Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 30. Mai 2007 - 5 U 704/06 - 89; 5 U 704-89
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird Ziffer 1) des am 20.11.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (12 O 121/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 76.693,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2005 zuzüglich Auslagen des Mahnverfahrens in Höhe von 2,55 Euro sowie einer Nebenforderung in Höhe von 916,40 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Schuldnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die jeweilige Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
A.
"Der bestehende Vertrag RLV Nr. BBBBB soll hierdurch abgelöst werden."
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 80.000,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2005 zuzüglich Auslagen des Mahnverfahrens in Höhe von 2,55 Euro sowie einer Nebenforderung in Höhe von 916,40 Euro zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
B.
I.
Der verstorbene Ehemann wurde am 02.06.2005 von dem Zeugen A. auf Grund einer Mitteilung der Klägerin, dass sie sich um ihren Mann Sorgen mache gesucht und tot vorgefunden. Er saß auf einem umgekippten Eimer mit dem Rücken an der Mauer angelehnt (Bl. 7 der BA. 2363 Js 1799/06 der StA Hannover). Zwischen seinen Beinen lag eine Schusswaffe mit der Mündung schräg nach links. Im Bereich des Kehlkopfs befand sich ein Einschuss- und im Bereich des oberen Schädeldachs ein Ausschussloch (Bl. 11 der BA. 2363 Js 1799/06 der StA Hannover). Es handelt sich also im Gegensatz zum Einschuss in die Schläfe um einen für einen Selbstmord mittels einer Pistole typische tötungssichere Einschusssituation. Die von der Klägerin aufgeführten Bedenken auf Grund der Gefahr des Fehlschlags des Tötungsversuchs mit nachfolgendem Siechtum war bei dieser Vorgehensweise gerade nicht von relevanter Bedeutung. Darüber hinaus spricht der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass der Verstorbene Mitglied in einem Schützenverein und daher im Umgang mit Waffen geübt war, gegen die Annahme eines Unfalls beim Reinigen der Waffe. Hiergegen spricht auch, dass Waffen beim Reinigen üblicherweise nicht in einer für einen Selbstmord typischen Position vor den Hals gehalten werden.
Darüber hinaus waren Blutanhaftungen nicht nur um den Verstorbenen herum, sondern – neben Schmauchspuren – auch am Daumen und Zeigefinger der rechten Hand sowie an der Waffe selbst vorhanden. Auf ein Fremdverschulden hindeutende Spuren wurden nicht vorgefunden. Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Verstorbene selbst geschossen hat.
Darüber hinaus ist auch ein Motiv für die Selbsttötung vorhanden. Die Klägerin hat im Ermittlungsverfahren erklärt, kurz vor dem Auffinden ihres Ehemannes noch mit diesem telefoniert zu haben. Sie selbst hat auf Grund dieses Telefonats vermutet, dass er sich etwas antun könnte, und daher den Zeugen A. veranlasst, nach ihm zu suchen. Neben dem Verstorbenen wurde ein Handy gefunden, was das Telefonat bestätigt. Hintergrund der Vorgänge war, dass die Klägerin dem Verstorbenen gegenüber erklärt hatte, sich scheiden zu wollen. Im Ermittlungsverfahren hat die Klägerin hierzu erklärt, sie gehe davon aus, dass ihr Ehemann die angedrohte Scheidung nicht habe überwinden können. Er habe bereits zweimal versucht, sich umzubringen. Das sei nach der ersten Scheidung gewesen (Bl. 22 der BA. 2363 Js 1799/06 der StA Hannover). Darüber hinaus habe der Verstorbene gegenüber der Klägerin erklärt, sie müsse hinsichtlich der Scheidung keine Bedenken mehr haben. Sie könne alles behalten. Bei dieser Sachlage besteht – ungeachtet der Bindung zu den beiden minderjährigen Kindern aus erster Ehe sowie des Fehlens eines Abschiedsbriefs (Bl. 87 d. A.) ein sehr starkes Motiv, sich selbst zu töten.
Betrachtet man die objektiven Spuren sowie die dargestellten subjektiven Hintergründe zusammen, so ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit gegeben, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2003 – VI ZR 139/02, VersR 2003, 474 (475) m. w. N.). Dass der Ehemann der Klägerin nicht durch Selbsttötung ums Leben gekommen ist, stellt dagegen eine rein theoretische Möglichkeit dar, für die absolut nichts spricht.
a) Treffen Parteien eines Versicherungsvertrages von ihm abweichende Vereinbarungen, so kann es sich um eine Abänderung des bestehenden Vertrages oder aber um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrags handeln (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 3 VVG, Rdn. 7). Entscheidend für die Frage, ob das eine oder das andere anzunehmen ist, ist der Wille der Parteien, insbesondere der im Versicherungsantrag zum Ausdruck gekommene Wille des Versicherungsnehmers (vgl. Prölss, aaO., § 3 VVG, Rdn. 7). Die auf den Vertragsabschluss gerichteten Erklärungen der Parteien sind daher gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auszulegen (vgl. OLG Köln, NVersZ 2002, 469). Dabei kann von dem Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil ein neuer Versicherungsschein ausgestellt worden ist. Jedoch kann je nach den Umständen des Einzelfalls dafür sprechen, dass ein vollständig neuer Versicherungsantrag gestellt worden ist oder in ihrer Gesamtheit erhebliche Neuregelungen des versicherten Interesses, der Versicherungssumme, der Prämienhöhe und der Versicherungsdauer vereinbart worden sind. Jedoch muss wegen der weit reichenden Folgen der Ersetzung bestehenden Versicherungsschutzes durch einen neuen, eigenen Versicherungsvertrag ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen (vgl. OLG Köln, aaO; OLG Hamm, VersR 1979, 413; ÖOGH, VersR 1986, 271; Prölss, aaO.; Knappmann in Prölss/Martin, aaO, § 38, Rdnr. 4; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 38, Rdnr. 6).
Daher genügt es für die Annahme des Abschlusses eines neuen Vertrages regelmäßig nicht, wenn unter Wahrung der Vertragsidentität lediglich die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird (so wohl BGH, Urt. v. 9.12.1992 – IV ZR 232/91 VersR 1993, 213, 214 unter 2; vgl. i. ü. ÖOGH, VersR 1990, 549; Prölss, aaO., § 3 VVG, Rdnr. 7 unter Hinweis auf ÖOGH, SZ 63, Nr. 64; Römer, aaO; Riedler in: Berliner Kommentar zum VVG, 1998, § 38, Rdnr. 9).
b) Im vorliegenden Fall ergeben sich bei der Auslegung der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts beachtliche Gründe, die für den Abschluss eines Änderungsvertrags sprechen.
