Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Sept. 2015 - 5 WF 110/15

published on 16.09.2015 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Sept. 2015 - 5 WF 110/15
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 16.06.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Das Rechtsmittel richtet sich auf die Herabsetzung des Verfahrenswerts in einer steckengebliebenen Stufenklage.
Die Beteiligten waren miteinander verheiratet, die Scheidung ist seit dem 25.10.2013 rechtskräftig. Mit Anwaltsschreiben vom 06.03.2014 beantragte die Antragstellerin im Wege des Stufenantrags, den Antragsgegner zu verpflichten, über den Bestand seines Endvermögens sowie über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung Auskunft zu erteilen und diese zu belegen. Zugleich beantragte sie, den Antragsgegner zu verpflichten, Zugewinnausgleich in noch zu beziffernder Höhe zu zahlen. Die Antragstellerin teilte mit, dass sie auf Basis der bislang vorliegenden Unterlagen von einem Zahlungsanspruch von 140.415,66 EUR ausgehe. Den Wert der Auskunftsstufe gebe sie vorläufig mit 10 % hiervon an. Der Antrag wurde dem Antragsgegner am 13.03.2014 zugestellt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.05.2015 nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück und begehrte, den Verfahrenswert auf 14.000 EUR festzusetzen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.06.2015 setzte das Familiengericht den Verfahrenswert auf 140.415,66 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, dass sich im Falle der steckengebliebenen Stufenklage der Verfahrenswert nach dem Wert der Leistungsstufe richte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 01.07.2015. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, die in § 44 GKG für möglich gehaltene Situation, dass der Wert der Auskunftsstufe über dem des Leistungsantrags liegen könne, würde keinen Sinn machen, wenn sich der Gebührenstreitwert stets nach dem Wert des Leistungsanspruchs bestimme.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 28.07.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Die gem. § 59 Abs. 2 S. 1 FamGKG erforderliche Beschwer von 200 EUR ist angesichts des von der Antragstellerin zu tragenden Kostenunterschieds erreicht.
Die Beschwerde ist in der Sache allerdings nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert auf den Wert des Leistungsantrags festgesetzt. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
10 
Gem. § 38 FamGKG ist für die Wertberechnung eines Stufenantrags der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend. Zu Recht hat das Familiengericht angenommen, dass dies auch für den Fall gilt, dass der Stufenantrag „steckenbleibt“. Mit der Erhebung des Stufenantrags wird auch der Leistungsantrag bereits rechtshängig (vgl. BGH vom 21.02.1991 - III ZR 169/88, juris Rn. 12). Dieser ist damit - auch wenn er noch nicht beziffert ist - für die Wertberechnung mit heranzuziehen (vgl. OLG Karlsruhe vom 12.09.2007 - 18 WF 191/07, juris Rn. 8 m.w.N.). Dies entspricht auch der weit überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, § 3 Rn. 16 „Stufenklage“; OLG Koblenz vom 02.04.2015 - 10 W 171/15, juris Rn. 7). Die von der Antragstellerin zitierte Gegenmeinung (etwa OLG Stuttgart vom 07.07.2008 - 16 WF 173/08, BeckRS 2008, 21966; OLG Schleswig vom 28.03.1995 - 13 WF 164/94, FamRZ 1997, 40) überzeugt nicht. Insbesondere kann nicht mit dem Wortlaut von § 38 FamGKG bzw. § 44 GKG argumentiert werden. Denn beide Vorschriften gehen gerade davon aus, dass sich beide Ansprüche unmittelbar gebührenrechtlich auswirken. Anders als die Antragstellerin und auch die Gegenansicht annehmen, kann die in beiden Vorschriften angesprochene Möglichkeit, dass sich der Gebührenstreitwert nach dem Wert des Auskunftsanspruchs richtet, durchaus relevant werden, etwa dann wenn der Auskunftsanspruch unbeschränkt, der Leistungsanspruch aber von vornherein auf einen Teilbetrag beschränkt ist (vgl. den Fall des OLG Stuttgart vom 14.12.2012 - 5 W 54/12, juris Rn. 13 ff.: Auskunft beantragt über einen vorgestellten Provisionsanspruch von 450.000 EUR, angekündigte Teil-Leistungsklage von nicht mehr als 10.000 EUR). Die von der Gegenmeinung angestrebte Möglichkeit, ohne Kostenrisiko einen Leistungsantrag rechtshängig zu machen (so ausdrücklich OLG Stuttgart vom 07.07.2008 - 16 WF 173/08, BeckRS 2008, 2196, ist im Zivilverfahrensrecht nicht vorgesehen.
