Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Sept. 2009 - 2 U 16/09
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2009 - 41 O 127/08 KfH -
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.379.80 EUR
Gründe
| ||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
|
| |||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||
|
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Sept. 2009 - 2 U 16/09
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Sept. 2009 - 2 U 16/09
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Sept. 2009 - 2 U 16/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.
(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutsche Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.
(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutsche Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.
(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutsche Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 03.06.2008 verkündete Urteil der 3.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger verlangt vom Beklagten Freistellung von den Kosten einer Abmahnung wegen Verletzung seines Namensrechts durch die Registrierung einer Internet-Domain.
- 2
Anlässlich eines Wechsels des Internet-Providers wurde die Domain "www.v....de" des Klägers vorübergehend vom Netz genommen. Kurz danach wurde die Domain "www.v....de" für die Firma d… Ltd. mit Sitz in W… angemeldet. Der Kläger erklärte deshalb gegenüber dem Beklagten, der als administrativer Ansprechpartner (sog. admin-c) für diese Domain benannt war, eine Abmahnung, worauf dieser die Domain frei gab und durch seinen Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung abgab.
- 3
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte betreibe über Strohmänner verschiedene Firmen, die freigegebene Internet-Domains mittels spezieller Software ermittelten und sie auf sich anmeldeten, um sie dann zum Wiederverkauf anzubieten. Der Beklagte schulde ihm daher Ersatz für die Kosten, die durch die notwendig gewordenen Abmahnung entstanden seien.
- 4
Der Kläger hat beantragt,
- 5
den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Vergütungsrechnung der K… vom 10.11.2005 (Rechnungs-Nr. 633/2005) in Höhe von 859,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2005 freizustellen.
- 6
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, er sei nicht verantwortlich für etwaige Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Domains, für die er als admin-c bevollmächtigt sei.
- 7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
- 8
Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor, da er nicht Inhaber der Domain "www.v....de" gewesen sei und sie auch nicht über einen Strohmann betrieben habe, könne er nicht als Störer in Anspruch genommen werden. Von einer Verletzung des Namensrechts des Klägers habe er keine Kenntnis gehabt und sei auch bis zur Abmahnung nicht verpflichtet gewesen, sich hierüber zu informieren.
- 9
Der Beklagte beantragt,
- 10
die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
- 11
Der Kläger beantragt,
- 12
die Berufung zurückzuweisen.
- 13
Er trägt vor, der Beklagte habe die Domain"www.v....de" - ebenso wie zahlreiche andere Domains - eigenmächtig und in eigenem wirtschaftlichem Interesse auf eine Strohmannfirma angemeldet. Seine Störereigenschaft ergebe sich zudem daraus, dass er aufgrund seiner Vollmacht als admin-c rechtlich in der Lage gewesen sei, die Störung zu unterbinden.
- 14
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 334 GA) sowie auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung (Prot. v. 02.04.2009; Bl. 335 ff. GA) Bezug genommen.
II.
- 15
Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
- 16
Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 683 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung seines Rechtsanwalts, die durch die Abmahnung vom 03.11.2005 entstanden ist.
- 17
Der Kläger wurde dadurch, dass die Firma d... Ltd. den Domain-Namen "www.v....de" für sich registrieren ließ, in seinem Namensrecht nach § 12 BGB verletzt und hatte daher einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH NJW 2002, 2031 ff. – shell.de). Insofern wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. In diesem Punkt greift der Beklagte das Urteil des Landgerichts nicht an.
- 18
Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er war neben dem Inhaber der Domain nach § 1004 BGB nicht nur zur Beseitigung der Störung, sondern bereits zu deren Unterlassung bzw. Verhinderung verpflichtet, so dass er auch die durch die Störung verursachten Abmahnkosten zu tragen hat (§ 683 Satz 1BGB). Die Grundsätze, die vom Bundesgerichtshof für die Kostentragungspflicht bei Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs entwickelt worden sind (BGH NJW 2002, 1494, 1496), gelten auch hier.
- 19
Der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe die Anmeldung der Domain "www.v....de" selbst bzw. durch einen Strohmann, vorgenommen, wird bestritten und ist vom Kläger nicht unter Beweis gestellt worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte lediglich als sog. admin-c für die Domain fungierte.
- 20
Der Senat neigt allerdings dazu, dass eine Person, die als admin-c für eine Internet-Domain benannt ist, wegen einer durch diese Domain verursachten Störung nicht bereits aufgrund ihrer Bevollmächtigung ohne Weiteres als Störer in Anspruch genommen werden kann.
- 21
Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH GRUR 2002, 618, 619). Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2007, 708, 711). Letzteres ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wobei die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (BGH GRUR 2001, 1038, 1040 - ambiente.de). So wurde beispielsweise nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand für den in Anspruch Genommenen nicht ohne Weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, GRUR 1990, 1012. 1014). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist in Bezug auf die Funktion und Aufgabenstellung des admin-c Folgendes festzustellen:
- 22
Der admin-c ist (neben dem Technischen Kontakt, sog. tech-c und dem Betreuer des sog. Name-Servers, sog. zone-c) die als Ansprechpartner zu benennende natürliche Person gemäß dem Vertrag zwischen Domaininhaber und der zuständigen Registrierungsstelle für Internet-Domains unterhalb der Top Level Domain ".de", der D… eG. Dies ist geregelt in Ziff. VIII der D…-Domainrichtlinien. Satz 1 und 5 dieser Bestimmung lauten:
- 23
"Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber D... auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden."
...
- 24
"Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter im Sinne von § 184ZPO und § 132StPO; er muss in diesem Fall seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden." (http://www.D....de/de/richtlinien.html)
- 25
Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, den Domainrichtlinien sei zu entnehmen, dass der admin-c nur der D... gegenüber für den materiell Berechtigten als Stellvertreter auftrete (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2009 - Az. I-20 U 1/08 - jurisRspr; OLG Köln GRUR 2009, 27; beide ausgehend von einer nicht mehr aktuellen Fassung der Domainrichtlinien), vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Der Zusatz: "und die damit den Ansprechpartner D...S darstellt," ist in der seit 01.04.2004 geltenden Fassung von Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien gestrichen worden. Außerdem ist dadurch, dass in der nunmehr geltenden Fassung die Worte: "gegenüber D..." eingefügt wurden, die sich grammatisch eindeutig nur auf das Verpflichtetsein, nicht aber auf das Berechtigtsein des admin-c beziehen, klargestellt, dass dessen Berechtigung nicht allein der D..., sondern - ebenso wie die Zustellungsvollmacht nach Ziff. VIII Satz 5 - auch Dritten gegenüber bestehen soll. Eine solche Regelung ist auch sinnvoll. Denn der admin-c tritt nicht allein der D... gegenüber in Erscheinung. Vielmehr werden Name und Adresse des admin-c in der sog. whois-Datenbank, veröffentlicht, welche für jeden, der hieran ein berechtigtes Interesse hat, zugänglich ist (vgl. Nutzungsbedingungen für diewhois-Abfrage), so dass der admin-c auch außenstehenden Dritten als Ansprechpartner zur Verfügung steht und kraft seiner - durch öffentliche Bekanntmachung erteilten (vgl. dazu Münchener Kommentar / Schramm, BGB, 5. Aufl., § 167 Rdnr. 11) oder nach Erteilung öffentlich bekannt gemachten (§ 171 BGB) - Vollmacht diesen gegenüber im Namen des Domaininhabers verbindliche Erklärungen abgeben kann.
- 26
Es mag sich hier um eine reine Außenvollmacht handelt. Gegen ein solches Verständnis von Ziff. VIII Satz 1 der Domainrichtlinien spricht allerdings, dass diese Bestimmung der Richtlinien sich nicht auf eine Vollmacht beschränkt. Vielmehr soll danach der admin-c der D... gegenüber zur verbindlichen Entscheidung sämtlicher die Domain betreffenden Angelegenheiten auch verpflichtet sein, was über eine Vollmachterteilung eindeutig hinausgeht. Da die Begründung einer solchen Verpflichtung zu Lasten eines Dritten durch einseitige Erklärung des Domain-Inhabers rechtlich nicht möglich ist, muss die Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass er mit der Anmeldung bei der D... dieser gegenüber versichert, der admin-c habe sich - auch zu Gunsten der D... - verpflichtet, für ihn, den Inhaber, als administrativer Ansprechpartner tätig zu werden. Zu fragen ist deshalb, ob in der Anmeldung der Domain i. V. m. Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien nicht ebenso die Versicherung des Inhabers zu erblicken ist, dass der admin-c auch im Innenverhältnis berechtigt sei, für den Inhaber verbindliche Entscheidungen zu treffen, und er deshalb nicht durch Weisungen des Inhabers in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt werden könne. Ein erhebliches Interesse nicht nur der D..., sondern auch betroffener Dritter an einer solchen Erklärung ist - insbesondere in Fällen, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat - nicht zu verkennen.
- 27
Da sich nach Auffassung des Senats - abweichend von der zuvor genannten Rechtsprechung - der Pflichtenkreis des admin-c nicht von vornherein allein auf das Rechtsverhältnis zwischen Domaininhaber und der D... bezieht, ist nicht bereits aus diesem Grund der admin-c hinsichtlich der Domain für die er benannt ist, von einer Prüfungspflicht i. S. der Rechtsprechung zur Störerhaftung befreit. Eine Störerhaftung des admin-c dürfte jedoch ohne Hinzutreten besonderer Umstände deshalb ausscheiden, weil ihm i. d. R. eine umfassende Prüfung nicht zuzumuten ist (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf aaO.; OLG Köln aaO.). Er müsste sich vor oder anlässlich der Registrierung eines jeden Domainnamens über den Sachverhalt unterrichten und gegebenenfalls umfangreiche Recherchen zur Verletzung von Rechten Dritter vornehmen. Dies wird von ihm zumindest dann nicht verlangt werden können, wenn der Domaininhaber ihn bei der Anmeldung der Domain - unter Verstoß gegen Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien - benennt, ohne zuvor mit ihm eine entsprechende Vereinbarung getroffen zu haben. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Prüfung, da der vorliegende Fall Besonderheiten aufweist, die eine Inanspruchnahme des Beklagten nach § 1004 BGB zumindest deshalb rechtfertigten.
