Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Sept. 2015 - 5 WF 110/15

published on 16/09/2015 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Sept. 2015 - 5 WF 110/15
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 16.06.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Das Rechtsmittel richtet sich auf die Herabsetzung des Verfahrenswerts in einer steckengebliebenen Stufenklage.
Die Beteiligten waren miteinander verheiratet, die Scheidung ist seit dem 25.10.2013 rechtskräftig. Mit Anwaltsschreiben vom 06.03.2014 beantragte die Antragstellerin im Wege des Stufenantrags, den Antragsgegner zu verpflichten, über den Bestand seines Endvermögens sowie über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung Auskunft zu erteilen und diese zu belegen. Zugleich beantragte sie, den Antragsgegner zu verpflichten, Zugewinnausgleich in noch zu beziffernder Höhe zu zahlen. Die Antragstellerin teilte mit, dass sie auf Basis der bislang vorliegenden Unterlagen von einem Zahlungsanspruch von 140.415,66 EUR ausgehe. Den Wert der Auskunftsstufe gebe sie vorläufig mit 10 % hiervon an. Der Antrag wurde dem Antragsgegner am 13.03.2014 zugestellt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.05.2015 nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück und begehrte, den Verfahrenswert auf 14.000 EUR festzusetzen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.06.2015 setzte das Familiengericht den Verfahrenswert auf 140.415,66 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, dass sich im Falle der steckengebliebenen Stufenklage der Verfahrenswert nach dem Wert der Leistungsstufe richte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 01.07.2015. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, die in § 44 GKG für möglich gehaltene Situation, dass der Wert der Auskunftsstufe über dem des Leistungsantrags liegen könne, würde keinen Sinn machen, wenn sich der Gebührenstreitwert stets nach dem Wert des Leistungsanspruchs bestimme.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 28.07.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Die gem. § 59 Abs. 2 S. 1 FamGKG erforderliche Beschwer von 200 EUR ist angesichts des von der Antragstellerin zu tragenden Kostenunterschieds erreicht.
Die Beschwerde ist in der Sache allerdings nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert auf den Wert des Leistungsantrags festgesetzt. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
10 
Gem. § 38 FamGKG ist für die Wertberechnung eines Stufenantrags der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend. Zu Recht hat das Familiengericht angenommen, dass dies auch für den Fall gilt, dass der Stufenantrag „steckenbleibt“. Mit der Erhebung des Stufenantrags wird auch der Leistungsantrag bereits rechtshängig (vgl. BGH vom 21.02.1991 - III ZR 169/88, juris Rn. 12). Dieser ist damit - auch wenn er noch nicht beziffert ist - für die Wertberechnung mit heranzuziehen (vgl. OLG Karlsruhe vom 12.09.2007 - 18 WF 191/07, juris Rn. 8 m.w.N.). Dies entspricht auch der weit überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, § 3 Rn. 16 „Stufenklage“; OLG Koblenz vom 02.04.2015 - 10 W 171/15, juris Rn. 7). Die von der Antragstellerin zitierte Gegenmeinung (etwa OLG Stuttgart vom 07.07.2008 - 16 WF 173/08, BeckRS 2008, 21966; OLG Schleswig vom 28.03.1995 - 13 WF 164/94, FamRZ 1997, 40) überzeugt nicht. Insbesondere kann nicht mit dem Wortlaut von § 38 FamGKG bzw. § 44 GKG argumentiert werden. Denn beide Vorschriften gehen gerade davon aus, dass sich beide Ansprüche unmittelbar gebührenrechtlich auswirken. Anders als die Antragstellerin und auch die Gegenansicht annehmen, kann die in beiden Vorschriften angesprochene Möglichkeit, dass sich der Gebührenstreitwert nach dem Wert des Auskunftsanspruchs richtet, durchaus relevant werden, etwa dann wenn der Auskunftsanspruch unbeschränkt, der Leistungsanspruch aber von vornherein auf einen Teilbetrag beschränkt ist (vgl. den Fall des OLG Stuttgart vom 14.12.2012 - 5 W 54/12, juris Rn. 13 ff.: Auskunft beantragt über einen vorgestellten Provisionsanspruch von 450.000 EUR, angekündigte Teil-Leistungsklage von nicht mehr als 10.000 EUR). Die von der Gegenmeinung angestrebte Möglichkeit, ohne Kostenrisiko einen Leistungsantrag rechtshängig zu machen (so ausdrücklich OLG Stuttgart vom 07.07.2008 - 16 WF 173/08, BeckRS 2008, 2196, ist im Zivilverfahrensrecht nicht vorgesehen.
11 
Im Übrigen kann eventuellen Kostennachteilen jedenfalls im Unterhaltsverfahren - wie vorliegend - im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 243 FamFG Rechnung getragen werden.
12 
Gegen die Wertberechnung des Leistungsantrags hat die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben. Die Festsetzung auf die bei Antragseinreichung mitgeteilte Größenvorstellung der Antragstellerin begegnet auch keinen Bedenken (vgl. dazu BGH vom 12.10.2011 - XII ZB 127/11, juris Rn. 15).
13 
Gem. § 59 Abs. 3 FamGKG ist das Verfahren gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

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published on 12/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 127/11 vom 12. Oktober 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1379 Abs. 1; ZPO § 3; FamFG § 61 a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelver
published on 07/07/2008 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 12. Juni 2008 in Gestalt des Beschlusses vom 20. Juni 2008 - 7 F 205/08 - dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Be
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Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.