Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Sept. 2009 - 2 U 16/09

bei uns veröffentlicht am24.09.2009

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2009 - 41 O 127/08 KfH -

abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.379.80 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen geltend.
1.
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Zusammenfassend und ergänzend:
Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung „X Haar-Kosmetik“ einen Versandhandel und einen Online-Shop insbesondere für Haarkosmetik und Frisörbedarf. Sie ist Inhaberin einer am 12.11.1991 angemeldeten und am 15.12.1992 eingetragenen Wort-/ Bildmarke „X Haar-Kosmetik“ geschützt für Waren der Klassen 3, 8, 9, 21, 25 und 26 (für die Einzelheiten: Anl. K 1 nach Bl. 5) und der Domain „www.x-haarkosmetik.de“.
Der Beklagte erklärte sich gegenüber einer Firma „G Ltd.“ mit Sitz in Großbritannien generell bereit, für von dieser zu registrierende de-Domains als sog. „administrativer Ansprechpartner“ (Admin-C) zu fungieren.
Die DENIC Domain-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG ( i. F. DENIC), bei welcher die „.de“-Domains registriert werden, sieht in den für den zwischen ihr und dem Inhaber der Domain bei einer Domain-Registrierung abzuschließenden „Domainvertrag“ geltenden „DENIC-Domainbedingungen“ u. a. vor:
㤠3 Pflichten des Domaininhabers
(1) Der Domaininhaber versichert mit dem Domainauftrag, dass seine darin enthaltenen Angaben richtig sind und er zur Registrierung bzw. Nutzung der Domain berechtigt ist, insbesondere, dass Registrierung und beabsichtigte Nutzung der Domain weder Rechte Dritter verletzen noch gegen allgemeine Gesetze verstoßen. Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, benennt er einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner, der zugleich Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 ff. ZPO ist.
(2) …
10 
§ 7 Kündigung
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(1) Der Domainvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann vom Domaininhaber ohne Einhaltung einer Frist jederzeit gekündigt werden.
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(2) DENIC kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, wie er insbesondere vorliegt, wenn
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d) die Registrierung der Domain für den Domaininhaber ohne Rücksicht auf ihre konkrete Nutzung ganz offenkundig rechtswidrig ist oder
e) der Domaininhaber wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt hat oder nach Mahnung und Fristsetzung weiterhin verletzt oder
f) die gegenüber DENIC angegebenen Daten des Domaininhabers oder des administrativen Ansprechpartners falsch sind oder
g) die Identität des Domaininhabers oder des administrativen Ansprechpartners aus den angegebenen Daten nicht festgestellt werden kann oder
h) der Domaininhaber nicht in Deutschland ansässig ist und die von einem Dritten veranlasste Zustellung an den administrativen Ansprechpartner bei zwei aufeinander folgenden Versuchen gescheitert ist oder
l) der Domaininhaber nach Aufgabe seines Sitzes in Deutschland nach Mahnung und Fristsetzung keinen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner benennt.
…“        
14 
In den „DENIC-Domainrichtlinien“ in der bis 18.12.2008 gültigen Fassung findet sich zum „administrativen Ansprechpartner“ (admin-c) folgende Regelung:
15 
„VIII.
Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner von DENIC darstellt. Für jede Domain kann nur ein admin-c benannt werden. Mitzuteilen sind Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des admin-c. Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich sein Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f. ZPO; er muss in diesem Falle in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden.“
16 
Zum 18.12.2008 wurden in Satz 1 vor den Worten „verpflichtet ist“ die Worte „gegenüber der DENIC auch“ eingefügt und der letzte Halbsatz ( „, und die damit den Ansprechpartner von DENIC darstellt“) gestrichen.
17 
Ferner heißt es unter IV.:
18 
„Der Domainvertrag kommt zwischen dem (künftigen) Domaininhaber und DENIC durch Bestätigung oder Durchführung der Registrierung zustande…Für den Domainvertrag gelten neben diesen Richtlinien die DENIC-Domainbedingungen.“
19 
In der Folge wurde für die „G Ltd.“ eine Domain „www.x-haarkosmetik.de“ registriert und dabei der Beklagte als Admin-C eingetragen. Unter der Domain wurden sog. „sponsored links“ zu Online-Shops von Konkurrenten der Klägern angeboten.
20 
Die Klägerin verlangte mit Anwaltsschreiben vom 11.07.2008 (K 8 nach Bl. 5) sowohl vom Beklagten als auch der „G Ltd.“ die Löschung dieser Domain, die anschließend auch erfolgte. Zur Erstattung der nach Behauptung der Klägerin ihr hierdurch angefallenen Rechtsanwaltskosten war der Beklagte nicht bereit.
21 
Die Klägerin hat vorgebracht, der Beklagte hafte für die von der Registrierung der Domain ausgehende Marken- und Firmenrechtsverletzung und sei daher verpflichtet, die ihr durch seine vorgerichtliche Inanspruchnahme entstandenen Kosten zu begleichen.
22 
Der Beklagte hat dies in Abrede gestellt.
2.
23 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
24 
Der Kläger könne die Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit seiner Anwälte unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.
25 
Die Domain „www.x-haarkosmetik.de“ sei mit Firmennamen und Marke der Klägerin hochgradig verwechslungsfähig. Im Hinblick darauf, dass die Domain für identische Waren und Dienstleistungen benutzt worden sei, indem Links zu anderen Online-Shops im Bereich Haarkosmetik und Frisörbedarf bereitgehalten worden seien, liege bei der infolgedessen gegebenen Branchenidentität die für einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Verwechslungsgefahr vor.
26 
Als administrativer Verwalter der Domain hafte der Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen für diese Rechtsverletzung. Die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus der Registrierung einer Rechte Dritter verletzenden Domain richteten sich gegen denjenigen, der willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen habe, sofern er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung gehabt habe.
27 
Diese Voraussetzungen lägen vor, wenn eine Person wie hier der Beklagte sich gegenüber einem ausländischen Unternehmen, dessen Unternehmenszweck u. a. Anmeldung einer Vielzahl inländischer Domains sei, bereit erklärt habe als Admin-C zu fungieren, ohne sicherzustellen, dass er Kenntnis von der jeweiligen Domaineintragung erhalte.
28 
Nach den Domainbedingungen der DENIC sei die Benennung eines in Deutschland ansässigen Admin-C zwingend notwendig, weshalb es keinen untergeordneten Tatbeitrag darstelle, wenn sich jemand als Admin-C zur Verfügung stelle. Unerheblich sei, dass die Domainregistrierung automatisch erfolge, denn die Benennung eines Admin-C sei formelle Voraussetzung für die Registrierung und Eintragung. Dies gelte unabhängig davon, ob im Einzelfall vor der Eintragung eine Überprüfung in Bezug auf die Benennung und Existenz des Admin-C erfolge.
29 
Der Verantwortlichkeit als Admin-C stehe auch nicht entgegen, dass dieser von der Eintragung der Domains keine Kenntnis erhalte, sein Beitrag sich also in einer Blanko-Einwilligung bzw. -Vollmacht erschöpfe, denn er könne sich der ihm bei der Eintragung obliegenden Überprüfungspflicht nicht dadurch entledigen, dass er den die Eintragung vornehmenden Unternehmen eine Generaleinwilligung erteile. Dadurch nehme er in Kauf, dass die Einwilligung für die Eintragung rechtsverletzender Domains benutzt werde und habe daher mit einer solchen allgemeinen Einwilligung willentlich einen Tatbeitrag gesetzt, der aufgrund seiner rechtlichen Möglichkeit, auf Eintragung bzw. Eintragungsinhalte hinzuwirken, die Störereigenschaft begründe.
30 
Es sei aufgrund dessen unerheblich, ob alternative Handlungsabläufe denkbar seien, die ohne Nennung des Beklagten als Admin-C zu einer Eintragung der streitgegenständlichen Domain geführt hätten.
31 
Die Störereigenschaft des Admin-C entspreche auch Sinn und Zweck der Notwendigkeit der Bestellung eines inländischen Admin-C bei einem ausländischen Domaininhaber, denn dadurch solle nicht zuletzt die Möglichkeit von Rechtsmissbräuchen verhindert werden. Sie sei auch nicht unbillig, da er dem damit gegebenen Risiko durch entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Unternehmen, das die Domain für sich eintragen lasse, begegnen könne.
32 
Unerheblich sei, ob die Vollmacht für die Eintragung einer rechtsverletzenden Domain nichtig sei, denn der damit verbundene Tatbeitrag sei unabhängig von der Frage der rechtlichen Wirksamkeit.
33 
Die Stellung eines Admin-C sei auch nicht mit der Stellung eines Zustellungsbevollmächtigten oder eines Inlandvertreters nach § 96 MarkenG vergleichbar, da bereits durch die Eintragung einer Domain die rechtlichen Interessen eines Dritten berührt werden könnten.
3.
34 
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 02.02.2009 (Bl. 66) zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 02.03.2009 eingegangenen Berufung (Bl. 76), die er mit am 30.04.2009 (Bl. 90) eingegangenem Schriftsatz begründet hat, nachdem die Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 31.03.2009 (Bl. 89) antragsgemäß bis 04.05.2009 verlängert worden war.
35 
Das Landgericht nehme zu Unrecht an, Sinn und Zweck der Notwendigkeit einer Bestellung des Admin-C sei die Verhinderung von Rechtsmissbräuchen, denn unstreitig solle nach den Statuten der DENIC der Admin-C nur deren Ansprechpartner sein, um die Kommunikation mit dem Domaininhaber zu erleichtern.
36 
Das Landgericht habe sich bei der Prüfung der Frage, ob und wann einen Admin-C Prüfungs- und Handlungspflichten treffen, die von der DENIC selbst gezogene Trennung der Verantwortlichkeiten für die Domain und die Stellung des Admin-C im Innenverhältnis verkannt.
37 
Da nach Ziff. IV u. VII der DENIC-Domain-Richtlinien der Domainvertrag zwischen dem (künftigen) Domaininhaber und der DENIC (mit erfolgreichem Abschluss der Registrierung) zustande komme und der Domain-Inhaber deren Vertragspartner sei, ferner § 3 Abs. 1 Satz 1 der DENIC-Domain-Bedingungen den künftigen Domaininhaber verpflichte, mit dem Domainauftrag zu versichern, zur Registrierung und Nutzung der Domain berechtigt zu sein und hierbei nicht Rechte Dritter zu verletzen noch gegen allgemeine Gesetze zu verstoßen, obliege die rechtliche Verantwortung für eine Domain allein dem Domaininhaber. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
38 
Der Admin-C sei dagegen lediglich Bevollmächtigter, dem bei der Domain-Registrierung Außenvollmacht erteilt werde und der Ansprechpartner der DENIC sein solle. Es liege also lediglich eine Vertragsbedingung der DENIC als Registrierungsstelle vor, welche der Erleichterung ihres Umgangs mit dem ausländischen Domaininhaber diene.
39 
Zu Unrecht nehme das Landgericht daher an, die Störereigenschaft des Admin-C entspreche dem Sinn und Zweck der Verpflichtung eines ausländischen Domaininhaber, stets einen inländischen Admin-C zu bestellen.
40 
Die aus dieser fehlerhaften Annahme vom Landgericht abgeleiteten Prüfungspflichten bestünden demgemäß nicht; das Landgericht führe auch nicht aus, woraus diese folgen sollten.
41 
Der Admin-C und damit auch er würde nicht etwa eine „Blanko-Einwilligung“ bzw. „Blanko-Vollmacht“ erteilen, von der das Landgericht spreche (LGU S. 6), vielmehr sei er umgekehrt Bevollmächtigter und nicht Vollmachtgeber. Die „Einwilligung“, sich im Wege der Außenvollmacht als Admin-C benennen zu lassen, sei kein Tatbeitrag i. S. d. Störereigenschaft.
42 
Auch die DENIC selbst gehe hiervon aus, wie die „FAQs für Domainanmelder“ und die darin enthaltenen Ausführungen zu Ziff. VIII Satz 1 der Domain-Richtlinien zeigten. Daraus ergebe sich, dass die Institution des Admin-C allein dazu diene, im Interesse der DENIC die Domainverwaltung möglichst einfach und effizient zu halten; sie vergleiche den Admin-C deshalb darin auch mit dem Bevollmächtigen, den der Anmelder bzw. Inhaber einer Marke nach § 76 Abs. 1 Satz 1 MarkenV a. F. dem DPMA benennen könne.
43 
Den Umstand, dass - wie sich aus Ziff. VIII der Domain-Richtlinien ergebe - der Admin-C im Weg der Außenvollmacht bevollmächtigt werde und die daraus resultierende Folge, dass die Wirksamkeit der Vollmacht weder vom Wissen noch vom Wollen des Admin-C abhänge, habe das Landgericht ignoriert.
44 
Nach der Praxis der DENIC bleibe (entsprechend § 171 Abs. 2 BGB) die Bestellung des Admin-C wirksam, bis sowohl die Beendigung als auch die Bestellung eines neuen Admin-C ihr gegenüber angezeigt werde, was der Regelung des § 96 Abs. 4 MarkenG entspreche. Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspreche die Stellung des Admin-C letztlich deshalb doch derjenigen des Inlandsbevollmächtigten nach § 96 MarkenG (bzw. § 76 Abs. 1 Satz 1 MarkenV a. F.).
45 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei auch die Frage der Nichtigkeit der Vollmacht im vorliegenden Fall erheblich, weil er nur bei wirksamer Bevollmächtigung Admin-C geworden sei. Die Vollmacht sei auch nichtig, weil mit der Vollmacht, über eine Kennzeichen verletzende Domain zu verfügen oder alle eine fremde Kennzeichen verletzende Domain betreffende Angelegenheit entscheiden zu können, gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen worden sei. Auf die Nichtigkeit könne er sich auch berufen, dies sei nicht treuwidrig.
46 
Die Überlegung des Landgerichts, sein Tatbeitrag sei unabhängig von der Wirksamkeit der Vollmacht, beruhe auf der falschen Annahme einer Vollmacht zur Eintragung, während tatsächlich eine Vollmacht zur Betreuung der Domain vorliege.
47 
Die Annahme von Prüfungspflichten durch das Landgericht sei bereits mit dem Grundsatz unvereinbar, dass aus einer Vollmacht keine Handlungspflichten folgten und die Vollmacht ohne Zustimmung des Bevollmächtigten (jedenfalls in Form der Außenvollmacht) erteilt werden könne
48 
Soweit in Ziff. VIII der DENIC-Domain-Richtlinien der Admin-C nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein soll, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, ändere dies schon deshalb nichts, weil der Admin-C am Domain-Registrierungsvertrag nicht beteiligt sei und es sich dann um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handelte.
49 
Mit seiner Annahme, er habe als Admin-C adäquat-kausal an der Störung mitgewirkt, weil „ die Benennung eines Admin-C formelle Voraussetzung für die Registrierung und die Eintragung “ einer Domain sei (LGU S. 5 u./6 o.) verkenne das Landgericht zum einen, dass es auf seine Vorab-Einwilligung gar nicht angekommen sei und übergehe zum anderen den unstreitigen Vortrag, dass eine Domain tatsächlich auch dann registriert werde, wenn keine natürliche Person mit Sitz im Inland als Admin-C benannte werde. Für die Frage der Kausalität komme es aber nicht auf den „Soll-Zustand“, sondern alleine auf den „Ist-Zustand“ an.
50 
Entgegen der Annahme des Landgerichts habe der Admin-C auch keine Möglichkeit zur Verhinderung einer durch die Registrierung eintretenden Rechtsverletzung.
51 
Die Annahme des Landgerichts, der Admin-C müsse sich erkundigen, für welche Domains er benannt sei, gehe schon deswegen fehl, weil die Benennung mit der Domain-Registrierung zusammenfalle und damit die Verletzung oder Störung bereits eingetreten sei. Die weitergehende Forderung, er müsse sich darüber informieren, für welche Domains er benannt werde, verkenne, dass der Domain-Inhaber jede beliebige Person wirksam als seinen Bevollmächtigten benennen könne, ohne diese vorher um Zustimmung zu bitten oder auch nur in Kenntnis zu setzen.
52 
Der Umstand, dass er sich grundsätzlich dazu bereit erklärt habe, sich von einer auslandsansässigen Gesellschaft nach Maßgabe der DENIC-Bestimmungen bevollmächtigen zu lassen, führe nicht zur Entstehung ihn treffender Prüfungs- und Handlungspflichten. Dieses grundsätzliche und für die Wirksamkeit der Vollmacht nicht erforderliche Einverständnis könne weder die Zustimmung noch die Kenntnis im Einzelfall ersetzen. Es sei auch vorgetragen, unter Beweis und vom Landgericht auch nicht in Zweifel gezogen worden, dass er von den einzelnen Domains, für die er vom Domain-Inhaber als Bevollmächtigter benannt worden sei, keine Kenntnis gehabt habe. Dann scheide aber auch eine Störungshaftung aus. Im Übrigen sei, auch wenn man in seiner grundsätzlichen Bereitschaft, sich als Admin-C zur Verfügung zu stellen, eine vertragliche Abrede sehen wolle, diese dahin auszulegen, dass sie nicht die Bereitschaft umfasse, sich auch für kennzeichenverletzende Domains als Admin-C zur Verfügung zu stellen.
53 
Überdies beschränke sich die Handlungsmacht des Admin-C auf das Innenverhältnis zur DENIC. Er könne die Fortdauer von Rechtsverletzungen auch nicht verhindern, denn durch die Zurückweisung der Vollmacht komme es nicht zur Löschung der Domain und damit auch nicht zur Beendigung der Störung.
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Mit der Frage der Zumutbarkeit von Prüfungspflichten habe sich das Landgericht gar nicht auseinandergesetzt. Tatsächlich seien die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof in der „ambiente.de“-Entscheidung die DENIC von Prüfungspflichten im Rahmen der Erstregistrierung entbunden habe, auf den Admin-C übertragbar.
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Jedenfalls könnten solche Handlungspflichten frühestens entstehen, wenn der Admin-C - vorliegend also er - konkrete Kenntnis von der konkreten Bevollmächtigung betreffend einer konkrete Domain und einer konkreten Verletzung erlangt habe. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung der Klägerin habe eine solche Kenntnis aber nicht bestanden.
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Richtiger Ansicht nach komme aber eine Haftung auch dann nicht in Betracht, wenn ein Admin-C wisse, dass er bereits in der Vergangenheit für eine kennzeichenverletzende Domain als Admin-C benannt worden sei, denn er habe weder die Möglichkeit, seine Benennung für zukünftige Fälle zu verhindern noch führe die „Aufgabe“ seine „Amtes“ zur Beendigung der Störung.
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Zwar habe er die Möglichkeit, die Domain löschen zu lassen, dies würde aber auf eine Handlungspflicht hinauslaufen, die sich aus der Bevollmächtigtenstellung nicht herleiten lasse und auch unverhältnismäßig wäre, weil sie im Einzelfall weit über das hinausginge, was vom Domaininhaber selbst verlangt werden könnte.
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Durch die von ihm vertretene Auffassung würde auch ein wirksamer Schutz vor Immaterialgüterrechtsverletzungen nicht unterlaufen oder auch nur gefährdet, denn jeder Verletzte habe in dem Admin-C einen Zustellungsbevollmächtigten, an den er wirksam eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klage zustellen lassen könne, denn der Admin-C sei rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter i. S. v. § 171 Satz 1 ZPO n. F.
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Der Beklagte beantragt:
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Das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 27.01.2009 - 41 O 127/08 KfH - abzuändern und die Klage abzuweisen.
61 
Die Klägerin beantragt:
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Sie verteidigt unter pauschaler Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Urteil.
64 
Die Argumentation des Beklagten verkenne die besonderen Merkmale des vorliegenden Sachverhalts, der durch Folgendes bestimmt sei:
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Erstens enthalte bereits der Domainname selbst die Kennzeichenverletzung, die demnach ohne weitere Prüfungen für jeden ersichtlich gewesen sei. Zweitens handele es sich vorliegend um die besondere Kombination „ausländischer Domaininhaber und inländischer Admin-C“; in einem solchen Fall sei die Benennung eines inländischen Admin-C für die Registrierung zwingend notwendig. Drittens sei zu beachten, dass der Beklagte die Dienste als Admin-C Dritten geschäftlich anbiete und er gemeinsam mit der Domain-Inhaberin „G Ltd.“ eine Vielzahl von Domains halte, also ein geschäftliches Zusammenwirken über einen längeren Zeitraum vorliege, in dessen Rahmen er der „G Ltd.“ eine „Blanko-Vollmacht“ eingeräumt habe, ihn als Admin-C bei ihren Domainregistrierungen zu benennen.
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Den bislang ergangenen Gerichtsentscheidungen hätten andere Sachverhaltskonstellationen zu Grunde gelegen. So seien etwa sowohl Domain-Inhaber als auch Admin-C im Inland ansässig gewesen, die Entscheidungen hätten sich nur mit dem Inhalt einer Website befasst, oder der Admin-C sei Angestellter der Domaininhaberin und damit weisungsabhängig gewesen.
67 
Der Admin-C hafte in den Fällen, in denen er für einen ausländischen Domaininhaber auftrete, als Störer. Der Vergleich mit dem Inlandsvertreter nach § 96 MarkenG überzeuge nicht, da diese Regelung die Prozessvertretung betreffe. Dies sei mit der Stellung eines Admin-C, welcher bei der Kennzeichenverletzung selbst mitwirke, nicht zu vergleichen. Gleiches gelte für einen Zustellungsempfänger, welcher ebenfalls nur Erklärungen Dritter in Empfang nehme, nicht aber einen eigenen Beitrag leiste.
