Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2010 (17 O 387/09) wird

verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in beiden Instanzen: bis 600 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger, ein auch in mietrechtlichen Fragen beratender Rechtsanwalt in H., Vermieter von elf dort belegenen Wohnungen und ehrenamtlich für den Verein Haus und Grund in H. tätig, streitet mit der beklagten Stadt H. (i. F.: Beklagte) über das Bestehen urheberrechtlichen Schutzes für den von dieser in Form einer Broschüre herausgegebenen qualifizierten Mietspiegel. Die Beklagte gibt die 20-seitige Broschüre gegen eine Schutzgebühr von 6,50 EUR ab, wozu ggf. noch 2,00 EUR Versandkosten kommen.
1.
Für die Einzelheiten des Sachverhalts und das Vorbringen in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
2.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Feststellungsklage sei zwar zulässig. Ein Interesse des Klägers an der Feststellung, dass er durch das Kopieren des qualifizierten Mietspiegels keinen urheberrechtlichen Ansprüchen der Beklagten ausgesetzt sei, bestehe, nachdem die Beklagte sich ihm gegenüber auf den urheberrechtlichen Schutz ihres Mietspiegels berufen habe. Die begehrte Feststellung beziehe sich somit auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und diene nicht der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage.
Die Klage sei jedoch unbegründet, weil sich die Beklagte zurecht auf einen urheberrechtlichen Schutz des von ihr herausgegebenen qualifizierten Mietspiegels nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7, Abs. 2 UrhG berufe und dieser nicht nach § 5 UrhG gemeinfrei sei.
Bezugsobjekt des klägerischen Antrags sei dabei die komplette von der Beklagten herausgegebene Broschüre mit dem Titel „Mietspiegel für die Stadt H.“, wie sich aus dem übereinstimmenden Parteivortrag in der mündlichen Verhandlung ergebe, und nicht etwa nur der qualifizierte Teil (S. 2 bis 5 der Broschüre) oder lediglich die Mietspiegeltabelle (S. 5 der Broschüre). Der Kläger habe auch deutlich gemacht, dass es ihm nicht lediglich auf eine auszugsweise Vervielfältigung der Broschüre ankomme, er vielmehr freien Zugriff auf die gesamte Broschüre beanspruche.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass jedenfalls im vorliegenden Fall angesichts der Gestaltung der Broschüre eine auszugsweise Versendung des Mietspiegels die volle Prüfung eines Mieterhöhungsverlangens nicht erlaube, da die Angaben des in der Mietspiegeltabelle (S. 5) abgebildeten qualifizierten Mietspiegels im engeren Sinne allein betrachtet nicht zu einer wohnungsspezifischen Ermittlung der Vergleichsmiete geeignet seien.
Dieses Verständnis decke sich mit der Rechtsverteidigung der Beklagten, welche Urheberschutz für die Broschüre als Ganzes bejahe und sich darauf berufe, eine eigenschöpferische Leistung ergebe sich insbesondere aus der Einleitung, der Art und Weise der Darstellung, den angegebenen Beispielsfällen und -rechnungen sowie insbesondere den in den Mietspiegel aufgenommenen Tabellen.
Der streitgegenständliche Mietspiegel stelle ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar.
10 
Auch wenn wesentliche Teile des Mietspiegels wegen seiner gesetzlichen Funktion vorgegeben seien und das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Jahr 2002 „Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln“ als unverbindliche Hilfestellung für die Gemeinden herausgegeben habe, erreiche der streitgegenständliche Mietspiegel bei Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Texte sowie für Tabellen und Zeichnungen als Darstellungen technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG entwickelten Maßstäbe die erforderliche Schöpfungshöhe, um als Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7; Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt zu sein.
11 
Ob ein Mietspiegel urheberschutzfähig sei, könne dabei nur im Wege einer Einzelfallbetrachtung der schöpferischen Leistung und der Gestaltungshöhe für den jeweiligen Mietspiegel entschieden werden.
12 
Der streitgegenständliche Mietspiegel enthalte sowohl in seinem Textteil als auch in seinen Tabellen keine bloße Auflistung technischer Vorgaben und auch keine reine Wiedergabe der zur Erstellung erhobenen Daten. Vielmehr erläutere die Broschüre den konkreten Mietspiegel in seinem rechtlichen und sozialen Zusammenhang. Die Gestaltung der Broschüre sei keineswegs durch die Natur der Sache vorgezeichnet, sondern sei nach ihrer Aufmachung getragen vom Wunsch nach Bürgernähe. Sie lasse in der daraus resultierenden Darstellungsweise eine hinreichende schöpferische Individualität erkennen. Dies zeige sich insbesondere an der klaren Sprache mit kurzen Sätzen, die den Mietspiegel für breite Bevölkerungskreise zugänglich mache. Er sei ersichtlich um eine verständliche und übersichtliche Darstellung bemüht. Der Text werde durch (Rechen-)Beispiele und Aufzählungen aufgelockert, die das Verständnis und auch die Anwendung des Mietspiegels erleichtern sollten; enthalten sei auch eine Berechnungshilfe in Gestalt eines Formulars zu Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
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Der Beklagten stehe das ausschließliche Nutzungsrecht zu, da als Urheber nur ihre Mitarbeiter in Betracht kämen, welche angesichts des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verpflichtet gewesen seien, die Ergebnisse ihrer Arbeit durch Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechts ihrer Dienstherrin zur Verfügung zu stellen. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Abrede sei im Regelfall von einer stillschweigenden Einräumung des Nutzungsrechts auszugehen.
14 
Es handle sich zwar um ein amtliches Werk im Sinne von § 5 UrhG, da es aus einem Amt herrühre und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden sei. Unerheblich sei, dass die Gemeinde nicht generell zur Erstellung eines Mietspiegels verpflichtet sei, da es für den amtlichen Charakter nicht darauf ankomme, ob für den Träger der öffentlichen Gewalt eine entsprechende Verpflichtung bestehe.
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Der streitgegenständliche Mietspiegel sei dennoch nicht gemeinfrei, da die weiteren in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG genannten Voraussetzungen jeweils nicht erfüllt seien.
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Ein Mietspiegel sei kein amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG, also weder Gesetz noch Verordnung, amtlicher Erlass oder amtliche Bekanntmachung. Hierunter fielen nur alle Rechtsnormen und regelnden Äußerungen einer Stelle, die mit der Erfüllung öffentlicher, hoheitlicher Aufgaben betraut sei.
17 
Die Rechtsnatur des Mietspiegels, welcher nach der Legaldefinition in § 558c Abs. 1 BGB eine Übersicht über die Vergleichsmiete darstelle, sei zwar umstritten. Er sei aber weder Gesetz noch Verordnung im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG, auch wenn darunter alle Rechtsnormen einschließlich von Satzungen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts fielen.
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Zwar werde teilweise in der Literatur dem Akt der Anerkennung durch die Gemeinde wegen der weitreichenden Rechtsfolgen bei qualifizierten Mietspiegeln (Vermutungswirkung nach § 558d Abs. 3 BGB, Mitteilungspflicht des Vermieters nach § 558a Abs. 3 BGB) Rechtssetzungscharakter zugesprochen und die Anwendung von § 5 Abs. 1 UrhG bejaht, dem könne aber nicht gefolgt werden. Eine Rechtsnorm liege nur bei Allgemeinverbindlichkeit vor. Ein Mietspiegel sei aber, auch wenn er qualifiziert und wie vorliegend vom Gemeinderat beschlossen worden sei, dennoch nicht als gemeindliche Satzung einzuordnen. Der Gemeinderatsbeschluss bringe lediglich die in § 558d Abs. 1 BGB vorgesehene Anerkennung durch die Gemeinde zum Ausdruck und mache den Mietspiegel nicht zur Satzung. Ein Mietspiegel könne vielmehr schon seiner Rechtsnatur nach nicht als Rechtsvorschrift qualifiziert werden, denn die in ihm enthaltenen Werte und Angaben seien nicht aus sich heraus allgemein verbindlich, sondern bildeten lediglich den Anknüpfungspunkt für die in §§ 558a ff. BGB bestimmten Rechtsfolgen. Die Gemeinde setze nicht etwa die Miethöhe für die Wohnungen in ihrem Gebiet fest, sondern stelle lediglich eine Tatsachengrundlage für konkrete Mieterhöhungsverlangen bereit, der vom Gesetz besondere Rechtswirkungen zugesprochen würden. Mangels allgemeinverbindlichem Regelungscharakter, also mangels eigenständiger Bindungs- und Regelungswirkung seien Mietspiegel keine Rechtsätze, sondern dienten nur der rechtlichen Beurteilung im Rahmen anderer Vorschriften. Die in ihnen enthaltenen Werte entfalteten aus sich selbst heraus keine regelnde Wirkung, sondern allenfalls in Verbindung mit den mietrechtlichen Gesetzesbestimmungen.
19 
Ein Mietspiegel könne auch nicht deshalb zumindest formal als Rechtsvorschrift angesehen werden, weil er nach § 558c Abs. 4 Satz 2 BGB veröffentlicht werden soll. Der Gesetzgeber habe den „untechnischen Ausdruck“ der Veröffentlichung gerade verwendet, um dem Missverständnis vorzubeugen, es sei ein rechtsförmliches Veröffentlichungsverfahren wie bei Rechtsnormen erforderlich. Veröffentlichung in diesem Sinne sei daher die Unterrichtung der Öffentlichkeit in geeigneter Form, nicht aber die Verkündung oder Bekanntmachung wie bei Rechtsvorschriften.
20 
Der streitgegenständliche Mietspiegel sei auch kein amtlicher Erlass und keine amtliche Regelung. Ihm komme entgegen der Meinung des Klägers auch in Verbindung mit den §§ 558a Abs. 3 und 558d Abs. 3 BGB kein regelnder Charakter zu.
21 
Unter die urheberrechtlichen, nicht verwaltungsrechtlichen Begriffe des „amtlichen Erlasses“ und der „amtlichen Bekanntmachung“ fielen amtliche Äußerungen über die Auslegung und Anwendung von Gesetzen, insbesondere Verwaltungsvorschriften, soweit ihnen eine gewisse auch mittelbare Außenwirkung zukomme und (als amtliche Bekanntmachungen) Äußerungen, die zumindest auch an die Bürger gerichtet seien.
22 
Derartige amtliche Bekanntmachungen seien aber nur dann gemeinfrei, wenn sie ebenso wie die sonst in der Vorschrift aufgezählten Werke eine normative oder einzelfallbezogene rechtliche Regelung enthielten. Nicht jede informatorische Äußerung eines Amtes stellte deshalb eine amtliche Bekanntmachung im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG dar, vielmehr würde ein regelnder Inhalt vorausgesetzt.
23 
