Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 03.02.2012 (Aktenzeichen 4 O 205/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die beklagte Rundfunkanstalt verpflichtet ist, ihr eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des ehemaligen Intendanten Herrn F.R. der Beklagten, der am 27.01.2011 verstorben ist. Der Verstorbene war zunächst auf Grund des Dienstvertrags vom 06.04.1990 seit dem 01.07.1990 als Verwaltungsdirektor der Beklagten beschäftigt. Mit seiner Wahl zum Intendanten im Jahre 1996 schlossen der Verstorbene und die Beklagte den Dienstvertrag vom 12.06.1996. Die Ehe der Klägerin und des Verstorbenen wurde durch Urteil vom 31.05.1999 rechtskräftig geschieden. Der Verstorbene war bis zu seinem Tode in zweiter Ehe wiederverheiratet. Er wurde 2001 und 2006 in seinem Amt als Intendant der Beklagten bestätigt und verstarb gegen Ende dieser dritten Wahlperiode. § 7 Abs. 7 des Dienstvertrags des Verstorbenen von 2006 bestimmt – wie bereits § 7 Nr. 7 des Dienstvertrags von 1996 und § 7 Abs. 8 des Dienstvertrags von 2001 –:

„Im Falle des Ablebens haben seine Witwe und seine Kinder Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach der Versorgungsordnung des Saarländischen Rundfunks vom 1. März 1962 in der Fassung vom 28. November 2001.“.

Ferner heißt es in § 7 Abs. 8 des Dienstvertrags von 2006 – wie bereits in § 7 Nr. 8 des Dienstvertrags von 1996 und § 7 Abs. 9 des Dienstvertrags von 2001 –:

„Im Übrigen sind die Bestimmungen der Versorgungsordnung des Saarländischen Rundfunks in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.“.

In Abschnitt II. der Versorgungsordnung der Beklagten vom 01.03.1962 in der Fassung vom 31.12.1984, geändert durch Versorgungsordnung vom 28.11.2001, regelt § 9 die Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- bzw. Witwerrente. § 9 Abs. 4 lautet:

„Anspruch auf Witwenrente hat auch die geschiedene Ehefrau, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwenrente erhalten hätte, sofern ihr der Verstorbene im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat oder am Todestag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung oder Unterhaltsvereinbarung Unterhalt zu leisten hatte. Entsprechendes gilt für die einer geschiedenen Ehefrau gleichgestellten frühere Ehefrau des Verstorbenen, wenn die Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.“.

Im Verfahren zum Versorgungsausgleich zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen bezog der Justitiar der Beklagten mit Schreiben vom 19.05.2000 dahin Stellung, dass im Falle des Ablebens von Herrn R. § 7 Nr. 7 des Dienstvertrags (von 1996) als spezielle Regelung derjenigen in § 9 Abs. 4 der Versorgungsordnung vorgehe. Durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19.12.2002 (Aktenzeichen 9 UF 93/99) wurden der Klägerin zu Lasten des Verstorbenen in Vollzug des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in Höhe von 2.426,84 DM Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Der Restausgleich wurde dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Klägerin stellte bei der Beklagten mit Schreiben vom 25.02.2011 Antrag auf Witwenrente. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 31.03.2011, sie habe sich zu dem Thema schon mit Schreiben vom 19.05.2000 in dem Verfahren 9 UF 93/99 vor dem Oberlandesgericht abschließend geäußert.

Die Klägerin hat gemeint, die Auslegung ergebe, dass nach § 7 Nr. 8 des Dienstvertrags in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Versorgungsordnung der Beklagten eine auch die Klägerin umfassende Hinterbliebenenversorgung vereinbart worden sei. § 7 des Dienstvertrags nehme auf die gesamte Versorgungsordnung der Beklagten ohne Einschränkung Bezug. § 7 Nr. 8 des Dienstvertrags sei als Auffangklausel zu verstehen, weil die Verweisung auf die Versorgungsordnung in einer eigenständigen Ziffer geregelt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Verstorbene als ausgewiesener Kenner der Materie bei Abschluss des Dienstvertrags im Jahre 1996 keine Verschlechterung seiner Hinterbliebenenversorgung im Vergleich zu seiner früheren Position als Verwaltungsdirektor durch Herausnahme des § 9 Abs. 4 der Versorgungsordnung gewollt habe. Dass der Wortlaut der Regelung in den Folgeverträgen – trotz Änderung der persönlichen Verhältnisse – unverändert geblieben sei, spreche dafür, dass der Klägerin die Ansprüche nach der Versorgungsordnung weiter hätten gewährt werden sollen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Verstorbene in Kenntnis der im Jahre 2000 geäußerten Interpretation des Justitiars der Beklagten bewusst keine die Versorgungsansprüche der Klägerin ausschließende Regelung getroffen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine monatliche Hinterbliebenenversorgung gemäß der Versorgungsordnung der Beklagten rückwirkend ab dem Monat Februar 2011 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, § 7 Nr. 7 des Dienstvertrags regele den berechtigten Personenkreis abschließend und sei nicht auf die dort nicht erwähnte geschiedene Ehefrau auszudehnen. Durch die Verweisung in § 7 Nr. 8 auf die Versorgungsordnung werde der Personenkreis nicht auf die geschiedene Ehefrau erweitert, weil die spezielle, individualvertragliche Regelung in § 7 Nr. 7 des Dienstvertrags derjenigen in § 9 Abs. 4 der Versorgungsordnung vorgehe. Außerdem habe für den Verstorbenen gemäß § 12 Abs. 2 des Dienstvertrags vom 06.04.1990 in seiner Position als Verwaltungsdirektor nicht die Versorgungsordnung der Beklagten gegolten. Die Tatsache, dass § 7 des Intendantenvertrags trotz Ehescheidung im Jahre 1999 unverändert geblieben sei, spreche eher dagegen, dass der Verstorbene sich auch um die Versorgung seiner geschiedenen Ehefrau gesorgt habe.

