Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 2 Rückwärtsversicherung

(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).

(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.

(4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.

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Versicherungsrecht: Schwangerschaft und Reiserücktrittsversicherung

30.08.2012

Komplikationen während einer Schwangerschaft können zu einer Reisestornierung berechtigen-AG München vom 03.04.12-Az:224 C 32365/11
Versicherungsrecht

Versicherungsrecht: Widerrufsrecht kann bei Fehlen der Verbraucherinformation erlöschen

03.12.2010

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Versicherungsrecht

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 293 Allgemeine Vorschriften


(1) Vertrieb ist das direkte oder indirekte Anbieten oder Platzieren von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens. Als Vertrieb gilt nicht, wenn1.Investmentvermögen nur namentlich benannt werden,2.nur die Nettoinventarwerte und die an einem org
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie


(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2009 - IV ZR 43/07

bei uns veröffentlicht am 17.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 43/07 Verkündetam: 17.Juni2009 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 69

Landgericht Bonn Urteil, 11. März 2016 - 9 O 312/15

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand 2Der am ##.##.1971 geborene Kläger

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2014 - IV ZR 8/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR8/13 Verkündet am: 5. November 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 2 Abs. 2 Satz 2 Hal

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. Dez. 2011 - 7 U 184/11

bei uns veröffentlicht am 15.12.2011

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2011 (16 O 594/10) wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Streith

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Okt. 2011 - 8 K 3031/11

bei uns veröffentlicht am 19.10.2011

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 312,45 EUR an Beihilfe zu gewähren.Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 15.06.2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 21.07.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Okt. 2010 - 10 S 2821/09

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. November 2009 - 12 K 1587/09 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2009 - 9 K 2349/07

bei uns veröffentlicht am 29.01.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die

Oberlandesgericht Karlsruhe Entscheidung, 16. Sept. 2008 - 12 U 73/08

bei uns veröffentlicht am 16.09.2008

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. März 2008 - 3 O 270/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert: Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehen

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 30. Mai 2007 - 5 U 704/06 - 89; 5 U 704-89

bei uns veröffentlicht am 30.05.2007

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird Ziffer 1) des am 20.11.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (12 O 121/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst: "Die Beklagte wird verurteilt, an die Klä

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. Nov. 2004 - 5 U 190/04 - 26

bei uns veröffentlicht am 03.11.2004

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 2.3.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 429/02, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig volls

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(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (2) Ist die...