Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 22. Feb. 2011 - 4 U 155/09 - 40

bei uns veröffentlicht am22.02.2011

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. März 2009 – 15 O 30/07 – mit der Maßgabe abgeändert, dass der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Schlechterfüllung eines Gutachterauftrags auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Kläger errichteten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf einem Grundstück in H. an der B. eine Lagerhalle mit angegliedertem Bürogebäude. Bei diesem Bauvorhaben war der Zeuge S. als Bauleiter für die Klägerin tätig. Die Beklagte wurde zunächst mit der Baugrunduntersuchung beauftragt.

In der Folgezeit beabsichtigten die Kläger, für den Gebäudekomplex ein Heiz- und Kühlsystem unter Einsatz einer Kälte- und Wärmepumpe einzubauen. Mit Schreiben vom 9.11.2004 unterbreitete die Beklagte dem Zeugen S. auf Anfrage ein Angebot für „die erforderlichen Untersuchungen zum Einsatz einer Wärmepumpe " (Anlage K 1b).

Dieses lautet im Auszug:

„Für die zuverlässige Erkundung der hydrogeologischen Gegebenheiten ist die Ausführung von zwei maschinellen Kernbohrungen (Fremdleistungen einer uns bekannten Fachfirma) bis 10 m Tiefe erforderlich. Eine Bohrung wird zur Durchführung eines Dauerpumpversuchs (Ermittlung der optimalen Betriebspunkte) als 4’’ Grundwassermessstelle ausgebaut. Die zweite Bohrung wird als 2’’ Grundwassermessstelle ausgebaut. Für die Bestimmung der örtlichen Grundwasserfließrichtung ist ein hydrogeologisches Dreieck erforderlich. Dieses wird aus den beiden als Grundwassermessstellen ausgebauten Bohrungen und der bekannten Messstelle am Bahnhof konstruiert. Neben der Bestimmung der Durchlässigkeit des anstehenden Bodens wird an einer Grundwasserprobe die Stahlaggressivität sowie Eisen und Mangan quantitativ ermittelt. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden in einer Stellungnahme mit Hinweisen zur Dimensionierung der Brunnen wiedergegeben.“

Mit nicht datiertem Schreiben (Anlage K 2) nahm der Zeuge S. das Angebot an. Nach Durchführung der Untersuchungen legte die Beklagte am 30.12.2004 einen geotechnischen Bericht (Anlage K 3) vor, den sie den Klägern mit Schlussrechnung vom 26.1.2005 mit 12.839 EUR netto in Rechnung stellte. Der Bericht enthält unter anderem Ergebnisse der chemischen Analyse einer am 1.12.2004 entnommenen Grundwasserprobe, in der der Eisengehalt mit 1,15 mg pro Liter und der Mangangehalt mit 0,3 mg pro Liter bestimmt wurde. Auf Seite 7 des Berichts findet sich die Feststellung:

„Die gemessenen Eisen- und Mangangehalte sind im Hinblick auf eine Verockerung vergleichsweise gering.“

Im Jahr 2005 errichteten die Kläger die Anlage. Sie wurde im Juni 2005 in Betrieb genommen. In der Folge traten aufgrund Verockerungserscheinungen Probleme beim Betrieb der Sicker- und Pumpbrunnen auf. Verschiedene Mängelbeseitigungsmaßnahmen, die die Kläger auch in Zusammenarbeit mit der Beklagten vornahmen, blieben ohne Wirkung. Nach Einholung weiterer Analysen durch das T.K. (im Januar 2006) und die W.N.W. (im August 2006) nahmen die Kläger von dem ursprünglichen Vorhaben Abstand. Zwischenzeitlich wurde die Anlage in eine Luft-Wasser-Wärmepumpe umgestellt.

Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger von der Beklagten Ersatz nutzloser Aufwendungen für die Errichtung der ursprünglich geplanten Anlage in Höhe von zuletzt 497.271,81 EUR begehrt.

Die Kläger haben behauptet, der Zeuge S. habe bei der Beklagten nach einem Unternehmen nachgefragt, welches in der Lage sei, alle notwendigen Untersuchungen vorzunehmen, um die Frage zu klären, ob ein Grundwasser betriebenes Heiz- und Kühlsystem technisch, geologisch, physikalisch und chemisch möglich und genehmigungsfähig sei. Der Auftrag sei der Beklagten erteilt worden, nachdem die Mitarbeiter der Beklagten, die Zeugen S 1 und D., dem Zeugen S. versichert hätten, dass die Beklagte diese Untersuchungen vornehmen könne, wozu insbesondere die Boden- und Grundwasseruntersuchung sowie eine Untersuchung der Grundwasserströme gehörten.

Die Beklagte habe in ihrem Gutachten vom 30.12.2004 die chemische Beschaffenheit und die wassergeologischen Besonderheiten auf dem Grundstück der Kläger nicht erkannt beziehungsweise falsch dargestellt. Die Gefahr, dass die Zusammensetzung des Grundwassers bzw. die Mischung von Wässern aus verschiedenen Tiefen sofort zu einer Verockerung führen würde, sei nicht erkannt worden. Die Aussage, die Gefahr der Verockerung sei gering, hätte nicht getroffen werden dürfen. Vielmehr hätte das Ergebnis der Untersuchungen durch die Beklagte richtigerweise so lauten müssen, dass der Betrieb der ins Auge gefassten Anlage an diesem Standort nicht möglich sei. Jedenfalls hätte die Beklagte die Kläger darauf hinweisen müssen, dass vor Errichtung der Anlage weitere Untersuchungen erforderlich werden würden.

Bei einer Erörterung des Gutachtens im Januar 2005 habe die Beklagte nochmals versichert, dass die Phänomene der Verockerung keine Rolle spielen würden und allerbeste Voraussetzungen für die Errichtung der Anlage vorlägen. Auch sei die Beklagte bei der Errichtung der Heiz-Kühlanlage eng eingebunden worden. Ebenso sei sie bei der späteren Suche nach der Schadensursache eingebunden gewesen, wobei sie immer wieder die Vermutung geäußert habe, dass an irgendeiner Stelle der Anlage Sauerstoff in das Grundwasser eingetragen werde.

Die Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 497.271,81 EUR nebst Zinsen aus 313.632,94 EUR ab Zustellung der Klage und Zinsen aus 183.638,87 EUR ab dem 1.1.2008 jeweils in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich zu bezahlen, sowie weitere 10 EUR für eine Handelsregisterauskunft.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der ihr erteilte Auftrag habe sich auf eine rein quantitative chemische Analyse des Wassers beschränkt. Die Anfrage des Zeugen S. sei nicht umfassend auf eine Machbarkeitsstudie gerichtet gewesen. Vielmehr sei es lediglich darum gegangen zu erkunden, ob der vorhandene Grundwasserleiter im Hinblick auf seine geohydraulischen Eigenschaften für die geplante Nutzung überhaupt infrage komme. Chemische Analysen quantitativer Art seien nicht durchgeführt worden, um die nachfolgenden Planer mit entsprechenden Daten für ihre Beurteilung zu versorgen. Die Beklagte sei nicht mit der Beurteilung der chemischen Verhältnisse im Grundwasserbereich und der daraus abzuleitenden Reaktionen beauftragt worden.

Darüber hinaus hätten verschiedene zunächst angefragte Fachfirmen Bedenken gegenüber den Klägern hinsichtlich der Durchführbarkeit des Vorhabens geäußert, denen sich die Beklagte angeschlossen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfange weiter. Die Berufung rügt zunächst, das Landgericht habe den Parteien unter Verstoß gegen § 279 Abs. 3, § 285 ZPO keine Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers sei das Landgericht gehalten gewesen, den Sachvortrag im Schriftsatz vom 20.02.2009 zu berücksichtigen. In der Sache wendet sich die Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und vertritt die Auffassung, die im Gutachten der Beklagten enthaltene Bewertung, wonach eine Verockerung eher unwahrscheinlich sei, sei fehlerhaft, da das von der Beklagten angewandte Verfahren der Probeentnahme zu beanstanden sei. Zur Ermittlung eines aussagekräftigen Wertes müsse nämlich vor Entnahme der Wasserprobe ein mindestens 23 Stunden währender Probelauf erfolgen, da das umliegende Grundwasser eine andere Qualität besitzen könne als das im Bohrpunkt stehende Wasser. Der gerichtliche Sachverständige Dr. G. habe übersehen, dass die Probebohrungen zur Entnahme des umliegenden Grundwassers in der Zeit vom 2. bis zum 3.12.2004 über einen Zeitraum von 23,5 Stunden stattgefunden hätten, die Grundwasserprobe aber bereits am 01.12.2004 entnommen worden sei.

Ferner belege das Privatgutachten G., dass der gerichtliche Sachverständige sich geirrt habe, soweit er die ermittelten Werte für Eisen und Mangan nicht für augenscheinlich bedenklich gehalten habe.

Schließlich habe das Landgericht den Vertragsinhalt falsch ausgelegt. Die Beklagte habe gewusst, dass Rückschlüsse von der Geeignetheit des Grundwassers für den Einbau einer Wasser/Wärmepumpe zu ziehen gewesen seien. Folglich habe die Beklagte nicht nur den Auftrag gehabt, Untersuchungen zu einer Probeentnahme anzustrengen, sondern ein Gutachten darüber zu erstellen, welches zur Geeignetheit des Betriebs einer Wasser/Wärmepumpe Stellung nimmt.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 02.03.2009, 15 O 30/07, nach Maßgabe des erstinstanzlichen Antrags zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der gerügte Verfahrensverstoß keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertige, da die Kläger nicht dargestellt hätten, was sie für den Fall einer vom Gericht eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme auf das Beweisergebnis im Termin vom 09.02.2009 vorgetragen hätten. Erkennbar hätten sich die Kläger gegen das für sie ungünstige Beweisergebnis nicht mit dem mit Schriftsatz vom 20.02.2009 vorgelegten Privatgutachten zur Wehr setzen können.

