Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 25. Nov. 2011 - 6 UF 142/11

bei uns veröffentlicht am25.11.2011

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in den Ziffern 2. bis 4. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 6. Juli 2011 - 52 F 400/10 S - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.470 EUR.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 15. Oktober 1976 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 25. Oktober 2010 zugestellt.

Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich - und insoweit nur hinsichtlich der Behandlung eines erstinstanzlich unberücksichtigt gebliebenen Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund - angefochtenen Beschluss vom 6. Juli 2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer 1. der Beschlussformel, insoweit seit demselben Tage rechtskräftig) und in den Ziffern 2. bis 4. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - jeweils im Wege interner Teilung und bezogen auf den 30. September 2010 - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch die D. P. AG, im Folgenden: Beschwerdeführerin) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.112,97 EUR monatlich (Ziffer 2.), zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der XXX Lebensversicherung AG zu Gunsten der Ehefrau ein solches von 11.937,29 EUR (Ziffer 3.) und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der D. T. AG zu Gunsten des Ehemannes ein solches von 645,58 EUR monatlich übertragen (Ziffer 4.).

Mit Auskunft vom 20. Juli 2011 hat die DRV Bund auf ein Auskunftsersuchen des Familiengerichts vom 12. Januar 2011 mitgeteilt, dass die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 2,2559 Entgeltpunkten erworben habe, und den Ausgleichswert mit 1,1280 Entgeltpunkten - was einem korrespondierenden Kapitalwert von 7.183,78 EUR entspreche - vorgeschlagen.

In Ansehung dieser Auskunft rügt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde den erstinstanzlich unterbliebenen Ausgleich dieses Anrechts der Ehefrau.

Zu mitgeteilten Bedenken des Senats gegen ihre Beschwerdeberechtigung hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 35 VersAusglG Stellung genommen.

Dem hat sich der Ehemann, dem der angefochtene Beschluss am 26. August 2011 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 7. November 2011 vollumfänglich, auch unter Bezugnahme auf die ihm am 2. September 2011 zugegangene Auskunft der DRV Bund vom 20. Juli 2011, angeschlossen.

Dem Vorbringen des Ehemannes hat sich die DRV Bund, der der angegriffene Beschluss am 7. Oktober 2011 gegen Empfangsbekenntnis (Bl. 57 d.A.) zugestellt worden ist, mit an das Saarländische Oberlandesgericht gerichtetem und am 21. November 2011 eingegangenem Schreiben vom 15. November 2011 angeschlossen und ebenfalls beantragt, den Versorgungsausgleich hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung der Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung neu zu regeln.

Die Ehefrau und die weiteren Beteiligten haben sich zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nicht geäußert.

II.

In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 und 1785; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 - 6 UF 84/10 -, FamRZ 2011, 1655) ist die angegangene Entscheidung dem Senat nur insoweit zur Überprüfung angefallen, als das Familiengericht das Anrecht der Ehefrau bei der DRV Bund nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen hat.

Mit dieser Maßgabe ist die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde indes mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin unzulässig.

Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich nicht aus § 59 Abs. 3 FamFG (anders - ohne Begründung - KG, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 13 UF 272/10 -, juris). Diese Vorschrift ist nur einschlägig, wenn einer Behörde - unabhängig von einer Beeinträchtigung in eigenen Rechten - spezialgesetzlich im FamFG oder in einem anderen Gesetz eine besondere Beschwerdebefugnis zugewiesen wird (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 204). Eine solche Zuweisungsnorm ist nicht ersichtlich; insbesondere erschöpft sich die Bedeutung von § 228 FamFG darin, alle Beteiligten vom Erfordernis der Beschwerdeerwachsenheit (§ 61 FamFG) freizustellen.

