Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Juli 2010 - 4 U 496/09 - 142

bei uns veröffentlicht am13.07.2010

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. September 2009 – 4 O 177/08 – wird zurückgewiesen.

2. Auf den Einspruch der Beklagten wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. August 2008 – 4 O 177/08 – aufgehoben. Die Feststellungsklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.793,68 EUR festgesetzt (davon entfallen 1.000 EUR auf den Feststellungsantrag).

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die beklagte Klinikgesellschaft unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vertragsverletzung wegen der nach Auffassung der Klägerin ungerechtfertigten fristlosen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages über die Tätigkeit der Klägerin als Beleghebamme auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin war aufgrund Vertrages vom 4.8.2004 (GA I Bl. 9 ff.) in der Klinik der Beklagten als Beleghebamme tätig. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und konnte gemäß § 8 innerhalb der ersten sechs Monate mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, danach nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende, gekündigt werden.

Mit Schreiben vom 28.3.2008 kündigte die Beklagte den Beleghebammenvertrag außerordentlich zum 31.3.2008, vorsorglich ordentlich zum 30.9.2008.

Die Beklagte hat die Kündigung auf folgende Sachverhalte gestützt:

1. Am 23.11.2007 gebar die Zeugin K. in der Klinik der Beklagten ein Kind. Die Beklagte hat der Klägerin vorgeworfen, sie habe den zuständigen Arzt nicht rechtzeitig gerufen.

2. Am 16.1.2008 begab sich die Zeugin S. in die Klinik der Beklagten. Die Klägerin verabreichte der Patientin ein Schmerzmittel und ließ die Patientin in ein Entspannungsbad. Zuvor hatte sie sich durch zeitliches Abwarten von einer halben Stunde davon vergewissert, dass es nach der Verabreichung des Schmerzmittels nicht zu Kreislaufproblemen gekommen war. Zugleich hatte die Klägerin die Patientin darauf hingewiesen, dass die Ärzte der Gynäkologie mit Blick auf das Bestehen von Infektionsgefahren von der Durchführung von Entspannungsbädern grundsätzlich abrieten. In Kenntnis dieser Bedenken entschied sich die Patientin, die von Beruf Biologielaborantin mit Fachrichtung Mikrobiologie war, das Bad zu nehmen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe das Entspannungsbad entgegen einer ausdrücklichen ärztlichen Weisung eingelassen. Es entspräche den geburtshilflichen Leitfäden, dass Patienten unter Medikamenteneinfluss nicht in eine Geburtsbadewanne gehörten.

3. Am 6.2.2008 sollte die Patientin M. auf Anraten der Ärzte mit Kaiserschnitt entbinden. Vor dem vorgesehenen OP-Termin fragte die Patientin die Klägerin um Rat, ob auch sie eine Kaiserschnittgeburt befürworte. Nachdem die Klägerin Bedenken gegen die Kaiserschnittgeburt aufgezeigt hatte, entschloss sich die Patientin, das Kind auf natürlichem Wege zur Welt zu bringen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin mit dieser Beratung in grober Weise gegen ihre vertraglichen Treuepflichten verstoßen habe, da sich die Klägerin mit ihrem Ratschlag vorsätzlich in Widerspruch zu der Einschätzung der behandelnden Ärzte gesetzt habe.

4. Am 21.2.2008 brachte die Zeugin H. ein gesundes Kind zur Welt. Die Klägerin war zuvor angewiesen worden, während der Geburtsphase den Chefarzt hinzuzurufen. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug unbestritten vorgetragen, dass bei ihrer ersten Untersuchung der Patientin der Muttermund um circa 5 cm geöffnet gewesen sei. Im Nebenraum habe ein anderer Arzt gleichzeitig eine andere Geburt geleitet. Beide Kinder seien im Abstand von einer Minute zur Welt gekommen. Nur 15 Minuten nach der ersten Untersuchung der Patientin durch die Klägerin sei das Kind nach nur ein oder zwei Wehen zur Welt gekommen. Sie habe daher keine Zeit gehabt, den Chefarzt hinzuzuziehen. Unstreitig erschien der Chefarzt nach der Geburt und führte die Erstuntersuchung des Neugeborenen durch.

Die Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe die Krankenblattdokumentation unter Verwirklichung des Straftatbestandes der Urkundenfälschung manipuliert, da in dieser Krankenblattdokumentation eingetragen sei, dass die Geburtsleitung auch durch den Chefarzt erfolgt sei. Dies sei nicht geschehen.

5. Am 29.2.2008 wurde die Patientin D. handelt. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe den zuständigen Arzt nicht rechtzeitig hinzugezogen. Sie beruft sich auf ein Gedächtnisprotokoll des Arztes D1 (GA I Bl. 100 ff.).

Die Klägerin hat zunächst beantragt festzustellen, dass der Beleghebammenvertrag nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 28.3.2008 beendet worden ist, sondern bis zum 30.9.2008 unverändert fortbestanden habe. Mit Versäumnisurteil vom 13.8.2008 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 19.8.2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 25.8.2008, zugegangen am 26.8.2008, hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 9.12.2008 hat die Klägerin den ihr aus der vorzeitigen Beendigung des Vertrages entstandenen Verdienstausfallschaden auf 19.793,68 EUR beziffert. Hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 11.5.2009 vorgelegte Anlage K 19 und 20 (GA I Bl. 153 ff.) verwiesen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

das Versäumnisurteil vom 13.8.2008 aufrechtzuerhalten und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 19.793,68 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Mit Grundurteil vom 9.9.2009 hat das Landgericht darauf erkannt, dass die auf die außerordentliche Kündigung gestützte Schadensersatzklage der Klägerin gemäß dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 26.1.2009 dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Die Berufung der Beklagten tritt der Rechtsauffassung des Landgerichts entgegen, dass die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB anzuwenden sei. Davon unabhängig sei das beanstandete Verhalten der Klägerin ein Dauerverhalten. Zwischen der Klägerin und den Ärzten der Gynäkologie habe ein massiv gestörtes Vertrauensverhältnis bestanden, welches eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich gemacht habe.

