Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Feb. 2017 - 201 Kart 4/15

bei uns veröffentlicht am09.02.2017

Tenor

        

1. Die Beschwerde gegen die Festlegung [Prüfungsschwerpunkt „Schlüsselung und ergänzende Angaben (Gas)"] der Beschwerdegegnerin vom 02. Juni 2015 (Az.: 4-4455.7/46) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert: 50.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in P... Sie ist auf verschiedenen Geschäftsfeldern tätig. Sie betreibt das Gasnetz in der Stadt P... sowie den Orten N..., T..., W... und E... Unter anderem übernimmt sie auch die kaufmännische und technische Betriebsführung für die Gasversorgung P... L... GmbH, an der sie eine Beteiligung in Höhe von 20% hält. Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind die Stadtwerke P... Verwaltungs GmbH als Komplementärin ohne Einlage sowie die Stadt P... mit einer Beteiligung von 65% und die T... AG mit einer Beteiligung von 35%, jeweils als Kommanditisten. Vorgelagerte Netzbetreiberin der Beschwerdeführerin ist die t... b... GmbH. Im Gasversorgungsgebiet der Beschwerdeführerin befinden sich ca. 9.652 Ausspeisepunkte.
Sie wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und mit Gründen versehenen Beschwerde gegen Teile der Festlegung [Prüfungsschwerpunkt „Schlüsselung und ergänzende Angaben (Gas)"] der Beschwerdegegnerin vom 02. Juni 2015 (Az.: 4-4455.7/46).
II.
Wegen des Inhalts des angegriffenen Bescheids (Festsetzung) wird auf die Anlage Bf. 1 Bezug genommen.
Die Beschwerdeführerin trägt vor:
Es bestehe keine Rechtsgrundlage zu der Erhebung von Aufstellungen über die gewährten Rabatte und sonstigen Vergünstigungen sowie Empfänger und Höhe der Rabatte und Vergünstigungen.
Nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 6b Abs. 6 EnWG könne die Beschwerdegegnerin grundsätzlich alle Daten des Netzbetreibers erfragen, die einen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung haben könnten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11). Entscheidung sei hier die Erlösobergrenzenfestsetzung in der 3. Regulierungsperiode.
Dieser Entscheidung dienten die geforderten Angaben über Rabatte nicht. Die detaillierte Aufstellung diene, wie die Beschwerdegegnerin unter 2.4.2. ausführe, der Kontrolle, ob die Netzentgelte diskriminierungsfrei vereinnahmt und etwaige Nachlässe ordnungsgemäß bei ihr angezeigt würden.
Die LRegB verletze das Zitiergebot aus § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG.
Selbst im Rahmen der Meldepflicht nach §§ 20, 27 GasNEV müsse nicht der Begünstigte des Rabattes genannt werden.
10 
§ 69 EnWG komme nur zur Anwendung, wenn ein Verfahren gemäß § 66 EnWG eingeleitet worden sei. Diese Daten seien für keines der dort genannten Verfahren relevant.
11 
Es handele sich auch nicht um ein Monitoring nach § 35 EnWG.
12 
Unter § 27 ARegV fielen die verlangten Daten nicht.
13 
Dafür, die Daten reproduzierbar darzustellen und den Wirtschaftsprüfer diesbezüglich eine Aussage machen zu lassen, bestehe keine Rechtsgrundlage.
14 
§ 4 Abs. 4 S. 4 GasNEV (vgl. Ziffer 2.4.6. der Gründe der Festlegung) biete keine Grundlage. Die Form der Darlegung sei von der Norm nicht gedeckt. Der dem Unternehmen obliegende Nachweis (BGH, Beschluss vom 23.06.2009 - EnVR 19/08, Rz. 7) solle es ermöglichen, verdeckte Quersubventionierungen besser aufzudecken (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11). Vergleichbar seien die Vorgaben in §§ 238 Abs. 1 S. 2, 243 HGB. Zum Nachvollziehen reiche eine Verprobung; Reproduktion sei nicht erforderlich.
15 
Eine Rechtsgrundlage unterstellt, wäre der Aufwand dafür, diese Vorgabe zu erfüllen, unverhältnismäßig. Es müsste entweder die Buchführung umgestellt oder eine Parallelbuchführung eingerichtet werden.
16 
Der Aufwand hierfür wäre unverhältnismäßig. Außerdem wäre dieses Vorgehen nicht effizient. Zur Darlegung, dass die geforderte Darstellung unzumutbar, ja möglicherweise unmöglich sei, trägt die Beschwerdeführerin eingehend vor (BB 11 ff.).
17 
Als Ergebnis daraus rügt sie, die Beschwerdegegnerin fordere unzulässigerweise, eine Neukonstruktion der Kostenstellenrechnung durchzuführen. Über die damit einhergehende Eliminierung von wechselseitigen Beziehungen zwischen Kostenstellen würde die Kostenstellenrechnung und damit auch die sich ableitenden Kontroll- und Steuerungsfunktionen zudem aus Sicht der Beschwerdeführerin in erheblichem Umfang an Genauigkeit und Realitätstreue einbüßen. Dies sei zweckwidrig.
18 
Durch die verpflichtende Prüfung der Reproduzierbarkeit der Umlageschlüsselung schränke die Beschwerdegegnerin die unternehmerische Freiheit bei der Wahl eines sachgerechten und nachvollziehbaren Kostenschlüsselungsverfahrens ein.
19 
Unverhältnismäßig seien die Dokumentationsanforderungen, obwohl von vornherein abzusehen sei, dass ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk nach den Anforderungen der Beschwerdegegnerin vom Wirtschaftsprüfer gefährdet sei und somit die auf S. 18 der streitgegenständlichen Festlegung angedrohten pauschalen Kürzungen durch die Beschwerdegegnerin zu erwarten seien.
20 
Die Beschwerdegegnerin könnte zunächst die Ausführungen des Wirtschaftsprüfers zur Schlüsselung der Beschwerdeführerin ausreichen lassen und nur bei Zweifeln nachträglich Ermittlungen anstellen, beispielsweise die nachträgliche Befüllung und Einreichung des Erhebungsbogens verlangen. Daher sei ihr Vorgehen nicht erforderlich. Es werde Aufwand verursacht, obwohl nicht einmal sicher sei, ob die Beschwerdegegnerin die Unterlagen überhaupt anfordern werde. Dies dürfte voraussichtlich nur in wenigen Einzelfällen geschehen. Auch in diesen sei Eile aber nicht geboten, so dass das Vorhalten der Dokumentation nicht erforderlich sei.
21 
In der Festlegung für die zweite Regulierungsperiode (Festlegung Prüfungsschwerpunkt Schlüsselung von Gemeinkosten (Strom) vom 29.02.2012, Az. 6-4455.7/34; Bf. 2) habe die Beschwerdegegnerin keine doppelte Darlegung durch die Netzbetreiber vorgesehen.
22 
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu, dass nur ein sehr geringer Aufwand entstehe, sei offensichtlich nicht nichtig.
23 
Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin sei auch nicht angemessen. Sie stehe außer Verhältnis zum angestrebten Zweck. Sie bringe allenfalls einen minimalen zeitlichen Vorteil in Einzelfällen.
24 
Für die Beschwerdeführerin würden zum einen die Kosten für die Jahresabschlussprüfung und der interne Aufwand der Beschwerdeführerin für das Zusammentragen der Daten für den Wirtschaftsprüfer steigen. Zum andern entstehe interner Aufwand für die Befüllung des Erhebungsbogens bzw. zur Erstellung der Dokumentation in vergleichbarer Art und Weise. Eine Kostenkompensation sei ausgeschlossen.
25 
Aufgrund der Kurzfristigkeit sei die Anordnung zumindest für die dritte Regulierungsperiode auszusetzen. Sie wäre nur mit nicht unzumutbarem, in Bezug auf das Prüfungsinteresse der Beschwerdegegnerin unverhältnismäßigem sachlichen, personellen und letztlich monetären Aufwendungen möglich.
26 
Die Festlegungsentscheidung sei am 02. Juni 2015 ergangen und am 11. Juni 2015 bei der Beschwerdeführerin eingegangen. Sie gelte für Jahresabschlüsse, die ab dem 31.12.2015 aufgestellt werden. Nach § 264 Abs. 1 S. 3 HGB müsse der Jahresabschluss grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufgestellt werden.
27 
Die Netzbetreiber müssten die Datengrundlage und Erläuterungen hierzu liefern und bei der Beschwerdeführerin müsse die Schlüsselung umgestellt werden oder - falls überhaupt möglich - ein komplexes System für die Aufarbeitung und Darlegung erstellt werden. Beides sei in der vorgegebenen Zeit nicht möglich.
28 
Auch bei den Wirtschaftsprüfern bestehe noch Umstellungsbedarf. Ein neuer Prüfungsstandard bestehe noch nicht.
29 
Die Beschwerdeführerin repliziert, teils wiederholend:
30 
Dass nur wenige Netzbetreiber gegen die Festlegung Beschwerde eingelegt hätten, sage nichts über deren Rechtmäßigkeit. Die Beschwerdeführerin habe schon vorgetragen, aufgrund ihrer Schlüsselungssystematik in besonderer Weise betroffen zu sein. Es sei nicht ersichtlich, dass immer komplexere Unternehmen entstanden seien. Bestimmte betriebswirtschaftlich sinnvolle und praxisübliche Herangehensweisen, die darüber hinaus noch zu genaueren Ergebnissen führten, dürfe die LRegB nicht ausschließen, nur weil sich diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in einer Excel-Datei nachbilden oder mit einem einfachen Taschenrechner nachrechnen ließen.
31 
Es könne in Einzelfällen zu nicht zulässigen Rabattgewährungen kommen. Dies stehe aber in keinem Zusammenhang mit der buchhalterischen Entflechtung, die Gegenstand der Missbrauchskontrolle sei. Die Daten seien nicht notwendig, um das Regulierungskonto zu führen. Dafür seien weniger detaillierte Daten ausreichend, die im Übrigen ohnehin jedes Jahr gemeldet werden müssten.
32 
§ 6b Abs. 6 sei keine Generalermächtigung zur Datenerhebung.
33 
Die LRegB gehe über das Tatbestandsmerkmal der Nachvollziehbarkeit hinaus, indem sie Reproduzierbarkeit fordere. Die Beschwerdeführerin gehe nach einem nach I... PS 880 zertifizierten Buchhaltungsprogramm vor und könnte dieses nach der Festlegung durch die LRegB nicht mehr verwenden.
34 
Die LRegB baue ihre Argumentation zirkelschlüssig auf ihrem falschen Verständnis von Nachvollziehbarkeit auf.
35 
Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, weshalb die geforderte Vorgehensweise unmöglich sei.
36 
Verfehlt sei die Auffassung der LRegB die Ergebnisse, welche sie fordere müssten nicht mit denjenigen der Finanzbuchhaltung übereinstimmen.
37 
Die Dokumentation in einem gesonderten Bogen über die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers hinaus könne nicht gefordert werden. Dass der Wirtschaftsprüfer unzuverlässig arbeite, sei nicht zu befürchten.
38 
Die Beschwerdeführerin rüge keine Doppelprüfung im Zuge der Kostenprüfung.
39 
Die Beschwerdeführerin beantragt (11. Mai 2016):
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Die Verpflichtungen
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a. zur Darstellung der Höhe der Erlöse aus Netzentgelten des Geschäftsjahres und soweit vorhanden der Vorjahre, die sich ohne Gewährung von Rabatten und sonstigen Vergünstigungen ergeben hätten und zur Aufstellung, wem Vergünstigungen in welcher Höhe gewährt wurden (Ziffer 2.2. des Tenors)
42 
b) zur Dokumentation der Schlüsselung in durch Dritte reproduzierbaren Einzelschritten (Ziffer 3.1. des Tenors)
43 
c) zur Dokumentation der Schlüsselung in einem Erhebungsbogen zusätzlich zur Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer (Ziffer 3.1. des Tenors)
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der am 02.06.2015 ergangenen Festlegung der Beschwerdegegnerin - Az.: 4-4455.7/46 - werden aufgehoben.
45 
Zwei zugleich angekündigte Hilfsanträge hat sie auf einen Hinweis des Senates im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2017 zurückgenommen.
46 
Die Bundesnetzagentur hat sich an dem Verfahren nicht aktiv beteiligt.
47 
Die Beschwerdegegnerin beantragt (05. August 2016),
48 
die Beschwerde zurückzuweisen.
49 
Die Beschwerdegegnerin (LRegB) erwidert:
50 
Die Zuschlüsselung sei ein Kernproblem des Regulierungsverfahrens (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11, S. 10). Sie sei vielfach Gegenstand von Beschwerden gewesen (s. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2010 - 202 EnWG 9/08, S. 7 ff. und 21, m.w.N.). Im Zuständigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin seien nur wenige Nur-Netzbetreiber tätig. Die Unternehmen würden immer komplexer. Da eine Entflechtung erforderlich sei und die Schlüsselungsverfahren an ihre Grenzen stießen, habe die LRegB in Abstimmung mit dem I... die streitgegenständliche Festlegung getroffen.
51 
Von den 214 gleichlautenden Bescheiden, die an die Strom- bzw. Gasnetzbetreiber gerichtet worden seien, seien nur sieben in Beschwerdeverfahren gemündet, obwohl die LRegB hier, anders als noch im Fall der insoweit vergleichbaren Festlegung vom 06.05.2011 (vgl. OLG Stuttgart - 202 EnWG 10/11) keine „Gleichbehandlungszusagen" mit Blick auf einen Musterprozess abgegeben habe. Einzelne Beschwerden seien zurückgenommen worden. Dies zeige, dass die Unternehmen die Anforderungen erfüllen könnten.
52 
Die Angaben zu Rabatten und Nachlässen könne die LRegB auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 6b Abs. 6 EnWG fordern. Die nach Ziffer 2.2 des Bescheidtenors auszuweisenden Rabatte seien insbesondere für die Ermittlung des Regulierungskontosaldos erforderlich (s. Bescheid Ziff. 2.4.5, S. 14 f.; vgl. § 5 Abs. 4 ARegV; Variable St in der Regulierungsformel gemäß Anlage 1 zu § 7 ARegV).
53 
Die durch Rabatte entstehenden Mindererlöse dürften nur dann zu Lasten der übrigen Netznutzer bei der Entgeltbildung und bei der Ermittlung des Regulierungskontosaldos berücksichtigt werden, wenn sie im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften stünden. Bei unzulässigen Rabatten wären die erzielbaren Einnahmen zugrunde zu legen (§ 5 Abs. 1 S. 1 ARegV).
54 
Werde die Nachlassgewährung nicht angezeigt, so sei der Behörde eine Überprüfung nicht möglich (vgl. Bescheid S. 14/15).
55 
Die LRegB habe wiederholt unberechtigte Rabatte und Nachlässe in der Erlösobergrenzenberechnung berücksichtigt (z.B. bei OLG Stuttgart - 202 EnWG 7/13 und 202 EnWG 19/08).
56 
Auch im Nachhinein müssten noch Rabatte auf Netzentgelte gewährt und für vergangene Zeiträume Rückzahlungen geleistet werden (BGH, Urteil vom 15.12.2015 - EnZR 70/14). Deswegen müsse das Regulierungskonto eine sehr hohe Transparenz aufweisen.