68 
Der Beklagte habe, indem er sich als Admin-C zur Verfügung gestellte habe, einen kausalen Beitrag zur Registrierung der Domain durch die „G Ltd.“ geleistet, da diese für die Registrierung einen inländischen Admin-C benötigte. Die Verletzungshandlung in ihrer konkreten Gestalt wäre nicht erfolgt, wenn nicht der Beklagte sich zur Verfügung gestellt hätte. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob eine Domain von der DENIC (zunächst) auch eingetragen werde, wenn der Antragsteller als Admin-C eine fiktive Person oder auch nur „...“ angäbe.
69 
Die rein theoretische Betrachtung, dass die Daten eines Admin-C auch gegen seinen Willen angegeben werden könnten, hätten vorliegend außer Betracht zu bleiben, denn so liege der Sachverhalt unstreitig nicht. In diesem Fall fehlte es dann nämlich auch an einem „Mitwirken“ als Voraussetzung einer Störerhaftung. Da es um die Kennzeichenverletzung in ihrer konkreten Gestalt gehe, sei es auch unerheblich, ob die G Ltd. im Fall der Weigerung des Beklagten u. U. eine andere Person als Admin-C benannt hätte.
70 
Eine kurze Prüfung, ob der Domainname, für den er sich als Admin-C zur Verfügung gestellt habe, identische Kennzeichenrechte Dritter verletze, sei dem Beklagten auch zumutbar gewesen. Er hätte sich alle Domainnamen nennen lassen können, für die er sich als Admin-C zur Verfügung stellte. Er hätte nur die beabsichtigten Domainnamen bei Google eingeben müssen, dann wäre er sofort auf sie, die Klägerin gestoßen.
71 
Indem er sich hinter seine Blanko-Einwilligung zurückziehe, verschließe er sich bewusst der Kenntnis einer Kennzeichenverletzung, nämlich in Form der Registrierung krass rechtsverletzender Domains.
72 
In einem ihr mit Beschluss vom 20.08.2009 (S. 2 des Protokolls, Bl. 207) zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18.08.2009 nachgelassenen Schriftsatz vom 02.09.2009 hat die Beklagte neben einer vertieften Darlegung ihrer Rechtsauffassung zu den Prüfungspflichten des Admin-C vorgebracht, der Beklagte habe bereits in anderem Zusammenhang Kenntnis von Rechtsverletzungen durch eine Domain, für den er sich als Admin-C zur Verfügung gestellt habe, gehabt, wegen der er am 03.11.2005 abgemahnt worden und die Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Koblenz (Urteil vom 23.04.2009, 6 U 730/08) gewesen sei. Bei weiteren Recherchen im Internet habe sich gezeigt, dass der Beklagte sowohl in der Funktion als Admin-C als auch als Domaininhaber schon mehrfach wegen Rechtsverletzungen durch seine Domains bzw. durch die Domains, für die er als Admin-C fungiert habe, auch vor seiner vorgerichtlichen Inanspruchnahme in der hiesigen Sache kontaktiert worden sei. Im Übrigen zeigten bereits die Ausführungen in der Klageerwiderung, dass es vor der streitgegenständlichen Auseinandersetzung schon zu zahlreichen Rechtsverletzungen gekommen sei. Das von ihm selbst geschilderte Procedere beweise, dass er sich - und zwar von Anfang an - bewusst gewesen sei, dass die G Ltd. ohne eigene Prüfung Domains registriere und damit Rechtsverletzungen in Kauf nehme. Bei dieser handele es sich um eine Firma, die Domaingrabbing betreibe. Dies sei dem Beklagten bei Abgabe der Blankoeinwilligung in seine Bestellung zum Admin-C klar gewesen bzw. hätte ihm klar sein müssen, nicht zuletzt aufgrund des vom OLG Koblenz entschiedenen Falles.
4.
73 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
II.
74 
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.
75 
Der Beklagte haftet nicht für die durch die außergerichtliche Tätigkeit der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihm gegenüber entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Er ist nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für durch Registrierung oder Inhalt der Domain „www.x-haarkosmetik.de“ bewirkten Rechtsverletzungen (Marken-, Unternehmenskennzeichen- oder Namensrechtsverletzung) verantwortlich. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht aufgrund dessen weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG, § 823 Abs. 1 BGB).
1.
76 
a) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Benutzung der Domain „www.x-haarkosmetik.de“ durch Bereithaltung von Links zu anderen Online-Shops im Bereich Haarkosmetik und Frisörbedarf eine Verletzung von Unternehmenskennzeichen und Marke der Klägerin darstellte, nachdem Branchenidentität und damit Verwechslungsgefahr gegeben sei.
77 
aa) Hiergegen führt die Berufung keine konkreten Angriffe. Der pauschale Verweis auf das Vorbringen erster Instanz ist schon für sich unbehelflich; abgesehen davon ist auch in diesem die Kennzeichenverletzung nicht in Abrede gestellt, sondern nur ausgeführt worden, ob eine solche vorliege, könne dahinstehen (Klagerwiderung S. 1, Bl. 10).
78 
bb) Allerdings ist zu beachten, dass eine Verletzung von Marke oder Unternehmenskennzeichen nicht schon in der Registrierung einer Domain liegt, selbst wenn diese mit dem Unternehmenskennzeichen oder der Marke identisch oder hochgradig ähnlich ist, denn in der Registrierung liegt noch keine Benutzung eines Zeichens (kein zeichenmäßiger Gebrauch; nach Bettinger, Handbuch des Domainrechts, DE 160 allgemeine Meinung), sondern erst in der Aufnahme der Benutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr (BGH GRUR 2005, 687 , 689 - weltonline.de ). M. a. W.: die weiteren Voraussetzungen der §§ 14 oder 15 MarkenG müssen erst einmal erfüllt sein (BGH GRUR 2007, 888 Tz. 13 - Euro Telekom ), denn soll z. B. die Domain für eine Website benutzt werden, die ganz andere Produkte und Dienstleistungen zum Gegenstand hat, besteht (sofern es sich nicht um ein bekanntes Zeichen i. S. v. §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG handelt) mangels Waren(Dienstleistungs-)ähnlichkeit bzw. Branchennähe keine Verwechslungsgefahr (ebenso OLG Köln NJW-RR 2009, 27, 28 - Admin-C mit zahlr. Nachw.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., vor §§ 14 - 19 Rn. 63 und nach § 15 Rn. 79; Bettinger, Handbuch des Domainrechts, DE 161 und DE 321).
79 
Denkbar ist das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr, wenn sich etwa aus den Ankündigungen des Domaininhabers ergibt, wofür er die Domain verwenden will (Ingerl/Rohnke, a.a.O., nach § 15 Rn. 79 und 147; Bettinger, a.a.O., DE 161). Derartige Ankündigungen sind hier nicht vorgetragen; auf eine Erstbegehungsgefahr sind hier auch weder Klage noch Abmahnung gestützt.
80 
Die Registrierung der Domain kann aufgrund dessen kein Anknüpfungspunkt für eine vom Beklagten als Täter, Teilnehmer oder Störer zu verantwortende und die Abmahnung rechtfertigende Marken- oder Unternehmenskennzeichenrechtsverletzung sein.
81 
cc) In der Registrierung einer Domain kann allerdings bereits eine Verletzung des Namensrechts des Unternehmensinhabers (§ 12 BGB) liegen, denn zwar ist das Namensrecht gegenüber dem Kennzeichenrecht subsidiär, doch ist § 12 BGB dann anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts beeinträchtigt wird (BGH GRUR 2008, 1099 Tz, 10 -afilias.de ; BGH GRUR 2005, 430, 431 - mho.de ; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl G Rn. 56). Dies wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Registrierung von Domains angenommen, in der eine unbefugte Verwendung des Namens des Unternehmens liegt, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 18 m.w.N. - afilias.de ), wobei der Namensgebrauch unbefugt ist, wenn dem Verwender keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen (BGH, a.a.O. Tz. 20; BGH GRUR 2003, 897, 898 - maxem ). Bei der gebotenen Interessenabwägung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Nichtberechtigten keine schutzwürdigen Belange zur Seite stehen, doch sind hiervon Ausnahmen zu machen, insbesondere wenn die Registrierung der erste Schritt einer Aufnahme der Benutzung als Unternehmenskennzeichen darstellt (BGH GRUR 2005, 430, 431; BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 28) oder das Kennzeichen - bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung der Domain durch den Nichtberechtigten entstanden ist (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 32 f.).
82 
Vorliegend hat der Kläger zwar in der Klageschrift die behauptete Rechtsverletzung nicht ausdrücklich auf Namensrecht gestützt, aber doch auf „Firmenrecht“. Ob darin die Geltendmachung einer - nach dem Gesagten zu bejahenden - Namensrechtsverletzung liegt, kann letztlich aber dahinstehen, weil der Beklagte aus den nachfolgend unter 2. ausgeführten Gründen für eine solche weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer verantwortlich ist.
83 
b) Schließlich hat sich der Kläger erstmals in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 02.09.2009 darauf berufen, es liege ein Fall von „Domaingrabbing“ vor (S. 7 / 8 oben).
84 
aa) „Domaingrabbing“ (auch „Cybersquatting“ genannt) liegt vor, wenn die Anmeldung einer Domain nur zu dem Zweck verfolgt, sich die Domain vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdnr. 10.94; Bettinger, a.a.O., DE 643, jeweils m. w. N.).
85 
„Domaingrabbing“ stellt eine unlautere Behinderung i. S. v. § 4 Nr.10 UWG dar (Bettinger sowie Hefermehl/Köhler/Bornkamm, jew. ebenda m.w.N.); dies entspricht auch der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2009, 685 Tz. 43 - ahd.de ), wobei die Reservierung eines Domainnamens zur geschäftlichen Verwertung auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt (BGH, a.a.O., 685 Tz. 40) und es für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ausreicht, dass beide Unternehmen denselben Domainnamen für sich registrieren lassen wollten (BGH, ebenda; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 10/85).
86 
Ferner stellt „Domaingrabbing“ eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i. S. v. § 826 BGB dar, wobei § 826 BGB auch neben dem UWG anwendbar ist (Bettinger, a.a.O., DE 643 und 699; Piper/Ohly, a.a.O., § 4 Rdnr. 10/85).
87 
bb) Die Behauptung des „Domaingrabbing“ ist aber bereits nicht schlüssig vorgetragen:
88 
Zum einen begründet die Klägerin diese damit, die „G Ltd.“ betreibe Domainhandel (S. 8 oben des Schriftsatzes vom 02.09.2009). Das genügt nach der oben wiedergegebene Definition schon nicht für den Vorwurf des „Domaingrabbing“, zumal Domainhandel ein legitimer Geschäftsgegenstand ist und auch die Registrierung einer Vielzahl von Domains, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten, unbedenklich, ja durch Art. 12 und 14 des Grundgesetzes geschützt ist (BGH GRUR 2009, 685 Tz. 45 ff.- ahd.de ). Ferner hat die G Ltd. im vorliegenden Fall auch und gerade nach dem Vortrag der Klägerin ihr nicht etwa einen Kauf oder eine Lizenzierung der Domain „www.x-haarkosmetik.de“ angeboten, sondern diese in (marken- und unternehmenskennzeichenverletzender Weise) durch Verlinkung genutzt und auf Abmahnung hin gelöscht (und nicht etwa „Lösegeld“ gefordert).
89 
Zum anderen ist - sollte man den Vortrag für erheblich halten - dieser schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil er von dem der Klägerin gewährten Schriftsatzrecht nicht gedeckt ist. Dieses wurde ihr gem. § 283 ZPO antragsgemäß zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18.08.2008 nachgelassen, der neben ausführlichen allgemeinen Erwägungen zur Störerhaftung und den Prüfungspflichten des Admin-C sowie einer Erörterung der neueren und neuesten Rechtsprechung bezogen auf den vorliegenden Fall nur den Hinweis enthält, die Klägerin behaupte kein täterschaftliches Verhalten des Beklagten sowie das Bestreiten, der Beklagte halte mit der G Ltd. gemeinsam Domains (S. 2 f. , Bl. 145 f.).
90 
Vorbringen, das sich nicht auf eine Erwiderung auf den neuen Vortrag beschränkt, zu dem ein Schriftsatzrecht gem. § 283 ZPO gewährt worden war, ist aber vom Schriftsatznachlass nicht gedeckt, sondern gilt als nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehalten und ist damit nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen (Zöller-Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 283 Rdnr. 5).
2.
91 
Für die in der Verlinkung auf die in der Klageschrift geschilderten Inhalte liegende Marken- und Unternehmenskennzeichenverletzung sowie die in Betracht kommende Namensrechtsverletzung durch die Registrierung der Domain (s. o. 1. a)) war der Beklagte zum Zeitpunkt seiner außergerichtlichen Inanspruchnahme durch den Kläger weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer verantwortlich mit der Folge, dass Ansprüche auf Erstattung der der Klägerin durch seine vorgerichtliche Inanspruchnahme erwachsenden Kosten weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch dem des Schadensersatzes in Betracht kommen.
92 
a) Eine Verantwortlichkeit des Beklagten als Mittäter (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder Teilnehmer (Gehilfe; § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann vorliegend nicht angenommen werden.
93 
aa) Auf die vom Landgericht allein thematisierte Haftung des Beklagten als Störer käme es gar nicht an, wenn er ohnehin als Täter oder Teilnehmer haftete.
94 
Voraussetzung hierfür wäre, dass der Beklagte hinsichtlich der oben unter 1.a) und b) beschriebenen Rechtsverletzungen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, was das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließt (BGH GRUR 2004, 860, 863 f. - Internet-Versteigerung I ; BGH GRUR 2007, 708 Tz. 31 - Internet-Versteigerung II; Bettinger, a.a.O., DE 945).
95 
bb) Dies hat das Landgericht nicht festgestellt und wird von der Klägerin auch nicht ausdrücklich behauptet.
96 
(1) In erster Instanz hat sie lediglich ausgeführt, die vom Beklagten auf S. 3 f. der Klagerwiderung (Bl 12 f.) behaupteten Prüfungen zeigten, dass er mit Rechtsverletzungen rechnete, solche schon vorgekommen und von ihm in Kauf genommen worden seien (S. 2 der Replik, Bl. 37). Das könnte man als Behauptung bedingten Vorsatzes verstehen, nur befasst sich die Klägerin im Übrigen in der Replik (wie auch in der Klage und dem vom Landgericht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.11.2008) allein mit der Störerhaftung.
97 
Dann läge aber ausreichender Vortrag für eine Teilnahme schon deshalb nicht vor, weil der Teilnehmervorsatz sich auf eine konkret drohende Haupttat beziehen muss (BGH GRUR 2007, 708 Tz. 32 - Internet-Versteigerung II ), aber nicht vorgetragen ist, für welche Rechtsverletzung wann - schon bei Registrierung ? - das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit vorlag; und jedenfalls hat die Klägerin für diese Behauptung nicht einmal Beweis angetreten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil der Beklagte bestritten hat, vor der Abmahnung der Klägerin von der Kennzeichenverletzung Kenntnis gehabt zu haben.
98 
Soweit die Klägerin - wenn auch in anderem Zusammenhang, nämlich der Störerhaftung - darauf hinweist, es habe sich um eine offensichtliche Kennzeichenverletzung gehandelt, verkennt sie, dass in der Registrierung der Domain - und nur hierfür benötigte die G Ltd. auch nach Vortrag der Klägerin den Beklagten - noch gar keine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin liegen konnte (s. o. 1. a)). Notwendig - aber auch ausreichend, weil sich der vorbeugende Unterlassungsanspruch auch gegen den Teilnehmer einer drohenden Verletzungshandlung richten kann (BGH GRUR 2007, 708 Tz. 30) - wäre Vortrag und Beweis des Umstands gewesen, dass zum einen die G Ltd. beabsichtigte, die Domain kennzeichenverletzend einzusetzen und zum anderen der Beklagte dies wusste. Daran fehlt es.
99 
Die Behauptung einer Kenntnis des Beklagten von der Verletzung ihrer Namensrechte kann dem Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht entnommen werden.
100 
Zu bedenken ist auch, dass der von der Klägerin angeführte Umstand, der Beklagte habe sich der G Ltd. für eine Vielzahl von Domains zur Verfügung gestellt, per se nicht für , sondern gegen einen (bedingten) Vorsatz spricht (Bettinger, a.a.O., DE 945), zumal wenn die Registrierung aufgrund automatisierter Eintragung erfolgte, was der Beklagte behauptet. Für das Gegenteil hat die Klägerin keinen Beweis angeboten.
101 
(2) In zweiter Instanz hat sie bis einschließlich der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu einer Haftung als Täter oder Teilnehmer nichts vorgetragen.
102 
Auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 02.09.2009 behauptet sie keine Haftung als Täter oder Teilnehmer, sondern thematisiert allein die Prüfungspflichten des Admin-C im Allgemeinen und des Beklagten im Besonderen, begründet also die Verantwortlichkeit des Beklagten mit der Störerhaftung.
103 
b) Auch die Voraussetzungen einer Störerhaftung des Beklagten lassen sich nicht feststellen.
104 
aa) Für die Verletzung absoluter Rechte hat der BGH in der Entscheidung „Internet-Versteigerung I“ (GRUR 2004, 860, 864) klargestellt, dass die Störerhaftung entsprechend § 1004 BGB bei Verletzung absoluter Rechte weiter anwendbar ist (dort für das Markenrecht, für das Namensrecht BGH GRUR 2006, 957 Tz. 16 - Stadt Geldern ) und gleichzeitig klargestellt, dass diese
105 
- einen willentlichen und adäquat-kausalen Beitrag (Mitwirkung) zur Verletzung eines Rechtsguts voraussetzt;
- wobei die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten, sofern die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung bestand (BGH GRUR 2004, 1038, 1039 - ambiente.de ) genügt und
- der Betreffende ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt haben muss.
106 
Wie weit diese Prüfungspflichten reichen, ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen und im Blick auf die Eigenverantwortung handelnden Dritten zu beurteilen (BGH GRUR 2004, 1038, 1039 m.w.N.). Entscheidend für den Umfang der Prüfungspflichten ist die Zumutbarkeit für den in Anspruch Genommenen (BGH GRUR 2004, 860, 864).
107 
bb) In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob sich aus der Anwendung dieser Grundsätze eine Störerhaftung des Admin-C ergibt und wenn ja, ob diese beschränkt ist auf
108 
- Rechtsverletzungen, die bereits durch die Domainregistrierung geschehen / in dieser liegen (unabhängig von den Inhalten der unter dieser erscheinenden / verlinkten Webseiten);
- oder auch solche umfasst, die erst durch den Inhalt der unter der Domain abrufbaren Inhalte begangen werden;
- wobei bei letzteren noch danach differenziert wird, ob der Inhalt per se oder nur in einzelnen Beziehungen (Werbeaussagen) rechtsverletzend ist.
109 
Uneinheitlich beantwortet wird schließlich, ob die Prüfungspflichten erst einsetzen, wenn der Admin-C abgemahnt bzw. sonst auf einen Rechtsverstoß aufmerksam gemacht wird oder auch zuvor sog. proaktive Prüfungspflichten bestehen.
110 
In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob und inwieweit die vom Bundesgerichtshof zur Störerhaftung der DENIC entwickelten Grundsätze (v. a. BGH GRUR 2001, 1038, 1039 ff. - ambiente.de) auf den Admin-C übertragen werden können - vgl. zum Streitstand etwa OLG Köln, NJW-RR 2009, 27, 28; Hoeren/Eustergerling, MMR 2006, 132, 133 ff.; Bettinger, a.a.O., DE 934 ff.; Wimmers/Schulz, CR 2006, 754, 756 ff.).
111 
cc) Die Beantwortung der Frage, ob und welche Prüfungspflichten den Admin-C bezüglich Rechtsverletzungen durch die Domainregistrierung oder bezüglich über die Domain erreichbaren Inhalte treffen, ist vorliegend nicht deshalb entbehrlich, weil - wie der Beklagte irrig meint - eine Störerhaftung schon mangels eines willentlichen, adäquat kausalen Beitrags für die Rechtsverletzung (nachfolgend (1)) oder mangels rechtlicher Möglichkeit der Störungsbeseitigung (nachfolgend (2)) ausscheidet.
112 
(1) Der Beklagte hat sowohl hinsichtlich einer in der Domainregistrierung liegenden Namensrechtsverletzung als auch hinsichtlich der in den Inhalten der über die Domain aufrufbaren bzw. verlinkten Webseiten liegenden Kennzeichenrechtsverletzungen dadurch, dass er sich gegenüber der Domaininhaberin vorab als Admin-C zur Verfügung gestellt hat, einen adäquat kausalen Beitrag geleistet.
113 
(a) Unstreitig und vom Beklagten sogar selbst vorgetragen, hat die spätere Domaininhaberin beim Beklagten angefragt, ob sie diesen (generell) als Admin-C bei der Registrierung von .de-Domains benennen dürfe, was er bejaht hat; daraufhin ist er auch benannt worden.
114 
(b) Damit hat er nach dem tatsächlichen Geschehensablauf einen kausalen Beitrag für die späteren Namens-/Zeichenrechtsverletzungen geschaffen, denn unstreitig darf nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller eine Domain nur registrieren lassen, wenn er eine inländische natürliche Person als admin-c benennt.
115 
(c) Der Einwand des Beklagten, in der Praxis könnten - wie das von ihm eingeholte Gutachten (Anl. B 3) zeige - ohne weiteres .de-Domains registriert werden, ohne dieses Erfordernis inhaltlich einzuhalten (wie die Registrierung unter Angabe ausländischer Personen als Admin-C oder von Fantasie- bzw. ersichtlich unsinnigen Namen zeige), ist unerheblich, denn die Anfrage der G Ltd. beim Beklagten bzw. die zwischen beiden getroffene Abrede - unabhängig davon, wie diese rechtlich zu qualifizieren ist - zeigen ja, dass sich die G Ltd. an die DENIC-Bestimmungen halten wollte.
116 