- 28
Der Beklagte wurde von der Firma d... Ltd. als admin-c für die Domain "www.v....de" aufgrund eines Vertrages benannt, in welchem er sich gegen ein jährlich zu zahlendes Entgelt bereit erklärt hatte, sich für beliebige noch anzumeldende Domains als admin-c benennen zu lassen. Dadurch setzte er eine Mitursache für die Registrierung, durch welche der Kläger in seinem Namensrecht verletzt wurde. Damit liegt ein für die Störung kausales Verhalten des Beklagten vor. Der Beklagte hätte die Registrierung in der konkreten Form, in der sie erfolgte, d. h., unter Benennung des Beklagten als admin-c, durch den Widerruf seiner Zusage verhindern können.
- 29
Die Kausalität ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu verneinen, weil es aufgrund des technischen Ablaufs bei der Registrierung einer Domain möglich gewesen wäre, den Beklagten auch ohne dessen Zustimmung oder sogar gegen seinen Willen als admin-c zu benennen. Tatsächlich benannte die Firma d... Ltd. den Beklagten als admin-c gerade deshalb, weil dieser sich generell bereit erklärt hatte, eine solche Funktion zu übernehmen. Wenn er dies nicht getan hätte, würde sie ihn offensichtlich nicht benannt haben. Mit der vom Beklagten aufgezeigten Möglichkeit einer Benennung ohne Einwilligung des admin-c wird ein - möglicherweise rechtmäßiges - Alternativverhalten des Beklagten angesprochen, welches darin bestanden haben könnte, dass der Beklagte die Zusage, als admin-c zur Verfügung zu stehen, unterlassen hätte. Durch diese Möglichkeit wird der Ursachenzusammenhang jedoch nicht beseitigt. Die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten wäre nur dann beachtlich, wenn bei dem alternativen Verhalten derselbe Erfolg mit Sicherheit herbeigeführt worden wäre; dass er lediglich hätte herbeigeführt werden können, reicht regelmäßig nicht aus (BGH NJW1993, 520, 522). Von Letzterem ist hier aber auszugehen, da die Namensrechtsverletzung ohne eine entsprechende Erklärung des Beklagten nur dann in gleicher Weise veranlasst worden wäre, wenn die hypothetische Willensentscheidung der Firma d... Ltd. hinzugetreten wäre, den Beklagten - anders als im realen Geschehensablauf - auch ohne dessen Zustimmung als admin-c zu benennen. Ein solches Verhalten der d... Ltd. wäre allenfalls möglich, nicht aber sicher gewesen. Die weitere alternative Möglichkeit, dass die d... Ltd. statt des Beklagten eine dritte Person als admin-c ausgewählt hätte, steht der Störerhaftung des Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil ein Schädiger oder Störer nicht dadurch von seiner Haftung befreit wird, dass dann, wenn nicht er die Ursache gesetzt hätte, statt seiner ein Dritter haften würde (Staudinger / Schiemann, BGB, 2005, § 249 Rdnr. 95).
- 30
Die Störung beruht auf der Verletzung einer Prüfungspflicht durch den Beklagten. Dieser war verpflichtet, die Möglichkeit von Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der durch die Firma d... Ltd. veranlassten Registrierung der Domain "www.v....de" zu prüfen. Das ergibt sich aus Folgendem:
- 31
Die Firma d... Ltd. nahm bewusst in Kauf, dass ihre Tätigkeit zu Namensrechtsverletzungen führte. Sie setzte ein elektronisches Programm ein, durch welches in erheblichem Umfang frei gewordene Domains jeweils kurze Zeit nach der Freigabe ermittelt und automatisch auf die Firma d... Ltd. zur Registrierung angemeldet wurden, welche sie anschließend zum Verkauf anbot. Auf diese Weise kam es auch zur Anmeldung der Domain "www.v....de" durch die Firma d... Ltd. Der Beklagte trägt zwar vor, er habe weder selbst noch durch einen Strohmann sog. Domain-Grabbing betrieben; den Inhalt der Tätigkeit der Firma d... Ltd. bestreitet er jedoch nicht. Es steht daher fest, dass die Registrierungen jeweils unmittelbar nach der Ermittlung frei gegebener Domains in großer Anzahl erfolgten. Dies barg zwangsläufig die erhebliche Gefahr in sich, dass durch die Registrierung solcher Domains Namensrechte verletzt wurden. Da die Registrierungen automatisch, also ohne vorhergehende Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende Namensrechte, veranlasst wurden, musste angesichts des Ausmaßes der Tätigkeit der Firma d... Ltd. auf diesem Gebiet damit gerechnet werden, dass sich unter den von ihr angemeldeten Domains solche befanden, deren Verwendung durch den neuen Inhaber - wie im vorliegenden Fall - eine Namensanmaßung darstellte.
- 32
Tätigkeit und Vorgehensweise der d... Ltd. waren dem Beklagten bekannt. Er bestreitet lediglich, an den einzelnen Registrierungen aktiv mitgewirkt zu haben. Der Beklagte traf die Vereinbarung mit der Firma d... Ltd. über seine Funktion als admin-c also in Kenntnis aller Umstände, aus denen sich die konkrete Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, die mit der Tätigkeit seiner Vertragspartnerin verbunden war. Insbesondere wusste er, dass von deren Seiten keine Vorkehrungen getroffen wurden, die drohende Verletzung von Namensrechten zu verhindern. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte nicht dadurch, dass er sich als admin-c der d... Ltd. zur Verfügung stellte, unbesehen eine Ursache für eine unbestimmte Zahl rechtswidriger Registrierungen setzen. Vielmehr ergab sich für ihn daraus, dass er die erhebliche Gefahr solcher Rechtsverstöße kannte und dennoch an der Schaffung der Gefahrenlage mitwirkte, die Pflicht zur Überprüfung der Registrierungen, für welche er als admin-c benannt werden sollte, auf ihre Rechtmäßigkeit.
- 33
Zu Unrecht verweist der Beklagte darauf, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Domain-Registrierung dem Inhaber obliege. Dies trifft zwar zu; der Beklagte kann sich hierauf jedoch nicht berufen. Denn er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Firma d... Ltd. dieser Verpflichtung bei den von ihr veranlassten Registrierungen nachkommen würde, sondern er wusste im Gegenteil, dass die d... Ltd. gegen ihre diesbezüglichen Pflichten ausnahmslos verstieß und nicht beabsichtigte, sie in Zukunft zu erfüllen. Auch der Umstand, dass dem Beklagten im Zeitpunkt der Registrierung der Domain "www.v....de" dieser konkrete Vorgang nicht bekannt war, steht der Annahme einer Prüfungspflicht nicht entgegen. Zur Begründung seiner Prüfungspflicht genügt es vielmehr, dass der Beklagte Kenntnis von den konkreten Tatsachen hatte, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, wie sie sich dann bei der Registrierung der Domain "www.v....de" verwirklichte. Er hätte sich daher über die beabsichtigte Registrierung auch dieser Domain unterrichten müssen oder von vornherein davon absehen müssen, sich als admin-c für eine beliebige Anzahl von Registrierungen zur Verfügung zu stellen.
- 34
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, eine Überprüfung der unter seiner Benennung als admin-c veranlassten Registrierungen sei ihm nicht zuzumuten gewesen.
- 35
Die rechtlichen Erwägungen, die zur Verneinung einer Störerhaftung der D... im Zusammenhang mit Domain-Registrierungen geführt haben, treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Eine Prüfungspflicht der D... ist vom Bundesgerichtshof mit der Begründung verneint worden, dass ihr eine Prüfung der Rechtmäßigkeit aller bei ihr beantragten Registrierungen nicht zuzumuten sei, weil sie als Verwalterin der deutschen ".de"-Domains ohne Gewinnerzielungsabsicht im öffentlichen Interesse in einem automatisierten Verfahren tätig werde und nicht mehr effizient und kostengünstig arbeiten könnte, wenn ihr eine Prüfungspflicht auferlegt würde (BGH GRUR 2001, 1038, 1040). Dies trifft auf den Beklagten nicht zu, der gegen ein Entgelt und allein im Interesse der d... Ltd. tätig wurde, so dass das Gebot der Effizienz und Kostengünstigkeit nicht im öffentlichen Interesse bestand, sondern ggf. hinter den Interessen der Personen zurücktreten musste, deren Rechte berührt wurden.
- 36
Der Einwand, eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sei ihm nicht möglich gewesen, steht dem Beklagten nicht zu. Derjenige, der aufgefordert wird, als admin-c für eine unbekannte Anzahl künftiger Domain-Registrierungen zu fungieren, und dabei weiß, dass eine konkrete Gefahr von Rechtsverstößen bei diesen Registrierungen besteht, der Anmeldende diese aber bewusst in Kauf nimmt, steht vor der Wahl, entweder seine Zusage hierfür zu verweigern oder in jedem Einzelfall die Rechtmäßigkeit der Registrierungen selbst zu überprüfen. Das galt auch für den Beklagten. Sah er sich zu einer Überprüfung der einzelnen Registrierungen nicht im Stande, so war es für ihn zumutbar, eine entsprechende Vereinbarung mit der d... Ltd. abzulehnen. Da der Beklagte sich aber, obgleich er von den durch die beabsichtigten Registrierungen drohenden Namensrechtsverletzungen wusste, dennoch bereit erklärte, hierfür als admin-c aufzutreten, kann er sich gegen die Inanspruchnahme als Störer redlicherweise nicht mit der Begründung wehren, eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sei ihm anschließend nicht zuzumuten gewesen. Denn es beruhte auf der freien Willensentscheidung des Beklagten, dass er sich in Kenntnis der Gefahrenlage in eine Situation begab, in welcher er für die eingetretene Störung eine Ursache setzte, ohne möglicherweise zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage zu sein.
- 37
Der Beklagte ist nach allem vom Kläger zu Recht als Störer abgemahnt worden.
