Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Sept. 2006 - 1 Verg 3/06

published on 20/09/2006 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Sept. 2006 - 1 Verg 3/06
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Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Saarlandes vom 19. Mai 2006 – 3 VK 03/2006 – werden zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Antragsgegnerin, die Erledigung des Antrags auf Gestattung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens und Erteilung des Zuschlags festzustellen, wird zurückgewiesen.

3. Die durch den Antrag gem. § 121 GWB entstandenen Kosten trägt die Antragsgegnerin. Die übrigen Kosten des Verfahrens werden wie folgt verteilt: Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und die Gerichtskosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu je 1/3.

4. Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer und im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

A.

Die Antragsgegnerin, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Landeshauptstadt S., betreibt in S. ein Klinikum. Sie plant zur Kostenersparnis die Neustrukturierung der labordiagnostischen Krankenversorgung. Derzeit betreibt sie dafür in ihrem Klinikum ein eigenes Labor. Dies will sie nunmehr privatisieren. Die Labordiagnostik soll künftig bei dem im Rahmen der Vergabe zu bestimmenden Laborarzt zu vertraglich festgelegten Preisen eingekauft werden. Der Standort des Labors soll in der Klinik verbleiben. Der Betreiber soll sich verpflichten, ein dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechendes Untersuchungsangebot, dessen Zusammensetzung sich an medizinischen, qualitativen und wirtschaftlichen Aspekten orientiert, im Krankenhaus vorzuhalten, und für einen reibungslosen Betrieb an 365 Tagen über 24 Stunden verantwortlich sein. Die personelle Besetzung und apparative Ausstattung des Labors soll dem Laborarzt obliegen. Die Antragsgegnerin strebt im Vorfeld des Vertragsschlusses Vereinbarungen mit dem künftigen Betreiber über die Übernahme von Personal, Anlagevermögen und Räumlichkeiten an. Außerdem sind Budgetvereinbarungen hinsichtlich der Leistungsmenge und der Kosten der Labordiagnostik, die auch bisher externe Leistungen beinhalten soll, beabsichtigt.

Nach Einschätzung der von der Antragsgegnerin hinzugezogenen 1 K – XXX GmbH handelt es sich bei den zu vergebenden Leistungen um freiberufliche Leistungen, die unter den Anhang I B zur VOF fallen, mit der Folge, dass es einer vorherigen Vergabebekanntmachung nicht bedürfe und dem Wettbewerbs- und Transparenzgebot des § 97 GWB Genüge getan werde, wenn mit umfassender Marktkenntnis eine entsprechende Anzahl von Unternehmen, die als leistungsfähig und geeignet erachtet werden, ausgewählt würden. Vor diesem Hintergrund ging die Antragsgegnerin bei der Vergabe wie folgt vor: Sie wählte zunächst sieben Praxen für Laboratoriumsmedizin aus, darunter die beiden Beigeladenen. Diese forderte sie mit Schreiben vom 29. Juli 2005 auf, orientierende Angebote zur Übernahme der Labordiagnostik abzugeben. Nach der Prüfung der (drei bzw. vier) eingegangenen Angebote ergab sich die 1. Priorität für das Angebot der Beigeladenen zu 1 und die 2. Priorität für das Angebot der Beigeladenen zu 2. Mit den drei bestplatzierten Bietern führte die Antragsgegnerin Gespräche, die eine Absage an den dritten Bieter zur Folge hatten.

Im weiteren Verlauf kamen die Beigeladenen überein, die Labordiagnostik durch ein von ihnen – ggf. unter Beteiligung der Antragsgegnerin – zu gründendes Medizinisches Versorgungszentrum in der Form einer GmbH zu übernehmen. Durch Aufsichtsratbeschluss der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2005 wurde ihre Geschäftsführerin ermächtigt, die Verhandlungen mit den Beigeladenen fortzusetzen mit dem Ziel einer Übernahme zum 1. April 2006. Danach wurden Entwürfe zu einem Dienstleistungs- und Kooperationsvertrag gefertigt, ohne dass es indes bislang zu einem Vertragsabschluss kam.

Mit Anwaltsschreiben vom 13. März 2006 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin um Mitteilung, wie es zu dem Vertragsschluss über die Übertragung des Labors zum 1. Juli 2006, von dem sie gehört habe, gekommen sei, es habe doch eine Ausschreibung stattfinden müssen. Mit Schreiben vom 15. März 2006 antwortete die Antragsgegnerin, dass sie keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbare werde und sich mit Ansprüchen der Antragsstellerin auseinandersetzen werde, sobald ihr solche dargelegt würden. Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. März 2006 – beim Wirtschaftsministerium eingegangen am 27. März – die Durchführung des Vergabenachprüfungsverfahrens beantragt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Vergabekammer der Antragsgegnerin aufgegeben, das Vergabeverfahren aufzuheben und bei einer erneuten Ausschreibung ihre Rechtsauffassung zu beachten. Sie hat den von ihr als zulässig erachteten Nachprüfungsantrag für begründet gehalten, weil die Antragsgegnerin die Leistungen gem. § 3 VOL/A öffentlich habe ausschreiben müssen. Zwar handele es sich um freiberufliche Dienstleistungen, die unter den Anhang I B zu VOL/A und VOF fielen. Die Leistungen seien aber eindeutig und erschöpfend beschreibbar, so dass es gem. § 5 VgV bei der Anwendung der VOL/A verbleibe, obwohl freiberufliche Leistungen in Frage stünden. Dass die Leistungen im Anhang I B aufgeführt seien, habe zwar zur Folge, dass sie nicht europaweit auszuschreiben seien, nicht aber auch, dass die Vergabe nicht unter das deutsche Rechtsschutzsystem falle; die Basisparagrafen der VOL/A seien vielmehr anwendbar.