(d) Unerheblich ist auch der Vortrag, anstelle des Beklagten hätte auch eine andere Person die Aufgabe als Admin-C übernehmen können. Das ist selbstverständlich so, ändert aber nichts am Vorliegen eines adäquat-kausalen Beitrags (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2009, 6 U 730/08, veröffentlicht etwa in MMR 2009, 549 und in „Juris“ - dort Rdnr. 29). Die Argumentation des Beklagten läuft in diesem Zusammenhang darauf hinaus, dass er als Störer austauschbar gewesen wäre, was zwar richtig, aber auch unerheblich ist. Es ist für die Kausalität nicht erforderlich, dass nur und gerade der dann tätig gewordene Störer diesen Beitrag leisten konnte.
117 
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es für die Störerhaftung des Mitstörers unerheblich, ob der Hauptstörer einen anderen Weg finden könnte, um die rechtsverletzende Handlung vorzunehmen (BGH GRUR 1976, 256, 258 f. - Rechenscheibe); es reicht, wenn der Hauptstörer die beanstandete Handlung ohne den Mitstörer nicht in der konkreten Form hätte begehen können.
118 
(e) Ebenso wenig entfällt der adäquat-kausale Beitrag des Beklagten, weil es sich bei der Benennung als Admin-C um die Erteilung einer Außenvollmacht nach § 167 Abs. 1 2. Alt. BGB handle, diese ohne Mitwirkung des Bevollmächtigten erteilt werden könne und vorliegend die Vollmachtserteilung in Bezug auf die streitgegenständliche Domain nach § 134 nichtig gewesen sei.
119 
(aa) Was die Einstufung als Außenvollmacht und ihre Wirksamkeit unabhängig von einer Mitwirkung des Bevollmächtigten angeht, ist dem Beklagten allerdings im dogmatischen Ausgangspunkt zuzustimmen (vgl. BGH NJW-RR 2007 Tz. 18; Münchener Kommentar zum BGB - Schramm, 4. Aufl., § 167 Rn. 4). Die G Ltd. hätte also den Beklagten auch ohne sein Wissen und seine Mitwirkung zum Admin-C der streitgegenständlichen oder einer anderen Domain benennen können.
120 
Bloß: der Umstand, dass sie vorab beim Beklagten generell anfragte, ob sie ihn benennen dürfe, zeigt doch, dass sie ihn nicht gegen seinen Willen benennen wollte. M a. W.: ohne seine Mitwirkung wären die Rechtsverletzungen nicht in der konkreten Form , d.h. mit ihm als Admin-C abgelaufen. Zugunsten des Bekl. kann durchaus unterstellt werden, dass die G Ltd. bei einer Verweigerung des Bekl. einen anderen Admin-C gefunden hätte, bloß ändert dies nach dem o. G. als hypothetische Betrachtung, die letztlich zu Unrecht fordert, gerade der als Admin-C Benannte müsse für die Registrierung unentbehrlich sein, nichts am Vorliegen eines adäquat-kausalen Beitrags.
121 
(bb) Nichts anderes gilt für die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht - abgesehen davon, dass die Unwirksamkeit durchaus fraglich ist, weil ja gar nicht feststeht, dass die G Ltd. von vornherein die Domain für rechtsverletzende Inhalte nutzen wollte.
122 
(2) Die rechtliche Möglichkeit der Störungsbeseitigung ist ebenfalls zu bejahen, soweit es um die Verletzung von Rechten durch die Registrierung der Domain als solche geht, vorliegend also hinsichtlich der Namensrechtsverletzung, allerdings nicht für Rechtsverletzungen durch den Inhalt (hier: die Kennzeichenrechtsverletzungen):
123 
(a) Nach den Richtlinien der DENIC ist der Admin-C berechtigt, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, d. h. er kann auch den Domainvertrag kündigen, und zwar jederzeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Domainbedingungen) mit der Folge der Löschung der Domain. Eine bereits in der Registrierung der Domain liegende Rechtsverletzung wäre damit beseitigt.
124 
(b) Was eine erst durch den Inhalt der Domain bewirkte Rechtsverletzung angeht, so kann der Admin-C zwar den Domainvertrag kündigen bzw. die Domain vollständig löschen lassen, er hat aber aufgrund der Stellung als Admin-C keinen Einfluss auf den Inhalt der aufrufbaren Webseiten / Verlinkungen (KG MMR 2006, 392, 393; Stadler, CR 2004, 521, 526).
125 
Allerdings wäre durch eine ihm - nach dem oben Gesagten mögliche - Löschung der Domain auch der rechtsverletzende Inhalt beseitigt, doch lässt sich auf diesem Wege die rechtliche Möglichkeit der Störungsbeseitigung nicht begründen, da die Störerhaftung des Admin-C nicht weiter gehen kann als diejenige des Domaininhabers (so in der Sache auch KG, ebenda und Stadler, ebenda). Gegen den Domaininhaber wäre aber nur ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung hinsichtlich der rechtswidrigen Inhalte / Verlinkungen, nicht aber auf Löschung der Domain selbst gegeben.
126 
Soweit Bettinger (a.a.O., DE 962 mit Fn. 1276) die rechtliche Möglichkeit der Störungsbeseitigung bejaht, es aber ausreichen lässt, wenn der Admin-C durch Erklärung gegenüber der DENIC rechtsgeschäftlich seine Stellung als solcher beendet , ist dies unbehelflich, denn wie er gleichzeitig einräumt , ändert sich hierdurch gar nichts, weil die DENIC - ähnlich wie beim Prozessbevollmächtigten im Anwaltsprozess (§ 87 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO) - die Bestellung des alten Admin-C bis zur Bestellung eines neuen als nach wie vor wirksam behandelt (a.a.O. DE 962 und DE 928).
127 
Damit kann vorliegend eine Haftung für die Abmahnkosten nicht auf die Kennzeichenverletzungen gestützt werden, denn diese ergaben sich erst aus dem Inhalt der verlinkten Seiten.
128 
dd) Entscheidend für die Störerhaftung des Beklagten (hinsichtlich einer Namensverletzung) ist danach, ob und welche Prüfungspflichten den Admin-C treffen.
129 
(1) Dabei kommt es vorliegend, da eine Kenntnis des Beklagten von der Rechtsverletzung jedenfalls nicht bewiesen ist, auf die Frage nach den Voraussetzungen für erst nach Kenntniserlangung / Abmahnung begangenen Rechtsverletzungen gar nicht an, sondern allein auf die der „proaktiven“ Prüfungspflichten.
130 
Für diese kommt - wie allgemein - nach den o. g. vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen zum einen der Aufgabe und Funktion des als Störer in Anspruch genommenen und zum anderen der Eigenverantwortung des unmittelbaren Verletzers (Hauptstörers) maßgebliche Bedeutung zu.
131 
(a) In Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Köln (NJW-RR 2007, 27, 29), Düsseldorf (Urteil vom 3.2.2009, I-20 U 1/08, veröffentlicht etwa in „Juris“ und in MMR 2009, 336) und München (Urteil vom 30.07.2009, 6 U 3008/08, unter II. 3. der Gründe, Urteilsumdruck S. 11 f.) sowie dem KG (MMR 2006, 392, 393) ist zu berücksichtigen, dass „Aufgabe und Funktion“ des Admin-C „verwaltungstechnische Notwendigkeiten“ (so OLG Köln, a.a.O., 29) - genauer gesagt: Erleichterungen - im Interesse der DENIC sind; dies gilt im Fall ausländischer Domaininhaber auch für die Zustellungsvollmacht (OLG Köln a.a.O.). Der Admin-C ist Ansprechpartner der Registrierungsstelle (der DENIC) und hat seine Aufgaben dieser gegenüber wahrzunehmen (KG, a.a.O., 392); sein Pflichtenkreis bezieht sich ausschließlich auf das Vertragsverhältnis DENIC - Domaininhaber (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 21 in Juris; OLG München, a.a.O., Urteilsumdruck S. 11).
132 
Allerdings spricht die in Anl. B 1 (nach Bl. 34) wiedergegeben Antwort der DENIC auf die Frage zum Admin-C im Rahmen der „FAQs für Domainanmelder“ dafür, dass jedenfalls bei ausländischen Domaininhabern dessen Bestellung auch im Interesse von Anspruchstellern erfolgt, denn danach sollen diese infolge der Zustellungsvollmacht des Admin-C nicht zu einer Auslandszustellung gezwungen sein. Doch zeigen auch diese Ausführungen, dass das Institut des Admin-C nach dem Willen der DENIC eine Rechtsverfolgung gegen den Domaininhabern erleichtern soll, nicht aber ist damit die (zusätzliche) Haftung des Admin-C bezweckt. Nicht einleuchtend ist es deshalb, wenn Bettinger (a.a.O., DE 928) einerseits der - auch vom Beklagten vertretenen - Ansicht zustimmt, die Bestellung des Admin-C diene ähnlich wie die Bestellung des Inlandsvertreters einer angemeldeten und eingetragenen Marke gem. § 96 MarkenG dazu, dass zur Erleichterung des Rechtsverkehrs zwischen DENIC, Gerichten und dem ausländischen Domaininhaber im Inland Zustellungen vorgenommen werden können, er andererseits hieraus für die Bestimmung der (Zumutbarkeits-) Grenzen der Prüfungspflicht des Admin-C aber keine Folgerungen zieht.
133 
(b) Daraus folgt zwar nicht ohne weiteres, dass eine Störungshaftung gegenüber Dritten entfällt, denn schließlich haben z. B. Angestellte oder freie Mitarbeiter eines Unternehmens aufgrund ihre Vertragsverhältnisses erst einmal einen (vertraglichen) Pflichtenkreis nur gegenüber ihrem Arbeitgeber oder Beauftragten, was ihre Störereigenschaft selbstverständlich aber nicht per se ausschließt (insoweit richtig Hoeren/Eustergerling, a.a.O. 135: weder das Handeln als Vertreter noch im Auftrag schließt die Störerhaftung aus) - weshalb der Auffassung des OLG München (a.a.O., Urteilsumdruck S. 12), aufgrund der Wertung des § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB komme eine Störerhaftung des Admin-C nicht in Betracht, nicht gefolgt werden kann -, dennoch ist dieser Umstand bei der Frage, welche Prüfungspflichten dem Admin-C zuzumuten sind, aufgrund des Kriteriums „Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen“ maßgeblich zu berücksichtigen.
134 
(c) Auch das weitere Kriterium „Eigenverantwortung des unmittelbaren Verletzers“ spricht gegen die Annahme der Zumutbarkeit weitergehender Prüfungspflichten, denn gerade bei der Domain-Registrierung hat der Bundesgerichtshof betont (GRUR 2004, 1038, 1040 - ambiente.de ), dass die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeichnung „grundsätzlich zunächst allein“ in den Verantwortungsbereich des Domain-Inhabers fällt, auch wenn hieraus nicht folgt (entgegen OLG München, a.a.O., Urteilsumdruck S. 11), dass gar keine Prüfungspflichten des Admin-C bestehen und eine Haftung auch bei Kenntnis des Admin-C entfällt (so aber OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdnr. 22 in „Juris“).
135 
(d) Soweit daraus gefolgert wird, die - sehr eingeschränkten - Prüfungspflichten der DENIC auf den Admin-C zu übertragen (etwa Wimmers/Schulz, CR 2006, 754, 763), erscheint dies zu großzügig, da der Bundesgerichtshof die Beschränkung der Haftung auf Fälle, in welcher der DENIC-Sachbearbeiter „ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domain-Name Rechte Dritter verletzt“ - was gegeben sei, wenn ein rechtskräftiger Titel vorliege oder sich die Kennzeichenverletzung sonst aufdränge (BGH GRUR 2001, 1038, 1041 - ambiente.de ; BGH NJW 2004, 1793 - kurt-biedenkopf.de ) - auch mit der Erwägung rechtfertigt, die DENIC nehme ihre Aufgabe ohne Verfolgung eigener Zwecke oder in Gewinnerzielungsabsicht im Interesse aller Internetnutzer und damit zugleich im öffentlichen Interesse wahr (BGH, jeweils ebenda). Das ist auf den Admin-C, der im Interesse eines privaten Domainanmelders tätig wird, nicht übertragbar (so zu Recht nicht nur Hoeren/Eustergerling, a.a.O., 136, sowie Bettinger, a.a.O., DE 954, sondern auch Stadler, a.a.O., 524 in Fn. 32, der eine Störerhaftung vor Kenntnis nur für offenkundige Rechtsverletzungen aus Anlass der Registrierung, nicht aber für rechtsverletzende Inhalte bejaht).
136 
(e) Zu beachten ist auch, dass die automatisierte Registrierung von Domains unter Angabe eines Admin-C, der sich vorab generell gegenüber einem (künftigen) Domaininhaber bereit erklärt hat, als solcher zu fungieren, ein legitimes Geschäftsmodell darstellt (so offenbar OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdnr. 21 in „Juris“), und Personen (Internetdienstleister), welche die Dienstleistung des Admin-C anbieten, bei Bejahung einer (umfassenden) Prüfungspflicht für jede neu zu registrierende Domain einen deutlich höheren Aufwand hätten und höhere Vergütungen (im Fall des OLG München, ebenda, betrug die Vergütung 65 EUR monatlich) verlangen müssten, so dass das Geschäftsmodell in bisheriger Form nicht fortgeführt werden könnte (für die Berücksichtigung dieses Umstands auch OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdnr. 21). Es greift daher zu kurz, wenn argumentiert wird (etwa OLG Koblenz, a.a.O., Rdnr. 36 in „Juris“; LG Hamburg, MMR 2007, 608, 609 und Bettinger, a.a.O., DE 954), die Aufnahme einer Vielzahl haftungsgeneigter Tätigkeiten oder das Interesse an einer möglichst aufwandslosen Ausübung der Tätigkeit als Admin-C könne nicht zu einer Haftungsreduzierung führen.
137 
(f) Aufgrund der unter (a) bis (e) dargelegten Umstände sind zwar „proaktive“ Prüfungspflichten des Admin-C nicht ganz zu verneinen, zumutbar sind aber lediglich auf sich aufdrängende oder offenkundige Rechtsverletzungen beschränkte proaktive Prüfungspflichten, wobei für die Offenkundigkeit die bei der DENIC angelegten Maßstäbe nicht „1:1“ heranzuziehen sind.
138 
Im Übrigen hält auch das OLG Koblenz in der von der Klägerin angeführten Entscheidung vom 23.4.2009 (6 U 730/08) eine umfassenden Prüfungspflicht des Admin-C für unzumutbar und bejaht eine solche nur bei Hinzutreten besonderer Umstände (a.a.O., Rdnr. 27 in „Juris“).
139 
(2) Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt sind vorliegend die Voraussetzungen einer sich aufdrängenden Rechtsverletzung nicht feststellbar:
140 
(a) Sieht man mit der hier vertretenen Ansicht (s. o. (1) (e)) das automatisierte, massenhafte Registrierungsverfahren verbunden mit der „Vorab-Einwilligung“, sich als Admin-C zur Verfügung zu stellen, als legitim an, so kann eine sich aufdrängende Rechtsverletzung nicht daraus abgeleitet werden, dass die einzelne zu registrierende Domain offenkundig rechtsverletzend ist, denn von deren Registrierung hat der Admin-C zunächst gar keine Kenntnis.
141 
Vielmehr wird man eine solche nur bejahen können, wenn sich ihm derartige Verletzungen aufdrängen, sobald er weiß oder sich ihm aufdrängen muss, dass der (künftige) Domaininhaber, dem er sich als Admin-C zur Verfügung stellt, rechtsverletzende Domains registrieren wird, etwa weil er ein rechts- und sittenwidriges Geschäftsmodell verfolgt (z. B. Domaingrabbing), was entweder schon bei der Erklärung der generellen Bereitschaft, sich als Admin-C zur Verfügung zu stellen, gegeben, sich aber auch im Nachhinein aus Vorgängen, die andere Domains des Domaininhabers betreffen, ergeben kann.
142 
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt:
143 
(aa) Der Umstand, dass die G Ltd. eine Vielzahl (mehrere hundert) Domains hält, ist nicht geeignet, eine derartige Prüfungsaufforderung zu begründen. Insoweit ist zu berücksichtigen - wie bereits oben ausgeführt (s. o. 1b)bb) -, dass der Domainhandel ein legitimer Geschäftsgegenstand ist und auch die Registrierung einer Vielzahl von Domains, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten, unbedenklich, ja durch Art. 12 und 14 des Grundgesetzes geschützt ist (BGH GRUR 2009, 685 Tz. 45 ff.- ahd.de ).
144 
(bb) Auch die Registrierung von Domains in einem automatisierten Eintragungsverfahren durch die G Ltd. wie auf S. 6 der Klagerwiderung (Bl. 15) vom Beklagten selbst beschrieben, genügt für sich genommen - auch wenn er dies wusste - nicht für die Annahme, ihm hätten sich Rechtsverletzungen durch die künftig registrierten Domains, für die er infolge seiner vorab erklärten generellen Einwilligung als Admin-C fungieren würde, aufdrängen müssen. Dies mag anders sein, wenn - wie vom OLG Koblenz in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 23.4.2009 (6 U 730/08) festgestellt -, der (künftige) Admin-C weiß, dass der (künftige) Domaininhaber ein Programm einsetzt, das gezielt frei gewordene Domains kurz nach der Freigabe ermittelt und diese automatisch registriert (a.a.O., Rdnr. 31 in „Juris“), denn in einem solchen Fall könnte man annehmen, dass Domains registriert werden (sollen), die vom Provider des bisherigen Domaininhabers nur versehentlich freigegeben wurden, um sie dem letzteren im Sinne eines „Domaingrabbing“ wieder zum Kauf anzubieten (so etwa in dem beim Senat geführten Verfahren 2 U 14/09, das andere Parteien betraf).
145 
Soweit die Klägerin in dem Schriftsatz vom 2.9.2009 behauptet (S. 7), auch die G Ltd. setze ein solches Programm ein, ist dieser Vortrag von dem nach § 283 ZPO eingeräumten Schriftsatzrecht nicht gedeckt, da der Schriftsatz vom 18.08.2009, auf den erwidert werden durfte, hierzu keinerlei Ausführungen enthielt, sich vielmehr darauf beschränkte, die Behauptung in der Berufungserwiderung, der Beklagte und die G Ltd. hielten gemeinsam eine Vielzahl von Domains, was im Übrigen auch bereits in erster Instanz vorgetragen und bestritten war (S. 1 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 26.9.2008, Bl. 36 f., und S. 1 f. des Schriftsatzes des Beklagten vom 13.11.2008, Bl. 51 f.), und ist damit nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen.
146 
(cc) Soweit in dem Schriftsatz vom 2.9.2009 weiter darauf verwiesen wird, der hiesige Beklagte sei auch Beklagter im Verfahren 6 U 730/08 des OLG Koblenz gewesen, und die diesem Verfahren vorangegangene Abmahnung liege zeitlich vor der Abmahnung durch die Klägerin (S. 4), ändert dies nichts, weil es sich - wie sich aus dem Schriftsatz selbst (S. 8), aber auch aus dem von der Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 9.9.2009 vorgelegten vollständigen Urteilstext ergibt - bei dem damaligen Domaininhaber nicht um die G Ltd. handelte und sich dem Beklagten deshalb aufgrund des Koblenzer Verfahrens nicht aufdrängen musste, dass es sich (auch) bei der G Ltd. um eine „Domaingrabbing-Firma“ handelte.
147 
(dd) Das vom Beklagten bereits in der Klagerwiderung geschilderte Vorgehen bei der Inanspruchnahme wegen ihm gegenüber behaupteter Rechtsverletzungen durch Domains der G Ltd. (S. 3 f., Bl. 12 f.) führt ebenfalls nicht weiter, schon weil nicht erkennbar ist, ob und welche Rechtsverletzungen welcher Art dies gewesen sein sollen und ob die jeweils an die G Ltd. bzw. den jetzigen Bevollmächtigten des Beklagten „weitergereichten“ Abmahnungen begründet waren oder nicht, abgesehen davon, dass dieses Vorgehen - das die Klägerin im Übrigen in erster Instanz bestritten hat (S. 2 des Schriftsatzes vom 26.9.2008, Bl. 37) - das Bemühen des Beklagten zeigen würde, sich rechtstreu zu verhalten.
148 
(ee) Soweit schließlich in dem Schriftsatz vom 02.09.2009 unter Bezugnahme auf Beiträge in Internetforen behauptet wird, der Beklagte selbst sei anderweitig, insbesondere als Domaininhaber in Anspruch genommen worden (S. 5 mit Anl. 1), belegen zum einen Beiträge in Internetforen nur entsprechende Äußerungen Dritter, aber nicht, dass dem tatsächlich so war (so zu einem vergleichbaren Vorbringen auch OLG München, Urteil vom 30.07.2009, 6 U 3008/08, Urteilsumdruck S. 3), und ist zum anderen auch dieses Vorbringen von dem nach § 283 ZPO eingeräumten Schriftsatzrecht nicht gedeckt und damit nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen, denn der Schriftsatz des Beklagten vom 18.08.2009 enthielt zu diesem Punkt keinen (neuen) Vortrag, auf den die Klägerin Anlass zu erwidern gehabt hätte.
149 
(ff) Weitere Anhaltspunkte, die ggf. geeignet gewesen wären, den Schluss zu rechtfertigen, dem Beklagten hätte sich vor der Inanspruchnahme durch die Klägerin eine Rechtsverletzung aufdrängen müssen und die aufgrund dessen eine Prüfungspflicht ausgelöst hätten (bspw. der Umstand, dass der Domaininhaber seinen Sitz in einem wenig bekannten (Zwerg-)Staat hat, der für das Vorhandensein „dubioser“ Briefkastenfirmen bekannt ist oder bei dem bekannt ist oder naheliegt, dass kein funktionierender Rechtshilfeverkehr stattfindet), liegen nicht vor.
150 
(b) Auch wenn man eine strengere Ansicht vertritt und mit der Beklagten eine proaktive Prüfungspflicht des Admin-C bezüglich der einzelnen zu registrierenden Domain annimmt, liegen die Voraussetzungen einer Störerhaftung nicht vor, da diese dann aufgrund der oben (unter (1)) aufgeführten Überlegungen nur für offenkundige Rechtsverletzungen bestünde.
151 
Die Registrierung einer Domain „www.x-haarkosmetik.de“ stellt in diesem Sinne keine (Namens-)Rechtsverletzung dar, die für einen Admin-C wie den Beklagten offenkundig gewesen wäre.
152 
Das Unternehmen der Klägerin mag zwar in Fachkreisen bekannt sein, doch stellt „X Haar-Kosmetik“ keine bekannte Marke bzw. ein bekanntes Unternehmenskennzeichen i. S. der §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG dar. Dem Domainnamen „www.x-haarkosmetik.de“ sieht man eine Namensverletzung auch nicht ohne weiteres an; denkbar wäre etwa auch, dass die Domain (beschreibend) „Haarkosmetik aus Basel“ meint. Ohne entsprechenden Anlass muss der Admin-C auch nicht - wie die Klägerin meint - den zu registrierenden Domainnamen bei „google“ eingeben, um dann auf die Klägerin zu stoßen und hieraus auf eine Namensrechtsverletzung zu schließen. Derartige Recherchepflichten sind dem Admin-C entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zumutbar.
3.
153 
Aufgrund dessen ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
154 
Das von § 283 ZPO nicht gedeckte Vorbringen im Schriftsatz der Klägerin vom 02.09.2009 bietet keinen Anlass, nach § 156 Abs. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
III.
155 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
156 
Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Frage der Haftung des Admin-C in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen wird, eine höchstrichterliche Klärung fehlt und die Frage auch grundsätzliche Bedeutung hat.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Sept. 2009 - 2 U 16/09

