Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 64 Schätzung des Werts

Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise der Partei auferlegt werden, welche die Abschätzung durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch eine unbegründete Beschwerde veranlasst hat.

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Referenzen - Gesetze | § 64 GKG 2004

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 64 GKG 2004.

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. März 2018 - 32 W 288/18 WEG

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 15.01.2018, Az. 1 S 1407/17 WEG, abgeändert: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und für den Vergleich auf € 1

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 22. Dez. 2011 - 3 W 205/11

bei uns veröffentlicht am 22.12.2011

Tenor Die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Landgerichts Stralsund vom 13.12.2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Abhilfeprüfung und Entscheidung über die Abhilfe bzw. Nichtabhilfe an das Landgericht zurückverwiesen. Gründe 1 D

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Juli 2008 - 16 WF 173/08

bei uns veröffentlicht am 07.07.2008

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 12. Juni 2008 in Gestalt des Beschlusses vom 20. Juni 2008 - 7 F 205/08 - dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Be

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Nov. 2006 - 11 U 19/06

bei uns veröffentlicht am 27.11.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin vom 9. Februar 2006  gegen das am 22. Dezember 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel   wird  zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin trägt die Koste

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Apr. 2005 - 18 WF 71/05

bei uns veröffentlicht am 25.04.2005

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellervertreterin wird der Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen - Familiengericht - vom 14. März 2005 (11 F 1131/04) abgeändert. Der Streitwert der Folgesache Versorgungsausgleich beträgt 2.000,-- EUR. Grü

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der...