- 38
Der Kläger hat daher gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung verursachten Anwaltskosten bzw. auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt (§ 683 Satz 1 BGB). Die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sind mit 859,80 EUR (ohne Mehrwertsteuer) korrekt berechnet. Hinzukommen die dem Rechtsanwalt zustehenden Verzugszinsen
- 39
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
- 40
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
- 41
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 859,80 EUR festgesetzt.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 03.06.2008 verkündete Urteil der 3.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger verlangt vom Beklagten Freistellung von den Kosten einer Abmahnung wegen Verletzung seines Namensrechts durch die Registrierung einer Internet-Domain.
- 2
Anlässlich eines Wechsels des Internet-Providers wurde die Domain "www.v....de" des Klägers vorübergehend vom Netz genommen. Kurz danach wurde die Domain "www.v....de" für die Firma d… Ltd. mit Sitz in W… angemeldet. Der Kläger erklärte deshalb gegenüber dem Beklagten, der als administrativer Ansprechpartner (sog. admin-c) für diese Domain benannt war, eine Abmahnung, worauf dieser die Domain frei gab und durch seinen Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung abgab.
- 3
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte betreibe über Strohmänner verschiedene Firmen, die freigegebene Internet-Domains mittels spezieller Software ermittelten und sie auf sich anmeldeten, um sie dann zum Wiederverkauf anzubieten. Der Beklagte schulde ihm daher Ersatz für die Kosten, die durch die notwendig gewordenen Abmahnung entstanden seien.
- 4
Der Kläger hat beantragt,
- 5
den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Vergütungsrechnung der K… vom 10.11.2005 (Rechnungs-Nr. 633/2005) in Höhe von 859,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2005 freizustellen.
- 6
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, er sei nicht verantwortlich für etwaige Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Domains, für die er als admin-c bevollmächtigt sei.
- 7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
- 8
Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor, da er nicht Inhaber der Domain "www.v....de" gewesen sei und sie auch nicht über einen Strohmann betrieben habe, könne er nicht als Störer in Anspruch genommen werden. Von einer Verletzung des Namensrechts des Klägers habe er keine Kenntnis gehabt und sei auch bis zur Abmahnung nicht verpflichtet gewesen, sich hierüber zu informieren.
- 9
Der Beklagte beantragt,
- 10
die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
- 11
Der Kläger beantragt,
- 12
die Berufung zurückzuweisen.
- 13
Er trägt vor, der Beklagte habe die Domain"www.v....de" - ebenso wie zahlreiche andere Domains - eigenmächtig und in eigenem wirtschaftlichem Interesse auf eine Strohmannfirma angemeldet. Seine Störereigenschaft ergebe sich zudem daraus, dass er aufgrund seiner Vollmacht als admin-c rechtlich in der Lage gewesen sei, die Störung zu unterbinden.
- 14
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 334 GA) sowie auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung (Prot. v. 02.04.2009; Bl. 335 ff. GA) Bezug genommen.
II.
- 15
Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
- 16
Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 683 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung seines Rechtsanwalts, die durch die Abmahnung vom 03.11.2005 entstanden ist.
- 17
Der Kläger wurde dadurch, dass die Firma d... Ltd. den Domain-Namen "www.v....de" für sich registrieren ließ, in seinem Namensrecht nach § 12 BGB verletzt und hatte daher einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH NJW 2002, 2031 ff. – shell.de). Insofern wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. In diesem Punkt greift der Beklagte das Urteil des Landgerichts nicht an.
- 18
Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er war neben dem Inhaber der Domain nach § 1004 BGB nicht nur zur Beseitigung der Störung, sondern bereits zu deren Unterlassung bzw. Verhinderung verpflichtet, so dass er auch die durch die Störung verursachten Abmahnkosten zu tragen hat (§ 683 Satz 1BGB). Die Grundsätze, die vom Bundesgerichtshof für die Kostentragungspflicht bei Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs entwickelt worden sind (BGH NJW 2002, 1494, 1496), gelten auch hier.
- 19
Der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe die Anmeldung der Domain "www.v....de" selbst bzw. durch einen Strohmann, vorgenommen, wird bestritten und ist vom Kläger nicht unter Beweis gestellt worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte lediglich als sog. admin-c für die Domain fungierte.
- 20
Der Senat neigt allerdings dazu, dass eine Person, die als admin-c für eine Internet-Domain benannt ist, wegen einer durch diese Domain verursachten Störung nicht bereits aufgrund ihrer Bevollmächtigung ohne Weiteres als Störer in Anspruch genommen werden kann.
- 21
Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH GRUR 2002, 618, 619). Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2007, 708, 711). Letzteres ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wobei die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (BGH GRUR 2001, 1038, 1040 - ambiente.de). So wurde beispielsweise nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand für den in Anspruch Genommenen nicht ohne Weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, GRUR 1990, 1012. 1014). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist in Bezug auf die Funktion und Aufgabenstellung des admin-c Folgendes festzustellen:
- 22
Der admin-c ist (neben dem Technischen Kontakt, sog. tech-c und dem Betreuer des sog. Name-Servers, sog. zone-c) die als Ansprechpartner zu benennende natürliche Person gemäß dem Vertrag zwischen Domaininhaber und der zuständigen Registrierungsstelle für Internet-Domains unterhalb der Top Level Domain ".de", der D… eG. Dies ist geregelt in Ziff. VIII der D…-Domainrichtlinien. Satz 1 und 5 dieser Bestimmung lauten:
- 23
"Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber D... auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden."
...
- 24
"Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter im Sinne von § 184ZPO und § 132StPO; er muss in diesem Fall seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden." (http://www.D....de/de/richtlinien.html)
- 25
Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, den Domainrichtlinien sei zu entnehmen, dass der admin-c nur der D... gegenüber für den materiell Berechtigten als Stellvertreter auftrete (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2009 - Az. I-20 U 1/08 - jurisRspr; OLG Köln GRUR 2009, 27; beide ausgehend von einer nicht mehr aktuellen Fassung der Domainrichtlinien), vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Der Zusatz: "und die damit den Ansprechpartner D...S darstellt," ist in der seit 01.04.2004 geltenden Fassung von Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien gestrichen worden. Außerdem ist dadurch, dass in der nunmehr geltenden Fassung die Worte: "gegenüber D..." eingefügt wurden, die sich grammatisch eindeutig nur auf das Verpflichtetsein, nicht aber auf das Berechtigtsein des admin-c beziehen, klargestellt, dass dessen Berechtigung nicht allein der D..., sondern - ebenso wie die Zustellungsvollmacht nach Ziff. VIII Satz 5 - auch Dritten gegenüber bestehen soll. Eine solche Regelung ist auch sinnvoll. Denn der admin-c tritt nicht allein der D... gegenüber in Erscheinung. Vielmehr werden Name und Adresse des admin-c in der sog. whois-Datenbank, veröffentlicht, welche für jeden, der hieran ein berechtigtes Interesse hat, zugänglich ist (vgl. Nutzungsbedingungen für diewhois-Abfrage), so dass der admin-c auch außenstehenden Dritten als Ansprechpartner zur Verfügung steht und kraft seiner - durch öffentliche Bekanntmachung erteilten (vgl. dazu Münchener Kommentar / Schramm, BGB, 5. Aufl., § 167 Rdnr. 11) oder nach Erteilung öffentlich bekannt gemachten (§ 171 BGB) - Vollmacht diesen gegenüber im Namen des Domaininhabers verbindliche Erklärungen abgeben kann.
- 26
Es mag sich hier um eine reine Außenvollmacht handelt. Gegen ein solches Verständnis von Ziff. VIII Satz 1 der Domainrichtlinien spricht allerdings, dass diese Bestimmung der Richtlinien sich nicht auf eine Vollmacht beschränkt. Vielmehr soll danach der admin-c der D... gegenüber zur verbindlichen Entscheidung sämtlicher die Domain betreffenden Angelegenheiten auch verpflichtet sein, was über eine Vollmachterteilung eindeutig hinausgeht. Da die Begründung einer solchen Verpflichtung zu Lasten eines Dritten durch einseitige Erklärung des Domain-Inhabers rechtlich nicht möglich ist, muss die Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass er mit der Anmeldung bei der D... dieser gegenüber versichert, der admin-c habe sich - auch zu Gunsten der D... - verpflichtet, für ihn, den Inhaber, als administrativer Ansprechpartner tätig zu werden. Zu fragen ist deshalb, ob in der Anmeldung der Domain i. V. m. Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien nicht ebenso die Versicherung des Inhabers zu erblicken ist, dass der admin-c auch im Innenverhältnis berechtigt sei, für den Inhaber verbindliche Entscheidungen zu treffen, und er deshalb nicht durch Weisungen des Inhabers in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt werden könne. Ein erhebliches Interesse nicht nur der D..., sondern auch betroffener Dritter an einer solchen Erklärung ist - insbesondere in Fällen, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat - nicht zu verkennen.
- 27
Da sich nach Auffassung des Senats - abweichend von der zuvor genannten Rechtsprechung - der Pflichtenkreis des admin-c nicht von vornherein allein auf das Rechtsverhältnis zwischen Domaininhaber und der D... bezieht, ist nicht bereits aus diesem Grund der admin-c hinsichtlich der Domain für die er benannt ist, von einer Prüfungspflicht i. S. der Rechtsprechung zur Störerhaftung befreit. Eine Störerhaftung des admin-c dürfte jedoch ohne Hinzutreten besonderer Umstände deshalb ausscheiden, weil ihm i. d. R. eine umfassende Prüfung nicht zuzumuten ist (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf aaO.; OLG Köln aaO.). Er müsste sich vor oder anlässlich der Registrierung eines jeden Domainnamens über den Sachverhalt unterrichten und gegebenenfalls umfangreiche Recherchen zur Verletzung von Rechten Dritter vornehmen. Dies wird von ihm zumindest dann nicht verlangt werden können, wenn der Domaininhaber ihn bei der Anmeldung der Domain - unter Verstoß gegen Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien - benennt, ohne zuvor mit ihm eine entsprechende Vereinbarung getroffen zu haben. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Prüfung, da der vorliegende Fall Besonderheiten aufweist, die eine Inanspruchnahme des Beklagten nach § 1004 BGB zumindest deshalb rechtfertigten.