Auch § 59 Abs. 1 FamFG vermittelt der Beschwerdeführerin vorliegend keine Beschwerdeberechtigung. Nach dieser Vorschrift, durch die der Gesetzgeber § 20 Abs. 1 FGG a.F. inhaltlich hat übernehmen wollen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 194 und 204), steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Eine solche Beeinträchtigung liegt für einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger vor, wenn unmittelbar in ein im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bestehendes subjektives Recht dieses Versorgungsträgers eingegriffen worden ist. Ein Versorgungsträger ist im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zwar bei jedem unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung unmittelbar betroffen und dann beschwerdebefugt. Für solch unmittelbare Betroffenheit ist auch nicht zwingend erforderlich, dass überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis verändert wird. Es genügt vielmehr, wenn sich mit Blick auf die Ungewissheit des zukünftigen „Versicherungsverlaufs“ nicht sicher feststellen lässt, ob sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirkt. Kann hingegen ausgeschlossen werden, dass der vom Versorgungsträger mit der Beschwerde angestrebte Ausgleich für ihn wirtschaftlich günstiger ist als der vom Familiengericht angeordnete, ist er grundsätzlich durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt. Die Pflicht des materiell beteiligten Versorgungsträgers, gegebenenfalls auch finanzielle Nachteile durch den Versorgungsausgleich hinzunehmen, gewährleistet und beschränkt somit zugleich den Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs (vgl. - zu § 20 FGG a.F. – BGH FamRZ 2009, 853; 1996, 482, jeweils m.w.N.). Nur in diesem Rahmen hat der Versorgungsträger auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung künftig von ihm zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren und ist er Wächter der Interessen aller bei ihm Versicherten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2011 - 6 UF 82/11 -, juris). Eine andere Sichtweise ermöglichte öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern eine „Popularbeschwerde“. Diese hat auch der Gesetzgeber des neuen Versorgungsausgleichs- und Verfahrensrechts ihnen ersichtlich nicht eröffnen wollen, nachdem er sie § 59 Abs. 1 FamFG unterworfen und nicht den Behörden zugeordnet hat, die nach § 59 Abs. 3 FamFG ohne Rücksicht auf eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten beschwerdebefugt sind.

Wenn also die angefochtene Entscheidung gar nicht in die Rechtsstellung des Beschwerde führenden Versorgungsträgers eingreift, weil sich der Versorgungsausgleich anderweitig vollzieht und das Versorgungsverhältnis zwischen diesem Versorgungsträger und den bei ihm Versicherten nicht berührt, fehlt es an der Beeinträchtigung des Versorgungsträgers in eigenen Rechten (vgl. - zum alten Recht und zur D. B. - BGH FamRZ 1989, 957; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., § 59, Rz. 12).

So liegt der Fall hier. Der erstinstanzlich unterbliebene Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund kann den Rechtskreis der Beschwerdeführerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachteilig betreffen.

Eine Gesamtsaldierung der wechselseitigen Anrechte der Ehegatten findet nach neuem Versorgungsausgleichsrecht bei Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung nicht mehr statt, so dass sich der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich unabhängig von dem der Ehefrau bei der DRV Bund vollzieht.

Soweit die Beschwerdeführerin - vom Ehemann unterstützt - eine Beschwer unter Berufung auf § 35 VersAusglG geltend macht, kann dahinstehen, ob ggf. bloß später mögliche, mittelbar nachteilige Auswirkungen der Durchführung des Wertausgleichs grundsätzlich oder im Einzelfall eine Beschwerdeberechtigung vermitteln können, obwohl regelmäßig ungewiss ist, ob es überhaupt je zu einer Versorgungsleistung kommen wird (vgl. dazu Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 228, Rz. 9; Johannsen/Henrich/Althammer, a.a.O., Rz. 12 ff.). Denn solche mittelbaren, von ihr zu gewärtigenden Auswirkungen sind hier nicht absehbar.

Nach § 35 Abs. 1 VersAusglG wird die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung einer Versorgung, die der ausgleichspflichtige Ehegatte wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält, auf Antrag ausgesetzt, solange dieser Ehegatte aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann.

Diese Vorschrift kann - soweit erkennbar - hier unter keinen Umständen für die Beschwerdeführerin oder die bei ihr Versicherten nachteilige Folgen haben. Denn bezöge der Ehemann eine solche Invaliditäts- oder vorgezogene Altersrente von Seiten der Beschwerdeführerin - die dann auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt würde -, so würde auf Antrag des Ehemannes diese Kürzung ausgesetzt in Höhe der Anrechte, die der Ehemann aus dem Versorgungsausgleich erworben hat, aus denen er aber noch keine Leistung beziehen kann. Führte man also den von der Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel begehrten Wertausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund durch, so zöge dies unter den vorgenannten Voraussetzungen eine entsprechende Aussetzung der Kürzung des Anrechts des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin - und damit eine entsprechend höhere Zahlungspflicht dieser - nach sich.