Der Beschluss ist der Antragsgegnerin und den Beigeladenen am 29. Mai 2006 zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss – mit Schriftsatz vom 1. Juni 2006 – am 6. Juni 2006 sofortige Beschwerde eingelegt, die Beigeladenen haben dies am 9. Juni getan. Die Beschwerden sind in der Beschwerdeschrift begründet worden. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdeschrift beantragt, vorab gem. § 121 GWB die Fortsetzung des Vergabeverfahrens und die Erteilung des Zuschlags zu gestatten (Antrag zu 2). Diesen Antrag hat sie in der Folge für erledigt erklärt, nachdem sie die vakante Stelle des Chefarztes des Labors zwar nicht neu besetzen, jedoch im Wege einer Interimslösung einen Facharzt für Mikrobiologie und Labormedizin einstellen konnte. Die Antragstellerin hat der Erledigungserklärung widersprochen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen,

den Beschluss der Vergabekammer aufzuheben und die Nachprüfungsanträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die sofortigen Beschwerden zurückzuweisen.

B.

Die sofortigen Beschwerden sind gem. §§ 116, 109, 117 GWB zulässig. Sie sind aber nicht begründet. Die Entscheidung der Vergabekammer ist richtig. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu unter I.) und entsprechend der Ausführungen der Vergabekammer begründet (II.).

I.

Die Vergabekammer hat den Antrag zu Recht für zulässig erachtet, auf ihre Ausführungen auf S. 8 ff. des Beschlusses wird verwiesen. Was die Beschwerden dagegen vorbringen, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Der Antrag ist nicht gem. § 107 Abs. 3 GWB wegen nicht rechtzeitiger Rüge des Vergaberechtsverstoßes unzulässig. Die Beschwerden machen geltend, dass die Antragstellerin bereits im Herbst 2005 davon Kenntnis erlangt habe, dass mehrere Labors zur Abgabe von Angeboten aufgefordert worden seien, und dass sie seit Anfang 2006 gewusst habe, dass die Beigeladenen davon ausgingen, den Zuschlag zu erhalten. Eine zur Unzulässigkeit des Antrags führende verspätete Rüge folgt daraus nicht.

a) Gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat.

aa) Die Antragstellerin war an dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Vergabeverfahren nicht beteiligt. Sie traf deshalb auch nicht die aus § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB folgende Rügeobliegenheit (vgl. OLG Celle NZBau 2006, 197, unter II. 2. c aa; Wiese in Kulartz/Kus/Portz, Rdnr. 105 zu § 107 GWB; vgl. auch zur Vergabe ohne jedes Vergabeverfahren OLG Düsseldorf VergabR 2005, 343, unter I. a 1. cc; BayObLG VergabeR 2002, 244, unter II. 2. c (1) m. abl. Anm. Wagner, VergabeR 2002, 250 ff., 251; BayObLG VergabeR 2003, 329 unter II. 3.; BayObLG VergabeR 2003, 669, unter II. 3.; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005, X ZB 27/04, BGHZ 162, 116, unter C. I. 3. b m. w. Nachw.).

bb) Selbst wenn die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auch auf die Fälle anzuwenden sein sollte, in denen der Antragsteller nicht am Vergabeverfahren beteiligt ist und dies rügt – wie die Beigeladenen unter Verweis auf Wagner, VergabeR 2005, 250 ff., 251, geltend machen –, folgt aus ihr im vorliegenden Fall nicht die Unzulässigkeit des Antrags. Die Rügeobliegenheit setzt erst ein, wenn der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften erkannt hat. Erforderlich ist nicht nur die Kenntnis von den Umständen, die den Verstoß begründen; der Antragsteller muss vielmehr aus den ihm bekannten Umständen auch auf den Vergaberechtsverstoß schließen oder sich dieser Erkenntnis doch wenigstens verschlossen oder entzogen haben, obwohl sie sich aufdrängt, weil dies dem Wissen gleichsteht (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005, a. a. O.; Wiese in Kulartz/Kus/ Portz, Rdnr. 64, 69 f. zu § 107 GWB m. w. Nachw.). Den Darlegungen von Antragsgegnerin und Beigeladenen lässt sich zwar entnehmen, dass die Antragstellerin bereits frühzeitig von den Umständen, die den Vergaberechtsverstoß begründen, Kenntnis hatte; spätestens Anfang 2006 wusste sie danach nämlich, dass es ein weit fortgeschrittenes Vergabeverfahren gab, ohne dass ihr die Möglichkeit der Beteiligung gegeben worden war. Es fehlt jedoch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragstellerin aus den ihr bekannten Umständen bereits einige Zeit vor ihrem Anwaltsschreiben vom 13. März 2006 auf den Verstoß gegen Vergabevorschriften geschlossen hat. Der Verstoß war auch nicht so offenkundig, dass er sich der Antragstellerin aufdrängen musste. Da die Vergabe von freiberuflichen Leistungen, die im Anhang I B zu VOL/A und VOF aufgeführt sind, in Frage stand, kam die Anwendung der VOF in Betracht mit der Folge, dass die Antragsgegnerin von der Bindung an konkrete vergaberechtliche Vorgaben weitgehend freigestellt sein mochte (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 VOF). Schon deshalb fehlt der Annahme, dass die Antragstellerin den Vergaberechtsverstoß frühzeitig erkannte, die Grundlage.

b) § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB ist nicht einschlägig, weil es an einer Bekanntmachung fehlt.

c) Soweit § 107 Abs. 3 GWB in jedem Fall eine Rüge voraussetzt (vgl. Wiese in Kulartz/Kus/Portz, Rdnr. 107 zu § 107 GWB), wurde diese mit dem Anwaltsschreiben vom 13. März 2006 erhoben.

