Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 30. Okt. 2008 - 5 U 66/08

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2008:1030.5U66.08.0A
published on 30/10/2008 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 30. Okt. 2008 - 5 U 66/08
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8.4.2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen I - des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann seine Sicherheitsleistung auch durch eine schriftliche, unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt den Beklagten als atypisch stillen Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin auf Einzahlung seiner Hafteinlage in Anspruch.

2

Der Kläger ist im Jahr 2005 durch das Amtsgericht Leipzig zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Dr. R. KG (im Folgenden „KG“ oder „Insolvenzschuldnerin“) bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin wurde Ende 1991 gegründet. Der Gesellschaftsvertrag vom 08.01.1992 (Anlage K1) sieht in § 4 Abs. 6 vor, dass „atypisch stille Gesellschafter dieselben Rechte und Pflichten haben wie Kommanditisten “. Für den Fall des Beitritts von Kommanditisten oder stillen Gesellschaftern sieht § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages folgende Regelung vor:

3

„Wird die Einlage nicht bis zum 01.01. des Beitrittsjahres erbracht, so ist der Gesellschafter zur Zahlung eines Ausgleichs an die Gesellschaftskasse in Höhe von 10 Prozent p.a. seit dem 01.01. des Beitrittsjahres bis zum Zahlungseingang verpflichtet“.

4

Der Beklagte hat sich mit Beitrittserklärungen vom 21.10.1992 (Anlage K2: 300.000 DM), vom 17.02.1993 (Anlage K3, in Höhe von weiteren 200.000 DM) und vom 17.04.1994 (Anlage K4, in Höhe von weiteren 200.000 DM) mit insgesamt 700.000 DM (= 357.904,32 €) an der Dr. R. KG beteiligt. Zur Finanzierung seiner Einlagen nahm der Beklagte entsprechende Darlehen in gleicher Höhe bei der C. Inkasso AG (mit Sitz in A/Schweiz, im Folgenden „C.“) auf.

5

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte seine Einlagen erbracht hat. Nach dem Vortrag des Beklagten soll die C. die Darlehensvaluta, mithin die Einlagen des Beklagten (700.000 DM), mit Kaufpreisansprüchen gegen die Insolvenzschuldnerin (in Höhe von 20 Mio. DM; am 24.03.1992 abgetreten an die C. durch die P. AG;  vgl. Anlage K18) verrechnet haben. Die Kaufpreisansprüche der P. Treuhand- und Verwaltungs AG (im Folgenden „P.“) gegen die Insolvenzschuldnerin sollen - so der Kläger- tatsächlich wirtschaftlich jedoch gar nicht existent gewesen sein. Gegenstand des Kaufvertrages zwischen der Insolvenzschuldnerin und der P. vom 16.12.1991 (Anlage K17) seien nämlich „wertlose“ Moratoriumsforderungen i. H. v. insgesamt 70 Mio. DM der P. gegen die Hotel M. S. KG (im Folgenden „HMS KG“) gewesen. Die HMS KG beschäftigte sich hier u.a. mit dem Erwerb, der Errichtung und dem Betrieb von Hotels in Spanien. Dabei sollen - nach dem Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle Finanzamt L. vom 16.05.2001 (Anlage K7)  Verluste in Höhe von 400 Mio. DM entstanden sein.

6

Die laufenden Geschäfte der Insolvenzschuldnerin wurden u.a. durch die Rechtsanwälte G. und A.  gesteuert, die auch entsprechenden Einfluss auf die C., die P., und die G. & P. Asset Management AG (St.Gallen/Schweiz; im Folgenden „G & P AG) hatten. Gegen die Rechtsanwälte H. sowie den Komplementär R. wurden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (§§ 369, 370 AO) eingeleitet. Der Kläger behauptet, dass die Moratoriumsforderungen gegen die HMS KG völlig wertlos gewesen seien, weshalb sich die Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin im Jahr 2003 zu einer Berichtigung sämtlicher Bilanzen seit 1992 veranlasst gesehen habe (vgl. Vorwort der Geschäftsleitung zur Bilanz der Dr. R. KG per 31.12.2003; Anlage K12). Danach wurde unterstellt, dass einzelne Gesellschafter - u. A. auch der Beklagte - ihre Einlage nicht geleistet hätten (trotz entsprechender Finanzierung über die Schweizer Firmen G & P AG und C.), da sie gegenüber der Finanzbehörde die Einlageleistung (d.h. entsprechende Zins- und Tilgungsleistungen) nicht nachgewiesen hätten.

