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| Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 10.000 EUR wegen der Veröffentlichung eines Lichtbildes. |
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| Der Kläger ist der Vater von T. K., der am 11.03.2009 bei einem Amoklauf 15 Menschen tötete, weitere verletzte und sich anschließend selbst tötete. Er ist - zwischenzeitlich rechtskräftig - wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. |
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| Die Beklagte verlegt u. a. die B-Zeitung. In deren Ausgabe „B S“ erschien am 21.10.2010 ein Artikel unter der Überschrift „Morddrohung gegen T.‘s Vater“ (Anl. K 1), in dessen Rahmen das aus Anlage K 1 ersichtliche gepixelte Lichtbild des Klägers wiedergegeben wurde. In der Ausgabe der „B S“ vom 01.12.2012 erschien ein weiterer Artikel (Anl. K 2) mit der Überschrift „Amok-Killer von W - so brachte sein Vater ihm das Schießen bei“, in welchem dasselbe Lichtbild in kleinerer Form wiedergegeben wurde. |
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| Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe durch die Veröffentlichung des Lichtbildes in den genannten Zeitungsartikeln sein Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletzt, so dass ihm eine Geldentschädigung von mindestens 10.000 EUR zustehe. Er hat behauptet, auf dem Lichtbild sei er, insbesondere wenn man dieses aus einiger Entfernung betrachte, trotz der Pixelung zu erkennen. Das zeitgeschichtliche Interesse an seiner Person wegen des Amoklaufs seines Sohnes und des gegen ihn geführten Strafprozesses rechtfertige es nicht, ihn im Bild einer medialen Verwertung auszusetzen, wenn das Bild ohne jeglichen Zusammenhang zu den zeitgeschichtlichen Umständen stehe, auf welche das öffentliche Interesse gerichtet sei. |
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| Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers liege nicht vor. Sie hat behauptet, der Kläger sie aufgrund der Pixelung gar nicht erkennbar, es wäre aber auch eine Berichterstattung ohne Pixelung zulässig gewesen, da die Berichterstattung einen zeitgeschichtlichen Vorgang von besonderem Gewicht betreffe. |
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| Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der Antragstellung wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. |
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| Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. |
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| Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: |
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| Die Klage sei zulässig. Dass die Container-Signatur, mit der die Klageschrift nebst Anlagen beim Landgericht eingereicht worden ist, nicht von dem Rechtsanwalt der Sozietät stammte, welcher den Schriftsatz zu verantworten hatte, sondern von einem anderen, ebenfalls zur Sozietät gehörenden Rechtsanwalt, sei schon deshalb unschädlich, weil die mit der Originalunterschrift des Rechtsanwalts, welcher den Schriftsatz zu verantworten hatte, unterzeichnete Klageschrift eingescannt, dem Landgericht in dieser Form übersandt und dort mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift ausgedruckt worden sei, so dass zweifelsfrei eine wirksam unterzeichnete Klageschrift vorliege. Im Übrigen habe der den Schriftsatz verantwortende Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Klageschrift die in dieser formulierten Klaganträge gestellt und deshalb spätestens hierdurch wirksam Klage erhoben. |
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| Die Klage sei jedoch unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung gemäß § 823 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Grundgesetzes zustehe, da die Beklagte durch die Veröffentlichung des Lichtbildes in den beiden beanstandeten Zeitungsartikeln keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen habe, welche nicht auf andere Weise ausgeglichen werden könne. Die Veröffentlichung des Lichtbildes sei vielmehr nach dem gestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zulässig gewesen, weil es sich bei dem im Rahmen der beiden Artikel veröffentlichten Lichtbild um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 der KUG), durch die Veröffentlichung des Lichtbildes kein berechtigtes Interesse des Klägers verletzt worden sei (§ 23 Abs. 2 KUG) und daher keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle. |
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| Nach den höchstrichterlich entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. |
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| Bei dem Amoklauf des Sohnes des Klägers habe es sich um eine außergewöhnlich schwere Straftat gehandelt, die großes Aufsehen erregt und in der Bevölkerung starke Betroffenheit ausgelöst habe. Es habe ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit bestanden, über Einzelheiten, Ursachen, Hintergründe und Begleitumstände dieses außergewöhnlichen Verbrechens detailliert informiert zu werden. Auch an der Person des Klägers habe ein erhebliches Informationsinteresse nicht nur als Vater des Täters, sondern auch deshalb bestanden, weil die Frage im Raum gestanden habe und Gegenstand des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens gewesen sei, ob dieser schuldhaft eine entscheidende Ursache für die Gewalttat seines Sohnes dadurch gesetzt habe, dass er die in seinem Besitz befindlichen Waffen nicht sorgfältig verschlossen gehabt habe. Auch hinsichtlich der in den beiden Zeitungsartikeln angesprochenen Fragen, wie sich die Angehörigen der Opfer dem Kläger gegenüber verhielten, ob sie Racheakte planten (Artikel vom 21.10.2010, Anl. K 1), ob der Kläger seinem Sohn Schießunterricht erteilt und wie er bei Eintreffen der Todesnachricht reagiert habe (Artikel vom 01.12.2012, Anl. K 2), habe ein erhebliches, über bloße Neugier und Sensationslust weit hinausreichendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Diesem gegenüber habe das Interesse des Klägers an der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts zurückzutreten. Bei dem von der Beklagten im Rahmen beider Artikel veröffentlichten Lichtbild des Klägers handele es sich daher um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, so dass es auch ohne dessen Einwilligung habe verbreitet werden dürfen. |
