Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 09. Sept. 2009 - 9 WF 89/09

published on 09.09.2009 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 09. Sept. 2009 - 9 WF 89/09
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Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 23. April 2009 – 54 F 5/05 UE – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht und mit im Nichtabhilfebeschluss vom 5. August 2009 zutreffender Begründung, auf den Bezug genommen wird (Bl. 71 ff d.A.), hat das Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken den Streitwert für die Stufenklage auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

a. Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist für die anwaltliche Verfahrensgebühr wie für die Gerichtsgebühren immer der höchste der verbundenen Ansprüche, regelmäßig der Wert des Leistungsanspruchs, maßgebend, § 44 GKG, wohingegen sich der Streitwert für die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der sie anfallen. Dies gilt nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung über den Leistungsanspruch kommt oder wenn nach Auskunft oder aus sonstigen Gründen der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird (z.B. Saarländisches Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat, Beschl.v. 18. September 2007, 2 WF 21/07, Beschl.v. 7. April 2008, 2 WF 11/08; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1205; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71; KG, Beschl. v. 27.06.2006, 1 W 89/06; OLG Köln FamRZ 2005, 1847; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 962; OLG Hamm FamRZ 2004, 1664; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25. Oktober 2007, 17 WF 192/07, FamRZ 2008, 529; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rz. 16 Stichwort „Stufenklage“; derselbe in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 12. Aufl., Rz. 5125 ff.; a.A. etwa OLG Stuttgart, Beschl.v. 7. Juli 2008, 16 WF 173/08, OLGR 2009, 267). Denn der Leistungsanspruch wird mit der Klageerhebung bereits rechtshängig und stellt damit – unabhängig von seiner Bezifferung – wegen des nur vorbereitenden Charakters des Auskunfts- und Versicherungsverlangens immer den höchsten Einzelwert dar (Schneider/Herget, aaO Rz. 5127). Damit fällt aber auch die anwaltliche Verfahrensgebühr sogleich für das Leistungsbegehren an. Dies gilt entsprechend für ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV. Es ist nicht gerechtfertigt, bei den sogenannten steckengebliebenen Stufenklagen in Abweichung von § 44 GKG mangels Bezifferung des Leistungsantrags auf den Wert des Auskunftsverlangen abzustellen. Wertbestimmend bleibt auch hier der Leistungsanspruch als der höchste Einzelanspruch (Schneider/Herget, aaO, Rz. 5126, m.w.N.).

Der Streitwert für die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr ist demgegenüber, da über weitere Stufen nicht verhandelt worden ist, gesondert für die Auskunftsstufe festzusetzen. Der Wert des nach § 3 ZPO zu bemessenden Auskunftsbegehrens ist im Rahmen einer Stufenklage mit einem Bruchteil desjenigen Anspruchs anzusetzen, dessen Geltendmachung die erstrebte Auskunft vorbereitend dienen soll. Er beläuft sich in der Regel auf eine Quote zwischen 1/10 und ¼. Er ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind, und um so geringer anzusetzen, je weit reichender die Kenntnisse des Klägers von den fraglichen Verhältnissen sind (Senat, Beschl.v. 26. Januar 2009, 9 WF 13/09, OLGR 2009, 381; BGH, FamRZ 2006, 619).

b. Der Wert des für die anwaltliche Verfahrensgebühr maßgebenden unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer (Unterhalts-) Stufenklage ist nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers zu schätzen. Entscheidend für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Stufenklage bzw. der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs.

Die Klägerin hat weder in ihrem Prozesskostenhilfeantrag vom 6. November 2004 und in den das beabsichtigte Klageverfahren stützenden Gründen noch in den diesem Antrag beigefügten Anlagen oder den folgenden Schriftsätzen Vorstellungen über die Höhe des monatlich zu zahlenden Nachehelichenunterhalts geäußert. Unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Klägerin insgesamt liegen auch keine Grundlagen für eine Schätzung, welche Leistungen sie - unabhängig von einer geäußerten Erwartung – auf Grund ihrer Klagebegründung objektiv zu erwarten hätte, vor.

In Ansehung dessen sowie des Umstandes, dass für die Verhandlungsgebühr betreffend das Auskunftsbegehren nur ein Bruchteil - zwischen 1/10 und ¼ -desjenigen Anspruchs anzusetzen ist, dessen Geltendmachung die erstrebte Auskunft vorbereitend dienen soll und der vorliegend nicht geschätzt werden kann, ist die von dem Familiengericht in Anbetracht der Gesamtumstände vorgenommene und einheitliche Streitwertfestsetzung auf 1.000 EUR für die anwaltliche Verfahrensgebühr und die Gerichtsgebühren sowie die Termins- bzw. Erörterungsgebühr nicht zu beanstanden. Dem steht auch § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nicht entgegen, da diese Vorschrift, selbst wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen, nach Lage des Falles eine unter dem Regelwert von 4.000 EUR niedrigere Festsetzung gestattet.

