Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Feb. 2006 - 1 U 190/05

bei uns veröffentlicht am24.02.2006

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. September 2005 - 3 O 394/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.084,77 EUR und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.09.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I .
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Aufklärung durch ein Prospekt beim Kauf von Anteilen einer Kapitalanlage, des X-Rentenplans, geltend.
Im Jahre 1985 trat A., ein Vermittler der Vermögensberatung B., an den Kläger, der von Beruf Physiotherapeut ist, heran. A. führte eine Regionalabteilung der Vermögensberatung B. A. unterbreitete dem Kläger das Angebot, sich am X-Rentenplan-Trust zu beteiligen. Er legte dem Kläger ein Prospekt X-Rentenplans (fortan: XR) vor, das der Kläger durchlas. § 4 des Prospekts sah folgenden Rentenplan vor: Die Anlagesumme wird in jährlichen Raten, beginnend im vierten Jahr nach der Einzahlung bis zum zehnten Jahr, vollständig zurückgezahlt; ab dem elften Jahr erhält der Anleger jährlich eine Rente in Höhe von 25 % der Anlagesumme.
Der Kläger zeichnete am 28.07.1984 einen Anteil am XR in Höhe von 50.000,00 DM zuzüglich 2.500,00 DM Agio. Am 30.11.1984 zahlte der Kläger 52.420,00 DM (26.801,92 EUR) ein. Der Eingang des Beteiligungsbetrages auf ein Treuhandkonto wurde am 11.12.1984 von der Z AG, die Treuhand- und Verwaltungsaufgaben für den XR-Trust erledigte, bestätigt. Der Beklagte war Managing Director des XR-Trust, der die Anlagen tätigte und verwaltete. Die Projektvorprüfung, Rechtsgestaltung, Investitionsverwaltung und das Vorschlagswesen wurde für den XR-Trust von der V. Ltd., deren Präsident der Beklagte war, durchgeführt.
Der Kläger erhielt vier Rückzahlungen:
am 04.10.1988 1.600 US Dollar (1.522,01 EUR),
am 31.10.1989 1.600 US Dollar (1.504,43 EUR),
am 09.08.1990 1.600 US Dollar (1.303,02 EUR),
am 11.09.1991 1.600 US Dollar (1.387,69 EUR).
Weitere Rückzahlungen blieben aus.
Durch ein Schreiben des XR vom Juli 1995 wurden die Rentenplaninhaber über die Vermögensaufstellung des XR informiert. Gleichzeitig machte der XR von seinem Auflösungsrecht aus § 10 des Vertrages Gebrauch. Die Rentenplaninhaber sollten ihre Einlage und die bis dahin erarbeiteten Wertsteigerungen zurückerstattet bekommen. Alternativ konnte die Rückerstattung auch in Aktien der E. verlangt werden. Durch vier Schreiben vom 30.10.1997, vom 16.07.1997, vom 07.01.1998 und vom Februar 2000 wurden den Investoren vom XR Informationen über das E. Projekt mitgeteilt, unter anderem über Probleme bei Produkten, den Umtausch von Aktien und zukünftigen Entwicklungen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug im Wesentlichen vorgetragen:
Die Beteiligung am XR sei - entgegen dem Wort „Rentenplan“ - für die von ihm gewollte Altersvorsorge völlig ungeeignet. Das Geld sei in höchst spekulative vorbörsliche Aktien, so genannten Penny-Stocks, investiert worden. Darüber sei der Kläger nicht aufgeklärt worden. Der Beklagte habe sich in einem Interessenkonflikt befunden, da er sowohl Managing Director des XR-Trust, Präsident der V. Ltd., Verwaltungspräsident der R. Anstalt war und Führungsrollen in den Penny-Stocks-Unternehmen begleitete.
10 
Über diese personelle Verbindung sei ebenfalls nicht aufgeklärt worden. Außerdem seien der Vertrieb und die Festlegung der Kurse der Penny-Stocks allein durch den Beklagten erfolgt. Der Beklagte sei Initiator dieser betrügerischen Kapitalanlage. Er habe bei der Konzeption und Verbreitung des XR als maßgeblicher Hintermann die Fäden gezogen. Mit der Vermögensberatung B. habe er bei der Verbreitung kollusiv zusammengearbeitet. Das Prospekt des XR sei für eine Aufklärung unzureichend. Der Kläger hätte nicht investiert, wenn er aufgeklärt worden wäre. Das Auslandinvestmentgesetz (AIG) sei auf den XR anwendbar, da es sich um einen angelsächsischen Trust handele. Verschiedene Voraussetzungen der §§ 2, 7 AIG seien nicht erfüllt.
11 
Der Kläger ist der Auffassung, der Klaganspruch leite sich aus Prospekthaftung/C.i.C., § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, 264 a StGB, §§ 2, 7 AIG und § 826 BGB her. Die geltend gemachten Ansprüche seien weder verwirkt noch verjährt.
12 
Der Kläger hat beantragt:
13 
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.084,77 EUR zzgl.
4 % Zinsen aus 26.801,92 EUR vom 30.11.1984-03.10.1988,
4 % Zinsen aus 25.279,91 EUR vom 04.10.1988-30.10.1989,
4 % Zinsen aus 23.775,48 EUR vom 31.10.1989-08.08.1990,
4 % Zinsen aus 22.472,46 EUR vom 09.08.1990-10.09.1991,
4 % Zinsen aus 21.084,77 EUR vom 11.09.1991-30.04.2000
und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.084,77 EUR seit dem 01.05.2000 zu zahlen.
14 
Der Beklagte hat beantragt,
15 
die Klage wird abzuweisen.
16 
Der Beklagte hat im ersten Rechtszug im Wesentlichen vorgetragen:
17 
Der Kläger habe in der Anlage kein sicheres Investment für die Altersvorsorge gesehen. Es lägen keine Investitionen in Penny-Stocks vor. Eine kollusive Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und der Vermögensberatung B. habe es nicht gegeben. Der Beklagte habe im Auftrag von B. gearbeitet und die Kapitalanlage zusammen mit der Z. AG und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F. entwickelt. Der Beklagte sei somit nicht Initiator gewesen, sondern B. Ihn träfen keine Aufklärungspflichten, da er keinen Kontakt zu dem Kläger gehabt habe. Außerdem sei das Prospekt nicht unrichtig und weise auf alle Gefahren hin. Das Prospekt sei auch nicht ursächlich für die Entscheidung des Klägers gewesen. Ein Interessenkonflikt sei ebenfalls nicht ersichtlich. Es liege kein Schaden vor, da die Anteile werthaltig seien. Außerdem seien Steuervorteile des Klägers anzurechnen. Zusätzlich sei dem Kläger durch sein langes Abwarten ein Mitverschulden vorzuwerfen. Das Verhalten des Beklagten sei weder sittenwidrig noch vorsätzlich. Der Vorwurf des Betruges gehe wegen fehlenden Irrtum, Vorsatz, fehlender Stoffgleichheit und Bereicherungsabsicht fehl. Der Vortrag des Klägers zum AIG sei als verspätet zurückzuweisen. Darüber hinaus sei dieses Gesetz weder anwendbar, noch liege ein schuldhafter Verstoß vor. Für nicht deliktische Ansprüche sei das Landgericht Karlsruhe unzuständig. Ferner seien die Ansprüche des Klägers verwirkt, da die Beteiligung am XR vor neunzehn Jahren stattfand, bisher nicht gekündigt wurde und der Beklagte sich darauf eingestellt habe, nicht in Anspruch genommen zu werden. Schließlich seien etwaige Ansprüche verjährt.
18 
Mit am 7. September 2005 verkündetem Urteil - in der Fassung des Berichtigungsbeschusses vom 9. September 2005 -, auf das wegen aller Einzelheiten und Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten verurteilt, an den Kläger 21.084,77 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe der Urkunde über die Beteiligung am X-Rentenplan-Trust zu bezahlen.
19 
Hiergegen wenden sich sowohl der Kläger als auch der Beklagte mit ihren Berufungen.
20 
Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen ergänzend vor:
21 
Die Voraussetzungen seiner Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2, 7 AIG und § 826 BGB seien nicht gegeben. Jedenfalls seien seine Einwände - Verzicht des Klägers, Verjährung, Verwirkung - gerechtfertigt. Der Vortrag des Klägers im ersten Rechtszug zu den Vorschriften des AIG sei bereits dort als verspätet gerügt worden. Das Landgericht setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob diesen Vorschriften Schutzcharakter zukomme. Der Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt, da er sich auf seinen Beraterstab, insbesondere auf die Auskünfte von Rechtsanwalt G., habe verlassen dürfen.