Das Landgericht hat nach Anhörung der Klägerin (Bl. 85 f. d. A.) die Klage mit dem am 03.02.2012 verkündeten Urteil (Bl. 92 ff. d. A.) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach Wortlaut und Sinn und Zweck unterfalle die Klägerin als geschiedene Ehefrau nicht der insoweit auf die Witwe – d. h. die Ehefrau, die im Zeitpunkt des Ablebens des Verstorbenen mit diesem verheiratet gewesen sei – beschränkten Hinterbliebenenversorgung nach § 7 Nr. 7 des Dienstvertrags. Die Verweisung der Auffangklausel des § 7 Nr. 8 des Dienstvertrags auf die Versorgungsordnung greife nur insoweit ein, als der Dienstvertrag nicht – wie in § 7 Nr. 7 – eine abschließende Regelung treffe. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 2006 sei die Ehe der Klägerin mit dem Verstorbenen bereits geschieden gewesen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung spreche der Umstand, dass der in Vertragsdingen erfahrene Verstorbene in Kenntnis der für die Klägerin negativen Auslegung des Dienstvertrags durch den Justitiar der Beklagten keine Änderung zu Gunsten der Klägerin versucht, zumindest aber nicht bei der Beklagten habe durchsetzen können, gegen einen Willen des Beklagten zur Absicherung der Klägerin. Warum die Absicherung der Klägerin und eine damit einhergehende Schmälerung der Ansprüche seiner zweiten Ehefrau und der minderjährigen Kinder aus dieser Verbindung dem Willen des Verstorbenen entsprochen haben sollte, sei nicht zu ersehen. Die Hinterbliebenenversorgung decke auch andere Risiken ab als der nacheheliche Unterhalt, der beim Tode des Verpflichteten in der Regel bestehen bleibe.

Der Senat nimmt im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Sie macht geltend, das Landgericht habe bei seiner Auslegung die gebotene Gesamtschau unterlassen. § 7 Nr. 7 des Dienstvertrags stelle keine abschließende, den Anspruch der Klägerin aus § 7 Nr. 8 des Dienstvertrags in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Versorgungsordnung ausschließende Regelung dar. Hätten die Vertragsparteien bewusst eine Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten der Versorgungsordnung vereinbart, wäre dies zumindest durch ein vorangestelltes „nur“ vor „die Witwe und die Kinder“ oder eine konkrete, abweichende Formulierung zum Ausdruck gekommen. So wiederhole z. B. § 7 Nr. 2 des Dienstvertrags von 1996 in Satz 1 zunächst wörtlich die entsprechende Bestimmung aus der Versorgungsordnung und enthaltene Satz 2 eine deutlich als Einschränkung gegenüber der Versorgungsordnung gekennzeichnete Vereinbarung. Die Streichung von Satz 2 im Dienstvertrag von 2001 belege, dass die Vertragsparteien den Vertragstext durchaus an veränderte Umstände angepasst hätten. Beim Abschluss des Dienstvertrags von 2001 hätte konkreter Anlass bestehen können, die über § 7 Nr. 8 des Dienstvertrags vermittelte Anspruchsgrundlage aus § 9 Abs. 4 der Versorgungsordnung ausdrücklich auszuschließen, wenn dies gewollt gewesen wäre. Die vom Landgericht unterstellte Systematik würde zudem für das Sterbegeld zu einer nach Wortlaut, Systematik und Interessenlage nicht gewollten Anspruchsbeschränkung gegenüber den in der Versorgungsordnung genannten möglichen Bezugsberechtigten führen. Ferner habe das Landgericht eine nicht nachvollziehbare oder gar belegte „allgemeine Lebenserfahrung“ bzw. ein „objektives Interesse“ bemüht und damit die Grenzen der Auslegung verlassen. Das Landgericht habe verkannt, dass die streitgegenständlichen Klauseln bereits im ersten Dienstvertrag von 1996 wortgleich vorhanden gewesen seien und damit eine kohärente Auslegung geboten sei. Eine weder nachweisbare noch geäußerte Motivation könne jedenfalls dann nicht zur späteren Auslegung herangezogen werden, wenn sie gerade keinen Niederschlag in der Formulierung des Vertrags gefunden habe. Bei der Bestimmung der allgemeinen Lebenserfahrung hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass Versorgungsregelungen zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau durchaus gebräuchlich seien, wie die gesetzlichen Regelungen z. B. in § 22 BeamtVG oder § 25 VersAusglG verdeutlichten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung habe es auch im konkreten Fall dem objektiven Interesse des Verstorbenen entsprochen, die gegenüber ihm unterhaltsberechtigten Personen im Falle seines Ablebens möglichst umfassend versorgt zu wissen. Dies habe nicht nur in der konkreten Situation gegolten, sondern z. B. auch für den Fall, dass die zweite Ehe des Verstorbenen ebenfalls geschieden worden wäre und es um die Versorgung der Mutter seiner beiden minderjährigen Kinder gegangen wäre. Die nach der Versorgungsordnung an den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs geknüpfte Witwenrente für die geschiedene Ehefrau habe auch deshalb dem objektiven Interesse des Verstorbenen entsprochen, weil gerade in dieser Konstellation seine Erben durch fortbestehende Unterhaltsansprüche geschiedener Ehefrauen belastet seien und gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Erben und geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehefrauen vorprogrammiert wären. Außerdem habe das Landgericht den öffentlich-rechtlichen Kontext des Vertragsverhältnisses verkannt. Die Gestaltung des Dienstvertrags des Intendanten sei am öffentlichen Recht zu messen. Der Dienstvertrag müsse so ausgestaltet sein, dass dem Intendanten die zu seiner Diensterfüllung erforderliche Unabhängigkeit gegenüber den anderen Organen der Beklagten, gegenüber Dritten oder dem Staat gewährleistet würde. Somit umfasse der Dienstvertrag im Rahmen der üblichen und auch in anderen Rundfunkanstalten gebräuchlichen Regelungen eine beamtenähnliche Alimentation in Form einer hinreichenden Vergütung und einer umfassenden Versorgungszusage. Dementsprechend habe es der Beklagten nicht frei gestanden, den Kreis der Versorgungsberechtigten willkürlich enger oder weiter zu ziehen. Da es sich bei der Versorgungsordnung um eine satzungsgemäß zu Stande gekommene Kollektivregelung handele, sei eine nachträgliche individualvertragliche Abänderung zu Lasten Dritter ausgeschlossen.