57 
Zwischen Reproduzierbarkeit und Nachvollziehbarkeit baue die Beschwerde einen aus § 4 Abs. 4 S. 4 GasNEV nicht erkennbaren Widerspruch auf. Der Netzbetreiber könne die LRegB auch nicht darauf verweisen, im Wege der Amtsermittlung Tatsachen selbst zu ermitteln (OLG Stuttgart, Beschuss vom 11.03.2010 - 202 EnWG 9/08, S. 17 ff.).
58 
Der § 6b Abs. 5 S. 2 EnWG statuiere eine Prüfpflicht ausdrücklich.
59 
Es wäre mit der gesetzgeberischen Intention eines wirksamen Ausschlusses von Quersubventionierungen, Diskriminierungen und Wettbewerbsverzerrungen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2009/73/EG) unvereinbar, dem nach dem Wortlaut eindeutigen Gebot der Nachvollziehbarkeit eine relativierende Bedeutung beizumessen, welche die Prüfung letztlich auf eine Art Evidenzkontrolle reduzierte.
60 
Ein nicht nachrechenbares Datenwerk sei auch nicht im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 5 EnWG nachvollziehbar. Dies solle der von der LRegB verwendete Begriff der Reproduzierbarkeit aussagen (vgl. Bescheid S. 17 und 26 f. [Punkt 2.6.6]).
61 
Die Anforderungen der LRegB konkretisierten lediglich die gesetzliche Vorgabe der Nachvollziehbarkeit gem. § 6b Abs. 3 S. 5 EnWG (wie auch gem. § 4 Abs. 4 S. 4 GasNEV; DV zu § 6b GasNEV).
62 
Nach § 6b Abs. 5 EnWG umfasse die Prüfung des Jahresabschlusses auch die Entflechtung der Tätigkeitsbereiche gemäß § 6b Abs. 3 EnWG (IDW PS 610, Rn. 8 - BG 1). Aussagen zur Sachgerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Wertansätze und der Zuordnung der Konten seien auch in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen (s. IDW PS 610, S. 7 und 11 - BG 1). Weder die Vorschrift, noch die Umsetzung der LRegB führe zu einer unverhältnismäßigen Belastung. Die Beschwerde zeige auch nicht auf, dass es „de facto sogar unmöglich" (BB 11) wäre, den Anforderungen zu genügen. Die Festlegung sehe Spielräume für die Darlegung vor, welche die Beschwerde an mehreren Stellen außer Acht lasse. So müsse die Schlüsselung nicht zwingend anhand des MS-Excel-Erhebungsbogens der LRegB erfolgen (Bescheidtenor Ziffer 3.1; Begründung Ziffer 2.6.6., S. 26; gegen BB 23).
63 
Die Schlüsselungssystematik werde nicht eingeschränkt. Dem Netzbetreiber stehe es frei, eine eigene Berechnungsdatei zu erstellen, welche seine Schlüsselungssystematik abbilde. Ohnehin sei die Schlüsselungssystematik iterativ oder über sehr viele (Verrechnungs-) Schritte, auch über den Erhebungsbogen Schlüsselung, durch die Einfügung entsprechender Berechnungsformeln abbildbar. Die Tatsache, dass die Darstellung dieser Schlüsselungssystematik aufwändiger sei, könne nicht dazu führen, dass der Netzbetreiber durch seine Wahl der Schlüsselungssystematik von der Verpflichtung nach § 6b Abs. 3 S. 5 EnWG befreit werde (Bescheid S. 26 f.).
64 
Der Netzbetreiber müsse ohnehin seine Daten so aufarbeiten, dass ihm die geforderte Darstellung möglich wäre. Indem sie vorbringe, dass ihr dies nicht möglich sei, trage die Beschwerdeführerin selbst vor, dass der Rechtsverstoß nicht in der angegriffenen Festlegung liege, sondern in ihrer eigenen Datenermittlung. Die Beschwerdeführerin gehe (BB 29) offenbar selbst von einer Nachprüfbarkeitslücke aus (Knauff, in: Kment, EnWG, § 6b Rn. 21). Eine nur partielle Nachvollziehbarkeit sei dort gerade nicht vorgesehen. Nach § 4 Abs. 4 S. 4 GasNEV seien die Schlüssel „vollständig" zu dokumentieren. Es stehe dem Netzbetreiber nicht offen, die Nachprüfbarkeit durch ein möglichst komplexes System zu hintertreiben. Sei das System der Beschwerdeführerin nicht mit vertretbarem Aufwand nachprüfbar, so genüge es auch nicht den Anforderungen der § 6 Abs. 3 S. 5 EnWG und § 4 Abs. 4 S. 4 GasNEV.
65 
Soweit die Beschwerdeführerin andeute, die Norm selbst sei unverhältnismäßig, könne ihr dies - unabhängig davon, ob die Verhältnismäßigkeit hier überhaupt eine Rolle spiele - nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Problem aus ihrer eigenen Vorgehensweise (Schlüsselung) herrühre, zum anderen weil nicht einzusehen sei, weshalb eine auf gesetzlicher Vorgabe beruhende Verpflichtung, die Schlüsselung nachvollziehbar darzustellen, unverhältnismäßig sei.
66 
Eine Umstellung der Buchungssystematik sei nicht unverhältnismäßig. Das hier verwendete Programm „O...“ müsse im regulierten Bereich die Maßgaben des § 6b EnWG erfüllen können. Weshalb es unmöglich sei, mit diesem Programm den Vorgaben der Festlegung zu genügen, zeige die Beschwerde nicht auf.
67 
Die Vorgabe sei auch nicht an sich unverhältnismäßig. Die Regulierungsbehörde könne nicht darauf verwiesen werden, erst bei konkretem Verdacht weitere Erkundigungen einzuziehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11, S. 11). Die Vorgabe solle weitere Prüfungen durch die LRegB in vielen Fällen erübrigen oder deren Umfang begrenzen und sie beschleunigen. Anfänglicher Mehraufwand werde so später kompensiert. Außerdem würde anderenfalls kein brancheneinheitlicher Standard erreicht. Zugespitzt könnte die LRegB auf weitere Angaben in der Kostenprüfung verzichten, wenn die Festlegung ordnungsgemäß umgesetzt würde; sie könnte sich dann auf Stichproben beschränken.
68 
Die Festlegung vom 29.02.2012 (Az. 6-4455.7/34 - Strom; BF 2) gebe die Beschwerdeführerin verzerrend wieder. Neu seien nun nur noch bestimmte Dokumentationsanforderungen. In der neuen Festlegung zur Kostenprüfung Gas sei eine erneute Darlegung gerade nicht mehr vorgesehen. Eine Doppeldarlegung sei dort ausdrücklich nicht gefordert worden. Der Kostenaufwand werde somit nur verlagert.
69 
Im Hinblick auf den Termindruck habe die LRegB eine Aufteilung auf zwei Bestätigungen zugestanden. Der Einwand auf BB 24 greife daher nicht.
70 
Sie dupliziert:
71 
Die Beschwerdeführerin räume letztlich ein, dass ihre Behauptungen zur höheren Genauigkeit ihres Programmes (BR 2) keines Nachweises zugänglich seien, da sich das von ihr angewandte System nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand nachbilden oder nachrechnen lasse. Sie fordere eingeschränkte Maßstäbe an „Transparenz und Prüfbarkeit" ein. Damit stelle sie die angeblichen Vorzüge ihres Systems gerade in Frage.
72 
Der Hinweis auf Üblichkeit greife nicht. In einem Wettbewerbsmarkt komme der Schlüsselung eine andere Bedeutung zu. Nur ein transparentes System sei prüfbar.
73 
Rabatte und Preisnachlässe könnten die Buchführung fehlerhaft machen. Auch die Sachgerechtigkeit der Wertansätze werde durch sie beeinflusst.
74 
Die Schwerpunktbildung „Rabatte“ besitze eine Entflechtungsbedeutung. Denn gerade dieser Bereich sei besonders diskriminierungsanfällig, namentlich bei verbundenen Unternehmen mit Netz- und Vertriebssparte (vgl. § 19 Abs. 2 StromNEV, 20 GasNEV; zu Abschaltverträgen § 14b EnWG).
III.
75 
Die Beschwerde ist, soweit fortgeführt, als Anfechtungsbeschwerde gegen die als belastenden Verwaltungsakt zu qualifizierende streitgegenständliche Festlegung vom 02. Juni 2015 zulässig, aber unbegründet.
A
76 
Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festlegung erhebt die Beschwerde keine durchgreifenden Einwände. Insbesondere liegt kein Begründungsmangel in Gestalt eines Verstoßes gegen ein Zitiergebot vor. Die Festlegung nennt die Rechtsgrundlagen, auf welche sich die erlassende Behörde stützt. Ob diese die Festlegung tragen, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit. Dass sie sich zwischenzeitlich geändert haben, ist insoweit unschädlich.
B
77 
Soweit die Beschwerde sich gegen die Verpflichtung zur Darstellung der Höhe der Erlöse aus Netzentgelten des Geschäftsjahres und, soweit vorhanden, der Vorjahre, die sich ohne Gewährung von Rabatten und sonstigen Vergünstigungen ergeben hätten, und zur Aufstellung, wem Vergünstigungen in welcher Höhe gewährt wurden (Ziffer 2.2. des Tenors), wendet, bleibt sie ohne Erfolg.
1.
78 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt, nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BVerwGE 34, 155, 157 f., BVerwGE 51, 15, 24, BVerwGE 78, 243, 244, BVerwGE 120, 246, 250; BVerwG, Urteil vom 09. August 2016 – 4 C 5/15, DVBl. 2016, 1543, bei juris Rz. 13).
79 
Vorliegend steht eine Vorgabe der LRegB dazu im Streit, welche Angaben die Beschwerdeführerin ihr gegenüber für die 3. Regulierungsperiode zu machen habe. Diese Festlegung kann nur Bestand haben, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig war und auch zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch rechtmäßig ist. War der vorliegende Verwaltungsakt anfänglich rechtswidrig, so könnte dies nicht durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage geheilt worden sein. Wäre hingegen die Befugnis der LRegB zur Anforderung der verlangten Angaben bzw. Unterlagen zwischenzeitlich entfallen, so hätte der Bescheid seine Grundlage verloren und wäre gleichfalls aufzuheben.
80 
Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Denn die mehrfachen Veränderungen, welche das EnWG, die ARegV und die GasNEV in der Zwischenzeit erfahren haben (vgl. die Nachweise bei juris), haben die Rechtslage nicht entscheidend verändert.
2.
81 
Im Ausgangspunkt erkennt auch die Beschwerde an, dass die hier örtlich und sachlich zuständige LRegB nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 6b Abs. 6 EnWG alle Daten des Netzbetreibers erfragen darf, die einen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung haben können, hier also auf die Erlösobergrenzenfestsetzung für das Gasnetz der Beschwerdeführerin in der 3. Regulierungsperiode. § 6b Abs. 6 EnWG erlaubt es der Regulierungsbehörde, unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 6b Abs. 5 EnWG, zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach § 6b Abs. 1 S. 1 EnWG durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG zu treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach § 6b Abs. 1 EnWG anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
82 
Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Regulierungsbehörde, darüber zu entscheiden, welche Daten sie von den Netzbetreibern hierzu einfordert und in welcher Form (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. März 2012 – 202 EnWG 10/11, bei juris Rz. 37). Auf Grund der Komplexität der Erlösobergrenzenfestsetzung und der in ihr zwingend enthaltenen Einschätzungen steht der Behörde in der Gestaltung des Verfahrens ein weiter Spielraum zu (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 25. März 2010 – 202 EnWG 20/09 und vom 19. Januar 2012 – 202 EnWG 21/08; zur Grenze der Amtsermittlung BGH, ZNER 2009, 252 [Tz. 21] – WU Netze).
83 
Schon vom Ansatz her obliegt es dem Netzbetreiber, alle für die Festsetzung der Erlösobergrenze erforderlichen Tatsachen bekannt zu geben. Jedoch wird die Regulierungsbehörde durch sein Vorbringen in ihrer Prüfungskompetenz nicht beschränkt oder begrenzt und damit unter Umständen an einer richtigen Entscheidung gehindert.
84 
Der darin zum Ausdruck kommende Dualismus ist letztlich Folge des im EnWG angelegten Charakters der Erlösobergrenzenfestsetzung als begünstigender Verwaltungsakt. Schon aus ihm erklärt sich die Mitwirkungspflicht des Netzbetreibers, die zu sichern die angegriffene Festlegung dient (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. März 2012 - 202 EnWG 10/11, bei juris Rz. 37).
85 
Der Anwendungsbereich des § 6b Abs. 6 EnWG erschöpft sich nicht darin, dass die Regulierungsbehörde ergänzende oder vertiefende Angaben verlangen kann. Dies ergibt schon sein eindeutiger Wortlaut; Satz 2 sieht ausdrücklich vorbereitende Festlegungen durch die Regulierungsbehörde vor.
86 
Es wäre aber auch zweckwidrig, wollte man die Behörde für verpflichtet halten, zuzuwarten, bis der Netzbetreiber Angaben gemacht und Daten vorgelegt hat, ihr dann aber Nachforderungen zu erlauben. Ein solches Vorgehen wäre nicht effizient. Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Netzbetreiber, durch eine Festlegung nach § 6b Abs. 6 S. 2 EnWG vorab bestimmt zu bekommen, welche Daten bzw. Unterlagen sie vorzulegen haben und ggf. in welcher Form. Dies zieht die Beschwerdeführerin im Grundsatz auch nicht in Zweifel.
3.
87 
Bei den in der hier angegriffenen Vorgabe geforderten Daten handelt es sich um solche, die für die Bestimmung der Erlösobergrenze von Bedeutung sind.
a)
88 
Einfluss auf die Erlösobergrenze hat das Regulierungskonto. Nach § 5 Abs. 4 ARegV in der Fassung vom 20.12.2012 ermittelt die Regulierungsbehörde den Saldo des Regulierungskontos im letzten Jahr der Regulierungsperiode für die vorangegangenen fünf Kalenderjahre. Der Ausgleich des Saldos auf dem Regulierungskonto erfolgt durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge. Mittlerweile ist - ohne Einfluss auf das Ergebnis des Rechtsstreits - § 5 Abs. 3 S. 1 ARegV in der Fassung vom 14.09.2016 einschlägig. Die Regulierungsbehörde genehmigt danach den nach den Absätzen 1 bis 2 durch den Netzbetreiber ermittelten Saldo sowie dessen annuitätische Verteilung nach Maßgabe des nachfolgenden Satzes 2.
b)
89 
Auf dem Regulierungskonto sind gemäß § 5 Abs. 1 ARegV Mehr- und Mindererlöse gegenüber der genehmigten Erlösobergrenze zu verbuchen.
c)
90 
Rabatte und Preisnachlässe führen zu Mindererlösen gegenüber den genehmigten Erlösen.
d)
91 
Deren Berücksichtigung auf dem Regulierungskonto ist jedoch nur dann mit den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes vereinbar, wenn der jeweilige Rabatt oder Preisnachlass ohne Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (vgl. §§ 1 Abs. 2 ff., 6 Abs. 1, 6b Abs. 3 EnWG) gewährt wird. Anderenfalls würden nach der Auflösung des Regulierungskontos zulässige höhere Entgelte zu einer Mehrbelastung anderer Netznutzer führen. Diese wären dann durch eine diskriminierende Preisgestaltung ein weiteres Mal geschädigt.