22 
Zur Berufung des Klägers führt der Beklagte im Wesentlichen aus: § 849 BGB sei auf die Klageansprüche nicht anwendbar, denn es sei kein Geld weggenommen worden. Vielmehr habe der Kläger willentlich den streitgegenständlichen Betrag in den XR investiert.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
1. auf seine Berufung das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07.09.2005 - 3 O 394/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen;
25 
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
26 
Der Kläger beantragt,
27 
1. auf seine Berufung das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07.09.2005 - 3 O 394/03 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 21.084,77 EUR zzgl.
4 % Zinsen aus 26.801,92 EUR vom 30.11.1984-03.10.1988,
4 % Zinsen aus 25.279,91 EUR vom 04.10.1988-30.10.1989,
4 % Zinsen aus 23.775,48 EUR vom 31.10.1989-08.08.1990,
4 % Zinsen aus 22.472,46 EUR vom 09.08.1990-10.09.1991,
4 % Zinsen aus 21.084,77 EUR vom 11.09.1991-30.04.2000
und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.084,77 EUR seit dem 01.05.2000 zu zahlen;
28 
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
29 
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, macht sich - soweit für ihn günstig - die Gründe des Landgerichtsurteils zueigen und trägt ergänzend vor:
30 
Zur Berufung des Beklagten: Der Beklagte, bei dem es sich nach seiner Selbstauskunft schon damals um einen seit langem überaus erfahrenen Kaufmann auf dem Gebiet der Kapitalanlageprodukte gehandelt habe, könne sich nicht durch den Hinweis auf eine etwaige unzutreffende Beratung durch Rechtsanwalt G. entlasten.
31 
Mit der eigenen Berufung verfolgt der Kläger seinen auf § 849 BGB gestützten Zinsanspruch im beantragten Umfang weiter und wendet sich gegen die Zug-um-Zug-Verurteilung. Der Kläger habe bereits im Jahre 1996 das Originalzertifikat herausgegeben. Dies werde in einem Schreiben des Beklagten vom 23.02.1996) ausdrücklich bestätigt.
32 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II .
33 
Beide Berufungen sind zulässig.
A.
34 
Die Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
35 
1. Rechtsfehlerfrei und mit den Rechtsmitteln nicht angegriffen hat das Landgericht gemäß § 32 ZPO seine örtliche und internationale Zuständigkeit und die damit verbundene Begrenzung seiner Prüfungs- und Entscheidungskompetenz auf deliktische Ansprüche bejaht und deutsches materielles Recht angewandt (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB).
36 
2. Der Beklagte ist dem Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 2, 7 Auslandsinvestmentgesetz (im Folgenden AIG) zum Schadensersatz verpflichtet.
37 
a) Entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung sind die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der angewandten Normen nicht zu beanstanden. Es bestand weder Veranlassung, den Klägervortrag als verspätet zurück zu weisen, noch, einen besonderen richterlichen Hinweis zu seiner Berücksichtigung zu erteilen. Das Gericht hat beiden Parteien, deren Prozessbevollmächtigte durch mehrere Parallelverfahren vor anderen Gerichten mit den spezifischen streitgegenständlichen Rechtsfragen in besonderem Maße vertraut sind, hinreichend rechtliches Gehör gewährt und ist, wie die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 24.11.2004 und vom 7.9.2005 zeigen, § 139 ZPO gerecht geworden.
38 
b) Wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, unterliegen die Anteile des XR den Vorschriften des AIG, denn bei ihnen handelt es sich um - öffentlich vertriebene - ausländische Investmentanteile im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AIG, d.h. um Anteile an einem ausländischen Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, das nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist. Nach § 1 der Statuten des Prospekts des XR-Trusts handelt es sich um eine Trust-Gesellschaft nach britischem Recht. Das ausländische Investment-Vermögen besteht aus Wertpapieren (vorbörslichen Aktien) und wurde, wie sich aus der im Prospekt angegebenen Anlagepolitik ergibt, nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Die Anteile wurden von der Vermögensberatung B. öffentlich vertrieben.
39 
c) Ohne Erfolg wendet der Beklagte sich gegen die Entscheidung des Landgerichts, dass mehrere Verstöße gegen § 2 AIG gegeben sind. Auch im zweiten Rechtszug hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten, dass dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen keine Person mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsentant benannt (§ 2 Nr. 1 AIG) worden war. Andererseits hat der Kläger auf eine gegen den selben Beklagten ergangene Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 2.11.2005 - 9 U 108/05 -) hingewiesen, in der zu entsprechenden Anteilen an dem XR ebenfalls festgestellt wurde, dass der zuständigen Behörde kein Repräsentant benannt wurde. Des Weiteren waren auch die Mindestanforderungen an die Vertragsbedingungen des § 2 Nr. 4 AIG nicht erfüllt. Die Anteilseigner haben nicht jederzeit die Möglichkeit, die Auszahlung des auf ihren Anteil entfallenden Vermögensteils in Geld zu verlangen (§ 2 Nr. 4 b AIG). Stattdessen ist in § 5 a der Statuten des Prospekts des XR ein Kündigungsrecht mit einer Sechs-Monatsfrist vorgesehen. Die Vertragsbedingungen enthalten auch kein Belastungsverbot für die zum Fondsvermögen gehörenden Wertpapiere (§ 2 Nr. 4 e AIG), ebenso wenig wie ein Kreditaufnahmeverbot (§ 2 Nr. 4 Buchst. f AIG). Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen § 2 Nr. 5 AIG vor, da das Verkaufsprospekt nicht den inhaltlichen Anforderungen entspricht. Es enthält u. a. keinen Rechenschaftsbericht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AIG, keine Belehrung über ein Widerrufsrecht nach § 11 AIG und keine Belehrung darüber, dass die Investmentgesellschaft einer staatlichen Aufsicht durch eine deutsche Behörde nicht untersteht. Außerdem liegt ein Verstoß gegen §§ 7, 14 AIG vor, da unstreitig die notwendige Anzeige über die Absicht des Vertriebs an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen fehlt.
40 
d) Entgegen der Berufung hat das Landgericht zu Recht den Schutzcharakter der herangezogenen Vorschriften des AIG bejaht. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (WM 2004, 2150), dass die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 f und des § 8 Abs. 1 AIG Schutzgesetze sind. Darüber hinaus enthalten alle Einzelregelungen in § 2 AIG zwingende Anforderungen an die Zulassung eines öffentlichen Vertriebs mit der Folge, dass bei Nichterfüllung einer jeden dieser Zulassungsvoraussetzungen die Behörde ohne Ermessenspielraum (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AIG) ebenso wie bei fehlender Anzeige (§ 7 AIG) den Vertrieb untersagen muss. Es besteht daher kein Grund für eine unterschiedliche Würdigung des Schutzcharakters der einzelnen Anforderungen in § 2 Abs. 1 AIG (so auch zutreffend OLG Stuttgart a.a.O.).
