Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Juli 2016 - 9 U 24/15

bei uns veröffentlicht am28.07.2016

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.12.2014 - D 4 O 203/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens F. Weg 12 (Flurstück Nr. 1880/1 und 1881/2) in S.. Die Beklagten sind Eigentümer des Nachbargrundstücks L. Steig 11 (Flurstück Nr. 1881). Beide Grundstücke sind jeweils mit einem Wohnhaus bebaut. Die Parteien streiten darüber, ob den Klägern ein Wegerecht über das Grundstück der Beklagten zusteht.
Am 07.12.1999 schlossen Frau M. W., Rechtsvorgängerin der Kläger, und Herr T. M., Rechtsvorgänger der Beklagten, eine Vereinbarung, an welcher noch zwei weitere Grundstückseigentümer, Herr C. M. und Frau M. M., beteiligt waren. In dieser Vereinbarung wurde in Ziffer 1 ein Wegerecht zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Kläger wie folgt geregelt:
Herr C. M., Frau M. M. und Herr T. M. räumen Frau M. W. für das in deren Alleineigentum stehende Grundstück, Flurstück Nr. 1881/2 …, über das im Miteigentum von Frau M. M. und Herrn T. M. stehende Grundstück, Flurstück Nr. 1881, …, ein Notwegerecht ein.
Dieses „Notwegerecht“ wurde in Ziffer 2 des Vertrages wie folgt konkretisiert:
Das Notwegerecht darf von Frau W. auf dem bereits bestehenden Weg ausgeübt werden, …, und zwar auf Flurstück Nr. 1881 entlang der nördlichen und nordwestlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Flurstück Nr. 38 und Flurstück Nr. 1882 hin ebenfalls in einer Breite von 2,50 m. Fahrzeuge, die breiter als 2,00 m oder schwerer als 7,5 t sind, dürfen den Notweg nicht befahren.
In Ziffer 5 des Vertrages verpflichtete sich Frau M. W., für das von dem Rechtsvorgänger der Beklagten eingeräumte Wegerecht eine „Notwegrente“ in Höhe von monatlich 75,00 DM zu zahlen. Die Verpflichtungen der Vertragspartner für den Fall einer Veräußerung eines der Grundstücke wurden in Ziffer 6 der Vereinbarung wie folgt festgehalten:
Frau M. W. verpflichtet sich, bei einer Veräußerung des Grundstücks, Flurstück Nr. 1881/2, den/die Rechtsnachfolger vertraglich zu verpflichten, mit Herrn C. M. und den Eheleuten M. und T. M. eine gleichlautende Vereinbarung über das Notwegrecht abzuschließen. Herr C. M. und die Eheleute M. und T. M. verpflichten sich, mit dem jeweiligen Rechtsnachfolger von M. W. eine gleichlautende Vereinbarung über das Notwegrecht abzuschließen. Herr C. M. und die Eheleute M. und T. M. verpflichten sich, bei einer Veräußerung des Grundstücks, Flurstück Nr. 42 bzw. Flurstück Nr. 1881, den/die Rechtsnachfolger vertraglich zu verpflichten, mit Frau M. W. bzw. mit deren Rechtsnachfolgern eine gleichlautende Vereinbarung über das Notwegrecht abzuschließen.
Mit notariellem Vertrag vom 16.12.1999 (Anlage K 2) veräußerte Frau M. W. das Anwesen F. Weg 12 (Flurstück Nr. 1880/1 und 1881/2) an die Kläger. In § 6 des Vertrages ist u.a. festgehalten:
Das Notwegerecht der Personen M., T. und C. M. ist den Käufern bekannt.
10 
Mit notariellem Vertrag vom 25.06.2010 (Anlage B 6) verkaufte Herr T. M. - inzwischen Alleineigentümer des Nachbargrundstücks - das Anwesen L. Steig 11 (Flurstück Nr. 1881) an die Beklagten. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten wegen des über das Grundstück der Beklagten verlaufenden Weges, der von den Klägern regelmäßig als Zugang und Zufahrt zu ihrem Grundstück genutzt wurde. Die Beklagten vertraten die Auffassung, sie seien berechtigt, den Klägern die Zufahrt über ihr Grundstück zu verwehren. In einem Verfahren der einstweiligen Verfügung (Amtsgericht Überlingen - 2 C 223/13 -) schlossen die Parteien am 10.10.2013 einen Vergleich, in welchem sich die Beklagten verpflichteten, den Klägern eine weitere Benutzung des Weges über ihr Grundstück bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren vorläufig zu gestatten.
11 
Im Hauptverfahren haben die Kläger im September 2013 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten zu verpflichten, eine Benutzung des Weges auf dem Grundstück der Beklagten durch die Kläger zu dulden. Die Duldungspflicht der Beklagten ergebe sich aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, u.a. aus der Vereinbarung vom 07.12.1999, in welche die Beklagten als Rechtsnachfolger der früheren Grundstückseigentümer eingetreten seien. Außerdem seien die Voraussetzungen eines gesetzlichen Notwegerechts gegeben.
12 
Mit Urteil vom 30.12.2014 hat das Landgericht die Beklagten wie folgt verurteilt:
13 
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Benutzung ihres Grundstücks, Flurstück Nr. 1881, eingetragen im Grundbuch von S., Nr. 236, durch die Kläger und deren Besucher zur Überfahrt mit dem Pkw und anderen Fahrzeugen entlang der nördlichen und nordwestlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück Nr. 38/3 und Flurstück Nr. 38 sowie zum Flurstück Nr. 1882 hin zu dulden.
14 
Das Landgericht hat ausgeführt, eine Duldungspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 917 BGB i.V.m. § 242 BGB. Aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien sei ersichtlich, dass der über das Grundstück der Beklagten führende Weg schon „seit jeher“ als Zugang und Zufahrt zum klägerischen Grundstück genutzt worden sei. Eine Zufahrt zum Grundstück über den F. Weg sei den Klägern hingegen - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht zuzumuten. Denn diese Verbindung zum Grundstück der Kläger genüge nicht den Anforderungen an eine zur ordnungsmäßigen Grundstücksnutzung notwendigen Verbindung.
15 
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wenden ein, der vom Landgericht unterstellte Sachverhalt sei in wesentlichen Teilen - entgegen der Darstellung im erstinstanzlichen Urteil - keineswegs unstreitig gewesen. Es bleibe bestritten, dass die Zufahrt über das Grundstück der Beklagten „seit jeher“ von den Rechtsvorgängern der Beklagten genutzt worden sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Notwegerecht seien nicht gegeben, da das Grundstück der Kläger über den F. Weg erreicht werden könne. Eine vertragliche Duldungspflicht der Beklagten gebe es nicht. Denn die Beklagten seien nicht Vertragspartner der von den jeweiligen Rechtsvorgängern getroffenen Vereinbarung vom 07.12.1999. Zu keinem Zeitpunkt seien die Verpflichtungen der Rechtsvorgänger aus dieser Vereinbarung von den Beklagten übernommen worden. Eine entsprechende Willenserklärung der Beklagten ergebe sich nicht aus dem notariellen Vertrag vom 25.06.2010. Denn bei dem Erwerb des Grundstücks sei von den Beklagten nur bestätigt worden, dass ihnen ein Notwegerecht „bekannt“ sei, ohne damit eine Verpflichtung im Verhältnis zu den Klägern zu übernehmen. Zur Übernahme einer solchen Verpflichtung habe es auch keinen Anlass gegeben, weil die rechtlichen Voraussetzungen für einen Notweg zu Gunsten der Kläger nicht vorhanden gewesen seien. Auch aus dem Umstand, dass die im Jahr 1999 vereinbarte „Notwegrente“ ab dem Erwerb des Grundstücks für eine gewisse Zeit an die Beklagten gezahlt worden sei, ergebe sich keine konkludente Einräumung eines Wegerechts. Fürsorglich berufen sich die Beklagten darauf, dass sie jedenfalls berechtigt gewesen seien, ein etwaiges schuldrechtliches Wegerecht durch das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.06.2013 (Anlage B 2) zu kündigen.
