Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Sept. 2014 - 12 U 81/14
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. März 2014 - 3 O 259/13 - in Ziff. 1 - 3 aufrechterhalten und wie folgt ergänzt:
4. Die Kläger werden verurteilt, an die Beklagten jährlich im Voraus eine Notwegrente von 180 EUR zu entrichten.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten.
4. Das Urteil und das oben genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für den Rechtsstreit in erster und zweiter Instanz wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und streiten um Ansprüche auf Beseitigung und Neuerrichtung einer im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegenen Mauer.
3Die Parteien sind dabei Eigentümer der unmittelbar nebeneinander liegenden Grundstücke hinsichtlich des klägerischen Grundstücks A.weg 23 und des Grundstücks des Beklagten A.weg 25 in D..
4Auf dem Grundstück des Beklagten steht ein von ihm Mitte der 60er Jahre gebautes Einfamilienhaus, das er mit seiner Familie selbst bewohnt. Das klägerische Grundstück wird von Mietern bewohnt.
5Die gemeinsame Grundstücksgrenze verläuft über einer Länge von ca. 26 Metern.
6Im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses des Beklagten wurde eine Anschüttung von Erdreich vorgenommen. Zur Abstützung der Anschüttung errichtete der Beklagte damals im Grenzbereich der benachbarten Grundstücke eine Betonstützmauer. Diese Stützmauer hat eine Länge von ca. 23 Metern.
7Im Juli 2009 entfernte der Beklagte den im Laufe der Jahre entstandenen Bewuchs der Mauer mit Efeu mit der Folge, dass die Stützmauer auf der Grundstücksseite des klägerischen Grundstücks freigelegt wurde. Dabei wurde offenbar, dass die Mauer auf der oberen Grundstückshälfte in voller Höhe durchgebrochen war und sich der untere Mauerteil durch den Druck des von der Grundstücksseite des Beklagten gegendrückenden Erdreichs ca. 10 cm zur Seite des Grundstücks des Rechtsvorgängers der Klägerin geneigt hatte. Der untere Mauerteil befand sich in Schräglage und war vom oberen Mauerteil deutlich versetzt. Aufgrund der Befürchtung des Rechtsvorgängers der Klägerin, die Mauer könne brechen und auf sein Grundstück stürzen, leitete dieser nach vergeblicher außergerichtlicher Aufforderung an den Beklagten, den gegenwärtigen Zustand zu beseitigen, ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der mangelnden statischen Sicherheit der Stützmauer und der erforderlichen Maßnahmen und Aufwendungen zur Herstellung einer statisch sicheren Stützmauer bei dem Landgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen: I-1 OH 35/09 ein.
8Der vom Gericht mit der Beantwortung der Beweisfragen beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. B. W. bestätigte aufgrund des von ihm am 09.04.2010 durchgeführten Ortstermins in seinem Gutachten vom 15.06.2010 die Mangelhaftigkeit der Mauer. Er führte hierzu aus, eine für die Stützwand erforderliche Winkelkonstruktion sei offensichtlich nicht ausgeführt worden. Ursache für den Schaden sei die nicht ausreichende Gründung mittels Fundamentfuß und die fehlende Bewehrung des Mauerteils.
9Dabei hielt der Sachverständige allerdings den vollständigen Neubau der Mauer mit Fundament nicht für zwingend erforderlich. Vielmehr schlug er vor, die vorhandene Mauer ca. 20 cm über der Geländeoberkante des klägerischen Grundstücks abzuschneiden und zu entfernen.
10Hinter dem belassenen Mauerrest solle dann anschließend eine Winkelstützwand aus Betonfertigteilen, alternativ eine Trockenmauer aus Böschungsringen, Bewallstein, Gabionen etc. erstellt werden. Das Fundament und der verbleibende Mauerrest der alten Mauer sollten dann als Stütze für den Fuß der neuen Wand bzw. Böschung dienen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachvortrag der Parteien und den Feststellungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren wird auf die beigezogene Akte 1 OH 35/09 Bezug genommen.