- 28
Der Beklagte wurde von der Firma d... Ltd. als admin-c für die Domain "www.v....de" aufgrund eines Vertrages benannt, in welchem er sich gegen ein jährlich zu zahlendes Entgelt bereit erklärt hatte, sich für beliebige noch anzumeldende Domains als admin-c benennen zu lassen. Dadurch setzte er eine Mitursache für die Registrierung, durch welche der Kläger in seinem Namensrecht verletzt wurde. Damit liegt ein für die Störung kausales Verhalten des Beklagten vor. Der Beklagte hätte die Registrierung in der konkreten Form, in der sie erfolgte, d. h., unter Benennung des Beklagten als admin-c, durch den Widerruf seiner Zusage verhindern können.
- 29
Die Kausalität ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu verneinen, weil es aufgrund des technischen Ablaufs bei der Registrierung einer Domain möglich gewesen wäre, den Beklagten auch ohne dessen Zustimmung oder sogar gegen seinen Willen als admin-c zu benennen. Tatsächlich benannte die Firma d... Ltd. den Beklagten als admin-c gerade deshalb, weil dieser sich generell bereit erklärt hatte, eine solche Funktion zu übernehmen. Wenn er dies nicht getan hätte, würde sie ihn offensichtlich nicht benannt haben. Mit der vom Beklagten aufgezeigten Möglichkeit einer Benennung ohne Einwilligung des admin-c wird ein - möglicherweise rechtmäßiges - Alternativverhalten des Beklagten angesprochen, welches darin bestanden haben könnte, dass der Beklagte die Zusage, als admin-c zur Verfügung zu stehen, unterlassen hätte. Durch diese Möglichkeit wird der Ursachenzusammenhang jedoch nicht beseitigt. Die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten wäre nur dann beachtlich, wenn bei dem alternativen Verhalten derselbe Erfolg mit Sicherheit herbeigeführt worden wäre; dass er lediglich hätte herbeigeführt werden können, reicht regelmäßig nicht aus (BGH NJW1993, 520, 522). Von Letzterem ist hier aber auszugehen, da die Namensrechtsverletzung ohne eine entsprechende Erklärung des Beklagten nur dann in gleicher Weise veranlasst worden wäre, wenn die hypothetische Willensentscheidung der Firma d... Ltd. hinzugetreten wäre, den Beklagten - anders als im realen Geschehensablauf - auch ohne dessen Zustimmung als admin-c zu benennen. Ein solches Verhalten der d... Ltd. wäre allenfalls möglich, nicht aber sicher gewesen. Die weitere alternative Möglichkeit, dass die d... Ltd. statt des Beklagten eine dritte Person als admin-c ausgewählt hätte, steht der Störerhaftung des Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil ein Schädiger oder Störer nicht dadurch von seiner Haftung befreit wird, dass dann, wenn nicht er die Ursache gesetzt hätte, statt seiner ein Dritter haften würde (Staudinger / Schiemann, BGB, 2005, § 249 Rdnr. 95).
- 30
Die Störung beruht auf der Verletzung einer Prüfungspflicht durch den Beklagten. Dieser war verpflichtet, die Möglichkeit von Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der durch die Firma d... Ltd. veranlassten Registrierung der Domain "www.v....de" zu prüfen. Das ergibt sich aus Folgendem:
- 31
Die Firma d... Ltd. nahm bewusst in Kauf, dass ihre Tätigkeit zu Namensrechtsverletzungen führte. Sie setzte ein elektronisches Programm ein, durch welches in erheblichem Umfang frei gewordene Domains jeweils kurze Zeit nach der Freigabe ermittelt und automatisch auf die Firma d... Ltd. zur Registrierung angemeldet wurden, welche sie anschließend zum Verkauf anbot. Auf diese Weise kam es auch zur Anmeldung der Domain "www.v....de" durch die Firma d... Ltd. Der Beklagte trägt zwar vor, er habe weder selbst noch durch einen Strohmann sog. Domain-Grabbing betrieben; den Inhalt der Tätigkeit der Firma d... Ltd. bestreitet er jedoch nicht. Es steht daher fest, dass die Registrierungen jeweils unmittelbar nach der Ermittlung frei gegebener Domains in großer Anzahl erfolgten. Dies barg zwangsläufig die erhebliche Gefahr in sich, dass durch die Registrierung solcher Domains Namensrechte verletzt wurden. Da die Registrierungen automatisch, also ohne vorhergehende Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende Namensrechte, veranlasst wurden, musste angesichts des Ausmaßes der Tätigkeit der Firma d... Ltd. auf diesem Gebiet damit gerechnet werden, dass sich unter den von ihr angemeldeten Domains solche befanden, deren Verwendung durch den neuen Inhaber - wie im vorliegenden Fall - eine Namensanmaßung darstellte.
- 32
Tätigkeit und Vorgehensweise der d... Ltd. waren dem Beklagten bekannt. Er bestreitet lediglich, an den einzelnen Registrierungen aktiv mitgewirkt zu haben. Der Beklagte traf die Vereinbarung mit der Firma d... Ltd. über seine Funktion als admin-c also in Kenntnis aller Umstände, aus denen sich die konkrete Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, die mit der Tätigkeit seiner Vertragspartnerin verbunden war. Insbesondere wusste er, dass von deren Seiten keine Vorkehrungen getroffen wurden, die drohende Verletzung von Namensrechten zu verhindern. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte nicht dadurch, dass er sich als admin-c der d... Ltd. zur Verfügung stellte, unbesehen eine Ursache für eine unbestimmte Zahl rechtswidriger Registrierungen setzen. Vielmehr ergab sich für ihn daraus, dass er die erhebliche Gefahr solcher Rechtsverstöße kannte und dennoch an der Schaffung der Gefahrenlage mitwirkte, die Pflicht zur Überprüfung der Registrierungen, für welche er als admin-c benannt werden sollte, auf ihre Rechtmäßigkeit.
- 33
Zu Unrecht verweist der Beklagte darauf, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Domain-Registrierung dem Inhaber obliege. Dies trifft zwar zu; der Beklagte kann sich hierauf jedoch nicht berufen. Denn er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Firma d... Ltd. dieser Verpflichtung bei den von ihr veranlassten Registrierungen nachkommen würde, sondern er wusste im Gegenteil, dass die d... Ltd. gegen ihre diesbezüglichen Pflichten ausnahmslos verstieß und nicht beabsichtigte, sie in Zukunft zu erfüllen. Auch der Umstand, dass dem Beklagten im Zeitpunkt der Registrierung der Domain "www.v....de" dieser konkrete Vorgang nicht bekannt war, steht der Annahme einer Prüfungspflicht nicht entgegen. Zur Begründung seiner Prüfungspflicht genügt es vielmehr, dass der Beklagte Kenntnis von den konkreten Tatsachen hatte, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, wie sie sich dann bei der Registrierung der Domain "www.v....de" verwirklichte. Er hätte sich daher über die beabsichtigte Registrierung auch dieser Domain unterrichten müssen oder von vornherein davon absehen müssen, sich als admin-c für eine beliebige Anzahl von Registrierungen zur Verfügung zu stellen.
- 34
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, eine Überprüfung der unter seiner Benennung als admin-c veranlassten Registrierungen sei ihm nicht zuzumuten gewesen.
- 35
Die rechtlichen Erwägungen, die zur Verneinung einer Störerhaftung der D... im Zusammenhang mit Domain-Registrierungen geführt haben, treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Eine Prüfungspflicht der D... ist vom Bundesgerichtshof mit der Begründung verneint worden, dass ihr eine Prüfung der Rechtmäßigkeit aller bei ihr beantragten Registrierungen nicht zuzumuten sei, weil sie als Verwalterin der deutschen ".de"-Domains ohne Gewinnerzielungsabsicht im öffentlichen Interesse in einem automatisierten Verfahren tätig werde und nicht mehr effizient und kostengünstig arbeiten könnte, wenn ihr eine Prüfungspflicht auferlegt würde (BGH GRUR 2001, 1038, 1040). Dies trifft auf den Beklagten nicht zu, der gegen ein Entgelt und allein im Interesse der d... Ltd. tätig wurde, so dass das Gebot der Effizienz und Kostengünstigkeit nicht im öffentlichen Interesse bestand, sondern ggf. hinter den Interessen der Personen zurücktreten musste, deren Rechte berührt wurden.
- 36
Der Einwand, eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sei ihm nicht möglich gewesen, steht dem Beklagten nicht zu. Derjenige, der aufgefordert wird, als admin-c für eine unbekannte Anzahl künftiger Domain-Registrierungen zu fungieren, und dabei weiß, dass eine konkrete Gefahr von Rechtsverstößen bei diesen Registrierungen besteht, der Anmeldende diese aber bewusst in Kauf nimmt, steht vor der Wahl, entweder seine Zusage hierfür zu verweigern oder in jedem Einzelfall die Rechtmäßigkeit der Registrierungen selbst zu überprüfen. Das galt auch für den Beklagten. Sah er sich zu einer Überprüfung der einzelnen Registrierungen nicht im Stande, so war es für ihn zumutbar, eine entsprechende Vereinbarung mit der d... Ltd. abzulehnen. Da der Beklagte sich aber, obgleich er von den durch die beabsichtigten Registrierungen drohenden Namensrechtsverletzungen wusste, dennoch bereit erklärte, hierfür als admin-c aufzutreten, kann er sich gegen die Inanspruchnahme als Störer redlicherweise nicht mit der Begründung wehren, eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sei ihm anschließend nicht zuzumuten gewesen. Denn es beruhte auf der freien Willensentscheidung des Beklagten, dass er sich in Kenntnis der Gefahrenlage in eine Situation begab, in welcher er für die eingetretene Störung eine Ursache setzte, ohne möglicherweise zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage zu sein.
- 37
Der Beklagte ist nach allem vom Kläger zu Recht als Störer abgemahnt worden.
- 38
Der Kläger hat daher gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung verursachten Anwaltskosten bzw. auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt (§ 683 Satz 1 BGB). Die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sind mit 859,80 EUR (ohne Mehrwertsteuer) korrekt berechnet. Hinzukommen die dem Rechtsanwalt zustehenden Verzugszinsen
- 39
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
- 40
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
- 41
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 859,80 EUR festgesetzt.