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| Durch die Verbreitung seien auch nicht berechtigte Interessen des Klägers verletzt worden (§ 23 Abs. 2 KUG). |
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| Auch im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG sei eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Klägers und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK vorzunehmen. Diese führe zu dem Ergebnis, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber den Rechten der Presse zurückzutreten habe, so dass berechtigte Interessen des Klägers durch die Veröffentlichung des Lichtbilds nicht verletzt worden seien. |
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| Bei der Abwägung sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger auf dem gepixelten Lichtbild nicht zu erkennen sei. Infolge der Pixelung seien seine Gesichtszüge nur grob schemenhaft in einer Weise wiedergegeben, welche eine Identifizierung nicht ermöglicht hätten. Auch dann, wenn man das Lichtbild aus einiger Entfernung betrachte, könne man allenfalls erkennen, dass die abgebildete Person wie viele andere Männer auch einen Vollbart trage. Einzelheiten der Gesichtszüge, welche es ermöglichen würden, den Kläger als Person zu identifizieren, seien nicht wiedergegeben. Es handele sich daher bei der Berichterstattung der Beklagten in beiden Artikeln nicht um eine identifizierende Berichterstattung. |
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| Da die individuellen Züge des Klägers auf dem Lichtbild nicht zu erkennen seien, könne auch definitiv ausgeschlossen werden, dass von dessen Veröffentlichung eine Gefährdung für den Kläger ausgegangen sei. Personen, die sein Gesicht noch nicht kennen, könnten ihn aufgrund des wiedergegebenen Lichtbildes nicht identifizieren, und Personen, denen seine Gesichtszüge bereits bekannt sind, erhielten durch das Lichtbild keinerlei neue Informationen, welche ihnen einen Racheakt ermöglichen oder erleichtern würden. |
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| Das Lichtbild zeige den Kläger auch nicht in seiner Intimsphäre oder in einer seine persönliche Würde beeinträchtigenden Situation und enthalte daher keine in diese eingreifende entwürdigende, anprangernde oder stigmatisierende Wirkung. Vielmehr werde der Kläger lediglich in alltäglicher Haltung in völlig unverfänglicher, neutraler Umgebung wiedergegeben, so dass von der Darstellung keinerlei persönlichkeitsbeeinträchtigende Wirkungen ausgingen. |
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| Enthalte das Lichtbild im Rahmen einer Berichterstattung wie im vorliegenden Fall als solches keine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage, so sei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung im Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln. Ausgehend hiervon werde durch die Wiedergabe des Lichtbilds ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt, denn in beiden Zeitungsartikeln würden Fragen erörtert, hinsichtlich derer ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Die Veröffentlichung des Lichtbildes diene daher der Erfüllung eines erheblichen öffentlichen Informationsinteresses. Von einer nicht zu Informationszwecken erfolgten, bloß reißerischen Berichterstattung und einem Missbrauch des Lichtbildes zu Zwecken der Anprangerung oder Stigmatisierung könne keine Rede sein. |
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| Die sitzungspolizeiliche Verfügung des Landgerichts vom 09.09.2010 im gegen den Kläger geführten Strafverfahren, wonach Aufnahmen des Klägers zu anonymisieren gewesen seien, sei schon deshalb irrelevant, weil das streitgegenständliche Foto unstreitig nicht im Gerichtssaal gefertigt worden sei. Abgesehen davon eröffne § 176 GVG dem Vorsitzenden keine Befugnis, Maßnahmen zum Persönlichkeitsschutz anzuordnen, welche durch §§ 22, 23 KUG nicht gerechtfertigt seien. |
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| Werde somit durch die Veröffentlichung der gepixelten Lichtbilder des Klägers im Rahmen der beiden Artikel dessen Persönlichkeitsrecht nicht in gravierender, unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt und bestehe andererseits ein überragendes öffentliches Informationsinteresse der Beklagten, das sich auch auf die Veröffentlichung des Lichtbilds in dem von der Beklagten gewählten Kontext erstrecke, habe das Persönlichkeitsrecht des Klägers im Rahmen der Abwägung zurückzutreten. Mangels Persönlichkeitsrechtsverletzung stehe dem Kläger daher kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu. |
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| Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen weiter verfolgt. |
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| Zur Begründung trägt er abgesehen von einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen vor: |
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| Die angegriffene Entscheidung beruhe auf Tatsachenfeststellungen, welche nicht ordnungsgemäß getroffen worden seien, weshalb Zweifel an deren Richtigkeit bzw. Vollständigkeit bestünden. Aufgrund der unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellungen ergebe sich eine Rechtsverletzung, welche das Urteil unrichtig mache. |
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| Zutreffend werde im angefochtenen Urteil noch dargestellt, dass zur Entscheidung über das Vorliegen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung maßgeblich das für die Beklagtenseite streitende Informationsinteresse, welches aus den Grundrechten der Presse- und Rundfunkfreiheit herrühre, mit seinem hiermit kollidierenden Persönlichkeitsschutzinteresse und seinem Grundrecht auf Schutz seiner Privatsphäre abzuwägen sei. |
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| Nach zutreffender Skizzierung der insoweit geltenden Grundsätze der §§ 22, 23 KUG nehme das Landgericht bei der Würdigung des Sachverhalt jedoch eine Fehlgewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem für ihn streitenden Persönlichkeitsschutz vor. Es stelle im Rahmen seiner Begründung in den Mittelpunkt, dass es sich bei dem zu Grunde liegenden und auch den Gegenstand der fraglichen Berichterstattung darstellenden Geschehen um ein besonders zeitgeschichtliches Ereignis handele, was dafür spreche, dass die Beklagte mit ihrer Berichterstattung ihrem medialen Auftrag zur Informationsvermittlung nachkomme, der beinhalte, über relevante zeitgeschichtliche Geschehnisse zu berichten. Weiter führe es aus, dass es sich um eine schwere Straftat handele, wobei zugleich der - auch zutreffende - Hinweis erfolge, dass es sich bei seinem „Tatbeitrag“ mitnichten um eine schwere Straftat handele. |
