Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. März 2014 - 19 VA 3/14

bei uns veröffentlicht am24.03.2014

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 9. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Geschäftswert: 5.000,00 EUR.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin hatte mit Anwaltsschriftsatz vom 21. März 2013 (Anlage AS 9; hinter GA 81) dem zuständigen Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht S… unter Hinweis auf § 51 Nr. 3 InsO i.V.m. §§ 369 ff. HGB den schriftlichen Auftrag zu einer öffentlichen Versteigerung von Werkzeugmaschinen erteilt, welche in einer von der Antragstellerin eigens angemieteten Halle in I… eingelagert sind.
Diesen Auftrag lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 9. August 2013 (DRII-1200/13; Anlage AS 15; hinter GA 81) mit der Begründung ab, dass er sich an dessen Ausführung durch ein Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO gehindert sehe, nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts C… vom 5. Dezember 2012 (14 IN 2851/12; Anlage AS 7; hinter GA 81) das Insolvenzverfahrens über das Vermögen der von der Antragstellerin in Anspruch genommenen M… eröffnet worden sei.
Gegen die Ablehnung der Durchführung des Versteigerungsantrags legte die Antragstellerin am 20. August 2013 beim Amtsgericht S… mit Schriftsatz vom 16. August 2013 (Anlage AS 16; hinter GA 81 = GA 1 ff.) „Erinnerung nach § 766 ZPO“ ein. Dieser Rechtsbehelf der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts S… vom 23. Oktober 2013 (2 M 3123/13; Anlage AS 18; hinter GA 81 = GA 33 f.) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen für ein Befriedigungsrecht kraft Zurückbehaltungsrechts nach § 371 HGB nicht gegeben seien.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 10. November 2013 mit Schriftsatz vom 9. November 2013 (Anlage AS 19; hinter GA 81) sofortige Beschwerde ein und berief sich hierbei zusätzlich auf das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers wie auch des Lagerhalters. Dem Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Amtsgerichts S… vom 23. Januar 2014 (2 M 3123/13; Anlage AS 21; hinter GA 81) mit der Begründung nicht abgeholfen, dass im hier gegebenen Fall der Weigerung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung der öffentlichen Versteigerung nicht die Erinnerung gem. § 766 ZPO statthaft sei, sondern gem. §§ 23 ff. EGGVG das Oberlandesgericht anzurufen sei.
Nach erfolgter Zustellung dieses Beschlusses am 28. Januar 2014 (vgl. GA 79) nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 (GA 66) ihre sofortige Beschwerde zurück und reichte am 19. Februar 2014 mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 (GA 75 ff.) beim Oberlandesgericht Stuttgart Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG (GA 75 ff.) ein, wobei sie gleichzeitig vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte.
Während sich der Antragsgegner hierzu innerhalb der bis 10. März 2014 gewährten Stellungnahmefrist (vgl. GA 84) nicht geäußert hat, hat der Insolvenzverwalter über das Vermögen der M… eingewandt, dass die Insolvenzschuldnerin nicht Eigentümerin der streitgegenständlichen Maschinen sei.
II.
1.
Zwar ist nach einhelliger Auffassung gegen eine von einem Gerichtsvollzieher ausgesprochene Ablehnung einer öffentlichen Versteigerung in einem ihm gesetzlich zugewiesenen Bereich grundsätzlich ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10. September 2012 – I-3 VA 4/12, 3 VA 4/12; Rz. 16 bei juris m.w.N.).
Auch stünde der Zulässigkeit des Antrags per se nicht entgegen, dass die Antragstellerin verkannt hat, dass ein solcher Antrag nicht gegen die Schuldnerin, sondern gegen den betreffenden Gerichtsvollzieher zu richten ist. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls deutlich gemacht, dass sie sich gegen die Ablehnung ihres Versteigerungsauftrags durch den Antragsgegner wendet (vgl. hierzu OLG Köln, Beschl. v. 30. Dezember 1999 - 7 VA 2/99, OLGR Köln 2000, 340, 341).
2.
Im vorliegenden Fall war der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 9. August 2013 (DRII-1200/13; Anlage AS 15; hinter GA 81) allerdings als unzulässig zu verwerfen, da er nicht innerhalb der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG eingereicht wurde und die Voraussetzungen für eine Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 26 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
a)
10 
Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beträgt gem. § 26 Abs. 1 EGGVG einen Monat nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG) vorausgegangen ist, nach Zustellung des Beschwerdebescheides.
aa)
11 
Da vorliegend die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 9. August 2013 nicht von Gesetzes wegen der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterlag (vgl. § 24 Abs. 2 EGGVG) und damit kein Fall des § 26 Abs. 1, 2. Alt. EGGVG gegeben ist, ist für den Beginn des Fristlaufs gem. § 26 Abs. 1, 1. Alt. EGGVG der Zeitpunkt der Zustellung oder der schriftlichen Bekanntgabe jenes Bescheides maßgeblich.
bb)
12 
Die ablehnende Entscheidung wurde der Antragstellerin spätestens am 16. August 2013 schriftlich bekannt gegeben, nachdem deren hiergegen beim Amtsgericht S… eingereichte „Erinnerung“ (Anlage AS 16; hinter GA 81 = GA 1 ff.) jenes Datum trägt.
13 