Sodann vertieft die Berufung ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und vertritt die Auffassung, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nachgewiesen sei: Hinsichtlich der Behandlung der Patientin M. habe die Klägerin verhindert, dass die Patientin rechtzeitig durch Kaiserschnitt entbunden habe. Wenn ein Chefarzt aus medizinischen Gründen die Einbindung per Kaiserschnitt für notwendig erachte, so könne die Hebamme die Patientin nicht dahingehend „beschwatzen“, dass diese ohne Kaiserschnitt entbinden wolle. Darüber hinaus habe die Klägerin nachweislich die Patientendokumentation hinsichtlich der Behandlung der Zeugin H. manipuliert. Diesen Sachvortrag habe das Landgericht übergangen. Allein der Vorwurf der Urkundenfälschung rechtfertige die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 9. September 2009 – 4 O 177/08 – das Versäumnisurteil vom 13. August 2008 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;

2. das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. August 2008 aufrechtzuerhalten.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des mit Versäumnisurteil titulierten Feststellungsantrags bestehe unabhängig von der Bezifferung des Schadensersatzbegehrens. Denn es könne nichts anderes gelten, als bei einem Arbeitsverhältnis, bei dem grundsätzlich und anerkanntermaßen die Kündigungsschutzklage als Feststellungsklage zulässig sei. Darüber hinaus ergebe sich das Feststellungsinteresse daraus, dass die Beklagte gegenüber Dritten und insbesondere gegenüber anderen Klinikleitungen erklärt habe, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristlos gekündigt worden sei. Die Klägerin besitze daher auch weiterhin ein festes Interesse dahin, dass ein wichtiger Grund für eine Kündigung nicht bestanden habe. Vor diesem Hintergrund sei eine Erledigungserklärung weder geboten noch erforderlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 10.12.2009 (GA I Bl. 246 ff.) und der Berufungserwiderung vom 7.1.2010 (GA II Bl. 252 ff.) sowie der Schriftsätze der Klägervertreter vom 23.4.2010 (GA II Bl. 263 f.) und 29.6.2010 (GA II Bl. 274 ff.) und den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 14.6.2010 (GA II Bl. 267 ff.) verwiesen.

Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Protokolle (GA II Bl. 259 f., 265 f.) Bezug genommen.

II.

A.

Die zulässige Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).

1. Allerdings begegnet das prozessuale Vorgehen des Landgerichts, den Erlass des Grundurteils nicht mit einer Entscheidung über den noch anhängigen Feststellungsantrag zu verbinden, durchgreifenden Bedenken:

a) Gemäß § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht vorab über den Grund des Anspruchs entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Diese gesetzliche Voraussetzung liegt vor: Die Klägerin leitet den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch aus einer Vertragsverletzung her, die sie auf die Auffassung stützt, die Beklagte habe die außerordentliche Kündigung ohne hinreichenden Kündigungsgrund erklärt. Der Anspruch steht nach Grund und Betrag zwischen den Parteien im Streit, da die Beklagte auf der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung beharrt und der Berechnung der Schadensersatzforderung entgegengetreten ist.

b) Weiterhin darf ein Grundurteil nur dann ergehen, wenn der Klageanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 126, 217, 219; 111, 125, 133; 97, 97, 109). Auch diese Einschränkung stand dem Erlass des Grundurteils nicht entgegen, da die Beklagte nicht in Abrede stellt, dass der Klägerin aus einer unberechtigten Kündigung überhaupt ein Schaden entstanden ist.

c) Die dargestellten Voraussetzungen füllen jedoch die Problematik nicht aus: Die prozessuale Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass das Landgericht das Grundurteil nur über einen Teil der streitgegenständlichen Ansprüche – nämlich lediglich über die auf Zahlung gerichtete Schadensersatzklage – gefällt hat. Die nach dem zulässigen Einspruch noch rechtshängig gebliebene Feststellungsklage blieb unbeschieden. Mithin hat das Landgericht bei genauer Betrachtung ein Teilurteil über den Grund eines einzelnen Klageanspruchs erlassen, weshalb nicht nur die prozessualen Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils, sondern zugleich die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils zu beachten waren.

aa) Demnach darf nicht durch Teilurteil entschieden werden, wenn die Gefahr besteht, dass es im Teil- und Schlussurteil zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt (BGHZ 139, 116, 117; 120, 376, 380; 107, 236, 242; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 301 Rdnr. 7; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 2. Aufl., § 301 Rdnr. 3).Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGHZ 173, 328, 333).

bb) Diese Gefahr ist hier gegeben: Sowohl für die Entscheidung über den Schadensersatzanspruch als auch über den Feststellungsantrag kommt es – jedenfalls im Fall des stattgebenden Feststellungsurteils – auf die Wirksamkeit der Kündigung an. Im Grundurteil hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass die Kündigung für die Schadensersatzklage unwirksam sei. Dennoch ist prozessual nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht bei Entscheidungsreife des Feststellungsantrags auf der Grundlage des dann maßgeblichen Sach- und Streitstandes zu einem anderen Ergebnis kommt.

cc) Gleichwohl ist der Senat aufgrund dieses Verfahrensfehlers nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gezwungen. Vielmehr ist das Berufungsgericht im Fall des unzulässigen Teilurteils in der Lage, den die Unzulässigkeit begründenden, im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil „heraufzuziehen“ (BGH, Urt. v. 13.10.2000 – V ZR 356/99, NJW 2001, 79; Urt. v. 12.1.1994 – XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 381; Zöller/Vollkommer, aaO, § 301 Rdnr. 13). Gegen diese Verfahrensweise bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn die Parteien mit der Entscheidung des Berufungsgerichts über das Schicksal des im ersten Rechtszug verbliebenen Klageanspruchs einverstanden sind (Prütting/Gehrlein/Thole, aaO, § 301 Rdnr. 22).

