Handelsgesetzbuch - HGB | § 236

Handelsgesetzbuch - HGB | § 236
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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31/07/2021 14:51

Die Insolvenzgläubiger sind zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzschuldners geschützt. Jedoch kann dieser noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen verschenkt, ve
20/07/2017 10:27

Ein atypischer stiller Gesellschafter ist bei Beendigung der Gesellschaft zu Zahlung seiner noch nicht erbrachten Einlageraten verpflichtet, soweit diese zur Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt wird.
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25/11/2016 16:01

Wird eine stille Gesellschaft aufgelöst, sind die Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.
05/11/2010 12:27

Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtungsrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
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