Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2020 - V ZR 155/18

bei uns veröffentlicht am24.01.2020
vorgehend
Landgericht Aachen, 11 O 157/17, 11.10.2017
Oberlandesgericht Köln, 16 U 149/17, 01.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 155/18
Verkündet am:
24. Januar 2020
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner
Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl
von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes
Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn.

b) In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn
kann ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs
nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter
den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen.
Die i.S.v. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnungsmäßige Benutzung eines Gewerbegrundstücks
kann es nach den Umständen des Einzelfalls erfordern, dass auf dem
verbindungslosen Grundstücksteil Kraftfahrzeuge be- und entladen sowie gegebenenfalls
auch abgestellt werden, so dass eine Zufahrt erforderlich ist; dies setzt aber
in der Regel voraus, dass das Grundstück nach seinen konkreten Verhältnissen eine
gewerbliche Nutzung größeren Umfangs erlaubt.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18 - OLG Köln
LG Aachen
ECLI:DE:BGH:2020:240120UVZR155.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger sind die Eigentümer dreier nebeneinander an einer öffentlichen Straße liegender Grundstücke. Die Grundstücke sind mit drei aneinandergrenzenden Häusern bebaut. Im rückwärtigen Teil dieser Grundstücke befinden sich Garagen, die baurechtlich nicht genehmigt sind. Die Beklagte ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen sich ein Weg befindet, über den die Kläger die Garagen und die rückwärtigen Bereiche ihrer vorne über die Straße erschlossenen Grundstücke erreichen. Eine entsprechende Nutzung des Weges wurde seit Jahrzehnten durch frühere Eigentümer und nach dem Eigentumsübergang auf die Beklagte durch diese selbst geduldet. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 erklärte die Beklagte gegenüber den Klägern die „Kündigung des Leihvertrages über das zu Ihren Gunsten vor über 30 Jahren bestellte , schuldrechtliche Wegerecht“. Sie kündigte an, den Weg mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zu sperren und begann im Dezember 2016 mit dem Bau einer Toranlage. Die Kläger, die sich auf ein zu ihren Gunsten bestehendes Wegerecht , hilfsweise auf ein Notwegrecht berufen, verlangen von der Beklagten, die Sperrung des Weges zu unterlassen.
2
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die Kläger an der Nutzung des Weges zu hindern, insbesondere durch das Anbringen eines Tores mit Schließanlage. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger gegen die Beklagte jeweils einen Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung von §§ 1027, 1004 BGB. Unter dem Gesichtspunkt eines zumindest zu ihren Gunsten bestehenden Gewohnheitsrechts seien sie zur Nutzung des Zuwegs zum rückwärtigen Bereich ihrer Grundstücke zum Erreichen der dort gelegenen Garagen , zum Transport von Mülltonnen sowie zur Ausübung eines Gewerbebetriebes auf einem der Grundstücke berechtigt. Unter der Voraussetzung einer lang andauernden tatsächlichen Übung und der Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die Einhaltung dieser Übung bestehendes Recht zu befolgen , sei Gewohnheitsrecht auch im privaten und öffentlichen Wegerecht zur Begründung von historisch entstandenen Überwegungsrechten anzuerkennen. Soweit Gewohnheitsrecht nur als Rechtsquelle allgemeiner Art verstanden und deshalb als Rechtsgrund einer Verpflichtung zwischen Privatpersonen nicht anerkannt werde, sei dem nicht zu folgen.
4
Vorliegend bestehe eine langjährige tatsächliche Übung der jeweiligen Eigentümer oder berechtigten Nutzer der in Rede stehenden Grundstücke dahingehend , dass die straßenabgewandte Seite der - heute - klägerischen Grundstücke über eine Zufahrt auf Grundstücken erreicht werden könne, die - heute - im Eigentum der Beklagten stünden. Dies ergebe sich sowohl aus einem Lageplan der Grundstücke aus dem Jahr 1940 als auch aus einem Schreiben aus dem Jahre 1969 des damaligen Eigentümers der Grundstücke der Beklagten an den damaligen Eigentümer des Grundstücks der Klägerin zu 1, in dem das Bestehen eines „nicht dinglich gesicherten Wegerechts für die Bewohner der Häuser“ der Kläger vorausgesetzt werde. Anhaltspunkte dafür, dass die jeweiligen Grundstückseigentümer oder Nutzer oder die heutigen Parteien nicht von einer rechtlichen Verpflichtung bzw. Berechtigung hinsichtlich eines Wegerechts ausgegangen seien, bestünden nicht. Ein das Gewohnheitsrecht ablösendes Leihvertragsverhältnis sei nicht feststellbar.

II.

5
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht verkennt den Begriff des Gewohnheitsrechts und die Voraussetzungen für dessen Entstehen.
6
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Möglichkeit des Entstehens von Gewohnheitsrecht in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist und dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Wegerechte gewohnheitsrechtlich entstehen können (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 2008 - V ZR 35/08, NJW-RR 2009, 311 zum Inwiekenrecht in Ostfriesland).
7
2. Rechtsfehlerhaft ist aber seine Annahme, ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht könne auch im Verhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn durch eine jahrelange Übung in der Annahme einer entsprechenden rechtlichen Berechtigung bzw. Verpflichtung entstehen. Zwar wird in der Rechtsprechung vereinzelt die Ansicht vertreten, dass die lang andauernde Nutzung eines über ein Privatgrundstück führenden Weges als Zuweg zwischen der öffentlichen Straße und einem Hinterliegergrundstück zur Bildung eines örtlich geltenden Gewohnheitsrechts führen könne, das objektives Recht darstelle und an das die Anwohner gebunden seien (vgl. OLGR Schleswig 2006, 894, 895; OLG Stuttgart , Urteil vom 30. September 2014 - 12 U 81/14, juris Rn. 50). Diese Ansicht ist aber unzutreffend.
8
a) Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (BVerfGE 22, 114, 121; 28, 21, 28 f.; 34, 293, 303; 122, 248, 269; Senat, Urteil vom 16. Februar 2001 - V ZR 422/99, NJW-RR 2001, 1208, 1209; Urteil vom 21. November 2008 - V ZR 35/08, NJW-RR 2009, 311 Rn. 12; Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 266/14, BGHZ 213, 30 Rn. 23; BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rn. 29; Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16, WM 2017, 1011 Rn. 24; VGH Mannheim, VBlBW 2019, 207 Rn. 55). Als ungeschriebenes Recht enthält es eine generell-abstrakte Regelung; diese muss über den Einzelfall hinausweisen.
9
Zwar muss Gewohnheitsrecht kein „Jedermann-Recht“ sein. In dem Unterfall der sog. Observanz, bei der es sich um ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht handelt (vgl. RGZ 102, 9, 12; OLG Frankfurt, RdL 2019, 98 Rn. 29), kann dieses auch im Verhältnis einer begrenzten Zahl von Eigentümern und Pächtern zueinander entstehen (Senat, Urteil vom 21. November 2008 - V ZR 35/08, aaO Rn. 13 mwN), etwa nur für eine Gemeinde oder die Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., Einleitung Rn. 22). Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, dass die ungeschriebene Rechtsnorm, die die Beteiligten als verbindlich anerkennen, alle Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art beherrscht (Senat, Urteil vom 21. November 2008 - V ZR 35/08, aaO Rn. 13; Dehner, Nachbarrecht, Stand August 2019, A § 4 IV). Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 137, 138 unter 2.; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., Einleitung Rn. 22) nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 137, 138 unter 2.; ZfIR 2017, 786, 788; OLG Naumburg, Urteil vom 14. November 2018 - 12 U 59/18, juris Rn. 37 f.; Dehner, Nachbarrecht, Stand August 2019, A § 4 IV; Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rn. 418).
10
In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen, nicht aber durch eine - sei es auch jahrzehntelange - Übung unter Grundstücksnachbarn, die in der Annahme erfolgt, hierzu schuldrechtlich oder nach § 917 BGB berechtigt bzw. verpflichtet zu sein.
11
b) Der von dem Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte weite Begriff des Gewohnheitsrechts führte im Ergebnis zum Erwerb einer nicht im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit. Das sieht das Bürgerliche Gesetzbuch nicht vor.
12
aa) Allerdings können bzw. konnten in anderen Rechtsordnungen Grunddienstbarkeiten auch außerhalb des Grundbuchs erworben werden.
13
(1) So ist etwa in Österreich der auch dort geltende Grundsatz, dass eine dingliche Dienstbarkeit nur durch Eintragung in die öffentlichen Bücher erworben werden kann (§ 481 Abs. 1 ABGB), mehrfach durchbrochen. Insbesondere besteht nach § 480 ABGB die Möglichkeit, eine Dienstbarkeit kraft Ersitzung (gesetzlich bezeichnet als „Verjährung“) zu erwerben (vgl. Spath in Schwimann/ Kodek, ABGB, 4. Aufl., § 481 Rn. 4 und § 480 Rn. 2 ff.), etwa indem ein Waldweg durch bestimmte Personen (bzw. ihre Rechtsvorgänger) über mehr als 30 Jahre hinweg zu forstwirtschaftlichen Zwecken befahren worden ist, wenn die Ausübung dieses Wegerechts für den Grundstückseigentümer (bzw. seine Rechtsvorgänger) wegen der regelmäßig vorhandenen Fahrspuren erkennbar war (vgl. OGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2011 - 8 Ob 67/11b, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at).
14
(2) Auch nach Teil I Titel 22 § 13 des Preußischen Allgemeinen Landrechts (ALR) konnte eine Grunddienstbarkeit (Grundgerechtigkeit) durch Ersitzung (Verjährung) erworben werden, wenn das Recht durch eine wenigstens 30 Jahre lange (Teil I Titel 22 § 14 i.V.m. Teil I Titel 9 § 625 ALR) ununterbrochene Ausübung in Anspruch genommen wurde (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 12; siehe für eine ausführlichere Darstellung OLG Hamm, NJW-RR 1987, 137, 138 sowie Dehner, Nachbarrecht , Stand August 2019, B § 36 II 3).
15
bb) Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches hat sich hingegen mit § 873 Abs. 1 BGB bewusst für eine Anwendung des Eintragungsprinzips auf die Grunddienstbarkeit entschieden, das Ausnahmen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässt (siehe zur Fortgeltung altrechtlicher Grunddienstbarkeiten allerdings Art. 184, 187 EGBGB). Hiermit wollte er gerade den Erwerb von Grunddienstbarkeiten im Wege der Ersitzung ausschließen und der damit verbundenen Gefahr vorbeugen, dass „durch fortgesetzten Mißbrauch einer Gefälligkeit ein Recht erschlichen werde“ (Motive III, S. 165), und dass „verwickelte und kostspielige Rechtsstreitigkeiten [entstehen] zwischen demjenigen, welcher eine Dienstbarkeit in Anspruch nimmt, und dem Erwerber des Grundstücks , der von derselben keine Kenntnis erhalten hat, bzw. zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer“ (Motive III, S. 165 f.). Die Eintragung des Rechts stelle die Beziehungen der Beteiligten zueinander der Regel nach vollständig klar (Motive III, S. 166). Diesem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers widerspräche es, wenn Grunddienstbarkeiten zwischen Grundstücksnachbarn ohne Eintragung in das Grundbuch allein durch eine langjährige Übung entstehen könnten.
16
c) Nach diesen Maßstäben haben die Kläger nicht aufgrund Gewohnheitsrechts ein Wegerecht an den Grundstücken der Beklagten erworben. Eine allgemeine, über das Verhältnis der Parteien untereinander hinausgehende Übung, die Grundstücke der Beklagten als Zufahrt zu anderen Grundstücken zu nutzen, steht nicht in Rede. Die Kläger behaupten auch nicht, dass die Nutzung des Zuwegs von der Überzeugung der Beteiligten getragen sei, hiermit eine allgemeine, objektive und gesetzesgleiche Rechtsnorm zu befolgen, die über das konkrete Rechtsverhältnis der Parteien untereinander hinaus Geltung beanspruchen kann.
17
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
18
a) Eine Duldungspflicht der Beklagten ergibt sich nicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden schuldrechtlichen Verhältnis. Als solches käme allenfalls ein Leihvertrag nach § 598 BGB in Betracht, dessen Zustandekommen das Berufungsgericht indes nicht festzustellen vermochte. Im Übrigen könnte ein solcher Leihvertrag, wenn er denn auf die Kläger und die Beklagten übergegangen wäre, jederzeit gekündigt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, NJW-RR 2014, 1043 Rn. 21; MüKoBGB/Brückner, 8. Aufl., § 917 Rn. 60); er wäre daher durch die von der Beklagten im Jahre 2016 erklärte Kündigung beendet worden.
19
b) Ein Nutzungsrecht lässt sich auch nicht aus dem nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis ableiten. Dieses wird durch die Regelung des Notwegrechts in § 917 BGB spezialgesetzlich ausgestaltet; die Norm enthält im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung. Sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, können sie nicht mit Hilfe des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses umgangen oder erweitert werden (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 26; Urteil vom 22. Januar 2016 - V ZR 116/15, ZMR 2016, 382 Rn. 14).