e)
92 
Außerdem wäre die Genehmigung nach § 5 Abs. 3 S. 1 ARegV n.F. ein sinnloser Formalakt, stünde dahinter keine Prüfaufgabe. Prüfen kann die Regulierungsbehörde das Regulierungskonto nur, wenn sie alle für das Ergebnis ihrer Prüfung möglicherweise maßgebenden Daten erhält. Dies begründet im Rahmen des § 6b Abs. 6 EnWG ihr Recht, diese anzufordern.
f)
93 
Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den im Range allerdings unter dem EnWG stehenden § 27 Abs. S. 3 Nr. 1 ARegV (hier i.d. Fassung vom 14. November 2012, wie auch in derjenigen vom 14. September 2016). Das Wort insbesondere im Vorsatz zeigt, dass hier keine abschließende oder eingrenzende Bestimmung geschaffen werden sollte, sondern eine offene Ermächtigung, deren Ausfüllung durch den Wortlaut und den Zweck des § 4 Abs. 4 ARegV erfolgt. Dem korrespondiert die Grundermächtigung in Abs. 1 S. 1 derselben Norm, die der Behörde erlaubt und aufgibt, alle für die Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzenbestimmung nach § 6 ARegV notwendigen Tatsachen zu ermitteln; auch hier liegt keine enumerative Befugniszuweisung vor, sondern eine zweckorientierte, also offene, gleichwohl aber durch den Zweck hinreichend bestimmte.
g)
94 
Die übrigen von der Beschwerde ins Feld geführten Normen, ändern daran nichts.
aa)
95 
Auf § 69 EnWG und auf § 35 EnWG kommt es nicht an. Beide Normen betreffen, wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt, gänzlich andere Verfahren. Auf diese Normen stützt sich die LRegB auch nicht.
bb)
96 
Die §§ 20, 27 GasNEV betreffen Sonderformen der Netznutzung sowie Veröffentlichungspflichten und enthalten keine Regelung dazu, welche Angaben der Netzbetreiber der Behörde liefern muss.
h)
97 
Unerheblich ist es, ob die von der LRegB angeforderten Daten zugleich für andere Verfahren, wie beispielsweise für die kartellrechtliche Kontrolle eines diskriminierungsfreien Netzzugangs verwandt werden können. Denn dies macht sie für das Erlösobergrenzenfestsetzungsverfahren nicht bedeutungslos.
C
98 
Der Beschwerdeantrag Ziffer b (gegen die Aufforderung zur Dokumentation der Schlüsselung in durch Dritte reproduzierbaren Einzelschritten [Ziffer 3.1. des Tenors]) ist gleichfalls unbegründet. Die Parteien streiten insoweit über die Auslegung des Gesetzeswortlauts, über den Vorwurf einer Unmöglichkeit der Anforderung und über deren Verhältnismäßigkeit. Mit keinem ihrer Angriffe hierzu dringt die Beschwerde durch.
1.
99 
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 ARegV in der Fassung vom 14.09.2016 ermittelt die Regulierungsbehörde das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung. Dies erfordert gerade bei nur virtuell entflochtenen Unternehmen wie der Beschwerdeführerin nicht nur eine reine Kostenermittlung, sondern auch eine Abgrenzung der Kosten, die im Geschäftsbereich für das betreffende Gasnetz anfallen.
2.
100 
Diesen Ermittlungsauftrag kann die Regulierungsbehörde nur dann erfüllen, wenn sie die für die Berechnung maßgebenden Daten so aufbereitet vorgelegt bekommt, dass sie eine sichere Feststellung treffen, kann, welche Kosten für den Netzbetrieb anfallen und nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen berücksichtigungsfähig sind.
101 
Dem Senat ist aus einer größeren Zahl von Beschwerdeverfahren bekannt, dass gerade die Zuschlüsselung von Kosten in Mehrspartenunternehmen in hohem Maße fehler- und manipulationsanfällig ist. Seit Beginn der Entgeltgenehmigungsverfahren haben Fragen der Zuschlüsselung von Kosten eine zentrale Rolle gespielt, regelmäßig verbunden mit der Frage, ob ein Antragsteller / Beschwerdeführer durch eine fehlerhafte Zuschlüsselung zu hohe Kosten auf den Netzbetrieb geschrieben hatte oder höhere als die anerkannten anzusetzen seien. Die Zuschlüsselung hat ihre Bedeutung auch unter dem Regime der Anreizregulierung nicht verloren.
102 
Nicht notwendigerweise ausreichend ist es, wenn der Regulierungsbehörde nur eine in sich stimmige Aufteilung der Kosten vorgelegt wird. Für ein sachkundiges Urteil nachvollziehbar ist sie im Lichte des Zwecks der Ermittlung und vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten nur, wenn die Behörde sich ein klares Bild davon machen kann, ob die Angaben auch inhaltlich richtig sind. Denn es ist nicht Zweck der Vorlage, die Daten auf innere Stimmigkeit hin zu prüfen, sondern auf inhaltliche Richtigkeit (hier: der Zuschlüsselung).
103 
Bei den Anforderungen, welche sie hierfür stellt, steht der Regulierungsbehörde - wie oben schon ausgeführt - ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Sieht sie aber, was aufgrund der Erfahrungen des Senats aus früheren Regulierungsrunden nicht fern liegt, die Notwendigkeit, die Angaben von Grund auf zu überprüfen, so bedarf sie hierzu der Reproduzierbarkeit der Daten, wie von ihr in der angegriffenen Festlegung gefordert. Ohne diese hinge die Darstellung sozusagen in der Luft.
3.
104 
Die Beschwerdegegnerin fordert hierbei nichts Unmögliches. Die Beschwerdeführerin trägt hierzu nicht einheitlich vor. Während sie einerseits eine Unmöglichkeit ins Feld führt, trägt sie an anderer Stelle vor, die Vorgabe zu erfüllen, könnte möglicherweise unmöglich sein. Auch soweit sie die Verwendung des Programmes „O...“ anspricht, bleibt die Möglichkeit, die angeforderten Daten begleitend zu erheben ebenso wie die von der Beschwerdeführerin vor dem Senat ohnehin angekündigte Umstellung auf ein anderes Programm.
105 
Außerdem kann regelmäßig - und so auch hier - nicht davon ausgegangen werden, dass eine behördliche Vorgabe zu erfüllen unmöglich sei, die rund 97% der betroffenen Unternehmen klaglos akzeptieren und offenbar auch erfüllen. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, die technischen Schwierigkeiten, auf die sie abstellt, durch einen Programmwechsel beheben zu können.
4.
106 
Die Vorgabe ist auch nicht unverhältnismäßig.
a)
107 
Der Ausgangspunkt der Beschwerdegegnerin, die Daten zu benötigen, um die gesetzlich vorgesehene Erlösobergrenzenbestimmung korrekt durchführen zu können, ist nicht zu beanstanden, wie schon dargelegt. Dem kann die Beschwerde nicht entgegenhalten, die Behörde müsse sich auf eine nachträgliche Datenanforderung in Zweifelsfällen beschränken. Denn zum einen gibt das Gesetz ihr einen primären Prüfungs- und keinen reinen Kontrollauftrag. Zweitens liegt die Problematik in der Überprüfung der Richtigkeit der Daten und nicht der bloßen Plausibilität; daher setzt die Argumentation der Beschwerdeführerin zu spät an.
b)
108 
An der Geeignetheit der Festlegung, den gesetzlichen Zweck zu erfüllen oder zu dessen Erfüllung beizutragen, besteht für den Senat kein Zweifel. Denn die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die geforderte Aufbereitung der Daten - nicht notwendig in einer MS EXCELL-Tabelle - genauere oder ungenauere Ergebnisse liefert, lässt sich letztlich erst klären, wenn die geforderten Daten vorliegen. Sicher ist jedoch, dass die Überprüfbarkeit verbessert wird.
c)
109 
Die Vorgabe ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne (unangemessen). Der Senat hat ungeachtet des umfangreichen Vortrages keine Grundlage dafür, anderes festzustellen. Dies geht zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche damit letztlich einen Verfassungsverstoß durch die LRegB rügt. Für die im Streit stehenden Normen selbst macht die Beschwerde solches nicht geltend. Sie hätte damit auch keinen Erfolg.
aa)
110 
Bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne handelt es sich nicht um eine allgemeine Billigkeitskontrolle. Unangemessen ist eine Norm oder eine behördliche Maßnahme nur dann, wenn sie im Lichte der Wertungen des Grundgesetzes als unzumutbar erscheint, also geradewegs außer jedem vernünftigen Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
bb)
111 
Ihre Angriffe richten sich gegen den Aufwand, der ihr durch die Festlegung in diesem Punkt entsteht. Die Beschwerdeführerin beziffert diesen Aufwand aber nicht konkret. Sie ließ in ihrer Angabe zum Beschwerdewert antönen, in welcher Größenordnung sie selbst die Bedeutung der Sache sieht: 10.000,- EUR. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beschwerdeführerin dann vorgetragen, die gesamte Umstellung von „O...“ auf ein anderes Programm verursache Aufwand von über einer Million Euro. Dazu welche Kosten davon auf das Gasnetz entfielen, hat sie sich nicht erklärt; angesichts der Komplexität der Beschwerdeführerin dürfte es sich aber nur um einen eher kleinen Bruchteil handeln. Außerdem sind in diesen Kosten offenbar alle internen Veränderungen bis hin zu Vertragsänderungen vorhanden, ohne dass der Senat erkennen könnte, inwieweit diese erforderlich und dem Gasnetz zuzurechnen wären. Auch zu den Kosten einer in den Schriftsätzen angedeuteten zusätzlichen Datenerhebung neben derjenigen mit „O...“ fehlen konkrete Kostenangaben.
cc)
112 
Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass sie ein zertifiziertes Computerprogramm verwende. Sie hat ihre Software so auszuwählen, dass sie damit ihre gesetzlichen Informations- und Mitteilungspflichten erfüllen kann. Kann ihr System dies nicht leisten, so muss sie es ohnehin - und nicht nur wegen der angegriffenen Festlegung - durch ein taugliches ersetzen.
113 
Daran ändert auch eine Zertifizierung nichts. Einem Zertifizierer steht es weder unmittelbar noch mittelbar offen, eine Behörde in der Ausübung ihrer Aufgaben zu beschränken. Beanstandungen hätte die Beschwerdeführerin daher allenfalls an den Zertifizierer oder den Programmanbieter zu richten. Für das vorliegende Verfahren bleibt dieser Angriff unbehelflich.
dd)
114 
Schließlich ergibt sich eine Unangemessenheit auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin in anderem Zusammenhang gerügten Umsetzungsfrist. Nach § 6b Abs. 6 S. 1 EnWG muss eine Festlegung wie die vorliegende spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen. Diese gesetzliche Frist hat die Behörde unstreitig eingehalten. Gründe, die gleichwohl eine Unangemessenheit ergeben könnten, sind nicht erkennbar.
115 
Da selbst Testate innert drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorliegen müssen, ist davon auszugehen, dass auch eine Umstrukturierung der Daten in mehr als der doppelten Zeit möglich wäre. Auf das Entgegenkommen der LRegB bei der Umsetzung kommt es somit nicht an, und auch nicht darauf, dass mittlerweile ein weit größerer Zeitraum fruchtlos verstrichen ist.
D
116 
Der Beschwerdeantrag c) gegen die Vorgabe zur Dokumentation der Schlüsselung in einem Erhebungsbogen zusätzlich zur Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer (Ziffer 3.1. des Tenors) ist gleichfalls unbegründet.
1.
117 
Die Rüge geht schon an § 6b Abs. 6 EnWG vorbei, der der Regulierungsbehörde ausdrücklich erlaubt „über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus“ Anforderungen zu stellen. Dem Unternehmen ist es daher versagt, sich hinter das Testat ihres Wirtschaftsprüfers zurückzuziehen und weitere Anforderungen der Behörde unter Hinweis darauf zurückzuweisen.
2.
118 
Eine Vorgabe eines bestimmten Vorlageformats (MS Excel-Tabelle) enthält die Festlegung nicht. Hierbei handelt es sich nur um eine Option. Entscheidend ist, dass die Form die Reproduzierbarkeit nicht beeinträchtigt.
3.
119 
Im Übrigen gilt hier gilt das oben unter Ziffer III. C Ausgeführte in gleicher Weise.
IV.
A
120 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG.
B
121 
Den Streitwert schätzt der Senat analog § 3 ZPO.
1.
122 
Maßgebend für die Festsetzung des Beschwerdewertes ist das Interesse, welches die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde verfolgt. Vorliegend wendet sie sich nicht gegen eine Erlösobergrenze, und es ist auch nicht ersichtlich, dass es ihr darum zu tun sei, das Ergebnis der Erlösobergrenzenfestsetzung für die 3. Regulierungsperiode zu ihren Gunsten zu beeinflussen, indem sie die Festlegung teilweise zu Fall bringt. Dahin gehende Überlegungen wären hier spekulativ.
123 
Maßgebend ist daher das an ihrem zu schätzenden Kostenaufwand zu bemessende Interesse der Beschwerdeführerin, die in den angegriffenen Punkten der streitgegenständlichen Festlegung angeforderten Daten nicht erheben und nicht weitergeben zu müssen.
2.
124 
Der Ansatz von 10.000,- EUR, welcher im Vortrag der Parteien angeregt ist, ist mit der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht vereinbar, die geforderten Auskünfte zu erstatten sei mit einem unverhältnismäßigen und unzumutbaren Aufwand verbunden.
125 
Der Senat schätzt den Beschwerdewert auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens auf 50.000,- EUR für alle gestellten Anträge zusammen (§ 39 Abs. 1 GKG).
C
126 
Die Rechtsbeschwerde zuzulassen kommt nicht in Betracht. Sie wäre schon nicht statthaft. Die angegriffene Festsetzung der Regulierungsbehörde zu Datenauskünften zwecks der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 1 ARegV6b Abs. 6 EnWG) ist keine Hauptsache im Sinne des § 86 Abs. 1 EnWG (vgl. BGH, Beschluss vom 06. November 2012 – EnVZ 21/12, ZNER 2013, 46, bei juris Rz. 8). Damit besteht für den vorliegenden Fall kein Klärungsbedarf mehr, der es rechtfertigen könnte, die Schranke des § 86 EnWG aufzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. März 2009 - EnVZ 53/08, bei juris Rn. 5, m.w.N.).
D
127 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Feb. 2017 - 201 Kart 4/15