Die Antragsfrist endete damit am 16. September 2013 (vgl. §§ 16 Abs. 2 FamFG, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB), weswegen der ausweislich des Eingangsstempels (GA 75) erst am 19. Februar 2014 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingereichte Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. Februar 2014 verspätet ist.
cc)
14 
Dem Lauf der Frist stand insbesondere auch nicht der Umstand entgegen, dass der Bescheid des Antragsgegners keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, da eine diesbezügliche Pflicht für Akte, die § 23 EGGVG unterliegen, generell nicht besteht (vgl. nur Lückemann in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 26 EGGVG Rz. 3 m.w.N.).
3.
15 
Was den vorsorglich gestellten Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (GA 80) betrifft, welcher in der am 19. Februar 2014 eingereichten Antragsschrift vom 17. Februar 2014 enthalten ist, so fehlt es bereits an dessen Zulässigkeit.
a)
16 
Zwar war die Antragstellerin ohne Verschulden gehindert, die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG einzuhalten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 EGGVG).
17 
Denn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG führt gerade im hier gegebenen Fall eines wenig bekannten Rechtsbehelfs, wie es der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG darstellt, das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung dazu, dass die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als unverschuldet anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. September 2012 - 2 BvR 1766/12, NJW 2013, 39 Tz. 14).
18 
Insbesondere findet dieser Grundsatz seinen Niederschlag in der - allerdings erst ab 1. Januar 2014 in Kraft getretenen - Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 2 EGGVG n.F., der zufolge hinsichtlich der Fristversäumung ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn in dem Bescheid oder - soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG) vorausgegangen ist, in dem Beschwerdebescheid - eine Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist unterblieben oder unrichtig erteilt ist.
b)
19 
Allerdings hat die Antragstellerin die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht gewahrt, welcher gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 EGGVG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist.
aa)
20 
Der Wegfall des Hindernisses ist am 28. Januar 2014 eingetreten, nachdem der Antragstellerin an diesem Tage der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts S… vom 23. Januar 2014 (2 M 3123/13; Anlage AS 21; hinter GA 81) zugestellt worden war (vgl. GA 79), in dessen Gründen ihr erstmals vor Augen geführt worden war, dass der von ihr eingelegte Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 766 ZPO nicht statthaft war, sondern vielmehr ein Anwendungsfall des § 23 EGGVG gegeben ist.
bb)
21 
Die Wiedereinsetzungsfrist endete daher am 11. Februar 2014 (vgl. §§ 16 Abs. 2 FamFG, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB), weswegen der - ausweislich des Eingangsstempels (GA 75) - erst am 19. Februar 2014 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet ist.
III.
22 
Selbst wenn man Vorstehendes außer Acht ließe, hätte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch in der Sache keinen Erfolg.
23 
Denn der Antragsgegner durfte die Ausführung des Auftrags der Antragstellerin dann ablehnen, wenn diese damit – wie im vorliegenden Fall - einen offensichtlich unzulässigen Pfandverkauf begehrt (vgl. § 238 Nr. 2 Satz 5 GVGA a.F. bzw. den seit 1. September 2013 in Kraft befindlichen § 181 Abs. 2 Satz 5 GVGA n.F.).
1.
24 
Zwar hat sich der Antragsgegner bei seiner ablehnenden Entscheidung zu Unrecht auf § 89 InsO berufen, da diese Vorschrift lediglich Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens untersagt, wohingegen die Antragstellerin auf ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 2 InsO (i.V.m. §§ 369, 371 HGB) bzw. nach § 50 Abs. 1 InsO (i.V.m. § 441 HGB bzw. § 475 b HGB) rekurriert und auf dieser Grundlage eine Befriedigung außerhalb der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften des Pfandverkaufs im Wege der öffentlichen Versteigerung erstrebt.
2.
25 
Allerdings ist angesichts des Inhalts des - von der Antragstellerin selbst vorgelegten -Lagerscheins vom 29. September 2012 (Anlage AS 6; hinter GA 81) von der offensichtlichen Unzulässigkeit des Pfandverkaufs im Wege der öffentlichen Versteigerung auszugehen.
26 
Denn aus diesem Lagerschein geht hervor, dass die Antragstellerin den unmittelbaren Besitz an den streitgegenständlichen Werkzeugmaschinen aufgrund Einlagerung für eine M…GmbH – nicht hingegen für die Insolvenzschuldnerin M… GmbH & Co. KG – erlangt hat.
IV.
1.
27 
Infolge des Wegfalls von § 30 Abs. 1 EGGVG a.F. mit Wirkung vom 1. August 2013 durch das 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2586; zum Übergangsrecht s. § 136 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 GNotKG) resultiert die Kostenentscheidung aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG i.V.m. Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3, Nr. 15301 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 28. August 2013 - 2 VAs 10/13, JurBüro 2014, 85).
2.
28 
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG, dem zufolge in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000,00 EUR anzusetzen ist (vgl. OLG Celle, aaO).
V.
29 
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EGGVG):