2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Antragsbefugt ist gem. § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren geltend macht. Die Antragstellerin hat als Anbieterin von laborärztlichen Dienstleistungen ein Interesse an dem zu vergebenden Auftrag; sie macht die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften geltend, nämlich das Unterlassen einer an sich vorgeschriebenen öffentlichen Ausschreibung. Allerdings hat der Antragsteller außerdem darzulegen, dass ihm durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 107 Abs. 2 Satz 2 GWB). An diese Darlegung sind indes keine hohen Anforderungen zu stellen; es reicht aus, dass ein Schadenseintritt nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03, NZBau 2004, 564, unter B. II. 2. b m. Nachw.). Ob der Antragsteller aus anderen als mit dem Nachprüfungsverfahren zur Überprüfung gestellten Gründen vom Vergabeverfahren auszuschließen ist, ist deshalb grundsätzlich keine Frage der Zulässigkeit des Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004, X ZB 7/04, BGHZ 159, 186, unter II. 3.; OLG Brandenburg WRP 2005, 1550, unter II. 1.). Dass die Beschwerden geltend machen, dass die Antragstellerin ohnehin wegen einer schweren Verfehlung vom Vergabeverfahren ausgeschlossen sei, weil sie sich in unlauterer Weise Informationen über die Angebote verschafft habe (§ 11 Buchst. c VOF bzw. § 7 Nr. 5 Buchst. c VOL/A), steht deshalb der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags nicht entgegen. Der Ausschluss ist jedenfalls nicht offensichtlich, auf ihn wird im Rahmen der Begründetheit des Antrags zurückzukommen sein.

II.

Die Vergabekammer hat den Antrag zu Recht und aus zutreffenden Gründen für begründet erachtet. Die Antragsgegnerin hätte die zu vergebenden laborärztlichen Leistungen gem. § 3 VOL/A öffentlich ausschreiben müssen. Da sie das nicht getan hat, hat sie die Bestimmungen über das Vergabeverfahren verletzt. Darauf kann sich die Antragstellerin berufen.

1. Die hier zu beurteilende Vergabe unterliegt den Bestimmungen über die Vergabe von Dienstleistungen im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den auf diesen Vorschriften beruhenden Regelungen. Die Bestimmungen gelten (u. a.) für die Beschaffung entgeltlicher Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber (§§ 97 Abs. 1, 99 Abs. 1 GWB); Dienstleistungen sind alle Leistungen, deren Gegenstand nicht die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Bauleistungen ist (§ 99 Abs. 4 GWB). Die Antragsgegnerin ist gem. § 98 Nr. 2 GWB öffentliche Auftraggeberin, weil sie mit der Krankenversorgung im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllt (vgl. Eschenbruch in Kulartz/Kus/Portz, Rdnr. 222 f., 227 zu § 98 GWB) und ihre Gesellschafterin die Landeshauptstadt ist. Die Antragsgegnerin hat zwar im Termin zu Recht darauf hingewiesen, dass die geplante Neustrukturierung der labordiagnostischen Krankenversorgung ein komplexer Vorgang ist, der sich nicht in der Vergabe laborärztlicher Leistungen erschöpft; zu regeln ist auch die beabsichtigte Übernahme von Personal, Material und Räumlichkeiten sowie die Einbindung der Labordiagnostik in den Klinikbetrieb. Gleichwohl unterliegt die hier in Frage stehende Vergabe den Vorschriften über die Vergabe medizinischer Dienstleistungen. Denn die Anwendbarkeit der Vorschriften setzt nicht einmal voraus, dass die Vergabe solcher Leistungen alleiniger Zweck oder Hauptzweck des Vertragswerkes ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005, a. a. O., unter C. I. 4. a aa (5); BayObLG VergabeR 2003, 329, unter II. 4.). Hier ist es aber sogar so, dass die Vergabe der laborärztlichen Dienstleistungen Hauptzweck des Vertragswerkes ist, wie die Vergabekammer zutreffend ausgeführt hat (S. 13 f. des Beschlusses). Der Wert des Auftrags überschreitet auch den Schwellenwert, der gem. § 100 Abs. 1 GWB, § 2 Nr. 3 VgV die Anwendbarkeit der Vergabevorschriften im GWB und der auf diesen Vorschriften beruhenden Regelung eröffnet, wie die Kammer auf S. 9 des Beschlusses zutreffend und von den Beteiligten unangegriffen festgehalten hat.

2. a) Die Vergabekammer hat die zu vergebenden laborärztlichen Leistungen als freiberufliche Dienstleistungen qualifiziert (S. 15 f. des Beschlusses). Das ist richtig und wird von den Beteiligten auch nicht angegriffen. Die ärztliche Tätigkeit ist, wenn sie selbständig ausgeübt wird, typischerweise freiberuflich (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EstG, § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG).

b) Außerdem hat die Kammer entschieden (S. 14 des Beschlusses), dass es sich um eine sog. nachrangige Dienstleistung handelt, also eine Dienstleistung, die im Anhang I B zu VOL/A und VOF aufgeführt ist. Der Anhang entspricht dem Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABlEG Nr. L 134 vom 30. April 2004, 114 (Vergabekoordinierungsrichtlinie, VKR) bzw. dem Anhang I B der bis zum 31. Januar 2006 geltenden (Art. 82, 80 VKR) Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABlEG Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, 1 (Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie – DKR). Nachrangig sind diese Dienstleistungen, weil das Europäische Recht für ihr Vergabe nur eingeschränkte Vorgaben gibt (vgl. Art. 22, 23, 35 VKR bzw. Art. 9, 14, 16 DKR). Auch insoweit begegnet die Entscheidung der Vergabekammer keinen Bedenken und wird von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen.

3. Der Senat teilt die Auffassung der Vergabekammer, dass auf die Vergabe nicht die VOF, sondern die VOL/A anzuwenden ist.

a) Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 VgV haben Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen die Bestimmungen des 2. Abschnitts der VOL/A anzuwenden, wenn in den §§ 5 und 6 VgV nichts anderes bestimmt ist. § 5 Satz 1 VgV bestimmt, dass Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 GWB bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, die VOF anzuwenden haben; diese Voraussetzungen sind erfüllt, es handelt sich um Dienstleistungen freiberuflicher Art (s. o. 2. a), die, falls die Beigeladenen sie nicht im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbringen sollten, jedenfalls im Wettbewerb mit freiberuflichen Laborärzten angeboten werden. Nach § 5 Satz 2 VgV gilt Satz 1 indes nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Da § 5 VgV mithin für diese Fälle keine anderweitige Bestimmung vorsieht, bleibt es bei der Anwendbarkeit der VOL/A gem. § 4 Abs. 1 VgV. Ob die VOF oder die VOL/A anwendbar ist, hängt also davon ab, ob die zu vergebende Leistung vorab eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist.