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Feb. 2017 - 201 Kart 4/15 zitiert 27 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung


(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen dur

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 90 Kostentragung und -festsetzung


Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der B

Handelsgesetzbuch - HGB | § 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung


(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 4 Erlösobergrenzen


(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt. (2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regul

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 86 Rechtsbeschwerdegründe


(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs


(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltveror

Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 19 Sonderformen der Netznutzung


(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweili

Handelsgesetzbuch - HGB | § 238 Buchführungspflicht


(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sac

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 5 Regulierungskonto


(1) Die Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen Erlösen und den vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen wird jährlich vom Netzbetreiber ermittelt und auf einem Regulierungskonto verbucht. Gl

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht


(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung1.von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ih

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung


Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz so

Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV | § 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung


(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. (2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gas

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 6b Rechnungslegung und Buchführung


(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstle

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 35 Monitoring und ergänzende Informationen


(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 181

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 27 Datenerhebung


(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten 1. zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösober

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 7 Regulierungsformel


Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der jeweiligen Regulierungsformel in Anlage 1.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte


(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. (2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,1.wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,2.natürliche und juristische Personen, gegen

Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV | § 20 Sonderformen der Netznutzung


(1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hierdurch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes erreicht oder gesichert werden kann. (2) Abwe

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung


Soweit und solange es der Vermeidung von Engpässen im vorgelagerten Netz dient, können Betreiber von Gasverteilernetzen an Ausspeisepunkten von Letztverbrauchern, mit denen eine vertragliche Abschaltvereinbarung zum Zweck der Netzentlastung vereinbar

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Feb. 2017 - 201 Kart 4/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2012 - EnVZ 21/12

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bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tatbestand 1 Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die Verlängerung eines den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheids, über die unter Zulassung einer Ausnahme von der v

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2015 - EnZR 70/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Februar 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 2. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückg

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(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.

(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.

(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.

(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:

1.
Elektrizitätsübertragung;
2.
Elektrizitätsverteilung;
3.
Gasfernleitung;
4.
Gasverteilung;
5.
Gasspeicherung;
6.
Betrieb von LNG-Anlagen;
7.
Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.

(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.

(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.

(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.

(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.

(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hierdurch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes erreicht oder gesichert werden kann.

(2) Abweichend von § 18 kann der Betreiber eines Verteilernetzes in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen. Das gesonderte Netzentgelt nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Vorgehensweise nach den Absätzen 1 und 2 ist vom Netzbetreiber in für sachkundige Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 und 2 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung

1.
von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen; dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Regulierungsbehörde bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage, dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Vereinigung von Unternehmen befinden;
2.
von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse von mit ihnen nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verbundenen Unternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfügung haben oder soweit sie auf Grund bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen über die verbundenen Unternehmen in der Lage sind;
3.
bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der Energiewirtschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung und Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind.

(2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszugeben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden.

(3) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt sind, dürfen Betriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume und Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Das Betreten ist außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden ohne Einverständnis nur insoweit zulässig und zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und wie bei der auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 3 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorliegen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Durchsuchungen sind zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Räumen Unterlagen befinden, die die Regulierungsbehörde nach Absatz 1 einsehen, prüfen oder herausverlangen darf. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände, falls dies nicht der Fall ist, eine Bescheinigung hierüber zu geben.

(6) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.

(7) Die Bundesnetzagentur fordert die Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 durch Beschluss, die Landesregulierungsbehörde fordert sie durch schriftliche Einzelverfügung an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.

(8) Die Bundesnetzagentur ordnet die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 durch Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin, die Landesregulierungsbehörde durch schriftliche Einzelverfügung an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben.

(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnungen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die Kosten für diese Prüfungen zu erstatten.

(10) Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beeinträchtigt oder verfälscht ist, kann die Regulierungsbehörde die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder Verhalten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Regulierungsbehörde von den betreffenden Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur Durchsetzung dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erforderlich sind und die dazu erforderlichen Ermittlungen durchführen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 gelten entsprechend.

(11) Die Bundesnetzagentur kann von allen natürlichen und juristischen Personen Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung der Einhaltung der Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich ist. Sie kann insbesondere die Angabe von Bestandsveränderungen in Energiegroßhandelsprodukten sowie Auskünfte über die Identität weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber und der aus Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 sind anzuwenden. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.

(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,

1.
wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,
2.
natürliche und juristische Personen, gegen die sich das Verfahren richtet,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat, wobei Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.

(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.

(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), ein Monitoring durch über

1.
die Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten; dies erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht;
2.
die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz und bei den Verbindungsleitungen;
3.
die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird;
4.
die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;
5.
die technische Zusammenarbeit zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;
6.
die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;
7.
die Bedingungen für den Zugang zu Gasspeicheranlagen nach den §§ 26 und 28 und insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu Gasspeicheranlagen zu ermöglichen, sowie die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas und die Zahl der Biogas in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die eingespeiste Biogasmenge in Kilowattstunden und die nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegten Kosten;
8.
den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen;
9.
die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;
10.
Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, Marktangebot von und Preisvolatilität bei Verträgen mit dynamischen Stromtarifen, Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung gemäß § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung oder der Gasgrundversorgungsverordnung, die Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen, Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;
11.
den Bestand und die geplanten Stilllegungen von Erzeugungskapazitäten, die Möglichkeit und die vorhandenen Kapazitäten für einen Brennstoffwechsel zur Absicherung der Leistung der Erzeugungskapazitäten, die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit sowie den Bestand, die bereitgestellte Leistung, die gelieferte Strommenge sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Speichern mit einer Nennleistung von mehr als 10 Megawatt;
12.
den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene sowie an Elektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz einer anderen Stelle übertragen wurde,
13.
die Entwicklung der Ausschreibungen abschaltbarer Lasten durch die Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6 Satz 1, insbesondere soweit die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages eine entsprechende Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 erlassen hat.

(1a) Die Regulierungsbehörde kann für die Erstellung des Berichts nach § 63 Absatz 3a sowie zur Überwachung von Verpflichtungen nach § 13, insbesondere ob eine Abweichung nach § 13 Absatz 3 vorliegt, von den Betreibern von Erzeugungsanlagen und von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ergänzende Informationen erheben, insbesondere

1.
Betriebskenndaten der Anlagen sowie
2.
Daten zur Bereitstellung von elektrischer Leistung auf Grund sonstiger Verdienstmöglichkeiten.

(2) Zur Durchführung des Monitoring und zur Erhebung der ergänzenden Informationen gelten die Befugnisse nach § 69 entsprechend.

(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten

1.
zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6,
2.
zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,
3.
zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,
4.
zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und
5.
zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;
die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen
1.
zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,
2.
zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,
3.
zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16,
4.
zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21,
5.
zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23,
6.
zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und
7.
zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a.

(2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems, jährlich zur Beobachtung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten erheben.

(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen.

(2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasversorgung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 5, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 8 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 9 zusammen.

(3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf den Tätigkeitsbereich Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen. Soweit Betreiber von Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzen nicht unter die Verpflichtungen nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, haben diese jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erstellen und zu Grunde zu legen.

(4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Gasversorgungsnetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. Betreiber eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.

(5) Betreiber von Gasversorgungsnetzen können Kosten oder Kostenbestandteile, die anfallen auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Gasversorgungsnetzes Dienstleistungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers des Gasversorgungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(6) Sofern Leistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Gasnetzzugangsverordnung beschafft werden, können Betreiber von Gasversorgungsnetzen die hierdurch verursachten Kosten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz bringen.

(7) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflussen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie

1.
die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben,
2.
die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und
3.
im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben
unter der Bilanz angeben.

(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.

(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht.

(3) Eine Kapitalgesellschaft, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;
2.
das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;
3.
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden:
a)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) geändert worden ist,
b)
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist;
4.
die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und
5.
für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden:
a)
der Beschluss nach Nummer 1,
b)
die Erklärung nach Nummer 2,
c)
der Konzernabschluss,
d)
der Konzernlagebericht und
e)
der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 3.
Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Unternehmensregister unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind; § 326 Absatz 2 ist auf diese Offenlegung nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen die betreffende Unterlage in deutscher oder in englischer Sprache offengelegt hat oder das Tochterunternehmen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 bis 1b offenlegt.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.

(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.

(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.

(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:

1.
Elektrizitätsübertragung;
2.
Elektrizitätsverteilung;
3.
Gasfernleitung;
4.
Gasverteilung;
5.
Gasspeicherung;
6.
Betrieb von LNG-Anlagen;
7.
Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.

(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.

(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.

(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.

(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.

(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.

(1) Die Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen Erlösen und den vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen wird jährlich vom Netzbetreiber ermittelt und auf einem Regulierungskonto verbucht. Gleiches gilt für die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr tatsächlich entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 13 und 15 bis 18 sowie den im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 5, soweit dies in einer Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a vorgesehen ist, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen. Einbezogen in das Regulierungskonto wird darüber hinaus die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr bei effizienter Leistungserbringung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs, zu dem auch die Messung gehört, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen, soweit diese Differenz durch Änderungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber durchgeführt wird, verursacht wird und soweit es sich nicht um Kosten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes handelt. In das Regulierungskonto wird auch die Differenz einbezogen, die durch Maßnahmen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit § 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes verursacht wird, soweit der Netzbetreiber für die Durchführung zuständig war. Das Regulierungskonto wird durch den Netzbetreiber geführt.

(1a) Der Netzbetreiber ermittelt bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wurde, die Differenz aus dem genehmigten Kapitalkostenaufschlag nach § 10a und dem Kapitalkostenaufschlag, wie er sich bei der Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten ergibt. Die Differenz ist auf dem Regulierungskonto des Jahres, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wurde, zu verbuchen.

(2) Die nach den Absätzen 1 und 1a verbuchten Differenzen sind in Höhe des im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gebundenen Betrags zu verzinsen. Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.

(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den nach den Absätzen 1 bis 2 durch den Netzbetreiber ermittelten Saldo sowie dessen Verteilung nach Maßgabe des Satzes 2. Der nach den Absätzen 1 und 1a ermittelte und nach Absatz 2 verzinste Saldo des Regulierungskontos des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annuitätisch über drei Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Die Verteilung beginnt jeweils im übernächsten Jahr nach Antragstellung nach § 4 Absatz 4 Satz 3. Die Annuitäten werden gemäß Absatz 2 verzinst.

(4) Der Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a muss neben dem ermittelten Saldo die der Anpassung zugrunde liegenden Daten, insbesondere die nach § 4 zulässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen Kalenderjahres enthalten. Der Antrag muss weiterhin Angaben zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten, der dem Kapitalkostenaufschlag nach § 10a zugrunde gelegten betriebsnotwendigen Anlagegüter enthalten. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten und die jeweils in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung.

Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber erfolgt in Anwendung der jeweiligen Regulierungsformel in Anlage 1.

