Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 31. Aug. 2010 - 4 U 550/09 - 158

bei uns veröffentlicht am31.08.2010

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2010 – 4 O 59/09 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt das klagende Land den Beklagten aus nach § 5 OEG (Opferentschädigungsgesetz), § 81a BVG übergegangenem Recht auf Schadensersatz aus einer unerlaubten Handlung in Anspruch.

Am 14.8.1995 verletzte der Beklagte den Zeugen D. in einer tätlichen Auseinandersetzung auf der Kirmes in ... schwer. Der Zeuge zog sich eine Trümmerfraktur des Schienbeinkopfes zu und musste dreimal stationär behandelt werden.

Der Zeuge nahm den Beklagten im Verfahren 12 O 17/98 vor dem Landgericht Saarbrücken auf Schadensersatz in Anspruch. In diesem Verfahren wurde der Beklagte rechtskräftig dazu verurteilt, an den Zeugen materiellen Schadensersatz in Höhe von 19.100,08 DM und Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 DM zu zahlen. Zugleich wurde die Ersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Zeugen für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Schadensereignis vom 14.8.1995 festgestellt.

Der Zeuge machte bereits am 27.5.1995 über seine Krankenkasse gegenüber dem Landesamt Ansprüche auf Gewährung von Beschädigtenversorgung geltend und reichte – nachdem der Antrag bis zum 12.3.1997 noch nicht beschieden war – vor dem Sozialgericht für das Saarland Untätigkeitsklage ein. Mit Bescheid vom 18.6.1998 lehnte das Landesamt den Antrag auf Versorgung nach dem OEG mit der Begründung ab, wonach die Körperverletzung fahrlässig verursacht worden sei. Sodann erhob der Kläger am 8.12.1998 Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem OEG. Mit Urteil vom 30.8.2004 verurteilte das Sozialgericht für das Saarland das klagende Land, dem Zeugen Versorgungsleistungen nach dem OEG zu gewähren: Hierauf erließ das Landesamt am 6.6.2005 einen Ausführungsbescheid und erkannte im Einzelnen bezeichnete Schädigungsfolgen im Sinne des § 1 OEG an. Desweiteren stellte das Landesamt fest, dass dem Zeugen aufgrund dieser Gesundheitsstörungen seit dem 1.8.1995 eine monatliche Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG auf der Grundlage einer 30-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit zustehe.

Mit Bescheid vom 20.3.2006 hat das Landgericht die an den Zeugen zu leistenden Versorgungsbezüge für den Zeitraum März 1996 bis Juli 2005 auf 82.714 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der Berechnung der Versorgungsbezüge wird auf Bl. 4 der Klagebegründung (GA I Bl. 19) Bezug genommen.

Der Kläger nimmt den Beklagten in Höhe der behaupteten Leistungen auf Zahlung in Anspruch. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Kläger hat zunächst mit Antrag vom 1.8.2007 beim Amtsgericht Mayen ein Mahnverfahren eingeleitet. Hinsichtlich der Bezeichnung des Anspruchs trägt das Mahnantragsformular folgenden Eintrag: „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall vom 14.8.1995“. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 17.8.2007 zugestellt worden. Am 27.8.2007 hat der Beklagte Widerspruch gegen den Anspruch eingelegt.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.8.2007 hat sich der Beklagte an den Klägern gewandt. Das Schreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Unser Mandant hat den von Ihnen beantragten Mahnbescheid erhalten und wir haben im Auftrag unseres Mandanten hiergegen Widerspruch eingelegt, und zwar gegen den Anspruch insgesamt. Gleichzeitig dürfen wir Sie höflich ersuchen, uns hinsichtlich des Vermerks im Mahnbescheid („Schadensersatz aus Unfall/Vorfall vom 14.8.1995“) mitzuteilen, woraus die Hauptforderung resultiert, insbesondere ob es irgendwelche der Forderung zu Grunde liegenden Urteile gibt. Schließlich dürfen wir Sie bitten uns mitzuteilen, weshalb unser Mandant nicht zuvor außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert worden ist. In Erwartung Ihrer geschätzten Antwort verbleiben wir.“

Dieses Schreiben blieb zunächst unbeantwortet. Mit weiterem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.9.2007 (GA I Bl. 67) hat der Beklagte den Kläger an die Beantwortung des Schreibens vom 23.8.2007 erinnert und zugleich mitgeteilt, der Beklagte habe sich nach Erhalt des Mahnbescheides parallel mit der Haftpflichtversicherung in Verbindung gesetzt. Der Sachbearbeiter, Herr N., habe erklärt, es seien schon seit Jahren Zahlungen an die Rentenversicherung erfolgt und er könne sich die jetzt verlangte Forderung nicht erklären. Das Schreiben schließt mit der höflichen Bitte, zum Gegenstand der Forderung nähere Angaben zu machen.

Mit Schreiben vom 21.9.2007 hat der Kläger das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 24.8.2007 beantwortet und mitgeteilt, dass der Kläger Leistungen nach dem OEG erbringe. Als Ausgleich für die durch die Körperverletzung entstandene Dauerschädigung zahle der Kläger dem Zeugen einen monatlichen Berufsschadensausgleich in Höhe von 867 EUR. Gegenstand des Mahnverfahrens sei ausschließlich die vom Kläger geleistete Nachzahlung dieses Berufsschadensausgleichs für den Zeitraum März 1995 bis März 2006. Das Schreiben schließt mit folgender Formulierung:

„Bevor wir jedoch jetzt Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen, möchten wir noch einmal anfragen, ob nun ein Interesse an einer außergerichtlichen Einigung gegeben ist. Ihrer Rückantwort sehen wir bis zum 30.11.2007 entgegen.“

Mit weiterem Schreiben vom 16.10.2007 (GA I Bl. 68) haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten dem Kläger mitgeteilt, das Antwortschreiben des Klägers an die Haftpflichtversicherung geschickt zu haben. Der dortige Sachbearbeiter habe erklärt, er sei vom Grundsatz her bereit, Leistungen zu erbringen. Allerdings könne dies nur in dem Umfang geschehen, in dem die Forderung nicht ohnehin schon verjährt sei. Auch sei die Höhe der geltend gemachten Forderung unklar.

Mit Schreiben vom 14.11.2007 teilte der Kläger den Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit, dass eine detaillierte Berechnung des Schadens nicht möglich sei, da sich die entsprechenden Unterlagen noch beim Sozialgericht befänden. Ebenfalls mit Schreiben vom 14.11.2007 erinnerten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Kläger an die Beantwortung der „in unserem Schreiben vom 16.10.2007 aufgeworfenen Fragen." Mit Schreiben vom 10.12.2007 (GA I Bl. 72) formulierten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine weitere Sachstandsanfrage.

Erst mit Schreiben vom 29.1.2008 (GA I Bl. 75) konnte der Kläger eine detaillierte Berechnung des Berufsschadensausgleichs vornehmen. Das Schreiben lautet im Auszug:

„Im Nachgang zu dem mit Ihnen in bezeichneter Sache bisher geführten Schriftverkehr übersenden wir Ihnen beigefügt die von uns durchgeführte Berechnung des Berufsschadensausgleichs. Herr D. kann wegen der von Ihrem Mandanten verübten Körperverletzung den Beruf des Busfahrers nicht mehr ausüben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Berechnung.“

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit weiterem Schreiben vom 24.11.2008 (GA I Bl. 76) wandte sich der Kläger an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Das Schreiben lautet:

„wir beziehen uns auf den in der bezeichneten Sache bisher mit Ihnen geführten Schriftverkehr und fragen an, ob die Haftpflichtversicherung zwischenzeitlich bereit ist, den von uns geltend gemachten Schaden zu regulieren. Ihrer Rückantwort sehen wir bis zum 31.12.2008 entgegen.“

Nachdem auch dieses Schreiben ohne Reaktion blieb, hat der Kläger am 23.1.2009 beim Amtsgericht Mayen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt. Am 26.1.2009 ist die Sache an das Landgericht Saarbrücken abgegeben worden. Die Anspruchsbegründung vom 4.3.2009, eingegangen bei Gericht am 4.3.2009, ist dem Beklagten am 11.3.2009 zugestellt worden.

Der Kläger hat behauptet, aufgrund der Körperverletzungen sei bei dem Zeugen eine dauerhafte Beeinträchtigung des rechten Beines verblieben. Aufgrund dieser Verletzungsfolgen habe er seinen Beruf als Busfahrer nicht mehr ausüben können. Ohne seine körperliche Behinderung hätte der Zeuge seine Beschäftigung bei der Firma … in L. fortsetzen können.

Der Kläger habe auf das Urteil des Sozialgerichts vom 30.8.2004 an den Geschädigten rückwirkend vom 1.3.1996 eine erhöhte Grundrente von insgesamt 40% nach § 30 Abs. 1, 2 BVG sowie einen Berufsschadensausgleich gezahlt, wobei der Ausgleich auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttoverdienstes des produzierenden Gewerbes – Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern – nach der Leistungsgruppe IV berechnet worden sei. Der mit Bescheid vom 20.3.2006 festgesetzte Betrag sei auch an den Geschädigten ausgezahlt worden. Für den Zeitraum Juli 2005 bis März 2009 habe der Kläger weitere Entschädigungsleistungen in Höhe von 39.924 EUR erbracht.

Hinsichtlich der Organisation des Entschädigungsverfahren hat der Kläger wie folgt vorgetragen: Das Landesamt sei arbeitsteilig organisiert. Es existierten eine Leistungs- und eine Regressabteilung, die strikt voneinander getrennt seien. Diese interne Organisation führe dazu, dass die Leistungsabteilung über das Bestehen von Ansprüchen der Geschädigten entscheide. Erst nach Bewilligung von Ersatzleistungen – eventuell sogar erst nach einer gerichtlichen Entscheidung – würden die Akten zur Prüfung und eventuellen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Schädiger an die Regressabteilung weitergeleitet. Im vorliegenden Fall sei die Akte der Regressabteilung des zuständigen Landesamtes erst am 20.10.2004 zugegangen.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 122.623 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 82.714 EUR seit dem 31.7.2007 sowie aus weiteren 39.924 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 4.3.2009 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Versorgungsaufwendungen und sonstigen Leistungen des Saarlandes wegen der Körperverletzung vom 14.8.1995 zum Nachteil des D. zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche auf das Land übergegangen sind;

3. festzustellen, dass die unter Ziff. 1 und 2 bezeichneten Forderungen aus einer unerlaubten Handlung des Beklagten resultieren.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe seit Oktober 1995 Kenntnis von dem Schaden, den schadensbegründenden Umständen und dem Schädiger gehabt, da die Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei arbeitsteilig organisierten Behörden überholt sei und gegen die Verfassung verstoße.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierbei die Auffassung vertreten, dass die Ansprüche des Klägers verjährt seien. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger bekräftigt seinen Rechtsstandpunkt, wonach es für den Verjährungsbeginn auch auf der Grundlage des geltenden Rechts nur auf die Kenntnis der Regressabteilung ankomme. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Forderung im Mahnantrag hinreichend konkretisiert worden: Das Mahnverfahren verfolge den Zweck, die Forderung schnell zu titulieren. Zumeist setze sich die Mahnforderung aus verschiedenen Positionen zusammen. Da das zwingend zu verwendende Formular die Möglichkeit längerer Ausführungen nicht vorsehe, sei eine weitergehende Konkretisierung der Forderung nicht erforderlich. Weiterhin verstoße es gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensgrundsatz, wenn das Streitgericht hinsichtlich der Konkretisierung der im Mahnverfahren geltend gemachten Forderung einen strengeren Maßstab anlege, als der Rechtspfleger des Mahngerichts, der den Mahnbescheid ohne Beanstandungen erlassen habe. Schließlich sei es im Klageverfahren anerkannt, dass einer Klage auch dann verjährungshemmende Wirkung beizumessen sei, wenn der Kläger mehrere Forderungen, aus denen sich der Klagebetrag ergebe, unaufgegliedert darstelle.

Sodann vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Beendigung der Verhandlungen die Kundgabe einer Ablehnung weiterer Verhandlungen voraussetze. Selbst wenn das „Einschlafen“ der Verhandlungen als möglicher Beendigungstatbestand angesehen werden könne, entfalle die Hemmungswirkung nur dann, wenn einer der Partner die Verhandlungen einstelle, obwohl aus Sicht des anderen Verhandlungspartners nach Treu und Glauben eine Reaktion des Schuldners zu erwarten gewesen wäre. In der konkreten Situation habe aus Sicht des Klägers nach Treu und Glauben kein Anlass bestanden, von einem Abbruch weiterer Verhandlungen des Beklagten auszugehen. Vielmehr hätte das Saarland erwarten dürfen, dass der Beklagte ihm das Ergebnis der Prüfung durch die Haftpflichtversicherung mitteile.

Selbst wenn das Schreiben vom 24.11.2008 erneut für ein Einschlafen der Verhandlungen bedeutsam sein könne, wäre die Verjährung am 4.3.2009 noch nicht eingetreten.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 16.10.2009 nach Maßgabe der zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Beklagte tritt der Rechtsauffassung entgegen, dass das Mahnantragsformular eine hinreichende Konkretisierung der Forderung nicht erlaube. In jedem Fall seien die mit der Klageerweiterung vom 4.3.2009 geltend gemachten Ansprüche verjährt, da diese Ansprüche weder Gegenstand der Verhandlungen noch des Mahnverfahrens gewesen seien. Auch habe die Beendigung der Verhandlungen nicht die Kundgabe der Ablehnung weiterer Verhandlungen vorausgesetzt. Aus Sicht des Klägers hätte der Kläger nach Treu und Glauben eine Reaktion des Beklagten spätestens bis Ende Februar erwarten müssen. Nachdem die Berechnung der Ansprüche mit Schreiben vom 29.1.2008 erklärt worden sei, sei aus Sicht des Klägers nicht mehr mit einer längeren Prüfung durch den Beklagten beziehungsweise durch die hinter ihm stehende Rechtsschutzversicherung zu rechnen gewesen. Im Hinblick auf den geführten Schriftverkehr habe der Kläger darauf achten müssen, dass die Verjährung nicht eintrete. Wesentlich sei dabei, dass die Prüfung der erhobenen Ansprüche von einer Erklärung des Klägers abgehängt habe. Spätestens Ende Januar 2008 seien seitens des Klägers alle Unklarheiten beseitigt gewesen, weshalb es der Kläger selbst in der Hand gehabt habe, nach Februar 2008 die Ansprüche weiter zu verfolgen. Darüber hinaus sei von Relevanz, dass der Kläger die Korrespondenz nicht mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten, sondern mit dem Beklagten selbst geführt habe. Der Sachverhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1.3.2005 – VI ZR 101/04 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 20.1.2010 (GA II Bl. 190 ff.), der Berufungserwiderung vom 23.3.2010 (GA II Bl. 211 ff.), auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 1.6.2010 (GA II Bl. 222 ff.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 8.6.2010 (GA II Bl. 225 ff.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (GA II Bl. 229 f.) Bezug genommen.

II.

A. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu liegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Die streitgegenständlichen Ansprüche sind jedenfalls verjährt.

1. Die Klageansprüche resultieren aus §§ 823, 843 BGB und unterlag vor dem 1.1.2002 der Verjährung des § 852 BGB a.F.. Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Verjährungsfrist bis zum genannten Stichtag noch nicht in Lauf gesetzt wurde:

a) Der Forderungsübergang vollzog sich gemäß § 5 OEG, § 81a BVG bereits im Augenblick der vom Beklagten begangenen Tat:

Aufgrund der genannten Vorschriften geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten auf das zur Gewährung von Leistungen verpflichtete Land in dem Umfang über, in dem dieses nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes Leistungen an den Geschädigten oder seine Hinterbliebenen zu erbringen hat. Der Forderungsübergang bezweckt es, den Berechtigten an Verfügungen über den Schadensersatzanspruch schon dann zu hindern, wenn zunächst noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe der Versorgungsträger Leistungen erbringen wird, dieser aber in Zukunft wegen solcher Leistungen auf einen Rückgriff beim Schädiger angewiesen sein kann. Im Rahmen eines Sozialversicherungsverhältnisses vollzieht sich die Legalzession schon dann, wenn bei Schadenseintritt die – wenn auch weit entfernte – Möglichkeit besteht, dass eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt. Auch nur die entfernte Möglichkeit, dass dem Geschädigten Versorgungsleistungen zu gewähren sind, reicht aus, um den Rechtsübergang zu vollziehen (BGH, Urt. v. 16.10.2007 – VI ZR 227/06, MDR 2008, 209).

Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt kann die Wahrscheinlichkeit einer Leistungspflicht aufgrund der Schwere der Verletzungen nicht zweifelhaft erscheinen.

b) War der Anspruch jedoch bereits unmittelbar bei Begehung der Körperverletzung auf den Kläger übergegangen, ist für den Verjährungsbeginn nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. allein die Kenntnis des Klägers vom Schaden und der Person des Ersatzpflichten maßgeblich (vgl. BGHZ 133, 129; 48, 131).

Innerhalb der Organisation öffentlichrechtlicher Leistungsträger kommt es auf der Grundlage des vorreformierten Rechts allein auf die Kenntnis der für den Regress zuständigen Bediensteten an (vgl. BGHZ 133, 129; Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 852 Rdnr. 6). Diese Kenntnis war nach dem – bestrittenen – Vortrag des Klägers erst am 20.1.2004 vorhanden, da der Vorgang erst zu diesem Zeitpunkt der Regressabteilung zugeleitet worden sei. Unterstellt man diesen Vortrag wie das Landgericht für wahr, ist in vorreformierter Zeit keine Verjährung eingetreten. Da der Schuldner nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist trägt, wäre es Sache des Beklagten gewesen, eine frühere Kenntniserlangung substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.2008 – XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., vor § 194 Rdnr. 23). Das bloße Bestreiten des Beklagten (GA I Bl. 89) ist mithin prozessual ohne Relevanz.

Anhaltspunkte dafür, dass sich Mitarbeiter der Regressabteilung einer sich aufdrängenden Kenntnis in einer den Rechtsmissbrauch begründenden Weise verschlossen hätten, weshalb nach den zum vorreformierten Recht anerkannten Rechtsgrundsätzen die Unkenntnis der Kenntnis gleichzustellen sei (BGHZ 133, 192, 198; Urt. v. 18.1.2000 – VI ZR 375/98, NJW 2000, 953; Urt. v. 17.11.1998 – VI ZR 32/97, NJW 1999, 423, 425), sind nicht ersichtlich.

2. Gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB finden die Vorschriften des neuen Verjährungsrechts auf die am 1.1.2002 noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Diese Übergangsvorschrift hat zur Konsequenz, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB ab dem 1.1.2002 bereits mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dem Gläubiger hinsichtlich seiner fehlenden Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Nach der Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis spätestens zum Zeitpunkt der Klageerhebung des Geschädigten im sozialgerichtlichen Verfahren (am 8.12.1998) vor, weshalb die Verjährung selbst unter Berücksichtigung mit einer Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beginnenden Prüffrist spätestens am 31.12.2002 begann. Mithin ist lange vor Zustellung des Mahnbescheids Verjährung eingetreten.