11Im Jahr 2011 nahm der Beklagte dann tatsächlich Sanierungsarbeiten an der Mauer seiner Grundstückseite vor. Dabei ließ er die Stützmauer teilweise abschneiden, wobei eine Verkürzung zwischen 20 und 40 cm vorgenommen wurde. Desweiteren stellte er von seiner Grundstücksseite eine Gabionenkonstruktion dagegen.
12Im Lauf des Rechtsstreits übertrug der ursprünglich als Kläger aufgetretene Herr C. U. das Eigentum an dem klägerischen Grundstück A.weg 23 unstreitig auf die Klägerin, die hiernach an Stelle des ursprünglichen Klägers in den Rechtsstreit eintrat.
13Die Klägerin behauptet, die Mauer sei erheblich auf ihr Grundstück überbaut. Die Sanierung der Mauer sei nicht entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen Schmitz erfolgt. Deshalb habe sich die Neigung der Stützmauer um weitere 1,2 m² vergrößert. Dieser Zustand werde sich weiter verschlechtern, da der ganze vom Grundstück des Beklagten ausgehende Druck nun auf dem verbliebenen Mauerstumpf laste. Durch die weiterhin bestehende, nicht beseitigte Neigung der gekippten und gebrochenen Stützmauer sei die Nutzung des klägerischen Grundstücks erheblich eingeschränkt.
14Außerdem seien durch die unterschiedlichen Höhen der Mauer und den neuen Aufbau neben der Garage Abflussrinnen für Niederschlagswasser entstanden. Bei Regen laufe das Niederschlagswasser ungehindert auf das Grundstück des Klägers ab. So sei es auch am 23.07.2013 in Folge eines nicht ungewöhnlichen Starkregenereignisses zum Austreten von Material aus der Gabionenmauer gekommen.
15Hinzu komme, dass das Ergebnis der neuen Grenzbebauung des Beklagten für sie optisch nicht hinzunehmen sei. Hierdurch seien die bestimmungsgemäße Nutzung des Gartens und die Vermietbarkeit der Wohnungen erheblich eingeschränkt. Die Klägerin beantragt,
161.
17den Überbau der zwischen den benachbarten Grundstücken der Parteien A.weg 23 und A.weg 25 in D. verlaufenden Stützmauer auf dem Grundstück der Klägerin durch Rückbau der Stützmauer zu beseitigen,
182.
19eine statisch stabile und sichere Grenzbefestigung zur Sicherung der benannten Nachbargrundstücke der Parteien herzustellen,
203.
21den Niederschlagswasserübertritt auf das Grundstück des Klägers A.weg 23 in D. über die vorgenannte Stützmauer zu beseitigen,
224.
23die vorgenannte Stützmauer optisch durchgehend einheitlich zu gestalten,
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er behauptet, die Errichtung der Stützmauer am heutigen Standort sei mit dem Schwiegervater der Klägerin als damaligem Eigentümer des klägerischen Grundstücks abgestimmt gewesen. Die Mauer stehe entsprechend auf der Grundstücksgrenze. Bei der Änderung der Konstruktion der Mauer und der zusätzlichen Errichtung der Gabionenkonstruktion seien die Vorgaben des Sachverständigen W. eingehalten worden. Soweit die alte Stützmauer lediglich auf ca. 40 cm gekürzt worden sei, sei dies mit dem Sachverständigen W. abgesprochen gewesen. Durch das Abschneiden der gerissenen und gekippten Mauer sei die durch die Kippung entstandene Grenzüberbauung beseitigt.
27Bei dem Regenereignis am 23.07.2013 handele es sich um ein außergewöhnliches Starkregenereignis, aus dem die Klägerin keine Reche herleiten könne.
28Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
29Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. E. Z. vom 26.06.2013 nebst Ergänzungsgutachten vom 18.12.2013 zur Klärung ob und inwieweit die Mauer in das klägerische Grundstück hineinragt und inwieweit die jetzt von dem Beklagten errichtete Konstruktion statisch sicher ist, sowie hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens auch hinsichtlich der Frage der Auswirkungen von Regenereignissen. Auf das Ergebnis der Begutachtung wird Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
31I.
