 f). Der Verfügungskläger Ziff. 2 hat nicht glaubhaft gemacht, dass er für private Zwecke diese Aufnahmen gemacht hätte. Der Inhalt der Szenen, das Filmen der Szenen durch einen Dritten und die im Vergleich zur sog. "Badezimmerszene" völlig anderen Rahmenbedingungen lassen vielmehr nur den Schluss zu, das es sich bei diesen Szenen um herausgeschnittene Teile von Produktionen der Verfügungsklägerin Ziff. 1 handelt. Ansprüche des Verfügungsklägers Ziff. 2 aus §§ 97, 95, 94 UrhG scheiden für diese Szenen aus.
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Die Verfügungsbeklagten haben eine Kopie des Videobandes hergestellt, um sie einem Mediendienst zugänglich zu machen, und das Videoband vor ausgewählten Journalisten vorgeführt. Diese Vorführung ist als öffentliche Wiedergabe zu würdigen, weil die Journalisten weder durch gegenseitige Beziehungen noch durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden waren, § 15 Abs. 3 UrhG. Allein die Zuverlässigkeit der Journalisten führt noch nicht zu einer besonderen persönlichen Verbundenheit in diesem Sinn. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Verfügungsbeklagten (Fromm/Nordemann, a.a.O. § 15 Rdnr. 4) haben eine enge und persönliche Verbundenheit der Journalisten untereinander oder zu den Verfügungsbeklagten nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Allein die weitgehend gleichgerichteten sachbezogenen Interessen eines Personenkreises beruflicher Art reichen nicht aus, eine solche besondere persönliche Verbundenheit der Teilnehmer einer personell abgegrenzten Pressekonferenz untereinander oder zum Veranstalter herzustellen (vgl. auch Schricker, a.a.O., § 15 Rn. 65).
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Zu Recht hat das Landgericht im Rahmen der Frage der Rechtswidrigkeit dieser Verstöße gegen das Urheberrecht der Verfügungsklägerin Ziff. 1 eine Güter- und Pflichtenabwägung vorgenommen und danach einen Unterlassungsanspruch abgelehnt.
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Die vermögenswerten Befugnisse des Urhebers an seinem Werk sind als "Eigentum" i.S.d. Art. 14 GG anzusehen und seinem Schutzbereich zu unterstellen. Bei der Festlegung der Befugnisse und Pflichten, die den Inhalt des Rechts ausmachen, muss aber nicht nur der grundlegende Gehalt der Eigentumsgarantie gewahrt werden, sondern die Eigentumsgarantie auch mit allen anderen Verfassungsnormen in Einklang gehalten werden (BVerfGE 31, 229, 240; BVerfGE 49, 382, 394). Dem gegenüber steht das Grundrecht der Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. GG. Entgegen der Auffassung der Verfügungskläger geht es hier nicht um die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. GG, weil die Verfügungsbeklagten hier nicht Informationen empfangen, sondern weitergegeben haben.
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Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln. Der Staat hat auch insoweit die Grundrechte des einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren. Den Gerichten obliegt es, diesen grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren (sog. Ausstrahlungs- oder mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, BVerfGE 73, 261, 269f; 103, 89, 100). Die Abwägung der Grundrechte der Beteiligten hat vorliegend im Rahmen der Rechtswidrigkeit zu erfolgen (vgl. auch KG NJW 1995, 3392, 3394; zur Abwägung im Urheberrecht s. auch BVerfG NJW 1999, 2880 betreffend § 101 a UrhG). Eines Rückgriffs auf einen übergesetzlichen Notstand, dessen mit einer Gefahrenabwehr verbundener Begriff in diesem Zusammenhang nicht treffend erscheint, bedarf es nicht (a.A. KG NJW 1995, 3392, 3394). Auch die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 kann sich auf die Wirkung der Grundrechte stützen, weil die Grundrechte grundsätzlich auch inländischen juristische Personen zu Gute kommen (Art. 19 Abs. 3 GG) und - wie bereits ausgeführt - es sich bei der Verfügungsbeklagten Ziff. 1 um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt (Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 3 Rn. 29; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 19 Rn. 16).