7

Der Kläger nimmt als Vertreter der Insolvenzgläubiger den Beklagten auf Zahlung der Hafteinlage (analog § 171 Abs. 2 HGB) in Höhe von 352.904,32 € in Anspruch (700.000 DM = 357.904,32 € abzgl. 5.000 €, die anderweitig rechtshängig gemacht wurden). Er bestreitet, dass die Darlehensvaluta tatsächlich an die Insolvenzschuldnerin weitergeleitet bzw. entsprechende Zins- und Tilgungsleistungen an die C. erbracht wurden. Die bloße Bilanzierung auf der Passivseite der KG (vgl. Bilanz zum 31.12.1994; Anlage B1, Bl. 155 ff. + 176 GA) reiche als Nachweis nicht aus. Die von der Insolvenzschuldnerin im Vertrag vom 16.12.2001 erworbenen Moratoriumsforderungen (70 Mio. DM zum Kaufpreis von 40 Mio. DM) gegen die HMS KG seien völlig wertlos gewesen. Es habe sich um eine Transaktion ohne echten wirtschaftlichen Hintergrund gehandelt. Die Insolvenzschuldnerin schulde deshalb der P. auch gar keinen Kaufpreis. Der Beklagte könne als Gesellschafter deshalb auch seine Einlage nicht durch Aufrechnung gegen diese wertlose bzw. nicht existente Kaufpreisforderung erbracht haben.

8

Der Kläger hat behauptet, die Einlage werde zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt. Die Masse belaufe sich auf ca. 177.000 € (Bl. 435 GA). Dem stünden - entsprechend der Tabelle vom 16.11.2007 (Anlage B15, Bl. 324 + 325 GA) - angemeldete Forderungen von gut 3 Mio. € gegenüber. Insgesamt würden folgende Ansprüche gegen atypisch stille Gesellschafter in Höhe von insgesamt 4.596.464,64 € geltend gemacht:

9

1. Gegen den Mitgesellschafter S. vor dem Landgericht I.,  AZ: 1 AKO 2437/06):

3.425.656,-- €

2. Gegen den Mitgesellschafter W. Landgericht H., AZ: 32 O 34/07 (OLG Celle 9 U 68/08)

  153.387,57 €

3. Gegen den Mitgesellschafter S. vor dem Landgericht H., AZ: 26 O 149/07

  204.516,75 €

4. Gegen den Beklagten A.

  352.904,32 €

5. Gegen den Mitgesellschafter K. (Bl. 427 GA)

  460.000,00 €

Gesamt

4.596.464,64 €

10

Der Kläger meint, die bereits vorgerichtlich erhobene Einrede der Verjährung (vgl. anwaltliches Schreiben des Beklagten vom 22.12.2006; Anlage K9, Bl. 132 f. GA) sei unbegründet. Für die Verpflichtung zur Zahlung der Einlage analog § 171 Abs. 2 HGB gelte die fünfjährige Sonderverjährungsfrist (nach Auflösung der Gesellschaft) gem. §§ 161 Abs. 2, 159 Abs. 1 HGB.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 352.904,32 € nebst Zinsen nebst Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten p.a. seit dem 01.01.2004 zu zahlen.

