Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 22. Feb. 2011 - 4 U 155/09 - 40
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. März 2009 – 15 O 30/07 – mit der Maßgabe abgeändert, dass der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
„Für die zuverlässige Erkundung der hydrogeologischen Gegebenheiten ist die Ausführung von zwei maschinellen Kernbohrungen (Fremdleistungen einer uns bekannten Fachfirma) bis 10 m Tiefe erforderlich. Eine Bohrung wird zur Durchführung eines Dauerpumpversuchs (Ermittlung der optimalen Betriebspunkte) als 4’’ Grundwassermessstelle ausgebaut. Die zweite Bohrung wird als 2’’ Grundwassermessstelle ausgebaut. Für die Bestimmung der örtlichen Grundwasserfließrichtung ist ein hydrogeologisches Dreieck erforderlich. Dieses wird aus den beiden als Grundwassermessstellen ausgebauten Bohrungen und der bekannten Messstelle am Bahnhof konstruiert. Neben der Bestimmung der Durchlässigkeit des anstehenden Bodens wird an einer Grundwasserprobe die Stahlaggressivität sowie Eisen und Mangan quantitativ ermittelt. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden in einer Stellungnahme mit Hinweisen zur Dimensionierung der Brunnen wiedergegeben.“
„Die gemessenen Eisen- und Mangangehalte sind im Hinblick auf eine Verockerung vergleichsweise gering.“
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 02.03.2009, 15 O 30/07, nach Maßgabe des erstinstanzlichen Antrags zu erkennen.
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
II.
A.
B.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Steuerberater- und Wirtschaftsprüfertätigkeit geltend. Von diesen sind im Revisionsverfahren nurmehr die Ansprüche aus Wirtschaftsprüfertätigkeit betreffend die Jahresabschlüsse der Beklagten für die Jahre 1992 und 1993 im Streit. Der Kläger beziffert diese Ansprüche auf 15.390,11 DM und 50.905,56 DM. Das Berufungsgericht hat in einem ersten,
unangefochten gebliebenen Berufungsurteil den Klageanspruch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren wegen der Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat, nachdem der Kläger die Zahlung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten verweigert hatte, die Klage insoweit abgewiesen. Die erneute, auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 66.295,67 DM gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den in zweiter Instanz gestellten Antrag weiter. Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht anwaltlich vertreten.
Entscheidungsgründe:
Da die Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, ist auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
I. Das Berufungsgericht hat gemeint, es offenlassen zu können, ob es sich bei der Erbringung von Wirtschaftsprüferleistungen um einen Werkvertrag oder um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handle, weil in beiden Fällen der Vergütungsanspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung gerichtet sei. Das läßt bereits außer Betracht, daß jeweils Vergütungsvereinbarungen zwischen den Parteien vorgehen.
Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist, was die Prüfung der beiden Jahresabschlüsse angeht, um deren Vergütung noch ge-
stritten wird, als Werkvertrag anzusehen. Der Vertrag besteht ersichtlich unabhängig von dem über laufende Steuerberatertätigkeit. Er betrifft fest umrissene Leistungsgegenstände und nicht eine allgemeine, laufende Tätigkeit, was für eine Einordnung als Werkvertrag genügt (vgl. BGHZ 54, 106, 107; Staudinger/ Frank Peters, BGB, 13. Bearbeitung, Vorbem. §§ 631 ff. Rdn. 31; RGRK/ Glanzmann, 12. Aufl., § 631 BGB Rdn. 208; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., vor § 631 BGB Rdn. 87, 103; vgl. auch MünchKomm./Soergel, BGB, 3. Aufl., § 631 BGB Rdn. 102).
