Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Aug. 2004 - 19 U 30/04

bei uns veröffentlicht am05.08.2004

Tenor

I.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2003 (Az.: 7 O 262/03)

abgeändert und neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden unter Haftung als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.864,74 EUR zzgl. 4 % Zinsen aus 6.979,13 EUR seit 16.03.2000 bis 11.03.2003 zu bezahlen, Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der S... AG mit der Vertrags-Nr. ...

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten unter Haftung als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Entnahmen in Höhe von 556,67 EUR aus dem Vertrag mit der S... AG mit der Vertrags-Nr. ... freizustellen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

III.

Die Beklagten haben unter Haftung als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

VI.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 13.143,08 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus Prospekthaftung und Delikt. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage im Hauptanspruch stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Emissionsprospekt 13.3. (nicht 13.1.) vom 01.08.1999 (Anl. K 2 d.A.) im Zeitpunkt der Erstellung wegen des fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung bezüglich der Altverträge unvollständig gewesen sei; ferner sei gegen die Aktualisierungspflicht verstoßen worden, da nicht auf den der Prospekterstellung zeitlich nachfolgenden endgültigen Wegfall der ratierlichen Auszahlung sowie den Verlustübernahmevertrag mit dem Bankhaus P... vom 22.09.1999 hingewiesen worden sei. Diese Prospektfehler, für die die Beklagten verantwortlich seien, seien auch kausal für den Erwerb des Gesellschaftsanteils durch den Kläger gewesen, weshalb er Rückabwicklung der Beteiligung verlangen könne. Steuerersparnisse brauche sich der Kläger nicht anrechnen zu lassen. Die Haftungsbeschränkung sei unwirksam. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt.
Gegen dieses Urteil, den Beklagten zugestellt am 24.10.2003 haben sie am 13.11.2003 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 26.01.2004 am 26.01.2004 begründet.
Die Beklagten führen aus, dass das Landgericht zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO bejaht habe. Ein deliktischer Anspruch des Klägers nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 264 a StGB bzw. § 826 BGB sei nicht schlüssig dargetan.
Ein Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung sei ebenfalls nicht gegeben. Die Auseinandersetzung der S... AG mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen über die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Raten betreffe nur Altverträge, während das Beteiligungsangebot gegenüber dem Kläger diese Möglichkeit nicht mehr vorgesehen habe. Die Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamtes vom 22.10.1999 habe für die Neuverträge auch keine spürbare indirekte Bedeutung. Die Liquidität der S... AG sei durch die Umstellung nicht gefährdet. Schon nach der ursprünglichen Regelung habe es für den Anleger ein Wahlrecht bei Ablauf der Beteiligung gegeben, so dass von vornherein mit entsprechenden Mittelabflüssen zum Auszahlungszeitpunkt zu rechnen gewesen sei und sich die S... AG auf die zu leistenden Auszahlungen habe einstellen können.
Auch der Verlustübernahmevertrag mit dem Bankhaus P... sei kein prospektpflichtiger Umstand, da er aus damaliger Sicht keine besonderen Risiken für die S... AG beinhaltet habe. Im Übrigen seien von ihm unmittelbar nur andere Unternehmenssegmente, nicht aber das Unternehmenssegment VII betroffen. Indirekte Auswirkungen würden sich nur aus dem allgemeinen Insolvenzrisiko ergeben. Dieses habe sich aber gegenüber den schon vorher bestehenden Risiken aus der Beteiligung am Bankhaus P... selbst sowie den hingegebenen Sicherungsmitteln im Umfang von 27,3 Mio. DM, ursprünglich abgegeben für die S... Bank AG und infolge von deren Verschmelzung mit dem Bankhaus P... GmbH & Co. KG a.A. auf Letztere übergegangen, de facto nicht erhöht.
Im Übrigen seien die vom Kläger behaupteten Prospektmängel aber keinesfalls ursächlich für dessen Anlageentscheidung gewesen. Auch fehle es nach der Differenzhypothese an einem Vermögensschaden, da infolge der zwischenzeitlichen Neuausrichtung der S... AG sich eine Konsolidierung abzeichne. Zumindest seien Ansprüche aus Prospekthaftung verjährt, da die Verjährungsfrist bereits mit der Abgabe des Beitrittsangebotes am 20.02.2000, und nicht erst mit dessen Annahme durch die S... AG am 28.02.2000, zu laufen begonnen habe. Letztlich seien die Beklagten Ziff. 3 und 4 - allein aufgrund ihrer Vorstandseigenschaft - nicht prospektverantwortlich; zumindest sei die im Emissionsprospekt enthaltene Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihnen gegenüber nicht unwirksam.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.10.2003 (Az.: 7 O 262/03) abzuändern und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
12 
und erhebt, nachdem ihm die Berufungsbegründung am 02.02.2004 zugestellt worden ist, mit am 01.03.2004 eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung mit den - in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2004 teilweise konkretisierten - Anträgen,
1.
13 
die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2003 (Az.: 7 O 262/02) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 12.864,74 EUR Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der S... AG mit der Vertrags-Nr. ..., hilfsweise gegen Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens, nebst Zinsen in Höhe von 6 % aus 6.979,13 EUR seit 16.03.2000 bis Rechtshängigkeit sowie 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG vom 09.06.1998 aus 12.864,74 EUR seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
2.
14 
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Entnahmen in Höhe von 556,67 EUR aus dem Vertrag mit der Vertrags-Nr. ... freizustellen.
15 
Er verbleibt bei seiner Rechtsauffassung, dass das Risiko mit den Altverträgen und der Streit mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bereits vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechtes des Anlegers in den Emissionsprospekt mit hätte aufgenommen werden müssen, zumal auch die Unternehmungsplanung der S... AG überhaupt nicht darauf abgestellt gewesen sei, eine Vielzahl der früheren Anleger die Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe auszuzahlen. Auch auf den Verlustübernahmevertrag mit dem Bankhaus P... sei hinzuweisen gewesen, da bereits bei Vertragsabschluss aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage des Bankhauses P... mit einer Inanspruchnahme zu rechnen gewesen sei. Dieses habe sich nunmehr auch für das Geschäftsjahr 1999 in einer Höhe von 13.105.127,21 DM und für das Geschäftsjahr 2000 in einer Höhe von 39.348.766,37 DM verwirklicht und - verbunden mit den weiteren Verbindlichkeiten der S... AG gegenüber dem Bankhaus P... - zur Einstellung der regelmäßigen Entnahmezahlungen geführt.
16 
Im Übrigen sei im Prospekt die persönliche Beteiligung der Konzernverantwortlichen der S... AG sowie der S... AG selbst am Bankhaus P... nicht/nicht ausreichend darstellt gewesen, was ebenfalls einen Prospektfehler darstelle.
17 
Fehlerhaft habe das Landgericht allerdings ihm die geltend gemachten Anlagezinsen sowie, ab Rechtshängigkeit, die geltend gemachten Verzugszinsen abgesprochen. Auch habe er ein Interesse an der Feststellung, dass die Beklagten ihn von dem Risiko, dass die S... AG bei entsprechend niedrigerem oder negativem Auseinandersetzungsguthaben ihn auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Entnahmen in Anspruch nimmt, freizustellen hätten.
18 
Die geänderte Zug-um-Zug-Verurteilung trage dem Erfordernis der Genehmigung der Übertragung durch die Hauptversammlung Rechnung.
19 
Die Beklagten beantragen,
20 
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
21 
Sie tragen vor, dass ein Anspruch des Klägers weder in Form entgangener Anlagezinsen, noch ab Rechtshängigkeit in Form von Verzugszinsen bestehe. Auch sei ein Feststellungsanspruch auf Freistellung nicht gegeben, da es bereits an einem Feststellungsinteresse gegenüber den Beklagten fehle, zumindest aber infolge der erst am 01.03.2004 eingereichten Klage Verjährung eingetreten sei.
22 
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden und das Sitzungsprotokoll vom 12.07.2004 Bezug genommen.
II.
23 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet; hingegen sind die erweiterten bzw. modifizierten Klaganträge des Klägers und seine Anschlussberufung teilweise begründet.
1.
24 
Ob das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht hat, ist im Berufungsverfahren nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht zu überprüfen (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 513 Rn. 3).