III.

20
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden , weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat weist für die weitere Sachbehandlung auf Folgendes hin:
21
1. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob den Klägern gemäß § 917 Abs. 1 BGB ein Notwegrecht zusteht.
22
a) Diese Vorschrift gestattet die Inanspruchnahme benachbarten, im fremden Eigentum stehenden Grund und Bodens als Notweg dann, wenn dem betreffenden Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Der Notweganspruch setzt also eine durch das Fehlen einer Verbindung nach außen hervorgerufene Notlage des Grundstücks voraus. Hinsichtlich dieser Notlage sind strenge Anforderungen zu stellen; sie besteht nicht, wenn eine andere Verbindungsmöglichkeit vorhanden ist, die ebenfalls ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung gewährleistet (Senat, Urteil vom 15. April 1964 - V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322). Welche Art der Benutzung eines Grundstücks i.S.v. § 917 Abs. 1 BGB ordnungsmäßig ist, bestimmt sich nicht nach den persönlichen Bedürfnissen des Eigentümers des verbindungslosen Grundstücks, sondern danach, was nach objektiven Gesichtspunkten diesem Grundstück angemessen ist und den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 15. April 1964 - V ZR 134/62, aaO; Urteil vom 26. Mai 1978 - V ZR 72/77, WM 1978, 1293, 1294; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 117/08, NJW-RR 2010, 445 Rn. 15). Zu berücksichtigen sind dabei die Benutzungsart und Größe des Grundstücks, seine Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalls (Senat, Urteil vom 15. April 1964 - V ZR 134/62, aaO; Urteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 195/74, WM 1976, 1061, 1063; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 117/08, aaO).
23
Handelt es sich bei dem Grundstück nach objektiven Kriterien um ein Gewerbegrundstück, so kann dessen ordnungsmäßige Benutzung es nach den Umständen des Einzelfalls erfordern, dass auf dem verbindungslosen Grundstücksteil Kraftfahrzeuge be- und entladen sowie ggf. auch abgestellt werden, so dass eine Zufahrt notwendig ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 1958 - V ZR 170/56, MDR 1958, 592; Urteil vom 11. November 1959 - V ZR 98/58, BGHZ 31, 159, 161; Urteil vom 21. Dezember 1965 - V ZR 35/63, WM 1966, 346 ff.; siehe auch MüKoBGB/Brückner, 8. Aufl., § 917 Rn. 27; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 917 Rn. 28; Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl., § 917 Rn. 6). Dies setzt aber in der Regel voraus, dass das Grundstück nach seinen konkreten Verhältnissen eine gewerbliche Nutzung größeren Umfangs erlaubt, namentlich eine solche, bei der Waren eingelagert werden (müssen), die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht auf dem mit dem öffentlichen Weg verbundenen Grundstücksteil gelagert oder über diesen hinweg auf den verbindungslosen Grundstücksteil verbracht werden können.
24
Die ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks kann das Notwegrecht zudem nur begründen, wenn sie tatsächlich in einem Umfang erfolgt, der die Zufahrt erforderlich macht. Bleibt die konkret ausgeübte Nutzung dahinter zurück , entsteht das Notwegrecht nicht schon dadurch, dass objektiv nach den Gegebenheiten des Grundstücks eine umfänglichere Nutzung möglich wäre. Ebenso wenig begründet eine konkret ausgeübte Nutzung, die über das hinaus geht, was nach Art, Größe und wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks angemessen ist, eine Notlage, die die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks für die Zufahrt zu dem verbindungslosen Grundstücksteil rechtfertigen könnte.
25
b) Das Berufungsgericht hat bislang - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, wie die klägerischen Grundstücke genutzt werden und ob diese Nutzung sich bei objektiver Betrachtung nach den genannten Kriterien als ordnungsmäßig i.S.v. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Dies wird nunmehr nachzuholen sein.
26
aa) Sollten die Grundstücke der Klägerin allein zu Wohnzwecken genutzt werden, wird ein Notwegrecht allerdings ausscheiden.
27
(1) (a) Die Nutzung der im hinteren Bereich der Grundstücke der Kläger befindlichen Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen stellt sich nicht als ordnungsmäßige Benutzung im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, weil die Garagen baurechtlich nicht genehmigt und mangels Erschließung auch nicht genehmigungsfähig sind. Die für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens notwendige Erschließung ist nämlich nur dann i.S.v. § 30 Abs. 2 BauGB „gesi- chert“, wenn für die Zuwegung eine Baulast oder eine Grunddienstbarkeit besteht; ein Notweg nach § 917 BGB genügt nicht (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 318/13, NJW-RR 2015, 852 Rn. 21 mwN). Ist eine Bebauung nach öffentlichem Recht mangels Erschließung unzulässig, kann die bauliche Nutzung nicht gleichwohl eine ordnungsmäßige Benutzung im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB deshalb sein, weil sie praktischen Bedürfnissen entspricht; was nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts unzulässig ist, kann nicht von der Privatrechtsordnung als „ordnungsmäßig“ gebilligt werden (BVerwGE 50, 282 = NJW 1976, 1987, 1989).
28
(b) Nichts anderes gilt, soweit die Kläger ihre Kraftfahrzeuge anderweit auf den verbindungslosen Grundstücksteilen abstellen möchten. Liegt ein Grundstück - wie hier - mit seiner Vorderseite an einem öffentlichen Weg, ist die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen, die für die ordnungsmäßige Benutzung eines Wohngrundstücks in der Regel notwendig ist (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 24), gewährleistet. Zwar schließt dieser Umstand allein ein Notwegrecht nicht von vornherein aus (vgl. Senat, Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12, NJW-RR 2014, 398 Rn. 10 f. mwN; Urteil vom 22. Januar 2016 - V ZR 116/15, ZMR 2016, 382 Rn. 7). Eine Zufahrt über das Nachbargrundstück, um das Fahrzeug aus Gründen der Bequemlichkeit oder Zweckmäßigkeit auf dem eigenen Wohngrundstück abstellen zu können, ist dem Eigentümer aus dem Notwegrecht nach § 917 BGB aber nicht zuzubilligen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 9. November 1979 - V ZR 85/78, BGHZ 75, 315, 318 f.; Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 19; Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12, NJW-RR 2014, 398 Rn. 12; Urteil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 23).
29
(2) Nachteile, die für die Kläger damit verbunden sind, dass sie die in den hinteren Bereichen ihrer Grundstücke abgestellten Mülltonnen zu den jeweiligen Abfuhrzeiten durch ihre Wohnhäuser hindurch an die öffentliche Straße verbringen müssen, könnten ein Notwegrecht ebenso wenig rechtfertigen. Dies gilt auch für die etwaige Notwendigkeit, sich angesichts zu schmaler Hausflure bzw. anderer Räumlichkeiten kleinere Mülltonnen zu beschaffen, um den Transport durch das Haus hindurch zu ermöglichen.
30
bb) Sollten die klägerischen Grundstücke hingegen gewerblich genutzt werden, kommt ein Notwegrecht grundsätzlich in Betracht.
31
(1) Allerdings deuten die von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Lagepläne und Lichtbilder darauf hin, dass die Grundstücke ihrer Art und Größe nach allenfalls eine Nutzung für kleinere Gewerbebetriebe, nicht aber für größere Produktions-, Lager- oder Handelsbetriebe erlauben. Sollte dies zutreffen , dürfte ein Notwegrecht im Hinblick darauf ausscheiden, dass die Grundstücke an einem öffentlichen Weg gelegen sind, die für kleinere Gewerbebetriebe erforderlichen Waren also dort angeliefert und - soweit erforderlich - durch die Geschäfts- bzw. Ladenräume auf den hinteren Grundstücksteil verbracht werden können. Eine konkrete Nutzung, die über ein Kleingewerbe und die typischerweise damit verbundene Nutzung hinausginge, könnte in diesem Fall das Notwegrecht nicht begründen.
32
(2) Im Übrigen gilt auch insoweit, dass die nach objektivem Maßstab notwendige und der ordnungsmäßigen Grundstücksnutzung entsprechende Einlagerung von Waren in Gebäuden auf den verbindungslosen Grundstücksteilen nur zu einem Notwegrecht nach § 917 BGB führen kann, wenn die entsprechenden Gebäude baurechtlich genehmigt bzw. zumindest genehmigungsfähig sind.
33
2. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht zudem Gelegenheit, sich mit der im Revisionsverfahren von den Klägern vertretenen Auffassung auseinanderzusetzen, der Rechtsvorgänger der Beklagten habe ein den jewei- ligen Eigentümern ihrer Grundstücke von der Voreigentümerin eingeräumtes Wegerecht kaufvertraglich im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) übernommen; hieran sei auch die Beklagte gebunden.
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bei uns veröffentlicht am 16.02.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 422/99 Verkündet am: 16. Februar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2013 - V ZR 278/12