An einem solchen Regelungscharakter fehle es bei einem qualifizierten Mietspiegel:
24 
Die Mitteilungspflicht nach § 558c Abs. 3 BGB ändere daran nichts, denn sie ergebe sich aus dieser Norm, nicht aus dem Mietspiegel. Dass die Mitteilungspflicht erst ausgelöst werde, wenn ein Mietspiegel bestehe, mache diesen nicht zu einer Regelung.
25 
Auch die durch § 558d Abs. 3 BGB begründete widerlegliche Vermutung rechtfertige nicht die Annahme eines Regelungscharakters.
26 
Zwar sei auch durch das Bundesverfassungsgericht (GRUR 1999, 226) anerkannt, dass DIN-Normen, die durch Verwaltungsvorschrift als bauordnungsrechtliche technische Baubestimmungen eingeführt worden seien, unter § 5 Abs. 1 UrhG fielen, da sie Rechtswirkungen in Form einer Beweislastregel zugunsten des sich auf sie berufenden Bürgers entfalteten. Könnten technische Normen, auf die in Gesetzesvorschriften Bezug genommen werde, hierdurch einen die Verweisungsnorm ergänzenden und damit rechtsatzähnlichen Charakter erlangen, sei dies bei einer bloßen Bekanntmachung technischer Vorschriften ohne Anwendungsbefehl nicht der Fall.
27 
Der Bundesgerichtshof habe auch einer Bodenrichtwertsammlung nach §§ 192 ff. BauGB den regelnden Inhalt abgesprochen (BGH NJW-RR 2007, 342 = GRUR 2007, 137), da es sich nur um auf statistischer Erfassung beruhende tatsächliche Angaben zu durchschnittlichen Bodenwerten handele, obwohl den Bodenrichtwerten durchaus auch rechtliche Wirkung zukomme, insbesondere bei der steuerrechtlichen Wertermittlung.
28 
Diese Entscheidung zeige, dass nicht jede amtliche Publikation im Zusammenhang mit gesetzlichen Beweislastregeln zwingend aus rechtsstaatlichen Gründen gemeinfrei sei. Vielmehr müssten Funktion und Eingriffsintensität der jeweiligen Beweislastregelung im Einzelfall gewürdigt werden. Während bei technischen Baubestimmungen deren Nicht-einhaltung Anlass staatlicher Eingriffe bilde und umgekehrt der Bürger diese etwaigen Eingriffsmaßnahmen der Bauaufsichtsbehörden entgegenhalten könne, wirke sich die mietrechtliche Vermutung des § 558d Abs. 3 BGB lediglich im Gleichordnungsverhältnis zwischen Privatpersonen aus. In einer solchen privatrechtlichen Konstellation gebiete das rechtsstaatliche Argument des freien Zugangs eines Betroffenen zu ihn belastenden oder begünstigenden Vorgaben des Staates nicht die Anwendung von § 5 Abs. 1 UrhG, denn der Zugang zu den Werten des Mietspiegels werde durch den spezifischen mietrechtlichen Regelungen in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung sichergestellt und die Vermutungswirkung sei Teil dieses Regelungsgefüges.
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Außerdem habe im Fall der technischen Baubestimmungen eine Bezugnahme auf konkrete DIN-Normen vorgelegen, während § 558d Abs. 3 BGB nur eine allgemeine Regelung in Bezug auf Mietspiegel treffe. Der Bundesgerichtshof habe aber auf konkrete Verweisungen in amtlichen Verlautbarungen zur Begründung der Gemeinfreiheit abgestellt. Hingegen ergebe sich aus einem qualifizierten Mietspiegel noch nicht die konkrete ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung. Hierfür sei vielmehr noch ein Mieterhöhungsverlangen und in dessen Rahmen die Einordnung der Wohnung in die abstrakt gehaltenen Kategorien des Mietspiegels notwendig, die im Prozess überprüft werden können.
30 
Der qualifizierte Mietspiegel diene lediglich als Anknüpfungspunkt für die allein in § 558d Abs. 3 BGB und nicht im Mietspiegel enthaltene Vermutung, die nur zu einer spezifischen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Mieterhöhungsprozess führe.
31 
Auch wenn danach ein qualifizierter Mietspiegel erhebliche Konsequenzen in einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Miethöhe nach sich ziehe, bestimme er dessen Ergebnis keineswegs verbindlich. Eine Regelungswirkung komme ihm damit nicht zu.
32 
Für die Anwendung von § 5 Abs. 2 UrhG fehle es an der Veröffentlichung im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung setze § 5 Abs. 2 UrhG ein spezifisches Verbreitungsinteresse voraus, das über das normale öffentliche Interesse an der Veröffentlichung amtlicher Werke hinausgehe, das gegenüber dem Verwertungsinteresse des Verfassers überwiege und die möglichst weite, von Urheberrechten freie Verbreitung erfordere. Dies gebiete eine Abwägung aller Umstände.
34 
Das amtliche Interesse an der freien Veröffentlichung müsse dabei gerade darauf gerichtet sein, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werkes jedermann freigegeben werde, während es nicht genüge, dass die Veröffentlichung nur einen notwendigen Zwischenschritt zu einer beabsichtigten Wirkung an der Öffentlichkeit darstelle. Auch genüge ein allgemeines Interesse an der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit nicht. Bei der Bestimmung des Verbreitungsinteresses sei zu berücksichtigen, wie die Rechtsordnung bereits auf andere Weise die Zugänglichkeit der Information sicherstelle. Ferner gelte, dass je bedeutsamer die Information sei, desto eher ein spezifisches Verbreitungsinteresse vorliege.
35 
Abzulehnen sei danach die Auffassung, unter § 5 Abs. 2 UrhG fielen alle sonstigen veröffentlichten amtlichen Werke mit rechtserheblichen Informationen. Es bedürfe vielmehr einer Bestimmung des spezifischen Verbreitungsinteresses im jeweiligen Fall unter Berücksichtigung der Rechtswirkungen des amtlichen Werkes. Bei weniger bedeutsamen Informationen sei die allgemeine Kenntnisnahme bereits durch eine erfolgte Veröffentlichung sichergestellt, ohne dass zusätzlich eine urheberrechtsfreie Verbreitung erforderlich wäre. Dies habe der BGH etwa für die Bodenrichtwertsammlungen aufgrund der baugesetzlichen Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht nach § 196 Abs. 3 BauGB angenommen.
36 
Danach geböten Bedeutung und Zweck qualifizierter Mietspiegel nicht die Annahme der Gemeinfreiheit nach § 5 Abs. 2 UrhG, einer Vorschrift, die als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei.
37 
Das für die Frage, ob ein überwiegendes spezifisches Verbreitungsinteresse bestehe, entscheidende Gewicht, welches die einschlägigen Vorschriften des Fachrechts der Verbreitung einer amtlichen Äußerung beimäßen, ergebe sich bei qualifizierten Mietspiegeln aus den rechtlichen Wertungen der § 558a ff. BGB.
38 
Dabei spreche die in § 558c Abs. 4 Satz 2 BGB vorgesehene Veröffentlichung, welche der Befriedungsfunktion von Mietspiegeln diene, die wiederum von der Akzeptanz und damit zunächst von der Kenntnisnahme der Marktteilnehmer abhinge, dafür, die Informationen des Mietspiegels einem möglichst großen Kreis der Betroffenen zugänglich zu machen. Dennoch könne jedenfalls vorliegend kein überwiegendes spezifisches Verbreitungsinteresse angenommen werden, da dem öffentlichen Interesse, wie es in den Vorschriften des Mietrechts zum Ausdruck komme, durch die von der Gemeinde veranlasste Vervielfältigung und Verbreitung bereits hinreichend genüge getan werde. Dem mietrechtlichen Verbreitungsinteresse sei durch das ausgewogene System der Zugänglichkeit gemäß den Regelungen in den §§ 558a ff. BGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung genügt. Hingegen sei eine Freigabe des Nachdrucks und der Verwertung des Werks für jedermann durch das so verstandene mietrechtliche Verbreitungsinteresse nicht geboten. Dafür, dass dem so sei, spreche als Indiz auch, dass in den Hinweisen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Ordnungswesen für die Erstellung von Mietspiegeln aus dem Jahr 2002 angemerkt sei, dass die von § 558c Abs. 4 Satz 2 BGB vorgesehene Veröffentlichung keine kostenlose Verteilung oder einen vollständigen Abdruck in einem Amtsblatt oder einer Tageszeitung erfordere, vielmehr entgeltlicher Vertrieb ausdrücklich gebilligt werde.
39 
Im vorliegenden Fall habe die Beklagte die Broschüre einer Auflage von 4000 Exemplaren drucken lassen. Sie könne entweder beim Amt abgeholt oder zur Versendung per Post angefordert werden. Hinweise auf den Mietspiegel und seine Grunddaten seien im Internet frei abrufbar. Die erhobene Schutzgebühr sei noch so gering, dass der Mietspiegel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof noch als allgemein zugänglich angesehen werden könne.
40 
Im übrigen werde selbst bei einer höheren Gebühr die Verbreitung dadurch sichergestellt, dass der Vermieter den Mietspiegel seinem Mieterhöhungsverlangen beifügen müsse, was eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung seines eigenen Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstelle, zumal der qualifizierte Mietspiegel ihm die Mieterhöhung erleichtere, ein Vorteil, welcher durch die Pflicht zum Erwerb des Mietspiegels nur unerheblich geschmälert werde. Eine unverhältnismäßig hohe Schutzgebühr könne im Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden.
41 
Dies zeige, dass der qualifizierte Mietspiegel seine mietrechtliche Funktion auch bei der Annahme urheberrechtlichen Schutzes noch erfüllen könne. Werde eine allgemeine Zugänglichkeit auch bei Erhebung einer geringen Schutzgebühr bejaht, sei diese mietrechtliche Wertung auch bei der für § 5 Abs. 2 UrhG wichtigen Frage zu berücksichtigen, ob eine möglichst weite und von Urheberrechten freie Verbreitung erforderlich sei.
42 
Zudem könne sich die Beklagte gegenüber dem Interesse von Vermietern und Mietern an urheberrechtsfreier Verbreitung auf ein legitimes fiskalisches Verwertungsinteresse berufen.
43 
Zwar sei dem Kläger im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass die Frage des Urheberschutzes nicht davon abhängen könne, ob die Beklagte die Verbreitung des Mietspiegels von der Zahlung einer Schutzgebühr abhängig mache. Auch sei es richtig, dass das Interesse der öffentlichen Hand an der Einnahmeerzielung bei der Auslegung und Anwendung von § 5 Abs. 2 UrhG im Regelfall keine Rolle spiele. In der von der Beklagten verlangten Schutzgebühr komme aber ein fiskalisches Interesse zum Ausdruck, das von den §§ 558a ff. BGB als legitim anerkannt werde, denn § 558c Abs. 4 Satz 1 BGB bestimme, dass die Gemeinden Mietspiegel nur erstellen sollen, wenn dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich sei. Die Erhebung von Schutzgebühren könne wie vorliegend von der Beklagten geltend gemacht auch dazu führen, dass die Gemeinde den Mietspiegel überhaupt erst hat erstellen können, während der Wegfall dieser Einnahmen bei Annahme der Gemeinfreiheit die Erstellung künftiger Mietspiegel gefährden könnte. Dieses mit der Erstellung dieses Mietspiegels, weil dessen Finanzierung dienende, eng verbundene fiskalische Verwertungsinteresse wiege schwerer als der mit einer Freigabe des Urheberrechts verbundene Gewinn an Verbreitungsreichweite im Vergleich zur bisher schon gewährleisteten allgemeinen Zugänglichkeit des Mietspiegels.
