Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Aug. 2016 - 4 C 5/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:090816U4C5.15.0
bei uns veröffentlicht am09.08.2016

Tatbestand

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Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die Verlängerung eines den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheids, über die unter Zulassung einer Ausnahme von der von der Klägerin beschlossenen Veränderungssperre und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens entschieden wurde.

2

Die Beigeladenen sind Eigentümer eines Grundstücks auf der Insel Reichenau, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Insel Reichenau" vom 18. März 1954. Ein Bebauungsplan bestand ursprünglich nicht. Das zuständige Landratsamt erteilte den Beigeladenen im Einvernehmen mit der Klägerin bereits 1992 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines (weiteren) Wohngebäudes auf ihrem Grundstück und stellte gleichzeitig eine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht. In der Folgezeit verlängerte das Landratsamt den Vorbescheid mehrfach mit Zustimmung der Klägerin, zuletzt bis zum 16. Oktober 2009.

3

Im Oktober 2009 beantragten die Beigeladenen abermals die Verlängerung des Vorbescheids. Hiergegen wandte sich die Klägerin im Hinblick auf die Lage des Baugrundstücks im Landschaftsschutzgebiet. Am 30. November 2009 beschloss sie die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre. Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre wurden ortsüblich bekannt gemacht; das Landratsamt wurde hiervon in Kenntnis gesetzt. Einer Ausnahme von der Veränderungssperre stimmte die Klägerin nicht zu.

4

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid verlängerte das Landratsamt den Vorbescheid unter Gewährung einer Ausnahme von der Veränderungssperre bis zum 16. Oktober 2012. Gleichzeitig ersetzte es das von der Klägerin verweigerte Einvernehmen. Widerspruch und erstinstanzliche Klage der Gemeinde blieben erfolglos. Während des Klageverfahrens trat die Veränderungssperre am 3. Dezember 2011 außer Kraft. Am 8. Dezember 2011 machte die Klägerin erneut eine Veränderungssperre ortsüblich bekannt. Im Dezember 2012 stellten die Beigeladenen einen Bauantrag.

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Auf die Berufung der Klägerin änderte der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts und hob den Verlängerungs- sowie den Widerspruchsbescheid auf. Die Verlängerung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens habe eine wirksame Veränderungssperre bestanden. Die rechtswidrige Verlängerung des Vorbescheids sei nicht dadurch rechtmäßig geworden, dass während des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens für einen kurzen Zeitraum keine wirksame Veränderungssperre bestanden habe. Aus § 14 Abs. 3 BauGB folge nichts anderes. Der Norm könne nicht entnommen werden, dass mit dem Wegfall einer Veränderungssperre ein rechtswidrig erteilter, noch nicht bestandskräftiger Vorbescheid rechtmäßig werde und nicht weiter mit Erfolg angefochten werden könne. Es verbleibe vielmehr bei seiner Rechtswidrigkeit. Daran ändere auch der im Nachbarrechtsstreit anerkannte Grundsatz nichts, dass eine im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens eingetretene, dem Bauherrn günstige Rechtsänderung zu berücksichtigen sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB hätten nicht vorgelegen, die Klägerin habe ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderliches Einvernehmen in rechtmäßiger Weise versagt. Durch die Ersetzung des Einvernehmens werde die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

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Die Beigeladenen haben die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie äußern Zweifel daran, ob die Veränderungssperre auch ihnen gegenüber wirksam geworden sei, und sind der Meinung, dass eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB zu Recht erteilt worden sei. Unabhängig davon sei der verlängerte Bauvorbescheid nicht durchgängig rechtswidrig gewesen. Mit Ablauf der Gültigkeit der ersten Veränderungssperre sei eine Rechtsänderung eingetreten, die zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei; das spätere Inkrafttreten der (weiteren) Veränderungssperre sei dagegen unbeachtlich, weil Rechtsänderungen zulasten des Bauherrn außer Betracht zu bleiben hätten. Jedenfalls durch das Außerkrafttreten der Veränderungssperre sei eine möglicherweise rechtswidrige Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens rechtmäßig geworden. Das folge (auch) aus § 14 Abs. 3 BauGB.

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Der Beklagte unterstützt die Rechtsposition der Beigeladenen, die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beigeladenen hat keinen Erfolg.

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1. Die Revision ist zulässig, insbesondere besteht das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist die begrenzte Geltungsdauer des Verlängerungsbescheids bereits verstrichen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund der Klage der Gemeinde unterbrochen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 2643/11 - juris Rn. 24 unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 25. März 1999 - 8 S 218/99 - VBlBW 1999, 269) oder zumindest gehemmt worden ist und der Bescheid deshalb noch Rechtswirkungen, insbesondere im Hinblick auf den im Dezember 2012 von den Beigeladenen gestellten Bauantrag, entfalten kann.

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2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

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Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verlängerungsbescheids im Hinblick auf das ersetzte Einvernehmen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Ergehens beurteilt (a). Bundesrechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Annahmen, dass die Veränderungssperre im maßgeblichen Zeitpunkt wirksam gewesen sei (b) und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nicht vorgelegen hätten (c), weshalb die Klägerin ihr Einvernehmen in rechtmäßiger Weise verweigert habe.

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a) Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Verlängerung des Vorbescheids unter Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen und von der Klägerin verweigerten Einvernehmens zu Recht erfolgt ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt, nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1969 - 8 C 112.67, 8 C 115.67 - BVerwGE 34, 155 <157 f.>, vom 21. Mai 1976 - 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 <24>, vom 3. November 1987 - 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 <244>, vom 17. Oktober 1989 - 9 C 58.88 - NVwZ 1990, 654 und vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250>). Vorliegend ist die Verlängerung eines Vorbescheids unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu einer Ausnahme von einer Veränderungssperre streitgegenständlich. Der materiell-rechtliche Bezugspunkt zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts ist das aus der gemeindlichen Planungshoheit folgende Recht der Bauleitplanung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113 Rn. 10) und deren Sicherung durch eine Veränderungssperre, die in § 14 BauGB bundesrechtlich geregelt ist. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgegangen (UA S. 8).

14

Bei der Klage einer Gemeinde gegen eine Genehmigung, die unter Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen Einvernehmens erteilt wurde, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids abzustellen; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen müssen unberücksichtigt bleiben. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt (UA S. 9 f.). Insoweit kann auf die zu § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ergangene Rechtsprechung des Senats zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen ersetzen, wenn es von der Gemeinde rechtswidrig verweigert worden ist. Da die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Gründen versagen darf, sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32). Für diese Prüfung ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids abzustellen (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 a.a.O. Rn. 17). Erweist sich danach die Ersetzung als rechtswidrig, hat die Anfechtungsklage der Gemeinde Erfolg. Ob der Bauherr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Baugenehmigung hat, ist dagegen irrelevant. Denn der Gesetzgeber hat in dem Konflikt zwischen Planungshoheit und Baufreiheit eine eindeutige Regelung getroffen, der zufolge gegen den Willen der Gemeinde in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zu einer gerichtlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens auf die Verpflichtungsklage des Bauherrn hin keine Baugenehmigung erteilt werden darf (BVerwG, Urteile vom 10. August 1988 - 4 C 20.84 - § 36 bbaug/baugb nr. 40> = juris Rn. 22 und vom 26. März 2015 - 4 C 1.14 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 60 Rn. 17 m.w.N.). Der Bundesgesetzgeber wollte mit der Einvernehmensregelung erreichen, dass die Gemeinde sich mit ihren Vorstellungen auch gegenüber einem etwaigen Rechtsanspruch des Bauherrn durchsetzt (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 62.98 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 54 = juris Rn. 13). Diese Rechtsprechung ist auf das Einvernehmenserfordernis nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB übertragbar, denn § 14 BauGB dient - wie die Überschrift des Ersten Kapitels, Zweiter Teil des Baugesetzbuchs belegt - der Sicherung der Bauleitplanung (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2016, § 14 Rn. 1 und 106) und damit ebenfalls der Wahrung der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. zu § 36 BauGB z.B. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 32).