Dagegen sprechen auch nicht die äußeren Modalitäten des Vertragsschlusses.
aa) Nicht entscheidend ist, dass das Antragsformular mit "Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages überschrieben war. Welches Antragsformular gewählt wird bzw. welche Formulierungen in diesem gebraucht werden, kann letztlich nicht den Ausschlag geben. Vielmehr ist darauf abzustellen, welcher Art die angestrebten Veränderungen der vertraglichen Beziehungen sind (vgl. OLG Köln, zfs 2002, 481 (482)). Für die Beklagte klar erkennbar war aber nicht der Abschluss eines neuen, sondern die Verlängerung des bestehenden Vertrags gewollt. Daher musste sie die Überschrift als "Antrag auf Abschluss eines Versicherungsänderungsvertrages" interpretieren. Dem Versicherungsnehmer seinerseits blieb im Übrigen nichts anderes übrig, als das ihm von der Beklagten übersandte Formular, so wie es ihm vorlag, auszufüllen, denn andernfalls musste er davon ausgehen, dass die Beklagte seinem frei formulierten Änderungsbegehren nicht stattgeben würde. Daher kann dem Ausfüllen des Formulars jedenfalls nicht der Erklärungswert beigemessen werden, er wolle nunmehr statt einer Vertragsänderung den Abschluss eines neuen Vertrages.
bb) Unerheblich ist des Weiteren der Umstand, dass unter dem 13.09.2003 ein neuer Versicherungsschein mit neuer Versicherungsnummer ausgestellt wurde. Für die Frage, ob ein bisheriger Versicherungsvertrag geändert oder durch einen neuen Vertrag ersetzt wird, kommt es nicht maßgebend darauf an, ob ein neuer Versicherungsschein ausgestellt wird. Die Ausfertigung eines neuen Versicherungsscheins spielt für sich genommen keine Rolle, denn insoweit handelt es sich lediglich um eine verwaltungstechnische Formalität, die der Versicherer einseitig bestimmt, jedoch vom Versicherungsnehmer nicht zu beeinflussen ist. Rückschlüsse auf dessen Willen beim Vertragsschluss können hieraus nicht gezogen werden (vgl. Prölss/Martin-Prölss, aaO., § 3 VVG, Rdnr. 7 unter Hinweis auf ÖOGH, SZ 63, Nr. 64; Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl., § 1 VVG, Anm. 124). Erst recht gilt dies bezüglich der Versicherungsnummer.
cc) Auch der Umstand, dass die Beklagte in ihrem Begleitschreiben vom 13.09.2003 (Bl. 74 d. A.) erklärt hat, dass mit dem Einsetzen des Versicherungsschutzes aus diesem Vertrag der bestehende Vertrag "aufgelöst" werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wenn der Versicherer den bisherigen Vertrag – in Abweichung von dem Antrag des Versicherungsnehmers – als erloschen bezeichnet, so ist dieser Hinweis ohne rechtliche Wirkung, falls er nicht gemäß § 5 Abs. 2 VVG erfolgt und kenntlich gemacht wird. Nach dieser Bestimmung gelten Abweichungen vom Antrag als genehmigt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VVG). Dieser Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu geschehen. Ferner ist auf die die einzelnen Abweichungen besonders aufmerksam zu machen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VVG). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 13.09.2003 zweifellos nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die gewählte Formulierung sowie die Art der Gestaltung dem Erfordernis des Hinweises im Sinne dieser Vorschrift genügen. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Rechtsbelehrung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 VVG. Da die erforderliche Belehrung auch nicht in sonstiger Weise, zum Beispiel im Versicherungsschein, der lediglich eine Belehrung hinsichtlich der Beitragshöhe enthält (Bl. 72 d. A.), erteilt worden ist, hat die Beklagte insgesamt dem Erfordernis des § 5 Abs. 2 VVG nicht genügt. Die Genehmigung der Abweichung wird daher nicht vermutet und der Vertrag mit dem Inhalt des Antrages zu Stande (vgl. statt aller: Römer/Langheid-Römer, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl., § 5 VVG, Rdnr. 15 ff, 18).
Der Einwand der Beklagten, dass § 5 VVG deshalb nicht zur Anwendung komme, weil es sich im Hinblick auf die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts der Beklagten um einen Neuabschluss gehandelt habe, greift nicht, denn, wie oben dargelegt, ergibt die Auslegung nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen gerade das Gegenteil. Daher ist der Anwendungsbereich des § 5 VVG eröffnet.
dd) Schließlich kann auch nicht auf Grund der Modalitäten der Prämienzahlung von der Auflösung des bestehenden und dem Abschluss eines neuen Vertrags ausgegangen werden.
Dies folgt zum einen nicht daraus, dass in dem Versicherungsschein (Bl. 72 d. A.) und in dem Begleitschreiben vom 13.09.2003 (Bl. 74 d. A.) ein am 01.10.2003 fälliger Einlösungsbeitrag ausgewiesen ist (Bl. 74 d. A.). Auch wenn dieser Betrag nicht ausdrücklich als Erstprämie bezeichnet wurde, ist der Passus gleichwohl der Sache nach dahingehend auszulegen, dass die Beklagte einen ersten Beitrag (Erstprämie) anfordern wollte, von dessen Zahlung gemäß §§ 35 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 1 VVG sowie § 2 Satz 1 ALB der Beginn des Versicherungsschutzes abhängen sollte (ähnlich: OLG Koblenz, VersR 1966, 1128). Aber auch diese Anforderung ändert an dem Inhalt des auf der Grundlage des Vertragsverlängerungsantrags des Versicherungsnehmers zustande gekommen Vertrages nichts. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte nicht über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung belehrt hat (vgl. hierzu Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 38 VVG, Rdnr. 29), ist auch insoweit § 5 VVG anwendbar. Da der Versicherungsantrag des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Verlängerungsantrag und nicht als Antrag auf Abschluss eines neuen Vertrages mit der Pflicht zur Zahlung der Erstprämie auszulegen war, konnte durch die hiervon abweichende Übersendung des Versicherungsscheins nur im Falle eines Hinweises mit Belehrung über das Widerspruchsrecht ein Vertrag zu den geänderten Bedingungen zustande kommen. Ein solcher Hinweis nebst Belehrung ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht erfolgt.
Auch aus dem Umstand, dass der bis zum Ende der bisherigen Laufzeit aufgelaufene Prämienüberschuss nicht mit den auf Grund der neuen Vereinbarung zu zahlenden Prämien verrechnet wurde, sondern eine Rückzahlung und Neuanforderung erfolgt sind, folgt schließlich nicht, dass es sich um den Abschluss eines neuen Vertrags handelte. Dies stellt ebenfalls lediglich eine verwaltungstechnische Besonderheit dar, die aus der inneren Organisation der Beklagten resultiert und vom Versicherungsnehmer in keiner Weise beeinflusst werden konnte. Aus der rein faktischen Abwicklung der Vertragsumstellung lassen sich aber keine Rückschlüsse auf den Willen des Versicherungsnehmers zur Vertragsänderung bzw. Vertragsaufhebung samt Neuabschluss ziehen.
c) Demgegenüber fällt ins Gewicht:
Zunächst hat sich der Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 20.08.2003 (Bl. 65 d. A.) an die Beklagte gewandt und zum einen eine Änderung der Person des Bezugsberechtigten zugunsten der Klägerin vorgenommen. Zum anderen hat er erklärt: "Unterbreiten Sie mir ein Angebot über die Verlängerung der obengenannten Police um weitere 10 Jahre." Dabei hat er in dem Schreiben zunächst auf einen falsch bezeichneten Vertrag Bezug genommen. Ausweislich eines Vermerks auf dem Schreiben wurde jedoch am 21.08.2003 telefonisch geklärt, dass es sich um die seit 1996 bestehende Risikolebensversicherung handeln sollte. Der Versicherungsnehmer hat also klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Verlängerung des bestehenden Versicherungsschutzes und nicht etwa den Abschluss eines neuen Vertrages wünschte.