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| Unzutreffend sei aber die Feststellung, dass das fragliche Bild nicht seiner absolut geschützten Intimsphäre zuzurechnen sei. |
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| Sowohl was seine tatsächliche Erkennbarkeit als auch was die Frage der Schwere der ihm vorgeworfenen strafrechtlichen Verfehlung betreffe, sei diese abweichend von den Feststellungen des Landgerichts zu beurteilen. |
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| Vielmehr überwiege sein Interesse, von der Beklagten nicht im Bild massenhaft verbreitet zu werden, deren Informationsinteresse. Mit der streitigen Bildveröffentlichung heize diese die von ihr maßgeblich initiierte und mit betriebene Stimmungsmache in der Öffentlichkeit in Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Verfahren an. Ein berechtigtes zeitgeschichtliches Informationsinteresse werde hingegen durch die Veröffentlichung des Bildes gerade infolge der nicht vorhandenen Kontextbezogenheit in keinster Weise befriedigt. |
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| Vielmehr sei ihm trotz des zweifelsohne bestehenden berechtigten Interesses der Öffentlichkeit an einer Aufklärung der Vorgänge in Zusammenhang mit dem Amoklauf seines Sohnes ein überragendes, berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner „bildlichen“ Anonymität und damit letztlich seines Selbstbestimmungsrechts zuzusprechen. |
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| Sei somit ein Überwiegen seiner Persönlichkeitsinteressen festzustellen, so liege auch eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Diese ergebe sich nach den hierfür heranzuziehenden Rechtsprechungsgrundsätzen aus der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, dem Anlass und dem Beweggrund des Verletzers sowie aus dem Grad des der Beklagten anzulastenden Verschuldens. |
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| Aus der von der Beklagten schuldhaft begangenen rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung rühre das unabweisliche Bedürfnis her, diese zur Zahlung einer Geldentschädigung zu verurteilen, weil es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handele und dieser massiven Beeinträchtigung der Persönlichkeitssphäre nicht in anderer Weise begegnet werden könne. |
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| Der vorliegende Sachverhalt stelle sich so dar, dass die Beklagte es mit Absicht zu einem Rechtsbruch habe kommen lassen, um mit einem für die in ihrem Haus stattfindende Berichterstattung charakteristischen Mittel, nämlich mit einem Foto, maximale Aufmerksamkeit zum Zwecke der Auflagensteigerung zu erregen unter völliger Missachtung seiner Persönlichkeitsrechte. |
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| Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.08.2013, Az. 11 O 105/13, wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger als immaterielle Entschädigung einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 10.000,00. |
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| die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. |
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| Entgegen der Behauptung des Klägers sei dieser auf dem Bild nicht erkennbar. Zutreffend weise das Landgericht darauf hin, dass seine individuellen Züge auf dem Lichtbild nicht zu erkennen seien. Bei einem Vergleich der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht übergebenen Fotografie des Klägers mit der schemenhaften Darstellung auf der streitgegenständlichen Abbildung zeige sich, dass dieser tatsächlich über völlig andere Gesichtszüge verfüge als aufgrund der schemenhaften Darstellung auf dem streitgegenständlichen Bild allenfalls vermutet werden könne. Eine irgendwie geartete Identifizierbarkeit anhand der streitgegenständlichen Abbildung sei mithin nicht gegeben. |
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| Diese sei entgegen seiner Rechtsauffassung auch nicht seiner absolut geschützten Intimsphäre zuzurechnen. Insoweit verkenne der Kläger die nach herrschender Meinung vorzunehmende Abgrenzung der Persönlichkeitssphären. Die streitgegenständliche Abbildung zeige ihn weder nackt noch in einer privaten Situation, sondern in seiner Sozialsphäre an einem Tisch in einer Gaststätte sitzend. Zutreffend weise das Landgericht darauf hin, dass mit dieser Abbildung keinerlei Prangerwirkung oder Ähnliches verbunden sei, sondern der Kläger neutral dargestellt werde. Damit liege entgegen seiner Rechtsauffassung kein Eingriff in die absolut geschützte Intimsphäre noch überhaupt ein solcher in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht vor. |
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| Letzteres sei insbesondere deshalb der Fall, weil ihre Berichterstattung ein Ereignis betreffe, an dem ein besonders Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden habe. Der Kläger verkenne, dass die Tat seines Sohnes und sein diese Tat erst ermöglichender Tatbeitrag das Informationsinteresse für eine Berichterstattung über Tat und Täter ausgelöst hätten. Sie habe keine Stimmungsmache in der Öffentlichkeit inszeniert oder betrieben oder absichtlich zum Zwecke der Auflagensteigerung einen Rechtsbruch begangen. Anscheinend verdränge der Kläger, dass durch die Handlung seines Sohnes und seines eigenen Tatbeitrags, der dies erst ermöglicht habe, 15 Menschen getötet und viele weitere verletzt worden seien. Es gebe wenige Straftaten der jüngeren Vergangenheit in der Bundesrepublik, die ähnlich schrecklich gewesen seien und ein vergleichbares öffentliches Informationsinteresse ausgelöst hätten. Über derartige Geschehnisse dürfe und müsse die Presse auch berichten. Hierzu habe sie sich eines Bildes bedienen dürfen, das zwar nicht den Kläger dabei zeige, wie er die Waffe, welcher sein Sohn dann zu seiner Tat benutzt habe, unverschlossen in seiner Wohnung liegen lasse (also ein Bild mit Kontextbezug), sondern ein neutrales Bild auf dem er aber ohnehin nicht erkennbar sei. Die Nutzung eines derartigen neutralen Bildes sei zulässig. |