Zwar liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Mitarbeitern der Regressabteilung selbst grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Vielmehr ist dem Kläger deshalb grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen werden muss, weil er keine organisatorischen Strukturen schuf, die eine frühere Kenntnisnahme der Regressabteilung erlaubten, obwohl ihm die Weiterleitung des für die Geltendmachung der Ansprüche erforderlichen Wissens, welches in der Leistungsabteilung vorhanden war, ohne nennenswerten Aufwand möglich und zumutbar gewesen wäre. Mithin beruhte die Nichtkenntnis auf einem den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden Organisationsmangel.

a) Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im Bereich der deliktischen Haftung innerhalb arbeitsteiliger Organisationen die unterbliebene Weiterleitung des für den Beginn der Verjährung relevanten Wissens gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den die Verjährung in Lauf setzenden Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet, ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Zwar hat der BGH in der Entscheidung von 12.9.2009 – VI ZR 294/08, NJW-RR 2009, 1471 für das neue Recht an der alten Rechtsprechung (BGHZ 134, 342, 346; 133, 129, 139) festgehalten, wonach bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist dann zu laufen beginne, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlange. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne seien dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukomme, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren sei. Im entschiedenen Fall stellte sich die Frage nach einer aus einem Organisationsverschulden abzuleitenden grob fahrlässigen Unkenntnis nicht, da Verjährung bereits auf der Grundlage der bislang anerkannten Rechtsgrundsätze eingetreten war. Überdies waren Regress- und Leistungsfunktion nicht in derselben Behörde arbeitsteilig organisiert, sondern jeweils selbständigen Behörden zugeordnet.

Die Begründung der zum alten Recht entwickelten Rechtsgrundsätze schöpft die Problematik nicht aus: Auf der Grundlage des § 852 BGB a.F. hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer eventuellen Zurechnung nicht unter dem Aspekt der grob fahrlässigen Unkenntnis untersucht, sondern ist der Frage nachgegangen, ob sich der Rechtsgedanke des § 166 BGB, der im Bereich des rechtsgeschäftlichen Handelns eine Wissenszurechnung innerhalb arbeitsteiliger Organisationen erlaubt, auf den Bereich der deliktischen Haftung übertragen lässt. Dieser Argumentation hat sich der BGH nicht angeschlossen (BGHZ 133, 129, 139). Erwägungen, unter welchen Voraussetzungen einer arbeitsteiligen Organisation zugemutet werden kann, das innerhalb der Organisation vorhandene Wissen an die richtige Stelle weiterzuleiten, waren auf der Grundlage des vorreformierten Rechts nicht veranlasst.

b) Die rechtliche Diskussion muss zunächst dem Gesetzeszweck Rechnung tragen:

Auf der Grundlage des reformierten Rechts gereicht es dem Gläubiger nicht erst zum Nachteil, wenn er sich in einem den Rechtsmissbrauch erreichenden Maße einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt (zum alten Recht: BGHZ 133, 198; NJW 2000, 953; NJW 1999, 425). Aus den Gesetzesmaterialien ist zu ersehen, dass sich der Gesetzgeber bei der Einführung des Maßstabs der groben Fahrlässigkeit zwar zunächst an der auf der Grundlage des alten Recht ergangenen Rechtsprechung orientierte, in der der Rechtsmissbrauchsgedanke die Gleichstellung der Unkenntnis mit der positiven Kenntnis verlangte. Dennoch bleibt der Gesetzgeber bei der Einführung der groben Fahrlässigkeit auf dem gesicherten Erkenntnisstand nicht stehen, sondern will „das aus dem bisherigen § 852 Abs. 1 BGB bekannte Merkmal der Kenntniserlangung um die grob fahrlässige Unkenntnis erweitern“ (BR/Drucksache 338/01, Seite 241).

Demnach greift der Maßstab der grob fahrlässigen Unkenntnis über die bislang anerkannten Fallgruppen hinaus (Bamberger/Roth/Heinrich/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 199 Rdnr. 19; MünchKomm(BGB)/Grothe, 5. Aufl., § 199 Rdnr. 28). Auf der Grundlage des neuen gesetzlichen Maßstabs ist der Gläubiger zwar nicht generell, aber im Rahmen der Zumutbarkeit zumindest durch Auswertung leicht zugänglicher Quellen zu aktiver Sachverhaltserforschung gehalten, wenn er sich nicht dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aussetzen will (OLGR Saarbrücken 2008, 817). In der Rspr. des BGH ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet, wenn es Gläubiger versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (BGH, Urt. v. 14.1.2010 – VII ZR 213/07, MDR 2010, 379; vgl. Urt. v. 23.9.2008 – XI ZR 95/07, NJW 2009, 587). Erkennt man diese Obliegenheit im Grundsatz an, so bedarf es einer Rechtfertigung, warum sich ein Sozialversicherungsträger ohne Rechtsnachteile selbst dann auf die Unkenntnis der Regressabteilung berufen darf, obwohl das verjährungsrelevante Wissen in der arbeitsteilig organisierten Behördenstruktur an anderer Stelle vorhanden war und ohne nennenswerten Aufwand im behördlichinternen Arbeitsablauf an die zuständige Stelle hätte transferiert werden können.

c) Eine solche Rechtfertigung kann nur in einer Abwägung der beiderseitigen Interessen gefunden werden:

aa) Der Kläger will sein Interesse an dem späten Verjährungsbeginn aus der Erwägung herleiten, dass erst nach Abschluss des Leistungsverfahrens sicher sei, ob die vom Geschädigten angemeldete Opferentschädigung tatsächlich zu gewähren sei. Würde der Sozialversicherungsträger schon vor Abschluss des Leistungsverfahrens zur Bearbeitung der Angelegenheit gezwungen, so bestehe die Gefahr, dass der Bearbeitungsaufwand überflüssig und unnütz gewesen sei, wenn sich nach Abschluss des Leistungsverfahrens herausstelle, dass dem Geschädigten keine Ansprüche zustünden. Nach einer Statistik des Landesamtes endeten rund 45 % der Entschädigungsverfahren mit einer Ablehnung. Dieser unnütze Zeit- und Arbeitsaufwand sei erst recht dem Saarland nicht zuzumuten. Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen:

Die im Regelfall mit dem Schadensereignis beginnende Verjährung des sog. Stammrechts erfasst alle Schadensfolgen, die aus Sicht der medizinischen Fachkreise objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt vorhersehbar war (etwa: BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 332/04, MDR 2006, 987). Mithin kann der Geschädigte bei unsicherem Heilungsverlauf und etwaigen in Betracht kommenden Folge- und Spätschäden die ihm zustehenden, erst in Zukunft fällig werdenden Ansprüche nur dann gegen eine drohende Verjährung sichern, wenn er – wie im vorliegenden Fall geschehen – den Weg der Feststellungsklage beschreitet. Ein solches prozessuales Vorgehen bürdet auch dem Geschädigten das Risiko auf, dass sich der prozessuale Aufwand als unnütz erweist, wenn sich das bei objektiver Betrachtung bestehende Gesundheitsrisiko nicht realisiert. Es erschließt sich nicht, warum dieses dem Geschädigten zuzumutende Verfahren für den Träger einer Sozialversicherung eine unzumutbare Härte bedeuten soll.

Jedenfalls im zur Entscheidung stehenden Einzelfall sind Gründe, die eine frühere Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche als unzumutbar erscheinen ließen, nicht ersichtlich: Der Geschädigte hatte bereits im Jahr 1995 Ansprüche auf Beschädigtenversorgung geltend gemacht und – nachdem der Antrag bis zum 12.3.1997 nicht beschieden worden war – Untätigkeitsklage erhoben. Die auf den fehlenden Vorsatz gestützte Ablehnung des Antrags nahm der Geschädigte zum Anlass, Leistungsklage vor dem Sozialgericht zu erheben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste dem Kläger bewusst sein, dass sich das Leistungsverfahren von der Routine der leicht zu erledigenden, mit einer Abweisung der geltend gemachten Ansprüche endenden Verfahren unterscheiden würde. Hierbei ist ergänzend anzumerken, dass die Erfolgsaussichten der Leistungsklage für die mit der Rechtsmaterie vertraute Fachabteilung des Klägers keineswegs gering einzuschätzen waren: Der Nachweis eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes lag aus den zutreffenden Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung nicht fern.

bb) Auch das rechtsdogmatische Argument, wonach die Annahme einer Obliegenheit des Geschädigten zu einer organisierten Informationsweiterleitung innerhalb einer juristischen Person nur für den Bereich der vertraglichen, und im Bereich der deliktischen Haftung nur dann anzuerkennen sei, wenn die Ansprüche durch einen rechtsgeschäftsähnlichen Kontakt der Parteien entstanden seien (Bamberger/Roth/Henrich/Spindler, aaO, § 199 Rdnr. 35), differenziert nicht überzeugend. Die Rechtsauffassung ist ohne zureichenden Grund zu stark am Maßstab des § 166 Abs. 1 BGB verhaftet:

Die Rechtsgrundsätze über die Zurechnung von Wissen nicht vertretungsberechtigter Personen betreffen das rechtsgeschäftliche Handeln und beruhen auf Wertung, dass der Geschäftsherr, der an seiner Stelle Personen selbständig für sich handeln lässt, aus Vertrauensgesichtspunkten und zur Sicherheit des Rechtsverkehrs gehalten sein kann, sich die Kenntnis dieser Person zuzurechnen (Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., § 166 Rdnr. 6 f.). Die Rechtsgrundsätze ermöglichen eine rechtserweiternde Analogie des § 166 Abs. 1 BGB, indem sie eine Zurechnung von Wissen im Bereich der rechtsgeschäftlichen Haftung auch dann erlauben, wenn der Wissensvertreter die in § 166 Abs. 1 BGB erforderliche Vertretungsmacht nicht besitzt. Diese in der Systematik des Vertretungsrechts entwickelten Rechtsaussagen sind zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die unterbliebene Weiterleitung des in der arbeitsteiligen Organisation vorhandenen Wissens den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet, nicht ohne weiteres zu übertragen:

Die Neufassung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB differenziert nicht hinsichtlich der Genese der der Verjährung unterliegenden Ansprüche. Auch im Bereich der deliktsrechtlichen Haftung besitzt der Gläubiger die Obliegenheit, in den Grenzen der groben Fahrlässigkeit an einer aktiven Informationsbeschaffung mitzuwirken. Es überzeugt nicht, organisatorische Maßnahmen innerhalb einer juristischen Person nur deshalb von vorneherein als zumutbare Maßnahme der Informationsbeschaffung auszuschließen, weil die rechtsgeschäftliche Wissenszurechnung im Rahmen der zu § 166 Abs. 1 BGB entwickelten Dogmatik einer Wissenszurechnung im Bereich der deliktischen Haftung entgegensteht (im Ergebnis: Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rdnr. 59, 77 f.; MünchKomm(BGB)/Grothe, aaO, § 199 Rdnr. 34; Mansell, NJW 2002, 89, 92; offen lassend: P/W/W/Kesseler, 4. Aufl., § 199 Rdnr. 12;).

Dessen ungeachtet sind Vertrauens- und Verkehrsgesichtspunkte, die im Rahmen des § 166 Abs. 1 BGB eine Wissenszurechnung erlauben, auch im Rahmen des Rechtsinstituts der Verjährung von Relevanz. Sie stehen einer sinngemäßen Übertragung auf das subjektive Merkmal des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entgegen (MünchKomm(BGB)/Grothe, aaO, § 199 Rdnr. 31): Der Schuldner besitzt ein nachvollziehbares und im Grundsatz schützenswertes Interesse daran, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in Erfahrung zu bringen, welche Ansprüche gegen ihn erhoben werden. Dieses Interesse ist umso stärker, je höher die Ansprüche sind. Nicht selten erreichen Schadensersatzansprüche, die aus einer Körperverletzung resultieren, für den Schuldner eine ruinöse Höhe, die geeignet ist, die gesamte weitere Lebensplanung zu beeinflussen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Schuldner dieses Risiko zeitnah zur Schädigung erfährt und nicht erst nach einem nicht unerheblichen Zeitraum gewissermaßen „wie vom Blitz aus blauen Himmel getroffen“ mit weiteren, exorbitanten Unfallfolgen konfrontiert wird.

Das Interesse des Schuldners an einer zeitnahen Anspruchserhebung erscheint auch dann schutzwürdig, wenn der Geschädigte die ihm selbst zustehenden künftigen Ansprüche in einem rechtskräftigen Feststellungsurteil titulieren ließ. Denn von diesem Feststellungsausspruch werden nur Ansprüche des Geschädigten selbst, nicht jedoch solche Ansprüche erfasst, die kraft Gesetzes unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Zwar hat der Schuldner aufgrund des vom Geschädigten geschaffenen Feststellungstitels Veranlassung, seine Lebensführung auf die Geltendmachung weiterer, dem Geschädigten zustehender Ansprüche einzurichten. Dennoch muss der Schuldner dieses Risiko nicht bereits aufgrund des Feststellungsausspruchs auf übergegangene Ansprüche erstrecken, die hinsichtlich der Verjährung einer eigenständigen Beurteilung unterliegen.

d) Letztlich streiten die besseren Argumente dafür, organisatorische Maßnahmen bei der Beantwortung der Frage, ob die fehlende Kenntnis der Regressabteilung die Grenze der groben Fahrlässigkeit übersteigt, nicht von vornherein auszuschließen. Es wird dann eine Frage des jeweiligen Einzelfalles seien, ob dem Gläubiger wegen der fehlenden Weitergabe der Information tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit vor: Die Weiterleitung der Information von der Geltendmachung der streitgegenständlichen Entschädigungsansprüche von der Leistungs- an die eigene Regressabteilung wäre nicht mit einem nennenswerten Aufwand verbunden gewesen. Überdies wäre es ausweislich des im Internet frei zugänglichen Organigramms des Landesamtes unschwer möglich, das derzeit in der Abteilung C „Justitiariat; Integrationsamt, Zentralstelle für Gesundheitsberufe“ integrierte Referat C 2 „Regress- und Ordnungswidrigkeltengerichtsverfahren“ mit der Abteilung A zu vernetzen, in der sich lediglich das Referat A 5 mit BVG-Renten befasst. Spätestens nach Erhebung der sozialgerichtlichen Klage durch den Geschädigten musste das Landesamt damit rechnen, dass sich das Entschädigungsverfahren nicht leichthin im Verwaltungsverfahren erledigen würde. Spätestens ab diesem Zeitpunkt tritt das Interesse des Klägers, Ressourcen zu sparen, zurück.

3. Letztlich scheitert die Klage auch dann, wenn der Lauf der Verjährung erst am 31.12.2004 begonnen hätte. Denn die Verjährung war gem. § 203 S. 1 BGB lediglich im Zeitraum 16.10.2007 bis 31.7.2008 durch Verhandlungen über den Anspruch gehemmt. Bei Eintritt der Hemmung waren nur noch 2 ½ Monate von der Verjährungsfrist offen, weshalb gem. § 203 S. 2 BGB am 30.10.2008 Verjährung eingetreten ist.

a) Hierbei ist das Landgericht frei von Rechtsfehlern zu dem Ergebnis gelangt, dass die am 17.8.2007 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids nicht zur Hemmung der Verjährung führte (§ 240 Nr. 3 BGB).

aa) Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend genau bezeichnet wird. Hierbei ist nicht eine Substantiierung des Anspruchs, sondern lediglich seine hinreichende Individualisierung erforderlich. Diese muss den Anspruch so klar bezeichnen, dass der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Kommen zwischen den Parteien des Mahnverfahrens mehrere selbstständige Ansprüche in Betracht, muss die Bezeichnung den im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch von anderen Ansprüchen unterscheiden. Hierbei begegnet es keinen Bedenken, den Anspruch typisierend zu beschreiben. Auch kann der Anspruch durch Bezugnahme auf Rechnungen und Schriftsätze individualisiert werden. Erfolgt eine solche Bezugnahme, ohne das Schriftstück dem Mahnantrag als Anlage beizufügen, setzt dies jedoch voraus, dass das Schriftstück dem Adressaten des Mahnbescheids bekannt ist (BGH, Urt. v. 10.7.2008 – VI ZR 160/07; vgl. Palandt/Ellenberger, aaO, § 204 Rdnr. 18; Erman/J. Schmidt-Räntsch, aaO, § 203 Rdnr. 13).

bb) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze liegt eine hinreichende Individualisierung des im Mahnverfahren geltend gemachten Anspruchs nicht vor:

aaa) Zwar konnte der Beklagte aus der Bezeichnung „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall vom 14.8.1995" ersehen, dass der geltend gemachte Anspruch aus dem Lebenssachverhalt der tätlichen Auseinandersetzung auf der Kirmes in ... resultieren musste. Bei nur geringer Anstrengung seiner Erinnerung durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der geltend gemachte Anspruch nur aus den Verletzungen folgen kann, die er dem Zeugen D. zugefügt hatte. Allerdings führen diese Überlegungen noch nicht zu einer hinreichenden Konkretisierung des Anspruchs:

Der Beklagte wurde aus der tätlichen Auseinandersetzung mit einer ganzen Vielzahl unterschiedlicher, rechtlich selbständiger Ansprüche konfrontiert. So hat der Zeuge D. lange vor der Zustellung des Mahnbescheids eigene Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche vor dem Landgericht Saarbrücken erstritten. Selbst der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch ist nicht einheitlich. Die geltend gemachten Ansprüche korrespondieren mit den auf gesonderten Rechtsgrundlagen beruhenden sozialrechtlichen Ansprüche auf Zahlung einer Grundrente nach § 30 Abs. 1 und 2 BVG sowie eines Berufsschadensausgleichs, der nach den in § 30 Abs. 3, 6 BVG maßgeblichen Vergleichsgrößen berechnet wurde. In jedem Fall hätte eine hinreichende Individualisierung die Rechtsnatur der übergegangenen Ansprüche – nämlich den Umstand, dass es sich um einen Anspruch aus übergegangenen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz handele – benennen müssen. Selbst diese elementare Individualisierung lässt der Antrag vermissen, weshalb die Frage ob eine hinreichende Konkretisierung des Anspruchs auch die zeitliche Entwicklung der Anspruchshöhe umfassen musste, im Ergebnis dahinstehen kann.