Als Reaktion hierauf übersandte ihm die Beklagten ein mit "Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung" überschriebenes Formular (Bl. 67 d. A.). Dieses füllte der Versicherungsnehmer aus und übersandte es der Beklagten. Es besteht also ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen dem Schreiben vom 20.08.2003 und dem später unter dem 02.09.2003 ausgefüllten und an die Beklagte gerichteten Formular. Dieser "Versicherungsantrag" muss vor dem Hintergrund der ursprünglichen Bitte des Versicherungsnehmers auf "Verlängerung" des bestehenden Versicherungsschutzes ausgelegt werden. Unabhängig von seinem konkreten Inhalt konnte und musste die Beklagte, der ja die ursprüngliche Bitte des Versicherungsnehmers zugegangen war, nach ihrem Empfängerhorizont davon ausgehen, dass der Antrag nur dahingehend ausgelegt werden konnte, dass in diesem – nunmehr in Form diese von der Beklagten vorgegebenen Antragsformulars bestimmten Inhalts einschließlich weitergehender Erklärungen – der ursprüngliche Verlängerungsantrag konkretisiert und erneut gestellt werden sollte.
Für eine Auslegung als Verlängerungsantrag spricht auch, dass zwischen dem bestehenden Versicherungsschutz und dem nunmehr angestrebten keine so gewichtigen Unterschiede bestanden, dass von einem Neuabschluss auszugehen wäre. Die Versicherungssumme betrug ursprünglich 150.000,– DM, also umgerechnet 76.693,78 Euro. Die Versicherungssumme sollte nunmehr laut Antrag 80.000,– Euro betragen. Auf Grund dieser Abweichung kann nicht von einer erheblichen Erhöhung des Versicherungsschutzes ausgegangen werden. Zwar trifft es zu, dass es sich insoweit nicht um eine Abrundung auf 75.000,– Euro handelt – entsprechend der vielfach im Alltag anzutreffenden vereinfachenden Halbierung von DM-Beträgen bei der Umrechnung. Jedoch kann die Betragsänderung auch dahingehend verstanden werden, dass der "krumme" Umrechnungsbetrag großzügig nach oben aufgerundet werden sollte, etwa zum Ausgleich der inzwischen eingetretenen inflationären Wertminderung. Jedenfalls hält sich der Betrag größenordnungsmäßig im engen Umfeld der bisherigen Versicherungssumme. Dasselbe gilt auch bezüglich der Prämie, welche von umgerechnet 185,91 Euro moderat auf 216,– Euro erhöht wurde. Diese Differenz erklärt sich außer durch die geringfügige Erhöhung der Versicherungssumme auch dadurch, dass die Vertragsverlängerung bei einem höheren Lebensalter der Versicherungsnehmers beginnen sollte als der ursprüngliche Vertrag, was naturgemäß ein höheres Risiko mit sich bringt.
Schließlich kann auch aus der Formulierung "Der bestehende Vertrag ... soll hierdurch abgelöst werden" nicht auf eine Novation geschlossen werden. Der Begriff "Ablösung" setzt nicht notwendigerweise voraus, dass der bisherige Vertrag erlischt und ein neuer abgeschlossen wird. Ablösung kann vielmehr auch die Umgestaltung des bestehenden Vertrages unter Beibehaltung seiner Existenz bedeuten, wodurch die bisher geltenden Einzelregelungen von neuen "abgelöst" werden. Jedenfalls kann von einem juristischen Laien nicht erwartet werden, dass er einen rechtstechnisch korrekten Begriff gebraucht und sauber zwischen Auflösung und Neuabschluss einerseits sowie modifizierender Vertragsverlängerung andererseits unterscheidet. Entscheidend ist, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin in der Sache die Verlängerung des bestehenden Versicherungsschutzes wollte und dass er dies der Beklagten gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Beklagte konnte daher von ihrem Empfängerhorizont aus klar erkennen, dass mit "Ablösung" eben diese Verlängerung des Vertrags zu leicht geänderten Konditionen gemeint war.
c) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen des vom Ehemann der Klägerin eingereichten Versicherungsantrags umfassende Gesundheitsfragen enthalten waren, die der Versicherungsnehmer auch beantwortet hat.
Regelmäßig hat nämlich der Versicherer auch in Fällen, in denen kein neuer Vertrag abgeschlossen, sondern lediglich seine bisherige Leistungspflicht inhaltlich oder zeitlich erweitert wird, also bei Änderungsverträgen, ein erkennbares und anerkennenswertes Interesse an der Prüfung der aktuellen Gefahrenlage. Daher hat der Versicherungsnehmer auch in diesen Fällen Anzeigeobliegenheiten gemäß §§ 16, 17 VVG (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.1992 – IV ZR 232/91, VersR 1993, 213 (214). Der Umstand, dass den Versicherungsnehmer bei einer Vertragsänderung ebenso wie bei einem Neuabschluss Anzeigepflichten obliegen, lässt demnach nicht den Schluss darauf zu, es sei ein Neuabschluss gewollt. Besondere weitere Umstände, aus denen sich eindeutig entnehmen ließe, dass sich die Risikoprüfung gerade auf das spezifische, mit einem Neuabschluss verbundene Risiko und nicht auf dasjenige eines Änderungs- bzw. Verlängerungsvertrags beziehen sollte, sind vorliegend weder vorgetragen noch erkennbar.
Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut der Vorschrift. In diesem ist lediglich davon die Rede, dass Leistungsfreiheit bei Selbsttötung innerhalb von drei Jahren seit "Zahlung des Einlösungsbetrages oder seit Wiederherstellung der Versicherung" eintritt. Der Einlösungsbeitrag (Erstprämie) ist dabei der erstmals fällig werdende oder einmalige Beitrag gemäß § 2 ALB (vgl. Prölss/Martin-Kollhosser, aaO., § 8 ALB 86, Rdnr. 4), also der von mehreren Beiträgen zeitlich als erster fällig werdende Beitrag (vgl. Prölss/Martin-Kollhosser, aaO., § 1 ALB 86, Rdnr. 5). Der Senat folgt dabei nicht der Auffassung, dass es sich dabei im vorliegenden Fall nur um eine Erstprämie auf Grund des Abschlusses eines neuen Vertrages, nicht aber um eine solche auf Grund einer Vertragsverlängerung oder ... –fortsetzung handeln kann. Ob dies im Rahmen des Rücktrittsrechts gemäß § 38 Abs. 1 VVG bzw. der Leistungsfreiheit nach § 38 Abs. 2 VVG so zu sehen ist, kann dahinstehen. Die Klausel des § 9 Abs. 1 ALB enthält jedenfalls keine Differenzierung dahingehend, dass es sich um die Zahlung einer Erstprämie auf Grund eines neu abgeschlossenen Vertrages handeln muss. Die zweite Alternative, nämlich das Wiederaufleben des Versicherungsvertrags, belegt vielmehr, dass auch Fälle von der Klausel umfasst sind, bei denen es sich um ein identisch weiterbestehendes Versicherungsverhältnis handelt, das lediglich im Zeitablauf rechtlich modifiziert wurde. Im konkreten Fall betrifft dies die Wiederherstellung eines prämienfrei gewordenen, aber als solches weiterbestehenden Versicherungsverhältnisses (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.1954 – II ZR 20/53, BGHZ 13, 226 (235 f); Prölss/Martin-Kollhosser, § 8 ALB 86, Rdnr. 7).