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| Entgegen der Auffassung des Klägers habe das Landgericht zwischen seinen und ihren Rechten zutreffend abgewogen. Die Berufungsbegründung führe insoweit auch keine konkrete Rüge hinsichtlich eines Abwägungsfehlers aus, sondern setze lediglich ein eigenes Abwägungsergebnis an die Stelle der umfassenden und sorgfältigen Abwägung des landgerichtlichen Urteils, das keine Abwägungsfehler erkennen lasse. Da der Kläger auf dem Lichtbild nicht erkennbar sei, schieden Ansprüche aufgrund angeblicher Verletzung des Rechts am eigenen Bild ohnehin von vorneherein aus. |
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| Jedenfalls liege keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, welche Voraussetzung für den geltend gemachten Geldentschädigungsanspruch sei. |
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| Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2014 verwiesen (Bl. 115 f.). |
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| Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. |
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| Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da die Klage zwar zulässig (nachfolgend 1.), jedoch nicht begründet (nachfolgend 2.) ist. |
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| Die Klage ist zulässig, insbesondere wirksam erhoben worden. |
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| Der diesbezüglichen Prüfung ist der Senat nicht dadurch enthoben, dass der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt hat, er stütze seinen Klagabweisungsantrag nicht mehr auf den Vortrag, dass keine wirksame Klageerhebung wegen der Container-Signatur vorliege, denn die Ordnungsmäßigkeit der Klagerhebung ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (siehe nur Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., vor § 253 Rnrn. 9, 14 u. 24 i.V.m. § 253 Rnrn. 7 ff., insbesondere Rn. 22). |
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| Zu Recht hat das Landgericht angenommen, es liege eine wirksame Klagerhebung vor. Dabei ist es ersichtlich und zutreffend davon ausgegangen, dass das Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO bei bestimmenden Schriftsätzen zwingendes Wirksamkeitserfordernis ist (st. höchstrichterl. Rspr., Nachweise bei Zöller-Greger, a.a.O., § 130 Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es aber für die Wahrung des Unterschrifterfordernisses des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn wie im vorliegenden Fall der bestimmende Schriftsatz, welcher vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist, dem Gericht per E-Mail übersandt und dort ausgedruckt wird, auch wenn der Ausdruck naturgemäß die Unterschrift nur in Kopie wiedergibt; dies ist nach § 130 Nr. 6 Alt. 2 unschädlich (BGH NJW 2008, 2649 Tz. 8 ff. - Berufungsbegründung per E-Mail -, insbesondere Tz. 13 ff.). Zwar liegt dann keine Übermittlung durch einen Telefaxdienst vor; doch stellte eine Ungleichbehandlung von per Telefax übermittelter Telekopie und sonstiger übermittelter und dann ausgedruckter Bilddatei eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Behinderung des Zugangs zu den Gerichten dar und wäre sachlich nicht gerechtfertigt (BGH, a.a.O., Tz. 14). |
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| Zutreffend hat das Landgericht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die beanstandeten Veröffentlichungen des gepixelten Lichtbildes des Klägers verneint. Weder rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung noch beruht das landgerichtliche Urteil auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 546 ZPO (§ 513 Abs. 1 ZPO). |
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| Zu Recht hat das Landgericht einen Eingriff in das Recht des Klägers am eigenen Bild bejaht, obwohl es gleichzeitig - wie noch auszuführen sein wird, zu Recht - angenommen hat, dass der Kläger auf dem gepixelten Lichtbild tatsächlich nicht zu erkennen ist. |
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| Ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild, das als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts (so schon BGH NJW 1958, 827, 828 = BGHZ 26, 349 - Herrenreiter; ferner etwa BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 51/06 Tz. 5 - abgestuftes Schutzkonzept -, dort als st. Rspr. bezeichnet; aus der Lit. etwa von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rnrn. 1 und 3 und Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 43 Rn. 1b, jeweils m.w.N. aus der verfassungs- und höchstrichterlichen Rechtsprechung) in den §§ 22, 23 KUG geregelt ist, setzt zwar die Erkennbarkeit (Identifizierbarkeit) der abgebildeten Person voraus, ohne die kein Bildnis i.S.v. § 22 Satz 1 KUG vorliegt und damit kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegeben sein kann (BGH NJW 1958, 827, 828 -Herrenreiter; BGH GRUR 1962, 211 - Hochzeitsbild; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 13; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 827; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 133). |
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| Die Erkennbarkeit des Abgebildeten muss sich jedoch nicht zwingend aus der Abbildung als solcher ergeben, auch wenn es in der Regel die Gesichtszüge sind, die einen Menschen erkennbar machen (BGH NJW 1979, 2205; v. Strobl-Albeg, ebenda, m.w.N.). Es genügt für die Erkennbarkeit im Rechtssinne, wenn der Abgebildete durch Merkmale erkennbar ist, die gerade ihm eigen sind; welche dies sind, ist grundsätzlich ohne Belang (BGH NJW 2000, 2201, 2202; v. Strobl-Albeg, ebenda; Prinz/Peters, ebenda). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Erkennbarkeit überhaupt auf der Abbildung beruht. Vielmehr genügt es, wenn begleitende Umstände die Erkennbarkeit zur Folge haben; insbesondere genügt es, wenn sich diese aus dem neben oder unter dem Bild stehenden Text (BGH NJW 1965, 2148, 2149; BGH NJW 1979, 2205; OLG Hamburg NJW-RR 1992, 536 und NJW-RR 1993, 923; KG AfP 2006, 567, 568; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 14; Prinz/Peters, ebenda; Damm/Rehbock, a.a.O., Rn. 136; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 13 Tz. 39a) oder aufgrund früherer Veröffentlichungen ergibt (BGH NJW 1979, 2205; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 923; OLG Frankfurt NJW 2006, 619 f.; KG, ebenda; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 14; Prinz/Peters, ebenda). Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit ist nicht darauf abzustellen, ob auch der flüchtige Durchschnittsleser oder -betrachter den Abgebildeten erkennen kann, vielmehr reicht die Erkennbarkeit für einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis aus (BGH GRUR 1962, 211 - Hochzeitsbild; BGH NJW 1979, 2205; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 923; OLG Frankfurt, ebenda; OLG Karlsruhe AfP 2002, 42, 45; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 15; Prinz/Peters, ebenda; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 43 Rn. 5). Der Abgebildete muss auch nicht den Beweis führen, tatsächlich von bestimmten Personen erkannt worden zu sein; vielmehr liegt ein „Bildnis“ bereits dann vor und ist damit bei fehlender Einwilligung in die Verbreitung ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild gegeben, wenn er begründeten Anlass für die Annahme hat, er könne identifiziert werden (BGH NJW 1979, 2205; Prinz/Peters, ebenda; Ricker/Weberling, a.a.O., Kap. 43 Rn. 4; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 15 m. w. N. aus der Rspr.). |
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| Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „abgestuften Schutzkonzept“ (siehe nachfolgend b) aa)) hat am Erfordernis der Identifizierbarkeit (Erkennbarkeit im Rechtssinne) und den hierfür entwickelten Kriterien nichts geändert (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, Tz. 22, 24 - Bildnis im Gerichtssaal; aus der Lit. etwa Ricker/Weberling, a.a.O., Kap. 43 Rn. 4 f.). |
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| Gemessen an diesen Maßstäben ist trotz des Umstands, dass der Kläger jedenfalls für Personen, die ihn nicht bereits kennen, allein aufgrund des gepixelten Lichtbildes tatsächlich nicht erkennbar ist, eine Erkennbarkeit im Rechtssinne und mithin ein Bildnis i.S.v. § 22 Satz 1 KUG gegeben und liegt infolgedessen durch dessen ohne Einwilligung erfolgte Veröffentlichungen ein Eingriff in sein Recht am eigenen Bild vor: |
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| Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger auf dem gepixelten Lichtbild, das die Beklagten in den beiden Zeitungsartikeln (in unterschiedlicher Größe) wiedergegeben hat, nicht zu erkennen ist, weil durch die Pixelung seine Gesichtszüge nur grob schemenhaft wiedergegeben sind und man auch dann, wenn man das Lichtbild aus einiger Entfernung betrachtet, entgegen der Behauptung des Klägers allenfalls erkennen kann, dass die abgebildete Person wie viele andere Männer auch einen Vollbart trägt, ohne dass Einzelheiten der Gesichtszüge des Klägers wiedergegeben wären, die seine Identifikation ermöglichten (LGU S. 10 unter II. 2. c) aa)). |
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| Soweit in der Berufungsbegründung behauptet wird, diese Feststellung des Landgerichts sei falsch, fehlt es an jeder Darlegung, dass und warum die Umstände, aus welchen das Landgericht die fehlende Erkennbarkeit allein aufgrund des Lichtbilds angenommen hat, falsch sein sollen. Vielmehr ist die landgerichtliche Feststellung richtig, wie der Senat ohne weiteres aufgrund eines Vergleichs des gepixelten Lichtbildes, wie es in den beiden Artikeln wiedergegeben ist (im Original vorgelegt als Bl. 67), mit dem vom Klägervertreter vorgelegten Lichtbild seines Mandanten (Bl. 66) feststellen kann. |
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| Dennoch ist nach dem vom Senat zugrunde zu legenden Sachverhalt eine Erkennbarkeit (Identifizierbarkeit) im Rechtssinne gegeben, und zwar auch bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten. Diese hat in der Klagerwiderung zwar ausgeführt, der Kläger könne auch von seinem Bekanntenkreis (allein) aufgrund des Bildes nicht erkannt werden, gleichzeitig aber erklärt, der Kläger werde von seinem Bekanntenkreis allein dadurch identifiziert, dass diesem - wie auch darüber hinaus der Öffentlichkeit - bekannt sei, wer der Vater des Amokläufers von Winnenden sei (S. 8 f., Bl. 38 f.). Diese Einschätzung der Beklagten erscheint auch richtig, zumal in den beiden Artikeln jeweils von „T. K.“, dem Amoklauf von W. und „T‘s Vater“ bzw. dem „Vater des Amokläufers von W.“ die Rede und er infolgedessen aufgrund des Textes, dem die Bilder beigefügt sind, identifizierbar ist. Da es wie oben unter aa) dargelegt für das Vorliegen eines „Bildnisses“ i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG (Erkennbarkeit im Rechtssinne) gleichgültig ist, aufgrund welcher Umstände eine Identifizierbarkeit gegeben ist, es insbesondere ausreicht, wenn sich die Erkennbarkeit aufgrund von Umständen ergibt, die neben oder außerhalb des Bildnisses liegen, liegt mithin ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) des Klägers vor. Sollte der letzte Satz auf LGU S. 10, es handele sich bei der Berichterstattung in beiden Artikeln nicht um eine „identifizierende Bildberichterstattung“ dahingehend zu verstehen sein, dass der Kläger nicht im Rechtssinne „erkennbar“ ist und deshalb kein „Bildnis“ i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG vorliegt, könnte dem aufgrund dessen nicht gefolgt werden. |
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| Zu Recht hat das Landgericht mangels Erteilung einer Einwilligung (§ 22 KUG; LGU S. 7 unter 1.) entscheidend darauf abgestellt, ob es sich bei dem im Rahmen der in beiden Artikeln veröffentlichten Bildnis um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt und ob durch die Veröffentlichung des Lichtbilds ein berechtigtes Interesses des Klägers i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG verletzt wird (LGU S. 7 ff. unter 2.). |
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| Nach der neueren, mit der Entscheidung „abgestuftes Schutzkonzept“ vom 06.03. 2007 (VI ZR 51/06 vom 06.03.2007, BGHZ 171, 275 = NJW 2007, 1977 = GRUR 2007, 527) und weiteren Entscheidungen vom selben Tage (Nachweise etwa bei Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Tz. 2 f in Fn. 3) begründeten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, die dieser bereits in der „Walter Sedlmayr“-Entscheidung vom 09.02.2010 (VI ZR 243/08, a.a.O., Tz. 32) als gefestigt bezeichnet hat (ebenso aus neuerer Zeit in der Entscheidung „Die INKA-Story“ vom 22.11.2011, VI ZR 26/11, Tz. 22) und die sowohl vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2008, 1793 - Caroline von Monaco II) als auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (NJW 2012, 1053 = GRUR 2012, 745) gebilligt worden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach einem abgestuften, aus den §§ 22, 23 KUG abzuleitenden Schutzkonzept, wonach die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen ist: (siehe etwa die Urteile „Bild im Gerichtssaal“ vom 07.06.2011, VI ZR 108/10, Tz. 17 - 23, und „Die INKA-Story“ vom 22.11.2011, VI ZR 26/11, Tz. 23 - 26): |
