Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 15. Feb. 2016 - 5 UF 139/15

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2016:0215.5UF139.15.00
bei uns veröffentlicht am15.02.2016

Tenor

Auf die Beschwerde der A wird der am 17.06.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der A abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der A (Mitgliedsnr. ###1) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 638,34 € monatlich nach Maßgabe der Satzung der A vom 29.09.2001 in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A (Mitgliedsnr. ###2) zu Gunsten des Antragsteller ein Anrecht i.H.v. 204,96 € monatlich nach Maßgabe der Satzung der A vom 29.09.2001 in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.

Die Beschwerde der B gegen den am 17.06.2015 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht – Dortmund wird als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz jeweils selbst.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 6.300,00  € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde


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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung


(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 20 Nichterhebung von Kosten


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde


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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 32 Anpassungsfähige Anrechte


Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgeset

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 25. Nov. 2011 - 6 UF 142/11

bei uns veröffentlicht am 25.11.2011

Tenor 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in den Ziffern 2. bis 4. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 6. Juli 2011 - 52 F 400/10 S - wird kostenpflichtig als unzu

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(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in den Ziffern 2. bis 4. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 6. Juli 2011 - 52 F 400/10 S - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.470 EUR.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 15. Oktober 1976 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 25. Oktober 2010 zugestellt.

Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich - und insoweit nur hinsichtlich der Behandlung eines erstinstanzlich unberücksichtigt gebliebenen Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund - angefochtenen Beschluss vom 6. Juli 2011, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer 1. der Beschlussformel, insoweit seit demselben Tage rechtskräftig) und in den Ziffern 2. bis 4. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - jeweils im Wege interner Teilung und bezogen auf den 30. September 2010 - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch die D. P. AG, im Folgenden: Beschwerdeführerin) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.112,97 EUR monatlich (Ziffer 2.), zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der XXX Lebensversicherung AG zu Gunsten der Ehefrau ein solches von 11.937,29 EUR (Ziffer 3.) und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der D. T. AG zu Gunsten des Ehemannes ein solches von 645,58 EUR monatlich übertragen (Ziffer 4.).

Mit Auskunft vom 20. Juli 2011 hat die DRV Bund auf ein Auskunftsersuchen des Familiengerichts vom 12. Januar 2011 mitgeteilt, dass die Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 2,2559 Entgeltpunkten erworben habe, und den Ausgleichswert mit 1,1280 Entgeltpunkten - was einem korrespondierenden Kapitalwert von 7.183,78 EUR entspreche - vorgeschlagen.

In Ansehung dieser Auskunft rügt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde den erstinstanzlich unterbliebenen Ausgleich dieses Anrechts der Ehefrau.

Zu mitgeteilten Bedenken des Senats gegen ihre Beschwerdeberechtigung hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 35 VersAusglG Stellung genommen.

Dem hat sich der Ehemann, dem der angefochtene Beschluss am 26. August 2011 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 7. November 2011 vollumfänglich, auch unter Bezugnahme auf die ihm am 2. September 2011 zugegangene Auskunft der DRV Bund vom 20. Juli 2011, angeschlossen.

Dem Vorbringen des Ehemannes hat sich die DRV Bund, der der angegriffene Beschluss am 7. Oktober 2011 gegen Empfangsbekenntnis (Bl. 57 d.A.) zugestellt worden ist, mit an das Saarländische Oberlandesgericht gerichtetem und am 21. November 2011 eingegangenem Schreiben vom 15. November 2011 angeschlossen und ebenfalls beantragt, den Versorgungsausgleich hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung der Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung neu zu regeln.

Die Ehefrau und die weiteren Beteiligten haben sich zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nicht geäußert.

II.

In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 und 1785; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 - 6 UF 84/10 -, FamRZ 2011, 1655) ist die angegangene Entscheidung dem Senat nur insoweit zur Überprüfung angefallen, als das Familiengericht das Anrecht der Ehefrau bei der DRV Bund nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen hat.

Mit dieser Maßgabe ist die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde indes mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin unzulässig.

Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich nicht aus § 59 Abs. 3 FamFG (anders - ohne Begründung - KG, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 13 UF 272/10 -, juris). Diese Vorschrift ist nur einschlägig, wenn einer Behörde - unabhängig von einer Beeinträchtigung in eigenen Rechten - spezialgesetzlich im FamFG oder in einem anderen Gesetz eine besondere Beschwerdebefugnis zugewiesen wird (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 204). Eine solche Zuweisungsnorm ist nicht ersichtlich; insbesondere erschöpft sich die Bedeutung von § 228 FamFG darin, alle Beteiligten vom Erfordernis der Beschwerdeerwachsenheit (§ 61 FamFG) freizustellen.

Auch § 59 Abs. 1 FamFG vermittelt der Beschwerdeführerin vorliegend keine Beschwerdeberechtigung. Nach dieser Vorschrift, durch die der Gesetzgeber § 20 Abs. 1 FGG a.F. inhaltlich hat übernehmen wollen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 194 und 204), steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Eine solche Beeinträchtigung liegt für einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger vor, wenn unmittelbar in ein im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bestehendes subjektives Recht dieses Versorgungsträgers eingegriffen worden ist. Ein Versorgungsträger ist im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zwar bei jedem unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung unmittelbar betroffen und dann beschwerdebefugt. Für solch unmittelbare Betroffenheit ist auch nicht zwingend erforderlich, dass überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis verändert wird. Es genügt vielmehr, wenn sich mit Blick auf die Ungewissheit des zukünftigen „Versicherungsverlaufs“ nicht sicher feststellen lässt, ob sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirkt. Kann hingegen ausgeschlossen werden, dass der vom Versorgungsträger mit der Beschwerde angestrebte Ausgleich für ihn wirtschaftlich günstiger ist als der vom Familiengericht angeordnete, ist er grundsätzlich durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt. Die Pflicht des materiell beteiligten Versorgungsträgers, gegebenenfalls auch finanzielle Nachteile durch den Versorgungsausgleich hinzunehmen, gewährleistet und beschränkt somit zugleich den Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs (vgl. - zu § 20 FGG a.F. – BGH FamRZ 2009, 853; 1996, 482, jeweils m.w.N.). Nur in diesem Rahmen hat der Versorgungsträger auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung künftig von ihm zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren und ist er Wächter der Interessen aller bei ihm Versicherten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2011 - 6 UF 82/11 -, juris). Eine andere Sichtweise ermöglichte öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern eine „Popularbeschwerde“. Diese hat auch der Gesetzgeber des neuen Versorgungsausgleichs- und Verfahrensrechts ihnen ersichtlich nicht eröffnen wollen, nachdem er sie § 59 Abs. 1 FamFG unterworfen und nicht den Behörden zugeordnet hat, die nach § 59 Abs. 3 FamFG ohne Rücksicht auf eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten beschwerdebefugt sind.

Wenn also die angefochtene Entscheidung gar nicht in die Rechtsstellung des Beschwerde führenden Versorgungsträgers eingreift, weil sich der Versorgungsausgleich anderweitig vollzieht und das Versorgungsverhältnis zwischen diesem Versorgungsträger und den bei ihm Versicherten nicht berührt, fehlt es an der Beeinträchtigung des Versorgungsträgers in eigenen Rechten (vgl. - zum alten Recht und zur D. B. - BGH FamRZ 1989, 957; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., § 59, Rz. 12).

So liegt der Fall hier. Der erstinstanzlich unterbliebene Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund kann den Rechtskreis der Beschwerdeführerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nachteilig betreffen.

Eine Gesamtsaldierung der wechselseitigen Anrechte der Ehegatten findet nach neuem Versorgungsausgleichsrecht bei Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung nicht mehr statt, so dass sich der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich unabhängig von dem der Ehefrau bei der DRV Bund vollzieht.