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(1) Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht an dem Gegenstande zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs.

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 27. Sept. 2012 - 2 BvR 1766/12

bei uns veröffentlicht am 27.09.2012

Tenor 1. Der Antrag auf Zulassung von Frau T. als Beistand wird abgelehnt. 2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz

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Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht an dem Gegenstande zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger in Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstande den Vorrang.

(2) Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche.

(3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigentümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentümer betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegenstandes nicht rechtmäßig.

(4) Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirke der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.

(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

1. Der Antrag auf Zulassung von Frau T. als Beistand wird abgelehnt.

2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. August 2012 - 2 VAs 5/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. August 2012 - 2 VAs 5/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen.

4. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5. ...

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Gerichtsentscheidung über den Widerruf einer Gnadenentscheidung.

I.

2

Mit Gnadenentscheidung vom 21. Dezember 2006 wurde die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2003, deren Aussetzung zur Bewährung 2005 widerrufen worden war, erneut zur Bewährung ausgesetzt.

3

Mit Gnadenentscheidung vom 21. Dezember 2011, die dem Beschwerdeführer formlos übersandt wurde, wurde der erteilte Gnadenerweis widerrufen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war der Entscheidung nicht beigefügt.

4

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 beantragte der Beschwerdeführer durch einen Prozessbevollmächtigten beim Oberlandesgericht Koblenz die Aufhebung des Widerrufs und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Antragsfrist. Dem Beschwerdeführer sei die Monatsfrist für einen Rechtsbehelf gegen den Widerruf des Gnadenerweises nicht bekannt gewesen, da die Entscheidung über den Widerruf keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Kenntnis von der Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG und der Antragsfrist habe der Beschwerdeführer erst durch seinen am 9. Juli 2012 beauftragten Prozessbevollmächtigten erlangt.

5

Das Oberlandesgericht Koblenz verwarf die beiden Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig. Da die Belehrung über das Antragsrecht nach §§ 23 ff. EGGVG nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, stehe ihr Fehlen dem Fristbeginn nicht entgegen. Sei die Antragstellung verspätet, weil der Antragsteller die Antragsberechtigung oder Antragsfrist nicht gekannt habe, fehle es an einem Verschulden nur dann, wenn er alles ihm billigerweise Zumutbare getan habe, um die der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, sich unverzüglich nach Zugang der Gnadenentscheidung nach Rechtsbehelfen zu erkundigen. Dass der Beschwerdeführer dieser Erkundigungspflicht nachgekommen wäre, sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

II.

6

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz. Der Widerruf des Gnadenerweises verstoße gegen die Gnadenordnung Rheinland-Pfalz, nach welcher die Gesamtdauer der Bewährungszeit fünf Jahre nicht übersteigen dürfe. Er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Frist von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung einzuhalten. Da der Widerruf keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, sei ihm die Rechtsbehelfsfrist bis zur Beauftragung eines Rechtsanwalts im Juli 2012 nicht bekannt gewesen. Das Oberlandesgericht Koblenz habe seine Menschenwürde missachtet und gegen Art. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 "GG" verstoßen. Der Beschwerdeführer gibt hierzu den Text der entsprechenden Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wieder, unter anderem auch den Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten (Art. 8 AEMR) und den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 10 AEMR).

7

Der Beschwerdeführer beantragt zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Zulassung von Frau T. als Beistand, um etwaige Nachteile aufgrund seiner Inhaftierung zu vermeiden.

III.

8

Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz führt aus, die im Gnadenbeschwerdeverfahren als Bevollmächtigte des Beschwerdeführers aufgetretene Frau T. sei mit Schreiben vom 2. Januar 2012 darauf hingewiesen worden, dass beim Widerruf eines Gnadenerweises "- unter bestimmten Voraussetzungen - eine gerichtliche Überprüfung durch das Oberlandesgericht" in Betracht komme. Am 24. Januar 2012 sei sie darauf hingewiesen worden, dass für die Anrufung des Oberlandesgerichts eine Monatsfrist gelte beziehungsweise gegolten habe. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen.

B.

I.

