Tenor

1. Der Antrag der Schiedsklägerinnen, die Vollziehung der vom Schiedsgericht am 11.1.2007 angeordneten Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers fallen den Schiedsklägerinnen zur Last.

2. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen und Schiedsklägerinnen sowie der Antragsgegner und Schiedsbeklagte sind niedergelassene Hausärzte. Sie haben ihre Arztpraxen auf der Grundlage eines am 4.3.2004 geschlossenen Vertrages, der eine Schiedsgerichtsvereinbarung enthält und auf einen Schiedsvertrag gleichen Datums Bezug nimmt (Bl. 8 f., 17 d.A.), als Praxisgemeinschaft (GbdR) betrieben.

Die Praxisgemeinschaft wurde im Jahr 1994 in anderer personeller Besetzung vom Schiedsbeklagten mitgegründet . Die Schiedsklägerinnen sind erst wesentlich später, nämlich in den Jahren 2003 bzw. 2004, in die Praxisgemeinschaft eingetreten. Die Praxis wurde in einer dem Schiedsbeklagten gehörenden Wohnung im Anwesen in betrieben. Die Praxisgemeinschaft hatte die Räumlichkeiten angemietet. Im Jahr 2005 kam es zu Differenzen zwischen den Parteien. Der Schiedsbeklagte kündigte den Praxisgemeinschaftsvertrag mehrfach fristlos, zuletzt mit Schreiben vom 27.6.2006. Außerdem erklärte er die ordentliche Kündigung zum 31.12.2006. Die Schiedsklägerinnen schlossen den Schiedsbeklagten ihrerseits durch Beschluss vom 17.10.2006 aus der Praxisgemeinschaft aus. Über die Wirksamkeit dieses Beschlusses und der vom Schiedsbeklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigungen streiten die Parteien in einem Schiedsverfahren .

Der Schiedsbeklagte kündigte auch den Praxismietvertrag zum 31.12.2006. Nachdem er im Oktober 2006 aus der gemeinsamen Praxis ausgezogen war, übte er seine ärztliche Tätigkeit zwar weiter im Anwesen aus, jedoch in einer auf derselben Etage gelegenen Praxis gemeinsam mit dem Streithelfer Dr. K..

Die Schiedsklägerinnen haben in dem von ihnen angestrengten Schiedsverfahren auch einstweilige Maßnahmen hinsichtlich der Telefon- und Telefaxanschlussnummern /, sowie beantragt, die bis zum Auszug des Schiedsbeklagten von den in der Praxisgemeinschaft zusammengeschlossenen Ärzten gemeinsam genutzt wurden. Die Telefon - und Telefaxanschlussnummern sind bei der Deutschen Telekom AG auf den Schiedsbeklagten registriert. Der Schiedsbeklagte, der seit 20 Jahren als niedergelassener Arzt tätig ist, hat die Anschlüsse und Nummern zunächst für seine Arztpraxis genutzt. Nach Gründung der Praxisgemeinschaft im Jahr 1994 wurden sie von der Praxisgemeinschaft genutzt. Die Nummern waren als Anschlussnummern der Praxisgemeinschaft veröffentlicht. Die Rechnungen erteilte die Deutsche Telekom AG der „Gemeinschaftspraxis Dr. L.- B.- Dr. S.“. Die Gebühren wurden von der Praxisgemeinschaft bezahlt und nach einem im Praxisgemeinschaftsvertrag vom 4.3.2004 geregelten Schlüssel verteilt.

Im Frühsommer 2006 hatten die Schiedsklägerinnen vergeblich versucht, die auf den Schiedsbeklagten registrierten Anschlüsse auf die Praxisgemeinschaft eintragen zu lassen. Nach seinem Auszug aus der Praxis beauftragte der Schiedsbeklagte die Deutsche Telekom AG am 4.12.2006, die Telefonanschlüsse und den Faxanschluss nebst den zugehörigen Nummern in die Räume der mit dem Streithelfer Dr. K. neu gegründeten Gemeinschaftspraxis zu verlegen, was am 18.12.2006 geschah.

Die Telekom AG hatte den Schiedsklägerinnen bereits im Jahr 2006 neue Telefon- und Telefaxnummern zugeteilt. Die Schiedsklägerinnen veröffentlichten die neuen Nummern in Zeitungen und Telefonbüchern und sie teilten sie ihren Patienten im Rahmen einer Flugblattaktion mit.