3.
44 
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Begehren weiter.
45 
Zurecht habe das Landgericht angenommen, die Gestaltung der Broschüre schließe es aus, sie in einen geschützten und einem gemeinfreien Teil zu gliedern.
46 
Die von den Zwischenüberschriften auf S. 5 („ qualifizierter Mietspiegel nach § 558 d BGB “) und auf S. 6 (Zeile 1 „ (Ab hier beginnt der Teil, der hier nicht Bestandteil des qualifizierten Mietspiegels ist) “) begrenzte Tabelle könne für sich allein niemals als qualifizierter Mietspiegel gelten oder verwendet werden, denn erst die im einzelnen definierte Unterscheidung der fünf Wohnlagen in Ziff. 3 d) (S. 3 f.) und die prozentualen Korrekturen zur „Ausstattung“ gem. Ziff. 3 f. (S. 9 f.) ergäben eine Handhabungsmöglichkeit der sich aus der Tabelle ersichtlichen Spannen und die Rechtfertigung anzunehmen, dass es sich um einen qualifizierten, also wissenschaftlichen Anforderungen entsprechenden Mietspiegel handele.
47 
Die erforderliche Gemeinfreiheit eines qualifizierten Mietspiegels könne nicht dadurch verhindert oder unterlaufen werden, dass der notwendige Kerntext mit lehrbuchartigen, möglicherweise schutzfähigen Ausführungen verquickt werde.
48 
Entgegen der Annahme des Landgerichts handle es sich jedoch bei einem qualifizierten Mietspiegel wie vorliegend um eine amtliche Bekanntmachung mit regelndem Inhalt.
49 
Die Verneinung des Regelungscharakters durch das Landgericht mit der Begründung (LGU S. 22 unter cc)), die Mitteilungspflicht des Vermieters ergebe sich aus § 558a Abs. 3 BGB, nicht aus dem Mietspiegel, sei nicht überzeugend, denn erst mit der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels realisiere sich die Vermieter-Verpflichtung. Aus dem Verbund von bisher nicht einschlägiger Regelung im BGB und neuem oder fortgeschriebenem Mietspiegel ergebe sich eine neue Regelung, deren Teil der Mietspiegel sei. Durch den qualifizierten Mietspiegel ändere sich somit die örtliche Rechtsordnung.
50 
Zu Unrecht habe das Landgericht weiter (LGU S. 22 ff. unter dd)) gemeint, die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit des Mietspiegels könne nicht zur Annahme eines Regelungscharakters führen, denn auch eine in den Daten des Mietspiegels konkretisierte Beweislastregel sei eine Regelung. Der qualifizierte Mietspiegel habe einen die Gesetzesvorschrift des § 558d Abs. 3 BGB ergänzenden Charakter. Die Vermutungswirkung und die darauf gestützte Verpflichtung des Vermieters nach § 558a Abs. 3 BGB machten deutlich, dass sich aus einem qualifizierten Mietspiegel nicht bloß eine harmlose Frage prozessualer Handhabung ergebe, sondern eine bedeutsame Rechtsgestaltung.
51 
Dem könne auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Bodenrichtwertsammlungen entgegengehalten werden, da es sich vorliegend um die sachgerechte Information der Bevölkerung im zentralen Lebensbereich der Wohnungsmieten handele.
52 
Jedenfalls bestehe Gemeinfreiheit nach § 5 Abs. 2 UrhG:
53 
Zurecht habe das Landgericht ein amtliches Werk, das veröffentlicht worden sei, angenommen. Zu Unrecht habe es aber die Veröffentlichung im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme verneint.
54 
Der Ausschluss des Urheberrechtsschutzes sei dadurch gerechtfertigt, dass die Gemeinden mit der Erstellung von Mietspiegeln einer ihnen auferlegten sozialstaatlichen Verpflichtung nachkämen. Ferner setze die Gemeinde mit Einführung eines qualifizierten Mietspiegels einen Baustein ins Rechtssystem. Als Teil der Rechtsordnung dürfe der qualifizierte Mietspiegel nicht mit einem Vervielfältigungsverbot belegt werden. Es grenze ans Absurde, wenn auch dem Rechtskundigen erst über Antragstellung und Geldzahlung eine Klärung der Rechtslage ermöglicht werde statt ihm einen freien Zugriff über Internet, Presse, amtliche Veröffentlichung oder Bibliothek zu ermöglichen. Dabei sei zu bedenken, dass mit der Einführung des qualifizierten Mietspiegels durch das Mietrechtsreformgesetz im Jahr 2001 der Mietspiegel nicht mehr nur eines von mehreren Begründungsmitteln (wie Vergleichsobjekte und Sachverständigengutachten) sei, sondern zwingend ins außergerichtliche und gerichtliche Erhöhungsverfahren einzubringen sei (§ 558a Abs. 2 BGB).
55 
Aus § 558c Abs. 4 Satz 2 BGB lasse sich entnehmen, dass die Gemeinde zwar nicht gehindert sei, ihren Mietspiegel zu verkaufen, sie aber die Vervielfältigung und kostenlose Weitergabe an Dritte nicht verhindern dürfe.
56 
Die Ausführungen des Landgerichts zum Überwiegen des Verwertungsinteresses des Verfassers gegenüber dem öffentlichen Interesse an allgemeiner Kenntnisnahme krankten auch daran, dass die Betrachtung auf die Situation eines Vermieters beschränkt werde. Auch ein vorausschauender Mieter könne nämlich von Zeit zu Zeit feststellen wollen, wie die ihm gezahlte Miete einzustufen sei, ebenso wie jemand, der vor der Wahl stehe, eine Stelle in H. oder zum Beispiel S. anzunehmen und entsprechenden Wohnungsbedarf habe.
57 
Die Auswirkungen der Einführung des qualifizierten Mietspiegels im Jahr 2001 bewirkten ein gesteigertes amtliches Interesse an der Verbreitung. Gegen die Ausführungen des Landgerichts zum fiskalischen Interesse der Beklagten sei einzuwenden, dass die Beklagte auch bei Verneinung eines Urheberrechtschutzes nie gehindert sei, den Mietspiegel nur gegen Entgelt abzugeben. Rechtswidrig wäre dann allein das von ihr behauptete Vervielfältigungsverbot. Wenn das Landgericht Gemeinfreiheit mit voraussichtlich vollständigem Wegfall der Verkaufseinnahmen gleichsetze sei das immerhin ein gewisses Indiz für den Wunsch der Bürger nach gemeinfreier Belehrung.
58 
Zudem sei darauf zu verweisen, dass die Beklagte die Gebühr etwa doppelt so hoch angesetzt habe, wie die vom Bundesgerichtshof noch als gering angesehene Gebühr, welche allgemeiner Zugänglichkeit nicht entgegenstehe. Die Gebühr der Beklagten könne nicht mehr als geringes Entgelt angesehen werden.
59 
Der Kläger beantragt:
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unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2010 - 17 O 387/09 - wird festgestellt, dass der Kläger durch Anfertigung von Kopien des seit 01.08.2008 gültigen Mietspiegels für die Stadt H. keinen urheberrechtlichen Ansprüchen der Beklagten ausgesetzt ist.
61 
Die Beklagte beantragt:
62 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
63 
Ihr qualifizierter Mietspiegel sei ein urheberrechtlich gestütztes Werk. Die Broschüre als Ganzes genieße, wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe, den Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 UrhG, die einzelnen Daten den als Datenbank gem. § 87 a Abs. 1 UrhG.
64 
Um den qualifizierten Mietspiegel erstellen zu können, falle nämlich bei ihr ein erheblicher personeller (ca. 1000 Arbeitsstunden) und damit wirtschaftlicher sowie organisatorischer Aufwand an. Hinzu kämen noch Sachkosten für Druck, Porto und Layout von rund 8.500,00 EUR.
65 
Sie sei ohnehin eine der wenigen Großstädte in B-W, welche den qualifizierten Mietspiegel noch selbst erstellten. Würde sie wie andere Großstädte hiermit Dritte beauftragen, ergäben sich Kosten von 80.000,00 EUR bis 150.000,00 EUR.
66 
Daraus folge, dass Aufbau, Darstellung und Aktualisierung des qualifizierten Mietspiegels wesentliche Investitionen im Sinne von § 87 a Abs. 1 UrhG erforderten.
67 
Entgegen der Ansicht des Klägers habe das Landgericht zurecht angenommen, dass ihr Mietspiegel kein amtlicher Erlass oder eine amtliche Bekanntmachung im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG darstelle, weil es am Regelungscharakter fehle. Der Bundesgerichtshof verlange für Abs. 1 gerade auch in der Entscheidung „Bodenrichtwertsammlung“ ausdrücklich das Vorliegen einer normativen oder einzelfallbezogenen rechtlichen Regelung. Diesen habe das Landgericht zurecht verneint und den qualifizierten Mietspiegel zutreffend als schlichtes Verwaltungshandeln eingeordnet, denn der Mietspiegel regele erkennbar nichts, sondern gebe nur die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt wieder.
68 
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass § 558d Abs. 3 BGB auf qualifizierte Mietspiegel verweise. Zwar könne die Bezugnahme in einer Rechtsnorm auf ein Werk dazu führen, dass dieses als amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG einzustufen sei. Dies sei aber nicht zwingende Folge, sondern setze wie die Entscheidung „DIN-Normen“ des BGH (GRUR 1990, 1003) zeige voraus, dass auf das Werk als verbindliche Regelung Bezug genommen werde. Hingegen seien die Daten im qualifizierten Mietspiegel nicht bindend. Jede Partei könne im Mieterhöhungsprozess nachweisen, dass der zwischen ihnen verhandelte Fall von diesem abweiche. Letztlich sei auch ein qualifizierter Mietspiegel vergleichbar mit einem Sachverständigengutachten im Zivilprozess.
69 
Der qualifizierte Mietspiegel sei auch kein „anderes amtliches Werk“ im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG, da es, wie das Landgericht zurecht angenommen habe, am spezifischen Verbreitungsinteresse fehle.
70 
Entgegen der Auffassung des Klägers sei gerade die „Bodenrichtwertsammlung“-Entscheidung sehr gut als Parallele zum vorliegenden Fall geeignet. Denn auch die Bodenrichtwertsammlung einer Gemeinde enthielte wie ein qualifizierter Mietspiegel letztlich statistische Angaben und gebe die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Markt wieder. Beides ließe sich als „allgemeine Information aus dem Bereich der Daseinsvorsorge“ einstufen. Berücksichtige man, dass die Gemeinde nach § 196 Abs. 1 und 3 BauGB verpflichtet sei, eine Bodenrichtwertsammlung zu erstellen und diese zu veröffentlichen, könne ein qualifizierter Mietspiegel, für dessen Erstellung keine Pflicht bestehe, erst recht nicht als gemeinfrei im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG eingestuft werden.
71 
Darüber hinaus habe der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, dass Interessenverbände von Mietern und Vermietern gemeinsam einen solchen qualifizierten Mietspiegel erstellten oder Interessenvertreter der einen Seite den von der anderen Seite erstellten Mietspiegel anerkennten. Einen solchen Mietspiegel komme die gleiche in § 558d BGB normierte Wirkung zu, wie dem von der Gemeinde erstellten qualifizierten Mietspiegel. Ein von den Verbänden erstellter Mietspiegel wäre aber nicht gemeinfrei.