41 
e) Der Beklagte ist für die Verstöße gegen das AIG verantwortlich. Er hat bei der Erstellung des XR eine führende Rolle gespielt und bei der Konzeption des Prospekts mitgewirkt. Nach seiner Selbstauskunft vom 12.04.1996 war er Managing Director des XR-Trust und Präsident der V. Ltd. Laut seiner Vernehmung vom 05.06.1996 in Traunstein wurde der XR von dem Beklagten und einigen Experten erstellt und von der V. Ltd. koordiniert und bereitgestellt. Das Prospekt wurde in Zusammenarbeit mit dem Beklagten erstellt. Im Schreiben des Beklagten an die Vermögensberatung B. vom 16.07.1985 wird ersichtlich, dass der Beklagte Anweisungen zur Änderung des Prospekts geben konnte. Er konnte also durch seine Führungsrolle beim XR-Trust maßgeblichen Einfluss ausüben. Der Beklagte handelte fahrlässig. Selbst wenn ihm die Anzeigepflicht gemäß § 7 AIG und die Mindestvoraussetzung des § 2 AIG nicht bekannt gewesen sein sollte, ist der Fahrlässigkeitsvorwurf zu bejahen. Als Organ des XR-Trust war er verpflichtet, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des öffentlichen Vertriebs auf dem Deutschen Markt zu informieren (BGH WM 2003, 325). Die Ausführungen in dem an den Beklagtenvertreter gerichteten Schreiben des Rechtsanwalts G. vom 24. August 2005 (II, 119) vermögen den Beklagten nicht von dessen Eigenverantwortlichkeit zu entlasten, zumal diese deutlich machen, dass konkrete Erinnerungen an Informationen ebenso fehlen wie schriftliche Unterlagen über erteilte Rechtsberatungen zu der Frage der Vereinbarkeit des XR-Trusts mit den seinerzeit geltenden Vorschriften des AIG und der Rechtsprechung zum Kapitalanlagerecht. Die Vernehmung des Rechtsanwalts G. würde auf die unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises hinauslaufen. Im Übrigen wird nicht substantiiert vorgetragen, weshalb weder der Beklagte noch Rechtsanwalt G., dessen Verschulden der Beklagte sich zurechnen lassen muss, die (oben unter lit. d) dargestellten) offensichtlichen Verstöße gegen die Vorschriften des AIG bei ihrer Prüfung nicht erkannt haben wollen (vgl. dazu auch BGH WM 2005, 27; sowie OLG Stuttgart Urt. v. 05.08.2004 - 19 U 30/04 -).
42 
f) Der deliktische Anspruch fällt schon nicht unter den Wortlaut der formularmäßigen, ohnehin unwirksamen Haftungsbeschränkung und ist gemäß § 852 BGB auch nicht verjährt. Eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 5 AIG kommt nicht in Betracht (vgl. BGH WM 2004, 2150). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Klaganspruchs verneint. Seine Ausführungen zum Schaden, der Kausalität und dem Nichtvorliegen eines Mitverschuldens unterliegen keiner Beanstandung. Der Vortrag des Beklagten rechtfertigt es nicht, anzunehmen, der Kläger habe auf seine Ansprüche wirksam verzichtet.
43 
3. Ob die Klagforderung auch gemäß § 12 AIG, gemäß § 823 Abs. 2 i. V. m. § 32 KWG, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB, § 823 Abs. 2 i. V. m. § 263 StGB und/oder gemäß § 826 BGB begründet ist, bedurfte keiner Entscheidung.
B.
44 
1. Die Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als sein Klaganspruch ohne die Einschränkung einer Zug-um-Zug-Verurteilung begründet ist. Wie er im zweiten Rechtszug dargelegt und durch Vorlage eines Schreiben des Beklagten vom 23.02.1996 ( AHK14 ), in dem dies ausdrücklich bestätigt wird, auch nachgewiesen hat, ohne dass dies vom Beklagten substantiiert bestritten wurde, hatte der Kläger bereits im Jahre 1996 das Originalzertifikat herausgegeben. Danach ist er zur erneuten Herausgabe weder verpflichtet noch in der Lage.
45 
Daraus folgt weiter, dass der Kläger seit Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB Prozesszinsen zu fordern berechtigt ist.
46 
2. Unbegründet ist die Berufung des Klägers insoweit, als er Zinsen gemäß § 849 BGB fordert. Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung generell vom Zeitpunkt der Entstehung an zu verzinsen seien (BGH NVwZ 1994, 409; Soergel/Krause BGB § 849 Rdnr. 2; MüKo/Wagner BGB § 849 Rdnr. 4; Staudinger/Vieweg BGB § 849 Rdnr. 4) Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche „automatische“ Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss (BGH a.a.O. vgl. ferner BGH VersR 1962, 548). Die Verzinsungspflicht gilt für die Entziehung von Geld nur, wenn diese beispielsweise in Gestalt einer Unterschlagung (BGHZ 8, 288) oder durch die Nichtauskehrung eines Versteigerungserlöses (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1253) oder von verspäteter Auskehrung eingezogener Mandantengelder (OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 536) erfolgt ist. Die freiwillige Überlassung von Geld zu Investitionszwecken fällt hingegen nicht mehr unter die Tatbestandsvoraussetzungen der Entziehung oder Beschädigung einer Sache.
47 
Die Voraussetzungen für Verzugszins vor Rechtshängigkeit liegen ebenfalls nicht vor.
C.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zinsmehrforderung des Klägers war geringfügig.
49 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.
50 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

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bei uns veröffentlicht am 05.08.2004

Tenor I. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2003 (Az.: 7 O 262/03) abgeändert und neu gefasst:
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bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.303,51 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Pkw Seat Ex

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Tenor

I.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2003 (Az.: 7 O 262/03)

abgeändert und neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden unter Haftung als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.864,74 EUR zzgl. 4 % Zinsen aus 6.979,13 EUR seit 16.03.2000 bis 11.03.2003 zu bezahlen, Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der S... AG mit der Vertrags-Nr. ...

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten unter Haftung als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Entnahmen in Höhe von 556,67 EUR aus dem Vertrag mit der S... AG mit der Vertrags-Nr. ... freizustellen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

III.

Die Beklagten haben unter Haftung als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

VI.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 13.143,08 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus Prospekthaftung und Delikt. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage im Hauptanspruch stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Emissionsprospekt 13.3. (nicht 13.1.) vom 01.08.1999 (Anl. K 2 d.A.) im Zeitpunkt der Erstellung wegen des fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung bezüglich der Altverträge unvollständig gewesen sei; ferner sei gegen die Aktualisierungspflicht verstoßen worden, da nicht auf den der Prospekterstellung zeitlich nachfolgenden endgültigen Wegfall der ratierlichen Auszahlung sowie den Verlustübernahmevertrag mit dem Bankhaus P... vom 22.09.1999 hingewiesen worden sei. Diese Prospektfehler, für die die Beklagten verantwortlich seien, seien auch kausal für den Erwerb des Gesellschaftsanteils durch den Kläger gewesen, weshalb er Rückabwicklung der Beteiligung verlangen könne. Steuerersparnisse brauche sich der Kläger nicht anrechnen zu lassen. Die Haftungsbeschränkung sei unwirksam. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt.
Gegen dieses Urteil, den Beklagten zugestellt am 24.10.2003 haben sie am 13.11.2003 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 26.01.2004 am 26.01.2004 begründet.
Die Beklagten führen aus, dass das Landgericht zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO bejaht habe. Ein deliktischer Anspruch des Klägers nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 264 a StGB bzw. § 826 BGB sei nicht schlüssig dargetan.
Ein Anspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung sei ebenfalls nicht gegeben. Die Auseinandersetzung der S... AG mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen über die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Raten betreffe nur Altverträge, während das Beteiligungsangebot gegenüber dem Kläger diese Möglichkeit nicht mehr vorgesehen habe. Die Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamtes vom 22.10.1999 habe für die Neuverträge auch keine spürbare indirekte Bedeutung. Die Liquidität der S... AG sei durch die Umstellung nicht gefährdet. Schon nach der ursprünglichen Regelung habe es für den Anleger ein Wahlrecht bei Ablauf der Beteiligung gegeben, so dass von vornherein mit entsprechenden Mittelabflüssen zum Auszahlungszeitpunkt zu rechnen gewesen sei und sich die S... AG auf die zu leistenden Auszahlungen habe einstellen können.
Auch der Verlustübernahmevertrag mit dem Bankhaus P... sei kein prospektpflichtiger Umstand, da er aus damaliger Sicht keine besonderen Risiken für die S... AG beinhaltet habe. Im Übrigen seien von ihm unmittelbar nur andere Unternehmenssegmente, nicht aber das Unternehmenssegment VII betroffen. Indirekte Auswirkungen würden sich nur aus dem allgemeinen Insolvenzrisiko ergeben. Dieses habe sich aber gegenüber den schon vorher bestehenden Risiken aus der Beteiligung am Bankhaus P... selbst sowie den hingegebenen Sicherungsmitteln im Umfang von 27,3 Mio. DM, ursprünglich abgegeben für die S... Bank AG und infolge von deren Verschmelzung mit dem Bankhaus P... GmbH & Co. KG a.A. auf Letztere übergegangen, de facto nicht erhöht.
