Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 10. Juli 2013 - 2 U 35/13

bei uns veröffentlicht am10.07.2013

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten (Erstberufung) gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Dezember 2011 - 6 O 216/11 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin (Zweitberufung) wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Dezember 2011 - 6 O 216/11 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, weitere 2.340,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2011 an die Klägerin zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, handelnd unter ihrer Zweigniederlassung A. Leasing in B., und die Beklagte schlossen auf der Grundlage der „PrivatLeasing-Bestellung“ der Beklagten vom 4.1.2006, die die Klägerin mit Schreiben vom 8.9.2006 angenommen hatte, einen Leasingvertrag über einen PKW der Marke A., 171 kW, mit einer Vertragsdauer von 48 Monaten und monatlichen Leasingraten in Höhe von 988 EUR. Liefertermin sollte der 15.8.2006 sein. Das von der Klägerin zur Verfügung gestellte Bestellformular enthält im Vertragstext folgenden Passus:

„Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabreden)

Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 44.694,71(einschl USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim KfZ-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% (einschl USt) erstattet. 25% (einschl USt) werden auf die Leasing- Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderung erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern.“

Ferner lagen dem Vertrag die „PrivatLeasing-Bedingungen“ der Klägerin zu Grunde.

Nachdem die Klägerin das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zurückerhalten hatte, ließ sie durch ein von ihr in Auftrag gegebenes Fahrzeug-Gutachten beim TÜV SÜD den Wert des Fahrzeugs ermitteln, das zu einem Händlereinkaufswert in Höhe von 25.400 EUR ohne Mehrwertsteuer gelangte. Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug zu einem Gebrauchtwagenerlös in Höhe von 26.210 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.

Mit ihrer nach Vorschaltung eines Mahnverfahrens erhobenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten gemäß ihrer Abrechnung einen Betrag in Höhe von 14.660,72 EUR nebst Zinsen. Der Abrechnung liegt ein Gebrauchtwagenverkaufserlös in Höhe von 26.210 EUR zuzüglich Umsatzsteuer auf den zum Vertragsende verbleibenden Restwert in Höhe von 38.529,93 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, was einem Betrag in Höhe von 44.694,71 EUR einschließlich 16 % Umsatzsteuer entspricht, zu Grunde, was einen Differenzbetrag in Höhe von 12.319,93 EUR ohne Umsatzsteuer und einen Differenzbetrag in Höhe von 14.660,72 EUR einschließlich 19% Umsatzsteuer ergibt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung über die Vertragsabrechnung um eine Individualvereinbarung über die Erstattung eines etwaigen Mindererlöses im Sinne einer Restwertgarantie - insoweit habe die Beklagte nicht die Vertragsvariante „Vertrag mit Kilometerabrechnung“, sondern die Variante „Vertrag mit Restwertabrechnung“ gewählt - handele, wobei die Beklagte an den im Vertrag festgelegten Restwert, der vor allem als Kalkulationsfaktor zur Errechnung der Leasingrate diene, gebunden sei. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass diese individuell ausgehandelte Vereinbarung mit gleichem Wortlauf auch in anderen Fällen fixiert werde. Einen Einfluss auf die Vertragsgestaltung habe die Beklagte bereits durch die Wahlmöglichkeit gehabt. Selbst wenn die Vereinbarung an §§ 305 ff BGB zu messen sein sollte, sei die Vereinbarung wirksam, da sie weder unklar noch überraschend sei, zumal die Restwertvereinbarung, die bei - wie hier - Vollamortisationsverträgen eine leasingtypische Gestaltung und einen der Eckpfeiler der Vertragskalkulation darstelle, durch gesonderte, optisch hervorgehobene Vereinbarung aufgenommen worden sei. Der Anspruch auf Ausgleich der Differenz stelle einen Teil des Erfüllungsanspruches des Leasinggebers dar, Preisvereinbarungen unterlägen jedoch nicht der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff BGB. Insoweit habe die Beklagte das Risiko übernommen, dass zum Ende der Vertragslaufzeit der kalkulierte Restwert nicht erreicht werde, ohne dass es ihr - der Klägerin - oblegen habe, die Beklagte weitergehend über die wirtschaftlichen Risiken der gewählten Abrechnung (Garantiezusage) aufzuklären.

Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei allen Vertragsbestandteilen um allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Die Restwertausgleichsverpflichtung sei von der Klägerin im Vertrag vorgegeben worden, eine Wahlmöglichkeit habe nicht bestanden. Die Restwertausgleichsklausel genüge nicht dem Transparenzgebot, da sie in der Mitte des 103 Worte langen Fließtextes versteckt und auch drucktechnisch nicht hervorgehoben sei. Zudem sei sie überraschend und benachteilige den Kunden unangemessen, weil der angesetzte Restwert - namentlich mit Blick auf die zu Grunde gelegte jährliche Laufleistung von 15.000 km - unrealistisch überhöht sei. Da es sich allenfalls um eine mittelbare Preisvereinbarung handele, sei sie einer Überprüfung in dem dargestellten Sinn zugänglich. Im Übrigen sei die Klägerin, die insoweit über einen Wissensvorsprung verfüge, gehalten gewesen, sie auf die Gefahren der Restwertabrechnung und den überhöhten Restwertansatz hinzuweisen. Der Restwertausgleich unterliege im Übrigen nicht der Umsatzsteuer.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 30.12.2011, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 12.319,93 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der von der Klägerin ermittelte Restwert ohne Umsatzsteuer nach den vertraglichen Vereinbarungen geschuldet sei, weil - in Übereinstimmung mit den im Einzelnen bezeichneten Obergerichten - die Vereinbarung wirksam sei. Es handele sich bei der in Rede stehenden Vereinbarung um eine Individualvereinbarung, was sich sowohl aus der drucktechnischen Gestaltung wie auch daraus ergebe, dass die von der Beklagten unterzeichnete und nicht widerrufene Vereinbarung ausdrücklich als Individualabrede bezeichnet sei. Selbst wenn es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, verstoße diese insgesamt nicht gegen §§ 305 ff BGB; insoweit teile die Kammer nicht die von der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken in dem Urteil vom 18.11.2011 - 13 S 123/11 - vertretene Rechtsauffassung. Die in Rede stehende Regelung - die nach dem äußeren Erscheinungsbild von dem übrigen Vertragstext abgehoben und nach seinem Inhalt auf eine Vollamortisation gerichtet sei, sei - selbst wenn der Restwert nicht sorgfältig berechnet oder sachgerecht kalkuliert sei, wobei die Regelung nicht auf eine realistische Restwertkalkulation beschränkt sei, sondern jeden kalkulierten Nettorücknahmewert erfasse - weder überraschend noch in sonstiger Weise ungewöhnlich, zumal - dem Transparenzgebot Rechnung tragend - das Vertragsformular den unmissverständlichen Hinweis auf die von dem Leasingnehmer übernommene Restwertgarantie enthalte. Indes sei die Umsatzsteuer für den Minderausgleich nicht geschuldet, weil dieser - ebenso wie Schadensersatzzahlungen - nicht auf einem Leistungsaustausch beruhe.

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Während die Klägerin ihr Klageziel weiterverfolgt (Berufung II), begehrt die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Berufung I).

Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass es sich bei der Restwertvereinbarung um eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung handele, da ein Verstoß gegen das Transparenzverbot insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Restwert fast doppelt so hoch angesetzt worden sei wie dies unter Zugrundelegung der angegebenen Jahresfahrleistung von 15.000 km zu erwarten gewesen wäre, vorliege und die Klausel zudem den Kunden - namentlich durch die Regelung, dass der Mehrerlös nur in Höhe von 75 % dem Leasingnehmer zu Gute komme, wohingegen er einen Mindererlös voll zu tragen habe - unangemessen benachteilige. Insbesondere hätte die Klägerin auf das Risiko der Restwertabrechnung sowie die konkrete Nachzahlungsgefahr hinweisen müssen. Zudem lägen die Abrechnungsvoraussetzungen gemäß XVI.3. der AGB der Klägerin nicht vor. Unter den gegebenen Umständen sei zudem die Kostenentscheidung falsch, da die Zuvielforderung mehr als 10 % betrage. Der Berufung der Klägerin tritt sie im Wesentlichen mit den in erster Instanz vorgebrachten Argumenten entgegen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30.12.2011 - 6 O 216/11 - die Klage abzuweisen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 30.12.2011 - 6 O 216/11 - die Beklagte über die bereits erfolgte Verurteilung hinaus zu verurteilen, an sie weitere 2.340,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2011 zu zahlen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

vorsorglich,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin macht geltend, dass die vom Landgericht vertretene Auffassung nur für den Minderwertausgleichsanspruch (Schadensersatzzahlung), nicht aber für den in Rede stehenden Mindererlösanspruch Geltung beanspruche; die in Bezug genommene Rechtsprechung des OLG Stuttgart befasse sich mit einem Minderwertausgleich, und auch die Entscheidung des BGH vom 14.3.2007 - VIII ZR 68/06 - habe, ebenso wie die Entscheidung des BGH vom 18.5.2011 - VII ZR 260/10 - eine andere Fallkonstellation zum Gegenstand. Da der Mindererlösanspruch auf Vollamortisation gerichtet sei und damit eine Entgeltvereinbarung darstelle, bestehe kein Unterschied zu der Vereinbarung über die Verpflichtung zu fortlaufenden Zahlungen; von daher liege ein Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor. Im Übrigen tritt sie dem Rechtsmittel der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten (Berufung I) und die Berufung der Klägerin (Berufung II) sind statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Klägerin hat hingegen Erfolg, so dass das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Entscheidungsformel der Abänderung unterliegt.

1. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin hat aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Leasingvertrag einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen dem im Vertrag vereinbarten Restwert und dem tatsächlich erzielten Erlös. Denn die Beklagte hat als Leasingnehmerin gemäß den in dem Leasingvertrag getroffenen Vereinbarungen eine Restwertgarantie für den Fall übernommen, dass der Gebrauchtwagenerlös den kalkulierten Restwert nicht erreicht.

Dabei kann unentschieden bleiben, ob es sich bei den in dem Antrag vom 4.1.2006 unter der Überschrift „Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabreden)“ zur Restwertgarantie getroffenen Abreden, die wortgleich in der Annahmeerklärung („Privat-Leasing-Vertrag“ vom 8.9.2006) enthalten sind, um eine Individualvereinbarung, wofür nicht nur die Überschrift und die vom übrigen Vertragstext graphische Abhebung, sondern auch die Verwendung variabler Größen wie der Betrag des Restwertes (44.694,71 EUR) sowie eine jährliche Fahrleistung von 15.000 km als Basis für die Kalkulation sprechen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 25.1.2011, 15 U 114/10), oder um allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt (siehe hierzu Landgericht Saarbrücken, Urt. v. 18.11.2011, 13 S 123/11). Selbst wenn man die Vereinbarung als allgemeine Geschäftsbedingung werten wollte, hält sie einer Überprüfung nach §§ 305 c bis 307 BGB stand.

Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Restwertklausel um eine Preisvereinbarung handelt und deshalb nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle weitgehend entzogen ist (so LG Saarbrücken, aaO; siehe hierzu auch Engel, Handbuch Kraftfahrzeug-Leasing, 2. Aufl., § 9, Rz. 110, 111, m.w.N.), ist die Vereinbarung weder überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise, § 307 Abs. 2 BGB. Sie regelt vielmehr eine leasingtypische Konstellation.

Außer Frage steht, dass eine Restwertgarantie leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbedenklich ist (vgl. BGH, NJW 1997, 3166). Bei - wie hier - Leasingverträgen mit Restwertabsicherung durch den Leasingnehmer und Aufteilung des Mehrerlöses handelt sich um ein erlasskonformes Vertragsmodell, wie es im Teilamortisationserlass des Bundesministers der Finanzen vom 22.12.1975 geregelt ist (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., L 12 ff; Zahn in: Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. M, Rz. 72 ff, m.w.N.). Bereits aus diesem Grund ist eine Klausel, nach der der Leasingnehmer bei Vertragsende einen eventuellen Mindererlös auszugleichen hat, keinesfalls ungewöhnlich. Die entsprechende Vereinbarung ist im Streitfall auch wirksam Vertragsbestandteil geworden. Soweit, da eine derartige Vertragsgestaltung auf Vollamortisation gerichtet ist und die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich nicht schon immanent aus dem allgemeinen leasingtypischen Prinzip der Vollamortisation folgt, dem Transparenzgebot genügt sein muss, das grundsätzlich nur dann gewahrt ist, wenn dem Kunden die Zweistufigkeit der Vollamortisation durch Zahlung des Leasingentgelts und Absicherung des Restwertes verdeutlicht wird (Reinking/Eggert, aaO, L 18, m.w.N.), muss die Verpflichtung zur Bezahlung des Restwerts - nach Beendigung des Leasingvertrages - so eindeutig, klar und transparent auf der Vorderseite des Vertragsformulars erscheinen, dass der Leasingnehmer daraus eine Garantieverpflichtung ableiten kann (statt aller: OLG Dresden, OLGR Dresden 2000, 356; Zahn, aaO, m.w.N.; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, 2. Aufl., § 56, Rz. 28, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend unzweifelhaft erfüllt. Die unter dem genannten Abschnitt mittig auf Seite 1 des Vertragsformulars enthaltenen Formulierungen verdeutlichen, dass der Leasingvertrag auf Vollamortisation ausgerichtet ist. Es wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Vertragsbeendigung eine Abrechnung auf der Basis des vereinbarten Restwertes dahingehend erfolgt, dass der Leasingnehmer eine Differenz zu dem aus der Verwertung des Leasingobjekts erzielten etwaigen niedrigeren Gebrauchtwagenerlös auszugleichen hat, die Aufwendungen des Leasinggebers durch die während der festgelegten Vertragsdauer gezahlten Leasingraten also nur teilweise gedeckt werden und zum Ende der Grundmietzeit eine Amortisationslücke in Höhe des vorab kalkulierten Restwertes verbleibt, so dass die Vollamortisation erst mit der an diesem Restwert orientierten Abschlussleistung eintritt. Angesichts dieses deutlichen und von dem übrigen Vertragstext graphisch abgehobenen Hinweises konnte es für die Beklagte nicht zweifelhaft sein, dass der Vertrag auf die volle Amortisation des gesamten Leasingaufwandes der Klägerin ausgerichtet ist, und konnte sie zudem nicht die Vorstellung haben, der Aufwand der Klägerin sei mit den Leasingraten abgegolten. Es wird deutlich hervorgehoben, dass die Beklagte eine etwaige Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös der Klägerin zu erstatten hat und somit den im Vertrag genannten Restwert garantiert (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 14.10.2011, 8 U 1307/10, BeckRS 2012, 06972; siehe auch OLG Köln, Urt. v. 25.1.2011, 15 U 114/10, zitiert nach juris). Der Einwand der Beklagten in diesem Zusammenhang, der Restwert sei jedenfalls auf der Grundlage der angegebenen Jahreslaufleistung von 15.000 km zu berechnen und anzusetzen, geht fehl. Die dort angesprochene jährliche Fahrleistung von 15.000 km stellt offensichtlich, da der Vertrag ausdrücklich keine jährliche Kilometerfahrleistung enthält (siehe hierzu auch BGH, NJW 2001, 2165) und in der Vereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Gebrauchtwagenabrechnung unabhängig von den gefahrenen Kilometern erfolgt, lediglich einen Bemessungsfaktor des vereinbarten Restwertes dar, ohne dass es seitens der Klägerin einer weiteren Offenlegung der Kalkulation, die dem vereinbarten Restwert zu Grunde liegt, bedarf. Dem Transparenzgebot ist nämlich genügt, wenn die Klausel in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der Klausel geschuldeten Betrages bedarf. Dass die Vereinbarung in diesem Sinne durchschaubar ist, steht außer Frage. Berechnungsfaktoren für die Ermittlung der Höhe eines etwaigen Restwertausgleichs sind einerseits der vereinbarte und vom Leasingnehmer garantierte Restwert, andererseits der bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs erzielte Veräußerungserlös (BGH, NJW 1997, 3166 und WM 1996, 311; Reinking/Eggert, aaO, L 19, m.w.N.; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, aaO, m.w.N.). Insoweit entbehrt die Klausel, entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.6.2013, auch nicht der Klarheit, weil der Passus, dass die Kalkulation auf der Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolgt, die Gebrauchtwagenabrechnung (indes) unabhängig von den gefahrenen Kilometern erfolgt, bei der Beklagten nicht den Eindruck zu erwecken vermochte, dass sie nur bei Überschreitung einer bestimmten Fahrleistung zum Restwertausgleich verpflichtet ist. Die Vertragsvariante „jährliche Fahrleistung“ hat sie ausdrücklich nicht gewählt, eine „Gesamtfahrleistung“ ist in der Restwertvereinbarung gerade nicht genannt (siehe auch BGH, NJW 2001, 2165). Als Durchschnittskunde konnte sie in Anbetracht der klar formulierten Berechnungsgrundlagen sowie der von ihr gewählten Vertragsgestaltung auch nicht ansatzweise annehmen, dass der Restwert in Höhe eines nach Maßgabe einer bestimmten Fahrleistung, die offensichtlich nur einen Bemessungsfaktor unter den angegeben Berechnungsfaktoren (s.o.) darstellen soll, zu erwartenden Fahrzeugerlöses kalkuliert ist. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang weiter darauf hinweist, dass der Restwert krass überhöht sei, womit sie die Unwirksamkeit der Vereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden zur Überprüfung stellt, kann eine solche nicht festgestellt werden. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Regelung grundsätzlich nicht auf realistische Restwertkalkulationen beschränkt ist, sondern jeden kalkulierten Nettorücknahmewert erfasst, auch wenn dieser unter Umständen von vorneherein nicht zu erreichen ist. Denn bei dem in der hier zu beurteilenden Vertragsgestaltung vereinbarten Restwert handelt es sich um eine kalkulatorische Größe, an Hand deren der Leasinggeber die von dem Leasingnehmer bis zur Vollamortisation zu erbringenden Gegenleistungen bestimmt. Die Höhe des vereinbarten Restwertes schlägt dabei, worauf die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 27.9.2011 hingewiesen hat, auf die Ermittlung der für das Ziel der Vollamortisation aufzubringenden monatlichen Leasingraten durch. Diese Interdependenz, die, was die Beklagte bei ihrer Argumentation - namentlich im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.6.2013 - verkennt, bei der Restwertgarantie im Ergebnis nicht das Ziel hat, einen „überhöhten“ Restwert durch niedrigere Leasingraten zu „kompensieren“, legt offen, dass es sich bei dem kalkulierten Restwert letztlich um einen von den tatsächlichen Marktverhältnissen losgelösten „Buchwert“ handelt. Selbst wenn es sich um einen unrealistischen Wert (“Fantasiewert“) handelt, der auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erzielen ist, führt dies, insbesondere wenn die Leasingraten entsprechend niedriger kalkuliert sind, nicht zu einer unbilligen Belastung des Leasingnehmers. Insoweit hat der Leasingnehmer, der als eigenverantwortlicher Verbraucher erkennen kann, ob der Erwerb eines Kraftfahrzeugs (ggf. mit Fremdmitteln) oder der Abschluss eines Leasingvertrages über ein (Neu-)Fahrzeug in der hier gewählten Vertragsform mit Restwertgarantie für ihn - ggf. auch unter dem Aspekt der steuerlichen Abschreibung hoher Leasingraten - wirtschaftlich sinnvoller ist, eine sich aus der unter Umständen krass am Markt vorbei kalkulierten Höhe des Restwertes tatsächlich ergebende überteuerte Leasingleistung innerhalb einer die Grenzen zum Wucher überschreitenden Höhe hinzunehmen (OLG Köln, aaO; OLG Koblenz, aaO; OLG Celle, OLGR Celle 1996, 219; siehe auch Reinking/Eggert, aaO, L 21). Dass diese hier überschritten wird, hat die Beklagte weder belastbar dargelegt - allein der auf einen (nicht beigefügten) Auszug der „Deutschen Automobiltreuhand“ beruhende Hinweis, dass ein Fahrzeug des streitgegenständlichen Typs nach einer solchen Zeit und Laufleistung noch durchschnittlich 23.487 EUR wert sei, genügt nicht - noch ist dies aus den Umständen ersichtlich. Aus den nämlichen Erwägungen lässt sich, entgegen der Auffassung der Beklagten, eine unangemessene Benachteiligung nicht daraus herleiten, dass der Leasingnehmer, der für einen Mindererlös zu 100 % einzustehen hat, aus einem Mehrerlös nur 75 % erhält. Die Regelung ist erlasskonform; mit den dem Leasinggeber verbleibenden 25 % sieht die Finanzverwaltung dessen Chance auf eine Wertsteigerung des Leasingobjekts gewahrt, so dass das wirtschaftliche Eigentum des Leasinggebers im Sinne von § 39 AO nicht in Frage gestellt ist (Zahn, aaO, Kap. M, Rz. 73). Sie ist Ausdruck des systemimmanenten Regelungscharakters der Vollamortisationsklausel, bei der der vereinbarte Restwert gerade wegen der mit der künftigen Wertentwicklung verbundenen Risiken keine prognostische Angabe darstellt, sondern eine kalkulatorische Größe, die aus der Aufteilung des Amortisationsaufwandes auf die Leasingraten, die Sonderzahlungen und den kalkulierten Restwert resultiert. Gegen Missbrauch ist der Leasingnehmer, der im Falle eines zu gering eingeschätzten Restwertes einerseits hohe Raten zahlen muss, andererseits von dem Mehrerlös nur 75 % erhält, nicht schutzlos, weil er einen willkürlich eingesetzten Fantasiepreis nicht gegen sich gelten lassen muss (Reinking/Eggert, aaO, L 21, m.w.N.). Dass insoweit die Grenze des Hinnehmbaren überschritten ist, hat die Beklagte weder belastbar dargelegt noch liegen hierfür hinreichende Anhaltspunkte vor (s.o.).

