Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 18. Dez. 2008 - 8 U 672/07 - 188

bei uns veröffentlicht am18.12.2008

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.12.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 275/07 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin weder ein Anspruch auf Erstattung des Mietausfalls während der Rückbauphase betreffend die ehedem von der Klägerin angemieteten Geschäftsräume in der , , noch ein Anspruch auf Schadensersatz im Fall der Mietminderung durch die übrigen Mieter während der Umbauphase zusteht.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 20% und der Beklagte 80%.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV: Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten gegen die Klägerin nach Beendigung eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien über einen zu Gunsten des Beklagten bereits titulierten Rückbauanspruch hinaus weitere Ansprüche aus dem Mietverhältnis zustehen.

Der Beklagte ist Eigentümer des im Klageantrag näher bezeichneten Anwesens, in dem sich Geschäftsräume befinden, die er an die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin vermietet hatte. Seit 1989 hatte die Klägerin die Mieträumlichkeiten an die M.- S. GmbH & Co. KG untervermietet, die sie ihrerseits an die R. S. GmbH untervermietet hatte.

Mit Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 21.12.2000 übertrug die Klägerin einen Teil ihres Vermögens, darunter alle Rechtsverhältnisse betreffend das in Rede stehende Mietobjekt, auf die S. I. mbH. Die Abspaltung wurde am 12.2.2001 in das Handelsregister eingetragen.

Das Mietverhältnis endete durch mieterseitige Kündigung vom 13.12.2001 zum 31.12.2002. Am 18.9.2002 schloss der Beklagte mit der R. S. GmbH einen neuen Mietvertrag über die in Rede stehenden Mieträume ab dem 1.1.2003 ab.

Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.7.2004 (15 O 208/03, Bl. 295 ff. d. BA) wurde die Klägerin auf eine von dem Beklagten erhobene Klage antragsgemäß verurteilt, durch Rückbau der Änderungsmaßnahmen 1986 und 1989 die Geschäftsräume des Klägers in der in auf ihre Kosten in den Zustand zu versetzen, wie die Mietsache vor Ausführung der baulichen Änderungen war. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 17.11.2005 (8 U 392/04 - 116 -, Bl. 473 ff. d. BA) zurückgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil gerichtete Beschwerde der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.3.2007 (XII ZR 211/05, Bl. 543 d. BA) zurückgewiesen.

Nachdem die Klägerin dem Beklagten mit vorprozessualem Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigen vom 9.7.2007 (GA 14 f.) mitgeteilt hatte, dass sie der titulierten Rückbauverpflichtung Anfang des Jahres 2008 nachzukommen beabsichtige, teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 23.7.2007 (GA 16 ff.) mit, dass das Mietverhältnis mit der nunmehrigen Mieterin aufgrund einer von dieser ausgeübten Verlängerungsoption noch bis zum 31.12.2012 laufe, so dass ein Rückbau bis dahin nicht möglich sei. In diesem Schreiben vertrat der Beklagte darüber hinaus die Auffassung, dass er auch einen Anspruch auf den während der Rückbaumaßnahme bezüglich der in Rede stehenden Mieträume entstehenden Mietausfall habe, weshalb er die Klägerin aufforderte, verbindlich zu bestätigen, dass sie den Mietausfall für die Zeit des Rückbaus erstatte. Ferner heißt es in dem Schreiben, dass die Klägerin auch den Schaden des Beklagten zu erstatten habe, der diesem aufgrund von Mietkürzungen der übrigen Mieter des Hausanwesens wegen der Umbauarbeiten entstehe. Schließlich forderte der Beklagte die Klägerin in dem Schreiben unter Hinweis darauf, dass er einen Anspruch auf Einbindung in die Planung des Rückbaus habe, zur Vorlage von Planunterlagen zu dem beabsichtigten Rückbau auf.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der von ihr erhobenen negativen Feststellungsklage. Sie hat die Ansicht vertreten, dem Beklagten stünden die Ansprüche auf Ersatz des Mietausfall- und Mietminderungsschadens, derer er sich in dem vorprozessualen Schreiben vom 23.7.2007 berühme, nicht zu. Jedenfalls komme eine weitere Inanspruchnahme der Klägerin gemäß § 133 UmwG wegen Ablaufs der fünfjährigen Haftungsfrist nicht in Betracht. Unabhängig hiervon seien die weiteren Ansprüche gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt. Insoweit hat sie ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass dem Beklagten aus dem ehedem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis über die Geschäftsräume in der in über den durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.7.2004 titulierten Anspruch hinaus keine weiteren Ansprüche gegen die Klägerin zustehen;

hilfsweise festzustellen, dass dem Beklagten weder ein Anspruch auf Erstattung des Mietausfalls während der Rückbauphase betreffend die ehedem von der Klägerin angemieteten Geschäftsräume in der , , noch ein Anspruch auf Schadensersatz im Fall der Mietminderung durch die übrigen Mieter während der Umbauphase zusteht.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, dass sämtliche gegen die Klägerin in dem Schreiben vom 23.7.2007 geltend gemachten Ansprüche bestünden und mangels Fälligkeit auch nicht verjährt seien.