2.
25 
Die Modifizierung der Zug um Zug angebotenen Gegenleistung im Klagantrag ist bereits nach § 533 ZPO zulässig.
26 
Die damit einhergehende Klagänderung ist sachdienlich, weil sie zutreffend die Leistungshandlung beschreibt, die der Kläger zur Übertragung des von ihm erworbenen Gesellschaftsanteils auf die Beklagten vornehmen kann. Bei dem Beteiligungsvertrag vom 20.02.2000/28.02.2000 handelt es sich nämlich um einen Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Ziff. 2 AktG (vgl. auch Ziff. B. II. 2. des Prospekts = S. 16 rechte Spalte). Die in § 292 Abs. 2 AktG normierten gegenstandsbezogenen Ausnahmen vom Vorliegen eines Teilgewinnabführungsvertrages liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich trotz der Vielzahl ähnlicher von der S... AG abgeschlossener Verträge nicht um einen Vertrag des laufenden Geschäftsverkehrs, da die Aufnahme eines stillen Gesellschafters nicht zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr gerechnet werden kann (MünchKomm/Altmeppen, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 292 Rn. 80; Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl., § 292 Rn. 28). Eine analoge Anwendung von § 292 Abs. 2 AktG auf weniger bedeutende Verträge ist wegen des abschließenden Charakters der Ausnahmetatbestände nicht möglich. Deshalb fallen Verträge über stille Beteiligungen auch bei einem für die vertragsschließende Aktiengesellschaft wirtschaftlich geringeren Gewicht in den Bereich der Teilgewinnabführungsverträge (MünchKomm/Altmeppen, a.a.O., § 292 Rn. 83).
27 
Für die Änderung eines Teilgewinnabführungsvertrages, zu der auch der Austausch eines stillen Gesellschafters gehört, bedarf es nach § 295 Abs. 1 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung (vgl. auch Prospekt S. 16 rechte Spalte). Gleiches gilt nach § 19 des abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages (vgl. Anl. K 2 d.A.). Daher können die Parteien die Übertragung der vom Kläger erworbenen Beteiligung nicht allein durch beiderseitige Vereinbarung wirksam vornehmen. Dieser Umstand kann aber einem auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzanspruch wegen von den Beklagten zu verantwortenden unvollständigen Informationen über das Beteiligungsangebot nicht entgegenstehen. Deshalb reicht es aus, wenn der Kläger von seiner Seite alles Erforderliche veranlasst, um den Rechtsübergang auf die Beklagten Zug um Zug gegen Rückzahlung der geleisteten Einlage zu bewerkstelligen. Dazu genügt seine schriftliche Zustimmung zur Übertragung.
28 
Neue Tatsachen sind zur Entscheidung über den angepassten Klagantrag nicht festzustellen (§ 533 Ziff. 2 ZPO).
3.
29 
Auch die mit dem neuen Klagantrag Ziff. 2 begehrte Feststellung der Freistellung von der möglichen Rückzahlungsverpflichtung, ist sachdienlich, um eine vollständige Klärung der Haftung für den von dem Kläger eingegangenen Beteiligungsvertrag herbeizuführen. Da sich die eventuelle Verpflichtung zur Rückzahlung bezogener Entnahmen aus Ziff. B. II. 18. des Prospektes (Seite 28 rechte Spalte) ergibt und weitere Ermittlungen dazu nicht erforderlich sind, ist auch die Klagerweiterung bereits nach § 533 ZPO zulässig.
4.
30 
Nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung kann eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht damit begründet werden, dass der Prospekt vom 01.08.1999 die Auseinandersetzung der S... AG mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen über die in früheren Versionen der Beteiligung vorgesehene Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Raten nicht erwähnt.
a)
31 
Bei der Diskussion um die Auszahlung in Raten ging es nicht um das für die Vertragsgestaltung gewichtige Recht des Gesellschafters, regelmäßig Entnahmen aus seiner Einlage zu tätigen. Insoweit ist im von dem Kläger unterschriebenen Zeichnungsschein eine monatliche Auszahlung in Höhe von 10 % abzüglich 1 % Disagio vorgesehen.
32 
Vielmehr war in den ersten Verträgen zusätzlich für das nach Ablauf der Vertragszeit zu ermittelnde Auseinandersetzungsguthaben geregelt, dass dieses in einem zu wählenden Zeitraum zwischen 10 und 40 Jahren in Monatsraten ausgezahlt und bis dahin mit 7 % p.a. verzinst werden sollte. Noch bei Beendigung der stillen Beteiligung sollte der Anleger auch bei anderer Erklärung im Zeichnungsschein die Auszahlung in einer Summe wählen können (vgl. Prospekt vom 15.10.1997 Kenn-Nr. 13.2. Anl. K 9, S. 10 u. S. 33 jeweils rechte Spalte).
b)
33 
Für einen Anleger, dem das Wahlrecht noch eingeräumt war, vertritt das Oberlandesgericht Braunschweig im Urteil vom 26.11.2003, Az. 3 U 49/03 (Anl. K 83 d.A.), ohne seine Entscheidung darauf zu stützen, die Auffassung, seit dem Bekanntwerden der konkreten Beanstandungen durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Schreiben vom 29.03.1999 hätten die Prospektverantwortlichen darauf hinweisen müssen. Es sei dabei belanglos, ob die Ansicht der Behörde rechtlich zutreffend gewesen sei; denn bereits ihre Entscheidung schaffe Fakten, die nur noch gerichtlich angefochten werden könnten. Der Interessent sei daher bereits über erhebliche Bedenken einer entscheidungsbefugten Behörde gegen die Anlagekonzeption zu informieren. Die Aufklärungspflicht erstrecke sich nämlich auf Umstände, die nicht sicher aber wahrscheinlich den vom Anleger verfolgten Zweck gefährdeten. Wegen der mit Prospekten intendierten Selbstbestimmung des Anlegers dürfe auch nicht an seiner Stelle bewertet werden, ob das sich ergebende Risiko gering und deshalb zu vernachlässigen sei. Vielmehr seien Behördenentscheidungen, die die Anlage berührten, grundsätzlich als wesentlich anzusehen und im Prospekt mitzuteilen.
34 
Ob dem zuzustimmen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist eine derartige Sicht allenfalls bei den unmittelbar betroffenen Beteiligungsverträgen gerechtfertigt.
35 
Im Prospekt vom 01.08.1999 war für die Neuanleger aber nur noch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in einer Summe vorgesehen. Die nur indirekten möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erzwungenen Änderung der Auszahlungsweise für Altverträge bedürfen einer Bewertung auf ihre Erheblichkeit.
c)
36 
Die Änderung bei den Altverträgen war nicht deshalb für neu geworbene Anleger erheblich, weil sich bereits vorher für das Unternehmenssegment VII gewonnene Gesellschafter deshalb hätten von ihrer Anlage trennen können. Insoweit handelt es sich nur um eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Risikos, dass nicht genügend Investoren gefunden werden könnten, um geplante Investitionen durchführen zu können. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Zurückbleiben der geplanten Investitionsmittel darauf beruht, dass nicht genügend Anleger zeichnen, oder darauf, dass bereits beteiligte Anleger sich von ihrem Gesellschaftsanteil wieder trennen.
37 
Das Unternehmenssegment VII sollte Investitionen in Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und in Aktien börsennotierter Gesellschaften vornehmen (Prospekt S. 102-103). Dieses Programm war inhaltlich so flexibel ausgelegt, dass es nicht mit dem Erreichen einer bestimmten Investitionssumme stehen oder fallen musste. Deshalb war die drohende Rückzahlung von Einlagen früherer Gesellschafter nicht so wichtig, dass die Neuanleger darauf im Prospekt hätten hingewiesen werden müssen.
d)
38 
Die Verpflichtung der S... AG, auch bei Altverträgen das Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe bei Fälligkeit auszuzahlen, hat für Neuanleger auch das Erfüllungsrisiko nicht spürbar verändert.
39 
Da Beteiligungen am Unternehmenssegment VII ab Ende 1997 vertrieben wurden (Prospekt S. 100 linke Spalte) und die Mindestlaufzeit der Beteiligungsverträge 10 Jahre betrug (Prospekt S. 13 linke Spalte), ist mit der ersten Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 (vgl. Prospekt S. 16 rechte Spalte) zu rechnen. Bis dahin bestand und besteht aber noch genügend Zeit, damit die S... AG sich auf die geänderte Vertragslage einstellen kann.
e)
40 
Eine längerfristige Liquiditätsplanung, die auf der Erwartung beruhte, ein Großteil der Anleger werde sich das Auseinandersetzungsguthaben erst zeitverzögert in Raten auskehren lassen, war ohnehin nicht möglich. Wegen des schon bei den Altverträgen fortbestehenden Wahlrechts, nachträglich die Auszahlung in einer Summe verlangen zu können, war gerade in einer Liquiditätskrise damit zu rechnen, dass praktisch kein Anleger über die Vertragslaufzeit hinaus sein Guthaben stehen lassen würde.
f)
41 