72 
Entgegen der Ansicht des Klägers könne auch das große Interesse an Mietspiegeln in sozial-, verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren nicht dazu führen, dass alleine deshalb das öffentliche Interesse derart überwiege, dass man ihn als gemeinfrei einstufe. Sonst müsste dies auch für andere Statistiken oder Übersichten gelten.
73 
Abgesehen davon sei es nicht nur einem Vermieter, sondern auch einem Mieter, der sich aufgrund eines Ortswechsels für die Mietpreise in der Gemeinde interessiere, zumutbar, den von ihr geforderten Betrag aufzuwenden.
74 
Da der qualifizierte Mietspiegel ein Datenbankwerk im Sinne von § 87a UrhG darstelle, sei § 5 ohnehin nicht anwendbar, weil die zugrundeliegende Richtlinie 96/9/EG abschließend alle Schranken des Rechts an der Datenbank enthalte, dort aber eine Ausnahme für amtliche Werke nicht aufgeführt sei.
4.
75 
Für die weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (19.05.2010) eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 19.05.2010 (Bl. 157 f.) Bezug genommen.
5.
76 
In einem nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 10.06.2010 (Bl. 159) hat der Kläger u. a. zur in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rechtsauffassung des Senats Stellung genommen. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass ausweislich des Amtsblatts der Beklagten diese die für die ab 2011 geltende Zweitwohnungssteuer maßgebliche Nettokaltmiete in Anlehnung an die örtliche Vergleichsmiete schätzen wolle, was ein weiteres Beispiel dafür sei, dass ein qualifizierter Mietspiegel anders als eine Datensammlung „á la Bodenrichtwerte“ ein auf zivilrechtlichem, sozialrechtlichem und steuerrechtlichem Gebiet sehr bedeutsames Regelungsinstrument sei, für das die freie Zugänglichkeit der Bürger unabdingbar sei.
77 
In einem weiteren nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.06.2010 (Bl. 162) hat er insbesondere ausgeführt, die Beklagte habe ausweislich eines beigefügten Zeitungsberichts (K 9, Bl. 164) den qualifizierten Mietspiegel fortgeschrieben, wozu es genügt habe, alle bisherigen Daten um 1,7 % zu erhöhen. Es gebe damit praktisch keine Kosten außer den dort angegebenen Druckkosten von 2.000 EUR, die bereits beim Verkauf von 308 Exemplaren gedeckt seien. Mit einer solchen Zahl sei aber auch bei Gemeinfreiheit zu rechnen. Für den fortgeschriebenen qualifizierten Mietspiegel könne deshalb mit Sicherheit nicht mehr geltend gemacht werden, dass das fiskalische Interesse der Beklagten höher sei als das Verbreitungsinteresse der Allgemeinheit.
II.
78 
Die Berufung ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes - entgegen der Auffassung des Landgerichts - 600 EUR nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) - nachfolgend 1. - und die Berufung weder vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch vom Senat aufgrund der von ihm nachzuholenden Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO vorliegen, zuzulassen ist - nachfolgend 2.
1.
79 
Die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht erreicht.
80 
a) Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist das Interesse des Berufungsführers an der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 511 Rdnr. 13), also hier des Klägers an der in erster wie in zweiter Instanz begehrten Feststellung, deren Ausspruch das Landgericht abgelehnt hat.
81 
b) Der Kläger beruft sich dabei für das Interesse an der begehrten Feststellung darauf, er wolle den Mietspiegel im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, Vermieter (von 11 Wohnungen) und ehrenamtliches Mitglied des Vereins Haus und Grund frei kopieren, befürchte aber dann urheberrechtlichen Ansprüchen der Beklagten ausgesetzt zu sein (LGU S. 8, vgl. bereits Klageschrift S. 3 = Bl. 3). Maßgeblich ist nach dem gestellten Klagantrag also, welches Interesse der Kläger daran hat, Kopien vom Mietspiegel fertigen zu können und nicht jedes Mal, wenn er eines Mietspiegels bedarf - etwa, um ihn einem Mieterhöhungsverlangen beizufügen -, diesen bei der Beklagten zum Preis von 6,50 EUR (ggf. zuzüglich Versandkosten von 2 EUR) neu erwerben zu müssen.
82 
Maßgebend für sein - entscheidendes - Interesse an der begehrten Feststellung ist danach, ob der Kläger ohne die begehrte Gemeinfreiheit für den qualifizierten Mietspiegel Aufwendungen voraussichtlich Aufwendungen von mehr als 600 EUR tätigen muss.
83 
Dies ist zu verneinen, denn dieser Betrag wäre nur dann überschritten, wenn der Kläger (je nach Berücksichtigung von Versandkosten) mehr als 70 bzw. 92 Mietspiegel benötigen würde. Das ist weder ersichtlich noch vorgetragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass streitgegenständlich laut Klagantrag nur der seit 1.8.2008 geltende Mietspiegel ist und ein qualifizierter Mietspiegel als solcher nur zwei Jahre gilt, dann muss er aktualisiert werden, vgl. § 558d Abs. 2 Satz 1 BGB. Selbst wann man auf den Zeitraum abstellt, bis zu dem er neu erstellt werden muss, damit weiter ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt (vier Jahre, § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB aufgrund der Möglichkeit der Fortschreibung nach zwei Jahren, § 558d Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB), ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in diesem Zeitraum mehr als die genannte Zahl an Mietspiegeln benötigt.
84 
Der Kläger hat auch auf den Hinweis in der Terminsverfügung (unter V., Bl. 127), dass die Berufungssumme nicht erreicht sein könnte, und auch während der Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung (S. 2 des Protokolls vom 19.05.2010, Bl. 158) nichts weiter zu seinem Interesse, insbesondere nicht zu den durch erstrebte Gemeinfreiheit ersparten Kosten vorgetragen, vielmehr in seinem Schriftsatz vom 27.03.2010 (Bl. 130) lediglich mitgeteilt, das nichtwirtschaftliche Interesse übersteige ersichtlich das eigene wirtschaftliche Interesse.
2.
85 
Hat das erstinstanzliche Gericht nicht über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO entschieden, weil es von einer die Berufungssumme erreichenden Beschwer ausging, so hat das Berufungsgericht die Zulassungsentscheidung nachzuholen, wenn es die Berufungssumme nicht für erreicht hält (BGH NJW 2008, 218 Tz. 12; BGH WuM 2008, 614 Tz. 5; BGH FamRZ 2010, 964 Tz. 16 ff.).
86 
So liegt der vorliegende Fall:
87 
Das Landgericht hat über die Zulassung der Berufung ersichtlich deshalb nicht entschieden, weil es - wie die Streitwertfestsetzung (LGU S. 2 unter Ziff. 5 und bereits schon die vorläufige Festsetzung vom 3.9.2009, Bl. 37) zeigt - eine über der Berufungssumme liegende Beschwer annahm. Zwar erfolgten die Festsetzungen auf 5.100 EUR zum Gebührenstreitwert, hierfür war nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO aber das Interesse des Klägers maßgebend. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht dieses - und infolge der vollständigen Klagabweisung die Beschwer des Klägers - abweichend gesehen hätte.
88 
Da aus den oben zu 1. b) genannten Gründen die Berufungssumme nicht erreicht wird, hat damit der Senat die Voraussetzungen einer Zulassung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu prüfen. Diese Prüfung ergibt, dass die Berufung nicht zuzulassen war, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht gegeben sind:
89 
a) Der Prüfung, ob die in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO normierten Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, ist dabei die materielle Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie sich aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils ergibt, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht für zulässig, aber unbegründet gehalten, weil der qualifizierte Mietspiegel der Beklagten (i. S. der als Anl. B 1, Bl. 49, vorgelegten Broschüre verstanden) ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschütztes Werk darstellt, das weder nach § 5 Abs. 1 noch nach § 5 Abs. 2 UrhG gemeinfrei ist.
90 
Das Berufungsvorbringen vermag die äußerst sorgfältigen und umfassenden Erwägungen des Landgerichts nicht in Frage zu stellen:
91 
aa) Zutreffend hat das Landgericht dabei angenommen (LGU S. 8 ff. unter II. 1.), dass sich der Klagantrag mit der Formulierung „Kopien des seit 01.08.2008 gültigen qualifizierten Mietspiegels“ auf die komplette von der Beklagten herausgegebene Broschüre mit dem Titel „Mietspiegel für die Stadt H.“ bezieht wie sie als Anl. B 1 (Bl. 49) vorgelegt wurde. Dies entspricht dem Willen des Klägers. Dass das Landgericht das Begehren des Klägers richtig verstanden und dessen Begehren zutreffend ausgelegt hat, zeigen dessen Ausführungen auf S. 3 der Berufungsbegründung (Bl. 108), wo er darauf abhebt, sein Feststellungsantrag beziehe sich auf den qualifizierten Mietspiegel wie er aus der Broschüre ersichtlich sei, deren Gestaltung es ausschließe, sie in einen geschützten und einen gemeinfreien Teil zu gliedern.
92 
bb) Zu Recht hat das Landgericht weiter angenommen, der „Mietspiegel für die Stadt H“. i. S. der als Anl. B 1 vorgelegten Broschüre stelle ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschütztes Werk dar.
93 
(1) Die Feststellungen des Landgerichts, mit denen es die erforderliche Schöpfungshöhe bejaht (LGU S. 11 f. unter 2.b) und c)) greift die Berufung nicht an bzw. nur insoweit, als in der Berufungsbegründung pauschal auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen wird, welcher sich jedoch in Bezug auf die Frage der Schöpfungshöhe darauf beschränkte, zu bestreiten, der „H. Mietspiegel“ (in oben genanntem Sinne, d. h. die Broschüre) stelle eine über die übliche Gestaltung von Mietspiegeln hinausgehende persönliche und geistige Schöpfung dar (Bl. 4).
94 
Dies enthebt den Senat allerdings nicht der Überprüfung, ob ein Werk mit der notwendigen Schöpfungshöhe vorliegt, denn die Frage, ob einem Werk die für einen Urheberrechtsschutz notwendigen Eigenschaften zukommen, insbesondere, ob es sich um eine persönliche geistige Schöpfung i. S. v. § 2 Abs. 2 UrhG handelt, stellt eine Rechtsfrage dar (BGH GRUR 2002, 958, 959- Technische Lieferbedingungen ).
95 