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

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(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Fall

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 12 Namensrecht


Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitig

Zivilprozessordnung - ZPO | § 171 Zustellung an Bevollmächtigte


An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Markengesetz - MarkenG | § 96 Inlandsvertreter


(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend ma

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Sept. 2009 - 2 U 16/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 23. Apr. 2009 - 6 U 730/08

bei uns veröffentlicht am 23.04.2009

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 03.06.2008 verkündete Urteil der 3.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz wird zurück-gewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstr

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.

(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.

(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutsche Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.

(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.

(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutsche Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.

(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.

(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutsche Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.


Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 03.06.2008 verkündete Urteil der 3.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz wird zurück-gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt vom Beklagten Freistellung von den Kosten einer Abmahnung wegen Verletzung seines Namensrechts durch die Registrierung einer Internet-Domain.

2

Anlässlich eines Wechsels des Internet-Providers wurde die Domain "www.v....de" des Klägers vorübergehend vom Netz genommen. Kurz danach wurde die Domain "www.v....de" für die Firma d… Ltd. mit Sitz in W… angemeldet. Der Kläger erklärte deshalb gegenüber dem Beklagten, der als administrativer Ansprechpartner (sog. admin-c) für diese Domain benannt war, eine Abmahnung, worauf dieser die Domain frei gab und durch seinen Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung abgab.

3

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte betreibe über Strohmänner verschiedene Firmen, die freigegebene Internet-Domains mittels spezieller Software ermittelten und sie auf sich anmeldeten, um sie dann zum Wiederverkauf anzubieten. Der Beklagte schulde ihm daher Ersatz für die Kosten, die durch die notwendig gewordenen Abmahnung entstanden seien.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Vergütungsrechnung der K… vom 10.11.2005 (Rechnungs-Nr. 633/2005) in Höhe von 859,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2005 freizustellen.

6

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, er sei nicht verantwortlich für etwaige Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Domains, für die er als admin-c bevollmächtigt sei.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

8

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor, da er nicht Inhaber der Domain "www.v....de" gewesen sei und sie auch nicht über einen Strohmann betrieben habe, könne er nicht als Störer in Anspruch genommen werden. Von einer Verletzung des Namensrechts des Klägers habe er keine Kenntnis gehabt und sei auch bis zur Abmahnung nicht verpflichtet gewesen, sich hierüber zu informieren.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er trägt vor, der Beklagte habe die Domain"www.v....de" - ebenso wie zahlreiche andere Domains - eigenmächtig und in eigenem wirtschaftlichem Interesse auf eine Strohmannfirma angemeldet. Seine Störereigenschaft ergebe sich zudem daraus, dass er aufgrund seiner Vollmacht als admin-c rechtlich in der Lage gewesen sei, die Störung zu unterbinden.

14

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 334 GA) sowie auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung (Prot. v. 02.04.2009; Bl. 335 ff. GA) Bezug genommen.

II.

15

Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

16

Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 683 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung seines Rechtsanwalts, die durch die Abmahnung vom 03.11.2005 entstanden ist.

17

Der Kläger wurde dadurch, dass die Firma d... Ltd. den Domain-Namen "www.v....de" für sich registrieren ließ, in seinem Namensrecht nach § 12 BGB verletzt und hatte daher einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH NJW 2002, 2031 ff. – shell.de). Insofern wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. In diesem Punkt greift der Beklagte das Urteil des Landgerichts nicht an.

18

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er war neben dem Inhaber der Domain nach § 1004 BGB nicht nur zur Beseitigung der Störung, sondern bereits zu deren Unterlassung bzw. Verhinderung verpflichtet, so dass er auch die durch die Störung verursachten Abmahnkosten zu tragen hat (§ 683 Satz 1BGB). Die Grundsätze, die vom Bundesgerichtshof für die Kostentragungspflicht bei Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs entwickelt worden sind (BGH NJW 2002, 1494, 1496), gelten auch hier.

19

Der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe die Anmeldung der Domain "www.v....de" selbst bzw. durch einen Strohmann, vorgenommen, wird bestritten und ist vom Kläger nicht unter Beweis gestellt worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte lediglich als sog. admin-c für die Domain fungierte.

20

Der Senat neigt allerdings dazu, dass eine Person, die als admin-c für eine Internet-Domain benannt ist, wegen einer durch diese Domain verursachten Störung nicht bereits aufgrund ihrer Bevollmächtigung ohne Weiteres als Störer in Anspruch genommen werden kann.

21

Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH GRUR 2002, 618, 619). Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2007, 708, 711). Letzteres ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wobei die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (BGH GRUR 2001, 1038, 1040 - ambiente.de). So wurde beispielsweise nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand für den in Anspruch Genommenen nicht ohne Weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, GRUR 1990, 1012. 1014). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist in Bezug auf die Funktion und Aufgabenstellung des admin-c Folgendes festzustellen:

22

Der admin-c ist (neben dem Technischen Kontakt, sog. tech-c und dem Betreuer des sog. Name-Servers, sog. zone-c) die als Ansprechpartner zu benennende natürliche Person gemäß dem Vertrag zwischen Domaininhaber und der zuständigen Registrierungsstelle für Internet-Domains unterhalb der Top Level Domain ".de", der D… eG. Dies ist geregelt in Ziff. VIII der D…-Domainrichtlinien. Satz 1 und 5 dieser Bestimmung lauten:

23

"Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber D... auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden."

...