11 
Im Übrigen kann eventuellen Kostennachteilen jedenfalls im Unterhaltsverfahren - wie vorliegend - im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 243 FamFG Rechnung getragen werden.
12 
Gegen die Wertberechnung des Leistungsantrags hat die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben. Die Festsetzung auf die bei Antragseinreichung mitgeteilte Größenvorstellung der Antragstellerin begegnet auch keinen Bedenken (vgl. dazu BGH vom 12.10.2011 - XII ZB 127/11, juris Rn. 15).
13 
Gem. § 59 Abs. 3 FamGKG ist das Verfahren gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sc
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published on 12.10.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 127/11 vom 12. Oktober 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1379 Abs. 1; ZPO § 3; FamFG § 61 a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelver
published on 07.07.2008 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 12. Juni 2008 in Gestalt des Beschlusses vom 20. Juni 2008 - 7 F 205/08 - dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Be
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Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 12. Juni 2008 in Gestalt des Beschlusses vom 20. Juni 2008 - 7 F 205/08 - dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Belegantrag, für den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und für den unbezifferten Zahlungsantrag auf jeweils  975,-- Euro festgesetzt wird.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten der Parteien werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Klägerin machte im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Belegvorlage, Abgabe der Versicherung an Eides Statt über die ordnungsgemäße Erteilung der Auskunft und einen unbezifferten Zahlungsantrag auf laufenden und rückständigen Unterhalt gemäß § 1615 l BGB gegen den Beklagten geltend.
Als vorläufigen Streitwert gab sie in der Klage einen Wert von 500 Euro an, aus dem der Kostenvorschuss bezahlt wurde.
Nach Rechtshängigkeit der Stufenklage am 25.04.2008 gab der Beklagte am 19.05.2008 ein notariell beurkundetes und als solches bezeichnetes deklaratorisches Schuldanerkenntnis über eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von 813 Euro ab Juni 2008 mit der Erklärung, Rückstände bis Mai 2008 seien bezahlt, gegenüber der Klägerin ab und übernahm die vollen Kosten des Rechtsstreits.
Im Anschluss erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Tettnang gemäß § 91a ZPO vom 12.6.2008 wurden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt und der Streitwert ohne Differenzierung nach den Stufen auf 9756 Euro festgesetzt.
Gegen den am 18.6.2008 zugestellten Beschluss hat die Beklagtenseite durch Rechtsanwaltsschriftsatz mit Eingang 19.6.2008 Beschwerde eingelegt.
Durch Beschluss vom 20.6.2008 hat das Amtsgericht Tettnang  der Beschwerde nicht abgeholfen und den Streitwert des Auskunftsantrags auf 975 Euro ergänzend festgesetzt.
II.
Die - als ausschließlich für die Partei eingelegt zu betrachtende -  Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs.1 GKG statthaft und wurde form- und fristgemäß erhoben.
Der zur Kostentragung verpflichtete Beklagte ist durch eine überhöhte Streitwertfestsetzung beschwert.
10 
Die Beschwerde ist überwiegend begründet.
11 
Wie das Oberlandesgericht Stuttgart bereits entschieden hat, ist der Gebührenstreitwert bei Erledigung einer Stufenklage vor Übergang in die Bezifferung - für den Auskunfts- und Belegantrag, den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und den unbezifferten Zahlungsantrag - gemäß §§ 64 Abs.2, 40, 44, 48 GKG i. V. m.  § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Maßgeblich ist hierfür das wirtschaftliche Interesse der Klägerseite. Dieses kann für den Auskunfts- und Belegantrag und den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt in der Regel mit einem Bruchteil des Wertes des Leistungsanspruches bemessen werden (OLG Stuttgart FamRZ 1990, 652; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1765 f.).
12 
Der Gegenansicht, wonach der Gebührenstreitwert im Falle der "steckengebliebenen Stufenklage" stets dem Wert des Leistungsanspruchs entspricht, schließt sich der Senat weiterhin nicht an. Der Gesetzgeber differenziert in § 44 GKG auch nach neuer Rechtslage gebührenrechtlich zwischen Auskunftsantrag, Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und dem Leistungsantrag. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich die Möglichkeit, dass der Auskunftsanspruch gebührenrechtlich den Leistungsanspruch wertmäßig übersteigt. Dies entspricht auch einem praktischen Bedürfnis, da einem umfangreichen Auskunftsverfahren die Erkenntnis folgen kann, dass sich kein oder nur ein geringfügiger Zahlungsbetrag ergibt.