b) Auch nach Auffassung des Senats bezieht sich die Vergabe auf Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

aa) Die für die Beurteilung maßgebliche Dienstleistung ist hier die laborärztliche Untersuchung von Körperstoffen (vgl. o. 1.). Ihr Gegenstand ist die Aufgabe, Körperstoffe zu untersuchen, dabei ein Ergebnis zu erzielen und dieses zu bewerten. Als Lösung kann das Ergebnis und dessen Bewertung bezeichnet werden.

bb) Die Antragsgegnerin hat auf S. 15 ff. der Beschwerdeschrift für den Laborarzt anfallende Tätigkeiten im einzelnen beschrieben. Er wirkt in einer präanalytischen Phase bei der Vorbereitung des Patienten und der Probeentnahme mit, ggf. bei der richtigen Indikationsstellung und der Auswahl der Analyse. Für die Durchführung der Analyse hat der Laborarzt die geeignete Analysemethode zu wählen. Das Ergebnis der Analyse hat er zu beurteilen und sodann medizinisch zu bewerten. Danach ist sicher richtig, dass die Tätigkeit des Laborarztes nicht von vornherein festgelegt ist; er muss sich vielmehr im jeweiligen Fall in mehrfacher Hinsicht unter mehreren in Betracht kommenden Vorgehensweisen für die nach seinem Ermessen sinnvolle Art und Weise der Bearbeitung entscheiden; das Ergebnis der Analyse und dessen Bewertung kann ihm selbstverständlich nicht vorgegeben werden. Die verschiedenen Vorgehensweisen, die dem Laborarzt nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Auswahl zur Verfügung stehen, und die Offenheit des Arbeitsergebnisses sind indes nach Auffassung des Senats für die Frage der eindeutigen und erschöpfenden Beschreibbarkeit der Leistung nicht von entscheidender Bedeutung. Denn § 5 Satz 2 VgV verlangt nicht, dass ein bestimmter Lösungsweg im Einzelfall vorgegeben werden kann oder dass das Arbeitsergebnis von vornherein feststeht. Eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist eine Lösung vielmehr auch dann, wenn auf verschiedene in Betracht kommende Lösungswege Bezug genommen wird – hier etwa, auch stillschweigend, auf die anerkannten Untersuchungsmethoden – und wenn lediglich vorgegeben wird, dass ein Arbeitsergebnis festzuhalten ist. Andernfalls verbliebe für die Vorschrift praktisch kein Anwendungsbereich, weil die meisten Lösungen wenigstens im Detail auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden können und ein Arbeitsergebnis in vielen Fällen nicht von vornherein feststehen wird.

cc) Bei diesem Verständnis von § 5 Satz 2 VgV – eindeutige und erschöpfende Beschreibbarkeit auch bei weitgehender Offenheit von Lösungsweg und Arbeitsergebnis – ist freilich kaum eine Leistung vorstellbar, die nicht wenigstens theoretisch bei entsprechendem Aufwand vorab detailliert festgelegt werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. April 2006, Verg 6/06, unter II. 2. a bb). Da der Wortlaut von § 5 Satz 2 VgV mithin keine sinnvolle Abgrenzung von Leistungen, die unter die VOF fallen, und Leistungen, auf die die VOL/A Anwendung findet, erlaubt, kommt dem Sinn und Zweck der Vorschrift maßgebliche Bedeutung zu. Öffentliche Aufträge sollen dem Grundsatz nach in offenen Verfahren vergeben werden (vgl. § 107 Abs. 6 Satz 1 GWB). Bei der Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen werden offene oder auch nichtoffene Verfahren oft ungeeignet sein, die VOF, auf die §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Satz 1 VgV verweisen, sieht deshalb offene und nichtoffene Vergabeverfahren nicht vor, sondern ein Verhandlungsverfahren (§ 5). Allein die Einordnung einer Dienstleistung als freiberuflich rechtfertigt aber noch nicht ohne weiteres, ihre Vergabe immer nur in Verhandlungsverfahren durchzuführen. Das Europäische Recht, dessen Umsetzung die §§ 97 ff. GWB und die VgV dienen, kennt die Unterscheidung zwischen freiberuflichen und sonstigen Dienstleistungen nicht, es sieht vielmehr die Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens vor, wenn die zu erbringende Dienstleistung, insbesondere geistig-schöpferische Dienstleistungen, dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können (vgl. Art. 30 Abs. 1 Buchst. c VKR, Art. 11 Abs. 2 Buchst. c DKR). Eine vorab eindeutig und erschöpfend beschreibbare Lösung i. S. v. § 5 Satz 1 VgV liegt deshalb vor, wenn die Leistung so genau beschrieben werden kann, dass sie Gegenstand eines offenen oder nicht-offenen Verfahrens sein kann (vgl. zu alldem OLG München, a. a. O.; Müller-Wrede/Noch in Müller-Wrede, VOL/A, Rdnr. 42 ff. zu § 1 VOL/A; Müller-Wrede in Müller-Wrede, Rdnr. 61 ff. zu § 2 VOF; Müller in Daub/ Eberstein, Rdnr. 19 ff. zu § 1 VOL/A). Dafür kann der Freiraum, der dem Dienstleister gerade für eine eigene kreativ-schöpferische Gestaltung verbleibt, von Bedeutung sein (vgl. OLG München, a. a. O.; jurisPK-Zeiss, Rdnr. 14 zu § 5 VgV ).

dd) Nach Auffassung des Senats kann die Leistung hier so genau beschrieben werden, dass sie Gegenstand eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens sein kann. Für den Senat steht außer Zweifel, dass eine laborärztliche Untersuchung in einem Einzelfall Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung sein könnte, auch wenn eine solche Ausschreibung selbstverständlich wegen des Aufwands untunlich wäre. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist hier eine unbestimmte Vielzahl laborärztlicher Untersuchungen, die zudem offenbar erheblichen Schwankungen unterliegt. Das ändert aber nichts daran, dass die in Betracht kommenden Untersuchungen so genau beschrieben werden können, dass sie einer öffentlichen Ausschreibung zugänglich sind. Die Vergabekammer hat zu Recht darauf verwiesen (S. 16 des Beschlusses), dass die Antragsgegnerin selbst eine solche detaillierte Beschreibung abgegeben hat, nämlich in den Anlagen I und II zum Schreiben vom 29. Juli 2005. Maßgeblich ist für die Entscheidung des Senats dabei in erster Linie nicht das Ausmaß der Kreativität oder des geistig schöpferischen Elements, das die Laborärzte für ihre Tätigkeit benötigen, sondern der feste Rahmen, in dem sich dieser Freiraum bewegt und der eine öffentliche Ausschreibung ermöglicht.

