Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV | § 20 Sonderformen der Netznutzung

Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV | § 20 Sonderformen der Netznutzung
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Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen Inhaltsverzeichnis

(1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hierdurch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes erreicht oder gesichert werden kann.

(2) Abweichend von § 18 kann der Betreiber eines Verteilernetzes in Einzelfällen zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen. Das gesonderte Netzentgelt nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Vorgehensweise nach den Absätzen 1 und 2 ist vom Netzbetreiber in für sachkundige Dritte nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Werden individuelle Netzentgelte nach den Absätzen 1 und 2 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

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Zur näheren Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:1.zur Umsetzung des § 111e Absatz 2 die registrierungspflichtige
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(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach

(1) Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den §§ 4 bis 10 zusammenzustellen. Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § 12 vollständig den dort aufgeführten Hauptkostenstellen zuzuordnen. Die Netzentgelte für die Gasfe
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published on 09/02/2017 00:00

Tenor         1. Die Beschwerde gegen die Festlegung [Prüfungsschwerpunkt „Schlüsselung und ergänzende Angaben (Gas)"] der Beschwerdegegnerin vom 02. Juni 2015 (Az.: 4-4455.7/46) wirdz u r ü c k g e w i e s e n.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
published on 23/04/2009 00:00

Tenor Die Klageanträge zu 1. Buchst. a) bis c), der hilfsweise zum Klageantrag zu 1. d) gestellte Antrag, die Klageanträge zu 1. e) bis g) sowie die Klageanträge zu 3. sind dem Grunde nach gerechtfertigt, und zwar mit der Maßgabe, dass die mit de
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