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Die Beigeladenen können sich nicht darauf berufen, dass der angefochtene Bescheid nicht durchgängig rechtswidrig gewesen sei. Die Vorstellung, für einen Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei es erforderlich, dass der angefochtene Verwaltungsakt während seiner gesamten Wirksamkeit rechtswidrig ist, ist rechtsirrig; sie setzt voraus, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt durch eine nachträgliche Sach- und/oder Rechtslagenänderung rechtmäßig werden kann. Davon ist für Verwaltungsakte, die - wie hier - keine sogenannten Dauerverwaltungsakte darstellen, grundsätzlich nicht auszugehen (vgl. etwa Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 97). Ändert sich die Rechtslage und führt dies dazu, dass der Verwaltungsakt nunmehr ergehen darf, bleibt der Verwaltung nur die Möglichkeit, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids und gegebenenfalls unter Wiederholung der Beteiligung der Gemeinde neu zu erlassen (vgl. Schenke, NVwZ 1986, 522 <530>). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Rechtsänderung ausdrücklich Rückwirkung beigemessen wird (Wolff, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 108) und der Verwaltungsakt auf der Grundlage des geänderten Rechts nunmehr rechtmäßig ist (BVerwG, Urteile vom 25. November 1981 - 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218 <223> und vom 27. April 1990 - 8 C 87.88 - NVwZ 1991, 360 <360, 361>). Dies ist beim Außerkrafttreten einer Veränderungssperre wegen Ablaufs ihrer Geltungsdauer nicht der Fall. Aus § 14 Abs. 3 BauGB, auf den sich die Beigeladenen berufen, folgt nichts anderes. Da vorliegend die Veränderungssperre zeitlich der Verlängerung des Vorbescheids vorausging, greift § 14 Abs. 3 BauGB schon tatbestandlich nicht ein.

16

Keiner Klärung bedarf, ob Rechtsänderungen, die nach Ergehen der Ersetzungsentscheidung, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheids eintreten, von der Widerspruchsbehörde nach Maßgabe des Landesrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 bbaug Nr. 35 = juris Rn. 23 f.) berücksichtigt werden können. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

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Die Beigeladenen können sich schließlich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu sog. Nachbarrechtsbehelfen berufen, wonach Änderungen zu Lasten des Bauherrn, die nach der Genehmigungserteilung eintreten, außer Betracht bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten dagegen Berücksichtigung finden (z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179). Der dahinter stehende Gedanke ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") führt nicht zur nachträglichen Rechtmäßigkeit eines im maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrigen Bescheids. Es handelt sich vielmehr um eine Fallgruppe des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 29). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht zu vereinbaren wäre, eine im Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179). Darum geht es hier aber nicht. Denn bei der Klage einer Gemeinde gegen eine unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Genehmigung kommt es nicht darauf an, ob der Bauherr einen Anspruch auf deren Erteilung besitzt. Der Gesetzgeber wollte mit den Einvernehmensregelungen den Gemeinden eine Rechtsposition einräumen, die sich auch gegenüber einem etwaigen Rechtsanspruch des Bauherrn durchsetzen kann. Anders als im Verhältnis zweier benachbarter Grundstückseigentümer, welche bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens wechselseitig Rücksicht zu nehmen und die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben zu beachten haben, wird die Rechtsstellung der Gemeinde von anderen, nämlich von öffentlichen Interessen geprägt. Insoweit nimmt die Gemeinde mit § 36 Abs. 1 BauGB oder § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine ihr kompetenzmäßig zugewiesene Befugnis wahr, die es ihr gestattet, jene planerischen Ziele wirksam zu verfolgen, deren Erfüllung sie aus städtebaulichen Gründen für geboten erachtet (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 31.89 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 46 S. 12 f.). Dabei folgt aus der gemeindlichen Planungshoheit das - bereits im Anfechtungsprozess zu beachtende - Recht der Gemeinde, bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Baugenehmigung erteilt - oder wie hier ein Vorbescheid verlängert - wird, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu Lasten des Bauherrn im Wege der Bauleitplanung zu ändern. Erst die erteilte Genehmigung setzt der gemeindlichen Planungshoheit eine Grenze (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113 Rn. 10). Damit markiert der Erlass der Baugenehmigung bzw. hier der Erlass des Verlängerungsbescheids zugleich den Zeitpunkt für die Frage, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Recht versagt hat. Für die Berücksichtigung von danach eintretenden Rechtsänderungen, auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, ist kein Raum. Die Gemeinde hat vielmehr ein Recht zu erfahren, ob die planungsrechtlichen Schritte, die sie bis zum Erlass der Baugenehmigung unternommen hat, ausreichend waren, um auf das streitige Vorhaben Einfluss zu nehmen.

18

b) Ohne Bundesrechtsverstoß ist der Verwaltungsgerichtshof von der Wirksamkeit der Veränderungssperre im maßgeblichen Zeitpunkt ausgegangen.

19

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt erlassen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr; BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 29 und vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 - BRS 76 Nr. 108; Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 <146 f.>). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6). Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26 S. 10). Die Veränderungssperre schützt die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 Rn. 10; Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 - BRS 67 Nr. 119). Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 4 C 1.11 - BVerwGE 144, 82 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 - BRS 76 Nr. 108 und vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6).

20

Von diesen rechtlichen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof leiten lassen. Nach seinen mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) diente die mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans "Mittelzell-Nord" begonnene Planung der Steuerung der Nachverdichtung im Plangebiet, in dem auch das Grundstück der Beigeladenen liegt. Denn nach der Begründung zum Aufstellungsbeschluss habe der Bebauungsplan der Umsetzung des Entwicklungskonzepts gedient, dem der Gemeinderat im Jahr 2008 zugestimmt habe. Im Entwicklungskonzept sei das Grundstück der Beigeladenen aber nicht als künftiger Siedlungsbereich vorgesehen gewesen (UA S. 11). Das für den Erlass der Veränderungssperre erforderliche Sicherungsinteresse liegt damit vor, insbesondere lässt sich hieraus ableiten, dass das Grundstück der Beigeladenen zukünftig nach den Vorstellungen der Klägerin keiner weiteren Bebauung zugeführt werden sollte; dass die Beigeladenen die Konkretisierung der gemeindlichen Planungsabsichten anders sehen, führt auf keinen Bundesrechtsverstoß.

21

c) In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht vorlagen.

22

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann von einer Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Norm bietet ein Mittel, um im Wege der Einzelfallprüfung auf der Grundlage der sich konkretisierenden Planungen zugunsten des Bauherrn Ausnahmen zulassen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17 = juris Rn. 4). Der praktisch wichtigste öffentliche Belang ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung. Maßgeblich ist damit der konkrete Sicherungszweck der Veränderungssperre. Ein Vorhaben, das mit diesem nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde, darf im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden. Andernfalls würde die Veränderungssperre ihre Aufgabe nicht erfüllen können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 - NVwZ 1989, 661 = juris Rn. 7).

23

Der Verwaltungsgerichtshof hat - für den Senat bindend - festgestellt, dass das Grundstück der Beigeladenen im Entwicklungskonzept der Klägerin, dessen Umsetzung der Bebauungsplan dient, nicht als künftiger Siedlungsbereich vorgesehen sei (UA S. 11). Die Zulassung einer Ausnahme war folglich mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar. Damit schied eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB bereits tatbestandlich aus. Die Klägerin hat ihr Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu Recht verweigert.