Nach alledem ist die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuweisen ist.

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 32 RVG, 68 Abs. 3 GKG.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte
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published on 07.07.2008 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 12. Juni 2008 in Gestalt des Beschlusses vom 20. Juni 2008 - 7 F 205/08 - dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Be
published on 25.10.2007 00:00

Tenor I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Ludwigsburg - Familiengericht - vom 30. August 2007 (5 F 546/07) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.900 EUR. II.
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published on 26.04.2012 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Sa. vom 21.2.2012 (Az. 10 O 36/11) dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits – ohne Berücksichtigung der mit der Beschwerde nicht angefochtenen Kosten de
published on 31.08.2010 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14.7.2010 – 2 O 106/09 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. 3. Der Gegenstandswert fü
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Annotations

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Ludwigsburg - Familiengericht - vom 30. August 2007 (5 F 546/07) wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.900 EUR.

II. Auf die sofortige Beschwerde des klägerischen Prozessbevollmächtigten wird Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Ludwigsburg - Familiengericht - vom 30. August 2007 (5 F 546/07) in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 15. Mai 2007

abgeändert.

Der Streitwert der Stufenklage wird auf 98.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die sofortigen Beschwerden des Klägers und dessen Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts sind statthaft und zulässig.
1. Die Einlegung des Rechtsmittels hinsichtlich der Kostenentscheidung durch den Prozessbevollmächtigten im Interesse des verstorbenen Klägers begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken. Der Rechtstreit war anlässlich des Tods des Klägers angesichts der anwaltlichen Vertretung, deren Vertretungsbefugnis die Einlegung des Rechtsmittels erfasst, nicht auszusetzen (§ 246 ZPO). Prozesspartei ist anstelle des verstorbenen Klägers der Rechtsnachfolger, auch wenn der Rechtstreit auf den Namen der verstorbenen Partei fortgeführt wird. Die Beklagte war zwar testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Sie hat allerdings ebenso wie die gemeinsamen Abkömmlinge der Parteien die Erbschaft ausgeschlagen, so dass es der Prüfung einer Kollision nicht bedarf.
2. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung steht dem Prozessbevollmächtigten ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 32 RVG i.V.m. § 68 GKG).
3. Die Beschwerdewerte (§§ 567 Abs. 3 ZPO, 68 Abs. 1 GKG) sind erreicht.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung ist unbegründet. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist frei von Ermessensfehlern.
Die Parteien haben die zulässige Stufenklage, in deren erster Stufe über den vorzeitigen Zugewinn durch Gestaltungsklage zu befinden war (BeckOK/Mayer BGB § 1385 Rn.3; OLG Celle, FamRZ 1983, 171), übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die daraufhin veranlasste Kostenentscheidung (§ 91a ZPO) hatte den bisherigen Sach- und Streitstand des gesamten Verfahrens, also auch die Erfolgsaussicht der noch unbezifferten, rechtshängigen Leistungsstufe zu erfassen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1454; OLG Brandenburg, NJW-RR 2003, 795). Mangels Anhängigkeit einer Ehesache kam demgegenüber weder ein gesetzlicher Erledigungseintritt nach § 619 ZPO noch eine Kostenentscheidung nach § 93 a ZPO in Betracht.
Obgleich die übereinstimmende Erledigungserklärung der Klageerhebung direkt nachfolgt und die Klageerwiderung der Beklagten sich zwangsläufig erst an die Hauptsachenerledigungserklärung anschließt, hat das Amtsgericht ermessensfehlerfrei auch den Inhalt der Klageerwiderung in die Beurteilung des Sach- und Streitstands einbezogen (vgl. Zöller/Vollkommer § 91a ZPO Rdn 26 mit Rechtsprechungsnachweisen).
An der Erfolgsaussicht der Stufe 1 – des Gestaltungsurteils – bestehen allseits keine Zweifel. Zwar hat die Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt beantragt, aber keine Gründe vorgebracht, die am Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen des § 1385 BGB zweifeln lassen. Mit Schriftsatz vom 18.10.2007 wird das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auch zugestanden.
