Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Apr. 2011 - 6 UF 14/11

bei uns veröffentlicht am08.04.2011

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Lebach vom 27. Dezember 2010 – 2 F 273/10 VA – in Ziffer 1. c) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Wertausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der P. Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer, findet nicht statt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je ½; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR.

4. Der Antragstellerin und dem Antragsgegner wird jeweils ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt, der Antragstellerin mit Wirkung vom 17. Februar 2011 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, dem Antragsgegner mit Wirkung vom 4. März 2011 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt.

Gründe

I.

Die im September 1967 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der im April 1963 geborene Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, hatten am 26. Januar 2001 die Ehe geschlossen. Der am 28. April 2010 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 7. Mai 2010 zugestellt. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 9. Juli 2010 vom Scheidungsverbund abgetrennt. Durch am selben Tag verkündetes und rechtskräftig gewordenes Urteil wurde die Ehe der Ehegatten geschieden.

In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht durch den – nur hinsichtlich der Behandlung des Anrechts des Ehemannes bei der P. Lebensversicherung AG (P. LV) angefochtenen – Beschluss vom 27. Dezember 2010, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es – jeweils bezogen auf den 30. April 2010 – in Ziffer 1. a) der Entscheidungsformel im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Saarland zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 2,7703 Entgeltpunkten übertragen, in Ziffer 1. b) im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Saarland zu Gunsten des Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5,6243 Entgeltpunkten übertragen, in Ziffer 1. c) im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der P. LV zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2.906,91 EUR übertragen, und in Ziffer 1. d) im Wege externer Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der E. Lebensversicherung AG (E.) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 971,61 EUR bei dem D. Lebensversicherungsverein a.G. (D.) begründet und die E. verpflichtet, diesen Betrag an die D. zu zahlen. In Ziffer 1. e) bzw. f) hat das Familiengericht erkannt, dass ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der R. Pensionsfonds AG (R.) in Höhe von 388,73 EUR bzw. des Anrechts der Ehefrau bei der D. in Höhe von 773,12 EUR unterbleibt.

Gegen diesen der P. LV am 11. Januar 2011 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 17. Januar 2011 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der sie beantragt, von einem Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes abzusehen, hilfsweise, diesbezüglich die externe Teilung durchzuführen.

Der Ehemann hält die Beschwerde, auf deren Zurückweisung die Ehefrau anträgt, für begründet. Beide Ehegatten suchen um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

II.

Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der P. LV, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich des dort bestehenden Anrechts des Ehemannes – insoweit allerdings umfassend – anfällt (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 84/10 – und vom 9. März 2011 – 6 UF 146/10 –), ist begründet und führt zu der mit dem Hauptantrag begehrten Feststellung (§ 224 Abs. 3 FamFG), dass hinsichtlich des Anrechts des Ehemannes bei der P: LV ein Wertausgleich nicht stattfindet. Damit wird zugleich deren Hilfsantrag gegenstandlos.

Mit Erfolg beanstandet die P: LV, dass das Familiengericht das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes ausgeglichen hat.

Das Familiengericht hat dazu ausgeführt, die Ausgleichswerte der Anrechte des Ehemannes bei der P. LV mit einem Kapitalwert von 2.906,91 EUR und bei der E. mit einem Kapitalwert von 971,61 EUR überstiegen für sich genommen die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht; da sie indes in der Summe diese Wertgrenze überstiegen, sei ein Ausgleich vorzunehmen.

Dem vermag sich der Senat bei den gegebenen Umständen des Einzelfalls nicht anzuschließen.

Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG ist ein Ausgleichswert unter anderem dann gering, wenn er am Ende der Ehezeit als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Für das insoweit – als Jahr des Ehezeitendes – maßgebliche Jahr 2010 belief sich diese Bezugsgröße auf 2.555 EUR (§ 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010). Die Geringfügigkeitsgrenze liegt also hier bei (120 % von 2.555 EUR =) 3.066 EUR.

Ausgleichswert ist nach § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils i.S.d. § 1 Abs. 1 VersAusglG. Die Ehezeitanteile hat das Familiengericht auf der Grundlage der von den beteiligten Versorgungsträgern erteilten Auskünfte für die Anrechte der Ehefrau bei der DRV Saarland auf 5,5406 Entgeltpunkte und bei der D. auf 773,12 EUR; für die Anrechte des Ehemannes bei der DRV Saarland auf 11,2486 Entgeltpunkte, bei der E. auf 1.943,22 EUR, bei der R. auf 388,73 EUR und bei der P: LV auf 6.013,82 EUR festgestellt. Dagegen haben die Beteiligten Einwände weder erhoben noch sind solche ersichtlich. Hieraus ergeben sich nach den auch insoweit von den Beteiligten nicht in Frage gestellten und von Rechtsbedenken freien Feststellungen des Familiengerichts Ausgleichswerte für die Anrechte der Ehefrau bei der DRV Saarland von 2,7703 Entgeltpunkten (was einem korrespondierenden Kapitalwert i.S.d. § 47 VersAusglG von 17.642,92 EUR entspricht) und bei der D. von 386,56 EUR; für die Anrechte des Ehemannes bei der DRV Saarland von 5,6243 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 35.818,90 EUR), bei der E. von 971,61 EUR, bei der R. von 194,37 EUR und bei der P. LV von ([6.013,82 EUR – 200 EUR Teilungskosten] / 2 =) 2.906,91 EUR, wobei das Familiengericht – stillschweigend – letztere Teilungskosten seiner Entscheidung unangefochten als angemessen (§ 13 VersAusglG) zugrunde gelegt hat, wogegen von Rechts wegen nichts zu erinnern ist.