II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß eine wirksame Vergütungsvereinbarung mangels Bestimmtheit nicht zustande gekommen und deshalb die Höhe der üblichen Vergütung nachzuweisen sei, was in der Regel nur über ein Sachverständigengutachten möglich sei. Diese Auffassung bekämpft die Revision mit Recht. "Bestimmt" ist eine Vergütung nicht nur, wenn ihr Betrag zahlenmäßig festgelegt ist. Es genügt vielmehr, daß der Vertrag die Maßstäbe angibt , nach denen sich die Vergütung berechnen läßt (Staudinger/Frank Peters, § 632 BGB Rdn. 46; RGRK/Glanzmann, § 632 BGB Rdn. 15; vgl. MünchKomm./Soergel, § 632 BGB Rdn. 12); eine rahmenmäßige Vergütung im Sinne einer Stundenlohnvereinbarung genügt (Staudinger, aaO, Rdn. 22 und Rdn. 8). Eine solche Vereinbarung ist auch bei Tätigkeiten eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers grundsätzlich möglich (vgl. die in § 13 StBGebV vorgesehene Zeitgebühr; BGHZ 132, 229). Sind die Stundensätze festgelegt, ergibt sich die vereinbarte Vergütung ohne weiteres aus einer Vervielfältigung des jeweiligen Stundensatzes mit der Zahl der geleisteten Stunden. Eine vertragliche Festlegung des Stundensatzes läßt sich aus der mit der Klage vorgelegten Vereinbarung vom 13./28. Januar 1993 entnehmen. Davon geht ersichtlich auch das angefochtene Urteil aus.
III. Auf Grund der getroffenen Vereinbarung hatte der Kläger die angefallenen Stunden darzulegen und den Anfall unter Beweis zu stellen (Staudinger , aaO, Rdn. 18; vgl. Baumgärtel, Hdb. der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 632 BGB Rdn. 24). Dies folgt auch aus der allgemeinen Beweislastregel, wonach der Kläger die seinen Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen hat (Sen.Urt. v. 21.11.1989 - X ZR 21/89, ZfBR 1990, 129). Der vom Kläger angebotene Zeugenbeweis war zum Nachweis der Stundenzahl grundsätzlich geeignet (vgl. Staudinger, aaO) und daher zu erheben; dies hat das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen. Deshalb kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
IV. 1. Die Beklagte hat allerdings demgegenüber geltend gemacht, der Stundenaufwand sei überhöht. Er sei unglaubhaft, weil die Beklagte eine Immobilienverwaltungsgesellschaft mit nur geringem Buchungsaufwand sei. Sei aber tatsächlich dieser Aufwand angefallen, müsse mangelhafte Durchführung des Auftrags vorliegen. Hierzu hat die Beklagte sich ihrerseits auf Sachverständigenbeweis bezogen.
2. Ob die Einwendungen der Beklagten gegen den Umfang der angefallenen Stunden und dessen Angemessenheit berechtigt sind, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Diese Prüfung wird es erforderlichenfalls nachzuholen haben.
a) Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, daß eine zeitabhängige Vergütung bei einem Werkvertrag grundsätzlich von Quantität und Qualität der Leistung unabhängig sei. Anders als dies beim Dienstvertrag der
Fall sein mag, kann bei einem Werkvertrag wegen dessen Erfolgsbezogenheit nicht von einem solchen Grundsatz ausgegangen werden. So ist auch ein Teil des Schrifttums (Staudinger/Frank Peters, aaO, Rdn. 18 unter dd)) der Auffassung , daß der Unternehmer nach allgemeinem Zivilrecht zu einer wirtschaftlichen Betriebsführung verpflichtet sei. Der Senat tritt dem für den Fall der Vereinbarung einer zeitabhängigen Vergütung wie hier bei.