(2) Bei deren Beantwortung ist das Landgericht von zutreffenden, der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechenden Grundsätzen ausgegangen (LGU S. 11), allerdings ohne in Bezug auf die Textteile ausdrücklich darauf abzuheben, dass bei Schriftgut, das Gebrauchszwecken dient, für die Annahme eines Schriftwerkes i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG grundsätzlich eindeutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerklichen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials erforderlich ist (BGH GRUR 1993, 34, 36 - Bedienungsanweisung ; BGH GRUR 1986, 739 - Anwaltsschriftsatz ; siehe auch BGH GRUR 1984, 659, 661 - Ausschreibungsunterlagen : erforderlich sei eine durchschnittliches Ingenieursschaffen deutlich überragende individuelle Eigenart des Werks; aus der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG München GRUR 2008, 337 - Presserechtliches Warnschreiben - zu einem Anwaltsschriftsatz und OLG Düsseldorf ZUM 2003, 496, 498 f.: die kurze Vorstellung und Beschreibung zweier neuer Softwareprodukte in einem in einer Fachzeitschrift erschienenen Artikel als Gebrauchstext sei nur bei deutlichem, erheblichem Überragen der Durchschnittsgestaltung schutzfähig). Die bei Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG bestehenden geringeren Anforderungen an die Schutzfähigkeit gelten für solche (Schrift-)Werke nicht (BGH GRUR 1993, 34, 36 -Bedienungsanweisung ; vgl. auch Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 225).
96 
In der Literatur wird dieses Ansetzen einer höheren Schutzuntergrenze für Gebrauchstexte durch die Rechtsprechung, also für alle nicht rein literarischen Werke (in diesem allgemeinen Sinn verstehen auch Erdmann/Bornkamm, GRUR 1991, 877, 878 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs) vielfach kritisiert (vgl. nur Schricker-Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 35 mit zahlr. Nachw. und Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 2 Rdnr. 30 f., zustimmend aber offenbar Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rdnr. 97 und 108). Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung aber bislang nicht aufgegeben. Der Senat folgt dieser nach wie vor; Anlass, von dieser abzuweichen, besteht nicht.
97 
Insbesondere zwingen auch verfassungsrechtliche Erwägungen nicht zu einer anderen Bewertung: Es trifft zwar zu, dass wegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dem Urheber die vermögenswerten Ergebnisse seiner Leistung grundsätzlich zugeordnet bleiben müssen (BVerfGE 31, 229, 240 f.). Voraussetzung ist aber, dass es sich überhaupt um eine schöpferische Leistung im Sinne eines geschützten Werks handelt (BVerfGE 31, 229, Leitsatz 2). Beim Urheberrecht handelt es sich nicht um ein „natürliches“ Recht, sondern um ein erst durch die Rechtsordnung hervorgebrachtes und demgemäß auch zu definierendes Gut (vergleiche allgemein Mangoldt/Klein/Starck-Depenheuer, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 14 Rdnrn. 58 ff., insbesondere Rdnr. 60). Demgemäß ist vom Bundesverfassungsgericht auch nicht beanstandet worden, dass die Rechtsprechung bei Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG an die Individualität und damit an die Schutzfähigkeit höhere Anforderungen stellt als bei Werken der reinen Kunst (Nachweise dazu bei Schricker-Loewenheim, a.a.O., § 2 Rdnr. 158, 163 ff.). Auch hier ist nur bei Werken der reinen Kunst die kleine Münze geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat hierin weder einen Verstoß gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 GG gesehen (BVerfG GRUR 2005, 410 -Laufendes Auge ). Für die vergleichbare Konstellation unterschiedlicher Schutzuntergrenzen bei „reiner Literatur“ einerseits und bei Gebrauchstexten andererseits kann nichts anderes gelten.
98 
(3) Die Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Schöpfungshöhe entwickelten Grundsätze auf die als Anl. B 1 vorgelegte Broschüre lässt keine Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat im Einzelnen dargelegt, worin es den schöpferischen Gehalt der Broschüre erblickt (LGU S. 12 unter II. 2.d) der Entscheidungsgründe). Diese Feststellungen rechtfertigen auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass bei Gebrauchstexten ein deutliches Überragen alltäglicher Gestaltungen erforderlich ist, die Annahme, die notwendige Schöpfungshöhe sei erreicht.
99 
(a) Zwar genügte die rechnerische Zusammenführung der ermittelten Miethöhe zu einer Mietrichtwerttabelle keinesfalls für das Erreichen der notwendigen Schöpfungshöhe (so zu Recht Müglich/Börstinghaus, NZM 1998, 353, 356), so dass eine Mietspiegeltabelle wie auf S. 5 der Broschüre wiedergegeben keinen Werkcharakter i. S. v. § 2 UrhG besitzt, und zwar auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Zwar können unter diese - nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts - geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe stellende Werkart auch Tabellen fallen. Trotz des Wortlauts kommt es auch nicht darauf, ob ein wissenschaftlicher oder technischer Inhalt wiedergegeben wird, sondern auf die Vermittlung von Informationen im Sinne einer Belehrung oder Unterrichtung mit Ausdrucksmitteln graphischer oder räumlicher Darstellung (d. h. diese und nicht Sprache ist Ausdrucksmittel). Maßgebend ist also nicht, was, sondern wie es dargestellt wird (zum Ganzen Schricker-Loewenheim, a.a.O., § 2 Rdnr. 192 und 195, Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rdnrn. 222 f. mit zahlr. Nachw.). Gleichzeitig ist aber anerkannt, dass auch hier die routinemäßige, handwerkliche Leistung der Darstellung schutzlos bleibt (Schricker-Loewenheim, a.a.O., § 2 Rdnr. 198). Es fehlt dann die zu fordernde ausreichend individuelle Gestaltung, die schöpferische Leistung in der Darstellung selbst (vgl. Schricker-Loewenheim, a.a.O., § 2 Rdnr. 195 und 197). Das gilt etwa für das übliche tabellarische Koordinatenschema in Spalten und Reihen mit dazugehörigen Eintragungen an den Schnittpunkten oder generell für die Zusammenfassung diverser Informationen in Tabellenform nach herkömmlichem Muster (KG GRUR-RR 2002, 91, 92 - Memokartei ; OLG Hamm GRUR 1980, 287, 288 - Prüfungsformular; Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rdnr. 235 mit zahlr. Nachw.; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 2 Rdnr. 226). Es ist von der Beklagten weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Mietspiegeltabelle auf S. 5 der Broschüre (und auch die weiteren Tabellen in der Broschüre) über die herkömmliche Tabellenpräsentation hinaus, die auch gerade für Mietspiegel üblich ist, in der Art der Darstellung eine schöpferische Leistung aufweisen. Vielmehr handelt es sich um - damit nicht schutzfähige (KG GRUR-RR 2002, 91, 92) - allgemein übliche Gestaltungselemente. Auch die inhaltliche Ausfüllung der einzelnen Spalten und Zeilenüberschriften und deren Anzahl ergibt sich aus der Materie selbst und ist damit nicht schutzfähig (vgl. KG, ebenda). Ferner fehlt es schon daran, dass - wie erforderlich (Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 147) - eine - hier nach dem Gesagten gar nicht ausreichend vorhandene - individuelle grafische Gestaltung gegenüber den sprachlichen Elementen im Vordergrund steht. Demgemäß nimmt Dreyer (in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 269, 271) zu Recht an, dass Mietspiegel unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG nur kraft einer originellen Darstellungsform Schutz genießen können und der Raum für individuelle, Schöpfungshöhe vermittelnde Gestaltungsweisen nur klein sein kann.
100 
(b) Da aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine klare Konzeption der Gliederung und eine insgesamt gut verständliche und einleuchtende Darstellung des Stoffs ausreichen kann oder es auch genügt, wenn das jeweilige Material in besonders verständlicher Form dargeboten und durch Beispiele anschaulich erläutert wird, um die für Gebrauchstexte zu fordernde Schöpfungshöhe zu begründen (BGH GRUR 2002, 958, 960 - Technisches Regelwerk ; BGH GRUR 1987, 166, 167 - AOK-Merkblatt ), ist hier mit dem Landgericht anzunehmen, dass die Mietspiegelbroschüre als Schriftwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG die notwendige Schöpfungshöhe erreicht. Dazu trägt insbesondere bei, dass die immerhin 20 Seiten umfassende Broschüre zahlreiche Teile enthält, welche gerade nicht durch die an einen qualifizierten Mietspiegel zu stellenden Anforderungen vorgegeben sind und deren Kombination mit den Teilen, welche den „qualifizierten Mietspiegel“ im Rechtssinne ausmachen (also der Mietspiegeltabelle und den zu deren Verständnis und Anwendung notwendige Erläuterungen) besonders gelungen erscheint. Dadurch entsteht ein „rundes Ganzes“, welches in für den Laien anschaulicher, gleichwohl präziser Sprache nicht nur den Mietspiegel im Rechtssinne an sich, sondern auch die Hintergründe in knapper, gleichwohl umfassender Form erläutert, so dass Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes so sehr vom handwerklichen Durchschnitt einer mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials, einer routinemäßigen, bloß mechanischen Zusammenstellung vorgegebener Fakten (vgl. BGH GRUR 1981, 520, 521 - Fragensammlung ) hinausgehen, dass ein deutliches Überragen des Durchschnitts festzustellen ist.
101 
cc) Nimmt man - zutreffenderweise (s. o. aa)) - an, das Begehren des Klägers ziele darauf ab, die gesamte Broschüre kopieren zu dürfen (LGU S. 9 und 10 oben unter II. 1. b) aa) und bb) der Entscheidungsgründe), dann verletzt dies das ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrecht der Beklagten an der Broschüre, das diese aus den - zutreffenden und nicht angegriffenen - Erwägungen des Landgerichts unter II. 3. der Entscheidungsgründe (S. 12 f.) als Dienstherrin an den von ihren Mitarbeitern verfassten Broschüre erlangt hat, wenn die Broschüre weder nach § 5 Abs. 1 noch nach § 5 Abs. 2 UrhG gemeinfrei ist, was aus den nachfolgenden Erwägungen nicht der Fall ist. Der Kläger hat aufgrund dessen keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
102 
(1) Bei der von den Bediensteten der Beklagten erstellten Broschüre handelt es sich um ein amtliches Werk i. S. v. § 5 UrhG, wie das Landgericht zutreffend und unangegriffen festgestellt hat (LGU S. 13 unter II. 4.).
103 
Es hat weiter unter 5. der Entscheidungsgründe (LGU S. 13 - 18) ausführlich Rechtsgrundlagen und Funktion des qualifizierten Mietspiegels im Regelungskontext der §§ 558a ff. BGB dargestellt. Auf diese den Meinungsstand wiedergebenden umfassenden und auch zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden.
104 
(2) Zu Recht hat es auch angenommen, qualifizierte Mietspiegel stellten keine „Gesetze, Verordnungen, amtlichen Erlasse und Bekanntmachungen“ i. S. v. § 5 Abs. 1 UrhG dar.