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Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG werden Tatsachenbehauptungen jedenfalls dann umfasst, wenn sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind (BVerfGE 94, 1, 7; 85, 1, 15 m.w.N.). Die Vorführung des Videobandes stellt eine wahre Tatsachenbehauptung im Rechtssinne dar, indem ein entsprechendes geschäftliches Handeln der Verfügungsklägerin Ziff. 1 dokumentiert und mitgeteilt wird. Diese Tatsachenbehauptung sollte Grundlage der Meinung der Verfügungsbeklagten sein, der Verfügungskläger Ziff. 2 habe allgemein und im Rahmen der Zulassung gemäß §§ 12 ff LandesmedienG unwahre Angaben gemacht. Darüber hinaus sollte dies die Meinung der Verfügungsbeklagten stützen, die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen eines privaten Veranstalters für ein Fernsehprogramm müssten durch den Gesetzgeber verändert und verschärft werden. Dies diente der parlamentarischen Diskussion über die Frage der Verschärfung der medienrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß dem Antrag des Verfügungsbeklagten Ziff. 1, Landtagsdrucksache 13/1850, der Stellungnahme des Staatsministeriums und der darauffolgenden Begründung und Aussprache in der Sitzung des Landtags vom 27.03.2003. Die damit beabsichtigten politischen Entscheidungen sollten nach der Intention der Verfügungsbeklagten durch eine öffentliche Diskussion vorbereitet werden.
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Ob und inwieweit der Verfügungskläger Ziff. 2 die Öffentlichkeit in der Vergangenheit möglicherweise belogen hat, konnte für die Offenlegungspflichten des Antragstellers gemäß § 13 LandesmedienG und für die Glaubhaftmachung gemäß § 14 LandesmedienG von Bedeutung sein, weil ggf. die Zulassungsbehörde dann in besonderer Weise auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers achten musste. Demgegenüber war - jedenfalls nach der bisherigen Gesetzeslage - die Frage, ob ein Antragsteller, der die Zulassung der Veranstaltung eines privaten Fernsehprogramms begehrt, über eine eigenständige Firma Pornographie hergestellt oder verbreitet hat, ohne Belang.
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Im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der einfach rechtlichen Vorschriften hat regelmäßig eine konkrete, fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts, hier der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, die das einfache Recht schützen will, zu erfolgen (BVerfGE 94, 1 8). Dabei spricht gerade wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Das ist eine Folge der fundamentalen Bedeutung, die die Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung hat (BVerfGE 85, 1, 16). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfG a.a.O.).
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Hier haben die Verfügungsbeklagten von dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht zum Zweck einer privaten Auseinandersetzung Gebrauch gemacht, sondern die Verfügungsbeklagten wollten in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen. In einem solchen Fall sind die Auswirkungen der Äußerung auf den Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche Folge, nicht aber eigentliches Ziel der Äußerung. Der Schutz des betroffenen Rechtsguts kann und muss um so mehr zurücktreten, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch einen dazu Legitimierten; hier spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, weil sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses ist, in ihrem Kern betroffen wäre (BVerfGE 61, 1, 11). Danach ist den Meinungsäußerungen der Verfügungsbeklagten im Rahmen ihrer Pressekonferenz einschließlich dem öffentlichen Vorführen des Videobandes, das Teil ihrer Tatsachenbehauptungen war, die ihre Meinung stützen sollten, aufgrund des überragenden Interesses der Öffentlichkeit an der Frage, wer die Zulassung zum privaten Fernsehprogramm erhält und wie der Gesetzgeber auch künftig die Voraussetzungen für eine solche Zulassung gesetzlich definieren soll, im konkreten Fall gegenüber den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrechten der Verfügungsklägerin Ziff. 1 der Vorrang einzuräumen. Die öffentliche Wiedergabe des Videobandes war insoweit zulässig.