bei uns veröffentlicht am 18.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 278/12 Verkündet am: 18. Oktober 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 917 Die zur.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2008 - V ZR 106/07

bei uns veröffentlicht am 12.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL-URTEIL UND URTEIL V ZR 106/07 Verkündet am: 12. Dezember 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2008 - V ZR 35/08

bei uns veröffentlicht am 21.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 35/08 Verkündet am: 21. November 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 545 Auch nach

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2017 - II ZB 10/16

bei uns veröffentlicht am 04.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 10/16 vom 4. April 2017 in der Partnerschaftsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PartGG § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Doktortitel sind aufgrund Gewohnheitsrechts in das Partnerschaftsr

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2016 - V ZR 266/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 266/14 Verkündet am: 18. November 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2016 - V ZR 116/15

bei uns veröffentlicht am 22.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 116/15 Verkündet am: 22. Januar 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:220116UVZR116.15.0

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2015 - V ZR 318/13

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 318/13 Verkündet am: 23. Januar 2015 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Sept. 2014 - 12 U 81/14

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. März 2014 - 3 O 259/13 - in Ziff. 1 - 3 aufrechterhalten und wie folgt ergänzt:4. Die Kläger werden verurteilt, an die Beklagten jährlich im Voraus eine Notweg

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2014 - V ZR 181/13

bei uns veröffentlicht am 16.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 181/13 Verkündet am: 16. Mai 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

12
Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und all gemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (vgl. BVerfGE 34, 293, 303; Senat, BGHZ 22, 317, 328). Einen Unterfall bildet die sog. Observanz, bei der es sich um ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht handelt (vgl. Senat, Urt. v. 25. November 1964, V ZR 165/62, Die niedersächsische Gemeinde 1966, 196, 198; BGH, Urt. v. 24. April 1961, III ZR 11/60, VkBl 1961, 383, 384; Dehner , Nachbarrecht, Stand Mai 2008, A § 4 IV). Keinen Rechtsfehler lässt hiernach die Auffassung des Berufungsgerichts erkennen, bei dem Inwiekenrecht handele es sich um örtliches geltendes Gewohnheitsrecht, weil unter den Einwohnern des Fehngebiets um Rhauderfehn nach wie vor die spätestens seit Mitte des 19. Jahrhunderts geübte Praxis bestehe, entlang der Inwieken einen Randstreifen als Zugang für die Nutzer der dahinter liegenden Grundstücke freizuhalten, wobei dies, auch seitens der Behörden und Gerichte (vgl. zuletzt LG Aurich, Urt. v. 26. November 1986, 1 S 57/86), nahezu ausnahmslos als allgemein verbindliches Recht angesehen und beachtet werde.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. März 2014 - 3 O 259/13 - in Ziff. 1 - 3 aufrechterhalten und wie folgt ergänzt:

4. Die Kläger werden verurteilt, an die Beklagten jährlich im Voraus eine Notwegrente von 180 EUR zu entrichten.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten.