Zur Einordnung der in Frage stehenden wirtschaftlichen Auswirkungen ist auch zu berücksichtigen, dass das Auseinandersetzungsguthaben seiner Höhe nach bei Vertragsschluss nicht feststeht, sondern abhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Segments ist. Nur wenn und soweit bei Vertragsablauf trotz regelmäßiger Rückzahlung der Einlage in Raten und erheblicher Emissions- und Verwaltungskosten (Prospekt S. 100-101) ein solches Guthaben verbleiben wird, kommt es auf die Rückzahlungsweise an. Ein Auseinandersetzungsguthaben für den stillen Gesellschafter setzt damit zum Zeitpunkt seines Vertragsablaufs ein relativ günstiges Ergebnis der getätigten Investitionen voraus. Wird dieses tatsächlich erzielt, ist auch die Möglichkeit, Teil der erworbenen Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und Wertpapiere zu veräußern und den Erlös zur Auszahlung an die Anleger bereit zu stellen, grundsätzlich gegeben. Liquiditätsschwierigkeiten sind allein deshalb nicht zu befürchten, zumal die Auszahlungen jeweils erst ab Abschluss eines Geschäftsjahres verlangt werden können (Prospekt S. 16 rechte Spalte).
42 
Soweit im maßgeblichen Zeitpunkt dagegen eine Liquiditätskrise bestehen sollte, hätte der S... AG das Auszahlungswahlrecht ihrer atypischen stillen Altgesellschafter, wie oben ausgeführt, ohnehin nichts geholfen.
5.
43 
Eine Prospekthaftung kann auch nicht auf die Erwägung gestützt werden, die Beteiligung von Konzernverantwortlichen der S... AG bzw. der S... AG am Bankhaus P... sei im Prospekt nicht/nicht ausreichend dargestellt gewesen.
44 
Finanzielle und persönliche Verflechtungen der Anlagegesellschaft sind nach der Rechtsprechung zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung nicht generell anzugeben. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht nur dann, wenn es sich um wesentliche kapitalmäßige oder personelle Verflechtungen mit Unternehmen handelt, in deren Hand die Anlagegesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat. Nur dann besteht nämlich die Gefahr einer Interessenkollision bei der Gestaltung und Durchführung der Verträge zum Nachteil der Anlagegesellschaft und ihrer Gesellschafter. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung BGHZ 79, 337, 345.
45 
Beim Bankhaus P... handelt es sich aber nicht um einen Vertragspartner, der das Investitionsvorhaben im Wesentlichen ausführen sollte (z.B. ein Generalunternehmer), sondern um eine Unternehmensbeteiligung der S... AG. Dass diese Beteiligung wirtschaftlich durchaus von Gewicht war und direkte und indirekte Beteiligungen zusammengerechnet der S... AG einen mehrheitlichen Einfluss auf das Bankhaus verschafften, begründet noch keine Interessenkollision in dem dargelegten Sinne. Daher bestand keine Pflicht, Verflechtungen mit dem Bankhaus P... zu offenbaren und Angaben darüber in Abschnitt F. des Emissionsprospektes aufzunehmen. Die Tatsache der Unternehmensbeteiligung selbst und der Umfang der Beteiligung ist in Abschnitt D. IV. (S. 60 ff.) des Prospektes dargestellt.
6.
46 
Ein prospektpflichtiger Umstand, der einen Anspruch des Klägers aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung auslöst, liegt jedoch in dem Abschluss des Verlustübernahmevertrages der S... AG mit dem Bankhaus P... vom 22.09.1999/28.09.1999 (Bl. 579 d.A.).
a)
47 
Nach den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen der Prospekthaftung hat der Prospekt den angesprochenen Interessenten ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Sämtliche Umstände, die für ihre Entschließung von Bedeutung sind oder sein können, sind dazu richtig und vollständig darzustellen (BGHZ 123, 106 = BGH NJW 1993, 2865; BGH NJW 2000, 3346; BGH VersR 2002, 1251).
b)
48 
Die Bedeutung des Verlustübernahmevertrages stellt die Berufung unter Hinweis auf die kurz zuvor erfolgte Verschmelzung der S... Bank AG auf das Bankhaus P... in Abrede. Es habe davor zahlreiche Sicherungsinstrumente der S... AG gegenüber der S... Bank AG gegeben. Letztere sind im Emissionsprospekt auf Seite 56 mit einem Volumen von 27,3 Mio. DM aufgeführt. Auf Seite 57 des Emissionsprospektes ist noch ergänzend auf eine Freistellungsverpflichtung gegenüber der S... Bank AG aus der möglichen Inanspruchnahme wegen bestimmter Haustürgeschäfte hingewiesen. Wegen der schon vorher bestehenden Risikoübernahme und der Beteiligung am Bankhaus P... habe der Verlustübernahmevertrag mit letzterem de facto keine weitergehenden wirtschaftlichen Belastungen mit sich gebracht.
49 
Durch die direkte und mittelbare Beteiligung von zusammengerechnet 50,6 % am Bankhaus P... gingen Verluste dieses Kreditinstituts zwar schon zuvor wirtschaftlich auch zu Lasten der S... AG. Diese Gefahr beschränkte sich aber auf die Erwerbskosten der Beteiligung und geleistete Einlagen und ist daher mit einem Verlustübernahmevertrag nicht vergleichbar.
50 
Auch gegenüber einer betragsmäßig beschränkten Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherungsmitteln zugunsten einer Bank und der betraglich völlig offenen Verpflichtung, ihre Verluste aus bestimmten Geschäftsjahren zu tragen, liegt noch ein erheblicher qualitativer Unterschied. Dies bedeutet ein der Höhe nach nicht mehr eingegrenztes Risiko und geht daher noch weiter.
51 
Außerdem ist zu bedenken, dass das Bankhaus P... neben der von der S... Bank AG übernommenen Geschäften eigene Geschäfte geführt hat und dass auch diese ein gewisses Risiko darstellten. Insoweit handelte es sich ebenfalls um eine Haftungserweiterung.
c)
52 
Dass Aussichten auf steigende Erträge des Bankhauses P... bestanden, ist bei einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlich vernünftigen Führung der S... AG bloße Voraussetzung dafür, den Verlustübernahmevertrag überhaupt abzuschließen. Auch bei einer hier anzustellenden ex ante Betrachtung bestand aber das Risiko, dass die Entwicklung anders verlaufen würde. Ertragsprognosen sind immer mit Unsicherheiten behaftet, die umso größer sind, je länger der prognostizierte Zeitraum ist. Bis zum Ende der Laufzeit des Verlustübernahmevertrages im Jahr 2003 konnten daher Änderungen sowohl im wirtschaftlichen Umfeld als auch in den Geschäftsbeziehungen und der Tätigkeit des Bankhauses P... zu einer abweichenden Ertragsentwicklung bis hin zur Insolvenz führen. Dies zeigt schon der tatsächliche Verlauf mit der Insolvenzeröffnung im August des Jahres 2001.
d)
53 
Nach dem Emissionsprospekt ist die Anlage darauf ausgerichtet, auch in Unternehmensgründungen oder in der wirtschaftlichen Krise befindliche Unternehmen zu möglichst günstigen Konditionen zu investieren (Prospekt S. 103 linke Spalte und S. 116 rechte Spalte). Dies ist mit der erheblichen Gefahr verbunden, dass Einzelinvestitionen fehlschlagen können. Zur Absicherung sollten „die Kriterien der zukünftigen Investitionsobjekte des Prospektes nach Maßgabe u. a. der Veräußerbarkeit und der Ausgewogenheit (Risikostreuung) ausgewählt werden“ (Prospekt S. 116 linke Spalte). Hingewiesen wird auf das Insolvenzrisiko bei Beteiligungsunternehmen, das dazu führen könne, dass „die in die Unternehmensbeteiligung investierten Mittel teilweise oder vollständig als Folge von Insolvenzen wertberichtigt werden müssen“ (Prospekt S. 117 linke Spalte).
54 
Damit lässt sich aber noch nicht ohne weiteres vereinbaren, wenn die S... AG durch einen Verlustübernahmevertrag ihr wirtschaftliches Schicksal mit demjenigen einer bestimmten Bank betraglich unbeschränkt verknüpft. Dies stand nämlich im Krisenfall einer Trennung von der Bankbeteiligung entgegen. Deshalb handelte es sich um einen für die Risikobeurteilung wichtigen Umstand, der in den Emissionsprospekt hätte aufgenommen werden müssen.
e)
55 
Die Beklagten wenden auch ein, der Verlustübernahmevertrag sei einem anderen Unternehmenssegment der S... AG zugeordnet gewesen und habe daher die Ergebniserwartungen des Segmentes VII nur mittelbar beeinflussen können.
56 
Das ist zwar richtig. Aufgrund der nur internen Teilung der S... AG in Unternehmenssegmente und der daraus resultierenden einheitlichen Haftungsmasse ergaben sich aber auch negative Auswirkungen auf die stille Beteiligung im Segment VII, wenn in anderen Segmenten wirtschaftliche Fehlentwicklungen entstehen sollten; denn die Haftungseinheit bedingt auch ein einheitliches Insolvenzrisiko (Prospekt S. 109 linke Spalte, vor allem S. 110 linke Spalte). Das Insolvenzrisiko der S... AG ist aber durch den Verlustübernahmevertrag nicht unwesentlich erhöht worden. Auch die Liquidität konnte dadurch schon vor einer etwaigen Insolvenz beeinträchtigt werden. Letzteres ist inzwischen eingetreten, denn die Belastungen aus der Insolvenz des Bankhauses P... haben dazu geführt, dass die vereinbarten Entnahmen der stillen Gesellschafter von 10 % ihrer Einlage ausgesetzt wurden.
f)
57 
Zugleich mit dieser Risikoerhöhung haben sich die Ertragschancen nur in anderen Unternehmenssegmenten, nicht aber im Segment VII erhöht. Die aus der Absicherung und damit verbundenen finanziellen Stärkung des Bankhauses P... erhofften künftigen Gewinne wären anderen Unternehmenssegmenten gutgeschrieben worden, auf deren Rechnung die Beteiligung ging. Damit verschob sich das Verhältnis von Chancen und Risiken einseitig zu Lasten der Anleger im Segment VII.