Soweit die Berufung das Beweisergebnis angreife, könnten sich die Kläger nicht auf das als qualifizierten eigenen Sachvortrag der Kläger zu bewertende Privatgutachten des Sachverständigen G. berufen. Denn dieses Vorbringen sei nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und mithin nicht in den Prozessstoff eingegangen. Dieser Vortrag könne auch nicht Gegenstand einer materiellen Rüge des erstinstanzlichen Urteils sein. Ob die von der Berufung vorgetragene Annahme einer fehlerhaften Entnahme der Probe zu abweichenden Beurteilungen durch den Gerichtsgutachter geführt hätte, sei offen.

Schließlich habe das Landgericht in Übereinstimmung mit den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, dass der Auftrag an die Beklagte begrenzt gewesen sei und eine abschließende Beurteilung auf der Grundlage der von ihr ermittelten Werte Sache eines noch zu beauftragenden Fachunternehmens hätte sein müssen.

Der Senat hat den Klägern mit Beschluss vom 20.07.2009 (GA III Bl. 488 ff.) gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze, insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 06.05.2009 (GA III Bl. 416 ff.), die Berufungserwiderung vom 25.08.2009 (GA III Bl. 494 ff.), die Schriftsätze der Klägervertreter vom 06.10.2009 (GA III Bl. 517 ff.), vom 01.03.2010 (GA IV Bl. 550 ff.), vom 30.03.2010 (GA IV Bl. 569 ff.), vom 08.06.2010 (GA IV Bl. 606 f.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 26.10.2010 (GA III Bl. 527 ff.), vom 12.03.2010 (GA IV Bl. 553 ff.), vom 20.04.2010 (GA IV Bl. 574 ff.) und 20.01.2011 (GA IV Bl. 648 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 15.06.2010 (GA IV Bl. 609 f.) Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 31.08.2010 (GA IV Bl. 628 ff.) und 25.01.2010 (GA IV Bl. 662 ff.) verwiesen.

II.

A.

Die nach der gewährten Wiedereinsetzung zulässige Berufung hat Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern erscheint (§ 513 Abs. 1 ZPO). Den Klägern steht dem Grunde nach Maßgabe der werkvertraglichen Gewährleistungsregelung aus der mangelhaften Werkleistung ein Schadensanspruch zu (§ 634 Nr. 4, §§ 280, 281, 284 BGB), dessen Höhe im Betragsverfahren festzusetzen bleibt.

1. Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis unterliegt den Regelungen des Werkvertrags, da die vertragliche Verpflichtung auf die Herbeiführung des im Auftrag beschriebenen, fest umrissenen Arbeitsergebnisses – der zuverlässigen Erkundung der hydrogeologischen Situation, die in einem zu erstellenden Bericht gegenständlich erfassbar werden sollte - gerichtet war. Demnach war die Vornahme einer bloßen Dienstleistung nicht geschuldet (zur Abgrenzung Dienstvertrag/Werkvertrag. BGH, Urt. v. 01.02.2000, X ZR 198/97, NJW 2000, 1107; Erman/Schwenker, BGB, 12. Aufl., vor §§ 631 ff. Rdnr. 8; P/W/W/Leupertz, BGB, 4. Aufl., vor § 631 Rdnr. 7).

2. Die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche setzen das Vorliegen eines Mangels voraus, der nach der Legaldefinition des § 633 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB darin bestehen kann, dass das Werk sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet oder es eine Beschaffenheit vermissen lässt, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art der Werkes erwarten kann. Bei Ingenieurleistungen der vorliegenden Art liegt ein Mangel nach dieser Definition vor, wenn die Untersuchungsergebnisse fehlerhaft ermittelt wurden. Auf diesen rechtlichen Aspekt haben die Kläger rekurriert. Denn sie haben die Mangelhaftigkeit des Gutachtens zunächst auf die Behauptung gestützt, dass die von der Beklagten unter Ziffer 3.4 des Gutachtens ermittelten Ergebnisse und Bewertungen zur chemischen Analyse nicht zutreffend seien, insbesondere die vorhandenen Eisen- und Mangankonzentrationen falsch wiedergegeben worden seien. Im Ergebnis kann diese Tatfrage offen bleiben.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte bei der Bestimmung der Eisen- und Manganwerte fehlerfrei gearbeitet. Der gerichtliche Sachverständige Dr. G. habe ausgeführt, dass das von der Beklagten erstellte Gutachten bis auf ein paar Zahlendreher keine inhaltlichen Fehler enthalte und die gefundenen Messergebnisse auf der von der Beklagten durchgeführten Wasserentnahme über einen Zeitraum von 23 Stunden beruhten. Dies entspreche einer vollkommen üblichen Vorgehensweise.

b) Diese Feststellungen werden von den Klägern unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Stellungnahme des Privatsachverständigen G. mit der Behauptung angegriffen, die Beklagte habe die Proben nicht in einem repräsentativen Verfahren gewonnen. Um festzustellen, ob die Grundwasserqualität auch bei einer lang andauernden Pumpmaßnahme stabile und repräsentative Analysewerte aufweise, mache es aus hydrogeologischer Sicht Sinn und entspreche einer gängigen Praxis, während eines mehrtägigen Pumpversuchs mehrere Grundwasserproben in Reihe zu entnehmen und diese auf relevante Parameter zu untersuchen. Durch diese Vorgehensweise würden Entwicklungen beziehungsweise Änderungen der Gehalte von Inhaltsstoffen im Grundwasser erkennbar. Dieses Verfahren sei in dieser Form nicht durchgeführt worden. Stattdessen sei im Vorfeld des Versuchs am 01.12.2004 lediglich eine Probe entnommen worden.

aa) Allerdings ist der Senat nicht bereits aus prozessualen Gründen (§ 529 Abs. 1 ZPO) an die entgegenstehenden Feststellungen des Landgerichts zur Ordnungsgemäßheit der Beprobung gebunden. Denn es liegt nicht fern, dass die Feststellungen des Landgerichts auf einem Verfahrensfehler beruhen.

Gemäß § 279 Abs. 3 ZPO hat das Gericht im Anschluss an die Beweisaufnahme erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern. Die Erörterung ist als wesentlicher Vorgang der Verhandlung gem. § 160 Abs. 2 ZPO zu protokollieren und nimmt an der Beweiskraft des Protokolls gem. § 165 ZPO teil. Fehlt – wie im vorliegenden Fall – ein Hinweis im Protokoll, so steht mit der Beweiskraft des § 165 ZPO fest, dass das Gericht den Parteien unter Verstoß gegen § 279 Abs. 3 ZPO keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben hat (P/G/Geisler, ZPO, 2. Aufl., § 279 Rdnr. 5; P/G/Laumen, aaO, § 285 Rdnr. 3).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Kausalität des Verfahrensfehlers für die Tatsachenfeststellung des Landgerichts nicht deshalb zweifelhaft, weil das Privatgutachten G. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 09.02.2009 noch nicht vorlag und somit die in diesem Gutachten zur Sprache gekommenen Aspekte in der mündlichen Verhandlung auch dann nicht angesprochen worden wären, wenn das Landgericht den Parteien Gelegenheit zur Erörterung des Beweisergebnisses gegeben hätte. Denn es liegt nicht fern, dass sich der Klägervertreter im Beweistermin vor dem Landgericht einen Schriftsatznachlass hätte einräumen lassen, falls das Landgericht nach Abschluss der Vernehmung des Sachverständigen zum Ergebnis der Beweisaufnahme erörtert und die Parteien ausdrücklich um Stellungnahme gebeten hätte.

bb) Der Senat hat den Sachverständigen im Termin vom 02.02.2010 prozessrechtskonform angehört. Auch nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Anhörung des Sachverständigen ist der Beweis für eine Fehlerhaftigkeit der Wasseranalyse nicht erbracht.

aaa) Der Sachverständige hat an seiner erstinstanzlichen Einschätzung, wonach eine ordnungsgemäße Wasserprobe erst nach Abschluss eines über 23 h andauernden Pumpversuchs erfolgen dürfe, nicht mehr festgehalten. Er hat vielmehr angegeben, dass der Pumpversuch über 23 h nicht die Probeentnahme betreffe. Der Pumpversuch diene lediglich dazu festzustellen, ob genügend Grundwasser vorhanden sei, um die Anlage zu betreiben. Explizit will er seine erstinstanzlichen Angaben dahingehend verstanden wissen, dass sich sein Hinweis auf das Erfordernis eines 23-stündigen Probelaufs lediglich auf die hydraulische Untersuchung, nicht auf die chemische Analyse der Wasserverhältnisse beziehe. Nach Auffassung des Sachverständigen genüge es, die Messstelle mehrfach leer zu pumpen, um ein realitätsnahes Messergebnis zu erzielen. Ob dieses Verfahren eingehalten wurde, konnte der Sachverständige weder ausschließen noch positiv bestätigen, da ihm das maßgebliche Protokoll über die Probeentnahme nicht vorgelegen habe.

Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Sachverständigenbefragung Stellung zu nehmen. Nachdem weder die Kläger noch die Beklagte die sachliche Richtigkeit der Ausführungen in Zweifel ziehen, besteht für den Senat keinen Anlass, allein wegen der Widersprüche zwischen den erst- und zweitinstanzlichen Ausführungen des Sachverständigen ein Obergutachten einzuholen.

Legt man die Ausführungen des Sachverständigen zu Grunde, so kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, die Probe nicht erst nach Abschluss des Pumpversuchs gezogen zu haben. Ob das vom Sachverständigen beschriebene vertragsgerechte Verfahren von der Beklagten tatsächlich eingehalten wurde, bleibt mangels Vorlage des entsprechenden Protokolls offen.

bbb) Klärungsbedürftig ist die Frage, wer den Nachteil aus der Nichterweislichkeit dieses Umstandes trägt.