b) Allerdings obliegt bei einem Vertrag wie dem hier zugrundeliegenden der Nachweis, daß eine wirtschaftliche Betriebsführung vorgelegen habe, nicht dem Kläger als Unternehmer (a.A. Staudinger/Frank Peters, aaO). Zwar hat auch der Senat entschieden, daß Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit des dem Vergütungsanspruch zugrunde gelegten Leistungsumfangs regelmäßig den Unternehmer treffen (Urt. v. 21.11.1989, aa0). Dies betraf aber einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall, nämlich die Darlegung, daß der geltend gemachte Leistungsumfang (Erforderlichkeit eines zweiten Sprengversuchs bei einem Pfeiler einer zu beseitigenden Brücke) erforderlich war; die Notwendigkeit einer solchen Darlegung wird hinsichtlich des Zeitumfangs durch die Vereinbarung einer zeitabhängigen Vergütung aber gerade ausgeschlossen. Bei einem Pauschalpreisvertrag, einem Einheitspreisvertrag wie auch in der Regel bei einer Abrechnung nach angemessener, üblicher oder taxmäßig bestimmter Vergütung wird es auf wirtschaftliches Arbeiten nicht entscheidend ankommen, weil unwirtschaftliches Verhalten des Unternehmers entweder gar nicht in die Abrechnung einfließt oder auf andere Weise bei der Bestimmung der geschuldeten Vergütung berücksichtigt werden kann. Anders liegt es bei einer vereinbarten Vergütung nach geleisteter Zeit, bei der in der Regel der Streit um den erforderlichen Zeitaufwand abgeschnitten werden soll (vgl. Staudinger, aaO, Rdn. 8). Eine solche Vereinbarung begründet nach Treu
und Glauben (§ 242 BGB) aber eine Verpflichtung des Unternehmers gegenüber dem Besteller zu wirtschaftlicher Betriebsführung in Form einer vertraglichen Nebenpflicht. Deren Verletzung wirkt sich indessen nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern nur über einen dem Besteller daraus bei Vorliegen auch der übrigen Anspruchsvoraussetzungen erwachsenden Gegenanspruch wegen positiver Vertragsverletzung. Hieraus folgt zugleich, daß die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine positive Vertragsverletzung objektiv vorliegt, den Besteller trifft.
c) Ob die Beklagte ihrer Darlegungspflicht insoweit nachgekommen ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Eine Selbstbindung der Vorinstanzen an die Annahme im ersten Berufungsurteil, der Vortrag der Beklagten sei "gerade noch substantiiert", ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht eingetreten, weil die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz auf anderen Gründen beruhte (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 538 Rdn. 7). Jedoch wird zu berücksichtigen sein, daß der Besteller im allgemeinen keine konkreten Kenntnisse darüber haben kann, was sich in der Sphäre des Unternehmers zugetragen hat, und daß schon deshalb an die Substantiierung seines Vorbringens keine hohen Anforderungen gestellt werden können.
d) Sofern sich hiernach auf Grund einer etwa durchzuführenden Beweisaufnahme die geschuldete Vergütung nicht genau ermitteln lassen sollte, wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.
V. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Rogge Melullis Scharen
Keukenschrijver Mühlens
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin verlangt aus eigenem und von ihrem früheren Ehemann abgetretenem Recht von der beklagten Verkäuferin die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung eines 1993 abgeschlossenen notariellen Vertrages über den Kauf einer als Kapitalanlage erworbenen Eigentumswohnung in N. .
- 2
- Der Klägerin und dem Zedenten wurde in den von Mitarbeitern der Beklagten geführten Beratungsgesprächen eine sog. Musterrentabilitätsberechnung über die mit dem Kauf der Wohnung verbundenen Kosten vorgelegt, die einen monatlichen Eigenaufwand des Käufers von 550 DM vor und von 330 DM nach Steuern auswies. Der Ermittlung der monatlichen Belastung war eine Finanzierung durch ein Vorausdarlehen zugrunde gelegt, das durch zwei Bausparverträge abgelöst werden sollte. In den schriftlichen Berechnungen wurde der Aufwand des Käufers für die Tilgung des Vorausdarlehens allein nach den in den ersten drei Jahren zu leistenden Bausparraten von 104 DM im Monat, jedoch nicht nach den höheren Sparraten in den folgenden Jahren ausgewiesen.
- 3
- Mit notariellem Vertrag vom 28. August 1993 kauften die Klägerin und der Zedent von der Beklagten die Wohnung zu einem Preis von 146.900 DM. Am 8./19. September 1993 schlossen sie mit der Bausparkasse die vorgesehenen Finanzierungsverträge.
- 4
- Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 75.108,78 € zzgl. Zinsen, Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübereignung der Wohnung, sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihr zum Ersatz des über den bezifferten Klageantrag hinausgehenden Vermögensschadens verpflichtet ist. Sie hat eine Urkunde über eine Abtretungsvereinbarung mit ihrem früheren Ehemann vorgelegt. Die Beklagte hat gegen den Zedenten Widerklage mit dem Antrag auf Feststellung erhoben, dass diesem keine Ansprüche gegen sie zustehen.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage wegen einer Verletzung von Beratungspflichten begründet.