g)
58 
Da die nur interne Aufteilung der S... AG zum Schutz vor Gläubigern anderer Segmente nicht ausreicht, trifft der Einwand der Beklagten, es handele sich um vom Vermögen der Aktiengesellschaft unabhängige Vermögensmassen, nicht zu. Deshalb nützt es auch nichts, dass die Segmentierung von Unternehmen eine anerkannte Methode zur Erhebung aussagekräftiger Daten über den Erfolg einzelner Tätigkeits- oder Geschäftsfelder ist.
h)
59 
Der Verlustübernahmevertrag wurde erst einige Wochen nach Erstellung des Emissionsprospektes abgeschlossen. Insoweit traf die Beklagten aber eine Nachtragspflicht.
60 
Ändern sich Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können nach der Herausgabe des Prospektes, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Beteiligungsvertrages Mitteilung zu machen (BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2865; BGH VersR 2002, 1251). Der nach dem Verlustvertragsabschluss am 22.09.1999/28.09.1999 bis zur Zeichnung durch den Kläger vergangene Zeitraum von beinahe 5 Monaten hätte bei der erforderlichen zeitnahen Reaktion der verantwortlichen Beklagten in jedem Fall ausgereicht, um derartige Maßnahmen auszuführen.
7.
61 
Die weiteren mit der Berufung geltend gemachten Einwände gegen eine Haftung der Beklagten sind unbegründet:
a)
62 
Die Beklagten waren als Vorstandsmitglieder der S... AG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Emissionsprospektes verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit trifft nämlich das Management der Anlagegesellschaft unabhängig davon, ob deren Mitglieder aus dem Prospekt ersichtlich sind (Siol in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 45 Rn. 32).
63 
Hinzu kommt, dass im vorliegenden Prospekt ausdrücklich erklärt ist: „Der Vorstand der S... AG übernimmt für den Inhalt des Prospektes die Verantwortung und erklärt, dass seines Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind“ (S. 120 linke Spalte). Dass es sich bei dem Vorstand um die 4 Beklagten handelte, ist aus Seite 43 rechte Spalte zu ersehen. Daher spielt es keine Rolle, dass die Beklagten Ziff. 3 und 4 den Prospekt nicht unterzeichnet haben.
b)
64 
Da die Beklagten die persönliche Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes trugen, hatten sie sich die zu deren Beurteilung erforderlichen Rechtskenntnisse zu verschaffen. Die dazu von ihnen hinzugezogenen Rechtsanwälte sind als ihre Erfüllungsgehilfen zu betrachten; denn hinsichtlich der vorvertraglichen Pflicht, den Interessenten ein zutreffendes Bild von der Anlage zu vermitteln, haben die Prospektverantwortlichen gem. § 278 BGB für diejenigen einzustehen, denen sie die Herstellung des Prospektes überlassen (BGH ZIP 1992, 1561; BGHZ 84, 141). Soweit die Rechtsanwälte auch nach Prospekterstellung weiterhin zugezogen gewesen sind und irrtümlich davon ausgegangen sein sollten, der Verlustübernahmevertrag vom 22.09.1999/28.09.1999 sei nicht prospektergänzungspflichtig, hätten sie dies wie grundsätzlich jeden anwaltlichen Irrtum in einer Frage des inländischen Rechts als Fahrlässigkeit zu vertreten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 276 Rn. 41). Diese Fahrlässigkeit trifft die Beklagten nach § 278 BGB wie eigenes Verschulden.
c)
65 
Die im Prospekt vom 01.08.1999 (S. 120 rechte Spalte unten sowie S. 121 linke Spalte oben) enthaltene Haftungsbeschränkung für unrichtige und/oder unvollständige Prospektangaben oder für die Verletzung eventuell bestehender Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Anleger auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entlastet die Beklagten nicht. Dabei kann dahinstehen, ob sie nach ihrem Wortlaut neben der als „Inhaberin“ erwähnten S... AG deren Vorstandsmitglieder überhaupt begünstigen kann. Die Aufklärungspflicht der Prospektverantwortlichen ist für den Schutz des Investors von grundlegender Bedeutung. Auch ein Haftungsausschuss für leichte Fahrlässigkeit widerspricht der Aufgabe des Prospektes, die potentiellen Anleger verlässlich, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Als Bestandteil des Prospektes ist er deshalb nach § 9 des hier nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB fortgeltenden AGB-Gesetzes unwirksam (BGH VersR 2002, 1251).
d)
66 
Die fehlende Aufklärung über den Verlustübernahmevertrag vom 22.09.1999/28.09.1999 ist kausal für den Abschluss des Beteiligungsvertrages durch den Kläger geworden.
aa)
67 
Bei der Frage nach dem Kausalzusammenhang ist nicht auf das letzte, sondern auf das erste Glied der Ursachenkette, mithin auf die Anlageentscheidung abzustellen (BGHZ 111, 314 = BGH WM 1990, 1276). Nach ständiger Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein in wesentlichen Punkten unrichtiger Prospekt für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Dass gerade der im Prospekt nicht oder unrichtig beschriebene Umstand zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist dabei nicht erforderlich (BGH NJW 1993, 2865; BGH NJW 2000, 3346; BGH VersR 2002, 1251). Unbeschadet davon hat der Richter bei der von ihm nach § 286 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung, ob er von der Ursächlichkeit des Aufklärungsmangels für den Beitrittsentschluss überzeugt ist, auch die objektive Bedeutung der verschwiegenen Tatsache für die Werthaltigkeit des Anlageobjektes zu berücksichtigen (BGH NJW 1993, 2865).
68 
Der Kläger behauptet, er hätte bei Kenntnis der Risiken des Verlustübernahmevertrages die Beteiligung nicht gezeichnet. Da das Verhältnis von Chancen und Risiken durch den Verlustübernahmevertrag, wie oben ausgeführt, zu Lasten der Anleger des Unternehmenssegments VII verschoben und das mit der Streuung von Risiken verfolgte Konzept durchbrochen wurde, handelt es sich um einen objektiv gewichtigen Punkt für die Werthaltigkeit des angebotenen Geschäftsanteils. Daher spricht eine Vermutung dafür, dass der in diesem Punkt unvollständige Prospekt für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich geworden ist.
bb)
69 
Greift die Kausalitätsvermutung ein, so trifft den Prospektverantwortlichen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung und Information eingetreten wäre, der Anleger also den Hinweis auf das verschwiegene Risiko nicht zum Anlass genommen hätte, von der Kapitalanlage Abstand zu nehmen (BGHZ 111, 314 = BGH WM 1990, 1276; BGHZ 115, 213).
70 
Die Beklagten haben dazu unter Beweisantritt vorgetragen, der Kläger habe den Emissionsprospekt vor Abschluss des Beteiligungsvertrages überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Dieser Vortrag reicht nicht aus, um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen. Unstreitig sind von dem im konkreten Fall tätigen Vermittler gegenüber dem Kläger keine über den Inhalt des Prospektes hinausgehenden Angaben gemacht worden. Damit scheidet die Möglichkeit aus, dass die Anlageentscheidung des Klägers auf beschönigenden, das Risiko gegenüber den Darstellungen im Prospekt verharmlosenden Darstellungen des Vermittlers zustande gekommen ist.
71 
Da der Vermittler dem Kläger aber das Beteiligungsmodell vorstellen musste, um ihn für den Beitritt zu werben, können seine Angaben sich nur innerhalb des durch den Prospekt gezogenen Rahmens gehalten haben. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass er, um einer möglichen eigenen Haftung zu entgehen, verpflichtet war, auf die wesentlichen Risiken hinzuweisen, die ihm aus dem Prospekt bekannt sein mussten. Da der Verlustübernahmevertrag mit dem Bankhaus P..., wie ausgeführt, zu den wesentlichen Risiken der stillen Beteiligung gehört hat, ist davon auszugehen, dass er darauf hingewiesen hätte. Dabei wäre entgegen den Einwänden der Beklagten nicht der Prospekt vorzulesen gewesen. Vielmehr hätte vom Vermittler in verständlicher Weise das mit dem Verlustübernahmevertrag verbundene erhöhte Insolvenzrisiko für die S... AG und die fehlende Beteiligung der atypischen stillen Gesellschafter an den Erträgen des Bankhauses geschildert werden müssen. Dass dieser Hinweis den Kläger nicht beeindruckt und zum Absehen von der risikobelasteten Kapitalanlage veranlasst hätte, ist nicht dargetan. Dieses lässt sich insbesondere nicht daraus schließen, dass er den relativ langen Emissionsprospekt vor Vertragsabschluss nicht durchgelesen hat.
cc)
72 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie das Beratungsgespräch mit einem anderen potentiellen Anleger abgelaufen ist und welchen Einfluss der Prospekt dort auf die Anlageentscheidung hatte.
e)
73 
Ohne Erfolg verweist die Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs V ZR 29/96 vom 26.09.1997 (NJW 1998, 302), wonach die Rückgängigmachung eines Vertrages unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss einen Vermögensschaden voraussetzt.