Durch Beschluss vom 11.1.2007, auf den in tatsächlicher Hinsicht ergänzend Bezug genommen wird (BGHZ 142,204), hat das Schiedsgericht dem Antrag der Schiedsklägerinnen, dem Schiedsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, gegenüber der Deutschen Telekom AG eine Erklärung abzugeben, dass er unter gleichzeitiger Kündigung der o.g. Telefon – und Faxanschlüsse eine Übertragung der Rufnummern an die Praxisgemeinschaft bestehend aus den Schiedsklägerinnen beantragen möge, nach Maßgabe seines Beschlusses stattgegeben. Das Schiedsgericht hat einen Verfügungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereichung sowie wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Praxisbetrieb und auch einen Verfügungsgrund bejaht. Die Schiedsklägerinnen hätten einsichtig aufgezeigt, dass bei Unterbleiben der Anordnung die Gefahr bestehe, dass der Schiedsbeklagte ihnen Patienten abwerbe.

Nachdem der Schiedsbeklagte die ihm vom Schiedsgericht aufgegebene Erklärung nicht abgegeben hat, beantragen die Schiedsklägerinnen nunmehr, die durch Beschluss vom 11.1.2007 getroffene Anordnung gemäß § 1041 Abs.2 ZPO für vollziehbar zu erklären.

Die Schiedsklägerinnen tragen zur Rechtfertigung ihres Antrages Folgendes vor: Der Schiedsbeklagte habe nicht nur der schiedsgerichtlichen Anordnung keine Folge geleistet; er habe im Gegenteil – was den Tatsachen entspricht (Bl. 230 bis 234 d.A.) - die Telekom AG am 11.1.2007 beauftragt, die Anschlussnummern statt auf sie auf den Streithelfer Dr. K. zu übertragen. In der Sache halten die Schiedsklägerinnen an ihrem im Schiedsverfahren vertretenen Rechtsstandpunkt fest, wonach der Schiedsbeklagte die auf ihn registrierten Telefon- und Telefaxnummern in die Praxisgemeinschaft eingebracht habe. Die Anschlussnummern gehörten daher zum Gesellschaftsvermögen. Sie seien Teil des „good wills“ bzw. des immateriellen Wertes der Praxisgemeinschaft. Da der Schiedsbeklagte spätestens zum 31.12.2006 aus der Praxisgemeinschaft ausgeschieden sei, stünden die Anschlussnummern nach den §§ 23,24 des Praxisgemeinschaftsvertrages nunmehr ihnen als verbliebenen Gesellschaftern allein zu. Es bestehe auch ein dringender Regelungsbedarf, denn es sei zu besorgen, dass der Schiedsbeklagte Patienten der Schiedsklägerinnen, die gewohnheitsmäßig noch die „alten“ Nummern anwählen, abwerbe, wofür es konkrete Anhaltspunkte gebe. An einer vom Schiedsgericht vergleichsweise vorgeschlagenen Anruftrennung durch Bandansagen habe der Schiedsbeklagte nicht mitgewirkt. Die Schiedsklägerinnen bestreiten mit Nichtwissen, dass gemäß dem Vortrag des Schiedsbeklagten unter den „alten“ Anschlussnummern nur noch vereinzelt sie betreffende Patientenanrufe eingehen. Sie bestreiten ferner, dass im Falle der Vollziehung der vom Schiedsgericht angeordneten Maßnahme der Schiedsbeklagte und/oder dessen Streithelfer Dr. K. über längere Zeit für Patienten telefonisch nicht erreichbar seien und behaupten, die Deutsche Telekom AG könne binnen zwei Tagen neue Nummern schalten.

Die Schiedsklägerinnen beantragen (Bl. 98, 254 d.A.),

die vom Schiedsgericht durch Beschluss vom 11.1.2007 angeordnete Maßnahme für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Der Schiedsbeklagte beantragt (Bl. 1, 254 d.A.),

den Antrag der Schiedsklägerinnen abzuweisen.