(1) Die Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen Erlösen und den vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen wird jährlich vom Netzbetreiber ermittelt und auf einem Regulierungskonto verbucht. Gleiches gilt für die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr tatsächlich entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 13 und 15 bis 18 sowie den im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 5, soweit dies in einer Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a vorgesehen ist, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen. Einbezogen in das Regulierungskonto wird darüber hinaus die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr bei effizienter Leistungserbringung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs, zu dem auch die Messung gehört, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen, soweit diese Differenz durch Änderungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber durchgeführt wird, verursacht wird und soweit es sich nicht um Kosten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes handelt. In das Regulierungskonto wird auch die Differenz einbezogen, die durch Maßnahmen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit § 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes verursacht wird, soweit der Netzbetreiber für die Durchführung zuständig war. Das Regulierungskonto wird durch den Netzbetreiber geführt.

(1a) Der Netzbetreiber ermittelt bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wurde, die Differenz aus dem genehmigten Kapitalkostenaufschlag nach § 10a und dem Kapitalkostenaufschlag, wie er sich bei der Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten ergibt. Die Differenz ist auf dem Regulierungskonto des Jahres, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wurde, zu verbuchen.

(2) Die nach den Absätzen 1 und 1a verbuchten Differenzen sind in Höhe des im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gebundenen Betrags zu verzinsen. Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.

(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den nach den Absätzen 1 bis 2 durch den Netzbetreiber ermittelten Saldo sowie dessen Verteilung nach Maßgabe des Satzes 2. Der nach den Absätzen 1 und 1a ermittelte und nach Absatz 2 verzinste Saldo des Regulierungskontos des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annuitätisch über drei Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Die Verteilung beginnt jeweils im übernächsten Jahr nach Antragstellung nach § 4 Absatz 4 Satz 3. Die Annuitäten werden gemäß Absatz 2 verzinst.

(4) Der Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a muss neben dem ermittelten Saldo die der Anpassung zugrunde liegenden Daten, insbesondere die nach § 4 zulässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen Kalenderjahres enthalten. Der Antrag muss weiterhin Angaben zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten, der dem Kapitalkostenaufschlag nach § 10a zugrunde gelegten betriebsnotwendigen Anlagegüter enthalten. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten und die jeweils in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Februar 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 2. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der beklagten Netzbetreiberin die Rückzahlung überhöhter Netzentgelte für die Abrechnungsjahre 2008 und - insoweit im Wege der Teilklage - 2009. Im Streit der Parteien steht in erster Linie die Frage der - rückwirkenden - Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV.

2

Die Beklagte betreibt das Elektrizitätsverteilernetz in L.   . Die Klägerin ist mit ihrer Abnahmestelle über vier Mittelspannungskabel an ein Umspannwerk der Beklagten angeschlossen, wobei sowohl diese Kabel als auch sämtliche in der Netzebene Mittelspannung genutzten Betriebsmittel dieses Umspannwerks ausschließlich von der Klägerin genutzt werden. Die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 3 StromNEV lagen seit dem Jahr 2008 vor.

3

Ende des Jahres 2007 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 einen Netznutzungsvertrag. In Ziffer 10 dieses Vertrags ("Entgelte") heißt es:

"(1) Der Netzkunde zahlt dem Netzbetreiber für die Leistung "Netznutzung" nach Ziffer 3 ... Entgelte nach den Preisregelungen gemäß Preisblatt ... Individualisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 und 3 StromNEV bedürfen besonderer Vereinbarung im Einzelfall; alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die individuellen Entgeltregelungen Anwendung."

4

Für die Jahre 2008 bis 2010 rechnete die Beklagte die Netzentgelte nach ihrem Preisblatt ab; die Forderungen wurden von der Klägerin beglichen. Mit Schreiben vom 21. März 2011 wandte sich diese wegen eines von ihr als überproportional empfundenen Preisanstiegs der Netzkosten mit dem Ziel an die Beklagte, ein individuelles Netznutzungsentgelt gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV zu vereinbaren. Im Laufe des Jahres 2011 erzielten die Parteien rückwirkend zum 1. Januar 2011 eine Einigung auf ein nach § 19 Abs. 3 StromNEV herabgesetztes Netzentgelt.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe es entgegen § 19 Abs. 3 StromNEV pflichtwidrig unterlassen, bereits ab dem Jahr 2008 ein entsprechendes individuelles Netzentgelt festzulegen. Mit der Klage verlangt sie deshalb von der Beklagten die Erstattung des für das Jahr 2008 zu viel gezahlten Betrags in Höhe von - insoweit unstreitig - 153.154,14 € und für das Jahr 2009 einen Teilbetrag von 1.500 €, jeweils nebst Zinsen. Die Beklagte bestreitet das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin dem Grunde nach; sie ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine rückwirkende Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet.

I.

8

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Dresden, Urteil vom 6. Februar 2014 - 9 U 1224/13, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Für die Entscheidung sei der erkennende Senat und nicht der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zuständig. Es handele sich nicht um eine Berufung in einem Fall des § 102 EnWG. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge nicht von einer Entscheidung ab, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu treffen sei, sondern von einer solchen aus dem Anwendungsbereich der Stromnetzentgeltverordnung.

10

Die Klage sei bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet. Es könne offenbleiben, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht zustehe. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf teilweise Rückzahlung der Netzentgelte ergebe sich jedenfalls aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB, soweit sie solche in einer das individuelle Netzentgelt übersteigenden Höhe an die Beklagte bezahlt habe. Nach § 19 Abs. 3 StromNEV stehe der Klägerin ein Anspruch auf rückwirkende Vertragsanpassung zu. Diese Rechtsfolge der Norm ergebe sich aus dem erklärten Willen des Verordnungsgebers. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt. Die Klägerin habe Kenntnis von dem Bestehen des Anspruchs erst nach der - aufgrund ihres Schreibens vom 21. März 2011 erfolgten - Überprüfung der Netzsituation durch die Beklagte erlangt. Der Klägerin selbst sei eine solche Überprüfung nicht möglich gewesen.

II.

11

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht den von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch bejaht.

12

1. Die Rüge der Revision, zu Unrecht habe das Berufungsgericht eine Anwendung des § 102 EnWG verneint und deshalb seine funktionelle Zuständigkeit bejaht, bleibt ohne Erfolg. Zwar wäre an sich der dortige Kartellsenat zuständig gewesen, weil es sich bei Streitigkeiten über die Auslegung der Stromnetzentgeltverordnung um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Energiewirtschaftsgesetz im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG handelt. Mit der Revision kann dies aber nicht erfolgreich angegriffen werden. Denn gemäß § 565 Satz 1, § 513 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht seine - hier: funktionelle - Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03, NJW 2005, 1660, 1661 - Bezugsbindung; Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, NJW-RR 2012, 759 Rn. 6 mwN).

13

2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB zu Recht bejaht.

14

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 19 Abs. 3 StromNEV einen Anspruch auf rückwirkende Festsetzung eines angemessenen Netzentgelts, so dass der Rechtsgrund für die zunächst auf Grundlage von Ziffer 10 des zwischen den Parteien geschlossenen Netznutzungsvertrags gezahlten überhöhten Netzentgelte nachträglich entfallen ist. Nachdem die Parteien erfolglos über eine Anpassung des Vertrags für den vor dem 1. Januar 2011 liegenden Zeitraum verhandelt haben, ist die Klägerin nicht darauf zu verweisen, auf Zustimmung zur Anpassung zu klagen. Vielmehr kann sie unmittelbar auf die Leistung (hier: Erstattung überhöhter Zahlungen) klagen, die sich aus der von ihr als angemessen erachteten Vertragsanpassung ergibt. Letzteres ist nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs aus der Anpassung, sondern zugleich die Durchsetzung des Anspruchs auf Anpassung (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 34 zu § 313 BGB). Dem steht Ziffer 10 des Netznutzungsvertrags nicht entgegen. Dieser verlangt - in Übereinstimmung mit § 19 Abs. 3 StromNEV - lediglich eine besondere Vereinbarung der Vertragsparteien, enthält aber keine Regelung dazu, ob der Netzbetreiber zu einer rückwirkenden Vertragsänderung verpflichtet ist.

15

b) Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 StromNEV ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zwischen dem Netzbetreiber und dem Netznutzer für die singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Dies lässt offen, ob - was aus der Verwendung des Begriffs "festzulegen" geschlossen werden könnte - eine einseitige Festlegungsverpflichtung des Netzbetreibers besteht (so de Wyl/Thole/Bartsch in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 16 Rn. 366; Germer, VersorgW 2014, 153, 154) oder ob - worauf die Verwendung des Begriffs "zwischen" hindeuten könnte - eine Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Netznutzer erforderlich ist (so Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: August 2009, § 17 EnWG Rn. 65).

16

Zutreffend ist die zweite Auffassung. Dafür spricht vor allem, dass nach der Konzeption des Energiewirtschaftsrechts im Grundsatz zwischen Netzbetreiber und Netznutzer ein Netznutzungsvertrag geschlossen wird, der auch die Höhe des Netzentgelts regelt (vgl. § 20 Abs. 1 EnWG, §§ 2 ff. NAV, §§ 2 ff. NDAV). Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 StromNEV, wonach diese Vorschrift einen Anspruch des Letztverbrauchers gegenüber dem Netzbetreiber auf Abgabe des Angebots eines individuellen Netzentgelts begründet und aufgrund dessen eine Vereinbarung über ein solches Entgelt zustande kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 - EnVR 15/09, RdE 2010, 183 Rn. 8 - Individuelles Netzentgelt, vom 9. Oktober 2012 - EnVR 47/11, RdE 2013, 169 Rn. 8 - Pumpspeicherkraftwerke II und vom 9. Oktober 2012 - EnVR 42/11, RdE 2013, 171 Rn. 7 - Pumpspeicherkraftwerke III). Dass der Verordnungsgeber für die Fallgestaltung des § 19 Abs. 3 StromNEV auf das Erfordernis einer Vereinbarung des Netzentgelts verzichten wollte, lässt sich weder dem Wortlaut dieser Norm noch den Materialien mit hinreichender Sicherheit entnehmen; in Letzteren heißt es zur Begründung dieser Vorschrift schlicht, diese regele die Ermittlung der Netzentgelte in Fällen singulär genutzter Betriebsmittel (BR-Drucks. 245/05, S. 40). Aufgrund dessen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber für § 19 Abs. 3 StromNEV - wie auch für § 19 Abs. 2 StromNEV - die Vereinbarung des Netzentgelts den Vertragsparteien überlassen und kein einseitiges Bestimmungsrecht des Netzbetreibers normieren wollte.

17

c) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Netznutzer gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV einen Anspruch auf eine auf den Zeitpunkt des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen rückwirkende Netzentgeltanpassung.

18

aa) Dies legt bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV nahe, wonach zwischen dem Netznutzer und dem Netzbetreiber für die singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen ist, sofern der Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt. Aus der Verwendung des Begriffs "sofern" und dem Fehlen einer Regelung über den Wirkungszeitpunkt der Festlegung des individuellen Netzentgelts bzw. einer Verknüpfung mit einem entsprechenden Begehren des Netznutzers folgt, dass es allein auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV ankommen soll.

19

bb) Entscheidend gebieten aber der Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 StromNEV eine rückwirkende Netzentgeltanpassung auf den Zeitpunkt des erstmaligen Vorliegens seiner tatbestandlichen Voraussetzungen.

20

Mit der Regelung soll ein doppelter Leitungsbau vermieden und dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte zugunsten des Netznutzers Rechnung getragen werden (vgl. Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand: August 2009, § 17 EnWG Rn. 67; Germer, VersorgW 2014, 153, 154). Der Netznutzer wird so gestellt, als habe er eine eigene Anbindung an die nächsthöhere Netzebene; zugleich leistet er einen Beitrag zur Deckung der Kosten des Netzbetreibers für diese Spannungsebene.

21

Es ist kein Grund ersichtlich, diese Wirkungen nicht bereits ab dem tatbestandlichen Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm eingreifen zu lassen. Ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV vorliegen, kann der Netznutzer in der Regel nicht selbst feststellen. Die Einzelheiten der Anschlusssituation sind regelmäßig nicht ihm, sondern - was auch die Revision einräumt - allein dem Netzbetreiber bekannt. Um gleichwohl dem Anliegen des § 19 Abs. 3 StromNEV zu genügen, ist es daher Aufgabe des Netzbetreibers, auf eigene Initiative die entsprechenden Feststellungen zur Anschlusssituation zu treffen und dem Netznutzer eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Aufgrund dessen können weder das erstmalige Verlangen des Netznutzers nach einem individuellen Netzentgelt noch der Zeitpunkt des Abschlusses einer solchen Vereinbarung dafür maßgebend sein, ab welchem Zeitpunkt das neue Entgelt gilt. Wäre dies der Fall, hätte es der Netzbetreiber in der Hand, dem Netznutzer die Möglichkeit eines individuellen Netzentgelts zu verschweigen oder zu einem Zeitpunkt zu offenbaren, der in seinem Belieben steht (vgl. Germer, VersorgW 2014, 153, 154). Andernfalls wäre der Netznutzer zur Wahrung seiner Rechte gezwungen, jedes Jahr "ins Blaue hinein" ein entsprechendes Begehren an den Netzbetreiber zu richten.

22

cc) Demgegenüber treten die Interessen des Netzbetreibers, einen nachträglichen Eingriff in bereits abgeschlossene und abgerechnete Zeiträume zu vermeiden, hinter den mit § 19 Abs. 3 StromNEV verfolgten Regelungszweck zurück. Die Details der Anschlusssituation und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV sind dem Netzbetreiber regelmäßig - und zwar bereits zu Beginn eines Rechnungsjahres - bekannt, so dass er diese bei der Kalkulation seiner Netzentgelte berücksichtigen kann.

23

d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht eine Verjährung des Rückzahlungsanspruchs für das Jahr 2008 rechtsfehlerfrei verneint.