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Anspruchsteller die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen er vertragliche Gewährleistungsansprüche herleiten will. Mithin ist es im Ausgangspunkt Sache der Kläger, die Fehlerhaftigkeit der Probeentnahme zu beweisen.

aaaa) Aus den gravierenden Abweichungen zu der später analysierten Probe lassen sich zu Gunsten der Kläger keine Beweiserleichterungen herleiten. Denn der Sachverständige Dr. G. hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass die großen Abweichungen keine Schlüsse auf die Ordnungsgemäßheit der Probeentnahme durch die Beklagte erlauben. Beide Proben seien an unterschiedlichen Messstellen gezogen worden, die 30 m voneinander entfernt gelegen hätten. Die Eisengehalte könnten variieren. Zudem hätten zu dem jeweiligen Messzeitpunkt ganz unterschiedliche Verhältnisse geherrscht, da die Anlage zum Zeitpunkt der zweiten Messung schon in Betrieb gewesen sei. Auch diese Ausführungen, die sich mit den erstinstanzlichen Angaben des Sachverständigen decken, werden von den Parteien nicht mehr angegriffen.

bbbb) Allerdings ist in Betracht zu ziehen, ob die Rechtsgrundsätze der Beweislastverteilung bei Verletzung einer Dokumentationspflicht anwendbar sind.

Diese vor allem zum ärztlichen Behandlungsvertrag entwickelte Beweislastverteilung (vgl. dazu BGHZ 72, 133, 138; Urt. v. 6. Juli 1999, VI ZR 290/98, NJW 1999, 3408, 3409) setzt voraus, dass der Vertragspartner zur Dokumentation verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 23.6.2008, V ZR 114/07, NJW 2008, 2852). An einer solchen Obliegenheit fehlt es für die rechtliche Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007, IX ZR 105/06, NJW 2008, 371, 372) und in der Vergangenheit für die Anlageberatung der Banken (BGHZ 166, 56, 61). Sie ist auch für die Beratung eines Kaufinteressenten durch den Verkäufer nicht anerkannt.

Ob auch im vorliegenden Vertragsverhältnis die Beklagte zur Fertigung eines Protokolls verpflichtet war, bedürfte einer weiteren Aufklärung. Der Sachverständige Dr. G. hat in seiner Anhörung vor dem Senat ausgeführt, dass es zur Durchführung der Probenentnahme exakte Vorschriften gebe, wonach bei einer derartigen Probeentnahme auch ein Protokoll anzufertigen sei, was exakt angebe, von wem und wie die Probeentnahme erfolgt sei. Trifft dies zu, so streiten die besseren Argumente dafür, zugunsten der Kläger eine Beweiserleichterung anzuerkennen. Eine etwaige Dokumentationsobliegenheit dient ersichtlich dem Schutz des Auftraggebers, der sich ohne schriftliches Protokoll in einer sehr schwierigen Situation befindet. Im Ergebnis bedarf diese Frage keiner weitergehenden Erörterung.

3. Die Begutachtung der Beklagten leidet jedenfalls insoweit unter einem Mangel, als das Gutachten die Bewertung enthält, dass „die gemessenen Eisen- und Manganwerte im Hinblick auf eine Verockerung vergleichsweise gering“ seien. Soweit das Landgericht der Klage mit Blick auf diese Formulierung den Erfolg vorenthalten hat, ist die angefochtene Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Besteht die Werkleistung wie im vorliegenden Fall in der Erstattung eines technischen Gutachtens, so ist die Werkleistung im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB nicht frei von Sachmängeln, wenn der Gutachter den in seine Erkenntnis gestellten Sachverhalt fehlerhaft beurteilt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

aa) Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. G., denen das Landgericht im Ergebnis gefolgt ist, war die im Sachverständigengutachten enthaltene Formulierung: „Die gemessenen Eisen- und Mangangehalte sind im Hinblick auf eine Verockerung vergleichsweise gering“ sachlich fehlerhaft.

Der Sachverständige Dr. G. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht überzeugend ausgesagt, dass die zitierte Formulierung unpräzise sei. Eine Schwierigkeit ergebe sich daraus, dass es keine Normen gebe. Anhand bestimmter Regelwerke, insbesondere aus dem Trinkwasserbereich und aufgrund von Vorgaben verschiedener Wärmepumpenhersteller, ließen sich jedoch Anhaltspunkte gewinnen, die den Rückschluss zuließen, dass manche Hersteller mit den hier festgestellten Werten arbeiten könnten, andere hingegen nicht. Insoweit sei es aus sachverständiger Sicht wünschenswert gewesen, wenn die verwendete Formulierung in dem Gutachten erläutert worden wäre. Der gefundene Wert sei nicht von vornherein als völlig unbedenklich einzustufen, sei aber andererseits auch kein Wert, bei dem man eindeutig sagen könne, dass eine Anlage nicht realisierbar sei.

In seiner Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass der von der Beklagten festgestellte Wert von 1,15 mg/l darauf hingedeutet habe, dass Eisen ein Problem sein könne. Denn der Normalwert des Eisengehalts liege zwischen 0,5 und 0,2 mg/l. Die vollständigen Parameter der Wasseranalyse zur Abschätzung, ob eine Verockerungsgefahr gegeben sei oder nicht, hätten anlässlich der Begutachtung durch die Beklagte noch nicht vorgelegen. Deshalb sei die Wertung der Beklagten, wonach die gemessenen Eisen- und Manganwerte mit Blick auf eine Verordnungsgefahr vergleichsweise gering seien, unpräzise. Der Sachverständige selber wäre der Sache näher nachgegangen.

Auch diesen Ausführungen sind die Parteien nicht entgegengetreten.

bb) Bei wertender Betrachtung hat die Beklagte mit der von ihr gewählten Formulierung die Verockerungsgefahr an dem zu untersuchenden Standort verharmlost und den Eindruck erweckt, dass die Verockerungsgefahr einer Verwirklichung des geplanten Vorhabens nicht entgegenstehen werde. Dieser Rückschluss durfte nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. gerade nicht gezogen werden. Vielmehr hätten es die ermittelten Werte nahegelegt, weitere Untersuchungen anzuregen. Diesen demnach gebotenen Hinweis lässt das Gutachten vermissen.

cc) Insbesondere steht es der Annahme einer mangelhaften Werkleistung nicht entgegen, dass die Beklagte nicht in einem umfassenden Sinne mit der Machbarkeit einer Wärmepumpenanlage beauftragt wurde, sondern der Gegenstand des Auftrags zum einen in der hydrogeologischen Erkundung, zum anderen in der chemischen Analyse des Grundwassers bestand. Denn augenscheinlich betraf die fehlerhafte Aussage zur Höhe der Verockerungsgefahr die chemische Analyse der Wasserprobe, indem sie eine zusammenfassende Bewertung der zuvor dargestellten Messergebnisse unter dem Blickwinkel der Verockerungsrisiken formulierte. Letztlich kann es dahinstehen, ob sich die Beklagte in Erfüllung ihres Gutachterauftrages darauf hätte beschränken dürfen, die Messergebnisse tabellarisch darzustellen und auf die Abgabe einer zusammenfassenden Bewertung unter dem Aspekt der Verockerungsgefahr zu verzichten. Dies ändert nichts an der rechtlichen Bewertung, dass die getroffene Aussage aus Sicht des Bestellers Teil der eigentlichen Werkleistung war, für deren Richtigkeit der Unternehmer nach Maßgabe des § 634 BGB einstehen muss.

dd) Auch kann sich die Beklagte einer eigenen Verantwortung für die Richtigkeit ihrer gutachterlichen Äußerungen nicht mit dem Argument entziehen, dass die Frage einer technischen Realisierbarkeit einer Wärmepumpennutzung nicht in das Fachgebiet der Beklagten, sondern in das Fachgebiet des Heizungs- und Anlagebauers falle (so der Sachverständige Dr. G. auf GA II 337). Auch darauf, dass es der Beklagten zum Zeitpunkt der Errichtung des geotechnischen Berichts noch nicht bekannt gewesen sein mag, welche Anlage errichtet werden würde, kommt es nicht an. Denn die Beklagte hat sich mit ihrer Aussage zur Gewichtung des Verockerungsrisikos aus Sicht der Kläger Sachkenntnisse angemaßt, für deren Richtigkeit sie einstehen muss.

Es war aus Sicht der Kläger nicht erkennbar, dass die Aussage zur vergleichsweisen geringen Höhe der Verockerungsgefahr vor dem Hintergrund der konkret zu wählenden Anlage kritisch zu hinterfragen war. Da die Kläger keine spezifischen Sachkenntnisse hinsichtlich der verlässlichen Einschätzung eines Verockerungsrisikos besaßen, durften die Kläger zunächst auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der gutachterlichen Feststellungen vertrauen.

Auch überzeugt es nicht, den Mangel der Werkleistung mit dem Argument zu entkräften, die Beklagte habe nicht über die Kenntnisse eines Anlagenbauers verfügt und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, die Realisierbarkeit der Anlage zu beurteilen. Der Beklagten gereicht es nicht zum Nachteil, die Realisierbarkeit der Anlage falsch eingeschätzt zu haben. Vielmehr ist ihr anzulasten, dass sie die spezifischen Risiken und die unzureichende Aussagekraft ihrer eigenen gutachterlichen Untersuchungsbefunde nicht offengelegt hat.

ee) Soweit die Beklagte der Mangelhaftigkeit der Werkleistung mit dem Sachvortrag einer außerhalb des schriftlichen Gutachtens erfolgten Aufklärung entgegentritt, wonach die Beklagte den Bauleiter der Kläger S. über die Notwendigkeit weitergehender Wasseranalysen hingewiesen habe, hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis für eine nachträgliche Korrektur der zunächst fehlerhaften Beantwortung der Gutachtenfrage nicht erbracht. Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich ergänzten Beweisaufnahme ist der Senat vielmehr davon überzeugt, dass eine mündliche Ergänzung des Gutachtens in dem hier wesentlichen Detail nicht stattgefunden hat.