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

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(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Baugenehmigung.
Die Klägerin ist seit 2002 Eigentümerin des im Außenbereich gelegenen Grundstücks Flst.Nr. xxx auf dem Gebiet der Gemeinde Neulußheim. Das Grundstück wurde aus den früheren Grundstücken Flst.Nr. xxx bis xxx gebildet, auf denen sich ursprünglich ein Sägewerk mit Nebengebäude und Holzlagerplatz befand. Die Grundstücke wurden Anfang der siebziger Jahre von der Fa. xxx xxx GmbH erworben, die auf ihnen einen Baustoffhandel betrieb. Für die Errichtung eines Baustofflagers erteilte die Beklagte der Fa. xxx xxx Baugesellschaft mbH & Co. KG am 10.12.1985 nachträglich eine Baugenehmigung.
Die Fa. xxx beantragte am 5.1.1990 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Baustoffzentrums mit Freilagerfläche auf den Grundstücken. Die eingereichten Pläne sahen in ihrer ursprünglichen Form den Abbruch der drei vorhandenen - 2.296,50 m2, 252 m2 bzw. 290,15 m2 großen - Gebäude, die Errichtung einer neuen, (32,45 m x 150,45 m =) 4.882,10 m2 großen Halle sowie die Anlegung eines ausgedehnten Freilagers mit einer Fläche von insgesamt 24.231 m2 vor.
In der Folgezeit fanden wegen dieses Bauvorhabens mehrere Besprechungen zwischen der Beklagten, der Gemeinde Neulußheim und dem damaligen Regionalverband Unterer Neckar statt. Der Regionalverband teilte zunächst mit, dass er keine Einwendungen gegen eine gewerbliche Nutzung an diesem Standort vorzubringen habe. In der Folgezeit vertrat er aber die Meinung, dass sich der geplante Neubau am bisherigen Bestand orientieren müsse und eine Erweiterung nur in geringem Umfange stattfinden dürfe. Erforderlich seien ferner umfangreiche grünordnerische Maßnahmen.
Die Fa. xxx reichte in der Folgezeit mehrfach geänderte Bauvorlagen ein, zuletzt solche, nach denen die neue Halle eine Größe von nur noch (32,45 m x 113,60 m =) 3.692 m2 erreichen soll. Die Pläne sehen ferner eine Eingrünung der insgesamt 24.231 m2 großen Freiflächen vor, die nach den Plänen als Lagerflächen genutzt werden sollen. Auf der Grundlage dieser Pläne erteilte die Beklagte am 10.11.1995 die beantragte Baugenehmigung. Die Genehmigung enthält unter “IV. Besondere Bedingungen und Auflagen“ folgende Bestimmung: „(Der) Abriss der bestehenden Gebäude und der Neubau entsprechen hinsichtlich der Gewerbefläche einer zulässigen baulichen Erweiterung gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB, womit sich unter Beachtung der grünordnerischen Vollzugsmaßnahmen die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Außenbereich ergibt. Der Begrünungsplan ist als Bestandteil der Baugenehmigung bis zur Schlussabnahme zu vollziehen.“
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung wurde von der Beklagten in der Folgezeit dreimal verlängert. Die letzte Verlängerung erfolgte auf Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 21.12.2004 bis zum 9.11.2007. Mit Schreiben vom 16.8.2007 kündigte die Klägerin an, dass mit den Bauarbeiten nunmehr begonnen werde. Mit Schreiben vom 12.10.2007 teilte sie der Beklagten mit, dass die „Grabarbeiten der Fundamente für die Außenwände eines Teils der genehmigten Halle“ inzwischen durchgeführt worden seien.
Im Zusammenhang mit der von der Beklagten gewünschten Ansiedelung eines Baumarkts innerhalb des Gewerbegebiets „Mörscher Weg“ in Hockenheim-Talhaus erörterte sie am 22.10.2007 zusammen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LplG im Hinblick auf den diesem Vorhaben entgegen stehenden Teilregionalplan „Einzelhandel“ für die Region Rhein-Neckar-Odenwald. Bei einer weiteren Besprechung am 30.10.2007 mit Vertretern des Verbands Region Rhein-Neckar vertraten diese die Meinung, dass in dem für das Zielabweichungsverfahren beizubringenden Marktgutachten hinsichtlich der Auswirkungen des geplanten Baumarkts auf die benachbarten Mittelzentren auch die Flächen des der Rechtsvorgängerin der Klägerin genehmigten Baustoffzentrums berücksichtigt werden müssten. In diesem Zusammenhang wurde die Frage der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und der Möglichkeit einer Rücknahme aufgeworfen, da sich das Baustoffzentrum im Außenbereich befinde und eine bauliche Erweiterung um rund 30 % nicht aus dem Bestandsschutz herzuleiten sei. Nach einem weiteren Gespräch, das am 6.11.2007 beim Regierungspräsidium Karlsruhe stattfand, beauftragte die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten mit der Erstellung eines Gutachtens zu diesen Fragen, das der Beklagten mit Schreiben vom 13.12.2007 übersandt wurde.
Mit Bescheid vom 3.1.2008 nahm die Beklagte die Baugenehmigung vom 10.11.1995 ohne vorherige Anhörung der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Genehmigung sei wegen eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 BauGB rechtswidrig, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprochen habe und die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Das raumbedeutsame Vorhaben habe ferner den Zielen der Raumordnung widersprochen, da großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Ziff. 2.5 des Regionalplans Unterer Neckar in seiner seinerzeit geltenden Fassung aus raumordnerischen Gründen nur zulässig seien, wenn die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte in ihren regionalen Aufgaben nicht beeinträchtigt werde. Der genehmigte großflächige Einzelhandelsbetrieb beeinträchtige die Funktion des Unterzentrums Hockenheim. Das Vorhaben liege außerdem außerhalb eines Siedlungskerns und sei städtebaulich nicht integriert. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB sei nicht anwendbar, da Gegenstand der Baugenehmigung nicht die Erweiterung der bestehenden Gebäude gewesen sei, sondern der Neubau einer Halle mit einer Fläche von 3.686,32 m2 als Ersatz für die abzubrechenden alten Gebäude. Da mit der Baugenehmigung vom 10.11.1995 auch ein Freilager von über 24.000 m2 genehmigt worden sei, könne zudem nicht mehr von einer angemessenen Erweiterung gesprochen werden. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG sei eingehalten, da die Stadt erst in der Besprechung ihrer Sachbearbeiter mit Vertretern des Regierungspräsidiums Karlsruhe am 6.11.2007 von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vollständige Kenntnis erlangt habe. Im Rahmen der Ermessensentscheidung werde nicht verkannt, dass die Rücknahme der Baugenehmigung mit Nachteilen für die Klägerin verbunden sei. Die Beklagte habe jedoch erst im Jahre 2007 nach langer Untätigkeit mit einigen untergeordneten Baumaßnahmen begonnen, so dass ihre bisher getätigten Investitionen nur gering seien. Gegenüber den Interessen der Klägerin stünden der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die negativen raumordnerischen Auswirkungen auf das Unterzentrum Hockenheim.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14.1.2008 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Baugenehmigung vom 10.11.1995 zu Unrecht erteilt worden sei. Die Rücknahme sei jedoch deshalb rechtswidrig, weil die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG abgelaufen gewesen sei. Die Beklagte habe entgegen ihrer Darstellung nicht erst am 6.11.2007 vollständige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung erlangt. Vielmehr sei ihr bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung deren Rechtswidrigkeit bekannt gewesen. Die Rücknahme verstoße ferner gegen den Vertrauensschutzgrundsatz. Sie habe das Grundstück im Hinblick auf die Baugenehmigung im Insolvenzverfahren zu einem Preis von 500.000 EUR erworben. Der bisherige Aufwand für die Erstellung des genehmigten Gebäudes betrage ca. 400.000 EUR. Zudem habe die Beklagte durch die dreimalige Verlängerung der Baugenehmigung ihre Befugnis zur Rücknahme verwirkt.
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Mit Bescheid vom 31.7.2008, zugestellt am 6.8.2008, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG sei eingehalten. Nach Aktenlage und nach schlüssiger Darlegung der Beklagten habe die Baurechtsbehörde erst nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium am 6.11.2007 vollständige Kenntnis darüber erlangt, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei. Aus den vorliegenden Bauakten ergebe sich, dass zwischen den Jahren 1950 bis 1985 elf Baugenehmigungen erteilt worden seien, darunter die am 10.12.1985 erteilte Genehmigung für ein Baustofflager. Aufgrund dieser Entwicklung sei die Beklagte der Auffassung gewesen, dass der Neubau eines Baustoffzentrums am geplanten Standort vertretbar sei. Die Beklagte habe im Verfahren den ehemaligen Regionalverband Unterer Neckar beteiligt, der gegen die Verlängerung der Baugenehmigung keine Einwendungen erhoben habe. Erst in einem Gespräch am 30.10.2007 beim Verband Region Rhein-Neckar seien der Beklagten Zweifel über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung aufgekommen. Bei dem nachfolgenden Gespräch im Regierungspräsidium sei deutlich gemacht worden, dass die Baugenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe die Baurechtsbehörde ihr Recht auf Rücknahme der Baugenehmigung nicht verwirkt. Durch die mehrmalige Verlängerung der Baugenehmigung sei kein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Auch die Ermessensausübung sei fehlerfrei. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände den Vorrang vor dem Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der Baugenehmigung eingeräumt habe. Die von der Klägerin in schutzwürdigem Vertrauen getätigten Aufwendungen seien ihr im Rahmen des § 48 Abs. 3 LVwVfG auf Antrag zu ersetzen.