Die Klägerin beantragt (Bl. 135 d. A.),

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 205/11) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine monatliche Hinterbliebenenversorgung gemäß der Versorgungsordnung der Beklagten rückwirkend ab dem Monat Februar 2011 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Aus der nach Durchlaufen einer vollen Amtsperiode sachlich gebotenen Änderung in § 7 Nr. 2 des Dienstvertrags 1996 gegenüber § 7 Abs. 2 des Dienstvertrags 2001 seien keine Rückschlüsse auf die Hinterbliebenenversorgung in § 7 Nr. 7 der Dienstverträge zu ziehen. Da es nur eine Witwe geben könne – die im Todeszeitpunkt mit dem Verstorbenen verheiratete Ehefrau – bedürfe es keiner weiteren Einschränkung; mehrere Witwen seien bereits begrifflich nicht möglich. Der von der Klägerin hergestellte Bezug zum Sterbegeld treffe nicht zu, weil diesem eine andere Zielrichtung als der Hinterbliebenenversorgung zukomme. Das Landgericht habe die betreffende Klausel – wie auch die Beklagte – in allen Dienstverträgen gleich ausgelegt und den im Zuge der Scheidung der Klägerin von dem Verstorbenen durchgeführten Versorgungsausgleich erwähnt. Hingegen habe die Klägerin § 22 BeamtVG und § 25 VersAusglG eine fehlerhafte Interpretation gegeben. Zweck des § 25 VersAusglG sei es, dem Ausgleichsberechtigten aus einem Versorgungsausgleich über den Tod des Ausgleichsverpflichteten hinaus einen eigenständigen Versorgungsanspruch zu sichern, wenn ihm ein noch nicht ausgeglichenes Recht aus der in der Ehezeit begründeten Altersversorgung zustehe. Da der Anspruch ein ehezeitliches Versorgungsanrecht voraussetze, das im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf dem Wege der Teilung nicht habe ausgeglichen werden können und daher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen geblieben sei, könne die Klägerin die Vorschrift gerade nicht zu Begründung eines umfassenden, über die Ehezeit hinausgehenden Versorgungsanspruchs der geschiedenen Ehefrau heranziehen. Auch § 22 BeamtVG beziehe sich nur auf ehezeitbezogene Versorgungsrechte früherer Ehefrauen, für die ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegenüber dem verstorbenen Beamten offen geblieben sei. Somit werde auch im Beamtenrecht kein Versorgungsanspruch außerhalb der Ehezeit begründet. Es gebe weder eine allgemeine Lebenserfahrung, noch habe es im Streitfall dem Interesse des Verstorbenen entsprochen, die geschiedene Ehefrau im Todesfall – über den Ausgleich hinaus – versorgt zu wissen. Da die Klägerin und der Verstorbene um die Scheidung einen erbitterten „Rosenkrieg“ geführt hätten, habe im Zweifel kein Interesse des Verstorbenen bestanden, seine geschiedene Ehefrau noch zusätzlich zu versorgen und dadurch die Ansprüche der Witwe und Mutter seiner beiden minderjährigen Kinder zu schmälern. Die auf die Höhe des Pflichtteils begrenzten Unterhaltsansprüche gegen die Erben seien eine für den Verstorbenen überschaubare und „steuerbare“ Größe gewesen. Das Landgericht habe auch keinen Status der Beklagten als „öffentlich-rechtlichem Versorgungsträger“ verkannt. Die Beklagte betreibe originär Rundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts und nicht das Versorgungsgeschäft. Als „öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger“ seien definitionsgemäß nur öffentlich-rechtliche Einrichtungen zu verstehen, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand hätten. Die Stellung der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Bindung an die Grundsätze öffentlicher Haushaltsführung würde gegen den von der Klägerin erhobenen Anspruch sprechen; denn neben der Teilhabe an der Altersversorgung durch den Versorgungsausgleich würde sich eine zusätzliche Hinterbliebenenversorgung als „Überversorgung“ darstellen. Entgegen der Auffassung der Berufung sei auch nicht die Versorgungsordnung vom 01.03.1962 im Ganzen im Dienstvertrag zur vertraglichen Anspruchsgrundlage gemacht worden. Dann hätte im Dienstvertrag vereinbart werden müssen, dass die Versorgungsordnung „insgesamt“ oder „uneingeschränkt“ gelte. Die Vertragsparteien hätten jedoch eine Individualregelung getroffen, bei der gemäß § 7 Nr. 8 des Dienstvertrags lediglich „im Übrigen“ die Bestimmungen der Versorgungsordnung anwendbar sein sollten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 06.01.2012 (Bl. 85 ff. d. A.) und des Senats vom 23.05.2013 (Bl. 177 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520, 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass die nach dem unterschriebenen Telefax eingereichte Urschrift der Berufungsbegründung vom 02.05.2012 nicht unterschrieben ist (Bl. 142 d. A.). Die Wirksamkeit einer per Telefax eingelegten Berufung bzw. Berufungsbegründung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass anschließend noch das Original des Schriftsatzes bei Gericht eingereicht wird. Für die Feststellung, ob die Kopiervorlage für das Telefax von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden ist, dessen Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben wird, steht neben der Nachreichung des Originalschriftsatzes auch die Möglichkeit des Freibeweises zur Verfügung (BGH, Beschl. v. 27.01.2004 – VI ZB 30/03, juris Rn. 6). Mit Blick auf die Unterschriften der postulationsfähigen Rechtsanwältin Frau G. unter der Klageschrift (Bl. 4 d. A.), dem Schriftsatz vom 05.10.2011 (Bl. 35 d. A.), dem Telefax vom 07.11.2011 (Bl. 37 d. A.) und der Berufung (Bl. 119 d. A.) besteht für den Senat kein Zweifel, dass Frau Rechtsanwältin G. auch das die Berufungsbegründung enthaltende Telefax unterzeichnet hat (Bl. 134 d. A.).