13

Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er hat behauptet, er habe die von ihm zu erbringende Einlage in Höhe von 700.000 DM schuldbefreiend geleistet. Die Buchhaltungsfirma der C.  (R. Treuhand GmbH i.L.) habe bestätigt, dass die Darlehensvaluta tatsächlich der Insolvenzschuldnerin gut gebracht worden sei (vgl. Schreiben der R. Treuhand GmbH i. L. vom 17.01.2007; Anlage B3, Bl. 192 GA). Außerdem habe er nachweislich Leistungen (Zinsen und Tilgung) an die Darlehensgeberin (C.) i. H. v. 761.579,84 DM erbracht (vgl. die Aufstellung in dem anwaltlichen Schreiben vom 06.02.2007, Anlage K8, Bl. 118, 119 GA). Die Einzahlung der Einlagen sei in den vorgelegten Bilanzen der Insolvenzschuldnerin von 1993 und 1994 ordnungsgemäß dokumentiert. Im Übrigen seien die Forderungen verjährt. Der Anspruch auf Zahlung der Pflichteinlage (nach dem Gesellschaftsvertrag) unterliege - nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes -  der 3- jährigen Verjährung nach § 195 BGB n. F. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB beginne die 3- jährige Frist am 01.01.2002, sofern die Verjährung zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht noch nicht eingetreten war. Die Einlageforderung sei deshalb bereits mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt gewesen. Die §§ 171 Abs. 2, 159 Abs. 1 BGB seien weder direkt noch entsprechend anwendbar. Es gehe dort um die Haftung des Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis. Ein atypisch stiller Gesellschafter hafte hingegen nicht unmittelbar (oder akzessorisch) gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sondern lediglich im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft.

16

Das Landgericht hat mit Urteil vom 08.04.2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass es offen bleiben könne, ob der Beklagte seine Einlagepflicht tatsächlich erfüllt habe. Die Forderung sei jedenfalls gem. §§ 195, 214 BGB n. F. in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB seit dem 31.12.2004 verjährt. Das gelte auch für eine mögliche Forderung aus        § 236 Abs. 2 HGB (= Verlustdeckungsbeitrag des stillen Gesellschafters).

17

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch (analog §§ 161 Abs. 2, 171 Abs. 2, 159 Abs. 1 HGB) noch nicht verjährt sei.

18

Der Kläger beantragt,

19

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 352.904,32 € nebst Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten p.a. seit dem 01.01.2004 zu zahlen.

20

2. hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, und

21

3. für den Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO anzuordnen, dass die Sicherheitsleistung auch durch eine schriftliche, unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden darf.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 9.10.2008 Bezug genommen.

II.

25

Die Berufung hat keinen Erfolg. Der atypisch stille Gesellschafter einer KG haftet nicht analog § 171 Abs. 2 HGB im Außenverhältnis (d.h. gegenüber den Gesellschaftsgläubigern;  summenmäßig begrenzt bis zur Höhe der noch nicht erbrachten Einlage). Deshalb ist die hier zu entscheidende Frage der Verjährung (für das Außenverhältnis analog §§ 171 Abs. 2, 161 Abs. 2, 159 Abs. 1 HGB: 5 Jahre nach Auflösung der Gesellschaft, d. h. Eintragung der Insolvenzeröffnung in das Handelsregister) zugunsten des Beklagten zu entscheiden (d.h. nur Haftung im Innenverhältnis mit der Folge der Verjährung entsprechend den allgemeinen Vorschriften der §§ 195 Abs. 1, Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB: 3 Jahre ab dem 1.01.2002, d. h. Ende der Regelverjährung am 31.12.2004).