Der Schiedsbeklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass das Verfügungsgesuch bereits unzulässig gewesen sei, weil das Schiedsgericht keine Zwangsmaßnahmen gegenüber den Parteien habe ergreifen können. Im Übrigen stelle die dem Antrag der Schiedsklägerinnen stattgebende Entscheidung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Es fehle sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund. Da der Schiedsbeklagte die auf ihn registrierten Anschlüsse nebst Nummern nicht unter Aufgabe eigener Rechte in die Praxisgemeinschaft eingebracht habe, könnten diese nicht Teil des „good wills“ der Praxisgemeinschaft geworden sein. Weil die Schiedsklägerinnen seit geraumer Zeit über eigene Anschlussnummern verfügten, die sie auch bekannt gemacht hätten, und die Mehrzahl der Anrufer ohnehin den Schiedsbeklagten erreichen wollten, bestehe jedenfalls kein Verfügungsgrund. Der Schiedsbeklagte sei entgegen der Darstellung der Schiedsklägerinnen durchaus mit der Installation einer automatischen Ansage über die Praxistrennung einverstanden gewesen. Die Installation sei jedoch kurzfristig nicht möglich gewesen, zumal die Schiedsklägerinnen kein geeignetes Band zur Verfügung gestellt hätten. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schiedsbeklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat in Abrede gestellt, dass die Deutsche Telekom binnen weniger Tage neue Anschlussnummern bereitstelle und vorgetragen, von ihm veranlasste Erkundigungen hätten ergeben, dass dies ca. 3 Wochen dauere. Im Übrigen reiche die vom Schiedsgericht getroffene Anordnung über das Rechtsverhältnis der Parteien hinaus. Sie wirke sich auch zu Lasten von Dr. K. aus, mit dem der Antragsgegner zunächst eine Gemeinschaftspraxis betrieben und an den er seine Praxis nebst „good will“ einschließlich der Telefon- und Telefaxnummern mit Wirkung vom 1.1.2007 verkauft habe. Weil der Schiedsbeklagte im Anordnungszeitpunkt aus Rechtsgründen an der Abgabe der entsprechenden Erklärung gehindert gewesen sei und weil hierdurch in unzulässiger Weise in Rechte des nicht am Schiedsverfahren beteiligten Dr. K. eingegriffen werde, könne die Anordnung des Schiedsgerichts nicht für vollziehbar erklärt werden.

Der Schiedsbeklagte hat Dr. K. mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16.1.2007 den Streit verkündet.

Der Streitverkündete, der dem Verfahren auf Seiten des Schiedsbeklagten beigetreten ist, beantragt ebenfalls (Bl. 194,219, 254 d.A.),

den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Schiedsgerichts vom 11.1.2007 abzuweisen.

Der Streitverkündete teilt den Rechtsstandpunkt des Schiedsbeklagten, wonach die Anordnung des Schiedsgerichts mangels Regelungskompetenz, Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund und weil sie in seine und in die Rechte der Deutschen Telekom AG eingreife, offenkundig rechtswidrig sei und daher nicht für vollziehbar erklärt werden dürfe.

II.

Der Antrag der Schiedsklägerinnen, die Vollziehung der vom Schiedsgericht durch Beschluss vom 11.1.2007 angeordneten Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 1041 Abs.1 ZPO zuzulassen, ist zwar zulässig (1). Der Antrag ist jedoch nicht begründet . Er war daher kostenpflichtig abzulehnen (2).