§ 18 Abs. 2 VersAusglG soll gerichtlichem Ermessen hinsichtlich der Frage Raum geben, ob einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert auszugleichen sind, wobei im Regelfall von einem Ausgleich abgesehen werden soll, wenn die Bagatellgrenzen nicht überschritten werden. Zweck der Vorschrift ist es vor allem, dem zuständigen Versorgungsträger einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu ersparen, der ihm durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters entstünde; außerdem wird die Bildung von „Splitterversorgungen“ vermieden. Diese Belange der Verwaltungseffizienz sind gegen das Interesse des Ausgleichsberechtigten an der Erlangung geringer Anrechte abzuwägen. Eine ausnahmsweise Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an einem geringfügigen Anrecht kann sich durch besondere Umstände rechtfertigen, etwa bei einer offenkundig herausragenden Dynamik eines Anrechts oder dessen besonders großzügigen Leistungsvoraussetzungen, oder wenn es dem Ausgleichsberechtigten gerade durch einen geringfügigen Ausgleich gelingt, eine eigene Anwartschaft so aufzufüllen, dass hierdurch eine Wartezeit für den Bezug der Rente erfüllt ist, oder wenn der Ausgleichspflichtige über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der Ausgleichsberechtigte nur vergleichsweise geringe Anrechte in der Ehezeit erworben hat. Weitere bedeutende Umstände sind insbesondere das Votum der Ehegatten für oder gegen einen Ausschluss des Ausgleichs, die derzeitige und künftige Versorgungssituation beider Ehegatten unter Einbeziehung ihres Alters, Gesundheitszustandes und ihrer Erwerbsbiografie, die Ehedauer und Gestaltung von Haushaltsführung und Kindererziehung sowie die wechselseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ferner ist in die Abwägung die Dringlichkeit einzustellen, mit der die Ehegatten auf das Behalten der oder die Teilhabe an den in Rede stehenden Anrechten angewiesen sind. Nicht zuletzt ist vor dem Hintergrund des – auch von Verfassungs wegen – stets im Blick zu behaltenden Halbteilungsgrundsatzes die gesamte Ausgleichsbilanz von Bedeutung, insbesondere, wenn sich durch das Absehen oder die Durchführung des Ausgleichs die Ausgleichsrichtung änderte. Zu wägen ist schließlich, wie groß die Über- bzw. Unterschreitung der Bagatellgrenze ausfällt und welcher Saldo sich zwischen den Ausgleichswerten auf beiden Seiten bestehender, für sich genommen jeweils geringfügiger Anrechte errechnet.

Umstände, die trotz Geringfügigkeit eines Wertausgleichs dessen ausnahmsweise Vornahme rechtfertigen können, sind – so sie nicht im Rahmen der dem Gericht obliegenden Amtsermittlung (§ 26 FamFG) offenkundig werden – vom Ausgleichsberechtigten darzulegen, der die Feststellungslast trägt (vgl. zum Ganzen BT-Drucks. 16/10144, S. 60 f. und 16/11903, S. 55; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 2 UF 245/10 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – 7 UF 182/10 –, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 11 UF 1659/10 –, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 7. September 2010 – 14 UF 96/10 –, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1805 und Beschluss vom 18. Februar 2011 – 15 UF 13/11 –, juris; BeckOK-VersAusglG/ von Koch, § 18, Rz. 11 ff.; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 581 ff.; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 18 VersAusglG, Rz. 2 und 15 ff.; MüKo-BGB/Gräper, 5. Aufl., § 18 VersAusglG, Rz. 1 und 9 ff.; NK-BGB/Götsche, 2. Aufl., § 18 VersAusglG, Rz. 16 ff.; Reißig, Praxishandbuch Versorgungsausgleich, 2009, § 2, Rz. 65; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 478 ff.; Schwab/Hahne/Holzwarth, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., Kap. VI, Rz. 352 ff.; Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, 2010, Rz. 113 ff.; allesamt m.z.w.N.).