105 
(a) Zutreffend hat das Landgericht (unter II. 6.b) der Entscheidungsgründe, LGU S. 19 f.) trotz der Vermutungswirkung des § 558d Abs. 3 BGB und der den Vermieter treffenden Hinweispflicht aus § 558a Abs. 3 BGB die Einstufung eines qualifizierten Mietspiegels als „Gesetz oder Verordnung“ verneint.
106 
Zwar fallen hierunter auch Satzungen, da alle Rechtsnormen erfasst werden (Schricker-Katzenberger, a.a.O., § 5 Rdnr. 28), doch handelt es sich bei einem - auch qualifizierten - Mietspiegel mangels des für einen Rechtssatz typischen allgemeinverbindlichen Regelungscharakters nicht um eine Rechtsnorm. Hiergegen führt die Berufung auch keine Angriffe.
107 
(b) Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, ein qualifizierter Mietspiegel stelle keinen „amtlichen Erlass“ und keine „amtliche Bekanntmachung“ i. S. v. § 5 Abs. 1 UrhG dar, da es an einem regelnden Charakter fehle.
108 
Das Vorbringen der Berufung vermag an der Richtigkeit dieser Annahme nichts zu ändern:
109 
(aa) Ein qualifizierter Mietspiegel ist kein „amtlicher Erlass“ i. S. v. § 5 Abs. 1 UrhG. Unter diesen urheberrechtlichen, nicht verwaltungsrechtlichen Begriff (BGH GRUR 2006, 848 Tz. 14 - Vergaberichtlinie ) fallen Verwaltungsvorschriften aller Art (vgl. Schricker-Katzenberger, a.a.O., § 5 Rdnr. 30). Eine solche kann der (qualifizierte) Mietspiegel schon deshalb nicht sein, weil er überhaupt kein künftiges Verwaltungshandeln regelt (aus verwaltungsrechtlicher Sicht Brüning, NZM 2003, 921, 922: es gebe kein Verwaltungsrechtsverhältnis, das durch den Mietspiegel näher ausgestaltet werden könne, er wirke vielmehr ausschließlich in das private Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter hinein).
110 
(bb) Entgegen der Auffassung des Klägers und in Übereinstimmung mit dem Landgericht können qualifizierte Mietspiegel auch nicht als „amtliche Bekanntmachungen“ i. S. v. § 5 Abs. 1 UrhG eingestuft werden.
111 
(aaa) Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Bodenrichtwertsammlung“ (BGH NJW-RR 2007, 342) klargestellt hat (a.a.O., Tz. 13), fallen unter den Begriff der „amtlichen Bekanntmachung“ nicht alle informatorischen Äußerungen von Behörden an die Allgemeinheit (so noch Schricker-Katzenberger, a.a.O., § 5 Rdnr. 31), sondern nur solche mit regelndem Inhalt. Der Begriff der amtlichen Bekanntmachung sei nämlich ebenfalls ein urheberrechtlicher Begriff und solle nach Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck nur solche Bekanntmachungen erfassen, die wie die sonst in § 5 Abs. 1 UrhG aufgezählten Werke eine normative oder einzelfallbezogene rechtliche Regelung enthalten (a.a.O., Tz. 14).
112 
(bbb) Eine solche stellt aber auch ein qualifizierter Mietspiegel trotz § 558a Abs. 3 und § 558d Abs. 3 BGB nicht dar. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen des LG unter II. 6. c) cc) und dd) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. (LGU S. 21 - 25).
113 
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung:
114 
Zu Unrecht hält er die Begründung des Landgerichts unter II. 6. c) cc) der Entscheidungsgründe (LGU S. 21), warum die durch § 558a Abs. 3 BGB statuierte Vorlagepflicht keinen Regelungscharakter des qualifizierten Mietspiegels begründen könne, für nicht überzeugend. Dass die Überlegung des Landgerichts im Ausgangspunkt richtig ist zeigt schon die grundsätzliche Überlegung, dass die Statuierung einer gesetzlichen Pflicht, bei Vornahme einer Handlung sei zu deren Wirksamkeit etwas Bestimmtes vorzulegen (oder darauf Bezug zu nehmen), nicht ohne weiteres diesem „Etwas“ einen regelnden Charakter verleiht. Man stelle sich beispielsweise vor, es gäbe eine Vorschrift, wonach der Vermieter seinem Mieterhöhungsverlangen eine Flächenberechnung der Wohnung beifügen muss. Es leuchtet unmittelbar ein, dass dann allein der Flächenberechnung kein regelnder Charakter zukommt. M. a. W.: § 558a Abs. 3 (und nur dieser!) regelt, dass für ein wirksames Mieterhöhungsverlangen bei Existenz eines qualifizierten Mietspiegels dieser vorgelegt werden muss. Über den (Rechts-)Charakter dieses Mietspiegels als vorzulegendem „Etwas“ besagt dies nichts.
115 
In diesem Zusammenhang ist weiter zu bedenken, dass nach der maßgeblichen gesetzlichen Definition (§ 558c Abs. 1 BGB) ein Mietspiegel - und zwar auch ein qualifizierter - eine „Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete“ darstellt (so auch amtl. Begr. zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drs. 14/4553 S. 56 - Einzelbegr. zu § 558c). Auch der qualifizierte Mietspiegel ist damit - jedenfalls zunächst - nichts weiter als eine statistisch aufbereitete Sammlung von Vergleichsmieten (Brüning, NZM 2003, 921, 922 f.; vgl. auch Schmidt/Futterer-Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., §§ 558c, 558d BGB Rdnrn. 13 und 76). Auch die „Anerkennung“ durch die Gemeinde ändert daran nichts, sie ist (nur) weitere Voraussetzung für die Auslösung der Vorlagepflicht des Vermieters.
116 
Soweit der Kläger meint, aus dem Verbund von Regelung in BGB (§ 558a Abs. 3) und qualifiziertem Mietspiegel ergebe sich eine neue Regelung, deren Teil der Mietspiegel sei und durch diesen ändere sich die örtliche Rechtsordnung, trifft dies nicht zu, weil damit dem qualifizierten Mietspiegel rechtliche Eigenschaften beigemessen werden, die ihm nicht zukommen.
117 
Dass ein qualifizierter Mietspiegel keinen regelnden Charakter i. S. der Entscheidung „Bodenrichtwertsammlung“ des Bundesgerichtshofs aufweist, zeigt gerade der Vergleich zu den Bodenrichtwertsammlungen, den das Landgericht erst unter II. 6. c) dd) (2) der Entscheidungsgründe (LGU S. 23) im Zusammenhang mit der Bewertung der gesetzlichen Vermutung des § 558d Abs. 3 BGB vornimmt, der aber für § 558a Abs. 3 BGB genauso gezogen werden kann: danach genügt es für die Annahme regelnden Charakters gerade nicht, dass eine Sammlung, die auf einer statistischen Erfassung beruhenden tatsächlichen Angaben enthält, sozusagen „indirekt“ rechtliche Wirkungen zeitigt (BGH NJW-RR 2007, 342 Tz. 15). Auch der (qualifizierten) Mietspiegel hat eine solche „nur“ indirekte rechtliche Wirkung hat - wie die Beklagte in der Berufungserwiderung zu Recht hervorhebt (S. 6 f., Bl. 138 f).
118 
Die Begründung einer gesetzlichen Vermutung in § 558d Abs. 3 BGB kann damit keinen regelnden Charakter eines qualifizierten Mietspiegels begründen. Auch hier gilt wiederum, dass nicht etwa, wie der Kläger meint, der qualifizierte Mietspiegel oder dessen Daten eine „konkretisierte Beweislastregel“ darstellten. Vielmehr ist auch hier wiederum Ausgangspunkt der rechtlichen Einordnung, dass allein dadurch, dass der Gesetzgeber eine gesetzliche Vermutung an einen bestimmten Umstand knüpft, dieser Umstand dadurch nicht zu einer Regelung wird. Es trifft auch nicht zu, dass der qualifizierte Mietspiegel „ähnlich einer Preisverordnung wirke“ (Berufungsbegründung S. 8, Bl. 113). Genau dies tut er nicht, wie das Landgericht bereits unter II. 6. b) bb) der Entscheidungsgründe (LGU S. 20) richtig ausgeführt hat.
119 
Zudem: nicht nur kann die Vermutung des § 558d Abs. 3 BGB widerlegt werden, vielmehr greift sie im Prozess (Zustimmungsverfahren zur Mieterhöhung) überhaupt erst ein, wenn die Aufstellung des Mietspiegels „nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen“ unstreitig oder von dem, der sich auf die Vermutung berufen will, dargelegt und bewiesen ist (vgl. LGU S. 25 unter II. 6. c) dd) (5)); ferner Schmidt-Futterer-Börstinghaus, a.a.O., §§ 558c, 558d BGB Rdnrn. 95 ff.).
120 
Zu Recht hat das Landgericht (ebenda) auch darauf verwiesen, dass in Bezug auf die Vermutung in § 558a Abs. 3 BGB zwischen der Wirkungsweise eines qualifizierten Mietspiegels und einer Bodenrichtwertsammlung keine Unterschiede bestehen. Demgegenüber ist die Argumentation des Klägers, Mietspiegel seien bedeutender als Bodenrichtwertsammlungen („zentraler Lebensbereich der Wohnungsmieten“, Berufungsbegründung, ebenda), was sicherlich zutrifft, unbehelflich, weil es entscheidend auf die Wirkungsweise des qualifizierten Mietspiegels ankommt, und die ist mit derjenigen der Bodenrichtwertsammlung vergleichbar. Das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 10.06.2010 (Bl. 159 f.) zur Bedeutung des qualifizierten Mietspiegels für die von der Beklagten künftig erhobene Zweiwohnungssteuer ist damit nicht nur nach § 296a Satz 1 ZPO unbeachtlich, sondern auch unerheblich, denn aus dem mit diesem Schriftsatz ausschnittsweise vorgelegten Zeitungsartikel ergibt sich, dass der qualifizierte Mietspiegel nur für eineSchätzung der für die Bemessung der Steuerhöhe entscheidenden Nettokaltmiete durch die Stadt herangezogen wird. Ihm mag damit Bedeutung in einem weiteren Lebensbereich (Zweitwohnungssteuer) beikommen, er gewinnt dadurch aber keinen Regelungscharakter.
121 
Zutreffend hat das Landgericht schließlich angenommen, dass sich aus der Rechtsprechung zu durch von Rechtsvorschriften in Bezug genommene technische Regelwerken (insbes. DIN-Normen) nichts anderes ergibt. Maßgeblich ist hierfür insbesondere, dass es sich dabei um konkrete Verweisungen in amtlichen Verlautbarungen handelte, durch welche unmittelbar unbestimmte Rechtbegriffe (in BGH GRUR 1990, 1003 - DIN-Normen - die unbestimmten Rechtsbegriffe „allgemein anerkannte Regeln der Baukunst (und Technik)“) konkretisiert wurden (LGU S. 24 unter II. 6. c) dd) (4) der Entscheidungsgründe).
122 
Bestätigt wird das Ergebnis fehlenden Regelungscharakters eines qualifizierten Mietspiegels i. S. v. einer amtlichen Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 UrhG trotz der Wirkungen, die er infolge der Regelungen der §§ 558c Abs. 3, 558d Abs. 3 BGB entfaltet, dadurch, dass die gleichen Rechtswirkungen wie einem von der Gemeinde anerkannten nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgestellten Mietspiegel auch einem solchen zukommen, welcher von Interessenvertretern sowohl der Mieter als auch der Vermieter anerkannt ist (§ 558d Abs. 1 BGB). M. a. W.: private Verbände können ohne jede Beteiligung der öffentlichen Hand ebenfalls einen qualifizierten Mietspiegel und die daran anknüpfenden Wirkungen der §§ 558c Abs. 3, 558d Abs. 3 BGB herbeiführen, ohne dass ersichtlich wäre, dass der Gesetzgeber diesen (etwa im Sinne einer Beleihung) die Kompetenz zum Erlass einer „Regelung“ einräumen wollte (dazu aus öffentlich-rechtlicher Sicht Brüning, NZM 2003, 921, 924 f.).
123 
(b) Auch ein (sonstiges) amtliches Werk i. S. v. § 5 Abs. 2 UrhG liegt nicht vor. Es fehlt hierfür an einer „Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntnisnahme“.
