Zivilprozessordnung - ZPO | § 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. Für

1.
Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
2.
Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,
3.
Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,
4.
Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist,
können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.

(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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13/01/2015 15:59

Die dem Verwalter zustehende Vergütung muss insgesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreichen muss.
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(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:1.wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;2.wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.Vor der Zurückweisung ist der Ant

(1) Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass
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published on 11/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 175/07 vom 11. Februar 2010 in dem Mahnverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 121 Abs. 2 Im Mahnverfahren ist die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten in der Regel selbst dann
published on 15/02/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 340/98 Verkündet am: 19. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein EVO § 9
published on 04/12/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB60/13 vom 4. Dezember 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 12 Abs. 1; InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Die Festsetzung der Vergütung des Ins
published on 31/08/2010 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2010 – 4 O 59/09 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kl
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