Durch das angefochtene Urteil (GA 38 - 46), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Hauptantrag sei bereits deshalb unbegründet, weil dem Beklagten gegen die Klägerin Informations- und Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit den von dieser zu erbringenden Baumaßnahmen zustünden. Diese Ansprüche richteten sich gegen die Klägerin, da diese zur Durchführung der Baumaßnahmen verpflichtet sei. Da der titulierte Anspruch auf Vornahme des Rückbaus nicht verjährt sei, seien auch die mit ihm in Zusammenhang stehenden Auskunftsansprüche und Informationsrechte des Beklagten nicht verjährt.

Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Zukünftige Schadensersatzansprüche des Beklagten kämen gemäß § 280 Abs. 1 BGB und gemäß § 823 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit der Durchführung der Baumaßnahmen in Betracht. Der Beklagte habe auch einen Anspruch auf Ersatz eines etwaigen, hierdurch verursachten Mietausfallschadens. Diese Ansprüche richteten sich gegen die Klägerin, da das Umwandlungsgesetz die fünfjährige Haftungsbegrenzung lediglich für frühere Ansprüche, nicht aber für mögliche Schäden, die die Klägerin selbst nach Ablauf der Fünfjahresfrist verursache, bestimme. Derartige zukünftige Schadensersatzansprüche seien auch nicht verjährt, da die Verjährung eines Anspruchs frühestens mit seiner Entstehung beginne.

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst sowohl ihren ursprünglichen Hauptantrag als auch den Hilfsantrag weiter verfolgt. Nach in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erfolgtem Hinweis des Senats begehrt die Klägerin nunmehr lediglich noch im Umfang des von ihr erstinstanzlich gestellten Hilfsantrags die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen des Beklagten. Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerhaft. Weitergehende Ansprüche des Beklagten seien gegen die Klägerin mit Ablauf des 12.2.2006 gemäß § 133 UmwG ausgeschlossen und darüber hinaus verjährt.

Die Klägerin beantragt (GA 71, 97),

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass dem Beklagten weder ein Anspruch auf Erstattung des Mietausfalls während der Rückbauphase betreffend die ehedem von der Klägerin angemieteten Geschäftsräume in der , , noch ein Anspruch auf Schadensersatz im Fall der Mietminderung durch die übrigen Mieter während der Umbauphase zusteht.

Der Beklagte beantragt (GA 86, 97),

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumente entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 4.12.2008 (GA 96 f.) Bezug genommen. Die Akten 15 O 208/03 des Landgerichts Saarbrücken sind zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gemacht worden.

B.

Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.

Sie hat mit dem nunmehr noch weiter verfolgten Feststellungsantrag auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I.

Die negative Feststellungsklage ist in dem noch geltend gemachten Umfang zulässig. Insbesondere ist das hierfür gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens der konkreten Ansprüche auf Ersatz von Mietausfall- und Mietminderungsschäden, deren sich der Beklagte gegenüber der Klägerin sowohl in dem vorprozessualen Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 23.7.2007 (GA 16 ff.) als auch in dem vorliegenden Rechtsstreit berühmt, gegeben (vgl. BGHZ 94, 324 ff. Tz. 9 f.; BGH NJW 1992, 1101 ff. Tz. 29; NJW 2008, 2852 ff. Tz. 32; jeweils zit. nach juris; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rdnr. 7, 14a). Gegenüber der Fassung des Feststellungsantrags ist der Tenor – entsprechend dem ersichtlichen, sich im Wege der Auslegung ergebenden Klagebegehren, mit dem sich die Klägerin gegen ihre Inanspruchnahme durch den Beklagten und nicht gegen die Inanspruchnahme irgendwelcher Dritter wendet – um die Worte „gegen die Klägerin“ zu ergänzen.

II.

