Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 19 Sonderformen der Netznutzung

(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.

(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:

1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr;
2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder
3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach denSätzen1 bis 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 7 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 13 und 14 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Die §§ 21, 45 und 46 des Energiefinanzierungsgesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden. Der Umlagemechanismus nach Satz 15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten.

(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzers durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgelts im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Das Netzentgelt besteht abweichend von § 17 Absatz 2 nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt, wobei der Netzbetreiber die Gleichzeitigkeitsfunktion des oberen Benutzungsdauerbereichs nach Anlage 4 anwendet und den Jahresleistungspreis auf den Anteil der entnommenen Strommenge reduziert, der nicht wieder in das Netz eingespeist wird. Der Anteil nach Satz 2 ist für jede Anlage in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleistungspreises betragen.

(5) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 15 §§.

wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen


(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind die Betreiber der Übertragungsnetze berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 118 Übergangsregelungen


(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) (6) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von 15 Jahren i

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 40 Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz


(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Sie sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu erläutern. Der Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit des Rechnung

Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV | § 2 Vertragsschluss


(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertr
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde


(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach

Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 32 Übergangsregelungen


(1) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen u
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung


(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen dur

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 33 Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde


(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regu

Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 3 Beginn und Dauer der Regulierungsperioden


(1) Die erste Regulierungsperiode beginnt am 1. Januar 2009. Die nachfolgenden Regulierungsperioden beginnen jeweils am 1. Januar des auf das letzte Kalenderjahr der vorangegangenen Regulierungsperiode folgenden Kalenderjahres. (2) Eine Regulierungs

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2016 | § 30 Vorschriften für Prüfungen


(1) Folgende Abrechnungen, Angaben oder Nachweise müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein:1.d
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 17 Ermittlung der Netzentgelte


(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzeb

Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung


(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. (2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die

Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 16 Gleichzeitigkeitsgrad


(1) Die Zuteilung der Kosten einer Netz- oder Umspannebene auf die aus dieser Netz- oder Umspannebene entnehmenden Netznutzer hat möglichst verursachungsgerecht zu erfolgen. Zu diesem Zweck werden zunächst für alle Netz- und Umspannebenen die spezifi

Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung


(1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösoberg

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

50 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2013 - VIII ZR 88/12

bei uns veröffentlicht am 24.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 88/12 Verkündet am: 24. April 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - EnVR 42/11

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 42/11 Verkündet am: 9. Oktober 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - EnVR 47/11

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 47/11 Verkündet am: 9. Oktober 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2012 - EnZR 105/10

bei uns veröffentlicht am 15.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL EnZR 105/10 Verkündet am: 15. Mai 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2018 - EnVR 59/17

bei uns veröffentlicht am 11.12.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2018 - EnVR 32/17

bei uns veröffentlicht am 09.10.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2017 werden zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2018 - EnVR 42/17

bei uns veröffentlicht am 09.10.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2017 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2018 - VIII ZR 247/17

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 247/17 Verkündet am: 6. Juni 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2017 - EnVR 35/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2017 - VIII ZR 163/16

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 163/16 Verkündet am: 5. Juli 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - EnVR 40/16

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. August 2016 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - EnVZ 50/16

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - EnVR 24/16

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 2016 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2017 - EnVR 39/15

bei uns veröffentlicht am 15.05.2017

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Beschwerd

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2017 - EnVR 40/15

bei uns veröffentlicht am 15.05.2017

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Beschwerd

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2017 - EnVR 30/16

bei uns veröffentlicht am 15.05.2017

Tenor Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2016 und der Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzage

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Feb. 2017 - 201 Kart 4/15

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor         1. Die Beschwerde gegen die Festlegung [Prüfungsschwerpunkt „Schlüsselung und ergänzende Angaben (Gas)"] der Beschwerdegegnerin vom 02. Juni 2015 (Az.: 4-4455.7/46) wirdz u r ü c k g e w i e s e n.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - EnVR 36/15

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2016 - EnVR 34/15

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2016 - EnVR 38/15

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2015 in der Fassung des Beschlusses vom 9. September 2015 a