4. Da auf die Vergabe die VOL/A Anwendung findet, hätte die Antragsgegnerin die Leistungen gem. § 3 VOL/A öffentlich ausschreiben müssen.

a) § 3 VOL/A ist anwendbar. § 4 Abs. 1 Satz 1 VgV verweist auf den 2. Abschnitt der VOL/A. Dort bestimmt § 1 a Nr. 2 Abs. 2, dass Aufträge, deren Gegenstand – wie hier (s. o. 2. b) – Dienstleistungen nach Anhang I B sind, nach den Bestimmungen der Basisparagraphen des Abschnitts und der §§ 8 a und 28 a vergeben werden. § 3 VOL/A zählt zu den Basisparagraphen.

Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, dass auf nachrangige Dienstleistungen nicht die Basisparagraphen der VOL/A anwendbar seien, sondern nur die §§ 8 a und 28a, oder dass doch jedenfalls nur die Einhaltung dieser beiden Vorschriften und der vergaberechtlichen Grundregeln (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB) Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein könne (OLG Stuttgart NZBau 2004, 627 = VergabeR 2005, 247, unter I. 3. b bis e m. Nachw.; OLG Brandenburg NZBau 2003, 688, unter B. I. 3. c; Kus, VergabeR 2005, 250 f.; Schaller, Rdnr. 20 zu § 3 VOL/A; wohl auch Müller-Wrede/Noch in Müller-Wrede, VOL/A, Rdnr. 62 zu § 1 a VOL/A m. Nachw.; dagegen im Ergebnis OLG Düsseldorf VergabeR 2005, 252, unter 1. a; VK Sachsen, Beschluss vom 27. September 2001, 1/SK/85-01, unter II. 2. b; VK Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2001, 1 VK 39/01, unter II. 1. c). Dieser Auffassung ist die Vergabekammer zu Recht nicht gefolgt. Der Wortlaut der gesetzlichen bzw. auf dem Gesetz beruhenden Regelung ist eindeutig. Gem. § 97 Abs. 1 GWB beschaffen sich öffentliche Auftraggeber Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Vergabeverfahren; Unternehmen haben einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden (§ 97 Abs. 7 GWB). § 97 Abs. 6 GWB enthält die Ermächtigung der Bundesregierung, für das Vergabeverfahren im Wege der Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zu treffen. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung mit der Vergabeverordnung (VgV) Gebrauch gemacht. § 4 Abs. 1 Satz 1 VgV verweist auf die VOL/A, diese bestimmt wiederum in § 1 a Nr. 2 Abs. 2, dass auf nachrangige Dienstleistungen (auch) die Basisparagraphen anzuwenden sind. Zwar ist eine vom Wortlaut abweichende Auslegung gesetzlicher oder auf Gesetz beruhender Regelungen nicht ausgeschlossen, sie bedarf aber einer sorgfältigen Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993, 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1382/90, 1 BvL 11/90, BVerfGE 88, 145 = NJW 1993, 2861, unter C. II. 1. m. Nachw.). Hier sieht der Senat keinen Grund, vom Wortlaut der Regelung abzuweichen. Ein solcher Grund ergibt sich insbesondere nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte; den Willen des Gesetzgebers, die Nachprüfung von Vergabeentscheidungen auf die Einhaltung der Europäischen Vorgaben zu beschränken, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar war die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sicherlich der Anlass für die Regelung des Vergaberechts im GWB, der VgV und den Verdingungsordnungen (vgl. den Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes der Bundesregierung vom 3. Dezember 1997, BT-Drucks. 13/9340, S. 1 f., 12 f.; vgl. auch OLG Brandenburg NZBau 2003, 688, unter B. I. 3. b). Daraus folgt aber nicht, dass das Vergaberecht und die Überprüfung seiner Einhaltung in jedem Fall auf die europarechtlichen Vorgaben beschränkt werden sollte. Den Gesetzesmaterialien lässt sich vielmehr entnehmen, dass im Gesetzgebungsverfahren überprüft worden ist, ob der gerichtliche Rechtsschutz auf europarechtliche Vorgaben begrenzt werden kann, eine solche Begrenzung aber wegen der damit einhergehenden praktischen Probleme nicht für ratsam erachtet wurde (BT-Drucks. 13/9340, S. 14 f., 25 ff.). Sinn, Zweck und Systematik der Regelung gebieten ebenfalls kein Abweichen vom Wortlaut. Die Einteilung in vorrangige und nachrangige Dienstleistungen beruht darauf, dass der europäische Gesetzgeber nur hinsichtlich der vorrangigen Dienstleistungen die Möglichkeit sah, das Potential für mehr grenzüberschreitende Geschäfte voll auszunutzen (vgl. Abs. 21 der Erwägungen zur DKR bzw. Abs. 18 f. der Erwägungen zur VKR). Dem entspricht, dass die deutsche Regelung die a-Paragraphen der VOL/A auf nachrangige Dienstleistungen im wesentlichen für nicht anwendbar erklärt, weil sie europaweite Vergaben betreffen. Einen entsprechenden Anlass, auf nachrangige Dienstleistungen auch die Basisparagraphen nicht anzuwenden, gibt es demgegenüber nicht. Was für den grenzüberschreitenden Handel gilt, muss nicht für den inländischen Handel gelten. Dem Grundsatz nach sieht das Gesetz ab der Erreichung bestimmter Schwellenwerte die Vergabe in offenen Verfahren vor (§§ 101 Abs. 6, 100 Abs. 1 GWB).

b) Gem. § 3 Nr. 2 VOL/A hat grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattzufinden. Einer der in § 3 Nr. 3 und 4 VOL/A geregelten Ausnahmetatbestände, in denen eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe stattfinden kann, liegt nicht vor, wie die Kammer zu Recht entschieden hat. Insbesondere ist die Leistung eindeutig und erschöpfend beschreibbar (s. o. 3. b), so dass eine freihändige Vergabe nicht gem. § 3 Nr. 4 Buchst. h VOL/A zulässig ist.