32Die Klage ist zulässig, insbesondere war nicht vorab ein Güteschlichtungsverfahren durchzuführen. Dieses gilt nur für nachbarrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrechtsgesetz NW. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche aber auf §§ 1004, 903 Satz 1 BGB.
33II.
34Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.
351.
36Der Klägerin steht kein Anspruch auf Beseitigung der Überbauung der zwischen den benachbarten Grundstücken verlaufenden Stützmauer durch Rückbau zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Zwar sind grundsätzlich Grenzüberschreitungen von körperlichen Gegenständen als Eingriff in das Eigentumsrecht abwehrfähig (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 903 Randnr. 7/8).
37Dass der Beklagte eine solche Überbauung durch Errichtung der Mauer teilweise auf dem klägerischen Grundstück vorgenommen hat, steht nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. Z. dabei auch zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige hat hierzu unter Zuhilfenahme des Vermessungsbüro U. ausgeführt, dass die Mauer insgesamt eine Überstandsfläche in das klägerische Grundstück hinein von ca. 3,4 m² aufweist, wobei hiervon 1,2 m² auf einen Überstand im Fußbereich der Wandkonstruktion entfallen, während gemessen an der heutigen Wandoberkante ein Überstand von insgesamt 3,4 m² festzustellen ist.
38Allerdings ist dieser Überstand von der Klägerin zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB).
39Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der Vorschrift des § 912 Abs. 1 BGB, da die Überbauung der Mauer auf das klägerische Grundstück keinen Überbau im Sinne der Vorschrift des § 912 Abs. 1 BGB darstellt. Hiervon sind lediglich umfriedete Bauwerke erfasst, nicht jedoch eine einfache Mauer (vgl. Palandt, AO, § 912, Randnr. 4).
40Auch ist eine Duldungspflicht der Klägerin nicht wegen eines Einverständnisses ihres Voreigentümers hinsichtlich der Errichtung anzunehmen. Unabhängig davon, dass sich ein solches Einverständnis des Schwiegervaters der Klägerin nicht auf die erst später eingetretene Neigung der Mauer in das klägerische Grundstück hinein erstreckt haben kann, ist ein Einverständnis des Schwiegervaters der Klägerin mit der Errichtung der Mauer an erfolgter Stelle streitig und von Beklagtenseite nicht unter Beweis gestellt worden.
41Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung gem. § 242 BGB wegen unbeanstandeter Hinnahme des bestehenden Zustandes. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerseite vor 2009 Kenntnis von der Überbauung der Mauer auf das klägerische Grundstück hatte. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Neigung der Mauer nämlich erst offenbar und im Zusammenhang damit eine Klärung des Standortes der Mauer durch Vermessung erreicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerseite vor diesem Zeitpunkt von einem Standort der Mauer jenseits der Grundstücksgrenze auf dem klägerischen Grundstück ausgehen musste. Mangels des erforderlichen Zeitmoments kommt eine Verwirkung hiernach nicht in Betracht.
42Allerdings ist die Klägerseite unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB zur Duldung der Überbauung der Mauer auf ihr Grundstück verpflichtet. Das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis regelt dabei den Bereich des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn, aus dem Pflichten zu gegenseitiger Rücksicht für die Eigentümer- und Nutzungsberechtigten entspringen (Palandt, BGB, AO; § 903, Randnr. 13 mit weiteren Nachweisen).
43Vorliegend ist die Überbauung der Mauer auf das klägerische Grundstück nach wertender Betrachtung als geringfügig anzusehen und deshalb hinzunehmen. Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass die Überbauung insgesamt 3,4 m² des klägerischen Grundstücks betrifft. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dies bezogen auf die Gesamtlänge der Mauer von 23 Metern berechnet wurde. Der Überstand der Mauer erfolgt dabei bemessen auf 2,2 m² allein durch die Schrägneigung des verbleibenden Mauerstumpfes und beeinträchtigt die Nutzung des Grundstücks hierdurch nur unwesentlich. Im Übrigen reicht der Überstand allenfalls in der Breite der alten Mauer in das klägerische Grundstück hinein. Diese hat ausweislich der Detailaufnahme Bild 4 im Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. vom 26.06.2013, eine Breite von ca. 26 cm. Dass diese geringfügige Überbauung in das klägerische Grundstück hinein die Nutzung des klägerischen Grundstücks merklich beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich, weswegen sie hinzunehmen ist.