Soweit die Beschwerdeführerin - vom Ehemann unterstützt - eine Beschwer unter Berufung auf § 35 VersAusglG geltend macht, kann dahinstehen, ob ggf. bloß später mögliche, mittelbar nachteilige Auswirkungen der Durchführung des Wertausgleichs grundsätzlich oder im Einzelfall eine Beschwerdeberechtigung vermitteln können, obwohl regelmäßig ungewiss ist, ob es überhaupt je zu einer Versorgungsleistung kommen wird (vgl. dazu Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 228, Rz. 9; Johannsen/Henrich/Althammer, a.a.O., Rz. 12 ff.). Denn solche mittelbaren, von ihr zu gewärtigenden Auswirkungen sind hier nicht absehbar.

Nach § 35 Abs. 1 VersAusglG wird die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung einer Versorgung, die der ausgleichspflichtige Ehegatte wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält, auf Antrag ausgesetzt, solange dieser Ehegatte aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann.

Diese Vorschrift kann - soweit erkennbar - hier unter keinen Umständen für die Beschwerdeführerin oder die bei ihr Versicherten nachteilige Folgen haben. Denn bezöge der Ehemann eine solche Invaliditäts- oder vorgezogene Altersrente von Seiten der Beschwerdeführerin - die dann auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt würde -, so würde auf Antrag des Ehemannes diese Kürzung ausgesetzt in Höhe der Anrechte, die der Ehemann aus dem Versorgungsausgleich erworben hat, aus denen er aber noch keine Leistung beziehen kann. Führte man also den von der Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel begehrten Wertausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund durch, so zöge dies unter den vorgenannten Voraussetzungen eine entsprechende Aussetzung der Kürzung des Anrechts des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin - und damit eine entsprechend höhere Zahlungspflicht dieser - nach sich.

Auch eine der anderen Sachlagen, in denen die Entscheidung über den Wertausgleich eines Anrechts Auswirkungen auf den Ausgleich des - anderen - Anrechts haben kann, das beim Beschwerde führenden Versorgungsträger besteht, ist nicht gegeben. Insbesondere steht hier nach der von den Beteiligten unangegriffenen und keinen Bedenken unterliegenden Auskunft der DRV Bund vom 20. Juli 2011 kein Fall der Bagatellklausel nach § 18 VersAusglG in Rede; auch kommt eine interne Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG hier nicht in Betracht (vgl. zu diesen Konstellationen Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 9. Juni 2011 - 15 UF 74/11 - und vom 13. Juni 2011 - 15 UF 129/11 -; OLG Schleswig, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 12 UF 60/11 -, jeweils juris; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 1404; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59, Rz. 73; Prütting/Helms/Wagner, FamFG, 2. Aufl., § 228, Rz. 4; Wick, FuR 2011, 605, 609; vgl. ferner zum Fall der Überleitung des Versicherungsverhältnisses OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 18 UF 202/10 -, juris).

Ist hiernach der Rechtskreis der Beschwerdeführerin unter keinem Gesichtspunkt möglicherweise negativ berührt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Das am 21. November 2011 eingegangene Schreiben der DRV Bund kann nicht als (Zweit-)Beschwerde gewertet werden. Dem Wortlaut - der eine mögliche Auslegung begrenzt - und dem Gesamtzusammenhang des Schreibens kann allenfalls entnommen werden, dass die DRV Bund beabsichtigt, noch Beschwerde einzulegen. Als Beschwerde wäre das Schreiben - nicht anders als eine noch zu erhebende Beschwerde - verfristet (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 FamFG), weil der angegangene Beschluss der DRV Bund ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 7. Oktober 2011 durch den Senat wirksam zugestellt worden ist. Als Beschwerde hätte das Schreiben außerdem wegen § 64 Abs. 1 FamFG an das Familiengericht und nicht - wie hier das Schreiben vom 15. November 2011 - an das Saarländische Oberlandesgericht adressiert werden müssen.

Der Senat sieht von einer - von den Beteiligten auch nicht angeregten - mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den gegebenen Umständen keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt - orientiert an den Angaben der Ehegatten zu ihren Einkünften im Scheidungstermin vom 6. Juli 2011 - aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde ist wegen und im Umfang der Frage zuzulassen, ob die Beschwerdeführerin beschwerdeberechtigt ist, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG).

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.