Der Zeuge D. hat auf eine erste Nachfrage, ob die Feststellung des Gutachtens zum vergleichsweise geringen Verockerungsrisiko mit dem Zeugen S. erörtert worden sei, ausweichend geantwortet, dies sei „nicht so konkret“ erfolgt. Da die Beschaffenheit der Anlage noch nicht festgestanden habe, habe man noch nicht sagen können, ob die gefundenen Werte hierfür geeignet gewesen seien. Auf eine zweite Nachfrage ging der Zeuge bei genauer Betrachtung nicht mehr ein. Die Frage zielte darauf ab, ob eine mündliche Erörterung des Analyseergebnisses stattgefunden hat. Hierauf hat der Zeuge eine Einschätzung zu einem hypothetischen Sachverhalt mitgeteilt, indem er aufgezeigt hat, wie sich der Zeuge S. vernünftigerweise verhalten hätte, wenn der Anlagenbauer, nicht die Beklagte, Bedenken gegen die Werte aufgezeigt hätte. Diese Aussage konnotiert, dass eine entsprechende Aufklärung und Erläuterung jedenfalls vom Zeugen nicht durchgeführt wurde. Nicht anders ist die Antwort auf die dritte Nachfrage zu verstehen. Auch hier hat der Zeuge eine klare und eindeutige Antwort vermieden und – anstatt die Frage nach einer persönlichen Aufklärung klipp und klar zu beantworten – auf den Erklärungsgehalt des Angebots verwiesen. Erst auf die vierte Nachfrage hat sich der Zeuge zur Antwort durchgerungen, dass „von mir (ihm) aus nicht“ (GA IV Bl. 630) auf die eingeschränkte Aussagekraft zur Feststellung der Verockerungsgefahr hingewiesen worden sei. Nachdem der Zeuge auch das Treffen mit dem Zeugen S. in dem Schnellrestaurant bestätigt hat und es für möglich gehalten hat, dass er hierbei gegenüber dem Zeugen S. die Kosten für eine Spülung der Brunnen mit zwischen 3.000 und 5.000 EUR (für einen Zeitraum zwischen drei bis fünf Jahren) angeben hat, verbleiben keine vernünftigen Zweifel an der Wahrheit der Aussage des Zeugen S. Dieser inzwischen verstorbene Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 13.07.2007 (GA I Bl. 100 ff.) ausgesagt, der Zeuge D. habe die Kosten für eine Brunnenspülung zwischen 3.000 und 5.000 EUR beziffert. Forderungen nach zusätzlichen Wasseranalysen seien nie Gesprächsthema gewesen.

Auf der Grundlage dieses eindeutigen Beweisergebnisses lagen die Voraussetzungen des § 448 ZPO für eine von Amts wegen zu erfolgende Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten nicht vor. Aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit hat der Senat von einer Anhörung des Geschäftsführers gem. § 141 Abs. 1 ZPO abgesehen, da der Ansprechpartner der Beklagten auf Seiten der Kläger, der Zeuge S., verstorben ist.

4. Die weiteren Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht nach § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 281 BGB liegen vor.

a) Da der Schaden und die Mangelhaftigkeit der Werkleistung erst nach Inbetriebnahme der Anlage zu Tage trat, war die im Regelfall gem. § 636 BGB erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich.

b) Auch die Kausalität des Werkmangels für den eingetretenen Vermögensschaden ist nachgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass der Einbau der Anlage bei einer korrekten Offenlegung der aus den Analysedaten resultierenden Risiken unterblieben wäre.

aa) In Anlehnung an die Darlegungs- und Beweislastverteilung hinsichtlich des Kausalitätsnachweises bei Aufklärungspflichtverletzungen (vgl. nur BGHZ 124, 151, 159 ff.; 72, 92, 106; 61, 118, 122; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 280 Rdnr. 39) ist widerleglich zu vermuten, dass sich die Kläger bei richtiger Aufklärung aufklärungsrichtig verhalten und weitere Untersuchungen veranlasst hätten. Ein alternatives Verhalten kommt realistisch nicht in Betracht, da die Kläger ansonsten ein unkalkulierbares Risiko eingegangen wären.

bb) Zwar erschiene der Kausalitätsnachweis zweifelhaft, wenn die Kläger von Seiten Dritter über die eingeschränkte Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse und die daraus resultierenden Risiken informiert worden wären und sich in Kenntnis der Risiken dennoch für die Errichtung der Anlage entschieden hätten. Indessen ist eine Aufklärung durch Dritte nicht nachgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass eine solche Aufklärung jedenfalls nicht von den Zeugen R. und L. geleistet wurde.

Der Zeuge R. hat sich zwar erinnert, den Zeugen S. in allgemeiner Hinsicht auf das Problem der Verockerung hingewiesen zu haben. Allerdings habe es sich um ein „allgemeines Baustellengespräch“ gehandelt, bei dem nach dem Wissen des Zeugen keine konkreten Wasserwerte vorgelegen hätten (GA IV Bl. 633). Der Zeuge L. hat bekundet, er habe den Zeugen S. auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Eisen- und Manganwerte zu bestimmen. Allerdings habe zum Zeitpunkt des Gesprächs eine Analyse dieser Werte noch nicht vorgelegen. Auch beruhte das fehlende Interesse des Zeugen L. an einer Beauftragung mit dem Brunnenbau nicht auf einer unzureichenden Wasseranalyse. Der Zeuge hat anschaulich und glaubhaft geschildert, dass er letztlich deshalb von der Abgabe eines Angebots Abstand genommen hatte, weil er den Eindruck gewonnen hatte, dass das Projekt „mehr oder weniger in Eigenregie“, d.h. ohne begleitende Betreuung durch ein Ingenieurbüro durchgeführt werden sollte.

cc) Schließlich ist das mit Schriftsatz vom 20.1.2011 vorgelegte Antragsformular auf Erlaubnis zum Betrieb einer geothermischen Brunnenanlage nicht geeignet, Zweifel an der Kausalität zwischen dem Mangel der Werkleistung und dem eingetretenen Schaden zu wecken.

Das erstmals wenige Tage vor dem Termin vorgelegte neue Verteidigungsvorbringen ist bereits prozessual präkludiert. Nachdem die Kläger bestritten hatten, dass ihrem eigenen, im Jahr 2005 gestellten Antrag ein Hinweis beigefügt war, der dem von der Beklagten vorgelegten Formular entsprach, das den Stand des Monats Oktober 2008 zeigt, wäre es Sache der Beklagten gewesen, Gründe vorzutragen, die den Rückschluss erlauben, dass die verspätete Vorlage des Antragsformulars nicht im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auf einer Nachlässigkeit der Beklagten beruht. Demnach scheitert die Berücksichtigungsfähigkeit des Verteidigungsvorbringens bereits an der Schranke des § 531 Abs. 2 ZPO. Darüber hinaus wurde das neue Verteidigungsmittel lange nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist vorgebracht, weshalb das neue Vorbringen auch nach §§ 530, 521 Abs. 2, § 296 Abs. 1 ZPO auszuschließen war, da seine Zulassung die Entscheidung über den Haftungsgrund verzögert hätte.

Dessen ungeachtet vermag sich der Senat auch in der Sache den Argumenten der Beklagten nicht anzuschließen. Der dem Antrag beigefügte Hinweis legt dar, dass im Grundwasser gelöstes Eisen und Mangan durch Ausfällen zur Verockerung der Brunnen führen kann, weshalb eine entsprechende Untersuchung des Grundwassers auf die Parameter Eisen, Mangan und Sauerstoff empfohlen wird. Genau dies haben die Kläger jedoch veranlasst, indem sie die Beklagte u. a. mit der chemischen Analyse des Wassers beauftragten. Hinweise darauf, dass die von der Beklagten durchgeführte Analyse nur eingeschränkt aussagekräftig war, können den Erläuterungen zur Antragstellung nicht entnommen werden.

dd) Wären die weitergehenden Untersuchungen veranlasst worden, so wäre der richtige Eisengehalt und die tatsächliche Verockerungsgefahr erkannt worden. In einem solchen Fall hätten die Kläger von dem Einbau der Anlage Abstand genommen, die mit den tatsächlich vorgefundenen chemischen Verhältnissen nicht hätte betrieben werden können

Es ist davon auszugehen, dass die vom T.K. ermittelten Werte (Eisen. 3,77; etc. GA II Bl. 275) die im tatsächlichen Betrieb der Anlage anzutreffende Belastung beschreiben. Dann bleibt es bei der Einschätzung des Sachverständigen P. Z. (GA II Bl. 291 ff.), wonach es „technisch zwar immer möglich sei, mit entsprechenden Filtermedien, entsprechender Wasseraufbereitung oder entsprechenden Wartungsmaßnahmen solche Systeme zu betreiben“. Falle ein solcher Wartungsaufwand in sehr kurzen Intervallen an, so sei dieser Aufwand für den wirtschaftlichen Betrieb nicht mehr gerechtfertigt (GA II Bl. 293 f.). Bei dieser Sachlage kommt es auf die im Sachvortrag der Beklagten kontrovers dargestellte Frage, ob die Anlage bei einem hypothetischen Eisengehalt von 1,15 mg/l nicht nachhaltig problemlos (Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.10.2009; GA III Bl. 528 f.) oder – freilich unter anderen technischen Vorgaben – doch hätte betrieben werden können (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 6.4.2010, GA IV Bl. 577), nicht an.

5. Schließlich müssen sich die Kläger ein eventuelles Mitverschulden des beauftragten Anlagenbauers nicht zurechnen lassen.

a) Der bereits im ersten Rechtszug gehaltene Sachvortag wird im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 06.04.2010 noch einmal vertieft. Der Anlagenbauer habe – so die Behauptung der Beklagten – eine ungeeignete Pumpe, ungeeignete Filter und zwischen Wärmepumpe und Schlickbrunnen eine Freispiegelleitung installiert. Dies rechtfertige den Schluss, dass der Schaden an der Pumpe in erster Linie auf eine fehlende oder fehlerhafte Planung durch den Anlagenbauer zurückzuführen sei.

