Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Feb. 2006 - 1 U 190/05

published on 24/02/2006 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Feb. 2006 - 1 U 190/05
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. September 2005 - 3 O 394/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.084,77 EUR und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.09.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I .
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Aufklärung durch ein Prospekt beim Kauf von Anteilen einer Kapitalanlage, des X-Rentenplans, geltend.
Im Jahre 1985 trat A., ein Vermittler der Vermögensberatung B., an den Kläger, der von Beruf Physiotherapeut ist, heran. A. führte eine Regionalabteilung der Vermögensberatung B. A. unterbreitete dem Kläger das Angebot, sich am X-Rentenplan-Trust zu beteiligen. Er legte dem Kläger ein Prospekt X-Rentenplans (fortan: XR) vor, das der Kläger durchlas. § 4 des Prospekts sah folgenden Rentenplan vor: Die Anlagesumme wird in jährlichen Raten, beginnend im vierten Jahr nach der Einzahlung bis zum zehnten Jahr, vollständig zurückgezahlt; ab dem elften Jahr erhält der Anleger jährlich eine Rente in Höhe von 25 % der Anlagesumme.
Der Kläger zeichnete am 28.07.1984 einen Anteil am XR in Höhe von 50.000,00 DM zuzüglich 2.500,00 DM Agio. Am 30.11.1984 zahlte der Kläger 52.420,00 DM (26.801,92 EUR) ein. Der Eingang des Beteiligungsbetrages auf ein Treuhandkonto wurde am 11.12.1984 von der Z AG, die Treuhand- und Verwaltungsaufgaben für den XR-Trust erledigte, bestätigt. Der Beklagte war Managing Director des XR-Trust, der die Anlagen tätigte und verwaltete. Die Projektvorprüfung, Rechtsgestaltung, Investitionsverwaltung und das Vorschlagswesen wurde für den XR-Trust von der V. Ltd., deren Präsident der Beklagte war, durchgeführt.
Der Kläger erhielt vier Rückzahlungen:
am 04.10.1988 1.600 US Dollar (1.522,01 EUR),
am 31.10.1989 1.600 US Dollar (1.504,43 EUR),
am 09.08.1990 1.600 US Dollar (1.303,02 EUR),
am 11.09.1991 1.600 US Dollar (1.387,69 EUR).
Weitere Rückzahlungen blieben aus.
Durch ein Schreiben des XR vom Juli 1995 wurden die Rentenplaninhaber über die Vermögensaufstellung des XR informiert. Gleichzeitig machte der XR von seinem Auflösungsrecht aus § 10 des Vertrages Gebrauch. Die Rentenplaninhaber sollten ihre Einlage und die bis dahin erarbeiteten Wertsteigerungen zurückerstattet bekommen. Alternativ konnte die Rückerstattung auch in Aktien der E. verlangt werden. Durch vier Schreiben vom 30.10.1997, vom 16.07.1997, vom 07.01.1998 und vom Februar 2000 wurden den Investoren vom XR Informationen über das E. Projekt mitgeteilt, unter anderem über Probleme bei Produkten, den Umtausch von Aktien und zukünftigen Entwicklungen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug im Wesentlichen vorgetragen:
Die Beteiligung am XR sei - entgegen dem Wort „Rentenplan“ - für die von ihm gewollte Altersvorsorge völlig ungeeignet. Das Geld sei in höchst spekulative vorbörsliche Aktien, so genannten Penny-Stocks, investiert worden. Darüber sei der Kläger nicht aufgeklärt worden. Der Beklagte habe sich in einem Interessenkonflikt befunden, da er sowohl Managing Director des XR-Trust, Präsident der V. Ltd., Verwaltungspräsident der R. Anstalt war und Führungsrollen in den Penny-Stocks-Unternehmen begleitete.
10 
Über diese personelle Verbindung sei ebenfalls nicht aufgeklärt worden. Außerdem seien der Vertrieb und die Festlegung der Kurse der Penny-Stocks allein durch den Beklagten erfolgt. Der Beklagte sei Initiator dieser betrügerischen Kapitalanlage. Er habe bei der Konzeption und Verbreitung des XR als maßgeblicher Hintermann die Fäden gezogen. Mit der Vermögensberatung B. habe er bei der Verbreitung kollusiv zusammengearbeitet. Das Prospekt des XR sei für eine Aufklärung unzureichend. Der Kläger hätte nicht investiert, wenn er aufgeklärt worden wäre. Das Auslandinvestmentgesetz (AIG) sei auf den XR anwendbar, da es sich um einen angelsächsischen Trust handele. Verschiedene Voraussetzungen der §§ 2, 7 AIG seien nicht erfüllt.