4. Das Urteil und das oben genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für den Rechtsstreit in erster und zweiter Instanz wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um ein Wegrecht über den Hofraum des Anwesens der Beklagten.
1. Die Beklagten kauften im Jahr 2002 von einer Erbengemeinschaft das an der Landesstraße 4xx gelegene Grundstück (Flurstück 2xx) xxx in 7xxx xxx. Sie sind hälftige Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens, das Mitte der fünfziger Jahre Eigentum des Revierförsters a. D. Kxxx war. Über den Hofraum des Grundstücks führt ein zunächst mit Teer und dann teilweise mit kleinen Steinen befestigter Weg von der Landesstraße 4xx zu den in östlicher Richtung gelegenen weiteren Anwesen u.a. Flurstücke 2xxx (Wiese) und zu dem mit einem Wohnhaus bebauten Flurstück 2xx (xxx, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Verkehrsfläche, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnräumen in sämtlichen Geschossen der nordwestlichen Gebäudehälfte und allen mit der gleichen Nummer bezeichneten Nebenräumen). Die Kläger sind hälftige Miteigentümer des Flurstücks Nr. 2xx und je zu einem Drittel Miteigentümer des Flurstücks Nr. 2xxx. Sie erreichen bislang ihr Wohnanwesen über den genannten, über den Hofraum des Grundstücks der Beklagten führenden, befestigten Weg, der auf den Parzellen xxx und xxx fortgeführt wird, wobei deren Eigentümer den Klägern bislang ein Wegrecht gewähren. Wegen Einzelheiten zur Lage der Grundstücke wird auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster in Anlage K 1 der Kläger (Bl. 10 d. A.) verwiesen.
Im Jahr 1955 schlossen die den Weg nutzenden anliegenden damaligen Eigentümer in Ergänzung eines nicht mehr vorliegenden Vertrages aus dem Jahr 1910 eine Vereinbarung über Rechte zur Nutzung und Pflichten zur Unterhaltung des Weges.
Nach § 1 des Vertrages wurde dem Voreigentümer des klägerischen Grundstücks, Wxxx Wxxx (damals Parzelle xxx), und dessen Rechtsnachfolgern, also auch den Klägern, das Mitbenutzungsrecht des Weges über den Hofraum des Anwesens des Revierförsters a. D. Kxxx (heute der Beklagten) eingeräumt. In § 5 haben die Vertragschließenden Folgendes vereinbart:
„Diese Vereinbarung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Der Widerruf hat gegenüber allen Beteiligten schriftlich zu erfolgen. Widerrufen kann insbesondere werden, wenn der OW 7/3 und 7/2 als öffentlicher Weg ausgestaltet werden soll oder wenn die Verpflichteten ihrer Instandsetzungspflicht am Ortsweg trotz Mahnung nicht nachkommen sollten.“
Wegen weiterer Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 7 der Kläger (Bl. 35 ff. d. A.) verwiesen.
Im Sommer 2012 haben die Beklagten gegenüber den Nutzungsberechtigten die Vereinbarung schriftlich widerrufen. Dabei haben sie sich nicht auf einen in der Klausel genannten Kündigungsgrund bezogen.
Die Verpflichtungen, die der seinerzeit am Vertragsschluss beteiligte Revierförster a. D. Kxxx übernommen hatte, wurden nicht auf die Beklagten übertragen. Weder wurde ein Wegrecht im Grundbuch eingetragen noch eine schuldrechtliche Verpflichtung von den Beklagten, die auch nicht den Revierförster a. D. Kxxx beerbt haben, beim Kauf des Anwesens übernommen.
Im September 2012 sperrten die Beklagten die streitgegenständliche Zugangsmöglichkeit zum Grundstück der Kläger mit einem Schlagbaum ab, um so die Mitbenutzung der Wegfläche durch die Kläger zu verhindern. Mit Beschluss vom 13. November 2012 erließ das Landgericht Rottweil daraufhin eine einstweilige Verfügung und verpflichtete die Beklagten, den Klägern die ungehinderte Mitbenutzung des Weges zu ermöglichen (Az. 1 O 113/12). Mit weiterem Beschluss vom 15. Januar 2013 wurden die Kläger nach § 887 ZPO zur Ersatzvornahme ermächtigt, weil die Beklagten zwar den Schlagbaum entfernt, die dazu gehörigen Begrenzungspfähle aber stehen gelassen hatten.
10 
Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen,
11 
sie hätten weiterhin das Recht, das Grundstück der Beklagten im Rahmen einer angemessenen Nutzung ihres eigenen Grundstücks zu überfahren. Dieses Recht würden die Beklagten ihnen jedoch seit dem 1. September 2012 verweigern, weil sie ihnen auf mannigfaltige Art und Weise die Zufahrt zu ihrem Anwesen vereitelten, indem sie z.B. schwere Pflanzkübel aufgestellt hätten oder ihre Fahrzeuge in den Weg stellen würden, so dass eine Vorbeifahrt unmöglich sei.
12 
Ein ordnungsgemäßer Widerruf der Vereinbarung aus dem Jahr 1955 sei nicht erfolgt, weil diese nicht frei widerruflich gewesen sei. Das ergebe sich aus dem letzten Satz der Urkunde, welche den Widerruf auf besondere Umstände einschränke. Außerdem handele es sich bei dem ihnen zustehenden Wegrecht um eine altrechtliche Dienstbarkeit, welche sie durch unvordenkliche Verjährung erworben hätten. Hilfsweise stünde ihnen jedenfalls ein Anspruch auf ein Notwegrecht nach § 917 BGB zu. Eine andere Möglichkeit, um auf ihr Grundstück zu gelangen, gebe es nicht. Insbesondere bestehe keine alternative Zufahrt über die Flurstücke Nr. xxx und xxx, weil sich dort eine Wiese befinde.
13 
Die Kläger haben in erster Instanz beantragt:
14 
1. Die Beklagten werden verurteilt zu dulden, den Klägern und ihren Besuchern sowie Lieferanten jederzeit ungehinderte Zufahrt zu den Gebäuden xxx xx in 7xxx xxx zu gewähren und hierzu die südlich des bebauten Teils des Anwesens xxx xx in 7xxx xxx vorhandene befestigte Fläche einschließlich des Mündungsrichters zur Landesstraße L 4xx durchgehend in der für einen Traktor mit 2-Achs-Anhänger mit einer Gesamtlänge von 12 m erforderlichen Breite freizuhalten sowie eine Durchfahrtbreite im anschließenden Wegbereich von 3 m jederzeit freizuhalten sowie zu dulden, dass die Kläger und deren Besucher sowie deren Lieferanten, die vorbeschriebene Fläche mit Fahrzeugen aller Art ständig nutzen können.
15 
2. Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Einwandes des Fortsetzungszusammenhangs ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 50.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.
16 
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 1.253,78 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.6.2013 zu zahlen.
17 
Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die Beklagten haben in erster Instanz vorgetragen,
20 
sie seien gemäß § 5 der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 1955 jederzeit berechtigt, den Klägern die Benutzungsmöglichkeit des Weges aufzukündigen. Nachdem dies erfolgt sei, habe die Vereinbarung keinen Bestand mehr. Die Kläger könnten ihr Grundstück über den auf dem Flurstück Nr. 2xx oder Nr. 2xx befindlichen Weg erreichen. Diesen hätten die Rechtsvorgänger der Kläger wohl aus Bequemlichkeit nicht mehr genutzt. Ein Notwegrecht bestehe daher nicht. Eine altrechtliche Dienstbarkeit liege ebenfalls nicht vor.
21 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
22 
2. Das Landgericht hat den Klageanträgen Ziff. 1 bis 3 - teilweise anders formuliert - stattgegeben.
23 
Den Klägern stehe aus Gewohnheitsrecht ein Überfahrtsrecht über das Grundstück der Beklagten zu. Es sei anerkannt, dass Überwegrechte auch durch Gewohnheitsrecht begründet werden könnten. Die bereits im Jahr 1910 und dann wieder im Jahr 1955 getroffene Nutzungsvereinbarung habe sich seit über einem Jahrhundert in der Praxis bewährt und sei bis zuletzt auch praktiziert worden. Es komme angesichts des gewohnheitsrechtlich begründeten Überwegrechts nicht mehr darauf an, ob eine andere Zufahrtsmöglichkeit zu dem betroffenen Grundstück bestehe. Eine solche bestehe allerdings tatsächlich nicht, da es sich sowohl bei dem angeblichen Weg über das Flurstück 2xx als auch über das Flurstück 2xx um eine zugewachsene Wiese handele. Aufgrund des bestehenden Gewohnheitsrechtes sei auch eine Wegnotlage im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
24 
Wegen weiterer Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts (S. 7-10 des Urteils, Bl. 92-95 d. A.) verwiesen.
25 
Die Beklagten haben gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 2. April 2014 zugestellte Urteil am 30. April 2014 beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 21. Mai 2014 eingegangen.
26 
3. Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor,
27 
die Vereinbarung aus dem Jahr 1955 sei ebenso wie diejenige aus dem Jahr 1910 für sie nicht bindend, nachdem die dort niedergelegten Verpflichtungen unstreitig nicht auf sie übertragen worden seien. Auch sonst bestünde kein Recht der Kläger, ihr Grundstück zu nutzen. Ein historisches Gewohnheitsrecht bestehe nicht, da ein Vertrag geschlossen worden sei. Gegen die Gewährung eines Notwegrechtes spreche, dass noch zwei weitere Möglichkeiten bestünden, das Grundstück der Kläger zu erreichen. Zum einen sei es möglich, über den Feldweg Flurstück 2xx (vgl. Anl. B 2 der Bekl., Bl. 60 d. A.), zum anderen über den Feldweg Flurstück 2xx (vgl. Anl. B 1 der Bekl., Bl. 59 d. A.) zu fahren.
28 
Die Beklagten beantragen:
29 
Auf die Berufung wird das Urteil des Landgerichts Rottweil, Az.: 3 O 259/13, vom 26.03.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
30 
Die Kläger beantragen,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Die Kläger tragen vor,
33 
das Urteil sei in der Sache richtig. Der Vertrag aus dem Jahr 1955 stütze gerade das Gewohnheitsrecht. An dem bestehenden Zustand habe man nichts ändern wollen. § 1 der Vereinbarung habe nur deklaratorische Bedeutung. Es sei letztlich um die Instandhaltung des Weges gegangen. Subsidiär bestehe jedenfalls ein Notwegrecht. Eine Zufahrtsmöglichkeit über die von den Beklagten genannten Wege bestehe nicht. Die Zufahrt über die Flurstücke 2xx und 2xx sei nicht möglich, da es sich um unbefestigte Wiesenflächen handele. Das Grundstück 2xx sei schon immer eine Wiese gewesen, auf dem Vieh weide.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2014 (Bl. 140 d. A.) verwiesen.
II.
35 
Die statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist weitgehend unbegründet. Der Vertrag aus dem Jahr 1955 ist zwar für die Beklagten nicht bindend. Den Klägern steht aber ein Notwegrecht zu, für das eine entsprechende Rente zu entrichten ist.
36 
1. Den Klägern steht kein Anspruch aus § 1 der Vereinbarung aus dem Jahr 1955 (Anl. K 7, Bl. 35 d. A.) auf Mitbenutzung des Hofraumes des Grundstücks der Beklagten zu.
37 
a) Die vertragliche Vereinbarung ist zwar so auszulegen, dass sie nicht ohne berechtigten Grund, der vorliegend nicht erkennbar ist, gekündigt werden kann.
38 
aa) Die Auslegung der Klausel richtet sich nach den §§ 133, 157 BGB.
39 
Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die §§ 133, 157 BGB gelten sowohl für die Auslegung von Verträgen als auch für die von einseitigen Rechtsgeschäften und einzelnen Willenserklärungen. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften deckt sich. Sie sind bei der Auslegung nebeneinander heranzuziehen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 157 BGB Rn. 1 m.w.N.).
40 
Dabei sind sowohl der Wortlaut der Erklärung als auch die Begleitumstände, vor allem die Entstehungsgeschichte, die Äußerungen der Parteien und deren Interessenlagen zu berücksichtigen sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung; im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt, das mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 BGB Rn. 14 bis 20 m.w.N.).
41 
bb) Was die vertragsschließenden Parteien seinerzeit tatsächlich hinsichtlich der genannten „Widerrufsklausel“ besprochen haben, ist nicht bekannt.
42 
Der Wortlaut von Satz 1 der Klausel bestimmt, dass der „Widerruf“ jedenfalls ohne Beachtung einer Frist erfolgen kann. Ob ein Kündigungsgrund bestehen muss, ist damit nicht zwingend bestimmt, auch wenn die Formulierung in ihrer umgangssprachlichen Bedeutung eher dafür sprechen kann, dass auch ohne Kündigungsgrund die Vereinbarung aufgesagt werden kann. Bei Beachtung der Interessen der Parteien (interessengerechte Auslegung) und der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe zeigt sich allerdings, dass viel dafür spricht, dass letztlich nur aus erheblichen Gründen gekündigt werden kann. Es muss sich dabei um ein erhebliches berechtigtes Interesse des Kündigenden handeln. Ein solches ist vorliegend nicht erkennbar. Vor der Kündigung wurde insbesondere auch keine „Mahnung“ wegen vernachlässigter Instandsetzungspflichten ausgesprochen, wie dies in § 5 des Vertrages vorgesehen ist.
43 
b) Die im Vertrag von Revierförster a. D. Kxxx übernommenen Verpflichtungen binden die Beklagten aber nicht.
44 
Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Nachbarn über ein Wegrecht wirkt nicht gegenüber Sondernachfolgern (Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 917 BGB Rn. 10 m.w.N.).
45 
Bei der vorliegenden Vereinbarung der Vertragsparteien handelt es sich um eine schuldrechtliche Vereinbarung über ein Nutzungsrecht und nicht etwa um eine Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB.
46 
Nach der genannten Vorschrift kann ein Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
47 
Die Grunddienstbarkeit stellt ein dingliches Recht dar, das durch Einigung und Eintragung auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks entsteht (vgl. Palandt /Bassenge, a.a.O., § 1018 BGB Rn. 28). Schuldrechtliche Vereinbarungen können neben einem dinglichen Recht selbstständig oder als Teil des Grundgeschäftes getroffen werden. Sie wirken ohne Übernahme aber nicht gegenüber dem Sondernachfolger (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1018 BGB Rn. 27 bezüglich Einschränkungen oder Erweiterungen der beiderseitigen Rechte und Pflichten gegenüber dem dinglichen Rechtsinhalt). Es ist nach allgemeinen Regeln auch nicht möglich, schuldrechtliche Verpflichtungen zu Lasten eines Dritten zu vereinbaren.
48 
Die Verpflichtungen, die der seinerzeit am Vertragsschluss beteiligte Revierförster a. D. Kxxx übernommen hatte, wurden nicht auf die Beklagten übertragen. Weder wurde ein Wegrecht im Grundbuch eingetragen noch eine schuldrechtliche Verpflichtung von den Beklagten, die auch nicht den Revierförster a. D. Kxxx beerbt haben, beim Kauf des Anwesens übernommen.
49 
2. Den Klägern steht auch kein Wegrecht aus Gewohnheitsrecht zu.
50 
a) Es ist sowohl im privaten als auch im öffentlichen Wegerecht anerkannt, dass Überwegrechte auch historisch, mithin durch Gewohnheitsrecht, begründet sein können. Ein Gewohnheitsrecht ist dann anzunehmen, wenn innerhalb eines autonomen Verbandes, nämlich innerhalb eines engeren Kreises von Betroffenen, eine lang dauernde, gleichmäßige, tatsächliche Übung besteht, die von der Überzeugung getragen wird, zu dem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, MDR 2007, 457 Rn. 25 m.w.N.). Wird ein bestimmter Weg über ein Privatgrundstück seit langer Zeit als Zuweg zwischen der öffentlichen Straße und einem Hinterliegergrundstück benutzt, kann das zur Bildung eines örtlich geltenden Gewohnheitsrechts führen, das objektives Recht darstellt und an das die Anwohner gebunden sind (Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O.). Ein Anspruch auf eine Notwegrente besteht nicht, wenn das in Anspruch genommene Überwegrecht durch Gewohnheitsrecht begründet ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O. Rn. 33).
51 
Vorliegend haben die Beteiligten nicht aufgrund Gewohnheit, sondern aufgrund eines tatsächlichen oder vermeintlichen Vertragsverhältnisses gehandelt. Die Beteiligten haben dabei - nach dem Vertragstext - die Vorstellung gehabt, dieses Verhältnis wieder kündigen zu können. Findet eine Nutzung aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages (Miete, Leihe) statt, liegt es auf der Hand, dass der Mieter, Entleiher oder sonst vertraglich Berechtigte sich nicht nach Ablauf der Vertragslaufzeit auf ein fortbestehendes Nutzungsrecht aus Gewohnheitsrecht berufen kann. Langfristig laufende Verträge würden sonst ohne Weiteres zur „Ersitzung“ eines andauernden Nutzungsrechts führen. Für ein Gewohnheitsrecht verbleibt somit kein Raum.
52 
b) Auch das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung streitet nicht für die Kläger.
53 
Über die rechtsgeschäftlichen, gesetzlichen und behördlichen Entstehungstatbestände eines Wegerechts hinaus, kann im Einzelfall auch ein gewohnheitsrechtliches Nutzungsrecht aufgrund des Rechtsinstituts der „unvordenklichen Verjährung“ entstehen.
54 
Die unvordenkliche Verjährung liefert den Beweis für eine in früherer Zeit von der zuständigen Obrigkeit ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Rechtsverleihung. Dafür ist es erforderlich, dass der als Recht beanspruchte Zustand in einem Zeitraum von 40 Jahren als Recht besessen worden ist und dass weitere 40 Jahre vorher keine Erinnerung an einen anderen Zustand seit Menschengedenken bestand (vgl. BGH NJW-RR 2009, 515 juris-Rn. 14 a). Die unvordenkliche Verjährung kann rechtsbegründende Kraft entfalten, sofern der beanspruchte Zustand mindestens 40 Jahre lang unangefochten bestanden hat (BGHZ 16, 234, 238; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2009, Vorbemerkungen zu §§ 194 bis 225 BGB Rn. 37). Wird ein Weg oder eine Straße seit unvordenklicher Zeit von jedermann wie ein öffentlicher Weg benutzt, so hat das streitige Straßenstück den Charakter eines öffentlichen Weges im Rechtssinne. An einem solchen Grundstück kann keine privatrechtliche Grunddienstbarkeit eingeräumt werden, die inhaltlich der Nutzung als öffentliche Straße entspricht, weil es schon eine öffentlich-rechtliche Nutzungsberechtigung zum Gehen und Fahren für jedermann gibt (vgl. Münch in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1018 BGB Rn. 51).
55 
Vorliegend hat der Zustand, dass die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger den Hofraum des Anwesens der Beklagten überfahren bzw. genutzt haben, zwar über 100 Jahre angedauert, doch wurde die Nutzung bis zum Tod des Revierförsters Kxxx und ggf. darüber hinaus (durch seine Erben oder Schuldübernehmer) aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages gewährt, der eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht.
56 
Findet eine Nutzung aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages (Miete, Leihe) statt, liegt es - wie bereits ausgeführt - auf der Hand, dass der Mieter, Entleiher oder sonst vertraglich Berechtigte sich nicht nach Ablauf der Vertragslaufzeit auf ein fortbestehendes Nutzungsrecht aus unvordenklicher Verjährung berufen kann. Die „Ersitzung“ eines Rechtes aufgrund langjähriger, vertraglich geregelter Nutzung kommt nicht in Betracht.
57 
3. Den Klägern steht aber ein Notwegrecht gemäß § 917 BGB zu.
58 
§ 917 BGB bestimmt, dass wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, der Eigentümer von den Nachbarn verlangen kann, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechtes werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt (§ 917 Abs. 1 S. 2 BGB). Nach § 917 Abs. 2 S. 1 BGB sind die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Voraussetzungen für ein Notwegrecht liegen vor.
59 
a) Es fehlt die Verbindung zu einem öffentlichen Weg.
60 
aa) Es besteht keine Zufahrt über das Flurstück 268 „Weg“.
61 
Nach dem als Anl. B 1 (Bl. 59 d. A.) vorgelegten Plan aus früherer Zeit (wohl aus der Zeit, als der Vertrag im Jahr 1955 geschlossen wurde) kommt zwar in Betracht, dass das Grundstück der Kläger über die als Weg eingezeichnete Fläche Flurstück 2xx erreichbar sein könnte. Nach dem unstreitigen Sachverhalt stellt dieser „Weg“ aber tatsächlich eine Wiese dar. Es ist auch nicht zu ersehen, dass der frühere Weg 2xx dem Straßenverkehr gewidmet gewesen wäre oder ein Anspruch auf eine entsprechende Widmung besteht.
62 
bb) Es besteht auch keine Zufahrt über das Flurstück 2xx.
63 
Soweit die Beklagten behaupten, dass eine Zufahrt über den Weg 2xx (Anl. B 1, Bl. 59 d. A.) möglich wäre, ist auch dies nicht zutreffend. Die Erörterung über die tatsächlichen heutigen Verhältnisse vor Ort im Termin vom 16. September 2014 hat ergeben, dass auch dort kein Weg vorhanden ist, der eine Zufahrt zum Grundstück der Kläger ermöglicht. Es handelt sich um ein privates Grundstück. Auch dort befindet sich eine Wiese.
64 
b) Die Benutzung des Notwegs als solchem muss nach strengem Maßstab notwendig sein (vgl. BGH NJW 1964, 1321; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 5). Das ist hier der Fall.
65 
aa) Die Notwendigkeit der Benutzung des Verbindungsgrundstücks ist grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn ein anderer ausreichender, wenn auch unbequemerer oder teurerer Zugang möglich ist; im Verhältnis zum Gesamtertrag seines Grundstücks unzumutbare Kosten zur Schaffung eines fehlenden bzw. zur Benutzung eines vorhandenen Zugangs braucht der Berechtigte aber nicht aufzuwenden (vgl. BGH NJW 1964, 1321; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 5 m.w.N.).
66 
Ein anderweitiger Zugang ist - entgegen dem Vortrag der Beklagten - nicht ersichtlich. Die Kläger müssten sich mit ihrem Fahrzeug über fremde Wiesengrundstücke bewegen. Je nach Witterungszustand und Bestellung der Wiese ist ein Durchkommen mit einem gewöhnlichen Pkw nicht gewährleistet. Die Kläger müssten den Grundstückseigentümer der Wiese in Anspruch nehmen, einen Teil der Wiese zum Fahrweg ausbauen. Dagegen stellt die Nutzung der ohnehin bestehenden, für das Überfahren vom Untergrund her geeigneten, relativ kleinen Hoffläche der Beklagten - verglichen mit der Nutzung anderer, auf Grundstücken Dritter neu herzustellender Zufahrten - die geringste Belastung dritter Grundstückseigentümer bei größter Effektivität dar (vgl. hierzu Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 6 a m.w.N.).
67 
Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger durch eine willkürliche Handlung eine bisherige Verbindung ihres Grundstücks zu einem öffentlichen Weg aufgegeben haben (§ 918 BGB).
68 
bb) Der Umfang des Notwegrechts bestimmt sich nach der zur ordnungsgemäßen Benutzung des verbindungslosen Grundstücks notwendigen Benutzung des Verbindungsgrundstücks (vgl. Fritsche in: Beck’scher Onlinekommentar zum BGB, Edition 30, § 917 BGB Rn. 26).
69 
Bei einem Wohngrundstück - wie hier - ist die Zufahrt für Kraftfahrzeuge zum Grundstück grundsätzlich notwendig (BGH NJW-RR 2009, 515; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 6 m.w.N.). Zur Herstellung und Unterhaltung des Notwegs ist der Duldungspflichtige nicht verpflichtet; das obliegt dem Berechtigten (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 9 m.w.N.; anders aber, wenn auch Verpflichteter das Weggrundstück nutzt (BGH NJW-RR 2009, 515 Rn. 25).
70 
Gegen den Umfang der zu duldenden Nutzung, wie im Urteilstenor ausgesprochen, ist nichts einzuwenden, nachdem dort auch die zulässigen Höchstmaße der Fahrzeuge nach § 32 Abs. 1 StVZO berücksichtigt wurden.
71 
c) Notwegrente
72 
Die Höhe der zu entrichtenden Notwegrente richtet sich nach dem Nachteil für das Verbindungsgrundstück; mangels Nachteil kann eine Rente auch ganz entfallen (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 15 m.w.N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1991, 564) ist für die Bemessung der Notwegrente nicht auf den Vorteil oder den Nutzen abzustellen, den der Berechtigte aus dem Notweg zieht, sondern auf den Umfang des dem Verpflichteten Eigentümers durch die Duldungspflicht entstehenden Nutzungsverlustes. Bei der Notwegrente bemisst sich der Nutzungsverlust nach der Minderung des Verkehrswertes, die das gesamte Grundstück durch den Notweg erfährt. Dieser wird im Hinblick darauf, dass auch die Beklagten diesen Teil ihres Grundstücks befahren und deshalb eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt wird, auf 180,00 EUR jährlich geschätzt.
73 
Nach den §§ 917 Abs. 2 Satz 2, 913 Abs. 2 BGB ist die Rente jährlich im Voraus zu entrichten.
74 
4. Nebenforderungen
75 
Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von 20.000 EUR (Kostenrechnung in Anl. K 8, Bl. 38 d. A.: davon gefordert 1,6-Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale nebst MwSt.) steht den Klägern gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2, 249 BGB zu.
76 
Durch die unstreitig in der Vergangenheit erfolgte Errichtung des Schlagbaums und die damit verbundene Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger haben die Beklagten die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Klägerseite veranlasst. Die Aufwendungen der Kläger hierfür haben sie zu ersetzen (Schadensersatz).
III.
77 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
78 
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
79 
3. Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Benutzung von Nachbargrundstücken zur Herstellung der erforderlichen Verbindung mit einem öffentlichen Weg (Notweg) bestimmt sich in entsprechender Anwendung von § 7 Alt. 1 ZPO nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse der Kläger an der Duldungspflicht des Nachbarn. Der Wert dieses Interesses entspricht der Wertsteigerung, welche das Grundstück des Klägers durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013, V ZR 52/13). Der Wert des Grundstücks ändert sich nicht durch das Aufbringen dieser Geldmittel, sondern allein durch das Notwegrecht. Die mit dessen Ausübung verbundenen Kosten sind deshalb keine geeignete Grundlage für die Streitwertbemessung (BGH, a.a.O., Rn. 8). Das Interesse der Kläger an der Duldungspflicht wurde von diesen unbestritten zuletzt mit 30.000 EUR angegeben. Auf diesen Wert schätzt der Senat gemäß § 3 ZPO die Wertsteigerung, welche das Grundstück der Kläger durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt. Entsprechend § 63 Abs. 3 GKG wurde der Wert für die erste Instanz entsprechend festgesetzt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 422/99 Verkündet am:
16. Februar 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Der Betreiber eines Weinbergs, der für ein Jahr mit der Bewirtschaftung aussetzt, ist
weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht noch
unter dem Aspekt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, seine
Reben gegen den Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer
Mittel zu schützen, um ein Übergreifen des Schädlingsbefalls auf das Nachbargrundstück
zu verhindern.
BGH, Urt. v. 16. Februar 2001 - V ZR 422/99 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Oktober 1999 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Weinerzeuger und bewirtschaften in der Gemarkung D. unmittelbar aneinandergrenzende Weinberge. Im Jahre 1995 wurden die Reben beider Weinberge in besonders hohem Maße mit Mehltau befallen. Da der Beklagte seinen Weinberg in diesem Jahr nicht bewirtschaftete, die Fläche vielmehr zur Erhöhung seiner zulässigen Erntehöchstmenge ausnutzte, konnte sich der Pilz auf seinem Grundstück ungehindert ausbreiten. Nach Behauptung des Klägers führte dies zu einem verstärkten Übergreifen des Pilzbefalls durch Windverbreitung, das er trotz massiven Einsatzes von Pflanzen-
schutzmitteln nicht habe verhindern können. Dadurch habe er Ertrags- und Qualitätseinbußen hinnehmen müssen.
Der Kläger verlangt wegen dieser Einbußen Schadensersatz in Höhe von 70.380 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB. Es meint, den Beklagten habe die Verpflichtung getroffen, den Schädlingsbefall auf seinem Grundstück durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel in einem Umfang in Grenzen zu halten, wie dies der Verkehrsanschauung entspreche. Dies ergebe sich daraus, daß die Winzer einer Region eine Gefahrengemeinschaft bildeten, in der sie einerseits selbst durch Schaffung einer Monokultur zu erhöhter Gefahr des Pilzbefalls beigetragen hätten und andererseits von den Auswirkungen bei Verwirklichung der Gefahr existentiell betroffen seien. Da der Beklagte keinerlei Maßnahmen ergriffen habe, um den Befall mit Mehltau auf seinem Grundstück einzudämmen, sei ihm ein pflichtwidriges und damit haftungsbegründendes Unterlassen anzulasten.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten nur dann in Betracht kommt, wenn ihm ein pflichtwidriges Unterlassen vorzuwerfen ist, seine Reben nicht gegen den Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel geschützt zu haben. Stützt man den Anspruch auf § 823 Abs. 1 BGB, so kann sich eine Handlungspflicht unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflicht ergeben. Knüpft man die Haftung an § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 BGB, so ist Voraussetzung, daß der Beklagte Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist. Das wiederum bedingt, daß die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Beklagten zurückgeht (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 69 m.w.N.), was bei einem Unterlassen nur angenommen werden kann, wenn eine Handlungspflicht besteht. Auch insoweit kommt es somit darauf an, ob den Beklagten eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht traf (vgl. Senatsurt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634).
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der Beklagte sei verpflichtet gewesen, seinen Weinberg gegen Mehltaubefall zu schützen.