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Gleiches gilt auch für das Herstellen einer Kopie und deren Übersendung an einen Mediendienst. Das Kopieren und Verbreiten eines Films allein ist zwar noch keine Meinungsäußerung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Hier diente aber die Vervielfältigung des Videobandes und dessen Übersendung in gleicher Weise einer Meinungsäußerung wie das Vorführen während der Pressekonferenz. Insoweit kommt das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG allen Tätigkeiten zugute, die zur Informationsübermittlung und -verbreitung beitragen (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 5 Rn. 6). Mit dem Videoband "transportierten" die Verfügungsbeklagten in gleicher Weise wie in dem Pressetermin am 14.03.2003 die Meinung, der Verfügungskläger Ziff. 2 habe die Öffentlichkeit belogen und die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß §§ 12 ff LandesmedienG müssten durch den Gesetzgeber verschärft werden. Auch die sonstigen Grundrechte, soweit sie auf die Verfügungsklägerin Ziff. 1 als juristische Person anwendbar sind, insbesondere deren allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, treten hier in einer Abwägung zum Grundrecht auf Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagten zurück.
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Mangels Verfügungsanspruchs hätte der Antrag der Verfügungsklägerin Ziff. 1 keine Erfolgsaussicht gehabt.
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Dem Verfügungskläger Ziff. 2 steht kein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Videobandes ohne die "Badezimmerszene" aus den §§ 1004, 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Die Verfügungsbeklagten können sich auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen, weil der Verfügungskläger Ziff. 2 eine sog. "relative" Person der Zeitgeschichte ist. Im Zusammenhang mit der Insolvenz des privaten Fernsehsenders B.TV wurde die Übernahme des Senders und die Erteilung einer Sendelizenz an den Verfügungskläger Ziff. 2 öffentlich auch in den Medien zumindest regional in Baden-Württemberg diskutiert. Auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich allerdings nur derjenige berufen, der mit der Veröffentlichung schutzwürdigen Informationsinteressen der Allgemeinheit nachkommt (BGH NJW 2002, 2317, 2318; 1997, 1152). Da auch Personen der Zeitgeschichte Anspruch darauf haben, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG geschützte allgemeine Publikationsinteresse in einem Spannungsverhältnis zum Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten steht. Die Abbildungsfreiheit bezieht sich deshalb bei relativen Personen der Zeitgeschichte ausschließlich auf eine Abbildung der Person im Zusammenhang mit dem zeitgeschichtlichen Vorgang, solange das Interesse der Öffentlichkeit hieran andauert (Schricker, a.a.O., § 60/§ 23 KUG Rn. 12). Die Veröffentlichung durch die Verfügungsbeklagten erfolgte im zeitlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion der Frage der Zulassung des Verfügungsklägers Ziff. 2 gemäß §§ 12 ff LandesmedienG Baden-Württemberg und der öffentlichen Diskussion über die Frage der Verschärfung dieser gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen. Bei der nach § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung der Interessen kommt vorliegend der Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagten gegenüber dem ebenfalls grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers Ziff. 2 der Vorrang zu. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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Dem Verfügungskläger Ziff. 2 stand bezüglich der "Badezimmerszene" ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97, 94, 95 UrhG zu. Ausweislich der Rahmenbedingungen - der Verfügungskläger Ziff. 2 befand sich offenbar allein mit der gefilmten Frau in einem Badezimmer - als auch nach dem Inhalt des Filmes, der eine geschäftsmäßige Verbreitung dieses Videofilmes nicht erwarten ließ, handelt es sich hierbei um Privataufnahmen des Verfügungsklägers Ziff. 2. Aus dem Zusammenhang der Bilder des Videobandes ist erkennbar, dass der Verfügungskläger Ziff. 2 die filmende Person ist, die auch sexuelle Handlungen an der gefilmten Frau vornimmt. Diese Bilder fallen damit in den Intimbereich des Verfügungsklägers Ziff. 2, der absolut geschützt ist. Ein Eingriff in diesen Intimbereich durch die Veröffentlichung dieses Teils des Videobandes lässt sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen (vgl. BVerfG NJW 1999, 1322, 1324; 2000, 2413, 2414). Darüber hinaus ist nicht erkennbar, wie die Veröffentlichung dieses Teils des Videobandes aus dem Intimbereich des Verfügungsklägers Ziff. 2 dem oben ausgeführten besonders geschützten Anliegen der Verfügungsbeklagten dienen sollte.
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Ein Verfügungsanspruch war gegeben.
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Auch ein Verfügungsgrund bestand, so dass im Fall einer Entscheidung im Hinblick auf die "Badezimmerszene" eine einstweilige Verfügung erlassen worden wäre.