1. Der Antrag auf Vollziehbarerklärung ist statthaft und zulässig. Dem Antrag war eine Abschrift des Schiedsspruches beigefügt (§ 1064 Abs.1 ZPO). Die Zuständigkeit des Saarländischen Oberlandesgerichts folgt aus § 1062 Abs.1 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 5 des Schiedsvertrages. Der in § 1041 Abs.2 S.1 Hs.2 ZPO normierte Grundsatz der Gerichtspriorität hindert die Vollziehbarerklärung nicht. Danach setzt die Zulässigkeit des Antrages voraus, dass nicht schon eine (nach § 1033 ZPO letztlich unbeschränkt mögliche) entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem staatlichen Gericht beantragt worden ist (Musielak- Voit, ZPO, 5. Aufl. Rn. 6 zu § 1041; Mü-Ko- Münch, ZPO, Rn.25 zu § 1041). Die Schiedsklägerinnen haben zwar, wie dem erkennenden Senat aufgrund eigener Sachbefassung (Verfahren 4 U 82/07-27-) bekannt ist, zwischenzeitlich beim Landgericht Saarbrücken Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und es ist auch eine den Anträgen stattgebende Entscheidung ergangen. Jedoch handelte es sich nicht um „entsprechende“, also mit der schiedsgerichtlichen Anordnung, die der Senat für vollziehbar erklären soll, dem Streitgegenstand nach identische Maßnahmen. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 3 O 27/07 des Landgerichts Saarbrücken wurde dem Schiedsbeklagten durch Urteil vom 5.2.2007 aufgegeben, sich vorläufig jeglicher Verfügungen über die anordnungsgegenständlichen Anschlussnummern zu enthalten, insbesondere eine Umschreibung auf den Streithelfer Dr. K. zu unterlassen und einen eventuell bereits gestellten Umschreibungsantrag zurückzunehmen. Vorliegend geht es hingegen um eine Anordnung, wonach der Schiedsbeklagte bei der Deutschen Telekom AG eine Übertragung der Anschlussnummern auf die Schiedsklägerinnen beantragen und gegenüber der Telekom erklären soll, dass er auf die Nutzung der entsprechenden Nummern verzichte.

2. Der mithin zulässige Antrag ist nicht begründet.

a. Zwar liegt ein Schiedsspruch im Sinne von § 1055 ZPO vor, der den Erfordernissen des § 1054 ZPO genügt. Auch ist von einer wirksamen Schiedsvereinbarung auszugehen, was das staatliche Gericht inzident und unabhängig von einer hier nicht erhobenen Rüge prüfen muss (Musielak-Voit; a.a.O., Rn. 7 zu § 1041). Die Prüfung ist entbehrlich, wenn eine Präklusion nach § 1040 Abs.2 ZPO eingetreten ist (Musielak a.a.O.; Zöller-Geimer, ZPO, 26.Aufl. Rn.3 zu § 1041).

b. Die Anordnung der Vollziehbarkeit hätte gemäß § 1060 Abs.2 S.1 ZPO jedenfalls zu unterbleiben, wenn Gründe gegeben sind, die nach § 1059 Abs.2 ZPO zur Aufhebung des Schiedsspruches führen müssten. Einwendungen nach § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO werden vom Schiedsbeklagten nicht geltend gemacht. Die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 1059 Abs.2 Nr.2 ZPO liegen nicht vor. Der Gegenstand des Streites ist nach deutschem Recht schiedsfähig. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) zuwiderläuft. Einen Verstoß gegen den ordre public haben der Schiedsbeklagte und dessen Streithelfer zwar behauptet, jedoch fehlt es an substantiierten Darlegungen. Über den ordre public wird nämlich nur ein Ausschnitt aus dem weiten Gebiet des zwingenden Rechts und der dahinter stehenden grundlegenden Rechtsprinzipien durchgesetzt. Daraus folgt, dass ein Schiedsspruch nur aufzuheben ist, wenn er mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar ist. Die Nachprüfung durch das staatliche Gericht ist dabei auf fundamentale Normen beschränkt (Zöller-Geimer, ZPO, 26.Aufl. Rn. 56 zu § 1059). Das Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit als gleichwertiger Rechtsprechungsalternative verbietet eine révision au fond , weshalb die sachliche Unrichtigkeit einer Anordnung für sich genommen noch keinen Aufhebungsgrund darstellt (Zöller a.a.O. Rn. 74,75 zu § 1059 mwNw). Das Fehlen eines Verfügungsanspruches und/oder eines Verfügungsgrundes begründet daher noch keinen Verstoß gegen den „ordre public“.

c. Aus dem Umstand, dass kein Aufhebungsgrund festzustellen ist, kann nicht gefolgert werden, dass dem Antrag ohne weiteres stattzugeben ist. Vielmehr liegt die Vollziehbarkeitserklärung nach § 1041 Abs.2 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des staatlichen Gerichts.

aa. In der Kommentarliteratur wird teilweise die Ansicht vertreten, das staatliche Gericht habe die vom Schiedsgericht angeordneten Maßnahmen im Rahmen des § 1041 Abs.2 ZPO umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Begründet wird dies damit, dass der Rechtsschutz gegenüber dem Verfahren nach § 1033 ZPO nicht verkürzt werden dürfe (Zöller- Geimer, a.a.O. Rn. 3 zu § 1041).