74 
Nach der zitierten Entscheidung ist der Vermögensschaden im Wege eines Gesamtvermögensvergleichs mit oder ohne Vertragsschluss zu ermitteln. Bei der Gegenüberstellung der damit verbundenen Vor- und Nachteile sind die Rechnungsposten gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes wertend zu bestimmen (a.a.O., S. 304).
75 
Der Schutzzweck der Prospekthaftung liegt aber darin, durch eine umfassende Aufklärung gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten deren Recht zur eigenverantwortlichen Selbstbestimmung über die Verwendung ihres Vermögens sicherzustellen. Infolgedessen stellen in wesentlichen Punkten unrichtige oder unvollständige Prospektangaben eine rechtswidrige Verletzung der ihnen gegenüber bestehenden Verhaltenspflichten der Prospektverantwortlichen dar. Der davon betroffene Anleger, der von einer Beteiligung abgesehen hätte, wenn er zusätzlich zu den ihm bekannten Risiken und Unwägbarkeiten der Anlage auch die im Prospekt verschwiegenen Umstände gekannt hätte, kann deshalb verlangen, auf dem Schadensersatzwege so gestellt zu werden, als hätte er die Anlage nicht getätigt (BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2865).
f)
76 
Zu Recht hat das Landgericht auch eine Anrechnung der vom Kläger erzielten Steuerersparnisse verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Steuervorteile jedoch dann nicht auszugleichen, wenn der erlangte Schadensersatzbetrag seinerseits der Versteuerung unterliegt (BGHZ 74, 103; vgl. auch OLG Celle NZG 2001, 620). Das ist vorliegend gem. § 15 Einkommensteuergesetz der Fall, da es sich um Einkommen handelt, das dem Kläger aus der unternehmerischen Beteiligung zufließt (vgl. BGH VersR 2002, 1251).
g)
77 
Die Schadensersatzforderung des Klägers ist nicht verjährt.
aa)
78 
Der Anspruch aus der von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftung verjährt in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und § 12 Abs. 5 Auslandinvestmentgesetz in 6 Monaten seit der Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber in 3 Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft (BGHZ 111, 314 = WM 1990, 1276; BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2865).
bb)
79 
Die Beklagten haben nicht dargetan, dass der Kläger zu einem mehr als 6 Monate vor Klageerhebung liegenden Zeitraum der Verlustübernahmevertrag der S... AG mit dem Bankhaus P... bekannt geworden wäre. Eine derartige Kenntnis ergibt sich insbesondere nicht aus den Informationsschreiben an die stillen Gesellschafter vom 07.08.2001 (Newsletter 03/2001 - Anl. K 4 d.A.) und vom Dezember 2001 (Newsletter 05/2001 - Anl. K 39 d.A.). Dort wird jeweils nur erklärt, dass die S... AG alles Erforderliche tun werde, um das Bankhaus P... zu konsolidieren und zu sanieren bzw. erläutert, dass sich aus der Beteiligung am Bankhaus P... erhebliche Verluste ergeben hätten. Der Verlustübernahmevertrag selbst wird aber nicht bezeichnet. Dies reicht zur Kenntniserlangung nicht aus, weil auf diese Weise nicht deutlich geworden ist, dass eine vertragliche Verpflichtung zu den geleisteten Zahlungen bestand, also gar keine Wahl zwischen dem Verlustausgleich und dem Fallenlassen der Bankbeteiligung bestand.
cc)
80 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die 3-Jahres-Frist nicht von der Abgabe des Beitrittsangebotes des Anlegers an zu rechnen (20.02.2000), sondern erst von dessen Annahme durch die S... AG (28.02.2000) an (vgl. auch BGH, Urteil vom 01.03.2004 - II ZR 88/02 m.w.N.).
81 
In den analog angewendeten Normen des § 20 Abs. 5 KAGG und des § 12 Abs. 5 Auslandsinvestmentgesetz ist jeweils auf den „Abschluss des Kaufvertrages“ abgestellt. Deshalb ist bei einer entsprechenden Anwendung der 3-Jahres-Frist ebenfalls der Vertragsschluss und damit der Zeitpunkt der Annahme maßgeblich. Dies ist auch sachgerecht, weil die Höchstfrist auf dem berechtigten Vertrauen in die Bestandskraft eines vor einem bestimmten längeren Zeitraum schon zustande gekommenen Vertrages beruht.
82 
Im Übrigen wird auch bezüglich des Entstehens der Gesellschaft in § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags (Prospekt S. 124 mittlere Spalte) auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrags abgestellt.
83 
Damit hat der Kläger mit seiner am 27.02.2003 bei Gericht eingereichten und alsbald zugestellten Klage (11.03.2003) innerhalb der Verjährungsfrist die Verjährung gehemmt (§ 167 ZPO n.F. i.V.m. § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB).
h)
84 
Der Feststellungsanspruch des Klägers auf Freistellung, erstmals geltend gemacht mit der am 01.03.2004 eingereichten Klagerweiterung und konkretisiert in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2004 (vgl. dazu auch Ziff. 3), ist ebenfalls nicht verjährt, da die vom Kläger am 27.02.2003 eingereichte Leistungsklage auch insoweit den Lauf der Verjährung unterbrochen hat. Die durch Schriftsatz vom 01.10.2003 erfolgte Änderung des Leistungsantrags hat lediglich eine teilweise Klagerücknahme bezüglich der Anlagezinsen beinhaltet.
aa)
85 
Ob und in welchem Umfang eine erhobene Leistungsklage die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich eines Anspruchs herbeiführt, bestimmt sich danach, was der Gegenstand der Klage ist (BGH NJW 1983, 2813; BGH VersR 1984, 868; BGH NJW 1985, 1152; BGH NJW 1988, 965).
bb)
86 
Vorliegend umfasste der mit dem Klageantrag über 12.864,74 EUR geltend gemachte prozessuale Leistungsanspruch den vom Kläger behaupteten Schaden, sich zusammensetzend aus der Einmalzahlung zuzüglich Agio sowie den geleisteten monatlichen Ratenzahlungen zuzüglich Agio abzüglich der erhaltenen gewinnunabhängigen Entnahmen infolge der Vorteilsausgleichung.
87 
Ob die Entnahmen beim Kläger verbleiben ist aufgrund der Bestimmung in Ziff. B. II. 18. des Emissionsprospektes, der die Verpflichtung enthält, diese ggf. an die S... AG zurückzuzahlen, ungewiss. Im Falle einer Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung würde sich eine Veränderung (Erhöhung) des Klageantrags nicht auf einen neuen Anspruch beziehen, der sich auf eine Schadensfolge erstreckt, die bisher nicht in die Klage einbezogen war, sondern lediglich eine ziffern- und betragsmäßige Anpassung an die fortschreitende Schadensentwicklung darstellen (BGH VersR 1984, 868). Damit würde es sich um denselben Schadensersatzanspruch handeln, dessen Verjährung durch die Klageerhebung gehemmt war.
cc)
88 
Dieser Rechtsgrundsatz ist auch auf vorliegende Fallgestaltung anwendbar, wobei dem Kläger diesbezüglich nur ein Feststellungsanspruch auf Freistellung zusteht, nachdem ungewiss ist, ob eine tatsächliche Inanspruchnahme durch die S... AG erfolgen wird (vgl. BGH WM 1990, 262; BGH WM 2001, 106).
8.
a)
89 
Dem Kläger steht auch ein Zinsschaden ab dem die Zahlung der Einlage nachfolgenden Tag (16.03.2000) bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit (11.03.2003) zu, da gemäß § 252 Satz 2 BGB davon auszugehen ist, dass Eigenkapital in solcher Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (BGH WM 1974, 128; BGH WM 1980, 85; BGH WM 1992, 143). Den durchschnittlichen Anlagezins für diesen Zeitraum schätzt der Senat gem. § 287 ZPO auf durchschnittlich 4 %.
b)
90 
Hingegen stehen dem Kläger keine Prozesszinsen zu.
91 
Die Verpflichtung des Schuldners, eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen (§ 291 BGB), setzt die Fälligkeit der Schuld voraus. Diese ist insoweit nicht eingetreten, als den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und sie deshalb nur zur Zahlung Zug um Zug zu verurteilen sind. Das Zurückbehaltungsrecht begründet eine verzögerliche Einrede mit der Wirkung, dass die Forderung noch nicht fällig im Sinne von § 291 Satz 1 HS 2 BGB ist (BGHZ 55, 198, 200; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 291 Rn. 5).
III.
1.
92 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2.
93 
Der Streitwert der Feststellungsklage wird gem. § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Rückzahlungsverpflichtung auf 50 % des möglichen Gesamtbetrags geschätzt (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16 Rubrik Feststellungsklagen).
3.
94 
Die Revision wird für die Beklagten gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten vor verschiedenen Gerichten in Deutschland nehmen Anleger des Unternehmenssegments VII die Beklagten aus Prospekthaftung in Anspruch. Je nach dem Zeitpunkt der Zeichnung kommt es in einem nicht geringen Teil dieser Fälle darauf an, ob der Verlustübernahmevertrag mit dem Bankhaus P... vom 22.09.1999 und die Korrespondenz mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Anlass für eine Prospektberichtigungspflicht der Beklagten waren. Eine grundsätzliche Klärung dieser Fragen erscheint daher geboten.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Aug. 2004 - 19 U 30/04