Die Klausel verfolgt auch einen anderen Sinn und Zweck als § 38 VVG. Durch sie wird dem Versicherungsnehmer ein über die Regelung des § 169 VVG hinausgehender Versicherungsschutz gewährt, indem Leistungsfreiheit nicht bei jedwedem Selbstmord in der Zeit des Bestehens des Versicherungsvertrags eintritt, sondern nur innerhalb der ersten drei Jahre (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.1954 – II ZR 20/53, BGHZ 13, 226 (237 f); Prölss/Martin-Kollhosser, § 8 ALB 86, Rdnr. 7). Der Versicherer hat ein berechtigtes Interesse daran, davor geschützt zu werden, dass ein Versicherungsnehmer auf seine Kosten mit seinem Leben spekuliert, indem er etwa in hoffnungslos erscheinender finanzieller Lage Versicherungen abschließt, um demnächst Selbstmord zu begehen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen zu sichern. Daher bestimmt § 169 VVG, dass in diesen Fällen der Versicherer schlechterdings leistungsfrei wird (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.1954 – II ZR 20/53, BGHZ 13, 226 9237 f). In der Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass ein derart weitgehender Ausschluss nicht notwendig ist, weil das Vorhaben, Selbstmord zu begehen, erfahrungsgemäß nicht mehr ausgeführt wird, wenn erst eine Reihe von Jahren vergangen ist. Daher haben die Lebensversicherer in ihre Versicherungsbedingungen aufgenommen, dass Leistungsfreiheit nur innerhalb der ersten drei Jahre eintritt (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.1954 – II ZR 20/53, BGHZ 13, 226 (238)). Es liegt aber auf der Hand, dass ein solcher zeitlich beschränkter Schutz nicht nur bei einem Neuabschluss, sondern auch bei einer erneuten Risikoübernahme des Versicherers notwendig ist, etwa wenn eine erloschene Versicherung wiederhergestellt wird. Den Interessen des Versicherers wird in diesem Fall nicht nur damit Genüge getan, dass – wie im vorliegenden Fall geschehen – eine erneute Gesundheitsprüfung durchgeführt wird. Er muss darüber hinaus vielmehr auch in gleicher Weise wie bei einem Neuabschluss vor der Gefahr geschützt werden, dass der Versicherungsnehmer nach der erneuten Risikoübernahme Selbstmord begeht, um seinen Hinterbliebenen die volle Versicherungssumme zukommen zu lassen. Dies gilt im Falle der Wiederherstellung einer nur teilweise erloschen Versicherung auch bezüglich der Wiederherstellung des teilweise erloschenen Versicherungsschutzes (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.1954 – II ZR 20/53, BGHZ 13, 226 (238)).
Nichts anderes kann gelten, wenn ein bestehender Versicherungsvertrag nicht durch einen neuen ersetzt, sondern lediglich verändert oder verlängert wird. Denn auch hierin liegt die Übernahme eines neuen Risikos durch den Versicherer und zwar auch dann, wenn die Versicherungssumme nicht oder nicht wesentlich, d. h. um ein Vielfaches, erhöht wird (vgl. zur wesentlichen Erhöhung: OLG Hamm, VersR 1978, 1063 (1064)). Schon allein dadurch, dass eine Vertragsverlängerung in einem gegenüber dem Erstabschluss fortgeschritteneren Alter vorgenommen und dadurch der Versicherungszeitraum gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen verlängert wird, liegt eine maßgebliche Änderung des vom Versicherer übernommenen Risikos. Hierdurch wird nicht nur eine Neukalkulation der Prämien notwendig, sondern es ist auch angebracht, den Versicherer – unabhängig von der technischen Abwicklung der Vertragsneugestaltung als Änderungsvertrag oder Neuabschluss – vor dem Risiko der Selbsttötung des Versicherungsnehmers zu schützen (a. A. OLG Düsseldorf, VersR 1963, 1041 (1042)). Dieses Risiko besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer vor Ablauf des bestehenden Vertrages ohne wesentliche Erhöhung der Versicherungssumme das Risiko jedenfalls in zeitlicher Hinsicht durch Verlängerung erhöht. In solchen Fällen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer damit rechnet, dass sich jedenfalls innerhalb der nächsten Jahre, möglicherweise aber erst nach Ablauf des bestehenden Vertrages seine wirtschaftliche Situation derart verschlechtern wird, dass eine Selbsttötung zum Zweck der Versorgung der Angehörigen aus dem Versicherungsvertrag in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Versicherungsnehmer parallel hierzu auch die Bezugsberechtigung zugunsten der Klägerin geändert hat. In solchen Fällen aber kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer davon ausgegangen ist, dass eine versorgungswürdige Person erstmals oder in einem höheren Maße als bisher vorhanden ist und daher nunmehr auch erstmals ein Selbstmordes in Betracht kommt.
Daher ist § 9 Abs. 1 Satz 1 ALB dahingehend auszulegen, dass erneut Leistungsfreiheit im Verlauf von drei Jahren ab der Zahlung des neuen – wenn auch möglicherweise untechnischen – Einlösungsbeitrags (Erstprämie) bestehen sollte.
II.