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Die Klägerin hat am 5.9.2008 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, da die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG nicht eingehalten sei. Die Beklagte habe nicht erst nachträglich von der Rechtswidrigkeit der ihrer Rechtsvorgängerin erteilten Baugenehmigung Kenntnis erlangt. Die Baugenehmigung sei offensichtlich rechtswidrig, da es sich eindeutig nicht um eine Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, sondern um einen Neubau gehandelt habe. Die Kenntnis dieser Vorschrift gehöre zu den Grundvoraussetzungen für die Tätigkeit einer Baurechtsbehörde. Im Übrigen habe die Beklagte ihr Recht zur Rücknahme der Baugenehmigung verwirkt, da durch die dreimalige Verlängerung der Baugenehmigung ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Der angegriffene Bescheid leide auch an Ermessensfehlern, da der bestehende Betrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.300 m2 ohne die Möglichkeit einer Modernisierung nicht mehr konkurrenzfähig sei.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Jahresfrist des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sei eingehalten. Sie habe erst zu laufen begonnen, als ihre Mitarbeiter bei einer Besprechung mit Vertretern des Regierungspräsidiums Karlsruhe am 6.11.2007 darauf hingewiesen worden seien, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen § 35 BauGB rechtswidrig sein könnte. Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Das Recht zur Rücknahme sei auch nicht verwirkt.
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Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Leiter des Baurechtsamts der Beklagten als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom 16.6.2010 hat es die Verfügung der Beklagten vom 3.1.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.7.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die mit dem Bescheid zurückgenommene Baugenehmigung sei unter Verstoß gegen § 35 BauGB erteilt worden. Bei dem Vorhaben handele es sich um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Seine Ausführung beeinträchtige öffentliche Belange, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche und die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Auf die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB habe sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht berufen können, da zum einen nicht eine bauliche Erweiterung eines bestehenden Betriebs, sondern ein Neubau zur Genehmigung gestellt worden sei und zum anderen es an der Angemessenheit der Erweiterung fehle. Das Vorhaben habe außerdem den Zielen der Raumordnung widersprochen. Die Frage der Privilegierung stelle sich hier nicht. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG sei aber die Rücknahme der Baugenehmigung nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhalten habe, welche die Rücknahme rechtfertigten. Das Gericht habe trotz seiner Bemühungen, den Sachverhalt aufzuklären, nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG eingehalten sei. Die Vernehmung des Zeugen habe im Gegenteil ergeben, dass die in dem angegriffenen Bescheid aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe erstmals anlässlich der Besprechung am 6.11.2007 vollständig von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt, allenfalls auf Mutmaßungen beruhe. Denn der Zeuge habe angegeben, er könne sich nur noch wenig an den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens erinnern. Die bei den Akten der Beklagten befindlichen handschriftlichen Notizen ließen ohne weiteres den Schluss zu, dass der Zeuge die Rechtslage zutreffend dahin eingeschätzt habe, dass das Vorhaben weder nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert noch nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zulässig gewesen sei und auch die Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht in Betracht komme. Dafür, dass der Zeuge im Laufe des Verfahrens seine Rechtsauffassung geändert habe, sei den Akten nichts zu entnehmen. Auch seine Vernehmung als Zeuge habe dafür nichts ergeben. Die unterlassene Nachfrage bei der höheren Baubehörde und die ungewöhnliche Ziffer 1 im Abschnitt über besondere Auflagen und Bedingungen in der Baugenehmigung dürften jedoch darauf hindeuten, dass er die Baugenehmigung erteilt habe, um dem Wunsch und den Vorgaben des damaligen Bürgermeisters der Beklagten zu entsprechen. Dies gelte umso mehr, als die Baugenehmigung eindeutig rechtswidrig sei und die Rechtslage bereits damals leicht zu beurteilen gewesen sei. Es spreche danach Vieles dafür, dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung zu laufen begonnen habe. Jedenfalls habe sich das Gericht nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Beklagten die für eine Rücknahmeentscheidung außerdem maßgeblichen Tatsachen erst im November 2007 bekannt geworden seien. Die objektive Beweislast für die Einhaltung der Jahresfrist trage die Beklagte.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 7.9.2011 zugelassene Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung macht die Beklagte geltend, die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG sei erst am 6.11.2007 in Lauf gesetzt worden. Sowohl die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung als auch die bei dem Gespräch am 6.11.2007 geäußerte Bitte des Regierungspräsidiums, die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung sowie die Möglichkeit einer Rücknahme zu prüfen, hätten für sie neue Kenntnisse dargestellt, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG hätten berücksichtigt werden müssen. Die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen rechtfertigten keine andere Entscheidung. Aus dem Umstand, dass sich der Leiter ihres Baurechtsamts nicht mehr an die Einzelheiten des Verfahrens erinnern könne, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er bereits vor dem 6.11.2007 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung gehabt habe. Der vom Verwaltungsgericht genannte Notizzettel sei nicht mit einem Datum versehen. Wann die Notizen gemacht worden seien, sei daher ungewiss. Der Umstand, dass der Inhalt der Notizen Gegenstand der Besprechung am 6.11.2007 gewesen sei, spreche aber dafür, dass sie erst nach der Besprechung verfasst worden seien. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht der Ansicht, dass sie, die Beklagte, die objektive Beweislast dafür trage, dass ihr die maßgeblichen Tatsachen für die Rücknahmeentscheidung erst am 6.11.2007 bekannt geworden seien. Mit der Aktennotiz über die Besprechung an diesem Tag habe sie den Zeitpunkt aktenkundig gemacht, zu dem sie die neuen Erkenntnisse gewonnen habe. Wenn die Klägerin einen früheren Zeitpunkt der Kenntniserlangung behaupte, trage sie hierfür die Beweislast.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 2010 - 1 K 2586/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Der Prüfungsauftrag des Regierungspräsidiums habe an der Rechtslage bezüglich der Baugenehmigung nichts geändert. Die Baugenehmigung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Dafür, dass dem Leiter des Baurechtsamts der Beklagten die Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht bekannt gewesen sei, gebe es keine Anhaltspunkte, da es im vorliegenden Fall nicht um eine schwierige Auslegungsfrage gegangen sei, sondern nur darum, den insoweit eindeutigen Gesetzestext auf den gegebenen Sachverhalt anzuwenden. Auch aus den Vorgängen, die das Verwaltungsgericht detailliert geschildert habe, werde deutlich, dass die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung für den Leiter des Baurechtsamt offenkundig gewesen sei.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage danach zu Unrecht stattgegeben.
22 
I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin besitzt insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Dem steht nicht entgegen, dass die mit diesem Bescheid gemäß § 48 LVwVfG zurückgenommene Baugenehmigung nicht der Klägerin, sondern der Firma xxx Baugesellschaft mbh & Co KG erteilt worden ist, da eine Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 2 LBO auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn gilt. Die Klägerin ist in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Baugrundstücks Rechtsnachfolgerin der Firma xxx. Auf die Umstände ihres Erwerbs kommt es dabei nicht an.
23 
Die am 10.11.1995 erteilte Baugenehmigung war im Zeitpunkt der Rücknahme nicht gemäß § 62 LBO erloschen, da ihre zunächst auf drei Jahre begrenzte Gültigkeit mit den Bescheiden der Beklagten vom 22.12.1998, 4.12.2001 und 21.12.2004 dreimal verlängert wurde. Die letzte Verlängerung erfolgte bis 9.11.2007. Die Klägerin hat noch vor Ablauf dieser Frist mit der Bauausführung begonnen. Nach ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 12.10.2007 wurden bis dahin die „Grabarbeiten der Fundamente für die Außenwände eines Teils der genehmigten Halle“ durchgeführt. Die bei den Akten der Beklagten befindlichen Fotografien der Baustelle dokumentieren die Durchführung dieser Arbeiten. Die Fotografien lassen auch keinen Zweifel daran, dass die durchgeführten Arbeiten über bloße Vorbereitungs- und Sicherungsarbeiten hinausgehen, die für einen Beginn der Bauausführung im Sinne des § 62 Abs. 1 LBO nicht genügten. Hierüber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
24 