Letztlich kann die Tatfrage offenbleiben, da sich die Kläger den Fehler des Anlagenbauers nicht zurechnen lassen müssen. Der Fachplaner ist im Verhältnis zur Beklagten kein Erfüllungsgehilfe der Kläger. Die Kläger sind vielmehr bei einem unterstellten Verschulden des Anlagenbauers frei, welchen Schuldner sie für den entstandenen Schaden haftbar machen wollen.

b) Eine Zurechnung des fremden Verschuldens findet im Anwendungsbereich des § 254 Abs. 1 BGB nur unter den Voraussetzungen des § 278 S. 1 BGB statt. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner ein Verschulden derjenigen Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang wie ein eigenes Verschulden zu vertreten. Die Zurechnung des fremden Verschuldens setzt voraus, dass die Person, der ein Mitverschulden vorgeworfen wird, gegenüber dem schadensersatzpflichtigen Schuldner ihrerseits einer Pflicht unterliegt, deren Erfüllung sie einer dritten Person, ihrem Erfüllungsgehilfen, übertragen hat. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der vom Auftraggeber auf einer jeweils selbständigen Vertragsgrundlage beauftragten Sonderfachleute regelmäßig nicht vor. Jeder der beauftragten Sonderfachleute haftet nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen (BGH, Urt. v. 10.7.2003, VII ZR 329/01, MDR 2003, 1349; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 278 Rdnr. 13). Dies gilt insbesondere im Verhältnis des Auftraggebers zu Haupt- und Nachunternehmer. Fehler eines Vorunternehmers können dem Auftraggeber im Verhältnis zum Nachunternehmer regelmäßig nicht zugerechnet werden, weil es an einer entsprechenden Pflicht des Auftraggebers gegenüber dem Nachunternehmer fehlt (BGHZ 95, 128, 131 ff.; Löwisch/Caspers, in. Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 278 Rdnr. 72; Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl., § 278 Rdnr. 31). Dieser Rechtsgrundsatz beansprucht auch in der umgekehrten Richtung Geltung. Der Vorunternehmer kann sich durch ein Verschulden des Nachunternehmers nur dann entlasten, wenn der Nachunternehmer in die Erfüllung einer dem Auftraggeber gegenüber dem Vorunternehmer obliegenden Pflicht eingebunden war.

Zur Veranschaulichung hilft ein Blick in die Kasuistik. Ein Architekt kann Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Rechtsverhältnis zwischen Bauherrn und Werkunternehmer sein, wenn der Bauherr gegenüber dem Werkunternehmer zur Bereitstellung korrekter Pläne verpflichtet ist. Bedient sich der Bauherr zur Erfüllung dieser Pflicht eines Architekten, muss er für eine fehlerhafte Planung seines Erfüllungsgehilfen einstehen. Andererseits ist der Bauherr nicht verpflichtet, den Werkunternehmer zu überwachen. Mithin erbringt der Architekt die originär gegenüber dem Bauherrn geschuldete Bauüberwachung nicht zugleich im Rechtsverhältnis zwischen Bauherrn und Werkunternehmer als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn, weshalb sich der Bauherr gegenüber dem Werkunternehmer ein etwaiges Verschulden des Architekten bei der Bauüberwachung nicht zurechnen lassen muss (BGHZ 95, 131). Auch ist ein Architekt regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Rechtsverhältnis zwischen Bauherrn und Bodengutachter, wenn dieser die ihm übertragene Begutachtung fehlerhaft erledigt. Der Bauherr ist nicht seinerseits verpflichtet, den Bodengutachter zu überwachen, weshalb der Architekt bei der eigenen Leistungserbringung nur originäre, eigene Pflichten erfüllt und der Bauherr sich nicht deshalb eines Architekten bedient, um eigene Pflichten des Bauherrn gegenüber dem Bodengutachter zu erbringen (BGH, MDR 2003, 1349).

Diese Kasuistik weist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits den Weg. Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Anlagenbauer gegenüber den Klägern verpflichtet war, vor der Errichtung der Anlage weitergehende Pläne einzuholen oder gar die gutachterlichen Äußerungen der Kläger auf Schlüssigkeit zu überprüfen. In jedem Fall war der Anlagenbauer nicht gehalten, diese Prüfung in Erfüllung einer dem Bauherrn gegenüber der Beklagten bestehenden Verpflichtung durchzuführen. Eine Zurechnung eines etwaigen Verschuldens des Anlagenbauers scheidet aus Rechtsgründen aus.

6. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die Kläger ihr erstinstanzliches Klagebegehren auf die Behauptung gestützt haben, Mitarbeiter der Beklagten hätten nach Übermittlung des Gutachtens in sachlicher Hinsicht unzutreffend behauptet, dass es keine Probleme mit der Verockerung gebe und allerbeste Voraussetzungen für die Realisierung der Anlage vorlägen. Sofern diese außerhalb des Gutachtens aufgestellte Behauptung Teil der Werkleistung geworden wäre, fände ein hieraus hergeleiteter Schadensersatzanspruch seine Rechtsgrundlage in § 634 Nr. 4, §§ 280, 281, 284 BGB. Daneben kann eine außerhalb der eigentlichen Werkleistung abgegebene Erklärung unmittelbar unter dem rechtlichen Aspekt des § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichten. Die Frage nach der Rechtsgrundlage kann indessen im vorliegenden Rechtsstreit unentschieden bleiben, da die Kläger nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts, die den Senat gem. § 529 Abs. 1 ZPO binden, den ihnen obliegenden Beweis für die Abgabe der von ihnen behaupteten Zusicherung nicht erbringen konnten. Auch die Berufung zieht das Beweisergebnis nicht in Zweifel.

B.

Zusammenfassend steht auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes fest, dass die Klageforderung zumindest in irgendeiner Höhe besteht. In einer solchen Situation kommt der Erlass eines Grundurteils in Betracht, wenn der Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung noch nicht zur Entscheidung reif ist (BGH, NJW-RR 2007, 1008, 1009; BGHZ 108, 256, 260; P/G/Thole, aaO, § 304 Rdnr. 3). Eine solche Verfahrensweise erschien dem Senat im vorliegenden Sachverhalt auch deshalb zweckentsprechend, um die im Betragsverfahren ausstehende Aufklärung der zahlreichen Einwendungen gegen die Berechtigung der Klageforderung nicht mit weiteren Erörterungen zum Haftungsgrund zu belasten.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 22. Feb. 2011 - 4 U 155/09 - 40 zitiert 25 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Zivilprozessordnung - ZPO | § 448 Vernehmung von Amts wegen


Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Ta

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung


(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen. (2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 279 Mündliche Verhandlung


(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Ver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme


(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln. (2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlung

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2008 - V ZR 114/07

bei uns veröffentlicht am 13.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 114/07 Verkündet am: 13. Juni 2008 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2000 - X ZR 198/97

bei uns veröffentlicht am 01.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL X ZR 198/97 Verkündet am: 1. Februar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.

(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
X ZR 198/97 Verkündet am:
1. Februar 2000
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Bei einem mit einem Wirtschaftsprüfer geschlossenen Vertrag über die Erstellung
eines Jahresabschlusses auf der Grundlage eines Stundenhonorars ist
der Einwand des Bestellers beachtlich, der geltend gemachte Zeitaufwand sei
überhöht.
BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97 - OLG Naumburg
LG Halle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 24. April 1997 verkündete Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Steuerberater- und Wirtschaftsprüfertätigkeit geltend. Von diesen sind im Revisionsverfahren nurmehr die Ansprüche aus Wirtschaftsprüfertätigkeit betreffend die Jahresabschlüsse der Beklagten für die Jahre 1992 und 1993 im Streit. Der Kläger beziffert diese Ansprüche auf 15.390,11 DM und 50.905,56 DM. Das Berufungsgericht hat in einem ersten,
unangefochten gebliebenen Berufungsurteil den Klageanspruch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren wegen der Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat, nachdem der Kläger die Zahlung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten verweigert hatte, die Klage insoweit abgewiesen. Die erneute, auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 66.295,67 DM gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den in zweiter Instanz gestellten Antrag weiter. Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht anwaltlich vertreten.

Entscheidungsgründe:


Da die Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, ist auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
I. Das Berufungsgericht hat gemeint, es offenlassen zu können, ob es sich bei der Erbringung von Wirtschaftsprüferleistungen um einen Werkvertrag oder um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handle, weil in beiden Fällen der Vergütungsanspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung gerichtet sei. Das läßt bereits außer Betracht, daß jeweils Vergütungsvereinbarungen zwischen den Parteien vorgehen.
Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist, was die Prüfung der beiden Jahresabschlüsse angeht, um deren Vergütung noch ge-
stritten wird, als Werkvertrag anzusehen. Der Vertrag besteht ersichtlich unabhängig von dem über laufende Steuerberatertätigkeit. Er betrifft fest umrissene Leistungsgegenstände und nicht eine allgemeine, laufende Tätigkeit, was für eine Einordnung als Werkvertrag genügt (vgl. BGHZ 54, 106, 107; Staudinger/ Frank Peters, BGB, 13. Bearbeitung, Vorbem. §§ 631 ff. Rdn. 31; RGRK/ Glanzmann, 12. Aufl., § 631 BGB Rdn. 208; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., vor § 631 BGB Rdn. 87, 103; vgl. auch MünchKomm./Soergel, BGB, 3. Aufl., § 631 BGB Rdn. 102).
II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß eine wirksame Vergütungsvereinbarung mangels Bestimmtheit nicht zustande gekommen und deshalb die Höhe der üblichen Vergütung nachzuweisen sei, was in der Regel nur über ein Sachverständigengutachten möglich sei. Diese Auffassung bekämpft die Revision mit Recht. "Bestimmt" ist eine Vergütung nicht nur, wenn ihr Betrag zahlenmäßig festgelegt ist. Es genügt vielmehr, daß der Vertrag die Maßstäbe angibt , nach denen sich die Vergütung berechnen läßt (Staudinger/Frank Peters, § 632 BGB Rdn. 46; RGRK/Glanzmann, § 632 BGB Rdn. 15; vgl. MünchKomm./Soergel, § 632 BGB Rdn. 12); eine rahmenmäßige Vergütung im Sinne einer Stundenlohnvereinbarung genügt (Staudinger, aaO, Rdn. 22 und Rdn. 8). Eine solche Vereinbarung ist auch bei Tätigkeiten eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers grundsätzlich möglich (vgl. die in § 13 StBGebV vorgesehene Zeitgebühr; BGHZ 132, 229). Sind die Stundensätze festgelegt, ergibt sich die vereinbarte Vergütung ohne weiteres aus einer Vervielfältigung des jeweiligen Stundensatzes mit der Zahl der geleisteten Stunden. Eine vertragliche Festlegung des Stundensatzes läßt sich aus der mit der Klage vorgelegten Vereinbarung vom 13./28. Januar 1993 entnehmen. Davon geht ersichtlich auch das angefochtene Urteil aus.