16 
Die Beklagten beantragen,
17 
das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.12.2014 - Az. D 4 O 203/13 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18 
Die Kläger beantragen,
19 
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
20 
Die Kläger verteidigen das Urteil des Landgerichts. Das Wegerecht der Kläger ergebe sich in erster Linie aus einer vertraglichen Vereinbarung und - fürsorglich - aus einem Notwegerecht. Denn das Grundstück der Kläger sei entgegen der Darstellung der Beklagten über den lediglich als Fußweg dienenden F. Weg nicht in einer für die Grundstücksnutzung ordnungsgemäßen Art und Weise erreichbar.
21 
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
22 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Beklagten sind verpflichtet, die Benutzung des Weges auf ihrem Grundstück durch die Kläger und deren Besucher zu dulden. Die Verpflichtung der Beklagten ergibt sich aus der Vereinbarung vom 07.12.1999.
23 
1. Bei der „Vereinbarung“ vom 07.12.1999 handelt es sich um ein vertragliches Wegerecht. Die Begriffe „Notweg“ und „Notwegrecht“ im Text der Vereinbarung sind rechtlich ungenau. Denn ein Notwegrecht ist gemäß § 917 BGB ein gesetzliches Recht, welches sich auf Grund bestimmter örtlicher Gegebenheiten allein aus dem Gesetz, unabhängig von einer Vereinbarung zwischen den Grundstücksnachbarn, ergibt. Juristisch korrekt wäre in der Vereinbarung vom 07.12.1999 die Bezeichnung „vertragliches Wegerecht“ oder „schuldrechtliches Wegerecht“ gewesen. Die Begriffe „Notweg“ und „Notwegrecht“ haben lediglich insofern Bedeutung, als sie die Funktion des vereinbarten Wegerechts erläutern. Zweck der vertraglichen Regelung war die Sicherung des Zugangs und der Zufahrt auf das klägerische Grundstück über einen 2,50 m breiten Weg, der bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom 07.12.1999 bestand.
24 
2. Die Kläger sind als Rechtsnachfolger in die Vereinbarung vom 07.12.1999 eingetreten. Die schuldrechtliche Rechtsnachfolge ergibt sich aus dem Grundstückskaufvertrag vom 16.12.1999 (Anlage K 2). Maßgeblich ist der Hinweis auf das „Notwegerecht“ in § 6 des Vertrages.
25 
a) Die Formulierung „Notwegerecht der Personen M., T. und C. M.“ im Kaufvertrag beruht auf einem offenkundigen Versehen. Gemeint war das Notwegerecht zu Gunsten der damaligen Verkäuferin, Frau M. W., welches nach der Vereinbarung vom 07.12.1999 gegenüber den Personen M., T. und C. M. bestand.
26 
b) Der Hinweis auf das (ungenau formulierte) „Notwegrecht“ im Kaufvertrag ist dahingehend zu verstehen, dass die Verkäuferin, Frau M. W., ihre Berechtigung aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 auf die Kläger als Käufer übertrug. Bei Abschluss des Kaufvertrages war der Verkäuferin und den Klägern die Vereinbarung vom 07.12.1999 bekannt. Der Hinweis auf das „Notwegerecht“ bedeutet, dass die Vertragspartner eine Weitergeltung der Rechte aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 für die Kläger als Grundstückskäufer wollten. Dies entspricht den in Ziffer 6 der Vereinbarung vom 07.12.1999 festgehaltenen Regelungen, wonach die Rechte und Pflichten aus dem vertraglichen Wegerecht auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger gelten sollten. Der Hinweis auf das „Notwegerecht“ im Grundstückskaufvertrag ist daher als eine Übertragung der Rechte aus dem Vertrag vom 07.12.1999 auf die Kläger auszulegen.
27 
c) Im Vertrag vom 07.12.1999 hatten die Vertragspartner bereits festgehalten, dass das Wegerecht auch bei einer Veräußerung der jeweiligen Grundstücke für die Rechtsnachfolger weiter gelten sollte. Die Verpflichteten waren mithin - sinngemäß - damit einverstanden, dass Frau M. W. ihre Rechte aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 bei einer Grundstücksveräußerung auf die Käufer übertrug. Daher war eine zusätzliche Willenserklärung der Wegerechtsverpflichteten nach dem Grundstückskaufvertrag vom 16.12.1999 nicht erforderlich; die Kläger sind ohne eine weitere Erklärung der Verpflichteten Vertragspartner der Vereinbarung vom 07.12.1999 geworden.
28 
3. Auf der Gegenseite sind die Beklagten durch den Erwerb des Nachbargrundstücks mit notariellem Vertrag vom 25.06.2010 anstelle des Verkäufers T. M. Vertragspartner der Vereinbarung vom 07.12.1999 geworden. Der Eintritt der Beklagten in die Vereinbarung vom 07.12.1999 ergibt sich aus § 5 Abs. 7 des notariellen Vertrages vom 25.06.2010 (Anlage B 6).
29 
a) Zwar enthält der Vertrag lediglich einen Hinweis, den Käufern (den Beklagten) sei „bekannt“, dass ein „Notwegerecht“ zu Gunsten der Nachbarn bestehe. Der Wortlaut spricht zunächst - entsprechend der Auffassung der Beklagten - gegen eine Willenserklärung, wenn lediglich eine bestimmte „Kenntnis“ bestätigt wird. Dies würde einer Auslegung im Sinne beiderseitiger vertraglicher Willenserklärungen jedoch dann nicht entgegenstehen, wenn die Vertragspartner bei Abschluss des notariellen Vertrages eine Weitergeltung bzw. Übernahme der Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 für die Käufer gewollt hätten. Eine solche Vertragsauslegung würde jedoch voraussetzen, dass den Kaufvertragsparteien bei Vertragsabschluss die Existenz der Vereinbarung vom 07.12.1999 bewusst war. Diese Frage ist zwischen den Parteien des Rechtstreits streitig. Die Beklagten machen geltend, die Existenz einer Vereinbarung wegen des bestehenden Weges über das erworbene Grundstück sei ihnen erst später bekannt geworden. Die Richtigkeit dieses Sachvortrages unterstellt, würden Bedenken bestehen, den Hinweis auf ein nicht näher konkretisiertes „Notwegerecht“ im notariellen Vertrag im Sinne einer Willenserklärung der Beklagten auszulegen. Eine Klärung der streitigen Frage, wann die Beklagten Kenntnis von der Vereinbarung vom 07.12.1999 hatten, war jedoch nicht erforderlich. Denn die Beklagten sind auch dann als Vertragspartner in diese Vereinbarung eingetreten, wenn man ihre Darstellung - keine Kenntnis von der Vereinbarung beim Grundstückserwerb - als richtig unterstellt.