An diesen Maßstäben gemessen, hat im Streitfall ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der P. LV zu unterbleiben.

Aus der Ehe der vormals miteinander im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheirateten Ehegatten mit einer Ehedauer von 9 Jahren 4 Monaten sind keine Kinder hervorgegangen. In der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt – unter Einbeziehung der wechselseitig insoweit rechtskräftig im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte – der Ehemann zum Ende der Ehezeit über Anrechte in Höhe von (28,4480 – [5,6243 – 2,7703] =) 25,5940 Entgeltpunkten, die Ehefrau über solche von (19,2634 + [5.6243 – 2,7703] =) 22,1174 Entgeltpunkten. Dies bedeutet, auf das Ehezeitende bezogen, einen Unterschied der Monatsrenten von (25,5940 * 27,20 – 22,1174 * 27,20 =) 94,57 EUR zugunsten des Ehemannes. Beide Ehegatten sind gesund und in Arbeit. Die heute erst 43 Jahre alte und damit noch verhältnismäßig junge Ehefrau hat bis zum Rentenalter noch lange Zeit, diese Versorgungsdifferenz durch eigene Anstrengungen, an denen sie nicht durch Kindererziehung gehindert ist, auszugleichen, zumal sie rund viereinhalb Jahre jünger als der Ehemann ist und entsprechend länger Gelegenheit dazu hat. Insbesondere ist beim gegenwärtigen Sachstand nicht zu befürchten, dass die Ehefrau im Rentenalter auf staatliche Unterstützung angewiesen sein wird.

Ausweislich der Versicherungsverläufe beider Ehegatten, die mit ihren Angaben im Scheidungstermin vom 9. Juli 2010 in Einklang zu bringen sind, hat der Ehemann zwar ein deutlich höheres Einkommen als die Ehefrau. Allerdings ergibt sich aus dem zwischen den Ehegatten in diesem Termin geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich, der auch eine Teilhabe der Ehefrau am gemeinsam erwirtschafteten Zugewinn beinhaltet, dass der Ehemann ehegemeinsame Darlehen unter Freistellung der Ehefrau im Innenverhältnis alleine zurückführt.

Soweit die Ehefrau in der Beschwerdeerwiderung – allein – vorträgt, zu ihren Lasten sei bereits der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der R. nicht durchgeführt worden, weswegen das Absehen vom Ausgleich seines Anrechts bei der P: LV ihre ohnehin geringen Rentenanwartschaften noch deutlich[er] schmälerte, wird dies dadurch mehr als aufgewogen, dass jenes Anrecht einen Ausgleichswert von (nur) 388,73 EUR hat, im Gegenzug aber das Anrecht der Ehefrau bei der D. mit einem Ausgleichswert von 773,12 EUR nicht ausgeglichen worden ist. Im Saldo der nicht ausgeglichenen Versorgungen ist daher – auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der eingetretenen Teilrechtskraft der angefochtenen Entscheidung darbietenden Sach- und Streitstandes – von einem Ausgleich in Höhe von (2.906,91 EUR + 388,73 EUR – 773,12 EUR =) 2.522,52 EUR abgesehen worden. Dies unterschreitet die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht unerheblich.

Unter Einbeziehung des Interesses der P. LV, Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und nach Gesamtabwägung der für und gegen den Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der P. LV sprechenden Umstände hält der Senat es hier für angemessen, von einem Ausgleich abzusehen.

Nach alldem ist der angefochtene Beschluss in Ziffer 1. c) nach Maßgabe der Entscheidungsformel abzuändern.

Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 5 S. 1, 137 Abs. 5 S. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den Angaben der Ehegatten im Scheidungstermin vom 9. Juli 2010.

Beiden Ehegatten ist ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die Ziffern III. 3. und 4. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. November 2010 – 41 F 459/09 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

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(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 06.12.2010 wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Beschwerdewert: 1.000 Euro