Hinzu kommt folgende Erwägung: Die Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung werden durchaus von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beeinflusst. Verstreicht zwischen der Entstehung des Anspruchs und seiner Geltendmachung nur eine kurze Zeit, kann der Gläubiger eher darauf vertrauen, dass dem Schuldner der Gegenstand des Mahnbescheids noch geläufig ist. Liegt zwischen Anspruchsentstehung und dem Erlass des Mahnbescheids stattdessen – wie im vorliegenden Fall – eine beträchtliche Zeit und ist der Antragsteller – wie im vorliegenden Fall geschehen – dem Antragsgegner als Gläubiger möglicher Ansprüche bislang nicht gegenübergetreten, so besteht kein Anlass, die Anforderungen an die Individualisierung aus Gesichtspunkten der Billigkeit und des Vertrauensschutzes herabzusetzen.

bbb) Soweit die Berufung mit dem Zweck des Mahnverfahrens argumentiert, der darin bestehe, Forderungen im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes leicht und schnell zu titulieren, geht die Argumentation ins Leere: Die Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung bedürfen auch im vorliegenden Fall nur eines geringen Aufwandes. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Anforderungen der Effektivität des Mahnverfahrens entgegenstehen.

ccc) Der Einwand, im vorliegenden Fall hätte das Formular keinen Raum gelassen, um den Anspruch in einer den Anforderungen des Bundesgerichtshofs gerecht werdenden Weise zu erfüllen, verfängt nicht: Aus den von der Berufungserwiderung vorgelegten Hinweisen zum Vordruck für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (GA I Bl. 218) ist zu ersehen, dass das Formular mehrere Zeilen bereithält, um die Hauptforderung zu individualisieren. In jedem Falle hätte es dem Kläger freigestanden, den Beklagten außerhalb des Mahnverfahrens ein nachvollziehbares Anspruchschreiben zuzustellen, auf das im Mahnbescheid Bezug genommen worden wäre.

ddd) Auch den verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach es dem verfassungsrechtlichen Vertrauensgrundsatz widerspreche, wenn das Gericht über den Rechtspfleger eine Individualisierung als hinreichend ansehe und den Mahnantrag erlasse, dann aber das Streitgericht in dem Rechtsstreit andere Maßstäbe anlege, vermag sich der Senat nicht anzuschließen:

Zwar ist der Mahnantrag gem. § 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, wenn er den Vorschriften des §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2 ZPO nicht entspricht. Zum Prüfungsumfang gehört es demnach auch, ob der Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung bezeichnet wurde (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Jedoch blendet der vom Kläger angemahnte Vertrauensschutz das Interesse des Beklagten aus: Es kann nicht überzeugen, dass der Beklagte aus der unterbliebenen Zurückweisung des Mahnantrags nach § 691 Abs. 1 ZPO einen Rechtsnachteil erleidet. Vielmehr muss im Rechtsverhältnis der Parteien der Kläger den Nachteil aus einer unterbliebenen Zurückweisung des Mahnantrags tragen, da er durch seine eigene unzureichende Konkretisierung des Mahnantrags das Risiko für eine erfolgreiche Verjährungshemmung selbst schuf (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.10.2000 – XI ZR 312/99, NJW 2001, 305: auch der BGH hat sich der Argumentation, wonach der Gläubiger nicht darunter leiden dürfe, dass ein nicht individualisierter Mahnbescheid fehlerhaft erlassen worden sei, nicht angeschlossen).

eee) Schließlich rechtfertigt der von der Berufung angeführte Rechtsgrundsatz, wonach im Klageverfahren die Zustellung der Klageschrift die Verjährung von Einzelforderungen auch dann unterbricht, wenn deren Summe die Klageforderung übersteigt und der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen kann, in welchem Umfang die jeweiligen Einzelforderungen Teil der Klageforderung sein sollen, kein anderes Ergebnis: Im Fall der unzureichenden rechnerischen Darstellung der Klageforderung kann die Zustellung der Klageschrift die Verjährung der Einzelforderungen nur dann unterbrechen, wenn die jeweiligen Einzelforderungen hinreichend individualisiert dargestellt wurden. Auch für das Klageverfahren gelten die für das Mahnverfahren dargestellten Grundsätze: Eine Klage führt nur dann zur Verjährungsunterbrechung, wenn das Klagebegehren – unterhalb der Schwelle einer hinreichenden Substantiierung – individualisiert und hinsichtlich ihres Streitgegenstandes definiert worden ist (BGHZ 22, 254, 255; Urt. v. 17.7.2003 – I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639; NJW 2001, 305; P/G/Geisler, ZPO, 2. Aufl., § 253 Rdnr. 13). Gerade daran fehlt es im vorliegenden Fall.

b) Die Frage nach der hinreichenden Individualisierung des Mahnantrags kann im Ergebnis ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob das außerhalb des Mahnverfahrens den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugegangene Schreiben des Klägers vom 21.9.2007 mit Wirkung ex tunc eine ordnungsgemäße Individualisierung des Mahnbescheids herbeiführen konnte. Da das Mahnverfahren nach der Widerspruchseinlegung des Beklagten (am 27.8.2007) bis zum 23.1.2009, demnach mehr als 16 Monate nicht weiterbetrieben wurde, hätte die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB sechs Monate nach der Widerspruchseinlegung geendet. Ein Mahnverfahren gerät i.S.v. § 203 Abs. 2 S. 1 BGB dann in Stillstand, wenn der Antragsteller nach Widerspruch des Antraggegners dem Verfahren durch den Antrag auf Abgabe an das Prozessgericht keinen Fortgang gibt (Erman/J. Schmidt-Räntsch, aaO, § 204 Rdnr. 54).

c) Keine für die Berufung günstigere Beurteilung folgt daraus, dass die Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen gem. § 203 BGB gehemmt worden ist. Denn das Landgericht ist frei von Beanstandungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verhandlungen noch vor Erhebung der Klage eingeschlafen sind.

aa) Soweit das Landgericht allerdings die Auffassung vertreten hat, die Verjährung sei bereits mit Zugang des Schreibens vom 23.8.2007 gehemmt worden, weil der Beklagte mit diesem Schreiben Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB über den Anspruch aufgenommen habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen:

aaa) Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Begriff des Verhandelns weit auszulegen ist. So können Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB schon dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner in einen Meinungsaustausch über die Grundlagen oder den rechtlichen Bestand eines Anspruchs eintritt (BGHZ 93, 64; NJW 2007, 65, 587; 2004, 1654; Palandt/Ellenberger, aaO, § 203 Rdnr. 2). Dies impliziert ein Verhandeln auch dann, wenn der Schuldner eine Prüfung des Anspruchs erbittet oder gar weitere Details erfragt, die eine Anspruchsprüfung ermöglichen. Jedoch wird die Grenze des Verhandelns noch nicht erreicht, wenn der Schuldner den Gläubiger auffordert, den bislang nicht nachvollziehbar individualisierten Anspruch zu benennen. Aus Sicht des Gläubigers ist mit der Aufforderung zur Konkretisierung des Anspruchs keine Aussage verbunden, die Rückschlüsse darauf erlaubt, wie sich der Schuldner im Falle der noch ausstehenden Konkretisierung des Anspruchs erklären wird. Diesen Zusammenhang hat auch das Landgericht erkannt. Denn es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Nachfrage, welche Ansprüche geltend gemacht werden, insbesondere dann noch nicht ausreicht, um Verhandlungen zu begründen, wenn sie lediglich die Reaktion auf eine missverständliche Leistungsanforderungen des Gläubigers bildet.

bbb) Allerdings ist die Subsumption des Landgerichts nicht überzeugend: Den Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten von 23.9.2007 und 19.9.2007 (GA I Bl. 64, 67) ist lediglich nur zu entnehmen, dass sich der Beklagte nicht erklären kann, welche Forderungen der Kläger erhebt. Beide Schreiben sind eine unmittelbare Folge der fehlenden Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren. Erstmals mit Schreiben vom 21.9.2007 (GA I Bl. 65) wurde der Gegenstand des Leistungsbegehrens nachvollziehbar dargestellt, weshalb erst der Zugang des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16.10.2007 den Beginn der Verhandlungen markiert.

bb) Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, dass der Hemmungstatbestand durch „Einschlafen der Verhandlungen“ noch vor Zustellung der Klageschrift geendet hat, hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Berufung stand.

aaa) Entgegen der Auffassung der Berufung entspricht es sowohl für das alte Recht, als auch im Anwendungsbereich des § 203 S. 1 BGB anerkannten Rechtsgrundsätzen, dass die Hemmung der Verjährung nicht erst dann endet, wenn der Verpflichtete ausdrücklich das Ende der Verhandlungen erklärt. Vielmehr endet die Hemmung auch dann, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen einschlafen lässt. Ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches Einschlafenlassen ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmende Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 6.11.2008 - IX ZR 8/07, NJW 2009, 1806 im Einzelnen dargelegt, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 203 BGB von den in der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB anerkannten Rechtsgrundsätzen nicht abrücken wollte. Vielmehr hat die Bundesregierung auf eine entsprechende Prüfbitte des Bundesrates ausdrücklich mitgeteilt, dass beim Einschlafen von Verhandlungen die Verjährungsfrist nicht auf unbestimmte Zeit gehemmt werden, weil für die Auslegung der später beschlossenen Entwurfsfassung auf die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden könne (BT-Drucksache 14/6857 S. 7, 43). Dies entspricht der ganz herrschenden Auffassung (MünchKomm(BGB)/Grothe, 5. Aufl., § 203 Rdnr. 8; Staudinger/Frank Peters, BGB, Neubearbeitung 2004, § 203 Rdnr. 13; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 203 Rdnr. 6; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 203 Rdnr. 4), die auch der Senat teilt.

bbb) Diskussionswürdig ist die Frage, ob im vorliegenden Fall auf die letzte Sachstandsanfrage der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 10.12.2007 nach der Übersendung des Schreibens vom 29.1.2008 nach Treu und Glauben eine weitere Anfrage des Klägers geboten war oder ob der Kläger ohne Rechtsnachteile darauf warten durfte, bis der Beklagte eine weitere Äußerung über das Ergebnis der in Aussicht gestellten Anspruchsprüfung durch den Haftpflichtversicherer mitteilen werde. Im Ergebnis überzeugt die Rechtsauffassung des Landgerichts.

aaaa) Der Berechtigte hat keinen Anlass zu einer weiteren Stellungnahme, wenn für die Regulierung eine Verhandlungspause vereinbart wurde. Eine vergleichbare Situation liegt auch dann vor, wenn eine hinter dem Verpflichteten stehender Haftpflichtversicherung mitgeteilt hat, man werde zur weiteren Prüfung der erhobenen Ansprüche Einsicht in derzeit nicht zugängliche Archivunterlagen nehmen und danach und unaufgefordert weiter Stellung beziehen (BGH, Urt. vom 1.3.2005 – VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044).

bbbb) Ein diesen Fallgruppen entsprechender Sachverhalt liegt im zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nicht vor:

Zwar streitet für die Auffassung des Klägers, dass der Beklagte im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2007 die grundsätzliche Einigungsbereitschaft der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung erklärt hat und zumindest konkludent den Eindruck vermittelt hat, dass die Haftpflichtversicherung in eine sachliche Berechtigung eintreten werde. Denn die mit Nachdruck vorgetragene Aufforderung, die Ansprüche zu erläutern, ergibt nur einen Sinn, wenn die Haftpflichtversicherung, die ausweislich des Wortlauts des Schreibens vom 16.10.2010 „grundsätzliches Interesse an einer außergerichtlichen Einigung“ besitze, sich mit der Anspruchsbegründung auch sachlich auseinandersetzen würde. Dies könnte für den Kläger Anlass für das Vertrauen gewesen sein, den Eingang einer Stellungnahme der Beklagten auf die im Januar 2008 zugesandte Anspruchsbegründung abzuwarten.

Dem stehen jedoch folgende Erwägungen entgegen: Der Beklagte hat keineswegs ausdrücklich angekündigt, unaufgefordert nach Erhalt der Forderungsaufstellung auf die Angelegenheit zurückzukommen. Er hat auch keineswegs eine eigene Sachprüfung in Aussicht gestellt, sondern lediglich die Äußerung des Sachbearbeiters der Haftpflichtversicherung wiedergegeben, grundsätzlich bereit zu sein, Leistungen zu erbringen. Zugleich enthält Schreiben vom 16.10.2007 den Vorbehalt, dass die grundsätzliche Leistungsbereitschaft nur in dem Umfang bestehe, in dem die Forderung nicht „ohnehin schon verjährt“ sei. Nach dem Zugang des Schreibens vom 16.10.2007 war der Kläger ausdrücklich über das Risiko gewarnt, trotz der im Grundsatz bestehenden Einigungsbereitschaft allein wegen der Verjährungseinrede leer auszugehen. Aus diesem Grunde musste der Kläger damit rechnen, dass der Beklagte hinsichtlich des Verjährungseinwandes kein Entgegenkommen zeigen würde. Nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass die Parteien erst am Anfang der Verhandlungen standen, da es dem Kläger zum Zeitpunkt des Abfassens des Schreibens vom 16.10.2007 noch nicht gelungen war, die Klageforderung nachvollziehbar darzustellen. In der Zusammenschau mit dem Hinweis auf die Verjährungseinrede musste dies für das rechtskundige Landesamt Veranlassung gewesen sein, die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides kritisch zu hinterfragen und nicht gewissermaßen blindlings darauf zu vertrauen, dass die Verhandlungen in eine verjährungsunschädliche Pause getreten waren.

In der Zusammenschau sprechen die besseren Argumente dafür, spätestens sechs Monate nach Zugang des Schreibens vom 29.1.2008 vom Einschlafen der Verhandlungen auszugehen. Spätestens nach dem Verstreichen dieser Frist durfte der Kläger nicht mehr erwarten, dass der Beklagte aus eigener Initiative auf die Angelegenheit zurückkommen würde: Der Sachverhalt war durch das Schreiben vom 29.1.2008 hinreichend geklärt. Für eine Zeit raubende Beurteilung der Anspruchsberechtigung bestand erkennbar keinen Anlass. Mit Blick auf die vor Übersendung der Anspruchsbegründung engmaschige geführte Korrespondenz durfte der Kläger jedenfalls nach sechs Monaten nicht mehr darauf vertrauen, dass der Beklagte weitere Schritte unternehmen würde, die seine Rechtsposition hinsichtlich der bereits erhobenen Verjährungseinrede verschlechtern würden.

Damit sind die Ansprüche noch vor Eingang des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens am 22.1.2009 verjährt, da die Vorschrift des § 203 S. 2 BGB nicht so zu verstehen ist, dass sich die Restverjährung in jedem Falle um drei Monate verlängert. Vielmehr tritt Verjährung in allen Fällen drei Monate nach Beendigung der Hemmung ein, in denen die restliche Verjährungsfrist kürzer als drei Monate läuft (Palandt/Ellenberger, aaO, § 203 Rdnr. 5).

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Hierbei kann dahinstehen, ob die in der vorliegenden Entscheidung vertretene Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis innerhalb einer arbeitsteilig organisierten Behörde Grundsatzbedeutung besitzt. Eine Zulassung kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsfrage, um derentwegen die Zulassung erfolgen soll, entscheidungserheblich ist (BGH, Beschl. v. 19.12.2002 – VII ZR 101/02, NJW 2003, 83). Daran fehlt es, wenn das Gericht seine Entscheidung zumindest gleichrangig auf eine zweite Begründung stützt, die das Ergebnis trägt (PG/Ackermann, ZPO, 2. Aufl., § 543 Rdnr. 22; Musielak/Ball, 6. Aufl., § 543 Rdnr. 9k).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 240 Ergänzungspflicht


Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

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Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen.

(3) Die Krankenkasse teilt der Verwaltungsbehörde Tatsachen mit, aus denen zu entnehmen ist, daß ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage macht sie der Verwaltungsbehörde Angaben darüber, in welcher Höhe sie Heil- oder Krankenbehandlung erbracht hat; dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln.

(4) § 116 Abs. 8 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 227/06 Verkündet am:
16. Oktober 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für den Forderungsübergang gemäß §§ 5 OEG, 81a BVG ist nicht Voraussetzung,
dass der Leistungsberechtigte einen Versorgungsantrag stellt.
Für die Kenntnis von dem Rechtsübergang genügt grundsätzlich die Kenntnis von
Tatsachen, nach denen mit Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu
rechnen ist.
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 227/06 - LG Lübeck
AG Lübeck
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Oktober 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 12. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Das klagende Land (im Folgenden: der Kläger) macht gegen den Beklagten Ersatzansprüche aus nach §§ 5 Abs. 1 OEG, 81a BVG übergegangenem Recht geltend. Der Beklagte ist Alleinerbe von B., der am 25. Juni 2003 S. tötete und sich kurz danach selbst das Leben nahm. Der Kläger erbrachte der Witwe des Opfers, Frau S., Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.
2
Auf den am 17. Juli 2003 eingegangenen Antrag von Frau S. bewilligte das Landesamt für soziale Dienste ihr mit Bescheid vom 6. Januar 2004 eine Witwengrundrente in Höhe von monatlich 372 € ab Juli 2003. Auf ihren Antrag vom 14. Januar 2004 wurde ihr mit Bescheid vom 12. Februar 2004 ein Bestattungsgeld von 958 € zuerkannt. Unter dem 30. September/20. Oktober 2003 schlossen Frau S. und der Beklagte einen Vergleich, in dem dieser sich verpflichtete , an Frau S. zur Erledigung aller Ansprüche, die ihr "als Erbin" zustehen oder zustehen könnten, 26.000 € zu zahlen. Die Zahlung dieses Betrages ist erfolgt.
3
Der Kläger verlangt Ersatz des Bestattungsgeldes und des Unterhaltsschadens für den Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2005 in Höhe von monatlich 128,78 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten und seines Streithelfers hat das Landgericht sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch aus übergegangenem Recht von Frau S. zu, weil deren Ansprüche gegen den Beklagten durch den Abfindungsvergleich erloschen seien. Dieser erfasse über seinen Wortlaut hinaus nicht nur Forderungen, die Frau S. als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes zustünden, sondern auch die Beerdigungskosten und den Unterhaltsschaden. Dies belege die dem Vergleichsabschluss vorausgegangene Korrespondenz. Frau S. habe über den in dem Vergleich geregelten Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten wirksam verfügen können, da ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Kläger nicht schon zum Zeit- punkt des Schadensfalles, sondern erst in dem Zeitpunkt erfolgt sei, als Frau S. die jeweiligen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragt habe. Dies sei hinsichtlich der Beerdigungskosten erst nach dem Abschluss des Vergleichs geschehen. Der Antrag auf Bewilligung einer Witwenrente sei zwar vorher gestellt worden, doch habe der Beklagte davon im Zeitpunkt der Zahlung des Vergleichsbetrages keine Kenntnis gehabt. Mit Rücksicht darauf stünden seiner Inanspruchnahme durch den Kläger die Vorschriften der §§ 412, 407 BGB entgegen.

II.