2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 ZPO).

a) Die Klägerin hat den erhobenen Feststellungsanspruch, wie die Berufung nochmals klarstellt (Bl. 138 Abs. 1, 163 d. A.), nicht auf § 7 Nr. 7 des Dienstvertrags von 1996 bzw. § 7 Abs. 8 des Folgevertrages von 2001 und § 7 Abs. 7 des Folgevertrages von 2006 gestützt. Sie hat insoweit selbst dargelegt, dass sie in ihrer Eigenschaft als geschiedene Ehefrau nicht als Witwe im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist (Bl. 68 d. A.). Als Witwe wird nach allgemeinem Sprachgebrauch die Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes bezeichnet (Brockhaus Enzyklopädie, 21. Aufl. Bd. 30 S. 232). Dementsprechend wird die – richtige – Feststellung des Landgerichts, dass sich für die Klägerin kein Anspruch aus § 7 Nr. 7 des Dienstvertrags von 1996 bzw. den entsprechenden Regelungen in § 7 Abs. 8 des Folgevertrages von 2001 und § 7 Abs. 7 des Folgevertrages von 2006 ergibt (Bl. 98 d. A.), nicht angegriffen.

b) Die Berufung meint allerdings, ein Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung der Klägerin ergebe sich auf der Grundlage des § 7 Ziffer 8 des Dienstvertrags in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Versorgungsordnung der Beklagten. Das trifft nicht zu.

aa) Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt (BGHZ 160, 83, 86). Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber – bei Abwägung aller Gesichtspunkte – nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält (BGHZ 160, 83, 87).

bb) Nach diesen Maßstäben hält die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung, dass § 9 Abs. 4 der Versorgungsordnung vorliegend nicht anwendbar ist (Bl. 99 d. A. unten), einer Überprüfung durch den Senat stand. Das Landgericht hat bei der Auslegung des Dienstvertrags zu Recht auf die nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen und im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargestellten Auslegungsgrundsätze verwiesen (Bl. 99 Abs. 5, 97 d. A.). Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Verträge sind hiernach so auszulegen, dass ihr Inhalt dem von beiden Parteien vernünftigerweise (objektiv) gemeinsam gewollten Sinn und Zweck entspricht. Im Zweifel ist dabei auf den unter den konkreten Umständen üblichen Sinn des Erklärten abzustellen, weil sich jeder Vertragsteil aus Gründen des Vertrauensschutzes auf den üblichen Sinn verlassen können soll, solange kein hiervon abweichender gemeinsamer Wille erkennbar ist. Zu werten sind hierbei neben dem Wortsinn bzw. der Bedeutung eines schlüssigen Verhaltens auch die gesamten äußeren Begleitumstände der Erklärungshandlung, soweit sie einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH NJW 2002, 1260, 1261; Senat OLGR 2007, 113). Bei der Auslegung ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH NJW 1998, 2966). In einem zweiten Auslegungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH NJW-RR 2000, 1002, 1003).