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziff. 2 Abs. 2 der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 06.12.2010 hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 06.12.2010 die zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin bestehende Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich für die Ehezeit 01.10.2005 bis 30.11.2008 (Eheschließung: 14.10.2005; Zustellung des Scheidungsantrags: 05.12.2008) durchgeführt. Beide Ehegatten haben lediglich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Das Amtsgericht hat im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ein Anrecht in Höhe von 1,3247 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Antragstellers übertragen. Vom Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg mit einem Ehezeitanteil von 0,6970 Entgeltpunkten zu Gunsten der Antragsgegnerin hat es nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Durchführung des Ausgleichs auch hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg erreichen will. Sie ist der Auffassung, dass es unbillig sei, dem Antragsgegner seine Anrechte ungeschmälert zu belassen, zumal sie selbst auf den Ausgleich dringend angewiesen sei. Der Antragsteller, der ca. 10 Jahre jünger ist als die Antragsgegnerin, sei eher in der Lage, künftig Rentenanwartschaften zu erwerben, zumal die Antragstellerin das gemeinsame, im Jahr 2007 geborene Kind betreut und dadurch an einer vollschichtigen Tätigkeit für die nächsten Jahre gehindert sei. Der Antragsteller ist demgegenüber der Auffassung, dass keine Gründe vorliegen, die eine Durchführung des Ausgleichs auch hinsichtlich seines Anrechts rechtfertigen würden.
Zu Recht hat das Amtsgericht vom Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen.
Die Voraussetzungen des vorrangig zu prüfenden § 18 Abs. 1 VersAusglG liegen nicht vor, da die Differenz der Ausgleichswerte der beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (7.930,60 Euro und 2.086,37 Euro) den nach § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgeblichen Wert von 2.982 Euro übersteigt.
Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Gericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Vom Ausgleich dieser Anrechte ist also grundsätzlich abzusehen, es ist jedoch zu prüfen, ob der Ausgleich des geringfügigen Anrechts ausnahmsweise dennoch geboten ist (BT-Drs. 16/10144 S. 61). Der Gesetzgeber hat damit bewusst eine Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz vorgesehen (BT-Drs. 16/10144 S. 61), die nicht auf bestimmte Arten von Anrechten beschränkt ist und damit auch für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 41). Dem Gericht wird im Rahmen dieser Prüfung ein Ermessen eingeräumt. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist auch die Versorgungssituation der Ehegatten zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls; ein Grundsatz, wonach auch ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert in der Regel auszugleichen wäre, wenn der andere Ehegatte ein auszugleichendes gleichartiges Anrecht in demselben Versorgungssystem erworben hat, besteht nicht.
Vorliegend hat der Antragsteller während der Ehezeit von 3 Jahren und 2 Monaten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 0,6970 Entgeltpunkten erworben, der Ausgleichswert von 0,3485 Entgeltpunkten entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.086,37 Euro. Dieser Wert liegt unter dem nach § 18 Abs. 3 VersAusglG für den Zeitpunkt des Ehezeitendes maßgeblichen Wert von 2.982 Euro, der Ausgleichswert ist daher geringfügig.
Für die Ermessensprüfung sind vorliegend insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: Zwar ist der im Jahr 1976 geborene Antragsteller deutlich jünger als die im Jahr 1966 geborene Antragsgegnerin, die zudem das gemeinsame Kind betreut und versorgt. Jedoch sind beide Ehegatten gleichermaßen nicht erwerbstätig und beziehen Leistungen nach dem SGB II. Beim Antragsteller, der den Beruf des Kochs erlernt hat, kann anlässlich seiner bisherigen, von zahlreichen Zeiten der Arbeitslosigkeit geprägten Erwerbsbiografie nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingt, im Arbeitsleben Fuß zu fassen, so dass er aus eigener Kraft in größerem Umfang zum Ausbau seiner Altersversorgung beitragen kann. Demgegenüber weist der Versicherungsverlauf der Antragsgegnerin, die in der Ukraine als Volljuristin tätig war, deren Abschluss in Deutschland aber nicht anerkannt wird, außer den Kindererziehungszeiten ganz überwiegend reguläre Pflichtbeiträge aus; auch sie ist noch vergleichsweise jung und auch unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung grundsätzlich zu einer Aufstockung ihrer Altersvorsorge in der Lage. Der Antragsteller hat, aus allen Zeiten zusammengenommen, Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung von 1,0186 Entgeltpunkten erworben, was zum Ende der Ehezeit einer monatlichen Rente von 27,05 Euro entspricht. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber, aus allen Zeiten zusammengenommen, Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung von 6,1092 Entgeltpunkten erworben, was zum Ende der Ehezeit einer monatlichen Rente von 162,26 Euro entspricht. Auch wenn das deutlich höhere Anrecht der Antragsgegnerin vor dem Hintergrund des unterschiedlichen Lebensalters der Ehegatten zu sehen ist, kann bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im vorliegen Fall nicht gesagt werden, dass die Antragsgegnerin dringender als der Antragsteller auf den in Frage stehenden - geringfügigen - Teil des Anrechts des Antragstellers angewiesen wäre.
Auch sonstige Gesichtspunkte, die ausnahmsweise für die Durchführung eines Ausgleichs sprechen können, wie etwa eine unterschiedliche Dynamik oder unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen der Anrechte, die Erfüllung einer Wartezeit für den Berechtigten im Fall eines Ausgleichs oder die Kumulation der Auswirkungen einer mehrfachen Anwendung des § 18 VersAusglG (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 61) sind vorliegend nicht gegeben.
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Es bleibt somit bei dem gesetzlich angeordneten Regelfall, dass das geringfügige Anrecht des Antragstellers nicht auszugleichen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.