26

Grundsätzlich ist zwischen „Hafteinlage“ und „Pflichteinlage“ zu unterscheiden (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage § 171 RN. 1 mit Hinweis auf BGH NJW 1995, 197 - 198). Während die sog. Pflichteinlage das Innenverhältnis (zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern) entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages betrifft, handelt es sich bei der Haftsumme / Hafteinlage um das Außenverhältnis (d.h. gegenüber den Gesellschaftsgläubigern; die gem. § 171 Abs. 1 S. 1 summenmäßig beschränkt ist auf die Höhe der nach § 162 Abs. 1 HGB in das Handelsregister einzutragenden Einlage).  Die  Haftsumme bestimmt den Umfang der Kommanditistenhaftung im Außenverhältnis nach §§ 171, 172 HGB, d.h. die Kommanditistenhaftung ist im Außenverhältnis durch die Haftsumme absolut begrenzt (vgl. K. Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 2. Auflage, 2006, §§ 171, 172, RN. 21 m. w. N.). Die Haftsumme kann unter Umständen auch höher oder aber auch niedriger als die Einlage (Pflichteinlage) sein. Die Höhe der Haftsumme wird von den Parteien frei bestimmt. Es stellt grundsätzlich keinen Missbrauch der Rechtsform dar, wenn die Haftsumme hinter der Einlage (Pflichteinlage) zurückbleibt (vgl. K. Schmidt a. a. O., §§ 171, 172 RN. 22).

27

1.  Eine Haftung des Beklagten als atypisch stiller Gesellschafter im Außenverhältnis analog § 171 Abs. 2 HGB kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die Sonderverjährungsbestimmungen der §§ 171 Abs. 2, 161 Abs. 2, 159 Abs. 1 HGB finden deshalb keine Anwendung.

28

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter und damit „Treuhänder“ der Insolvenzgläubiger (vgl. dazu K. Schmidt im Münchener Kommentar HGB, a.a.O. §§ 171, 172 RN. 108) aufgrund der Ermächtigungsfunktion des § 171 Abs. 2 HGB einen Haftungsanspruch gegen den Beklagten (im Außenverhältnis) geltend. Dabei handelt es sich um die akzessorische Haftung des Kommanditisten gem. §§ 161 Abs. 2, 128, 129, 171 HGB, die summenmäßig bis zur Höhe der nicht erbrachten Hafteinlage begrenzt ist. Die Haftung nach § 171 Abs. 2 HGB hätte zur Folge, dass der Kommanditist insoweit haftet, als dies „für die Befriedigung von Insolvenzgläubigern notwendig“ wäre (vgl. K. Schmidt in MüKo HGB, a. a. O. §§ 171, 172 RN. 109, m. w. N.).

29

Die direkte Anwendung des § 171 Abs. 2 HGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte kein Kommanditist der Insolvenzschuldnerin (Dr. R. KG) war bzw. ist, sondern nur deren atypisch stiller Gesellschafter. Bei einem typisch stillen Gesellschafter finden die Regelungen der §§ 230 ff. HGB Anwendung, d. h. der normale stille Gesellschafter kann wegen seiner rückständigen Einlage nur bis zur Höhe seines Verlustanteils von der Gesellschaft gem. § 236 Abs. 2 HGB in Anspruch genommen werden.

30

Eine analoge Anwendung von §§ 171, 172 HGB kommt - nach Auffassung des Senats - bei einem „atypisch stillen Gesellschafter“ (der -wie hier- im Innenverhältnis die gleichen Rechte und Pflichten eines Kommanditisten hat) nicht in Betracht. Unstreitig handelt es sich bei der Beteiligung des Beklagten an der Insolvenzschuldnerin gemäß Gesellschaftsvertrag vom 08.01.1992 (Anlage K1, Bl. 7 - 17 GA) um eine sog. „qualifizierte Vermögensbeteiligung“ als atypisch stiller Gesellschafter. Dies folgt bereits aus der ausdrücklichen Formulierung in § 4 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages:„Atypisch stille Gesellschafter haben dieselben Rechte und Pflichten wie Kommanditisten“. Wie für die Kommanditisten wurden auch für die stillen Gesellschafter Festkapitalkonten geführt (§ 5 des Gesellschaftsvertrages). Auch die „Stillen“ sind nach § 9 des Gesellschaftsvertrages berechtigt, den Beirat zu wählen, dessen Zustimmung für wichtige Rechtsgeschäfte nach § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist. Ferner nehmen sie an der Feststellung der Jahresrechnung gem. § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages teil. Damit sind die stillen Gesellschafter intern den Kommanditisten gleichgestellt, d. h. sie sind - abweichend vom typisch stillen Gesellschafter - Mitinhaber des Unternehmens. Eine solche atypisch stille Gesellschaft wird auch als sog. „Innen - KG“ bezeichnet (vgl. K. Schmidt in MüKo. HGB, a. a. O., § 30 RN. 81 m. w. N.).