(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.
(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutsche Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 03.06.2008 verkündete Urteil der 3.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger verlangt vom Beklagten Freistellung von den Kosten einer Abmahnung wegen Verletzung seines Namensrechts durch die Registrierung einer Internet-Domain.
- 2
Anlässlich eines Wechsels des Internet-Providers wurde die Domain "www.v....de" des Klägers vorübergehend vom Netz genommen. Kurz danach wurde die Domain "www.v....de" für die Firma d… Ltd. mit Sitz in W… angemeldet. Der Kläger erklärte deshalb gegenüber dem Beklagten, der als administrativer Ansprechpartner (sog. admin-c) für diese Domain benannt war, eine Abmahnung, worauf dieser die Domain frei gab und durch seinen Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung abgab.
- 3
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte betreibe über Strohmänner verschiedene Firmen, die freigegebene Internet-Domains mittels spezieller Software ermittelten und sie auf sich anmeldeten, um sie dann zum Wiederverkauf anzubieten. Der Beklagte schulde ihm daher Ersatz für die Kosten, die durch die notwendig gewordenen Abmahnung entstanden seien.
- 4
Der Kläger hat beantragt,
- 5
den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Vergütungsrechnung der K… vom 10.11.2005 (Rechnungs-Nr. 633/2005) in Höhe von 859,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2005 freizustellen.
- 6
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, er sei nicht verantwortlich für etwaige Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Domains, für die er als admin-c bevollmächtigt sei.
- 7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
- 8
Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor, da er nicht Inhaber der Domain "www.v....de" gewesen sei und sie auch nicht über einen Strohmann betrieben habe, könne er nicht als Störer in Anspruch genommen werden. Von einer Verletzung des Namensrechts des Klägers habe er keine Kenntnis gehabt und sei auch bis zur Abmahnung nicht verpflichtet gewesen, sich hierüber zu informieren.
- 9
Der Beklagte beantragt,
- 10
die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
- 11
Der Kläger beantragt,
- 12
die Berufung zurückzuweisen.
- 13
Er trägt vor, der Beklagte habe die Domain"www.v....de" - ebenso wie zahlreiche andere Domains - eigenmächtig und in eigenem wirtschaftlichem Interesse auf eine Strohmannfirma angemeldet. Seine Störereigenschaft ergebe sich zudem daraus, dass er aufgrund seiner Vollmacht als admin-c rechtlich in der Lage gewesen sei, die Störung zu unterbinden.
- 14
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 334 GA) sowie auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung (Prot. v. 02.04.2009; Bl. 335 ff. GA) Bezug genommen.
II.
- 15
Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
- 16
Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 683 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung seines Rechtsanwalts, die durch die Abmahnung vom 03.11.2005 entstanden ist.
- 17
Der Kläger wurde dadurch, dass die Firma d... Ltd. den Domain-Namen "www.v....de" für sich registrieren ließ, in seinem Namensrecht nach § 12 BGB verletzt und hatte daher einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH NJW 2002, 2031 ff. – shell.de). Insofern wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. In diesem Punkt greift der Beklagte das Urteil des Landgerichts nicht an.
- 18
Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er war neben dem Inhaber der Domain nach § 1004 BGB nicht nur zur Beseitigung der Störung, sondern bereits zu deren Unterlassung bzw. Verhinderung verpflichtet, so dass er auch die durch die Störung verursachten Abmahnkosten zu tragen hat (§ 683 Satz 1BGB). Die Grundsätze, die vom Bundesgerichtshof für die Kostentragungspflicht bei Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs entwickelt worden sind (BGH NJW 2002, 1494, 1496), gelten auch hier.
- 19
Der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe die Anmeldung der Domain "www.v....de" selbst bzw. durch einen Strohmann, vorgenommen, wird bestritten und ist vom Kläger nicht unter Beweis gestellt worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte lediglich als sog. admin-c für die Domain fungierte.
- 20
Der Senat neigt allerdings dazu, dass eine Person, die als admin-c für eine Internet-Domain benannt ist, wegen einer durch diese Domain verursachten Störung nicht bereits aufgrund ihrer Bevollmächtigung ohne Weiteres als Störer in Anspruch genommen werden kann.
- 21
Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH GRUR 2002, 618, 619). Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2007, 708, 711). Letzteres ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wobei die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (BGH GRUR 2001, 1038, 1040 - ambiente.de). So wurde beispielsweise nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand für den in Anspruch Genommenen nicht ohne Weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, GRUR 1990, 1012. 1014). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist in Bezug auf die Funktion und Aufgabenstellung des admin-c Folgendes festzustellen:
- 22
Der admin-c ist (neben dem Technischen Kontakt, sog. tech-c und dem Betreuer des sog. Name-Servers, sog. zone-c) die als Ansprechpartner zu benennende natürliche Person gemäß dem Vertrag zwischen Domaininhaber und der zuständigen Registrierungsstelle für Internet-Domains unterhalb der Top Level Domain ".de", der D… eG. Dies ist geregelt in Ziff. VIII der D…-Domainrichtlinien. Satz 1 und 5 dieser Bestimmung lauten:
- 23
"Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber D... auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden."
...
- 24
"Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter im Sinne von § 184ZPO und § 132StPO; er muss in diesem Fall seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden." (http://www.D....de/de/richtlinien.html)
- 25
Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, den Domainrichtlinien sei zu entnehmen, dass der admin-c nur der D... gegenüber für den materiell Berechtigten als Stellvertreter auftrete (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2009 - Az. I-20 U 1/08 - jurisRspr; OLG Köln GRUR 2009, 27; beide ausgehend von einer nicht mehr aktuellen Fassung der Domainrichtlinien), vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Der Zusatz: "und die damit den Ansprechpartner D...S darstellt," ist in der seit 01.04.2004 geltenden Fassung von Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien gestrichen worden. Außerdem ist dadurch, dass in der nunmehr geltenden Fassung die Worte: "gegenüber D..." eingefügt wurden, die sich grammatisch eindeutig nur auf das Verpflichtetsein, nicht aber auf das Berechtigtsein des admin-c beziehen, klargestellt, dass dessen Berechtigung nicht allein der D..., sondern - ebenso wie die Zustellungsvollmacht nach Ziff. VIII Satz 5 - auch Dritten gegenüber bestehen soll. Eine solche Regelung ist auch sinnvoll. Denn der admin-c tritt nicht allein der D... gegenüber in Erscheinung. Vielmehr werden Name und Adresse des admin-c in der sog. whois-Datenbank, veröffentlicht, welche für jeden, der hieran ein berechtigtes Interesse hat, zugänglich ist (vgl. Nutzungsbedingungen für diewhois-Abfrage), so dass der admin-c auch außenstehenden Dritten als Ansprechpartner zur Verfügung steht und kraft seiner - durch öffentliche Bekanntmachung erteilten (vgl. dazu Münchener Kommentar / Schramm, BGB, 5. Aufl., § 167 Rdnr. 11) oder nach Erteilung öffentlich bekannt gemachten (§ 171 BGB) - Vollmacht diesen gegenüber im Namen des Domaininhabers verbindliche Erklärungen abgeben kann.
- 26
Es mag sich hier um eine reine Außenvollmacht handelt. Gegen ein solches Verständnis von Ziff. VIII Satz 1 der Domainrichtlinien spricht allerdings, dass diese Bestimmung der Richtlinien sich nicht auf eine Vollmacht beschränkt. Vielmehr soll danach der admin-c der D... gegenüber zur verbindlichen Entscheidung sämtlicher die Domain betreffenden Angelegenheiten auch verpflichtet sein, was über eine Vollmachterteilung eindeutig hinausgeht. Da die Begründung einer solchen Verpflichtung zu Lasten eines Dritten durch einseitige Erklärung des Domain-Inhabers rechtlich nicht möglich ist, muss die Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass er mit der Anmeldung bei der D... dieser gegenüber versichert, der admin-c habe sich - auch zu Gunsten der D... - verpflichtet, für ihn, den Inhaber, als administrativer Ansprechpartner tätig zu werden. Zu fragen ist deshalb, ob in der Anmeldung der Domain i. V. m. Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien nicht ebenso die Versicherung des Inhabers zu erblicken ist, dass der admin-c auch im Innenverhältnis berechtigt sei, für den Inhaber verbindliche Entscheidungen zu treffen, und er deshalb nicht durch Weisungen des Inhabers in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt werden könne. Ein erhebliches Interesse nicht nur der D..., sondern auch betroffener Dritter an einer solchen Erklärung ist - insbesondere in Fällen, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat - nicht zu verkennen.
- 27
Da sich nach Auffassung des Senats - abweichend von der zuvor genannten Rechtsprechung - der Pflichtenkreis des admin-c nicht von vornherein allein auf das Rechtsverhältnis zwischen Domaininhaber und der D... bezieht, ist nicht bereits aus diesem Grund der admin-c hinsichtlich der Domain für die er benannt ist, von einer Prüfungspflicht i. S. der Rechtsprechung zur Störerhaftung befreit. Eine Störerhaftung des admin-c dürfte jedoch ohne Hinzutreten besonderer Umstände deshalb ausscheiden, weil ihm i. d. R. eine umfassende Prüfung nicht zuzumuten ist (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf aaO.; OLG Köln aaO.). Er müsste sich vor oder anlässlich der Registrierung eines jeden Domainnamens über den Sachverhalt unterrichten und gegebenenfalls umfangreiche Recherchen zur Verletzung von Rechten Dritter vornehmen. Dies wird von ihm zumindest dann nicht verlangt werden können, wenn der Domaininhaber ihn bei der Anmeldung der Domain - unter Verstoß gegen Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien - benennt, ohne zuvor mit ihm eine entsprechende Vereinbarung getroffen zu haben. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Prüfung, da der vorliegende Fall Besonderheiten aufweist, die eine Inanspruchnahme des Beklagten nach § 1004 BGB zumindest deshalb rechtfertigten.