III. Auf Grund der getroffenen Vereinbarung hatte der Kläger die angefallenen Stunden darzulegen und den Anfall unter Beweis zu stellen (Staudinger , aaO, Rdn. 18; vgl. Baumgärtel, Hdb. der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 632 BGB Rdn. 24). Dies folgt auch aus der allgemeinen Beweislastregel, wonach der Kläger die seinen Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen hat (Sen.Urt. v. 21.11.1989 - X ZR 21/89, ZfBR 1990, 129). Der vom Kläger angebotene Zeugenbeweis war zum Nachweis der Stundenzahl grundsätzlich geeignet (vgl. Staudinger, aaO) und daher zu erheben; dies hat das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen. Deshalb kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
IV. 1. Die Beklagte hat allerdings demgegenüber geltend gemacht, der Stundenaufwand sei überhöht. Er sei unglaubhaft, weil die Beklagte eine Immobilienverwaltungsgesellschaft mit nur geringem Buchungsaufwand sei. Sei aber tatsächlich dieser Aufwand angefallen, müsse mangelhafte Durchführung des Auftrags vorliegen. Hierzu hat die Beklagte sich ihrerseits auf Sachverständigenbeweis bezogen.
2. Ob die Einwendungen der Beklagten gegen den Umfang der angefallenen Stunden und dessen Angemessenheit berechtigt sind, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Diese Prüfung wird es erforderlichenfalls nachzuholen haben.

a) Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, daß eine zeitabhängige Vergütung bei einem Werkvertrag grundsätzlich von Quantität und Qualität der Leistung unabhängig sei. Anders als dies beim Dienstvertrag der
Fall sein mag, kann bei einem Werkvertrag wegen dessen Erfolgsbezogenheit nicht von einem solchen Grundsatz ausgegangen werden. So ist auch ein Teil des Schrifttums (Staudinger/Frank Peters, aaO, Rdn. 18 unter dd)) der Auffassung , daß der Unternehmer nach allgemeinem Zivilrecht zu einer wirtschaftlichen Betriebsführung verpflichtet sei. Der Senat tritt dem für den Fall der Vereinbarung einer zeitabhängigen Vergütung wie hier bei.

b) Allerdings obliegt bei einem Vertrag wie dem hier zugrundeliegenden der Nachweis, daß eine wirtschaftliche Betriebsführung vorgelegen habe, nicht dem Kläger als Unternehmer (a.A. Staudinger/Frank Peters, aaO). Zwar hat auch der Senat entschieden, daß Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit des dem Vergütungsanspruch zugrunde gelegten Leistungsumfangs regelmäßig den Unternehmer treffen (Urt. v. 21.11.1989, aa0). Dies betraf aber einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall, nämlich die Darlegung, daß der geltend gemachte Leistungsumfang (Erforderlichkeit eines zweiten Sprengversuchs bei einem Pfeiler einer zu beseitigenden Brücke) erforderlich war; die Notwendigkeit einer solchen Darlegung wird hinsichtlich des Zeitumfangs durch die Vereinbarung einer zeitabhängigen Vergütung aber gerade ausgeschlossen. Bei einem Pauschalpreisvertrag, einem Einheitspreisvertrag wie auch in der Regel bei einer Abrechnung nach angemessener, üblicher oder taxmäßig bestimmter Vergütung wird es auf wirtschaftliches Arbeiten nicht entscheidend ankommen, weil unwirtschaftliches Verhalten des Unternehmers entweder gar nicht in die Abrechnung einfließt oder auf andere Weise bei der Bestimmung der geschuldeten Vergütung berücksichtigt werden kann. Anders liegt es bei einer vereinbarten Vergütung nach geleisteter Zeit, bei der in der Regel der Streit um den erforderlichen Zeitaufwand abgeschnitten werden soll (vgl. Staudinger, aaO, Rdn. 8). Eine solche Vereinbarung begründet nach Treu
und Glauben (§ 242 BGB) aber eine Verpflichtung des Unternehmers gegenüber dem Besteller zu wirtschaftlicher Betriebsführung in Form einer vertraglichen Nebenpflicht. Deren Verletzung wirkt sich indessen nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern nur über einen dem Besteller daraus bei Vorliegen auch der übrigen Anspruchsvoraussetzungen erwachsenden Gegenanspruch wegen positiver Vertragsverletzung. Hieraus folgt zugleich, daß die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine positive Vertragsverletzung objektiv vorliegt, den Besteller trifft.

c) Ob die Beklagte ihrer Darlegungspflicht insoweit nachgekommen ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Eine Selbstbindung der Vorinstanzen an die Annahme im ersten Berufungsurteil, der Vortrag der Beklagten sei "gerade noch substantiiert", ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht eingetreten, weil die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz auf anderen Gründen beruhte (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 538 Rdn. 7). Jedoch wird zu berücksichtigen sein, daß der Besteller im allgemeinen keine konkreten Kenntnisse darüber haben kann, was sich in der Sphäre des Unternehmers zugetragen hat, und daß schon deshalb an die Substantiierung seines Vorbringens keine hohen Anforderungen gestellt werden können.

d) Sofern sich hiernach auf Grund einer etwa durchzuführenden Beweisaufnahme die geschuldete Vergütung nicht genau ermitteln lassen sollte, wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.
V. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Rogge Melullis Scharen
Keukenschrijver Mühlens

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 114/07 Verkündet am:
13. Juni 2008
Langendörfer-Kunz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkäufer
seine Pflichten aus einem Beratungsvertrag verletzt hat, auch dann, wenn
dieser ihm ein unvollständiges und insoweit fehlerhaftes Berechnungsbeispiel
zur Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands vorgelegt hat. Die schriftliche
Beratungsunterlage trägt nicht die Vermutung, dass dem Kaufinteressenten
keine weiteren, über die schriftliche Berechnung hinausgehenden Informationen
erteilt worden sind.

b) Eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, mit der
die Feststellung beantragt wird, dass ihm keine Ansprüche zustehen, ist
zulässig.
BGH, Urt. v. 13. Juni 2008 - V ZR 114/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
13. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt aus eigenem und von ihrem früheren Ehemann abgetretenem Recht von der beklagten Verkäuferin die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung eines 1993 abgeschlossenen notariellen Vertrages über den Kauf einer als Kapitalanlage erworbenen Eigentumswohnung in N. .
2
Der Klägerin und dem Zedenten wurde in den von Mitarbeitern der Beklagten geführten Beratungsgesprächen eine sog. Musterrentabilitätsberechnung über die mit dem Kauf der Wohnung verbundenen Kosten vorgelegt, die einen monatlichen Eigenaufwand des Käufers von 550 DM vor und von 330 DM nach Steuern auswies. Der Ermittlung der monatlichen Belastung war eine Finanzierung durch ein Vorausdarlehen zugrunde gelegt, das durch zwei Bausparverträge abgelöst werden sollte. In den schriftlichen Berechnungen wurde der Aufwand des Käufers für die Tilgung des Vorausdarlehens allein nach den in den ersten drei Jahren zu leistenden Bausparraten von 104 DM im Monat, jedoch nicht nach den höheren Sparraten in den folgenden Jahren ausgewiesen.
3
Mit notariellem Vertrag vom 28. August 1993 kauften die Klägerin und der Zedent von der Beklagten die Wohnung zu einem Preis von 146.900 DM. Am 8./19. September 1993 schlossen sie mit der Bausparkasse die vorgesehenen Finanzierungsverträge.
4
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 75.108,78 € zzgl. Zinsen, Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübereignung der Wohnung, sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihr zum Ersatz des über den bezifferten Klageantrag hinausgehenden Vermögensschadens verpflichtet ist. Sie hat eine Urkunde über eine Abtretungsvereinbarung mit ihrem früheren Ehemann vorgelegt. Die Beklagte hat gegen den Zedenten Widerklage mit dem Antrag auf Feststellung erhoben, dass diesem keine Ansprüche gegen sie zustehen.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage wegen einer Verletzung von Beratungspflichten begründet.
7
Es meint, zwischen den Käufern und der Beklagten, vertreten durch deren Mitarbeiter, sei ein Beratungsvertrag dadurch zustande gekommen, dass den Kaufinteressenten die Aufwendungen, die diese bei dem Erwerb der Immobilie zu Anlagezwecken zu erbringen hätten, in Berechnungsbeispielen erläutert worden seien. Die Verkäuferin habe ihre Pflicht zur vollständigen Beratung verletzt, weil der Eigenaufwand in der „Rentabilitätsberechnung“ nicht richtig dargestellt worden sei. Die Berechnung habe sich nicht auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss beschränken dürfen, sondern auch die bereits absehbaren ungünstigen Veränderungen berücksichtigen müssen. Daran fehle es, weil die Kaufinteressenten auf die Erhöhung des Eigenaufwands durch den Anstieg der Sparraten weder in der sog. Musterrentabilitätsberechnung noch in den Besuchsaufträgen hingewiesen worden seien. Eine weitergehende Aufklärung durch mündliche Hinweise stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Dies gehe zu Lasten der Beklagten. Zwar habe grundsätzlich der Gläubiger die Aufklärungspflichtverletzung zu beweisen und dazu die Darlegungen des Schuldners zur Erfüllung der Aufklärungspflicht zu widerlegen. Das gelte jedoch nicht, wenn dem Kaufinteressenten eine schriftliche Berechnung des Eigenaufwands vorgelegt worden sei, die nach ihrem Gesamtbild vollständig sei und den Eindruck einer gleich bleibenden monatlichen Belastung erwecke. Vor einem solchen Hintergrund sei dem Verkäufer die Beweislast für die behaupteten weiteren Informationen aufzuerlegen. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht erbracht.
8
Unerheblich sei der Vortrag der Beklagten, dass die Käufer (nochmals) unmittelbar vor der Beurkundung auf die Einzelheiten des abzuschließenden Darlehensvertrages und damit auch auf den darin vorgesehenen Anstieg der Sparraten hingewiesen worden seien. Eine solche Information des schon zum Vertragsschluss entschlossenen Käufers unmittelbar vor der Beurkundung wäre nicht ausreichend gewesen. In diesem Zeitpunkt sei ein durchschnittlicher Käufer nicht mehr in der Lage, komplexe Berechnungsbeispiele nachzuvollziehen und die wirtschaftliche Bedeutung solcher Hinweise richtig zu erfassen.
9
Die Drittwiderklage hält das Berufungsgericht für unzulässig. Es fehle das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Widerbeklagte berühme sich auf Grund der Abtretung keiner Forderung mehr gegen die Beklagte. Für den theoretischen Fall einer Rückabtretung sei die Beklagte durch die Erstreckung der Rechtskraft des in diesem Rechtsstreit ergehenden Urteils nach § 325 Abs. 1 ZPO hinreichend geschützt.