44Zwar kann eine Duldungspflicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis entfallen, wenn das Bauwerk nicht den Regeln der Baukunst entspricht (BGH 22.09.1972, MDR 1973, 39-40 zitiert nach Juris).
45Dies ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Z. aber nicht der Fall. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Gesamtkonstruktion unter der Stützwirkung des Fußauflegers in der alten Stahlbetonwand statisch sicher ist. In der Ergänzung seines Gutachtens hat er hierzu ausgeführt, die innere Wandsicherheit der nachträglich errichteten Stützwandkonstruktion mittels Gabionen sei nach seiner Auffassung statisch durch den Beklagten mit Vorlage der statischen Berechnung des Statikers F. vom 18.02.2013 nachgewiesen, wobei sich der Sachverständige in seinem Hauptgutachten mit dieser statischen Berechnung auch kritisch auseinander gesetzt hat. Eine Verschiebung der Wandscheibe in horizontale Richtung bzw. Zunahme der Wandneigung, Bruchansätze oder Ähnliches seien im Übrigen nicht erkennbar. Bei Zugrundelegung dieser Feststellungen ist von hinreichender statischer Sicherheit der Gesamtkonstruktion auszugehen. Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen bestehen dabei nicht.
462.)
47Der Anspruch ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil unter optischen Gesichtspunkten der alte Mauerstumpf zu beseitigen ist und danach die statische Sicherheit des Gabionensystems allein nicht mehr gewährleistet ist. Denn ein Anspruch auf optisch ansprechendere Gestaltung der Mauer besteht nicht.
48Insoweit ist anerkannt, dass Handlungen auf dem eigenen Grundstück, die das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzen oder den Verkehrswert des Nachbargrundstücks mindern, nicht als Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 BGB abwehrbar sind (Palandt, BGB, aaO, § 903, Randnr. 10).
49Der optische Mangel der Konstruktion beruht vorliegend aber auch nach den Feststellungen des Sachverständigen insbesondere auf der überkalibrigen Schüttung der in den Gabionen eingestapelten Packlage, die sich auf dem Beklagtengrundstück befindet.
50Im Übrigen lehnt sich die Gesamtkonstruktion jedenfalls an den Vorschlag des Sachverständigen W. im selbstständigen Beweisverfahren hinsichtlich einer Kürzung der Mauer und der Errichtung eines dahinter gelegenen Gabionensystems an und ist auch unter optischen Gesichtspunkten von der Klägerin hinzunehmen.
51Hiernach besteht auch ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte optisch durchgehend einheitliche Gestaltung der Stützmauer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
523.)
53Es besteht auch kein Anspruch auf Beseitigung eines Niederschlagswasserübertritts auf das Grundstück der Klägerin über die vorgenannte Stützmauer.
54Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1004 BGB i.V.m. § 115 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein Westfalen. Der Abwehranspruch setzt dabei voraus, dass der Beklagte den Ablauf des wild abfließenden Wassers künstlich so geändert hat, dass das tiefer liegende Grundstück belästigt wird. Den durch die natürlichen Geländeverhältnisse bedingten Wasserzufluss muss der Eigentümer eines Grundstücks hinnehmen (vgl. BGH, 18.04.1991, III ZR 1/90, zitiert nach Juris).
55Dass vorliegend unnatürliche Mengen von Niederschlagswasser auf das klägerische Grundstück gelangen, ist seitens der Klägerin bereits nicht substantiiert behauptet worden. Auch soweit die Klägerin sich auf ein Regenereignis vom 23.07.2013 bezieht, ist nicht ersichtlich, dass es hierdurch zu einem unnatürlichen Abfluss von Niederschlagswasser gekommen ist.