bb. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Er geht mit der h.M. davon aus, dass einstweilige Maßnahmen eines Schiedsgerichts grundsätzlich für vollziehbar zu erklären sind und dass neben einer (eingeschränkten) prozessualen keine vollumfassende materiell- rechtliche Prüfung zu erfolgen hat (Mü-Ko- Münch a.a.O. Rn.25; Stein/Jonas – Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Rn. 14 zu § 1041). Denn im Regelfall hat das Schiedsgericht die erforderliche Abwägung zwischen den Interessen der Parteien beim Erlass einer einstweiligen Maßnahme bereits vorgenommen, so dass für eine eigene Entscheidung des staatlichen Gerichts wenig Raum bleibt (so Musielak a.a.O., Rn.8 zu § 1041 mwNw.). Die Versagung der Vollziehbarerklärung muss sich auf Fälle „greifbarer Gesetzwidrigkeit“ und dem Schiedsgericht unterlaufene offensichtliche Ermessensfehler beschränken (so Baumbach/Lauterbach,ZPO, 65. Aufl. Rn. 4 zu § 1041mwNw.). Dem staatlichen Gericht kann nicht zugemutet werden, eine offenkundig rechtswidrige schiedsgerichtliche Anordnung des einstweiligen Rechtsschutzes für vollziehbar zu erklären und hierfür die Verantwortung zu übernehmen.

cc. In Anwendung dieser Grundsätze sieht sich der Senat aus offenkundigen Rechtsgründen gehindert, die Beschlussverfügung des Schiedsgerichts für vollziehbar zu erklären . Zum einen fehlte es im Zeitpunkt der Anordnung ersichtlich an einem die Leistungsverfügung tragenden Verfügungsgrund. Zum anderen hat das Schiedsgericht die möglichen Auswirkungen seines Schiedsspruches auf Rechte des nicht am Schiedsverfahren beteiligten Streithelfers Dr. K. zwar erkannt, jedoch die Ansicht vertreten, die Klärung dieser Fragen könne dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben. Diese Ansicht vermag der Senat gerade bei Leistungsverfügungen, die auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen, nicht zu teilen.

(1) Nach der Wortfassung des § 1041 Abs.1 ZPO unterliegt es zunächst keinem Zweifel und entspricht es im Übrigen einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass das Schiedsgericht gleichrangig neben dem staatlichen Gericht in der Lage ist („kann“), Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu erlassen. Auch wenn das Schiedsgericht zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen nicht befugt ist und es sich zur Glaubhaftmachung anderer Mittel bedienen muss (Zöller-Geimer a.a.O. Rn. 2 zu § 1041), ist es an der Anordnung solcher Maßnahmen nicht gehindert, weshalb der Senat diesbezügliche Bedenken des Schiedsbeklagten nicht für gerechtfertigt hält. Prinzipiell kann das Schiedsgericht im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes auch Leistungsanordnungen treffen. Eine andere Frage ist, ob die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten dem Schiedsgericht Anlass sein sollten, bei die Hauptsache vorwegnehmenden Befriedigungsanordnungen Zurückhaltung zu üben.