- 7
- Es meint, zwischen den Käufern und der Beklagten, vertreten durch deren Mitarbeiter, sei ein Beratungsvertrag dadurch zustande gekommen, dass den Kaufinteressenten die Aufwendungen, die diese bei dem Erwerb der Immobilie zu Anlagezwecken zu erbringen hätten, in Berechnungsbeispielen erläutert worden seien. Die Verkäuferin habe ihre Pflicht zur vollständigen Beratung verletzt, weil der Eigenaufwand in der „Rentabilitätsberechnung“ nicht richtig dargestellt worden sei. Die Berechnung habe sich nicht auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss beschränken dürfen, sondern auch die bereits absehbaren ungünstigen Veränderungen berücksichtigen müssen. Daran fehle es, weil die Kaufinteressenten auf die Erhöhung des Eigenaufwands durch den Anstieg der Sparraten weder in der sog. Musterrentabilitätsberechnung noch in den Besuchsaufträgen hingewiesen worden seien. Eine weitergehende Aufklärung durch mündliche Hinweise stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Dies gehe zu Lasten der Beklagten. Zwar habe grundsätzlich der Gläubiger die Aufklärungspflichtverletzung zu beweisen und dazu die Darlegungen des Schuldners zur Erfüllung der Aufklärungspflicht zu widerlegen. Das gelte jedoch nicht, wenn dem Kaufinteressenten eine schriftliche Berechnung des Eigenaufwands vorgelegt worden sei, die nach ihrem Gesamtbild vollständig sei und den Eindruck einer gleich bleibenden monatlichen Belastung erwecke. Vor einem solchen Hintergrund sei dem Verkäufer die Beweislast für die behaupteten weiteren Informationen aufzuerlegen. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht erbracht.
- 8
- Unerheblich sei der Vortrag der Beklagten, dass die Käufer (nochmals) unmittelbar vor der Beurkundung auf die Einzelheiten des abzuschließenden Darlehensvertrages und damit auch auf den darin vorgesehenen Anstieg der Sparraten hingewiesen worden seien. Eine solche Information des schon zum Vertragsschluss entschlossenen Käufers unmittelbar vor der Beurkundung wäre nicht ausreichend gewesen. In diesem Zeitpunkt sei ein durchschnittlicher Käufer nicht mehr in der Lage, komplexe Berechnungsbeispiele nachzuvollziehen und die wirtschaftliche Bedeutung solcher Hinweise richtig zu erfassen.
- 9
- Die Drittwiderklage hält das Berufungsgericht für unzulässig. Es fehle das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Widerbeklagte berühme sich auf Grund der Abtretung keiner Forderung mehr gegen die Beklagte. Für den theoretischen Fall einer Rückabtretung sei die Beklagte durch die Erstreckung der Rechtskraft des in diesem Rechtsstreit ergehenden Urteils nach § 325 Abs. 1 ZPO hinreichend geschützt.
II.
- 10
- Die Ausführungen zur Klage halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung , ohne die dafür notwendigen Feststellungen getroffen zu haben.
- 11
- 1. Zu Recht - und von der Revision auch nicht angegriffen - ist es allerdings davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, weil die Beklagte die Klägerin und den Widerbeklagten im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen anhand einer Berechnung über die Kosten des Erwerbs und die mit diesem verbundenen steuerlichen Vorteile unterrichtete und ihnen auf dieser Grundlage den Erwerb der Wohnung empfahl. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 140, 111, 115; 156, 371, 374; Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812; Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 206).
- 12
- 2. Rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen zu dem Umfang der Beratungspflichten.
- 13
- a) Der Beratungsvertrag verpflichtet den Verkäufer zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, NJW 2005, 983; Urt. v 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 206). Bei dem Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken sind das vor allem die Aufwendungen, die der Interessent erbringen muss, um das Objekt mit seinen Mitteln erwerben und halten zu können. Die Ermittlung des (monatlichen) Eigenaufwands ist daher das Kernstück der Beratung (Senat, BGHZ 156, 371, 377; Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, aaO; Urt. v 14. Januar 2005, V ZR 260/03, aaO - std. Rspr.). Die von dem Verkäufer vorgelegte Ermittlung des Eigenaufwands muss nicht nur im Hinblick auf die Belastung im ersten Jahr nach dem Erwerb, sondern auch unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Beratung absehbaren künftigen Belastungen zutreffend sein (Senat, Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506).