11 
Der Kläger ist der Auffassung, der Klaganspruch leite sich aus Prospekthaftung/C.i.C., § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, 264 a StGB, §§ 2, 7 AIG und § 826 BGB her. Die geltend gemachten Ansprüche seien weder verwirkt noch verjährt.
12 
Der Kläger hat beantragt:
13 
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.084,77 EUR zzgl.
4 % Zinsen aus 26.801,92 EUR vom 30.11.1984-03.10.1988,
4 % Zinsen aus 25.279,91 EUR vom 04.10.1988-30.10.1989,
4 % Zinsen aus 23.775,48 EUR vom 31.10.1989-08.08.1990,
4 % Zinsen aus 22.472,46 EUR vom 09.08.1990-10.09.1991,
4 % Zinsen aus 21.084,77 EUR vom 11.09.1991-30.04.2000
und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.084,77 EUR seit dem 01.05.2000 zu zahlen.
14 
Der Beklagte hat beantragt,
15 
die Klage wird abzuweisen.
16 
Der Beklagte hat im ersten Rechtszug im Wesentlichen vorgetragen:
17 
Der Kläger habe in der Anlage kein sicheres Investment für die Altersvorsorge gesehen. Es lägen keine Investitionen in Penny-Stocks vor. Eine kollusive Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und der Vermögensberatung B. habe es nicht gegeben. Der Beklagte habe im Auftrag von B. gearbeitet und die Kapitalanlage zusammen mit der Z. AG und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F. entwickelt. Der Beklagte sei somit nicht Initiator gewesen, sondern B. Ihn träfen keine Aufklärungspflichten, da er keinen Kontakt zu dem Kläger gehabt habe. Außerdem sei das Prospekt nicht unrichtig und weise auf alle Gefahren hin. Das Prospekt sei auch nicht ursächlich für die Entscheidung des Klägers gewesen. Ein Interessenkonflikt sei ebenfalls nicht ersichtlich. Es liege kein Schaden vor, da die Anteile werthaltig seien. Außerdem seien Steuervorteile des Klägers anzurechnen. Zusätzlich sei dem Kläger durch sein langes Abwarten ein Mitverschulden vorzuwerfen. Das Verhalten des Beklagten sei weder sittenwidrig noch vorsätzlich. Der Vorwurf des Betruges gehe wegen fehlenden Irrtum, Vorsatz, fehlender Stoffgleichheit und Bereicherungsabsicht fehl. Der Vortrag des Klägers zum AIG sei als verspätet zurückzuweisen. Darüber hinaus sei dieses Gesetz weder anwendbar, noch liege ein schuldhafter Verstoß vor. Für nicht deliktische Ansprüche sei das Landgericht Karlsruhe unzuständig. Ferner seien die Ansprüche des Klägers verwirkt, da die Beteiligung am XR vor neunzehn Jahren stattfand, bisher nicht gekündigt wurde und der Beklagte sich darauf eingestellt habe, nicht in Anspruch genommen zu werden. Schließlich seien etwaige Ansprüche verjährt.
18 
Mit am 7. September 2005 verkündetem Urteil - in der Fassung des Berichtigungsbeschusses vom 9. September 2005 -, auf das wegen aller Einzelheiten und Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten verurteilt, an den Kläger 21.084,77 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe der Urkunde über die Beteiligung am X-Rentenplan-Trust zu bezahlen.
19 
Hiergegen wenden sich sowohl der Kläger als auch der Beklagte mit ihren Berufungen.
20 
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen ergänzend vor:
21 
Die Voraussetzungen seiner Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2, 7 AIG und § 826 BGB seien nicht gegeben. Jedenfalls seien seine Einwände - Verzicht des Klägers, Verjährung, Verwirkung - gerechtfertigt. Der Vortrag des Klägers im ersten Rechtszug zu den Vorschriften des AIG sei bereits dort als verspätet gerügt worden. Das Landgericht setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob diesen Vorschriften Schutzcharakter zukomme. Der Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt, da er sich auf seinen Beraterstab, insbesondere auf die Auskünfte von Rechtsanwalt G., habe verlassen dürfen.