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| Die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei die Grundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet sind und von den §§ 22, 23 KUG sowie Art. 8 und Art. 10 EMRK beeinflusst werden. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers als Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos; vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Zum Kern der Presse- und Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen. |
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| Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen unter anderem §§ 22, 23 KUG, Art. 8 EMRK und § 176 GVG. Die in §§ 22, 23 KUG enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 EMRK verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteile der verfassungsgemäßen Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG den Persönlichkeitsschutz. Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenbestimmungen und ihre abwägende Zuordnung zueinander durch die Gerichte hat der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Schrankenregelung bestimmten Grundrechtspositionen zueinander Rechnung zu tragen sowie die entsprechenden Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen ist. |
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| Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straftat, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. |
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| Zugunsten des Persönlichkeitsschutzes ist zu berücksichtigen, dass die den Täter identifizierende Bildberichterstattung über eine Straftat einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen darstellt, weil auch hierdurch sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird. In Gerichtsverfahren gewinnt der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Dies gilt vor allem für den Schutz der Angeklagten im Strafverfahren, die sich in der Regel unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen. |
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| Bei der gebotenen Abwägung des Persönlichkeitsschutzes mit dem kollidierenden Informationsinteresse kommt andererseits dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Soweit das Bild - wie hier - nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln. Neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung ist für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. |
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| Wie die Ausführungen auf LGU S. 7- 9 unter II. 2. a) der Entscheidungsgründe zeigen, ist das Landgericht bei seiner Prüfung der Zulässigkeit der Bildveröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, Abs. 2 KUG von diesen Grundsätzen ausgegangen. Dies zieht auch die Berufungsbegründung nicht in Zweifel (S. 3 unter 2. Bl. 100). |
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| Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist aber auch die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall durch das Landgericht (LGU S. 9-12 unter II. 2. b) und c) der Entscheidungsgründe) nicht zu beanstanden. |
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| Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in Anwendung der vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beginnend mit seinen Entscheidungen vom 06.03.2007 entwickelten Grundsätze angenommen, dass es sich bei dem Bild des Klägers um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt (LGU S. 9 f unter II. 2. b) der Entscheidungsgründe). Insbesondere hat das Landgericht richtigerweise darauf abgestellt, dass nicht nur am Amoklauf des Sohnes des Klägers und dessen Person, sondern auch an der Person des Klägers selbst ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Dieses bestand nicht nur, weil er Vater des Täters ist, sondern auch deshalb, weil die Frage im Raum stand und Gegenstand des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens war, ob dieser schuldhaft eine entscheidende Ursache für die Taten seines Sohnes dadurch gesetzt hatte, dass er die in seinem Besitz befindlichen Waffen nicht sorgfältig weggeschlossen hatte. Dass dem so war, steht zwischenzeitlich aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers gemäß § 190 Satz 1 StGB fest, denn die in dieser Norm enthaltene Beweisregel ist ebenso wie diejenige des § 186 StGB in das Zivil(Prozess)recht zu transformieren (BGH NJW 1985, 2644, 2646 -Nachtigall II; OLG Dresden AfP 1998, 510; Soehring/Hoene, a.a.O., § 30 Tz. 26b). |
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| Richtigerweise hat das Landgericht auch in Bezug auf die in den beiden Zeitungsartikeln behandelten Themen, nämlich wie sich die Angehörigen der Opfer gegenüber dem Kläger verhielten, ob sie Racheakte planten (Anl. K 1), ob der Kläger seinem Sohn Schießunterricht erteilt und wie er beim Eintreffen der Todesnachricht reagiert habe (Anl. K 2), ein erhebliches, über bloße Neugier und Sensationslust weit hinausreichendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit angenommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die erste beanstandete Veröffentlichung vom 21.10.2001 (Anl. K 1) während der ersten Hauptverhandlung über die gegen den Kläger erhobene Anklage u. a. wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung, die unstreitig vom September 2010 bis Februar 2011 andauerte, erfolgte, und die zweite vom 01.12.2012 (Anl. K 2) während der zweiten, durch die im Revisionsverfahren erfolgte Aufhebung des ersten den Kläger für schuldig befindenden Urteils notwendig gewordenen zweiten Hauptverhandlung, die Mitte November 2012 begann und mit der zwischenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung des Klägers im Februar 2013 endete. Aufgrund dessen war der Aktualitätsbezug, welcher in der Regel bewirkt, dass das Informationsinteresse an einer identifizierenden Berichterstattung regelmäßig Vorrang genießt (vgl. nur BVerfG NJW 2009, 3357 Tz. 19; BGH GRUR 2006, 257 Tz. 13 - Ernst August von Hannover; Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Tz. 27), ohne weiteres gegeben. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten und Strafverfahren das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang verdient, denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10 Tz. 19 m.w.N. - Bild im Gerichtssaal, BGHZ 190, 52 = NJW 2011, 3153 = GRUR 2011, 750; BVerfG NJW 2009, 3357 Tz. 19) und dass dieses Interesse auch durch die Veröffentlichung eines Bildnisses befriedigt werden darf. Ob der mit der Abbildung des Klägers verfolgte Informationszweck auch ohne Bildberichterstattung hätte erreicht werden können, ist für die Frage, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, unerheblich, denn die Pressefreiheit umfasst grundsätzlich auch das Recht der Medien, selbst zu entscheiden, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (BGH, Urteil vom 28.05.2013, VI ZR 125/12 Tz. 17 m.w.N. - Eisprinzessin Alexandra, NJW 2013, 1178 = GRUR 2013, 1065; BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10 Tz. 20; BVerfGE 101, 361, 389). |
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| Zu Unrecht meint deshalb der Kläger, durch die Veröffentlichung des Bildes werde ein berechtigtes zeitgeschichtliches Informationsinteresse nicht befriedigt, vielmehr handele es sich nur darum, durch die Veröffentlichung des Fotos eine Stimmungsmache weiter anzuheizen. |
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| Zu Recht hat das Landgericht weiter angenommen, dass durch die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Klägers nicht i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (LGU S. 10-12 unter II. 2. c) der Entscheidungsgründe). |
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| Soweit der Kläger meint, entgegen der Auffassung des Landgerichts überwögen bei der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Klägers einerseits und andererseits der Pressefreiheit bzw. dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit seine Persönlichkeitsinteressen, kann dem nicht gefolgt werden. Bei Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist vielmehr mit dem Landgericht festzustellen, dass im Rahmen der Abwägung das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzutreten hat. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf LGU S. 10-12 unter II. 2. c) aa) bis ff) der Entscheidungsgründe verwiesen werden. Ergänzend ist, insbesondere soweit der Kläger sich nicht darauf beschränkt, nur ein eigenes anderes Abwägungsergebnis an die Stelle der umfassenden und sorgfältigen Abwägung des angefochtenen Urteils zu setzen, sondern die Erwägungen des Landgerichts konkret angreift, lediglich auszuführen: |
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| Sein Vortrag, das Bildnis sei seiner „absolut geschützten Intimsphäre“ zuzurechnen, beruht ebenso wie die in erster Instanz aufgestellte Behauptung, das Bildnis sei seiner „absolut geschützten Privatsphäre“ zuzuordnen, auf einer offensichtlichen Verkennung der Abgrenzung der drei in Rechtsprechung und Literatur unterschiedenen Persönlichkeitssphären (Intim-, Privat- und Sozialsphäre). |
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| Richtig daran ist allein, dass berechtigte Belange i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG insbesondere durch die Verbreitung von Bildnissen aus der Intimsphäre in der Regel ohne weiteres verletzt sein werden (Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Tz. 17). Unrichtig und nicht nachvollziehbar ist hingegen die Ansicht, vorliegend handele es sich um ein solches Bildnis, denn zur Intimsphäre werden insbesondere Bildnisse des unbekleideten menschlichen Körpers, aber auch etwa das Krankenlager eines pflegebedürftigen Schwerstkranken oder Fotos einer Leiche gezählt, wenn diese intime Details sichtbar machen (Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Tz. 17, 17a mit zahlr. Nachw. aus der Rspr.; Damm/Rehbock, a.a.O., Rn. 260-262; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 8 Rn. 56-61). Derartiges steht hier nicht in Frage. |
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| Anders als hinsichtlich des zur Intimsphäre gehörenden Bereichs ist die Veröffentlichung von Bildnissen aus der Privatsphäre nicht generell unzulässig und der Schutz des Persönlichkeitsrechts insoweit nicht absolut. Er hing bereits vor der Modifizierung des Bildnisschutzes durch das vom Bundesgerichtshof entwickelte „abgestufte Schutzkonzept“ von einer Abwägung ab, wobei auch Personen der Zeitgeschichte es grundsätzlich nicht zu dulden brauchten, dass von ihnen im Kernbereich der Privatsphäre ohne ihre Einwilligung Bildaufnahmen zum Zweck der Veröffentlichung angefertigt wurden, jedoch auch insoweit überwiegende öffentliche Interessen ggf. einen solchen Eingriff rechtfertigen konnten (BGH NJW 1996, 1128, 1129 - Caroline von Monaco III; v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 8 Rn. 62 ff., insbesondere Rn. 64, sowie Burkhardt in: Wenzel, a.a.O., Kap. 5 Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 60 mit zahlr. Nachw. aus der höchst- u. verfassungsgerichtl. Rspr.). Der Schutz der Privatsphäre war danach thematisch und räumlich bestimmt. Thematisch umfasste er zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zur-Schau-Stellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 8 Rn. 65 m.w.N.). Räumlich erstreckte sich der Schutz auf einen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehenlassen kann, einen Raum, in welchem er die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von dieser erzwungenen Selbstkontrolle zu sein (a.a.O., Rn. 66 ff.). Daran, dass Herstellung und Verbreitung von Aufnahmen aus der Privatsphäre nicht schlechthin unzulässig sind und die Frage ihrer Zulässigkeit durch eine Abwägung zu beantworten ist, hat sich durch das vom Bundesgerichtshof entwickelte „abgestufte Schutzkonzept“ nichts geändert (siehe nur Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Tz. 16 und Ricker/Weberling, a.a.O., Kap. 43 Rnrn. 21, 23 ff. sowie Rnrn. 39, 53 f.). Nicht mehr aufrechtzuerhalten ist allerdings die räumliche Beschränkung der Privatsphäre auf Örtlichkeiten, welche die Merkmale der Abgeschiedenheit aufweisen, da dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (NJW 2004, 2650) nicht vereinbar war (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Tz. 18 u. 18 c; Ricker/Weberling, a.a.O., Kap. 43 Rn. 54). |