5
Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
6
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der zwischen Frau S. und dem Beklagten geschlossene Vergleich auch die Beerdigungskosten und den Unterhaltsschaden erfassen sollte. Die Auslegung einer individuellen Vereinbarung ist im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar. Sie unterliegt der Nachprüfung aber jedenfalls insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze ist u.a. dann gegeben, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - VersR 1984, 382 f. und vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05 - VersR 2006, 659, 660; BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01 - NJW 2003, 2382, 2383). Das ist hier nicht der Fall. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung der Vereinbarung vom 30. September/20. Oktober 2003 über deren Wortlaut hinaus die dem Vergleichsabschluss vorausgegangene Korrespondenz berücksichtigt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat Frau S. mit Anwaltsschreiben vom 1. September 2003 u.a. den Ersatz der Beerdigungskosten und ihres künftigen Unterhaltsschadens verlangt. Auch die nachfolgende Korrespondenz zeigt, dass gerade auch diese Ansprüche mit dem angestrebten Vergleich erledigt werden sollten. Tatsachenvortrag dazu, dass die Beteiligten über diese Schadenspositionen keine Einigkeit erzielt und sie deshalb aus der Abfindungsvereinbarung ausgeklammert hätten, zeigt die Revision nicht auf. Bei dieser Sachlage begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, Gegenstand des Vergleichs seien über dessen Wortlaut hinaus nicht nur die Ansprüche, die Frau S. als Erbin zustünden, sondern sämtliche Ansprüche, die ihr aufgrund der Tötung ihres Ehemannes durch B. gegen den Beklagten als dessen Erben zustehen oder zustehen könnten, keinen durchgreifenden Bedenken.
7
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind jedoch die Ansprüche von Frau S. auf Ersatz der Beerdigungskosten und ihres Unterhaltsschadens unbeschadet dieses Vergleichs auf den Kläger übergangen. Der Forderungsübergang gemäß §§ 5 OEG, 81a BVG, 823 BGB vollzog sich bereits im Augenblick der von B. begangenen Tat.
8
a) Aufgrund der genannten Vorschriften geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten auf das zur Gewährung von Leistungen verpflichtete Land in dem Umfang über, in dem dieses nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes Leistungen an den Geschädigten oder seine Hinterbliebenen zu erbringen hat. Der Forderungsübergang hat zum Ziel, dem Berechtigten Verfügungen über Schadensersatzansprüche schon dann zu verwehren , wenn zunächst noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe der Versorgungsträger Leistungen erbringen wird, dieser aber in Zukunft wegen solcher Leistungen auf einen Rückgriff beim Schädiger angewiesen sein kann (vgl. Senatsurteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029). Für den Zeitpunkt des Rechtsübergangs ist in Fällen dieser Art nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hinsichtlich der Vorhersehbarkeit der Leistungserbringung danach zu differenzieren, ob dem gesetzlichen Forderungsübergang Leistungen eines Sozialhilfeträgers oder eines Sozialversicherungsträgers zugrunde liegen. In den Fällen, in denen ein nur nachrangig leistungspflichtiger Sozialhilfeträger im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X Leistungen zu gewähren hat, findet die Legalzession statt, wenn infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des Geschädigten, mit der Leistungspflicht ernsthaft zu rechnen ist (Senatsurteil BGHZ 131, 274, 279). Demgegenüber sind im Rahmen eines Sozialversicherungsverhältnisses mit Rücksicht auf diese besondere Beziehung, die eine künftige Leistungspflicht nahe legt (vgl. BGHZ 48, 181, 186), nur geringe Anforderungen an die Vorhersehbarkeit künftiger Versicherungsleistungen zu stellen. Hier reicht für einen bereits bei Schadenseintritt erfolgenden Rechtsübergang schon die - wenn auch weit entfernte - Möglichkeit aus, dass eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt, die Leistungspflicht also nur nicht völlig unwahrscheinlich, d.h. geradezu ausgeschlossen sein darf (Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125 f. und vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - aaO). Nach diesen Grundsätzen vollzieht sich ein Forderungsübergang nach § 81a BVG dem Grunde nach bereits im Augenblick der Anspruchsentstehung, soweit auch nur die entfernte Möglichkeit dafür besteht, dass dem Geschädigten Versorgungsleistungen zu gewähren sein werden (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, vom 24. September 1985 - VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163, 164; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918 und vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 - VersR 1993, 56, 58; Fehl in: Wilke, SozEntschR, 7. Aufl., § 81a BVG, Rn. 20). Dasselbe gilt für den Rechtsübergang gemäß §§ 5 OEG, 81a BVG auf den nach § 4 OEG im Rahmen der Opferentschädigung leistungspflichtigen Versorgungsträger. Dieser gesetzliche Forderungsübergang setzt nicht eine Leistungserbringung voraus, sondern erfolgt unter den oben genannten Voraussetzungen jedenfalls dem Grunde nach bereits im Augenblick der schädigenden Handlung kraft Gesetzes von selbst (Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - aaO und vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - VersR 1995, 600, 601 mit zust. Anm. von Frahm, VersR 1995, 768; ebenso: OLG Hamm, r+s 1999, 418; OLG Celle, OLGR 2000, 195, 196; OLG Dresden, OLGR 2001, 508, 509 f.; Kunz/Zellner, OEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 2 und 4; SchulzLüke /Wolf, Gewalttaten und Opferentschädigung, 1977, § 5 OEG Rn. 3).
9
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Umstand , dass dem Opfer einer Gewalttat bzw. dessen Hinterbliebenen Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 8 Satz 1 OEG nur auf Antrag gewährt werden , keine abweichende rechtliche Beurteilung. Für den Forderungsübergang gemäß §§ 5 OEG, 81a BVG ist nicht Voraussetzung, dass der Leistungsberechtigte einen Versorgungsantrag stellt.
10
aa) Der in § 5 OEG, § 81a BVG vorgesehene Forderungsübergang dient dazu, dem Versorgungsträger den Regress gegenüber dem Schädiger hinsichtlich der Belastung mit Leistungen zu ermöglichen, die mit dem dem Schädiger aufgegebenen Schadensersatz deckungsgleich sind (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - aaO). Richtig ist, dass der Versorgungsanspruch einen Antrag des Berechtigten voraussetzt (vgl. BSGE 2, 289, 290 = NJW 1957, 197) und deshalb nicht schon mit dem Eintritt der gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 OEG, sondern grundsätzlich erst mit der erfolgten Antragstellung entsteht (vgl. auch § 40 Abs. 1 SGB I). Diese kann indessen trotz des materiellrechtlichen Antragsprinzips zu einer rückwirkenden Leis- tungspflicht des Versorgungsträgers führen (Düsseldorf in Schoreit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 1 Abs. 1, Anm. 17). So ist für den Anspruch auf Gewährung eines Bestattungsgeldes gemäß § 36 BVG nicht Voraussetzung, dass der Antrag vor der Beisetzung des Opfers gestellt wird. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BVG sind grundsätzlich auch die Kosten für eine von dem Geschädigten vor der Antragstellung selbst veranlasste Heilbehandlung zu erstatten. Wird der Erstantrag auf Hinterbliebenenversorgung vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Opfers gestellt, beginnt die Versorgung gemäß § 61 lit. a BVG mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Diese im Gesetz angelegte rückwirkende Leistungspflicht gebietet es, dass der Versorgungsträger wegen seiner sachlich und zeitlich kongruenten Leistungen auf den Ersatzanspruch des Geschädigten im Wege des Regresses auch bezüglich der Schäden zugreifen kann, die zeitlich vor Stellung des Versorgungsantrags entstanden sind. Dies wird dadurch gewährleistet , dass der Anspruch des Geschädigten oder des Hinterbliebenen gegen den Dritten nicht erst im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern schon zum Zeitpunkt des Entstehens auf das nach § 4 OEG zur Gewährung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz verpflichtete Land übergeht (Kunz/Zellner, aaO; Schulz-Lüke/Wolf, aaO).
11
bb) Der erkennende Senat verkennt nicht, dass infolge dieser Rechtslage eine unmittelbare Schadensregulierung und insbesondere der Abschluss von Abfindungsvergleichen zwischen Versorgungsberechtigtem und Schädiger erschwert werden können. Auch kann sich ein frühzeitiger Forderungsübergang für einen "Täter-Opfer-Ausgleich", wie er im Strafrecht angelegt ist (§ 46a StGB, §§ 155a, 155b StPO), als hinderlich erweisen und damit dem Aussöhnungsgedanken zuwiderlaufen. Diese Gesichtspunkte haben jedoch bei der Abwägung der schutzwürdigen Interessen - nämlich des Erhalts der Rückgriffsmöglichkeit des Versorgungsträgers wegen seiner zu gewährenden Leistungen auf den Schaden einerseits und der abschließenden Regulierung des Schadens durch den Schädiger andererseits - zurückzutreten, zumal eine sachgerechte Regelung unter Einbeziehung des Versorgungsträgers in den Vergleichsabschluss grundsätzlich möglich bleibt (vgl. Senatsurteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - aaO). Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob dem Berechtigten, der ohne Beteiligung des Versorgungsträgers mit dem Schädiger einen Abfindungsvergleich geschlossen und von ihm Ersatzleistungen erhalten hat, aus diesem Grund Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz gemäß § 2 Abs. 1 OEG wegen Unbilligkeit versagt werden könnten (vgl. dazu Sack, VersorgB 1983, 138; 1984, 6), kommt es vorliegend nicht an.
12
c) Dass im Streitfall bereits zum Zeitpunkt der Tötungshandlung damit zu rechnen war, dass Versorgungsleistungen nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 OEG zu erbringen sein würden, kann nicht zweifelhaft sein und wird von der Revisionserwiderung auch nicht in Frage gestellt.
13
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss der Kläger die von dem Beklagten an Frau S. geleistete Zahlung auch nicht nach §§ 407 Abs. 1, 412 BGB gegen sich gelten lassen.
14
a) Auf den Rechtsübergang gemäß § 5 OEG finden die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB entsprechende Anwendung (§ 412 BGB). An die Kenntnis vom Forderungsübergang sind, um den Schutz der sozialen Leistungsträger nicht durch die Behauptung fehlenden Wissens vom Gläubigerwechsel unterlaufen zu können, nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 120, 128). Diese haben sich an den Umständen auszurichten, die den frühen Zeitpunkt des Rechtsübergangs bewirken (Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 37). So genügt es etwa in den Fällen, in denen die Leistungspflicht vom Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses abhängt , dass der Schädiger Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, dass sie den Verletzten versicherungspflichtig machen (Senatsurteil vom 7. Mai 1968 - VI ZR 179/66 - VersR 1968, 771, 772; vom 13. Februar 1975 - VI ZR 209/73 - VersR 1975, 446, 447 und vom 4. Oktober 1983, aaO).
15
b) Nach diesen Grundsätzen kann offen bleiben, ob der Kläger, wie in Ziff. 7 der zu § 81a BVG erlassenen Verwaltungsvorschrift vorgesehen, die Witwe des Opfers und den ersatzpflichtigen Beklagten unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die gesetzlichen Schadenersatzansprüche oder ein Teil von ihnen auf das klagende Land übergegangen sind und sie sich daher jeder Verfügung, insbesondere des Abschlusses von Vergleichen, zu enthalten haben. Der Beklagte hatte bei Abschluss des Abfindungsvergleichs jedenfalls Kenntnis von Tatsachen, nach denen mit Leistungen des Klägers nach dem Opferentschädigungsgesetz zu rechnen war. Die Revisionserwiderung stellt nicht in Abrede, dass der Beklagte von dem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff seines Erblassers gegen den Verstorbenen und von dessen gewaltsamem Tod wusste. Er hatte bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung mit der Witwe des Opfers der Gewalttat auch Kenntnis davon, dass es eine Hinterbliebene gab. Damit kannte er die Tatsachen, die im Streitfall den Versorgungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 OEG begründen (vgl. auch VV Ziff. 3 Satz 2 zu § 81a BVG). Auf die Kenntnis von der Antragstellung kommt es nicht an, da diese - wie oben dargelegt - nicht Voraussetzung für den Forderungsübergang ist.

III.

16
Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der streitgegenständlichen Forderungen getroffen hat, war die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Lübeck, Entscheidung vom 17.01.2006 - 27 C 1154/05 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 12.10.2006 - 14 S 45/06 -

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 319/06 Verkündet am:
3. Juni 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 123, 276 (Fb), §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EGBGB Art. 229 § 6
Abs. 4 Satz 1

a) Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB bei Schadensersatzansprüchen, die auf vorvertragliches Aufklärungsverschulden
der finanzierenden Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs
im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des
Anlegers durch unrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt
gestützt sind.

b) In diesen Fällen rechtfertigt die Kenntnis des Gläubigers, dass die ihm
zugesagte Miete von Beginn an nicht erzielt wurde, nicht den Schluss auf
eine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - OLG Celle
LG Hannover
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. August 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger verlangt von den Beklagten in erster Linie Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung.
2
Der Kläger, ein damals 32 Jahre alter Produktionsleiter, wurde im Jahr 1998 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in Ha. im Objekt J. zu erwerben. Der Vermittler war für die H. GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb , die die Beklagten finanzierten.
3
Im Rahmen der Gespräche unterschrieb der Kläger am 26. März 1998 einen Besuchsbericht, in welchem eine „Vorauszahlung auf die Mietpoolausschüttung“ von „z. Zt.“ monatlich 413 DM ausgewiesen war. Außerdem unterzeichnete er an diesem Tag unter anderem eine Vereinbarung über Mietenverwaltung. Darin trat er der für die zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft bei, die von der zur H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe) gehörenden M. GmbH (im Folgenden: M. ) verwaltet wurde. Durch notarielle Erklärung vom 6. Mai 1998 nahm der Kläger das notarielle Kaufvertragsangebot der Verkäuferin an und unterzeichnete am selben Tag zur Finanzierung des Kaufpreises von 116.424 DM zuzüglich Nebenkosten einen Darlehensvertrag. Danach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens der von der Beklagten zu 1) vertretenen Beklagten zu 2) in Höhe von 145.000 DM sowie zweier Bausparverträge bei der Beklagten zu 1) über 73.000 DM und 72.000 DM finanziert. Bedingung für die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch der Bauspardarlehen war nach § 3 des Vertrages u.a. der Beitritt zu einer Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool). Zur Sicherung des valutierten Vorausdarlehens und der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarlehen wurde zugunsten der Beklagten zu 1) eine Grundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt. Im Januar 2003 forderte der Kläger von den Beklagten Freistellung aus den geschlossenen Verträgen und widerrief am 14. Dezember 2004 seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung unter Hinweis auf das Haustürwiderrufsgesetz.
4
Mit seiner am 4. Februar 2005 eingereichten Klage begehrt er in erster Linie Schadensersatz mit dem Ziel, so gestellt zu werden, als wären der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung und die Darlehensverträge nicht abgeschlossen worden. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, verlangt er von den Beklagten als Gesamtschuldnerinnen Zahlung von 31.920,44 € nebst Zinsen als Ersatz der bisher auf das Vorausdarlehen gezahlten Zinsen, von der Beklagten zu 1) ferner Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem mit der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Vorausdarlehensvertrag und Feststellung, dass der Beklagten zu 2) insoweit keine Ansprüche mehr zustehen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung sowie von der Beklagten zu 1) Abrechnung und Auszahlung der Bausparguthaben nebst Zinsen und Feststellung, dass die Beklagten ihm als Gesamtschuldnerinnen zum Ersatz weiterer aus dem Erwerb des Objekts erwachsender Schäden verpflichtet sind.
5
Seine Ansprüche stützt er in erster Linie auf ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten, die in mehrfacher Hinsicht ihre Aufklärungspflichten verletzt hätten. Die Beklagten sind den geltend gemachten Ansprüchen entgegengetreten und haben die Einrede der Verjährung erhoben.
6
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


8
Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
9
vom Die Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche stünden ihm nicht zu. Dies gelte auch, soweit sich der Kläger darauf stütze, die Beklagten hafteten aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs darüber, dass der Kläger über die Mieterträge arglistig getäuscht worden sei. Allerdings stehe fest, dass die Beklagten mit der Verkäuferin und den Vermittlern des Objekts in institutionalisierter Weise zusammengewirkt hätten und die Angaben des Vermittlers zu der erzielbaren Miete auch objektiv evident unrichtig gewesen seien. Wie die Mietpoolabrechnungen für die Jahre 1998 bis 2000 auswiesen, sei von Beginn an nicht die versprochene monatliche Nettomiete von 8,64 DM pro Quadratmeter erzielt worden, sondern im Wirtschaftsjahr 1998 nur 3,87 DM, im Wirtschaftsjahr 1999 6,30 DM und im Wirtschaftsjahr 2000 nur 4,41 DM pro Quadratmeter und Monat.
10
Ob das Vorbringen der Beklagten geeignet sei, die sich aus den evident unrichtigen Angaben des Vermittlers ergebende Vermutung zu widerlegen, sie hätten über einen Wissensvorsprung verfügt, könne dahinstehen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers seien jedenfalls gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Für den Beginn der Verjährungsfrist komme es auf die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht an. Unabhängig hiervon sei auch von einer Kenntnis des Klägers von möglichen Schadensersatzansprüche begründenden Umständen vor dem 1. Januar 2002 auszugehen. Dem Kläger seien sämtliche Tatsachen, die eine Haftung der Beklagten hätten begründen können , bereits vor dem Jahr 2002 bekannt gewesen. Aufgrund seiner im Jahr 1998 getroffenen Anlageentscheidung habe er nicht nur die Zahlungsbedingungen des Darlehensvertrages und der Bausparverträge gekannt , sondern auch die Höhe der zu leistenden monatlichen Zahlungen. Der Besuchsbericht belege, mit welchen Erträgen der Kläger nach den Erklärungen des Vermittlers habe rechnen können. Wie jedoch die Mietpoolabrechnungen der Jahre 1998 bis 2000 zeigten, seien die prognostizierten Erträge bei weitem nicht erreicht worden. Weshalb der Kläger angesichts dieser Umstände erst nach dem 1. Januar 2002 von möglichen Schadensersatzansprüchen Kenntnis erlangt haben wolle, sei nicht nachvollziehbar. Wenngleich grundsätzlich die Beklagten insoweit darlegungs - und beweispflichtig seien, obliege der hierzu erforderliche substantiierte Vortrag dem Kläger, da er an der Sachaufklärung über in seiner subjektiven Sphäre liegende Umstände mitzuwirken habe.

II.