- 14
- b) Das Berufungsgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Eigenaufwand der Käufer zu niedrig dargestellt hat, indem sie die monatliche Belastung nur anhand des in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb zu tragenden Aufwands berechnet hat. Die Beklagte hätte dann ihre Pflicht zu richtiger und vollständiger Information der Käufer über die tatsächliche Belastung verletzt, weil bereits im Zeitpunkt der Beratung feststand, dass der Aufwand für die Tilgung des Vorausdarlehens durch Bausparverträge in den dem Erwerb nachfolgenden Jahren ansteigen wird. Die auf diese Bausparverträge zu leistenden Sparraten waren nicht konstant, sondern mussten in den Folgejahren erhöht werden, um zu einer dem Finanzierungsmodell entsprechenden Tilgung des Vorausdarlehens durch Zuteilung der Bausparsummen zu kommen.
- 15
- 3. Gleichwohl ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Beratungsvertrag sei verletzt worden, rechtsfehlerhaft.
- 16
- a) Das Berufungsurteil beruht nämlich, was die Revision zu Recht rügt, auf einer fehlerhaften Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Verkäufer seine Beratungspflichten verletzt hat (Senat, Urt. v. 20. Juli 2007, V ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1660, 1661). Entgegen seiner Auf- fassung ändert sich daran aber nichts, wenn der Verkäufer im Zuge der Vertragsverhandlungen ein schriftliches Berechnungsbeispiel erstellt hat, das keine Hinweise auf einen Anstieg des Eigenaufwands durch höhere Sparraten in den dem Erwerb nachfolgenden Jahren enthält. Die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlerhafte Beratung verbleibt auch dann beim Käufer (vgl. Senat, Beschl. v. 28. Februar 2007, V ZR 142/06, in juris veröffentlicht). Eine schriftliche Beratungsunterlage trägt nicht die Vermutung, dass dem Kaufinteressenten in dem Beratungsgespräch keine weiteren Informationen erteilt worden sind. Für eine Beweislastumkehr fehlt es an einer rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage.
- 17
- aa) Die Änderung der Beweislast zu Gunsten des Käufers kann nicht auf die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts vertraglicher Urkunden gestützt werden, da diese - worauf die Revision zu Recht hinweist - nur für die darin enthaltenen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, jedoch nicht für die in der Urkunde erteilten Informationen gilt (Senat, Urt. v. 1. Februar 1985, V ZR 180/03, WM 1985, 699, 700; Urt. v. 30. April 2003, V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381), um die es hier geht.
- 18
- bb) Eine Umkehr der Beweislast kann auch nicht mit der Verletzung einer Dokumentationspflicht begründet werden (vgl. dazu BGHZ 72, 133, 138; Urt. v. 6. Juli 1999, VI ZR 290/98, NJW 1999, 3408, 3409 - zur ärztlichen Behandlung), weil es eine solche Obliegenheit des Verkäufers zur Aufzeichnung des wesentlichen Inhalts der Beratung nicht gibt. Eine Pflicht zur Dokumentation besteht weder für die rechtliche Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007, IX ZR 105/06, NJW 2008, 371, 372) noch für die Anlageberatung der Banken (BGHZ 166, 56, 61). Sie ist für die Beratung eines Kaufinteressenten durch den Verkäufer erst recht zu verneinen. Die Beweismöglichkeiten werden dadurch für den Käufer nicht in unzumutbarer Weise verkürzt, da dieser sich auch ohne besondere Fachkunde Aufzeichnungen über die Beratung machen oder zu dem Gespräch Zeugen zuziehen kann (vgl. BGHZ 166, 56, 61).