Eine, wie von der Beklagten eingewandt, Verletzung von Hinweispflichten, die grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führen, sondern nur zum Schadensersatz - nämlich im Ergebnis die Beklagte so zu stellen, als wäre der Leasingvertrag bei Aufklärung und Beratung nicht geschlossen worden - verpflichten würde, liegt nicht vor. Die Beklagte lässt auch hierbei außer Acht, dass es sich bei dem im Leasingvertrag vereinbarten Restwert gerade wegen der mit der künftigen Wertentwicklung verbundenen Risiken um eine kalkulatorische Größe und nicht um eine prognostische Angabe des tatsächlichen Restwerts handelt. Die Funktion des „kalkulierten Restwerts“ als Berechnungsfaktor im Rahmen des von dem Leasingnehmer insgesamt geschuldeten Leasingentgelts ermöglicht den Parteien des Leasingvertrags gerade auch einen an den jeweiligen Bedürfnissen des Leasingnehmers orientierte Vertragsgestaltung in Bezug auf die gewünschte Fälligkeit der jeweils einzelnen Teile (Leasingraten, Sonderzahlungen, Restwert) der Gegenleistung (OLG Celle, NJW-RR 1997, 1008), was dazu führen kann, aber nicht zwangsläufig dazu führen muss, dass bei der Wahl hoher Leasingraten statt eines Mindererlöses ein Mehrerlös erzielt wird bzw. bei der Wahl von niedrigeren Leasingraten ein ausgleichspflichtiger Minderwert verbleibt. Aufgrund der inhaltlich eindeutigen und leasingtypischen Garantie des Restwerts als Teil der Gegenleistung bestand mangels Informationsgefälles keine entsprechende Aufklärungspflicht der Klägerin wegen eines vermeintlichen - und nach Lage der Dinge wegen der fehlenden „Prognosefunktion“ der vereinbarten Größen und insoweit auch bezüglich der Entwicklung des Gebrauchtwagenmarktes nicht anzunehmenden - Wissensvorsprungs (OLG Köln, aaO; Koblenz, aaO; Graf v. Westphalen, aaO, Kap. C, Rz. 140). Von daher stehen der Beklagten aufrechenbare Gegenansprüche, wie sie erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24..6.2013 formuliert worden sind, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Ohne Erfolg rügt die Beklagte schließlich, dass die Abrechnungsvoraussetzungen nach Ziffer XVI.3. der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht eingehalten seien, so dass, da kein Einigungsversuch stattgefunden und eine Zustimmung der Beklagten zur Gutachterbeauftragung nicht vorgelegen habe, die Restwertabrechnung unzulässig sei. Hiermit könnte die Beklagte auch bei gebotener Differenzierung der Klausel nach Schadensersatzleistungen und Gebrauchtwagenerlös der Sache nach allenfalls dann durchdringen, wenn die Klägerin, was dem systemimmanenten Regelungscharakter einer Klausel der vorliegenden Art entspricht, ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verletzt hätte. Soweit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Leasinggeber seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstandes schon dann erfüllt, wenn er dem Leasingnehmer nach Einholung eines Gutachtens anbietet, einen Drittkäufer zu benennen, weil der Leasingnehmer - ebenso wie im Falle der Andienung der Übernahme des Fahrzeugs zum Schätzpreis durch ihn selbst - hierdurch in die Lage versetzt, einen höheren Verkehrswert des Leasingobjekts (Verwertungserlös) zu erzielen, womit seine Interessen grundsätzlich ausreichend berücksichtigt sind (statt aller: BGH, NJW 1997, 3166), kann eine Pflichtverletzung nach Sinn und Zweck nur dann angenommen werden, wenn die Realisierung eines höheren Veräußerungserlöses im Raum steht. Dass für das in Rede stehende Fahrzeug ein höherer als der von der Klägerin erzielte Gebrauchtwagenerlös, der über dem Händlereinkaufswert laut Gutachten liegt, realisierbar gewesen wäre, behauptet die Beklagte indes nicht.

2. Die Berufung der Klägerin (Zweitberufung) ist begründet. Ihr steht ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer des Mindererlöses zu.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf den Bestimmungen der Umsatzsteuer-Richtlinie. Gemäß deren Art. 2 Nr. 1 unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinie jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. Besteuerungsgrundlage ist bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Umsatzsteuer-Richtlinie alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (zuletzt Urt. v. 16.12. 2010, Rs. C-270/09 DStR 2011, m.w.N.- „Mcdonald Resort Ltd.“). Dem haben sich der Bundesfinanzhof (zuletzt BFH, DStR 2010, 2184, m.w.N.) und der Bundesgerichtshof (Urt. v. 14.3.2007, VIII ZR 68/06, WM 2007, 990, m.w.N.) angeschlossen. Dazu muss zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (EuGH, Urt. v. 18.7.2007 - Rs. C-277/05, Slg. 2007, I-6415 -„ Société thermale d'Eugénie-les-Bains“), wobei sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestimmt, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (BFH, aaO, m.w.N.).

Demgegenüber sind sogenannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BGH, Urt. v. 18.5.2011, VIII ZR 260/10, NJW-RR 2011, 1625; Urt. v. 14.3.2007, VIII ZR 68/06, aaO; BFH, aaO). Die Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert. Maßgebend ist insoweit der tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, aaO).

In Übereinstimmung damit hat der BGH entschieden, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen - infolge der durch die Kündigung des Leasingvertrages bewirkten Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Leasinggebers - eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (BGH, Urt. v. 14.3.2007, VIII ZR 68/06, aaO, m.w.N.). Denn der Schadensersatz, den der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber zu leisten hat, stellt nicht die Vergütung für eine vom Leasinggeber bereits tatsächlich erbrachte Leistung dar. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 9 UStG ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit. Ist der Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers oder einer anderen Pflichtverletzung des Leasingnehmers gekündigt und die Leasingsache deswegen an den Leasinggeber zurückgegeben oder verwertet worden, ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet. Eine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat, steht deshalb nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begründet für diesen keinen steuerpflichtigen Umsatz (BGH, aaO).Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH für eine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer in diesem Zusammenhang für den Minderwert der zurückgegebenen Leasingsache zu leisten hat. Daran ändert nichts, dass die Schadensersatzzahlung auch dem Ausgleich der noch nicht amortisierten Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasinggebers dient. Zwar besteht die Vertragsleistung des Leasinggebers leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung eines Sachgutes, sondern - wirtschaftlich gesehen - auch in der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit mit dem Ziel einer Amortisation dieses Kapitaleinsatzes durch die vom Leasinggeber zu erbringenden Leistungen. Wird der Vertrag jedoch vorzeitig beendet und die Leasingsache zurückgegeben oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht nur der weitere Sachgebrauch, sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung entzogen. Der Leasinggeber führt, soweit durch eine ihm zu erbringende Schadensersatzzahlung noch nicht gedeckte Anschaffungs- und Finanzierungskosten ausgeglichen werden sollen, daher keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung mehr aus (BGH, aaO). Ebenso verhält es sich auch bei dem leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der nach der Rechtsprechung des BGH auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages gerichtet ist (BGH, aaO). Zwar handelt es sich dabei um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch nicht entscheidend an. Diese Einordnung kann schon deswegen nicht entscheidend sein, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der Umsatzsteuer-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu beantworten ist. Insoweit ist vielmehr maßgebend, dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der Schadensersatzzahlung, nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht (BGH, aaO).

In seiner Entscheidung vom 18.5.2011 (aaO) hat der BGH klargestellt, dass dies auch für einen Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache beanspruchen kann, gilt, auch wenn dies von der Finanzverwaltung anders gesehen werde. Für die Umsatzsteuerpflicht sei ein unmittelbarer Zusammenhang von Leistung - hier des Leasinggebers in Gestalt einer zeitweiligen Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs und wirtschaftlich gesehen auch in Gestalt der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit - und erhaltenem Gegenwert - hier dem vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert - im Sinne einer dauerhaften Abhängigkeit in Entstehung und Fortbestand der Pflichten erforderlich. Hieran fehle es, wenn die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet ist, nachdem er das Fahrzeug - hier aus Anlass des Ablaufs der Leasingdauer - zurückerlangt und auf diese Weise zugleich die dem Leasingnehmer eingeräumte Kapitalnutzung geendet hat. Von daher, so der BGH, stehe der Ausgleichszahlung - nicht anders als einer Schadensersatzzahlung - nach Beendigung des Leasingvertrages und der Rückgabe der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenüber und erbringe der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich hierzu verpflichtet ist.

Diese Rechtsprechung kann indes nicht auf Fallgestaltungen Anwendung finden, in denen kein Minderwert, sondern nach regulärer Vertragsbeendigung ein Mindererlös ausgeglichen werden soll. Der Senat schließt sich insoweit der in der Literatur (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., L 37, m.w.N.) sowie der von dem OLG Hamm in seinem Urteil vom 29. Mai 2013 (I-30 U 166/12), auf dessen tragende Gründe insoweit Bezug genommen wird, vertretenen Auffassung an, dass unbeschadet der in der Vereinbarung ausbedungenen Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös sowie deren Inrechnungstellung den Restwertabrechnungsansprüchen eine steuerbare Leistung der Klägerin als Leasinggeberin im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 S. 1 UStG gegenüber steht, die zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet. Auch wenn der Leasinggeber nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit seine vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt hat, richtet sich die vertragliche Leistung der Klägerin als Leasinggeberin (auch) auf die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines dem kalkulierten Restwert abzüglich eines Verwertungserlöses entsprechenden Betrages als Gegenleistung; insoweit überdauern die beiderseitigen Leistungspflichten aus der Leasingfinanzierung und hier aus dem nicht abgedeckten Amortisationsaufwand - wegen der nur kalkulatorischen Bedeutung des vertraglich festgesetzten Restwertes ist die ratierlich zu erbringende Leistung des Leasingnehmers bei verständiger Sichtweise regelmäßig (noch) nicht die von dem Leasingnehmer zu erbringende vollständige Gegenleistung für die ihm eingeräumte Nutzungsgewährung auf Zeit - das reguläre Vertragsende, so dass, anders als bei einem Minderwertausgleich, noch eine Konnexität zwischen der vom Leasingnehmer über die umsatzsteuerpflichtigen Leasingraten und eventuelle umsatzsteuerpflichtige Sonderzahlungen hinaus zu leistenden Ausgleichszahlung und der Finanzierung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber besteht.

Von daher ist auf den Mindererlös, wie im Übrigen in der Entscheidung des BGH vom 4.6.1997 - VIII ZR 312/96 - (NJW 1997, 3166) unbeanstandet geblieben, die Umsatzsteuer zu entrichten, so dass ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 2.340,79 EUR besteht.

Der Zinsanspruch ist gemäß § 286 Abs. 1 S. 1, S. 2 Alt. 2, § 288 BGB ab dem 26. Juni 2011 - der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 25.6.2011 zugestellt - gerechtfertigt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.

Der Anregung der Parteien, die Revision zuzulassen, war zu entsprechen. Sowohl die Frage der Wirksamkeit der von der Klägerin als Leasinggeberin verwendeten „Restwertvereinbarung“ als auch die Frage, ob der hiernach geschuldete Mindererlösanspruch des Leasinggebers der Umsatzsteuer unterliegt, sind höchstrichterlich noch nicht geklärt.Angesichts der von beiden Parteien dargelegten Vielzahl gleichgelagerter Fälle ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

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(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

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Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Abgabenordnung - AO 1977 | § 39 Zurechnung


(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: 1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentüme

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe


(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistend

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 25.05.2011 – 23 C 244/10 (20) – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem beendeten Leasingvertrag geltend.

Die Klägerin und die Erstbeklagte schlossen am 24.11.2004 einen „Privat-Leasing-Vertrag“ über einen VW Golf Sportline 2,0 TDI, für den der Ehemann der Erstbeklagten, der Zweitbeklagte, eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat. Der Leasingvertrag sieht eine Laufzeit von 48 Monaten, eine einmalige Sonderzahlung von 2.800,- EUR und monatliche Leasingraten von 332,- EUR (286,20 zzgl. 16% Mehrwertsteuer) vor. Unter der Überschrift „Vereinbarungen“ heißt es im Vertragstext:

„Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 12.781,44 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% (einschl. USt) erstattet. 25% (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderung erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes.

Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern.“

Die „PrivatLeasing-Bedingungen“ der Klägerin sehen u.a. vor:

XVI. Rückgabe des Fahrzeuges

1. Nach Beendigung des Leasing-Vertrags ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Fahrzeugschein, Kundendienstheft, Ausweise) vom Leasing-Nehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem ausliefernden Händler zurückzugeben. …

3. … Kann bei einem Vertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung keine Einigung über den Gebrauchtwagenerlös des Fahrzeuges erzielt werden, wird dem Leasing-Nehmer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang eines Aufforderungsschreibens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem vom Leasing-Geber mitgeteilten Angebot liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages bleibt es dem Leasing-Geber unbenommen, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern.

4. Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Leasing-Nehmer für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasing-Rate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. …“

Das Fahrzeug wurde der Erstbeklagten durch die Autohaus ... GmbH, ..., zur Verfügung gestellt, die im Leasingvertrag als vermittelnder Betrieb aufgeführt ist.

Mit Schreiben vom 30.09.2008 erinnerte die Klägerin die Erstbeklagte an das bevorstehende Ende der Vertragslaufzeit und forderte sie auf, das Fahrzeug bis zum 18.11.2008 bei der Autohaus ... GmbH zurückzugeben. Am 13.10.2008 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter für die Autohaus ... GmbH bestellt. In der ersten Novemberhälfte des Jahres 2008 wandte sich die Erstbeklagte an die Autohaus ... GmbH, um einen Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs zu vereinbaren. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, weswegen die Autohaus ... GmbH nicht mehr für die Rückgabe zuständig sei. Mit Schreiben vom 26.11.2008 teilte die Klägerin der Erstbeklagten mit, da der ausliefernde Händler nicht mehr für die Betreuung zuständig sei, könne die Erstbeklagte den Leasingvertrag um maximal 6 Monate verlängern oder das Fahrzeug in Absprache mit einem Volkswagen-, Audi-, Seat- oder Skoda-Vertragshändler zurückgeben. Die Erstbeklagte möge ihre Entscheidung mitteilen. Am 13.12.2008 gab die Erstbeklagte das Fahrzeug bei einem ortsansässigen VW-Händler zurück. Auf Veranlassung der Klägerin wurde das Fahrzeug durch einen Sachverständigen bewertet, der einen Händlereinkaufswert von 7.600,- EUR netto ermittelte. Am 15.04.2009 veräußerte die Klägerin das Fahrzeug an einen Kfz-Händler zu einem Nettopreis von 8.301,- EUR.