Nachdem der Stichtag für das Endvermögen noch nicht festgestellt war, konnte der Kläger den Ausgleichsanspruch noch nicht beziffern. Seine Erwartung war ausgehend von einem Kontenstand der Beklagten am 30.4.2003 mit 182.230,76 EUR (aus Hausverkauf) zuzüglich in der Folgezeit angewachsener Zinsen im Schätzweg auf eine Größenordnung von 98.000 EUR gerichtet.
10 
Demgegenüber beziffert die Beklagte ihr Vermögen auf insgesamt ca. 120.000 EUR, einen in Betracht kommenden Zugewinnausgleichsanspruch auf maximal ca. 60.000 EUR. Sie hat aus dem Hauserlös eine Eigentumswohnung gekauft, deren Mietertrag sie mit ca. 400 EUR benennt. Ihre Renten gibt sie mit ca. 600 EUR + 60 EUR an, denen allein Pflegeheimkosten mit ca. 1.160 EUR zuzüglich Taschengeldbedarf gegenüberstehen. Aus dem Vermögen der Beklagten ist dem Kläger mit seinem Umzug nach Sachsen (August 2003) eine Starthilfe von 10.000 EUR gegeben worden. Im Übrigen hat die Beklagte Umstände vorgetragen, die geeignet sein können, ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 1381 BGB) zu begründen.
11 
Angesichts dessen, dass das Amtsgericht vor diesem Hindergrund in seine Ermessensentscheidung als Gesichtspunkte die Erfolgsaussicht des Klägers hinsichtlich der Gestaltungsstufe, die fragliche Höhe des Ausgleichsanspruchs und die gleichfalls offene Frage eines Leistungsverweigerungsrechts unter Billigkeitsgesichtspunkten einbezieht und in der Gesamtabwägung zur Kostenaufhebung kommt, trifft den ersten Rechtszug nicht der Vorwurf des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung. In der Folge ist der Beschwerdesenat daran gehindert, das fehlerfrei ausgeübte Ermessen des Amtsgerichts durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (BGH, FamRZ 2007, 893).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Wertfestsetzung aus § 3 ZPO.
III.
13 
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Streitwertbestimmung führt zu ihrer Ergänzung. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht den Teilwert der Gestaltungsklage (Stufe 1) mit 24.500 EUR bestimmt. Der Streitwert der Stufenklage begrenzt sich aber auch im Fall der Nichtbezifferung der Leistungsstufe nicht auf den Wert der 1. Stufe (§ 44 GKG). Nachdem der höchste Streitwert der in der Stufenklage verbundenen Ansprüche maßgebend ist, ist mangels Bezifferung das klägerische Leistungsinteresse zu schätzen. Die Zahlungserwartung der Klägers war auf einen Betrag von 98.000 EUR gerichtet, so dass dieser Betrag der Bemessung der gerichtlichen Verfahrens- und der anwaltlichen Prozessgebühr zugrunde zu legen ist (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1664; OLG Köln, FamRZ 2005, 1847; der Gegenmeinung des 16. Zivilsenats, OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 1765 tritt der Senat nicht bei). Nur soweit Verhandlungs- oder Beweisgebühr isoliert die 1. Klagestufe betreffen, tritt an dessen Stelle der vom Amtsgericht zutreffend angenommene Teilstreitwert von 24.500 EUR.
14 
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Streitwertbeschwerde aus § 68 Abs. 3 GKG.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 12. Juni 2008 in Gestalt des Beschlusses vom 20. Juni 2008 - 7 F 205/08 - dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Belegantrag, für den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und für den unbezifferten Zahlungsantrag auf jeweils  975,-- Euro festgesetzt wird.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten der Parteien werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Klägerin machte im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Belegvorlage, Abgabe der Versicherung an Eides Statt über die ordnungsgemäße Erteilung der Auskunft und einen unbezifferten Zahlungsantrag auf laufenden und rückständigen Unterhalt gemäß § 1615 l BGB gegen den Beklagten geltend.
Als vorläufigen Streitwert gab sie in der Klage einen Wert von 500 Euro an, aus dem der Kostenvorschuss bezahlt wurde.
Nach Rechtshängigkeit der Stufenklage am 25.04.2008 gab der Beklagte am 19.05.2008 ein notariell beurkundetes und als solches bezeichnetes deklaratorisches Schuldanerkenntnis über eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von 813 Euro ab Juni 2008 mit der Erklärung, Rückstände bis Mai 2008 seien bezahlt, gegenüber der Klägerin ab und übernahm die vollen Kosten des Rechtsstreits.