cc) Das Landgericht hat unter Beachtung dieser Grundsätze mit Recht angenommen, dass § 7 Nr. 7 des Dienstvertrags von 1996 bzw. § 7 Abs. 8 des Folgevertrages von 2001 und § 7 Abs. 7 des Folgevertrages von 2006 als Anspruchsberechtigte für die Hinterbliebenenversorgung abschließend die Witwe und die Kinder des Intendanten aufzählen. Mit der ausdrücklichen Regelung der Anspruchsberechtigten im Dienstvertrag bestand für die Vertragsschließenden ersichtlich kein Bedürfnis für eine Ausweitung infolge einer erweiternden Bezugnahme auf die Versorgungsordnung (vgl. Senat OLGR 2007, 113, 114). Die anschließende Verweisung auf die Versorgungsordnung („Im Übrigen“) erweitert deshalb nicht den Kreis der Anspruchsberechtigten über den im Dienstvertrag genannten Personenkreis hinaus, sondern gewinnt nur als Auffangklausel Bedeutung, falls die individualvertraglichen Bestimmungen keine (spezielleren) Regelungen enthalten (Bl. 100 d. A.). Die auf Grund des Dienstvertrags gegebenen Ansprüche werden also durch die Versorgungsordnung nicht erweitert, sondern nur näher ausgestaltet.

dd) Demgegenüber macht die Berufung geltend, in § 7 Nr. 7 des Dienstvertrags von 1996 sei für den Fall des Ablebens des Intendanten auf die Hinterbliebenenversorgung der Versorgungsordnung verwiesen, ohne dass einzelne Regelung dieser Versorgungsordnung benannt oder ausgeschlossen worden seien. Hätten die Vertragsparteien bewusst eine Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten vereinbart, wäre dies zumindest durch ein „nur“ vor „die Witwe und die Kinder“ zum Ausdruck gebracht worden bzw. unter Berücksichtigung der Formulierung in § 7 Nr. 2 des Dienstvertrags von 1996 wäre sogar anzunehmen, dass eine konkrete Abweichung formuliert worden wäre (Bl. 129 d. A. unten).

(1) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit auch nach Abschluss der Dienstverträge von 2001 und 2006 – die Berufung legt sich diesbezüglich nicht fest (Bl. 129 d. A. Abs. 2), die Berufungserwiderung hält allein den Dienstvertrag von 2006 für maßgeblich (Bl. 150 d. A.) – noch Ansprüche aus dem Erstvertrag von 1996 hergeleitet werden können. Ein Anspruch ergibt sich für die Klägerin aus keinem der in diesem Punkt wortgleichen Verträge.

(2) Nach dem Wortlaut in § 7 Nr. 7 des Dienstvertrags von 1996 bzw. § 7 Abs. 8 des Folgevertrages von 2001 und § 7 Abs. 7 des Folgevertrages von 2006 haben im Falle des Ablebens die Witwe des Verstorbenen und seine Kinder Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach der zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Versorgungsfalles geltenden Versorgungsordnung der Beklagten (Bl. 19 d. A.). Der im Dienstvertrag abstrakt bezeichnete Personenkreis ist auch ohne die Konjunktion „nur“ als abschließend anzusehen. In der vertraglichen Bestimmung wird außer „seine(r) Witwe“ und „seine(n) Kinder(n)“ niemand Anderes erwähnt. Die geschiedene Ehefrau ist im Dienstvertrag nicht als Versorgungsberechtigte genannt. Mit der weiteren Formulierung „nach der zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Versorgungsfalls geltenden Versorgungsordnung“ wird die Versorgung der im Dienstvertrag genannten Berechtigten näher ausgestaltet.

(3) § 9 Abs. 4 der Versorgungsordnung erweitert ungeachtet der Überschrift des § 9 („Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- bzw. Witwerrente“) den Kreis der Anspruchsberechtigten in zweifacher Hinsicht. Zur Hinterbliebenenversorgung sind demnach unter bestimmten Voraussetzungen auch berechtigt die geschiedene Ehefrau und die einer geschiedenen Ehefrau gleichgestellte frühere Ehefrau des Verstorbenen, wenn die Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist (Bl. 27 d. A.). Der gegenüber der Versorgungsordnung engeren Beschreibung der Berechtigten im Dienstvertrag käme keine eigenständige Bedeutung zu, wenn über die ergänzende Bezugnahme auf die Versorgungsordnung zusätzlich andere, im Dienstvertrag nicht genannte Personen zu Anspruchsberechtigten würden. Falls die Vertragsparteien dieses Ergebnis gewollt hätten, wäre an Stelle der abgestuften Verweisung in § 7 des Dienstvertrags eine einfache Verweisung auf den Abschnitt „Hinterbliebenenversorgung“ in der Versorgungsordnung zu erwarten gewesen. Auch im Rahmen der Auslegung einer Versorgungszusage ist bei mehreren an sich möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (BGH NJW 1998, 2966).