Die Klägerin hat die Erstbeklagte auf Erstattung der Differenz zwischen dem im Vertrag angegebenen Restwert und dem erzielten Verkaufserlös von (11.018,48 EUR netto abzüglich 8.301,- EUR netto =) 2.717,48 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer, mithin 3.233,80 EUR in Anspruch genommen. Daneben hat sie von der Erstbeklagten wegen Vertragszeitüberschreitung auf der Grundlage von Ziffer XVI.4 ihrer Leasingbedingungen eine Entschädigung von 25 Tagen x 1/30 der Leasingrate in Höhe von 238,50 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer, mithin 283,82 EUR verlangt. Mit ihrer Klage begehrt sie Ersatz dieser Beträge sowie Ersatz von Kosten für Rücklastschriftgebühren in Höhe von 10,50 EUR, insgesamt also 3.528,12 EUR nebst Verzugszinsen von der Erstbeklagten als Leasingnehmerin und dem zweitbeklagten Bürgen.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe ausweislich ihres Schreibens vom 26.11.2008 unverzüglich nach Unterrichtung über die Rückgabeprobleme und auch zeitnah zum regulären Vertragsende reagiert und eine geeignete Rückgabemöglichkeit eröffnet. Die Klägerin hat im Übrigen mit Hinweis auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (Urteil vom 08.11.1983 – 4 U 173/83), Braunschweig (27.01.1997 – 6 U 38/96) und Köln (Urteil vom 14.11.1994 – 2 U 66/94) die Auffassung vertreten, dass es sich bei der vertraglichen Gebrauchtwagenabrechnungsklausel um eine Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB handele. Außerdem sei der Anspruch auf Restwertausgleich Teil der Preisvereinbarung, die einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen sei. Selbst wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, sei die Vereinbarung wirksam. Dem Leasingnehmer werde klar und unmissverständlich vor Augen geführt, dass er neben den monatlichen Leasingraten am Vertragsende ggfl. noch eine verbleibende Wertdifferenz zu zahlen habe. Die Klägerin sei auch berechtigt gewesen, das Fahrzeug zum ihr vorliegenden Höchstgebot, das über dem sachverständig ermittelten Händlereinkaufswert gelegen habe, an einen gewerblichen Händler zu veräußern, nachdem sie mit Schreiben vom 10.02.2009 der Erstbeklagten die Möglichkeit gegeben habe, einen Kaufinteressenten zu benennen, und die Erstbeklagte hiervon keinen Gebrauch gemacht habe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagten, und zwar die Beklagte zu 1) als Hauptschuldnerin und den Beklagten zu 2) als Bürgen zu verurteilen, an sie 3.528,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, eine Entschädigung wegen verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs sei nicht geschuldet, da die Klägerin verpflichtet gewesen sei, der Erstbeklagten mitzuteilen, wo das Fahrzeug zurückgegeben werden sollte. Auch der geltend gemachte Anspruch auf den Mindererlös bestehe nicht. Zum einen sei durch einen Mitarbeiter des Autohauses zugesichert worden, dass nach Ablauf der Vertragsdauer der angegebene Restwert auf jeden Fall erzielt werden könne und deswegen von der Erstbeklagten bei Ablauf des Vertrages sicherlich keine Zahlungen zu leisten seien. Zum anderen stehe der Erstbeklagten jedenfalls ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Mindererlöses zu, da ihr entgegen der Regelung in Ziffer XVI.3. der Leasingbedingungen nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, selbst einen Kaufinteressenten zu benennen. Das entsprechende Schreiben der Klägerin vom 10.02.2009 habe die Erstbeklagte nicht erhalten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Zahlungsanspruch wegen Laufzeitüberschreitung bestehe nicht; die Klausel in Ziffer XVI.4 der in den Vertrag einbezogenen Leasingbedingungen sei unwirksam. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Restwertausgleich, weil die Klägerin gegen ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs verstoßen habe. Der Zugang des Schreibens vom 10.02.2009 sei nicht nachgewiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Antrages weiter. Sie macht geltend, das Amtsgericht sei von einem falschen Verständnis des § 546 a BGB ausgegangen. Ein Vorenthalten im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor, da die Klägerin bereits unter dem 30.09.2008 die pünktliche Einstellung des Fahrzeugs nach Ablauf der Vertragszeit beim ausliefernden Händler verlangt habe. Das Amtsgericht habe in diesem Zusammenhang verkannt, dass bis zum vereinbarten Vertragsende am 18.11.2008 überhaupt kein Anlass bestanden habe, einen anderen Händler mit der Entgegennahme des Fahrzeuges zu beauftragen. Ein Entgelt sei aber jedenfalls für die Zeit vom 01.12. bis 13.12.2008 geschuldet, weil die Beklagten in dieser Zeit das Fahrzeug dem örtlichen VW-Händler hätten zurückgeben können. Das Amtsgericht habe auch zu Unrecht den gesamten Mindererlösanspruch abgelehnt. Es komme lediglich darauf an, dass die Klägerin Bemühungen angestellt habe, die Erstbeklagte in den Verwertungsvorgang einzubeziehen. Dies habe sie in Gestalt der Abfassung und Absendung des Schreibens vom 10.02.2009 getan. Davon unabhängig hätte auch kein höherer als der erwirtschaftete Verkaufserlös erzielt werden können. Jedenfalls scheide eine Ersatzpflicht aus, weil der tatsächliche Verkaufserlös weniger als 10% unter dem Händlerverkaufspreis liege, der bei vermeintlich pflichtgemäßem Handeln erzielbar gewesen wäre.

Auf einen Hinweis der Kammer hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Wirksamkeit der vereinbarten Gebrauchtwagenabrechnungsklausel vertieft und sich ergänzend auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14.10.2011 (8 U 1307/10) bezogen.

Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere als die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO).

1. Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst festgestellt, dass die Klägerin gegen die Erstbeklagte keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe des geleasten Fahrzeugs hat.

a) Dass mit Ablauf des Leasingvertrages am 18.11.2008 kein Anspruch mehr auf Entrichtung der vereinbarten monatlichen Leasingraten besteht, ist unstreitig. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Parteien keine neue Vereinbarung über die Nutzung des Leasingfahrzeugs über den 18.11.2008 hinaus geschlossen haben.

b) Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht auf Ziffer XVI.4. ihrer Leasingbedingungen stützen kann. Gemäß Ziffer XVI.4. der Leasingbedingungen hat der Leasingnehmer, der das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgibt, für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasingrate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten zu zahlen. Nach § 546 a Abs. 1 BGB, der auf Leasingverträge Anwendung findet (vgl. nur BGHZ 107, 123 zu § 557 BGB a.F.; MünchKomm-BGB/Koch, 5. Aufl., Finanzierungsleasing Rn. 116; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1999), kann der Vermieter dagegen nur für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache, also in der Zeit, in der der Mieter die Herausgabe gegen den Willen des Vermieters verweigert, als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen. Die Vorenthaltung der Mietsache ist wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des Nutzungsentschädigungsanspruchs nach § 546 a Abs. 1 BGB, weshalb ihr Fehlen in Ziffer XVI.4. der Leasingbedingungen der Klägerin mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist und somit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.2004 – VIII ZR 103/03, NJW-RR 2004, 558, 559 f. zu § 557 BGB a.F.; MünchKomm-BGB/Koch aaO; Wolf/Eckert/Ball aaO Rn. 2000; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 307 Rn. 30).

c) Die Klägerin kann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch nicht aus § 546 a Abs. 1 BGB herleiten. Die Erstbeklagte als Leasingnehmerin hat das geleaste Fahrzeug zwar erst nach Beendigung des Leasingvertrages zurückgegeben. Das Amtsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB im Streitfall nicht vorliegen.

aa) Fraglich ist bereits, ob die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht zur Bestimmung eines konkreten Rückgabeortes nachgekommen ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, DB 2001, 268; LG Lüneburg, ZMR 2010, 765; Palandt/Weidenkaff aaO § 546 a Rn. 9; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 3. Aufl., § 546 a Rn. 7 a; jurisPK-BGB/Münch, 5. Aufl., § 546 a Rn. 48; vgl. auch OLG Hamm, ZIP 1989, 45; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 546 a Rn. 5). Einer solchen Bestimmung bedurfte es, nachdem der Erstbeklagten eine Rückgabe des Leasingfahrzeugs entsprechend der vertraglichen Regelung in Ziffer XVI.1. der Leasingbedingungen nicht mehr möglich war, weil der ausliefernde Händler die Rücknahme des Fahrzeugs verweigerte. Zwar stellt die Rückgabeverpflichtung aus einem Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug grundsätzlich eine Bringschuld des Leasingnehmers dar (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2007, 1421 m.w.N.). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Erstbeklagte das Fahrzeug am Sitz der Klägerin hätte zurückgeben müssen. Aus der Regelung in XVI.1. der Leasingbedingungen, wonach das Fahrzeug dem ausliefernden Händler zurückgegeben werden soll, ergibt sich, dass eine Rückgabe an ihrem Sitz für die Klägerin – was sie auch selbst nicht in Abrede stellt – grundsätzlich nicht in Betracht kam. Deshalb hätte es der Klägerin oblegen, der Erstbeklagten einen anderen konkreten Rückgabeort zu nennen. Die Klägerin hat zwar mit Schreiben vom 26.11.2008 darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug bei einem Händler des VW-Konzerns zurückgegeben werden könne. Ob die Klägerin damit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, erscheint indes fraglich, da nach dem Inhalt des Schreibens die Rückgabe des Fahrzeuges „in Absprache (Hervorhebung durch die Kammer) mit einem Volkswagen-, Audi-, Seat- oder Skoda-Vertragshändler“ erfolgen sollte. Somit konnte bei der Erstbeklagten der Eindruck entstehen, die Rückgabe des Fahrzeuges, also auch der Rückgabeort, sei von einer weiteren Vereinbarung abhängig. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.

bb) Der Klägerin fehlte jedenfalls der für ein Vorenthalten i.S.d. § 546 a Abs. 1 BGB erforderliche Rücknahmewille. Die Klägerin hat der Erstbeklagten ausweislich des Schreibens vom 26.11.2008 ein Angebot unterbreitet, entweder den Leasingvertrag zu verlängern oder zu beenden und das Fahrzeug zurückzugeben. Macht ein Vermieter aber ein Angebot auf Verlängerung des Mietvertrages, sieht er den Mietvertrag grundsätzlich nicht als beendet an und will auch keine Rückgabe der Mietsache verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.2004 aaO und Urteil vom 02.11.2005 – XII ZR 233/03, NJW 2006, 140, 142). Dies gilt jedenfalls, solange dem Mieter eine Überlegungsfrist eingeräumt ist. Das war hier der Fall. Denn die Klägerin hatte die Erstbeklagte um Mitteilung ihrer Entscheidung über die Vertragsverlängerung oder die Beendigung durch gesonderte Erklärung gebeten. Da eine konkrete Erklärungsfrist von der Klägerin nicht gesetzt wurde, brauchte die Erstbeklagte auch nicht unverzüglich zu reagieren. Es reichte vielmehr aus, dass die Erstbeklagte innerhalb einer angemessenen Frist reagierte. Das hat sie getan. Zwischen dem Schreiben vom 26.11.2008 und der Rückgabe des Fahrzeugs am 13.12.2008 lagen unter Berücksichtigung des Postlaufs ca. 2 Wochen. Bei einem solchen Zeitraum kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeklagte die ihr eingeräumte Überlegungsfrist über Gebühr in Anspruch genommen hat.

2. Das Amtsgericht hat auch jedenfalls im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Restwertausgleich verneint.

a) Die Erstrichterin ist davon ausgegangen, dass die im Leasingvertrag getroffene Regelung zum Restwertausgleich eine Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB darstellt. Es komme nicht entscheidend darauf an, ob der kalkulierte Restwert tatsächlich ausgehandelt worden sei. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Berechnung auch von weiteren variablen Größen, nämlich Sonderzahlung und monatlichen Leasingraten, abhänge und bei Änderung einer Variablen sich auch die übrigen änderten, weil der Leasingvertrag mit Restwertabrechnung auf Vollamortisation gerichtet sei. Das Amtsgericht hat sich insoweit an die Begründung des Oberlandesgerichts Braunschweig in dessen Urteil vom 27.01.1997 – 6 U 38/96 -, wie es von der Klägerin vorgelegt worden ist, angelehnt. Auch das Oberlandesgericht Köln ist in seinem Urteil vom 14.11.1994 – 2 U 66/94, BB 1995, 696 davon ausgegangen, dass es sich bei der dortigen Klausel über den Restwertausgleich um eine Individualvereinbarung handele. Ähnlich hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 23.10.1996 – 30 U 75/96, n.v. und in dem von der Klägerin vorgelegten Urteil vom 08.11.1983 – 4 U 173/83 entschieden. Dagegen bestehen aus Sicht der Kammer durchgreifende Bedenken.

aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), wobei gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass es sich bei der im Leasingvertrag verwandten Klausel über den Restwertausgleich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung in Form eines Textbausteins handelt, wird bereits daran deutlich, dass die Klausel von ihrer äußeren Erscheinungsform Teil des Vertragsformulars ist und in der Klausel auf eine „eventuelle“ Sonderzahlung abgestellt wird, obgleich im Streitfall eine konkrete Sonderzahlung vereinbart wurde. Die Kammer geht ferner davon aus, dass die Klägerin die streitige Klausel bundesweit beim Abschluss von Leasingverträgen einsetzt, wie sich nicht zuletzt aus dem von der Klägerin vorgelegten Urteil des OLG Koblenz vom 14.10.2011 – 8 U 1307/10 zu derselben Restwertklausel ergibt (zur tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vgl. nur BGHZ 143, 104, 109 ff; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 305 BGB Rn. 58 m.w.N.). Da es sich bei dem Leasingvertrag um einen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer handelt, besteht nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB auch eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Vertragsbedingungen von der Klägerin gestellt worden sind.

bb) Allerdings liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Individualvereinbarung hat die hierfür beweispflichtige Klägerin aber nicht nachgewiesen (zur Beweislast des Verwenders vgl. nur BGHZ 153, 148, 152; 176, 140, 143; Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Rn. 60; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rn. 55; Palandt/Grüneberg aaO § 305 Rn. 62, jeweils m.w.N.).

(1) Unerheblich ist zunächst, dass die Klausel über den Restwertausgleich hier äußerlich als Teil einer „Vereinbarung“ gestaltet ist (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB).

(2) Im Übrigen ist unbestritten, dass den Kunden der Klägerin grundsätzlich zwei Modelle des Finanzierungsleasings angeboten werden, nämlich ein Vertrag mit Kilometerabrechnung und der hier vorliegende Vertrag mit Restwertabrechnung. Dies genügt indes nicht für den Abschluss einer Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. „Aushandeln“ setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich mehr als „Verhandeln“ voraus. Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen; der Kunde muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 143, 103, 111 f.; 150, 299, 302 f.; Urteile vom 19.05.2005 – III ZR 437/04, WM 2005, 1373, 1375 und vom 18.03.2009 – XII ZR 200/06, NJW-RR 2009, 947, 948). Nicht ausreichend ist es daher, wenn der Kunde – wie hier – zwar zwischen Regelungsalternativen wählen kann, diese aber von dem Verwender vorgegeben werden (vgl. BGH, Urteile vom 03.12.1991 – XI ZR 77/91, WM 1992, 50, 51 und vom 07.02.1996 – IV ZR 16/95, WM 1996, 483). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Verwender für jede der Alternativen ein gesondertes Formular benutzt oder ob er alle Alternativen in einem Formular abdruckt und den Kunden die gewünschte kennzeichnen lässt oder ob - wie hier - die Wahl zwischen mehreren vorgegebenen Alternativen durch Eintragung in dafür vorgesehene Leerräume eines Formulars erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1991 aaO m.w.N.).

(3) Schließlich führt der Umstand, dass in der Klausel teilweise variable Größen wie etwa der kalkulierte Restwert eingetragen sind, nicht dazu, die Klausel insgesamt als Individualvereinbarung anzusehen. Die Voraussetzungen des Aushandelns sind nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB grundsätzlich für jeden einzelnen Punkt gesondert zu prüfen, wie sich aus der Gesetzesformulierung ergibt (vgl. Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Rn. 41; Ulmer/Brandner/Hensen aaO Rn. 45, 55, jeweils m.w.N.). Auch eine einzige Vertragsklausel kann daher in einem Teil individuell vereinbart sein, in einem anderen Teil dagegen einer uneingeschränkten AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1983 – VIII ZR 20/82, WM 1983, 680, 681; Palandt/Grüneberg aaO § 305 Rn. 23). Selbst wenn die in der Klausel enthaltenen variablen Größen Gegenstand einer Individualvereinbarung gewesen sind, ist nicht davon auszugehen – und anderes hat die Klägerin auch nicht vorgetragen -, dass die Klägerin als Verwenderin des Formulars auch zu Verhandlungen über den sonstigen Inhalt der Klausel bereit war und ihre Verhandlungsbereitschaft dem Kläger gegenüber unzweideutig erklärt und ernsthaft gewollt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1983 m.w.N.).

b) Allerdings handelt es sich, worauf die Berufung zu Recht hinweist, bei der Restwertklausel um eine Preisvereinbarung, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle weitgehend entzogen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln von der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB (§§ 9 ff AGBG a.F.) befreit, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen (st. Rspr.; BGHZ 143, 128, 139; BGHZ 147, 354, 360; Urteile vom 13.07.2005 – IV ZR 83/04, VersR 2005, 1417, 1418 und vom 12.05.2010 – I ZR 37/09, NJW-RR 2011, 257, 258). Denn die Vertragsparteien können nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie über Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen (st. Rspr.; BGHZ 143, 128, 139; BGHZ 146, 331, 338; BGH, Urteil vom 13.07.2005 aaO; Urteil vom 12.05.2010 aaO). Davon ist bei der Regelung über die Verpflichtung zum Restwertausgleich bei Kfz-Leasingverträgen auszugehen. Bei einem Kfz-Leasingvertrag mit Restwertausgleich (Vertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung oder Vertrag mit Mehrerlösbeteiligung) wird die Amortisation der Gesamtkosten des Leasinggebers dadurch erreicht, dass der Leasingnehmer zusätzlich zu den Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung die Garantie übernimmt, dass mit der Verwertung des Fahrzeugs am Vertragsende die vereinbarte „Restamortisation“ erzielt wird (stellvertretend für alle: Graf von Westphalen/Zahn, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. M Rn. 72; vgl. auch Teil-Amortisations-Leasingerlass des Bundesministers der Finanzen vom 22.12.1975 – IV B 2 – S 2170 – 161/75). Der Restwertausgleich bildet nach diesem Vertragsmodell einen Teil der vom Leasingnehmer zu zahlenden Vergütung, die von den Vertragsparteien eigenverantwortlich bestimmt wird (vgl. auch Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Rn. L 154). Damit ist nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB die inhaltliche Kontrolle von Klauseln auf Restwertausgleich grundsätzlich auf eine Kontrolle anhand des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt.

c) Dieser eingeschränkten Kontrolle hält die Klausel über den Restwertausgleich indes nicht stand. Sie ist unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen klar und verständlich sein müssen (aA OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2011 – 8 U 1307/10). Das ergibt sich aus der gebotenen Auslegung der Klausel.

aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich nach der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; BGHZ 102, 384, 389 f.; BGHZ 176, 244, 250, jeweils m.w.N.). Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB). Diese Auslegungsregel führt auch im Individualprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen die kundenfeindlichste zugrunde zu legen ist, wenn diese Auslegung dazu führt, dass die Klausel unwirksam ist und der Kunde hierdurch rechtlich besser steht (vgl. BGHZ 176, 244, 250 m.w.N.).

bb) Von diesem Maßstab ausgehend bestehen an der Wirksamkeit der streitigen Klausel bereits Bedenken hinsichtlich der Verwertung des Leasingfahrzeugs nach Ablauf der Vertragslaufzeit. Hierzu enthält die Klausel folgende Regelung:

„Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 12.781,44 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt).“

Mit dieser Formulierung wird bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung zunächst der Eindruck vermittelt, es sei ausschließlich Sache des Leasinggebers, das Fahrzeug zu verwerten. Auch der Gebrauchtwagenerlös wird als feste, von dem Leasingnehmer nicht beeinflussbare Größe dargestellt, die allein von einem durch den Leasinggeber erzielten (nicht: erzielbaren) Erlös im Kfz-Handel abhängen soll. Die Regelung steht damit im direkten Widerspruch zu den eigenen Leasingbedingungen der Klägerin. Diese sehen nämlich in Ziffer XVI.3. ausdrücklich die Möglichkeit der Einflussnahme des Leasingnehmers auf die Verwertung des geleasten Fahrzeugs vor. Danach steht dem Leasingnehmer außer dem Widerspruch gegen die Verwertung des Fahrzeugs durch den Leasinggeber auch das Recht zur Benennung eines Kaufinteressenten zu, der nicht Teil des gewerblichen Gebrauchtwagenhandels sein muss.

cc) Ob dies zur Intransparenz der Klausel führt, kann indes ebenso offen bleiben wie die Frage, ob es im Vertragstext eines gesonderten Hinweises auf die Rechte des Kunden bei Verwertung des Leasingfahrzeuges bedurft hätte (so etwa LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010 – 3 O 265/09, juris). Denn die vorliegende Klausel zum Restwertausgleich verstößt jedenfalls insoweit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, als bei dem Kunden der falsche Eindruck erweckt wird, dass er nur bei Überschreitung der im Vertragstext angegebenen jährlichen Fahrleistung zum Restwertausgleich verpflichtet ist.

