Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2005 - VI ZR 332/04

bei uns veröffentlicht am20.12.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 332/04
vom
20. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des erkennenden Senats vom 8. November 2005 zu wertende Eingabe der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.

Gründe:

Der erkennende Senat hat den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Entscheidung der Vorinstanz auf 5.800,82 € festgesetzt. Davon entfielen auf die Feststellungsklage 1.533,88 € (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2004). Durch diese Festsetzung, die auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist (§§ 61 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG), werden die Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht entgegen der gesetzlichen Regelung beschwert. Eine Grundlage für eine höhere Bewertung der geltend gemachten Feststellungsklage ist nicht ersichtlich und nicht dargetan.
Zwar ist richtig, dass der Kläger nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils vorgetragen hat, er leide aufgrund des Tinnitus unter erheblichen Konzentrationsstörungen, so dass er in der Ausübung seines Berufs erheblich eingeschränkt sei. Ebenso sei seine Lebensqualität durch den Tinnitus erheblich beeinträchtigt. Das gestattet jedoch nicht die Annahme eines höheren als des festgesetzten Streitwerts. Vortrag des Klägers, mit welchem er Ansprüche wegen dieser Beeinträchtigung im Wege der Feststellungsklage bewertbar dargelegt hätte, zeigt die Gegenvorstellung nicht auf.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2005 - VI ZR 332/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2005 - VI ZR 332/04

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2005 - VI ZR 332/04 zitiert 1 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verwei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2005 - VI ZR 332/04 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2005 - VI ZR 332/04.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Juli 2014 - 7 K 13.244

bei uns veröffentlicht am 25.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 28. März 2013 - 4 U 26/12 - 8

bei uns veröffentlicht am 28.03.2013

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 2011 - 9 O 146/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfah

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 31. Aug. 2010 - 4 U 550/09 - 158

bei uns veröffentlicht am 31.08.2010

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2010 – 4 O 59/09 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kl

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 29. Mai 2007 - 4 U 570/06 - 184

bei uns veröffentlicht am 29.05.2007

Tenor 1. Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6.9.2006 – 4 O 22/06 - wird zurückgewiesen. 2. Das klagende Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstre

Referenzen

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.