a) Nicht tragfähig ist der Gedanke des Berufungsgerichts, eine unter den Winzern bestehende "Gefahrengemeinschaft" verpflichte den Einzelnen zur Vornahme von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen. Das Gebilde einer Gefah-
rengemeinschaft ist kein vom Gesetz allgemein anerkanntes Rechtsinstitut, aus dem Handlungs- oder Unterlassungspflichten hergeleitet werden können. Mit dem Begriff der Gefahrengemeinschaft wird der Umstand umschrieben, daß mehrere einem nur sie treffenden Risiko ausgesetzt sind. Eine solche Situation kann für den Gesetzgeber Anlaß sein, Regelungen für den Fall zu treffen, daß sich das Risiko verwirklicht. Welcher Art diese Regelungen sind, ist aber nicht vorgegeben, sondern steht im Ermessen des Gesetzgebers. Er kann sich darauf beschränken, die bei Verwirklichung der Gefahr eintretenden Nachteile gleichmäßig zu verteilen (so bei der großen Haverei, §§ 700 ff, insbesondere § 716 HGB), er kann aber auch Pflichten statuieren, wozu der rheinlandpfälzische Verordnungsgeber im Jahre 1997 in der Landesverordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen (GVBl. S. 443) die Möglichkeit geschaffen hat. Solange aber der Gesetzgeber nicht tätig geworden ist, ergeben sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer besonderen Gefahrengemeinschaft keine Handlungspflichten.