(1) Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 162, 210, 213 f.; Urteil vom 24.03.2010 – VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050, 1052, jeweils m.w.N.). Das bedingt auch, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2010 – XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152, 3154 m.w.N.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; Urteil vom 24.03.2010 aaO, jeweils m.w.N.).

(2) Diesen Anforderungen wird die vereinbarte Restwertklausel nicht gerecht. Durch die vorliegende Klausel, bei der im unmittelbaren Anschluss an die Restwertbestimmung ausgeführt ist, dass die Kalkulation auf der Grundlage einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolgte, wird dem Leasingnehmer der falsche Eindruck vermittelt, bei Einhaltung dieser Fahrleistung müsse er nicht ernsthaft mit einem Restwertausgleich rechnen. Die Angabe einer jährlichen Fahrleistung oder Gesamtfahrleistung ist beim Kraftfahrzeugleasingvertrag mit Restwertabrechnung eigentlich entbehrlich. Ihr kommt vielmehr für den Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. –abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein Restwertausgleich erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008, 2010). Dies schließt zwar nicht aus, dass auch in einem Leasingvertrag mit Restwertausgleich die jährliche Fahrleistung etwa – wie hier – als Kalkulationsgrundlage Erwähnung findet. Allerdings muss in diesem Fall hinreichend deutlich werden, dass die Fahrleistung für die Kalkulation des Restwertes nur eine von mehreren unverbindlichen kalkulatorischen Größen darstellt und sich die Verpflichtung zum Restwertausgleich ausschließlich nach dem nach Vertragsende am Markt erzielbaren Verwertungserlös richtet, der von vielen anderen Faktoren, insbesondere der allgemeinen Marktlage, abhängt. Dies ergibt sich einerseits in Anbetracht des von dem Kunden übernommenen Risikos, nach Vertragsende den veranschlagten Restwert zu erlösen. Dieses Risiko ist angesichts der wenig voraussehbaren Entwicklung am Gebrauchtwagenmarkt erheblich, wie der Kammer aus verschiedenen Verfahren gerichtsbekannt ist. Dies belegt auch der Streitfall, bei dem der erzielte Erlös um rund 25% unter dem angegebenen Restwert liegt, obwohl die kalkulierte Gesamtfahrleistung nur geringfügig, nämlich um lediglich ca. 5.000 km überschritten wurde. Andererseits nimmt der Leasingnehmer den Leasinggeber als erfahrenen Teilnehmer des Marktes wahr, der in der Lage ist, den Restwert verlässlich zu prognostizieren. Durch die Hervorhebung der Fahrleistung im Rahmen der Verpflichtung zum Restwertausgleich wird deshalb ein Vertrauen des Kunden in die Maßgeblichkeit dieser kalkulatorischen Größe für den erzielbaren Restwert nach Vertragsende begründet, die dem mit dem Vertrag übernommenen Risiko widerspricht. Die Klausel spiegelt insoweit die Sicherheit eines Leasingvertrages mit Kilometerbegrenzung vor, die für den Leasingvertrag mit Restwertausgleich nicht existiert. Erhält die Fahrleistung dadurch eine Bedeutung, die ihr tatsächlich nicht zukommt, ist die Klausel aber zur Irreführung des Kunden im Hinblick auf die zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen bei der Erzielung des veranschlagten Restwerts geeignet.

Der nachfolgende Satz, wonach die Gebrauchtwagenabrechnung unabhängig von den gefahrenen Kilometern erfolgt, ändert hieran nichts. Fraglich ist bereits, ob dieser Zusatz für sich genommen klar und verständlich ist. Denn es wird hier erstmals ohne nähere Erklärung der Begriff „Gebrauchtwagenabrechnung“ verwandt. Im Übrigen wird durch diese Formulierung das mit der vorangegangenen Formulierung geweckte Vertrauen des Kunden in die Maßgeblichkeit der jährlichen Fahrleistung nicht zerstört. Die Formulierung besagt nichts anderes, als dass eine Gebrauchtwagenabrechnung immer erfolgt, also ohne dass es auf die Einhaltung einer Gesamtfahrleistung ankommt. Eine Aussage, dass die kalkulierte Fahrleistung letztlich unverbindlich für die Höhe des nach Vertragsende tatsächlich geschuldeten Restwertausgleichs ist, lässt sich dieser Formulierung indes nicht entnehmen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass sich in dem Feld „jährliche Fahrleistung“ auf der ersten Seite des Vertragsformulars der Vermerk „keine“ befindet. Anders als die Berufung meint, trägt dies eher zur Verwirrung als zur Aufklärung des Kunden bei. Wenn nach dieser Formulierung zunächst der Eindruck entstehen kann, der jährlichen Fahrleistung komme keinerlei Bedeutung für den Leasingvertrag zu, wird durch die Ausgestaltung der Restwertklausel auf der folgenden Seite – wie gezeigt – genau der gegenteilige Eindruck erweckt.

Unerheblich ist schließlich der Einwand der Klägerin, die kalkulierte Fahrleistung sei vorliegend ohnehin überschritten worden, weshalb die Beklagtenseite schon deshalb mit einer Nachbelastung habe rechnen müssen. Denn bei der nach Maßgabe objektiver Auslegung zu erfolgenden Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt es gerade nicht auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. dazu die Nachweise oben unter 2.c.aa sowie Palandt/Grüneberg aaO § 305 c Rn. 15 m.w.N.).

dd) Die fehlende Transparenz der Klausel führt nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu deren Unwirksamkeit. Zwar ist der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen zur Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung davon ausgegangen, dass im Einzelfall ein leasingtypischer Ausgleichsanspruch auch dann bestehen kann, wenn die zugrunde liegende Restwertklausel intransparent ist (vgl. etwa BGH, Urteil 04.06.1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 sowie die Nachweise bei Graf von Westphalen aaO Kap. B Rn. 63). Ob dies unter der Geltung der §§ 305 ff BGB auch bei Verbraucherverträgen – wie hier – gilt (dagegen etwa Graf von Westphalen aaO Kap. B Rn. 65), kann jedoch dahinstehen. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nämlich für die aus der Koppelung zwischen Restwert und Angabe einer Gesamtfahrleistung folgende Intransparenz, wie sie auch hier gegeben ist, entschieden, dass ein Restwertausgleich in diesem Fall nicht geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 aaO). Dem schließt sich die Kammer an. Denn es fehlt insoweit an einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Verpflichtung zum Restwertausgleich, wie sie bei dem Vertrag mit Restwertabrechnung allgemein gefordert wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 aaO; OLG Dresden, OLG-Report 2000, 356; Wolf/Eckert/Ball aaO Rn. 1936 f.; Graf von Westphalen/Zahn aaO Rn. 74 mit Fußnote 7; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, 2. Aufl., § 37 Rn. 54; aA Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 8 Rn. 66).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Klausel über den Restwertausgleich ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant, da es sich um eine bundesweit eingesetzte Klausel der Klägerin handelt.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 25.05.2011 – 23 C 244/10 (20) – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem beendeten Leasingvertrag geltend.

Die Klägerin und die Erstbeklagte schlossen am 24.11.2004 einen „Privat-Leasing-Vertrag“ über einen VW Golf Sportline 2,0 TDI, für den der Ehemann der Erstbeklagten, der Zweitbeklagte, eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen hat. Der Leasingvertrag sieht eine Laufzeit von 48 Monaten, eine einmalige Sonderzahlung von 2.800,- EUR und monatliche Leasingraten von 332,- EUR (286,20 zzgl. 16% Mehrwertsteuer) vor. Unter der Überschrift „Vereinbarungen“ heißt es im Vertragstext:

„Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 12.781,44 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% (einschl. USt) erstattet. 25% (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderung erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes.

Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern.“

Die „PrivatLeasing-Bedingungen“ der Klägerin sehen u.a. vor:

XVI. Rückgabe des Fahrzeuges

1. Nach Beendigung des Leasing-Vertrags ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Fahrzeugschein, Kundendienstheft, Ausweise) vom Leasing-Nehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem ausliefernden Händler zurückzugeben. …

3. … Kann bei einem Vertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung keine Einigung über den Gebrauchtwagenerlös des Fahrzeuges erzielt werden, wird dem Leasing-Nehmer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang eines Aufforderungsschreibens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem vom Leasing-Geber mitgeteilten Angebot liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages bleibt es dem Leasing-Geber unbenommen, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern.

4. Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Leasing-Nehmer für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasing-Rate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. …“

Das Fahrzeug wurde der Erstbeklagten durch die Autohaus ... GmbH, ..., zur Verfügung gestellt, die im Leasingvertrag als vermittelnder Betrieb aufgeführt ist.

Mit Schreiben vom 30.09.2008 erinnerte die Klägerin die Erstbeklagte an das bevorstehende Ende der Vertragslaufzeit und forderte sie auf, das Fahrzeug bis zum 18.11.2008 bei der Autohaus ... GmbH zurückzugeben. Am 13.10.2008 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter für die Autohaus ... GmbH bestellt. In der ersten Novemberhälfte des Jahres 2008 wandte sich die Erstbeklagte an die Autohaus ... GmbH, um einen Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs zu vereinbaren. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, weswegen die Autohaus ... GmbH nicht mehr für die Rückgabe zuständig sei. Mit Schreiben vom 26.11.2008 teilte die Klägerin der Erstbeklagten mit, da der ausliefernde Händler nicht mehr für die Betreuung zuständig sei, könne die Erstbeklagte den Leasingvertrag um maximal 6 Monate verlängern oder das Fahrzeug in Absprache mit einem Volkswagen-, Audi-, Seat- oder Skoda-Vertragshändler zurückgeben. Die Erstbeklagte möge ihre Entscheidung mitteilen. Am 13.12.2008 gab die Erstbeklagte das Fahrzeug bei einem ortsansässigen VW-Händler zurück. Auf Veranlassung der Klägerin wurde das Fahrzeug durch einen Sachverständigen bewertet, der einen Händlereinkaufswert von 7.600,- EUR netto ermittelte. Am 15.04.2009 veräußerte die Klägerin das Fahrzeug an einen Kfz-Händler zu einem Nettopreis von 8.301,- EUR.

Die Klägerin hat die Erstbeklagte auf Erstattung der Differenz zwischen dem im Vertrag angegebenen Restwert und dem erzielten Verkaufserlös von (11.018,48 EUR netto abzüglich 8.301,- EUR netto =) 2.717,48 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer, mithin 3.233,80 EUR in Anspruch genommen. Daneben hat sie von der Erstbeklagten wegen Vertragszeitüberschreitung auf der Grundlage von Ziffer XVI.4 ihrer Leasingbedingungen eine Entschädigung von 25 Tagen x 1/30 der Leasingrate in Höhe von 238,50 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer, mithin 283,82 EUR verlangt. Mit ihrer Klage begehrt sie Ersatz dieser Beträge sowie Ersatz von Kosten für Rücklastschriftgebühren in Höhe von 10,50 EUR, insgesamt also 3.528,12 EUR nebst Verzugszinsen von der Erstbeklagten als Leasingnehmerin und dem zweitbeklagten Bürgen.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe ausweislich ihres Schreibens vom 26.11.2008 unverzüglich nach Unterrichtung über die Rückgabeprobleme und auch zeitnah zum regulären Vertragsende reagiert und eine geeignete Rückgabemöglichkeit eröffnet. Die Klägerin hat im Übrigen mit Hinweis auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (Urteil vom 08.11.1983 – 4 U 173/83), Braunschweig (27.01.1997 – 6 U 38/96) und Köln (Urteil vom 14.11.1994 – 2 U 66/94) die Auffassung vertreten, dass es sich bei der vertraglichen Gebrauchtwagenabrechnungsklausel um eine Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB handele. Außerdem sei der Anspruch auf Restwertausgleich Teil der Preisvereinbarung, die einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen sei. Selbst wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, sei die Vereinbarung wirksam. Dem Leasingnehmer werde klar und unmissverständlich vor Augen geführt, dass er neben den monatlichen Leasingraten am Vertragsende ggfl. noch eine verbleibende Wertdifferenz zu zahlen habe. Die Klägerin sei auch berechtigt gewesen, das Fahrzeug zum ihr vorliegenden Höchstgebot, das über dem sachverständig ermittelten Händlereinkaufswert gelegen habe, an einen gewerblichen Händler zu veräußern, nachdem sie mit Schreiben vom 10.02.2009 der Erstbeklagten die Möglichkeit gegeben habe, einen Kaufinteressenten zu benennen, und die Erstbeklagte hiervon keinen Gebrauch gemacht habe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagten, und zwar die Beklagte zu 1) als Hauptschuldnerin und den Beklagten zu 2) als Bürgen zu verurteilen, an sie 3.528,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, eine Entschädigung wegen verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs sei nicht geschuldet, da die Klägerin verpflichtet gewesen sei, der Erstbeklagten mitzuteilen, wo das Fahrzeug zurückgegeben werden sollte. Auch der geltend gemachte Anspruch auf den Mindererlös bestehe nicht. Zum einen sei durch einen Mitarbeiter des Autohauses zugesichert worden, dass nach Ablauf der Vertragsdauer der angegebene Restwert auf jeden Fall erzielt werden könne und deswegen von der Erstbeklagten bei Ablauf des Vertrages sicherlich keine Zahlungen zu leisten seien. Zum anderen stehe der Erstbeklagten jedenfalls ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Mindererlöses zu, da ihr entgegen der Regelung in Ziffer XVI.3. der Leasingbedingungen nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, selbst einen Kaufinteressenten zu benennen. Das entsprechende Schreiben der Klägerin vom 10.02.2009 habe die Erstbeklagte nicht erhalten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Zahlungsanspruch wegen Laufzeitüberschreitung bestehe nicht; die Klausel in Ziffer XVI.4 der in den Vertrag einbezogenen Leasingbedingungen sei unwirksam. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Restwertausgleich, weil die Klägerin gegen ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs verstoßen habe. Der Zugang des Schreibens vom 10.02.2009 sei nicht nachgewiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Antrages weiter. Sie macht geltend, das Amtsgericht sei von einem falschen Verständnis des § 546 a BGB ausgegangen. Ein Vorenthalten im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor, da die Klägerin bereits unter dem 30.09.2008 die pünktliche Einstellung des Fahrzeugs nach Ablauf der Vertragszeit beim ausliefernden Händler verlangt habe. Das Amtsgericht habe in diesem Zusammenhang verkannt, dass bis zum vereinbarten Vertragsende am 18.11.2008 überhaupt kein Anlass bestanden habe, einen anderen Händler mit der Entgegennahme des Fahrzeuges zu beauftragen. Ein Entgelt sei aber jedenfalls für die Zeit vom 01.12. bis 13.12.2008 geschuldet, weil die Beklagten in dieser Zeit das Fahrzeug dem örtlichen VW-Händler hätten zurückgeben können. Das Amtsgericht habe auch zu Unrecht den gesamten Mindererlösanspruch abgelehnt. Es komme lediglich darauf an, dass die Klägerin Bemühungen angestellt habe, die Erstbeklagte in den Verwertungsvorgang einzubeziehen. Dies habe sie in Gestalt der Abfassung und Absendung des Schreibens vom 10.02.2009 getan. Davon unabhängig hätte auch kein höherer als der erwirtschaftete Verkaufserlös erzielt werden können. Jedenfalls scheide eine Ersatzpflicht aus, weil der tatsächliche Verkaufserlös weniger als 10% unter dem Händlerverkaufspreis liege, der bei vermeintlich pflichtgemäßem Handeln erzielbar gewesen wäre.

Auf einen Hinweis der Kammer hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Wirksamkeit der vereinbarten Gebrauchtwagenabrechnungsklausel vertieft und sich ergänzend auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14.10.2011 (8 U 1307/10) bezogen.

Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere als die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO).

1. Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst festgestellt, dass die Klägerin gegen die Erstbeklagte keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe des geleasten Fahrzeugs hat.

a) Dass mit Ablauf des Leasingvertrages am 18.11.2008 kein Anspruch mehr auf Entrichtung der vereinbarten monatlichen Leasingraten besteht, ist unstreitig. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Parteien keine neue Vereinbarung über die Nutzung des Leasingfahrzeugs über den 18.11.2008 hinaus geschlossen haben.

b) Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht auf Ziffer XVI.4. ihrer Leasingbedingungen stützen kann. Gemäß Ziffer XVI.4. der Leasingbedingungen hat der Leasingnehmer, der das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgibt, für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasingrate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten zu zahlen. Nach § 546 a Abs. 1 BGB, der auf Leasingverträge Anwendung findet (vgl. nur BGHZ 107, 123 zu § 557 BGB a.F.; MünchKomm-BGB/Koch, 5. Aufl., Finanzierungsleasing Rn. 116; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1999), kann der Vermieter dagegen nur für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache, also in der Zeit, in der der Mieter die Herausgabe gegen den Willen des Vermieters verweigert, als Entschädigung den vereinbarten Mietzins verlangen. Die Vorenthaltung der Mietsache ist wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des Nutzungsentschädigungsanspruchs nach § 546 a Abs. 1 BGB, weshalb ihr Fehlen in Ziffer XVI.4. der Leasingbedingungen der Klägerin mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist und somit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.2004 – VIII ZR 103/03, NJW-RR 2004, 558, 559 f. zu § 557 BGB a.F.; MünchKomm-BGB/Koch aaO; Wolf/Eckert/Ball aaO Rn. 2000; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 307 Rn. 30).

c) Die Klägerin kann einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung auch nicht aus § 546 a Abs. 1 BGB herleiten. Die Erstbeklagte als Leasingnehmerin hat das geleaste Fahrzeug zwar erst nach Beendigung des Leasingvertrages zurückgegeben. Das Amtsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung gemäß § 546 a Abs. 1 BGB im Streitfall nicht vorliegen.

aa) Fraglich ist bereits, ob die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht zur Bestimmung eines konkreten Rückgabeortes nachgekommen ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, DB 2001, 268; LG Lüneburg, ZMR 2010, 765; Palandt/Weidenkaff aaO § 546 a Rn. 9; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 3. Aufl., § 546 a Rn. 7 a; jurisPK-BGB/Münch, 5. Aufl., § 546 a Rn. 48; vgl. auch OLG Hamm, ZIP 1989, 45; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 546 a Rn. 5). Einer solchen Bestimmung bedurfte es, nachdem der Erstbeklagten eine Rückgabe des Leasingfahrzeugs entsprechend der vertraglichen Regelung in Ziffer XVI.1. der Leasingbedingungen nicht mehr möglich war, weil der ausliefernde Händler die Rücknahme des Fahrzeugs verweigerte. Zwar stellt die Rückgabeverpflichtung aus einem Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug grundsätzlich eine Bringschuld des Leasingnehmers dar (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2007, 1421 m.w.N.). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Erstbeklagte das Fahrzeug am Sitz der Klägerin hätte zurückgeben müssen. Aus der Regelung in XVI.1. der Leasingbedingungen, wonach das Fahrzeug dem ausliefernden Händler zurückgegeben werden soll, ergibt sich, dass eine Rückgabe an ihrem Sitz für die Klägerin – was sie auch selbst nicht in Abrede stellt – grundsätzlich nicht in Betracht kam. Deshalb hätte es der Klägerin oblegen, der Erstbeklagten einen anderen konkreten Rückgabeort zu nennen. Die Klägerin hat zwar mit Schreiben vom 26.11.2008 darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug bei einem Händler des VW-Konzerns zurückgegeben werden könne. Ob die Klägerin damit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, erscheint indes fraglich, da nach dem Inhalt des Schreibens die Rückgabe des Fahrzeuges „in Absprache (Hervorhebung durch die Kammer) mit einem Volkswagen-, Audi-, Seat- oder Skoda-Vertragshändler“ erfolgen sollte. Somit konnte bei der Erstbeklagten der Eindruck entstehen, die Rückgabe des Fahrzeuges, also auch der Rückgabeort, sei von einer weiteren Vereinbarung abhängig. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.

bb) Der Klägerin fehlte jedenfalls der für ein Vorenthalten i.S.d. § 546 a Abs. 1 BGB erforderliche Rücknahmewille. Die Klägerin hat der Erstbeklagten ausweislich des Schreibens vom 26.11.2008 ein Angebot unterbreitet, entweder den Leasingvertrag zu verlängern oder zu beenden und das Fahrzeug zurückzugeben. Macht ein Vermieter aber ein Angebot auf Verlängerung des Mietvertrages, sieht er den Mietvertrag grundsätzlich nicht als beendet an und will auch keine Rückgabe der Mietsache verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.2004 aaO und Urteil vom 02.11.2005 – XII ZR 233/03, NJW 2006, 140, 142). Dies gilt jedenfalls, solange dem Mieter eine Überlegungsfrist eingeräumt ist. Das war hier der Fall. Denn die Klägerin hatte die Erstbeklagte um Mitteilung ihrer Entscheidung über die Vertragsverlängerung oder die Beendigung durch gesonderte Erklärung gebeten. Da eine konkrete Erklärungsfrist von der Klägerin nicht gesetzt wurde, brauchte die Erstbeklagte auch nicht unverzüglich zu reagieren. Es reichte vielmehr aus, dass die Erstbeklagte innerhalb einer angemessenen Frist reagierte. Das hat sie getan. Zwischen dem Schreiben vom 26.11.2008 und der Rückgabe des Fahrzeugs am 13.12.2008 lagen unter Berücksichtigung des Postlaufs ca. 2 Wochen. Bei einem solchen Zeitraum kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeklagte die ihr eingeräumte Überlegungsfrist über Gebühr in Anspruch genommen hat.