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Okt. 2016 - VI-5 Kart 13/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen vom 28.09.2015 gegen den Beschluss der Landesregulierungsbehörde vom 25.08.2015 (VB4-38-20/2.1) wird zurückgewiesen. Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2016 - EnVR 23/13

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen. Die übrigen Beteiligten tragen ihre Auslagen

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2016 - EnVR 20/13

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen. Die übrigen Beteiligten tragen ihre Auslagen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 31. Aug. 2016 - VI-3 Kart 27/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013, BK4-13-739, wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen de

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Juli 2016 - VI-3 Kart 99/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt. 1I. Die Beschwerdeführerin hat gege

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - EnVR 15/15

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 05. Juli 2016 - I-20 U 11/16

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor  Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Worte „geschlossen nach dem 1. April 1977“ unter I.2. des angefochtenen Urteils entfal

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Juni 2016 - VI-3 Kart 95/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor               Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.               Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.               Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. 1Die Antragstellerin ist eine Toc

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2016 - EnVR 25/13

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. März 2013 werden zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 09. März 2016 - VI-3 Kart 17/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin und die Bundesnetzagentur zu jeweils 50 %. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 09. März 2016 - VI-3 Kart 157/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 25.06.2014, BK8-11/015BUND, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Betroffene. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … EUR

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2015 - EnZR 70/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Februar 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 2. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückg

Landgericht Düsseldorf Urteil, 22. Okt. 2015 - 14d O 4/15

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrec

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2015 - EnVR 32/13

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den am 8. Mai 2013 verkündeten Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2015 - VI-3 Kart 108/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 10.03.2014, in der Fassung vom 01.04.2014, BK4-11-441, wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließl

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2015 - VI-3 Kart 79/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013, BK4-13-739, wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen de

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2015 - VI-3 Kart 49/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013, BK4-13-739, wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der  notwendigen Auslagen d

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2015 - VI-3 Kart 24/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013, BK4-13-739, wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der notwendigen Auslage

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2015 - VI-3 Kart 23/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013, BK4-13-739, wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen de

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2015 - VI-3 Kart 64/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013, BK4-13-739, wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen de

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2015 - VI-3 Kart 63/14

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013, BK4-13-739, wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der notwendigen Auslage

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2015 - VI-3 Kart 83/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013, BK4-13-739, wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der  notwendigen Auslagen d

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2015 - VI-3 Kart 52/14

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013, BK4-13-739, wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen de

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2015 - VI-3 Kart 112/14

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28.02.2014, BK4-12-1018, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bund

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Feb. 2015 - VI-3 Kart 96/13 (V)

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt der Betroffene. Die weitere Beteiligte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Beschwerdewe

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Dez. 2013 - VI-3 Kart 107/10 (V)

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 13. Juli 2010 - BK4-08-464 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Dez. 2013 - VI-3 Kart 109/12 (V)

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen vom 03.02.2012 gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 14.12.2011, Az. BK8-11-024, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Mai 2010 - 202 EnWG 1/10

bei uns veröffentlicht am 27.05.2010

Tenor 1. Der Beschwerdeführerin wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdeeinlegungs- sowie der Beschwerdebegründungsfrist gewährt. 2. Die sofortige Beschwerde wird mangels Beschwer

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Mai 2007 - 202 EnWG 4/06

bei uns veröffentlicht am 03.05.2007

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.08.2006 wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.07.2006 aufgehoben. 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antrag der Antragstellerin vom 28.10.2005 auf Genehmigung der b

Referenzen

(1) Die Zuteilung der Kosten einer Netz- oder Umspannebene auf die aus dieser Netz- oder Umspannebene entnehmenden Netznutzer hat möglichst verursachungsgerecht zu erfolgen. Zu diesem Zweck werden zunächst für alle Netz- und Umspannebenen die spezifischen...
(1) Die erste Regulierungsperiode beginnt am 1. Januar 2009. Die nachfolgenden Regulierungsperioden beginnen jeweils am 1. Januar des auf das letzte Kalenderjahr der vorangegangenen Regulierungsperiode folgenden Kalenderjahres. (2) Eine Regulierungsperiode dauert...
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung...
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde...
(1) Folgende Abrechnungen, Angaben oder Nachweise müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein:1.der Nachweis...
(1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen...
(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. (2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Elektrizitätsüb...
(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der...