11
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen eines Aufklärungsverschuldens der Beklagten nicht ablehnen dürfen.
12
1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass ein Schadensersatzanspruch der finanzierenden Bank wegen eines Aufklärungsverschuldens nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 sowie vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877, Tz. 15).
13
2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die konkrete Art der Finanzierung einen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint hat, ebenso ein Aufklärungsverschulden der Beklagten wegen Überschreitens der Kreditgeberrolle sowie im Zusammenhang mit dem vom Kläger geforderten Beitritt zu einem Mietpool und dem nach der Behauptung des Klägers unangemessenen Kaufpreis. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.
14
3. Sie beanstandet jedoch zu Recht die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der Beklagten über eine arglistige Täuschung sei verjährt.
15
a) Nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt liegen die Voraussetzungen, unter denen nach der neueren Rechtspre- chung des erkennenden Senats für die Anleger Erleichterungen für den Nachweis eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs eingreifen, vor.
16
aa) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.; 169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
17
bb)Soweit das Berufungsgeri cht diese Voraussetzungen bejaht hat, ist ihm hierbei ein revisionsrechtlich beachtlicher Fehler nicht unterlaufen.
18
Ob die Angaben des Vermittlers über das vom Kläger erworbene Objekt evident unrichtig waren, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann. Das Berufungsgericht ist unter Würdigung der Umstände des Falles rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Angaben des Vermittlers zur erzielbaren Miete seien objektiv evident unrichtig, da die prognostizierte monatliche Quadratmetermiete von 8,64 DM von Beginn an nicht annähernd erzielt worden sei, der monatliche Nettomietertrag vielmehr im Erwerbsjahr und den beiden Folgejahren nur bei 3,87 DM, 6,30 DM und 4,41 DM pro Quadratmeter gelegen habe. Diese tatrichterliche Würdigung ist ohne weiteres vertretbar, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.Nachw. und vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, 294, Tz. 20).
19
Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit der H. Gruppe bestanden hat. Dies hat der erkennende Senat bereits wiederholt zu vergleichbaren Sachverhalten entschieden (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 56, vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., Tz. 27 und vom 18. März 2008 - XI ZR 241/06, Umdruck S. 23, Tz. 45).

20
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind damit aber noch nicht alle Feststellungen getroffen, aufgrund derer nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Kenntnis der Beklagten von evident falschen Angaben des Vermittlers widerleglich vermutet würde. Es fehlt insoweit an Feststellungen dazu, dass der Vermittler den Kläger durch die evident unrichtigen Angaben über die erzielbare Miete arglistig getäuscht hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine arglistige Täuschung zwingende Voraussetzung für die Beweiserleichterung im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f., Tz. 16).
21
Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Beweiserleichterung vorliegen und die Beklagten die gegen sie streitende Vermutung ihrer Kenntnis von der arglistigen Täuschung nicht widerlegt haben, da das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat.
22
b) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht diese Frage nicht offen lassen dürfen. Die Ausführungen, mit denen es zu dem Ergebnis gelangt ist, ein eventueller Schadensersatzanspruch des Klägers sei jedenfalls verjährt, erweisen sich in mehrfacher Hinsicht als rechtlich nicht haltbar.
23
aa) Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unterliegen. Richtig ist auch, dass diese Verjährungsfrist, da sie kürzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 geltende Regelverjährung von 30 Jahren, nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Stichtag aber für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht allein maßgeblich. Vielmehr müssen - wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (BGHZ 171, 1 ff.) - zu diesem Zeitpunkt zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen, der Gläubiger muss also von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht haben. Zu dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, BGHZ 171, 1, 8 ff., Tz. 23 ff.; BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, WM 2008, 40, 41, Tz. 22 f. und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 90, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, Umdruck S. 4, Tz. 6) steht das Berufungsurteil im Widerspruch.
24
bb) Auch mit der Hilfsbegründung erweist es sich als rechtlich nicht haltbar. Zwar unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bereits am 1. Januar 2002 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.Nachw.). Solche Rechtsfehler liegen hier aber vor. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, dem Kläger seien sämtliche anspruchsbegründende Tatsachen bereits vor 2002 bekannt gewesen.
25
Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Beklagten als Schuldnerinnen die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am Stichtag 1. Januar 2002 tragen (Senat, BGHZ 171, 1, 11, Tz. 32 m.w.Nachw.). Im Ansatz zutreffend ist auch, dass der Kläger, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitzuwirken und erforderlichenfalls darzulegen hat, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seiner Ansprüche und der Person des Schuldners getan hat (BGHZ 91, 243, 260). Rechtlich nicht haltbar ist aber, wenn das Berufungsgericht von einer Kenntnis des Klägers bereits am 1. Januar 2002 mit der Begründung ausgeht, es fehle an substantiiertem Vortrag des Klägers, was ihn vor dem 1. Januar 2002 an der Erkenntnis, mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu haben, gehindert habe, obwohl ihm aus den Mietpoolabrechnungen der Jahre 1998 bis 2000 bekannt gewesen sei, dass die prognostizierten Mieterträge bei Weitem nicht erreicht worden seien.
26
(1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt die Kenntnis des Klägers davon, dass die ihm zugesagte Miete schon seit 1998 nie erzielt wurde, nicht den Schluss auf eine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
27
(a) Für die Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners besitzt, kann weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 91, Tz. 15 m.w.Nachw. und Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, Umdruck S. 5, Tz. 7). Danach liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage , sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend , wenn auch nicht risikolos, möglich ist (st.Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510 und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 91, Tz. 15). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, Urteile vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, WM 1994, 750, 752 und vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886, insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt). Auch kommt es - abgesehen von Ausnahmefällen - nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGHZ 170, 260, 271, Tz. 28 und BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330 sowie Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, Umdruck S. 5, Tz. 7 m.w.Nachw.). Hierzu gehört in Fällen unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, 558, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447 und vom 1. April 2003 - XI ZR 386/02, ZIP 2003, 1782, 1783).
28
(b) Nach diesen Maßstäben begann - entgegen der Auffassung der Revision - der Lauf der Verjährungsfrist nicht erst mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.). Mit diesem Urteil hat der erkennende Senat keine neue Aufklärungspflicht begründet, sondern hat lediglich für die Darlehensnehmer eine Beweiserleichterung geschaffen. Dass die finanzierende Bank den Darlehensnehmer über eine von ihr erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers gemäß § 123 BGB aufzuklären hat, ist seit langem Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1989 - III ZR 277/87, WM 1989, 1368, 1370 und vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679). An diese hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 angeknüpft und lediglich unter bestimmten Umständen für die Darlehensnehmer erleichterte Voraussetzungen für den Beweis des Wissensvorsprungs der finanzierenden Bank geschaffen. Dass die Darlehensnehmer zuvor insoweit Beweisschwierigkeiten hatten, steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen, weil dieser keineswegs voraussetzt, dass der Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, Urteile vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, WM 1994, 750, 752 und vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886, insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt). Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen , um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93 aaO). Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 aaO).
29
(c) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, konnte die Verjährung daher bereits vor der vom Senat geschaffenen Beweiserleichterung zu laufen beginnen, sofern bei dem Kläger zuvor die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dies sei bereits vor dem 1. Januar 2002 der Fall gewesen, weil dem Kläger aufgrund der jährlichen Mietpoolabrechnungen bekannt gewesen sei, dass die bei Vertragsschluss versprochene Miete nicht erzielt worden sei, erweist sich nach den dargelegten Maßstäben aber als nicht tragfähig. Allein aus den Mietpoolabrechnungen hatte der Kläger noch keine Kenntnis von allen eine Aufklärungspflicht der Beklagten begründenden Umständen.
30
Kenntnis Da in Fällen unzureichender Aufklärung voraussetzt, dass der Gläubiger die Umstände, insbesondere auch die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt, und da die finanzierenden Banken nur ausnahmsweise zur Risikoaufklärung in Bezug auf das finanzierte Geschäft verpflichtet sind, ist von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers in Fällen der vorliegenden Art nur auszugehen, wenn ihm sowohl die Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, die in Bezug auf das finanzierte Geschäft einen Ersatzanspruch begrün- den, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass insoweit gerade auch die finanzierenden Banken, obwohl sie nicht unmittelbar Geschäftspartner des finanzierten Geschäfts waren, als mögliche Haftende in Betracht kommen. Im Hinblick auf die in Rede stehende Aufklärungspflicht der Beklagten aus einem Wissensvorsprung über eine arglistige Täuschung des Klägers wäre von einer Kenntnis des Klägers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem 1. Januar 2002 also nur auszugehen , wenn er bereits da die tatsächlichen Umstände gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hätte, aus denen sich ergab, dass er im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb arglistig getäuscht worden war, und zusätzlich die Umstände, die den Schluss auf einen insoweit bestehenden Wissensvorsprung der Beklagten zuließen. Für beides genügt entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungsgerichts die bloße Kenntnis davon, dass die zugesagte Miete nicht erzielt wurde, nicht.
31
Für die Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von der arglistigen Täuschung ist das Auseinanderfallen von versprochener und erzielter Miete schon deshalb ohne ausreichende Aussagekraft , weil die Ursache dafür offen bleibt. Dass die versprochene Miete tatsächlich nicht erzielt wurde, konnte auch auf anderen Ursachen, etwa auf einer unvorhergesehenen schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Mietpools infolge unerwartet hoher Leerstände nach Vertragsschluss , beruhen. Es hätte daher zusätzlicher Feststellungen dazu bedurft , dass der Kläger Kenntnis von tatsächlichen Umständen hatte oder ohne nennenswerte Mühe hätte haben können, aus denen er auf eine arglistige Täuschung über die erzielbare Miete schließen konnte.
32
der Mit bloßen Kenntnis davon, dass die ihm zugesagte Miete letztlich nicht erzielt wurde, waren dem Kläger auch noch keine tatsächlichen Umstände bekannt, die gerade die Beklagten als mögliche Ersatzpflichtige infrage kommen ließen. Da die Beklagten nicht Vertragspartner des finanzierten Geschäfts waren, lägen die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur vor, wenn dem Kläger zusätzlich zu der Kenntnis von Umständen, die den Schluss auf eine arglistige Täuschung zuließen, Umstände bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wären, aus denen sich ergab, dass die Beklagten Kenntnis von der arglistigen Täuschung des Klägers hatten. Erst aus diesem Wissensvorsprung ergab sich ihre Rechtspflicht zur Aufklärung.
33
(2) Genügt danach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Kenntnis des Klägers von der Unrichtigkeit der zugesagten Miete nicht, um den Schluss auf seine Kenntnis von möglichen Schadensersatzansprüchen gegen die finanzierenden Banken zuzulassen, so erweist sich der Ansatz des Berufungsgerichts, es sei angesichts dieser Umstände Sache des Klägers gewesen, substantiiert Umstände darzulegen , die ihn trotz der Kenntnis von der Unrichtigkeit der zugesagten Miete an der Erkenntnis möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten gehindert hätten, als nicht tragfähig. Vielmehr wäre es - was das Berufungsgericht verkannt hat - zunächst einmal Sache der Beklagten gewesen, zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem 1. Januar 2002 vorzutragen. Erst aufgrund solchen Vortrags zu der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers hätte es diesem oblegen, seinerseits an der Aufklärung mitzuwirken und etwa darzulegen, was er zur Ermittlung der Vor- aussetzungen seines Anspruchs und der Person des Schuldners unternommen hat (vgl. BGHZ 91, 243, 260).

III.


34
angefochtene Das Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zunächst den Beklagten Gelegenheit zu geben haben, zur Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen vor dem 1. Januar 2002 vorzutragen. Sodann wird es die erforderlichen weiteren Feststellungen zur Kenntnis des Klägers oder zur grob fahrlässigen Unkenntnis von den die Aufklärungspflicht begründen- den Umständen zu treffen haben sowie gegebenenfalls zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden der Beklagten.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Ellenberger

Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 16.12.2005 - 13 O 38/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 30.08.2006 - 3 U 28/06 -

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 213/07 Verkündet am:
14. Januar 2010
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Anspruch des Unternehmers auf Rückzahlung des Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten
verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Zur grobfahrlässigen Unkenntnis des Bestellers von den einen derartigen Anspruch
begründenden Umständen.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. November 2007 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 8. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt Rückzahlung eines Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten.
2
Die Klägerin errichtete gemäß Bauvertrag vom 13. April 1993 für die Beklagten ein Wohnhaus mit Garage. Wegen Baumängeln nahmen die Beklagten die Klägerin auf Kostenvorschuss in Anspruch. Sie behielten 13.760 DM (7.035,38 €) vom Werklohnanspruch der Klägerin ein. Darüber hinaus wurde diese rechtskräftig zur Zahlung von 35.717,65 DM (18.262,14 €) nebst Zinsen verurteilt. Sie zahlte an die Beklagten am 25. Oktober 2001 einen Betrag von 39.789,47 DM (20.344,03 €).
3
Die Beklagten ließen die Mängel in der Folgezeit nicht beseitigen. Zwischen Januar und Mai 2003 kam es zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien zu Schriftverkehr über die Verwendung des Vorschusses und die Pflicht der Beklagten zur Rechenschaftslegung hierüber. Erst mit Schreiben vom 15. August 2006 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erneut Rechnungslegung und Rückzahlung des Vorschusses. Dies lehnten die Beklagten weiterhin ab.
4
Die Klage auf Rückzahlung des Vorschusses ist am 29. Dezember 2006 bei Gericht eingegangen und am 8. Januar 2007 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß unter Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils zur Zahlung von 26.557,40 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, die ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2008, 2051 veröffentlicht ist, meint, der Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei verjährt. Es gelte die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Anspruch sei mit Ablauf der Frist für seine Verwendung entstanden. Diese Frist betrage hier nach Art und Umfang der Nachbesserungsarbeiten maximal neun Monate. Die Arbeiten hätten daher im Sommer 2002 beendet sein können. Zu diesem Zeitpunkt hätten auch die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen. Die Klägerin habe grob fahrlässig nicht erkannt, dass der Vorschuss nicht zweckentsprechend verwendet worden sei. Nach Ablauf der neun Monate hätte es für sie auf der Hand gelegen nachzufragen , ob schon nachgebessert worden sei. Diese weder mit großem Aufwand noch mit erheblichen Kosten verbundene Erkenntnismöglichkeit hätte jeder Gläubiger in der Lage der Klägerin genutzt. Die Verjährung habe daher am 1. Januar 2003 begonnen und grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geendet. Zwar sei durch den Schriftverkehr in der ersten Hälfte des Jahres 2003 die Verjährung um etwa sechs Monate gehemmt worden. Die Klage sei aber erst nach Ablauf der dadurch verlängerten Verjährungsfrist eingegangen.

II.