2. Das Amtsgericht hat auch jedenfalls im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Restwertausgleich verneint.

a) Die Erstrichterin ist davon ausgegangen, dass die im Leasingvertrag getroffene Regelung zum Restwertausgleich eine Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB darstellt. Es komme nicht entscheidend darauf an, ob der kalkulierte Restwert tatsächlich ausgehandelt worden sei. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Berechnung auch von weiteren variablen Größen, nämlich Sonderzahlung und monatlichen Leasingraten, abhänge und bei Änderung einer Variablen sich auch die übrigen änderten, weil der Leasingvertrag mit Restwertabrechnung auf Vollamortisation gerichtet sei. Das Amtsgericht hat sich insoweit an die Begründung des Oberlandesgerichts Braunschweig in dessen Urteil vom 27.01.1997 – 6 U 38/96 -, wie es von der Klägerin vorgelegt worden ist, angelehnt. Auch das Oberlandesgericht Köln ist in seinem Urteil vom 14.11.1994 – 2 U 66/94, BB 1995, 696 davon ausgegangen, dass es sich bei der dortigen Klausel über den Restwertausgleich um eine Individualvereinbarung handele. Ähnlich hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 23.10.1996 – 30 U 75/96, n.v. und in dem von der Klägerin vorgelegten Urteil vom 08.11.1983 – 4 U 173/83 entschieden. Dagegen bestehen aus Sicht der Kammer durchgreifende Bedenken.

aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), wobei gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass es sich bei der im Leasingvertrag verwandten Klausel über den Restwertausgleich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung in Form eines Textbausteins handelt, wird bereits daran deutlich, dass die Klausel von ihrer äußeren Erscheinungsform Teil des Vertragsformulars ist und in der Klausel auf eine „eventuelle“ Sonderzahlung abgestellt wird, obgleich im Streitfall eine konkrete Sonderzahlung vereinbart wurde. Die Kammer geht ferner davon aus, dass die Klägerin die streitige Klausel bundesweit beim Abschluss von Leasingverträgen einsetzt, wie sich nicht zuletzt aus dem von der Klägerin vorgelegten Urteil des OLG Koblenz vom 14.10.2011 – 8 U 1307/10 zu derselben Restwertklausel ergibt (zur tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vgl. nur BGHZ 143, 104, 109 ff; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 305 BGB Rn. 58 m.w.N.). Da es sich bei dem Leasingvertrag um einen Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer handelt, besteht nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB auch eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Vertragsbedingungen von der Klägerin gestellt worden sind.

bb) Allerdings liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Individualvereinbarung hat die hierfür beweispflichtige Klägerin aber nicht nachgewiesen (zur Beweislast des Verwenders vgl. nur BGHZ 153, 148, 152; 176, 140, 143; Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Rn. 60; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rn. 55; Palandt/Grüneberg aaO § 305 Rn. 62, jeweils m.w.N.).

(1) Unerheblich ist zunächst, dass die Klausel über den Restwertausgleich hier äußerlich als Teil einer „Vereinbarung“ gestaltet ist (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB).

(2) Im Übrigen ist unbestritten, dass den Kunden der Klägerin grundsätzlich zwei Modelle des Finanzierungsleasings angeboten werden, nämlich ein Vertrag mit Kilometerabrechnung und der hier vorliegende Vertrag mit Restwertabrechnung. Dies genügt indes nicht für den Abschluss einer Individualvereinbarung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. „Aushandeln“ setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich mehr als „Verhandeln“ voraus. Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen; der Kunde muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 143, 103, 111 f.; 150, 299, 302 f.; Urteile vom 19.05.2005 – III ZR 437/04, WM 2005, 1373, 1375 und vom 18.03.2009 – XII ZR 200/06, NJW-RR 2009, 947, 948). Nicht ausreichend ist es daher, wenn der Kunde – wie hier – zwar zwischen Regelungsalternativen wählen kann, diese aber von dem Verwender vorgegeben werden (vgl. BGH, Urteile vom 03.12.1991 – XI ZR 77/91, WM 1992, 50, 51 und vom 07.02.1996 – IV ZR 16/95, WM 1996, 483). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Verwender für jede der Alternativen ein gesondertes Formular benutzt oder ob er alle Alternativen in einem Formular abdruckt und den Kunden die gewünschte kennzeichnen lässt oder ob - wie hier - die Wahl zwischen mehreren vorgegebenen Alternativen durch Eintragung in dafür vorgesehene Leerräume eines Formulars erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1991 aaO m.w.N.).

(3) Schließlich führt der Umstand, dass in der Klausel teilweise variable Größen wie etwa der kalkulierte Restwert eingetragen sind, nicht dazu, die Klausel insgesamt als Individualvereinbarung anzusehen. Die Voraussetzungen des Aushandelns sind nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB grundsätzlich für jeden einzelnen Punkt gesondert zu prüfen, wie sich aus der Gesetzesformulierung ergibt (vgl. Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Rn. 41; Ulmer/Brandner/Hensen aaO Rn. 45, 55, jeweils m.w.N.). Auch eine einzige Vertragsklausel kann daher in einem Teil individuell vereinbart sein, in einem anderen Teil dagegen einer uneingeschränkten AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1983 – VIII ZR 20/82, WM 1983, 680, 681; Palandt/Grüneberg aaO § 305 Rn. 23). Selbst wenn die in der Klausel enthaltenen variablen Größen Gegenstand einer Individualvereinbarung gewesen sind, ist nicht davon auszugehen – und anderes hat die Klägerin auch nicht vorgetragen -, dass die Klägerin als Verwenderin des Formulars auch zu Verhandlungen über den sonstigen Inhalt der Klausel bereit war und ihre Verhandlungsbereitschaft dem Kläger gegenüber unzweideutig erklärt und ernsthaft gewollt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1983 m.w.N.).

b) Allerdings handelt es sich, worauf die Berufung zu Recht hinweist, bei der Restwertklausel um eine Preisvereinbarung, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle weitgehend entzogen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln von der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB (§§ 9 ff AGBG a.F.) befreit, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen (st. Rspr.; BGHZ 143, 128, 139; BGHZ 147, 354, 360; Urteile vom 13.07.2005 – IV ZR 83/04, VersR 2005, 1417, 1418 und vom 12.05.2010 – I ZR 37/09, NJW-RR 2011, 257, 258). Denn die Vertragsparteien können nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie über Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen (st. Rspr.; BGHZ 143, 128, 139; BGHZ 146, 331, 338; BGH, Urteil vom 13.07.2005 aaO; Urteil vom 12.05.2010 aaO). Davon ist bei der Regelung über die Verpflichtung zum Restwertausgleich bei Kfz-Leasingverträgen auszugehen. Bei einem Kfz-Leasingvertrag mit Restwertausgleich (Vertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung oder Vertrag mit Mehrerlösbeteiligung) wird die Amortisation der Gesamtkosten des Leasinggebers dadurch erreicht, dass der Leasingnehmer zusätzlich zu den Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung die Garantie übernimmt, dass mit der Verwertung des Fahrzeugs am Vertragsende die vereinbarte „Restamortisation“ erzielt wird (stellvertretend für alle: Graf von Westphalen/Zahn, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. M Rn. 72; vgl. auch Teil-Amortisations-Leasingerlass des Bundesministers der Finanzen vom 22.12.1975 – IV B 2 – S 2170 – 161/75). Der Restwertausgleich bildet nach diesem Vertragsmodell einen Teil der vom Leasingnehmer zu zahlenden Vergütung, die von den Vertragsparteien eigenverantwortlich bestimmt wird (vgl. auch Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Rn. L 154). Damit ist nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB die inhaltliche Kontrolle von Klauseln auf Restwertausgleich grundsätzlich auf eine Kontrolle anhand des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt.

c) Dieser eingeschränkten Kontrolle hält die Klausel über den Restwertausgleich indes nicht stand. Sie ist unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen klar und verständlich sein müssen (aA OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2011 – 8 U 1307/10). Das ergibt sich aus der gebotenen Auslegung der Klausel.

aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich nach der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; BGHZ 102, 384, 389 f.; BGHZ 176, 244, 250, jeweils m.w.N.). Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB). Diese Auslegungsregel führt auch im Individualprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen die kundenfeindlichste zugrunde zu legen ist, wenn diese Auslegung dazu führt, dass die Klausel unwirksam ist und der Kunde hierdurch rechtlich besser steht (vgl. BGHZ 176, 244, 250 m.w.N.).

bb) Von diesem Maßstab ausgehend bestehen an der Wirksamkeit der streitigen Klausel bereits Bedenken hinsichtlich der Verwertung des Leasingfahrzeugs nach Ablauf der Vertragslaufzeit. Hierzu enthält die Klausel folgende Regelung:

„Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 12.781,44 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt).“

Mit dieser Formulierung wird bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung zunächst der Eindruck vermittelt, es sei ausschließlich Sache des Leasinggebers, das Fahrzeug zu verwerten. Auch der Gebrauchtwagenerlös wird als feste, von dem Leasingnehmer nicht beeinflussbare Größe dargestellt, die allein von einem durch den Leasinggeber erzielten (nicht: erzielbaren) Erlös im Kfz-Handel abhängen soll. Die Regelung steht damit im direkten Widerspruch zu den eigenen Leasingbedingungen der Klägerin. Diese sehen nämlich in Ziffer XVI.3. ausdrücklich die Möglichkeit der Einflussnahme des Leasingnehmers auf die Verwertung des geleasten Fahrzeugs vor. Danach steht dem Leasingnehmer außer dem Widerspruch gegen die Verwertung des Fahrzeugs durch den Leasinggeber auch das Recht zur Benennung eines Kaufinteressenten zu, der nicht Teil des gewerblichen Gebrauchtwagenhandels sein muss.

cc) Ob dies zur Intransparenz der Klausel führt, kann indes ebenso offen bleiben wie die Frage, ob es im Vertragstext eines gesonderten Hinweises auf die Rechte des Kunden bei Verwertung des Leasingfahrzeuges bedurft hätte (so etwa LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010 – 3 O 265/09, juris). Denn die vorliegende Klausel zum Restwertausgleich verstößt jedenfalls insoweit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, als bei dem Kunden der falsche Eindruck erweckt wird, dass er nur bei Überschreitung der im Vertragstext angegebenen jährlichen Fahrleistung zum Restwertausgleich verpflichtet ist.

(1) Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 162, 210, 213 f.; Urteil vom 24.03.2010 – VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050, 1052, jeweils m.w.N.). Das bedingt auch, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2010 – XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152, 3154 m.w.N.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; Urteil vom 24.03.2010 aaO, jeweils m.w.N.).

(2) Diesen Anforderungen wird die vereinbarte Restwertklausel nicht gerecht. Durch die vorliegende Klausel, bei der im unmittelbaren Anschluss an die Restwertbestimmung ausgeführt ist, dass die Kalkulation auf der Grundlage einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolgte, wird dem Leasingnehmer der falsche Eindruck vermittelt, bei Einhaltung dieser Fahrleistung müsse er nicht ernsthaft mit einem Restwertausgleich rechnen. Die Angabe einer jährlichen Fahrleistung oder Gesamtfahrleistung ist beim Kraftfahrzeugleasingvertrag mit Restwertabrechnung eigentlich entbehrlich. Ihr kommt vielmehr für den Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. –abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein Restwertausgleich erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008, 2010). Dies schließt zwar nicht aus, dass auch in einem Leasingvertrag mit Restwertausgleich die jährliche Fahrleistung etwa – wie hier – als Kalkulationsgrundlage Erwähnung findet. Allerdings muss in diesem Fall hinreichend deutlich werden, dass die Fahrleistung für die Kalkulation des Restwertes nur eine von mehreren unverbindlichen kalkulatorischen Größen darstellt und sich die Verpflichtung zum Restwertausgleich ausschließlich nach dem nach Vertragsende am Markt erzielbaren Verwertungserlös richtet, der von vielen anderen Faktoren, insbesondere der allgemeinen Marktlage, abhängt. Dies ergibt sich einerseits in Anbetracht des von dem Kunden übernommenen Risikos, nach Vertragsende den veranschlagten Restwert zu erlösen. Dieses Risiko ist angesichts der wenig voraussehbaren Entwicklung am Gebrauchtwagenmarkt erheblich, wie der Kammer aus verschiedenen Verfahren gerichtsbekannt ist. Dies belegt auch der Streitfall, bei dem der erzielte Erlös um rund 25% unter dem angegebenen Restwert liegt, obwohl die kalkulierte Gesamtfahrleistung nur geringfügig, nämlich um lediglich ca. 5.000 km überschritten wurde. Andererseits nimmt der Leasingnehmer den Leasinggeber als erfahrenen Teilnehmer des Marktes wahr, der in der Lage ist, den Restwert verlässlich zu prognostizieren. Durch die Hervorhebung der Fahrleistung im Rahmen der Verpflichtung zum Restwertausgleich wird deshalb ein Vertrauen des Kunden in die Maßgeblichkeit dieser kalkulatorischen Größe für den erzielbaren Restwert nach Vertragsende begründet, die dem mit dem Vertrag übernommenen Risiko widerspricht. Die Klausel spiegelt insoweit die Sicherheit eines Leasingvertrages mit Kilometerbegrenzung vor, die für den Leasingvertrag mit Restwertausgleich nicht existiert. Erhält die Fahrleistung dadurch eine Bedeutung, die ihr tatsächlich nicht zukommt, ist die Klausel aber zur Irreführung des Kunden im Hinblick auf die zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen bei der Erzielung des veranschlagten Restwerts geeignet.

Der nachfolgende Satz, wonach die Gebrauchtwagenabrechnung unabhängig von den gefahrenen Kilometern erfolgt, ändert hieran nichts. Fraglich ist bereits, ob dieser Zusatz für sich genommen klar und verständlich ist. Denn es wird hier erstmals ohne nähere Erklärung der Begriff „Gebrauchtwagenabrechnung“ verwandt. Im Übrigen wird durch diese Formulierung das mit der vorangegangenen Formulierung geweckte Vertrauen des Kunden in die Maßgeblichkeit der jährlichen Fahrleistung nicht zerstört. Die Formulierung besagt nichts anderes, als dass eine Gebrauchtwagenabrechnung immer erfolgt, also ohne dass es auf die Einhaltung einer Gesamtfahrleistung ankommt. Eine Aussage, dass die kalkulierte Fahrleistung letztlich unverbindlich für die Höhe des nach Vertragsende tatsächlich geschuldeten Restwertausgleichs ist, lässt sich dieser Formulierung indes nicht entnehmen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass sich in dem Feld „jährliche Fahrleistung“ auf der ersten Seite des Vertragsformulars der Vermerk „keine“ befindet. Anders als die Berufung meint, trägt dies eher zur Verwirrung als zur Aufklärung des Kunden bei. Wenn nach dieser Formulierung zunächst der Eindruck entstehen kann, der jährlichen Fahrleistung komme keinerlei Bedeutung für den Leasingvertrag zu, wird durch die Ausgestaltung der Restwertklausel auf der folgenden Seite – wie gezeigt – genau der gegenteilige Eindruck erweckt.