Auch eine der anderen Sachlagen, in denen die Entscheidung über den Wertausgleich eines Anrechts Auswirkungen auf den Ausgleich des - anderen - Anrechts haben kann, das beim Beschwerde führenden Versorgungsträger besteht, ist nicht gegeben. Insbesondere steht hier nach der von den Beteiligten unangegriffenen und keinen Bedenken unterliegenden Auskunft der DRV Bund vom 20. Juli 2011 kein Fall der Bagatellklausel nach § 18 VersAusglG in Rede; auch kommt eine interne Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG hier nicht in Betracht (vgl. zu diesen Konstellationen Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 9. Juni 2011 - 15 UF 74/11 - und vom 13. Juni 2011 - 15 UF 129/11 -; OLG Schleswig, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 12 UF 60/11 -, jeweils juris; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 1404; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59, Rz. 73; Prütting/Helms/Wagner, FamFG, 2. Aufl., § 228, Rz. 4; Wick, FuR 2011, 605, 609; vgl. ferner zum Fall der Überleitung des Versicherungsverhältnisses OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 18 UF 202/10 -, juris).

Ist hiernach der Rechtskreis der Beschwerdeführerin unter keinem Gesichtspunkt möglicherweise negativ berührt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Das am 21. November 2011 eingegangene Schreiben der DRV Bund kann nicht als (Zweit-)Beschwerde gewertet werden. Dem Wortlaut - der eine mögliche Auslegung begrenzt - und dem Gesamtzusammenhang des Schreibens kann allenfalls entnommen werden, dass die DRV Bund beabsichtigt, noch Beschwerde einzulegen. Als Beschwerde wäre das Schreiben - nicht anders als eine noch zu erhebende Beschwerde - verfristet (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 FamFG), weil der angegangene Beschluss der DRV Bund ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 7. Oktober 2011 durch den Senat wirksam zugestellt worden ist. Als Beschwerde hätte das Schreiben außerdem wegen § 64 Abs. 1 FamFG an das Familiengericht und nicht - wie hier das Schreiben vom 15. November 2011 - an das Saarländische Oberlandesgericht adressiert werden müssen.

Der Senat sieht von einer - von den Beteiligten auch nicht angeregten - mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den gegebenen Umständen keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt - orientiert an den Angaben der Ehegatten zu ihren Einkünften im Scheidungstermin vom 6. Juli 2011 - aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde ist wegen und im Umfang der Frage zuzulassen, ob die Beschwerdeführerin beschwerdeberechtigt ist, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG).

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

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(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

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(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 11. Aug. 2011 - 6 UF 82/11

bei uns veröffentlicht am 11.08.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Ziffer 5. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen vom 17. Februar 2011 – 8 F 372/10 S – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 5. Im Wege
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 15. Feb. 2016 - 5 UF 139/15

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor Auf die Beschwerde der A wird der am 17.06.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der A abgeändert.

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(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Ziffer 5. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen vom 17. Februar 2011 – 8 F 372/10 S – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Höchster Pensionskasse VVaG (Zulagenversicherung 2R06), Mitgliedsnummer …, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 192 EUR nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in ihrer Fassung vom 1. Mai 2010, bezogen auf den 31. Juli 2010, übertragen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR.

Gründe

I.

Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 1. August 2003 die Ehe geschlossen. Der am 2. August 2010 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 27. August 2010 zugestellt.

Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und insoweit nur hinsichtlich der Behandlung des Anrechts des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse VVag (Höchster Pensionskasse) in der dortigen Zulagenversicherung angefochtenen Beschluss vom 17. Februar 2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer 1. der Beschlussformel, insoweit rechtskräftig seit 1. Juli 2011) und in den Ziffern 2. bis 7. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es – was nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – beiderseitige Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen (Ziffern 2. bzw. 4.), vom Ausgleich eines Anrechts des Ehemannes bei der Saarland Lebensversicherung AG bzw. der Ehefrau bei der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG abgesehen (Ziffern 6. bzw. 7.) und in Ziffer 3. im Wege interner Teilung zu Lasten eines Anrecht des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse – Grundversicherung – zugunsten der Ehefrau ein Anrecht von 4.478,01 EUR übertragen. In Ziffer 5. hat das Familiengericht – auf § 18 Abs. 1 VersAusglG gestützt – erkannt, dass ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse – Zulagenversicherung – von 434 EUR unterbleibt. Das Familiengericht hat die Höchster Pensionskasse selbst nicht am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligt.