31

Die „Innen - KG“ wird zwar wie eine echte KG gegründet und abgewickelt, allerdings ist sie im Außenverhältnis (d. h. als Rechtsträgerin) inexistent (vgl. K. Schmidt a. a. O. § 230 RN. 81 m. w. N.). Nach außen hin tritt nur der Geschäftsinhaber (in diesem Fall die Dr. R. KG), nicht jedoch der atypisch stille Gesellschafter in Erscheinung. Das ist von den Parteien des Gesellschaftsvertrages auch ersichtlich so gewollt gewesen (vgl. die entsprechenden Beitrittserklärungen - Anlage K2 - K4- : danach war auch die Beteiligung als Kommanditist mit Eintragung im Handelsregister möglich; der beitretende Gesellschafter brauchte nur entsprechendes anzukreuzen). Die Vertragsparteien haben ganz bewusst auf die Eintragung einer (Kommanditisten-)Hafteinlage im Handelsregister (§ 162 Abs. 1 HGB) verzichtet. Deshalb ist die Haftung des atypisch stillen Gesellschafters einer KG im Außenverhältnis (d. h. gegenüber den Gesellschaftsgläubigern) analog § 171 Abs. 2 HGB auch nicht möglich. Da die stille Gesellschaft eine reine Innengesellschaft ist und rechtlich nur der Geschäftsinhaber als Träger des Unternehmens nach außen hin in Erscheinung tritt, sieht das Gesetz im Gegensatz zu §§ 128 ff. (bei der OHG) und den §§ 171 ff (bei der KG) auch keine Außenhaftung des stillen Gesellschafters vor.  Dies gilt auch für den Fall der sog. „Innen - KG“ (vgl. K. Schmidt in MüKo, HGB, a. a. O. § 230 RN. 13 mit Hinweis auf BGH WM 1966, 1219 - 1221). Die Tatsache allein, dass dem Stillen (entgegen dem gesetzlichen Leitbild der §§ 230, 233 HGB, die ihm nur gewisse Kontrollrechte zugestehen) im Gesellschaftsvertrag maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens eingeräumt ist, genügt nicht, ihn entgegen der Vorschrift des § 230 Abs. 2 HGB für die Schulden der Gesellschaft persönlich haften zu lassen (BGH WM 1966, 1219 ff. m. H. a. Königs, Die Stille Gesellschaft; S. 328). Denn die Beteiligten haben dass Recht, soweit es das Gesetz nicht durch zwingende Normen verbietet, die vom Gesetz zur Verfügung gestellten Gesellschaftsformen vertraglich auch atypisch zu gestalten (in den immanenten Grenzen des Missbrauchs sowie der Generalklauseln von Treu und Glauben und den guten Sitten).

32

Die früher in der Literatur vertretene Ansicht (vgl. Paulick-Blaurock im Handbuch der Stillen Gesellschaft, 4. Auflage § 9 II; Westermann, Vertragsfreiheit S. 325), nach der ein stiller Gesellschafter dann unmittelbar und unbeschränkt hafte, wenn die Geschäftsführung in seinen Händen liege und er wirtschaftlicher Träger des Unternehmens sei, hat sich nicht durchgesetzt. Diese Auffassung beruhte auf dem wirtschaftsverfassungsrechtlichen Ansatz, dass der geschäftsleitende Unternehmer auch haftungsrechtlich für den Erfolg einstehen müsse. Dieser Gedanke ist aber in solcher Allgemeinheit nicht geltendes Recht (vgl. K. Schmidt in Münchener Kommentar HGB, a. a. O. § 230 RN. 13 mit Hinweis auf BGHZ 45, 204, 206). Die Außenhaftung im Unternehmensrecht orientiert sich immer am Unternehmensträger, dies ist jedoch auch bei der atypisch stillen Gesellschaft nicht der stille Gesellschafter, sondern der Geschäftsinhaber.