22 
Zur Berufung des Klägers führt der Beklagte im Wesentlichen aus: § 849 BGB sei auf die Klageansprüche nicht anwendbar, denn es sei kein Geld weggenommen worden. Vielmehr habe der Kläger willentlich den streitgegenständlichen Betrag in den XR investiert.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
1. auf seine Berufung das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07.09.2005 - 3 O 394/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen;
25 
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
26 
Der Kläger beantragt,
27 
1. auf seine Berufung das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07.09.2005 - 3 O 394/03 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 21.084,77 EUR zzgl.
4 % Zinsen aus 26.801,92 EUR vom 30.11.1984-03.10.1988,
4 % Zinsen aus 25.279,91 EUR vom 04.10.1988-30.10.1989,
4 % Zinsen aus 23.775,48 EUR vom 31.10.1989-08.08.1990,
4 % Zinsen aus 22.472,46 EUR vom 09.08.1990-10.09.1991,
4 % Zinsen aus 21.084,77 EUR vom 11.09.1991-30.04.2000
und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.084,77 EUR seit dem 01.05.2000 zu zahlen;
28 
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
29 
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, macht sich - soweit für ihn günstig - die Gründe des Landgerichtsurteils zueigen und trägt ergänzend vor:
30 
Zur Berufung des Beklagten: Der Beklagte, bei dem es sich nach seiner Selbstauskunft schon damals um einen seit langem überaus erfahrenen Kaufmann auf dem Gebiet der Kapitalanlageprodukte gehandelt habe, könne sich nicht durch den Hinweis auf eine etwaige unzutreffende Beratung durch Rechtsanwalt G. entlasten.
31 
Mit der eigenen Berufung verfolgt der Kläger seinen auf § 849 BGB gestützten Zinsanspruch im beantragten Umfang weiter und wendet sich gegen die Zug-um-Zug-Verurteilung. Der Kläger habe bereits im Jahre 1996 das Originalzertifikat herausgegeben. Dies werde in einem Schreiben des Beklagten vom 23.02.1996) ausdrücklich bestätigt.
32 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II .
33 
Beide Berufungen sind zulässig.
A.
34 
Die Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
35 
1. Rechtsfehlerfrei und mit den Rechtsmitteln nicht angegriffen hat das Landgericht gemäß § 32 ZPO seine örtliche und internationale Zuständigkeit und die damit verbundene Begrenzung seiner Prüfungs- und Entscheidungskompetenz auf deliktische Ansprüche bejaht und deutsches materielles Recht angewandt (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB).
36 
2. Der Beklagte ist dem Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 2, 7 Auslandsinvestmentgesetz (im Folgenden AIG) zum Schadensersatz verpflichtet.
37 
a) Entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung sind die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der angewandten Normen nicht zu beanstanden. Es bestand weder Veranlassung, den Klägervortrag als verspätet zurück zu weisen, noch, einen besonderen richterlichen Hinweis zu seiner Berücksichtigung zu erteilen. Das Gericht hat beiden Parteien, deren Prozessbevollmächtigte durch mehrere Parallelverfahren vor anderen Gerichten mit den spezifischen streitgegenständlichen Rechtsfragen in besonderem Maße vertraut sind, hinreichend rechtliches Gehör gewährt und ist, wie die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 24.11.2004 und vom 7.9.2005 zeigen, § 139 ZPO gerecht geworden.
38 
b) Wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, unterliegen die Anteile des XR den Vorschriften des AIG, denn bei ihnen handelt es sich um - öffentlich vertriebene - ausländische Investmentanteile im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AIG, d.h. um Anteile an einem ausländischen Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, das nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist. Nach § 1 der Statuten des Prospekts des XR-Trusts handelt es sich um eine Trust-Gesellschaft nach britischem Recht. Das ausländische Investment-Vermögen besteht aus Wertpapieren (vorbörslichen Aktien) und wurde, wie sich aus der im Prospekt angegebenen Anlagepolitik ergibt, nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Die Anteile wurden von der Vermögensberatung B. öffentlich vertrieben.