(2) Es erscheint bereits fraglich, kann aber letztlich dahinstehen, ob ein Verfügungsanspruch zu bejahen ist . Dass die bei Eintritt der Schiedsklägerinnen in die Praxisgemeinschaft bereits vorhandenen, auf den Schiedsbeklagten registrierten Telefon – und Telefaxanschlüsse und die zugehörigen Nummern, bei denen es sich nicht um „Neuanschaffungen“ i.S.d. § 5 Ziff.1 des Praxisgemeinschaftsvertrages handelte, zum „good will“ der Praxisgemeinschaft gehörten, versteht sich nicht von selbst. Die Rufnummern sind keine „Sachen“ und gemäß § 20 Abs.2 TKV nicht selbständig übertragbar. Ohne Kenntnis der bei Gründung der Praxisgemeinschaft im Jahr 1994 getroffenen Vereinbarungen kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass der Schiedsbeklagte seine Anschlüsse und die zugehörigen Nummern als Beitrag i.S.v. § 706 BGB in das Gesellschaftsvermögen überführt hat. Nur wenn es sich um Bestandteile des Gesellschaftsvermögens handeln würde, könnten nach dem Ausscheiden des Schiedsbeklagten aus der Praxisgemeinschaft Alleinzuweisungsansprüche der verbliebenen Gesellschafter nach §§ 1004 Abs.1, 823 Abs.1 BGB (vgl. hierzu Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl. Rn. 126 f. zu § 823 BGB mwNw.; OLG München NJW- RR 1994,1054,1055; Bamberger/Roth, BGB, Rn. 118 zu § 823) oder analog den §§ 861, 858 BGB bestehen. Denkbar wäre auch, dass der Schiedsbeklagte „seine“ Anschlüsse und Nummern den Mitgesellschaftern der Praxisgemeinschaft nur leihweise (§§ 598 f. BGB) zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt hat. Wären die Schiedsklägerinnen bloße Mitnutzerinnen der Anschlüsse und Nummern auf der Grundlage eines Leihvertrages, ergäbe sich kein Zuweisungsanspruch unter Ausschluss des Schiedsbeklagten und des Streithelfers, wobei Letzterer die Nummern eigenen Angaben zufolge seit Mai 2006 mit Einverständnis des Schiedsbeklagten ebenfalls benutzt hat und er sie weiter für seine Praxis nutzt.

(3) Die sich in dem Zusammenhang ergebenden Rechtsfragen können jedoch auf sich beruhen und bedürfen keiner abschließenden Entscheidung. Denn zum einen fehlte es im Zeitpunkt der Eilmaßnahme des Schiedsgerichts offensichtlich an einem die Leistungsanordnung tragenden Verfügungsgrund (aa). Zum anderen durfte die schiedsgerichtliche Anordnung auch deshalb nicht ergehen, weil dadurch in Rechte von nicht am Schiedsverfahren beteiligten Dritten, insbesondere des Streithelfers Dr. K. (ggfs. auch der Deutschen Telekom AG, die in der Wahl ihrer Vertragspartner grundsätzlich frei ist), eingegriffen würde (bb).

(aa) Eine Leistungsverfügung setzt nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum voraus, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. Das wiederum ist nur ausnahmsweise der Fall, wenn dem Gläubiger ansonsten schwere irreparable Nachteile drohen. Nur bei Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen kommt eine Leistungs- oder Befriedigungsverfügung in Betracht (vgl. Zöller – Vollkommer, a.a.O., Rn. 6 zu § 1040 mwNw.; Rn.9 zu § 935 sowie Rn. 4 zu § 938). Selbst wenn man in analoger Anwendung der zum Besitzentzug im Wege verbotener Eigenmacht entwickelten Grundsätze - auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Schiedsgericht seine Anordnung allerdings nicht gestützt - den Eilrechtsschutz bei Rechtsbeeinträchtigungen, die „Besitzstörungen“ vergleichbar sind, großzügiger handhaben wollte, würde eine Leistungsverfügung jedenfalls voraussetzen, dass die Interessenabwägung eindeutig zu Gunsten desjenigen ausfällt, der die Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes unter Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt.