Danach musste die Beklagte den verstorbenen Ehemann der Klägerin über den Verlust des Schutzes unterrichten, den er infolge Zeitablaufs bereits erreicht hatte. Zwar ist eine Belehrung über Bedeutung und Voraussetzungen des § 9 ALB nicht stets und in allen Fällen geschuldet. Jedoch liegt die Besonderheit des vorliegenden Falls darin, dass ein Versicherungsvertrag vor seinem Ablauf entweder im Wege der Vertragsänderung oder des Abschlusses eines neuen Vertrages verlängert und dadurch auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt wurde. Im Rahmen einer solchen – auf den Wunsch des Versicherungsnehmers zurückgehenden – Vereinbarung stellen sich die oben erörterten komplizierten Fragen der rechtlichen Einordnung des Vertrags sowie der erneuten Ingangsetzung der Dreijahresfrist bezüglich Selbsttötungen. Es ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Fragen nicht einmal ansatzweise überblicken kann und sich im Regelfall darüber hinaus noch nicht einmal bewusst machen wird, dass überhaupt rechtliche Probleme hinsichtlich des Leistungsumfangs auftreten werden. Die bloße Lektüre der Versicherungsbedingungen wird ihm hierbei nicht weiterhelfen, da diese auf den Fall des Erst- oder Neuabschlusses eines Vertrages zugeschnitten sind und lediglich Aussagen über dessen Inhalt treffen, nicht aber auf die Frage des Verhältnisses zwischen dem bestehenden und dem neuen bzw. geänderten Vertrag hinsichtlich fristgebundener Leistungsausschlüsse. Erst recht lässt sich den Bedingungen nicht ohne Weiteres entnehmen, ob der Leistungsausschluss auch auf Vertragsänderungen anwendbar ist. Hinzu kommt, dass der Versicherer die Herrschaft über die technische Abwicklung der Vertragsverlängerung hat, namentlich bestimmen kann, welche Formulare welchen Inhalts zu verwenden sind, ob eine Police mit oder ohne neue Versicherungsnummer erteilt wird und wie hinsichtlich der Beiträge zu verfahren ist.
In dieser Situation ist der Versicherungsnehmer dem Versicherer gegenüber in einer derart unterlegenen Position, dass der Versicherer verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer über die hoch komplizierten Zusammenhänge bezüglich der Leistungsfreiheit im Falle des Selbstmordes und den Beginn des Fristablaufs zu belehren und umfassend zu beraten. Insbesondere der Versicherer, der – wie vorliegend die Beklagte – davon ausgeht, dass es sich um den Abschluss eines neuen Vertrags handelt und dass schon deshalb die Frist neu zu laufen beginnt, hat dies dem Versicherungsnehmer gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen und ihn auf die hierdurch für ihn ggf. eintretenden Nachteile hinzuweisen.
Hätte aber die Beklagte den Ehemann der Klägerin zutreffend über die zu erwartenden Nachteile im Hinblick auf die Leistungsfreiheit im Falle der Selbsttötung aufgeklärt, so hätte sich dieser beratungsgerecht dahingehend verhalten, dass er mit dem Abschluss des neuen bzw. verlängernden Vertrages noch zugewartet und diesen nicht schon ca. 2 Jahre vor Ablauf des bestehenden Vertrages, sondern erst mit Wirkung zum Ablauf des bisherigen Vertrages abgeschlossen hätte. In diesem Fall hätte zum Zeitpunkt der Selbsttötung noch der bisherige Versicherungsschutz einschließlich der Leistungsverpflichtung auch im Suizidfalle weiterbestanden. Die Klägerin könnte mithin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG i. V. m. § 1 ALB eine Versicherungsleistung verlangen.
III.
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Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 25. März 1992 fuhr der Beklagte zu 1 gegen 9.30 Uhr mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den von dem Kläger geführten , in einem Kreuzungsbereich verkehrsbedingt haltenden Pkw auf. Die volle Haftung der Beklagten ist außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der Facharzt für Chirurgie Dr. S. diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Er legte eine Cervicalstütze an und verordnete Spasmolytika. Die Weiterbehandlung erfolgte durch Dr. R., der eine sogenannte Schanz’sche Krawatte anpaßte und schmerzlindernde Medikamente verordnete. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Symptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schleiersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit. Am 6. Dezember 1993 erlitt ereinen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor ihm ins Schleudern geratenen Fahrzeug kollidierte. Eine wegen anhaltender Beschwerden vorgenommene klinische und radiologische Untersuchung in der Orthopädischen Rehabilitationsklinik S. ergab den Verdacht einer Ruptur der Ligamenta alaria im Bereich des Segments C1/C2. Dieser Verdacht wurde von dem Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. H. des Rehabilitationskrankenhauses K.-L. aufgrund einer am 4. Mai 1994 durchgeführten Untersuchung einschließlich Computer- und Kernspintomographie der Halswirbelsäule bestätigt. Aufgrund dieser Diagnose wurde am 13. Juni 1995 in der Orthopädischen Rehabilitationsklinik S. eine dorsale Probefusion des Segments C1/C2 vorgenommen, die laut Behandlungsbericht zu einer Besserung der Beschwerden führte. Im Hinblick darauf erfolgte am 8. Mai 1996 im Rehabilitationskrankenhaus K.-L. die endgültige operative Fusion. Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992 habe er nach wie vor Beschwerden, u.a. dauernde Spannungsschmerzen im Bereich von Nacken und Schulter, Kopfschmerzen, Mißempfindungen am linken Arm und Taubheitsgefühle am linken Oberschenkel. Zeitweilig trete ein Zittern auf. Die Sehkraft seines linken Auges habe nachgelassen. Darüber hinaus leide er unter Konzentrationsschwierigkeiten. Der Kläger hat – über den vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus - ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: weitere 30.000 DM) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden begehrt. Das Landgericht hat ihm ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsbegehren entsprochen und die Beklagten verurteilt, an den Kläger über den bereits gezahlten Betrag von !" # $% '& (*),+%-. 0/'12 3 4 57698 : 2 3 ; 2.198,56
DM) zu zahlen. Dagegen wenden die Beklagten sich mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe bei dem Unfall am 25. März 1992 eine HWS-Distorsion nach Erdmann I erlitten. Zwar sei nicht bewiesen, daß hierbei das Ligamentum alare links gerissen sei, doch seien die durch diese Diagnose veranlaßte Probefusion und die endgültige Fusion der Segmente C1/C2 gleichwohl eine adäquate Folge des Unfalls. Der Kläger leide aufgrund des Unfalls und der Fusion der Segmente C1/C2 unter Einschränkungen der Beweglichkeit sowie einer Fehlhaltung und dadurch bedingten häufigen Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich sowie unter gelegentlichem Schwindel und Übelkeit, Tinnitus und einer Verschlechterung des Sehvermögens. Die Bewegungseinschränkungen seien gutachterlich festgestellt, die – nicht meßbaren – Schmerzen sowie Schwindel und Übelkeit habe keiner der Sachverständigen in Zweifel gezogen. Die Beeinträchtigungen seien nur aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992 erklärbar, da Vorerkrankungen nicht festgestellt seien und der Unfall vom 6. Dezember 1993 nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt habe. Auch habe der Kläger glaubhaft angegeben, daß alle Beeinträchtigungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. März 1992 und der Fusion am 8. Mai 1996 entstanden seien. Ebenso wie die Sachverständigen habe das Gericht den Eindruck, daß der Kläger sich um eine wahrheitsgemäße Schilderung der Abläufe und Beeinträchtigungen bemüht habe und nicht etwa eine vorzeitige Versorgung ohne Arbeit erstrebe. Die Revisionsei zuzulassen, weil die Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu § 287 ZPO grundsätzliche Bedeutung habe.
II.