124 
(aa) Richtigerweise und von der Berufung unbeanstandet hat das Landgericht angenommen, der qualifizierte Mietspiegel der Beklagten sei ein amtliches Werk, das veröffentlicht worden ist.
125 
(bb) Die Veröffentlichung erfolgte aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht i. S. d. § 5 Abs. 2 UrhG „zur allgemeinen Kenntnisnahme“, auch wenn dies nach dem Wortlaut der Norm und der Sollvorschrift des § 558c Abs. 4 Satz 2 BGB zunächst nahe liegt.
126 
(aaa) Entscheidend ist, dass nach ständiger Rechtsprechung (BGH NJW-RR 2007, 342 Tz. 17 - Bodenrichtwertsammlung ; weitere Nachw. auf LGU S. 26 unter aa)) ein besonderes Interesse daran vorliegen muss, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werks für jedermann freigegeben wird, wobei zu berücksichtigen ist, wie die Rechtsordnung bereits auf andere Weise die Zugänglichkeit der Information sicherstellt (BGH GRUR 1999, 923, 926 - Tele-Info-CD ).
127 
Das bedeutet letztlich, dass ein amtliches Interesse an der Veröffentlichung gerade mit der Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 UrhG, also der Gemeinfreiheit vorliegen muss. Es muss also ein amtliches Interesse daran bestehen, dass die allgemeine Kenntnisnahme des Werkes über die amtliche Veröffentlichung hinaus (hier: in Form des Vertriebs des Mietspiegels als Teil der Broschüre durch die Beklagte) durch die ungehinderte, eine möglichst weitgehend Verbreitung sichernde Verwertung durch jedermann als Folge der Gemeinfreiheit gefördert wird (Schricker-Katzenberger, a.a.O., § 5 Rdnr. 42). Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Bodenrichtwertsammlung“ auch darauf abgestellt, welches Interesse an einer über die Pflicht zur behördeninternen Information des zuständigen Finanzamts, der vorgeschriebenen Veröffentlichung und der gesetzlich geregelten Auskunftsbefugnis für jedermann (§ 196 Abs. 3 BauGB) hinausgehenden Verbreitung besteht (a.a.O. Tz. 20; ferner bereits BGH GRUR 1984, 117, 119 - VOB/C ; Schricker-Katzenberger, a.a.O., § 5 Rdnr. 43).
128 
(bbb) Nichts anderes gilt für einen - auch qualifizierten - Mietspiegel. Zu Recht stellt das Landgericht dabei maßgeblich - so wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Bodenrichtwertsammlung“ (ebenda) auf die Bestimmungen des BauGB - auf die rechtlichen Wertungen aus §§ 558a ff. BGB ab und kommt danach zu dem Ergebnis, dass dem Verbreitungsinteresse auch ohne Gemeinfreiheit hinreichend genügt ist. (LGU S. 28 ff. unter cc)).
129 
Insbesondere ergibt sich aus § 558c Abs. 4 Satz 2 BGB, dass eine Verkündung oder (amtliche) Bekanntmachung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist, und auch die „Veröffentlichung“ ist nur als „Soll-Vorschrift vorgeschrieben. Selbst wenn man annimmt, die Veröffentlichung sei bei qualifizierten Mietspiegeln Wirksamkeitsvoraussetzung (so etwa Münchener Kommentar zum BGB-Artz, 5. Aufl., § 558d Rdnr. 3) heißt dies nicht, dass damit eine unentgeltliche Veröffentlichung gemeint ist; vielmehr genügt ein entgeltlicher Vertrieb etwa in Form einer Broschüre, jedenfalls dann, wenn ein öffentlichkeitswirksamer Hinweis hierauf (etwa im Amtsblatt, so auch vorliegend in der „Heilbronner Stadtzeitung“, Anl. B 2 Bl. 143) erfolgt ist. Davon gehen auch die ministeriellen Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln aus dem Jahr 2002 (abgedruckt bei Schmidt-Futterer-Börstinghaus als Anhang zu §§ 558c, 558d BGB, dort Rdnr. 77) zutreffend aus, worauf das Landgericht zu Recht hinweist (LGU S. 28 unter cc) (1)).
130 
Zudem geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2008, 573, NZM 2009, 395 und 429; Urteil vom 30.9.2009, VIII ZR 276/08, BeckRS 86043) ersichtlich davon aus, dass ein Mietspiegel nicht unbedingt „allgemein zugänglich“ sein muss, was er aber bei gemeinfreier Verbreitungsmöglichkeit i.d.R. wäre.
131 
(ccc) Soweit die Berufung hiergegen vorbringt, das Landgericht habe zu einseitig allein auf die Interessen des Vermieters abgestellt, berücksichtigt diese Kritik nicht, dass die rechtlichen Besonderheiten des qualifizierten Mietspiegels, auf welche er selbst ja abhebt (§§ 558c Abs. 3, 558d Abs. 3 BGB), nur nach Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zum Tragen kommen. Zudem weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es auch einem (potentiellen) Mieter, der sich für die ortsüblichen Mietpreise in einer Gemeinde interessiert, für die ein qualifizierter Mietspiegel aufgestellt ist, zumutbar ist, einen Betrag von 6,50 EUR (ggf. 8,50 EUR) aufzuwenden.
132 
(ddd) Danach ist unabhängig von den Erwägungen des LG unter cc) (3) bis (6) (S. 31 f.) ein spezifisches Interesse an gemeinfreier Verbreitung zu verneinen, so dass es dahinstehen kann, ob die Erwägungen des Landgerichts dazu, dass § 558c Abs. 4 Satz 1 BGB eine Regelung darstelle, in der fiskalische Interessen der Gemeinden anerkannt werden (LGU S. 31 unter 4)), zu folgen ist.
133 
Dies und auch der Umstand, dass der Mietspiegel faktisch in vielen Lebensbereichen eine Bedeutung hat, welche über diejenige der Bodenrichtwertsammlungen hinausgeht (etwa bei der Feststellung des Wohnwerts einer Wohnung im Unterhaltsverfahren, zur Ausfüllung der Tatbestandsmerkmale der § 5 WiStG (Mietpreisüberhöhung) und § 291 StGB (Mietwucher), im Bereich des Wohngeldes, der Fehlbelegungsabgabe und im Sozialhilferecht, vgl. Schmidt-Futterer-Börstinghaus, a.a.O., §§ 558c, 558d BGB Rdnr. 12) ändert entgegen der Auffassung des Klägers nichts daran, dass die Wertungen des Bundesgerichtshofs zu den Bodenrichtwertsammlungen auf qualifizierte Mietspiegel übertragen werden können:
134 
Soweit der Kläger darauf abhebt, Mietspiegel könnten die ihnen zugedachte Befriedungsfunktion nur erfüllen, wenn sie eine möglichst große Verbreitung erzielen, gilt dies in gleicher Art auch für die Bodenrichtwertsammlungen, die diese ebenfalls nur erfüllen können, wenn sie „in möglichst hohem Maße“ auf dem Grundstücksmarkt zugänglich sind (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Bd. IV Stand: 1. Januar 2010, § 196 Rdnr. 112).
135 
Maßgebend für die Bejahung ausreichender allgemeiner Kenntnisnahme auch ohne Gemeinfreiheit war für den Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Bodenrichtwertsammlung“, dass neben der Übermittlung der Werte an die Finanzämter nach § 196 Abs. 3 Satz 1 BGB die Veröffentlichung der Richtwerte vorgeschrieben ist (ebenda) und jedermann Auskunft verlangen kann (Abs. 3 Satz 2), siehe BGH a.a.O. Tz. 20. Die Veröffentlichung der ermitteltem Bodenrichtwerte erfolgt jedoch i.d.R. durch Auslegung (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 196 Rdnr. 118), so dass sich der Bürger wie zum Erwerb eines Mietspiegels auf die Gemeindeverwaltung begeben muss, und die Auskunft nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BGB ist nicht notwendig kostenlos, sondern nach den zugrundeliegenden landesrechtlichen Ausführungsvorschriften (Ermächtigungsgrundlage in § 199 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) i. d. R. kostenpflichtig (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 196 Rdnr. 127 und § 199 Rdnr. 44).
136 
(eee) Aus denselben Gründen wie bei den Bodenrichtwertsammlungen ist danach ein besonderes, die Gemeinfreiheit rechtfertigendes Interesse im oben unter (aaa) beschriebenen Sinne zu verneinen.
137 
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte - wie der Klägerin dem weiteren nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.06.2010 (Bl. 162 f.) vorgebracht hat - den qualifizierten Mietspiegel gem. § 558d Abs. 2 S. 1, S. 2 Alt. 2 BGB unter Heranziehung des Verbraucherpreisindexes fortgeschrieben hat - abgesehen davon, dass der Kläger, wenn er betont, dass nunmehr allein die Druckkosten für eine demgemäß aktualisierte Broschüre bei der Interessenabwägung der Beklagten berücksichtigen will, verkennt, dass vielmehr dann, wenn die Gemeinde von der genannten Möglichkeit Gebrauch macht, die Kosten für die Erstellung des ursprünglichen Mietspiegels auch für die zwei Verlängerungsjahre noch relevant sind, denn der fortgeschriebene Mietspiegel beruht ja auf dem ursprünglich erstellten.
138 
b) Daraus folgt auch, dass die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt sind, da keiner der dort genannten Zulassungsgründe gegeben ist:
139 
aa) Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung greift nicht ein, da eine Rechtsprechung zum Urheberschutz von Mietspiegeln, von welcher der Senat abweichen könnte, nicht ersichtlich ist (dazu etwa BGH, Beschl. v. 21.04.2010, XII ZB 128/09 Tz. 15).
140 
bb) Der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ ist ebenfalls nicht gegeben:
141 
Die Frage, ob qualifizierte Mietspiegel unter § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG fallen, ist keine von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) ZPO, denn eine solche ist nicht anzunehmen, wenn die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits hinreichend geklärt sind (BGH, Beschl. v. 21.04.2010, XII ZB 128/09 Tz. 9), und dies ist hier durch die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Bodenrichtwertsammlung“, welche nach dem o. G. einen strukturell vergleichbaren Fall betraf, gemachten Ausführungen der Fall. Damit liegt auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts nicht vor (BGH, ebenda).
142 
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob § 5 UrhG auch für Datenbanken i. S. v. § 87a Abs. 1 UrhG gilt (dazu BGH GRUR 2007, 500 -Sächsischer Ausschreibungsdienst ) ist nicht entscheidungserheblich, da es nicht darauf ankommt, ob der qualifizierte Mietspiegel vorliegend nicht nur Schutz als Werk i. S. v. § 2 UrhG, sondern auch als Datenbank genießt.
3.
143 
Da die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 14.05.2010 und vom 26.06.2010 keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geben und aus den dargestellten Gründen weder die Berufungssumme erreicht ist (oben zu 1.) noch die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zugelassen werden musste, ist diese als unzulässig zu verwerfen.
III.
144 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
145 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. § 544 ZPO, 26 Nr. 8 Satz 2 ZPO.
146 
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht aus den Gründen, aus denen die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu verneinen sind, nicht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Juli 2010 - 4 U 24/10