24

aa) Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch unterliegt der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB. Danach beginnt diese mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

25

Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB muss sich die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers auf alle tatsächlichen Umstände erstrecken, die zur Entstehung des Anspruchs erforderlich sind. Ausreichende Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn dem Gläubiger auf Grund der ihm bekannten oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben. Dabei muss der Gläubiger seinen Anspruch nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wenn er etwa eine Feststellungsklage erheben kann (vgl. nur Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, RdE 2014, 453 Rn. 22 mwN - Stromnetznutzungsentgelt VII).

26

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - III ZR 149/14, WM 2015, 1413 Rn. 11 mwN). Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision allerdings nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - XI ZR 303/12, BGHZ 204, 30 Rn. 21 mwN).

27

bb) Nach diesen Maßgaben hält die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts revisionsrechtlicher Kontrolle stand.

28

(1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten gehörswidrig übergangen, die Klägerin habe vor dem Hintergrund, dass sie ursprünglich selbst Eigentümerin von drei der vier streitgegenständlichen, ihre Abnahmestelle mit dem Netz der Beklagten verbindenden Kabel gewesen sei, gewusst, dass sie diese (in den Zeiten ihres Eigentums) ausschließlich allein genutzt habe. Aufgrund dessen habe die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt Anlass gehabt, die Beklagte um eine Überprüfung des Netzentgelts zu bitten.

29

(2) Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt. Die tatrichterliche Würdigung, eine vorherige Kenntnis oder auch nur grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin sei zu verneinen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Beklagten zu den ursprünglichen Eigentumsverhältnissen an drei der vier Mittelspannungskabel. Dies lässt bereits nicht den Schluss zu, dass die drei Kabel auch nach der Eigentumsübertragung an die Beklagte weiterhin ausschließlich von der Klägerin genutzt worden sind. Davon abgesehen ist auch die Nutzung des vierten Kabels und der übrigen in der Netzebene Mittelspannung genutzten Betriebsmittel des Umspannwerks von Bedeutung; zu einer diesbezüglichen Kenntnis der Klägerin hat die Beklagte nichts vorgetragen. Vielmehr hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen selbst darauf verwiesen, dass für die Feststellung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV weitere Informationen erforderlich sind, wie etwa die Nutzung weiterer Betriebsmittel (z.B. Sammelschiene), so dass nicht schon von der Kenntnis über die Nutzungsverhältnisse der zum Umspannwerk verlaufenden Kabel auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 StromNEV geschlossen werden kann.

Limperg                         Raum                       Kirchhoff

                Grüneberg                     Bacher

(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen.

(2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasversorgung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 5, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 8 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 9 zusammen.

(3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf den Tätigkeitsbereich Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen. Soweit Betreiber von Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzen nicht unter die Verpflichtungen nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, haben diese jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erstellen und zu Grunde zu legen.

(4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Gasversorgungsnetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. Betreiber eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.

(5) Betreiber von Gasversorgungsnetzen können Kosten oder Kostenbestandteile, die anfallen auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Gasversorgungsnetzes Dienstleistungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers des Gasversorgungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(6) Sofern Leistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Gasnetzzugangsverordnung beschafft werden, können Betreiber von Gasversorgungsnetzen die hierdurch verursachten Kosten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz bringen.

(7) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflussen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.

(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.

(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:

1.
Elektrizitätsübertragung;
2.
Elektrizitätsverteilung;
3.
Gasfernleitung;
4.
Gasverteilung;
5.
Gasspeicherung;
6.
Betrieb von LNG-Anlagen;
7.
Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.

(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.

(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.

(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.

(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.

(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.

Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen.

(2) Die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung eines Verteilernetzes, eines Transportnetzes oder eines Betreibers von Gasspeicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 31f oder Betreibern von Gasspeicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unterBesitzzeitanrechnungin die Rechtsstellung des Veräußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).

(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.

(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.

(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:

1.
Elektrizitätsübertragung;
2.
Elektrizitätsverteilung;
3.
Gasfernleitung;
4.
Gasverteilung;
5.
Gasspeicherung;
6.
Betrieb von LNG-Anlagen;
7.
Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.

(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.

(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.

(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.

(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.

(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.

(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen.

(2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasversorgung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 5, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 8 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 9 zusammen.

(3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf den Tätigkeitsbereich Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen. Soweit Betreiber von Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzen nicht unter die Verpflichtungen nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, haben diese jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erstellen und zu Grunde zu legen.

(4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Gasversorgungsnetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. Betreiber eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.

(5) Betreiber von Gasversorgungsnetzen können Kosten oder Kostenbestandteile, die anfallen auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Gasversorgungsnetzes Dienstleistungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers des Gasversorgungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(6) Sofern Leistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Gasnetzzugangsverordnung beschafft werden, können Betreiber von Gasversorgungsnetzen die hierdurch verursachten Kosten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz bringen.

(7) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflussen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.

(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.

(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:

1.
Elektrizitätsübertragung;
2.
Elektrizitätsverteilung;
3.
Gasfernleitung;
4.
Gasverteilung;
5.
Gasspeicherung;
6.
Betrieb von LNG-Anlagen;
7.
Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.

(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.

(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.

(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.

(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.

(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.

(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen.

(2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasversorgung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 5, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 8 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 9 zusammen.

(3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf den Tätigkeitsbereich Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen. Soweit Betreiber von Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzen nicht unter die Verpflichtungen nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, haben diese jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erstellen und zu Grunde zu legen.

(4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Gasversorgungsnetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. Betreiber eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.

(5) Betreiber von Gasversorgungsnetzen können Kosten oder Kostenbestandteile, die anfallen auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Gasversorgungsnetzes Dienstleistungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers des Gasversorgungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(6) Sofern Leistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Gasnetzzugangsverordnung beschafft werden, können Betreiber von Gasversorgungsnetzen die hierdurch verursachten Kosten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz bringen.

(7) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflussen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen.

(2) Die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung eines Verteilernetzes, eines Transportnetzes oder eines Betreibers von Gasspeicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 31f oder Betreibern von Gasspeicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unterBesitzzeitanrechnungin die Rechtsstellung des Veräußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).

(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.

(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen.

(2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gasversorgung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 5, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 8 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 9 zusammen.

(3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf den Tätigkeitsbereich Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen. Soweit Betreiber von Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzen nicht unter die Verpflichtungen nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, haben diese jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Gasfernleitung und Gasverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erstellen und zu Grunde zu legen.

(4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Gasversorgungsnetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. Betreiber eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes haben diese Schlüssel für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.

(5) Betreiber von Gasversorgungsnetzen können Kosten oder Kostenbestandteile, die anfallen auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte, nur in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Gasversorgungsnetzes Dienstleistungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers des Gasversorgungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.

(6) Sofern Leistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Gasnetzzugangsverordnung beschafft werden, können Betreiber von Gasversorgungsnetzen die hierdurch verursachten Kosten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz bringen.

(7) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflussen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.

(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.

(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:

1.
Elektrizitätsübertragung;
2.
Elektrizitätsverteilung;
3.
Gasfernleitung;
4.
Gasverteilung;
5.
Gasspeicherung;
6.
Betrieb von LNG-Anlagen;
7.
Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.

(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.

(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.

(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.

(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.

(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.

(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.

(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:

1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr;
2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder
3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 7 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 13 und 14 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden. Der Umlagemechanismus nach Satz 15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.

(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.

(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Soweit und solange es der Vermeidung von Engpässen im vorgelagerten Netz dient, können Betreiber von Gasverteilernetzen an Ausspeisepunkten von Letztverbrauchern, mit denen eine vertragliche Abschaltvereinbarung zum Zweck der Netzentlastung vereinbart ist, ein reduziertes Netzentgelt berechnen. Das reduzierte Netzentgelt muss die Wahrscheinlichkeit der Abschaltung angemessen widerspiegeln. Die Betreiber von Gasverteilernetzen haben sicherzustellen, dass die Möglichkeit von Abschaltvereinbarungen zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher allen Letztverbrauchern diskriminierungsfrei angeboten wird. Die grundsätzliche Pflicht der Betreiber von Gasverteilernetzen, vorrangig nicht unterbrechbare Verträge anzubieten und hierfür feste Bestellleistungen nachzufragen, bleibt hiervon unberührt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur näheren Konkretisierung der Verpflichtung für Betreiber von Gasverteilernetzen und zur Regelung näherer Vorgaben für die vertragliche Gestaltung der Abschaltvereinbarung Bestimmungen zu treffen

1.
über Kriterien, für Kapazitätsengpässe in Netzen, die eine Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung der Abschaltvereinbarung erforderlich macht,
2.
über Kriterien für eine Unterversorgung der Netze, die eine Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung der Abschaltvereinbarung erforderlich macht und
3.
für die Bemessung des reduzierten Netzentgelts.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die Verlängerung eines den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheids, über die unter Zulassung einer Ausnahme von der von der Klägerin beschlossenen Veränderungssperre und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens entschieden wurde.

2

Die Beigeladenen sind Eigentümer eines Grundstücks auf der Insel Reichenau, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Insel Reichenau" vom 18. März 1954. Ein Bebauungsplan bestand ursprünglich nicht. Das zuständige Landratsamt erteilte den Beigeladenen im Einvernehmen mit der Klägerin bereits 1992 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines (weiteren) Wohngebäudes auf ihrem Grundstück und stellte gleichzeitig eine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht. In der Folgezeit verlängerte das Landratsamt den Vorbescheid mehrfach mit Zustimmung der Klägerin, zuletzt bis zum 16. Oktober 2009.

3

Im Oktober 2009 beantragten die Beigeladenen abermals die Verlängerung des Vorbescheids. Hiergegen wandte sich die Klägerin im Hinblick auf die Lage des Baugrundstücks im Landschaftsschutzgebiet. Am 30. November 2009 beschloss sie die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre. Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre wurden ortsüblich bekannt gemacht; das Landratsamt wurde hiervon in Kenntnis gesetzt. Einer Ausnahme von der Veränderungssperre stimmte die Klägerin nicht zu.

4

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid verlängerte das Landratsamt den Vorbescheid unter Gewährung einer Ausnahme von der Veränderungssperre bis zum 16. Oktober 2012. Gleichzeitig ersetzte es das von der Klägerin verweigerte Einvernehmen. Widerspruch und erstinstanzliche Klage der Gemeinde blieben erfolglos. Während des Klageverfahrens trat die Veränderungssperre am 3. Dezember 2011 außer Kraft. Am 8. Dezember 2011 machte die Klägerin erneut eine Veränderungssperre ortsüblich bekannt. Im Dezember 2012 stellten die Beigeladenen einen Bauantrag.

5

Auf die Berufung der Klägerin änderte der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts und hob den Verlängerungs- sowie den Widerspruchsbescheid auf. Die Verlängerung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens habe eine wirksame Veränderungssperre bestanden. Die rechtswidrige Verlängerung des Vorbescheids sei nicht dadurch rechtmäßig geworden, dass während des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens für einen kurzen Zeitraum keine wirksame Veränderungssperre bestanden habe. Aus § 14 Abs. 3 BauGB folge nichts anderes. Der Norm könne nicht entnommen werden, dass mit dem Wegfall einer Veränderungssperre ein rechtswidrig erteilter, noch nicht bestandskräftiger Vorbescheid rechtmäßig werde und nicht weiter mit Erfolg angefochten werden könne. Es verbleibe vielmehr bei seiner Rechtswidrigkeit. Daran ändere auch der im Nachbarrechtsstreit anerkannte Grundsatz nichts, dass eine im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens eingetretene, dem Bauherrn günstige Rechtsänderung zu berücksichtigen sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB hätten nicht vorgelegen, die Klägerin habe ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderliches Einvernehmen in rechtmäßiger Weise versagt. Durch die Ersetzung des Einvernehmens werde die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

6

Die Beigeladenen haben die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie äußern Zweifel daran, ob die Veränderungssperre auch ihnen gegenüber wirksam geworden sei, und sind der Meinung, dass eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB zu Recht erteilt worden sei. Unabhängig davon sei der verlängerte Bauvorbescheid nicht durchgängig rechtswidrig gewesen. Mit Ablauf der Gültigkeit der ersten Veränderungssperre sei eine Rechtsänderung eingetreten, die zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei; das spätere Inkrafttreten der (weiteren) Veränderungssperre sei dagegen unbeachtlich, weil Rechtsänderungen zulasten des Bauherrn außer Betracht zu bleiben hätten. Jedenfalls durch das Außerkrafttreten der Veränderungssperre sei eine möglicherweise rechtswidrige Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens rechtmäßig geworden. Das folge (auch) aus § 14 Abs. 3 BauGB.

7

Der Beklagte unterstützt die Rechtsposition der Beigeladenen, die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beigeladenen hat keinen Erfolg.

9

1. Die Revision ist zulässig, insbesondere besteht das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist die begrenzte Geltungsdauer des Verlängerungsbescheids bereits verstrichen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund der Klage der Gemeinde unterbrochen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 2643/11 - juris Rn. 24 unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 25. März 1999 - 8 S 218/99 - VBlBW 1999, 269) oder zumindest gehemmt worden ist und der Bescheid deshalb noch Rechtswirkungen, insbesondere im Hinblick auf den im Dezember 2012 von den Beigeladenen gestellten Bauantrag, entfalten kann.

10

2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

11

Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verlängerungsbescheids im Hinblick auf das ersetzte Einvernehmen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Ergehens beurteilt (a). Bundesrechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Annahmen, dass die Veränderungssperre im maßgeblichen Zeitpunkt wirksam gewesen sei (b) und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nicht vorgelegen hätten (c), weshalb die Klägerin ihr Einvernehmen in rechtmäßiger Weise verweigert habe.

12

a) Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Verlängerung des Vorbescheids unter Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen und von der Klägerin verweigerten Einvernehmens zu Recht erfolgt ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung.