II.

10
Die Ausführungen zur Klage halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung , ohne die dafür notwendigen Feststellungen getroffen zu haben.
11
1. Zu Recht - und von der Revision auch nicht angegriffen - ist es allerdings davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, weil die Beklagte die Klägerin und den Widerbeklagten im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen anhand einer Berechnung über die Kosten des Erwerbs und die mit diesem verbundenen steuerlichen Vorteile unterrichtete und ihnen auf dieser Grundlage den Erwerb der Wohnung empfahl. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 140, 111, 115; 156, 371, 374; Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812; Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 206).
12
2. Rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen zu dem Umfang der Beratungspflichten.
13
a) Der Beratungsvertrag verpflichtet den Verkäufer zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, NJW 2005, 983; Urt. v 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 206). Bei dem Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken sind das vor allem die Aufwendungen, die der Interessent erbringen muss, um das Objekt mit seinen Mitteln erwerben und halten zu können. Die Ermittlung des (monatlichen) Eigenaufwands ist daher das Kernstück der Beratung (Senat, BGHZ 156, 371, 377; Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, aaO; Urt. v 14. Januar 2005, V ZR 260/03, aaO - std. Rspr.). Die von dem Verkäufer vorgelegte Ermittlung des Eigenaufwands muss nicht nur im Hinblick auf die Belastung im ersten Jahr nach dem Erwerb, sondern auch unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Beratung absehbaren künftigen Belastungen zutreffend sein (Senat, Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506).
14
b) Das Berufungsgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Eigenaufwand der Käufer zu niedrig dargestellt hat, indem sie die monatliche Belastung nur anhand des in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb zu tragenden Aufwands berechnet hat. Die Beklagte hätte dann ihre Pflicht zu richtiger und vollständiger Information der Käufer über die tatsächliche Belastung verletzt, weil bereits im Zeitpunkt der Beratung feststand, dass der Aufwand für die Tilgung des Vorausdarlehens durch Bausparverträge in den dem Erwerb nachfolgenden Jahren ansteigen wird. Die auf diese Bausparverträge zu leistenden Sparraten waren nicht konstant, sondern mussten in den Folgejahren erhöht werden, um zu einer dem Finanzierungsmodell entsprechenden Tilgung des Vorausdarlehens durch Zuteilung der Bausparsummen zu kommen.
15
3. Gleichwohl ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Beratungsvertrag sei verletzt worden, rechtsfehlerhaft.
16
a) Das Berufungsurteil beruht nämlich, was die Revision zu Recht rügt, auf einer fehlerhaften Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Verkäufer seine Beratungspflichten verletzt hat (Senat, Urt. v. 20. Juli 2007, V ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1660, 1661). Entgegen seiner Auf- fassung ändert sich daran aber nichts, wenn der Verkäufer im Zuge der Vertragsverhandlungen ein schriftliches Berechnungsbeispiel erstellt hat, das keine Hinweise auf einen Anstieg des Eigenaufwands durch höhere Sparraten in den dem Erwerb nachfolgenden Jahren enthält. Die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlerhafte Beratung verbleibt auch dann beim Käufer (vgl. Senat, Beschl. v. 28. Februar 2007, V ZR 142/06, in juris veröffentlicht). Eine schriftliche Beratungsunterlage trägt nicht die Vermutung, dass dem Kaufinteressenten in dem Beratungsgespräch keine weiteren Informationen erteilt worden sind. Für eine Beweislastumkehr fehlt es an einer rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage.
17
aa) Die Änderung der Beweislast zu Gunsten des Käufers kann nicht auf die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts vertraglicher Urkunden gestützt werden, da diese - worauf die Revision zu Recht hinweist - nur für die darin enthaltenen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, jedoch nicht für die in der Urkunde erteilten Informationen gilt (Senat, Urt. v. 1. Februar 1985, V ZR 180/03, WM 1985, 699, 700; Urt. v. 30. April 2003, V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381), um die es hier geht.
18
bb) Eine Umkehr der Beweislast kann auch nicht mit der Verletzung einer Dokumentationspflicht begründet werden (vgl. dazu BGHZ 72, 133, 138; Urt. v. 6. Juli 1999, VI ZR 290/98, NJW 1999, 3408, 3409 - zur ärztlichen Behandlung), weil es eine solche Obliegenheit des Verkäufers zur Aufzeichnung des wesentlichen Inhalts der Beratung nicht gibt. Eine Pflicht zur Dokumentation besteht weder für die rechtliche Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007, IX ZR 105/06, NJW 2008, 371, 372) noch für die Anlageberatung der Banken (BGHZ 166, 56, 61). Sie ist für die Beratung eines Kaufinteressenten durch den Verkäufer erst recht zu verneinen. Die Beweismöglichkeiten werden dadurch für den Käufer nicht in unzumutbarer Weise verkürzt, da dieser sich auch ohne besondere Fachkunde Aufzeichnungen über die Beratung machen oder zu dem Gespräch Zeugen zuziehen kann (vgl. BGHZ 166, 56, 61).
19
cc) Schließlich können - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - die Beweiserleichterungen zum Schutz der Anleger bei fehlerhaften Angaben in den zum Vertrieb von Kapitalanlagen herausgegebenen Prospekten (dazu BGH, Urt. v. 3. Dezember 2007, II ZR 21/06, WM 2008, 391, 393) nicht auf die schriftlichen Berechnungsbeispiele zur Darstellung des Eigenaufwands des Käufers übertragen werden. Dem Emissionsprospekt des Kapitalsuchenden kommt für die Unterrichtung der Anleger ein ganz anderes Gewicht zu als dem Berechnungsbeispiel des Verkäufers für den Käufer. Der Prospekt ist oftmals die einzige Informationsquelle für den Anleger; er muss daher selbst alle für den Anlageentschluss wesentlichen Angaben enthalten (BGHZ 111, 314, 317). Die Beratung des Kaufinteressenten durch den Verkäufer erfolgt demgegenüber in einem Gespräch, in dem Auskünfte erteilt und abgefragt werden (vgl. Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 821). Die Beratung kann auch allein mündlich erfolgen. Das schriftliche Berechnungsbeispiel ist nur ein Element im Zusammenhang mit der Unterrichtung des Kaufinteressenten und eines von mehreren Mitteln, deren sich der Berater bedienen kann, um seine Pflicht zur Information zu erfüllen (vgl. OLG Oldenburg OLGR 2008, 104, 106).
20
b) Das Berufungsurteil beruht zudem auf rechtsfehlerhafter Zurückweisung erheblichen Sachvortrages. Es geht zu Unrecht davon aus, dass die Richtigstellung einer fehlerhaften Information über den Eigenaufwand zu spät kommt, wenn sie erst unmittelbar vor dem Abschluss des notariellen Vertrages gegenüber dem bereits zum Vertragsschluss entschlossenen Kaufinteressenten erfolgt. Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten hätte nachgehen müssen, dass den Käufern unmittelbar vor der Beurkundung durch den Notar die Finanzierung nochmals erläutert und sie in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen worden seien, dass der monat- liche Eigenaufwand durch den Anstieg der auf die Bausparverträge zu leistenden Sparraten in den Folgejahren höher sein werde.
21
Eine Richtigstellung muss zwar hinreichend deutlich sein, um die durch eine fehlerhafte Information geprägte Vorstellung des Beratenen zu korrigieren (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 9. Mai 2007, 8 U 61/05, Rd. 34 - veröffentlicht in juris). Dafür hätte hier aber der Hinweis darauf genügt, dass nach dem abzuschließenden Darlehensvertrag die in dem Berechnungsbeispiel ausgewiesene monatliche Belastung (vor Steuern) durch die steigenden Sparleistungen auf die Bausparverträge sich von 550 DM im Monat nach Ablauf von drei Jahren in Stufen auf etwas über 700 DM von dem 10. Jahr nach dem Kauf an erhöhen werde. Das ist weder schwer verständlich noch bedarf es dafür komplizierter Berechnungen.
22
Eine solche Information wäre auch nicht verspätet gewesen. Wären die Käufer vor dem Vertragsschluss darüber unterrichtet worden, dass die ihnen von dem Anlagevermittler errechnete monatliche Belastung nur in den ersten drei Jahren nach dem Vertragsschluss zutrifft und danach ansteigt, hätte es an ihnen gelegen, entweder die Beklagte um weitere Erläuterungen dazu zu bitten, oder aber den Abschluss des Vertrages bis zur Prüfung der sich aus dem Anstieg der Sparraten für sie ergebenden wirtschaftlichen Folgen aufzuschieben.