Unerheblich ist schließlich der Einwand der Klägerin, die kalkulierte Fahrleistung sei vorliegend ohnehin überschritten worden, weshalb die Beklagtenseite schon deshalb mit einer Nachbelastung habe rechnen müssen. Denn bei der nach Maßgabe objektiver Auslegung zu erfolgenden Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt es gerade nicht auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. dazu die Nachweise oben unter 2.c.aa sowie Palandt/Grüneberg aaO § 305 c Rn. 15 m.w.N.).

dd) Die fehlende Transparenz der Klausel führt nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu deren Unwirksamkeit. Zwar ist der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen zur Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung davon ausgegangen, dass im Einzelfall ein leasingtypischer Ausgleichsanspruch auch dann bestehen kann, wenn die zugrunde liegende Restwertklausel intransparent ist (vgl. etwa BGH, Urteil 04.06.1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 sowie die Nachweise bei Graf von Westphalen aaO Kap. B Rn. 63). Ob dies unter der Geltung der §§ 305 ff BGB auch bei Verbraucherverträgen – wie hier – gilt (dagegen etwa Graf von Westphalen aaO Kap. B Rn. 65), kann jedoch dahinstehen. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nämlich für die aus der Koppelung zwischen Restwert und Angabe einer Gesamtfahrleistung folgende Intransparenz, wie sie auch hier gegeben ist, entschieden, dass ein Restwertausgleich in diesem Fall nicht geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 aaO). Dem schließt sich die Kammer an. Denn es fehlt insoweit an einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Verpflichtung zum Restwertausgleich, wie sie bei dem Vertrag mit Restwertabrechnung allgemein gefordert wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 aaO; OLG Dresden, OLG-Report 2000, 356; Wolf/Eckert/Ball aaO Rn. 1936 f.; Graf von Westphalen/Zahn aaO Rn. 74 mit Fußnote 7; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, 2. Aufl., § 37 Rn. 54; aA Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 8 Rn. 66).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Klausel über den Restwertausgleich ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant, da es sich um eine bundesweit eingesetzte Klausel der Klägerin handelt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 68/06 Verkündet am:
14. März 2007
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Es wird daran festgehalten, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer
nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages
zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen
eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber
deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Senatsurteil vom
11. Februar 1987 – VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690).
Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers,
der auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt
einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten
außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung
des Leasingvertrages gerichtet ist.
BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06 - LG Potsdam
AG Königs Wusterhausen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. März 2006 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin der Klage hinsichtlich weiterer 1.572,88 € nebst Zinsen stattgegeben hat, und wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 5. August 2005 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 7/10, die Beklagte hat 3/10 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin überließ der Beklagten aufgrund eines von dieser am 1. August 2002 beantragten Leasingvertrags ein Neufahrzeug C. B. für die Dauer von 48 Monaten bei einer Gesamtfahrleistung von 40.000 Kilometern und einer Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern zur privaten Nutzung. Die Beklagte hatte monatliche Leasingraten von 256,11 € (212,71 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer und einer Monatsprämie für eine Leasingratenversicherung ) an die Klägerin zu leisten. Die von der Klägerin gestellten, in den vorformulierten Leasingvertrag einbezogenen "Allgemeinen Bedingungen" (im Folgenden: AGB) enthalten unter anderem folgende Klauseln:
2
"7. Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung (1) Vor Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. … Das Recht zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Gegen Zahlung eines Betrages in Höhe des Ersatzanspruches gemäß Ziffer 7 Abs.(3) kann der Leasingnehmer bei Untergang , Verlust (Diebstahl) oder unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 2/3 des Zeitwertes des Fahrzeuges durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leasinggeber eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zum nächsten Leasingratenfälligkeitsdatum verlangen. (2) Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag insbesondere fristlos kündigen: …
e) bei Untergang, Verlust (Diebstahl) oder Totalschaden des Leasinggegenstandes , … (3) Im Falle der vorzeitigen Kündigung oder im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages wegen Totalschadens des Fahrzeuges sowie in allen anderen Fällen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hat der Leasinggeber gegen den Leasingnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Leasinggeber durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser Ersatzanspruch berechnet sich aus den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsauflösung bis zum Ablauf der zunächst vertraglich vereinbarten Leasingzeit noch ausstehenden abgezinsten Leasingraten zuzüglich des ebenfalls abgezinsten Wertes des Fahrzeuges bei Rückgabe in vertragsgemäßen Zustand nach Ablauf der zunächst vertraglich vereinbarten Leasingzeit sowie abzüglich des tatsächlichen Rückgabewertes bzw. eines höheren Verkaufserlöses des zurückgegebenen Fahrzeuges zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Auflösung des Vertrages in Höhe von EUR 100,00 sowie zuzüglich etwaiger Schätzkosten, Mahnkosten und Besuchsgebühren, es sei denn, der Leasingnehmer weist nach, dass dem Leasinggeber ein Schaden in dieser Höhe überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. …"
3
Die Beklagte verursachte Ende März 2004 einen Verkehrsunfall, bei dem an dem Leasingfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 erklärte die Klägerin wegen des Totalschadens die Kündigung des Leasingvertrags und erteilte der Beklagten unter Hinweis auf ihre AGB eine Abrechnung, in der sie ihre Forderung auf 2.918,82 € bezifferte.
4
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 2.598,11 € nebst Zinsen und Mahnkosten verlangt. Der Klageforderung liegen unter anderem 28 abgezinste Netto-Leasingraten von 212,71 € (5.638,80 €) und der abgezinste fiktive Restwert des Fahrzeugs nach Ablauf der Vertragsdauer (4.864,13 €) abzüglich des tatsächlichen Restwerts bei Rückgabe (672,41 €) zugrunde. Diesen Abrechnungsposten von insgesamt 9.830,52 € hat die Klägerin 16% Umsatzsteuer (1.572,88 €) hinzugesetzt und erhaltene Versicherungsleistungen abgezogen.
5
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 745,23 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage in Höhe von weiteren 1.572,88 €, mithin insgesamt 2.318,11 € nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe hinsichtlich der Ausgleichszahlung ein Anspruch auf Umsatzsteuer in Höhe von 1.572,88 € zu. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es auf die rechtliche Einordnung des Anspruchs als Schadensersatzleistung, auf die der Bundesgerichtshof früher abgestellt habe, nicht allein und ausschlaggebend an. Danach stelle eine Forderung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB aF einen steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes dar, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen verfolgt werde. Dies sei hier der Fall. Sowohl die untergegangene Vergütungsforderung als auch die an ihre Stelle getretene Ausgleichszahlung seien dazu bestimmt, die Vollamortisation herbeizuführen, das heiße der Leasinggeberin die Leistung zurückzugeben, mit der sie durch Anschaffung und Finanzierung der Leasingsache in Vorlage getreten sei. Die Ausgleichsforderung des Leasinggebers be- stehe in Höhe seiner bis zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Kosten und sei - nach Anrechnung aller dem Leasinggeber aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung zufließenden Vorteile - mit der untergegangenen Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen identisch. Dass die Pflicht des Leasinggebers zur Gebrauchsüberlassung mit der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags entfalle und der Verpflichtung des Leasingnehmers zur Ausgleichszahlung keine entsprechende Leistungspflicht des Leasinggebers (mehr) gegenüberstehe, ändere nach den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der steuerrechtlichen Einordnung der Ausgleichszahlung als steuerpflichtiges Entgelt nichts. Die Ausgleichszahlung stehe in ursächlichem Zusammenhang mit der - bereits erbrachten - Leistung des Leasinggebers. Sie solle die noch nicht amortisierte und in der Leasingsache verkörperte Leistung des Leasinggebers (Anschaffungsaufwand, Finanzierungskosten ) an den Leasingnehmer absichern.

II.

9
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 hat die Klägerin der Beklagten wegen des wirtschaftlichen Totalschadens an dem Leasingfahrzeug, der bei dem von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall entstanden ist, gemäß Nr. 7 Abs. 2 Buchst. e AGB die fristlose Kündigung des Leasingvertrags erklärt und eine Abrechnung erteilt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage , ob die Beklagte der Klägerin auf den gemäß der Abrechnung zu zahlenden, nach Grund und Höhe nicht mehr streitigen Nettobetrag, der sich aus den abgezinsten Netto-Leasingraten für die vereinbarte Vertragslaufzeit (5.638,80 €) und dem abgezinsten (hypothetischen) Restwert des Fahrzeugs bei Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand nach Ablauf der Vertragsdauer (4.864,13 €) ab- züglich des tatsächlichen Restwerts bei Rückgabe (672,41 €) zusammensetzt und insgesamt 9.830,52 € beträgt, Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Höhe von 1.572,88 € zu erstatten hat. Diese Frage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon deswegen zu verneinen, weil die Klägerin selbst insoweit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.
11
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1). Gemäß deren Art. 2 Nr. 1 unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. Besteuerungsgrundlage ist bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll.
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der oben bezeichneten Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (Urteil vom 3. März 1994 – Rs. C-16/93 (Tolsma ), Slg. 1994, I S. 743, Rdnr. 14 = NJW 1994, 1941, 1942; Urteil vom 5. Juni 1997 – Rs. C-2/95 (SDC), Slg. 1997, I 3017, Rdnr. 45; Urteil vom 26. Juni 2003 – Rs. C-305/01 (MKG), Slg. 2003, I 6729, Rdnr. 47). Dem haben sich der Bundesfinanzhof (BFHE 182, 413, 415; 184, 137, 139; UR 2002, 217, 218, m.w.N.; BFH DStRE 2003, 681, 682, m.w.N.) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 3. November 2005 – IX ZR 140/04, WM 2005, 2399 = NJW-RR 2006, 189, unter II 1 b) angeschlossen.
13
Danach sind sogenannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH/NV 1999, 987, 989; BFH DStRE 2003, 681, 682). Die Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt , hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Maßgebend ist der tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, Urteil vom 3. November 2005, aaO, unter II 1 c m.w.N.).
14
2. In Übereinstimmung damit hat der Senat entschieden, dass Schadensersatzleistungen , die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen – infolge der durch die Kündigung des Leasingvertrages bewirkten Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Leasinggebers – eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Urteil vom 11. Februar 1987 – VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690; ferner BGHZ 104, 285, 291; ebenso BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 – XII ZR 142/95, WM 1998, 609 = NJW-RR 1998, 803, unter II 1 b bb). Dem ist der Bundesfinanzhof (BFHE 178, 485, 489/490) unter Hinweis auf die Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (UR 1994, 267) beigetreten. Auch das Schrifttum hat sich der vom Senat vertretenen Auffassung angeschlossen (aus zivilrechtlicher Sicht: Ahlt, UR 2006, 63, 64; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 137; Engel, Handbuch KraftfahrzeugLeasing , 2. Aufl., § 9 Rdnr. 131; MünchKommBGB/Habersack, 4. Aufl., Leasing Rdnr. 127; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 1194; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1938; aus steuerrechtlicher Sicht: Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), § 1 Rdnr. 406 ff., 439; Klenk, DB 2006, 1180, 1181; Probst in Hartmann/Metzenmacher , Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl., E § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rdnr. 310).
15
Daran ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso MüllerSarnowski , DAR 2002, 485, 494; wohl auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 963) festzuhalten. Das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001 – X ZR 71/99 (WM 2001, 2309 = NJW 2001, 3535) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dieser Entscheidung ist eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326 BGB aF, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte werkvertragliche Leistungen verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leistung zu stützenden Vergütungsforderung gleich zu erachten und stellt damit selbst einen steuerbaren Umsatz dar (BGH, aaO, unter A II 2 c; ferner BGH, Urteil vom 3. November 2005, aaO). Um eine derartige Schadensersatzforderung geht es im vorliegenden Zusammenhang indessen nicht.
16
Der Schadensersatz, den der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber zu leisten hat, stellt nicht die Vergütung für eine vom Leasinggeber bereits tatsächlich erbrachte Leistung dar. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit (Senatsurteil vom 11. Februar 1987, aaO, unter 1 c). Ist der Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers oder einer anderen Pflichtverletzung des Leasingnehmers gekündigt und die Leasingsache deswegen an den Leasinggeber zurückgegeben oder verwertet worden, ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet. Eine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat, steht deshalb nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begründet für diesen , wie bereits ausgeführt, keinen steuerpflichtigen Umsatz (Senat, aaO). Nichts anderes gilt für die Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Minderwert der zurückgegebenen Leasingsache zu leisten hat. Daran ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nichts, dass die Schadensersatzzahlung dem Ausgleich der noch nicht amortisierten Anschaffungs - und Finanzierungskosten des Leasinggebers dient. Zwar besteht dessen Vertragsleistung leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung eines Sachgutes, sondern – wirtschaftlich gesehen – auch in der Bereit- stellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit (Senatsurteil vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85, NJW 1986, 1746 = WM 1986, 673, unter III 3 b; vgl. auch BGHZ 118, 282, 290 f. m.w.N.). Wird der Vertrag jedoch vorzeitig beendet und die Leasingsache zurückgegeben oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht nur der weitere Sachgebrauch, sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung entzogen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986, aaO). Der Leasinggeber führt daher auch hinsichtlich der mit der Schadensersatzzahlung ausgeglichenen Anschaffungs - und Finanzierungskosten keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung mehr aus.
17
3. Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages gerichtet ist (vgl. BGHZ 95, 39, 46 ff.; 97, 65, 71 ff.; Urteil vom 29. Januar 1986 – VIII ZR 49/85, WM 1986, 480 = NJW-RR 1986, 594, unter III 3 b; Urteil vom 15. Oktober 1986 – VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 = NJW 1987, 377, unter I 2 a bb; Urteil vom 8. Oktober 2003 – VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 = NJW 2004, 1041, unter II 1). Daher kann, auch in Anbetracht der insoweit unzureichenden Feststellungen und nicht eindeutigen Ausführungen des Berufungsgerichts, dahingestellt bleiben, ob der dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Abrechnungsforderung der Klägerin (vgl. oben unter II), für die sie Erstattung der Umsatzsteuer begehrt, ein Schadensersatzoder ein Ausgleichsanspruch zugrunde liegt.
18
Auch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers unterliegt entgegen der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt, FLF 1999, 82, 83 mit Anm. Struppek, aaO, 83; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 775, 776) und der Literatur (Beckmann, aaO, Rdnr. 39; Engel, aaO; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rdnr. 114; Staudinger /Stoffels, Leasing (2004), Rdnr. 292; Graf von Westphalen, aaO, Rdnr. 1107) nicht der Umsatzsteuer (so auch Mainzer, UR 1996, 245, 246 f.). Zwar handelt es sich dabei nach der Senatsrechtsprechung um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch (BGHZ 97, 65, 72, 78; Urteil vom 10. Juli 1996 – VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 = NJW 1996, 2860, unter III 2; Urteil vom 1. März 2000 – VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 = NJW-RR 2000, 1303, unter II 2 d). Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001, aaO; Urteil vom 3. November 2005, aaO). Diese Einordnung kann schon deswegen nicht entscheidend sein, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der oben (unter II 1) bezeichneten Umsatzsteuer-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu beantworten ist (vgl. Martin, UR 2006, 56, 56/57). Insoweit ist vielmehr entscheidend , dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der Schadensersatzzahlung (dazu oben unter II 2), nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht. Unterliegt mithin auch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nicht der Umsatzsteuer, kommt es nicht zu der "Kuriosität" (Müller-Sarnowski, aaO), dass der Leasingnehmer im Fall einer von ihm schuldhaft veranlassten Kündigung des Leasingvertrages besser steht als im Fall einer nicht schuldhaft veranlassten Beendigung, weil nämlich im ersten Fall keine Umsatzsteuer auf seine Schadensersatzzahlung anfällt, während er im zweiten Fall Umsatzsteuer auf die Ausgleichszahlung zu leisten hat. Soweit sich aus früheren beiläufigen Äußerungen des Senats (BGHZ 95, 39, 59/60; Urteil vom 19. März 1986 – VIII ZR 81/85, WM 1986, 673 = NJW 1986, 1746, unter III 4 c) etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.

III.

19
Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben , soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin der Klage in Höhe von weiteren 1.572,88 € nebst Zinsen stattgegeben hat; auch insoweit ist die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 05.08.2005 - 5 C 138/05 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.03.2006 - 12 S 37/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 260/10 Verkündet am:
18. Mai 2011
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2,
Art. 6, Art. 11
Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen
einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung
der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist
ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb
darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat (Fortführung des Senatsurteils vom 14.
März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990).
BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger,
die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider und die Richterin Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im März 2006 mit dem Beklagten für eine Vertragsdauer von 36 Monaten und einer jährlichen Fahrleistung von 20.000 Kilometern mit darüber hinausgehender Kilometerabrechnung einen Leasingvertrag über einen Pkw Audi Q7. Die dem Vertrag zugrunde gelegten Leasingbedingungen bestimmen unter Abschnitt XVI. zur Rückgabe des Fahrzeugs unter anderem Folgendes: "2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißerscheinungen gelten nicht als Schaden. ... 3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug ... nicht dem Zustand gemäß Ziff. 2 Abs. 1, ist der Leasingnehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet ..."
2
Zu den Halterpflichten heißt es in Abschnitt IX. den Leasingbedingungen unter anderem: "3. Der Leasingnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks schonend zu behandeln und stets im betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu halten."
3
An dem zum Ablauf der vereinbarten Leasingdauer zurückgegebenen Fahrzeug stellte die Klägerin über normale Verschleißspuren hinausgehende (Unfall-)Schäden fest, deren Beseitigungskosten/Minderwert ein von ihr beauftragter Sachverständiger auf 6.817,54 € netto schätzte. Ihre auf Ausgleich dieses Minderwerts zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.295,33 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen nur hinsichtlich des Nettobetrages Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren hinsichtlich des aberkannten Umsatzsteuerbetrages weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
6
Leasingtypische Ausgleichsansprüche wie der vorliegend geltend gemachte Minderwertausgleich seien nicht nur bei vorzeitiger, sondern auch bei ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenüberstehe und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten habe. Insbe- sondere handele es sich nicht um eine steuerbare sonstige Leistung, welche nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1; im Folgenden: Umsatzsteuer -Richtlinie) in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften voraussetze, dass zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die vom Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet.
7
An einer solchen inneren Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehle es nicht nur bei Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen, sondern auch bei leasingtypischen Ausgleichsansprüchen im Falle der ordentlichen Beendigung des Leasingvertrages durch Zeitablauf. Zwar handele es sich bei diesem Anspruch auf Ausgleich des Fahrzeugminderwertes um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch. Die zivilrechtliche Einordnung des Anspruchs sei jedoch für die Frage der Steuerbarkeit schon deshalb unerheblich, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der Umsatzsteuerrichtlinie in allen Mitgliedstaaten einheitlich beantwortet werden müsse. Es sei deshalb entscheidend , dass der Ausgleichszahlung - nicht anders als einer Schadensersatzzahlung - nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenüberstehe. Dessen steuerpflichtige Leistung bestehe in der Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit habe er seine vertragliche Hauptleistungspflicht hingegen erfüllt. Dementsprechend erbringe auch der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich hierzu verpflichtet sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin lasse sich in- soweit auch aus dem Inhalt des Leasingvertrages nichts anderes herleiten. Insbesondere sei ihm nicht - auch nicht konkludent - zu entnehmen, dass die Leistung der Klägerin als Leasinggeberin in der Duldung einer Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinaus bestehe und Gegenstand ihrer Leistungspflicht eine vertraglich gerade nicht erlaubte Nutzung des Leasinggegenstandes habe sein sollen. Derartiges liege im Gegenteil fern.

II.