(4) Die Berufung meint weiter, die Auslegung des Landgerichts würde für das – hier nicht im Streit stehende – Sterbegeld zu einer nicht gewollten Anspruchsbeschränkung führen. Demnach hätten die Parteien im Dienstvertrag den Bezug von Sterbegeld durch andere Personen als durch Witwe und Kinder ausgeschlossen, obwohl nach der Versorgungsordnung der Kreis der möglichen Bezugsberechtigten weitere Personen umfasse und es nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe liege, dass z. B. im Falle eines Flugzeugabsturzes der gesamten Familie an sonstige Berechtigte Sterbegeld ausbezahlt werden sollte (Bl. 130 d. A. Abs. 2). Dazu ist zu festzustellen, dass die Regelung des Sterbegeldes in § 14 Abs. 1 der Versorgungsordnung als nacheinander Bezugsberechtigte unter anderem den überlebenden Ehegatten (lit. a) und die leiblichen Abkömmlinge (lit. b), nicht aber den geschiedenen Ehegatten nennt (Bl. 29 d. A.). Dass der geschiedenen Ehefrau kein Anspruch auf Sterbegeld zusteht, entspricht somit bereits der Rechtslage nach der Versorgungsordnung. Im Übrigen führt die Versorgungsberechtigung der Witwe und der Kinder, aber nicht der geschiedenen Ehefrau, auch in dem von der Berufung gebildeten Beispielsfall des Flugzeugabsturzes der gesamten Familie nicht zu unangemessenen Ergebnissen. § 14 Abs. 2 Satz 1 der Versorgungsordnung sieht nämlich für den Fall des Versterbens einer versorgungsrentenberechtigten Witwe die entsprechende Anwendung des Abs. 1 vor; nach Abs. 2 Satz 2 sind dann (nacheinander) die in Abs. 1 lit. b bis f genannten Personen, also unter anderem die Verwandten der aufsteigenden Linie (lit. d) und die Geschwister und Geschwisterkinder (lit. e).

(5) Entgegen der Auffassung der Berufung (Bl. 130 d. A. Abs. 1) spricht die Streichung der in § 7 Nr. 2 Satz 2 des Dienstvertrags von 1996 (Bl. 18 d. A.) enthaltenen Regelung in § 7 Abs. 2 des Dienstvertrags von 2001 (Bl. 21 d. A.) nicht dafür, dass bei Abschluss des Dienstvertrags von 2001 ein konkreter Anlass bestanden hätte, eine über § 7 Nr. 8 des Dienstvertrags vermittelte Anspruchsgrundlage aus § 9 Abs. 4 der Versorgungsordnung ausdrücklich auszuschließen. Wie die Berufungserwiderung einsichtig dargelegt hat, war die in § 7 Nr. 2 Satz 2 des Dienstvertrags von 1996 (Bl. 18 d. A.) enthaltene Bestimmung deswegen nicht in den Dienstvertrag von 2001 zu übernehmen, weil bereits eine volle Amtsperiode abgelaufen und damit die abweichende Regelung der Bemessungsgrundlage für das versorgungsfähige Entgelt bis zum Ablauf des zweiten Jahres der Laufzeit gegenstandslos war (Bl. 150 d. A. Mitte). Ein auch nur ähnlicher Änderungsbedarf ergab sich für den Kreis der Versorgungsberechtigten nicht. Auf Grund des Wortlauts des Dienstvertrags und der von dem Justitiar der Beklagten schriftlich erklärten Rechtsauffassung hätte für den Verstorbenen vielmehr umgekehrt Veranlassung bestanden, eine die Klägerin einbeziehende Versorgungsregelung in den Dienstvertrag von 2001 aufzunehmen, weil andernfalls davon auszugehen war, dass dieser bei seinem Ableben keine Hinterbliebenenversorgung auf Grund der Versorgungsordnung gewährt würde.

(6) Die erstinstanzlich erfolgte Anhörung der Klägerin als Partei hat keine Gesichtspunkte ergeben, die für einen auf Versorgung der geschiedenen Ehefrau gerichteten Willen des Verstorbenen sprechen könnten. Die Klägerin hat erklärt, bei Abschluss des ersten Dienstvertrags sei sie noch mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen. Beim Abschluss sei über Einzelheiten nicht geredet worden, insbesondere nicht über die Begriffe geschiedene oder verwitwete Ehefrau. Dazu habe damals kein Anlass bestanden (Bl. 86 d. A. Abs. 1). Diese eigene Darstellung der Klägerin spricht dagegen, dass der Verstorbene und die Beklagte im Rahmen der Verhandlungen über den ersten Dienstvertrag von 1996 über die Versorgung der Witwe und der Kinder hinaus auch die Versorgung der geschiedenen Ehefrau in Betracht gezogen hätten. Anlässlich des Scheidungsverfahrens ist auf der Grundlage der Erklärung der Klägerin nicht über die Regelungen des Dienstvertrags oder darüber wie die Versorgung geregelt werden sollte gesprochen worden (Bl. 86 d. A. Abs. 2). Mit Blick auf die Höchstbetragsregelung beim Zusammentreffen von Witwen- und Waisenrenten in § 13 Versorgungsordnung (Bl. 29 d. A.) liegt es fern, dass der Verstorbene trotz des Scheidungsverfahrens und der nur über Anwälte geführten Kommunikation eine Hinterbliebenenversorgung der geschiedenen Ehefrau zu Lasten der Hinterbliebenenversorgung der neuen Ehefrau und der Kinder aus zweiter Ehe gewollt hätte. Ein Interesse der Beklagten an der Versorgung auch der geschiedenen Ehefrau ist erst recht zu verneinen.