13 
Diese Differenzierung würde keinen Sinn machen, wenn sich der Gebührenstreitwert stets nach dem Wert des Leistungsanspruches bestimmte.
14 
Maßgebend ist dann der höhere der verbundenen Ansprüche, § 44 GKG.
15 
Ob etwas anderes gilt, wenn mit dem Auskunftsanspruch bereits die gesamte Klage als unbegründet abgewiesen wird (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 26.Auflage, § 3, RN 16, Stichwort: "Stufenklage", der die Entscheidungen des OLG Stuttgart ersichtlich auf eine derartige Konstellation bezieht), muss hier nicht entschieden werden.
16 
Darüber hinaus ist der Klägerseite mit der Stufenklage einschließlich eines unbezifferten Zahlungsantrags die Möglichkeit eröffnet, die Wirkungen der Rechtshängigkeit eines Leistungsantrags dem Grunde nach herbeizuführen, ohne das Prozesskostenrisiko mit einer gleichzeitigen Bezifferung der Leistung in die Höhe treiben zu müssen. Dies gilt insbesondere für ein Verfahren bei vorausgehendem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren, für das der Gebührenstreitwert entsprechend zu bestimmen ist.
17 
Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren vor Kenntnis des festgesetzten Gebührenstreitwerts die Übernahme der vollständigen Verfahrenskosten erklärt hat.
18 
Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin zum betragsmäßigen Unterhaltsanspruch nicht geäußert.
19 
Zu Recht hat sich das Amtsgericht Tettnang daher am durch den Beklagten anerkannten Betrag mit dem Jahreswert orientiert und den Gebührenstreitwert für die Auskunftsstufe als Teilbetrag hiervon jetzt erstmalig festgesetzt.
20 
Hieraus sind die Gebühren zu berechnen, da eine höhere Wertfestsetzung für die weiteren Anträge (oder das Verfahren insgesamt) nicht zu erfolgen hat:
21 
Belegantrag und Antrag auf Versicherung an Eides Statt begründen vorliegend kein weitergehendes Interesse der Klägerin gegenüber dem Auskunftsantrag, ebenso wie der unbezifferte Zahlungsantrag:
22 
Die Klägerin hat bereits durch den Auskunftsantrag eine Unterhaltstitulierung durch den Beklagten bewirken können.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs.3 GKG.

Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 12. Juni 2008 in Gestalt des Beschlusses vom 20. Juni 2008 - 7 F 205/08 - dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Belegantrag, für den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und für den unbezifferten Zahlungsantrag auf jeweils  975,-- Euro festgesetzt wird.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten der Parteien werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Klägerin machte im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Belegvorlage, Abgabe der Versicherung an Eides Statt über die ordnungsgemäße Erteilung der Auskunft und einen unbezifferten Zahlungsantrag auf laufenden und rückständigen Unterhalt gemäß § 1615 l BGB gegen den Beklagten geltend.
Als vorläufigen Streitwert gab sie in der Klage einen Wert von 500 Euro an, aus dem der Kostenvorschuss bezahlt wurde.
Nach Rechtshängigkeit der Stufenklage am 25.04.2008 gab der Beklagte am 19.05.2008 ein notariell beurkundetes und als solches bezeichnetes deklaratorisches Schuldanerkenntnis über eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von 813 Euro ab Juni 2008 mit der Erklärung, Rückstände bis Mai 2008 seien bezahlt, gegenüber der Klägerin ab und übernahm die vollen Kosten des Rechtsstreits.
Im Anschluss erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Tettnang gemäß § 91a ZPO vom 12.6.2008 wurden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt und der Streitwert ohne Differenzierung nach den Stufen auf 9756 Euro festgesetzt.
Gegen den am 18.6.2008 zugestellten Beschluss hat die Beklagtenseite durch Rechtsanwaltsschriftsatz mit Eingang 19.6.2008 Beschwerde eingelegt.
Durch Beschluss vom 20.6.2008 hat das Amtsgericht Tettnang  der Beschwerde nicht abgeholfen und den Streitwert des Auskunftsantrags auf 975 Euro ergänzend festgesetzt.
II.
