Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Juli 2008 - 16 WF 173/08

bei uns veröffentlicht am07.07.2008

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 12. Juni 2008 in Gestalt des Beschlusses vom 20. Juni 2008 - 7 F 205/08 - dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Belegantrag, für den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und für den unbezifferten Zahlungsantrag auf jeweils  975,-- Euro festgesetzt wird.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten der Parteien werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Klägerin machte im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Belegvorlage, Abgabe der Versicherung an Eides Statt über die ordnungsgemäße Erteilung der Auskunft und einen unbezifferten Zahlungsantrag auf laufenden und rückständigen Unterhalt gemäß § 1615 l BGB gegen den Beklagten geltend.
Als vorläufigen Streitwert gab sie in der Klage einen Wert von 500 Euro an, aus dem der Kostenvorschuss bezahlt wurde.
Nach Rechtshängigkeit der Stufenklage am 25.04.2008 gab der Beklagte am 19.05.2008 ein notariell beurkundetes und als solches bezeichnetes deklaratorisches Schuldanerkenntnis über eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von 813 Euro ab Juni 2008 mit der Erklärung, Rückstände bis Mai 2008 seien bezahlt, gegenüber der Klägerin ab und übernahm die vollen Kosten des Rechtsstreits.
Im Anschluss erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Tettnang gemäß § 91a ZPO vom 12.6.2008 wurden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt und der Streitwert ohne Differenzierung nach den Stufen auf 9756 Euro festgesetzt.
Gegen den am 18.6.2008 zugestellten Beschluss hat die Beklagtenseite durch Rechtsanwaltsschriftsatz mit Eingang 19.6.2008 Beschwerde eingelegt.
Durch Beschluss vom 20.6.2008 hat das Amtsgericht Tettnang  der Beschwerde nicht abgeholfen und den Streitwert des Auskunftsantrags auf 975 Euro ergänzend festgesetzt.
II.
Die - als ausschließlich für die Partei eingelegt zu betrachtende -  Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs.1 GKG statthaft und wurde form- und fristgemäß erhoben.
Der zur Kostentragung verpflichtete Beklagte ist durch eine überhöhte Streitwertfestsetzung beschwert.
10 
Die Beschwerde ist überwiegend begründet.
11 
Wie das Oberlandesgericht Stuttgart bereits entschieden hat, ist der Gebührenstreitwert bei Erledigung einer Stufenklage vor Übergang in die Bezifferung - für den Auskunfts- und Belegantrag, den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und den unbezifferten Zahlungsantrag - gemäß §§ 64 Abs.2, 40, 44, 48 GKG i. V. m.  § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Maßgeblich ist hierfür das wirtschaftliche Interesse der Klägerseite. Dieses kann für den Auskunfts- und Belegantrag und den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt in der Regel mit einem Bruchteil des Wertes des Leistungsanspruches bemessen werden (OLG Stuttgart FamRZ 1990, 652; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1765 f.).
12 
Der Gegenansicht, wonach der Gebührenstreitwert im Falle der "steckengebliebenen Stufenklage" stets dem Wert des Leistungsanspruchs entspricht, schließt sich der Senat weiterhin nicht an. Der Gesetzgeber differenziert in § 44 GKG auch nach neuer Rechtslage gebührenrechtlich zwischen Auskunftsantrag, Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und dem Leistungsantrag. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich die Möglichkeit, dass der Auskunftsanspruch gebührenrechtlich den Leistungsanspruch wertmäßig übersteigt. Dies entspricht auch einem praktischen Bedürfnis, da einem umfangreichen Auskunftsverfahren die Erkenntnis folgen kann, dass sich kein oder nur ein geringfügiger Zahlungsbetrag ergibt.
13 
Diese Differenzierung würde keinen Sinn machen, wenn sich der Gebührenstreitwert stets nach dem Wert des Leistungsanspruches bestimmte.
14 
Maßgebend ist dann der höhere der verbundenen Ansprüche, § 44 GKG.
15 
Ob etwas anderes gilt, wenn mit dem Auskunftsanspruch bereits die gesamte Klage als unbegründet abgewiesen wird (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 26.Auflage, § 3, RN 16, Stichwort: "Stufenklage", der die Entscheidungen des OLG Stuttgart ersichtlich auf eine derartige Konstellation bezieht), muss hier nicht entschieden werden.
16 
Darüber hinaus ist der Klägerseite mit der Stufenklage einschließlich eines unbezifferten Zahlungsantrags die Möglichkeit eröffnet, die Wirkungen der Rechtshängigkeit eines Leistungsantrags dem Grunde nach herbeizuführen, ohne das Prozesskostenrisiko mit einer gleichzeitigen Bezifferung der Leistung in die Höhe treiben zu müssen. Dies gilt insbesondere für ein Verfahren bei vorausgehendem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren, für das der Gebührenstreitwert entsprechend zu bestimmen ist.
17 
Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren vor Kenntnis des festgesetzten Gebührenstreitwerts die Übernahme der vollständigen Verfahrenskosten erklärt hat.
18 
Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin zum betragsmäßigen Unterhaltsanspruch nicht geäußert.
19 
Zu Recht hat sich das Amtsgericht Tettnang daher am durch den Beklagten anerkannten Betrag mit dem Jahreswert orientiert und den Gebührenstreitwert für die Auskunftsstufe als Teilbetrag hiervon jetzt erstmalig festgesetzt.
20 
Hieraus sind die Gebühren zu berechnen, da eine höhere Wertfestsetzung für die weiteren Anträge (oder das Verfahren insgesamt) nicht zu erfolgen hat:
21 
Belegantrag und Antrag auf Versicherung an Eides Statt begründen vorliegend kein weitergehendes Interesse der Klägerin gegenüber dem Auskunftsantrag, ebenso wie der unbezifferte Zahlungsantrag:
22 
Die Klägerin hat bereits durch den Auskunftsantrag eine Unterhaltstitulierung durch den Beklagten bewirken können.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs.3 GKG.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise der Partei auferlegt werden, welche die Abschätzung durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch eine unbegründete Beschwerde veranlasst hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.