Im Übrigen seien die vom Kläger behaupteten Prospektmängel aber keinesfalls ursächlich für dessen Anlageentscheidung gewesen. Auch fehle es nach der Differenzhypothese an einem Vermögensschaden, da infolge der zwischenzeitlichen Neuausrichtung der S... AG sich eine Konsolidierung abzeichne. Zumindest seien Ansprüche aus Prospekthaftung verjährt, da die Verjährungsfrist bereits mit der Abgabe des Beitrittsangebotes am 20.02.2000, und nicht erst mit dessen Annahme durch die S... AG am 28.02.2000, zu laufen begonnen habe. Letztlich seien die Beklagten Ziff. 3 und 4 - allein aufgrund ihrer Vorstandseigenschaft - nicht prospektverantwortlich; zumindest sei die im Emissionsprospekt enthaltene Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihnen gegenüber nicht unwirksam.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.10.2003 (Az.: 7 O 262/03) abzuändern und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
12 
und erhebt, nachdem ihm die Berufungsbegründung am 02.02.2004 zugestellt worden ist, mit am 01.03.2004 eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung mit den - in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2004 teilweise konkretisierten - Anträgen,
1.
13 
die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2003 (Az.: 7 O 262/02) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 12.864,74 EUR Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Beteiligung an der S... AG mit der Vertrags-Nr. ..., hilfsweise gegen Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens, nebst Zinsen in Höhe von 6 % aus 6.979,13 EUR seit 16.03.2000 bis Rechtshängigkeit sowie 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG vom 09.06.1998 aus 12.864,74 EUR seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
2.
14 
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Entnahmen in Höhe von 556,67 EUR aus dem Vertrag mit der Vertrags-Nr. ... freizustellen.
15 
Er verbleibt bei seiner Rechtsauffassung, dass das Risiko mit den Altverträgen und der Streit mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bereits vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechtes des Anlegers in den Emissionsprospekt mit hätte aufgenommen werden müssen, zumal auch die Unternehmungsplanung der S... AG überhaupt nicht darauf abgestellt gewesen sei, eine Vielzahl der früheren Anleger die Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe auszuzahlen. Auch auf den Verlustübernahmevertrag mit dem Bankhaus P... sei hinzuweisen gewesen, da bereits bei Vertragsabschluss aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage des Bankhauses P... mit einer Inanspruchnahme zu rechnen gewesen sei. Dieses habe sich nunmehr auch für das Geschäftsjahr 1999 in einer Höhe von 13.105.127,21 DM und für das Geschäftsjahr 2000 in einer Höhe von 39.348.766,37 DM verwirklicht und - verbunden mit den weiteren Verbindlichkeiten der S... AG gegenüber dem Bankhaus P... - zur Einstellung der regelmäßigen Entnahmezahlungen geführt.
16 
Im Übrigen sei im Prospekt die persönliche Beteiligung der Konzernverantwortlichen der S... AG sowie der S... AG selbst am Bankhaus P... nicht/nicht ausreichend darstellt gewesen, was ebenfalls einen Prospektfehler darstelle.
17 
Fehlerhaft habe das Landgericht allerdings ihm die geltend gemachten Anlagezinsen sowie, ab Rechtshängigkeit, die geltend gemachten Verzugszinsen abgesprochen. Auch habe er ein Interesse an der Feststellung, dass die Beklagten ihn von dem Risiko, dass die S... AG bei entsprechend niedrigerem oder negativem Auseinandersetzungsguthaben ihn auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Entnahmen in Anspruch nimmt, freizustellen hätten.
18 
Die geänderte Zug-um-Zug-Verurteilung trage dem Erfordernis der Genehmigung der Übertragung durch die Hauptversammlung Rechnung.
19 
Die Beklagten beantragen,
20 
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
21 
Sie tragen vor, dass ein Anspruch des Klägers weder in Form entgangener Anlagezinsen, noch ab Rechtshängigkeit in Form von Verzugszinsen bestehe. Auch sei ein Feststellungsanspruch auf Freistellung nicht gegeben, da es bereits an einem Feststellungsinteresse gegenüber den Beklagten fehle, zumindest aber infolge der erst am 01.03.2004 eingereichten Klage Verjährung eingetreten sei.
22 
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden und das Sitzungsprotokoll vom 12.07.2004 Bezug genommen.
II.
23 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet; hingegen sind die erweiterten bzw. modifizierten Klaganträge des Klägers und seine Anschlussberufung teilweise begründet.
1.
24 
Ob das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht hat, ist im Berufungsverfahren nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht zu überprüfen (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 513 Rn. 3).
2.
25 
Die Modifizierung der Zug um Zug angebotenen Gegenleistung im Klagantrag ist bereits nach § 533 ZPO zulässig.
26 
Die damit einhergehende Klagänderung ist sachdienlich, weil sie zutreffend die Leistungshandlung beschreibt, die der Kläger zur Übertragung des von ihm erworbenen Gesellschaftsanteils auf die Beklagten vornehmen kann. Bei dem Beteiligungsvertrag vom 20.02.2000/28.02.2000 handelt es sich nämlich um einen Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Ziff. 2 AktG (vgl. auch Ziff. B. II. 2. des Prospekts = S. 16 rechte Spalte). Die in § 292 Abs. 2 AktG normierten gegenstandsbezogenen Ausnahmen vom Vorliegen eines Teilgewinnabführungsvertrages liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich trotz der Vielzahl ähnlicher von der S... AG abgeschlossener Verträge nicht um einen Vertrag des laufenden Geschäftsverkehrs, da die Aufnahme eines stillen Gesellschafters nicht zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr gerechnet werden kann (MünchKomm/Altmeppen, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 292 Rn. 80; Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl., § 292 Rn. 28). Eine analoge Anwendung von § 292 Abs. 2 AktG auf weniger bedeutende Verträge ist wegen des abschließenden Charakters der Ausnahmetatbestände nicht möglich. Deshalb fallen Verträge über stille Beteiligungen auch bei einem für die vertragsschließende Aktiengesellschaft wirtschaftlich geringeren Gewicht in den Bereich der Teilgewinnabführungsverträge (MünchKomm/Altmeppen, a.a.O., § 292 Rn. 83).
27 
Für die Änderung eines Teilgewinnabführungsvertrages, zu der auch der Austausch eines stillen Gesellschafters gehört, bedarf es nach § 295 Abs. 1 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung (vgl. auch Prospekt S. 16 rechte Spalte). Gleiches gilt nach § 19 des abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages (vgl. Anl. K 2 d.A.). Daher können die Parteien die Übertragung der vom Kläger erworbenen Beteiligung nicht allein durch beiderseitige Vereinbarung wirksam vornehmen. Dieser Umstand kann aber einem auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzanspruch wegen von den Beklagten zu verantwortenden unvollständigen Informationen über das Beteiligungsangebot nicht entgegenstehen. Deshalb reicht es aus, wenn der Kläger von seiner Seite alles Erforderliche veranlasst, um den Rechtsübergang auf die Beklagten Zug um Zug gegen Rückzahlung der geleisteten Einlage zu bewerkstelligen. Dazu genügt seine schriftliche Zustimmung zur Übertragung.
28 
Neue Tatsachen sind zur Entscheidung über den angepassten Klagantrag nicht festzustellen (§ 533 Ziff. 2 ZPO).
3.
29 
Auch die mit dem neuen Klagantrag Ziff. 2 begehrte Feststellung der Freistellung von der möglichen Rückzahlungsverpflichtung, ist sachdienlich, um eine vollständige Klärung der Haftung für den von dem Kläger eingegangenen Beteiligungsvertrag herbeizuführen. Da sich die eventuelle Verpflichtung zur Rückzahlung bezogener Entnahmen aus Ziff. B. II. 18. des Prospektes (Seite 28 rechte Spalte) ergibt und weitere Ermittlungen dazu nicht erforderlich sind, ist auch die Klagerweiterung bereits nach § 533 ZPO zulässig.
4.
30 
Nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung kann eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht damit begründet werden, dass der Prospekt vom 01.08.1999 die Auseinandersetzung der S... AG mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen über die in früheren Versionen der Beteiligung vorgesehene Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Raten nicht erwähnt.
a)
31 
Bei der Diskussion um die Auszahlung in Raten ging es nicht um das für die Vertragsgestaltung gewichtige Recht des Gesellschafters, regelmäßig Entnahmen aus seiner Einlage zu tätigen. Insoweit ist im von dem Kläger unterschriebenen Zeichnungsschein eine monatliche Auszahlung in Höhe von 10 % abzüglich 1 % Disagio vorgesehen.