33

Im Übrigen rechtfertigen weder die Gesetzessystematik noch der Gesetzeszweck eine analoge Anwendung der Bestimmungen zur Außenhaftung des Kommanditisten gem. §§ 171, 172 HGB. Während die Kommanditeinlage (Hafteinlage) im Handelsregister eingetragen wird (§ 162 Abs. 1 HGB) und dadurch für jedermann - insbesondere Gesellschaftsgläubiger - einsehbar und damit publiziert ist, wird durch die Vermögenseinlage des (atypisch) stillen Gesellschafters keinerlei Vertrauenstatbestand (nach außen) gesetzt. Die Gesellschaftsgläubiger haben von der stillen Einlage in der Regel keine Kenntnis und können deshalb auch nicht auf deren Erbringung vertrauen. Damit gibt es in solchen Fällen grundsätzlich auch keine Veranlassung für eine Außenhaftung.

34

Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine Durchgriffshaftung des stillen Gesellschafters gegenüber Dritten (z. B. den Gesellschaftsgläubigern) möglich (z. B. wegen Missbrauch der Rechtsform nach § 826 BGB oder aufgrund Rechtsscheins; vgl. dazu K. Schmidt in MüKo., HGB, § 30 RN. 14 u. 15; BGH BB 1964, 327) . Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 24.5.2007 (Az. 5 U 38/06, WM 2007, 1516 -1520) im Fall der „Unterbeteiligung“ eines Anlegers (über einen Treuhänder) an einer Immobilienfonds-GbR eine akzessorische Außenhaftung analog §§ 128 ff. HGB angenommen hat, ist der Sachverhalt nicht vergleichbar. Dort ging es um die Haftung des „unterbeteiligten“ Gesellschafters einer GbR gegenüber einer Bank und die Tatsache, dass  die organisationsrechtliche Einbeziehung des Unterbeteiligten in den Gesellschafterkreis der GbR gegenüber der Bank  offengelegt worden ist.

35

Die Entscheidung des BGH vom 17.12.1984 (BGH NJW 1985, 1079, 1080) steht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. In dieser Entscheidung ging es grundsätzlich nur darum, dass die noch nicht in vollen Umfang entrichtete Einlage des atypisch stillen Gesellschafters quasi als „Eigenkapital“ der KG zur Verfügung gestellt worden ist und deshalb ihren Gläubigern auch als Haftungsmasse zur Verfügung stehen sollte. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

36

„… Wenn die stillen Gesellschafter in gleicher Weise wie die Kommanditisten das Schicksal der Klägerin als Trägerin des Handelsgeschäfts mitbestimmen, muss ihr Beteiligungsbeitrag als haftendes Eigenkapital behandelt werden, das als solches zusammen mit den Einlagen der Kommanditisten und mit dem Beitrag und der unbeschränkten Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters die Kredit- und Haftungsgrundlage der Gesellschaft bildet. Ihre Einlagen müssen demgemäß in der Liquidation oder im Konkurs der Gesellschaft ebenso wie die Kommanditeinlagen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung stehen“.

37

Das bedeutet im Ergebnis lediglich, dass die Einlage des atypisch stillen Gesellschafters - abweichend von § 236 Abs. 1 HGB - nicht als Fremdkapital, sondern als Eigenkapital behandelt werden muss. Die Einlage muss also der Gesellschaft (und damit mittelbar auch den Gesellschaftsgläubigern) als haftendes Eigenkapital zur Verfügung stehen (jedenfalls soweit dies zur Befriedigung von Gläubigerforderungen notwendig ist).  Damit handelt es sich bei dieser Rechtsprechung nur um eine Modifizierung des § 236 HGB, dass nämlich der atypisch stille Gesellschafter nicht nur den auf ihn entfallendenVerlustanteil auszugleichen hat (§ 236 Abs. 2 HGB), sondern die (noch nicht geleistete) stille Einlage - wie eine Kommanditeinlage - auch noch im Liquidationsstadium u.U.  voll aufzubringen hat (vgl. K. Schmidt, Anmerkung zum BGH Urteil vom 17.12.1984 in JuS 1985, 357, 357). Die BGH- Entscheidung vom 17.12.1984 (BGH NJW 1985, 1079 - 1080) ändert mithin nichts daran, dass die Einlageforderung gegen den „Stillen“  stets im Innenverhältnis (d. h. von der Gesellschaft) geltend zu machen ist.