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| Bei dem vom Kläger beanstandeten Bildnis handelt es sich in diesem Sinne nicht um eine (Bild)Berichterstattung über den außerhäuslichen Privatbereich, denn dies setzte voraus, dass das Bildnis den Kläger bei der Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge, wenn auch in der Öffentlichkeit, zeigen würde (BGH, Urteil vom 17.02.2009, VI ZR 75/08 Tz. 13 - Sabine Christiansen mit Begleiter, NJW 2009, 1502 = GRUR 2009, 665). Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat (LGU S. 11 unter II. 2. c) cc) der Entscheidungsgründe), wird der Kläger aber lediglich in alltäglicher Haltung in völlig unverfänglicher, neutraler Umgebung wiedergegeben; es handelt sich mithin um ein kontextneutrales Bild in Form eines Porträtfotos nicht des ganzen Körpers, sondern nur des Kopfes. Die Verwendung eines solchen ist, wenn die übrigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ein Überwiegen des Veröffentlichungsinteresses ergeben, grundsätzlich zulässig (vgl. nur Soehring/Hoene, a.a.O., § 21 Tz. 18a). Die erstinstanzliche Behauptung des Klägers, das Bild sei „unweigerlich“ seinem „privaten Rückzugsraum“ zuzuordnen, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar und mangels diesbezüglichen Tatsachenvortrags, warum dem so sein soll, unbehelflich. |
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| Ob man mit der Beklagten annimmt, die streitgegenständlichen Abbildungen seien der Sozialsphäre zuzuordnen, weil der Kläger an einem Tisch in einer Gaststätte sitzend fotografiert worden sei, wofür spricht, dass die Sozialsphäre den gesamten jenseits des Privaten liegenden Bereich der Person umfasst, der nach außen so in Erscheinung tritt, dass er auch von Menschen wahrgenommen werden kann, zu denen keine rein persönlichen Beziehungen bestehen, der Mensch also allgemein gesehen als Glied der sozialen Gemeinschaft gezeigt wird (Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 65; vgl. BGH GRUR 1995, 270, 274 - Dubioses Geschäftsgebaren - und BGH NJW 1981, 1089, 1091 - Wallraff I), kann letztlich dahinstehen, denn für den Leser ist dies aufgrund der kontextneutralen Darstellung und Umgebung ohnehin nicht erkennbar, so dass von der Darstellung als solcher wie vom Landgericht angenommen keinerlei über das Abgebildetsein als solches hinausgehende persönlichkeitsbeeinträchtigende Wirkungen ausgehen. |
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| Demgemäß kann der Argumentation des Klägers, die Wiedergabe des Bildnisses sei deshalb nicht zulässig, weil dieses keine Aussage enthalte, welche auf den Text des jeweiligen Artikels bezogen sei, nicht zugestimmt werden. Vom fehlenden Kontextbezug geht vorliegend schon deshalb keine Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Klägers aus, weil das Bildnis kontextneutral ist. Von einem kontextneutralen (Portrait-)Foto wird keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirkt (BGH, Urteil vom 13.04.2010, VI ZR 125/08 Tz. 20 - Gala-Diner im Centre Pompidou; Urteil vom 23.06.2009, VI ZR 232/09 Tz. 14; Urteil vom 22.11.2011, VI ZR 26/11 Tz. 30 - Die INKA-Story). Auch das Bundesverfassungsgericht nimmt an, dass die Veröffentlichung kontextneutraler Bildnisse als solche in der Regel keine stärkere Persönlichkeitsbeeinträchtigung bewirkt als ein den Begleitkontext wiedergebendes Foto (NJW 2001, 1921, 1924 - Prinz Ernst August von Hannover). |
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| Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf abgehoben, dass dann, wenn wie im vorliegenden Fall das Bildnis als solches keine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, der Informationsgehalt der Bildberichterstattung im Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 108/10 Tz. 23 m.w.N. - Bild im Gerichtssaal). Es hat in Anwendung dieses Grundsatzes zutreffend ausgeführt, dass durch die Wiedergabe des Bildnisses ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt werde, da in beiden Zeitungsartikeln Fragen erörtert werden, hinsichtlich derer ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, weswegen von einer nicht zu Informationszwecken erfolgenden, bloß reißerischen Berichterstattung und einem Missbrauch des Lichtbilds zu Zwecken der Anprangerung oder Stigmatisierung keine Rede sein könne. |
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| Zu Recht hat das Landgericht schließlich angenommen, dass die Verletzung eines berechtigten Interesses des Klägers i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG durch die Verbreitung des Bildnisses auch nicht mit einer vom Kläger behaupteten erheblichen Gefährdung seiner Person, insbesondere durch drohende Racheakte von Angehörigen der Opfer des Amoklaufs seines Sohnes, begründet werden kann. |
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| Zwar kann ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG daran, dass die Verbreitung eines Bildnisses unterbleibt, auch zu bejahen sein, wenn sie eine nicht ganz fernliegende Gefährdung von Leben und Gesundheit des Abgebildeten zur Folge hat, insbesondere wenn zu befürchten ist, dass der Abgebildete der Gefahr von Racheakten ausgesetzt ist (v. Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 8 Rn. 83; Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 109 f., jeweils mit Nachw. aus der obergerichtl. Rspr.). Die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs in einem solchen Fall ist sogar im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geboten, allerdings nur, wenn eine konkrete Gefährdungslage besteht (Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 109; vgl. BVerfG NJW 2000, 2194; NJW 2002, 2021, 2022 und NJW 2003, 2523). |
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| Zu Recht hat das Landgericht aber für den vorliegenden Fall festgestellt, dass ein von der Veröffentlichung des Bildnisses in den beiden Artikeln ausgehende Gefährdung des Klägers definitiv ausgeschlossen werden kann und dabei zutreffend darauf abgestellt, dass mangels Erkennbarkeit der individuellen Züge des Klägers auf dem Bildnis Personen, die sein Gesicht noch nicht kennen, ihn aufgrund des wiedergegebenen Lichtbildes nicht identifizieren können, hingegen Personen, denen seine Gesichtszüge bereits bekannt sind, durch die Wiedergabe des Lichtbilds keinerlei neue Informationen erhalten, die ihnen einen Racheakt ermöglichen oder erleichtern würden. |
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