Die negative Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts mit dem nunmehr gestellten Antrag (früherer Hilfsantrag) auch begründet. Denn dem Beklagten stehen die Ansprüche auf Ersatz von Mietausfall- und Mietminderungsschäden während der Rückbauphase, deren er sich berühmt, gegen die Klägerin nicht zu.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten gegen die Klägerin ursprünglich gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Schäden zugestanden hat, die ihm während der Rückbauphase infolge ausfallender Mieten bezüglich der vormals an die Klägerin vermieteten Geschäftsräume und aufgrund von Mietminderungen durch die übrigen Mieter desselben Hauses wegen rückbaubedingter Beeinträchtigungen der Gebrauchstauglichkeit möglicherweise entstehen werden. Offen bleiben kann auch, ob – im Hinblick auf den von der Klägerin mit der S. I. mbH am 21.12.2000 geschlossenen Abspaltungs- und Übernahmevertrag und die am 12.2.2001 erfolgte Eintragung der Spaltung im Handelsregister – eine Haftung der Klägerin als übertragende Rechtsträgerin insoweit schon nach § 133 Abs. 3 UmwG wegen Ablaufs der fünfjährigen Haftungsfrist ausgeschlossen ist.

2. Der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche, derer sich der Beklagte berühmt, steht jedenfalls die von der Klägerin erhobene Verjährungseinrede entgegen, so dass diese nicht durchsetzbar sind (§ 214 Abs. 1 BGB). Denn die Schadensersatzansprüche sind gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt.

a) Die Verjährung der Schadensersatzansprüche ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beurteilen. Diese finden gemäß der genannten Überleitungsbestimmung auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Das gilt erst recht für Ansprüche, die – wie die hier in Rede stehenden Schadensersatzansprüche – vor dem 1. Januar 2002 noch nicht entstanden und auch noch nicht verjährt sind (vgl. BGH NJW 2005, 739 ff. Tz. 17; NJW 2005, 2004 ff. Tz. 11; jeweils zit. nach juris).

b) Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Hierzu gehört nicht nur der von dem Beklagten gegen die Klägerin in dem Vorprozess zwischen den Parteien geltend gemachte vertragliche Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache. Vielmehr zählen dazu auch die Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Wiederherstellung, deren sich der Beklagte nunmehr berühmt, insbesondere der Mietausfallschaden (vgl. BGH NJW 2006, 1588 f. Tz. 8, zit. nach juris; Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 548 BGB Rdnr. 2, 4,  19 f.; Schreiber in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, Kap. 17 Rdnr. 4 f., 11 f.) und der Mietminderungsschaden. Auch kommt es nicht darauf an, ob diese Ersatzansprüche auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage (z. B. § 823 Abs. 1 BGB) beruhen (vgl. Blank/Börstinghaus, a. a. O., § 548 BGB Rdnr. 5).

c) Nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Im Streitfall hat der Beklagte die Mieträume am 31.12.2002 zurückerhalten. Nachdem die Klägerin bzw. die in den Mietvertrag eingetretene S. I. mbH das mit dem Beklagten bestehende Mietverhältnis mit Schreiben vom 13.12.2001 zum 31.12.2002 gekündigt hatte, schloss der Beklagte am 18.9.2002 mit der R. S. GmbH, die sich aufgrund Untermietvertrags mit der M.- S. GmbH & Co. KG, die ihrerseits Untermieterin der Klägerin war, in unmittelbarem Besitz der Mieträume befand, einen neuen Mietvertrag über die Räume ab dem 1.1.2003 ab. In einem solchen Fall des Abschlusses eines sich zeitlich an den auslaufenden Mietvertrag anschließenden neuen Mietvertrags des Vermieters mit dem bisherigen Untermieter ist der Vermieter, auch wenn der bisherige Untermieter und neue Mieter vereinbarungsgemäß im unmittelbaren Besitz der Mietsache bleibt, in der Lage, die Mietsache auf Mängel zu untersuchen, so dass er das Mietobjekt mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses zurückerhalten hat (vgl. Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 9. Aufl., § 548 BGB Rdnr. 55 m. w. N.). Hiervon ausgehend wären Schadensersatzansprüche des Beklagten mit Ablauf des 30.6.2003 verjährt (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).

d) Dem steht nicht entgegen, dass die hier in Rede stehenden Schadensersatzansprüche des Beklagten, da die von ihm befürchteten Schäden (Mietausfall bezüglich der seinerzeit an die Klägerin vermieteten Räume, Mietminderung durch die übrigen Mieter des Hauses) mangels bislang erfolgten Rückbaus noch nicht eingetreten sind, bisher noch nicht entstanden sind. Die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB wird auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält, in Lauf gesetzt, wenn dessen Ersatzansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Denn § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt – anders als früher gemäß §§ 558 Abs. 2, 198 Satz 1 BGB a. F. (vgl. hierzu BGH NJW 1989, 1854 f. Tz. 21, zit. nach juris) – einen von der Auffangregelung des § 200 Satz 1 BGB (Beginn der Verjährungsfrist von nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegenden Ansprüchen mit Entstehung des Anspruchs) abweichenden Verjährungsbeginn (BGH NJW 2005, 739 ff. Tz. 9, 19 ff.; NJW 2005, 2004 ff. Tz. 12; NJW 2006, 1588 f. Tz. 9; jeweils zit. nach juris).