III.

23
Rechtsfehlerhaft ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die von der Beklagten gegen die Zedentin als Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage. Diese ist zulässig.
24
1. Die Rechtsfrage, ob derartige Widerklagen gegen den Zedenten zulässig sind, wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet (für deren Zulässigkeit: OLG Hamm, Urt. v. 19. September 2002, 22 U 195/01, Rdn. 65 ff.; Urt. v. 18. August 2006, 34 U 146/05, Rdn. 90 ff.; Urt. v. 25. Oktober 2007, 22 U 25/07, Rn. 106; OLG Oldenburg, Urt. v. 24. Mai 2007, 8 U 129/06, Rdn. 60 und OLG Schleswig, Urt. v. 19. Januar 2007, 14 U 188/05, Rdn. 53; dagegen OLG Celle, Urt. v. 29. März 2007, 8 U 143/06, Rdn. 87). Nach einer im neueren Schrifttum verbreiteten Auffassung (Bethge/Schulze, ProzRB 2005, 103, 104; Deubner, JuS 2007, 817, 821; Luckey, ProzRB 2003, 19, 22; Riehm, JZ 2007, 1001, 1002) sind Drittwiderklagen gegen den Zedenten jedenfalls dann als zulässig anzuerkennen , wenn der mit der Widerklage verfolgte Antrag sich - wie hier - auf den mit der Klage verfolgten Anspruch bezieht.
25
2. Gegen die Zulässigkeit der Drittwiderklage ergeben sich weder aus § 33 ZPO noch aus § 256 Abs. 1 ZPO durchgreifende Bedenken.
26
a) Dem steht nicht entgegen, dass sie isoliert nur gegen den Zedenten erhoben worden ist. Eine Widerklage setzt allerdings nach § 33 ZPO begrifflich eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird (vgl. BGHZ 40, 185, 187; 147, 220, 221). Daran fehlt es hier. Eine negative Feststellungswiderklage gegenüber der Klägerin wäre nicht zulässig gewesen, weil das Rechtsverhältnis zwischen diesen Vertragsparteien bereits durch die mit der Klage verfolgten Anträge auf Zahlung und auf Feststellung einer Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden vollständig geklärt wird.
27
Der Bundesgerichtshof hat allerdings schon bisher unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen (vgl. dazu BGHZ 40, 185, 188; 147, 220, 222), Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage auch gegen den Kläger erhoben worden sein muss. Drittwiderklagen gegen den Zedenten sind als zulässig angesehen worden, wenn die Forderung an eine Verrechnungsstelle zum Inkasso abgetreten war (BGHZ 147, 220, 223) oder es um gegenseitige Ansprüche aus einem Unfallereignis ging und einer der Unfallbeteiligten seine Forderung an den Kläger abgetreten hatte (BGH, Urt. v. 13. März 2007, VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753). Ausschlaggebend dafür war stets, dass unabhängig von der Parteistellung des Zessionars eine nur gegen den Zedenten erhobene (sog. isolierte) Widerklage zulässig ist, wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2007, VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753).
28
Gemessen daran, ist die Zulässigkeit der Drittwiderklage gegen den Zedenten zu bejahen. Die geltend gemachten Ansprüche beruhen hier auf einem Vertragsverhältnis, an dem die Klägerin und der Widerbeklagte auf einer Seite in der gleichen Weise beteiligt waren. Die bei der Sachentscheidung zu berücksichtigenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche dieselben. Die Aufspaltung in zwei Prozesse, nämlich der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz, und der Beklagten gegen den Widerbeklagten auf negative Feststellung, dass diesem keine Ansprüche zustehen, brächte prozessökonomisch dagegen keine Vorteile, sondern nur Mehrbelastungen und zudem das Risiko einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen.
29
b) Dem Feststellungsantrag fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO).
30
aa) Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Feststellungsklage gegenüber einem Drittwiderbeklagten nur dann zulässig ist, wenn der Beklagte auch diesem gegenüber ein Interesse an der beantragten richterlichen Feststellung hat. Der Umstand, dass das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen bereits für die Entscheidung über die Klage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO vorgreiflich ist, vermag die Zulässigkeit einer (negativen) Feststellungsklage gegenüber dem Dritten nicht zu begründen (BGHZ 69, 37, 46).
31
bb) Die Beklagte hat jedoch ein Interesse an der richterlichen Feststellung, dass (auch) dem Widerbeklagten keine Ansprüche zustehen. Hierfür ist es unerheblich , dass sich der Widerbeklagte nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt.
32
Bei einer negativen Feststellungsklage ergibt sich das Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung regelmäßig daraus, dass mit der richterlichen Feststellung die Führung eines neuerlichen Rechtsstreits über einen Anspruch ausgeschlossen wird, der nur teilweise eingeklagt worden ist oder dessen sich der Gegner jedenfalls außergerichtlich berühmt hat (BGH, Urt. v. 1. Februar 1988, II ZR 152/87, NJW 152/87, NJW-RR 1988, 749, 750; Urt. v. 4. Mai 2006, IX ZR 189/03, NJW 2006, 2780, 2781). Ein solches Interesse besteht auch hier. Die Beklagte kann sich nämlich nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen dem Widerbeklagten und ihr kommen wird, wenn das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber dem Widerbeklagten festgestellt wird.
33
(1) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass nach einer Abtretung die Abweisung der Klage des Zessionars einer erneuten Verfolgung des Anspruchs durch den Zedenten entgegensteht. Die Folgen der rechtskräftigen Abweisung der Klage träfen den Widerbeklagten auch, wenn er nicht an dem Rechtsstreit als Partei beteiligt wäre. Eine Rückabtretung durch die Klägerin an ihn würde daran nichts ändern, weil nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO sich die Rechtskraft des Urteils auch auf diejenigen erstreckt, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage Rechtsnachfolger einer der Parteien geworden sind.
34
Die Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt aber die Wirksamkeit der Abtretung voraus. Sie tritt nicht ein, wenn die Abtretung von vornherein nichtig war oder auf Grund einer späteren Anfechtung durch den Zedenten rückwirkend unwirksam wird (vgl. dazu zutreffend OLG Hamm Urt. v. 19. September 2002, 22 U 195/01, Rdn. 65 ff.; Urt. v. 18. August 2006, 34 U 146/05, Rdn. 90 ff.; Urt. v. 7. September 2006, 22 U 55/06, Rn. 81; alle in juris veröffentlicht). Das kann jedoch vom Standpunkt der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, zumal sie die Umstände nicht kennt, die zur Abtretung der vertraglichen Ansprüche von dem Widerbeklagten auf die Klägerin geführt haben. Die im Wege der Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage ist für die Beklagte daher der sichere Weg, in diesem Rechtsstreit zu einer auch gegenüber dem Widerbeklagten der Rechtskraft fähigen Entscheidung zu kommen.
35
(2) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagten in dem Rechtsstreit die Abtretung angezeigt worden ist. Die Anzeige nach § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB hat keine konstitutive Wirkung in dem Sinne, dass sie auch eine nicht vorgenommene oder unwirksame Abtretung ersetzt. Sie schützt den Schuldner bei einer Leistung an den Zedenten, indem sie ihn davon befreit, die materielle Berechtigung des Zessionars prüfen zu müssen (BGHZ 64, 117, 119; Urt. v. 5. Juli 1978, VIII ZR 182/77, NJW 1978, 2025, 2026). Der Schutz des § 409 Abs. 1 BGB wirkt nur soweit, als es dem Schuldner um die Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu tun ist (BGH, Urt. v. 5. Juli 1978, VIII ZR 182/77, aaO). Darum geht es der Beklagten jedoch nicht.

IV.

36
Das Berufungsurteil ist wegen der vorgenannten Rechtsfehler aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
37
In der neuen Verhandlung wird u.a. den Beweisangeboten zu dem Vortrag der Beklagten über eine Aufklärung der Käufer zu dem Ansteigen der Sparraten noch unmittelbar vor dem Abschluss des notariellen Vertrages nachzugehen sein. Da jeder Beratungsfehler, der zum Schaden durch den Abschluss des Vertrages beiträgt, einen selbständigen Ersatzanspruch begründet (Senat, Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 507), wird auch dem Vortrag der Klägerin nachzugehen sein, dass die Käufer weder auf das besondere Zinsrisiko durch den Ablauf der Zinsbindungsfrist des Vorausdarlehens vor einer Zuteilung des ersten Bausparvertrages (dazu Senat, Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 508; Beschl. v. 17. Januar 2008, V ZR 92/07, Rdn. 9 - veröffentlicht in juris; Krüger, ZNotP 2007, 442, 44) noch auf die Vermietungs- risiken durch den im Darlehensvertrag vorgesehenen Beitritt zu einer Mieteinnahmegemeinschaft (dazu Senat, Urt. v. 20. Juli 2007, V ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1660, 1661; v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1876; Urt. v. 30. November 2007, V ZR 284/06, NJW 2008, 649) hingewiesen worden seien.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2006 - 317 O 82/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.2007 - 10 U 24/06 -

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.