32 
Vielmehr war in den ersten Verträgen zusätzlich für das nach Ablauf der Vertragszeit zu ermittelnde Auseinandersetzungsguthaben geregelt, dass dieses in einem zu wählenden Zeitraum zwischen 10 und 40 Jahren in Monatsraten ausgezahlt und bis dahin mit 7 % p.a. verzinst werden sollte. Noch bei Beendigung der stillen Beteiligung sollte der Anleger auch bei anderer Erklärung im Zeichnungsschein die Auszahlung in einer Summe wählen können (vgl. Prospekt vom 15.10.1997 Kenn-Nr. 13.2. Anl. K 9, S. 10 u. S. 33 jeweils rechte Spalte).
b)
33 
Für einen Anleger, dem das Wahlrecht noch eingeräumt war, vertritt das Oberlandesgericht Braunschweig im Urteil vom 26.11.2003, Az. 3 U 49/03 (Anl. K 83 d.A.), ohne seine Entscheidung darauf zu stützen, die Auffassung, seit dem Bekanntwerden der konkreten Beanstandungen durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Schreiben vom 29.03.1999 hätten die Prospektverantwortlichen darauf hinweisen müssen. Es sei dabei belanglos, ob die Ansicht der Behörde rechtlich zutreffend gewesen sei; denn bereits ihre Entscheidung schaffe Fakten, die nur noch gerichtlich angefochten werden könnten. Der Interessent sei daher bereits über erhebliche Bedenken einer entscheidungsbefugten Behörde gegen die Anlagekonzeption zu informieren. Die Aufklärungspflicht erstrecke sich nämlich auf Umstände, die nicht sicher aber wahrscheinlich den vom Anleger verfolgten Zweck gefährdeten. Wegen der mit Prospekten intendierten Selbstbestimmung des Anlegers dürfe auch nicht an seiner Stelle bewertet werden, ob das sich ergebende Risiko gering und deshalb zu vernachlässigen sei. Vielmehr seien Behördenentscheidungen, die die Anlage berührten, grundsätzlich als wesentlich anzusehen und im Prospekt mitzuteilen.
34 
Ob dem zuzustimmen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist eine derartige Sicht allenfalls bei den unmittelbar betroffenen Beteiligungsverträgen gerechtfertigt.
35 
Im Prospekt vom 01.08.1999 war für die Neuanleger aber nur noch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in einer Summe vorgesehen. Die nur indirekten möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erzwungenen Änderung der Auszahlungsweise für Altverträge bedürfen einer Bewertung auf ihre Erheblichkeit.
c)
36 
Die Änderung bei den Altverträgen war nicht deshalb für neu geworbene Anleger erheblich, weil sich bereits vorher für das Unternehmenssegment VII gewonnene Gesellschafter deshalb hätten von ihrer Anlage trennen können. Insoweit handelt es sich nur um eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Risikos, dass nicht genügend Investoren gefunden werden könnten, um geplante Investitionen durchführen zu können. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Zurückbleiben der geplanten Investitionsmittel darauf beruht, dass nicht genügend Anleger zeichnen, oder darauf, dass bereits beteiligte Anleger sich von ihrem Gesellschaftsanteil wieder trennen.
37 
Das Unternehmenssegment VII sollte Investitionen in Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und in Aktien börsennotierter Gesellschaften vornehmen (Prospekt S. 102-103). Dieses Programm war inhaltlich so flexibel ausgelegt, dass es nicht mit dem Erreichen einer bestimmten Investitionssumme stehen oder fallen musste. Deshalb war die drohende Rückzahlung von Einlagen früherer Gesellschafter nicht so wichtig, dass die Neuanleger darauf im Prospekt hätten hingewiesen werden müssen.
d)
38 
Die Verpflichtung der S... AG, auch bei Altverträgen das Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe bei Fälligkeit auszuzahlen, hat für Neuanleger auch das Erfüllungsrisiko nicht spürbar verändert.
39 
Da Beteiligungen am Unternehmenssegment VII ab Ende 1997 vertrieben wurden (Prospekt S. 100 linke Spalte) und die Mindestlaufzeit der Beteiligungsverträge 10 Jahre betrug (Prospekt S. 13 linke Spalte), ist mit der ersten Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 (vgl. Prospekt S. 16 rechte Spalte) zu rechnen. Bis dahin bestand und besteht aber noch genügend Zeit, damit die S... AG sich auf die geänderte Vertragslage einstellen kann.
e)
40 
Eine längerfristige Liquiditätsplanung, die auf der Erwartung beruhte, ein Großteil der Anleger werde sich das Auseinandersetzungsguthaben erst zeitverzögert in Raten auskehren lassen, war ohnehin nicht möglich. Wegen des schon bei den Altverträgen fortbestehenden Wahlrechts, nachträglich die Auszahlung in einer Summe verlangen zu können, war gerade in einer Liquiditätskrise damit zu rechnen, dass praktisch kein Anleger über die Vertragslaufzeit hinaus sein Guthaben stehen lassen würde.
f)
41 
Zur Einordnung der in Frage stehenden wirtschaftlichen Auswirkungen ist auch zu berücksichtigen, dass das Auseinandersetzungsguthaben seiner Höhe nach bei Vertragsschluss nicht feststeht, sondern abhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Segments ist. Nur wenn und soweit bei Vertragsablauf trotz regelmäßiger Rückzahlung der Einlage in Raten und erheblicher Emissions- und Verwaltungskosten (Prospekt S. 100-101) ein solches Guthaben verbleiben wird, kommt es auf die Rückzahlungsweise an. Ein Auseinandersetzungsguthaben für den stillen Gesellschafter setzt damit zum Zeitpunkt seines Vertragsablaufs ein relativ günstiges Ergebnis der getätigten Investitionen voraus. Wird dieses tatsächlich erzielt, ist auch die Möglichkeit, Teil der erworbenen Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und Wertpapiere zu veräußern und den Erlös zur Auszahlung an die Anleger bereit zu stellen, grundsätzlich gegeben. Liquiditätsschwierigkeiten sind allein deshalb nicht zu befürchten, zumal die Auszahlungen jeweils erst ab Abschluss eines Geschäftsjahres verlangt werden können (Prospekt S. 16 rechte Spalte).
42 
Soweit im maßgeblichen Zeitpunkt dagegen eine Liquiditätskrise bestehen sollte, hätte der S... AG das Auszahlungswahlrecht ihrer atypischen stillen Altgesellschafter, wie oben ausgeführt, ohnehin nichts geholfen.
5.
43 
Eine Prospekthaftung kann auch nicht auf die Erwägung gestützt werden, die Beteiligung von Konzernverantwortlichen der S... AG bzw. der S... AG am Bankhaus P... sei im Prospekt nicht/nicht ausreichend dargestellt gewesen.
44 
Finanzielle und persönliche Verflechtungen der Anlagegesellschaft sind nach der Rechtsprechung zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung nicht generell anzugeben. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht nur dann, wenn es sich um wesentliche kapitalmäßige oder personelle Verflechtungen mit Unternehmen handelt, in deren Hand die Anlagegesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat. Nur dann besteht nämlich die Gefahr einer Interessenkollision bei der Gestaltung und Durchführung der Verträge zum Nachteil der Anlagegesellschaft und ihrer Gesellschafter. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung BGHZ 79, 337, 345.
45 
Beim Bankhaus P... handelt es sich aber nicht um einen Vertragspartner, der das Investitionsvorhaben im Wesentlichen ausführen sollte (z.B. ein Generalunternehmer), sondern um eine Unternehmensbeteiligung der S... AG. Dass diese Beteiligung wirtschaftlich durchaus von Gewicht war und direkte und indirekte Beteiligungen zusammengerechnet der S... AG einen mehrheitlichen Einfluss auf das Bankhaus verschafften, begründet noch keine Interessenkollision in dem dargelegten Sinne. Daher bestand keine Pflicht, Verflechtungen mit dem Bankhaus P... zu offenbaren und Angaben darüber in Abschnitt F. des Emissionsprospektes aufzunehmen. Die Tatsache der Unternehmensbeteiligung selbst und der Umfang der Beteiligung ist in Abschnitt D. IV. (S. 60 ff.) des Prospektes dargestellt.
6.