b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann auch nicht schon aus der bloßen landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken zum Weinanbau auf eine zum Handeln verpflichtende Verkehrssicherungspflicht geschlossen werden. Allerdings ist anerkannt, daß derjenige verkehrssicherungspflichtig ist, der eine Gefahrenquelle schafft. Er muß die zum Schutze des Verkehrs notwendigen Vorkehrungen treffen, um Schäden zu verhindern, die sich bei Verwirklichung der Gefahr für Dritte ergeben können. Wann indes von einer Pflichten dieser Art auslösenden Verhaltensweise auszugehen ist, kann nicht begrifflich allgemein gültig festgelegt werden, sondern ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung. Danach kann die Unterhaltung eines Weinbergs nicht als Schaffung einer Gefahrenquelle angesehen werden.

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß der Tatbestand des § 1004 BGB nicht erfüllt ist, wenn von einem Grundstück Beeinträchtigungen ausgehen, die ausschließlich auf Naturkräfte zurückgehen (BGHZ 90, 255, 266; 114, 183, 187; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, "Wolläuse"). Das schließt es zugleich aus, daß dem Nutzer in solchen Fällen besondere Verkehrssicherungspflichten auferlegt werden können. Das Berufungsgericht hat allerdings festgestellt, daß die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke zum Weinanbau und die damit einhergehende Monokultur die Verbreitung von Pflanzenschädlingen wie Mehltau begünstigt. Daher stellt sich der Pilzbefall nicht ausschließlich als ein zufälliges, von menschlicher Einwirkung weitgehend unabhängiges Naturereignis dar. Gleichwohl erscheint es zweifelhaft, ob dies schon eine andere Bewertung rechtfertigt. Denn der Betreiber eines Weinbergs hat nicht einseitig eine Gefahrenquelle geschaffen, von der schädigende Auswirkungen auf andere Grundstücke ausgehen, sondern er nimmt nur teil an einer allgemein verfolgten landwirtschaftlichen Nutzung , die erst in ihrem Zusammenwirken eine Gefahrenquelle schafft, von der alle Nutzer betroffen sind.
Jedenfalls steht der Annahme einer Verkehrssicherungspflicht entgegen, daß die Bewirtschaftung von Acker- und Wiesenflächen im Rahmen normaler landwirtschaftlicher Nutzung, auch wenn hierdurch nachteilige Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück ausgehen, keine Abwehransprüche nach § 1004 BGB auslösen (BGHZ 90, 255, 266 f; 114, 183, 188). Der Nachbar muß solche Auswirkungen hinnehmen und kann nicht verlangen, daß der Eigentümer des Grundstücks, von dem diese Auswirkungen herrühren, Maßnahmen zu seinem Schutz ergreift. Wollte man solche Pflichten begründen, würden der landwirt-
schaftlichen Nutzung zu enge Grenzen gesetzt. Landwirtschaft kann, auch und gerade wenn es sich um intensiv und großflächig genutzte Anbaugebiete handelt , vielfältige Nachteile für benachbarte Grundstücke, insbesondere für Grundstücke, die selbst Teil der Gesamtbewirtschaftung sind, mit sich bringen. So kann die Art der Bewirtschaftung den Wasserabfluß zum Nachteil umliegender Grundstücke beeinflussen (vgl. BGHZ 114, 183). Art und Umfang der Düngung oder der Ungezieferbekämpfung kann über Grund- und Oberflächenwasser auf Nachbargrundstücke einwirken (vgl. BGHZ 90, 255). Oder die Unterhaltung von Monokulturen wie hier (doch nicht auf den Weinbau beschränkt) kann die Gefahr des Schädlingsbefalls erhöhen. Ob und inwieweit in solchen Fällen regelnd einzugreifen ist, muß grundsätzlich dem Gesetz- oder Verordnungsgeber vorbehalten bleiben. Daß eine Statuierung von Handlungspflichten , wie sie der Kläger einfordert, keineswegs zwingend ist, zeigt sich gerade im vorliegenden Fall. Der Verordnungsgeber hat es nicht etwa für angemessen erachtet, dem Weinbergsbetreiber generell die Pflicht der Schädlingsbekämpfung aufzuerlegen. Vielmehr hat er ein Eingreifen zum Schutze benachbarter Rebflächen vor Schädlingsausbreitung erst dann für geboten gehalten, wenn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung während zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre unterblieben ist.
Im konkreten Fall hält sich die Verhaltensweise des Beklagten noch im Rahmen normaler landwirtschaftlicher Nutzung. Die vorübergehende Nichtbewirtschaftung einer Anbaufläche stellt nicht generell eine landwirtschaftsfremde Nutzung dar. Sie kann vielmehr Folge einer, gemessen an landwirtschaftlichen Maßstäben, vernünftigen unternehmerischen Entscheidung sein und gehört dann zu einer Art der Bewirtschaftung, die keine besonderen Pflichten zum Schutze Dritter vor schädlichen Auswirkungen der Bewirtschaftung begründet.
So ist es hier. Der Beklagte hat die Flächen im Jahre 1995 nicht bewirtschaftet, um auf anderen Flächen höhere Erträge erzielen zu können, ohne die ihm zustehende Höchstquote zu übersteigen. Solche Maßnahmen müssen möglich sein, ohne daß sich daran weitreichende, insbesondere kostenverursachende Pflichten knüpfen.