(7) Fehl geht die Auffassung der Berufung, das Landgericht hätte das Ergebnis seiner Auslegung unter dem Aspekt des Vertrags zu Lasten Dritter würden müssen (Bl. 140 d. A. Abs. 4). Die Einbeziehung bestimmter Personen in die Hinterbliebenenversorgung eines Dienstvertrags und die Nichteinbeziehung anderer Personen stellt keine Belastung dieser anderen Personen im Rechtssinne dar. Die abstrakte Berechtigung der Klägerin auf Grund des Dienstvertrags von 1996 war auf die Dauer der Ehe mit dem Verstorbenen begrenzt. Sah aber schon dieser erste Vertrag keine Versorgung der geschiedenen Ehefrau vor, so konnte die inzwischen geschiedene Klägerin durch den Abschluss der Folgeverträge von 2001 und 2006 nicht belastet werden. In Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung wurde der bereits bestehende Vertrag unverändert übernommen.

ee) Ferner rügt die Berufung ohne Erfolg, das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass Versorgungsregelungen zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau durchaus gebräuchlich seien, wie gesetzliche Regelungen z. B. in § 22 BeamtVG oder § 25 VersAusglG verdeutlichten (Bl. 131 d. A. Abs. 4). Die von der Berufung beispielhaft angeführten gesetzlichen Regelungen sind im Streitfall nicht unmittelbar anzuwenden und in den Dienstverträgen des Verstorbenen nicht erwähnt.

ff) Schließlich rügt die Berufung, das Landgericht verkenne den Status der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger und unterlasse eine Auseinandersetzung mit den daraus resultierenden Grenzen der Vertragsfreiheit, die den Parteien des Dienstvertrags aus dem öffentlich-rechtlichen Kontext gesetzt seien (Bl. 132 d. A. Mitte). Da sich deswegen auch der Kreis der Versorgungsberechtigten an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientiere, sei die Beklagte nicht frei gewesen, diesen Kreis willkürlich enger oder weiter zu ziehen. Bei der Versorgungsordnung handele es sich um eine satzungsgemäß zu Stande gekommene Kollektivregelung, deren nachträgliche individualvertragliche Abänderung zu Lasten Dritter vor dem Hintergrund des öffentlich-rechtlichen Versorgungszwangs ausgeschlossen sei (Bl. 134 d. A.). Diese Betrachtung greift zu kurz.

(1) Gemäß § 34 Abs. 1 Gesetz Nr. 1490 – Saarländisches Mediengesetz (SMG) vom 27. Februar 2002 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. September 2012 (Amtsbl. I S. 406) wird die Intendantin oder der Intendant auf die Dauer von sechs Jahren vom Rundfunkrat gewählt. Laut § 32 Abs. 2 Nr. 1 SMG gehört zu den Aufgaben des Verwaltungsrats der Abschluss des Dienstvertrags mit dem Intendanten. Konkrete Vorgaben für den Inhalt dieses Vertrags enthält das Gesetz nicht.

(2) Im Schrifttum zum ZDF-Staatsvertrag wird mit Recht angenommen, dass der Anstellungsvertrag des Intendanten ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Organisationsform der Anstalt weder eine Beamtenstellung noch eine beamtenähnliche öffentlich-rechtliche Stellung des Intendanten begründet. Es handelt sich vielmehr um einen privatrechtlichen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Dieser Dienstvertrag begründet kein Arbeitsverhältnis und unterliegt damit nicht den Regeln des Arbeitsrechts, da sich die Tätigkeit des Intendanten nicht in arbeitsrechtstypischer persönlicher Abhängigkeit vollzieht (Bosman in Fuhr, ZDF-Staatsvertrag 2. Aufl. (1985) § 19 III). Für den Intendanten des Saarländischen Rundfunks als Anstalt des öffentlichen Rechts gilt auf Grund der insoweit vergleichbaren Regelungen nichts Anderes; denn auch im SMG ist ein Dualismus zwischen der – näher geregelten – Organstellung des Intendanten (§ 35 Abs. 1 SMG) und seinem – nur durch Nennung des Dienstvertrags erwähnten – Dienstverhältnis angelegt. Ausdruck dieses Dualismus zwischen Organstellung und Dienstverhältnis ist es, dass der Gewählte allein durch die Wahl keinen automatischen Anspruch auf Abschluss eines Dienstvertrags erwirbt (Bosman in Fuhr, aaO § 19 IV 1).

(3) Die Ausführungen der Berufung zur Ausgestaltung des Intendantenamts im SMG (Bl. 132 f. d. A.) betreffen die Organstellung, nicht den Inhalt des Dienstverhältnisses des Intendanten, welcher, wie bereits ausgeführt, im Gesetz nicht vorgegeben ist. Die von der Berufung angeführte erforderliche Unabhängigkeit des Intendanten (Bl. 133 d. A. Abs. 4) wird erkennbar nicht dadurch berührt, dass eine Hinterbliebenenversorgung für seine Witwe und seine Kinder, nicht aber auch für seine geschiedene Ehefrau gewährt wird. Damit ist weder eine Schlechterstellung des Intendanten gegenüber den auf Grund der Versorgungsordnung Berechtigten verbunden (nachstehend 3.1), noch wäre eine gegenüber dem Dienstverhältnis als Verwaltungsdirektor geänderte Versorgung unzulässig (nachstehend 3.2).

(3.1) Nach § 1 der Versorgungsordnung gilt diese für Arbeitnehmer der Beklagten, die unter den Manteltarifvertrag fallen bzw. auf die dessen Versorgungsbestimmungen anzuwenden sind, sofern sie bereits vor dem 31.12.1966 bei der Beklagten in einem festen, unbefristeten Arbeitsverhältnis standen, das bei Eintritt des Versorgungsfalls noch besteht (Bl. 24 d. A.). Keine dieser Voraussetzungen ist für den Intendanten der Beklagten gegeben, so dass eine unmittelbare Anwendung der Versorgungsordnung ausscheidet. Die Rechtsstellung des Intendanten ist von derjenigen der unmittelbar von der Versorgungsordnung erfassten Arbeitnehmer verschieden. Der Intendant wird vom Rundfunkrat auf Zeit gewählt und ist kein Arbeitnehmer der Beklagten, sondern leitet die Beklagte unbeschadet der Rechte anderer Organe selbstständig und unter eigener Verantwortung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SMG). Seine Vergütung richtet sich nicht nach dem Manteltarifvertrag.