Der Senat hat von dieser Option Gebrauch gemacht, nachdem beide Parteien im Termin vom 27.6.2010 ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben. In der Sache unterlag der Feststellungsantrag der Abweisung (siehe B).

2. Die gegen das Grundurteil gerichtete Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg: Der Schadensersatzanspruch ist dem Grunde gem. § 280 Abs. 1, § 281, § 249 BGB gerechtfertigt, da die außerordentliche Kündigung nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB erklärt wurde. Die Versäumung der Ausschlussfrist steht dem Fehlen eines wichtigen Grundes gleich und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

a) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Kündigung des Hebammen-Belegvertrags am rechtlichen Maßstab des § 626 BGB gemessen:

aa) Die Gesetzesbestimmung des § 626 BGB gilt für alle Dienst- und Arbeitsverhältnisse und erfasst auch selbstständige und freie Dienstverhältnisse, worunter beispielhaft freie Beraterverträge und Anstellungsverhältnisse von GmbH-Geschäftsführern zählen. Mithin ist die Anwendung der Vorschrift gerade nicht auf abhängige Arbeitsverhältnisse und solche Dienstverhältnisse beschränkt, die einen arbeitsvertraglichen Charakter besitzen (BGH, Urt. v. 19.11.1998 – III ZR 261/97, NJW 1999, 355; MünchKomm(BGB)/Henssler, BGB, 5. Aufl., § 626 Rdnr. 6; PWW/Lingemann, BGB, 5. Aufl., § 626 Rdnr. 1).

bb) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht den Beleghebammenvertrag als Vertrag eigener Art qualifiziert, der wesentliche Elemente eines freien Dienstvertrages enthält.

Mit Recht hat das Landgericht insoweit auf § 1 des Vertrages rekurriert, der die Verpflichtung der Klägerin festschreibt, Schwangere und Wöchnerinnen und deren gesunde Neugeborenen zu betreuen. Bei den von der Klägerin übernommenen Tätigkeiten handelt es sich um Dienstleistungen der gehobenen Art. Wenngleich der Wortlaut des Vertrages lediglich davon spricht, dass die Klägerin die Betreuung „übernimmt“, steht doch außer Zweifel, dass der Vertrag die echte Rechtspflicht zur Übernahme der Betreuung begründet: Zwar stand es der Klägerin frei, Patientinnen als Hebamme zu betreuen. Sobald sie sich jedoch dazu entschloss, Patientinnen an die Klinik der Beklagten zu verweisen, war sie den Bindungen des Vertrags unterworfen und zur Übernahme der Betreuung verpflichtet. Jedes andere Ergebnis wäre nicht sachgerecht: Nach der Geburt entstand in der Klinik der Beklagten ein akuter Betreuungsbedarf, der mit dem eigenen Personal der Klinik nicht abgedeckt werden konnte. In dieser Situation besaß die Beklagte ein nachvollziehbares Interesse, die Klägerin mit den Wirkungen der rechtlichen Bindung zu einer Übernahme des Betreuungsbedarfs anzuhalten. Zudem enthält der Vertrag keine Regelung, wonach die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Betreuung der Wöchnerinnen mit eigenem Personal zu übernehmen.

Die Rechtspflicht wird überdies in § 3 Nr. 2 verdeutlicht, der die Bestimmung enthält, dass die Beleghebamme zu zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Versorgung der Schwangeren/Wöchnerinnen im Rahmen des Notwendigen und Zweckmäßigen und der Aufgabenstellung des Krankenhauses und der Abteilung verpflichtet ist. Die Klägerin war zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern des Krankenhauses, dem Krankenhausträger sowie den Mitgliedern der Krankenhausleitung unter Eingliederung in den Arbeitsablauf des Krankenhauses zu erbringen hatte (§ 2 Nr. 3 und 4). Diese Bestimmungen verdeutlicht zugleich, dass die Klägerin – auch dies verstärkt den dienstvertraglichen Charakter – den Weisungen der Beklagten unterlag.

Schließlich war die Klägerin in umfangreicher Weise zur nachvollziehbaren geburtshilflichen Dokumentation verpflichtet (§ 3 Nr. 3 und 4).

Diese Dienstleistung prägten das Vertragsverhältnis. Dem steht nicht entgegen, dass der Beleghebammen-Vertrag entgegen dem gesetzlichen Leitbild des § 611 BGB die Beklagte nicht zur Zahlung einer Vergütung verpflichtete. Denn der Verpflichtung der Klägerin stand die Pflicht der Beklagten gegenüber, der Klägerin zur sachgerechten Durchführung ihrer Tätigkeit die Standardausrüstung an Einrichtungsgegenständen, insbesondere an Apparaten und Instrumenten zur Verfügung zu stellen (§ 3 Nr. 1). Diese im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Gegenleistung besitzt bei wertender Betrachtung Vergütungscharakter, weshalb es interessengerecht erscheint, den Vertrag den Regeln des freien Dienstverhältnisses zu unterwerfen.