Die Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall vom 25. März 1992 eine HWS-Distorsion "nach Erdmann I" erlitten, läßt entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Frage, ob sich der Kläger bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründende Kausalität betrifft. Es hat, ohne § 286 ZPO in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu erwähnen, erkennbar den Regelungsgehalt dieser Vorschrift berücksichtigt , wonach der Nachweis des Haftungsgrundes den strengen Anforderungen des Vollbeweises unterliegt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196; Senatsurteile vom 11. Juni 1968 – VI ZR 116/67 – VersR 1968, 850, 851; vom 20. Februar 1975 – VI ZR 129/73 – VersR 1975, 540, 541 und vom 21. Oktober 1986 – VI ZR 15/85 – VersR 1987, 310, jeweils m.w.N.). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewißheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" , sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 – VIII 286/75 – VersR 1977, 721 und Se-natsurteil vom 9. Mai 1989 – VI ZR 268/88 – VersR 1989, 758, 759). Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht hier - ebenso wie schon das Landgericht - auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. gewonnen. Dessen Beurteilung gründet sich u.a. auf den Befund des erstbehandelnden Arztes Dr. S., der den Kläger am Unfalltag untersucht und dabei u.a. Röntgenaufnahmen und Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule vorgenommen hat. Dr. S. hat ausweislich seines Berichtes eine äußerlich unauffällige, frei bewegliche endgradig schmerzhafte Halswirbelsäule sowie einen leichten Stauchungsschmerz diagnostiziert und darüber hinaus angegeben, der 6. und 7. Halswirbelkörper seien deutlich druckschmerzhaft. Wie der Sachverständige Dr. K. in seinem Gutachten ausgeführt hat, sind ähnliche Befunde in der Folgezeit auch von anderen Ärzten erhoben worden. Sie werden entgegen der Auffassung der Revision in ihrem Kern auch nicht durch die Ausführungen des Orthopäden Dr. P. in Frage gestellt, der in seinem für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erstellten Gutachten vom 13. April 1993 einerseits zwar ein „echtes Schleudertrauma“ verneint, andererseits aber ebenso wie Dr. K. eine HWS-Distorsion Grad I bejaht hat. Aus revisionsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, daß die Angaben des Klägers insgesamt glaubhaft erscheinen, zumal die von ihm geklagten Beschwerden von keinem der Sachverständigen letztlich in Zweifel gezogen worden sind. Bei dieser Sachlage konnte es nach freier Überzeugung zu dem Ergebnis kommen, daß der Verkehrsunfall vom 25. März 1992 bei dem Kläger eine HWSDistorsion im Sinne einer Körperverletzung ausgelöst hat. Insbesondere war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, hinsichtlich des Umfangs der Beschädigun-
gen der beteiligten Fahrzeuge und der sich daraus ergebenden kollisionsbe- dingten Geschwindigkeitsänderung ein Sachverständigengutachten einzuholen und sodann mittels eines biomechanischen Gutachtens der Frage nachzugehen , ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion hervorzurufen. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (OLG Hamm, NZV 2001, 468, 469; OLG Celle, OLG-Report 2002, 81; OLG Frankfurt, NZV 2002, 120). Die von der Revision herangezogene Auffassung, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich zwischen 4 und 10 km/h anzusetzen sei ("Harmlosigkeitsgrenze"), eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei (vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 878, 879, OLG Hamm, r+s 2000, 502; 503; OLG Hamm, DAR 2001, 361; OLG Hamm, NZV 2001, 303; KG, VersR 2001, 597 f.; OLG Hamm, r+s 2002, 111 f.; vgl. auch KG, KG-Report 2001, 163, 164), stößt in Rechtsprechung und Schrifttum zunehmend auf Kritik (vgl. OLG Celle, aaO, OLG Frankfurt, aaO; vgl. auch OLG Bamberg, NZV 2001, 470; Kuhn, DAR 2001, 344, 345 ff. m.w.N.) und wird insbesondere aus orthopädischer Sicht in Zweifel gezogen (Castro/Becke, ZfS 2002, 365, 366). Gegen die schematische Annahme einer solchen "Harmlosigkeitsgrenze" spricht auch, daß die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei u.a. auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann (vgl. Mazzotti /Castro, NZV 2002, 499, 500 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts erfolgte im Streitfall die Kollision, als der Kläger mit schräg nach rechts oben gewendetem Kopf nach oben blickte, um einen Blick auf die Lichtzeichenanlage zu werfen. Gesicherte medizinische Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise derartige
Muskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung einer HWS- Distorsion beeinflussen können, sind bisher nicht bekannt (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 322, 324; Castro/Becke, ZfS 2002, 365) und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise ein Gutachten über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zu einer weiteren Aufklärung des Geschehensablaufs beitragen könnte, nachdem das Berufungsgericht aufgrund eingehender medizinischer Begutachtung und ausführlicher Anhörung des Klägers in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen hat, daß durch den Unfall eine Körperverletzung des Klägers verursacht worden ist. 2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts, wonach die von dem Kläger geklagten Beschwerden – mit Ausnahme der behaupteten Konzentrationsstörungen und der geltend gemachten verminderten geistigen Leistungsfähigkeit – auf den Verkehrsunfall vom 25. März 1992 zurückzuführen sind. Mit dem Nachweis, daß der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt. Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter also nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196 und Senatsurteile vom 11. Juni 1968 – VI ZR 116/67 -, vom 20. Februar 1975 – VI ZR 129/73 – und vom 21. Oktober 1986 – VI ZR 15/85 -, jeweils aaO und m.w.N.). Zwar kann der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbil-
dung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich dazu Senatsurteil vom 7. Juli 1970 – VI ZR 233/69 – VersR 1970, 924, 926 f.). Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung seit langem geklärt sind (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 137, 142 ff. und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 – VersR 2000, 372 f.) und die im Streitfall - anders als das Berufungsgericht meint - keiner Weiterentwicklung bedürfen, wird das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung der Revision gerecht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei aufgrund der von ihm als glaubhaft erachteten Angaben des Klägers und der in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umstände des Falles die Überzeugung gewonnen, daß die im angefochtenen Urteil festgestellten Beschwerden des Klägers auf den Unfall zurückzuführen sind. Es ist davon ausgegangen, daß zwar die Ergebnisse der Sachverständigengutachten für sich allein nicht zum Beweis der Kausalität genügen, die Ursächlichkeit aber gleichwohl nachgewiesen sei. Dabei hat es in zulässiger Weise berücksichtigt, daß die Beeinträchtigungen, soweit sie nicht meßbar sind, von keinem der Sachverständigen in Zweifel gezogen worden seien und deren übereinstimmender Eindruck sei, daß der Kläger versuche , seine Beschwerden objektiv darzustellen. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden vor allem dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß Vorerkrankungen als etwaige Ursachen bei allen Untersuchungen nicht festgestellt worden sind. Entgegen der Auffassung der Revision war es dem Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO nicht verwehrt, im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Feststellung zu gelangen, daß als einzig realistische Ursache für die Beschwerden des Klägers der Unfall vom 25. März 1992 in Betracht kommt (vgl. auch OLG Karlsruhe, NZV 2001, 511 f. mit NA-Beschluß des Senats vom 8. Mai 2001
- VI ZR 314/00). Den nachfolgenden Unfall vom 6. Dezember 1993 konnte das Berufungsgericht als Ursache ausschließen, weil dieser nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt hat (zur Kausalität von zwei zeitlich einander folgenden Unfällen bei Eintritt eines Dauerschadens vgl. Senatsurteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – VersR 2002, 200 f.). Auch eine psychische Fehlverarbeitung scheidet nach Überzeugung des Berufungsgerichts als Ursache der Beschwerden aus. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers nicht entgegen, daß diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf die im Rahmen der ärztlichen Behandlung vorgenommene Fusion des Segments C1/C2 zurückzuführen sind. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Fusion eine adäquate Folge des Unfalls ist, denn sie wurde vorgenommen , weil sich der Kläger wegen seiner nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben hat, in deren Verlauf eine Ruptur der Ligamenta alaria diagnostiziert wurde. Auf die Frage, ob diese Diagnose zutraf und deshalb eine Fusion des Segments C1/C2 indiziert war, kommt es nicht an, da der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich für den gesamten durch seine pflichtwidrige Handlung verursachten Schaden und somit auch für etwaige Folgeschäden einzustehen hat, sofern diese in adäquatem Kausalzusammenhang mit der Erstschädigung stehen. Der notwendige haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn sich bei der Zweitschädigung nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hat, dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht. Ist das der Fall, kann von dem Erstschädiger billigerweise nicht mehr verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Fol-
gen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 – VI ZR 37/88 – VersR 1988, 1273, 1274 und vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – aaO, S. 201, jeweils m.w.N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn wie im Streitfall im Rahmen einer unfallbedingten ärztlichen Behandlung die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden möglicherweise unzutreffend diagnostiziert und deshalb eventuell falsch behandelt worden sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.