- 28
Der Beklagte wurde von der Firma d... Ltd. als admin-c für die Domain "www.v....de" aufgrund eines Vertrages benannt, in welchem er sich gegen ein jährlich zu zahlendes Entgelt bereit erklärt hatte, sich für beliebige noch anzumeldende Domains als admin-c benennen zu lassen. Dadurch setzte er eine Mitursache für die Registrierung, durch welche der Kläger in seinem Namensrecht verletzt wurde. Damit liegt ein für die Störung kausales Verhalten des Beklagten vor. Der Beklagte hätte die Registrierung in der konkreten Form, in der sie erfolgte, d. h., unter Benennung des Beklagten als admin-c, durch den Widerruf seiner Zusage verhindern können.
- 29
Die Kausalität ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu verneinen, weil es aufgrund des technischen Ablaufs bei der Registrierung einer Domain möglich gewesen wäre, den Beklagten auch ohne dessen Zustimmung oder sogar gegen seinen Willen als admin-c zu benennen. Tatsächlich benannte die Firma d... Ltd. den Beklagten als admin-c gerade deshalb, weil dieser sich generell bereit erklärt hatte, eine solche Funktion zu übernehmen. Wenn er dies nicht getan hätte, würde sie ihn offensichtlich nicht benannt haben. Mit der vom Beklagten aufgezeigten Möglichkeit einer Benennung ohne Einwilligung des admin-c wird ein - möglicherweise rechtmäßiges - Alternativverhalten des Beklagten angesprochen, welches darin bestanden haben könnte, dass der Beklagte die Zusage, als admin-c zur Verfügung zu stehen, unterlassen hätte. Durch diese Möglichkeit wird der Ursachenzusammenhang jedoch nicht beseitigt. Die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten wäre nur dann beachtlich, wenn bei dem alternativen Verhalten derselbe Erfolg mit Sicherheit herbeigeführt worden wäre; dass er lediglich hätte herbeigeführt werden können, reicht regelmäßig nicht aus (BGH NJW1993, 520, 522). Von Letzterem ist hier aber auszugehen, da die Namensrechtsverletzung ohne eine entsprechende Erklärung des Beklagten nur dann in gleicher Weise veranlasst worden wäre, wenn die hypothetische Willensentscheidung der Firma d... Ltd. hinzugetreten wäre, den Beklagten - anders als im realen Geschehensablauf - auch ohne dessen Zustimmung als admin-c zu benennen. Ein solches Verhalten der d... Ltd. wäre allenfalls möglich, nicht aber sicher gewesen. Die weitere alternative Möglichkeit, dass die d... Ltd. statt des Beklagten eine dritte Person als admin-c ausgewählt hätte, steht der Störerhaftung des Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil ein Schädiger oder Störer nicht dadurch von seiner Haftung befreit wird, dass dann, wenn nicht er die Ursache gesetzt hätte, statt seiner ein Dritter haften würde (Staudinger / Schiemann, BGB, 2005, § 249 Rdnr. 95).
- 30
Die Störung beruht auf der Verletzung einer Prüfungspflicht durch den Beklagten. Dieser war verpflichtet, die Möglichkeit von Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der durch die Firma d... Ltd. veranlassten Registrierung der Domain "www.v....de" zu prüfen. Das ergibt sich aus Folgendem:
- 31
Die Firma d... Ltd. nahm bewusst in Kauf, dass ihre Tätigkeit zu Namensrechtsverletzungen führte. Sie setzte ein elektronisches Programm ein, durch welches in erheblichem Umfang frei gewordene Domains jeweils kurze Zeit nach der Freigabe ermittelt und automatisch auf die Firma d... Ltd. zur Registrierung angemeldet wurden, welche sie anschließend zum Verkauf anbot. Auf diese Weise kam es auch zur Anmeldung der Domain "www.v....de" durch die Firma d... Ltd. Der Beklagte trägt zwar vor, er habe weder selbst noch durch einen Strohmann sog. Domain-Grabbing betrieben; den Inhalt der Tätigkeit der Firma d... Ltd. bestreitet er jedoch nicht. Es steht daher fest, dass die Registrierungen jeweils unmittelbar nach der Ermittlung frei gegebener Domains in großer Anzahl erfolgten. Dies barg zwangsläufig die erhebliche Gefahr in sich, dass durch die Registrierung solcher Domains Namensrechte verletzt wurden. Da die Registrierungen automatisch, also ohne vorhergehende Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende Namensrechte, veranlasst wurden, musste angesichts des Ausmaßes der Tätigkeit der Firma d... Ltd. auf diesem Gebiet damit gerechnet werden, dass sich unter den von ihr angemeldeten Domains solche befanden, deren Verwendung durch den neuen Inhaber - wie im vorliegenden Fall - eine Namensanmaßung darstellte.
- 32
Tätigkeit und Vorgehensweise der d... Ltd. waren dem Beklagten bekannt. Er bestreitet lediglich, an den einzelnen Registrierungen aktiv mitgewirkt zu haben. Der Beklagte traf die Vereinbarung mit der Firma d... Ltd. über seine Funktion als admin-c also in Kenntnis aller Umstände, aus denen sich die konkrete Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, die mit der Tätigkeit seiner Vertragspartnerin verbunden war. Insbesondere wusste er, dass von deren Seiten keine Vorkehrungen getroffen wurden, die drohende Verletzung von Namensrechten zu verhindern. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte nicht dadurch, dass er sich als admin-c der d... Ltd. zur Verfügung stellte, unbesehen eine Ursache für eine unbestimmte Zahl rechtswidriger Registrierungen setzen. Vielmehr ergab sich für ihn daraus, dass er die erhebliche Gefahr solcher Rechtsverstöße kannte und dennoch an der Schaffung der Gefahrenlage mitwirkte, die Pflicht zur Überprüfung der Registrierungen, für welche er als admin-c benannt werden sollte, auf ihre Rechtmäßigkeit.
- 33
Zu Unrecht verweist der Beklagte darauf, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Domain-Registrierung dem Inhaber obliege. Dies trifft zwar zu; der Beklagte kann sich hierauf jedoch nicht berufen. Denn er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Firma d... Ltd. dieser Verpflichtung bei den von ihr veranlassten Registrierungen nachkommen würde, sondern er wusste im Gegenteil, dass die d... Ltd. gegen ihre diesbezüglichen Pflichten ausnahmslos verstieß und nicht beabsichtigte, sie in Zukunft zu erfüllen. Auch der Umstand, dass dem Beklagten im Zeitpunkt der Registrierung der Domain "www.v....de" dieser konkrete Vorgang nicht bekannt war, steht der Annahme einer Prüfungspflicht nicht entgegen. Zur Begründung seiner Prüfungspflicht genügt es vielmehr, dass der Beklagte Kenntnis von den konkreten Tatsachen hatte, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, wie sie sich dann bei der Registrierung der Domain "www.v....de" verwirklichte. Er hätte sich daher über die beabsichtigte Registrierung auch dieser Domain unterrichten müssen oder von vornherein davon absehen müssen, sich als admin-c für eine beliebige Anzahl von Registrierungen zur Verfügung zu stellen.
- 34
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, eine Überprüfung der unter seiner Benennung als admin-c veranlassten Registrierungen sei ihm nicht zuzumuten gewesen.
- 35
Die rechtlichen Erwägungen, die zur Verneinung einer Störerhaftung der D... im Zusammenhang mit Domain-Registrierungen geführt haben, treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Eine Prüfungspflicht der D... ist vom Bundesgerichtshof mit der Begründung verneint worden, dass ihr eine Prüfung der Rechtmäßigkeit aller bei ihr beantragten Registrierungen nicht zuzumuten sei, weil sie als Verwalterin der deutschen ".de"-Domains ohne Gewinnerzielungsabsicht im öffentlichen Interesse in einem automatisierten Verfahren tätig werde und nicht mehr effizient und kostengünstig arbeiten könnte, wenn ihr eine Prüfungspflicht auferlegt würde (BGH GRUR 2001, 1038, 1040). Dies trifft auf den Beklagten nicht zu, der gegen ein Entgelt und allein im Interesse der d... Ltd. tätig wurde, so dass das Gebot der Effizienz und Kostengünstigkeit nicht im öffentlichen Interesse bestand, sondern ggf. hinter den Interessen der Personen zurücktreten musste, deren Rechte berührt wurden.
- 36
Der Einwand, eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sei ihm nicht möglich gewesen, steht dem Beklagten nicht zu. Derjenige, der aufgefordert wird, als admin-c für eine unbekannte Anzahl künftiger Domain-Registrierungen zu fungieren, und dabei weiß, dass eine konkrete Gefahr von Rechtsverstößen bei diesen Registrierungen besteht, der Anmeldende diese aber bewusst in Kauf nimmt, steht vor der Wahl, entweder seine Zusage hierfür zu verweigern oder in jedem Einzelfall die Rechtmäßigkeit der Registrierungen selbst zu überprüfen. Das galt auch für den Beklagten. Sah er sich zu einer Überprüfung der einzelnen Registrierungen nicht im Stande, so war es für ihn zumutbar, eine entsprechende Vereinbarung mit der d... Ltd. abzulehnen. Da der Beklagte sich aber, obgleich er von den durch die beabsichtigten Registrierungen drohenden Namensrechtsverletzungen wusste, dennoch bereit erklärte, hierfür als admin-c aufzutreten, kann er sich gegen die Inanspruchnahme als Störer redlicherweise nicht mit der Begründung wehren, eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sei ihm anschließend nicht zuzumuten gewesen. Denn es beruhte auf der freien Willensentscheidung des Beklagten, dass er sich in Kenntnis der Gefahrenlage in eine Situation begab, in welcher er für die eingetretene Störung eine Ursache setzte, ohne möglicherweise zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage zu sein.
- 37
Der Beklagte ist nach allem vom Kläger zu Recht als Störer abgemahnt worden.