(3.2) Hinsichtlich des Dienstvertrags des Verstorbenen als Verwaltungsdirektor vom 06.04.1990 hat die Beklagte in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass nach § 1 Versorgungsordnung diese nur dann Anwendung findet, wenn der Arbeitnehmer bereits vor dem 31.12.1966 bei der Beklagten in einem festen, unbefristeten Arbeitsverhältnis stand (Bl. 80 d. A. Mitte), weshalb der Dienstvertrag von 1990 nicht unter die Versorgungsordnung gefallen sei. Allerdings hatte der Verstorbene nach § 9 Abs. 3 des Dienstvertrags vom 06.04.1990 Anspruch auf Versorgung nach den bei der Beklagten geltenden Bestimmungen (Bl. 84 d. A.). Welche anderen Bestimmungen als die Versorgungsordnung dies sein sollten, hat keine der Parteien vorgetragen. Davon abgesehen bietet aber das SMG keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Intendant, der zuvor als Verwaltungsdirektor der Beklagten tätig war, in keinem Punkt eine Veränderung gegenüber seiner bisherigen Versorgung als Arbeitnehmer im neu abzuschließenden Intendantendienstvertrag erfahren dürfte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung.

4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 27. Juni 2013 - 4 U 96/12 - 29 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen


(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzure

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 25 Anspruch gegen den Versorgungsträger


(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgl

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2004 - VI ZB 30/03

bei uns veröffentlicht am 27.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 30/03 vom 27. Januar 2004 im Rechtsbeschwerdeverfahren Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 30/03
vom
27. Januar 2004
im Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11. März 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat, nachdem ihre Klage vom Amtsgericht abgewiesen worden war, gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 4. November 2002 zugestellte Urteil des Amtsgerichts vom 21. Oktober 2002 am 4. Dezember 2002 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging als Telefax, das eine Unterschrift aufwies, am Montag, den 6. Januar 2003, beim Berufungsgericht ein. Die als zugehöriges "Original" am 9. Januar 2003 nachgereichte Berufungsbegründungsschrift enthält als letzte Seite lediglich eine Kopie des mit einer Unterschrift versehenen Blattes. Nach mehreren Verfügungen des Landgerichts, in denen insbesondere aufgefordert wurde, das Original dieser Seite zu den Akten
zu reichen, begründete die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Februar 2003 nochmals ihre Berufung und stellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Beschluß vom 11. März 2003, der Klägerin zugestellt am 28. März 2003, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Durch die am 6. Januar 2003 per Telefax übermittelte Berufungsbegründungsschrift sei die an diesem Tage ablaufende Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten (§§ 520 Abs. 2, 222 Abs. 2 ZPO) nicht gewahrt worden. Es könne nicht festgestellt werden, daß als Kopiervorlage für das Telefax ein mit der Originalunterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versehener Schriftsatz gedient habe. Zur Fristwahrung durch Telefax sei erforderlich, daß die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei und daß dessen Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben werde. Letzteres lasse sich nur überprüfen, wenn das für das Telefax verwendete Original zu den Akten gelange. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist komme nicht in Betracht. Zum einen sei schon die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen durch den am 12. Februar 2003 eingereichten Antrag nicht gewahrt. Zum anderen bestehe auch kein Wiedereinsetzungsgrund, weil das mit der Unterschrift versehene Original des Schriftsatzes bzw. dessen letzte Seite bis heute nicht vorgelegt und weder ersichtlich noch dargetan sei, weshalb dies nicht hätte möglich sein sollen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 22. April 2003 eingegangenen und am 23. Juni 2003 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründeten Rechtsbeschwerde.

II.

Die nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht vertritt die Rechtsauffassung, zur rechtzeitigen Begründung der Berufung sei es erforderlich, daß das für das Telefax verwendete Original nachträglich zu den Akten gelange, weil nur so festgestellt werden könne, ob dem Telefax ein hinsichtlich der Unterschrift authentisches Original zugrunde gelegen habe. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - NJW 1993, 3141), wonach die Wirksamkeit der per Telefax eingelegten Berufung nicht davon abhängig ist, daß anschließend noch das Original des Schriftsatzes bei Gericht eingereicht wird. Soweit das Berufungsgericht jedoch meint, nur durch Nachreichung des für das Telefax verwendeten Original-Schriftsatzes lasse sich nun feststellen, ob die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei und ob dessen Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben werde, so verkennt es, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, daß für entsprechende Feststellungen auch andere Möglichkeiten des Freibeweises zur Verfügung stehen (vgl. z.B. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 522 Rdn. 1; § 519 Rdn. 20).
Das Berufungsgericht wird im Rahmen seiner erneuten Entscheidung, falls es hinsichtlich der Unterschrift Zweifel haben sollte, diesbezügliche Feststellungen nachzuholen haben.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(1) Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

(3) Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.

(4) § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person zahlt, ist um den nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 errechneten Betrag zu kürzen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.