5. Durch die Wahl des falschen Vergabeverfahrens wird die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005, a. a. O., unter C. II.). An einer Rechtsverletzung fehlt es nicht etwa deshalb, weil die Antragstellerin gem. § 7 Nr. 5 Buchst. c VOL/A wegen einer schweren Verfehlung, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellt, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen ist, wie die Beschwerden geltend machen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen werfen der Antragstellerin vor, dass sie im Verfahren vor der Vergabekammer im Schriftsatz vom 20. April 2006 (insbesondere S. 2) Informationen aus den Angeboten der Beigeladenen mitgeteilt habe, die sie nur auf rechtswidrige Weise, nämlich von einem Mitglied des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin, erlangt haben könne. Richtig ist, dass unlauteres Verhalten im Wettbewerb, namentlich ein Verstoß gegen das GWB oder UWG, eine schwere Verfehlung begründen kann, die zum Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb führen kann (Kulartz in Müller/Wrede, Rdnr. 5 zu § 11 VOF; vgl. auch OLG Brandenburg WRP 2005, 1550, unter II. 2.). In Betracht kommt hier allenfalls die unbefugte Verwertung eines Geschäftsgeheimnisses, das die Antragstellerin von einem Beschäftigten der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen erlangt hat, der es ihr unbefugt zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Unternehmensinhaber Schaden zuzufügen, mitgeteilt hat (§ 17 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 UWG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich hier aber nicht feststellen. Dass die Antragstellerin die Informationen aus den Kreisen des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin erlangt hat, ist letztlich nicht mehr als die Mutmaßung von Antragsgegnerin und Beigeladenen, die sie nicht beweisen können und gegen die sich die Antragstellerin verwahrt hat. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin die Angebote der Beigeladenen oder der Vertragsentwurf zugänglich gemacht wurden. Ihrem Vortrag im Verfahren vor der Kammer lässt sich lediglich entnehmen, dass sie davon Kenntnis hat, dass die Beigeladenen ein gemeinsames Angebot abgegeben haben, dass sie für die Übernahme der Labordiagnostik ein Medizinisches Versorgungszentrum gründen wollen, dass eine Honorarpauschale, die sich an der GOÄ orientiert, angeboten wurde und dass Personal, Räume und Ausstattung übernommen werden sollen. Das lässt noch nicht den ausreichend sicheren Schluss auf die Verwertung ihr unbefugt verratener Geschäftsgeheimnisse zu. Wie die Antragstellerin zu ihrem Vortrag gelangte, ist völlig unklar. Einen Teil der Informationen, namentlich die beabsichtigte Zusammenarbeit der Beigeladenen, mag sie befugterweise von der Beigeladenen zu 2 erfahren haben; darauf deutet jedenfalls der Vortrag der Beigeladenen zur unterlassenen Rüge im Vergabeverfahren hin (S. 4 der Beschwerdeschrift). Einen Teil ihres Vortrags kann sie auch aufgrund ihrer eigenen Schlussfolgerungen gehalten haben. Insgesamt fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass ihr unbefugt Geheimnisse zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, die Beigeladenen oder die Antragsgegnerin zu schädigen, mitgeteilt wurden. Im übrigen ist auch zweifelhaft, dass eine – ohnehin nicht festzustellende – Verfehlung so schwer wöge, dass sie den Ausschluss der Antragstellerin rechtfertigt. Dass sich die Antragstellerin die Angebote und Vertragsunterlagen verschafft oder die von den Beigeladenen angebotenen Preis ausgespäht hat, lässt sich keinesfalls feststellen. Sie hat deutlich geringerwertige Informationen verwendet, um ihre Rechte im Nachprüfungsverfahren geltend zu machen, nachdem ihr zu Unrecht nicht die Möglichkeit eingeräumt worden war, am Vergabeverfahren teilzunehmen. Das wäre bei der Beurteilung der Schwere einer etwaigen Verfehlung zu berücksichtigen.

C.

Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Gestattung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens und Erteilung des Zuschlags (§ 121 GWB) für erledigt erklärt. Die Antragstellerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Nach Auffassung des Senats enthält die einseitig gebliebene Erledigungserklärung – entsprechend den im Zivilprozess geltenden Grundsätzen (vgl. Hüßtege in Thomas/ Putzo, Rdnr. 32 zu § 91a ZPO m. Nachw.) – den Antrag, die Erledigung des Antrags gem. § 121 GWB festzustellen (vgl. für die Anwendung von § 91a ZPO für den Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen hinsichtlich der Hauptsache Wiese in Kulartz/Kus/Portz, Rdnr. 67 zu § 128 GWB m. Nachw.). Die Feststellung der Erledigung ist auszusprechen, der Feststellungsantrag mithin begründet, wenn der ursprüngliche Antrag zunächst zulässig und begründet war, sodann aber durch ein erledigendes Ereignis gegenstandslos geworden ist (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, Rdnr. 33, 4 zu § 91a ZPO m. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antrag auf Gestattung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens und der Erteilung des Zuschlags war von Anfang an unbegründet, weil die Beschwerde der Antragsgegnerin keine Erfolgsaussicht hatte (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB), wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

D.

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000, X ZB 14/00, BGHZ 146, 202 = NJW 2001, 1492, unter V.; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2005, a. a. O., unter D.).

II.

Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof (§ 124 Abs. 1 Satz 1 GWB), war nicht veranlasst. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung insbesondere nicht von Entscheidungen des OLG Brandenburg (NZBau 2003, 688) oder des OLG Stuttgart (NZBau 2004, 627 = VergabeR 2005, 247) ab (siehe dazu oben B. II. 4. a). Eine Abweichung liegt nämlich nicht schon immer dann vor, wenn sich die Begründungen von Entscheidungen nicht miteinander in Einklang bringen lassen. Erforderlich ist vielmehr, dass die tragende Begründung der einen Entscheidung nicht mit der die andere Entscheidung tragenden Begründung übereinstimmt, was namentlich einen im wesentlichen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt voraussetzt (vgl. Röwekamp in Kulartz/Kus/Portz, Rdnr. 12 zu § 124 GWB m. Nachw.).