b) Soweit die Berufung die Anwendbarkeit des § 626 BGB differenziert betrachtet und die Auffassung vertritt, bei Freiberuflern könne die Vorschrift des § 626 Abs. 2 BGB ausgeschlossen werden, ist dem nicht zu folgen:

aa) Auf der Grundlage des vorreformierten Rechts hat der Bundesgerichtshof dieser differenzierten Betrachtung eine Absage erteilt und unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache V/3913, Seite 11) dargelegt, dass die Vorschrift in ihrer Gesamtheit gleichermaßen für selbstständige und nichtselbstständige Dienstverhältnisse gilt (BGH, NJW 1999, 355; Preis, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 626 Rdnr. 285). Zwar wird der Regelungsbereich des § 626 BGB durch die mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu geschaffene Vorschrift des § 314 Abs. 3 BGB überlagert. Diese Vorschrift ordnet für Dauerschuldverhältnisse im Allgemeinen an, dass der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht notwendig höchstens zwei Wochen betragen muss, kündigen kann. Allerdings genießt die Vorschrift des § 626 BGB als lex specialis in ihrem Anwendungsbereich gegenüber der allgemeinen Regelung des § 314 BGB den Vorrang (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 314 Rdnr. 4, Hase, NJW 2002, 2278): Auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt, dass alle Vertragsverhältnisse, auf die § 626 BGB unmittelbare Anwendung findet, nur nach Maßgabe der in § 626 Abs. 2 BGB geregelten Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden können (MünchKomm(BGB)/Henssler, aaO, Rdnr. 287).

bb) Letztlich kann all das dahinstehen: Dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist nicht zu entnehmen, dass die Vertragsparteien die Anwendbarkeit des § 626 Abs. 2 BGB ausschlossen. Eher liegt der umgekehrte Schluss nahe: In § 8 des Vertrages ist ausdrücklich bestimmt, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund unberührt bleibe. Mit dieser Vertragsbestimmung haben die Vertragsparteien bei unvoreingenommener Lesart die Anwendbarkeit des § 626 BGB nicht ausgeschlossen, sondern bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der im Vertrag enthaltene konkludente Verweis auf die Vorschrift des § 626 BGB nur auf Abs. 1 der Vorschrift erstreckt, sind im Vertragswerk nicht vorhanden.

c) Soweit das Landgericht die Kündigung deshalb als unwirksam betrachtet hat, weil die Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 S. 2 BGB nicht eingehalten hat, hält die Entscheidung den Angriffen der Berufung stand:

aa) Die Einzelbetrachtung der der Klägerin zur Last gelegten Vertragsverstöße zeigt, dass der letzte Vorfall am 28.2.2008 geschehen sein soll. Dieser Vorfall war dem Verwaltungsdirektor spätestens mit Zugang des Schreibens vom 4.3.2008 (GA I Bl. 30), am 11.3.2008, bekannt. Mithin lag die Kündigung vom 28.3.2008 außerhalb der Zweiwochenfrist.

bb) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, nur der Geschäftsführer der Beklagten sei Kündigungsberechtigter i.S. des § 626 Abs. 2 S. 2 BGB, weshalb die Frist erst dann zu laufen begonnen habe, als der Geschäftsführer Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen besessen habe.

aaa) Kündigungsberechtigte i.S. des § 626 Abs. 2 S. 2 BGB sind der Arbeitgeber, seine gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Vertreter sowie alle Personen, die eine selbstständige Stellung wie ein gesetzlicher Vertreter besitzen und nicht lediglich zur Meldung, sondern vorab zur Feststellung der für die außerordentliche Kündigung maßgeblichen Tatsachen verpflichtet sind (BAG, Urt. v. 5.5.1977 – 2 AZR 297/76, MDR 1978, 345; Urt. v. 28.10.1971 – 2 AZR 32/71, NJW 1972, 463; MünchKomm(BGB)/Henssler, aaO, § 626 Rdnr. 290, 293; Erman/Belling, BGB, 12. Aufl., § 626 Rdnr. 97). Unter diesen Voraussetzungen ist die Kenntnis bereits nach den zu § 166 BGB entwickelten Rechtsgrundsätzen der Wissenszurechnung zuzurechnen (statt aller: Erman/Palm, aaO, § 166 Rdnr. 6 ff.). Darüber hinaus kann nach den Rechtsgrundsätzen von Treu und Glauben innerhalb einer juristischen Person das Wissen eines nicht kündigungsberechtigten Dritten dem Kündigungsberechtigten zugerechnet werden, wenn seine Stellung im Betrieb den Umständen nach erwarten lässt, dass er den Kündigungsberechtigten über den Sachverhalt unterrichtet und die zu spät erlangte Kenntnis darauf beruht, dass die Organisation des Betriebs zu einer Verzögerung beigetragen hat, obwohl eine bessere Organisation sachgerecht und zumutbar gewesen wäre (BAG, NZA 1994, 1086; PWW/Lingemann, aaO, § 626 Rdnr. 14).

bbb) Nach dem Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.6.2010 war der Geschäftsführer zur Kündigung des Beleghebammenvertrages berechtigt. Der weitere Sachvortrag der Beklagten lässt jedoch keine Zweifel daran, dass jedenfalls der Verwaltungsdirektor und sein Stellvertreter im vorgenannten Sinne eine dem rechtsgeschäftlichen Vertreter ähnliche Stellung besaßen, die es rechtfertigt, auch diese Personen als Kündigungsberechtigte i.S.d. § 626 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen:

Dass der Verwaltungsdirektor im arbeitsteilig organisierten Betrieb einer Klinik eine hervorgehobene Stellung genießt, die innerhalb des die laufende Verwaltung betreffenden Geschäftsbereichs der Stellung eines selbständigen Vertreters zumindest nahe kommt, bedarf keiner Vertiefung. Dass diese Stellung auch den Ausspruch von Kündigungen freiberuflicher Hebammen umfasste, wird im vorliegenden Rechtsstreit dadurch hinreichend deutlich, dass es der Verwaltungsdirektor und nicht der Geschäftsführer war, der die Kündigung der Klägerin aussprach. Die Beklagte legt nicht dar, dass sich der Verwaltungsdirektor beim Ausspruch der Kündigung außerhalb seiner Zuständigkeit bewegte.