39 
c) Ohne Erfolg wendet der Beklagte sich gegen die Entscheidung des Landgerichts, dass mehrere Verstöße gegen § 2 AIG gegeben sind. Auch im zweiten Rechtszug hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten, dass dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen keine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsentant benannt (§ 2 Nr. 1 AIG) worden war. Andererseits hat der Kläger auf eine gegen den selben Beklagten ergangene Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 2.11.2005 - 9 U 108/05 -) hingewiesen, in der zu entsprechenden Anteilen an dem XR ebenfalls festgestellt wurde, dass der zuständigen Behörde kein Repräsentant benannt wurde. Des Weiteren waren auch die Mindestanforderungen an die Vertragsbedingungen des § 2 Nr. 4 AIG nicht erfüllt. Die Anteilseigner haben nicht jederzeit die Möglichkeit, die Auszahlung des auf ihren Anteil entfallenden Vermögensteils in Geld zu verlangen (§ 2 Nr. 4 b AIG). Stattdessen ist in § 5 a der Statuten des Prospekts des XR ein Kündigungsrecht mit einer Sechs-Monatsfrist vorgesehen. Die Vertragsbedingungen enthalten auch kein Belastungsverbot für die zum Fondsvermögen gehörenden Wertpapiere (§ 2 Nr. 4 e AIG), ebenso wenig wie ein Kreditaufnahmeverbot (§ 2 Nr. 4 Buchst. f AIG). Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen § 2 Nr. 5 AIG vor, da das Verkaufsprospekt nicht den inhaltlichen Anforderungen entspricht. Es enthält u. a. keinen Rechenschaftsbericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AIG, keine Belehrung über ein Widerrufsrecht nach § 11 AIG und keine Belehrung darüber, dass die Investmentgesellschaft einer staatlichen Aufsicht durch eine deutsche Behörde nicht untersteht. Außerdem liegt ein Verstoß gegen §§ 7, 14 AIG vor, da unstreitig die notwendige Anzeige über die Absicht des Vertriebs an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen fehlt.
40 
d) Entgegen der Berufung hat das Landgericht zu Recht den Schutzcharakter der herangezogenen Vorschriften des AIG bejaht. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (WM 2004, 2150), dass die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 f und des § 8 Abs. 1 AIG Schutzgesetze sind. Darüber hinaus enthalten alle Einzelregelungen in § 2 AIG zwingende Anforderungen an die Zulassung eines öffentlichen Vertriebs mit der Folge, dass bei Nichterfüllung einer jeden dieser Zulassungsvoraussetzungen die Behörde ohne Ermessenspielraum (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AIG) ebenso wie bei fehlender Anzeige (§ 7 AIG) den Vertrieb untersagen muss. Es besteht daher kein Grund für eine unterschiedliche Würdigung des Schutzcharakters der einzelnen Anforderungen in § 2 Abs. 1 AIG (so auch zutreffend OLG Stuttgart a.a.O.).
41 
e) Der Beklagte ist für die Verstöße gegen das AIG verantwortlich. Er hat bei der Erstellung des XR eine führende Rolle gespielt und bei der Konzeption des Prospekts mitgewirkt. Nach seiner Selbstauskunft vom 12.04.1996 war er Managing Director des XR-Trust und Präsident der V. Ltd. Laut seiner Vernehmung vom 05.06.1996 in Traunstein wurde der XR von dem Beklagten und einigen Experten erstellt und von der V. Ltd. koordiniert und bereitgestellt. Das Prospekt wurde in Zusammenarbeit mit dem Beklagten erstellt. Im Schreiben des Beklagten an die Vermögensberatung B. vom 16.07.1985 wird ersichtlich, dass der Beklagte Anweisungen zur Änderung des Prospekts geben konnte. Er konnte also durch seine Führungsrolle beim XR-Trust maßgeblichen Einfluss ausüben. Der Beklagte handelte fahrlässig. Selbst wenn ihm die Anzeigepflicht gemäß § 7 AIG und die Mindestvoraussetzung des § 2 AIG nicht bekannt gewesen sein sollte, ist der Fahrlässigkeitsvorwurf zu bejahen. Als Organ des XR-Trust war er verpflichtet, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des öffentlichen Vertriebs auf dem Deutschen Markt zu informieren (BGH WM 2003, 325). Die Ausführungen in dem an den Beklagtenvertreter gerichteten Schreiben des Rechtsanwalts G. vom 24. August 2005 (II, 119) vermögen den Beklagten nicht von dessen Eigenverantwortlichkeit zu entlasten, zumal diese deutlich machen, dass konkrete Erinnerungen an Informationen ebenso fehlen wie schriftliche Unterlagen über erteilte Rechtsberatungen zu der Frage der Vereinbarkeit des XR-Trusts mit den seinerzeit geltenden Vorschriften des AIG und der Rechtsprechung zum Kapitalanlagerecht. Die Vernehmung des Rechtsanwalts G. würde auf die unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises hinauslaufen. Im Übrigen wird nicht substantiiert vorgetragen, weshalb weder der Beklagte noch Rechtsanwalt G., dessen Verschulden der Beklagte sich zurechnen lassen muss, die (oben unter lit. d) dargestellten) offensichtlichen Verstöße gegen die Vorschriften des AIG bei ihrer Prüfung nicht erkannt haben wollen (vgl. dazu auch BGH WM 2005, 27; sowie OLG Stuttgart Urt. v. 05.08.2004 - 19 U 30/04 -).