- 38
Der Kläger hat daher gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung verursachten Anwaltskosten bzw. auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt (§ 683 Satz 1 BGB). Die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sind mit 859,80 EUR (ohne Mehrwertsteuer) korrekt berechnet. Hinzukommen die dem Rechtsanwalt zustehenden Verzugszinsen
- 39
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
- 40
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
- 41
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 859,80 EUR festgesetzt.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 03.06.2008 verkündete Urteil der 3.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger verlangt vom Beklagten Freistellung von den Kosten einer Abmahnung wegen Verletzung seines Namensrechts durch die Registrierung einer Internet-Domain.
- 2
Anlässlich eines Wechsels des Internet-Providers wurde die Domain "www.v....de" des Klägers vorübergehend vom Netz genommen. Kurz danach wurde die Domain "www.v....de" für die Firma d… Ltd. mit Sitz in W… angemeldet. Der Kläger erklärte deshalb gegenüber dem Beklagten, der als administrativer Ansprechpartner (sog. admin-c) für diese Domain benannt war, eine Abmahnung, worauf dieser die Domain frei gab und durch seinen Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung abgab.
- 3
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte betreibe über Strohmänner verschiedene Firmen, die freigegebene Internet-Domains mittels spezieller Software ermittelten und sie auf sich anmeldeten, um sie dann zum Wiederverkauf anzubieten. Der Beklagte schulde ihm daher Ersatz für die Kosten, die durch die notwendig gewordenen Abmahnung entstanden seien.
- 4
Der Kläger hat beantragt,
- 5
den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Vergütungsrechnung der K… vom 10.11.2005 (Rechnungs-Nr. 633/2005) in Höhe von 859,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2005 freizustellen.
- 6
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, er sei nicht verantwortlich für etwaige Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Domains, für die er als admin-c bevollmächtigt sei.
- 7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
- 8
Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor, da er nicht Inhaber der Domain "www.v....de" gewesen sei und sie auch nicht über einen Strohmann betrieben habe, könne er nicht als Störer in Anspruch genommen werden. Von einer Verletzung des Namensrechts des Klägers habe er keine Kenntnis gehabt und sei auch bis zur Abmahnung nicht verpflichtet gewesen, sich hierüber zu informieren.
- 9
Der Beklagte beantragt,
- 10
die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
- 11
Der Kläger beantragt,
- 12
die Berufung zurückzuweisen.
- 13
Er trägt vor, der Beklagte habe die Domain"www.v....de" - ebenso wie zahlreiche andere Domains - eigenmächtig und in eigenem wirtschaftlichem Interesse auf eine Strohmannfirma angemeldet. Seine Störereigenschaft ergebe sich zudem daraus, dass er aufgrund seiner Vollmacht als admin-c rechtlich in der Lage gewesen sei, die Störung zu unterbinden.
- 14
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 334 GA) sowie auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung (Prot. v. 02.04.2009; Bl. 335 ff. GA) Bezug genommen.
II.
- 15
Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
- 16
Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 683 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung seines Rechtsanwalts, die durch die Abmahnung vom 03.11.2005 entstanden ist.
- 17
Der Kläger wurde dadurch, dass die Firma d... Ltd. den Domain-Namen "www.v....de" für sich registrieren ließ, in seinem Namensrecht nach § 12 BGB verletzt und hatte daher einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH NJW 2002, 2031 ff. – shell.de). Insofern wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. In diesem Punkt greift der Beklagte das Urteil des Landgerichts nicht an.
- 18
Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er war neben dem Inhaber der Domain nach § 1004 BGB nicht nur zur Beseitigung der Störung, sondern bereits zu deren Unterlassung bzw. Verhinderung verpflichtet, so dass er auch die durch die Störung verursachten Abmahnkosten zu tragen hat (§ 683 Satz 1BGB). Die Grundsätze, die vom Bundesgerichtshof für die Kostentragungspflicht bei Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs entwickelt worden sind (BGH NJW 2002, 1494, 1496), gelten auch hier.
- 19
Der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe die Anmeldung der Domain "www.v....de" selbst bzw. durch einen Strohmann, vorgenommen, wird bestritten und ist vom Kläger nicht unter Beweis gestellt worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte lediglich als sog. admin-c für die Domain fungierte.
- 20
Der Senat neigt allerdings dazu, dass eine Person, die als admin-c für eine Internet-Domain benannt ist, wegen einer durch diese Domain verursachten Störung nicht bereits aufgrund ihrer Bevollmächtigung ohne Weiteres als Störer in Anspruch genommen werden kann.
- 21
Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH GRUR 2002, 618, 619). Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2007, 708, 711). Letzteres ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wobei die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (BGH GRUR 2001, 1038, 1040 - ambiente.de). So wurde beispielsweise nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand für den in Anspruch Genommenen nicht ohne Weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, GRUR 1990, 1012. 1014). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist in Bezug auf die Funktion und Aufgabenstellung des admin-c Folgendes festzustellen:
- 22
Der admin-c ist (neben dem Technischen Kontakt, sog. tech-c und dem Betreuer des sog. Name-Servers, sog. zone-c) die als Ansprechpartner zu benennende natürliche Person gemäß dem Vertrag zwischen Domaininhaber und der zuständigen Registrierungsstelle für Internet-Domains unterhalb der Top Level Domain ".de", der D… eG. Dies ist geregelt in Ziff. VIII der D…-Domainrichtlinien. Satz 1 und 5 dieser Bestimmung lauten:
- 23
"Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber D... auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden."
...
- 24
"Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter im Sinne von § 184ZPO und § 132StPO; er muss in diesem Fall seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden." (http://www.D....de/de/richtlinien.html)
- 25
Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, den Domainrichtlinien sei zu entnehmen, dass der admin-c nur der D... gegenüber für den materiell Berechtigten als Stellvertreter auftrete (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2009 - Az. I-20 U 1/08 - jurisRspr; OLG Köln GRUR 2009, 27; beide ausgehend von einer nicht mehr aktuellen Fassung der Domainrichtlinien), vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Der Zusatz: "und die damit den Ansprechpartner D...S darstellt," ist in der seit 01.04.2004 geltenden Fassung von Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien gestrichen worden. Außerdem ist dadurch, dass in der nunmehr geltenden Fassung die Worte: "gegenüber D..." eingefügt wurden, die sich grammatisch eindeutig nur auf das Verpflichtetsein, nicht aber auf das Berechtigtsein des admin-c beziehen, klargestellt, dass dessen Berechtigung nicht allein der D..., sondern - ebenso wie die Zustellungsvollmacht nach Ziff. VIII Satz 5 - auch Dritten gegenüber bestehen soll. Eine solche Regelung ist auch sinnvoll. Denn der admin-c tritt nicht allein der D... gegenüber in Erscheinung. Vielmehr werden Name und Adresse des admin-c in der sog. whois-Datenbank, veröffentlicht, welche für jeden, der hieran ein berechtigtes Interesse hat, zugänglich ist (vgl. Nutzungsbedingungen für diewhois-Abfrage), so dass der admin-c auch außenstehenden Dritten als Ansprechpartner zur Verfügung steht und kraft seiner - durch öffentliche Bekanntmachung erteilten (vgl. dazu Münchener Kommentar / Schramm, BGB, 5. Aufl., § 167 Rdnr. 11) oder nach Erteilung öffentlich bekannt gemachten (§ 171 BGB) - Vollmacht diesen gegenüber im Namen des Domaininhabers verbindliche Erklärungen abgeben kann.
- 26
Es mag sich hier um eine reine Außenvollmacht handelt. Gegen ein solches Verständnis von Ziff. VIII Satz 1 der Domainrichtlinien spricht allerdings, dass diese Bestimmung der Richtlinien sich nicht auf eine Vollmacht beschränkt. Vielmehr soll danach der admin-c der D... gegenüber zur verbindlichen Entscheidung sämtlicher die Domain betreffenden Angelegenheiten auch verpflichtet sein, was über eine Vollmachterteilung eindeutig hinausgeht. Da die Begründung einer solchen Verpflichtung zu Lasten eines Dritten durch einseitige Erklärung des Domain-Inhabers rechtlich nicht möglich ist, muss die Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass er mit der Anmeldung bei der D... dieser gegenüber versichert, der admin-c habe sich - auch zu Gunsten der D... - verpflichtet, für ihn, den Inhaber, als administrativer Ansprechpartner tätig zu werden. Zu fragen ist deshalb, ob in der Anmeldung der Domain i. V. m. Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien nicht ebenso die Versicherung des Inhabers zu erblicken ist, dass der admin-c auch im Innenverhältnis berechtigt sei, für den Inhaber verbindliche Entscheidungen zu treffen, und er deshalb nicht durch Weisungen des Inhabers in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt werden könne. Ein erhebliches Interesse nicht nur der D..., sondern auch betroffener Dritter an einer solchen Erklärung ist - insbesondere in Fällen, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat - nicht zu verkennen.
- 27
Da sich nach Auffassung des Senats - abweichend von der zuvor genannten Rechtsprechung - der Pflichtenkreis des admin-c nicht von vornherein allein auf das Rechtsverhältnis zwischen Domaininhaber und der D... bezieht, ist nicht bereits aus diesem Grund der admin-c hinsichtlich der Domain für die er benannt ist, von einer Prüfungspflicht i. S. der Rechtsprechung zur Störerhaftung befreit. Eine Störerhaftung des admin-c dürfte jedoch ohne Hinzutreten besonderer Umstände deshalb ausscheiden, weil ihm i. d. R. eine umfassende Prüfung nicht zuzumuten ist (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf aaO.; OLG Köln aaO.). Er müsste sich vor oder anlässlich der Registrierung eines jeden Domainnamens über den Sachverhalt unterrichten und gegebenenfalls umfangreiche Recherchen zur Verletzung von Rechten Dritter vornehmen. Dies wird von ihm zumindest dann nicht verlangt werden können, wenn der Domaininhaber ihn bei der Anmeldung der Domain - unter Verstoß gegen Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien - benennt, ohne zuvor mit ihm eine entsprechende Vereinbarung getroffen zu haben. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Prüfung, da der vorliegende Fall Besonderheiten aufweist, die eine Inanspruchnahme des Beklagten nach § 1004 BGB zumindest deshalb rechtfertigten.