46 
Ein prospektpflichtiger Umstand, der einen Anspruch des Klägers aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung auslöst, liegt jedoch in dem Abschluss des Verlustübernahmevertrages der S... AG mit dem Bankhaus P... vom 22.09.1999/28.09.1999 (Bl. 579 d.A.).
a)
47 
Nach den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen der Prospekthaftung hat der Prospekt den angesprochenen Interessenten ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Sämtliche Umstände, die für ihre Entschließung von Bedeutung sind oder sein können, sind dazu richtig und vollständig darzustellen (BGHZ 123, 106 = BGH NJW 1993, 2865; BGH NJW 2000, 3346; BGH VersR 2002, 1251).
b)
48 
Die Bedeutung des Verlustübernahmevertrages stellt die Berufung unter Hinweis auf die kurz zuvor erfolgte Verschmelzung der S... Bank AG auf das Bankhaus P... in Abrede. Es habe davor zahlreiche Sicherungsinstrumente der S... AG gegenüber der S... Bank AG gegeben. Letztere sind im Emissionsprospekt auf Seite 56 mit einem Volumen von 27,3 Mio. DM aufgeführt. Auf Seite 57 des Emissionsprospektes ist noch ergänzend auf eine Freistellungsverpflichtung gegenüber der S... Bank AG aus der möglichen Inanspruchnahme wegen bestimmter Haustürgeschäfte hingewiesen. Wegen der schon vorher bestehenden Risikoübernahme und der Beteiligung am Bankhaus P... habe der Verlustübernahmevertrag mit letzterem de facto keine weitergehenden wirtschaftlichen Belastungen mit sich gebracht.
49 
Durch die direkte und mittelbare Beteiligung von zusammengerechnet 50,6 % am Bankhaus P... gingen Verluste dieses Kreditinstituts zwar schon zuvor wirtschaftlich auch zu Lasten der S... AG. Diese Gefahr beschränkte sich aber auf die Erwerbskosten der Beteiligung und geleistete Einlagen und ist daher mit einem Verlustübernahmevertrag nicht vergleichbar.
50 
Auch gegenüber einer betragsmäßig beschränkten Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherungsmitteln zugunsten einer Bank und der betraglich völlig offenen Verpflichtung, ihre Verluste aus bestimmten Geschäftsjahren zu tragen, liegt noch ein erheblicher qualitativer Unterschied. Dies bedeutet ein der Höhe nach nicht mehr eingegrenztes Risiko und geht daher noch weiter.
51 
Außerdem ist zu bedenken, dass das Bankhaus P... neben der von der S... Bank AG übernommenen Geschäften eigene Geschäfte geführt hat und dass auch diese ein gewisses Risiko darstellten. Insoweit handelte es sich ebenfalls um eine Haftungserweiterung.
c)
52 
Dass Aussichten auf steigende Erträge des Bankhauses P... bestanden, ist bei einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlich vernünftigen Führung der S... AG bloße Voraussetzung dafür, den Verlustübernahmevertrag überhaupt abzuschließen. Auch bei einer hier anzustellenden ex ante Betrachtung bestand aber das Risiko, dass die Entwicklung anders verlaufen würde. Ertragsprognosen sind immer mit Unsicherheiten behaftet, die umso größer sind, je länger der prognostizierte Zeitraum ist. Bis zum Ende der Laufzeit des Verlustübernahmevertrages im Jahr 2003 konnten daher Änderungen sowohl im wirtschaftlichen Umfeld als auch in den Geschäftsbeziehungen und der Tätigkeit des Bankhauses P... zu einer abweichenden Ertragsentwicklung bis hin zur Insolvenz führen. Dies zeigt schon der tatsächliche Verlauf mit der Insolvenzeröffnung im August des Jahres 2001.
d)
53 
Nach dem Emissionsprospekt ist die Anlage darauf ausgerichtet, auch in Unternehmensgründungen oder in der wirtschaftlichen Krise befindliche Unternehmen zu möglichst günstigen Konditionen zu investieren (Prospekt S. 103 linke Spalte und S. 116 rechte Spalte). Dies ist mit der erheblichen Gefahr verbunden, dass Einzelinvestitionen fehlschlagen können. Zur Absicherung sollten „die Kriterien der zukünftigen Investitionsobjekte des Prospektes nach Maßgabe u. a. der Veräußerbarkeit und der Ausgewogenheit (Risikostreuung) ausgewählt werden“ (Prospekt S. 116 linke Spalte). Hingewiesen wird auf das Insolvenzrisiko bei Beteiligungsunternehmen, das dazu führen könne, dass „die in die Unternehmensbeteiligung investierten Mittel teilweise oder vollständig als Folge von Insolvenzen wertberichtigt werden müssen“ (Prospekt S. 117 linke Spalte).
54 
Damit lässt sich aber noch nicht ohne weiteres vereinbaren, wenn die S... AG durch einen Verlustübernahmevertrag ihr wirtschaftliches Schicksal mit demjenigen einer bestimmten Bank betraglich unbeschränkt verknüpft. Dies stand nämlich im Krisenfall einer Trennung von der Bankbeteiligung entgegen. Deshalb handelte es sich um einen für die Risikobeurteilung wichtigen Umstand, der in den Emissionsprospekt hätte aufgenommen werden müssen.
e)
55 
Die Beklagten wenden auch ein, der Verlustübernahmevertrag sei einem anderen Unternehmenssegment der S... AG zugeordnet gewesen und habe daher die Ergebniserwartungen des Segmentes VII nur mittelbar beeinflussen können.
56 
Das ist zwar richtig. Aufgrund der nur internen Teilung der S... AG in Unternehmenssegmente und der daraus resultierenden einheitlichen Haftungsmasse ergaben sich aber auch negative Auswirkungen auf die stille Beteiligung im Segment VII, wenn in anderen Segmenten wirtschaftliche Fehlentwicklungen entstehen sollten; denn die Haftungseinheit bedingt auch ein einheitliches Insolvenzrisiko (Prospekt S. 109 linke Spalte, vor allem S. 110 linke Spalte). Das Insolvenzrisiko der S... AG ist aber durch den Verlustübernahmevertrag nicht unwesentlich erhöht worden. Auch die Liquidität konnte dadurch schon vor einer etwaigen Insolvenz beeinträchtigt werden. Letzteres ist inzwischen eingetreten, denn die Belastungen aus der Insolvenz des Bankhauses P... haben dazu geführt, dass die vereinbarten Entnahmen der stillen Gesellschafter von 10 % ihrer Einlage ausgesetzt wurden.
f)
57 
Zugleich mit dieser Risikoerhöhung haben sich die Ertragschancen nur in anderen Unternehmenssegmenten, nicht aber im Segment VII erhöht. Die aus der Absicherung und damit verbundenen finanziellen Stärkung des Bankhauses P... erhofften künftigen Gewinne wären anderen Unternehmenssegmenten gutgeschrieben worden, auf deren Rechnung die Beteiligung ging. Damit verschob sich das Verhältnis von Chancen und Risiken einseitig zu Lasten der Anleger im Segment VII.
g)
58 
Da die nur interne Aufteilung der S... AG zum Schutz vor Gläubigern anderer Segmente nicht ausreicht, trifft der Einwand der Beklagten, es handele sich um vom Vermögen der Aktiengesellschaft unabhängige Vermögensmassen, nicht zu. Deshalb nützt es auch nichts, dass die Segmentierung von Unternehmen eine anerkannte Methode zur Erhebung aussagekräftiger Daten über den Erfolg einzelner Tätigkeits- oder Geschäftsfelder ist.
h)
59 
Der Verlustübernahmevertrag wurde erst einige Wochen nach Erstellung des Emissionsprospektes abgeschlossen. Insoweit traf die Beklagten aber eine Nachtragspflicht.
60 
Ändern sich Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können nach der Herausgabe des Prospektes, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Beteiligungsvertrages Mitteilung zu machen (BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2865; BGH VersR 2002, 1251). Der nach dem Verlustvertragsabschluss am 22.09.1999/28.09.1999 bis zur Zeichnung durch den Kläger vergangene Zeitraum von beinahe 5 Monaten hätte bei der erforderlichen zeitnahen Reaktion der verantwortlichen Beklagten in jedem Fall ausgereicht, um derartige Maßnahmen auszuführen.
7.
61 
Die weiteren mit der Berufung geltend gemachten Einwände gegen eine Haftung der Beklagten sind unbegründet:
a)
62 
Die Beklagten waren als Vorstandsmitglieder der S... AG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Emissionsprospektes verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit trifft nämlich das Management der Anlagegesellschaft unabhängig davon, ob deren Mitglieder aus dem Prospekt ersichtlich sind (Siol in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 45 Rn. 32).