Darüber hinaus wird durch den beiderseitigen Sachvortrag hinreichend belegt, dass der Verwaltungsdirektor und sein Stellvertreter zur Feststellung der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen befugt waren: Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6.10.2008 vorgetragen, dass der stellvertretende Verwaltungsdirektor die Klägerin in einem Telefonat mit den Beschwerden des Chefarztes konfrontiert habe und am 3.3.2008 einen Besprechungstermin durchgeführt habe, um die Angelegenheit zu erörtern.

cc) Ohne Erfolg will die Berufung einen späteren Beginn der Frist aus der Erwägung herleiten, dass der Lauf der Ausschlussfrist bis zur verlässlichen Klärung des kündigungsrelevanten Sachverhalts gehemmt gewesen sei.

aaa) Zwar beginnt die Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB erst mit der sicheren und umfassenden Kenntnis des Sachverhalts. Sie liegt erst vor, wenn der Kündigungsberechtigte alles in Erfahrung gebracht hat, was als Grundlage seiner Entscheidungsfindung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses angesehen werden kann (BAG, Urt. v. 5.6.2008 – 2 AZR 25/07, DB 2008, 2312; Urt. v. 1.2.2007 – 2 AZR 333/06, NZA 2007, 744). Mithin ist die Frist noch nicht in Lauf gesetzt, solange der Kündigungsberechtigte mit der gebotenen Nachhaltigkeit ohne Verzögerungen Sachverhaltsaufklärung betreibt (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.1997 – II ZR 101/96, GmbHR 1997, 998; Urt. v. 24.11.1975 – II ZR 104/73, WM 1976, 77, 78; MünchKomm(BGB)/Henssler, aaO, § 626 Rdnr. 297; Preis, in Staudinger, aaO, § 626 Rdnr. 290). Regelmäßig wird zur Ermittlung der für den Kündigungsgegner sprechenden Aspekte auch dessen Anhörung geboten sein (BAG, Urt. v. 17.3.2005 – 2 AZR 245/04, NZA 2006, 101). Allerdings muss die Anhörung im Regelfall binnen einer Woche durchgeführt werden (PWW/Lingemann, aaO, § 626 Rdnr. 13). Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen trägt der Kündigende die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Ausschlussfrist. Dies implizit die Darlegungslast dafür, erst innerhalb der Frist von allen kündigungsrelevanten Umständen Kenntnis erlangt zu haben (Erman/Schwenker, aaO, § 627 Rdnr. 98). Hat der Kündigungsberechtigte noch Ermittlungen ausgeführt, genügt er seiner Darlegungslast noch nicht, wenn er in pauschaler Weise auf die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung verweist. Vielmehr ist vorzutragen, welche Tatsachen unklar und ermittlungsbedürftig waren und welche konkreten Ermittlungen zur Aufklärung angestellt wurden (BAG, Urt. v. 1.2.2007 – 2 AZR 333/06, NZA 2007, 744).

bbb) Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt kann die Beklagte aus diesen Rechtsgrundsätzen keinen späteren Fristbeginn herleiten. Denn es ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten nicht vorgetragen, dass die Beklagte nach Durchführung der Besprechung vom 3.3.2008 weitere Sachverhaltsaufklärung betrieben hätte:

Mit Schriftsatz vom 14.6.2010 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgetragen, die Klägerin habe erst mit Schreiben vom 17.3.2008 zu den Vorwürfen Stellung genommen. Dieser Sachvortrag trifft so nicht zu: Das Schreiben vom 17.3.2008 wurde ersichtlich nicht auf eine Aufforderung der Beklagten verfasst, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Vielmehr ist das Schreiben erkennbar auf alleinige Veranlassung der Klägerin verfasst worden. Es nimmt auf ein Telefonat der Klägerin mit dem stellvertretenden Verwaltungsdirektor vom 29.2.2008 Bezug, in dem der Verwaltungsdirektor den Hebammenvertrag gekündigt habe. Sodann bezieht sich das Schreiben auf eine Aussprache, an der neben der Klägerin der Verwaltungsdirektor und dessen Stellvertreter sowie zahlreiche Ärzte teilgenommen hätten. Bei dieser Aussprache handelt es sich offensichtlich um den von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 6.10.2008 genannten Besprechungstermin vom 3.3.2008, in dem der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, persönlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dass die Beklagte außer diesem Anhörungstermin weitere Schritte unternommen hätte, um den kündigungsrelevanten Sachverhalt näher aufzuklären, wird nicht vorgetragen. Auf der Grundlage dieses Sachvortrags ist eher davon auszugehen, dass die Beklagte bereits am 3.3.2008 die vollständige Kenntnis besaß, um die Entscheidung über den Ausspruch der Kündigung zu treffen. In jedem Fall verbietet sich der Schluss, dass der Lauf der Frist über den Zugang des Schreibens vom 4.3.2008 hinaus gehemmt gewesen sei.

dd) Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die einzelnen Verstöße zu einem Dauertatbestand zusammengefasst werden können:

aaa) Bei der Annahme eines Dauertatbestands ist folgende Differenzierung von Relevanz: Es ist zu unterscheiden, ob das vorgeworfene Verhalten fortdauert (etwa: fortdauernde Abwesenheit vom Arbeitsplatz; fortdauernde Verwirklichung eines Straftatbestandes) oder einen abgeschlossenen Tatbestand darstellt, der in den Vertrauensbereich fortwirkt. Abgeschlossene Tatbestände mit Fortwirkung in den Vertrauensbereich stellen keine Dauertatbestände dar (MünchKomm(BGB)/Henssler, Rdnr. 307; Preis, in: Staudinger, aaO, § 626 Rdnr. 292).