1. Gegenstand der Entscheidung des OLG Brandenburg war die Vergabe von Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs. Das OLG hat entschieden, dass die Vergabe dieser Leistungen nicht der Nachprüfung nach §§ 102 ff. GWB unterliegt, weil § 15 Abs. 2 AEG insoweit eine speziellere Regelung enthalte und § 4 Abs. 3 VgV das Nachprüfungsverfahren nicht habe eröffnen können. Davon weicht der Senat nicht ab, die Beurteilung der Vergabe von Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs, für die verschiedene Regelungen in Betracht kommen, stand hier nicht in Frage.

2. Das OLG Stuttgart hatte über die Vergabe von BSE-Tests, einer nachrangigen Dienstleistung, zu befinden. Die Vergabekammer hatte den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 7. Juni 2004 (NZBau 2004, 627 = VergabeR 2005, 247) hat das OLG den Antrag der Antragstellerin nach § 118 GWB, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde zu verlängern, zurückgewiesen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Zwar sei der Nachprüfungsantrag entgegen der Auffassung der Vergabekammer zulässig, obwohl die Vergabe nachrangiger Dienstleistungen in Frage stehe; ein Unternehmen könne auch die Vergabe nachrangiger Dienstleistungen zur Nachprüfung stellen, allerdings nur hinsichtlich der Einhaltung vergaberechtlicher Grundregeln. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Nachprüfungsantrags hat das OLG eingangs auf die nur eingeschränkte Möglichkeit der Überprüfung verwiesen und schließlich ausgeführt, dass die Antragstellerin jedenfalls deshalb von der Vergabe auszuschließen sei, weil sie den geforderten Haftpflichtversicherungsschutz nicht nachgewiesen habe (§§ 25, 21 VOL/A).

Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung des OLG Stuttgart, dass die Vergabe nachrangiger Dienstleistungen im Nachprüfungsverfahren nur auf die Einhaltung vergaberechtlicher Grundregeln überprüft werden kann (s. o. B. II. 4. a). Eine Divergenzvorlage ist gleichwohl nicht veranlasst. Denn die Auffassung des Senats ist zwar tragende Grundlage seiner Entscheidung. Die davon abweichende Auffassung trägt aber nicht die Entscheidung des OLG Stuttgart, das OLG Stuttgart hätte vielmehr auch bei Zugrundelegung der Auffassung des Senats keine andere Entscheidung treffen können. Denn auch bei Anwendung der Basisparagraphen der VOL/A war der Nachprüfungsantrag wegen des Ausschlusses der Antragstellerin vom Vergabeverfahren unbegründet.

III.

Der Ausspruch zur Notwendigkeit der Hinzuziehung von Prozessbevollmächtigten beruht hinsichtlich des Verfahrens vor der Vergabekammer auf § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, § 80 SVwVfG und erfolgt im übrigen zur Klarstellung.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich
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published on 18/05/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 7/04 vom 18. Mai 2004 in dem Vergabenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja GWB § 117 Abs. 2; VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b, § 21 Nr. 1 Abs. 1 a) Für die Zulässigkeit de
published on 01/02/2005 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 14/00 vom 19. Dezember 2000 in dem Vergabenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GWB § 107 Sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrags an einen Bieter abgeschlos
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published on 16/10/2013 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 23.05.2013, VK VOB 10/12, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
published on 02/07/2008 00:00

Tenor Die Sache wird gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Gründe I. 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist die Ausschreibung medizinischer Hilfsmittel und Serviceleistungen nach § 127 SGB V. 2 Die Antragsgegnerin ist e
published on 02/07/2008 00:00

Tenor Die Sache wird gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Gründe I. 1 Die Antragsgegnerin schrieb die Versorgung ihrer Versicherten mit Elektrostimulationsgeräten in einem EU-weiten offenen Verfahren aus, das unter d
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Annotations

(1) In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Die Leistungsbeschreibung enthält die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung.

(2) Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen beizufügen.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf der öffentliche Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen.

(2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der öffentliche Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens abzielen. Hierzu gehört insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung.

(1) In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Die Leistungsbeschreibung enthält die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung.

(2) Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen beizufügen.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:

1.
Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen:
a)
Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in
aa)
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor nationalen oder internationalen Gerichten, Behörden oder Einrichtungen,
bb)
nationalen oder internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren,
b)
Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird,
c)
Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern sie von Notaren vorzunehmen sind,
d)
Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeiständen, Sachverständigen oder Verwaltern oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht dafür bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder
e)
Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
2.
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, es handelt sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und bei denen
a)
die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und
b)
die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird,
3.
den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, die Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,
4.
finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,
5.
Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder
6.
Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistungen zu erbringen.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Wettbewerbe anzuwenden, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden, wenn öffentliche Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen

1.
nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durchzuführen sind, die festgelegt werden durch
a)
ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
b)
eine internationale Organisation oder
2.
gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der öffentlichen Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung zu vergeben sind; für den Fall einer überwiegenden Kofinanzierung öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

(2) Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge ist § 145 Nummer 7 und für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ist § 150 Nummer 7 anzuwenden.

Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden,

1.
soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt,
2.
soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind,
3.
wenn die Vergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung hierfür ist eine Feststellung darüber, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen,
4.
wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Durchführung nach anderen Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt sind durch
a)
eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt,
b)
eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen betrifft, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Staat haben, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder
c)
eine internationale Organisation oder
5.
wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung einen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wettbewerb ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag oder Wettbewerb vollständig durch diese Organisation oder Einrichtung finanziert wird. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.

(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

(1) Mehrere öffentliche Auftraggeber können vereinbaren, bestimmte öffentliche Aufträge gemeinsam zu vergeben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Möglichkeiten zur Nutzung von zentralen Beschaffungsstellen bleiben unberührt.