- 19
- cc) Schließlich können - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - die Beweiserleichterungen zum Schutz der Anleger bei fehlerhaften Angaben in den zum Vertrieb von Kapitalanlagen herausgegebenen Prospekten (dazu BGH, Urt. v. 3. Dezember 2007, II ZR 21/06, WM 2008, 391, 393) nicht auf die schriftlichen Berechnungsbeispiele zur Darstellung des Eigenaufwands des Käufers übertragen werden. Dem Emissionsprospekt des Kapitalsuchenden kommt für die Unterrichtung der Anleger ein ganz anderes Gewicht zu als dem Berechnungsbeispiel des Verkäufers für den Käufer. Der Prospekt ist oftmals die einzige Informationsquelle für den Anleger; er muss daher selbst alle für den Anlageentschluss wesentlichen Angaben enthalten (BGHZ 111, 314, 317). Die Beratung des Kaufinteressenten durch den Verkäufer erfolgt demgegenüber in einem Gespräch, in dem Auskünfte erteilt und abgefragt werden (vgl. Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 821). Die Beratung kann auch allein mündlich erfolgen. Das schriftliche Berechnungsbeispiel ist nur ein Element im Zusammenhang mit der Unterrichtung des Kaufinteressenten und eines von mehreren Mitteln, deren sich der Berater bedienen kann, um seine Pflicht zur Information zu erfüllen (vgl. OLG Oldenburg OLGR 2008, 104, 106).
- 20
- b) Das Berufungsurteil beruht zudem auf rechtsfehlerhafter Zurückweisung erheblichen Sachvortrages. Es geht zu Unrecht davon aus, dass die Richtigstellung einer fehlerhaften Information über den Eigenaufwand zu spät kommt, wenn sie erst unmittelbar vor dem Abschluss des notariellen Vertrages gegenüber dem bereits zum Vertragsschluss entschlossenen Kaufinteressenten erfolgt. Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten hätte nachgehen müssen, dass den Käufern unmittelbar vor der Beurkundung durch den Notar die Finanzierung nochmals erläutert und sie in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen worden seien, dass der monat- liche Eigenaufwand durch den Anstieg der auf die Bausparverträge zu leistenden Sparraten in den Folgejahren höher sein werde.
- 21
- Eine Richtigstellung muss zwar hinreichend deutlich sein, um die durch eine fehlerhafte Information geprägte Vorstellung des Beratenen zu korrigieren (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 9. Mai 2007, 8 U 61/05, Rd. 34 - veröffentlicht in juris). Dafür hätte hier aber der Hinweis darauf genügt, dass nach dem abzuschließenden Darlehensvertrag die in dem Berechnungsbeispiel ausgewiesene monatliche Belastung (vor Steuern) durch die steigenden Sparleistungen auf die Bausparverträge sich von 550 DM im Monat nach Ablauf von drei Jahren in Stufen auf etwas über 700 DM von dem 10. Jahr nach dem Kauf an erhöhen werde. Das ist weder schwer verständlich noch bedarf es dafür komplizierter Berechnungen.
- 22
- Eine solche Information wäre auch nicht verspätet gewesen. Wären die Käufer vor dem Vertragsschluss darüber unterrichtet worden, dass die ihnen von dem Anlagevermittler errechnete monatliche Belastung nur in den ersten drei Jahren nach dem Vertragsschluss zutrifft und danach ansteigt, hätte es an ihnen gelegen, entweder die Beklagte um weitere Erläuterungen dazu zu bitten, oder aber den Abschluss des Vertrages bis zur Prüfung der sich aus dem Anstieg der Sparraten für sie ergebenden wirtschaftlichen Folgen aufzuschieben.
III.
- 23
- Rechtsfehlerhaft ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die von der Beklagten gegen die Zedentin als Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage. Diese ist zulässig.
- 24
- 1. Die Rechtsfrage, ob derartige Widerklagen gegen den Zedenten zulässig sind, wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet (für deren Zulässigkeit: OLG Hamm, Urt. v. 19. September 2002, 22 U 195/01, Rdn. 65 ff.; Urt. v. 18. August 2006, 34 U 146/05, Rdn. 90 ff.; Urt. v. 25. Oktober 2007, 22 U 25/07, Rn. 106; OLG Oldenburg, Urt. v. 24. Mai 2007, 8 U 129/06, Rdn. 60 und OLG Schleswig, Urt. v. 19. Januar 2007, 14 U 188/05, Rdn. 53; dagegen OLG Celle, Urt. v. 29. März 2007, 8 U 143/06, Rdn. 87). Nach einer im neueren Schrifttum verbreiteten Auffassung (Bethge/Schulze, ProzRB 2005, 103, 104; Deubner, JuS 2007, 817, 821; Luckey, ProzRB 2003, 19, 22; Riehm, JZ 2007, 1001, 1002) sind Drittwiderklagen gegen den Zedenten jedenfalls dann als zulässig anzuerkennen , wenn der mit der Widerklage verfolgte Antrag sich - wie hier - auf den mit der Klage verfolgten Anspruch bezieht.