bbb) Unter Anwendung dieser Kriterien hat das Landgericht die Voraussetzungen eines Dauertatbestand mit Recht verneint: Die einzelnen, der Klägerin zur Last gelegten Vertragsverstöße sind nicht homogen, sondern besitzen ein unterschiedliches Gewicht (Nichtbefolgen von Anweisungen, Verletzung der Treuepflicht durch Äußerung einer von der Einschätzung des Chefarztes abweichenden Meinung, Urkundenfälschung). Die Verstöße sind jeweils abgeschlossene Vorgänge, die einer isolierten Beurteilung zugänglich sind.

ccc) Letztlich kann die Frage dahinstehen: Auch bei Pflichtverletzungen, die zur einem Gesamtverhalten zusammengefasst werden können, beginnt die Ausschlussfrist mit dem letzten Vorfall, der ein weiteres Glied in der Kette der Ereignisse bildet (Erman/Belling, aaO, § 626 Rdnr. 96; Preis, in: Staudinger, aaO, § 626 Rdnr. 292). Dies war der Vorfall D., der vor Beginn der Zweiwochenfrist geschah.

ddd) Auch die Frage, ob die Kündigung im Berufungsrechtszug darauf gestützt werden kann, dass zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung das Vertrauensverhältnis eine so starke Zerrüttung erfahren habe, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen sei, bedarf keiner Entscheidung.

Gegen die Zulassung dieses Kündigungsgrundes bestehen bereits mit Blick auf § 531 ZPO Bedenken, nachdem die Beklagte im ersten Rechtszug vorgetragen hat, die Kündigung werde nicht darauf gestützt, dass die Klägerin eine schwierige Personen und nicht teamfähig sei. Mit dieser Einschränkung hat die Beklagte im ersten Rechtszug die Kündigung gerade nicht aus einer allgemeinen Störung des Vertrauensverhältnisses hergeleitet, sondern klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die beschriebenen Einzelverstöße als Grund für die Kündigung betrachten will.

Im Ergebnis besitzt die Frage einer möglichen Präklusion keine Relevanz: Auch dann, wenn die Zerrüttung der Verhältnisse gewissermaßen die Klammer darstellt, die die Einzelverstöße zu einem Gesamttatbestand zusammenfasst, war die Beklagte in zeitlicher Hinsicht nicht völlig frei, die auf der Zerrüttung der Verhältnisse begründete Kündigung zu einem beliebigen Zeitpunkt zu erklären. Vielmehr musste der Ausspruch der Kündigung – wie soeben dargelegt – spätestens zwei Wochen nach dem letzten Ereignis erklärt werden, in dem sich die Zerrüttung der Verhältnisse manifestierte. Dies ist nicht geschehen.

d) Auch die weiteren haftungsbegründenden Voraussetzungen einer Schadensersatzhaftung nach §§ 280, 281 BGB liegen vor: Durch Ausspruch und Vollzug der unwirksamen Kündigung hat die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten (Tatbestandsvoraussetzung einer Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB) verletzt und ist zugleich ihrer vertraglichen Leistung, der Klägerin die Einrichtungen des Krankenhauses zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen (§ 281 Abs. 1 BGB). Hinsichtlich der Verkennung der Rechtslage zur Einhaltung der in § 626 Abs. 2 S. 2 BGB normierten Frist ist der Beklagten Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weshalb nicht dargetan worden ist, dass die Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe (§ 281 Abs. 1 S. 2 BGB). Nach Ausspruch der Kündigung war eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich (§ 281 Abs. 1 S. 2 BGB).

B.

Die Feststellungsklage unterliegt unter Aufhebung des Versäumnisurteils (§ 343 S. 2 ZPO) der Abweisung, da ein Feststellungsinteresse nicht nachgewiesen ist.

1. Durch den zulässigen Einspruch wurde der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO).

2. Gem. § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Feststellungen alsbald festgestellt wird.

a) Zunächst ist die Feststellungsklage auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet: Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass das Vertragsverhältnisses als solches nicht vor dem 30.9.2008 beendet wurde.

b) Allerdings ist ein Feststellungsinteresse nicht nachgewiesen:

aa) Für die Feststellungsklage ist neben den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung zu verlangen. Dieses besteht im Grundsatz nur dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr. BGH: BGHZ 69, 144, 147; 15, 382, 390; MünchKomm(ZPO)/Becker-Eberhardt, 3. Aufl., § 256 Rdnr. 37). An einem Rechtsschutzinteresse fehlt es regelmäßig dann, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (MünchKomm(ZPO)/Becker-Eberhardt, § 256 Rdnr. 49). Demgegenüber ist das Feststellungsinteresse nachgewiesen, solange die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und eine endgültige Bezifferung des entstandenen Schadens noch nicht erfolgen kann (Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 256 Rdnr. 14; BGH, Urt. v. 30.3.1983 – VIII ZR 3/82, MDR 1983, 1018).

bb) Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht nachgewiesen:

aaa) Allerdings steht außer Frage, dass die Klägerin zunächst ein schutzwürdiges Interesse an der noch vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist eingereichten Feststellungsklage besaß: Die zeitnahe richterliche Feststellung über der Fortbestand des Dienstverhältnisses hätte der Klägerin die Gelegenheit verschafft, ihre Tätigkeit fortzusetzen. Zudem betraf die Wirksamkeit der Kündigung eine wesentliche Vorfrage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen war. Maßgeblich für die Beurteilung des Feststellungsinteresses ist jedoch der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt war die Schadensentwicklung abgeschlossen. Diesem Umstand hat die Klägerin durch die Stellung ihres bezifferten Zahlungsantrags bereits im ersten Rechtszug Rechnung getragen. Auch ein Interesse der Klägerin, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, war nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr gegeben.