(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).
(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.
(4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.
(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.
Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Fahrzeug brandes auf Versicherungsleistungen in Anspruch.Er hatte bei dieser eine Haftpflicht- und eine Fah rzeugversicherung für sein Wohnmobil genommen. Dem Versicherungsverhältnis lagen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde, die in ihrem hier maßgeblichen Teil den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 1996) entsprechen.
Im Jahre 2002 beabsichtigte der Kläger eine Urlaub sreise in die Türkei. Vor Fahrtantritt setzte sich seine Ehefrau mit dem Versicherungsagenten der Beklagten, dem Zeugen S. , telefonisch in Verbindung ; Einzelheiten des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger erhielt nachfolgend eine grüne Versicherungskarte übersandt , bei der das Länderkürzel "TR" gestrichen war. Am 3. Juli 2002 brannte sein in C. bei I. abgestelltes Fahrzeug vollständig aus. Den dabei entstandenen Schaden machte der Kläger bei der Beklagten geltend. Diese verneinte ihre Eintrittspflicht, weil gemäß § 2a Abs. 1 AVB für den asiatischen Teil der Türkei kein Versicherungsschutz bestehe.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage von 36.419,3 2 € nebst Zinsen in Höhe von 5.025 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des Rechtsmittels des Klägers, der vor dem Berufungsgericht noch einen Zahlungsanspruch von insgesamt 33.500 € verfolgt hat - die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefocht enen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat ausgeführt: Der Schaden habe sich im asiatischen Teil der Türkei und daher außerhalb des versicherten geographischen
Bereichs ereignet. Eine "konkludente" Ausweitung des Versicherungsschutzes auf Asien sei dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Allerdings könnten den Versicherer Hinweispflichten treffen, wenn der Versicherungsnehmer ihm eine geplante Auslandsreise bekanntgebe. Das gelte aber nicht grundsätzlich schon dann, wenn im Zusammenhang mit der Anforderung einer grünen Versicherungskarte das Wort "Türkei" falle. Es müsse den Verantwortlichen vielmehr bekannt sein oder sich ihnen zumindest aufdrängen, daß eine Reise in ein nicht versichertes Gebiet anstehe. In Fällen wie dem vorliegenden müsse der Versicherungsnehmer zu erkennen geben oder es sonst nahe liegen, daß er in den außereuropäischen Teil der Türkei fahren wolle. Allein der Umstand, daß bei Anforderung der grünen Versicherungskarte die Türkei erwähnt werde , begründe keine Aufklärungspflichten über die geographische Unterteilung des Landes und die daraus resultierenden versicherungsrechtlichen Besonderheiten.
II. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsge richt allerdings einen Anspruch auf Versicherungsleistungen verneint. Sie hat gemäß § 2a Abs. 1 AVB ihr Leistungsversprechen nur auf Europa und die außereuropäischen Gebiete bezogen, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören. Der Versicherungsfall , aus dem der Kläger die Beklagte in Anspruch nimmt, hat sich jedoch in dem Teil der Türkei ereignet, der zu Asien gehört. Damit besteht für den geltend gemachten Kaskoschaden kein Versicherungsschutz.
Entgegen der Auffassung der Revision halten die AV B in ihrem hier entscheidenden Teil einer Inhaltskontrolle am Maßstab des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) stand. Zwar ist der Versicherer gehalten, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechtsposition des Versicherungsnehmers klar und durchschaubar darzustellen (vgl. BGHZ 147, 354, 361 f.; 141, 137, 143). Diesem Gebot hat die Beklagte indes genügt. Ihre Versicherungsbedingungen sind unter § 2a Abs. 1 verständlich und mit der erforderlichen Eindeutigkeit gefaßt, wenn sie darin die örtliche Geltung des Versicherungsvertrages auf den Bereich Europas und auf bestimmte außereuropäische Gebiete beschränkt. Die Beklagte hat in der Klausel für die Haftpflichtversicherung den örtlichen Geltungsbereich übernommen, wie er durch den Verordnungsgeber in § 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung festgelegt ist. Die in § 2a Abs. 1 AVB weiter enthaltene Bestimmung, die Versicherung gelte auch für die Fahrzeugversicherung nur für Europa und bestimmte außereuropäische Gebiete, läßt beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer , auf dessen Verständnismöglichkeit es ankommt (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig), keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen, daß Versicherungsschutz nicht für Schäden gewährt wird, die in einem Gebiet eintreten, das nicht zu Europa gehört, wobei in diesem Zusammenhang auf eine geographische Sichtweise abzustellen ist (BGHZ 40, 22, 24; BGHZ 108, 200, 204). Es ist dabei nicht Sache des Versicherers, den Versicherungsnehmer in den Versicherungsbedingungen oder auf sonstige Weise über die genauen geographischen Grenzen Europas in Kenntnis zu setzen. Er darf dieses Wissen beim Versicherungsnehmer voraussetzen oder zumindest erwarten, daß dieser es sich aus eigener Veranlassung verschafft.