c) Eine Handlungspflicht bestand für den Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbindung mit § 242 BGB. In der Regel begründet der Gedanke von Treu und Glauben im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich als Schranke der Rechtsausübung aus (Senat, BGHZ 88, 344, 351; 113, 384, 389). Nur ausnahmsweise hält es der Senat für geboten, einen Anspruch unmittelbar aus dem besonderen Verhältnis von Nachbarn zu begründen, dann nämlich, wenn dies aus zwingenden Gründen eines billigen Interessenausgleichs geboten ist (BGHZ 113, 384, 389). Nichts anderes gilt für die Annahme einer besonderen Handlungspflicht. Solche zwingenden Gründe sind hier nicht ersichtlich. Auch der Verordnungsgeber ist - wie dargelegt - hiervon nicht ausgegangen.

d) Schließlich kann nicht angenommen werden, daß gewohnheitsrechtlich eine Pflicht des Beklagten bestanden hat, seine Reben zum Schutze benachbarter Grundstücke mit Schädlingsbekämpfungsmitteln zu behandeln. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat der Kläger für die Geltung eines solchen gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatzes nicht hinreichend vorgetragen. Die Entstehung von Gewohnheitsrecht erfordert eine lang andauernde tatsächliche Übung sowie die Überzeugung der beteiligten
Verkehrskreise, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befolgen (BVerfGE 28, 28; BGHZ 37, 219, 222).
Eine lang andauernde tatsächliche Übung müßte sich gerade für die hier vorliegende Konstellation herausgebildet haben, daß Weinbauern auch dann Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf ihren Anbauflächen durchführen, wenn sie sie gar nicht bewirtschaften wollen. Daß eine solche Übung besteht, läßt sich weder dem Klägervortrag entnehmen, noch ist dies wahrscheinlich. Solche Maßnahmen erforderten den Einsatz finanzieller Mittel, ohne daß dies dem eigenen Anbau unmittelbar zugute käme, müßten also allein im Interesse der Nachbarwinzer vorgenommen werden. Gegen sie spricht auch, daß in den von der Revision benannten Urteilen des Amtsgerichts und des Landgerichts Bad Kreuznach (2 C 440/96 - 1 S 197/96) in einem Fall, in dem die Bewirtschaftung aufgegeben worden war, solche Feststellungen gerade nicht getroffen worden sind. Es ist auch nicht gut vorstellbar, daß eine zeitlich unbegrenzte Übung geherrscht haben sollte, den eigenen Weinberg im Interesse der Nachbarn von Schädlingen freizuhalten, unabhängig davon, welchen eigenen Zwekken die Anbaufläche dienen sollte. Daß hier verschiedene Möglichkeiten denkbar sind, zeigt schon die 1997 erlassene Verordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen, die die Rodung nicht ordnungsgemäß bewirtschafteter Flächen nach zwei Jahren verlangt, nicht aber den Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Verordnungsgeber Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nicht als Kennzeichen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nennt, sondern dazu nur Rebschnitt und Bodenpflege hervorhebt. Dies alles spricht nicht für das Bestehen einer Übung, wie sie die Revisionserwiderung zur Begründung einer Handlungspflicht in Anspruch nimmt. Zwar kann eine Verordnung anderes be-
stimmen, als es einer bis dahin befolgten Übung entsprach. Es ist jedoch nicht naheliegend, daß der Verordnungsgeber eine lang andauernde, gar zum Gewohnheitsrecht erstarkte Gepflogenheit vollständig außer acht gelassen hätte, müßte er doch in diesem Fall um die Akzeptanz seiner Regelungen fürchten. Angesichts aller dieser Besonderheiten genügt jedenfalls der pauschale Vortrag des Klägers, die Winzer sorgten dafür, daß ihre Weinbergsparzellen schadfrei gehalten würden, und sie bekämpften etwa entstehende oder befürchtete Schädlinge mit geeigneten Mitteln, nicht den Anforderungen an eine dem Beweis zugängliche Sachdarstellung.
Auch für eine Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die Einhaltung der behaupteten Übung bestehendes Recht zu befolgen, trägt der Kläger nicht ausreichend vor. Die Überzeugung, daß die regelmäßige Schädlingsbekämpfung die "richtige und gesetzmäßige Bewirtschaftung ihrer Weinbergsgrundstücke" sei, sagt nichts darüber aus, ob die Winzer darin eine - mit Sanktionen bewehrte - Verpflichtung sehen. Im übrigen schließt die behauptete Überzeugung gerade den hier vorliegenden Fall aus, daß ein Winzer seinen Weinberg nicht bewirtschaften will.
3. Der Klage kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltung einer gefahrdrohenden Anlage (§ 907 Abs. 1 BGB) zum Erfolg verholfen werden , §§ 823 Abs. 2, 907 BGB. Unabhängig davon, daß es an Feststellungen dazu fehlt - und solche auch kaum getroffen werden könnten -, daß "mit Sicherheit vorauszusehen" war, daß der Weinberg des Beklagten die im konkreten Fall festgestellten Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers haben würde, so stellt der Weinberg schon keine Anlage im Sinne der Norm dar; er
fällt unter die Privilegierung des Absatzes 2 (vgl. Staudinger/Roth, BGB, Stand 1995, § 907 Rdn. 18).
4. Erwägenswert ist demgegenüber eine Haftung des Beklagten wegen Verletzung einer Informationspflicht. Der Senat hat bereits im Wolläuse-Fall ausgesprochen (Urt. v. 7. Juli 1996, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2635), daß bei einem Schädlingsbefall, den zu verhindern der Eigentümer nicht verpflichtet ist, dem Nachbarn mit Rücksicht auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis das Recht zuzubilligen sein kann, Bekämpfungsmaßnahmen auf dem Grundstück zu ergreifen, von dem die Störung ausgeht. Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn - wie hier - der Eigentümer des störenden Grundstücks durch die Bekämpfungsmaßnahmen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erleidet. Ein solches Vorgehen zum eigenen Schutz setzt allerdings voraus, daß der Nachbar von dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bekämpfung notwendig wird, rechtzeitig über den Befall oder den drohenden Befall informiert wird. Hierzu kann der Eigentümer nach § 242 BGB im Hinblick auf die nachbarliche Verbundenheit verpflichtet sein. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung schadensersatzpflichtig sein.
Eine Informationspflicht besteht aber nur, wenn der Nachbar einer Unterrichtung über die drohende Gefahr bedarf. Sind ihm die Umstände, aus denen sich die Gefahr ergibt, bekannt bzw. sind sie für ihn ohne weiteres erkennbar, so gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, daß ihn der andere hierauf erneut hinweist. So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme , insbesondere den Bekundungen des Zeugen K. , war spätestens im Juni 1995, und zwar bevor ein Mehltaubefall ersichtlich war, erkenn-
bar, daß der Beklagte die dem Weinberg des Klägers benachbarte Fläche nicht bewirtschaftete. Es lag daher für den Kläger auf der Hand, daß der Beklagte auf seinen Rebflächen nichts zum Schutze vor Schädlingsbefall tat. Dieses Beweisergebnis kann der Senat verwerten, weil die bekundeten Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind, wie die Ausführungen von Revision und Revisionserwiderung ergeben.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Krüger Lemke
12
Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und all gemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (vgl. BVerfGE 34, 293, 303; Senat, BGHZ 22, 317, 328). Einen Unterfall bildet die sog. Observanz, bei der es sich um ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht handelt (vgl. Senat, Urt. v. 25. November 1964, V ZR 165/62, Die niedersächsische Gemeinde 1966, 196, 198; BGH, Urt. v. 24. April 1961, III ZR 11/60, VkBl 1961, 383, 384; Dehner , Nachbarrecht, Stand Mai 2008, A § 4 IV). Keinen Rechtsfehler lässt hiernach die Auffassung des Berufungsgerichts erkennen, bei dem Inwiekenrecht handele es sich um örtliches geltendes Gewohnheitsrecht, weil unter den Einwohnern des Fehngebiets um Rhauderfehn nach wie vor die spätestens seit Mitte des 19. Jahrhunderts geübte Praxis bestehe, entlang der Inwieken einen Randstreifen als Zugang für die Nutzer der dahinter liegenden Grundstücke freizuhalten, wobei dies, auch seitens der Behörden und Gerichte (vgl. zuletzt LG Aurich, Urt. v. 26. November 1986, 1 S 57/86), nahezu ausnahmslos als allgemein verbindliches Recht angesehen und beachtet werde.
23
f) Schließlich kann den Überlegungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts , wonach die von den bayerischen Gerichten seit 1952 vorgenom- mene Auslegung des Art. 38 Abs. 1 BayGO zu der Entstehung von Gewohnheitsrecht geführt haben könnte (BayObLGZ 1986, 112, 115), nicht beigetreten werden. Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (vgl. nur Senat, Urteil vom 21. November 2008 - V ZR 35/08, NJW-RR 2009, 311 Rn. 12; BVerfGE 122, 248, 269). Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil der Bundesgerichtshof die Frage bereits 1966 für die sehr ähnlich gelagerte badenwürttembergische Gemeindeordnung anders entschieden und dies im Jahr 1979 für Bayern ausdrücklich offen gelassen hat; zudem wurden in der Rechtsliteratur schon frühzeitig Bedenken im Hinblick auf den Verkehrsschutz erhoben (vgl. z.B. Walz in Peters, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, 1. Aufl. [1956] Bd. I, S. 235, 266 f.). Darüber hinaus hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem (auf Anfrage des erkennenden Senats in dieser Sache ergangenen) Beschluss vom 22. August 2016 (2 AZB 26/16, NZA 2016, 1296 Rn. 11) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters nach Art. 38 Abs. 1 BayGO nicht auf der Bildung einer Rechtsüberzeugung in den beteiligten Kreisen beruhe; da zu diesen auch Dritte gehörten, die in rechtsgeschäftliche Beziehungen zu den bayerischen Kommunen treten, dürfte schon wegen des Umfangs und der Unbestimmtheit dieses Personenkreises eine einheitlich als richtig angesehene Rechtsüberzeugung nicht feststellbar sein.
29
(dd) Soweit die Revision darauf abstellen will, dass die Einlage von "Winzergeld" seit über 25 Jahren praktiziert werde, steht einer kraft Gewohnheitsrechts anzuerkennenden Ausnahme das Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen entgegen, welches schon im Jahre 1974 die bei Fälligkeit nicht ausgezahlten "Winzergelder" ausdrücklich unter den Einlagenbegriff subsumierte. Die Entstehung von Gewohnheitsrecht erfordert nicht nur eine tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist, sie muss auch von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt sein (vgl. BVerfGE 22, 114, 121; 28, 21, 28 f.). Notwendig ist mithin die Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befolgen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1469 Rn. 62; BGH, Beschluss vom 19. Juni 1962 - I ZB 10/61, BGHZ 73, 219, 221 f.; Palandt /Sprau, BGB, 72. Aufl. Einl. Rn. 22). Nach dem Inhalt des Schreibens des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen konnten die Beklagten davon nicht ausgehen.
24
(1) Gewohnheitsrecht beruht nach ständiger Rechtsprechung auf einer lang andauernden und ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen tatsächlichen Übung, mit der ein bestimmter Lebenssachverhalt durch die beteiligten Verkehrskreise behandelt wird. Hinzutreten muss in subjektiver Hinsicht, dass diese Übung von der Überzeugung getragen wird, mit ihrer Anwendung geltendes Recht zu befolgen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2001 - V ZR 422/99, NJWRR 2001, 1208, 1209; Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, ZIP 2013, 966 Rn. 29; Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 16; Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 266/14, WM 2017, 256 Rn. 23). Bezugspunkt für die Geltung von Gewohnheitsrecht kann grundsätzlich auch eine ständige Übung der Verwaltung sein (BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 16).
12
Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und all gemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (vgl. BVerfGE 34, 293, 303; Senat, BGHZ 22, 317, 328). Einen Unterfall bildet die sog. Observanz, bei der es sich um ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht handelt (vgl. Senat, Urt. v. 25. November 1964, V ZR 165/62, Die niedersächsische Gemeinde 1966, 196, 198; BGH, Urt. v. 24. April 1961, III ZR 11/60, VkBl 1961, 383, 384; Dehner , Nachbarrecht, Stand Mai 2008, A § 4 IV). Keinen Rechtsfehler lässt hiernach die Auffassung des Berufungsgerichts erkennen, bei dem Inwiekenrecht handele es sich um örtliches geltendes Gewohnheitsrecht, weil unter den Einwohnern des Fehngebiets um Rhauderfehn nach wie vor die spätestens seit Mitte des 19. Jahrhunderts geübte Praxis bestehe, entlang der Inwieken einen Randstreifen als Zugang für die Nutzer der dahinter liegenden Grundstücke freizuhalten, wobei dies, auch seitens der Behörden und Gerichte (vgl. zuletzt LG Aurich, Urt. v. 26. November 1986, 1 S 57/86), nahezu ausnahmslos als allgemein verbindliches Recht angesehen und beachtet werde.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