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

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(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung


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Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in ze

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(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Ent

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 558c Mietspiegel; Verordnungsermächtigung


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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 5 Amtliche Werke


(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Intere

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Strafgesetzbuch - StGB | § 291 Wucher


(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten 1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleist

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2009 - VIII ZR 276/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 276/08 Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

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die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
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Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.

(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.

(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.

(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.

(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.

(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.

(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 276/08 Verkündet am:
30. September 2009
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen
Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann
bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer Beifügung
des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. April 2009,
VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352; Urteil vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 11/07, NJW
2008, 573, Tz. 15).
BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/08 - LG Krefeld
AG Krefeld
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 24. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Mieterhöhung.
2
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in K. . Mit Schreiben vom 2. August 2007 forderte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete von 375 € auf 450 € mit Wirkung ab dem 1. November 2007. Zur Begründung des Erhöhungsverlangens nahm die Klägerin Bezug auf den Mietspiegel der Stadt K. .
3
Da die Beklagten der Mieterhöhung nicht zustimmten, machte die Klägerin ihr Verlangen gerichtlich geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht (LG Krefeld, WuM 2008, 672) hat im Wesentlichen ausgeführt:
6
Die Mieterhöhung sei nicht wirksam erklärt. Dem Mieterhöhungsverlangen habe ein Exemplar des in Bezug genommenen aktuellen Mietspiegels beigefügt werden müssen. Da dies unterblieben sei, könne auch dahinstehen, ob die im Laufe des Verfahrens nachgeholten Angaben der Klägerin insbesondere zu den im Mieterhöhungsverlangen teilweise unleserlichen oder unverständlich abgekürzten Einträgen im Übrigen die Anforderungen an ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558a, 558b Abs. 3 BGB erfüllten.
7
Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht generell erforderlich, dem Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel beizufügen. Dies sei etwa dann nicht der Fall, wenn dieser allgemein zugänglich sei. Für den Bereich der Stadt K. sei der Mietspiegel aber nur über den Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer und den Mieterverband Niederrhein gegen Zahlung von 3 € (für Mitglieder) und 4 € (für Nichtmitglieder) zu bezie- hen. Der Mietspiegel der Stadt K. sei weder im Internet abzurufen noch sei vorgetragen, dass er im Amtsblatt veröffentlicht sei.
8
Die Frage, wer die Kosten für den Mietspiegel aufzuwenden habe, sei zu Lasten des Vermieters zu entscheiden. Ihm obliege nach § 558a BGB die Begründung und nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift die Pflicht zur Erklärung des Erhöhungsverlangens. Erfordere die ordnungsgemäße Erklärung einen finanziellen Aufwand, so sei dieser dem Vermieter aufzubürden. Es sei dem Mieter nicht zumutbar, Geld ausgeben zu müssen, um feststellen zu können , ob das Erhöhungsverlangen des Vermieters berechtigt sei.

II.

9
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht daran, dass der Mietspiegel der Stadt K. dem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt war.
10
Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist die Beifügung eines Mietspiegels regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. Wie der Senat (Beschluss vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352, Tz. 6; vgl. auch Senatsurteile vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, WuM 2009, 293, Tz. 9; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15) bereits entschieden hat, bedarf es zur ordnungsgemäßen Begründung eines Mieterhöhungsverlangens , das auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier der Fall.
11
Dies setzt nicht voraus, dass der Mietspiegel von der betreffenden Kommune kostenlos abgegeben oder zur Einsicht bereitgehalten wird oder über das Internet abrufbar ist. Auch ein Mietspiegel, der - wie hier - von privaten Vereinigungen gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben wird, ist in diesem Sinne allgemein zugänglich. In einem solchen Fall ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (so auch: Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 558a BGB Rdnr. 34 m.w.N.; MünchKommBGB/Artz, 5. Aufl., § 558a Rdnr. 18 m.w.N.) dem Mieter zumutbar, zur Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens eine geringe Schutzgebühr von wenigen Euro aufzuwenden.

III.

12
Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil somit keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer Feststellungen zur Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens bedarf. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 29.04.2008 - 12 C 375/07 -
LG Krefeld, Entscheidung vom 24.09.2008 - 2 S 28/08 -

(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten

1.
für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2.
für die Gewährung eines Kredits,
3.
für eine sonstige Leistung oder
4.
für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2.
die Tat gewerbsmäßig begeht,
3.
sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte zu erlassen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und der Oberen Gutachterausschüsse sowie der Zentralen Geschäftsstellen, soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die Mitwirkung der Gutachter und deren Ausschluss im Einzelfall,
2.
die Aufgaben des Vorsitzenden,
3.
die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle,
4.
die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, die Häufigkeit der Bodenrichtwertermittlung sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,
5.
die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung,
6.
die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachterausschuss und den Oberen Gutachterausschuss und
7.
die Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses
zu regeln.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.