e) Schutzwürdige Interessen des Beklagten stehen dem nicht entgegen, weil er innerhalb der sechsmonatigen Frist ab Rückerlangung der Mietsache gemäß § 256 Abs. 1 ZPO Klage auf Feststellung, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihm die aufgrund des Unterlassens der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache künftig entstehenden Schäden (insbesondere solcher infolge eines Mietausfalls und infolge von Mietminderungen) zu ersetzen, hätte erheben können (vgl. BGH NJW 1998, 1303 ff. Tz. 21, zit. nach juris; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2006, § 548 Rdnr. 39). Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse wäre schon wegen der drohenden Verjährung nicht zu verneinen gewesen (vgl. BGH NJW 2006, 1588f. Tz. 12, zit. nach juris).

Der Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche, auch solcher wegen Mietausfalls und Mietminderungen, aufgrund möglicher weiterer Pflichtverletzungen der Klägerin im Rahmen der von ihr noch zu erfüllenden Rückbauverpflichtung steht das vorliegende Feststellungsurteil hingegen schon deshalb nicht entgegen, weil solche sich in Zukunft aus einem neuen Haftungsgrund möglicherweise ergebende Ansprüche nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits sind (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 322 Rdnr. 12).

f) Die mithin regulär mit Ablauf des 30.6.2003 eingetretene Verjährung der Schadensersatzansprüche wegen Mietausfalls und Mietminderung, derer sich der Beklagte berühmt, ist nicht gemäß den §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB durch die von dem Beklagten in dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess erhobene Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der in Rede stehenden Mieträume gehemmt worden.

aa) Die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (vgl. BGH NJW 1998, 1303 ff. Tz. 21; NJW 2005, 2004 ff. Tz. 15, jeweils zit. nach juris). Danach ist durch die Erhebung der Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands keine Hemmung der Verjährung der hier in Rede stehenden Ansprüche auf Ersatz der durch das Unterlassen der Wiederherstellung eintretenden Schäden eingetreten. Vielmehr läuft für den Wiederherstellungsanspruch einerseits und den Schadensersatzanspruch andererseits die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB gesondert, so dass sie auch jeweils durch eine gesonderte Rechtshandlung gehemmt werden muss (vgl. BGH NJW 1989, 1854 f. Tz. 12, 21, zit. nach juris; Staudinger/Emmerich, Neubearb. 2006, § 548 Rdnr. 39).

bb) Die Hemmung der Verjährung der Schadensersatzansprüche des Beklagten ist auch nicht gemäß § 213 BGB durch die Klageerhebung im Vorprozess herbeigeführt worden. Denn der Wiederherstellungsanspruch und die Schadensersatzansprüche stehen nicht im Verhältnis einer elektiven bzw. alternativen Konkurrenz zueinander, sondern können von vornherein nebeneinander geltend gemacht werden (vgl. MünchKomm.BGB/Grothe, 5. Aufl., § 213 Rdnr. 4).

cc) Unabhängig hiervon hat der Beklagte hinsichtlich der in Rede stehenden Schadensersatzansprüche auch nach dem Ende des durch die Erhebung der Klage im Vorprozess eingetretenen Hemmungszeitraums (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB) keine verjährungshemmenden Rechtsverfolgungsmaßnahmen i. S. des § 204 Abs. 1 BGB ergriffen, so dass insoweit selbst im Falle einer Hemmung inzwischen Verjährung eingetreten wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. In dem von der Klägerin ursprünglich geltend gemachten Hauptantrag, der nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien mit 25.000,-- EUR zu bewerten ist (vgl. Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 27.11.2007, Seite 2 = GA 36), ist der ursprüngliche Hilfsantrag, den die Klägerin in der Berufungsinstanz letztlich allein noch weiter verfolgt und mit dem sie obsiegt, als Minus enthalten. Dessen Wert bemisst der Senat mit 20.000,-- EUR, so dass die Klägerin anteilig mit den Kosten des überschießenden Teils ihres ursprünglichen Antrags (5.000,-- EUR : 25.000,-- EUR = 20%) und der Beklagte anteilig mit den Kosten im Umfang seines Unterliegens (20.000,-- EUR : 25.000,-- EUR = 80%) an den Gesamtkosten des Rechtsstreits beteiligt sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

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Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 133 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten


(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie §

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen


Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen


Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

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(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.

(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.

(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.

(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.

(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.

(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.

(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.

(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.

(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.

(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.

(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.

(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.

(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.