24

"Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter im Sinne von § 184ZPO und § 132StPO; er muss in diesem Fall seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden." (http://www.D....de/de/richtlinien.html)

25

Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, den Domainrichtlinien sei zu entnehmen, dass der admin-c nur der D... gegenüber für den materiell Berechtigten als Stellvertreter auftrete (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2009 - Az. I-20 U 1/08 - jurisRspr; OLG Köln GRUR 2009, 27; beide ausgehend von einer nicht mehr aktuellen Fassung der Domainrichtlinien), vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Der Zusatz: "und die damit den Ansprechpartner D...S darstellt," ist in der seit 01.04.2004 geltenden Fassung von Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien gestrichen worden. Außerdem ist dadurch, dass in der nunmehr geltenden Fassung die Worte: "gegenüber D..." eingefügt wurden, die sich grammatisch eindeutig nur auf das Verpflichtetsein, nicht aber auf das Berechtigtsein des admin-c beziehen, klargestellt, dass dessen Berechtigung nicht allein der D..., sondern - ebenso wie die Zustellungsvollmacht nach Ziff. VIII Satz 5 - auch Dritten gegenüber bestehen soll. Eine solche Regelung ist auch sinnvoll. Denn der admin-c tritt nicht allein der D... gegenüber in Erscheinung. Vielmehr werden Name und Adresse des admin-c in der sog. whois-Datenbank, veröffentlicht, welche für jeden, der hieran ein berechtigtes Interesse hat, zugänglich ist (vgl. Nutzungsbedingungen für diewhois-Abfrage), so dass der admin-c auch außenstehenden Dritten als Ansprechpartner zur Verfügung steht und kraft seiner - durch öffentliche Bekanntmachung erteilten (vgl. dazu Münchener Kommentar / Schramm, BGB, 5. Aufl., § 167 Rdnr. 11) oder nach Erteilung öffentlich bekannt gemachten (§ 171 BGB) - Vollmacht diesen gegenüber im Namen des Domaininhabers verbindliche Erklärungen abgeben kann.

26

Es mag sich hier um eine reine Außenvollmacht handelt. Gegen ein solches Verständnis von Ziff. VIII Satz 1 der Domainrichtlinien spricht allerdings, dass diese Bestimmung der Richtlinien sich nicht auf eine Vollmacht beschränkt. Vielmehr soll danach der admin-c der D... gegenüber zur verbindlichen Entscheidung sämtlicher die Domain betreffenden Angelegenheiten auch verpflichtet sein, was über eine Vollmachterteilung eindeutig hinausgeht. Da die Begründung einer solchen Verpflichtung zu Lasten eines Dritten durch einseitige Erklärung des Domain-Inhabers rechtlich nicht möglich ist, muss die Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass er mit der Anmeldung bei der D... dieser gegenüber versichert, der admin-c habe sich - auch zu Gunsten der D... - verpflichtet, für ihn, den Inhaber, als administrativer Ansprechpartner tätig zu werden. Zu fragen ist deshalb, ob in der Anmeldung der Domain i. V. m. Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien nicht ebenso die Versicherung des Inhabers zu erblicken ist, dass der admin-c auch im Innenverhältnis berechtigt sei, für den Inhaber verbindliche Entscheidungen zu treffen, und er deshalb nicht durch Weisungen des Inhabers in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt werden könne. Ein erhebliches Interesse nicht nur der D..., sondern auch betroffener Dritter an einer solchen Erklärung ist - insbesondere in Fällen, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat - nicht zu verkennen.

27

Da sich nach Auffassung des Senats - abweichend von der zuvor genannten Rechtsprechung - der Pflichtenkreis des admin-c nicht von vornherein allein auf das Rechtsverhältnis zwischen Domaininhaber und der D... bezieht, ist nicht bereits aus diesem Grund der admin-c hinsichtlich der Domain für die er benannt ist, von einer Prüfungspflicht i. S. der Rechtsprechung zur Störerhaftung befreit. Eine Störerhaftung des admin-c dürfte jedoch ohne Hinzutreten besonderer Umstände deshalb ausscheiden, weil ihm i. d. R. eine umfassende Prüfung nicht zuzumuten ist (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf aaO.; OLG Köln aaO.). Er müsste sich vor oder anlässlich der Registrierung eines jeden Domainnamens über den Sachverhalt unterrichten und gegebenenfalls umfangreiche Recherchen zur Verletzung von Rechten Dritter vornehmen. Dies wird von ihm zumindest dann nicht verlangt werden können, wenn der Domaininhaber ihn bei der Anmeldung der Domain - unter Verstoß gegen Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien - benennt, ohne zuvor mit ihm eine entsprechende Vereinbarung getroffen zu haben. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Prüfung, da der vorliegende Fall Besonderheiten aufweist, die eine Inanspruchnahme des Beklagten nach § 1004 BGB zumindest deshalb rechtfertigten.

28

Der Beklagte wurde von der Firma d... Ltd. als admin-c für die Domain "www.v....de" aufgrund eines Vertrages benannt, in welchem er sich gegen ein jährlich zu zahlendes Entgelt bereit erklärt hatte, sich für beliebige noch anzumeldende Domains als admin-c benennen zu lassen. Dadurch setzte er eine Mitursache für die Registrierung, durch welche der Kläger in seinem Namensrecht verletzt wurde. Damit liegt ein für die Störung kausales Verhalten des Beklagten vor. Der Beklagte hätte die Registrierung in der konkreten Form, in der sie erfolgte, d. h., unter Benennung des Beklagten als admin-c, durch den Widerruf seiner Zusage verhindern können.

29

Die Kausalität ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu verneinen, weil es aufgrund des technischen Ablaufs bei der Registrierung einer Domain möglich gewesen wäre, den Beklagten auch ohne dessen Zustimmung oder sogar gegen seinen Willen als admin-c zu benennen. Tatsächlich benannte die Firma d... Ltd. den Beklagten als admin-c gerade deshalb, weil dieser sich generell bereit erklärt hatte, eine solche Funktion zu übernehmen. Wenn er dies nicht getan hätte, würde sie ihn offensichtlich nicht benannt haben. Mit der vom Beklagten aufgezeigten Möglichkeit einer Benennung ohne Einwilligung des admin-c wird ein - möglicherweise rechtmäßiges - Alternativverhalten des Beklagten angesprochen, welches darin bestanden haben könnte, dass der Beklagte die Zusage, als admin-c zur Verfügung zu stehen, unterlassen hätte. Durch diese Möglichkeit wird der Ursachenzusammenhang jedoch nicht beseitigt. Die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten wäre nur dann beachtlich, wenn bei dem alternativen Verhalten derselbe Erfolg mit Sicherheit herbeigeführt worden wäre; dass er lediglich hätte herbeigeführt werden können, reicht regelmäßig nicht aus (BGH NJW1993, 520, 522). Von Letzterem ist hier aber auszugehen, da die Namensrechtsverletzung ohne eine entsprechende Erklärung des Beklagten nur dann in gleicher Weise veranlasst worden wäre, wenn die hypothetische Willensentscheidung der Firma d... Ltd. hinzugetreten wäre, den Beklagten - anders als im realen Geschehensablauf - auch ohne dessen Zustimmung als admin-c zu benennen. Ein solches Verhalten der d... Ltd. wäre allenfalls möglich, nicht aber sicher gewesen. Die weitere alternative Möglichkeit, dass die d... Ltd. statt des Beklagten eine dritte Person als admin-c ausgewählt hätte, steht der Störerhaftung des Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil ein Schädiger oder Störer nicht dadurch von seiner Haftung befreit wird, dass dann, wenn nicht er die Ursache gesetzt hätte, statt seiner ein Dritter haften würde (Staudinger / Schiemann, BGB, 2005, § 249 Rdnr. 95).

30

Die Störung beruht auf der Verletzung einer Prüfungspflicht durch den Beklagten. Dieser war verpflichtet, die Möglichkeit von Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der durch die Firma d... Ltd. veranlassten Registrierung der Domain "www.v....de" zu prüfen. Das ergibt sich aus Folgendem:

31

Die Firma d... Ltd. nahm bewusst in Kauf, dass ihre Tätigkeit zu Namensrechtsverletzungen führte. Sie setzte ein elektronisches Programm ein, durch welches in erheblichem Umfang frei gewordene Domains jeweils kurze Zeit nach der Freigabe ermittelt und automatisch auf die Firma d... Ltd. zur Registrierung angemeldet wurden, welche sie anschließend zum Verkauf anbot. Auf diese Weise kam es auch zur Anmeldung der Domain "www.v....de" durch die Firma d... Ltd. Der Beklagte trägt zwar vor, er habe weder selbst noch durch einen Strohmann sog. Domain-Grabbing betrieben; den Inhalt der Tätigkeit der Firma d... Ltd. bestreitet er jedoch nicht. Es steht daher fest, dass die Registrierungen jeweils unmittelbar nach der Ermittlung frei gegebener Domains in großer Anzahl erfolgten. Dies barg zwangsläufig die erhebliche Gefahr in sich, dass durch die Registrierung solcher Domains Namensrechte verletzt wurden. Da die Registrierungen automatisch, also ohne vorhergehende Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende Namensrechte, veranlasst wurden, musste angesichts des Ausmaßes der Tätigkeit der Firma d... Ltd. auf diesem Gebiet damit gerechnet werden, dass sich unter den von ihr angemeldeten Domains solche befanden, deren Verwendung durch den neuen Inhaber - wie im vorliegenden Fall - eine Namensanmaßung darstellte.

32

Tätigkeit und Vorgehensweise der d... Ltd. waren dem Beklagten bekannt. Er bestreitet lediglich, an den einzelnen Registrierungen aktiv mitgewirkt zu haben. Der Beklagte traf die Vereinbarung mit der Firma d... Ltd. über seine Funktion als admin-c also in Kenntnis aller Umstände, aus denen sich die konkrete Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, die mit der Tätigkeit seiner Vertragspartnerin verbunden war. Insbesondere wusste er, dass von deren Seiten keine Vorkehrungen getroffen wurden, die drohende Verletzung von Namensrechten zu verhindern. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte nicht dadurch, dass er sich als admin-c der d... Ltd. zur Verfügung stellte, unbesehen eine Ursache für eine unbestimmte Zahl rechtswidriger Registrierungen setzen. Vielmehr ergab sich für ihn daraus, dass er die erhebliche Gefahr solcher Rechtsverstöße kannte und dennoch an der Schaffung der Gefahrenlage mitwirkte, die Pflicht zur Überprüfung der Registrierungen, für welche er als admin-c benannt werden sollte, auf ihre Rechtmäßigkeit.

33

Zu Unrecht verweist der Beklagte darauf, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Domain-Registrierung dem Inhaber obliege. Dies trifft zwar zu; der Beklagte kann sich hierauf jedoch nicht berufen. Denn er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Firma d... Ltd. dieser Verpflichtung bei den von ihr veranlassten Registrierungen nachkommen würde, sondern er wusste im Gegenteil, dass die d... Ltd. gegen ihre diesbezüglichen Pflichten ausnahmslos verstieß und nicht beabsichtigte, sie in Zukunft zu erfüllen. Auch der Umstand, dass dem Beklagten im Zeitpunkt der Registrierung der Domain "www.v....de" dieser konkrete Vorgang nicht bekannt war, steht der Annahme einer Prüfungspflicht nicht entgegen. Zur Begründung seiner Prüfungspflicht genügt es vielmehr, dass der Beklagte Kenntnis von den konkreten Tatsachen hatte, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, wie sie sich dann bei der Registrierung der Domain "www.v....de" verwirklichte. Er hätte sich daher über die beabsichtigte Registrierung auch dieser Domain unterrichten müssen oder von vornherein davon absehen müssen, sich als admin-c für eine beliebige Anzahl von Registrierungen zur Verfügung zu stellen.

34

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, eine Überprüfung der unter seiner Benennung als admin-c veranlassten Registrierungen sei ihm nicht zuzumuten gewesen.

35

Die rechtlichen Erwägungen, die zur Verneinung einer Störerhaftung der D... im Zusammenhang mit Domain-Registrierungen geführt haben, treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Eine Prüfungspflicht der D... ist vom Bundesgerichtshof mit der Begründung verneint worden, dass ihr eine Prüfung der Rechtmäßigkeit aller bei ihr beantragten Registrierungen nicht zuzumuten sei, weil sie als Verwalterin der deutschen ".de"-Domains ohne Gewinnerzielungsabsicht im öffentlichen Interesse in einem automatisierten Verfahren tätig werde und nicht mehr effizient und kostengünstig arbeiten könnte, wenn ihr eine Prüfungspflicht auferlegt würde (BGH GRUR 2001, 1038, 1040). Dies trifft auf den Beklagten nicht zu, der gegen ein Entgelt und allein im Interesse der d... Ltd. tätig wurde, so dass das Gebot der Effizienz und Kostengünstigkeit nicht im öffentlichen Interesse bestand, sondern ggf. hinter den Interessen der Personen zurücktreten musste, deren Rechte berührt wurden.

36

Der Einwand, eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sei ihm nicht möglich gewesen, steht dem Beklagten nicht zu. Derjenige, der aufgefordert wird, als admin-c für eine unbekannte Anzahl künftiger Domain-Registrierungen zu fungieren, und dabei weiß, dass eine konkrete Gefahr von Rechtsverstößen bei diesen Registrierungen besteht, der Anmeldende diese aber bewusst in Kauf nimmt, steht vor der Wahl, entweder seine Zusage hierfür zu verweigern oder in jedem Einzelfall die Rechtmäßigkeit der Registrierungen selbst zu überprüfen. Das galt auch für den Beklagten. Sah er sich zu einer Überprüfung der einzelnen Registrierungen nicht im Stande, so war es für ihn zumutbar, eine entsprechende Vereinbarung mit der d... Ltd. abzulehnen. Da der Beklagte sich aber, obgleich er von den durch die beabsichtigten Registrierungen drohenden Namensrechtsverletzungen wusste, dennoch bereit erklärte, hierfür als admin-c aufzutreten, kann er sich gegen die Inanspruchnahme als Störer redlicherweise nicht mit der Begründung wehren, eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sei ihm anschließend nicht zuzumuten gewesen. Denn es beruhte auf der freien Willensentscheidung des Beklagten, dass er sich in Kenntnis der Gefahrenlage in eine Situation begab, in welcher er für die eingetretene Störung eine Ursache setzte, ohne möglicherweise zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage zu sein.

37

Der Beklagte ist nach allem vom Kläger zu Recht als Störer abgemahnt worden.

38

Der Kläger hat daher gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung verursachten Anwaltskosten bzw. auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt (§ 683 Satz 1 BGB). Die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sind mit 859,80 EUR (ohne Mehrwertsteuer) korrekt berechnet. Hinzukommen die dem Rechtsanwalt zustehenden Verzugszinsen

39

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

40

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

41

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 859,80 EUR festgesetzt.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.


Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 03.06.2008 verkündete Urteil der 3.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz wird zurück-gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt vom Beklagten Freistellung von den Kosten einer Abmahnung wegen Verletzung seines Namensrechts durch die Registrierung einer Internet-Domain.

2

Anlässlich eines Wechsels des Internet-Providers wurde die Domain "www.v....de" des Klägers vorübergehend vom Netz genommen. Kurz danach wurde die Domain "www.v....de" für die Firma d… Ltd. mit Sitz in W… angemeldet. Der Kläger erklärte deshalb gegenüber dem Beklagten, der als administrativer Ansprechpartner (sog. admin-c) für diese Domain benannt war, eine Abmahnung, worauf dieser die Domain frei gab und durch seinen Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung abgab.

3

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte betreibe über Strohmänner verschiedene Firmen, die freigegebene Internet-Domains mittels spezieller Software ermittelten und sie auf sich anmeldeten, um sie dann zum Wiederverkauf anzubieten. Der Beklagte schulde ihm daher Ersatz für die Kosten, die durch die notwendig gewordenen Abmahnung entstanden seien.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Vergütungsrechnung der K… vom 10.11.2005 (Rechnungs-Nr. 633/2005) in Höhe von 859,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2005 freizustellen.

6

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, er sei nicht verantwortlich für etwaige Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Domains, für die er als admin-c bevollmächtigt sei.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

8

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor, da er nicht Inhaber der Domain "www.v....de" gewesen sei und sie auch nicht über einen Strohmann betrieben habe, könne er nicht als Störer in Anspruch genommen werden. Von einer Verletzung des Namensrechts des Klägers habe er keine Kenntnis gehabt und sei auch bis zur Abmahnung nicht verpflichtet gewesen, sich hierüber zu informieren.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er trägt vor, der Beklagte habe die Domain"www.v....de" - ebenso wie zahlreiche andere Domains - eigenmächtig und in eigenem wirtschaftlichem Interesse auf eine Strohmannfirma angemeldet. Seine Störereigenschaft ergebe sich zudem daraus, dass er aufgrund seiner Vollmacht als admin-c rechtlich in der Lage gewesen sei, die Störung zu unterbinden.

14

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 334 GA) sowie auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung (Prot. v. 02.04.2009; Bl. 335 ff. GA) Bezug genommen.

II.

15

Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

16

Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 683 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung seines Rechtsanwalts, die durch die Abmahnung vom 03.11.2005 entstanden ist.

17

Der Kläger wurde dadurch, dass die Firma d... Ltd. den Domain-Namen "www.v....de" für sich registrieren ließ, in seinem Namensrecht nach § 12 BGB verletzt und hatte daher einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH NJW 2002, 2031 ff. – shell.de). Insofern wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. In diesem Punkt greift der Beklagte das Urteil des Landgerichts nicht an.

18

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er war neben dem Inhaber der Domain nach § 1004 BGB nicht nur zur Beseitigung der Störung, sondern bereits zu deren Unterlassung bzw. Verhinderung verpflichtet, so dass er auch die durch die Störung verursachten Abmahnkosten zu tragen hat (§ 683 Satz 1BGB). Die Grundsätze, die vom Bundesgerichtshof für die Kostentragungspflicht bei Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs entwickelt worden sind (BGH NJW 2002, 1494, 1496), gelten auch hier.

19

Der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe die Anmeldung der Domain "www.v....de" selbst bzw. durch einen Strohmann, vorgenommen, wird bestritten und ist vom Kläger nicht unter Beweis gestellt worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte lediglich als sog. admin-c für die Domain fungierte.

20

Der Senat neigt allerdings dazu, dass eine Person, die als admin-c für eine Internet-Domain benannt ist, wegen einer durch diese Domain verursachten Störung nicht bereits aufgrund ihrer Bevollmächtigung ohne Weiteres als Störer in Anspruch genommen werden kann.