9

Frau T. ist nicht als Beistand zuzulassen. Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts. Eine Zulassung als Beistand kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, NJW 1994, S. 1272; Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 2001 - 2 BvC 15/99 -, juris Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats von 9. März 2011 - 1 BvR 142/11 -, juris Rn. 2). Für die Sachdienlichkeit und Notwendigkeit der Zulassung von Frau T. als Beistand bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der bloße Verweis des Beschwerdeführers auf seine Inhaftierung macht noch nicht plausibel, weshalb es ihm unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 1464/02 -, juris), und inwiefern die Zulassung von Frau T. als Beistand - auch noch im jetzigen Verfahrensstadium - zur Erleichterung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Gericht angezeigt wäre.

II.

10

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

11

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie genügt im Hinblick auf das sinngemäß als verletzt gerügte Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Substantiierungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Das Vorbringen, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Monatsfrist einzuhalten, macht in Verbindung mit der Wiedergabe des Textes von Art. 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte noch hinreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer der Sache nach die Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch die Ablehnung seines Wiedereinsetzungsantrags rügt. Einer ausdrücklichen Benennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels bedarf es nicht (BVerfGE 47, 182 <187>; stRspr). Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers richten sich inhaltlich gegen den - mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen - Widerruf der Gnadenentscheidung und betreffen den Beschluss des Oberlandesgerichts daher nicht.

12

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

13

a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den effektiven Zugang zu Gericht. Das Grundrecht gewährt einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 41, 23 <26>; 49, 329 <341>; 77, 275 <284>). Im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dürfen die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 <91>; 67, 208 <212 f.>; 69, 381 <385>; 110, 339 <342>; stRspr).

14

Die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung kann von Verfassungs wegen geboten sein (vgl. BVerfGK 16, 114 <115>). Dies gilt dann, wenn sie erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsbehelfs andernfalls mit sich brächte (vgl. BVerfGE 92, 99 <108>; siehe auch aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BGHZ 180, 199 <203>). Unter bestimmten Voraussetzungen kann nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG allein schon das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung dazu führen, dass die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist als unverschuldet anzusehen ist (vgl. BVerfGK 16, 114 <115>; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BGHZ 180, 199 <205>). Dies gilt insbesondere bei anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführern und wenig bekannten oder in ihren Anforderungen komplexen Rechtsbehelfen.

15

b) Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht verkannt. Die Justiziabilität von Gnadenentscheidungen ist komplex und bedarf differenzierter Beurteilung (vgl. BVerfGE 25, 352 <358 ff.; 363 ff.>; 30, 108 <310 f.>; 45, 187 <242 f.>; 66, 337 <363>). Ihre Kenntnis kann beim Rechtssuchenden allgemein und jedenfalls beim Beschwerdeführer als juristischem Laien nicht vorausgesetzt werden, zumal sich aus der Gnadenordnung Rheinland-Pfalz keine Anhaltspunkte für einen möglichen Rechtsbehelf ergeben.

16

Aus der komplexen Rechtslage hinsichtlich der Justiziabilität von Gnadenentscheidungen folgt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung von Verfassungs wegen erforderlich ist. Ob schon einfachrechtlich - etwa in analoger Anwendung des für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung geltenden § 35a StPO - eine Belehrungspflicht besteht, kann offen bleiben. Das Oberlandesgericht hätte die verfassungsrechtliche Gebotenheit einer Rechtsbehelfsbelehrung in seine Prüfung einstellen (zur einfachrechtlichen Rechtslage vgl. BGHZ 180, 199 <205>) und sich mit den Auswirkungen ihres Unterbleibens als eines der staatlichen Sphäre zuzuordnenden Fehlers auseinandersetzen müssen (vgl. etwa BVerfGE 75, 183 <189 f.>; 110, 339 <342 ff.>). Dadurch, dass es dem Beschwerdeführer ohne Berücksichtigung dieses Aspekts Erkundigungspflichten über die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs auferlegt, überspannt es die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 26 EGGVG in verfassungswidriger Weise. Ob und wie sich die Mitteilungen des Ministeriums der Justiz an Frau T. vom 2. und 24. Januar 2012 auf die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung auswirken, obliegt zunächst der Prüfung durch die Fachgerichte.

III.

17

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 34, 293 <307>; 84, 192 <192>).

IV.

18

Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe.

(2) Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

(1) Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitze gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.

(2) Einem Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht insoweit, als dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt werden können.

(3) Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstand zu verfahren, widerstreitet.

(4) Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht an dem Gegenstande zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger in Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstande den Vorrang.

(2) Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche.

(3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigentümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentümer betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegenstandes nicht rechtmäßig.

(4) Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirke der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.

(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch

1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,
5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,
6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,
7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,
10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,
11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,
12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz,
13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,
15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes,
16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,
17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,
19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und
21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für

1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.