Mit ihrer gegen Ziffer 5. des angefochtenen Beschlusses gerichteten Beschwerde rügt die Höchster Pensionskasse dies und in der Sache, dass das Familiengericht von einem Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes in der Zulagenversicherung abgesehen hat. Sie beantragt wie vom Senat vorliegend erkannt.

Der Ehemann bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Die Beschwerdefrist sei nicht gewahrt, die Höchster Pensionskasse nicht beschwert, außerdem habe das Familiengericht ermessensfehlerfrei von § 18 VersAusglG Gebrauch gemacht.

Die Saarland Lebensversicherung AG hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde der Höchster Pensionskasse ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere wendet der Ehemann vergebens Verfristung der Beschwerde ein.

Der angefochtene Beschluss ist der Höchster Pensionskasse – obwohl sie Verfahrensbeteiligte ist (dazu im Folgenden) – nicht zugestellt worden. Ihrem von keinen Beteiligten in Frage gestellten Vortrag zufolge, an dem zu zweifeln die Akten keinen Anlass bieten, ist ihr erst am 14. März 2011 von Seiten der DRV Saarland – Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung – (HZV) die Kopie eines Auszugs der angefochtenen Entscheidung übersandt worden. Die am 1. April 2011 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde hat daher die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG gewahrt.

Zu Recht macht die Höchster Pensionskasse geltend, dass das Familiengericht sie nach § 219 Nr. 2 FamFG unmittelbar am Versorgungsausgleichsverfahren hätte beteiligen müssen. Sie ist als Pensionskasse Trägerin des vom Familiengericht in Ziffer 5. des angefochtenen Beschlusses beschiedenen Anrechts des Ehemannes (Senatsbeschluss a.a.O.). Denn während die HZV Trägerin der – umlagefinanzierten – Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung i.S.d. §§ 1 ff. HZvG ist, ist die Durchführung der davon gesondert bestehenden, im Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Zusatzversicherung (§§ 10 ff. HZvG) der Höchster Pensionskasse übertragen worden. Dies ergibt sich auch aus den von der Höchster Pensionskasse erstinstanzlich am 16. November 2010 zu beiden dort bestehenden Anrechten des Ehemannes erteilten Auskünften, in denen jeweils die Höchster Pensionskasse als Versorgungsträgerin angegeben ist (siehe dazu Senatsbeschluss vom 14. April 2011 – 6 UF 28/11 –, NJW-Spezial 2011, 422).

Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass die Frage, welche Versorgungsträger nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen – und Zustellungsadressaten – sind, umso umsichtigerer Prüfung bedarf, als eine rechtsfehlerhaft unterlassene Beteiligung eines Versorgungsträgers für die Ehegatten erhebliche, insbesondere aus einem zeitlich späteren Eintritt der Rechtskraft folgende Nachteile haben kann (Senatsbeschluss a.a.O.).

Ohne Erfolg rügt der Ehemann die fehlende Beschwerdeberechtigung der Höchster Pensionskasse. Denn grundsätzlich ist ein Versorgungsträger durch eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu einem bei ihm bestehenden Anrecht beschwert – und damit nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt –, wenn der Versorgungsausgleich in einer mit der Gesetzeslage nicht übereinstimmenden Weise durchgeführt worden ist, unabhängig davon, ob die Entscheidung zu einer finanzielle Mehrbelastung des Versorgungsträgers führt oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn die angegriffene Entscheidung für sich genommen keine Veränderung des Anrechts bzw. der Leistungspflichten des Versorgungsträgers bewirkt. Denn die Versorgungsträger haben neben eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftig von ihnen zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren. Die Höchster Pensionskasse macht vorliegend eine in der unrichtigen Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG auf ein bei ihr bestehendes Anrecht liegende Gesetzesverletzung geltend und bekämpft damit eine Beschwer in dem genannten Sinne. Dass die rechtlich geschützten Interessen der Höchster Pensionskasse von vornherein nicht berührt sind, wie dies etwa bei einem Ausschluss des Ausgleichs nach der Härteklausel des § 27 VersAusglG der Fall wäre, kann bei der Nichtdurchführung des Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht angenommen werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 15 UF 74/11 –, juris, m.w.N.).

Mit dieser Maßgabe und in Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich des darin beschiedenen Anrechts des Ehemannes in der Zulagenversicherung der Höchster Pensionskasse – insoweit allerdings umfassend – zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss a.a.O. m.w.N.). In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung der Ziffer 5. des angefochtenen Beschlusses.