- 25
- 2. Gegen die Zulässigkeit der Drittwiderklage ergeben sich weder aus § 33 ZPO noch aus § 256 Abs. 1 ZPO durchgreifende Bedenken.
- 26
- a) Dem steht nicht entgegen, dass sie isoliert nur gegen den Zedenten erhoben worden ist. Eine Widerklage setzt allerdings nach § 33 ZPO begrifflich eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird (vgl. BGHZ 40, 185, 187; 147, 220, 221). Daran fehlt es hier. Eine negative Feststellungswiderklage gegenüber der Klägerin wäre nicht zulässig gewesen, weil das Rechtsverhältnis zwischen diesen Vertragsparteien bereits durch die mit der Klage verfolgten Anträge auf Zahlung und auf Feststellung einer Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden vollständig geklärt wird.
- 27
- Der Bundesgerichtshof hat allerdings schon bisher unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen (vgl. dazu BGHZ 40, 185, 188; 147, 220, 222), Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage auch gegen den Kläger erhoben worden sein muss. Drittwiderklagen gegen den Zedenten sind als zulässig angesehen worden, wenn die Forderung an eine Verrechnungsstelle zum Inkasso abgetreten war (BGHZ 147, 220, 223) oder es um gegenseitige Ansprüche aus einem Unfallereignis ging und einer der Unfallbeteiligten seine Forderung an den Kläger abgetreten hatte (BGH, Urt. v. 13. März 2007, VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753). Ausschlaggebend dafür war stets, dass unabhängig von der Parteistellung des Zessionars eine nur gegen den Zedenten erhobene (sog. isolierte) Widerklage zulässig ist, wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2007, VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753).
- 28
- Gemessen daran, ist die Zulässigkeit der Drittwiderklage gegen den Zedenten zu bejahen. Die geltend gemachten Ansprüche beruhen hier auf einem Vertragsverhältnis, an dem die Klägerin und der Widerbeklagte auf einer Seite in der gleichen Weise beteiligt waren. Die bei der Sachentscheidung zu berücksichtigenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche dieselben. Die Aufspaltung in zwei Prozesse, nämlich der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz, und der Beklagten gegen den Widerbeklagten auf negative Feststellung, dass diesem keine Ansprüche zustehen, brächte prozessökonomisch dagegen keine Vorteile, sondern nur Mehrbelastungen und zudem das Risiko einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen.
- 29
- b) Dem Feststellungsantrag fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO).
- 30
- aa) Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Feststellungsklage gegenüber einem Drittwiderbeklagten nur dann zulässig ist, wenn der Beklagte auch diesem gegenüber ein Interesse an der beantragten richterlichen Feststellung hat. Der Umstand, dass das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen bereits für die Entscheidung über die Klage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO vorgreiflich ist, vermag die Zulässigkeit einer (negativen) Feststellungsklage gegenüber dem Dritten nicht zu begründen (BGHZ 69, 37, 46).
- 31
- bb) Die Beklagte hat jedoch ein Interesse an der richterlichen Feststellung, dass (auch) dem Widerbeklagten keine Ansprüche zustehen. Hierfür ist es unerheblich , dass sich der Widerbeklagte nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt.
- 32
- Bei einer negativen Feststellungsklage ergibt sich das Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung regelmäßig daraus, dass mit der richterlichen Feststellung die Führung eines neuerlichen Rechtsstreits über einen Anspruch ausgeschlossen wird, der nur teilweise eingeklagt worden ist oder dessen sich der Gegner jedenfalls außergerichtlich berühmt hat (BGH, Urt. v. 1. Februar 1988, II ZR 152/87, NJW 152/87, NJW-RR 1988, 749, 750; Urt. v. 4. Mai 2006, IX ZR 189/03, NJW 2006, 2780, 2781). Ein solches Interesse besteht auch hier. Die Beklagte kann sich nämlich nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen dem Widerbeklagten und ihr kommen wird, wenn das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber dem Widerbeklagten festgestellt wird.