12
5. Ohne Erfolg wendet die Revision auch ein, dass das Berufungsgericht das Bestehen einer altrechtlichen Dienstbarkeit zugunsten der Widerbeklagten verneint hat. Denn wenn die Häuser der Parteien - nach dem Vortrag der Widerbeklagten - in den 90er Jahren des 19. Jahrhunderts gebaut worden sind, fehlt es an dem für das Entstehen einer Dienstbarkeit durch Ersitzung vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 nach dem damals maßgeblichen Preußischen Allgemeinen Landrecht notwendigen Erforder- nis der wenigstens 30 Jahre langen und ununterbrochen ausgeübten Inanspruchnahme des Rechts (ALR Teil I Titel 9 § 625 i.V.m. ALR Teil I Titel 22 §§ 13, 14).

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

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(1) Für den hier interessierenden Aspekt der Verwirkung der Rechte aus dem Eigentum ist entscheidend, dass die jahrzehntelange Nutzung des Grundstücks durch die Beklagten mit Erlaubnis des Eigentümers erfolgte. Hierdurch verlor dieser nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen. Andernfalls müsste ein Grundstückseigentümer, schon um einen Rechtsverlust durch Verwirkung zu vermeiden, nach einer gewissen Zeitspanne gegen den Nachbarn vorgehen, auch wenn im Übrigen kein Anlass zum Widerruf der Gestattung oder zur Kündigung eines Leih- oder Duldungsvertrages besteht. Zugleich darf sich derjenige , der ein Nachbargrundstück nutzt, nicht darauf einrichten, dass der Eigentümer , der diese Nutzung über einen langen Zeitraum gestattet hat, auch künftig auf die Geltendmachung seiner Eigentumsrechte verzichtet. Vielmehr muss er damit rechnen, dass seine (bloß schuldrechtliche) Nutzungsbefugnis enden kann und der Eigentümer dann die Unterlassung bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen wird.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

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b) Die Kläger können von der Beklagten die Nutzung des Zufahrtsweges auch nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB verlangen. Ein solcher Anspruch lässt sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis , auf das sich die Kläger in der Revision ebenfalls stützen, nicht herleiten. Die Regelung des Notwegerechts in § 917 BGB stellt eine spezialgesetzliche Ausgestaltung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dar, die im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung enthält. Sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen - wie hier - nicht erfüllt, können sie nicht mit Hilfe des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses umgangen oder erweitert werden (Senat, Urteil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 26).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

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aa) Nach § 917 Abs. 1 BGB hat der Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht jedwede Nutzung seines Grundstücks durch den Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks zu dulden, sondern nur diejenige, die zur ordnungsgemäßen Nutzung notwendig ist. Welche Art der Benutzung eines Grundstücks in diesem Sinne ordnungsgemäß ist, bestimmt sich nicht nach den persönlichen Bedürfnissen des Eigentümers des verbindungslosen Grundstücks , sondern danach, was nach objektiven Gesichtspunkten diesem Grundstück angemessen ist und den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht (Senat, Urt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322; Urt. v. 26. Mai 1978, V ZR 72/77, WM 1978, 1293, 1294; PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 917 Rdn. 11; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 917 Rdn. 9 f.; Staudinger /Herbert Roth, BGB [2002], § 917 Rdn. 18). Zu berücksichtigen sind dabei die Benutzungsart und Größe des Grundstücks, seine Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalles (Senat, Urt. v. 28. Mai 1976, V ZR 195/74, WM 1976, 1061, 1063). Der Umfang der Benutzung eines Notwegs wird durch das Verbindungsbedürfnis bestimmt, das bei einer nach diesen Maßstäben ordnungsgemäßen Benutzung des herrschenden Grundstücks notwendigerweise entsteht (Senat, Urt. v. 21. Dezember 1965, V ZR 35/63, WM 1966, 346, 347). Beide Voraussetzungen hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht geprüft. Das ist aber unschädlich.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

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bb) Der Gesetzgeber hätte, das ist dem Beklagten zuzugeben, auf die Einführung eines Anspruchs auf Bestellung einer Dienstbarkeit zur Bereinigung ungesicherter Erschließungen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 verzichten und es statt dessen bei der Anwendung der Vorschriften über den Notweg in § 917 BGB belassen können. Er hat sich mit dem Erlass von § 116 SachenRBerG gegen diesen Lösungsansatz entschieden. Sein Ziel war es, die Erschließung dauerhaft rechtlich abzusichern (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 12/5992 S. 179). Er ist dabei als selbstverständlich davon ausgegangen, dass eine solche Absicherung zweckmäßigerweise so erfolgen sollte, dass sie den baurechtlichen Anforderungen des § 30 Abs. 2 BauGB entspricht. Das ist aber nur mit einer Baulast nach Landesrecht oder einer Dienstbarkeit zu erreichen, nicht mit einem Notweg nach § 917 BGB (Senat, Urteile vom 26. Mai 1978 - V ZR 72/77, WM 1978, 1293, 1295, vom 10. Oktober 1986 - V ZR 115/85, unveröff. , Umdruck S. 5 und vom 22. Juni 1990 - V ZR 59/89, NJW 1991, 176, 177; BVerwG, NJW 1976, 1987, 1989; OVG Bremen, BRS 66 Nr. 71 S. 330).

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

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5. Ohne Erfolg wendet die Revision auch ein, dass das Berufungsgericht das Bestehen einer altrechtlichen Dienstbarkeit zugunsten der Widerbeklagten verneint hat. Denn wenn die Häuser der Parteien - nach dem Vortrag der Widerbeklagten - in den 90er Jahren des 19. Jahrhunderts gebaut worden sind, fehlt es an dem für das Entstehen einer Dienstbarkeit durch Ersitzung vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 nach dem damals maßgeblichen Preußischen Allgemeinen Landrecht notwendigen Erforder- nis der wenigstens 30 Jahre langen und ununterbrochen ausgeübten Inanspruchnahme des Rechts (ALR Teil I Titel 9 § 625 i.V.m. ALR Teil I Titel 22 §§ 13, 14).
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a) Die Verbindung des Grundstücks der Klägerin mit einem öffentlichen Weg schließt das von ihr geltend gemachte Notwegrecht nicht von vornherein aus. Der öffentliche Weg, der auch nur ein Feldweg sein kann (NK-BGB/Ring, 3. Aufl., § 917 Rn. 10; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 917 Rn. 2), muss für eine ordnungsmäßige Benutzung des notleidenden Grundstücks geeignet sein (BeckOK-BGB/Fritzsche, Edition 28, § 917 Rn. 7). Entscheidend ist daher, ob die ordnungsmäßige Benutzung des klägerischen Grundstücks die Einräumung des Notwegs über das Grundstück der Beklagten notwendig macht.
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b) Die Kläger können von der Beklagten die Nutzung des Zufahrtsweges auch nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB verlangen. Ein solcher Anspruch lässt sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis , auf das sich die Kläger in der Revision ebenfalls stützen, nicht herleiten. Die Regelung des Notwegerechts in § 917 BGB stellt eine spezialgesetzliche Ausgestaltung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dar, die im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung enthält. Sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen - wie hier - nicht erfüllt, können sie nicht mit Hilfe des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses umgangen oder erweitert werden (Senat, Urteil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 26).

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

12
5. Ohne Erfolg wendet die Revision auch ein, dass das Berufungsgericht das Bestehen einer altrechtlichen Dienstbarkeit zugunsten der Widerbeklagten verneint hat. Denn wenn die Häuser der Parteien - nach dem Vortrag der Widerbeklagten - in den 90er Jahren des 19. Jahrhunderts gebaut worden sind, fehlt es an dem für das Entstehen einer Dienstbarkeit durch Ersitzung vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 nach dem damals maßgeblichen Preußischen Allgemeinen Landrecht notwendigen Erforder- nis der wenigstens 30 Jahre langen und ununterbrochen ausgeübten Inanspruchnahme des Rechts (ALR Teil I Titel 9 § 625 i.V.m. ALR Teil I Titel 22 §§ 13, 14).

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.