38

Das Urteil des BGH vom 13.02.2006 (NZG 2006, 341) betrifft den Fall einer „GmbH & Still“ (d.h. mit Beteiligung von atypisch stillen Gesellschaftern). Dort ging es um den sehr speziellen Fall der Kapitalerhaltung einer GmbH (§ 30 GmbHG), der mit diesem Fall einer „normalen“ KG (mit einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter) nicht vergleichbar ist.

39

Im Ergebnis findet deshalb die spezielle Sonderverjährung der §§ 161 Abs. 2, 159 Abs. 1 HGB (5 Jahre nach Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister) keine Anwendung. Der Verjährung nach § 159 HGB liegen nur Ansprüche aus der persönlichen Haftung (§§ 128 ff., 161 Abs. 2, 171 ff) für Gesellschaftsverbindlichkeiten zugrunde. Vertragliche Einlageforderungen gegen einen Gesellschafter (aus dem Gesellschaftsvertrag) unterliegen hingegen der normalen 3 - jährigen Verjährung nach § 195 BGB (vgl. Grote in Münchener Kommentar BGB, 5. Auflage, 2006, § 195 RN. 13). Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB beginnt die 3-Jahresfrist am 01. Januar 2002, sofern die Verjährung zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht noch nicht eingetreten ist war. Der Anspruch der Gesellschaft zur Erfüllung der Einlage war mithin bereits mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt (§§ 195, 214 BGB).

40

2. Der gesellschaftsvertragliche (Innen-) Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Zahlung der rückständigen Einlage gegen den Beklagten ist verjährt. Für den Beginn der Verjährung kommt es auf die Kenntnis der Gesellschaft  (§ 197 BGB) und nicht der Gesellschaftsgläubiger (analog § 159 HGB) an.

41

Der atypisch stille Gesellschafter (sog. „Innenkommanditist“) kann -abweichend von § 236 Abs. 2 HGB (s.o.) - auch nach den für Kommanditisten geltenden Regeln für seine rückständige Einlage in Anspruch genommen werden, d. h. bis zur Höhe seines Kapitalanteils aus seiner rückständigen Einlage nimmt er als „Innenkommanditist“ am Verlust teil und kann deshalb vom Insolvenzverwalter auf Einzahlung der Einlage in Anspruch genommen werden (vgl. BGH NJW 1985, 1079 - 1080; K. Schmidt in MüKo HGB a. a. O. § 236 RN. 41). Die Regelung in § 236 HGB basiert auf dem Fremdkapitalcharakter der typisch stillen Einlage, deshalb passt diese Bestimmung nicht auf das Insolvenzrecht der so genannten „Innen - KG“.

42

Bei einer solchen Einlageforderung im Innenverhältnis handelt es sich um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter. Dieser Anspruch unterliegt bei den Personengesellschaften (OHG und KG) - anders als bei den Kapitalgesellschaften - der 3-jährigen Regelverjährung nach § 195 BGB (Grote in MüKo BGB, a.a.O., § 195 RN. 13; K. Schmidt in MüKo HGB, 2. Auflage, 2006, § 105 RN. 182).