- 28
Der Beklagte wurde von der Firma d... Ltd. als admin-c für die Domain "www.v....de" aufgrund eines Vertrages benannt, in welchem er sich gegen ein jährlich zu zahlendes Entgelt bereit erklärt hatte, sich für beliebige noch anzumeldende Domains als admin-c benennen zu lassen. Dadurch setzte er eine Mitursache für die Registrierung, durch welche der Kläger in seinem Namensrecht verletzt wurde. Damit liegt ein für die Störung kausales Verhalten des Beklagten vor. Der Beklagte hätte die Registrierung in der konkreten Form, in der sie erfolgte, d. h., unter Benennung des Beklagten als admin-c, durch den Widerruf seiner Zusage verhindern können.
- 29
Die Kausalität ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu verneinen, weil es aufgrund des technischen Ablaufs bei der Registrierung einer Domain möglich gewesen wäre, den Beklagten auch ohne dessen Zustimmung oder sogar gegen seinen Willen als admin-c zu benennen. Tatsächlich benannte die Firma d... Ltd. den Beklagten als admin-c gerade deshalb, weil dieser sich generell bereit erklärt hatte, eine solche Funktion zu übernehmen. Wenn er dies nicht getan hätte, würde sie ihn offensichtlich nicht benannt haben. Mit der vom Beklagten aufgezeigten Möglichkeit einer Benennung ohne Einwilligung des admin-c wird ein - möglicherweise rechtmäßiges - Alternativverhalten des Beklagten angesprochen, welches darin bestanden haben könnte, dass der Beklagte die Zusage, als admin-c zur Verfügung zu stehen, unterlassen hätte. Durch diese Möglichkeit wird der Ursachenzusammenhang jedoch nicht beseitigt. Die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten wäre nur dann beachtlich, wenn bei dem alternativen Verhalten derselbe Erfolg mit Sicherheit herbeigeführt worden wäre; dass er lediglich hätte herbeigeführt werden können, reicht regelmäßig nicht aus (BGH NJW1993, 520, 522). Von Letzterem ist hier aber auszugehen, da die Namensrechtsverletzung ohne eine entsprechende Erklärung des Beklagten nur dann in gleicher Weise veranlasst worden wäre, wenn die hypothetische Willensentscheidung der Firma d... Ltd. hinzugetreten wäre, den Beklagten - anders als im realen Geschehensablauf - auch ohne dessen Zustimmung als admin-c zu benennen. Ein solches Verhalten der d... Ltd. wäre allenfalls möglich, nicht aber sicher gewesen. Die weitere alternative Möglichkeit, dass die d... Ltd. statt des Beklagten eine dritte Person als admin-c ausgewählt hätte, steht der Störerhaftung des Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil ein Schädiger oder Störer nicht dadurch von seiner Haftung befreit wird, dass dann, wenn nicht er die Ursache gesetzt hätte, statt seiner ein Dritter haften würde (Staudinger / Schiemann, BGB, 2005, § 249 Rdnr. 95).
- 30
Die Störung beruht auf der Verletzung einer Prüfungspflicht durch den Beklagten. Dieser war verpflichtet, die Möglichkeit von Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der durch die Firma d... Ltd. veranlassten Registrierung der Domain "www.v....de" zu prüfen. Das ergibt sich aus Folgendem:
- 31
Die Firma d... Ltd. nahm bewusst in Kauf, dass ihre Tätigkeit zu Namensrechtsverletzungen führte. Sie setzte ein elektronisches Programm ein, durch welches in erheblichem Umfang frei gewordene Domains jeweils kurze Zeit nach der Freigabe ermittelt und automatisch auf die Firma d... Ltd. zur Registrierung angemeldet wurden, welche sie anschließend zum Verkauf anbot. Auf diese Weise kam es auch zur Anmeldung der Domain "www.v....de" durch die Firma d... Ltd. Der Beklagte trägt zwar vor, er habe weder selbst noch durch einen Strohmann sog. Domain-Grabbing betrieben; den Inhalt der Tätigkeit der Firma d... Ltd. bestreitet er jedoch nicht. Es steht daher fest, dass die Registrierungen jeweils unmittelbar nach der Ermittlung frei gegebener Domains in großer Anzahl erfolgten. Dies barg zwangsläufig die erhebliche Gefahr in sich, dass durch die Registrierung solcher Domains Namensrechte verletzt wurden. Da die Registrierungen automatisch, also ohne vorhergehende Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende Namensrechte, veranlasst wurden, musste angesichts des Ausmaßes der Tätigkeit der Firma d... Ltd. auf diesem Gebiet damit gerechnet werden, dass sich unter den von ihr angemeldeten Domains solche befanden, deren Verwendung durch den neuen Inhaber - wie im vorliegenden Fall - eine Namensanmaßung darstellte.
- 32
Tätigkeit und Vorgehensweise der d... Ltd. waren dem Beklagten bekannt. Er bestreitet lediglich, an den einzelnen Registrierungen aktiv mitgewirkt zu haben. Der Beklagte traf die Vereinbarung mit der Firma d... Ltd. über seine Funktion als admin-c also in Kenntnis aller Umstände, aus denen sich die konkrete Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, die mit der Tätigkeit seiner Vertragspartnerin verbunden war. Insbesondere wusste er, dass von deren Seiten keine Vorkehrungen getroffen wurden, die drohende Verletzung von Namensrechten zu verhindern. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte nicht dadurch, dass er sich als admin-c der d... Ltd. zur Verfügung stellte, unbesehen eine Ursache für eine unbestimmte Zahl rechtswidriger Registrierungen setzen. Vielmehr ergab sich für ihn daraus, dass er die erhebliche Gefahr solcher Rechtsverstöße kannte und dennoch an der Schaffung der Gefahrenlage mitwirkte, die Pflicht zur Überprüfung der Registrierungen, für welche er als admin-c benannt werden sollte, auf ihre Rechtmäßigkeit.
- 33
Zu Unrecht verweist der Beklagte darauf, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Domain-Registrierung dem Inhaber obliege. Dies trifft zwar zu; der Beklagte kann sich hierauf jedoch nicht berufen. Denn er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Firma d... Ltd. dieser Verpflichtung bei den von ihr veranlassten Registrierungen nachkommen würde, sondern er wusste im Gegenteil, dass die d... Ltd. gegen ihre diesbezüglichen Pflichten ausnahmslos verstieß und nicht beabsichtigte, sie in Zukunft zu erfüllen. Auch der Umstand, dass dem Beklagten im Zeitpunkt der Registrierung der Domain "www.v....de" dieser konkrete Vorgang nicht bekannt war, steht der Annahme einer Prüfungspflicht nicht entgegen. Zur Begründung seiner Prüfungspflicht genügt es vielmehr, dass der Beklagte Kenntnis von den konkreten Tatsachen hatte, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, wie sie sich dann bei der Registrierung der Domain "www.v....de" verwirklichte. Er hätte sich daher über die beabsichtigte Registrierung auch dieser Domain unterrichten müssen oder von vornherein davon absehen müssen, sich als admin-c für eine beliebige Anzahl von Registrierungen zur Verfügung zu stellen.
- 34
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, eine Überprüfung der unter seiner Benennung als admin-c veranlassten Registrierungen sei ihm nicht zuzumuten gewesen.
- 35
Die rechtlichen Erwägungen, die zur Verneinung einer Störerhaftung der D... im Zusammenhang mit Domain-Registrierungen geführt haben, treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Eine Prüfungspflicht der D... ist vom Bundesgerichtshof mit der Begründung verneint worden, dass ihr eine Prüfung der Rechtmäßigkeit aller bei ihr beantragten Registrierungen nicht zuzumuten sei, weil sie als Verwalterin der deutschen ".de"-Domains ohne Gewinnerzielungsabsicht im öffentlichen Interesse in einem automatisierten Verfahren tätig werde und nicht mehr effizient und kostengünstig arbeiten könnte, wenn ihr eine Prüfungspflicht auferlegt würde (BGH GRUR 2001, 1038, 1040). Dies trifft auf den Beklagten nicht zu, der gegen ein Entgelt und allein im Interesse der d... Ltd. tätig wurde, so dass das Gebot der Effizienz und Kostengünstigkeit nicht im öffentlichen Interesse bestand, sondern ggf. hinter den Interessen der Personen zurücktreten musste, deren Rechte berührt wurden.
- 36
Der Einwand, eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sei ihm nicht möglich gewesen, steht dem Beklagten nicht zu. Derjenige, der aufgefordert wird, als admin-c für eine unbekannte Anzahl künftiger Domain-Registrierungen zu fungieren, und dabei weiß, dass eine konkrete Gefahr von Rechtsverstößen bei diesen Registrierungen besteht, der Anmeldende diese aber bewusst in Kauf nimmt, steht vor der Wahl, entweder seine Zusage hierfür zu verweigern oder in jedem Einzelfall die Rechtmäßigkeit der Registrierungen selbst zu überprüfen. Das galt auch für den Beklagten. Sah er sich zu einer Überprüfung der einzelnen Registrierungen nicht im Stande, so war es für ihn zumutbar, eine entsprechende Vereinbarung mit der d... Ltd. abzulehnen. Da der Beklagte sich aber, obgleich er von den durch die beabsichtigten Registrierungen drohenden Namensrechtsverletzungen wusste, dennoch bereit erklärte, hierfür als admin-c aufzutreten, kann er sich gegen die Inanspruchnahme als Störer redlicherweise nicht mit der Begründung wehren, eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sei ihm anschließend nicht zuzumuten gewesen. Denn es beruhte auf der freien Willensentscheidung des Beklagten, dass er sich in Kenntnis der Gefahrenlage in eine Situation begab, in welcher er für die eingetretene Störung eine Ursache setzte, ohne möglicherweise zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage zu sein.
- 37
Der Beklagte ist nach allem vom Kläger zu Recht als Störer abgemahnt worden.
- 38
Der Kläger hat daher gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung verursachten Anwaltskosten bzw. auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt (§ 683 Satz 1 BGB). Die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sind mit 859,80 EUR (ohne Mehrwertsteuer) korrekt berechnet. Hinzukommen die dem Rechtsanwalt zustehenden Verzugszinsen
- 39
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
- 40
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
- 41
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 859,80 EUR festgesetzt.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.