13

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt, nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1969 - 8 C 112.67, 8 C 115.67 - BVerwGE 34, 155 <157 f.>, vom 21. Mai 1976 - 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 <24>, vom 3. November 1987 - 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 <244>, vom 17. Oktober 1989 - 9 C 58.88 - NVwZ 1990, 654 und vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250>). Vorliegend ist die Verlängerung eines Vorbescheids unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu einer Ausnahme von einer Veränderungssperre streitgegenständlich. Der materiell-rechtliche Bezugspunkt zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts ist das aus der gemeindlichen Planungshoheit folgende Recht der Bauleitplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113 Rn. 10) und deren Sicherung durch eine Veränderungssperre, die in § 14 BauGB bundesrechtlich geregelt ist. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgegangen (UA S. 8).

14

Bei der Klage einer Gemeinde gegen eine Genehmigung, die unter Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen Einvernehmens erteilt wurde, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids abzustellen; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen müssen unberücksichtigt bleiben. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt (UA S. 9 f.). Insoweit kann auf die zu § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ergangene Rechtsprechung des Senats zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen ersetzen, wenn es von der Gemeinde rechtswidrig verweigert worden ist. Da die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Gründen versagen darf, sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32). Für diese Prüfung ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids abzustellen (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 a.a.O. Rn. 17). Erweist sich danach die Ersetzung als rechtswidrig, hat die Anfechtungsklage der Gemeinde Erfolg. Ob der Bauherr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Baugenehmigung hat, ist dagegen irrelevant. Denn der Gesetzgeber hat in dem Konflikt zwischen Planungshoheit und Baufreiheit eine eindeutige Regelung getroffen, der zufolge gegen den Willen der Gemeinde in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zu einer gerichtlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens auf die Verpflichtungsklage des Bauherrn hin keine Baugenehmigung erteilt werden darf (BVerwG, Urteile vom 10. August 1988 - 4 C 20.84 - § 36 bbaug/baugb nr. 40> = juris Rn. 22 und vom 26. März 2015 - 4 C 1.14 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 60 Rn. 17 m.w.N.). Der Bundesgesetzgeber wollte mit der Einvernehmensregelung erreichen, dass die Gemeinde sich mit ihren Vorstellungen auch gegenüber einem etwaigen Rechtsanspruch des Bauherrn durchsetzt (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 62.98 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 54 = juris Rn. 13). Diese Rechtsprechung ist auf das Einvernehmenserfordernis nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB übertragbar, denn § 14 BauGB dient - wie die Überschrift des Ersten Kapitels, Zweiter Teil des Baugesetzbuchs belegt - der Sicherung der Bauleitplanung (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2016, § 14 Rn. 1 und 106) und damit ebenfalls der Wahrung der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. zu § 36 BauGB z.B. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32).

15

Die Beigeladenen können sich nicht darauf berufen, dass der angefochtene Bescheid nicht durchgängig rechtswidrig gewesen sei. Die Vorstellung, für einen Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei es erforderlich, dass der angefochtene Verwaltungsakt während seiner gesamten Wirksamkeit rechtswidrig ist, ist rechtsirrig; sie setzt voraus, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt durch eine nachträgliche Sach- und/oder Rechtslagenänderung rechtmäßig werden kann. Davon ist für Verwaltungsakte, die - wie hier - keine sogenannten Dauerverwaltungsakte darstellen, grundsätzlich nicht auszugehen (vgl. etwa Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 97). Ändert sich die Rechtslage und führt dies dazu, dass der Verwaltungsakt nunmehr ergehen darf, bleibt der Verwaltung nur die Möglichkeit, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids und gegebenenfalls unter Wiederholung der Beteiligung der Gemeinde neu zu erlassen (vgl. Schenke, NVwZ 1986, 522 <530>). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Rechtsänderung ausdrücklich Rückwirkung beigemessen wird (Wolff, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 108) und der Verwaltungsakt auf der Grundlage des geänderten Rechts nunmehr rechtmäßig ist (BVerwG, Urteile vom 25. November 1981 - 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218 <223> und vom 27. April 1990 - 8 C 87.88 - NVwZ 1991, 360 <360, 361>). Dies ist beim Außerkrafttreten einer Veränderungssperre wegen Ablaufs ihrer Geltungsdauer nicht der Fall. Aus § 14 Abs. 3 BauGB, auf den sich die Beigeladenen berufen, folgt nichts anderes. Da vorliegend die Veränderungssperre zeitlich der Verlängerung des Vorbescheids vorausging, greift § 14 Abs. 3 BauGB schon tatbestandlich nicht ein.

16

Keiner Klärung bedarf, ob Rechtsänderungen, die nach Ergehen der Ersetzungsentscheidung, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheids eintreten, von der Widerspruchsbehörde nach Maßgabe des Landesrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 = juris Rn. 23 f.) berücksichtigt werden können. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

17

Die Beigeladenen können sich schließlich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sog. Nachbarrechtsbehelfen berufen, wonach Änderungen zu Lasten des Bauherrn, die nach der Genehmigungserteilung eintreten, außer Betracht bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten dagegen Berücksichtigung finden (z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179). Der dahinter stehende Gedanke ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") führt nicht zur nachträglichen Rechtmäßigkeit eines im maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrigen Bescheids. Es handelt sich vielmehr um eine Fallgruppe des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 29). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht zu vereinbaren wäre, eine im Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179). Darum geht es hier aber nicht. Denn bei der Klage einer Gemeinde gegen eine unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Genehmigung kommt es nicht darauf an, ob der Bauherr einen Anspruch auf deren Erteilung besitzt. Der Gesetzgeber wollte mit den Einvernehmensregelungen den Gemeinden eine Rechtsposition einräumen, die sich auch gegenüber einem etwaigen Rechtsanspruch des Bauherrn durchsetzen kann. Anders als im Verhältnis zweier benachbarter Grundstückseigentümer, welche bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens wechselseitig Rücksicht zu nehmen und die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben zu beachten haben, wird die Rechtsstellung der Gemeinde von anderen, nämlich von öffentlichen Interessen geprägt. Insoweit nimmt die Gemeinde mit § 36 Abs. 1 BauGB oder § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine ihr kompetenzmäßig zugewiesene Befugnis wahr, die es ihr gestattet, jene planerischen Ziele wirksam zu verfolgen, deren Erfüllung sie aus städtebaulichen Gründen für geboten erachtet (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 31.89 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 46 S. 12 f.). Dabei folgt aus der gemeindlichen Planungshoheit das - bereits im Anfechtungsprozess zu beachtende - Recht der Gemeinde, bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Baugenehmigung erteilt - oder wie hier ein Vorbescheid verlängert - wird, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu Lasten des Bauherrn im Wege der Bauleitplanung zu ändern. Erst die erteilte Genehmigung setzt der gemeindlichen Planungshoheit eine Grenze (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113 Rn. 10). Damit markiert der Erlass der Baugenehmigung bzw. hier der Erlass des Verlängerungsbescheids zugleich den Zeitpunkt für die Frage, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Recht versagt hat. Für die Berücksichtigung von danach eintretenden Rechtsänderungen, auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, ist kein Raum. Die Gemeinde hat vielmehr ein Recht zu erfahren, ob die planungsrechtlichen Schritte, die sie bis zum Erlass der Baugenehmigung unternommen hat, ausreichend waren, um auf das streitige Vorhaben Einfluss zu nehmen.

18

b) Ohne Bundesrechtsverstoß ist der Verwaltungsgerichtshof von der Wirksamkeit der Veränderungssperre im maßgeblichen Zeitpunkt ausgegangen.

19

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt erlassen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr; BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 29 und vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 - BRS 76 Nr. 108; Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 <146 f.>). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6). Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26 S. 10). Die Veränderungssperre schützt die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 Rn. 10; Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 - BRS 67 Nr. 119). Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 - BRS 76 Nr. 108 und vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6).

20

Von diesen rechtlichen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof leiten lassen. Nach seinen mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) diente die mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans "Mittelzell-Nord" begonnene Planung der Steuerung der Nachverdichtung im Plangebiet, in dem auch das Grundstück der Beigeladenen liegt. Denn nach der Begründung zum Aufstellungsbeschluss habe der Bebauungsplan der Umsetzung des Entwicklungskonzepts gedient, dem der Gemeinderat im Jahr 2008 zugestimmt habe. Im Entwicklungskonzept sei das Grundstück der Beigeladenen aber nicht als künftiger Siedlungsbereich vorgesehen gewesen (UA S. 11). Das für den Erlass der Veränderungssperre erforderliche Sicherungsinteresse liegt damit vor, insbesondere lässt sich hieraus ableiten, dass das Grundstück der Beigeladenen zukünftig nach den Vorstellungen der Klägerin keiner weiteren Bebauung zugeführt werden sollte; dass die Beigeladenen die Konkretisierung der gemeindlichen Planungsabsichten anders sehen, führt auf keinen Bundesrechtsverstoß.

21

c) In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht vorlagen.

22

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann von einer Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Norm bietet ein Mittel, um im Wege der Einzelfallprüfung auf der Grundlage der sich konkretisierenden Planungen zugunsten des Bauherrn Ausnahmen zulassen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17 = juris Rn. 4). Der praktisch wichtigste öffentliche Belang ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung. Maßgeblich ist damit der konkrete Sicherungszweck der Veränderungssperre. Ein Vorhaben, das mit diesem nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde, darf im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden. Andernfalls würde die Veränderungssperre ihre Aufgabe nicht erfüllen können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 - NVwZ 1989, 661 = juris Rn. 7).

23

Der Verwaltungsgerichtshof hat - für den Senat bindend - festgestellt, dass das Grundstück der Beigeladenen im Entwicklungskonzept der Klägerin, dessen Umsetzung der Bebauungsplan dient, nicht als künftiger Siedlungsbereich vorgesehen sei (UA S. 11). Die Zulassung einer Ausnahme war folglich mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar. Damit schied eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB bereits tatbestandlich aus. Die Klägerin hat ihr Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu Recht verweigert.

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.

(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.

(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.

(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:

1.
Elektrizitätsübertragung;
2.
Elektrizitätsverteilung;
3.
Gasfernleitung;
4.
Gasverteilung;
5.
Gasspeicherung;
6.
Betrieb von LNG-Anlagen;
7.
Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.

(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.

(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.

(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.

(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.

(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.

(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.

(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.

(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.

(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:

1.
Elektrizitätsübertragung;
2.
Elektrizitätsverteilung;
3.
Gasfernleitung;
4.
Gasverteilung;
5.
Gasspeicherung;
6.
Betrieb von LNG-Anlagen;
7.
Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.

(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.

(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.

(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.

(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.

(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.

(1) Die Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen Erlösen und den vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren Erlösen wird jährlich vom Netzbetreiber ermittelt und auf einem Regulierungskonto verbucht. Gleiches gilt für die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr tatsächlich entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 13 und 15 bis 18 sowie den im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Kosten nach § 11 Absatz 5, soweit dies in einer Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a vorgesehen ist, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen. Einbezogen in das Regulierungskonto wird darüber hinaus die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr bei effizienter Leistungserbringung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs, zu dem auch die Messung gehört, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen, soweit diese Differenz durch Änderungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber durchgeführt wird, verursacht wird und soweit es sich nicht um Kosten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes handelt. In das Regulierungskonto wird auch die Differenz einbezogen, die durch Maßnahmen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit § 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes verursacht wird, soweit der Netzbetreiber für die Durchführung zuständig war. Das Regulierungskonto wird durch den Netzbetreiber geführt.

(1a) Der Netzbetreiber ermittelt bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wurde, die Differenz aus dem genehmigten Kapitalkostenaufschlag nach § 10a und dem Kapitalkostenaufschlag, wie er sich bei der Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten ergibt. Die Differenz ist auf dem Regulierungskonto des Jahres, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wurde, zu verbuchen.

(2) Die nach den Absätzen 1 und 1a verbuchten Differenzen sind in Höhe des im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gebundenen Betrags zu verzinsen. Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.

(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den nach den Absätzen 1 bis 2 durch den Netzbetreiber ermittelten Saldo sowie dessen Verteilung nach Maßgabe des Satzes 2. Der nach den Absätzen 1 und 1a ermittelte und nach Absatz 2 verzinste Saldo des Regulierungskontos des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annuitätisch über drei Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Die Verteilung beginnt jeweils im übernächsten Jahr nach Antragstellung nach § 4 Absatz 4 Satz 3. Die Annuitäten werden gemäß Absatz 2 verzinst.

(4) Der Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a muss neben dem ermittelten Saldo die der Anpassung zugrunde liegenden Daten, insbesondere die nach § 4 zulässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen Kalenderjahres enthalten. Der Antrag muss weiterhin Angaben zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kapitalkosten, der dem Kapitalkostenaufschlag nach § 10a zugrunde gelegten betriebsnotwendigen Anlagegüter enthalten. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten und die jeweils in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.

(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.

(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:

1.
Elektrizitätsübertragung;
2.
Elektrizitätsverteilung;
3.
Gasfernleitung;
4.
Gasverteilung;
5.
Gasspeicherung;
6.
Betrieb von LNG-Anlagen;
7.
Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.

(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.

(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.

(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.

(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.

(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.

(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten

1.
zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6,
2.
zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,
3.
zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14,
4.
zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und
5.
zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;
die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen
1.
zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4,
2.
zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10,
3.
zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16,
4.
zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21,
5.
zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23,
6.
zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und
7.
zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a.

(2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems, jährlich zur Beobachtung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten erheben.

(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt.

(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.

(3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung

1.
des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8,
2.
von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a, 8, 13 und 15 bis 18 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll,
3.
von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.
Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf es in diesen Fällen nicht.

(4) Auf Antrag des Netzbetreibers

1.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 oder § 10a;
1a.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5;
2.
kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.
Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nummer 1a muss einmal jährlich zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des übernächsten Jahres.

(5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17, der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.

(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basisjahr im Sinne dieser Verordnung. Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt 2006.

(2) Soweit Kosten dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt. § 3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz der Stromnetzentgeltverordnung finden keine Anwendung.