30 
b) Der Eintritt der Beklagten in die vertragliche Vereinbarung vom 07.12.1999 ergibt sich - den Sachvortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt - aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Wenn die Beklagten beim Kauf des Grundstücks von der Vereinbarung nichts wussten, führt jedenfalls eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass sie mit dem notariellen Kaufvertrag in die Vereinbarung der Rechtsvorgänger eingetreten sind.
31 
aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung kann gemäß § 157 BGB nach Treu und Glauben dann stattfinden, wenn ein Vertrag eine Regelungslücke, eine sogenannte „planwidrige Unvollständigkeit“, erhält. Von einer solchen Lücke ist auszugehen, wenn im Vertrag eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den gewollten Regelungsplan zu verwirklichen (vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 157 BGB, RdNr. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Voraussetzung ist weiter, dass das dispositive Recht keine oder keine interessengerechte Regelung für die Lückenfüllung enthält. In einem solchen Fall ist der hypothetische Parteiwille zu ermitteln. Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. Palandt/Ellenberger a.a.O., § 157 BGB, RdNr. 6, 7; ein Beispiel für die ergänzende Vertragsauslegung eines Grundstückskaufvertrages bei einer schuldrechtlichen Wegerechtsvereinbarung ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, WM 1971, 1475).
32 
bb) Im vorliegenden Fall enthält der Kaufvertrag vom 25.06.2010 insofern eine Lücke, als die schuldrechtliche Vereinbarung vom 07.12.1999 nicht erwähnt und nicht berücksichtigt wurde. Es fehlt eine Regelung hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung durch die Grundstückskäufer. Diese Lücke ist im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur ergänzenden Vertragsauslegung planwidrig. Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagten als Grundstückskäufer die Benutzung des Weges auf ihrem Grundstück durch die Kläger - entgegen der Vereinbarung vom 07.12.1999 - nicht mehr dulden wollten bzw. nach dem Willen der Kaufvertragspartner vom 25.06.2010 nicht mehr dulden sollten. Vielmehr ergibt sich aus dem Hinweis in § 5 Abs. 8 des Kaufvertrages auf ein „Notwegerecht“, dass die Beklagten von einer irgendwie gearteten Duldungspflicht ausgingen.
33 
cc) Wenn die damaligen Kaufvertragspartner daran gedacht hätten, dass für eine Übernahme der Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 entsprechende Willenserklärungen erforderlich waren, dann hätten sie dies beim Grundstückskauf im Jahr 2010 ausdrücklich so geregelt. Daraus ergibt sich der Eintritt der Beklagten in die Vereinbarung vom 07.12.1999. Maßgeblich ist der hypothetische Parteiwille.
34 
aaa) Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der damalige Verkäufer T. M. bei Berücksichtigung der bestehenden Rechtslage darauf bestanden hätte, dass ein Eintritt der Beklagten in die Vereinbarung vom 07.12.1999 im notariellen Vertrag geregelt wird. Denn der Verkäufer T. M. war auf Grund der Regelung in Ziffer 6 der Vereinbarung vom 07.12.1999 verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Käufer die Verpflichtung aus der schuldrechtlichen Wegerechtsvereinbarung übernahmen. Wenn der Verkäufer das Grundstück ohne Berücksichtigung seiner Verpflichtung aus Ziffer 6 der Vereinbarung vom 07.12.1999 veräußert hätte, dann hätte er sich gegenüber den Klägern wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten schadensersatzpflichtig gemacht. Daran konnte der Verkäufer kein Interesse haben. Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verkäufers einem Eintritt der Käufer in die Vereinbarung vom 07.12.1999 entgegenstanden, sind nicht ersichtlich.
35 
bbb) Auch die Beklagten hätten als Käufer bei hypothetischer Kenntnis der Vereinbarung vom 07.12.1999 einer Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Klägern zugestimmt. Auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Beklagten hat der Senat keinen Zweifel daran, dass sie als redliche Vertragspartner am 25.06.2010 bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage einem Eintritt in die Wegerechtsvereinbarung zugestimmt hätten. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob die Voraussetzungen eines Notwegerechts im Sinne des Gesetzes vorlagen. Für die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens sind vielmehr die folgenden Erwägungen maßgeblich:
36 
Die Beklagten wussten, dass auf dem von ihnen zu erwerbenden Grundstück ein Weg verlief, der von den Klägern als Zugang und Zufahrt genutzt wurde. Sie wussten, dass für die Nutzung des Weges eine als „Notwegrente“ bezeichnete regelmäßige Vergütung bezahlt wurde. Auf Grund der Bezeichnung „Notwegrecht“ im notariellen Vertrag hatten die Beklagten außerdem Kenntnis davon, dass es nicht um eine Gefälligkeit, sondern um ein Recht zu Gunsten der Kläger ging. Aus dem Begriff „Notwegrecht“ ergab sich zudem der ungefähre Umfang des Nutzungsrechts, nämlich diejenigen Nutzungsmöglichkeiten, die für die Kläger zu einer üblichen Wohnnutzung auf ihrem Grundstück notwendig waren. Schließlich war den Beklagten durch den Begriff „Notwegrecht“ auch bekannt, dass es nicht um eine nur vorübergehende Nutzung des Weges durch die Kläger ging, sondern um eine voraussichtlich dauerhafte Nutzungsmöglichkeit.
37 
Unter diesen Umständen sind für den Senat keine Gesichtspunkte erkennbar, weshalb die Beklagten - bei Kenntnis der Rechtslage - eine Übernahme der Pflichten aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 abgelehnt hätten, zumal sie nach eigenen Angaben ein erhebliches Interesse am Erwerb des Grundstücks hatten. Auf Grund der Interessenlage des Verkäufers (siehe oben aaa) ist nicht anzunehmen, dass der Verkäufer - bei Kenntnis der Rechtslage - bereit gewesen wäre, das Grundstück an die Beklagten zu veräußern, ohne ihnen die Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 aufzuerlegen. Für einen redlichen Käufer gab es im Jahr 2010 keine Möglichkeit, das Grundstück ohne die Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 zu erwerben. Nach alledem ergibt sich die für den Eintritt in den Vertrag vom 07.12.1999 erforderliche Willenserklärung der Beklagten - wenn ihnen die Vereinbarung damals unbekannt war - zwar nicht aus einer unmittelbaren Auslegung des Kaufvertrages, jedoch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben.
38 
dd) Eine Zustimmung zum Eintritt der Beklagten in den Vertrag vom 07.12.1999 durch die anderen Vertragspartner war nicht erforderlich, da diese dem Eintritt eines Rechtsnachfolgers in die Vereinbarung in Ziffer 6 des Vertrages vom 07.12.1999 bereits vorher zugestimmt hatten (vgl. die entsprechenden Ausführungen zum Vertragseintritt der Kläger oben 2. c).