21

Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH GRUR 2002, 618, 619). Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2007, 708, 711). Letzteres ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wobei die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (BGH GRUR 2001, 1038, 1040 - ambiente.de). So wurde beispielsweise nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand für den in Anspruch Genommenen nicht ohne Weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, GRUR 1990, 1012. 1014). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist in Bezug auf die Funktion und Aufgabenstellung des admin-c Folgendes festzustellen:

22

Der admin-c ist (neben dem Technischen Kontakt, sog. tech-c und dem Betreuer des sog. Name-Servers, sog. zone-c) die als Ansprechpartner zu benennende natürliche Person gemäß dem Vertrag zwischen Domaininhaber und der zuständigen Registrierungsstelle für Internet-Domains unterhalb der Top Level Domain ".de", der D… eG. Dies ist geregelt in Ziff. VIII der D…-Domainrichtlinien. Satz 1 und 5 dieser Bestimmung lauten:

23

"Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber D... auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden."

...

24

"Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter im Sinne von § 184ZPO und § 132StPO; er muss in diesem Fall seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden." (http://www.D....de/de/richtlinien.html)

25

Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, den Domainrichtlinien sei zu entnehmen, dass der admin-c nur der D... gegenüber für den materiell Berechtigten als Stellvertreter auftrete (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2009 - Az. I-20 U 1/08 - jurisRspr; OLG Köln GRUR 2009, 27; beide ausgehend von einer nicht mehr aktuellen Fassung der Domainrichtlinien), vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Der Zusatz: "und die damit den Ansprechpartner D...S darstellt," ist in der seit 01.04.2004 geltenden Fassung von Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien gestrichen worden. Außerdem ist dadurch, dass in der nunmehr geltenden Fassung die Worte: "gegenüber D..." eingefügt wurden, die sich grammatisch eindeutig nur auf das Verpflichtetsein, nicht aber auf das Berechtigtsein des admin-c beziehen, klargestellt, dass dessen Berechtigung nicht allein der D..., sondern - ebenso wie die Zustellungsvollmacht nach Ziff. VIII Satz 5 - auch Dritten gegenüber bestehen soll. Eine solche Regelung ist auch sinnvoll. Denn der admin-c tritt nicht allein der D... gegenüber in Erscheinung. Vielmehr werden Name und Adresse des admin-c in der sog. whois-Datenbank, veröffentlicht, welche für jeden, der hieran ein berechtigtes Interesse hat, zugänglich ist (vgl. Nutzungsbedingungen für diewhois-Abfrage), so dass der admin-c auch außenstehenden Dritten als Ansprechpartner zur Verfügung steht und kraft seiner - durch öffentliche Bekanntmachung erteilten (vgl. dazu Münchener Kommentar / Schramm, BGB, 5. Aufl., § 167 Rdnr. 11) oder nach Erteilung öffentlich bekannt gemachten (§ 171 BGB) - Vollmacht diesen gegenüber im Namen des Domaininhabers verbindliche Erklärungen abgeben kann.

26

Es mag sich hier um eine reine Außenvollmacht handelt. Gegen ein solches Verständnis von Ziff. VIII Satz 1 der Domainrichtlinien spricht allerdings, dass diese Bestimmung der Richtlinien sich nicht auf eine Vollmacht beschränkt. Vielmehr soll danach der admin-c der D... gegenüber zur verbindlichen Entscheidung sämtlicher die Domain betreffenden Angelegenheiten auch verpflichtet sein, was über eine Vollmachterteilung eindeutig hinausgeht. Da die Begründung einer solchen Verpflichtung zu Lasten eines Dritten durch einseitige Erklärung des Domain-Inhabers rechtlich nicht möglich ist, muss die Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass er mit der Anmeldung bei der D... dieser gegenüber versichert, der admin-c habe sich - auch zu Gunsten der D... - verpflichtet, für ihn, den Inhaber, als administrativer Ansprechpartner tätig zu werden. Zu fragen ist deshalb, ob in der Anmeldung der Domain i. V. m. Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien nicht ebenso die Versicherung des Inhabers zu erblicken ist, dass der admin-c auch im Innenverhältnis berechtigt sei, für den Inhaber verbindliche Entscheidungen zu treffen, und er deshalb nicht durch Weisungen des Inhabers in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt werden könne. Ein erhebliches Interesse nicht nur der D..., sondern auch betroffener Dritter an einer solchen Erklärung ist - insbesondere in Fällen, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat - nicht zu verkennen.

27

Da sich nach Auffassung des Senats - abweichend von der zuvor genannten Rechtsprechung - der Pflichtenkreis des admin-c nicht von vornherein allein auf das Rechtsverhältnis zwischen Domaininhaber und der D... bezieht, ist nicht bereits aus diesem Grund der admin-c hinsichtlich der Domain für die er benannt ist, von einer Prüfungspflicht i. S. der Rechtsprechung zur Störerhaftung befreit. Eine Störerhaftung des admin-c dürfte jedoch ohne Hinzutreten besonderer Umstände deshalb ausscheiden, weil ihm i. d. R. eine umfassende Prüfung nicht zuzumuten ist (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf aaO.; OLG Köln aaO.). Er müsste sich vor oder anlässlich der Registrierung eines jeden Domainnamens über den Sachverhalt unterrichten und gegebenenfalls umfangreiche Recherchen zur Verletzung von Rechten Dritter vornehmen. Dies wird von ihm zumindest dann nicht verlangt werden können, wenn der Domaininhaber ihn bei der Anmeldung der Domain - unter Verstoß gegen Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien - benennt, ohne zuvor mit ihm eine entsprechende Vereinbarung getroffen zu haben. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Prüfung, da der vorliegende Fall Besonderheiten aufweist, die eine Inanspruchnahme des Beklagten nach § 1004 BGB zumindest deshalb rechtfertigten.

28

Der Beklagte wurde von der Firma d... Ltd. als admin-c für die Domain "www.v....de" aufgrund eines Vertrages benannt, in welchem er sich gegen ein jährlich zu zahlendes Entgelt bereit erklärt hatte, sich für beliebige noch anzumeldende Domains als admin-c benennen zu lassen. Dadurch setzte er eine Mitursache für die Registrierung, durch welche der Kläger in seinem Namensrecht verletzt wurde. Damit liegt ein für die Störung kausales Verhalten des Beklagten vor. Der Beklagte hätte die Registrierung in der konkreten Form, in der sie erfolgte, d. h., unter Benennung des Beklagten als admin-c, durch den Widerruf seiner Zusage verhindern können.

29

Die Kausalität ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu verneinen, weil es aufgrund des technischen Ablaufs bei der Registrierung einer Domain möglich gewesen wäre, den Beklagten auch ohne dessen Zustimmung oder sogar gegen seinen Willen als admin-c zu benennen. Tatsächlich benannte die Firma d... Ltd. den Beklagten als admin-c gerade deshalb, weil dieser sich generell bereit erklärt hatte, eine solche Funktion zu übernehmen. Wenn er dies nicht getan hätte, würde sie ihn offensichtlich nicht benannt haben. Mit der vom Beklagten aufgezeigten Möglichkeit einer Benennung ohne Einwilligung des admin-c wird ein - möglicherweise rechtmäßiges - Alternativverhalten des Beklagten angesprochen, welches darin bestanden haben könnte, dass der Beklagte die Zusage, als admin-c zur Verfügung zu stehen, unterlassen hätte. Durch diese Möglichkeit wird der Ursachenzusammenhang jedoch nicht beseitigt. Die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten wäre nur dann beachtlich, wenn bei dem alternativen Verhalten derselbe Erfolg mit Sicherheit herbeigeführt worden wäre; dass er lediglich hätte herbeigeführt werden können, reicht regelmäßig nicht aus (BGH NJW1993, 520, 522). Von Letzterem ist hier aber auszugehen, da die Namensrechtsverletzung ohne eine entsprechende Erklärung des Beklagten nur dann in gleicher Weise veranlasst worden wäre, wenn die hypothetische Willensentscheidung der Firma d... Ltd. hinzugetreten wäre, den Beklagten - anders als im realen Geschehensablauf - auch ohne dessen Zustimmung als admin-c zu benennen. Ein solches Verhalten der d... Ltd. wäre allenfalls möglich, nicht aber sicher gewesen. Die weitere alternative Möglichkeit, dass die d... Ltd. statt des Beklagten eine dritte Person als admin-c ausgewählt hätte, steht der Störerhaftung des Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil ein Schädiger oder Störer nicht dadurch von seiner Haftung befreit wird, dass dann, wenn nicht er die Ursache gesetzt hätte, statt seiner ein Dritter haften würde (Staudinger / Schiemann, BGB, 2005, § 249 Rdnr. 95).

30

Die Störung beruht auf der Verletzung einer Prüfungspflicht durch den Beklagten. Dieser war verpflichtet, die Möglichkeit von Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der durch die Firma d... Ltd. veranlassten Registrierung der Domain "www.v....de" zu prüfen. Das ergibt sich aus Folgendem:

31

Die Firma d... Ltd. nahm bewusst in Kauf, dass ihre Tätigkeit zu Namensrechtsverletzungen führte. Sie setzte ein elektronisches Programm ein, durch welches in erheblichem Umfang frei gewordene Domains jeweils kurze Zeit nach der Freigabe ermittelt und automatisch auf die Firma d... Ltd. zur Registrierung angemeldet wurden, welche sie anschließend zum Verkauf anbot. Auf diese Weise kam es auch zur Anmeldung der Domain "www.v....de" durch die Firma d... Ltd. Der Beklagte trägt zwar vor, er habe weder selbst noch durch einen Strohmann sog. Domain-Grabbing betrieben; den Inhalt der Tätigkeit der Firma d... Ltd. bestreitet er jedoch nicht. Es steht daher fest, dass die Registrierungen jeweils unmittelbar nach der Ermittlung frei gegebener Domains in großer Anzahl erfolgten. Dies barg zwangsläufig die erhebliche Gefahr in sich, dass durch die Registrierung solcher Domains Namensrechte verletzt wurden. Da die Registrierungen automatisch, also ohne vorhergehende Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende Namensrechte, veranlasst wurden, musste angesichts des Ausmaßes der Tätigkeit der Firma d... Ltd. auf diesem Gebiet damit gerechnet werden, dass sich unter den von ihr angemeldeten Domains solche befanden, deren Verwendung durch den neuen Inhaber - wie im vorliegenden Fall - eine Namensanmaßung darstellte.

32

Tätigkeit und Vorgehensweise der d... Ltd. waren dem Beklagten bekannt. Er bestreitet lediglich, an den einzelnen Registrierungen aktiv mitgewirkt zu haben. Der Beklagte traf die Vereinbarung mit der Firma d... Ltd. über seine Funktion als admin-c also in Kenntnis aller Umstände, aus denen sich die konkrete Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, die mit der Tätigkeit seiner Vertragspartnerin verbunden war. Insbesondere wusste er, dass von deren Seiten keine Vorkehrungen getroffen wurden, die drohende Verletzung von Namensrechten zu verhindern. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte nicht dadurch, dass er sich als admin-c der d... Ltd. zur Verfügung stellte, unbesehen eine Ursache für eine unbestimmte Zahl rechtswidriger Registrierungen setzen. Vielmehr ergab sich für ihn daraus, dass er die erhebliche Gefahr solcher Rechtsverstöße kannte und dennoch an der Schaffung der Gefahrenlage mitwirkte, die Pflicht zur Überprüfung der Registrierungen, für welche er als admin-c benannt werden sollte, auf ihre Rechtmäßigkeit.

33

Zu Unrecht verweist der Beklagte darauf, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Domain-Registrierung dem Inhaber obliege. Dies trifft zwar zu; der Beklagte kann sich hierauf jedoch nicht berufen. Denn er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Firma d... Ltd. dieser Verpflichtung bei den von ihr veranlassten Registrierungen nachkommen würde, sondern er wusste im Gegenteil, dass die d... Ltd. gegen ihre diesbezüglichen Pflichten ausnahmslos verstieß und nicht beabsichtigte, sie in Zukunft zu erfüllen. Auch der Umstand, dass dem Beklagten im Zeitpunkt der Registrierung der Domain "www.v....de" dieser konkrete Vorgang nicht bekannt war, steht der Annahme einer Prüfungspflicht nicht entgegen. Zur Begründung seiner Prüfungspflicht genügt es vielmehr, dass der Beklagte Kenntnis von den konkreten Tatsachen hatte, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, wie sie sich dann bei der Registrierung der Domain "www.v....de" verwirklichte. Er hätte sich daher über die beabsichtigte Registrierung auch dieser Domain unterrichten müssen oder von vornherein davon absehen müssen, sich als admin-c für eine beliebige Anzahl von Registrierungen zur Verfügung zu stellen.

34

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, eine Überprüfung der unter seiner Benennung als admin-c veranlassten Registrierungen sei ihm nicht zuzumuten gewesen.

35

Die rechtlichen Erwägungen, die zur Verneinung einer Störerhaftung der D... im Zusammenhang mit Domain-Registrierungen geführt haben, treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Eine Prüfungspflicht der D... ist vom Bundesgerichtshof mit der Begründung verneint worden, dass ihr eine Prüfung der Rechtmäßigkeit aller bei ihr beantragten Registrierungen nicht zuzumuten sei, weil sie als Verwalterin der deutschen ".de"-Domains ohne Gewinnerzielungsabsicht im öffentlichen Interesse in einem automatisierten Verfahren tätig werde und nicht mehr effizient und kostengünstig arbeiten könnte, wenn ihr eine Prüfungspflicht auferlegt würde (BGH GRUR 2001, 1038, 1040). Dies trifft auf den Beklagten nicht zu, der gegen ein Entgelt und allein im Interesse der d... Ltd. tätig wurde, so dass das Gebot der Effizienz und Kostengünstigkeit nicht im öffentlichen Interesse bestand, sondern ggf. hinter den Interessen der Personen zurücktreten musste, deren Rechte berührt wurden.

36

Der Einwand, eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sei ihm nicht möglich gewesen, steht dem Beklagten nicht zu. Derjenige, der aufgefordert wird, als admin-c für eine unbekannte Anzahl künftiger Domain-Registrierungen zu fungieren, und dabei weiß, dass eine konkrete Gefahr von Rechtsverstößen bei diesen Registrierungen besteht, der Anmeldende diese aber bewusst in Kauf nimmt, steht vor der Wahl, entweder seine Zusage hierfür zu verweigern oder in jedem Einzelfall die Rechtmäßigkeit der Registrierungen selbst zu überprüfen. Das galt auch für den Beklagten. Sah er sich zu einer Überprüfung der einzelnen Registrierungen nicht im Stande, so war es für ihn zumutbar, eine entsprechende Vereinbarung mit der d... Ltd. abzulehnen. Da der Beklagte sich aber, obgleich er von den durch die beabsichtigten Registrierungen drohenden Namensrechtsverletzungen wusste, dennoch bereit erklärte, hierfür als admin-c aufzutreten, kann er sich gegen die Inanspruchnahme als Störer redlicherweise nicht mit der Begründung wehren, eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sei ihm anschließend nicht zuzumuten gewesen. Denn es beruhte auf der freien Willensentscheidung des Beklagten, dass er sich in Kenntnis der Gefahrenlage in eine Situation begab, in welcher er für die eingetretene Störung eine Ursache setzte, ohne möglicherweise zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage zu sein.

37

Der Beklagte ist nach allem vom Kläger zu Recht als Störer abgemahnt worden.

38

Der Kläger hat daher gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung verursachten Anwaltskosten bzw. auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt (§ 683 Satz 1 BGB). Die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sind mit 859,80 EUR (ohne Mehrwertsteuer) korrekt berechnet. Hinzukommen die dem Rechtsanwalt zustehenden Verzugszinsen

39

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

40

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

41

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 859,80 EUR festgesetzt.

(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.

(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.

(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutsche Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.


Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 03.06.2008 verkündete Urteil der 3.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz wird zurück-gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt vom Beklagten Freistellung von den Kosten einer Abmahnung wegen Verletzung seines Namensrechts durch die Registrierung einer Internet-Domain.

2

Anlässlich eines Wechsels des Internet-Providers wurde die Domain "www.v....de" des Klägers vorübergehend vom Netz genommen. Kurz danach wurde die Domain "www.v....de" für die Firma d… Ltd. mit Sitz in W… angemeldet. Der Kläger erklärte deshalb gegenüber dem Beklagten, der als administrativer Ansprechpartner (sog. admin-c) für diese Domain benannt war, eine Abmahnung, worauf dieser die Domain frei gab und durch seinen Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung abgab.

3

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte betreibe über Strohmänner verschiedene Firmen, die freigegebene Internet-Domains mittels spezieller Software ermittelten und sie auf sich anmeldeten, um sie dann zum Wiederverkauf anzubieten. Der Beklagte schulde ihm daher Ersatz für die Kosten, die durch die notwendig gewordenen Abmahnung entstanden seien.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Vergütungsrechnung der K… vom 10.11.2005 (Rechnungs-Nr. 633/2005) in Höhe von 859,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2005 freizustellen.

6

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, er sei nicht verantwortlich für etwaige Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Domains, für die er als admin-c bevollmächtigt sei.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

8

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor, da er nicht Inhaber der Domain "www.v....de" gewesen sei und sie auch nicht über einen Strohmann betrieben habe, könne er nicht als Störer in Anspruch genommen werden. Von einer Verletzung des Namensrechts des Klägers habe er keine Kenntnis gehabt und sei auch bis zur Abmahnung nicht verpflichtet gewesen, sich hierüber zu informieren.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er trägt vor, der Beklagte habe die Domain"www.v....de" - ebenso wie zahlreiche andere Domains - eigenmächtig und in eigenem wirtschaftlichem Interesse auf eine Strohmannfirma angemeldet. Seine Störereigenschaft ergebe sich zudem daraus, dass er aufgrund seiner Vollmacht als admin-c rechtlich in der Lage gewesen sei, die Störung zu unterbinden.

14

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 334 GA) sowie auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung (Prot. v. 02.04.2009; Bl. 335 ff. GA) Bezug genommen.

II.

15

Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

16

Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 683 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung seines Rechtsanwalts, die durch die Abmahnung vom 03.11.2005 entstanden ist.

17

Der Kläger wurde dadurch, dass die Firma d... Ltd. den Domain-Namen "www.v....de" für sich registrieren ließ, in seinem Namensrecht nach § 12 BGB verletzt und hatte daher einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH NJW 2002, 2031 ff. – shell.de). Insofern wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. In diesem Punkt greift der Beklagte das Urteil des Landgerichts nicht an.