(3) Die Regulierungsbehörde ermittelt vor Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr der Regulierungsperiode den Kapitalkostenabzug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der Anlage 2a. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nach Satz 1 sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen gemäß § 5 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung. Der Kapitalkostenabzug ergibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode. Die fortgeführten Kapitalkosten werden unter Berücksichtigung der im Zeitablauf sinkenden kalkulatorischen Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse ermittelt. Bei der Bestimmung des jährlichen Kapitalkostenabzugs nach den Sätzen 1 bis 4 werden Kapitalkosten aus Investitionen nach dem Basisjahr nicht berücksichtigt.

(4)(weggefallen)

(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung

1.
von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen; dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Regulierungsbehörde bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Einschätzung oder Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage, dienen und sich im Besitz des Unternehmens oder der Vereinigung von Unternehmen befinden;
2.
von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse von mit ihnen nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verbundenen Unternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfügung haben oder soweit sie auf Grund bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen über die verbundenen Unternehmen in der Lage sind;
3.
bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der Energiewirtschaft gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung und Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind.

(2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszugeben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden.

(3) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt sind, dürfen Betriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume und Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Das Betreten ist außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden ohne Einverständnis nur insoweit zulässig und zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und wie bei der auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 3 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorliegen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Durchsuchungen sind zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Räumen Unterlagen befinden, die die Regulierungsbehörde nach Absatz 1 einsehen, prüfen oder herausverlangen darf. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 3 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände, falls dies nicht der Fall ist, eine Bescheinigung hierüber zu geben.

(6) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.

(7) Die Bundesnetzagentur fordert die Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 durch Beschluss, die Landesregulierungsbehörde fordert sie durch schriftliche Einzelverfügung an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.

(8) Die Bundesnetzagentur ordnet die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 durch Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin, die Landesregulierungsbehörde durch schriftliche Einzelverfügung an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben.

(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnungen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die Kosten für diese Prüfungen zu erstatten.

(10) Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beeinträchtigt oder verfälscht ist, kann die Regulierungsbehörde die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder Verhalten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Regulierungsbehörde von den betreffenden Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur Durchsetzung dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erforderlich sind und die dazu erforderlichen Ermittlungen durchführen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 gelten entsprechend.

(11) Die Bundesnetzagentur kann von allen natürlichen und juristischen Personen Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung der Einhaltung der Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich ist. Sie kann insbesondere die Angabe von Bestandsveränderungen in Energiegroßhandelsprodukten sowie Auskünfte über die Identität weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber und der aus Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 sind anzuwenden. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), ein Monitoring durch über

1.
die Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten; dies erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht;
2.
die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz und bei den Verbindungsleitungen;
3.
die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird;
4.
die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;
5.
die technische Zusammenarbeit zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;
6.
die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;
7.
die Bedingungen für den Zugang zu Gasspeicheranlagen nach den §§ 26 und 28 und insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu Gasspeicheranlagen zu ermöglichen, sowie die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas und die Zahl der Biogas in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die eingespeiste Biogasmenge in Kilowattstunden und die nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegten Kosten;
8.
den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen;
9.
die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;
10.
Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, Marktangebot von und Preisvolatilität bei Verträgen mit dynamischen Stromtarifen, Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung gemäß § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung oder der Gasgrundversorgungsverordnung, die Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen, Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;
11.
den Bestand und die geplanten Stilllegungen von Erzeugungskapazitäten, die Möglichkeit und die vorhandenen Kapazitäten für einen Brennstoffwechsel zur Absicherung der Leistung der Erzeugungskapazitäten, die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit sowie den Bestand, die bereitgestellte Leistung, die gelieferte Strommenge sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Speichern mit einer Nennleistung von mehr als 10 Megawatt;
12.
den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene sowie an Elektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz einer anderen Stelle übertragen wurde,
13.
die Entwicklung der Ausschreibungen abschaltbarer Lasten durch die Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6 Satz 1, insbesondere soweit die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages eine entsprechende Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 erlassen hat.

(1a) Die Regulierungsbehörde kann für die Erstellung des Berichts nach § 63 Absatz 3a sowie zur Überwachung von Verpflichtungen nach § 13, insbesondere ob eine Abweichung nach § 13 Absatz 3 vorliegt, von den Betreibern von Erzeugungsanlagen und von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ergänzende Informationen erheben, insbesondere

1.
Betriebskenndaten der Anlagen sowie
2.
Daten zur Bereitstellung von elektrischer Leistung auf Grund sonstiger Verdienstmöglichkeiten.

(2) Zur Durchführung des Monitoring und zur Erhebung der ergänzenden Informationen gelten die Befugnisse nach § 69 entsprechend.

(1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hierdurch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes erreicht oder gesichert werden kann.

(2) Abweichend von § 18 kann der Betreiber eines Verteilernetzes in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen. Das gesonderte Netzentgelt nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Vorgehensweise nach den Absätzen 1 und 2 ist vom Netzbetreiber in für sachkundige Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 und 2 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basisjahr im Sinne dieser Verordnung. Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt 2006.

(2) Soweit Kosten dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt. § 3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz der Stromnetzentgeltverordnung finden keine Anwendung.

(3) Die Regulierungsbehörde ermittelt vor Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr der Regulierungsperiode den Kapitalkostenabzug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der Anlage 2a. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nach Satz 1 sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen gemäß § 5 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung. Der Kapitalkostenabzug ergibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode. Die fortgeführten Kapitalkosten werden unter Berücksichtigung der im Zeitablauf sinkenden kalkulatorischen Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse ermittelt. Bei der Bestimmung des jährlichen Kapitalkostenabzugs nach den Sätzen 1 bis 4 werden Kapitalkosten aus Investitionen nach dem Basisjahr nicht berücksichtigt.

(4)(weggefallen)

(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.

(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.

(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:

1.
Elektrizitätsübertragung;
2.
Elektrizitätsverteilung;
3.
Gasfernleitung;
4.
Gasverteilung;
5.
Gasspeicherung;
6.
Betrieb von LNG-Anlagen;
7.
Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.

(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.

(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.

(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.

(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.

(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basisjahr im Sinne dieser Verordnung. Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt 2006.

(2) Soweit Kosten dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht, bleiben sie bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus unberücksichtigt. § 3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz der Stromnetzentgeltverordnung finden keine Anwendung.

(3) Die Regulierungsbehörde ermittelt vor Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr der Regulierungsperiode den Kapitalkostenabzug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der Anlage 2a. Kapitalkosten im Sinne des Kapitalkostenabzugs nach Satz 1 sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen gemäß § 5 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung. Der Kapitalkostenabzug ergibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Basisjahr abzüglich der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode. Die fortgeführten Kapitalkosten werden unter Berücksichtigung der im Zeitablauf sinkenden kalkulatorischen Restbuchwerte der betriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie der im Zeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallenden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse ermittelt. Bei der Bestimmung des jährlichen Kapitalkostenabzugs nach den Sätzen 1 bis 4 werden Kapitalkosten aus Investitionen nach dem Basisjahr nicht berücksichtigt.

(4)(weggefallen)

(1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.

(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.

(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:

1.
Elektrizitätsübertragung;
2.
Elektrizitätsverteilung;
3.
Gasfernleitung;
4.
Gasverteilung;
5.
Gasspeicherung;
6.
Betrieb von LNG-Anlagen;
7.
Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.

(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.

(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.

(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.

(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.

(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.

(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
EnVZ 21/12
vom
6. November 2012
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auskunftsverlangen II
Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Festlegung zu Datenauskünften
zwecks der Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenzen
nach § 6 Abs. 1 ARegV ist keine Hauptsache im Sinne des § 86 Abs. 1
BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - EnVZ 21/12 - OLG Stuttgart
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2012 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff,
Dr. Grüneberg und Dr. Bacher

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. März 2012 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz. Sie hat mehr als 15.000 angeschlossene Kunden und unterliegt dem Regelverfahren zur Festlegung der Erlösobergrenzen. Zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für die zweite Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV verpflichtete die Landesregulierungsbehörde die Betroffene wie auch die übrigen baden-württembergischen Betreiber von Gasversorgungsnetzen mit der Festlegung "Datenerhebung Kostenprüfung" vom 6. Mai 2011 zu zahlreichen Auskünften.
2
Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt. Sie beanstandet, die Festlegung verlange zu Unrecht Daten auch aus nicht regulierten Geschäftsfeldern außerhalb des Strom- und Gasnetzes. Dafür fehle eine Ermächtigungsgrundlage. Die Festlegung sei insoweit zu unbestimmt und verletze den Verhältnismäßigkeitsgrund- satz. Soweit mit der Festlegung die Darlegung der ausführlichen Personalkosten und die Erläuterung von Mitarbeiterbefragungen gefordert würden, bestünden landesdatenschutzrechtliche Hindernisse. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil das Auskunftsverlangen keine Entscheidung in der Hauptsache i.S.d. § 86 Abs. 1 EnWG darstelle und daher eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft sei. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie hält eine Hauptsacheentscheidung für gegeben und macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend.

II.


3
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Betroffenen bleibt ohne Erfolg.
4
1. Die im Übrigen ohne weiteres zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft.
5
Zwar setzt die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 87 EnWG grundsätzlich voraus, dass sich die Rechtsbeschwerde, deren Zulassung begehrt wird, gegen einen Beschluss in der Hauptsache wendet (vgl. § 86 EnWG zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde). Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es aber für die Bejahung der Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aus, wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gerade die Frage zur Entscheidung stellt, ob der angefochtene Beschluss ein Beschluss in der Hauptsache ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2009 - EnVZ 53/08, Rn. 5 mwN). Dies ist hier der Fall.
6
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass das Auskunftsverlangen gemäß der Festlegung "Datenerhebung Kostenprüfung" keine Entscheidung in der Hauptsache i.S.d. § 86 Abs. 1 EnWG darstellt.
7
a) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein Beschluss in der Hauptsache vor, wenn er sich nicht in der Entscheidung über Neben- oder Zwischenfragen erschöpft, sondern das Verfahren, bliebe er unangefochten, ganz oder teilweise zum Abschluss brächte (Senat, Beschlüsse vom 11. November 2008 - EnVR 1/08, RdE 2009, 185 Rn. 8 - citiworks und vom 3. März 2009 - EnVZ 52/08, Rn. 4). Mit dem Merkmal "Entscheidung in der Hauptsache" in § 86 EnWG erstrebte der Gesetzgeber - ebenso wie durch dasselbe Merkmal in § 74 GWB a.F. (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1991 - KVR 1/91, WuW/E 2739, 2740) - eine wirksame Entlastung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes , über Beiladungsanträge und Auskunftsersuchen sollen nicht zur Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2008 - EnVR 1/08, RdE 2009, 185 Rn. 10 - citiworks). Aufgrund dessen hat der Senat in einem Auskunftsverlangen nach § 59 GWB nur eine Nebenoder Zwischenfrage gesehen, weil ihre Klärung das vor der Kartellbehörde geführte Verfahren über die eigentliche kartellrechtliche Maßnahme weder ganz noch teilweise zum Abschluss bringt (Senatsbeschluss vom 25. Januar 1983 - KVZ 1/82, WuW/E 1982, 1983 - Auskunftsbescheid). Dagegen hat der Senat in Bezug auf das besondere Auskunftsverlangen nach § 112a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 69 EnWG eine Entscheidung in der Hauptsache bejaht, weil dieses den einzigen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildete und mit dem Ersuchen kein weiterer Eingriff durch die Bundesnetzagentur vorbereitet werden sollte, sondern die erbetenen Informationen der Vorbereitung des der Bundesregierung vorzulegenden Berichts zur Einführung der Anreizregulierung dienen sollten (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 17/06, BGHZ 172, 368 Rn. 13 - Auskunftsverlangen).
8
b) Nach diesen Maßgaben ist die auf der Festlegung "Datenerhebung Kostenprüfung" gegründete Auskunftsanordnung der Landesregulierungsbehörde keine Entscheidung "in der Hauptsache".
9
aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine Hauptsacheentscheidung nicht bereits deshalb zu bejahen, weil im Beschwerdeverfahren nur die Rechtmäßigkeit der Festlegung in Streit gestanden hat. Bei der Festlegung handelt es sich zwar um eine Entscheidung der Regulierungsbehörde i.S.d. § 75 Abs. 1 Satz 1 EnWG, die mit der Beschwerde angefochten werden kann. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Beschwerdeentscheidung ein "in der Hauptsache" ergangener Beschluss ist. Es widerspräche dem auf eine Einschränkung der Zahl der Rechtsbeschwerden gerichteten Sinn des Gesetzes, wenn alle Beschlüsse der Oberlandesgerichte, in denen isoliert über Nebenfragen entschieden wird, als "in der Hauptsache" ergangene Beschlüsse behandelt würden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 1983 - KVZ 1/82, WuW/E 1982, 1983 - Auskunftsbescheid).
10
bb) Für die Annahme einer bloßen - nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbaren - Zwischenentscheidung spricht entscheidend, dass die mit der Festlegung vom 6. Mai 2011 angeforderten Daten der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV dienen sollen. Die Auskunftsanordnung gewinnt ihren Sinn erst in der Blickrichtung auf diese Regulierungsentscheidung und von dieser Entscheidung her. Die Klärung der mit der Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Festlegung aufgeworfenen Fragen bringt das von der Regulierungsbehörde geführte Verfahren über die eigentliche regulierungsrechtliche Entscheidung weder ganz noch teilweise zum Abschluss. Das Beschwerdegericht hat deshalb zutreffend die verfahrensrechtliche Einordnung der Auskunftsanordnung nicht aus der (subjektiven) Sicht der Beschwerdeführerin, sondern im Hinblick auf die (objektiven) Auswirkungen auf das Regulierungsverfahren beurteilt. Aufgrund dessen ist es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde unerheblich , ob - was von der Betroffenen behauptet wird - der Umfang der Datenerhebung über das für den genannten Zweck notwendige Maß hinausgeht und sie zur Erfüllung der Vorgaben der Festlegung ihre Rechnungslegung und ihr Controlling daran ausrichten muss, Daten in einer bestimmten Form zu sammeln und aufzubereiten , die von ihr in dieser Form sonst nicht vorgehalten werden.
Meier-Beck Raum Kirchhoff
Grüneberg Bacher
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11 -

(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.