Die Baugenehmigung ist auch nicht deshalb erloschen, weil die Bauausführung nach der Rücknahme der Baugenehmigung unterbrochen wurde. Die in § 62 Abs. 1 LBO getroffene Regelung hat nur die Fälle im Auge, in denen der Bauherr aus Gründen, die allein in seiner Risikosphäre liegen, mit der Verwirklichung seines Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung unterbrochen hat. Die in der Vorschrift vorgesehene Rechtsfolge tritt daher nach allgemeiner Meinung nicht ein, wenn der Ausnutzung der Genehmigung Umstände entgegenstehen, die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Bauherrn liegen. Einen solchen Umstand stellt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs insbesondere dar, wenn gegen die Genehmigung von einem Nachbarn Widerspruch eingelegt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn dieser Widerspruch - der Regel des § 212a BauGB entsprechend - keine aufschiebende Wirkung hat. Zwar ist der Bauherr in einem solchen Fall rechtlich nicht daran gehindert, von der Baugenehmigung schon vor Eintritt der Bestandskraft Gebrauch zu machen. Er setzt sich damit jedoch dem Risiko aus, dass er im Falle eines Erfolgs des Widerspruchs die bereits erstellten Bauteile wieder abbrechen oder unter Umständen kostspielige Umbaumaßnahmen vornehmen muss oder - je nach Fallgestaltung - die bauliche Anlage nicht in der von ihm geplanten Weise nutzen darf. Ob er dies in Kauf nehmen will, muss ihm überlassen bleiben. Er kann daher nicht mittelbar zur Übernahme der genannten Risiken gezwungen werden, indem er nur durch die Aufnahme der Bauarbeiten bei einem sich länger hinziehenden Widerspruchs- oder Klageverfahren das Erlöschen der Baugenehmigung verhindern kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.1999 - 8 S 218/99 - VBlBW 1999, 269). Diese Überlegungen gelten für den hier gegebenen Fall der Rücknahme der Baugenehmigung entsprechend.
25 
II. Die Klage ist jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist sowohl in formeller als auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
26 
1. Das Baugrundstück liegt nicht auf dem Gebiet der Beklagten, sondern auf dem Gebiet der Gemeinde Neulußheim. Die Zuständigkeit der Beklagten sowohl für die Erteilung der Baugenehmigung vom 10.11.1995 als auch deren Rücknahme ergibt sich jedoch daraus, dass zwischen der Beklagten und der Gemeinde Neulußheim eine Verwaltungsgemeinschaft existiert, nach der die Beklagte die Baurechtsangelegenheiten der Gemeinde Neulußheim miterledigt.
27 
Die unterbliebene Anhörung der Klägerin vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 LVwVfG unbeachtlich, da die erforderliche Anhörung bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt wurde. Die Klägerin hatte im Widerspruchsverfahren Gelegenheit, ihre Einwendungen gegen die Rücknahme der Baugenehmigung vorzubringen. Das Regierungspräsidium hat diese Einwendungen bei seiner Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin berücksichtigt.
28 
2. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 48 LVwVfG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich bei dem Verwaltungsakt - wie hier - um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist eine Rücknahme allerdings gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nur unter den sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Einschränkungen möglich. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt ist danach nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen (§ 48 Abs. 4 LVwVfG).
29 
Der angefochtene Bescheid genügt diesen Bedingungen. Die mit dem Bescheid zurückgenommene Baugenehmigung vom 10.11.1995 wurde rechtswidrig erteilt (a). Die Rücknahme erfolgte innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 LVwVfG (b). Die Beklagte hat ihre Befugnis zu einer Rücknahme der Baugenehmigung auch nicht verwirkt (c). Die Ausübung des der Beklagten im Rahmen des § 48 Abs. 1 LVwVfG zustehenden Ermessens ist ebenfalls nicht zu beanstanden (d).
30 
a) Die von der Beklagten zurückgenommene Baugenehmigung vom 10.11.1995 wurde rechtswidrig erteilt.
31 
aa) Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid die Baugenehmigung vom 10.11.1995 zurückgenommen und nicht - was aus ihrer Sicht ebenfalls in Betracht gekommen wäre - ihren Bescheid vom 21.12.2004, mit dem sie die Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung bis zum 9.11.2007 verlängert hat. Ob die Baugenehmigung rechtswidrig ist, bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung. Auf die Vereinbarkeit des genehmigten Vorhabens mit dem im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe erwähnten Landesentwicklungsplan 2002 kommt es daher nicht an, da dieser Plan erst nach Erteilung der Baugenehmigung in Kraft getreten ist. Für den vom Regierungspräsidium ebenfalls angesprochenen Teilregionalplan Einzelhandel der Region Rhein-Neckar gilt das Gleiche.
32 
bb) Das Grundstück der Klägerin liegt im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist daher nach § 35 BauGB in seiner im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 8.12.1986 zu beurteilen, der sich, soweit im vorliegenden Fall von Interesse, nicht von der heute gültigen Fassung dieser Vorschrift unterscheidet. Bei dem Vorhaben handelt es sich unzweifelhaft um kein gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben, sondern um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Seine planungsrechtliche Zulässigkeit hängt somit davon ab, dass durch seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
33 
Die Baugenehmigung wurde danach zu Unrecht erteilt, da das Vorhaben den Darstellungen des seinerzeit geltenden Flächennutzungsplans widersprach, der das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft auswies. Das Vorhaben beeinträchtigte ferner insoweit öffentliche Belange, als es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigte und die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließ.
34 
cc) Die Beeinträchtigung der genannten öffentlichen Belange war nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB unbeachtlich.
35 
Nach dieser Vorschrift kann den in ihr bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB die Beeinträchtigung bestimmter öffentlicher Belange nicht entgegengehalten werden, nämlich ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungs- oder eines Landschaftsplans, eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie der Umstand, dass das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Zu den in der Vorschrift bezeichneten sonstigen Vorhaben zählt nach Nr. 6 „die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist“.
36 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, wird die von der Beklagten erteilte Genehmigung von dieser Vorschrift nicht gedeckt. Das ist schon deshalb der Fall, weil die Vorschrift nur die „Erweiterung“ eines vorhandenen Betriebs erlaubt, nicht aber die Neuerrichtung des gesamten Betriebs (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 162). Der geplante Abriss des gesamten Gebäudebestands und seine Ersetzung durch einen (an anderer Stelle geplanten) Neubau wird daher von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht gedeckt.
37 
Der Umstand, dass zu dem Betrieb bereits 1995 ein ausgedehntes Freilager gehörte, das zwar verändert, aber als solches erhalten bleiben soll, ändert daran nichts. Zwar sind bei der Frage, ob die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Betriebs im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude „angemessen“ ist, nicht nur die bestehenden Betriebsgebäude, sondern auch die sonstigen betrieblich genutzten Flächen zu berücksichtigen (Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 163). Für das genannte Freilager gab es aber bis dahin keine Genehmigung. Die Nutzung der betreffenden Flächen zur Lagerung von Baustoffen wird insbesondere nicht von der am 10.12.1985 nachträglich erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines Baustofflagers auf den damaligen Grundstücken Flst.Nr. xxx, xxx gedeckt, auch wenn zu vermuten ist, dass die Flächen bereits zu dieser Zeit von der Rechtsvorgängerin der Klägerin in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise wie heute zu Lagerzwecken genutzt worden sind. Inhalt und Umfang einer Baugenehmigung werden durch den Bauantrag und die damit vorzulegenden Bauvorlagen bestimmt (Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 59 Rn. 32).
38 
Die genehmigten Pläne geben aber über die beabsichtigte Nutzung der sich an die drei vorhandenen Gebäude anschließenden Freiflächen keinen Aufschluss. Eine Ausnahme gilt nur für drei kleine, im Übersichtsplan rot umrandete Teilflächen im Inneren des Geländes, die mit „Lager I bis III“ bezeichnet sind, eine ebenfalls rot umrandete Teilfläche, deren Nutzung mit „Fertiggarage zur Ausstellung“ angegeben wird, sowie zwei weitere Teilflächen, auf denen insgesamt 40 Stellplätze als Bestand eingezeichnet sind. Die Baugenehmigung vom 10.12.1985 kann danach nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihr auch eine Nutzung der gesamten Freifläche als Lagerplatz gestattet werden sollte, auch wenn die Beklagte möglicherweise diese Vorstellung hatte, da mit der nachträglichen Erteilung der Baugenehmigung für insgesamt rechtmäßige Zustände auf den Grundstücken gesorgt werden sollte.
39 
Ist demzufolge davon auszugehen, dass der mit der Baugenehmigung vom 10.11.1995 beschiedene Bauantrag auch die erstmalige Gestattung der Nutzung der Freifläche zu Lagerzwecken zum Gegenstand hatte, so scheidet die Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB auch deshalb aus, weil bei Einbeziehung dieser insgesamt über 24.000 m² großen Freifläche von einer „angemessenen“ Erweiterung des vorhandenen Betriebs unzweifelhaft nicht mehr gesprochen werden kann.
40 
b) Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 -Gr.Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356; Urt. v. 24.1.2001 - 7 C 6.01 - NVwZ 2002, 485; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.4.2007 - 8 S 2090/06 - VBlBW 2007, 347). Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden.
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Das Verwaltungsgericht ist der Meinung, es spreche vieles dafür, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gewusst habe, dass die Genehmigung dem geltenden Recht widerspreche. Für die Frage, wann ihr die für eine Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt gewesen seien, sei deshalb an den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung anzuknüpfen. Da zu diesem Zeitpunkt keine Gründe vorgelegen hätten, die einer Rücknahme der Baugenehmigung entgegengestanden hätten, spreche vieles dafür, dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Jedenfalls habe sich das Gericht nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Beklagten die für eine Rücknahmeentscheidung außerdem maßgeblichen Tatsachen erst im November 2007 bekannt geworden seien. Hierfür trage die Beklagte die objektive Beweislast.
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Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Vermutung, die Beklagte habe bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gewusst, dass die Genehmigung dem geltenden Recht widerspreche, zu Unrecht auf einen sich bei den Akten der Beklagten befindlichen Notizzettel, der an der Innenseite des den am 5.1.1990 eingereichten Bauantrag betreffenden Aktenbands angeheftet wurde. Der Notizzettel betrifft offenbar den Bauantrag in seiner ursprünglichen Form, worauf auch die auf ihm vermerkte Größenabgabe („GF 4.800 m²“) hindeutet. Die auf dem Zettel befindlichen weiteren Notizen („§ 35 Abs. 1 nicht, § 35 Abs. 2 nicht, § 35 Abs. 4 Nr.6 nicht“) lassen zwar vermuten, dass die Beklagte den Bauantrag in dieser Form nicht für genehmigungsfähig gehalten hat. Der Bauantrag hat jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens erhebliche Veränderungen erfahren, nachdem sich gezeigt hatte, dass es zu der zunächst erwogenen Aufstellung eines Bebauungsplans für das betreffende Gebiet nicht kommen würde und eine Genehmigung des Vorhabens deshalb nur auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 BauGB erteilt werden könne. Im Zuge dieser Änderungen hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Grundfläche der geplanten neuen Halle von ca. 4.743 m² auf ca. 3.686 m² reduziert. Verglichen mit der Grundfläche der drei bereits vorhandenen Gebäude von zusammen 2.837 m² ergab sich daraus eine Zunahme von nur noch 30 %. Im Hinblick auf die ferner geplanten grünordnerischen Maßnahmen gab der Regionalverband daraufhin seinen anfänglichen Widerstand gegen das Vorhaben auf.
43 
Für die Annahme, der Beklagten sei von Anfang bewusst gewesen, dass die von ihr erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei, gibt auch der übrige Inhalt der Bauakten nichts her. Bei den verschiedenen von den Mitarbeitern der Beklagten mit dem Vertreter des Regionalverbands geführten Gesprächen über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ging es außer der vom Regionalverband geforderten landschaftsgerechten Einbindung des Vorhabens allein um die Frage, ob die geplante „Erweiterung“ noch als angemessen angesehen werden könne, wobei diese Frage offenbar allein an Hand eines Vergleichs zwischen der Grundfläche der bestehenden Gebäude mit der Grundfläche der geplanten neuen Halle beurteilt wurde. Den Akten lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass von irgendeiner Seite die Frage aufgeworfen wurde, ob § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB überhaupt zur Anwendung kommen könne, obwohl die vorhandenen Gebäude nicht bestehen bleiben, sondern abgerissen werden sollten. Auch die Frage, ob in den Vergleich außer der Grundfläche der geplanten neuen Halle auch die Flächen des Freilagers einbezogen werden müssten, wurde offenbar nicht erörtert.
44 
Nimmt man hinzu, dass die sich aus dem genannten Grundflächenvergleich ergebende Zunahme von 30 % nicht die Grenzen dessen überschreitet, was in Rechtsprechung und Literatur als eine noch angemessene Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB angesehen wird, so sieht der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Beklagten sei bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung deren Rechtswidrigkeit bewusst gewesen. Er hält diese Annahme für umso weniger gerechtfertigt, als nach der zuletzt erfolgten Änderung der Pläne der Regionalverband bereit war, dem Vorhaben auch oder gerade im Hinblick auf die Regelung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB zuzustimmen. Durch diese Zustimmung war die Beklagte zwar nicht ihrer Pflicht enthoben, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dieser Vorschrift ihrerseits zu prüfen. Die Vermutung, dass sie nach der Zustimmung des Regionalverbands eine Genehmigung des Vorhabens in seiner geänderten Form auf der Grundlage der genannten Vorschrift als zumindest vertretbar angesehen hat, liegt jedoch zumindest wesentlich näher als die Annahme, die Beklagte sei trotz der Zustimmung von der Rechtswidrigkeit des Vorhabens ausgegangen. Die Beklagte mag danach zwar Zweifel gehabt haben, ob die von ihr erteilte Baugenehmigung einer rechtlichen Prüfung standhalten würde. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihr bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung deren Rechtswidrigkeit bewusst gewesen ist.
45 
Der Senat geht nach alledem davon aus, dass die Beklagte erst durch das von ihr eingeholte Rechtsgutachten positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 10.11.1995 erhalten hat. Das Gutachten wurde der Beklagten Mitte Dezember 2007 vorgelegt. Die am 3.1.2008 ausgesprochene Rücknahme der Baugenehmigung ist somit fristgerecht erfolgt.
46 
c) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte ihre Befugnis zu einer Rücknahme der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung nicht deshalb verwirkt, weil sie in der Zeit nach der Erteilung der Genehmigung deren Gültigkeit dreimal verlängert hat.
47 
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335; Urt. v. 7.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.) Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus.
48 
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Für die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Neuerteilung einer solchen Genehmigung. Der Bauherr hat nur dann einen Rechtsanspruch auf Verlängerung einer Baugenehmigung, wenn das Vorhaben im Zeitpunkt der Verlängerung dem geltenden Baurecht entspricht (OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.6.2010 - 12 LB 213/07 - NVwZ-RR 2010, 916; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2.12.1987 - 11 A 1942/87 - BRS 47 Nr. 140). Aus der Tatsache, dass die Beklagte die Baugenehmigung auf die Anträge der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin dreimal anstandslos verlängert hat, konnte deshalb die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin nur schließen, dass die Beklagte nach wie vor der Meinung ist, das Vorhaben stehe im Einklang mit dem geltenden Recht. Dass die Beklagte die Baugenehmigung bei einer anderen Beurteilung der Rechtslage nicht zurücknehmen werde, ergibt sich daraus nicht.
49 
d) Die Beklagte hat schließlich auch das ihr im Rahmen des § 48 Abs. 1 LVwVfG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
50 
Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Rücknahme der Baugenehmigung trotz des nur geringen Umfangs der bisher entwickelten Bautätigkeit mit Nachteilen für die Klägerin verbunden ist. Sie hat jedoch dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang vor den Interessen der Klägerin eingeräumt und dabei in erster Linie auf die negativen raumordnerischen Auswirkungen des genehmigten Vorhabens abgestellt, mit dem ein Gewerbeschwerpunkt außerhalb des Siedlungsbereichs geschaffen werde. Sie hat ferner berücksichtigt, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin lange Zeit keine Anstalten unternommen haben, mit der Ausführung des bereits 1995 genehmigten Vorhabens zu beginnen. Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Klägerin für die von ihr in schutzwürdigem Vertrauen getätigten Aufwendungen gemäß § 48 Abs. 3 LVwVfG einen Ausgleich verlangen könne.
51 
Gegen diese Überlegungen bestehen keine Bedenken. Das gilt auch in Anbetracht des Einwands der Klägerin, die Beklagte und das Regierungspräsidium hätten übersehen, dass der bestehende Betrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.300 m² ohne die Möglichkeit einer Modernisierung nicht mehr konkurrenzfähig sei. Die Klägerin ist durch die Rücknahme der Baugenehmigung nicht an einer Modernisierung der vorhandenen Gebäude gehindert, sondern nur daran, die Gebäude abzubrechen und durch einen (erheblich) größeren Neubau zu ersetzen. Ob eine solche Maßnahme erforderlich ist, um im Wettbewerb bestehen zu können, kann dahinstehen, da das Interesse der Klägerin an einer Ausdehnung ihres im Außenbereich gelegenen Betriebs nur insoweit schutzwürdig ist, als § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB eine solche Ausdehnung gestattet. Das Vorhaben, dessen Verwirklichung durch die Rücknahme der Baugenehmigung verhindert werden soll, wird aber, wie ausgeführt, von dieser Vorschrift gerade nicht gedeckt.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 125.700 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