Im Streitfall schlägt die Interessenabwägung jedoch zum Nachteil der Schiedsklägerinnen aus. Diese waren auf die Nutzung der regelungsgegenständlichen Anschlussnummern am 11.1.2007 nicht mehr dringend angewiesen. Die Schiedsklägerinnen betreiben ihre Praxisgemeinschaft in den Räumen weiter, die den Patienten seit Jahren bekannt sind. Schon das spricht gegen einen zu erwartenden massiven Patientenschwund . Im Übrigen hat der Streit um die Zuweisung der Anschlussnummern nicht erst bei deren Ummeldung durch den Schiedsbeklagten im Dezember 2006 begonnen. Die Auseinandersetzungen nahmen im Sommer 2006 ihren Anfang, als die Schiedsklägerinnen versuchten, die Anschlussnummern ohne Wissen des Schiedsbeklagten auf die Praxisgemeinschaft registrieren zu lassen. Die Schiedsklägerinnen traf die vom Schiedsbeklagten im Dezember 2006 veranlasste Überleitung der Anschlussnummern auf die mit dem Streithelfer neu gegründete Gemeinschaftspraxis keineswegs gänzlich unvorbereitet. Die Schiedsklägerinnen hatten sich bereits im zweiten Halbjahr 2006 und damit lange vor der schiedsgerichtlichen Anordnung von der Deutschen Telekom AG eigene Anschlussnummern zuteilen lassen. Diese neuen Nummern haben sie nach dem unwidersprochenen Sachvortrag des Schiedsbeklagten im Oktober 2006 im Wochenspiegel (Bl. 84 d.A.) und sie haben sie Ende Dezember 2006 in der Saarbrücker Zeitung publizieren lassen (Bl. 85 d.A.). Der Schiedsbeklagte hat - durch schriftliche Unterlagen belegt - weiter vorgetragen, dass die neuen Rufnummern in den „Gelben Seiten Regional 2006/2007 “ veröffentlicht wurden (Bl. 86 f. d.A.), was unter Berücksichtigung der üblichen Anzeigeschlusszeiten darauf hinweist, dass die Schiedsklägerinnen für den Fall der Nichtübertragung der alten Nummern umfassend Vorsorge getroffen hatten. Außerdem haben sie an ihre Patienten Flugblätter mit den neuen Telefonnummern und der neuen Telefaxnummer verteilt (Bl. 89 d.A.). Darüber hinaus hat der Schiedsbeklagte unter Vorlage einer schriftlichen Aussage seiner Mitarbeiterin Frau S. vom 2.1.2007 glaubhaft dargelegt (Bl. 94 d.A.), dass den Patienten der Schiedsklägerinnen, die weiter die „alten“ Anschlussnummern wählen, seit Anfang 2007 die neuen Nummern mitgeteilt werden, was der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsklägerinnen nicht in Abrede gestellt hat. Da entsprechende Einwendungen vom Schiedsbeklagten bereits vor dem Erlass des Schiedsspruchs gegenüber dem Schiedsgericht erhoben wurden und das dortige Vorbringen lediglich vertieft wurde, es sich also nicht um neuen Tatsachenvortrag handelte, war der Vortrag im Verfahren nach § 1041 Abs.2 ZPO zu berücksichtigen. Ob ein dringender Regelungsbedarf auch deshalb zu verneinen wäre, weil gemäß dem Vortrag des Schiedsbeklagten seit Januar 2007 nur noch wenige Patientenanrufe für die Schiedsklägerinnen unter den „alten“ Nummern eingehen, was der Streithelfer Dr. K. bestätigt und der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsklägerinnen im Termin vom 6.2.2007 mit Nichtwissen bestritten hat, kann dahinstehen.

Aus alldem folgt, dass schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Schiedsgerichts für die Schiedsklägerinnen bei Unterbleiben der Eilanordnung jedenfalls keine so gravierenden Nachteile zu besorgen waren, dass unter Vorwegnahme der Hauptsache die endgültige Zuweisung der Anschlussnummern an die Schiedsklägerinnen geboten gewesen wäre.

Würde der Senat die Anordnung dennoch für vollziehbar erklären und wäre der Schiedsbeklagte verpflichtet, die „alten“ Anschlussnummer unter Aufgabe eigener Rechte auf die Schiedsklägerinnen übertragen zu lassen, hätte dies zur Folge, dass der Schiedsbeklagte selbst, aber auch der am Schiedsverfahren nicht beteiligte Streithelfer Dr. K., der die Nummern eigenen Angaben zufolge seit Mai 2006 ebenfalls nutzt und der wie der Schiedsbeklagte im Gegensatz zu den Schiedsklägerinnen nicht über Ersatznummern verfügt, zumindest vorübergehend für Patienten telefonisch und per Telefax nicht erreichbar wäre. Das würde nicht nur zu unnötiger Verwirrung bei den Patienten aller beteiligten Ärzte führen. Die Anordnung könnte für Patienten, die krankheitsbedingt ständiger hausärztlicher Betreuung und Kontrolle bedürfen, ggfs. sogar gesundheitliche Gefahren mit sich bringen, wenn der behandelnde Arzt in Notfällen telefonisch nicht mehr erreichbar wäre . Daran kann im Interesse der Patienten keinem der beteiligten Ärzte gelegen sein.