63 
Hinzu kommt, dass im vorliegenden Prospekt ausdrücklich erklärt ist: „Der Vorstand der S... AG übernimmt für den Inhalt des Prospektes die Verantwortung und erklärt, dass seines Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind“ (S. 120 linke Spalte). Dass es sich bei dem Vorstand um die 4 Beklagten handelte, ist aus Seite 43 rechte Spalte zu ersehen. Daher spielt es keine Rolle, dass die Beklagten Ziff. 3 und 4 den Prospekt nicht unterzeichnet haben.
b)
64 
Da die Beklagten die persönliche Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes trugen, hatten sie sich die zu deren Beurteilung erforderlichen Rechtskenntnisse zu verschaffen. Die dazu von ihnen hinzugezogenen Rechtsanwälte sind als ihre Erfüllungsgehilfen zu betrachten; denn hinsichtlich der vorvertraglichen Pflicht, den Interessenten ein zutreffendes Bild von der Anlage zu vermitteln, haben die Prospektverantwortlichen gem. § 278 BGB für diejenigen einzustehen, denen sie die Herstellung des Prospektes überlassen (BGH ZIP 1992, 1561; BGHZ 84, 141). Soweit die Rechtsanwälte auch nach Prospekterstellung weiterhin zugezogen gewesen sind und irrtümlich davon ausgegangen sein sollten, der Verlustübernahmevertrag vom 22.09.1999/28.09.1999 sei nicht prospektergänzungspflichtig, hätten sie dies wie grundsätzlich jeden anwaltlichen Irrtum in einer Frage des inländischen Rechts als Fahrlässigkeit zu vertreten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 276 Rn. 41). Diese Fahrlässigkeit trifft die Beklagten nach § 278 BGB wie eigenes Verschulden.
c)
65 
Die im Prospekt vom 01.08.1999 (S. 120 rechte Spalte unten sowie S. 121 linke Spalte oben) enthaltene Haftungsbeschränkung für unrichtige und/oder unvollständige Prospektangaben oder für die Verletzung eventuell bestehender Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Anleger auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entlastet die Beklagten nicht. Dabei kann dahinstehen, ob sie nach ihrem Wortlaut neben der als „Inhaberin“ erwähnten S... AG deren Vorstandsmitglieder überhaupt begünstigen kann. Die Aufklärungspflicht der Prospektverantwortlichen ist für den Schutz des Investors von grundlegender Bedeutung. Auch ein Haftungsausschuss für leichte Fahrlässigkeit widerspricht der Aufgabe des Prospektes, die potentiellen Anleger verlässlich, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Als Bestandteil des Prospektes ist er deshalb nach § 9 des hier nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB fortgeltenden AGB-Gesetzes unwirksam (BGH VersR 2002, 1251).
d)
66 
Die fehlende Aufklärung über den Verlustübernahmevertrag vom 22.09.1999/28.09.1999 ist kausal für den Abschluss des Beteiligungsvertrages durch den Kläger geworden.
aa)
67 
Bei der Frage nach dem Kausalzusammenhang ist nicht auf das letzte, sondern auf das erste Glied der Ursachenkette, mithin auf die Anlageentscheidung abzustellen (BGHZ 111, 314 = BGH WM 1990, 1276). Nach ständiger Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein in wesentlichen Punkten unrichtiger Prospekt für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Dass gerade der im Prospekt nicht oder unrichtig beschriebene Umstand zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist dabei nicht erforderlich (BGH NJW 1993, 2865; BGH NJW 2000, 3346; BGH VersR 2002, 1251). Unbeschadet davon hat der Richter bei der von ihm nach § 286 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung, ob er von der Ursächlichkeit des Aufklärungsmangels für den Beitrittsentschluss überzeugt ist, auch die objektive Bedeutung der verschwiegenen Tatsache für die Werthaltigkeit des Anlageobjektes zu berücksichtigen (BGH NJW 1993, 2865).
68 
Der Kläger behauptet, er hätte bei Kenntnis der Risiken des Verlustübernahmevertrages die Beteiligung nicht gezeichnet. Da das Verhältnis von Chancen und Risiken durch den Verlustübernahmevertrag, wie oben ausgeführt, zu Lasten der Anleger des Unternehmenssegments VII verschoben und das mit der Streuung von Risiken verfolgte Konzept durchbrochen wurde, handelt es sich um einen objektiv gewichtigen Punkt für die Werthaltigkeit des angebotenen Geschäftsanteils. Daher spricht eine Vermutung dafür, dass der in diesem Punkt unvollständige Prospekt für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich geworden ist.
bb)
69 
Greift die Kausalitätsvermutung ein, so trifft den Prospektverantwortlichen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung und Information eingetreten wäre, der Anleger also den Hinweis auf das verschwiegene Risiko nicht zum Anlass genommen hätte, von der Kapitalanlage Abstand zu nehmen (BGHZ 111, 314 = BGH WM 1990, 1276; BGHZ 115, 213).
70 
Die Beklagten haben dazu unter Beweisantritt vorgetragen, der Kläger habe den Emissionsprospekt vor Abschluss des Beteiligungsvertrages überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Dieser Vortrag reicht nicht aus, um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen. Unstreitig sind von dem im konkreten Fall tätigen Vermittler gegenüber dem Kläger keine über den Inhalt des Prospektes hinausgehenden Angaben gemacht worden. Damit scheidet die Möglichkeit aus, dass die Anlageentscheidung des Klägers auf beschönigenden, das Risiko gegenüber den Darstellungen im Prospekt verharmlosenden Darstellungen des Vermittlers zustande gekommen ist.
71 
Da der Vermittler dem Kläger aber das Beteiligungsmodell vorstellen musste, um ihn für den Beitritt zu werben, können seine Angaben sich nur innerhalb des durch den Prospekt gezogenen Rahmens gehalten haben. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass er, um einer möglichen eigenen Haftung zu entgehen, verpflichtet war, auf die wesentlichen Risiken hinzuweisen, die ihm aus dem Prospekt bekannt sein mussten. Da der Verlustübernahmevertrag mit dem Bankhaus P..., wie ausgeführt, zu den wesentlichen Risiken der stillen Beteiligung gehört hat, ist davon auszugehen, dass er darauf hingewiesen hätte. Dabei wäre entgegen den Einwänden der Beklagten nicht der Prospekt vorzulesen gewesen. Vielmehr hätte vom Vermittler in verständlicher Weise das mit dem Verlustübernahmevertrag verbundene erhöhte Insolvenzrisiko für die S... AG und die fehlende Beteiligung der atypischen stillen Gesellschafter an den Erträgen des Bankhauses geschildert werden müssen. Dass dieser Hinweis den Kläger nicht beeindruckt und zum Absehen von der risikobelasteten Kapitalanlage veranlasst hätte, ist nicht dargetan. Dieses lässt sich insbesondere nicht daraus schließen, dass er den relativ langen Emissionsprospekt vor Vertragsabschluss nicht durchgelesen hat.
cc)
72 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie das Beratungsgespräch mit einem anderen potentiellen Anleger abgelaufen ist und welchen Einfluss der Prospekt dort auf die Anlageentscheidung hatte.
e)
73 
Ohne Erfolg verweist die Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs V ZR 29/96 vom 26.09.1997 (NJW 1998, 302), wonach die Rückgängigmachung eines Vertrages unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss einen Vermögensschaden voraussetzt.
74 
Nach der zitierten Entscheidung ist der Vermögensschaden im Wege eines Gesamtvermögensvergleichs mit oder ohne Vertragsschluss zu ermitteln. Bei der Gegenüberstellung der damit verbundenen Vor- und Nachteile sind die Rechnungsposten gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes wertend zu bestimmen (a.a.O., S. 304).
