Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 15 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
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Allgemeines Eisenbahngesetz Inhaltsverzeichnis
Für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Zuständig im Sinne dieser Verordnung sind, sofern es sich um Schienenpersonennahverkehr handelt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Übrigen die zuständigen Behörden des Bundes.
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(1) Unbeschadet des § 15 sind den nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus folgenden Tatbeständen ergeben:1.Aufwendungen für auferlegte Kindergeldzulagen für Arbeitnehmer, die andere Verkehrsun
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published on 08/02/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 4/10 Verkündet am: 8. Februar 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Vergabenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 06/12/2006 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 9. August 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az.: 7I O 77/06 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verfügungsklägerin zur Last.
3.
published on 20/09/2006 00:00
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Saarlandes vom 19. Mai 2006 – 3 VK 03/2006 – werden zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Antragsgegnerin, die Erledigung des A
published on 13/07/2005 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 14.3.2005 - 1 VK 5/05 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird unter Aufhebung der Kostenentsch
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