39 
4. Da die Beklagten Vertragspartner des schuldrechtlichen Wegerechts aus dem Jahr 1999 geworden sind, ergibt sich der Umfang der Duldungspflicht gegenüber den Klägern aus den Regelungen in der Vereinbarung vom 07.12.1999. Aus dem Begriff „Notwegrecht“ ist zu entnehmen, dass die Beklagten jegliche Nutzung des auf ihrem Grundstück bestehenden Weges zu dulden haben, die durch eine übliche Wohnnutzung des klägerischen Grundstücks geboten ist. Dazu gehört die Benutzung des Weges durch die Kläger und durch Besucher als Fußgänger. Aus dem Text der Vereinbarung ergibt sich außerdem, dass sowohl die Kläger als auch deren Besucher jederzeit berechtigt sind, die Zufahrt mit Fahrzeugen zu benutzen, die nicht breiter als 2,00 m und nicht schwerer als 7,5 t sind. In diesem Sinne (Begrenzung auf die Nutzung durch bestimmte Fahrzeuge entsprechend der Regelung in Ziffer 2 der Vereinbarung aus dem Jahr 1999) ist der Tenor des erstinstanzlichen Urteils auszulegen. Aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 ergibt sich im Übrigen keine Begrenzung, wie oft die Kläger pro Woche oder pro Tag den Weg als Fußgänger oder mit Fahrzeugen benutzen dürfen.
40 
5. Die Kündigung des vertraglichen Wegerechts im vorprozessualen Schreiben des Beklagtenvertreters vom 14.06.2013 war unwirksam, denn die Beklagten waren zur Kündigung nicht berechtigt.
41 
a) Die Vereinbarung aus dem Jahr 1999 enthält keine ausdrückliche Regelung, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung des Wegerechts möglich ist. In einem derartigen Fall ist die Frage eines möglichen Kündigungsrechts durch Auslegung zu ermitteln (vgl. zur Auslegung einer Wegerechtsvereinbarung beispielsweise OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2014 - 12 U 81/14 -, zitiert nach juris).
42 
b) Die Vereinbarung vom 07.12.1999 ist für die Beklagten nicht kündbar. Eine Kündigung käme allenfalls dann in Betracht, wenn den Klägern auf Grund einer Veränderung der örtlichen Verhältnisse nach Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1999 eine andere Zufahrt zum Grundstück zur Verfügung stünde, die für die Kläger - im Vergleich mit dem über das Grundstück der Beklagten führenden Weg - in jeder Hinsicht gleichwertig wäre.
43 
Die Einschränkung einer Kündigungsmöglichkeit ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vereinbarung. Schuldrechtliche Vereinbarungen über ein Wegerecht werden nicht selten abgeschlossen, um ein Ergebnis zu erzielen, welches einer Grunddienstbarkeit nahekommt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, WM 1966, 1022). Mit der Vereinbarung vom 07.12.1999 wollten die damaligen Vertragspartner einen langfristigen Zugang zum klägerischen Grundstück sicherstellen. Dieser Wille ergibt sich insbesondere aus Ziffer 6 der Vereinbarung, mit der sichergestellt werden sollte, dass das vertragliche Wegerecht bei Grundstücksveräußerungen auch von den Rechtsnachfolgern übernommen wird. Der Zweck der Vereinbarung war auf einen langfristigen Bestand des Vertrages gerichtet. Dem entspricht auch der untechnische Gebrauch des Begriffs „Notwegrecht“. Schließlich spricht auch die Regelung eines Entgelts in Ziffer 5 der Vereinbarung, die mit einer Wertsicherungsklausel verbunden war, für einen dauerhaften Bestand des vertraglichen Wegerechts. Es liegt nahe, anzunehmen, dass mit der Vereinbarung im Jahr 1999 eine übliche Erschließung des klägerischen Grundstücks schuldrechtlich sichergestellt werden sollte. Das würde bedeuten, dass es auch darum ging, die Zufahrt zur Garage auf dem Grundstück der Kläger abzusichern. Außerdem erscheint es naheliegend, dass den Klägern, die ihr Grundstück kurz nach Abschluss der Vereinbarung vom 07.12.1999 erwarben, nicht zugemutet werden sollte, mit erheblichen eigenen finanziellen Mitteln eine andere Zufahrt über das benachbarte Grundstück (Flurstück Nr. 1880/1) zu bauen. Nach Sinn und Zweck der Vereinbarung vom Dezember 1999 ist eine Kündigung jedenfalls solange ausgeschlossen, wie in der Gemeinde S. keine anderweitige Zufahrt zum Grundstück der Kläger geschaffen wird, die für diese im Verhältnis zum vertraglichen Wegerecht als gleichwertig anzusehen ist.
44 
c) Ein möglicher Zugang oder eine mögliche Zufahrt über den F. Weg rechtfertigt keine Kündigung der Vereinbarung aus dem Jahr 1999 durch die Beklagten. Denn zum einen ist von den Beklagten nicht geltend gemacht, dass hinsichtlich des F. Wegs nach Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1999 eine bauliche Veränderung zu Gunsten der Kläger eingetreten wäre. Zum anderen weist der F. Weg auch nach dem Sachvortrag der Beklagten jedenfalls nicht durchweg die Breite von 2,50 m auf, welche den Klägern auf Grund der Vereinbarung vom 07.12.1999 für den Weg auf dem Grundstück der Beklagten garantiert ist. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, welche zusätzlichen Voraussetzungen - im Hinblick auf Sinn und Zweck der Vereinbarung aus dem Jahr 1999 (siehe oben) - erfüllt sein müssten, um eine Kündigung durch die Beklagten zu rechtfertigen.
45 
d) Die Beklagten haben erstinstanzlich geltend gemacht, für die Kündigung der Nutzungsvereinbarung sei entscheidend gewesen, dass der Umfang der Nutzung des Weges durch die Kläger im Laufe der Zeit gesteigert worden sei (Schriftsatz vom 02.09.2014, Seite 6, I 251). Aus den oben angeführten Gründen rechtfertigt die Intensität der Nutzung keine Kündigung der vertraglichen Vereinbarung. Dabei spielt es keine Rolle, wie oft Post und Pakete zugestellt werden oder wie oft die Kläger den Weg für einen Spaziergang nutzen. Soweit die Beklagten Nutzungen ihres Grundstücks außerhalb des Weges beanstanden (Parken eines Motorrollers auf ihrem Grundstück und Wenden von Fahrzeugen auf dem Rasen), müssen sie solche Beeinträchtigungen zwar nicht hinnehmen; am Bestand des vertraglichen Wegerechts ändert dies jedoch nichts.
46 
6. Da sich die Duldungspflicht der Beklagten aus der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 1999 ergibt, kommt es auf andere rechtliche Gesichtspunkte nicht an. Es kommt nicht auf den streitigen Zustand des F. Wegs an. Es kann auch dahinstehen, ob und inwieweit die Entgegennahme von Zahlungen der Kläger über einen gewissen Zeitraum eine konkludente Vereinbarung zustande bringen könnte. Es kann im Übrigen offen bleiben, ob die Zufahrt zum klägerischen Grundstück „seit jeher“ von den Voreigentümern in Anspruch genommen wurde, wie das Landgericht angenommen hat. Da sich der Anspruch der Kläger aus einem vertraglichen Wegerecht ergibt (siehe oben), sind die Voraussetzungen eines gesetzlichen Notwegerechts im Sinne von § 917 BGB vom Senat nicht zu prüfen.