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Aug. 2004 - 19 U 30/04 zitiert 20 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Aktiengesetz - AktG | § 292 Andere Unternehmensverträge


(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien 1. sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen o

Aktiengesetz - AktG | § 295 Änderung


(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß. (2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Aug. 2004 - 19 U 30/04 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2004 - II ZR 88/02

bei uns veröffentlicht am 01.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 88/02 Verkündet am: 1. März 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Aug. 2004 - 19 U 30/04.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Feb. 2006 - 1 U 190/05

bei uns veröffentlicht am 24.02.2006

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. September 2005 - 3 O 394/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.084,77 EUR

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Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.

(2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 88/02 Verkündet am:
1. März 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
270 Abs. 3, 207 a.F.

a) Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds
allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung
oder Verpachtung des Anlageobjekts, so ist in dem Anlageprospekt
deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende
Umstände und die sich hieraus für die Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen.

b) Wird die Übermittlung einer Klageschrift per Telefax aus vom Übersender
nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen und werden die fehlenden Seiten
noch am selben Tag ebenfalls per Telefax übersandt, liegt dem Gericht
eine die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPO erfüllende Klageschrift vor,
auch wenn in der Folge die beiden Sendungen nicht zusammengeführt werden.
BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 1. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Januar 2002 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Klage des Klägers zu 1 gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist.
2. Auf die Berufung des Klägers zu 1 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 9. August 2000 wie folgt abgeändert :
a) Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger zu 1 42.130,45 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Januar 2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des vom Kläger zu 1 gehaltenen Anteils an der B. Grundstücksverwaltungs GmbH D. KG.

b) Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des vom Kläger gehaltenen Anteils an der B. Grundstücksverwaltungs GmbH D. KG im Verzug der Annahme befindet.
3. Von den Gerichtskosten des 1. Rechtszugs tragen der Kläger zu 1 31,4 %, der Kläger zu 2 56 % und der Beklagte zu 1 6,3 %. Im übrigen bleibt bzgl. der Gerichtskosten wegen des Ruhens des Verfahrens gegenüber der Beklagten zu 3 eine spätere Entscheidung vorbehalten.
Von den Gerichtskosten des 2. und 3. Rechtszugs tragen der Kläger zu 1 83,4 % und der Beklagte zu 1 16,6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 im 1. Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 14,3 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im 1. Rechtszug trägt der Kläger zu 2 56 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4, 5, 6 und 7 im 1. Rechtszug trägt der Kläger zu 1 44 % und der Kläger zu 2 56 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 im 2. und 3. Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 16,6 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4, 5, 6 und 7 im 2. und 3. Rechtszug trägt der Kläger zu 1.
Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Hinsichtlich der Beklagten zu 3 bleibt wegen des Ruhens des Verfahrens ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten einer späteren Entscheidung vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger zu 1, der sich ebenso wie der Kläger zu 2 an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hat, hat von den Beklagten zu 1 bis 7 Schadensersatz aus typisierter Prospekthaftung, aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen sowie wegen Verletzung von Auskunftspflichten bei der Anlagevermittlung in Höhe seiner Kommanditeinlage verlangt, Zug um Zug gegen Rückübertragung seines Gesellschaftsanteils. Am Revisionsverfahren ist nur noch der Kläger zu 1 (im folgenden: Kläger) und der Beklagte zu 1 (im folgenden : Beklagter) beteiligt.
Mit Kommanditeinlagen von jeweils 50.000,00 DM gründeten der Beklagte sowie der ehemalige Beklagte zu 2 und die Dr. H. Grundstücksgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin, deren Geschäftsführer der Beklagte war, die Dr. H. Grundstücksgesellschaft mbH & Co. I. KG (im folgenden: Fonds KG) mit dem Zweck des Erwerbs und der Verpachtung jeweils einer Seniorenresidenz in C. und G.. Die beiden Investitionsobjekte sollten von der Dr. H. Grundstücksgesellschaft & Co. In.- und B. KG, deren persönlich haftende Ge-
sellschafterin ebenfalls die Dr. H. Grundstücksgesellschaft mbH war, errichtet werden.
Mit Beitrittserklärung vom 18. Dezember 1996, angenommen durch die Beklagte zu 3, eine Steuerberatungsgesellschaft, welche ebenfalls mit einer Einlage an der Fonds KG beteiligt und zur Aufnahme weiterer Gesellschafter durch Abschluß schriftlicher Beitrittsverträge ermächtigt war, erklärte der Kläger seine Beteiligung als Kommanditist an der Fonds KG in Höhe von 80.000,00 DM mit einem zusätzlichen Agio von 3 %. Grundlage des Beitritts des Klägers war ein von der Fonds KG (später umfirmiert in B. Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. D. I. KG) im November 1996 herausgegebener Prospekt sowie eine unter dem Briefkopf der Beklagten zu 3 gefertigte Leistungsbilanz der Dr. H. Grundstücksgesellschaft mbH & Co. In.- und B. KG mit Angaben über die von dieser in den Jahren 1992 - 1995 betreuten Immobilienfonds und als Bauträger errichteten Objekte. In dem Prospekt werden neben den beiden Projekten des Fonds die beteiligten Partner und ausdrücklich auch die Firmengruppe des Beklagten vorgestellt. Hinsichtlich der Rentabilität der angebotenen Beteiligungen wird u.a. folgendes ausgeführt:
"Die Pachteinnahmen führen zu Überschüssen der Beteiligungsgesellschaft. Der voraussichtliche Überschuß beträgt im Rumpfjahr 1998 3 %, ab 1999 6,25 % p.a.; prognostizierte Steigerung auf 10 % p.a. in 2019. ... Die Vorgesellschaft hat für beide Seniorenresidenzen zwanzigjährige Pachtverträge mit Betriebsgesellschaften der Ku. Be. Unternehmensgruppe mit zweimal fünf Jahren Verlängerungsoption abgeschlossen. ...
Die Pachtzahlung der Betriebsgesellschaften wird durch 5jährige Pachtgarantien der K. Beratungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH abgesichert, die mit Bankbürgschaften von DM 1.200.000,- (Seniorenresidenz C.) und DM 650.000,- (Seniorenresidenz G.) unterlegt sind."
Im Prospekt befindet sich auch eine Aufstellung "Investitionsplan und Finanzierung", aus der sich ergibt, daß bei Gesamtprojektkosten von 63,6 Mio. DM u.a. auf Eigenkapitalbeschaffung ohne nähere Spezifizierung ca. 6,7 Mio. DM, auf Agio und Damnum 4,5 Mio. DM, auf Pachtgarantie/-bürgschaft 1,23 Mio. DM, auf Vermittlung von Fremdfinanzierung 0,7 Mio. DM, auf Fremdkapitalnebenkosten und Zinsgarantie ca. 0,4 Mio. DM sowie auf Vergütungen für Komplementär- und Geschäftsführung 2,2 Mio. DM Ausgaben entfallen, so daß den eigentlichen Erwerbs- und Baukosten für die Seniorenresidenzen über 25 % der Gesamtsumme für andere Ausgaben gegenüberstehen.
Des weiteren findet sich unter der Überschrift "Haftungsvorbehalt" u.a. folgende Klausel:
"Eventuelle vertragliche oder vertragsähnliche Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen die vorgenannten Personen oder Gesellschaften, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluß , positiver Vertragsverletzung oder konkludentem Beratervertrag , verjähren vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen spätestens nach drei Jahren seit seinem Beitritt zur Gesellschaft."
Die Geschäfte der Fonds KG entwickelten sich nicht wie erwartet. Die Gebäude wurden nicht innerhalb der geplanten Zeit fertiggestellt. Die für den 1. November 1997 vorgesehene Übergabe der Seniorenresidenz in G. an die Pächterin erfolgte erst am 15. Juni 1998, die Residenz C. wurde statt am 1. Januar 1998 erst am 18. Februar 1999 übergeben. Im Oktober 1999 waren im Objekt C. nur 22 von 86 Wohnungen vermietet, im Objekt G. nur 36 von 72 Wohnungen. Für das Objekt C. waren bis dahin keinerlei Pachtzahlungen, für das Objekt in G. nur ein Teil der Pacht entrichtet worden , weshalb die Pachtverträge fristlos gekündigt wurden. Die nach dem Prospekt vorgesehenen Bankbürgschaften zur teilweisen Absicherung der Pachtgarantien wurden zwar erbracht, mußten jedoch in der Folge zur Besicherung eines Hypothekendarlehens an die finanzierende Bank abgetreten werden, weil sich die Fonds KG mit den auf dieses Darlehen geschuldeten Rückzahlungen seit April 1999 im Rückstand befand. Die fünfjährigen Pachtgarantien selbst erwiesen sich als wertlos, weil die ebenfalls mit der Unternehmensgruppe des Beklagten zusammenhängende K. Beratungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im folgenden: K.) nicht mehr zahlungsfähig war. Die nach der Prognoserechnung im Prospekt erwarteten Ausschüttungen im Jahr 1998 und 1999 erfolgten dementsprechend nicht.
Über das Vermögen der ursprünglichen Komplementärin der Fonds KG sowie weiterer Firmen des Beklagten wurde in diesem Zusammenhang das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beteiligungsprospekt in verschiedenen Punkten fehlerhaft und unvollständig sei. Insbesondere seien die der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Jahrespachten von Anfang an nicht realisierbar gewesen, weil die jeweils zugrunde gelegte Miete die ortsübli-
che Miete für vergleichbare Objekte um 100 % überstiegen habe, was den Initiatoren der Fonds KG bewußt gewesen sei. Es sei auch nicht ausreichend auf die wirtschaftliche Verflechtung der Projektbeteiligten und die damit einhergehenden Risiken hingewiesen worden; so sei u.a. der Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Prospektierung an der K. beteiligt gewesen, welche die Pachtgarantie übernommen hatte. Zudem seien die Pachtgarantien bei beiden Objekten nur zur Hälfte des Jahrespachtzinses durch Pachtbürgschaften gesichert und die hierfür aufgewendeten Kosten mit 66 % der verbürgten Summe viel zu hoch gewesen. Schließlich seien die Anleger im Prospekt nicht darauf hingewiesen worden, welche Risiken die im Investitionsplan veranschlagten sog. "weichen Kosten" mit sich brächten; zumindest hätten die Projektinitiatoren die Notwendigkeit, den Umfang und die Kriterien der Bewertung der erbrachten Leistungen begründen und im Prospekt darstellen müssen.
Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Prospektangaben seien hinreichend und zutreffend. Er wendet ein, daß er keine Verantwortung für die Kalkulation trage, welche der Pachtzusage der Pächter zugrunde liege. Da die Fonds KG nicht den Betrieb der Seniorenresidenzen übernommen habe, liege nicht bei ihr das Ertragsrisiko, so daß sich der Prospekt nicht damit habe befassen müssen, welche Mietpreise für eine Rentabilität des Betriebes erforderlich seien. Im übrigen wird die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Prospekt - zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers - weder unrichtige Angaben enthalte noch hinsichtlich aufklärungsbedürftiger Punkte unvollständig sei. Im übrigen seien Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit Ablauf des 20. Dezember 1999 geendet, während die Klage erst am 21. Dezember 1999 eingereicht worden sei. Eine Unterbrechung
der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 270 Abs. 3 ZPO a.F. sei nicht eingetreten.
Dem lag zugrunde, daß die insgesamt 47 Seiten umfassende Klageschrift am 20. Dezember 1999 durch das Büropersonal des Prozeßbevollmächtigten des Klägers per Telefax in der Zeit von 15.43 Uhr bis 15.56 Uhr an das Landgericht gesendet wurde. Nach einem Abbruch des Sendevorgangs, dessen Ursache nicht feststeht, ergab eine telefonische Rückfrage beim Landgericht , daß dort noch die Seiten 1 und 2 sowie die Seite 35 fehlten. Daraufhin wurden am selben Tag um 16.18 Uhr vom Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers an das Landgericht jedenfalls drei Seiten per Telefax gesendet, gelangten jedoch in der Folge nicht zu den Akten.
Das Berufungsgericht hat dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers aus typisierter Prospekthaftung bejaht, diesen jedoch als verjährt angesehen, weil durch die unvollständige Übersendung des Telefaxes das Erfordernis der Einreichung einer Klageschrift i.S. von § 253 ZPO nicht gewahrt gewesen sei, und hat demgemäß die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Der Senat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als es sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 richtet.
Das Verfahren gegen die Beklagte zu 3 ruht derzeit, nachdem über ihr Vermögen am 11. April 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des Urteils und zur Verurteilung des Beklagten.
I. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit des Beklagten als Initiator und Gründungskommanditist der Fonds KG für den Inhalt des Beteiligungsprospekts angenommen (st.Rspr. vgl. BGHZ 83, 223; 115, 214, 218; zuletzt Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312, 313).
II. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht Fehler des Beteiligungsprospekts festgestellt, für welche der Beklagte haftet.
1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, welcher im allgemeinen die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressenten darstellt, ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände zu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind (BGHZ 79, 337, 344 f.; 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 296, 297). Die angesprochenen Interessenten dürfen sich daher auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in einem solchen Prospekt verlassen und davon ausgehen, daß die insoweit unmittelbar Verantwortlichen den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und daß darin über alle Umstände aufgeklärt wird, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu beteiligen , von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 71, 284, 287 f.).
2. Diesen Anforderungen wird der Prospekt nicht gerecht.