21 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage danach zu Unrecht stattgegeben.
22 
I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin besitzt insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Dem steht nicht entgegen, dass die mit diesem Bescheid gemäß § 48 LVwVfG zurückgenommene Baugenehmigung nicht der Klägerin, sondern der Firma xxx Baugesellschaft mbh & Co KG erteilt worden ist, da eine Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 2 LBO auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn gilt. Die Klägerin ist in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Baugrundstücks Rechtsnachfolgerin der Firma xxx. Auf die Umstände ihres Erwerbs kommt es dabei nicht an.
23 
Die am 10.11.1995 erteilte Baugenehmigung war im Zeitpunkt der Rücknahme nicht gemäß § 62 LBO erloschen, da ihre zunächst auf drei Jahre begrenzte Gültigkeit mit den Bescheiden der Beklagten vom 22.12.1998, 4.12.2001 und 21.12.2004 dreimal verlängert wurde. Die letzte Verlängerung erfolgte bis 9.11.2007. Die Klägerin hat noch vor Ablauf dieser Frist mit der Bauausführung begonnen. Nach ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 12.10.2007 wurden bis dahin die „Grabarbeiten der Fundamente für die Außenwände eines Teils der genehmigten Halle“ durchgeführt. Die bei den Akten der Beklagten befindlichen Fotografien der Baustelle dokumentieren die Durchführung dieser Arbeiten. Die Fotografien lassen auch keinen Zweifel daran, dass die durchgeführten Arbeiten über bloße Vorbereitungs- und Sicherungsarbeiten hinausgehen, die für einen Beginn der Bauausführung im Sinne des § 62 Abs. 1 LBO nicht genügten. Hierüber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
24 
Die Baugenehmigung ist auch nicht deshalb erloschen, weil die Bauausführung nach der Rücknahme der Baugenehmigung unterbrochen wurde. Die in § 62 Abs. 1 LBO getroffene Regelung hat nur die Fälle im Auge, in denen der Bauherr aus Gründen, die allein in seiner Risikosphäre liegen, mit der Verwirklichung seines Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung unterbrochen hat. Die in der Vorschrift vorgesehene Rechtsfolge tritt daher nach allgemeiner Meinung nicht ein, wenn der Ausnutzung der Genehmigung Umstände entgegenstehen, die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Bauherrn liegen. Einen solchen Umstand stellt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs insbesondere dar, wenn gegen die Genehmigung von einem Nachbarn Widerspruch eingelegt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn dieser Widerspruch - der Regel des § 212a BauGB entsprechend - keine aufschiebende Wirkung hat. Zwar ist der Bauherr in einem solchen Fall rechtlich nicht daran gehindert, von der Baugenehmigung schon vor Eintritt der Bestandskraft Gebrauch zu machen. Er setzt sich damit jedoch dem Risiko aus, dass er im Falle eines Erfolgs des Widerspruchs die bereits erstellten Bauteile wieder abbrechen oder unter Umständen kostspielige Umbaumaßnahmen vornehmen muss oder - je nach Fallgestaltung - die bauliche Anlage nicht in der von ihm geplanten Weise nutzen darf. Ob er dies in Kauf nehmen will, muss ihm überlassen bleiben. Er kann daher nicht mittelbar zur Übernahme der genannten Risiken gezwungen werden, indem er nur durch die Aufnahme der Bauarbeiten bei einem sich länger hinziehenden Widerspruchs- oder Klageverfahren das Erlöschen der Baugenehmigung verhindern kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.1999 - 8 S 218/99 - VBlBW 1999, 269). Diese Überlegungen gelten für den hier gegebenen Fall der Rücknahme der Baugenehmigung entsprechend.
25 
II. Die Klage ist jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist sowohl in formeller als auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
26 
1. Das Baugrundstück liegt nicht auf dem Gebiet der Beklagten, sondern auf dem Gebiet der Gemeinde Neulußheim. Die Zuständigkeit der Beklagten sowohl für die Erteilung der Baugenehmigung vom 10.11.1995 als auch deren Rücknahme ergibt sich jedoch daraus, dass zwischen der Beklagten und der Gemeinde Neulußheim eine Verwaltungsgemeinschaft existiert, nach der die Beklagte die Baurechtsangelegenheiten der Gemeinde Neulußheim miterledigt.
27 
Die unterbliebene Anhörung der Klägerin vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 LVwVfG unbeachtlich, da die erforderliche Anhörung bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt wurde. Die Klägerin hatte im Widerspruchsverfahren Gelegenheit, ihre Einwendungen gegen die Rücknahme der Baugenehmigung vorzubringen. Das Regierungspräsidium hat diese Einwendungen bei seiner Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin berücksichtigt.
28 
2. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 48 LVwVfG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich bei dem Verwaltungsakt - wie hier - um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist eine Rücknahme allerdings gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nur unter den sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Einschränkungen möglich. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt ist danach nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen (§ 48 Abs. 4 LVwVfG).
29 
Der angefochtene Bescheid genügt diesen Bedingungen. Die mit dem Bescheid zurückgenommene Baugenehmigung vom 10.11.1995 wurde rechtswidrig erteilt (a). Die Rücknahme erfolgte innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 LVwVfG (b). Die Beklagte hat ihre Befugnis zu einer Rücknahme der Baugenehmigung auch nicht verwirkt (c). Die Ausübung des der Beklagten im Rahmen des § 48 Abs. 1 LVwVfG zustehenden Ermessens ist ebenfalls nicht zu beanstanden (d).
30 
a) Die von der Beklagten zurückgenommene Baugenehmigung vom 10.11.1995 wurde rechtswidrig erteilt.
31 
aa) Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid die Baugenehmigung vom 10.11.1995 zurückgenommen und nicht - was aus ihrer Sicht ebenfalls in Betracht gekommen wäre - ihren Bescheid vom 21.12.2004, mit dem sie die Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung bis zum 9.11.2007 verlängert hat. Ob die Baugenehmigung rechtswidrig ist, bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung. Auf die Vereinbarkeit des genehmigten Vorhabens mit dem im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe erwähnten Landesentwicklungsplan 2002 kommt es daher nicht an, da dieser Plan erst nach Erteilung der Baugenehmigung in Kraft getreten ist. Für den vom Regierungspräsidium ebenfalls angesprochenen Teilregionalplan Einzelhandel der Region Rhein-Neckar gilt das Gleiche.
32 
bb) Das Grundstück der Klägerin liegt im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist daher nach § 35 BauGB in seiner im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 8.12.1986 zu beurteilen, der sich, soweit im vorliegenden Fall von Interesse, nicht von der heute gültigen Fassung dieser Vorschrift unterscheidet. Bei dem Vorhaben handelt es sich unzweifelhaft um kein gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben, sondern um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Seine planungsrechtliche Zulässigkeit hängt somit davon ab, dass durch seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
33 
Die Baugenehmigung wurde danach zu Unrecht erteilt, da das Vorhaben den Darstellungen des seinerzeit geltenden Flächennutzungsplans widersprach, der das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft auswies. Das Vorhaben beeinträchtigte ferner insoweit öffentliche Belange, als es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigte und die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließ.
34 
cc) Die Beeinträchtigung der genannten öffentlichen Belange war nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB unbeachtlich.
35 
Nach dieser Vorschrift kann den in ihr bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB die Beeinträchtigung bestimmter öffentlicher Belange nicht entgegengehalten werden, nämlich ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungs- oder eines Landschaftsplans, eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie der Umstand, dass das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Zu den in der Vorschrift bezeichneten sonstigen Vorhaben zählt nach Nr. 6 „die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist“.
36 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, wird die von der Beklagten erteilte Genehmigung von dieser Vorschrift nicht gedeckt. Das ist schon deshalb der Fall, weil die Vorschrift nur die „Erweiterung“ eines vorhandenen Betriebs erlaubt, nicht aber die Neuerrichtung des gesamten Betriebs (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 162). Der geplante Abriss des gesamten Gebäudebestands und seine Ersetzung durch einen (an anderer Stelle geplanten) Neubau wird daher von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht gedeckt.
37 
Der Umstand, dass zu dem Betrieb bereits 1995 ein ausgedehntes Freilager gehörte, das zwar verändert, aber als solches erhalten bleiben soll, ändert daran nichts. Zwar sind bei der Frage, ob die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Betriebs im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude „angemessen“ ist, nicht nur die bestehenden Betriebsgebäude, sondern auch die sonstigen betrieblich genutzten Flächen zu berücksichtigen (Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 163). Für das genannte Freilager gab es aber bis dahin keine Genehmigung. Die Nutzung der betreffenden Flächen zur Lagerung von Baustoffen wird insbesondere nicht von der am 10.12.1985 nachträglich erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines Baustofflagers auf den damaligen Grundstücken Flst.Nr. xxx, xxx gedeckt, auch wenn zu vermuten ist, dass die Flächen bereits zu dieser Zeit von der Rechtsvorgängerin der Klägerin in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise wie heute zu Lagerzwecken genutzt worden sind. Inhalt und Umfang einer Baugenehmigung werden durch den Bauantrag und die damit vorzulegenden Bauvorlagen bestimmt (Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 59 Rn. 32).
38 