(bb) Ein weiterer, für die Abweisung des Antrags auf Vollziehbarerklärung maßgeblicher Aspekt ist, dass durch eine Vollstreckung der Anordnung des Schiedsgerichts in die Praxisausübung des am Schiedsverfahren nicht beteiligten Streithelfers Dr. K. eingegriffen und diesem nachteilige Fakten geschaffen würden. Das Schiedsgericht hat bei Anordnungen gemäß § 1041 Abs. 1 ZPO zwar einen gewissen Ermessensfreiraum („für erforderlich hält“). Es darf aber keine Anordnungen – insbesondere Leistungsverfügungen – erlassen, wenn zu besorgen ist, dass dadurch in Rechte Dritter eingegriffen wird (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. Rn. 2 zu § 1041; Baumbach/Lauterbach a.a.O. Rn. 2 zu § 1041). Das Schiedsgericht durfte diese Problematik nicht ausklammern und dem Zwangsvollstreckungsverfahren überlassen. Das Schiedsgericht hätte wegen des mit einer endgültigen Zuweisung der Anschlussnummern an die Schiedsklägerinnen verbundenen Eingriffs in Rechte von Dr. K., der vorträgt die Nummern seit Mai 2006 als alleinige Anschlussnummern seiner Praxis zu nutzen (Bl. 220 d.A.), von einer Eilanordnung dieses Inhalts absehen müssen.

Zwar hat das staatliche Gericht nach § 1041 Abs.2 S.2 ZPO die Möglichkeit, die vom Schiedsgericht angeordnete Maßnahme von Amts wegen abweichend zu fassen. Gemeint sind aber keine grundlegenden Änderungen, sondern redaktionelle Korrekturen im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Zwangsvollstreckungsrechts (Zöller-Geimer a.a.O. Rn 3 zu § 1041). Inhaltliche Änderungen sind gemäß § 1041 Abs.3 ZPO zwar nicht generell unzulässig, jedoch bedarf es hierzu eines Antrages und einer veränderten Tatsachengrundlage (Zöller a.a.O.).

Nach alldem war der Antrag der Schiedsklägerinnen auf Vollziehbarerklärung abzulehnen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten waren den Schiedsklägerinnen aufzuerlegen, da deren Antrag erfolglos geblieben ist (§§ 1063 Abs.1, 91, 101 Abs.1 ZPO).

Der Beitritt des Streitverkündeten Dr. K. war zulässig. Die Nebenintervention ist nach § 66 Abs.1 ZPO nicht auf Klageverfahren beschränkt, sondern in sämtlichen in der ZPO geregelten Verfahren möglich, in denen die ergehende Entscheidung die Rechtslage des Nebenintervenienten rechtlich beeinflussen könnte (Zöller- Vollkommer a.a.O. Rn. 2 zu § 66 mwNw.).

Der Streitwert bemisst sich nach dem Wert des Anspruchs, über den im Schiedsverfahren erkannt worden ist (Stein/Jonas- Schlosser a.a.O. Rn. 14 zu § 1063). Der Senat schätzt das Interesse der Antragstellerinnen und Schiedsklägerinnen an der entsprechenden Anordnung gemäß § 3 ZPO auf 10.000 EUR. Der Senat hat in seine Überlegungen mit einbezogen, dass die Schiedsklägerinnen die wirtschaftliche Bedeutung der Anschlussnummern hervorheben, was prinzipiell zutreffend ist und vom Schiedsbeklagten auch nicht ernsthaft in Abrede stellt wird. Jedoch sind bei objektivierter Betrachtung die bei Unterbleiben der Anordnung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Praxisbetriebes der Schiedsklägerinnen aus den bereits dargelegten Gründen nicht allzu gravierend.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung


(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Bes

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit


(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen


(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs


(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1063 Allgemeine Vorschriften


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. (2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung o

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs


Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes


(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Parte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 706 Beiträge der Gesellschafter


(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten. (2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen


Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahre

Referenzen - Urteile

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Feb. 2007 - 4 Sch 1/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 27. Feb. 2007 - 4 Sch 1/07.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2013 - 1 Sch 1/11

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

Tenor 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Einzelschiedsrichters Prof. Dr. W... vom 19.1.2011 wird verworfen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens einschließlich der Kosten

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(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.

(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern.

(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.

(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern.

(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.

(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern.

(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.

(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.

(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.

(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.

(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern.

(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.