a) Angesichts des Umstandes, daß der Erfolg einer Geldanlage bezüg- lich der beiden Seniorenresidenzen allein auf einer langjährigen gesicherten Pachtzahlung beruhte und nur so die erwarteten Ausschüttungen an die beteiligten Gesellschafter zu erwirtschaften waren, war es für die Gründer und Initiatoren des Fonds nicht ausreichend, nur langjährige Pachtverträge abzuschließen ; vielmehr war bei dieser Sachlage auch die konkrete Möglichkeit der Erwirtschaftung der zugesagten Pachtzahlungen einer eigenen Prüfung durch die Gründungsgesellschafter zu unterziehen. Dies gilt um so mehr, als die zur Absicherung gestellte Bankbürgschaft für die Pachtgarantien nur eine halbe Jahrespacht je Objekt ausmachte und zudem im Gegenzug hierfür Aufwendungen in Höhe von jeweils 66 % der Garantiesumme an die Garantiegeberin aus dem Fondsvermögen zu erbringen waren und damit der reale Wert der Bankbürgschaften gerade noch je zwei Monatspachten entsprach. Aus diesen Gründen stand und fiel der wirtschaftliche Erfolg des Fonds allein mit der Frage der langfristigen Erzielbarkeit der angesetzten Mieterlöse, weil nur in diesem Fall die Pächterin der Seniorenresidenzen die von ihr eingegangenen Pachtverträge auf Dauer erfüllen konnte. Hierzu hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt, daß die für eine Zahlung der jeweiligen Monatspacht erforderlichen Mieten in den Seniorenresidenzen teilweise um bis zu 100 % über den ortsüblichen Vergleichsmieten für "betreutes Wohnen" im Jahr 1996 lagen und daher nicht erzielbar waren. Hieraus ergibt sich, daß der Beklagte oder die anderen Gründer und Initiatoren des Fonds entweder die hier erforderliche Plausibilitätsprüfung nicht durchgeführt haben oder aber auf das aus der Diskrepanz zwischen den für die Seniorenresidenzen zugrunde gelegten Mieten und der ortsüblichen Vergleichsmiete sich ergebende Anlegerrisiko nicht hinreichend im Prospekt aufmerksam gemacht haben. Ebenso gilt dies für die nur geringe Werthaltigkeit der zur Absicherung angeführten Bankbürgschaften.

b) Unvollständig und damit fehlerhaft ist der Prospekt zusätzlich deswe- gen, weil potentielle Anleger nicht in der erforderlichen Klarheit über die sogenannten "weichen Kosten" des Anlageprojekts in Kenntnis gesetzt wurden. Zwar sind in der Aufstellung "Investitionsplan und Finanzierung" die Kosten, Vergütungen und Honorare tabellenartig aufgeführt, jedoch so unübersichtlich und unstrukturiert, daß jedenfalls ein durchschnittlicher Anleger daraus kaum erkennen konnte, daß beispielsweise allein die Vorausfinanzierung mit erheblichen Zusatzkosten, wie Vermittlungskosten, einer Zwischenfinanzierungsbürgschaft sowie Fremdkapitalnebenkosten und Zinsgarantie, belastet ist, welche noch einmal über 65 % der erforderlichen Zinsaufwendungen ausmachen. In gleicher Weise gilt dies für die nicht näher spezifizierten Kosten für "Schließungsgarantie" , "Treuhandschaft", "Mittelverwendungskontrolle", "Sonstige Kosten" und "Liquiditätsreserve", welche zusammen über 1,2 Mio. DM betragen, deren Entstehung und Verwendung letztlich unklar bleibt und wodurch die Chance auf eine mögliche Rentabilität der Geldanlage zusätzlich gemindert wird (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298).
III. Nach der ständigen Rechtsprechung, an welcher der Senat festhält, entspricht es der Lebenserfahrung, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Entscheidend ist insoweit, daß durch unzutreffende oder unvollständige Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 aaO, S. 1297; Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312, 313). Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätte, sind von dem Beklagten nicht vorgetragen worden
und auch sonst nicht ersichtlich, so daß die weiteren Einwendungen des Klägers gegen den Prospektinhalt dahinstehen können.
IV. Entgegen der Ansicht des Kammergerichts ist der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verjährt, weil mit der Übermittlung der Klageschrift per Telefax am 20. Dezember 1999 an das Landgericht die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 270 Abs. 3, 207 ZPO a.F. rechtzeitig unterbrochen worden ist, so daß dahinstehen kann, ob der Beklagte nicht nur aus typisierter Prospekthaftung, sondern auch wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet. Aus denselben Gründen kann offen bleiben, ob die gemäß § 195 BGB a.F. noch geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss (Sen.Urt., BGHZ 88, 222, 227) hier nach den Bedingungen des Anlageprospekts wirksam auf drei Jahre verkürzt werden konnte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03).
1. Unabhängig davon, ob gemäß der Klausel der Beitrittserklärung, wonach ein Beitritt erst mit Zahlung der ersten Rate nebst Agio wirksam wird, diese erst später erfolgt ist - das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen - begann die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus typisierter Prospekthaftung (Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369; Sen.Urt. v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537) frühestens mit der Annahme der Beitrittserklärung am 19. Dezember 1996 und lief dann zumindest bis zum 20. Dezember 1999 (§§ 188 Abs. 2, 193 BGB).
2. Die Verjährung wurde durch die am 20. Dezember 1999 beim Landgericht in zwei Teilen als Telefax eingegangene Klageschrift in Verbindung mit der demnächst erfolgten Zustellung (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.) rechtszeitig unterbrochen.

Zwar lag nach der unvollständigen "Erstsendung", begonnen um 15.43 Uhr, dem Gericht zunächst keine die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPO erfüllende Klageschrift vor, weil diese ohne die Seiten 1 und 2 übertragen worden ist, auf denen sich die Parteibezeichnungen und die Anträge befinden. Jedoch steht aufgrund der inhaltlich zusammenpassenden Sende- und Empfangsprotokolle fest, daß aus dem Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 20. Dezember 1999 um 16.18 Uhr drei Seiten an dasselbe Faxgerät des Landgerichts wie die Erstsendung übermittelt worden sind. Daß es sich bei der ersten übermittelten Seite um die Seite 1 der Klageschrift handelt, geht aus der auf dem Sendeprotokoll verkleinert abgedruckten Kopie eindeutig hervor. Nach alledem kann es, im Zusammenhang mit den weiteren Umständen, was der Senat auch selber entscheiden kann, nach dessen Überzeugung nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei der zweiten Faxsendung insgesamt um die fehlenden Seiten der Erstsendung handelte.
Nach Eingang der "Zweitsendung" lag dem Landgericht die Klageschrift vollständig vor. Das hier verwirklichte Risiko, daß die beiden Teile des Schriftsatzes - obgleich alle Seiten der Klageschrift in der Fußzeile den Aufdruck aufwiesen : "Klage gegen Dr. H. u.a. wegen G. und C.1.rtf" - offensichtlich infolge von zehn weiteren, zwischenzeitlich eingegangenen Faxsendungen und möglicherweise aufgrund des dazwischen liegenden Dienstendes an diesem Arbeitstag auch in der Folge nicht zusammengefügt worden sind und die "Zweitsendung" danach sogar unauffindbar blieb, darf entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf den Nutzer des Mediums Telefax abgewälzt werden. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache in der Sphäre des Gerichts und ist nicht vom Kläger zu vertreten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84, NJW 1986, 244, 245); denn immerhin befanden sich
sämtliche Teile der Klageschrift spätestens am 20. Dezember 1999, etwa ab 16.20 Uhr, wenn auch nach Dienstschluß, im Gewahrsam des Landgerichts B.. Wenn das Berufungsgericht diesbezüglich allein darauf abstellt, daß die beiden Telefaxsendungen nicht das Erfordernis der Einreichung einer Klageschrift erfüllt hätten, ist dies ein bloß formaler Standpunkt, der sich zudem verbietet , wenn Verzögerungen bei der Entgegennahme der Sendung auf Störungen beruhen können, die der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind (BVerfG, Beschl. v. 1. August 1996 - I BvR 121/95, NJW 1996, 2857). Erst recht erfordert der Begriff der Einreichung der Klage nicht die Entgegennahme durch einen zuständigen Beamten der Geschäftsstelle (BVerfG, Beschl. v. 3. Oktober 1979 - 1 BvR 726/78, NJW 1980, 580).
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.