Die genehmigten Pläne geben aber über die beabsichtigte Nutzung der sich an die drei vorhandenen Gebäude anschließenden Freiflächen keinen Aufschluss. Eine Ausnahme gilt nur für drei kleine, im Übersichtsplan rot umrandete Teilflächen im Inneren des Geländes, die mit „Lager I bis III“ bezeichnet sind, eine ebenfalls rot umrandete Teilfläche, deren Nutzung mit „Fertiggarage zur Ausstellung“ angegeben wird, sowie zwei weitere Teilflächen, auf denen insgesamt 40 Stellplätze als Bestand eingezeichnet sind. Die Baugenehmigung vom 10.12.1985 kann danach nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihr auch eine Nutzung der gesamten Freifläche als Lagerplatz gestattet werden sollte, auch wenn die Beklagte möglicherweise diese Vorstellung hatte, da mit der nachträglichen Erteilung der Baugenehmigung für insgesamt rechtmäßige Zustände auf den Grundstücken gesorgt werden sollte.
39 
Ist demzufolge davon auszugehen, dass der mit der Baugenehmigung vom 10.11.1995 beschiedene Bauantrag auch die erstmalige Gestattung der Nutzung der Freifläche zu Lagerzwecken zum Gegenstand hatte, so scheidet die Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB auch deshalb aus, weil bei Einbeziehung dieser insgesamt über 24.000 m² großen Freifläche von einer „angemessenen“ Erweiterung des vorhandenen Betriebs unzweifelhaft nicht mehr gesprochen werden kann.
40 
b) Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 -Gr.Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356; Urt. v. 24.1.2001 - 7 C 6.01 - NVwZ 2002, 485; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.4.2007 - 8 S 2090/06 - VBlBW 2007, 347). Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden.
41 
Das Verwaltungsgericht ist der Meinung, es spreche vieles dafür, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gewusst habe, dass die Genehmigung dem geltenden Recht widerspreche. Für die Frage, wann ihr die für eine Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt gewesen seien, sei deshalb an den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung anzuknüpfen. Da zu diesem Zeitpunkt keine Gründe vorgelegen hätten, die einer Rücknahme der Baugenehmigung entgegengestanden hätten, spreche vieles dafür, dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Jedenfalls habe sich das Gericht nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Beklagten die für eine Rücknahmeentscheidung außerdem maßgeblichen Tatsachen erst im November 2007 bekannt geworden seien. Hierfür trage die Beklagte die objektive Beweislast.
42 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Vermutung, die Beklagte habe bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gewusst, dass die Genehmigung dem geltenden Recht widerspreche, zu Unrecht auf einen sich bei den Akten der Beklagten befindlichen Notizzettel, der an der Innenseite des den am 5.1.1990 eingereichten Bauantrag betreffenden Aktenbands angeheftet wurde. Der Notizzettel betrifft offenbar den Bauantrag in seiner ursprünglichen Form, worauf auch die auf ihm vermerkte Größenabgabe („GF 4.800 m²“) hindeutet. Die auf dem Zettel befindlichen weiteren Notizen („§ 35 Abs. 1 nicht, § 35 Abs. 2 nicht, § 35 Abs. 4 Nr.6 nicht“) lassen zwar vermuten, dass die Beklagte den Bauantrag in dieser Form nicht für genehmigungsfähig gehalten hat. Der Bauantrag hat jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens erhebliche Veränderungen erfahren, nachdem sich gezeigt hatte, dass es zu der zunächst erwogenen Aufstellung eines Bebauungsplans für das betreffende Gebiet nicht kommen würde und eine Genehmigung des Vorhabens deshalb nur auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 BauGB erteilt werden könne. Im Zuge dieser Änderungen hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Grundfläche der geplanten neuen Halle von ca. 4.743 m² auf ca. 3.686 m² reduziert. Verglichen mit der Grundfläche der drei bereits vorhandenen Gebäude von zusammen 2.837 m² ergab sich daraus eine Zunahme von nur noch 30 %. Im Hinblick auf die ferner geplanten grünordnerischen Maßnahmen gab der Regionalverband daraufhin seinen anfänglichen Widerstand gegen das Vorhaben auf.
43 
Für die Annahme, der Beklagten sei von Anfang bewusst gewesen, dass die von ihr erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei, gibt auch der übrige Inhalt der Bauakten nichts her. Bei den verschiedenen von den Mitarbeitern der Beklagten mit dem Vertreter des Regionalverbands geführten Gesprächen über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ging es außer der vom Regionalverband geforderten landschaftsgerechten Einbindung des Vorhabens allein um die Frage, ob die geplante „Erweiterung“ noch als angemessen angesehen werden könne, wobei diese Frage offenbar allein an Hand eines Vergleichs zwischen der Grundfläche der bestehenden Gebäude mit der Grundfläche der geplanten neuen Halle beurteilt wurde. Den Akten lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass von irgendeiner Seite die Frage aufgeworfen wurde, ob § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB überhaupt zur Anwendung kommen könne, obwohl die vorhandenen Gebäude nicht bestehen bleiben, sondern abgerissen werden sollten. Auch die Frage, ob in den Vergleich außer der Grundfläche der geplanten neuen Halle auch die Flächen des Freilagers einbezogen werden müssten, wurde offenbar nicht erörtert.
44 
Nimmt man hinzu, dass die sich aus dem genannten Grundflächenvergleich ergebende Zunahme von 30 % nicht die Grenzen dessen überschreitet, was in Rechtsprechung und Literatur als eine noch angemessene Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB angesehen wird, so sieht der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Beklagten sei bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung deren Rechtswidrigkeit bewusst gewesen. Er hält diese Annahme für umso weniger gerechtfertigt, als nach der zuletzt erfolgten Änderung der Pläne der Regionalverband bereit war, dem Vorhaben auch oder gerade im Hinblick auf die Regelung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB zuzustimmen. Durch diese Zustimmung war die Beklagte zwar nicht ihrer Pflicht enthoben, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dieser Vorschrift ihrerseits zu prüfen. Die Vermutung, dass sie nach der Zustimmung des Regionalverbands eine Genehmigung des Vorhabens in seiner geänderten Form auf der Grundlage der genannten Vorschrift als zumindest vertretbar angesehen hat, liegt jedoch zumindest wesentlich näher als die Annahme, die Beklagte sei trotz der Zustimmung von der Rechtswidrigkeit des Vorhabens ausgegangen. Die Beklagte mag danach zwar Zweifel gehabt haben, ob die von ihr erteilte Baugenehmigung einer rechtlichen Prüfung standhalten würde. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihr bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung deren Rechtswidrigkeit bewusst gewesen ist.
45 
Der Senat geht nach alledem davon aus, dass die Beklagte erst durch das von ihr eingeholte Rechtsgutachten positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 10.11.1995 erhalten hat. Das Gutachten wurde der Beklagten Mitte Dezember 2007 vorgelegt. Die am 3.1.2008 ausgesprochene Rücknahme der Baugenehmigung ist somit fristgerecht erfolgt.
46 
c) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte ihre Befugnis zu einer Rücknahme der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung nicht deshalb verwirkt, weil sie in der Zeit nach der Erteilung der Genehmigung deren Gültigkeit dreimal verlängert hat.
47 
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335; Urt. v. 7.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.) Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus.
48 
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Für die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Neuerteilung einer solchen Genehmigung. Der Bauherr hat nur dann einen Rechtsanspruch auf Verlängerung einer Baugenehmigung, wenn das Vorhaben im Zeitpunkt der Verlängerung dem geltenden Baurecht entspricht (OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.6.2010 - 12 LB 213/07 - NVwZ-RR 2010, 916; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2.12.1987 - 11 A 1942/87 - BRS 47 Nr. 140). Aus der Tatsache, dass die Beklagte die Baugenehmigung auf die Anträge der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin dreimal anstandslos verlängert hat, konnte deshalb die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin nur schließen, dass die Beklagte nach wie vor der Meinung ist, das Vorhaben stehe im Einklang mit dem geltenden Recht. Dass die Beklagte die Baugenehmigung bei einer anderen Beurteilung der Rechtslage nicht zurücknehmen werde, ergibt sich daraus nicht.
49 
d) Die Beklagte hat schließlich auch das ihr im Rahmen des § 48 Abs. 1 LVwVfG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
50 
Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Rücknahme der Baugenehmigung trotz des nur geringen Umfangs der bisher entwickelten Bautätigkeit mit Nachteilen für die Klägerin verbunden ist. Sie hat jedoch dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang vor den Interessen der Klägerin eingeräumt und dabei in erster Linie auf die negativen raumordnerischen Auswirkungen des genehmigten Vorhabens abgestellt, mit dem ein Gewerbeschwerpunkt außerhalb des Siedlungsbereichs geschaffen werde. Sie hat ferner berücksichtigt, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin lange Zeit keine Anstalten unternommen haben, mit der Ausführung des bereits 1995 genehmigten Vorhabens zu beginnen. Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Klägerin für die von ihr in schutzwürdigem Vertrauen getätigten Aufwendungen gemäß § 48 Abs. 3 LVwVfG einen Ausgleich verlangen könne.
51 
Gegen diese Überlegungen bestehen keine Bedenken. Das gilt auch in Anbetracht des Einwands der Klägerin, die Beklagte und das Regierungspräsidium hätten übersehen, dass der bestehende Betrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.300 m² ohne die Möglichkeit einer Modernisierung nicht mehr konkurrenzfähig sei. Die Klägerin ist durch die Rücknahme der Baugenehmigung nicht an einer Modernisierung der vorhandenen Gebäude gehindert, sondern nur daran, die Gebäude abzubrechen und durch einen (erheblich) größeren Neubau zu ersetzen. Ob eine solche Maßnahme erforderlich ist, um im Wettbewerb bestehen zu können, kann dahinstehen, da das Interesse der Klägerin an einer Ausdehnung ihres im Außenbereich gelegenen Betriebs nur insoweit schutzwürdig ist, als § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB eine solche Ausdehnung gestattet. Das Vorhaben, dessen Verwirklichung durch die Rücknahme der Baugenehmigung verhindert werden soll, wird aber, wie ausgeführt, von dieser Vorschrift gerade nicht gedeckt.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 125.700 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.