47 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
48 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
49 
8. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Der Senat weicht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.09.2014 - 12 U 81/14 - ab. Im Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart konnten sich die Kläger nicht auf eine schuldrechtliche Wegerechtsvereinbarung berufen, weil die dortigen Beklagten eine entsprechende Verpflichtung ihres Rechtsvorgängers zu keinem Zeitpunkt übernommen hatten. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten hingegen die Verpflichtung ihres Rechtsvorgängers mit dem Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 2010 übernommen (siehe oben).

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Sept. 2014 - 12 U 81/14

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. März 2014 - 3 O 259/13 - in Ziff. 1 - 3 aufrechterhalten und wie folgt ergänzt:4. Die Kläger werden verurteilt, an die Beklagten jährlich im Voraus eine Notweg

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(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. März 2014 - 3 O 259/13 - in Ziff. 1 - 3 aufrechterhalten und wie folgt ergänzt:

4. Die Kläger werden verurteilt, an die Beklagten jährlich im Voraus eine Notwegrente von 180 EUR zu entrichten.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten.

4. Das Urteil und das oben genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für den Rechtsstreit in erster und zweiter Instanz wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um ein Wegrecht über den Hofraum des Anwesens der Beklagten.
1. Die Beklagten kauften im Jahr 2002 von einer Erbengemeinschaft das an der Landesstraße 4xx gelegene Grundstück (Flurstück 2xx) xxx in 7xxx xxx. Sie sind hälftige Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens, das Mitte der fünfziger Jahre Eigentum des Revierförsters a. D. Kxxx war. Über den Hofraum des Grundstücks führt ein zunächst mit Teer und dann teilweise mit kleinen Steinen befestigter Weg von der Landesstraße 4xx zu den in östlicher Richtung gelegenen weiteren Anwesen u.a. Flurstücke 2xxx (Wiese) und zu dem mit einem Wohnhaus bebauten Flurstück 2xx (xxx, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Verkehrsfläche, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnräumen in sämtlichen Geschossen der nordwestlichen Gebäudehälfte und allen mit der gleichen Nummer bezeichneten Nebenräumen). Die Kläger sind hälftige Miteigentümer des Flurstücks Nr. 2xx und je zu einem Drittel Miteigentümer des Flurstücks Nr. 2xxx. Sie erreichen bislang ihr Wohnanwesen über den genannten, über den Hofraum des Grundstücks der Beklagten führenden, befestigten Weg, der auf den Parzellen xxx und xxx fortgeführt wird, wobei deren Eigentümer den Klägern bislang ein Wegrecht gewähren. Wegen Einzelheiten zur Lage der Grundstücke wird auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster in Anlage K 1 der Kläger (Bl. 10 d. A.) verwiesen.
Im Jahr 1955 schlossen die den Weg nutzenden anliegenden damaligen Eigentümer in Ergänzung eines nicht mehr vorliegenden Vertrages aus dem Jahr 1910 eine Vereinbarung über Rechte zur Nutzung und Pflichten zur Unterhaltung des Weges.
Nach § 1 des Vertrages wurde dem Voreigentümer des klägerischen Grundstücks, Wxxx Wxxx (damals Parzelle xxx), und dessen Rechtsnachfolgern, also auch den Klägern, das Mitbenutzungsrecht des Weges über den Hofraum des Anwesens des Revierförsters a. D. Kxxx (heute der Beklagten) eingeräumt. In § 5 haben die Vertragschließenden Folgendes vereinbart:
„Diese Vereinbarung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Der Widerruf hat gegenüber allen Beteiligten schriftlich zu erfolgen. Widerrufen kann insbesondere werden, wenn der OW 7/3 und 7/2 als öffentlicher Weg ausgestaltet werden soll oder wenn die Verpflichteten ihrer Instandsetzungspflicht am Ortsweg trotz Mahnung nicht nachkommen sollten.“
Wegen weiterer Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 7 der Kläger (Bl. 35 ff. d. A.) verwiesen.
Im Sommer 2012 haben die Beklagten gegenüber den Nutzungsberechtigten die Vereinbarung schriftlich widerrufen. Dabei haben sie sich nicht auf einen in der Klausel genannten Kündigungsgrund bezogen.
Die Verpflichtungen, die der seinerzeit am Vertragsschluss beteiligte Revierförster a. D. Kxxx übernommen hatte, wurden nicht auf die Beklagten übertragen. Weder wurde ein Wegrecht im Grundbuch eingetragen noch eine schuldrechtliche Verpflichtung von den Beklagten, die auch nicht den Revierförster a. D. Kxxx beerbt haben, beim Kauf des Anwesens übernommen.
Im September 2012 sperrten die Beklagten die streitgegenständliche Zugangsmöglichkeit zum Grundstück der Kläger mit einem Schlagbaum ab, um so die Mitbenutzung der Wegfläche durch die Kläger zu verhindern. Mit Beschluss vom 13. November 2012 erließ das Landgericht Rottweil daraufhin eine einstweilige Verfügung und verpflichtete die Beklagten, den Klägern die ungehinderte Mitbenutzung des Weges zu ermöglichen (Az. 1 O 113/12). Mit weiterem Beschluss vom 15. Januar 2013 wurden die Kläger nach § 887 ZPO zur Ersatzvornahme ermächtigt, weil die Beklagten zwar den Schlagbaum entfernt, die dazu gehörigen Begrenzungspfähle aber stehen gelassen hatten.
10 
Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen,
11 
sie hätten weiterhin das Recht, das Grundstück der Beklagten im Rahmen einer angemessenen Nutzung ihres eigenen Grundstücks zu überfahren. Dieses Recht würden die Beklagten ihnen jedoch seit dem 1. September 2012 verweigern, weil sie ihnen auf mannigfaltige Art und Weise die Zufahrt zu ihrem Anwesen vereitelten, indem sie z.B. schwere Pflanzkübel aufgestellt hätten oder ihre Fahrzeuge in den Weg stellen würden, so dass eine Vorbeifahrt unmöglich sei.
12 
Ein ordnungsgemäßer Widerruf der Vereinbarung aus dem Jahr 1955 sei nicht erfolgt, weil diese nicht frei widerruflich gewesen sei. Das ergebe sich aus dem letzten Satz der Urkunde, welche den Widerruf auf besondere Umstände einschränke. Außerdem handele es sich bei dem ihnen zustehenden Wegrecht um eine altrechtliche Dienstbarkeit, welche sie durch unvordenkliche Verjährung erworben hätten. Hilfsweise stünde ihnen jedenfalls ein Anspruch auf ein Notwegrecht nach § 917 BGB zu. Eine andere Möglichkeit, um auf ihr Grundstück zu gelangen, gebe es nicht. Insbesondere bestehe keine alternative Zufahrt über die Flurstücke Nr. xxx und xxx, weil sich dort eine Wiese befinde.