8
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
9
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Frage, ob der Beklagte der Klägerin auf den unstreitigen Nettobetrag des geltend gemachten Fahrzeugminderwerts auch Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Höhe von 1.295,33 € zu erstatten hat. Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht zu verneinen , weil die Klägerin selbst insoweit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.
10
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf den Bestimmungen der Umsatzsteuer-Richtlinie. Gemäß deren Art. 2 Nr. 1 unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstlei- stungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinie jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. Besteuerungsgrundlage ist bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Umsatzsteuer-Richtlinie alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der UmsatzsteuerRichtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2010 - Rs. C-270/09 DStR 2011, 119 Rn. 16 mwN - Mcdonald Resort Ltd.). Dem haben sich der Bundesfinanzhof (zuletzt BFH, DStR 2010, 2184, 2185 mwN) und der Bundesgerichtshof (zuletzt Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 Rn. 12 mwN) angeschlossen. Dazu muss zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-277/05, Slg. 2007, I-6415 Rn. 19 mwN - Société thermale d'Eugénie-les-Bains), wobei sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestimmt, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (BFH, aaO mwN).
12
Demgegenüber sind sogenannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zah- lung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn 13 mwN; BFH, aaO). Die Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert. Maßgebend ist insoweit der tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt , liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO mwN).
13
2. In Übereinstimmung damit wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen - infolge der durch die Kündigung des Leasingvertrages bewirkten Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Leasinggebers - eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, WM 1986, 562 unter 1 c; vom 11. Mai 1988 - VIII ZR 96/87, BGHZ 104, 285, 291; vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95, WM 1998,609 unter II 1 b bb; vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn 14 f. mwN zum Meinungsstand; BFHE 178, 485, 489 f.). Denn der Schadensersatz, den der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber zu leisten hat, stellt nicht die Vergütung für eine vom Leasinggeber bereits tatsächlich erbrachte Leistung dar. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 9 UStG ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit. Ist der Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers oder einer anderen Pflichtverletzung des Leasingnehmers gekündigt und die Leasingsache deswegen an den Leasinggeber zurückgegeben oder verwertet worden , ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet. Eine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat, steht deshalb nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begründet für diesen, wie bereits ausgeführt , keinen steuerpflichtigen Umsatz (Senatsurteile vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, aaO; vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16).
14
Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats für eine Schadensersatzzahlung , die der Leasingnehmer in diesem Zusammenhang für den Minderwert der zurückgegebenen Leasingsache zu leisten hat. Daran ändert nichts, dass die Schadensersatzzahlung auch dem Ausgleich der noch nicht amortisierten Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasinggebers dient. Zwar besteht die Vertragsleistung des Leasinggebers leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung eines Sachgutes, sondern - wirtschaftlich gesehen - auch in der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit mit dem Ziel einer Amortisation dieses Kapitaleinsatzes durch die vom Leasinggeber zu erbringenden Leistungen (Senatsurteile vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65, 72 f.; vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85, WM 1986, 673 unter III 3 b; vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 c; vgl. auch Senatsurteil vom 03. Juni 1992 - VIII ZR 138/91, BGHZ 118, 282, 290). Wird der Vertrag jedoch vorzeitig beendet und die Leasingsache zurückgegeben oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht nur der weitere Sachgebrauch, sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung entzogen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85, aaO). Der Leasinggeber führt, soweit durch eine ihm zu erbringende Schadensersatzzahlung noch nicht gedeckte Anschaffungs- und Finanzierungskosten ausgeglichen werden sollen, daher keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung mehr aus.
15
So verhält es sich auch bei dem leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages gerichtet ist (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16 f. mwN). Zwar handelt es sich dabei nach der Senatsrechtsprechung um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch (Senatsurteile vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, aaO S. 72, 78; vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 unter III 2; vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 d). Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch nicht entscheidend an. Diese Einordnung kann schon deswegen nicht entscheidend sein, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der Umsatzsteuer -Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu beantworten ist. Insoweit ist vielmehr maßgebend, dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der Schadensersatzzahlung, nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 18 mwN).
16
3. Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für einen Minderwertausgleich , den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache beanspruchen kann.
17
a) Allerdings vertritt die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 22. Mai 2008 - IV B 8-S 7100/07/10007, 2008/0260780, BStBl. I S. 632 unter 2; Abschn. 3 Abs. 9 Nr. 3 UStR 2008 zu § 1 UStG; ebenso Köhler in Plückebaum/ Widmann, Umsatzsteuergesetz, Stand 2010, § 4 Rn. 91) die Auffassung, es handele sich bei Zahlungen zum Ausgleich eines Minderwerts um Entgelt für eine bereits erfolgte Leistung des Leasinggebers in Form der Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus. Im Rahmen der Mischkalkulation, wie sie für einen auf volle Amortisation abzielenden Leasingvertrag typisch sei, stelle der Minderwertausgleich eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber dar. Dementsprechend habe der Leasingnehmer - anders als der Mieter - auch für diejenigen Veränderungen und Verschlechterungen einzutreten, die auf Zufall und höherer Gewalt beruhten. Der für den Leasingnehmer verbrauchbare Vorteil liege in der "übervertraglichen" substanzbeeinträchtigenden Nutzung. Der erforderliche Leistungswille des Leasinggebers ergebe sich insofern aus der vertraglichen Wertminderungsklausel. In dieser sei die konkludente Zustimmung zu dem entsprechenden "übervertraglichen Gebrauch" zu sehen. Das gelte auch im Falle des planmäßigen Verlaufs eines Leasingvertrags.
18
b) In der zivilgerichtlichen Instanzrechtsprechung herrscht demgegenüber die Auffassung vor, der Minderwertausgleich unterliege weder in der im Senatsurteil vom 14. März 2007 (VIII ZR 68/06, aaO) entschiedenen Fallkonstellation noch im Falle einer regulären Vertragsbeendigung nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit der Umsatzsteuer (OLG Stuttgart, JurBüro 2010, 209; DStRE 2010, 1514 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2010, 778 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2010 - 24 U 15/10, juris Rn. 6; LG München I, DAR 2008, 591; ebenso auch FG Hannover, Schaden-Praxis 2011, 163 sowie das überwiegende Schrifttum: Rau/Dürrwächter/Schuhmann, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Stand 2008, § 10 Anm. 65 "Leasing" unter Hinweis auf Klenk, DB 2006, 1180, 1181 f.; Müller-Sarnowski, DAR 2007, 519, 520; de Weerth, DStR 2008, 392, 393; Moseschus, EWiR 2007, 649, 650; Hartmann/ Metzenmacher/Probst, Umsatzsteuergesetz, Stand 2009, E § 10 Rn. 84.1; zweifelnd Flückinger/Georgy in Plückebaum/Widmann, aaO, § 1 Rn. 483).
19
c) Allein die letztgenannte Auffassung wird den Anforderungen gerecht, die an den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang der Leistung - hier des Leasinggebers in Gestalt einer zeitweiligen Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs und wirtschaftlich gesehen auch in Gestalt der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit - und dem erhaltenen Gegenwert - hier dem vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert - gestellt werden müssen (dazu vorstehend unter II 1).
20
aa) Die Leistung der Klägerin als Leasinggeberin war nicht derart mit der vom Beklagten zu erbringenden Zahlung verknüpft, dass sie auf die Erlangung einer solchen Gegenleistung gerichtet war. Vielmehr war die vertragliche Hauptleistungspflicht der Klägerin beendet, nachdem sie das Fahrzeug - hier aus Anlass des Ablaufs der Leasingdauer - zurückerlangt und auf diese Weise zugleich die dem Beklagten eingeräumte Kapitalnutzung geendet hatte. Damit fehlt es - ähnlich wie bei Schadensersatzzahlungen, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 - VIII ZR 27/86, aaO) - zwischen den Leistungspflichten der Klägerin und der Ausgleichspflicht des Beklagten an der für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang dauerhaften Abhängigkeit in Entstehung und Fortbe- stand dieser Pflichten (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16).
21
bb) Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch nicht aus dem Senatsurteil vom 1. März 2000 (VIII ZR 177/99, aaO unter II 2 c) entnehmen. Soweit dort in Abgrenzung zum Ersatzanspruch nach § 558 BGB auf die leasingtypische Amortisationsfunktion des Ausgleichsanspruchs abgehoben und unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 22. Januar 1986 (VIII ZR 318/84, aaO) ausgeführt worden ist, dass die Leistungen des Leasingnehmers, die zusammen mit der Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs durch den Leasinggeber die volle Amortisation des vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasingfahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns bezwecken, die leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasingfahrzeugs durch den Leasinggeber darstellen, kann dies - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. März 2007 (VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16 f.) klargestellt hat - nicht im Sinne eines Austauschverhältnisses mit einer Leistung des Leasinggebers und damit einer gegenseitigen unmittelbaren Abhängigkeit der betreffenden Pflichten voneinander verstanden werden.
22
cc) Das ergibt sich im Übrigen auch schon aus dem dabei in Bezug genommenen Senatsurteil vom 22. Januar 1986 (VIII ZR 318/84, aaO S. 78). Dort ist ausgeführt, dass der aus dem Erfüllungsanspruch der Leasinggeberin bei ungekündigtem Vertragsablauf abgeleitete Anspruch auf Ausgleich eines beschädigungsbedingten Minderwerts dahin geht, die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Erlös aus der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs und dem festgestellten oder noch zu ermittelnden Wert bei Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand nach Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer bis zu dem Wert aufzufüllen, welcher nach der dem Vertragsverhältnis zugrunde lie- genden Mischkalkulation neben den Leasingraten zur Amortisation des Gesamtaufwandes der Leasinggeberin beiträgt. Hiernach handelt es sich deshalb - in seiner Wirkung einem Entschädigungsanspruch gleich - lediglich um einen erst durch nachträglichen Wertvergleich konkretisierten vertraglichen Auffüllungsanspruch , der nicht als Gegenwert für die vom Leasinggeber geschuldeten und hier sogar schon vollständig erbrachten Leistungen, sondern deshalb geschuldet ist, weil der Leasingnehmer sich vertraglich verpflichtet hat, den Leasinggegenstand in einem Zustand zurückzugeben, der sich noch im Rahmen des vertraglich bestimmten und nur insoweit dem Leasinggeber zugewiesenen Nutzungsrisikos bewegt (vgl. auch de Weerth, aaO unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-277/05, aaO Rn. 25 f. mwN - Société thermale d'Eugénie-les-Bains).
23
d) Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann die hier vereinbarte Zahlung zum Ausgleich eines Minderwerts auch nicht als Entgelt für eine bereits erfolgte Leistung des Leasinggebers in Form der Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus angesehen werden. Zwar können nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9 UStG der Umsatzsteuer unterliegende sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, auch in einem Gewähren, Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen, wenn die Zahlung der Summe mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht und deshalb ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, dessen Grundlage eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 142/95, aaO mwN). Eine solche in einer Wechselbeziehung zum Minderwertausgleich stehende Duldung der Klägerin hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei verneint.
24
Das Berufungsgericht ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn. 16 ff.) - davon ausgegangen , dass der Ausgleichszahlung - nicht anders als einer Schadensersatzzahlung - nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht und der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht erbringt , um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich hierzu verpflichtet ist. Dagegen wendet sich die Revision aus den vorstehenden Erwägungen vergeblich.
25
Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass sich anderes auch nicht aus dem Inhalt des Leasingvertrages herleiten und sich ihm insbesondere nicht entnehmen lasse, dass die Leistung der Klägerin als Leasinggeberin in der Duldung einer Nutzung des Leasingfahrzeugs über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinaus bestehe. Diese tatrichterliche Würdigung, die - soweit sie eine solche Annahme als fernliegend ansieht - zudem mit der Lebenserfahrung im Einklang steht, ist, selbst wenn man angesichts der formularvertraglichen Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen der Parteien von einer uneingeschränkten Nachprüfbarkeit durch den Senat ausgeht , revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision bringt dagegen nichts vor. Das gilt - worauf auch das von der Revision selbst vorgelegte Urteil des Finanzgerichts Hannover vom 2. Dezember 2010 (5 K 224/09, aaO Rn. 28), dem identische Leasingbedingungen zugrunde gelegen haben, zutreffend hinweist - vorliegend umso mehr, als die Leasingbedingungen der Klägerin , die nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts in den Vertrag einbezogen worden sind, unter Abschnitt IX. Abs. 3 im Gegenteil ein Benutzungsrecht des Beklagten sogar ausdrücklich auf eine schonende Behandlung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks begrenzt haben.
26
e) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG bedarf es nicht, weil nach der vorstehend unter II 1 dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV entfällt ("acte clair"; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, NJW 2011, 56 Rn. 31; vom 13. Januar 2011 - III ZR 146/10, MMR 2011, 341 Rn. 35; jeweils mwN). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.05.2010 - 8 O 130/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.10.2010 - 6 U 115/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 68/06 Verkündet am:
14. März 2007
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Es wird daran festgehalten, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer
nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages
zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen
eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber
deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Senatsurteil vom
11. Februar 1987 – VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690).
Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers,
der auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt
einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten
außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung
des Leasingvertrages gerichtet ist.
BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06 - LG Potsdam
AG Königs Wusterhausen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. März 2006 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin der Klage hinsichtlich weiterer 1.572,88 € nebst Zinsen stattgegeben hat, und wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 5. August 2005 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 7/10, die Beklagte hat 3/10 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin überließ der Beklagten aufgrund eines von dieser am 1. August 2002 beantragten Leasingvertrags ein Neufahrzeug C. B. für die Dauer von 48 Monaten bei einer Gesamtfahrleistung von 40.000 Kilometern und einer Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern zur privaten Nutzung. Die Beklagte hatte monatliche Leasingraten von 256,11 € (212,71 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer und einer Monatsprämie für eine Leasingratenversicherung ) an die Klägerin zu leisten. Die von der Klägerin gestellten, in den vorformulierten Leasingvertrag einbezogenen "Allgemeinen Bedingungen" (im Folgenden: AGB) enthalten unter anderem folgende Klauseln:
2
"7. Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung (1) Vor Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. … Das Recht zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Gegen Zahlung eines Betrages in Höhe des Ersatzanspruches gemäß Ziffer 7 Abs.(3) kann der Leasingnehmer bei Untergang , Verlust (Diebstahl) oder unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 2/3 des Zeitwertes des Fahrzeuges durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leasinggeber eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zum nächsten Leasingratenfälligkeitsdatum verlangen. (2) Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag insbesondere fristlos kündigen: …
e) bei Untergang, Verlust (Diebstahl) oder Totalschaden des Leasinggegenstandes , … (3) Im Falle der vorzeitigen Kündigung oder im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages wegen Totalschadens des Fahrzeuges sowie in allen anderen Fällen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hat der Leasinggeber gegen den Leasingnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Leasinggeber durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser Ersatzanspruch berechnet sich aus den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsauflösung bis zum Ablauf der zunächst vertraglich vereinbarten Leasingzeit noch ausstehenden abgezinsten Leasingraten zuzüglich des ebenfalls abgezinsten Wertes des Fahrzeuges bei Rückgabe in vertragsgemäßen Zustand nach Ablauf der zunächst vertraglich vereinbarten Leasingzeit sowie abzüglich des tatsächlichen Rückgabewertes bzw. eines höheren Verkaufserlöses des zurückgegebenen Fahrzeuges zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Auflösung des Vertrages in Höhe von EUR 100,00 sowie zuzüglich etwaiger Schätzkosten, Mahnkosten und Besuchsgebühren, es sei denn, der Leasingnehmer weist nach, dass dem Leasinggeber ein Schaden in dieser Höhe überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. …"
3
Die Beklagte verursachte Ende März 2004 einen Verkehrsunfall, bei dem an dem Leasingfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 erklärte die Klägerin wegen des Totalschadens die Kündigung des Leasingvertrags und erteilte der Beklagten unter Hinweis auf ihre AGB eine Abrechnung, in der sie ihre Forderung auf 2.918,82 € bezifferte.
4
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 2.598,11 € nebst Zinsen und Mahnkosten verlangt. Der Klageforderung liegen unter anderem 28 abgezinste Netto-Leasingraten von 212,71 € (5.638,80 €) und der abgezinste fiktive Restwert des Fahrzeugs nach Ablauf der Vertragsdauer (4.864,13 €) abzüglich des tatsächlichen Restwerts bei Rückgabe (672,41 €) zugrunde. Diesen Abrechnungsposten von insgesamt 9.830,52 € hat die Klägerin 16% Umsatzsteuer (1.572,88 €) hinzugesetzt und erhaltene Versicherungsleistungen abgezogen.
5
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 745,23 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage in Höhe von weiteren 1.572,88 €, mithin insgesamt 2.318,11 € nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe hinsichtlich der Ausgleichszahlung ein Anspruch auf Umsatzsteuer in Höhe von 1.572,88 € zu. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es auf die rechtliche Einordnung des Anspruchs als Schadensersatzleistung, auf die der Bundesgerichtshof früher abgestellt habe, nicht allein und ausschlaggebend an. Danach stelle eine Forderung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB aF einen steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes dar, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen verfolgt werde. Dies sei hier der Fall. Sowohl die untergegangene Vergütungsforderung als auch die an ihre Stelle getretene Ausgleichszahlung seien dazu bestimmt, die Vollamortisation herbeizuführen, das heiße der Leasinggeberin die Leistung zurückzugeben, mit der sie durch Anschaffung und Finanzierung der Leasingsache in Vorlage getreten sei. Die Ausgleichsforderung des Leasinggebers be- stehe in Höhe seiner bis zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Kosten und sei - nach Anrechnung aller dem Leasinggeber aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung zufließenden Vorteile - mit der untergegangenen Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen identisch. Dass die Pflicht des Leasinggebers zur Gebrauchsüberlassung mit der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags entfalle und der Verpflichtung des Leasingnehmers zur Ausgleichszahlung keine entsprechende Leistungspflicht des Leasinggebers (mehr) gegenüberstehe, ändere nach den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der steuerrechtlichen Einordnung der Ausgleichszahlung als steuerpflichtiges Entgelt nichts. Die Ausgleichszahlung stehe in ursächlichem Zusammenhang mit der - bereits erbrachten - Leistung des Leasinggebers. Sie solle die noch nicht amortisierte und in der Leasingsache verkörperte Leistung des Leasinggebers (Anschaffungsaufwand, Finanzierungskosten ) an den Leasingnehmer absichern.

II.