bbb) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das Rechtsschutzinteresse nicht aus der Erwägung herleitet werden, dass bei einem Arbeitsverhältnis die Kündigungsschutzklage die zulässige Klageart sei, ohne dass es auf das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses ankomme. Die Klägerin verkennt, dass die Klageart der Kündigungsschutzklage in § 4 KSchG eine eigenständige Regelung gefunden hat, die auf die Rechtsanwendung des § 256 ZPO nicht ausstrahlt. Der für das Arbeitsrecht normierten Vorschrift ist nicht der Sinn zu unterlegen, wonach eine Prüfung der qualifizierten Voraussetzungen des § 256 ZPO für Klagen auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses entbehrlich sei.

ccc) Im Kern leitet die Klägerin ihr Rechtsschutzinteresse daraus her, dass ihre Ehre durch den Ausspruch der unberechtigten Kündigung verletzt worden sei, weshalb sie ein Interesse daran habe, das Fehlen eines wichtigen Grundes für die Kündigung rechtskräftig festzustellen (GA II Bl. 264). Diese Argumentation ist durchaus nachvollziehbar. Allerdings verkennt die Klägerin, dass das so verstandene Interesse mit dem Klageantrag nicht korrespondiert: Die Entscheidung über den Klageantrag setzt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund vorgelegen hat, nicht zwingend voraus. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt vielmehr, dass das Dienstverhältnis bereits deshalb über den Kündigungszeitpunkt der außerordentlichen Kündigung hinaus fortbestand, weil die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 S. 2 BGB nicht eingehalten wurde. Mithin ist der Klageantrag nicht geeignet, das eigentliche Interesse der Klägerin zu befriedigen.

C.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO. Wird die Berufung des Beklagten gegen ein Grundurteil in vollem Umfang abgewiesen, so sind dem Beklagten die vollen Kosten des Berufungsverfahrens selbst dann aufzuerlegen, wenn die Möglichkeit besteht, dass er im Betragsverfahren letztendlich obsiegt (BGHZ 20, 397; Zöller/Vollkommer, aaO, § 304 Rdnr. 26). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung


(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) H

Zivilprozessordnung - ZPO | § 304 Zwischenurteil über den Grund


(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt is

Zivilprozessordnung - ZPO | § 343 Entscheidung nach Einspruch


Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs


Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2000 - V ZR 356/99

bei uns veröffentlicht am 13.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL V ZR 356/99 Verkündet am: 13. Oktober 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
V ZR 356/99 Verkündet am:
13. Oktober 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Hält das Berufungsgericht ein Teilurteil des Landgerichts zu Unrecht für zulässig
und zieht den dort noch anhängigen Streitteil nicht zu sich herauf, kann das Revisionsgericht
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Berufungsgericht
zurückverweisen, wenn dessen Entscheidung über den gesamten Rechtsstreit
sachdienlich im Sinne des § 540 ZPO ist.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1997 erwarben die Kläger von der Beklagten ein Grundstück "wie besichtigt, ohne Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit ...", das mit einem 1973 im vorderen Teil errichteten Mehrfamilienhaus und einem älteren Hintergebäude bebaut ist. Die Baugenehmigung für das Vordergebäude war der Beklagten und ihrem Großvater mit der - rechtskräftigen - Auflage erteilt worden, das Hintergebäude spätestens acht Monate nach der Schlußabnahme zu beseitigen. Nach einer vom Landgericht
eingeholten amtlichen Auskunft ist das Hintergebäude formell und materiell illegal, die Wahrscheinlichkeit einer Vollstreckung der Abrißverfügung aber sehr gering.
Die Kläger haben auf den Kaufpreis von 750.000 DM lediglich 574.900 DM bezahlt. Den Restbetrag von 175.100 DM behalten sie mit der Behauptung ein, die Beklagte habe ihnen die Abrißverfügung arglistig verschwiegen. Nachdem die Beklagte wegen des Restkaufpreises die Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde eingeleitet hatte, haben die Kläger Klage erhoben und (neben einem Hilfsantrag) beantragt,
1. die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, 2. festzustellen, daß sie zur Kaufpreisminderung um 175.100 DM berechtigt seien, 3. die Beklagte zu verurteilen, den beurkundenden Notar zur Stellung des Eigentumsumschreibungsantrags anzuweisen und 4. festzustellen, daß die Beklagte zur Zahlung der Abrißkosten verpflichtet sei, wenn die Kläger aufgrund behördlicher Anweisung das Hintergebäude abreißen lassen müßten.
Das Landgericht hat mit seiner als "Grundurteil" bezeichneten Entscheidung dem Klageantrag zu 2 dem Grunde nach und zu 4 uneingeschränkt stattgegeben ; im übrigen hat es eine Beweisaufnahme über die Minderung des Kaufpreises durch die Beseitigungsauflage angeordnet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klageanträge zu 2 und 4 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie in erster Linie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht begehren.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht sieht die landgerichtliche Entscheidung als TeilGrundurteil (Klageantrag zu 2) und Teil-Endurteil (Klageantrag zu 4) an. Es hält sie für zulässig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht bestehe; denn die Klageanträge zu 1 und 3 stützten sich materiellrechtlich auf den mit dem Teil-Grundurteil zuerkannten Anspruch, das Landgericht sei nach § 318 ZPO an dieses Urteil und an die insoweit ergehende rechtskräftige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gebunden.
In der Sache verneint das Berufungsgericht ein arglistiges Handeln der Beklagten.

II.


Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die Beklagte war trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden, obwohl das Urteil inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht
(vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1996, 3086).
2. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die vom Landgericht gewählte Verfahrensweise der teilweisen Entscheidung des Rechtsstreits für zulässig. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils (§ 301 ZPO) lagen nämlich nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (s. nur BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 26. September 1996, X ZR 48/95, NJW 1997, 453, 455; Urt. v. 12. Januar 1999, VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; Urt. v. 24. Februar 1999, XII ZR 155/97, NJW 1999, 1718, 1719 - jeweils m.w.N. -). Das gilt nach § 301 Abs. 1, 1. Alt. ZPO auch für den - hier gegebenen - Fall, daß von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur ein Teil entscheidungsreif ist (BGH, Urt. v. 12. Januar 1999, aaO).
Hier liegt die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen wegen der abweichenden Beurteilung der Frage der Arglist durch das Rechtsmittelgericht geradezu auf der Hand. Denn alle Klageanträge stützen sich auf denselben Klagegrund, nämlich die von den Klägern behauptete arglistige Täuschung durch die Beklagte (§ 463 Satz 2 BGB). Auch die Begründetheit der noch nicht beschiedenen Klageanträge setzt voraus, daß die Kläger von der Beklagen arglistig getäuscht wurden; nur dann wäre der restliche Kaufpreisanspruch der
Beklagten durch Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch der Kläger erloschen.
3. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen kann auch nicht mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsatz der Eigenbindung der Gerichte nach § 318 ZPO beseitigt werden. Denn die Bindung erstreckt sich nur auf den Urteilsausspruch, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen dafür angegebene rechtliche Begründung und die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 1994, II ZB 13/93, NJW 1994, 1222 f; Musielak, ZPO, § 318 Rdn. 2). Deswegen könnte das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Klageanträge zu 1 und 3 die Frage der Arglist durchaus anders beurteilen als bisher. Dies übersieht das Berufungsgericht und erkennt deswegen nicht, daß seine Auffassung auf das Ergebnis hinausläuft, daß jedes Teilurteil gerechtfertigt wäre.

III.


Die Unzulässigkeit des Teilurteils führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 564 Abs. 1 ZPO). Eine abschließende Entscheidung (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ist dem Senat nicht möglich. Er kann den noch nicht beschiedenen Teil des Rechtsstreits nicht an sich ziehen und anstelle des Berufungsgerichts gemäß § 540 ZPO darüber entscheiden (vgl. MünchKomm-ZPO/ Wenzel, 2. Aufl., § 565 Rdn. 28), weil die Nachprüfung des Berufungsurteils durch die Revisionsanträge begrenzt wird (§ 559 Abs. 1 ZPO). Da aber das Berufungsgericht so verfahren kann (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1959, VII ZR 93/59, NJW 1960, 339, 340; v. 12. Januar 1999, VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035, 1036 m.w.N.), ist die Sache nicht an das Landgericht, sondern an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dessen Entscheidung ist sachdienlich , weil der Sachverhalt geklärt ist, das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen getroffen hat, weitere Feststellungen durch das Landgericht nicht mehr zu erwarten sind und ein arglistiges Handeln der Beklagten danach nicht vorliegt.
1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß das den Klägern verkaufte Grundstück mit einem Fehler behaftet ist, weil das Hintergebäude baurechtlich formell und materiell illegal ist. Ob die zuständige Behörde den baurechtswidrigen Zustand weiter - wie bisher - duldet, ist unerheblich. Mangelfrei wäre das Grundstück nur dann gewesen, wenn bei Gefahrübergang eine rechtsverbindliche behördliche Erklärung vorgelegen hätte, die den Klägern auf Dauer die gesicherte Befugnis gegeben hätte, das Hintergebäude stehen zu lassen (vgl. Senatsurt. v. 20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511, 2512). Das war nicht der Fall, denn nach der vom Landgericht eingeholten amtlichen Auskunft ist lediglich die Wahrscheinlichkeit einer Vollstreckung der Beseitigungsauflage sehr gering.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Parteien hätten in dem Kaufvertrag einen umfassenden Gewährleistungsausschluß vereinbart.
Der Umfang der Haftungsfreizeichnung ist durch Auslegung zu ermitteln. Da das Berufungsgericht dies unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (BGHZ 65, 107, 112; 121, 284, 289). Dafür ist in erster Linie vom Wortlaut der Vereinbarung auszugehen. Soll die Haftung für jeden Mangel ausgeschlossen sein,
muß dies eindeutig und für den Käufer verständlich formuliert werden (Senatsurt. v. 27. Mai 1964, V ZR 146/62, WM 1964, 853, 854). Das ist hier geschehen. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Anknüpfung an eine vorausgegangene Besichtigung des Grundstücks durch die Kläger auf eine Beschränkung des Haftungsausschlusses auf erkennbare Mängel hindeutet, zu denen der baurechtswidrige Zustand des Grundstücks nicht gehört. Aber die Formulierung "verkauft wie besichtigt" wird durch den Nachsatz "ohne Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit ergänzt. Dies ist eindeutig in dem Sinn, daß die Haftung für alle Mängel, also auch für verborgene, ausgeschlossen sein soll (vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 1964, aaO). Daß sich der baurechtswidrige Zustand auf die Beschaffenheit des Grundstücks auswirkt, ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zweifelhaft.
3. Zu Recht verneint das Berufungsgericht ein arglistiges Handeln der Beklagten.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Arglist der Beklagten liegt bei den Klägern. Sie müssen beweisen, daß die Beklagte seinerzeit von der auch an sie gerichteten Baugenehmigung, in der die Beseitigungsauflage enthalten war, Kenntnis genommen hat. Das bloße Bestreiten des anderslautenden Vortrags der Beklagten reicht nicht aus. Die Beweislast läßt sich insoweit nicht auf die Beklagte verlagern. Eine Beweislastumkehr muß auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen nach anerkannten methodischen Grundlagen eine Abweichung von der Grundregel, daß der Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale trägt, erforderlich erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Auch eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis kommt nicht in Betracht. Es gibt nämlich grundsätzlich
keinen Beweis des ersten Anscheins für individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen (BGHZ 123, 311, 316 m. umfangr. Nachw.). Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Beseitigungsauflage vergessen, kommt es nach alledem nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 2 ZPO.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.