13 
Die Kläger haben in erster Instanz beantragt:
14 
1. Die Beklagten werden verurteilt zu dulden, den Klägern und ihren Besuchern sowie Lieferanten jederzeit ungehinderte Zufahrt zu den Gebäuden xxx xx in 7xxx xxx zu gewähren und hierzu die südlich des bebauten Teils des Anwesens xxx xx in 7xxx xxx vorhandene befestigte Fläche einschließlich des Mündungsrichters zur Landesstraße L 4xx durchgehend in der für einen Traktor mit 2-Achs-Anhänger mit einer Gesamtlänge von 12 m erforderlichen Breite freizuhalten sowie eine Durchfahrtbreite im anschließenden Wegbereich von 3 m jederzeit freizuhalten sowie zu dulden, dass die Kläger und deren Besucher sowie deren Lieferanten, die vorbeschriebene Fläche mit Fahrzeugen aller Art ständig nutzen können.
15 
2. Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Einwandes des Fortsetzungszusammenhangs ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 50.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.
16 
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 1.253,78 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.6.2013 zu zahlen.
17 
Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die Beklagten haben in erster Instanz vorgetragen,
20 
sie seien gemäß § 5 der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 1955 jederzeit berechtigt, den Klägern die Benutzungsmöglichkeit des Weges aufzukündigen. Nachdem dies erfolgt sei, habe die Vereinbarung keinen Bestand mehr. Die Kläger könnten ihr Grundstück über den auf dem Flurstück Nr. 2xx oder Nr. 2xx befindlichen Weg erreichen. Diesen hätten die Rechtsvorgänger der Kläger wohl aus Bequemlichkeit nicht mehr genutzt. Ein Notwegrecht bestehe daher nicht. Eine altrechtliche Dienstbarkeit liege ebenfalls nicht vor.
21 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
22 
2. Das Landgericht hat den Klageanträgen Ziff. 1 bis 3 - teilweise anders formuliert - stattgegeben.
23 
Den Klägern stehe aus Gewohnheitsrecht ein Überfahrtsrecht über das Grundstück der Beklagten zu. Es sei anerkannt, dass Überwegrechte auch durch Gewohnheitsrecht begründet werden könnten. Die bereits im Jahr 1910 und dann wieder im Jahr 1955 getroffene Nutzungsvereinbarung habe sich seit über einem Jahrhundert in der Praxis bewährt und sei bis zuletzt auch praktiziert worden. Es komme angesichts des gewohnheitsrechtlich begründeten Überwegrechts nicht mehr darauf an, ob eine andere Zufahrtsmöglichkeit zu dem betroffenen Grundstück bestehe. Eine solche bestehe allerdings tatsächlich nicht, da es sich sowohl bei dem angeblichen Weg über das Flurstück 2xx als auch über das Flurstück 2xx um eine zugewachsene Wiese handele. Aufgrund des bestehenden Gewohnheitsrechtes sei auch eine Wegnotlage im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
24 
Wegen weiterer Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts (S. 7-10 des Urteils, Bl. 92-95 d. A.) verwiesen.
25 
Die Beklagten haben gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 2. April 2014 zugestellte Urteil am 30. April 2014 beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 21. Mai 2014 eingegangen.
26 
3. Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor,
27 
die Vereinbarung aus dem Jahr 1955 sei ebenso wie diejenige aus dem Jahr 1910 für sie nicht bindend, nachdem die dort niedergelegten Verpflichtungen unstreitig nicht auf sie übertragen worden seien. Auch sonst bestünde kein Recht der Kläger, ihr Grundstück zu nutzen. Ein historisches Gewohnheitsrecht bestehe nicht, da ein Vertrag geschlossen worden sei. Gegen die Gewährung eines Notwegrechtes spreche, dass noch zwei weitere Möglichkeiten bestünden, das Grundstück der Kläger zu erreichen. Zum einen sei es möglich, über den Feldweg Flurstück 2xx (vgl. Anl. B 2 der Bekl., Bl. 60 d. A.), zum anderen über den Feldweg Flurstück 2xx (vgl. Anl. B 1 der Bekl., Bl. 59 d. A.) zu fahren.
28 
Die Beklagten beantragen:
29 
Auf die Berufung wird das Urteil des Landgerichts Rottweil, Az.: 3 O 259/13, vom 26.03.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
30 
Die Kläger beantragen,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Die Kläger tragen vor,
33 
das Urteil sei in der Sache richtig. Der Vertrag aus dem Jahr 1955 stütze gerade das Gewohnheitsrecht. An dem bestehenden Zustand habe man nichts ändern wollen. § 1 der Vereinbarung habe nur deklaratorische Bedeutung. Es sei letztlich um die Instandhaltung des Weges gegangen. Subsidiär bestehe jedenfalls ein Notwegrecht. Eine Zufahrtsmöglichkeit über die von den Beklagten genannten Wege bestehe nicht. Die Zufahrt über die Flurstücke 2xx und 2xx sei nicht möglich, da es sich um unbefestigte Wiesenflächen handele. Das Grundstück 2xx sei schon immer eine Wiese gewesen, auf dem Vieh weide.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2014 (Bl. 140 d. A.) verwiesen.
II.
35 
Die statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist weitgehend unbegründet. Der Vertrag aus dem Jahr 1955 ist zwar für die Beklagten nicht bindend. Den Klägern steht aber ein Notwegrecht zu, für das eine entsprechende Rente zu entrichten ist.
36 
1. Den Klägern steht kein Anspruch aus § 1 der Vereinbarung aus dem Jahr 1955 (Anl. K 7, Bl. 35 d. A.) auf Mitbenutzung des Hofraumes des Grundstücks der Beklagten zu.
37 
a) Die vertragliche Vereinbarung ist zwar so auszulegen, dass sie nicht ohne berechtigten Grund, der vorliegend nicht erkennbar ist, gekündigt werden kann.
38 
aa) Die Auslegung der Klausel richtet sich nach den §§ 133, 157 BGB.
39 
Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die §§ 133, 157 BGB gelten sowohl für die Auslegung von Verträgen als auch für die von einseitigen Rechtsgeschäften und einzelnen Willenserklärungen. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften deckt sich. Sie sind bei der Auslegung nebeneinander heranzuziehen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 157 BGB Rn. 1 m.w.N.).
40 
Dabei sind sowohl der Wortlaut der Erklärung als auch die Begleitumstände, vor allem die Entstehungsgeschichte, die Äußerungen der Parteien und deren Interessenlagen zu berücksichtigen sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung; im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt, das mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 BGB Rn. 14 bis 20 m.w.N.).
41 
bb) Was die vertragsschließenden Parteien seinerzeit tatsächlich hinsichtlich der genannten „Widerrufsklausel“ besprochen haben, ist nicht bekannt.
42 
Der Wortlaut von Satz 1 der Klausel bestimmt, dass der „Widerruf“ jedenfalls ohne Beachtung einer Frist erfolgen kann. Ob ein Kündigungsgrund bestehen muss, ist damit nicht zwingend bestimmt, auch wenn die Formulierung in ihrer umgangssprachlichen Bedeutung eher dafür sprechen kann, dass auch ohne Kündigungsgrund die Vereinbarung aufgesagt werden kann. Bei Beachtung der Interessen der Parteien (interessengerechte Auslegung) und der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe zeigt sich allerdings, dass viel dafür spricht, dass letztlich nur aus erheblichen Gründen gekündigt werden kann. Es muss sich dabei um ein erhebliches berechtigtes Interesse des Kündigenden handeln. Ein solches ist vorliegend nicht erkennbar. Vor der Kündigung wurde insbesondere auch keine „Mahnung“ wegen vernachlässigter Instandsetzungspflichten ausgesprochen, wie dies in § 5 des Vertrages vorgesehen ist.