9
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 hat die Klägerin der Beklagten wegen des wirtschaftlichen Totalschadens an dem Leasingfahrzeug, der bei dem von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall entstanden ist, gemäß Nr. 7 Abs. 2 Buchst. e AGB die fristlose Kündigung des Leasingvertrags erklärt und eine Abrechnung erteilt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage , ob die Beklagte der Klägerin auf den gemäß der Abrechnung zu zahlenden, nach Grund und Höhe nicht mehr streitigen Nettobetrag, der sich aus den abgezinsten Netto-Leasingraten für die vereinbarte Vertragslaufzeit (5.638,80 €) und dem abgezinsten (hypothetischen) Restwert des Fahrzeugs bei Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand nach Ablauf der Vertragsdauer (4.864,13 €) ab- züglich des tatsächlichen Restwerts bei Rückgabe (672,41 €) zusammensetzt und insgesamt 9.830,52 € beträgt, Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Höhe von 1.572,88 € zu erstatten hat. Diese Frage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon deswegen zu verneinen, weil die Klägerin selbst insoweit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.
11
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1). Gemäß deren Art. 2 Nr. 1 unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. Besteuerungsgrundlage ist bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll.
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der oben bezeichneten Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (Urteil vom 3. März 1994 – Rs. C-16/93 (Tolsma ), Slg. 1994, I S. 743, Rdnr. 14 = NJW 1994, 1941, 1942; Urteil vom 5. Juni 1997 – Rs. C-2/95 (SDC), Slg. 1997, I 3017, Rdnr. 45; Urteil vom 26. Juni 2003 – Rs. C-305/01 (MKG), Slg. 2003, I 6729, Rdnr. 47). Dem haben sich der Bundesfinanzhof (BFHE 182, 413, 415; 184, 137, 139; UR 2002, 217, 218, m.w.N.; BFH DStRE 2003, 681, 682, m.w.N.) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 3. November 2005 – IX ZR 140/04, WM 2005, 2399 = NJW-RR 2006, 189, unter II 1 b) angeschlossen.
13
Danach sind sogenannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH/NV 1999, 987, 989; BFH DStRE 2003, 681, 682). Die Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt , hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Maßgebend ist der tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, Urteil vom 3. November 2005, aaO, unter II 1 c m.w.N.).
14
2. In Übereinstimmung damit hat der Senat entschieden, dass Schadensersatzleistungen , die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen – infolge der durch die Kündigung des Leasingvertrages bewirkten Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Leasinggebers – eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Urteil vom 11. Februar 1987 – VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690; ferner BGHZ 104, 285, 291; ebenso BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 – XII ZR 142/95, WM 1998, 609 = NJW-RR 1998, 803, unter II 1 b bb). Dem ist der Bundesfinanzhof (BFHE 178, 485, 489/490) unter Hinweis auf die Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (UR 1994, 267) beigetreten. Auch das Schrifttum hat sich der vom Senat vertretenen Auffassung angeschlossen (aus zivilrechtlicher Sicht: Ahlt, UR 2006, 63, 64; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 137; Engel, Handbuch KraftfahrzeugLeasing , 2. Aufl., § 9 Rdnr. 131; MünchKommBGB/Habersack, 4. Aufl., Leasing Rdnr. 127; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 1194; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1938; aus steuerrechtlicher Sicht: Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), § 1 Rdnr. 406 ff., 439; Klenk, DB 2006, 1180, 1181; Probst in Hartmann/Metzenmacher , Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl., E § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rdnr. 310).
15
Daran ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso MüllerSarnowski , DAR 2002, 485, 494; wohl auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 963) festzuhalten. Das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001 – X ZR 71/99 (WM 2001, 2309 = NJW 2001, 3535) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dieser Entscheidung ist eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326 BGB aF, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte werkvertragliche Leistungen verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leistung zu stützenden Vergütungsforderung gleich zu erachten und stellt damit selbst einen steuerbaren Umsatz dar (BGH, aaO, unter A II 2 c; ferner BGH, Urteil vom 3. November 2005, aaO). Um eine derartige Schadensersatzforderung geht es im vorliegenden Zusammenhang indessen nicht.
16
Der Schadensersatz, den der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber zu leisten hat, stellt nicht die Vergütung für eine vom Leasinggeber bereits tatsächlich erbrachte Leistung dar. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit (Senatsurteil vom 11. Februar 1987, aaO, unter 1 c). Ist der Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers oder einer anderen Pflichtverletzung des Leasingnehmers gekündigt und die Leasingsache deswegen an den Leasinggeber zurückgegeben oder verwertet worden, ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet. Eine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat, steht deshalb nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begründet für diesen , wie bereits ausgeführt, keinen steuerpflichtigen Umsatz (Senat, aaO). Nichts anderes gilt für die Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Minderwert der zurückgegebenen Leasingsache zu leisten hat. Daran ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nichts, dass die Schadensersatzzahlung dem Ausgleich der noch nicht amortisierten Anschaffungs - und Finanzierungskosten des Leasinggebers dient. Zwar besteht dessen Vertragsleistung leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung eines Sachgutes, sondern – wirtschaftlich gesehen – auch in der Bereit- stellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit (Senatsurteil vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85, NJW 1986, 1746 = WM 1986, 673, unter III 3 b; vgl. auch BGHZ 118, 282, 290 f. m.w.N.). Wird der Vertrag jedoch vorzeitig beendet und die Leasingsache zurückgegeben oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht nur der weitere Sachgebrauch, sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung entzogen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986, aaO). Der Leasinggeber führt daher auch hinsichtlich der mit der Schadensersatzzahlung ausgeglichenen Anschaffungs - und Finanzierungskosten keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung mehr aus.
17
3. Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages gerichtet ist (vgl. BGHZ 95, 39, 46 ff.; 97, 65, 71 ff.; Urteil vom 29. Januar 1986 – VIII ZR 49/85, WM 1986, 480 = NJW-RR 1986, 594, unter III 3 b; Urteil vom 15. Oktober 1986 – VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 = NJW 1987, 377, unter I 2 a bb; Urteil vom 8. Oktober 2003 – VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 = NJW 2004, 1041, unter II 1). Daher kann, auch in Anbetracht der insoweit unzureichenden Feststellungen und nicht eindeutigen Ausführungen des Berufungsgerichts, dahingestellt bleiben, ob der dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Abrechnungsforderung der Klägerin (vgl. oben unter II), für die sie Erstattung der Umsatzsteuer begehrt, ein Schadensersatzoder ein Ausgleichsanspruch zugrunde liegt.
18
Auch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers unterliegt entgegen der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt, FLF 1999, 82, 83 mit Anm. Struppek, aaO, 83; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 775, 776) und der Literatur (Beckmann, aaO, Rdnr. 39; Engel, aaO; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rdnr. 114; Staudinger /Stoffels, Leasing (2004), Rdnr. 292; Graf von Westphalen, aaO, Rdnr. 1107) nicht der Umsatzsteuer (so auch Mainzer, UR 1996, 245, 246 f.). Zwar handelt es sich dabei nach der Senatsrechtsprechung um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch (BGHZ 97, 65, 72, 78; Urteil vom 10. Juli 1996 – VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 = NJW 1996, 2860, unter III 2; Urteil vom 1. März 2000 – VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 = NJW-RR 2000, 1303, unter II 2 d). Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001, aaO; Urteil vom 3. November 2005, aaO). Diese Einordnung kann schon deswegen nicht entscheidend sein, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der oben (unter II 1) bezeichneten Umsatzsteuer-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu beantworten ist (vgl. Martin, UR 2006, 56, 56/57). Insoweit ist vielmehr entscheidend , dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der Schadensersatzzahlung (dazu oben unter II 2), nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht. Unterliegt mithin auch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nicht der Umsatzsteuer, kommt es nicht zu der "Kuriosität" (Müller-Sarnowski, aaO), dass der Leasingnehmer im Fall einer von ihm schuldhaft veranlassten Kündigung des Leasingvertrages besser steht als im Fall einer nicht schuldhaft veranlassten Beendigung, weil nämlich im ersten Fall keine Umsatzsteuer auf seine Schadensersatzzahlung anfällt, während er im zweiten Fall Umsatzsteuer auf die Ausgleichszahlung zu leisten hat. Soweit sich aus früheren beiläufigen Äußerungen des Senats (BGHZ 95, 39, 59/60; Urteil vom 19. März 1986 – VIII ZR 81/85, WM 1986, 673 = NJW 1986, 1746, unter III 4 c) etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.

III.

19
Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben , soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin der Klage in Höhe von weiteren 1.572,88 € nebst Zinsen stattgegeben hat; auch insoweit ist die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 05.08.2005 - 5 C 138/05 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.03.2006 - 12 S 37/05 -

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 68/06 Verkündet am:
14. März 2007
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Es wird daran festgehalten, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer
nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages
zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen
eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber
deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Senatsurteil vom
11. Februar 1987 – VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690).
Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers,
der auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt
einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten
außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung
des Leasingvertrages gerichtet ist.
BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06 - LG Potsdam
AG Königs Wusterhausen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. März 2006 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin der Klage hinsichtlich weiterer 1.572,88 € nebst Zinsen stattgegeben hat, und wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 5. August 2005 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 7/10, die Beklagte hat 3/10 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin überließ der Beklagten aufgrund eines von dieser am 1. August 2002 beantragten Leasingvertrags ein Neufahrzeug C. B. für die Dauer von 48 Monaten bei einer Gesamtfahrleistung von 40.000 Kilometern und einer Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern zur privaten Nutzung. Die Beklagte hatte monatliche Leasingraten von 256,11 € (212,71 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer und einer Monatsprämie für eine Leasingratenversicherung ) an die Klägerin zu leisten. Die von der Klägerin gestellten, in den vorformulierten Leasingvertrag einbezogenen "Allgemeinen Bedingungen" (im Folgenden: AGB) enthalten unter anderem folgende Klauseln:
2
"7. Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung (1) Vor Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. … Das Recht zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Gegen Zahlung eines Betrages in Höhe des Ersatzanspruches gemäß Ziffer 7 Abs.(3) kann der Leasingnehmer bei Untergang , Verlust (Diebstahl) oder unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 2/3 des Zeitwertes des Fahrzeuges durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leasinggeber eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zum nächsten Leasingratenfälligkeitsdatum verlangen. (2) Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag insbesondere fristlos kündigen: …
e) bei Untergang, Verlust (Diebstahl) oder Totalschaden des Leasinggegenstandes , … (3) Im Falle der vorzeitigen Kündigung oder im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages wegen Totalschadens des Fahrzeuges sowie in allen anderen Fällen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hat der Leasinggeber gegen den Leasingnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Leasinggeber durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser Ersatzanspruch berechnet sich aus den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsauflösung bis zum Ablauf der zunächst vertraglich vereinbarten Leasingzeit noch ausstehenden abgezinsten Leasingraten zuzüglich des ebenfalls abgezinsten Wertes des Fahrzeuges bei Rückgabe in vertragsgemäßen Zustand nach Ablauf der zunächst vertraglich vereinbarten Leasingzeit sowie abzüglich des tatsächlichen Rückgabewertes bzw. eines höheren Verkaufserlöses des zurückgegebenen Fahrzeuges zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Auflösung des Vertrages in Höhe von EUR 100,00 sowie zuzüglich etwaiger Schätzkosten, Mahnkosten und Besuchsgebühren, es sei denn, der Leasingnehmer weist nach, dass dem Leasinggeber ein Schaden in dieser Höhe überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. …"
3
Die Beklagte verursachte Ende März 2004 einen Verkehrsunfall, bei dem an dem Leasingfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 erklärte die Klägerin wegen des Totalschadens die Kündigung des Leasingvertrags und erteilte der Beklagten unter Hinweis auf ihre AGB eine Abrechnung, in der sie ihre Forderung auf 2.918,82 € bezifferte.
4
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 2.598,11 € nebst Zinsen und Mahnkosten verlangt. Der Klageforderung liegen unter anderem 28 abgezinste Netto-Leasingraten von 212,71 € (5.638,80 €) und der abgezinste fiktive Restwert des Fahrzeugs nach Ablauf der Vertragsdauer (4.864,13 €) abzüglich des tatsächlichen Restwerts bei Rückgabe (672,41 €) zugrunde. Diesen Abrechnungsposten von insgesamt 9.830,52 € hat die Klägerin 16% Umsatzsteuer (1.572,88 €) hinzugesetzt und erhaltene Versicherungsleistungen abgezogen.
5
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 745,23 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage in Höhe von weiteren 1.572,88 €, mithin insgesamt 2.318,11 € nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe hinsichtlich der Ausgleichszahlung ein Anspruch auf Umsatzsteuer in Höhe von 1.572,88 € zu. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es auf die rechtliche Einordnung des Anspruchs als Schadensersatzleistung, auf die der Bundesgerichtshof früher abgestellt habe, nicht allein und ausschlaggebend an. Danach stelle eine Forderung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB aF einen steuerbaren Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes dar, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen verfolgt werde. Dies sei hier der Fall. Sowohl die untergegangene Vergütungsforderung als auch die an ihre Stelle getretene Ausgleichszahlung seien dazu bestimmt, die Vollamortisation herbeizuführen, das heiße der Leasinggeberin die Leistung zurückzugeben, mit der sie durch Anschaffung und Finanzierung der Leasingsache in Vorlage getreten sei. Die Ausgleichsforderung des Leasinggebers be- stehe in Höhe seiner bis zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Kosten und sei - nach Anrechnung aller dem Leasinggeber aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung zufließenden Vorteile - mit der untergegangenen Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen identisch. Dass die Pflicht des Leasinggebers zur Gebrauchsüberlassung mit der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags entfalle und der Verpflichtung des Leasingnehmers zur Ausgleichszahlung keine entsprechende Leistungspflicht des Leasinggebers (mehr) gegenüberstehe, ändere nach den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der steuerrechtlichen Einordnung der Ausgleichszahlung als steuerpflichtiges Entgelt nichts. Die Ausgleichszahlung stehe in ursächlichem Zusammenhang mit der - bereits erbrachten - Leistung des Leasinggebers. Sie solle die noch nicht amortisierte und in der Leasingsache verkörperte Leistung des Leasinggebers (Anschaffungsaufwand, Finanzierungskosten ) an den Leasingnehmer absichern.

II.

9
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 hat die Klägerin der Beklagten wegen des wirtschaftlichen Totalschadens an dem Leasingfahrzeug, der bei dem von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall entstanden ist, gemäß Nr. 7 Abs. 2 Buchst. e AGB die fristlose Kündigung des Leasingvertrags erklärt und eine Abrechnung erteilt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage , ob die Beklagte der Klägerin auf den gemäß der Abrechnung zu zahlenden, nach Grund und Höhe nicht mehr streitigen Nettobetrag, der sich aus den abgezinsten Netto-Leasingraten für die vereinbarte Vertragslaufzeit (5.638,80 €) und dem abgezinsten (hypothetischen) Restwert des Fahrzeugs bei Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand nach Ablauf der Vertragsdauer (4.864,13 €) ab- züglich des tatsächlichen Restwerts bei Rückgabe (672,41 €) zusammensetzt und insgesamt 9.830,52 € beträgt, Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Höhe von 1.572,88 € zu erstatten hat. Diese Frage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon deswegen zu verneinen, weil die Klägerin selbst insoweit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.
11
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1). Gemäß deren Art. 2 Nr. 1 unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. Besteuerungsgrundlage ist bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll.
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der oben bezeichneten Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (Urteil vom 3. März 1994 – Rs. C-16/93 (Tolsma ), Slg. 1994, I S. 743, Rdnr. 14 = NJW 1994, 1941, 1942; Urteil vom 5. Juni 1997 – Rs. C-2/95 (SDC), Slg. 1997, I 3017, Rdnr. 45; Urteil vom 26. Juni 2003 – Rs. C-305/01 (MKG), Slg. 2003, I 6729, Rdnr. 47). Dem haben sich der Bundesfinanzhof (BFHE 182, 413, 415; 184, 137, 139; UR 2002, 217, 218, m.w.N.; BFH DStRE 2003, 681, 682, m.w.N.) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 3. November 2005 – IX ZR 140/04, WM 2005, 2399 = NJW-RR 2006, 189, unter II 1 b) angeschlossen.
13
Danach sind sogenannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (BFH/NV 1999, 987, 989; BFH DStRE 2003, 681, 682). Die Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt , hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Maßgebend ist der tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, Urteil vom 3. November 2005, aaO, unter II 1 c m.w.N.).
14
2. In Übereinstimmung damit hat der Senat entschieden, dass Schadensersatzleistungen , die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen – infolge der durch die Kündigung des Leasingvertrages bewirkten Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Leasinggebers – eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Urteil vom 11. Februar 1987 – VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690; ferner BGHZ 104, 285, 291; ebenso BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997 – XII ZR 142/95, WM 1998, 609 = NJW-RR 1998, 803, unter II 1 b bb). Dem ist der Bundesfinanzhof (BFHE 178, 485, 489/490) unter Hinweis auf die Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (UR 1994, 267) beigetreten. Auch das Schrifttum hat sich der vom Senat vertretenen Auffassung angeschlossen (aus zivilrechtlicher Sicht: Ahlt, UR 2006, 63, 64; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 137; Engel, Handbuch KraftfahrzeugLeasing , 2. Aufl., § 9 Rdnr. 131; MünchKommBGB/Habersack, 4. Aufl., Leasing Rdnr. 127; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 1194; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 1938; aus steuerrechtlicher Sicht: Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), § 1 Rdnr. 406 ff., 439; Klenk, DB 2006, 1180, 1181; Probst in Hartmann/Metzenmacher , Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl., E § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rdnr. 310).
15
Daran ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso MüllerSarnowski , DAR 2002, 485, 494; wohl auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 963) festzuhalten. Das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001 – X ZR 71/99 (WM 2001, 2309 = NJW 2001, 3535) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dieser Entscheidung ist eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326 BGB aF, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte werkvertragliche Leistungen verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leistung zu stützenden Vergütungsforderung gleich zu erachten und stellt damit selbst einen steuerbaren Umsatz dar (BGH, aaO, unter A II 2 c; ferner BGH, Urteil vom 3. November 2005, aaO). Um eine derartige Schadensersatzforderung geht es im vorliegenden Zusammenhang indessen nicht.
16
Der Schadensersatz, den der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber zu leisten hat, stellt nicht die Vergütung für eine vom Leasinggeber bereits tatsächlich erbrachte Leistung dar. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit (Senatsurteil vom 11. Februar 1987, aaO, unter 1 c). Ist der Vertrag wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers oder einer anderen Pflichtverletzung des Leasingnehmers gekündigt und die Leasingsache deswegen an den Leasinggeber zurückgegeben oder verwertet worden, ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet. Eine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat, steht deshalb nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begründet für diesen , wie bereits ausgeführt, keinen steuerpflichtigen Umsatz (Senat, aaO). Nichts anderes gilt für die Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Minderwert der zurückgegebenen Leasingsache zu leisten hat. Daran ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nichts, dass die Schadensersatzzahlung dem Ausgleich der noch nicht amortisierten Anschaffungs - und Finanzierungskosten des Leasinggebers dient. Zwar besteht dessen Vertragsleistung leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung eines Sachgutes, sondern – wirtschaftlich gesehen – auch in der Bereit- stellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit (Senatsurteil vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85, NJW 1986, 1746 = WM 1986, 673, unter III 3 b; vgl. auch BGHZ 118, 282, 290 f. m.w.N.). Wird der Vertrag jedoch vorzeitig beendet und die Leasingsache zurückgegeben oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht nur der weitere Sachgebrauch, sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung entzogen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986, aaO). Der Leasinggeber führt daher auch hinsichtlich der mit der Schadensersatzzahlung ausgeglichenen Anschaffungs - und Finanzierungskosten keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung mehr aus.
17
3. Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages gerichtet ist (vgl. BGHZ 95, 39, 46 ff.; 97, 65, 71 ff.; Urteil vom 29. Januar 1986 – VIII ZR 49/85, WM 1986, 480 = NJW-RR 1986, 594, unter III 3 b; Urteil vom 15. Oktober 1986 – VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 = NJW 1987, 377, unter I 2 a bb; Urteil vom 8. Oktober 2003 – VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 = NJW 2004, 1041, unter II 1). Daher kann, auch in Anbetracht der insoweit unzureichenden Feststellungen und nicht eindeutigen Ausführungen des Berufungsgerichts, dahingestellt bleiben, ob der dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Abrechnungsforderung der Klägerin (vgl. oben unter II), für die sie Erstattung der Umsatzsteuer begehrt, ein Schadensersatzoder ein Ausgleichsanspruch zugrunde liegt.
18
Auch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers unterliegt entgegen der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt, FLF 1999, 82, 83 mit Anm. Struppek, aaO, 83; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 775, 776) und der Literatur (Beckmann, aaO, Rdnr. 39; Engel, aaO; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rdnr. 114; Staudinger /Stoffels, Leasing (2004), Rdnr. 292; Graf von Westphalen, aaO, Rdnr. 1107) nicht der Umsatzsteuer (so auch Mainzer, UR 1996, 245, 246 f.). Zwar handelt es sich dabei nach der Senatsrechtsprechung um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch (BGHZ 97, 65, 72, 78; Urteil vom 10. Juli 1996 – VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 = NJW 1996, 2860, unter III 2; Urteil vom 1. März 2000 – VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 = NJW-RR 2000, 1303, unter II 2 d). Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001, aaO; Urteil vom 3. November 2005, aaO). Diese Einordnung kann schon deswegen nicht entscheidend sein, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der oben (unter II 1) bezeichneten Umsatzsteuer-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu beantworten ist (vgl. Martin, UR 2006, 56, 56/57). Insoweit ist vielmehr entscheidend , dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der Schadensersatzzahlung (dazu oben unter II 2), nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht. Unterliegt mithin auch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nicht der Umsatzsteuer, kommt es nicht zu der "Kuriosität" (Müller-Sarnowski, aaO), dass der Leasingnehmer im Fall einer von ihm schuldhaft veranlassten Kündigung des Leasingvertrages besser steht als im Fall einer nicht schuldhaft veranlassten Beendigung, weil nämlich im ersten Fall keine Umsatzsteuer auf seine Schadensersatzzahlung anfällt, während er im zweiten Fall Umsatzsteuer auf die Ausgleichszahlung zu leisten hat. Soweit sich aus früheren beiläufigen Äußerungen des Senats (BGHZ 95, 39, 59/60; Urteil vom 19. März 1986 – VIII ZR 81/85, WM 1986, 673 = NJW 1986, 1746, unter III 4 c) etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.

III.

19
Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben , soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin der Klage in Höhe von weiteren 1.572,88 € nebst Zinsen stattgegeben hat; auch insoweit ist die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 05.08.2005 - 5 C 138/05 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.03.2006 - 12 S 37/05 -

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.