2. Das Berufungsgericht geht weiter zu Recht davon aus, daß keine individuelle Erweiterung des Versicherungsschutzes in seinem örtlichen Geltungsbereich gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 AVB erfolgt ist. Daß eine solche Vereinbarung im Zuge des zwischen der Ehefrau des Klägers und dem ZeugenSch. geführten Telefongespräches getroffen worden ist, hat der Kläger nicht behauptet. Auch die Aushändigung der - nur auf die Haftpflichtversicherung bezogenen - grünen Versicherungskarte hat keine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf den asiatischen Teil der Türkei bewirkt. Dem Kläger ist die Versicherungskarte mit Streichung des Länderkürzels für die Türkei übersandt worden. Das mußte der Kläger als Versicherungsnehmer bei gehöriger Sorgfalt so verstehen, daß die Beklagte von der in § 2a Abs. 1 AVB vorgesehenen Möglichkeit der Erweiterung des Geltungsbereiches des Versicherungsvertrages gerade keinen Gebrauch machen und den Versicherungsschutz nicht auf den asiatischen Teil der Türkei ausdehnen wollte (vgl. BGHZ 120, 87, 91 ff.). Das gilt erst recht für die Fahrzeugversicherung; auch hier war für den Kläger mit der gebotenen Deutlichkeit erkennbar, daß es die Beklagte bei dem örtlichen Geltungsbereich des § 2a Abs. 1 AVB belassen wollte. Einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Zeuge S. über grüne Versicherungskarten verfügte, bei denen das Länderkürzel für die Türkei nicht gestrichen war, bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision in diesem Zusammenhang nicht. Dadurch allein hätte der Kläger den ihm obliegenden Nachweis für eine Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht führen können. Es genügt nicht, daß der Zeuge S. die Möglichkeit gehabt hätte, dem Kläger eine grüne Karte ohne Streichung des Länderkürzels "TR" zu übersenden. Damit wäre noch nicht bewiesen, daß die dem Kläger tatsächlich übersandte Versicherungskar-
te keine Streichung des Länderkürzels enthielt; nur darauf kommt es aber an.
Für die von der Revision angesprochene ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrages ist angesichts der eindeutig abgefaßten Versicherungsbedingungen, die eine vertragliche Regelungslücke nicht erkennen lassen, kein Raum. Die Beklagte verhält sich schließlich auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf den beschränkten örtlichen Geltungsbereich des Versicherungsvertrages beruft. Daß sie im Falle einer Erweiterung des Versicherungsschutzes dem Kläger keine zusätzliche Versicherungsprämie berechnet hätte, ist unerheblich. Daraus läßt sich nicht ableiten, daß sie dem Kläger gegenüber zu einer Einbeziehung auch des asiatischen Teils der Türkei in den Versicherungsvertrag verpflichtet gewesen wäre.
3. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch darin, daß schon aus Rechtsgründen ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus positiver Vertragsverletzung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten zu verneinen ist.
Es besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigke it, daß den Versicherer Hinweispflichten treffen, wenn für ihn erkennbar wird, daß der Versicherungsnehmer einer Belehrung bedarf, weil er über einen für ihn wesentlichen Vertragspunkt - wie etwa über die Reichweite des bestehenden Versicherungsschutzes - irrige Vorstellungen hat (BGHZ 108, 200, 205 f.; OLG Koblenz ZfS 1998, 261; OLG Stuttgart ZfS 1992, 412; OLG Hamm NZV 1991, 314; OLG Köln RuS 1989, 3; OLG Karlsruhe VersR 1988, 486; ÖOGH VersR 1995, 943; Stiefel/Hofmann, 17. Aufl.
§ 2a AKB Rdn. 4; Knappmann in Prölss/Martin VVG, 27. Aufl. § 2a AKB Rdn. 4). Eine solche Aufklärung kann ferner dann angezeigt sein, wenn dem Versicherer bekannt wird oder sich ihm zumindest hätte aufdrängen müssen, daß der Versicherungsnehmer sich mit dem versicherten Fahrzeug außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des Versicherungsvertrages begeben will (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. § 2a AKB Rdn. 3a).
Davon geht auch das Berufungsgericht grundsätzlich aus. Es verkürzt indes im weiteren die Belehrungspflichten des Versicherers in unzulässiger Weise, wenn es die Benennung der Türkei als künftiges Reiseziel nicht genügen läßt und zusätzlich verlangt, der Versicherungsnehmer müsse zum Ausdruck bringen, er wolle sich mit dem Fahrzeug gerade auch in den asiatischen Teil der Türkei begeben. Vielmehr bringt schon die Erwähnung der Türkei für sich allein das Interesse des Versicherungsnehmers hinreichend zum Ausdruck, das Fahrzeug im gesamten Gebiet der Türkei mit Versicherungsschutz führen zu können. Angesichts des Umstandes, daß die Türkei mit ihrem weit überwiegenden Teil geographisch dem asiatischen Kontinent zuzuordnen ist, liegt es nahe, daß sich der Versicherungsnehmer bei seiner angekündigten Reise nicht auf den europäischen Raum beschränken könnte. Dem sich daraus ergebenden Aufklärungsbedürfnis darf sich der Versicherer redlicherweise nicht verschließen. Es ist seine Aufgabe, dem Versicherungsnehmer Klarheit über die Besonderheiten des Versicherungsschutzes zu verschaffen , der sich für die Türkei in einen (versicherten) europäischen und in einen (nicht versicherten) asiatischen Teil spaltet. Er hat dem Versicherungsnehmer die drohende Lücke im Versicherungsschutz vor Augen zu führen und zu erläutern, daß das Fahrzeug ohne eine Erweite-
rung des örtlichen Geltungsbereiches des Versicherungsvertrages weder in der Haftpflichtversicherung noch in der Fahrzeugversicherung Versicherungsschutz hat, sollte es im asiatischen Raum bewegt werden. Daß sich auch die Beklagte dieses Problems bewußt gewesen ist, zeigt die Aussage des Zeugen S. . Dieser hat bekundet, er stelle einem Versicherungsnehmer keine grüne Versicherungskarte aus, sondern verweise ihn an das Kundendienstbüro der Beklagten, sollte ihm die Türkei als beabsichtigtes Reiseziel offengelegt werden, ohne dies mit der Einschränkung zu versehen, der Versicherungsnehmer müsse dabei zwischen dem europäischen und dem asiatischen Teil unterscheiden.
4. Durch seinen unzutreffenden rechtlichen Ansatz hat sich das Berufungsgericht den Blick auf die Frage verstellt, ob die Ehefrau des Klägers dem Zeugen S. - über allgemeine Urlaubsschilderungen hinausgehend - die Türkei als konkretes Reiseziel benannt hat. Sollte dies zu bejahen sein, wäre der Zeuge S. gehalten gewesen, für entsprechende Hinweise an den Kläger Sorge zu tragen. Es kommt somit auf das Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme an, mit dem sich das Berufungsgericht bislang nicht auseinandergesetzt hat. Das
wird nachzuholen sein. Das Berufungsgericht wird sich gegebenenfalls auch mit der Frage eines Mitverschuldens des Klägers zu befassen haben , dem bei aufmerksamer Durchsicht der grünen Versicherungskarte hätte auffallen müssen, daß darin das Länderkürzel "TR" gestrichen war.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.