18

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er war neben dem Inhaber der Domain nach § 1004 BGB nicht nur zur Beseitigung der Störung, sondern bereits zu deren Unterlassung bzw. Verhinderung verpflichtet, so dass er auch die durch die Störung verursachten Abmahnkosten zu tragen hat (§ 683 Satz 1BGB). Die Grundsätze, die vom Bundesgerichtshof für die Kostentragungspflicht bei Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs entwickelt worden sind (BGH NJW 2002, 1494, 1496), gelten auch hier.

19

Der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe die Anmeldung der Domain "www.v....de" selbst bzw. durch einen Strohmann, vorgenommen, wird bestritten und ist vom Kläger nicht unter Beweis gestellt worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte lediglich als sog. admin-c für die Domain fungierte.

20

Der Senat neigt allerdings dazu, dass eine Person, die als admin-c für eine Internet-Domain benannt ist, wegen einer durch diese Domain verursachten Störung nicht bereits aufgrund ihrer Bevollmächtigung ohne Weiteres als Störer in Anspruch genommen werden kann.

21

Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH GRUR 2002, 618, 619). Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2007, 708, 711). Letzteres ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wobei die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (BGH GRUR 2001, 1038, 1040 - ambiente.de). So wurde beispielsweise nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand für den in Anspruch Genommenen nicht ohne Weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, GRUR 1990, 1012. 1014). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist in Bezug auf die Funktion und Aufgabenstellung des admin-c Folgendes festzustellen:

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Der admin-c ist (neben dem Technischen Kontakt, sog. tech-c und dem Betreuer des sog. Name-Servers, sog. zone-c) die als Ansprechpartner zu benennende natürliche Person gemäß dem Vertrag zwischen Domaininhaber und der zuständigen Registrierungsstelle für Internet-Domains unterhalb der Top Level Domain ".de", der D… eG. Dies ist geregelt in Ziff. VIII der D…-Domainrichtlinien. Satz 1 und 5 dieser Bestimmung lauten:

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"Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber D... auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden."

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"Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter im Sinne von § 184ZPO und § 132StPO; er muss in diesem Fall seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden." (http://www.D....de/de/richtlinien.html)

25

Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, den Domainrichtlinien sei zu entnehmen, dass der admin-c nur der D... gegenüber für den materiell Berechtigten als Stellvertreter auftrete (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2009 - Az. I-20 U 1/08 - jurisRspr; OLG Köln GRUR 2009, 27; beide ausgehend von einer nicht mehr aktuellen Fassung der Domainrichtlinien), vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Der Zusatz: "und die damit den Ansprechpartner D...S darstellt," ist in der seit 01.04.2004 geltenden Fassung von Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien gestrichen worden. Außerdem ist dadurch, dass in der nunmehr geltenden Fassung die Worte: "gegenüber D..." eingefügt wurden, die sich grammatisch eindeutig nur auf das Verpflichtetsein, nicht aber auf das Berechtigtsein des admin-c beziehen, klargestellt, dass dessen Berechtigung nicht allein der D..., sondern - ebenso wie die Zustellungsvollmacht nach Ziff. VIII Satz 5 - auch Dritten gegenüber bestehen soll. Eine solche Regelung ist auch sinnvoll. Denn der admin-c tritt nicht allein der D... gegenüber in Erscheinung. Vielmehr werden Name und Adresse des admin-c in der sog. whois-Datenbank, veröffentlicht, welche für jeden, der hieran ein berechtigtes Interesse hat, zugänglich ist (vgl. Nutzungsbedingungen für diewhois-Abfrage), so dass der admin-c auch außenstehenden Dritten als Ansprechpartner zur Verfügung steht und kraft seiner - durch öffentliche Bekanntmachung erteilten (vgl. dazu Münchener Kommentar / Schramm, BGB, 5. Aufl., § 167 Rdnr. 11) oder nach Erteilung öffentlich bekannt gemachten (§ 171 BGB) - Vollmacht diesen gegenüber im Namen des Domaininhabers verbindliche Erklärungen abgeben kann.

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Es mag sich hier um eine reine Außenvollmacht handelt. Gegen ein solches Verständnis von Ziff. VIII Satz 1 der Domainrichtlinien spricht allerdings, dass diese Bestimmung der Richtlinien sich nicht auf eine Vollmacht beschränkt. Vielmehr soll danach der admin-c der D... gegenüber zur verbindlichen Entscheidung sämtlicher die Domain betreffenden Angelegenheiten auch verpflichtet sein, was über eine Vollmachterteilung eindeutig hinausgeht. Da die Begründung einer solchen Verpflichtung zu Lasten eines Dritten durch einseitige Erklärung des Domain-Inhabers rechtlich nicht möglich ist, muss die Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass er mit der Anmeldung bei der D... dieser gegenüber versichert, der admin-c habe sich - auch zu Gunsten der D... - verpflichtet, für ihn, den Inhaber, als administrativer Ansprechpartner tätig zu werden. Zu fragen ist deshalb, ob in der Anmeldung der Domain i. V. m. Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien nicht ebenso die Versicherung des Inhabers zu erblicken ist, dass der admin-c auch im Innenverhältnis berechtigt sei, für den Inhaber verbindliche Entscheidungen zu treffen, und er deshalb nicht durch Weisungen des Inhabers in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt werden könne. Ein erhebliches Interesse nicht nur der D..., sondern auch betroffener Dritter an einer solchen Erklärung ist - insbesondere in Fällen, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat - nicht zu verkennen.

27

Da sich nach Auffassung des Senats - abweichend von der zuvor genannten Rechtsprechung - der Pflichtenkreis des admin-c nicht von vornherein allein auf das Rechtsverhältnis zwischen Domaininhaber und der D... bezieht, ist nicht bereits aus diesem Grund der admin-c hinsichtlich der Domain für die er benannt ist, von einer Prüfungspflicht i. S. der Rechtsprechung zur Störerhaftung befreit. Eine Störerhaftung des admin-c dürfte jedoch ohne Hinzutreten besonderer Umstände deshalb ausscheiden, weil ihm i. d. R. eine umfassende Prüfung nicht zuzumuten ist (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf aaO.; OLG Köln aaO.). Er müsste sich vor oder anlässlich der Registrierung eines jeden Domainnamens über den Sachverhalt unterrichten und gegebenenfalls umfangreiche Recherchen zur Verletzung von Rechten Dritter vornehmen. Dies wird von ihm zumindest dann nicht verlangt werden können, wenn der Domaininhaber ihn bei der Anmeldung der Domain - unter Verstoß gegen Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien - benennt, ohne zuvor mit ihm eine entsprechende Vereinbarung getroffen zu haben. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Prüfung, da der vorliegende Fall Besonderheiten aufweist, die eine Inanspruchnahme des Beklagten nach § 1004 BGB zumindest deshalb rechtfertigten.

28

Der Beklagte wurde von der Firma d... Ltd. als admin-c für die Domain "www.v....de" aufgrund eines Vertrages benannt, in welchem er sich gegen ein jährlich zu zahlendes Entgelt bereit erklärt hatte, sich für beliebige noch anzumeldende Domains als admin-c benennen zu lassen. Dadurch setzte er eine Mitursache für die Registrierung, durch welche der Kläger in seinem Namensrecht verletzt wurde. Damit liegt ein für die Störung kausales Verhalten des Beklagten vor. Der Beklagte hätte die Registrierung in der konkreten Form, in der sie erfolgte, d. h., unter Benennung des Beklagten als admin-c, durch den Widerruf seiner Zusage verhindern können.

29

Die Kausalität ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu verneinen, weil es aufgrund des technischen Ablaufs bei der Registrierung einer Domain möglich gewesen wäre, den Beklagten auch ohne dessen Zustimmung oder sogar gegen seinen Willen als admin-c zu benennen. Tatsächlich benannte die Firma d... Ltd. den Beklagten als admin-c gerade deshalb, weil dieser sich generell bereit erklärt hatte, eine solche Funktion zu übernehmen. Wenn er dies nicht getan hätte, würde sie ihn offensichtlich nicht benannt haben. Mit der vom Beklagten aufgezeigten Möglichkeit einer Benennung ohne Einwilligung des admin-c wird ein - möglicherweise rechtmäßiges - Alternativverhalten des Beklagten angesprochen, welches darin bestanden haben könnte, dass der Beklagte die Zusage, als admin-c zur Verfügung zu stehen, unterlassen hätte. Durch diese Möglichkeit wird der Ursachenzusammenhang jedoch nicht beseitigt. Die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten wäre nur dann beachtlich, wenn bei dem alternativen Verhalten derselbe Erfolg mit Sicherheit herbeigeführt worden wäre; dass er lediglich hätte herbeigeführt werden können, reicht regelmäßig nicht aus (BGH NJW1993, 520, 522). Von Letzterem ist hier aber auszugehen, da die Namensrechtsverletzung ohne eine entsprechende Erklärung des Beklagten nur dann in gleicher Weise veranlasst worden wäre, wenn die hypothetische Willensentscheidung der Firma d... Ltd. hinzugetreten wäre, den Beklagten - anders als im realen Geschehensablauf - auch ohne dessen Zustimmung als admin-c zu benennen. Ein solches Verhalten der d... Ltd. wäre allenfalls möglich, nicht aber sicher gewesen. Die weitere alternative Möglichkeit, dass die d... Ltd. statt des Beklagten eine dritte Person als admin-c ausgewählt hätte, steht der Störerhaftung des Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil ein Schädiger oder Störer nicht dadurch von seiner Haftung befreit wird, dass dann, wenn nicht er die Ursache gesetzt hätte, statt seiner ein Dritter haften würde (Staudinger / Schiemann, BGB, 2005, § 249 Rdnr. 95).

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Die Störung beruht auf der Verletzung einer Prüfungspflicht durch den Beklagten. Dieser war verpflichtet, die Möglichkeit von Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der durch die Firma d... Ltd. veranlassten Registrierung der Domain "www.v....de" zu prüfen. Das ergibt sich aus Folgendem:

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Die Firma d... Ltd. nahm bewusst in Kauf, dass ihre Tätigkeit zu Namensrechtsverletzungen führte. Sie setzte ein elektronisches Programm ein, durch welches in erheblichem Umfang frei gewordene Domains jeweils kurze Zeit nach der Freigabe ermittelt und automatisch auf die Firma d... Ltd. zur Registrierung angemeldet wurden, welche sie anschließend zum Verkauf anbot. Auf diese Weise kam es auch zur Anmeldung der Domain "www.v....de" durch die Firma d... Ltd. Der Beklagte trägt zwar vor, er habe weder selbst noch durch einen Strohmann sog. Domain-Grabbing betrieben; den Inhalt der Tätigkeit der Firma d... Ltd. bestreitet er jedoch nicht. Es steht daher fest, dass die Registrierungen jeweils unmittelbar nach der Ermittlung frei gegebener Domains in großer Anzahl erfolgten. Dies barg zwangsläufig die erhebliche Gefahr in sich, dass durch die Registrierung solcher Domains Namensrechte verletzt wurden. Da die Registrierungen automatisch, also ohne vorhergehende Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende Namensrechte, veranlasst wurden, musste angesichts des Ausmaßes der Tätigkeit der Firma d... Ltd. auf diesem Gebiet damit gerechnet werden, dass sich unter den von ihr angemeldeten Domains solche befanden, deren Verwendung durch den neuen Inhaber - wie im vorliegenden Fall - eine Namensanmaßung darstellte.

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Tätigkeit und Vorgehensweise der d... Ltd. waren dem Beklagten bekannt. Er bestreitet lediglich, an den einzelnen Registrierungen aktiv mitgewirkt zu haben. Der Beklagte traf die Vereinbarung mit der Firma d... Ltd. über seine Funktion als admin-c also in Kenntnis aller Umstände, aus denen sich die konkrete Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, die mit der Tätigkeit seiner Vertragspartnerin verbunden war. Insbesondere wusste er, dass von deren Seiten keine Vorkehrungen getroffen wurden, die drohende Verletzung von Namensrechten zu verhindern. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte nicht dadurch, dass er sich als admin-c der d... Ltd. zur Verfügung stellte, unbesehen eine Ursache für eine unbestimmte Zahl rechtswidriger Registrierungen setzen. Vielmehr ergab sich für ihn daraus, dass er die erhebliche Gefahr solcher Rechtsverstöße kannte und dennoch an der Schaffung der Gefahrenlage mitwirkte, die Pflicht zur Überprüfung der Registrierungen, für welche er als admin-c benannt werden sollte, auf ihre Rechtmäßigkeit.

33

Zu Unrecht verweist der Beklagte darauf, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Domain-Registrierung dem Inhaber obliege. Dies trifft zwar zu; der Beklagte kann sich hierauf jedoch nicht berufen. Denn er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Firma d... Ltd. dieser Verpflichtung bei den von ihr veranlassten Registrierungen nachkommen würde, sondern er wusste im Gegenteil, dass die d... Ltd. gegen ihre diesbezüglichen Pflichten ausnahmslos verstieß und nicht beabsichtigte, sie in Zukunft zu erfüllen. Auch der Umstand, dass dem Beklagten im Zeitpunkt der Registrierung der Domain "www.v....de" dieser konkrete Vorgang nicht bekannt war, steht der Annahme einer Prüfungspflicht nicht entgegen. Zur Begründung seiner Prüfungspflicht genügt es vielmehr, dass der Beklagte Kenntnis von den konkreten Tatsachen hatte, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, wie sie sich dann bei der Registrierung der Domain "www.v....de" verwirklichte. Er hätte sich daher über die beabsichtigte Registrierung auch dieser Domain unterrichten müssen oder von vornherein davon absehen müssen, sich als admin-c für eine beliebige Anzahl von Registrierungen zur Verfügung zu stellen.

34

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, eine Überprüfung der unter seiner Benennung als admin-c veranlassten Registrierungen sei ihm nicht zuzumuten gewesen.

35

Die rechtlichen Erwägungen, die zur Verneinung einer Störerhaftung der D... im Zusammenhang mit Domain-Registrierungen geführt haben, treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Eine Prüfungspflicht der D... ist vom Bundesgerichtshof mit der Begründung verneint worden, dass ihr eine Prüfung der Rechtmäßigkeit aller bei ihr beantragten Registrierungen nicht zuzumuten sei, weil sie als Verwalterin der deutschen ".de"-Domains ohne Gewinnerzielungsabsicht im öffentlichen Interesse in einem automatisierten Verfahren tätig werde und nicht mehr effizient und kostengünstig arbeiten könnte, wenn ihr eine Prüfungspflicht auferlegt würde (BGH GRUR 2001, 1038, 1040). Dies trifft auf den Beklagten nicht zu, der gegen ein Entgelt und allein im Interesse der d... Ltd. tätig wurde, so dass das Gebot der Effizienz und Kostengünstigkeit nicht im öffentlichen Interesse bestand, sondern ggf. hinter den Interessen der Personen zurücktreten musste, deren Rechte berührt wurden.

36

Der Einwand, eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sei ihm nicht möglich gewesen, steht dem Beklagten nicht zu. Derjenige, der aufgefordert wird, als admin-c für eine unbekannte Anzahl künftiger Domain-Registrierungen zu fungieren, und dabei weiß, dass eine konkrete Gefahr von Rechtsverstößen bei diesen Registrierungen besteht, der Anmeldende diese aber bewusst in Kauf nimmt, steht vor der Wahl, entweder seine Zusage hierfür zu verweigern oder in jedem Einzelfall die Rechtmäßigkeit der Registrierungen selbst zu überprüfen. Das galt auch für den Beklagten. Sah er sich zu einer Überprüfung der einzelnen Registrierungen nicht im Stande, so war es für ihn zumutbar, eine entsprechende Vereinbarung mit der d... Ltd. abzulehnen. Da der Beklagte sich aber, obgleich er von den durch die beabsichtigten Registrierungen drohenden Namensrechtsverletzungen wusste, dennoch bereit erklärte, hierfür als admin-c aufzutreten, kann er sich gegen die Inanspruchnahme als Störer redlicherweise nicht mit der Begründung wehren, eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sei ihm anschließend nicht zuzumuten gewesen. Denn es beruhte auf der freien Willensentscheidung des Beklagten, dass er sich in Kenntnis der Gefahrenlage in eine Situation begab, in welcher er für die eingetretene Störung eine Ursache setzte, ohne möglicherweise zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage zu sein.

37

Der Beklagte ist nach allem vom Kläger zu Recht als Störer abgemahnt worden.

38

Der Kläger hat daher gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung verursachten Anwaltskosten bzw. auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt (§ 683 Satz 1 BGB). Die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sind mit 859,80 EUR (ohne Mehrwertsteuer) korrekt berechnet. Hinzukommen die dem Rechtsanwalt zustehenden Verzugszinsen

39

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

40

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

41

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 859,80 EUR festgesetzt.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.


Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 03.06.2008 verkündete Urteil der 3.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz wird zurück-gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt vom Beklagten Freistellung von den Kosten einer Abmahnung wegen Verletzung seines Namensrechts durch die Registrierung einer Internet-Domain.

2

Anlässlich eines Wechsels des Internet-Providers wurde die Domain "www.v....de" des Klägers vorübergehend vom Netz genommen. Kurz danach wurde die Domain "www.v....de" für die Firma d… Ltd. mit Sitz in W… angemeldet. Der Kläger erklärte deshalb gegenüber dem Beklagten, der als administrativer Ansprechpartner (sog. admin-c) für diese Domain benannt war, eine Abmahnung, worauf dieser die Domain frei gab und durch seinen Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung abgab.

3

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte betreibe über Strohmänner verschiedene Firmen, die freigegebene Internet-Domains mittels spezieller Software ermittelten und sie auf sich anmeldeten, um sie dann zum Wiederverkauf anzubieten. Der Beklagte schulde ihm daher Ersatz für die Kosten, die durch die notwendig gewordenen Abmahnung entstanden seien.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Vergütungsrechnung der K… vom 10.11.2005 (Rechnungs-Nr. 633/2005) in Höhe von 859,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2005 freizustellen.