7
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt.
8
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin sei im Sommer 2002 ein Anspruch auf Rückerstattung des Vorschusses entstanden. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die angemessene Frist zur Verwendung des Vorschusses abgelaufen. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
9
a) Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Rückzahlung des an den Auftraggeber gezahlten Vorschusses zur Mängelbeseitigung entsteht, wenn der Auftraggeber den Vorschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung verwendet. Dieser kann mit der Mängelbeseitigung nicht beliebig lange warten oder diese unangemessen verzögern. Vielmehr hat er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel im Interesse des Auftragnehmers an einer endgültigen Abrechung in angemessener Frist zu verwenden. Ist die Mängelbeseitigung binnen der angemessenen Frist nicht durchgeführt, ist der Zweck des Vorschusses in ähnlicher Weise verfehlt wie in dem Fall, dass die Mängelbeseitigung überhaupt nicht mehr stattfindet. Es ist auch dann grundsätzlich gerechtfertigt , den Rückforderungsanspruch entstehen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 108/08, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
10
b) Im Revisionsverfahren sind von keiner Partei Rügen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts erhoben worden, die angemessene Frist zur Mängelbeseitigung sei bereits spätestens neun Monate nach Zahlung des Vorschusses abgelaufen. Der Senat ist daher an diese tatrichterliche Beurteilung gebunden. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Vorschusses ist danach im Sommer 2002 fällig geworden.
11
2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass dieser Anspruch in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB verjährt. Da er nach dem 1. Januar 2002 entstanden ist, greifen die ab diesem Zeitpunkt geltenden Verjährungsvorschriften unmittelbar ein. § 634 a BGB ist auf die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nicht anzuwenden (Staudinger/ Peters/Jacoby (2008), § 634 a Rdn. 10; Messerschmidt/Voit-Drossart, § 634 a http://www.juris.de/jportal/portal/t/1rjh/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1rjh/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1rjh/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE305832008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - Rdn. 4), so dass es bei der allgemeinen Vorschrift des § 195 BGB verbleibt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen.
12
3. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätten im Hinblick auf die den Anspruch begründenden Umstände bereits im Jahr 2002 vorgelegen. Dies war vielmehr erst im Jahr 2003 der Fall, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 geendet hätte und die Verjährung durch die Erhebung der alsbald zugestellten Klage im Dezember 2006 rechtzeitig gehemmt wurde.
13
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 BGB a.F., die zur Auslegung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB herangezogen werden kann, ist auf die Kenntnis solcher anspruchsbegründenden Umstände abzustellen , die notwendig ist, um eine Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos , erheben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Tz. 27 und Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, NJW 2009, 587 m.w.N.). Eine Klage auf Rückforderung des gezahlten Vorschusses kann Erfolg versprechend sein, wenn eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung abgelaufen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 108/08, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dazu gehört die Kenntnis der Umstände, die die angemessene Frist begründen.
14
Es reicht nicht allein die Kenntnis von einer für die Durchführung der Bauarbeiten üblichen Frist. Der Senat hat mit Urteil vom gleichen Tage in der Sache VII ZR 108/08 (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) Ausführungen dazu gemacht, wie eine angemessene Frist zu ermitteln ist. Danach sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Mängelbeseitigung durch den Auf- traggeber maßgeblich sind. Eine Anknüpfung an starre Fristen, wie sie teilweise in der Literatur genannt werden (Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB-Kommentar, 16. Aufl., B § 13 Nr. 5 Rdn. 205; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 4. Aufl., Teil 7 Rdn. 1386), verbietet sich. Es kann nicht allein darauf abgestellt werden, in welcher Zeit ein Bauunternehmer üblicherweise die Mängel beseitigt hätte. Vielmehr ist auch auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen, dem die Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Auftragnehmer dadurch aufgedrängt werden, dass dieser die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist vorgenommen oder sie sogar endgültig verweigert hat. Insoweit müssen insbesondere auch die Schwierigkeiten berücksichtigt werden, die sich für den Auftraggeber ergeben, weil er in der Beseitigung von Baumängeln unerfahren ist und hierfür fachkundige Beratung benötigt. Mit Rücksicht darauf, dass der Auftragnehmer durch seine Vertragswidrigkeit die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nunmehr selbst organisieren muss, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen.
15
In aller Regel wird der Auftragnehmer ohne Nachfrage beim Auftraggeber oder dessen Rechenschaftsbericht nicht beurteilen können, ob eine angemessene Frist abgelaufen ist. Eine positive Kenntnis vom Ablauf der angemessenen Frist liegt deshalb selbst dann nicht vor, wenn sich im Nachhinein herausstellt , dass die für Bauunternehmer übliche Ausführungsfrist anzusetzen ist, weil keine besonderen Umstände vorliegen. Insoweit konsequent hat das Berufungsgericht eine positive Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen erst angenommen, nachdem diese auf ihr Verlangen, Rechenschaft zu legen, am 10. März 2003 Nachricht von den Beklagten erhalten hat, aus der sich ergab, dass der Vorschuss noch nicht verwendet worden ist. http://www.juris.de/jportal/portal/t/1r9x/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307692005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1r9x/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307692005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 8 -
16
b) Die im Jahr 2002 vorhandene Unkenntnis der Klägerin vom Ablauf einer angemessenen Frist zur Verwendung des Vorschusses beruht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf grober Fahrlässigkeit.
17
aa) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Der Gläubiger muss es versäumt haben, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, NJW 2009, 587; Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, NJW 2005, 981).
18
bb) Die grobe Fahrlässigkeit wird vom Berufungsgericht daraus hergeleitet , dass die Klägerin im Jahr 2002 keine Erkundigungen darüber eingezogen hat, warum die Mängelbeseitigung noch nicht vorgenommen worden ist. Das Berufungsgericht knüpft dabei an den Zeitpunkt an, zu dem aus seiner Sicht die angemessene Frist zur Mängelbeseitigung abgelaufen war. Das ist fehlerhaft. Denn maßgeblich muss die verständige Sicht des Auftragnehmers sein, der regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten hat, die angemessene Frist verlässlich zu bestimmen. Schon die Schätzung einer üblichen Bauzeit kann mit erheblichen Unwägbarkeiten belastet sein. Erschwert wird eine verlässliche Einschätzung der angemessenen Frist vor allem aber dadurch, dass dem Auftragnehmer die persönlichen Schwierigkeiten des Auftraggebers im Einzelfall in aller Regel nicht bekannt sind und er nur schwer einschätzen kann, ob und in welchem Umfang solche bestehen. Von ihm kann zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit nicht verlangt werden, dass er nach Ablauf einer kurzen, sich an der nach seiner Einschätzung üblichen Bauzeit für einen Unternehmer orientierenden Frist bereits nachfragt, ob der Auftraggeber die Mängelbeseitigung vor- genommen hat oder warum diese noch nicht beendet ist. Angesichts des Umstandes , dass er sich durch die mangelhafte Leistung vertragswidrig verhalten und die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich der Auftraggeber nunmehr selbst um die Mängelbeseitigung kümmern muss, wird eine aus Sicht des Auftraggebers verfrühte Anfrage auf Unverständnis stoßen und Anlass zu weiteren Auseinandersetzungen geben. Ein verständiger Auftragnehmer wird sich deshalb erst dann Gedanken über die zweckentsprechende Verwendung des Vorschusses machen und Nachforschungen anstellen müssen, wenn die sich am normalen Bauablauf orientierende Frist deutlich überschritten ist. Gleiches gilt, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass der Besteller nicht mehr gewillt ist, die Mängelbeseitigung überhaupt vorzunehmen. Wann der Umstand, dass er dann immer noch keine Nachforschungen anstellt, so unverständlich ist, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, unterliegt der Beurteilung des Tatrichters im Einzelfall.
19
cc) Jedenfalls kann es nicht als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden, wenn die Klägerin nicht bis zum Ablauf des Jahres 2002 Erkundigungen zu den Voraussetzungen ihres Rückzahlungsanspruchs angestellt hat. Sie durfte vielmehr angesichts des Umfangs der von den Beklagten vorzunehmenden Arbeiten und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen einen Zeitraum von 1 ¼ Jahr, also bis zum Beginn des Jahres 2003 abwarten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten einen nicht unbedeutenden Betrag als Vorschuss für die Beseitigung mehrerer Mängel erhalten. Es ging um Arbeiten am Dach und an der Treppenanlage sowie um Mängel des Verblendmauerwerks. Art und Umfang der Nachbesserungsarbeiten insbesondere am Verblendmauerwerk waren nicht gering; sie bedurften einer Beratung oder ergänzenden Planung durch einen Architekten. Die vom Berufungsgericht angenommene Frist von neun Monaten für die Mängelbeseitigungsmaßnahmen ist knapp bemessen und musste von der Klägerin nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Jedenfalls kann dieser nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ihren eigenen Angelegenheiten in besonders hohem Maße verletzt, wenn sie ihre Vertragspartner nicht mit möglicherweise verfrühten Anfragen zu den Mängelbeseitigungsarbeiten konfrontierte.
20
Verfehlt ist es, wenn das Berufungsgericht darauf abstellt, dass diese Anfrage ohne großen Aufwand und ohne erhebliche Kosten möglich war. Denn darauf kommt es nicht an. Die Auffassung, die Klägerin habe nach Ablauf der vom Berufungsgericht angenommenen Frist im Sommer 2002 Veranlassung gehabt nachzufragen, stützt sich allein auf den Ablauf dieser Frist. Das reicht, wie dargelegt, nicht aus.
21
c) Der Anspruch der Klägerin ist danach nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann nicht vor dem 1. Januar 2003. Sie endete gemäß § 199 Abs. 1 BGB frühestens am 31. Dezember 2006. Die Klageschrift ging noch vor diesem Zeitpunkt bei Gericht ein und wurde rechtzeitig zugestellt, § 167 ZPO.

III.

22
Das Urteil des Berufungsgerichts ist danach aufzuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.
23
Das Berufungsgericht hat im Tatbestand festgestellt, dass die Beklagten keine Mängelbeseitigungsmaßnahmen nach Erhalt des Vorschusses vorgenommen haben. Soweit diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen haben, sie hätten kleinere Arbeiten selbst erledigt, ist dies unbeachtlich. Der Senat ist an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden , § 559 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hatte den Vortrag dazu im Übrigen schon als unsubstantiiert zurückgewiesen. Rügen dagegen sind mit der Berufung nicht erhoben worden. Die Ausführungen in der Berufungsschrift, die Beklagten hätten unstreitig nur einen geringeren Teilbetrag der Gesamtsumme in die Mängelbeseitigung investiert, vermag die Beurteilung des Landgerichts, diese Investitionen seien nicht substantiiert dargetan, nicht in Frage zu stellen.
24
Die Berufung der Beklagten hat sich auch nicht gegen den ausgeurteilten Betrag gewandt, sondern lediglich die Verjährung und Verwirkung des Anspruchs geltend gemacht. Insbesondere hat sie nichts dagegen vorgebracht, dass die Beklagten nach dem Urteil des Landgerichts keine Aufrechnung mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch erklärt und auch nicht zu den Voraussetzungen dieses Anspruchs vorgetragen haben.
25
Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch der Klägerin verwirkt ist, liegen nicht vor. Allein der Ablauf einer gewissen Zeit nach Entstehung des Anspruchs und der Umstand, dass dieser Anspruch früher hätte geltend gemacht werden können, vermag einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, BauR 2003, 379 = NZBau 2003, 213 = ZfBR 2003, 147).

IV.

26
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Bauner Eick
Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 08.06.2007 - 7 O 3240/06 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.11.2007 - 8 U 123/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 332/04
vom
20. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des erkennenden Senats vom 8. November 2005 zu wertende Eingabe der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.

Gründe:

Der erkennende Senat hat den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Entscheidung der Vorinstanz auf 5.800,82 € festgesetzt. Davon entfielen auf die Feststellungsklage 1.533,88 € (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2004). Durch diese Festsetzung, die auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist (§§ 61 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG), werden die Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht entgegen der gesetzlichen Regelung beschwert. Eine Grundlage für eine höhere Bewertung der geltend gemachten Feststellungsklage ist nicht ersichtlich und nicht dargetan.
Zwar ist richtig, dass der Kläger nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils vorgetragen hat, er leide aufgrund des Tinnitus unter erheblichen Konzentrationsstörungen, so dass er in der Ausübung seines Berufs erheblich eingeschränkt sei. Ebenso sei seine Lebensqualität durch den Tinnitus erheblich beeinträchtigt. Das gestattet jedoch nicht die Annahme eines höheren als des festgesetzten Streitwerts. Vortrag des Klägers, mit welchem er Ansprüche wegen dieser Beeinträchtigung im Wege der Feststellungsklage bewertbar dargelegt hätte, zeigt die Gegenvorstellung nicht auf.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;
2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).

(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. Für

1.
Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
2.
Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,
3.
Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,
4.
Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist,
können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.

(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;
2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 295/00 Verkündet am:
17. Juli 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Zur Frage der hinreichenden Individualisierung der Klagegründe durch konkrete
Bezugnahme auf eine der Klageschrift beigefügte Anlage, welche die einzelnen
Verträge, aus denen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden, übersichtlich
darstellt.
BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin handelt mit Ferro-Legierungen, die sie u.a. bei der Gesellschaft für R. mbH (im weiteren: GfR) einlagerte. Sie nimmt die Beklagte als Speditionsversicherer der GfR wegen eingetretener Lagerfehlbestände auf Schadensersatz in Anspruch.
Die GfR meldete im Januar 1997 Konkurs an. Die Beklagte, bei der die GfR den Speditionsversicherungsschein nach Maßgabe des SVS/RVS gezeichnet hatte, ließ in der Folgezeit in Abstimmung mit der Klägerin durch den von ihr beauftragten Havariekommissar J. den Lagerbestand feststellen.
Die Klägerin hat vorgetragen, bei der Überprüfung des Lagerbestandes der GfR sei zu ihren Lasten aus 17 einzelnen Einlagerungsvorgängen ein Fehlbestand von 426.833,56 US-Dollar und 35.896 DM ermittelt worden. Sie hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 16. Januar 1997 bei der Beklagten angemeldet. Von dem Fehlbestand hat die Klägerin einen "erstrangigen Teilbetrag" geltend gemacht.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 221.737,85 US-Dollar und 20.144,87 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, daß die geltend gemachten Ansprüche gemäß Nr. 11.6 SVS/RVS ausgeschlossen seien, weil die Klägerin sie nicht innerhalb der zweijährigen Ausschlußfrist wirksam eingeklagt habe. Die am 15. Januar 1999 eingegangene Klageschrift habe mangels hinreichender Substantiierung der einzelnen Lagerverträge und der jeweils hieraus geltend gemachten Fehlbestände nicht fristwahrend wirken können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die Klägerin mit möglichen Ersatzansprüchen gemäß Nr. 11.6 SVS/RVS ausgeschlossen sei. Dazu hat es ausgeführt:
Die in Rede stehende zweijährige Frist habe am 16. Januar 1997 zu laufen begonnen. Sie sei nicht mit der am 15. Januar 1999 beim Landgericht eingegangenen Klage gewahrt worden. Eine Frist werde durch Klageerhebung nur gewahrt, wenn die Klageschrift die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruches enthalte. Die Klageschrift vom 15. Januar 1999 erfülle diese Anforderungen nicht. Die Klägerin habe nicht dargelegt, wie sich die geltend gemachten Teilbeträge auf die von ihr behaupteten 17 einzelnen Lagerverträge verteilten. Die Klageschrift lasse mithin nicht erkennen, welche der 17 Versicherungsansprüche die Klägerin in welcher Höhe habe fristwahrend einklagen wollen.
II. Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die durch Klageerhebung zu wahrende zweijährige Ausschlußfrist in Nr. 11.6 SVS/RVS am
16. Januar 1997 zu laufen begonnen hat, da die Klägerin ihre behaupteten An- sprüche auf die Versicherungsleistung an diesem Tag bei der Vertreterin der Beklagten, der S. KG, angemeldet hat. Ferner ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß zur Wahrung der hier in Rede stehenden Frist die Einreichung einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Klageschrift bis zum 15. Januar 1999 erforderlich war.
2. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts setzen sich die Schadensersatzforderungen der Klägerin in Höhe von 426.833,56 US-Dollar und 35.896 DM aus 17 Einzelversicherungsansprüchen zusammen. Die Klägerin hat in ihrer am 15. Januar 1999 beim Landgericht eingegangenen Klageschrift nicht im einzelnen dargelegt, wie sich die mit dem Klageantrag geltend gemachten Teilbeträge auf die 17 Einzelansprüche verteilen sollen, so daß der Klageschrift selbst an sich nicht entnommen werden kann, welche der 17 Versicherungsansprüche die Klägerin in welcher Höhe fristwahrend einklagen wollte. Zur Individualisierung der von ihr erhobenen Ansprüche hat die Klägerin jedoch auf die der Klage beigefügte Anlage K 1 Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die erforderliche Konkretisierung der einzelnen Klageansprüche nach Grund und Betrag unter Einbeziehung der Informationen aus der Anlage K 1 hätte erfolgen können. Es hat gemeint, die in einer Anlage enthaltenen Angaben dürften jedenfalls dann nicht zur Individualisierung der Klagegründe herangezogen werden, wenn - wie im Streitfall - nur die Klageschrift und nicht auch die Anlage von einem bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
3. Das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift zu den erhobenen Schadensersatzansprüchen wegen der von ihr behaupteten Fehlbestände ist durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Anlage K 1 hinreichend bestimmt, so daß die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung erfüllt sind.

a) Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - im allgemeinen ausreichend , wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.7.2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 253 Rdn. 12 a). Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen (vgl. Zöller/Greger aaO § 253 Rdn. 12 a). Die Gerichte sind zwar nicht verpflichtet , umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten , um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Eine solche Fallgestaltung liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Die Anlage K 1 besteht lediglich aus einem Blatt. Sie ist aus sich heraus verständlich und verlangt dem Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit ab. Es wäre eine durch nichts zu rechtfertigende Förmelei, wollte man den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für verpflichtet halten, die in der Anlage K 1 enthaltenen Informationen noch einmal schreiben zu lassen, um sie dann in der Form einer unterschriebenen Klageschrift dem Gericht unterbreiten zu können. In der Klageschrift wird der streitgegenständliche Lebenssachverhalt gekennzeichnet und durch die konkrete Bezugnahme auf die Anlage K 1 deutlich zum Ausdruck gebracht, daß deren gesamter Inhalt zum Gegenstand der Klagebegründung gemacht werden sollte.


b) Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche werden - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - durch die Angaben in der mit "Verlustmengen Lager GfR" überschriebenen Anlage K 1 hinreichend konkretisiert. In der in Rede stehenden Anlage sind die einzelnen Lagerfehlbestände konkret aufgeführt. Ferner erfolgt eine Zuordnung der Fehlbestände zu den Referenznummern der GfR und der Klägerin. Überdies werden die Rechnungsnummern, die Lieferanten, die Materialien und der jeweils beanspruchte Schadensersatzbetrag (DM oder US-Dollar) genannt. Damit wird dem Erfordernis einer Individualisierung der erhobenen Ansprüche in ausreichendem Maße genügt.

c) Der hinreichenden Individualisierung steht nicht entgegen, daß die Klägerin nicht angegeben hat, welchen Teil des insgesamt behaupteten Schadens in Höhe von 426.833,56 US-Dollar und 35.896 DM sie mit der auf Zahlung von 221.737,85 US-Dollar und 20.144,87 DM gerichteten Klage geltend machen wollte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht eine Teilklage, mit der verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, in Höhe des insgesamt eingeklagten Betrags auch dann die Verjährung eines jeden dieser Ansprüche, wenn diese ohne nähere Aufgliederung geltend gemacht worden sind (vgl. BGH NJW 2000, 3492, 3494 m.w.N.).
III. Nach allem konnte das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Es war daher auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Da die abschließende Entscheidung noch weitergehende tatrichterliche Feststellungen erfordert, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 8/07
Verkündet am:
22. April 2010
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 2006 teilweise geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 51.358,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2003 zu zahlen.
Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 25% und die Beklagte 75% zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 22. April 2003 am 1. Juli 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH, die eine Geflügelmast betrieb (fortan Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte mit der Beklagten eine Vereinbarung geschlossen, nach der diese dem Mastbetrieb die Küken zur Aufzucht lieferte, bei Schlachtreife wieder abnahm und den jeweiligen Schlachterlös nach Abzug bestimmter Kosten an die Schuldnerin abführte. Von dem Erlös abgezogen werden sollten unter anderem die Zins- und Tilgungsleistungen für zwei Darlehen, welche die Schuldnerin für den Aufbau ihres Betriebs bei zwei Hausbanken der Beklagten (der D. Bank und der L. ) aufgenommen hatte. Für diese Darlehen hatten sich neben anderen ein Schwesterunternehmen der Beklagten und diese selbst - jeweils für eines der Darlehen - verbürgt. In Höhe der jeweiligen Zinsund Tilgungsraten war der Anspruch auf den Schlachterlös an die finanzierenden Banken abgetreten.
2
Der Kläger führte als vorläufiger Insolvenzverwalter den Mastbetrieb zunächst weiter. Die Schuldnerin belieferte die Beklagte über die Verfahrenseröffnung hinaus mit schlachtreifen Puten. Soweit jetzt noch von Interesse, erteilte die Beklagte dem Kläger am 18. Juli 2003 eine Abrechnung über Putenlieferungen der Schuldnerin aus dem Zeitraum vom 3. bis 10. Juli 2003, in der sie für Zins- und Tilgungsleistungen an die D. Bank 51.358,22 € absetzte. Aus einer weiteren Abrechnung vom 8. August 2003 für die Lieferung von Puten im Zeitraum vom 14. bis 21. Juli 2003 behielt die Beklagte insgesamt 75.285,27 € ein, die sie in Höhe von 8.368,97 € (7.895,22 € Hauptforderung zuzüglich 473,75 € Zinsen) auf ein Ende 2003 fällig gewordenes Darlehen verrechnete, das sie der Schuldnerin vor Verfahrenseröffnung gegeben hatte, und in Höhe von 66.916,30 € auf Zahlungen, die sie nach Verfahrenseröffnung an die L. aufgrund der von ihr übernommenen Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin leisten musste.
3
Ursprünglich hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 170.358,96 € wegen der vorstehend wiedergegebenen Verrechnungen und wei- terer Einbehalte in zwei vor Verfahrenseröffnung erteilten Abrechnungen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, 110.206,92 € zu zahlen, wobei es die Klage hinsichtlich des aus der Abrechnung vom 18. Juli 2003 der Masse nicht ausgezahlten Betrages abgewiesen hat. Auf das Rechtsmittel der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage wegen der vor Verfahrenseröffnung nicht gezahlten Beträge, die der Kläger in der Revisionsinstanz nicht mehr weiter verfolgt, abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung des einbehaltenen Betrages aus der Abrechnung vom 18. Juli 2003 weiter. Die Beklagte möchte mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist begründet; die Anschlussrevision nicht.

I.