Im Anschluss erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Tettnang gemäß § 91a ZPO vom 12.6.2008 wurden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt und der Streitwert ohne Differenzierung nach den Stufen auf 9756 Euro festgesetzt.
Gegen den am 18.6.2008 zugestellten Beschluss hat die Beklagtenseite durch Rechtsanwaltsschriftsatz mit Eingang 19.6.2008 Beschwerde eingelegt.
Durch Beschluss vom 20.6.2008 hat das Amtsgericht Tettnang  der Beschwerde nicht abgeholfen und den Streitwert des Auskunftsantrags auf 975 Euro ergänzend festgesetzt.
II.
Die - als ausschließlich für die Partei eingelegt zu betrachtende -  Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs.1 GKG statthaft und wurde form- und fristgemäß erhoben.
Der zur Kostentragung verpflichtete Beklagte ist durch eine überhöhte Streitwertfestsetzung beschwert.
10 
Die Beschwerde ist überwiegend begründet.
11 
Wie das Oberlandesgericht Stuttgart bereits entschieden hat, ist der Gebührenstreitwert bei Erledigung einer Stufenklage vor Übergang in die Bezifferung - für den Auskunfts- und Belegantrag, den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und den unbezifferten Zahlungsantrag - gemäß §§ 64 Abs.2, 40, 44, 48 GKG i. V. m.  § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Maßgeblich ist hierfür das wirtschaftliche Interesse der Klägerseite. Dieses kann für den Auskunfts- und Belegantrag und den Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt in der Regel mit einem Bruchteil des Wertes des Leistungsanspruches bemessen werden (OLG Stuttgart FamRZ 1990, 652; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1765 f.).
12 
Der Gegenansicht, wonach der Gebührenstreitwert im Falle der "steckengebliebenen Stufenklage" stets dem Wert des Leistungsanspruchs entspricht, schließt sich der Senat weiterhin nicht an. Der Gesetzgeber differenziert in § 44 GKG auch nach neuer Rechtslage gebührenrechtlich zwischen Auskunftsantrag, Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt und dem Leistungsantrag. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich die Möglichkeit, dass der Auskunftsanspruch gebührenrechtlich den Leistungsanspruch wertmäßig übersteigt. Dies entspricht auch einem praktischen Bedürfnis, da einem umfangreichen Auskunftsverfahren die Erkenntnis folgen kann, dass sich kein oder nur ein geringfügiger Zahlungsbetrag ergibt.
13 
Diese Differenzierung würde keinen Sinn machen, wenn sich der Gebührenstreitwert stets nach dem Wert des Leistungsanspruches bestimmte.
14 
Maßgebend ist dann der höhere der verbundenen Ansprüche, § 44 GKG.
15 
Ob etwas anderes gilt, wenn mit dem Auskunftsanspruch bereits die gesamte Klage als unbegründet abgewiesen wird (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 26.Auflage, § 3, RN 16, Stichwort: "Stufenklage", der die Entscheidungen des OLG Stuttgart ersichtlich auf eine derartige Konstellation bezieht), muss hier nicht entschieden werden.
16 
Darüber hinaus ist der Klägerseite mit der Stufenklage einschließlich eines unbezifferten Zahlungsantrags die Möglichkeit eröffnet, die Wirkungen der Rechtshängigkeit eines Leistungsantrags dem Grunde nach herbeizuführen, ohne das Prozesskostenrisiko mit einer gleichzeitigen Bezifferung der Leistung in die Höhe treiben zu müssen. Dies gilt insbesondere für ein Verfahren bei vorausgehendem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren, für das der Gebührenstreitwert entsprechend zu bestimmen ist.
17 
Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren vor Kenntnis des festgesetzten Gebührenstreitwerts die Übernahme der vollständigen Verfahrenskosten erklärt hat.
18 
Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin zum betragsmäßigen Unterhaltsanspruch nicht geäußert.
19 
Zu Recht hat sich das Amtsgericht Tettnang daher am durch den Beklagten anerkannten Betrag mit dem Jahreswert orientiert und den Gebührenstreitwert für die Auskunftsstufe als Teilbetrag hiervon jetzt erstmalig festgesetzt.
20 
Hieraus sind die Gebühren zu berechnen, da eine höhere Wertfestsetzung für die weiteren Anträge (oder das Verfahren insgesamt) nicht zu erfolgen hat:
21 
Belegantrag und Antrag auf Versicherung an Eides Statt begründen vorliegend kein weitergehendes Interesse der Klägerin gegenüber dem Auskunftsantrag, ebenso wie der unbezifferte Zahlungsantrag:
22 
Die Klägerin hat bereits durch den Auskunftsantrag eine Unterhaltstitulierung durch den Beklagten bewirken können.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs.3 GKG.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.