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Grundsätzlich indiziert eine Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt ein nicht strafbewehrtes Versprechen eines Beklagten, sich der beanstandeten Handlung in Zukunft zu enthalten, dann nicht, wenn der Abweisungsantrag mit der Begründung aufrechterhalten wird, die als verletzend beanstandete Handlung sei berechtigt (BGHZ 14, 163, 167; GRUR 1961, 138, 140). Auch hier haben die Verfügungsbeklagten ihre Vorgehensweise als berechtigt verteidigt und konnten damit die Wiederholungsgefahr nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausräumen.
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Darüber hinaus ist im Rahmen der Wiederholungsgefahr zu prüfen, ob nicht der frühere Zustand, der zu den Rechtsverletzungen geführt hat, wiederhergestellt werden kann (BGH GRUR 1957, 342, 347). Auch wenn die Verfügungsbeklagten das streitgegenständliche Videoband dem Gericht unter Verzicht auf Rückgabe übergeben haben und versichert haben, ein weiteres Videoband sei nicht in ihrem Besitz, steht dies der Annahme einer Wiederholungsgefahr und damit eines Verfügungsgrundes nicht entgegen. Der Verfügungskläger Ziff. 2 musste allein aufgrund dieser Äußerung nicht darauf vertrauen, die Verfügungsbeklagten hätten tatsächlich kein Videoband mehr mit dem streitgegenständlichen Inhalt in ihrem Besitz und könnten dieses deshalb nicht mehr vorführen. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, dass sich die Verfügungsbeklagten aus ihrer ursprünglichen Quelle dieses Videoband in Kopie nochmals beschafften, um es erneut vorzuführen (vgl. auch BGH UFITA 69 [1973], 272, 278, Kandinsky III fortbestehende Wiederholungsgefahr, auch wenn das angegriffene Buch vergriffen ist und erklärt wird, eine Neuauflage sei nicht beabsichtigt). Diese Gefahr wurde erst durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2003 ausgeräumt, die zu den beidseitigen Erledigungserklärungen geführt hat.
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Gegenüber dem Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers Ziff. 2 berufen sich die Verfügungsbeklagten zu Unrecht auf § 23 KUG. Diese können sich auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nur dann berufen, wenn mit der Veröffentlichung schutzwürdigen Informationsinteressen der Allgemeinheit entsprochen wird (BGH NJW 2002, 2317, 2318; 1997, 1152). Wie bereits ausgeführt, besteht die Abbildungsfreiheit nur im Zusammenhang mit dem zeitgeschichtlichen Vorgang (Schricker, § 60/§ 23 KUG Rn. 12). Welche Videofilme der Verfügungskläger Ziff. 2 außerhalb seines Gewerbebetriebs privat für sich im Bereich seiner Intimsphäre herstellt, ist im Zusammenhang mit den erwähnten öffentlichen Diskussionen über die Zulassung des Verfügungsklägers Ziff. 2 zur privaten Fernsehlizenz und die Frage der gesetzlichen Verschärfung der Zulassungsvoraussetzungen ohne Belang. Die Verbreitung dieser Szene des Videobandes geschah deshalb aus reiner Neugier und Sensationslust, die eine Berufung auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht gestattet (Schricker, a.a.O., Rn. 7). Darüber hinaus ist auch bei Personen der Zeitgeschichte deren Privat- und Intimsphäre absolut geschützt (vgl. BGH NJW 1985, 1617, 1619).
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Danach war die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der "Badezimmerszene" zu unterlassen, während im Übrigen die Verfügungsbeklagten das Videoband vorführen durften. Ein vollständiges Verbot der Verwendung des Videobandes hätte unzulässig in die geschützten Rechte der Verfügungsbeklagten eingegriffen. Sowohl in einem Verfügungsantrag als auch im Tenor einer Entscheidung hätte die Abgrenzung der Badezimmerszene zu den übrigen Szenen des Videobandes ausreichend bestimmt erfolgen können. Entgegen der Auffassung der Verfügungskläger musste deshalb wegen des Unterlassungsanspruchs bezüglich eines Teils des Videobandes weder aus rechtlichen noch aus technischen Gründen für das gesamte Videoband ein Unterlassungsgebot ausgesprochen werden.
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