42 
f) Der deliktische Anspruch fällt schon nicht unter den Wortlaut der formularmäßigen, ohnehin unwirksamen Haftungsbeschränkung und ist gemäß § 852 BGB auch nicht verjährt. Eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 5 AIG kommt nicht in Betracht (vgl. BGH WM 2004, 2150). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Klaganspruchs verneint. Seine Ausführungen zum Schaden, der Kausalität und dem Nichtvorliegen eines Mitverschuldens unterliegen keiner Beanstandung. Der Vortrag des Beklagten rechtfertigt es nicht, anzunehmen, der Kläger habe auf seine Ansprüche wirksam verzichtet.
43 
3. Ob die Klagforderung auch gemäß § 12 AIG, gemäß § 823 Abs. 2 i. V. m. § 32 KWG, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB, § 823 Abs. 2 i. V. m. § 263 StGB und/oder gemäß § 826 BGB begründet ist, bedurfte keiner Entscheidung.
B.
44 
1. Die Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als sein Klaganspruch ohne die Einschränkung einer Zug-um-Zug-Verurteilung begründet ist. Wie er im zweiten Rechtszug dargelegt und durch Vorlage eines Schreiben des Beklagten vom 23.02.1996 ( AHK14 ), in dem dies ausdrücklich bestätigt wird, auch nachgewiesen hat, ohne dass dies vom Beklagten substantiiert bestritten wurde, hatte der Kläger bereits im Jahre 1996 das Originalzertifikat herausgegeben. Danach ist er zur erneuten Herausgabe weder verpflichtet noch in der Lage.
45 
Daraus folgt weiter, dass der Kläger seit Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB Prozesszinsen zu fordern berechtigt ist.
46 
2. Unbegründet ist die Berufung des Klägers insoweit, als er Zinsen gemäß § 849 BGB fordert. Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung generell vom Zeitpunkt der Entstehung an zu verzinsen seien (BGH NVwZ 1994, 409; Soergel/Krause BGB § 849 Rdnr. 2; MüKo/Wagner BGB § 849 Rdnr. 4; Staudinger/Vieweg BGB § 849 Rdnr. 4) Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche „automatische“ Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss (BGH a.a.O. vgl. ferner BGH VersR 1962, 548). Die Verzinsungspflicht gilt für die Entziehung von Geld nur, wenn diese beispielsweise in Gestalt einer Unterschlagung (BGHZ 8, 288) oder durch die Nichtauskehrung eines Versteigerungserlöses (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1253) oder von verspäteter Auskehrung eingezogener Mandantengelder (OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 536) erfolgt ist. Die freiwillige Überlassung von Geld zu Investitionszwecken fällt hingegen nicht mehr unter die Tatbestandsvoraussetzungen der Entziehung oder Beschädigung einer Sache.
47 
Die Voraussetzungen für Verzugszins vor Rechtshängigkeit liegen ebenfalls nicht vor.
C.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zinsmehrforderung des Klägers war geringfügig.
49 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.
50 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 05/08/2004 00:00

Tenor I. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2003 (Az.: 7 O 262/03) abgeändert und neu gefasst:
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published on 17/01/2019 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.303,51 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Pkw Seat Ex
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.