Die - als ausschließlich für die Partei eingelegt zu betrachtende -  Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs.1 GKG statthaft und wurde form- und fristgemäß erhoben.
Der zur Kostentragung verpflichtete Beklagte ist durch eine überhöhte Streitwertfestsetzung beschwert.
10 
Die Beschwerde ist überwiegend begründet.
11 
Wie das Oberlandesgericht Stuttgart bereits entschieden hat, ist der Gebührenstreitwert bei Erledigung einer Stufenklage vor Übergang in die Bezifferung - für den Auskunfts- und Belegantrag, den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und den unbezifferten Zahlungsantrag - gemäß §§ 64 Abs.2, 40, 44, 48 GKG i. V. m.  § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Maßgeblich ist hierfür das wirtschaftliche Interesse der Klägerseite. Dieses kann für den Auskunfts- und Belegantrag und den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt in der Regel mit einem Bruchteil des Wertes des Leistungsanspruches bemessen werden (OLG Stuttgart FamRZ 1990, 652; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1765 f.).
12 
Der Gegenansicht, wonach der Gebührenstreitwert im Falle der "steckengebliebenen Stufenklage" stets dem Wert des Leistungsanspruchs entspricht, schließt sich der Senat weiterhin nicht an. Der Gesetzgeber differenziert in § 44 GKG auch nach neuer Rechtslage gebührenrechtlich zwischen Auskunftsantrag, Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und dem Leistungsantrag. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich die Möglichkeit, dass der Auskunftsanspruch gebührenrechtlich den Leistungsanspruch wertmäßig übersteigt. Dies entspricht auch einem praktischen Bedürfnis, da einem umfangreichen Auskunftsverfahren die Erkenntnis folgen kann, dass sich kein oder nur ein geringfügiger Zahlungsbetrag ergibt.
13 
Diese Differenzierung würde keinen Sinn machen, wenn sich der Gebührenstreitwert stets nach dem Wert des Leistungsanspruches bestimmte.
14 
Maßgebend ist dann der höhere der verbundenen Ansprüche, § 44 GKG.
15 
Ob etwas anderes gilt, wenn mit dem Auskunftsanspruch bereits die gesamte Klage als unbegründet abgewiesen wird (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 26.Auflage, § 3, RN 16, Stichwort: "Stufenklage", der die Entscheidungen des OLG Stuttgart ersichtlich auf eine derartige Konstellation bezieht), muss hier nicht entschieden werden.
16 
Darüber hinaus ist der Klägerseite mit der Stufenklage einschließlich eines unbezifferten Zahlungsantrags die Möglichkeit eröffnet, die Wirkungen der Rechtshängigkeit eines Leistungsantrags dem Grunde nach herbeizuführen, ohne das Prozesskostenrisiko mit einer gleichzeitigen Bezifferung der Leistung in die Höhe treiben zu müssen. Dies gilt insbesondere für ein Verfahren bei vorausgehendem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren, für das der Gebührenstreitwert entsprechend zu bestimmen ist.
17 
Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren vor Kenntnis des festgesetzten Gebührenstreitwerts die Übernahme der vollständigen Verfahrenskosten erklärt hat.
18 
Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin zum betragsmäßigen Unterhaltsanspruch nicht geäußert.
19 
Zu Recht hat sich das Amtsgericht Tettnang daher am durch den Beklagten anerkannten Betrag mit dem Jahreswert orientiert und den Gebührenstreitwert für die Auskunftsstufe als Teilbetrag hiervon jetzt erstmalig festgesetzt.
20 
Hieraus sind die Gebühren zu berechnen, da eine höhere Wertfestsetzung für die weiteren Anträge (oder das Verfahren insgesamt) nicht zu erfolgen hat:
21 
Belegantrag und Antrag auf Versicherung an Eides Statt begründen vorliegend kein weitergehendes Interesse der Klägerin gegenüber dem Auskunftsantrag, ebenso wie der unbezifferte Zahlungsantrag:
22 
Die Klägerin hat bereits durch den Auskunftsantrag eine Unterhaltstitulierung durch den Beklagten bewirken können.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs.3 GKG.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

15
Der Leistungsanspruch bildet die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert und ist ebenfalls gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Dies geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Klägers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leis- tungsanspruchs gemacht hat (Senatsurteile vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95 - FamRZ 1997, 546 und vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189; BGH Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04 - FamRZ 2006, 619; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Auskunft"). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des Rechtmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist (Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189).

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.