6

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, er sei nicht verantwortlich für etwaige Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Domains, für die er als admin-c bevollmächtigt sei.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

8

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor, da er nicht Inhaber der Domain "www.v....de" gewesen sei und sie auch nicht über einen Strohmann betrieben habe, könne er nicht als Störer in Anspruch genommen werden. Von einer Verletzung des Namensrechts des Klägers habe er keine Kenntnis gehabt und sei auch bis zur Abmahnung nicht verpflichtet gewesen, sich hierüber zu informieren.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er trägt vor, der Beklagte habe die Domain"www.v....de" - ebenso wie zahlreiche andere Domains - eigenmächtig und in eigenem wirtschaftlichem Interesse auf eine Strohmannfirma angemeldet. Seine Störereigenschaft ergebe sich zudem daraus, dass er aufgrund seiner Vollmacht als admin-c rechtlich in der Lage gewesen sei, die Störung zu unterbinden.

14

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 334 GA) sowie auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung (Prot. v. 02.04.2009; Bl. 335 ff. GA) Bezug genommen.

II.

15

Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

16

Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 683 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung seines Rechtsanwalts, die durch die Abmahnung vom 03.11.2005 entstanden ist.

17

Der Kläger wurde dadurch, dass die Firma d... Ltd. den Domain-Namen "www.v....de" für sich registrieren ließ, in seinem Namensrecht nach § 12 BGB verletzt und hatte daher einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH NJW 2002, 2031 ff. – shell.de). Insofern wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. In diesem Punkt greift der Beklagte das Urteil des Landgerichts nicht an.

18

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er war neben dem Inhaber der Domain nach § 1004 BGB nicht nur zur Beseitigung der Störung, sondern bereits zu deren Unterlassung bzw. Verhinderung verpflichtet, so dass er auch die durch die Störung verursachten Abmahnkosten zu tragen hat (§ 683 Satz 1BGB). Die Grundsätze, die vom Bundesgerichtshof für die Kostentragungspflicht bei Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs entwickelt worden sind (BGH NJW 2002, 1494, 1496), gelten auch hier.

19

Der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe die Anmeldung der Domain "www.v....de" selbst bzw. durch einen Strohmann, vorgenommen, wird bestritten und ist vom Kläger nicht unter Beweis gestellt worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte lediglich als sog. admin-c für die Domain fungierte.

20

Der Senat neigt allerdings dazu, dass eine Person, die als admin-c für eine Internet-Domain benannt ist, wegen einer durch diese Domain verursachten Störung nicht bereits aufgrund ihrer Bevollmächtigung ohne Weiteres als Störer in Anspruch genommen werden kann.

21

Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGH GRUR 2002, 618, 619). Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2007, 708, 711). Letzteres ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen, wobei die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders fällt (BGH GRUR 2001, 1038, 1040 - ambiente.de). So wurde beispielsweise nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand für den in Anspruch Genommenen nicht ohne Weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, GRUR 1990, 1012. 1014). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist in Bezug auf die Funktion und Aufgabenstellung des admin-c Folgendes festzustellen:

22

Der admin-c ist (neben dem Technischen Kontakt, sog. tech-c und dem Betreuer des sog. Name-Servers, sog. zone-c) die als Ansprechpartner zu benennende natürliche Person gemäß dem Vertrag zwischen Domaininhaber und der zuständigen Registrierungsstelle für Internet-Domains unterhalb der Top Level Domain ".de", der D… eG. Dies ist geregelt in Ziff. VIII der D…-Domainrichtlinien. Satz 1 und 5 dieser Bestimmung lauten:

23

"Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber D... auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden."

...

24

"Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter im Sinne von § 184ZPO und § 132StPO; er muss in diesem Fall seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden." (http://www.D....de/de/richtlinien.html)

25

Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, den Domainrichtlinien sei zu entnehmen, dass der admin-c nur der D... gegenüber für den materiell Berechtigten als Stellvertreter auftrete (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2009 - Az. I-20 U 1/08 - jurisRspr; OLG Köln GRUR 2009, 27; beide ausgehend von einer nicht mehr aktuellen Fassung der Domainrichtlinien), vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Der Zusatz: "und die damit den Ansprechpartner D...S darstellt," ist in der seit 01.04.2004 geltenden Fassung von Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien gestrichen worden. Außerdem ist dadurch, dass in der nunmehr geltenden Fassung die Worte: "gegenüber D..." eingefügt wurden, die sich grammatisch eindeutig nur auf das Verpflichtetsein, nicht aber auf das Berechtigtsein des admin-c beziehen, klargestellt, dass dessen Berechtigung nicht allein der D..., sondern - ebenso wie die Zustellungsvollmacht nach Ziff. VIII Satz 5 - auch Dritten gegenüber bestehen soll. Eine solche Regelung ist auch sinnvoll. Denn der admin-c tritt nicht allein der D... gegenüber in Erscheinung. Vielmehr werden Name und Adresse des admin-c in der sog. whois-Datenbank, veröffentlicht, welche für jeden, der hieran ein berechtigtes Interesse hat, zugänglich ist (vgl. Nutzungsbedingungen für diewhois-Abfrage), so dass der admin-c auch außenstehenden Dritten als Ansprechpartner zur Verfügung steht und kraft seiner - durch öffentliche Bekanntmachung erteilten (vgl. dazu Münchener Kommentar / Schramm, BGB, 5. Aufl., § 167 Rdnr. 11) oder nach Erteilung öffentlich bekannt gemachten (§ 171 BGB) - Vollmacht diesen gegenüber im Namen des Domaininhabers verbindliche Erklärungen abgeben kann.

26

Es mag sich hier um eine reine Außenvollmacht handelt. Gegen ein solches Verständnis von Ziff. VIII Satz 1 der Domainrichtlinien spricht allerdings, dass diese Bestimmung der Richtlinien sich nicht auf eine Vollmacht beschränkt. Vielmehr soll danach der admin-c der D... gegenüber zur verbindlichen Entscheidung sämtlicher die Domain betreffenden Angelegenheiten auch verpflichtet sein, was über eine Vollmachterteilung eindeutig hinausgeht. Da die Begründung einer solchen Verpflichtung zu Lasten eines Dritten durch einseitige Erklärung des Domain-Inhabers rechtlich nicht möglich ist, muss die Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass er mit der Anmeldung bei der D... dieser gegenüber versichert, der admin-c habe sich - auch zu Gunsten der D... - verpflichtet, für ihn, den Inhaber, als administrativer Ansprechpartner tätig zu werden. Zu fragen ist deshalb, ob in der Anmeldung der Domain i. V. m. Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien nicht ebenso die Versicherung des Inhabers zu erblicken ist, dass der admin-c auch im Innenverhältnis berechtigt sei, für den Inhaber verbindliche Entscheidungen zu treffen, und er deshalb nicht durch Weisungen des Inhabers in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt werden könne. Ein erhebliches Interesse nicht nur der D..., sondern auch betroffener Dritter an einer solchen Erklärung ist - insbesondere in Fällen, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat - nicht zu verkennen.

27

Da sich nach Auffassung des Senats - abweichend von der zuvor genannten Rechtsprechung - der Pflichtenkreis des admin-c nicht von vornherein allein auf das Rechtsverhältnis zwischen Domaininhaber und der D... bezieht, ist nicht bereits aus diesem Grund der admin-c hinsichtlich der Domain für die er benannt ist, von einer Prüfungspflicht i. S. der Rechtsprechung zur Störerhaftung befreit. Eine Störerhaftung des admin-c dürfte jedoch ohne Hinzutreten besonderer Umstände deshalb ausscheiden, weil ihm i. d. R. eine umfassende Prüfung nicht zuzumuten ist (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf aaO.; OLG Köln aaO.). Er müsste sich vor oder anlässlich der Registrierung eines jeden Domainnamens über den Sachverhalt unterrichten und gegebenenfalls umfangreiche Recherchen zur Verletzung von Rechten Dritter vornehmen. Dies wird von ihm zumindest dann nicht verlangt werden können, wenn der Domaininhaber ihn bei der Anmeldung der Domain - unter Verstoß gegen Ziff. VIII Satz 1 Domainrichtlinien - benennt, ohne zuvor mit ihm eine entsprechende Vereinbarung getroffen zu haben. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Prüfung, da der vorliegende Fall Besonderheiten aufweist, die eine Inanspruchnahme des Beklagten nach § 1004 BGB zumindest deshalb rechtfertigten.

28

Der Beklagte wurde von der Firma d... Ltd. als admin-c für die Domain "www.v....de" aufgrund eines Vertrages benannt, in welchem er sich gegen ein jährlich zu zahlendes Entgelt bereit erklärt hatte, sich für beliebige noch anzumeldende Domains als admin-c benennen zu lassen. Dadurch setzte er eine Mitursache für die Registrierung, durch welche der Kläger in seinem Namensrecht verletzt wurde. Damit liegt ein für die Störung kausales Verhalten des Beklagten vor. Der Beklagte hätte die Registrierung in der konkreten Form, in der sie erfolgte, d. h., unter Benennung des Beklagten als admin-c, durch den Widerruf seiner Zusage verhindern können.

29

Die Kausalität ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu verneinen, weil es aufgrund des technischen Ablaufs bei der Registrierung einer Domain möglich gewesen wäre, den Beklagten auch ohne dessen Zustimmung oder sogar gegen seinen Willen als admin-c zu benennen. Tatsächlich benannte die Firma d... Ltd. den Beklagten als admin-c gerade deshalb, weil dieser sich generell bereit erklärt hatte, eine solche Funktion zu übernehmen. Wenn er dies nicht getan hätte, würde sie ihn offensichtlich nicht benannt haben. Mit der vom Beklagten aufgezeigten Möglichkeit einer Benennung ohne Einwilligung des admin-c wird ein - möglicherweise rechtmäßiges - Alternativverhalten des Beklagten angesprochen, welches darin bestanden haben könnte, dass der Beklagte die Zusage, als admin-c zur Verfügung zu stehen, unterlassen hätte. Durch diese Möglichkeit wird der Ursachenzusammenhang jedoch nicht beseitigt. Die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten wäre nur dann beachtlich, wenn bei dem alternativen Verhalten derselbe Erfolg mit Sicherheit herbeigeführt worden wäre; dass er lediglich hätte herbeigeführt werden können, reicht regelmäßig nicht aus (BGH NJW1993, 520, 522). Von Letzterem ist hier aber auszugehen, da die Namensrechtsverletzung ohne eine entsprechende Erklärung des Beklagten nur dann in gleicher Weise veranlasst worden wäre, wenn die hypothetische Willensentscheidung der Firma d... Ltd. hinzugetreten wäre, den Beklagten - anders als im realen Geschehensablauf - auch ohne dessen Zustimmung als admin-c zu benennen. Ein solches Verhalten der d... Ltd. wäre allenfalls möglich, nicht aber sicher gewesen. Die weitere alternative Möglichkeit, dass die d... Ltd. statt des Beklagten eine dritte Person als admin-c ausgewählt hätte, steht der Störerhaftung des Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil ein Schädiger oder Störer nicht dadurch von seiner Haftung befreit wird, dass dann, wenn nicht er die Ursache gesetzt hätte, statt seiner ein Dritter haften würde (Staudinger / Schiemann, BGB, 2005, § 249 Rdnr. 95).

30

Die Störung beruht auf der Verletzung einer Prüfungspflicht durch den Beklagten. Dieser war verpflichtet, die Möglichkeit von Namensrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der durch die Firma d... Ltd. veranlassten Registrierung der Domain "www.v....de" zu prüfen. Das ergibt sich aus Folgendem:

31

Die Firma d... Ltd. nahm bewusst in Kauf, dass ihre Tätigkeit zu Namensrechtsverletzungen führte. Sie setzte ein elektronisches Programm ein, durch welches in erheblichem Umfang frei gewordene Domains jeweils kurze Zeit nach der Freigabe ermittelt und automatisch auf die Firma d... Ltd. zur Registrierung angemeldet wurden, welche sie anschließend zum Verkauf anbot. Auf diese Weise kam es auch zur Anmeldung der Domain "www.v....de" durch die Firma d... Ltd. Der Beklagte trägt zwar vor, er habe weder selbst noch durch einen Strohmann sog. Domain-Grabbing betrieben; den Inhalt der Tätigkeit der Firma d... Ltd. bestreitet er jedoch nicht. Es steht daher fest, dass die Registrierungen jeweils unmittelbar nach der Ermittlung frei gegebener Domains in großer Anzahl erfolgten. Dies barg zwangsläufig die erhebliche Gefahr in sich, dass durch die Registrierung solcher Domains Namensrechte verletzt wurden. Da die Registrierungen automatisch, also ohne vorhergehende Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende Namensrechte, veranlasst wurden, musste angesichts des Ausmaßes der Tätigkeit der Firma d... Ltd. auf diesem Gebiet damit gerechnet werden, dass sich unter den von ihr angemeldeten Domains solche befanden, deren Verwendung durch den neuen Inhaber - wie im vorliegenden Fall - eine Namensanmaßung darstellte.

32

Tätigkeit und Vorgehensweise der d... Ltd. waren dem Beklagten bekannt. Er bestreitet lediglich, an den einzelnen Registrierungen aktiv mitgewirkt zu haben. Der Beklagte traf die Vereinbarung mit der Firma d... Ltd. über seine Funktion als admin-c also in Kenntnis aller Umstände, aus denen sich die konkrete Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, die mit der Tätigkeit seiner Vertragspartnerin verbunden war. Insbesondere wusste er, dass von deren Seiten keine Vorkehrungen getroffen wurden, die drohende Verletzung von Namensrechten zu verhindern. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte nicht dadurch, dass er sich als admin-c der d... Ltd. zur Verfügung stellte, unbesehen eine Ursache für eine unbestimmte Zahl rechtswidriger Registrierungen setzen. Vielmehr ergab sich für ihn daraus, dass er die erhebliche Gefahr solcher Rechtsverstöße kannte und dennoch an der Schaffung der Gefahrenlage mitwirkte, die Pflicht zur Überprüfung der Registrierungen, für welche er als admin-c benannt werden sollte, auf ihre Rechtmäßigkeit.

33

Zu Unrecht verweist der Beklagte darauf, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Domain-Registrierung dem Inhaber obliege. Dies trifft zwar zu; der Beklagte kann sich hierauf jedoch nicht berufen. Denn er durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Firma d... Ltd. dieser Verpflichtung bei den von ihr veranlassten Registrierungen nachkommen würde, sondern er wusste im Gegenteil, dass die d... Ltd. gegen ihre diesbezüglichen Pflichten ausnahmslos verstieß und nicht beabsichtigte, sie in Zukunft zu erfüllen. Auch der Umstand, dass dem Beklagten im Zeitpunkt der Registrierung der Domain "www.v....de" dieser konkrete Vorgang nicht bekannt war, steht der Annahme einer Prüfungspflicht nicht entgegen. Zur Begründung seiner Prüfungspflicht genügt es vielmehr, dass der Beklagte Kenntnis von den konkreten Tatsachen hatte, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen ergab, wie sie sich dann bei der Registrierung der Domain "www.v....de" verwirklichte. Er hätte sich daher über die beabsichtigte Registrierung auch dieser Domain unterrichten müssen oder von vornherein davon absehen müssen, sich als admin-c für eine beliebige Anzahl von Registrierungen zur Verfügung zu stellen.

34

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, eine Überprüfung der unter seiner Benennung als admin-c veranlassten Registrierungen sei ihm nicht zuzumuten gewesen.

35

Die rechtlichen Erwägungen, die zur Verneinung einer Störerhaftung der D... im Zusammenhang mit Domain-Registrierungen geführt haben, treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Eine Prüfungspflicht der D... ist vom Bundesgerichtshof mit der Begründung verneint worden, dass ihr eine Prüfung der Rechtmäßigkeit aller bei ihr beantragten Registrierungen nicht zuzumuten sei, weil sie als Verwalterin der deutschen ".de"-Domains ohne Gewinnerzielungsabsicht im öffentlichen Interesse in einem automatisierten Verfahren tätig werde und nicht mehr effizient und kostengünstig arbeiten könnte, wenn ihr eine Prüfungspflicht auferlegt würde (BGH GRUR 2001, 1038, 1040). Dies trifft auf den Beklagten nicht zu, der gegen ein Entgelt und allein im Interesse der d... Ltd. tätig wurde, so dass das Gebot der Effizienz und Kostengünstigkeit nicht im öffentlichen Interesse bestand, sondern ggf. hinter den Interessen der Personen zurücktreten musste, deren Rechte berührt wurden.

36

Der Einwand, eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sei ihm nicht möglich gewesen, steht dem Beklagten nicht zu. Derjenige, der aufgefordert wird, als admin-c für eine unbekannte Anzahl künftiger Domain-Registrierungen zu fungieren, und dabei weiß, dass eine konkrete Gefahr von Rechtsverstößen bei diesen Registrierungen besteht, der Anmeldende diese aber bewusst in Kauf nimmt, steht vor der Wahl, entweder seine Zusage hierfür zu verweigern oder in jedem Einzelfall die Rechtmäßigkeit der Registrierungen selbst zu überprüfen. Das galt auch für den Beklagten. Sah er sich zu einer Überprüfung der einzelnen Registrierungen nicht im Stande, so war es für ihn zumutbar, eine entsprechende Vereinbarung mit der d... Ltd. abzulehnen. Da der Beklagte sich aber, obgleich er von den durch die beabsichtigten Registrierungen drohenden Namensrechtsverletzungen wusste, dennoch bereit erklärte, hierfür als admin-c aufzutreten, kann er sich gegen die Inanspruchnahme als Störer redlicherweise nicht mit der Begründung wehren, eine Prüfung auf Rechtmäßigkeit sei ihm anschließend nicht zuzumuten gewesen. Denn es beruhte auf der freien Willensentscheidung des Beklagten, dass er sich in Kenntnis der Gefahrenlage in eine Situation begab, in welcher er für die eingetretene Störung eine Ursache setzte, ohne möglicherweise zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage zu sein.

37

Der Beklagte ist nach allem vom Kläger zu Recht als Störer abgemahnt worden.

38

Der Kläger hat daher gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz der durch die Abmahnung verursachten Anwaltskosten bzw. auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt (§ 683 Satz 1 BGB). Die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sind mit 859,80 EUR (ohne Mehrwertsteuer) korrekt berechnet. Hinzukommen die dem Rechtsanwalt zustehenden Verzugszinsen

39

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

40

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

41

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 859,80 EUR festgesetzt.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.