5
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei zur Abführung der Zinsund Tilgungsleistungen aus der Abrechnung vom 18. Juli 2003 an die D. Bank berechtigt gewesen, weil ein Telefax des Betriebsleiters K. der Beklagten vom 16. Mai 2003 an den Kläger so auszulegen sei, dass dieser weiter mit dem Abzug der Zins- und Tilgungsleistungen einverstanden gewesen sei. Die Schuldnerin habe die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten fortgesetzt, nachdem K. in dem Schreiben erklärt gehabt habe, dass die Beklagten von den künftigen Schlachterlösen die zum jeweiligen Durchgang gehörenden Kos- ten einbehalten werde. Entsprechend könne auch ein Schreiben des Klägers vom 16. Mai 2003 verstanden werden, in dem er verlangt habe, dass die Beklagte bei den anstehenden Ablieferungen keine Verrechnung mit Altforderungen vornehmen dürfe.
6
Dagegen seien die von der Abrechnung vom 8. August 2003 vorgenommenen Einbehalte, die die Beklagte endgültig erst zum Jahresende 2003 erstellt habe, nicht gerechtfertigt gewesen. Einen erst Ende 2003 fällig gewordenen Darlehensrückzahlungsanspruch einschließlich Zinsen habe die Beklagte nicht absetzen dürfen. Auch ihr Vortrag, den Betrag von 66.916,30 € absetzen zu können, weil sie in dieser Höhe von der finanzierenden Bank in Anspruch genommen worden sei, rechtfertige den Einbehalt nicht. Sofern sie auf einen von der Schuldnerin an die Bank abgetretenen Betrag gezahlt haben sollte, sei der Kläger nach § 166 Abs. 2 InsO zur Einziehung berechtigt gewesen. Falls sie aus der von ihr übernommenen Bürgschaft in Anspruch genommen worden sei, könne sie nach Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 16. Mai 2003 diese Zahlung nicht von der Rechnung absetzen.

II.


7
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Diese macht geltend, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Abrechnung vom 18. Juli 2003 ausschließlich Putenlieferungen zugrunde gelegen hätten, die erst nach Insolvenzeröffnung erfolgt seien. Aus der "Abstimmung" mit dem Kläger als vorläufigem Insolvenzverwalter habe die Beklagte keine Berechtigung zur Weiterleitung von Teilen des Erlöses für nach Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen an einen Dritten mehr ableiten können. Antizipierte Verrechnungsvereinbarungen seien mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. Außerdem habe der Kläger die Vereinbarung vom 16. Mai 2003 wirksam angefochten. Er habe sowohl vor als auch nach Verfahrenseröffnung darauf hingewiesen, dass er mit einer Abführung von Zins- und Tilgungsleistungen nicht einverstanden sei.
8
Diese Einwendungen erweisen sich im Ergebnis als zutreffend. Hinsichtlich derjenigen Forderungen der Schuldnerin, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, war die Abtretung an die D. Bank gemäß § 91 Abs. 1 InsO unwirksam. Die Schuldnerin hat ihren Erfüllungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB behalten.
9
1. Nach § 91 Abs. 1 InsO können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Im Falle der Abtretung einer künftigen Forderung ist die Verfügung selbst bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrages beendet. Der Rechtsübergang erfolgt jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung (BGHZ 32, 367, 369; 88, 205, 206 f; 167, 363, 365 f Rn. 6; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514). Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens , kann der Gläubiger gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben (BGHZ 135, 140, 145 zu § 15 KO; 162, 187, 190; 167, 363, 365 f Rn. 6; 181, 361 Rn. 10, 11 BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54, NJW 1955, 544; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809; v. 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09, ZIP 2010, 335, 337 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 23; Jaeger/ Henckel, KO 9. Aufl. § 15 Rn. 44; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 91 Rn. 17). Nur wenn der Zessionar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest.
10
2. Die Schuldnerin hat das schlachtreife Geflügel an die Beklagte verkauft. Als Kaufpreis war ein Teil der Schlachterlöse vereinbart. Der darauf gerichtete Anspruch entstand erst mit der jeweiligen Lieferung der gemästeten Puten an die Beklagte. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte bestimmt werden, wie hoch der jeweilige Schlachterlös war. Damit konnte auch erst zu diesem Zeitpunkt der Anspruch der Zessionarin auf Abführung der Zins- und Tilgungsleistungen entstehen. Sämtliche Lieferungen erfolgten nach dem in den Tatsacheninstanzen unbestrittenen Vorbringen des Klägers erst nach Verfahrenseröffnung. Zu dieser Zeit konnte die Zessionarin aber im Hinblick auf § 91 Abs. 1 InsO keine Ansprüche auf Teile der Schlachterlöse mehr erwerben. Die Beklagte durfte deshalb ihre Auszahlungen nicht um an die Zessionarin erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen kürzen. Ob sie diese tatsächlich erbracht hat, ist unerheblich.

III.


11
Die Anschlussrevision bleibt ohne Erfolg.
12
1. Ins Leere geht die Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, wer der richtige Anfechtungsgegner sei, der Kläger könne sich allenfalls an die L. halten, weil dieser der Einbehalt aus der Abrechnung vom 8. August 2003 zugute gekommen sei. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten nicht auf eine Insolvenzanfech- tung gestützt. Es ist von deren fehlender Berechtigung ausgegangen, gegen die Forderung der Klägerin mit einer eigenen, nach Verfahrenseröffnung entstandenen Forderung aufzurechnen und dem Anspruch der Masse eigene Ansprüche entgegen zu halten, die aus der Befriedigung der L. als Bürgschaftsgläubigerin resultieren. Für den Fall der Abführung der Einbehalte an die L. aufgrund der vermeintlichen Abtretung ist es von einer Verletzung des § 166 Abs. 2 InsO ausgegangen.
13
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten - jedenfalls im Ergebnis – rechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger hat auch im Hinblick auf die Abrechnung vom 8. August 2003 seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung behalten.
14
Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Forderung des Klägers aus der Abrechnung vom 8. August 2003 stammt aus Lieferungen schlachtreifer Puten im Zeitraum 14. bis 21. Juli 2003. Sie ist damit erst nach Verfahrenseröffnung entstanden. Eine Aufrechnung mit einem zum Jahresende 2003 fällig gewordenen Darlehenrückzahlungsanspruch ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Aufrechnung mit einem Anspruch aus § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB, den die Beklagte aufgrund ihrer Inanspruchnahme durch die L. nach Verfahrenseröffnung erworben haben könnte. Soweit das Berufungsgericht erwogen hat, der Verrechnung der Beklagten könne § 166 Abs. 2 InsO entgegenstehen, falls die Beklagte den einbehaltenen Betrag aufgrund der Vorausabtretung an die L. abgeführt haben sollte, würde dies schon an § 91 Abs. 1 InsO scheitern. Die Zessionarin hätte auch hier keinen Anspruch auf Abführung der Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Erlös gehabt, weil sie nach Verfahrenseröffnung keine Rechte mehr an Gegenständen der Insolvenzmasse erwerben konnte.

IV.


15
Das angefochtene Urteil kann damit teilweise nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht die Klage auf Zahlung des einbehaltenen Verwertungserlöses aus der Abrechnung vom 18. Juli 2003 abgewiesen hat. Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent- scheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beklagte in voller Höhe verurteilt.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.06.2006 - 15 O 3758/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.12.2006 - 13 U 35/06 -

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 101/04 Verkündet am:
1. März 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. §§ 852, 208; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1, 2;
ZGB-DDR § 338 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Nr. 3, § 477 Abs. 1 Nr. 6

a) Die durch die Anzeige des Schadensfalls nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR
eingetretene Hemmung der Verjährung endete grundsätzlich mit Ablauf des
2. Oktober 1990.

b) Auf den Ausgleichsanspruch des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR ist ab dem
3. Oktober 1990 unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder
außervertraglicher Anspruch grundsätzlich die Verjährungsvorschrift des
§ 852 BGB a.F. anzuwenden.

c) Bei der nach Art. 231 § 6 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsberechnung ist
die Prüfung der Verjährung nach den Vorschriften des ZGB-DDR nach § 477
Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn eine bereits begonnene Hem-
mung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts
hinaus fortdauerte.
BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2005 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der am 25. April 1984 in Ost-Berlin geborene Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz immateriellen Schadens, weil er im Jahre 1984 in deren Universitätsklinikum C. fehlerhaft behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 30. Juni 1987 zeigte seine alleinsorgeberechtigte Mutter den Schadensfall dem zuständigen Amtsarzt an. Daraufhin erkannte die Staatliche Versicherung der ehemaligen DDR als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens in einem Schreiben vom 29. September 1989, das der Mutter des Klägers damals nicht zugestellt werden konnte, die materielle Verantwortlichkeit der Klinik dem Grunde nach an.
Nachdem sich die Mutter am 9. März 1993 an den Chefarzt der Abteilung Kinderkardiologie des Universitätsklinikums gewandt hatte, antwortete dieser am 18. März 1993, beim Kläger seien wohl unzureichende Kontrollen durchgeführt worden. Auf ein weiteres Schreiben vom 1. Juni 1993 teilte die Beklagte am 18. Oktober 1993 mit, daß sie den "gesamten Vorgang" zur weiteren Bearbeitung an ihren Haftpflichtversicherer übergeben habe. Dieser schrieb dem Kläger am 20. Dezember 1993, daß zur weiteren Prüfung eine Einsicht in die Archivunterlagen notwendig, das Archiv aber derzeit nicht zugänglich sei. Er werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. Auf ein Erinnerungsschreiben vom 20. August 1995 antwortete der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 4. September 1995, welches oben rechts das Datum „14.02.1994“ trug und der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, wie folgt: "Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegenüber dem Universitätsklinikum C. haben wir zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, daß auf der Grundlage des durch ihre Mandantin gestellten Schadensersatzantrags vom 30.06.1987 die Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit eingeleitet wurde. Das Ergebnis wurde mit Schreiben vom 29.09.1989 mitgeteilt und mit Datum vom 09.03.1990 erinnert. Durch den Postzusteller erhielten wir die Nachricht, daß der Empfänger unbekannt verzogen sei.“ Als Anlage war unter anderem eine Kopie des Schreibens der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt, das der Mutter des Klägers zuvor nicht zugegangen war. Darin wird ausgeführt: "Von der ärztlichen Bezirksgutachterkommission B. ist nach Überprüfung der medizinischen Unterlagen ihres Kindes festgestellt worden, daß bei M. der operative Eingriff am 6.6.86 möglicherweise bei richtiger Katheterlage oder rechtzeitiger Korrektur vermeidbar gewesen wäre.
Für die dadurch entstandenen komplikationsbedingten Beeinträchtigungen haben wir als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens die materielle Verantwortlichkeit o.g. Klinik dem Grunde nach anzuerkennen. Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz, der gemäß § 338 Zivilgesetzbuch zu regeln ist. Zur Klärung desselben halten wir eine Aussprache für erforderlich (…)." Mit Schreiben vom 18. Oktober 1997 bezifferte der Kläger den Anspruch auf eine Entschädigungssumme von 70.000 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 DM. Daraufhin lehnte der Versicherer der Beklagten am 16. Dezember 1997 einen Eintritt für den Schaden ab, weil die Ansprüche verjährt seien. Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilende Schmerzensgeldforderung des Klägers sei verjährt. Auch wenn sich die Verjährungsfristen und die Hemmung der Verjährung zunächst nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) richteten und deshalb die Verjährung gemäß § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt gewesen sei, habe die Verjährungshemmung am 2. Oktober
1990, 24.00 Uhr, geendet. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimme sich die Hemmung der Verjährung nur für die Zeit vor dem Beitritt nach dem Recht der DDR. Mit dem 3. Oktober 1990 habe deshalb gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. zu laufen begonnen. Diese sei zwar jedenfalls ab dem 18. März 1993 nach §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a.F. wegen Verhandlungen gehemmt gewesen. Selbst wenn die Verhandlungen nicht "mit dem Schreiben der A. vom 14. Februar 1994“ ein Ende gefunden hätten, seien sie aber eingeschlafen, weil auf jenes Schreiben über einen Zeitraum von 18 Monaten hinweg keine Reaktion einer der beiden Seiten erfolgt sei. Zu einer Unterbrechung der Verjährung sei es nicht gekommen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß auf Schadensersatzansprüche, welche der Kläger aus den Vorgängen nach seiner Geburt im Jahre 1984 herleitet, das Schadensrecht der ehemaligen DDR (§§ 92, 93, 338 Abs. 3 ZGB-DDR) anzuwenden ist. Für außervertragliche Ansprüche ergibt sich dies aus Art. 232 § 10 EGBGB, für Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung aus Art. 232 § 1 EGBGB. Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161 f.; s. auch BGHZ 156,
232, 234 f.). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Anwendung der hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR bestehen nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff.). 2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Verjährung möglicher Ersatzansprüche bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs der DDR richtet (vgl. Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) und ein Schadensersatzanspruch bis zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt war. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und von den Parteien nicht angegriffen ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR für vertragliche wie außervertragliche Schadensersatzansprüche geltende vierjährige Verjährungsfrist nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR für die Zeit von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zum Wirksamwerden des Beitritts gehemmt war, weil das Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 dem Kläger vorher nicht zugegangen ist. 3. Ohne Erfolg bringt die Revision vor, die durch die Anzeige des Schadensfalles nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR eingetretene Hemmung der Verjährung habe über den 2. Oktober 1990 hinaus bis zum Zugang des Schreibens der Staatlichen Versicherung der DDR am 7. September 1995 angedauert. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden seit dem 3. Oktober 1990 die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nämlich grundsätzlich auch auf Ansprüche Anwendung, die auf der Grundlage des Rechts der ehemaligen DDR erworben worden sind. Lediglich für die Zeit zuvor sind gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Bestimmungen des ZGB-DDR über den Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung anzuwenden (vgl. BGHZ 148, 90, 93; 156, 232, 241 f.; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1995 - XII ZA 3/95 - MDR 1996, 169 f. und vom 5. März 1999 - BLw 36/98 -
WM 1999, 1138, 1140; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99 - NJ 2001, 96, 97; BAGE 93, 289, 292; BAG, Urteil vom 23. Januar 1997 - DtZ 1997, 295 f.; wohl a.A. OLG Brandenburg VersR 1999, 1110 und Grambow, Die Haftung bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Betreuung in der DDR, 1997, S. 68 ff.). Dafür, daß Hemmungs- und Unterbrechungsvorschriften des ZGB-DDR abgesehen von im Streitfall nicht einschlägigen Sonderbestimmungen im Einigungsvertrag aufrechterhalten werden sollten, sprechen weder der Wortlaut des Gesetzes noch Sinn und Zweck der Regelungen (vgl. BGHZ 142, 172, 181 f.). Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung, welche dazu dienen, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herbeizuführen, dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 156, 232, 243 f. m.w.N.). Die vorgenommene Auslegung steht auch in Einklang mit den Gesetzesmaterialien. Auch nach ihnen sollte das Recht der Deutschen Demokratischen Republik lediglich für den Beginn der Verjährung sowie für Tatbestände der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung, soweit diese vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht worden sind, anwendbar bleiben (siehe BT-Drucks. 11/7817, S. 38). Entgegen der Auffassung der Revision verliert dadurch Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB seine Bedeutung nicht. Ohne diese Bestimmung könnte der vorstehende Satz 1 dahin verstanden werden, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Beginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung seien rückwirkend auf die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden. Unergiebig ist insoweit der von der Revision vorgebrachte Art. 229 EGBGB. Diese Vorschrift ist erst später und ohne sachliche Verknüpfung zu
Art. 231 § 6 EGBGB entstanden. Sie läßt daher keinen Rückschluß auf die Auslegung des Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB zu. 4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat abschließend zu beurteilen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts , der Klageanspruch sei verjährt, nicht zutrifft.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch - unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder außervertraglicher Anspruch - grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt. Die Dauer der Verjährungsfrist wird nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ab dem 3. Oktober 1990 grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet, wenn dieses eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht als das Recht der ehemaligen DDR. Nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGBDDR verjährten Schadensersatzansprüche aus Vertrag und außervertragliche Ansprüche in vier Jahren. An die Stelle dieser Frist ist ab der Wiedervereinigung die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. getreten. Trotz der Unterschiede, die § 338 Abs. 3 ZGB-DDR im Vergleich zu § 847 Abs. 1 BGB a.F. in Zweckbestimmung, Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen aufweist, erfaßt der in § 338 Abs. 3 ZGB-DDR gewährte Ausgleichsanspruch Defizite in einer Breite, die hinter dem Anspruch aus § 847 Abs. 1 BGB a.F. allenfalls in Randbereichen zurückbleibt (eingehend Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff. m.w.N.). Wegen dieser weitgehenden Übereinstimmung ist es folgerichtig, auf den Ausgleichsanspruch die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. anzuwenden. Dies gilt gleichermaßen für einen aus einer vertraglichen Beziehung entsprungenen Ausgleichsanspruch wie für einen
außervertraglichen Anspruch. Die Zielrichtung des Zivilgesetzbuchs ging dahin, Schadensersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten möglichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 93 f. m.w.N.). Deshalb verweist § 93 ZGB-DDR auch für Schadensersatzansprüche aus Verträgen auf die Bestimmungen für außervertraglich verursachte Schäden (§§ 330 ff. ZGBDDR ) und ist auch die Verjährungsfrist für vertragliche und außervertragliche Ansprüche gleich (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR). Folgerichtig wurden unter der Geltung des Zivilgesetzbuchs Ansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB-DDR verjährungsrechtlich stets als außervertragliche Ansprüche angesehen (Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., 1985, Anm. 2 zu § 475 ZGB). Dem entspricht es, auf sie nunmehr die dreijährige deliktsrechtliche Verjährungsfrist anzuwenden und nicht etwa die dreißigjährige des § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 156, 232, 241 f.; OLG Naumburg NJW 1998, 237, 239 f.).
b) Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist allerdings die längere Frist des Zivilgesetzbuchs der DDR anzuwenden, wenn diese früher abläuft als die an sich kürzere Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Deshalb bedarf es einer vergleichenden Berechnung des Ablaufs beider Fristen, wobei - wie dargelegt - für eine Hemmung oder Unterbrechung bis zum 2. Oktober 1990 das Recht der ehemaligen DDR maßgebend ist, danach die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB). Ist die Verjährung nach einer der beiden Fristen eingetreten, so ist der Anspruch verjährt.
c) Dies trifft im Streitfall jedoch nicht zu. aa) Eine Verjährung ist nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten.
(1) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß zwischen den Parteien Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. stattgefunden haben, welche nach § 205 BGB a.F. zu einer Hemmung der Verjährung führten. Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167 und vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - VersR 2001, 1255, 1256, jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, die Parteien seien durch die Schreiben des Klägers vom 9. März und 1. Juni 1993 und die Antwortschreiben von Beklagtenseite vom 18. März 1993 und 18. Oktober 1993 im März 1993 in Verhandlungen über den Anspruch des Klägers eingetreten. Mit der Revision ist allerdings eine Hemmung bereits ab dem 9. März 1993 anzunehmen, weil die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche des Berechtigten zurückwirkt (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61 - VersR 1962, 615, 616; vom 7. März 1967 - VI ZR 135/65 - VersR 1967, 502, 503; BGH, Urteil vom 28. März 1985 - III ZR 20/84 - VersR 1985, 642, 644). (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts endete diese Hemmung der Verjährung aber nicht vor dem Zugang des Schreibens des Haft-
pflichtversicherers der Beklagten vom 4. September 1995, welches dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging. Die Verjährungshemmung nach § 205 BGB a.F. dauert fort, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) oder ein Abbruch durch "Einschlafenlassen" der Verhandlungen erfolgt. Wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche muß ein Abbruch durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). Im Streitfall hat das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt, aus denen ein Abbruch der Verhandlungen abzuleiten wäre. Die Revision wendet sich überdies zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verhandlungen seien bereits vor dem Erinnerungsschreiben des Klägers vom 20. August 1995 "eingeschlafen", weil über einen Zeitraum von über 18 Monaten keine Reaktion auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten "vom 14.2.1994“ erfolgt sei. Dabei ist das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 4. September 1995, welches oben rechts das Datum "14.02.1994" trug und der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, sei bereits am 14. Februar 1994 abgesendet worden und dem Kläger alsbald danach zugegangen. Geht man in Übereinstimmung mit dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen unstreitigen erstinstanzlichen Tatbestand und dem Vorbringen der Parteien im Revisionsverfahren davon aus, daß dieses Schreiben dem Kläger erst am 7. September 1995 zuging, liegt kein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats tritt ein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" ein, wenn der Berech-
tigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 152, 298, 303; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 491 und vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755, 756, jeweils m.w.N.). Anlaß zu einer weiteren Äußerung hat der Berechtigte jedoch nicht, wenn für d ie Regulierung des Schadens eine Verhandlungspause vereinbart wird. Dann ist es grundsätzlich Sache des Haftpflichtversicherers, die Initiative wegen einer Wiederaufnahme der Verhandlungen zu ergreifen, wenn er die Hemmung einer Verjährung der Ersatzansprüche beenden will. Der den Verjährungsvorschriften innewohnende Sinn und Zweck, den Schuldner davor zu schützen, nicht mit unvorhersehbaren Ansprüchen "überfallen" zu werden oder infolge Zeitablaufs in Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu geraten, kommt bei dieser Sachlage nicht zum Tragen (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 492). Eine solche Situation liegt auch vor, wenn der Haftpflichtversicherer - wie hier mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 - mitteilt, man müsse zur weiteren Prüfung des erhobenen Anspruchs Einsicht in derzeit nicht zugängliche Archivunterlagen nehmen und werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. (3) Den Rügen der Revision halten auch nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts stand, mit denen es eine Unterbrechung der Verjährung abgelehnt hat. Insoweit ist es - entgegen den vorstehenden Ausführungen - davon ausgegangen, daß zum Zeitpunkt des Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 4. September 1995, dem als Anlage eine Kopie des Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt war, die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, ohne die Schreiben in ihrem Gesamtzusammenhang im Einzelnen zu würdigen. Dies wird den Umständen des Streitfalls nicht gerecht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis nach § 208 BGB a.F. ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen läßt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird (st. Rechtsprechung ; vgl. BGHZ 142, 172, 182; BGH, Urteile vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95 - VersR 1997, 631, 632 und vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1103, jeweils m.w.N.). Der Schuldner muß dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings ein Anerkenntnis auch in einem schlüssigen Verhalten und sogar in einem bloßen Stillschweigen liegen kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - NJW-RR 2002, 1433, 1434, jeweils m.w.N.). Wie sein Verhalten zu verstehen ist, beurteilt sich maßgebend nach dem - objektiven - Empfängerhorizont des Gläubigers (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278, 1279, jeweils m.w.N.). Die rechtliche Würdigung, die der erkennende Senat selbst vorzunehmen hat, führt unter den gegebenen Umständen zu dem Ergebnis, daß hier die Verjährung wegen eines der Beklagten zuzurechnenden Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB a.F. unterbrochen worden ist. Zu berücksichtigen ist, daß es sich um ein Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten handelte, nachdem diesem "der gesamte Vorgang" zur Bearbeitung übergeben worden war, der Kläger Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte und der Haftpflichtversicherer in eine Prüfung der Angelegenheit eingetreten war. Bei dieser Situation durfte ein objektiver Empfänger des Schreibens erwarten, daß ihm nach der erfolgten Einsicht in die Unterlagen
das Ergebnis der Prüfung im Sinne einer inhaltlichen Stellungnahme des Haftpflichtversicherers mitgeteilt werde. Wenn dieser unter solchen Umständen in seinem Schreiben vom 4. September 1995 ohne weitere Ausführungen auf das Ergebnis der Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit für den Schadensfall durch die Staatliche Versicherung der DDR Bezug nahm und deren Schreiben in Kopie beifügte, in welchem es heißt: "Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz , der gemäß § 338 ZPO zu regeln ist", gab er aus der Sicht eines objektiven Empfängers dieses Schreibens zu erkennen, daß die Prüfung der schadensrechtlichen Verantwortlichkeit und damit die Berechtigung des klägerischen Anspruchs dem Grunde nach mit Wirkung gegen die Beklagte entschieden sei. Darin liegt ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F.. Dieses ist der Beklagten zuzurechnen, da verjährungsunterbrechende Erklärungen auch durch einen Bevollmächtigten des Schuldners abgegeben werden können (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549 und vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77 - VersR 1979, 284, 285; BGH, Urteil vom 28. September 1995 - IX ZR 227/94 - VersR 1996, 113, 114). Der hier handelnde Haftpflichtversicherer ist von der Beklagten als ihr Haftpflichtversicherer benannt worden. Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser möglicherweise gemäß § 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung“ (vgl. Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 45 EinigVtr. BGBl. II 1990, 885, 991) nur im Auftrag der durch dieses Gesetz gegründeten Anstalt gehandelt hat. Er war in jedem Fall befugt, ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis mit Wirkung auch für die Beklagte abzugeben. (4) Somit begann die dreijährige Verjährungsfrist nach Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 von neuem zu laufen (§ 217 BGB a.F.). Als die Klage am 7. Oktober 1998 zugestellt wurde, war diese Frist noch nicht abgelaufen. Denn mit Eingang des klägerischen Prozeßkostenhilfeantrags vom 31. März/30. Juni 1998 beim Landgericht am 2. April/3. Juli 1998 ist eine Hem-
mung der Verjährung nach § 203 BGB a.F. eingetreten, welche bis zur Klagezustellung fortdauerte. Der ordnungsgemäße und entscheidungsreife Prozeßkostenhilfeantrag hemmte die Verjährung solange, bis über ihn entschieden war (vgl. BGHZ 70, 235, 239; MünchKomm-von Feldmann, BGB, 3. Aufl., Rdn. 7 zu § 203 m.w.N.). Als das Landgericht die Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 13. Oktober 1998 verweigerte, war die Klage bereits zugestellt worden. bb) Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR ist eine Verjährung nicht eingetreten. Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist die längere vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR anzuwenden, wenn diese früher abgelaufen ist als die kürzere Frist des § 852 Abs. 1 BGB a. F.. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Verjährungsfrist gemäß § 475 ZGB-DDR zu laufen begonnen hat. Aus ihm ergibt sich aber, daß die Verjährung nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungsfalls durch die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 30. Juni 1987 bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt gewesen ist. Diese Erklärung ist dem Kläger erst am 7. September 1995 zugegangen. Deshalb ist vor diesem Zeitpunkt nach dem Recht der ehemaligen DDR eine Verjährung nicht eingetreten. Zwar bestimmt Art. 231 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht ausdrücklich, ob bei der gebotenen Vergleichsberechnung im Falle einer nach früherem Recht eingetretenen und zum Zeitpunkt des Beitritts noch fortdauernden Hemmung auch insoweit die Vorschriften des ZGB-DDR oder die des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden sollen. Der Zweck des Absatzes 2, einerseits den Gläubiger vor unerwarteter Verjährung zu schützen und andererseits eine unangemessene Verlängerung von Verjährungsfristen zu vermeiden (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 73 zu Art. 231 § 6 EGBGB; BT-Drucks. 11/7817 S. 38) spricht aber
dafür, die vergleichsweise durchzuführende Prüfung der Verjährung jedenfalls dann nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn – wie hier – eine bereits begonnene Hemmung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus fortdauerte. Demgemäß wurde die bei einer Vergleichsbeurteilung nach dem Recht der ehemaligen DDR eingetretene Hemmung erst mit dem Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 beendet. Danach wurde die Verjährung sowohl nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB-DDR als auch nach § 208 BGB a.F. unterbrochen mit der Folge, daß die Verjährungsfrist erneut zu laufen begann (§ 476 Abs. 2 ZGB-DDR, § 217 BGB a.F.) und - wie bereits ausgeführt - sowohl die kürzere Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. als auch die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGBDDR bis zur Zustellung der Klage am 7. Oktober 1998 noch nicht abgelaufen waren. Auf die im Schrifttum angesprochene Frage, ob Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei Handlungen, die zur Hemmung oder Unterbrechung einer Verjährung nach dem 3. Oktober 1990 führen, auf die zu vergleichenden Fristläufe in gleicher Weise anzuwenden sind, kommt es demnach nicht an (vgl. Staudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB).