43 
b) Die im Vertrag von Revierförster a. D. Kxxx übernommenen Verpflichtungen binden die Beklagten aber nicht.
44 
Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Nachbarn über ein Wegrecht wirkt nicht gegenüber Sondernachfolgern (Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 917 BGB Rn. 10 m.w.N.).
45 
Bei der vorliegenden Vereinbarung der Vertragsparteien handelt es sich um eine schuldrechtliche Vereinbarung über ein Nutzungsrecht und nicht etwa um eine Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB.
46 
Nach der genannten Vorschrift kann ein Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
47 
Die Grunddienstbarkeit stellt ein dingliches Recht dar, das durch Einigung und Eintragung auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks entsteht (vgl. Palandt /Bassenge, a.a.O., § 1018 BGB Rn. 28). Schuldrechtliche Vereinbarungen können neben einem dinglichen Recht selbstständig oder als Teil des Grundgeschäftes getroffen werden. Sie wirken ohne Übernahme aber nicht gegenüber dem Sondernachfolger (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1018 BGB Rn. 27 bezüglich Einschränkungen oder Erweiterungen der beiderseitigen Rechte und Pflichten gegenüber dem dinglichen Rechtsinhalt). Es ist nach allgemeinen Regeln auch nicht möglich, schuldrechtliche Verpflichtungen zu Lasten eines Dritten zu vereinbaren.
48 
Die Verpflichtungen, die der seinerzeit am Vertragsschluss beteiligte Revierförster a. D. Kxxx übernommen hatte, wurden nicht auf die Beklagten übertragen. Weder wurde ein Wegrecht im Grundbuch eingetragen noch eine schuldrechtliche Verpflichtung von den Beklagten, die auch nicht den Revierförster a. D. Kxxx beerbt haben, beim Kauf des Anwesens übernommen.
49 
2. Den Klägern steht auch kein Wegrecht aus Gewohnheitsrecht zu.
50 
a) Es ist sowohl im privaten als auch im öffentlichen Wegerecht anerkannt, dass Überwegrechte auch historisch, mithin durch Gewohnheitsrecht, begründet sein können. Ein Gewohnheitsrecht ist dann anzunehmen, wenn innerhalb eines autonomen Verbandes, nämlich innerhalb eines engeren Kreises von Betroffenen, eine lang dauernde, gleichmäßige, tatsächliche Übung besteht, die von der Überzeugung getragen wird, zu dem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, MDR 2007, 457 Rn. 25 m.w.N.). Wird ein bestimmter Weg über ein Privatgrundstück seit langer Zeit als Zuweg zwischen der öffentlichen Straße und einem Hinterliegergrundstück benutzt, kann das zur Bildung eines örtlich geltenden Gewohnheitsrechts führen, das objektives Recht darstellt und an das die Anwohner gebunden sind (Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O.). Ein Anspruch auf eine Notwegrente besteht nicht, wenn das in Anspruch genommene Überwegrecht durch Gewohnheitsrecht begründet ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O. Rn. 33).
51 
Vorliegend haben die Beteiligten nicht aufgrund Gewohnheit, sondern aufgrund eines tatsächlichen oder vermeintlichen Vertragsverhältnisses gehandelt. Die Beteiligten haben dabei - nach dem Vertragstext - die Vorstellung gehabt, dieses Verhältnis wieder kündigen zu können. Findet eine Nutzung aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages (Miete, Leihe) statt, liegt es auf der Hand, dass der Mieter, Entleiher oder sonst vertraglich Berechtigte sich nicht nach Ablauf der Vertragslaufzeit auf ein fortbestehendes Nutzungsrecht aus Gewohnheitsrecht berufen kann. Langfristig laufende Verträge würden sonst ohne Weiteres zur „Ersitzung“ eines andauernden Nutzungsrechts führen. Für ein Gewohnheitsrecht verbleibt somit kein Raum.
52 
b) Auch das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung streitet nicht für die Kläger.
53 
Über die rechtsgeschäftlichen, gesetzlichen und behördlichen Entstehungstatbestände eines Wegerechts hinaus, kann im Einzelfall auch ein gewohnheitsrechtliches Nutzungsrecht aufgrund des Rechtsinstituts der „unvordenklichen Verjährung“ entstehen.
54 
Die unvordenkliche Verjährung liefert den Beweis für eine in früherer Zeit von der zuständigen Obrigkeit ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Rechtsverleihung. Dafür ist es erforderlich, dass der als Recht beanspruchte Zustand in einem Zeitraum von 40 Jahren als Recht besessen worden ist und dass weitere 40 Jahre vorher keine Erinnerung an einen anderen Zustand seit Menschengedenken bestand (vgl. BGH NJW-RR 2009, 515 juris-Rn. 14 a). Die unvordenkliche Verjährung kann rechtsbegründende Kraft entfalten, sofern der beanspruchte Zustand mindestens 40 Jahre lang unangefochten bestanden hat (BGHZ 16, 234, 238; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2009, Vorbemerkungen zu §§ 194 bis 225 BGB Rn. 37). Wird ein Weg oder eine Straße seit unvordenklicher Zeit von jedermann wie ein öffentlicher Weg benutzt, so hat das streitige Straßenstück den Charakter eines öffentlichen Weges im Rechtssinne. An einem solchen Grundstück kann keine privatrechtliche Grunddienstbarkeit eingeräumt werden, die inhaltlich der Nutzung als öffentliche Straße entspricht, weil es schon eine öffentlich-rechtliche Nutzungsberechtigung zum Gehen und Fahren für jedermann gibt (vgl. Münch in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1018 BGB Rn. 51).
55 
Vorliegend hat der Zustand, dass die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger den Hofraum des Anwesens der Beklagten überfahren bzw. genutzt haben, zwar über 100 Jahre angedauert, doch wurde die Nutzung bis zum Tod des Revierförsters Kxxx und ggf. darüber hinaus (durch seine Erben oder Schuldübernehmer) aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages gewährt, der eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht.
56 
Findet eine Nutzung aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages (Miete, Leihe) statt, liegt es - wie bereits ausgeführt - auf der Hand, dass der Mieter, Entleiher oder sonst vertraglich Berechtigte sich nicht nach Ablauf der Vertragslaufzeit auf ein fortbestehendes Nutzungsrecht aus unvordenklicher Verjährung berufen kann. Die „Ersitzung“ eines Rechtes aufgrund langjähriger, vertraglich geregelter Nutzung kommt nicht in Betracht.
57 
3. Den Klägern steht aber ein Notwegrecht gemäß § 917 BGB zu.
58 
§ 917 BGB bestimmt, dass wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, der Eigentümer von den Nachbarn verlangen kann, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechtes werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt (§ 917 Abs. 1 S. 2 BGB). Nach § 917 Abs. 2 S. 1 BGB sind die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Voraussetzungen für ein Notwegrecht liegen vor.