75 
Der Schutzzweck der Prospekthaftung liegt aber darin, durch eine umfassende Aufklärung gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten deren Recht zur eigenverantwortlichen Selbstbestimmung über die Verwendung ihres Vermögens sicherzustellen. Infolgedessen stellen in wesentlichen Punkten unrichtige oder unvollständige Prospektangaben eine rechtswidrige Verletzung der ihnen gegenüber bestehenden Verhaltenspflichten der Prospektverantwortlichen dar. Der davon betroffene Anleger, der von einer Beteiligung abgesehen hätte, wenn er zusätzlich zu den ihm bekannten Risiken und Unwägbarkeiten der Anlage auch die im Prospekt verschwiegenen Umstände gekannt hätte, kann deshalb verlangen, auf dem Schadensersatzwege so gestellt zu werden, als hätte er die Anlage nicht getätigt (BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2865).
f)
76 
Zu Recht hat das Landgericht auch eine Anrechnung der vom Kläger erzielten Steuerersparnisse verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Steuervorteile jedoch dann nicht auszugleichen, wenn der erlangte Schadensersatzbetrag seinerseits der Versteuerung unterliegt (BGHZ 74, 103; vgl. auch OLG Celle NZG 2001, 620). Das ist vorliegend gem. § 15 Einkommensteuergesetz der Fall, da es sich um Einkommen handelt, das dem Kläger aus der unternehmerischen Beteiligung zufließt (vgl. BGH VersR 2002, 1251).
g)
77 
Die Schadensersatzforderung des Klägers ist nicht verjährt.
aa)
78 
Der Anspruch aus der von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftung verjährt in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und § 12 Abs. 5 Auslandinvestmentgesetz in 6 Monaten seit der Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber in 3 Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft (BGHZ 111, 314 = WM 1990, 1276; BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2865).
bb)
79 
Die Beklagten haben nicht dargetan, dass der Kläger zu einem mehr als 6 Monate vor Klageerhebung liegenden Zeitraum der Verlustübernahmevertrag der S... AG mit dem Bankhaus P... bekannt geworden wäre. Eine derartige Kenntnis ergibt sich insbesondere nicht aus den Informationsschreiben an die stillen Gesellschafter vom 07.08.2001 (Newsletter 03/2001 - Anl. K 4 d.A.) und vom Dezember 2001 (Newsletter 05/2001 - Anl. K 39 d.A.). Dort wird jeweils nur erklärt, dass die S... AG alles Erforderliche tun werde, um das Bankhaus P... zu konsolidieren und zu sanieren bzw. erläutert, dass sich aus der Beteiligung am Bankhaus P... erhebliche Verluste ergeben hätten. Der Verlustübernahmevertrag selbst wird aber nicht bezeichnet. Dies reicht zur Kenntniserlangung nicht aus, weil auf diese Weise nicht deutlich geworden ist, dass eine vertragliche Verpflichtung zu den geleisteten Zahlungen bestand, also gar keine Wahl zwischen dem Verlustausgleich und dem Fallenlassen der Bankbeteiligung bestand.
cc)
80 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die 3-Jahres-Frist nicht von der Abgabe des Beitrittsangebotes des Anlegers an zu rechnen (20.02.2000), sondern erst von dessen Annahme durch die S... AG (28.02.2000) an (vgl. auch BGH, Urteil vom 01.03.2004 - II ZR 88/02 m.w.N.).
81 
In den analog angewendeten Normen des § 20 Abs. 5 KAGG und des § 12 Abs. 5 Auslandsinvestmentgesetz ist jeweils auf den „Abschluss des Kaufvertrages“ abgestellt. Deshalb ist bei einer entsprechenden Anwendung der 3-Jahres-Frist ebenfalls der Vertragsschluss und damit der Zeitpunkt der Annahme maßgeblich. Dies ist auch sachgerecht, weil die Höchstfrist auf dem berechtigten Vertrauen in die Bestandskraft eines vor einem bestimmten längeren Zeitraum schon zustande gekommenen Vertrages beruht.
82 
Im Übrigen wird auch bezüglich des Entstehens der Gesellschaft in § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags (Prospekt S. 124 mittlere Spalte) auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrags abgestellt.
83 
Damit hat der Kläger mit seiner am 27.02.2003 bei Gericht eingereichten und alsbald zugestellten Klage (11.03.2003) innerhalb der Verjährungsfrist die Verjährung gehemmt (§ 167 ZPO n.F. i.V.m. § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB).
h)
84 
Der Feststellungsanspruch des Klägers auf Freistellung, erstmals geltend gemacht mit der am 01.03.2004 eingereichten Klagerweiterung und konkretisiert in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2004 (vgl. dazu auch Ziff. 3), ist ebenfalls nicht verjährt, da die vom Kläger am 27.02.2003 eingereichte Leistungsklage auch insoweit den Lauf der Verjährung unterbrochen hat. Die durch Schriftsatz vom 01.10.2003 erfolgte Änderung des Leistungsantrags hat lediglich eine teilweise Klagerücknahme bezüglich der Anlagezinsen beinhaltet.
aa)
85 
Ob und in welchem Umfang eine erhobene Leistungsklage die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich eines Anspruchs herbeiführt, bestimmt sich danach, was der Gegenstand der Klage ist (BGH NJW 1983, 2813; BGH VersR 1984, 868; BGH NJW 1985, 1152; BGH NJW 1988, 965).
bb)
86 
Vorliegend umfasste der mit dem Klageantrag über 12.864,74 EUR geltend gemachte prozessuale Leistungsanspruch den vom Kläger behaupteten Schaden, sich zusammensetzend aus der Einmalzahlung zuzüglich Agio sowie den geleisteten monatlichen Ratenzahlungen zuzüglich Agio abzüglich der erhaltenen gewinnunabhängigen Entnahmen infolge der Vorteilsausgleichung.
87 
Ob die Entnahmen beim Kläger verbleiben ist aufgrund der Bestimmung in Ziff. B. II. 18. des Emissionsprospektes, der die Verpflichtung enthält, diese ggf. an die S... AG zurückzuzahlen, ungewiss. Im Falle einer Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung würde sich eine Veränderung (Erhöhung) des Klageantrags nicht auf einen neuen Anspruch beziehen, der sich auf eine Schadensfolge erstreckt, die bisher nicht in die Klage einbezogen war, sondern lediglich eine ziffern- und betragsmäßige Anpassung an die fortschreitende Schadensentwicklung darstellen (BGH VersR 1984, 868). Damit würde es sich um denselben Schadensersatzanspruch handeln, dessen Verjährung durch die Klageerhebung gehemmt war.
cc)
88 
Dieser Rechtsgrundsatz ist auch auf vorliegende Fallgestaltung anwendbar, wobei dem Kläger diesbezüglich nur ein Feststellungsanspruch auf Freistellung zusteht, nachdem ungewiss ist, ob eine tatsächliche Inanspruchnahme durch die S... AG erfolgen wird (vgl. BGH WM 1990, 262; BGH WM 2001, 106).
8.
a)
89 
Dem Kläger steht auch ein Zinsschaden ab dem die Zahlung der Einlage nachfolgenden Tag (16.03.2000) bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit (11.03.2003) zu, da gemäß § 252 Satz 2 BGB davon auszugehen ist, dass Eigenkapital in solcher Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (BGH WM 1974, 128; BGH WM 1980, 85; BGH WM 1992, 143). Den durchschnittlichen Anlagezins für diesen Zeitraum schätzt der Senat gem. § 287 ZPO auf durchschnittlich 4 %.
b)
90 
Hingegen stehen dem Kläger keine Prozesszinsen zu.
91 
Die Verpflichtung des Schuldners, eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen (§ 291 BGB), setzt die Fälligkeit der Schuld voraus. Diese ist insoweit nicht eingetreten, als den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und sie deshalb nur zur Zahlung Zug um Zug zu verurteilen sind. Das Zurückbehaltungsrecht begründet eine verzögerliche Einrede mit der Wirkung, dass die Forderung noch nicht fällig im Sinne von § 291 Satz 1 HS 2 BGB ist (BGHZ 55, 198, 200; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 291 Rn. 5).
III.
1.
92 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2.
93 
Der Streitwert der Feststellungsklage wird gem. § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit der Rückzahlungsverpflichtung auf 50 % des möglichen Gesamtbetrags geschätzt (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16 Rubrik Feststellungsklagen).
3.
94 
Die Revision wird für die Beklagten gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten vor verschiedenen Gerichten in Deutschland nehmen Anleger des Unternehmenssegments VII die Beklagten aus Prospekthaftung in Anspruch. Je nach dem Zeitpunkt der Zeichnung kommt es in einem nicht geringen Teil dieser Fälle darauf an, ob der Verlustübernahmevertrag mit dem Bankhaus P... vom 22.09.1999 und die Korrespondenz mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Anlass für eine Prospektberichtigungspflicht der Beklagten waren. Eine grundsätzliche Klärung dieser Fragen erscheint daher geboten.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.