- 33
- (1) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass nach einer Abtretung die Abweisung der Klage des Zessionars einer erneuten Verfolgung des Anspruchs durch den Zedenten entgegensteht. Die Folgen der rechtskräftigen Abweisung der Klage träfen den Widerbeklagten auch, wenn er nicht an dem Rechtsstreit als Partei beteiligt wäre. Eine Rückabtretung durch die Klägerin an ihn würde daran nichts ändern, weil nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO sich die Rechtskraft des Urteils auch auf diejenigen erstreckt, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage Rechtsnachfolger einer der Parteien geworden sind.
- 34
- Die Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt aber die Wirksamkeit der Abtretung voraus. Sie tritt nicht ein, wenn die Abtretung von vornherein nichtig war oder auf Grund einer späteren Anfechtung durch den Zedenten rückwirkend unwirksam wird (vgl. dazu zutreffend OLG Hamm Urt. v. 19. September 2002, 22 U 195/01, Rdn. 65 ff.; Urt. v. 18. August 2006, 34 U 146/05, Rdn. 90 ff.; Urt. v. 7. September 2006, 22 U 55/06, Rn. 81; alle in juris veröffentlicht). Das kann jedoch vom Standpunkt der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, zumal sie die Umstände nicht kennt, die zur Abtretung der vertraglichen Ansprüche von dem Widerbeklagten auf die Klägerin geführt haben. Die im Wege der Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage ist für die Beklagte daher der sichere Weg, in diesem Rechtsstreit zu einer auch gegenüber dem Widerbeklagten der Rechtskraft fähigen Entscheidung zu kommen.
- 35
- (2) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagten in dem Rechtsstreit die Abtretung angezeigt worden ist. Die Anzeige nach § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB hat keine konstitutive Wirkung in dem Sinne, dass sie auch eine nicht vorgenommene oder unwirksame Abtretung ersetzt. Sie schützt den Schuldner bei einer Leistung an den Zedenten, indem sie ihn davon befreit, die materielle Berechtigung des Zessionars prüfen zu müssen (BGHZ 64, 117, 119; Urt. v. 5. Juli 1978, VIII ZR 182/77, NJW 1978, 2025, 2026). Der Schutz des § 409 Abs. 1 BGB wirkt nur soweit, als es dem Schuldner um die Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu tun ist (BGH, Urt. v. 5. Juli 1978, VIII ZR 182/77, aaO). Darum geht es der Beklagten jedoch nicht.
IV.
- 36
- Das Berufungsurteil ist wegen der vorgenannten Rechtsfehler aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 37
- In der neuen Verhandlung wird u.a. den Beweisangeboten zu dem Vortrag der Beklagten über eine Aufklärung der Käufer zu dem Ansteigen der Sparraten noch unmittelbar vor dem Abschluss des notariellen Vertrages nachzugehen sein. Da jeder Beratungsfehler, der zum Schaden durch den Abschluss des Vertrages beiträgt, einen selbständigen Ersatzanspruch begründet (Senat, Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 507), wird auch dem Vortrag der Klägerin nachzugehen sein, dass die Käufer weder auf das besondere Zinsrisiko durch den Ablauf der Zinsbindungsfrist des Vorausdarlehens vor einer Zuteilung des ersten Bausparvertrages (dazu Senat, Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 508; Beschl. v. 17. Januar 2008, V ZR 92/07, Rdn. 9 - veröffentlicht in juris; Krüger, ZNotP 2007, 442, 44) noch auf die Vermietungs- risiken durch den im Darlehensvertrag vorgesehenen Beitritt zu einer Mieteinnahmegemeinschaft (dazu Senat, Urt. v. 20. Juli 2007, V ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1660, 1661; v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1876; Urt. v. 30. November 2007, V ZR 284/06, NJW 2008, 649) hingewiesen worden seien.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2006 - 317 O 82/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.2007 - 10 U 24/06 -
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.