(2) Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller öffentlichen Auftraggeber insgesamt gemeinsam durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemeinsam verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen öffentlichen Auftraggeber allein ausführt. Bei nur teilweise gemeinsamer Durchführung sind die öffentlichen Auftraggeber nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Wird ein Auftrag durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und geben das in den Vergabeunterlagen an.

(3) Die Bundesregierung kann für Dienststellen des Bundes in geeigneten Bereichen allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Einrichtung und die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen sowie die durch die zentralen Beschaffungsstellen bereitzustellenden Beschaffungsdienstleistungen erlassen.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

(1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf der öffentliche Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen.

(2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der öffentliche Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens abzielen. Hierzu gehört insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung.

(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.

(2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.

(3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen

1.
Bewerber oder Bieter sind,
2.
einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten,
3.
beschäftigt oder tätig sind
a)
bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs oder
b)
für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum öffentlichen Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat.

(4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

(1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf der öffentliche Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen.

(2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der öffentliche Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens abzielen. Hierzu gehört insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

(1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf der öffentliche Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen.

(2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der öffentliche Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens abzielen. Hierzu gehört insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung.

(1) Mehrere öffentliche Auftraggeber können vereinbaren, bestimmte öffentliche Aufträge gemeinsam zu vergeben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Möglichkeiten zur Nutzung von zentralen Beschaffungsstellen bleiben unberührt.

(2) Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller öffentlichen Auftraggeber insgesamt gemeinsam durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemeinsam verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen öffentlichen Auftraggeber allein ausführt. Bei nur teilweise gemeinsamer Durchführung sind die öffentlichen Auftraggeber nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Wird ein Auftrag durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und geben das in den Vergabeunterlagen an.

(3) Die Bundesregierung kann für Dienststellen des Bundes in geeigneten Bereichen allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Einrichtung und die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen sowie die durch die zentralen Beschaffungsstellen bereitzustellenden Beschaffungsdienstleistungen erlassen.

(1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf der öffentliche Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen.

(2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der öffentliche Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens abzielen. Hierzu gehört insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Mehrere öffentliche Auftraggeber können vereinbaren, bestimmte öffentliche Aufträge gemeinsam zu vergeben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Möglichkeiten zur Nutzung von zentralen Beschaffungsstellen bleiben unberührt.

(2) Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller öffentlichen Auftraggeber insgesamt gemeinsam durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemeinsam verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen öffentlichen Auftraggeber allein ausführt. Bei nur teilweise gemeinsamer Durchführung sind die öffentlichen Auftraggeber nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Wird ein Auftrag durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und geben das in den Vergabeunterlagen an.

(3) Die Bundesregierung kann für Dienststellen des Bundes in geeigneten Bereichen allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Einrichtung und die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen sowie die durch die zentralen Beschaffungsstellen bereitzustellenden Beschaffungsdienstleistungen erlassen.

(1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf der öffentliche Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen.

(2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der öffentliche Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens abzielen. Hierzu gehört insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung.

(1) Mehrere öffentliche Auftraggeber können vereinbaren, bestimmte öffentliche Aufträge gemeinsam zu vergeben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Möglichkeiten zur Nutzung von zentralen Beschaffungsstellen bleiben unberührt.

(2) Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller öffentlichen Auftraggeber insgesamt gemeinsam durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemeinsam verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen öffentlichen Auftraggeber allein ausführt. Bei nur teilweise gemeinsamer Durchführung sind die öffentlichen Auftraggeber nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Wird ein Auftrag durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und geben das in den Vergabeunterlagen an.

(3) Die Bundesregierung kann für Dienststellen des Bundes in geeigneten Bereichen allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Einrichtung und die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen sowie die durch die zentralen Beschaffungsstellen bereitzustellenden Beschaffungsdienstleistungen erlassen.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Mehrere öffentliche Auftraggeber können vereinbaren, bestimmte öffentliche Aufträge gemeinsam zu vergeben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Möglichkeiten zur Nutzung von zentralen Beschaffungsstellen bleiben unberührt.

(2) Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller öffentlichen Auftraggeber insgesamt gemeinsam durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemeinsam verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen öffentlichen Auftraggeber allein ausführt. Bei nur teilweise gemeinsamer Durchführung sind die öffentlichen Auftraggeber nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Wird ein Auftrag durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und geben das in den Vergabeunterlagen an.

(3) Die Bundesregierung kann für Dienststellen des Bundes in geeigneten Bereichen allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Einrichtung und die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen sowie die durch die zentralen Beschaffungsstellen bereitzustellenden Beschaffungsdienstleistungen erlassen.

(1) Konzessionsgeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Konzession vergeben,
2.
Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben,
3.
Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.

(2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

(1) In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Die Leistungsbeschreibung enthält die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung.

(2) Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen beizufügen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Die Leistungsbeschreibung enthält die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung.

(2) Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen beizufügen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Die Leistungsbeschreibung enthält die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung.

(2) Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen beizufügen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn

1.
das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2.
das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3.
das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,
4.
der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5.
ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6.
eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7.
das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8.
das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9.
das Unternehmen
a)
versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b)
versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c)
fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.

Für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Zuständig im Sinne dieser Verordnung sind, sofern es sich um Schienenpersonennahverkehr handelt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Übrigen die zuständigen Behörden des Bundes.

(1) Mehrere öffentliche Auftraggeber können vereinbaren, bestimmte öffentliche Aufträge gemeinsam zu vergeben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Möglichkeiten zur Nutzung von zentralen Beschaffungsstellen bleiben unberührt.

(2) Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller öffentlichen Auftraggeber insgesamt gemeinsam durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemeinsam verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen öffentlichen Auftraggeber allein ausführt. Bei nur teilweise gemeinsamer Durchführung sind die öffentlichen Auftraggeber nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Wird ein Auftrag durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und geben das in den Vergabeunterlagen an.

(3) Die Bundesregierung kann für Dienststellen des Bundes in geeigneten Bereichen allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Einrichtung und die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen sowie die durch die zentralen Beschaffungsstellen bereitzustellenden Beschaffungsdienstleistungen erlassen.

(1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.

(2) Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.