56Im Übrigen hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Gabionensystem bei Starkregenereignissen nicht beeinträchtigt wird, ein Ausspülen von Steinmaterial nicht zu erwarten ist und der Materialdurchtritt von Feinstoffen wegen der hinterlegten Geotextilien allenfalls untergeordnete Bedeutung hat.
57Soweit der Sachverständige ausführt, bei Starkregenereignissen könne es zu Hautrutschungen kommen, bei denen partiell Bodenmaterial über die Körbe des Gabionensystems auf das klägerische Grundstück abläuft, wendet sich die Klägerin hiergegen mit dem allein auf Beseitigung des Niederschlagswasserübertritts gerichteten Antrag nicht.
58III
59Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:
1. | allgemein | 2,55 m, |
2. | bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden | 3,00 m, |
3. | bei Anhängern hinter Krafträdern | 1,00 m, |
4. | bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind | 2,60 m, |
5. | bei Personenkraftwagen | 2,50 m, |
6. | bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung | 3,00 m. |
Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- 1.
Einrichtungen für indirekte Sicht, - 2.
der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände, - 3.
Reifenschadensanzeiger, - 4.
Reifendruckanzeiger, - 5.
lichttechnische Einrichtungen, - 6.
von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein zulässigen Breite von 2,55 m, - 7.
Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind, - 8.
einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung, - 9.
einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand, - 10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten, - 11.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen, - 12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben, - 13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind, - 14.
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, - 15.
flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen, - 16.
Schneeketten, - 17.
Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt, - 18.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und - 19.
Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: | 4,00 m. |
- 1.
Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und - 2.
Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:
1. | bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger – | 12,00 m, |
2. | bei zweiachsigen Kraftomnibussen – einschließlich abnehmbarer Zubehörteile – | 13,50 m, |
3. | bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen – einschließlich abnehmbarer Zubehörteile – | 15,00 m, |
4. | bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt) | 18,75 m. |
(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:
1. | bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs – ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 – | 15,50 m, | |
2. | bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers | ||
a) | Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und | ||
b) | vorderer Überhangradius 2,04 m | ||
nicht überschritten werden, | 16,50 m, | ||
3. | bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4: | ||
a) | Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern | 18,00 m, | |
b) | Zugmaschinen mit Anhängern | 18,75 m, | |
4. | bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, | 18,75 m. | |
Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten: | |||
a) | größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers | 15,65 m | |
und | |||
b) | größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination | 16,40 m. | |
Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau. |
(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 | 18,75 m. |
(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombinationen überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt.
(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination und die höchstzulässige Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Transport eines Containers oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden.
(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.
(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- 1.
Einrichtungen für indirekte Sicht, - 2.
Wischer- und Wascheinrichtungen, - 3.
äußere Sonnenblenden, - 4.
Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind, - 5.
Trittstufen und Handgriffe, - 6.
mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen, - 7.
zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers, - 8.
abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger, - 9.
Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen, - 10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten, - 11.
elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen, - 12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben, - 13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, - 14.
Längsanschläge für Wechselaufbauten, - 15.
Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen, - 16.
vordere oder hintere Kennzeichenschilder, - 17.
zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1), - 18.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind, - 19.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen, - 20.
Luftansaugleitungen, - 21.
Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und - 22.
bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.
(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.
(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:
1. | Breite: | ||
a) | bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen | 2,00 m, | |
b) | bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch | 1,00 m, | |
2. | Höhe: | 2,50 m, | |
3. | Länge: | 4,00 m. |
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, welches über keine Anbindung zu einem öffentlichen Weg verfügt. Er nutzte seit Jahrzehnten eine über das benachbarte Grundstück des Beklagten zu 1 (fortan: Beklagter) führende Zuwegung. Diese hat der Beklagte Anfang des Jahres 2011 umgepflügt.
- 2
- Soweit hier von Interesse, hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, die Nutzung eines näher bezeichneten Teils seines Grundstücks zur Herstellung der notwendigen Verbindung des Grundstücks des Klägers mit einem öffentlichen Weg als Notweg zu dulden. Die Berufung des Beklagten ist nur inso- weit erfolgreich gewesen, als das Oberlandesgericht die Duldungspflicht von der Zahlung einer jährlichen Notwegrente von 500 € abhängig gemacht hat.
- 3
- Mit der Beschwerde will der Beklagte die Zulassung der Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil erreichen, damit er in dem angestrebten Revisionsverfahren seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen kann. Der Kläger beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, hilfsweise dessen Zurückweisung.
II.
- 4
- Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 ZPO).
- 5
- 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, Grundeigentum 2012, 1314 f.). Danach bemisst sich die Beschwer des Beklagten, welche er in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte, nach der Wertminderung, die sein Grundstück durch die Pflicht zur Duldung des Notwegs erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 293/10, Grundeigentum 2011, 1080). Die ausgeurteilte Gegenleistung in Form der Notwegrente bleibt unberücksichtigt. Insoweit gilt nichts anderes als für die Wertbemessung im Fall der Verurteilung zur Bestellung einer Wegegrunddienstbarkeit (dazu Senat , Beschluss vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, Grundeigentum 2009, 715 f.; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03, VIZ 2004, 134 - jeweils mwN).
- 6
- 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist sein Interesse an der Beseitigung der Duldungsverurteilung nicht gleich hoch zu bewerten wie das Inte- resse des Klägers an der Verurteilung. Dieses - und damit der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bei einer Abweisung der Klage - bemisst sich nach dem Wert, den das Notwegrecht für sein Grundstück hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris Rn. 3). Von diesem Interesse ist das Interesse des Beklagten an der Beseitigung der Verurteilung unabhängig. Beide Interessen stimmen nicht überein.
- 7
- 3. Zu der maßgebenden Wertminderung, die sein Grundstück bei einer Aufrechterhaltung der Verurteilung erleidet, trägt der Beklagte nichts Konkretes vor. Er beruft sich lediglich darauf, dass die landwirtschaftliche Nutzung seiner Ackerflächen durch den Notweg erheblich erschwert würde. Welche Auswirkungen dies auf den Grundstückswert hat, legt er nicht dar. Er trägt auch keine Anhaltspunkte vor, die eine Schätzung der Wertminderung ermöglichen.
III.
- 8
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3, § 7 Alt. 1 ZPO analog. Anders als für die Bemessung der Beschwer des Beklagten ist insoweit maßgebend das Interesse des Klägers an der Duldungspflicht des Nachbarn. Der Wert dieses Interesse entspricht der Wertsteigerung, welche das Grundstück des Klägers durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt (OLG Jena, JurBüro 1999, 196 f.). Diese Wertsteigerung hat der Kläger mit 30.000 € dargelegt. Entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Ansicht (OLG Rostock, Grundeigentum 2013, 1002; OLG Köln, JurBüro 2011, 262 f.; OLG Koblenz, JurBüro 2010, 199 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 24. Februar 2002 - 11 W 149/02, juris; ebenso Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Notweg“) ist die Wertsteigerung nicht gleich der Summe der Herstellungs - und Unterhaltungskosten des Weges zuzüglich der dreieinhalbfachen Notwegrente. Ein Kläger, der von dem benachbarten Grundstückseigentümer die Duldung der Überwegung dessen Grundstücks aufgrund eines Notwegrechts erreichen will, hat kein Interesse daran, Kosten für die Herstellung und Unterhaltung des Weges aufzuwenden; auch hat er kein Interesse an der Zahlung einer Rente als Gegenleistung für die Duldungsverpflichtung. Der Wert seines Grundstücks ändert sich nicht durch das Aufbringen dieser Geldmittel, sondern allein durch das Notwegrecht. Die mit dessen Ausübung verbundenen Kosten sind deshalb keine geeignete Grundlage für die Streitwertbemessung. Lemke Schmidt-Räntsch Czub Brückner Kazele
LG Stade, Entscheidung vom 23.02.2012 - 4 O 287/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 30.01.2013 - 4 U 44/12 -
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.