59 
a) Es fehlt die Verbindung zu einem öffentlichen Weg.
60 
aa) Es besteht keine Zufahrt über das Flurstück 268 „Weg“.
61 
Nach dem als Anl. B 1 (Bl. 59 d. A.) vorgelegten Plan aus früherer Zeit (wohl aus der Zeit, als der Vertrag im Jahr 1955 geschlossen wurde) kommt zwar in Betracht, dass das Grundstück der Kläger über die als Weg eingezeichnete Fläche Flurstück 2xx erreichbar sein könnte. Nach dem unstreitigen Sachverhalt stellt dieser „Weg“ aber tatsächlich eine Wiese dar. Es ist auch nicht zu ersehen, dass der frühere Weg 2xx dem Straßenverkehr gewidmet gewesen wäre oder ein Anspruch auf eine entsprechende Widmung besteht.
62 
bb) Es besteht auch keine Zufahrt über das Flurstück 2xx.
63 
Soweit die Beklagten behaupten, dass eine Zufahrt über den Weg 2xx (Anl. B 1, Bl. 59 d. A.) möglich wäre, ist auch dies nicht zutreffend. Die Erörterung über die tatsächlichen heutigen Verhältnisse vor Ort im Termin vom 16. September 2014 hat ergeben, dass auch dort kein Weg vorhanden ist, der eine Zufahrt zum Grundstück der Kläger ermöglicht. Es handelt sich um ein privates Grundstück. Auch dort befindet sich eine Wiese.
64 
b) Die Benutzung des Notwegs als solchem muss nach strengem Maßstab notwendig sein (vgl. BGH NJW 1964, 1321; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 5). Das ist hier der Fall.
65 
aa) Die Notwendigkeit der Benutzung des Verbindungsgrundstücks ist grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn ein anderer ausreichender, wenn auch unbequemerer oder teurerer Zugang möglich ist; im Verhältnis zum Gesamtertrag seines Grundstücks unzumutbare Kosten zur Schaffung eines fehlenden bzw. zur Benutzung eines vorhandenen Zugangs braucht der Berechtigte aber nicht aufzuwenden (vgl. BGH NJW 1964, 1321; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 5 m.w.N.).
66 
Ein anderweitiger Zugang ist - entgegen dem Vortrag der Beklagten - nicht ersichtlich. Die Kläger müssten sich mit ihrem Fahrzeug über fremde Wiesengrundstücke bewegen. Je nach Witterungszustand und Bestellung der Wiese ist ein Durchkommen mit einem gewöhnlichen Pkw nicht gewährleistet. Die Kläger müssten den Grundstückseigentümer der Wiese in Anspruch nehmen, einen Teil der Wiese zum Fahrweg ausbauen. Dagegen stellt die Nutzung der ohnehin bestehenden, für das Überfahren vom Untergrund her geeigneten, relativ kleinen Hoffläche der Beklagten - verglichen mit der Nutzung anderer, auf Grundstücken Dritter neu herzustellender Zufahrten - die geringste Belastung dritter Grundstückseigentümer bei größter Effektivität dar (vgl. hierzu Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 6 a m.w.N.).
67 
Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger durch eine willkürliche Handlung eine bisherige Verbindung ihres Grundstücks zu einem öffentlichen Weg aufgegeben haben (§ 918 BGB).
68 
bb) Der Umfang des Notwegrechts bestimmt sich nach der zur ordnungsgemäßen Benutzung des verbindungslosen Grundstücks notwendigen Benutzung des Verbindungsgrundstücks (vgl. Fritsche in: Beck’scher Onlinekommentar zum BGB, Edition 30, § 917 BGB Rn. 26).
69 
Bei einem Wohngrundstück - wie hier - ist die Zufahrt für Kraftfahrzeuge zum Grundstück grundsätzlich notwendig (BGH NJW-RR 2009, 515; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 6 m.w.N.). Zur Herstellung und Unterhaltung des Notwegs ist der Duldungspflichtige nicht verpflichtet; das obliegt dem Berechtigten (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 9 m.w.N.; anders aber, wenn auch Verpflichteter das Weggrundstück nutzt (BGH NJW-RR 2009, 515 Rn. 25).
70 
Gegen den Umfang der zu duldenden Nutzung, wie im Urteilstenor ausgesprochen, ist nichts einzuwenden, nachdem dort auch die zulässigen Höchstmaße der Fahrzeuge nach § 32 Abs. 1 StVZO berücksichtigt wurden.
71 
c) Notwegrente
72 
Die Höhe der zu entrichtenden Notwegrente richtet sich nach dem Nachteil für das Verbindungsgrundstück; mangels Nachteil kann eine Rente auch ganz entfallen (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 15 m.w.N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1991, 564) ist für die Bemessung der Notwegrente nicht auf den Vorteil oder den Nutzen abzustellen, den der Berechtigte aus dem Notweg zieht, sondern auf den Umfang des dem Verpflichteten Eigentümers durch die Duldungspflicht entstehenden Nutzungsverlustes. Bei der Notwegrente bemisst sich der Nutzungsverlust nach der Minderung des Verkehrswertes, die das gesamte Grundstück durch den Notweg erfährt. Dieser wird im Hinblick darauf, dass auch die Beklagten diesen Teil ihres Grundstücks befahren und deshalb eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt wird, auf 180,00 EUR jährlich geschätzt.
73 
Nach den §§ 917 Abs. 2 Satz 2, 913 Abs. 2 BGB ist die Rente jährlich im Voraus zu entrichten.
74 
4. Nebenforderungen
75 
Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von 20.000 EUR (Kostenrechnung in Anl. K 8, Bl. 38 d. A.: davon gefordert 1,6-Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale nebst MwSt.) steht den Klägern gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2, 249 BGB zu.
76 
Durch die unstreitig in der Vergangenheit erfolgte Errichtung des Schlagbaums und die damit verbundene Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger haben die Beklagten die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Klägerseite veranlasst. Die Aufwendungen der Kläger hierfür haben sie zu ersetzen (Schadensersatz).
III.
77 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
78 
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
79 
3. Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Benutzung von Nachbargrundstücken zur Herstellung der erforderlichen Verbindung mit einem öffentlichen Weg (Notweg) bestimmt sich in entsprechender Anwendung von § 7 Alt. 1 ZPO nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse der Kläger an der Duldungspflicht des Nachbarn. Der Wert dieses Interesses entspricht der Wertsteigerung, welche das Grundstück des Klägers durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013, V ZR 52/13). Der Wert des Grundstücks ändert sich nicht durch das Aufbringen dieser Geldmittel, sondern allein durch das Notwegrecht. Die mit dessen Ausübung verbundenen Kosten sind deshalb keine geeignete Grundlage für die Streitwertbemessung (BGH, a.a.O., Rn. 8). Das Interesse der Kläger an der Duldungspflicht wurde von diesen unbestritten zuletzt mit 30.000 EUR angegeben. Auf diesen Wert schätzt der Senat gemäß § 3 ZPO die Wertsteigerung, welche das Grundstück der Kläger durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt. Entsprechend § 63 Abs. 3 GKG wurde der Wert für die erste Instanz entsprechend festgesetzt.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.