43

Die Ansicht des Klägers, zum Schutze der Gläubiger müsse es für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis des Gesellschafts-/Insolvenzgläubigers vom Bestehen des Nachhaftungsanspruchs in entsprechender Anwendung und nach dem Vorbild der §§ 26 Abs. 1, 28 Abs. 3, 159 HGB ankommen, ist mit der bestehenden Rechtslage nicht vereinbar. Der Kläger meint, die kurze regelmäßige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) verfehle ihren Zweck, soweit sie auf die Kenntnis der Gesellschaft (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und nicht auf die Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers abstelle. Der Gesetzgeber habe deshalb für Kapitalgesellschaften im Interesse der Erhaltung der Haftungsgrundlage mit dem Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften (Verjährungsanpassungsgesetz vom 15.12.2004) den frühen Verjährungsablauf nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zugunsten der Gesellschaftsgläubiger verhindert und die Verjährungsfrist auf 10 Jahre verlängert (vgl. z. B. § 19 Abs. 6 GmbHG). In diesem Fall sei der Anspruch auf Zahlung der rückständigen Einlage  zwar formal der Gesellschaft zugewiesen, jedoch stelle dieser Anspruch wirtschaftlich ein Gegengewicht für die Gefährdung der Gesellschaftsgläubiger dar, mit der Folge, dass die Ansprüche auch so lange als durchsetzbar gelten müssten, bis die primär schutzbedürftigen Gesellschaftsgläubiger eine reelle Chance zur Durchsetzung ihrer Ansprüche erhielten.

44

Es fehlt es jedoch bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die die analoge Anwendung der Sonderverjährungsbestimmungen entsprechend §§ 26 Abs. 1, 159 HGB (d.h. 5-Jahre ab Eintragung der Insolvenzeröffnung ins Handelsregister) rechtfertigen könnte. Der Gesetzgeber hat - abweichend von der 3-jährigen Regelverjährung nach § 195 BGB - die Ausnahmen für längere Verjährungsfristen (z. B. auch in § 197 BGB) ganz bewusst eng ausgestaltet (vgl. Grote in MüKo BGB, a. a. O. § 197 RN. 12). Durch das Verjährungsanpassungsgesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I Seite 3214) hat der Gesetzgeber bewusst nur spezialgesetzliche Sonderverjährungen für Kapitalgesellschaften (§ 19 Abs. 6 GmbHG und § 51 AktG) eingeführt, es im Übrigen jedoch hinsichtlich der Personenhandelsgesellschaften bei der 3-jährigen Verjährungsfrist gem. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nach § 195 BGB n. F. belassen. Für Personenhandelsgesellschaften wird die Anwendung der allgemeinen Verjährungsvorschriften im Zusammenhang mit der Einlageverpflichtung deshalb auch nicht in Frage gestellt (vgl. u.a. K. Schmidt, in MüKo., HGB, 4. Aufl.,§ 105 RN. 182; Koller in Koller/Roth/Morck - HGB, 6. Aufl., § 105 RN. 31; Ulmer in Großkommentar HGB, § 105 RN. 145). Anders als bei den Kapitalgesellschaften haftet bei Personenhandelsgesellschaften nämlich der Gesellschafter Dritten gegenüber unmittelbar nach § 128 HGB bzw. § 171 HGB, soweit er nicht haftungsbefreiend geleistet hat (Akzessorietätsgrundsatz).

45

Nach alledem ist die Berufung unbegründet.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

48

Der Senat hat die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Außenhaftung des atypisch stillen Gesellschafters analog § 171 HGB erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger noch in weiteren Fällen entsprechende Haftungsansprüche bei anderen Gerichten mit gleich gelagertem Sachverhalt anhängig gemacht hat (vgl. z.B. Landgericht Hannover v. 12.2.2008, AZ: 32 O 34/07 bzw. OLG Celle 9 U 68/08).


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

27 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

1.
Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
2.
der Bannbruch,
3.
die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
4.
die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.

(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.

(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.

(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.

(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen wird, im Falle des § 25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Übernahme kundgemacht wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der frühere Geschäftsinhaber den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen wird, im Falle des § 25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Übernahme kundgemacht wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der frühere Geschäftsinhaber den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 48 verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.