Denn die Höchster Pensionskasse begehrt zu Recht den Ausgleich des Anrechts des Ehemannes in der bei ihr bestehenden Zulagenversicherung.

Bereits in ihren erstinstanzlich erteilten Auskünften vom 16. November 2010 hatte die Höchster Pensionskasse – unbeschadet eines in Bezug auf das Anrecht des Ehemannes aus der Zulagenversicherung die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG weit unterschreitenden Ausgleichswertes – ausdrücklich die interne Teilung auch dieses Anrechts beantragt. Sie hatte zudem nachdrücklich darauf hingewiesen, dass beide Anrechte – Grundversicherung und Zulagenversicherung – nur zusammen geteilt werden dürften und eine isolierte Teilung eines der beiden Anrechte – ungeachtet der Höhe des Ausgleichswertes – nicht möglich sei.

In Ansehung dessen hätte sich das Familiengericht, dem nach § 26 FamFG die amtswegige Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts oblegen hat, bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten zu weiterer Sachaufklärung (§§ 28 Abs. 1, 220 FamFG) veranlasst sehen müssen, bevor es von einem Ausgleich dieses Anrechts absieht.

Mangels solch ausreichender erstinstanzlicher Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen hat die Höchster Pensionskasse erstmals mit der Beschwerde die besonderen Gründe vorgetragen, aufgrund derer hier ausnahmsweise trotz der Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VersAusglG ein Ausgleich auch des Anrechts des Ehemannes in der Zulagenversicherung durchgeführt werden solle.

Diese Gründe hat der Ehemann in der Beschwerdeerwiderung nicht mit substantiiertem Sachvortrag oder gehaltvollen Rechtsausführungen in Frage gestellt; sie sind von den anderen Beteiligten unwidersprochen geblieben und überzeugend.

Die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse setzt sich aus einer Grundversicherung und einer Zulagenversicherung zusammen, die allerdings im Hinblick auf die steuerliche Förderung als einheitlich gefördertes Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 10 a EStG betrachtet werden. Führte man daher – wie das Familiengericht – den Ausgleich nur hinsichtlich der Grundversicherung, nicht aber bezüglich der Zulagenversicherung durch, so könnten der Ehefrau steuerrechtlich Zulagen zugeordnet werden, die sie nicht erhalten hat, weil die Zulagenversicherung nicht ausgeglichen worden ist, zumal für die Einbeziehung der Zulagenversicherung auch spricht, dass beide Anrechte bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Streiten bereits diese Umstände für einen Ausgleich des Anrechts in der Zulagenversicherung, so kommt hinzu, dass die Höchster Pensionskasse – die nach dem Zweck des § 18 VersAusglG zuvörderst vor unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand bewahrt werden soll, der ihr durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters entsteht – den Ausgleich selbst verlangt und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie jenem Aufwand keine Bedeutung beimisst. Dies erhellt hier umso mehr, als neben dem geringfügigen Anrecht in der Zulagenversicherung ohnehin ein weiteres – nicht geringfügiges – Anrecht desselben Ehegatten beim selben Versorgungsträger auszugleichen ist. Aufgrund dieser Erwägungen ist eine Abweichung von der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG gerechtfertigt, so dass neben dem Anrecht des Ehemannes in der Grundversicherung auch das aus der Zulagenversicherung – wie vom Versorgungsträger vorgeschlagen – nach §§ 9, 10 VersAusglG im Wege interner Teilung auszugleichen ist (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss a.a.O. ; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2011 – 9 UF 57/11, 9 UF 41/11 und 9 UF 137/10 –; jeweils m.z.w.N.).

Nachdem gegen die Feststellungen des Familiengerichts zur Ehezeit – vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) – und gegen die Auskunft der Höchster Pensionskasse vom 16. November 2010 zum Anrecht des Ehemannes in der Zulagenversicherung Beanstandungen weder von einem Beteiligten erhoben worden noch – auch im Lichte von § 11 VersAusglG – ersichtlich sind, ist die Ziffer 5. des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe der Entscheidungsformel – in der auch die Fassung der maßgeblichen Versorgungsregelung der Höchster Pensionskasse zu benennen ist (BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss a.a.O.) – abzuändern.

Der Senat sieht von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den gegebenen Umständen keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.