III.

Nach alledem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die materielle Berechtigung des Anspruchs prüfen kann. Greiner Wellner Pauge
Stöhr Zoll

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 101/02
vom
19. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein kein hinreichender Grund für
die Zulassung einer Revision.

b) Die Revision ist nicht schon deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die
Anforderungen an die Darlegungslast im Einzelfall überspannt hat. Eine Zulassung
der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt in diesem
Fall in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires,
willkürfreies Verfahren vorliegt. Das ist in aller Regel erst dann anzunehmen, wenn
die Auffassung des Gerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar
ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht.

c) Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die für die Zulassungsgründe
relevante Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Das ist mit der Beschwerde
darzulegen.

d) Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit einer
Rechtsfrage, wenn sich diese aus einem Sachverhalt ergibt, der dem
Berufungsurteil nicht zu entnehmen ist.
BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 84.011,72

Gründe:


I.


Der Kläger verlangt Architektenhonorar. Die Beklagten wenden sich gegen den Honoraranspruch und machen Schadensersatzansprüche geltend, weil die Baukosten erheblich überschritten worden seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil den Beklagten in Höhe der Honorarforderung Schadensersatzansprüche zustünden. Auf die Berufung des Klägers sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, an ihn 42.005,86 Zinsen zu zahlen. Die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche hat das Berufungsgericht als nicht gegeben angesehen. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, welche Anforderungen an einen mit der Mitwirkung bei der Vergabe und der Objektüberwachung betrauten Architekten - im Interesse der Beschränkung der anfallenden Kosten auf das Nötige - bezüglich der Anleitung und Überwachung eines mit Sanierungs- und Renovierungsarbeiten in einem Altbau beauftragten Handwerkers (hier: Malers) und welche Anforderungen im Rechtsstreit bezüglich der Darlegung der Pflichtverletzung und des Schadens an den Bauherren und an den Architekten zu stellen seien, sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, NJW 2002, 3029). Rechtsfehler, die einen über den Einzelfall hinaus wirkenden Rechtsverstoß nicht erkennen lassen, begründen kein öffentliches Interesse an einer Revisionsentscheidung unter einem der gesetzlichen Zulassungsgründe (BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 – V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181).
b) Welche Anforderungen an die Darlegung einer Pflichtverletzung im Zuge der Bauüberwachung und an die Darlegung eines infolge fehlerhafter Vergabe entstandenen Schadens zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Selbst wenn das Berufungsgericht, wie die Beschwerde meint, die Grundsätze der sekundären Darlegungslast fehlerhaft nicht angewandt haben sollte, rechtfertigt das die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die Beschwerde hat nicht dargelegt,
daß der konkrete Fall Anlaß gibt, die Grundsätze der Darlegungslast in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 – V ZR 75/02, BGH NJW 2002, 2957). Ihr Hinweis darauf, nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung könnten Bauherren wohl niemals Schadensersatzansprüche gegen Architekten wegen schuldhafter Verteuerung von Baumaßnahmen durchsetzen, ist so nicht richtig. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Entscheidung ist damit nicht hinreichend dargelegt. 2. Der Beschwerde kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, die Revision sei deshalb zuzulassen, weil das Berufungsurteil offensichtlich unrichtig sei.
a) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein kein hinreichender Grund, die Revision zuzulassen. Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dann zuzulassen, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Diese Voraussetzungen sind nach der Gesetzesbegründung nicht schon dann gegeben, wenn ein Gericht in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen hat, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist. Eine Zulassung der Revision kommt in Betracht, wenn materielle oder formelle Fehler bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts über den Einzelfall hinaus allgemeine Interessen nachhaltig berühren. Hierher gehören vor allem die Fälle, in denen Verfahrensgrundrechte, namentlich die Grundrechte auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren, verletzt sind und deswegen Gegenvorstellung erhoben und Verfassungsbeschwerde eingelegt werden könnte (vgl. amtl. Begr. zum ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722,
S. 104; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, aaO S. 3030; Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, aaO). Die abweichende Auffassung des XI. Zivilsenats, dies sei keine Frage der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern eine Frage der grundsätzlichen Bedeutung (Beschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, ZIP 2002. 2148, 2150), teilt der VII. Zivilsenat nicht.
b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor
aa) Das Berufungsgericht geht, wie die Beschwerde nicht verkennt, von der gefestigten Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Honorarschlußrechnung aus. Danach kommt es auf den Einzelfall an, inwieweit die Rechnung den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers genügt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 – VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 = ZfBR 2001, 102). Aus dem Umstand, daß ein Auftraggeber eine Prüfung vorgenommen hat, kann im Einzelfall der Schluß gezogen werden, daß die Rechnung prüffähig ist (BGH, Urteil vom 22. November 2001 – VII ZR 168/00, BauR 2002, 468 = NZBau 2002, 90 = ZfBR 2002, 248). Unrichtig ist die Auffassung der Beschwerde, die Anforderungen an die Prüffähigkeit seien verschärft, wenn der Auftraggeber Einwendungen gegen bestimmte Rechnungsansätze erhebe. bb) Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß § 10 Abs. 3 a HOAI eine schriftliche Vereinbarung über die anrechenbaren Kosten der vorhandenen Bausubstanz verlange, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Beschwerde nicht darlegt, daß im konkreten Fall ein möglicher Verstoß gegen § 10 Abs. 3 a HOAI in Betracht kommt. Die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur dann zuzulassen, wenn es auf die aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt.
Insoweit gilt nichts anderes als für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Zulassung der Revision setzt allgemein voraus, daß die zu klärende Rechtsfrage im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Das ist sie nicht, wenn es auf sie zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdn. 4). Die Entscheidungserheblichkeit ist mit der Beschwerde vorzutragen. Ergibt sie sich nicht ohne weiteres aus dem Berufungsurteil, ist in der Beschwerde darzulegen, aus welchem Parteivortrag sie sich ergibt und warum dieser gemäß § 559 ZPO in der Revision zu berücksichtigen wäre. Ist die Entscheidungserheblichkeit nur bei einem Sachverhalt zu bejahen, den das Berufungsgericht nach Auffassung der Beschwerde verfahrensfehlerhaft nicht festgestellt hat, ist eine Verfahrensrüge gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2 b) ZPO notwendig. Ob die Revision zuzulassen ist, kann nicht ohne Einbeziehung der Verfahrensrüge in die nach § 543 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Beurteilung entschieden werden, wobei sich die Frage stellen kann, ob sich aus dem Verfahrensfehler bereits - etwa im Hinblick auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten - ein Zulassungsgrund ergeben muß. Allein der Hinweis darauf, daß das Berufungsgericht zu einer Sachverhaltsvariante, für die es auf die Rechtsfrage ankäme, keine Feststellungen getroffen hat, reicht nicht. Die Beschwerde hat sich auf diesen Hinweis beschränkt. Sie hat schon nicht dargelegt, warum davon auszugehen wäre, daß eine schriftliche Vereinbarung über die anrechenbaren Kosten vorhandener Bausubstanz nicht getroffen worden ist. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich dazu nichts. cc) Gleiches gilt für die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger nach der Senatsrechtsprechung nach Treu und Glauben gehindert sei, ein höheres als das unter Verstoß gegen die HOAI vereinbarte Honorar zu verlangen. Dazu habe es keine Feststellungen
getroffen. Die Beschwerde führt nicht an, daß das Berufungsgericht überhaupt Anlaß hatte, diese Frage zu prüfen. dd) Ob das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Auftraggebers zur Pflichtverletzung des Architekten oder zum daraus entstandenen Schaden überspannt hat, kann dahin stehen. Ein derartiger, auf den Einzelfall bezogener Fehler gäbe keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Zurückweisung von Vorbringen als unschlüssig oder unsubstantiiert kann einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte darstellen, wenn dadurch das rechtliche Gehör versagt wird oder ein Verstoß gegen den Grundsatz des willkürfreien Verfahrens vorliegt. Eine Revision ist in der Regel zuzulassen, wenn nach den Darlegungen der Beschwerde der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, aaO S. 3030). Das ist hier nicht der Fall. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör kommt nicht in Betracht. Denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, daß ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt (BVerfGE 60, 1, 5; 69, 141, 143; 85, 386, 404). Es stellt deshalb keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn ein Gericht das Vorbringen der Partei zur Kenntnis nimmt, jedoch als unschlüssig wertet. In Betracht kommt allenfalls ein Verstoß gegen das Grundrecht der betroffenen Partei auf ein faires, willkürfreies Verfahren. Ein derartiger Verstoß kann unter den sonstigen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision führen, wenn ein Gericht die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires
Verfahren verkannt hat, rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind oder das Willkürverbot verletzt ist (vgl. BVerfGE 85, 386, 404; BVerfGE 87, 273, 278). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein belegt keine Willkürlichkeit einer Gerichtsentscheidung. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise mißdeutet wird (vgl. BVerfGE 62, 189, 192; 83, 82, 85; 86, 59, 62). Danach ist auch die Zurückweisung eines Vortrags als unschlüssig oder unsubstantiiert in aller Regel erst dann ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires, willkürfreies Verfahren, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, aaO S. 3031). Das Berufungsgericht hat sich von der Erwägung leiten lassen, daß die Vergabe zum Stundenlohn nur dann zu einem Schaden führt, wenn die Vergabe zu Einheitspreisen günstiger gewesen wäre. Auf dieser nicht sachfremden Grundlage ist es konsequent, den Schaden in der Differenz des Stundenlohns zum Werklohn nach einem Einheitspreisvertrag zu sehen. Zu dieser Differenz haben die Beklagten nicht vorgetragen. Ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte liegt in der Zurückweisung ihrer andersartigen Schadensberechnung als unsubstantiiert nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner