Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Feb. 2008 - 16 W 122/07

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2008:0228.16W122.07.0A
bei uns veröffentlicht am28.02.2008

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 16.600,00 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin schloss mit dem Insolvenzschuldner am 07. Mai 1998 einen als „städtebaulicher Vertrag“ bezeichneten notariellen Vertrag (Urk.-Nr. … des Notars Dr. J mit dem Amtssitz in A).

2

In § 2 des Vertrages ist bestimmt:

3

Aufgrund des § 124 i. V. m. § 123 und §§ 125 ff. BauGB wird vereinbart, dass die Erschließung nicht durch die Gemeinde, sondern durch den Erschließungsträger zu erfolgen hat.

4

In § 8 des Vertrages ist bestimmt:

5

Die Flächen der Erschließungsanlagen sowie die im Bebauungsplan Nr. … und der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. … vorgesehenen öffentlichen Flächen … werden der Gemeinde R vor Beginn der Erschließungsmaßnahme unentgeltlich und kostenfrei übertragen. Die Übertragung erfolgt frei von grundbuchlichen Lasten mit Ausnahme solcher Grunddienstbarkeiten, die der Erschließungsträger selbst zur Duldung übernommen hat.

6

Der Erschließungsträger ist berechtigt, zur Durchführung der Erschließungsarbeiten die übertragenen Grundstücksflächen zu nutzen.

7

In § 14 des Vertrages ist bestimmt:

8

Schuldrechtlich gilt dieser Vertrag vorbehaltlich der rechtwirksamen Kaufvertragabschlüsse zwischen dem Erschließungsträger und den Voreigentümern für die in § 8 erwähnten Flächen.

9

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde in einer Urkunde vom 28. Februar 2006 (Urk.-Nr. …) desselben Notars die Auflassung durch eine der in der Urkunde vom 07. Mai 1968 Bevollmächtigten erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer Zustimmungserklärung in der Form des § 29 GBO, hilfsweise die Auflassung der Grundstücke an die Klägerin und die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.

10

Nach einem Hinweis des Landgerichts auf die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten hat die Klägerin die Verweisung angeregt.

11

Mit Beschluss vom 26. November 2007 hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das für den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen.

12

Der am 04. Dezember 2007 erhobenen sofortigen Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht nicht abgeholfen. Der Beklagte meint, dass der Vertrag in einen öffentlich-rechtlichen und einen privatrechtlichen Teil zu trennen und deshalb angesichts des ausschließlich zivilrechtlichen Anspruchs auf Erwerb des Eigentums die Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck gegeben sei. Aber selbst wenn der Vertrag früher seinen Schwerpunkt im öffentlichen Recht gehabt haben sollte, sei dies angesichts der weitgehenden Abwicklung des Vertrages heute nicht mehr maßgebend. Da ausschließlich Fragen des Zivilrechts abzuhandeln seien, sei kein sachlicher Grund für eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht erkennbar.

13

Die gem. § 568 S. 1 ZPO zur Entscheidung berufene Einzelrichterin hat das Verfahren dem Senat zur Entscheidung übertragen, weil die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweise, § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO.

II.

14

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gem. §§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO.

15

Die Beschwerde ist nicht begründet. Maßgebend für die Frage, ob ein Rechtsstreit gem. § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allein der Vortrag des Klägers einschließlich des unstreitigen Vorbringens. Es kommt nur darauf an, ob die tatsächlichen Behauptungen des Klägers, ihre Richtigkeit unterstellt, und der unstreitige Sachverhalt Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergeben, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht (Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 13 GVG Rdnr. 11).

16

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auf der Grundlage des Klagevorbringens keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit i. S. von § 13 GVG, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. von § 40 VwGO vorliegt. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (GmS OGB BGHZ 97, 312). Über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen haben nicht die Zivilgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Maßgebend für die Frage nach der rechtlichen Qualifikation der betroffenen vertraglichen Regelungen ist dabei der Schwerpunkt der Vereinbarung (BGH MDR 2000, 1270; OLG Schleswig NJW 2004, 1052). Auf diesen stellt der Bundesgerichtshof auch in der vom Beklagten in der Beschwerdebegründung herangezogenen Entscheidung (NJW 1998, 909) ab.

17

Die Vertragsparteien haben einen Vertrag geschlossen, mit dem der als Erschließungsträger bezeichnete Insolvenzschuldner sich verpflichtete, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestimmte Erschließungsanlagen herzustellen und ohne Gegenleistung auf die Gemeinde zu übertragen (§§ 2, 8 des Vertrages). Gemäß § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung Aufgabe der Gemeinde. Sie kann die Erschließung gemäß § 124 Abs. 1 BauGB durch Vertrag auf einen Dritten übertragen. Der Erschließungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (BGH MDR 2000, 1270; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt NJW-RR 2002, 791; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 2007, § 124 Rdnr. 9, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 56; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 54 Rdnr. 80, 146; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes DÖV 1989, 861). Die Aufspaltung des Vertrages in einen öffentlich-rechtlichen und einen zivilrechtlichen Teil kommt allenfalls dann in Betracht, wenn einzelne Vereinbarungen ein jeweils voneinander unabhängiges Schicksal haben können, also teilbar sind, und auch sonst nicht aufeinander bezogen sind (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 54 Rdnr. 30; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 54 Rdnr. 78). Dies kann für die Pflicht zur Grundstücksübertragung in einem Erschließungsvertrag nicht angenommen werden. Die Verbindung von Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Unternehmers mit der Übertragung der fertig gestellten Anlage ohne unmittelbare (weitere) Gegenleistung der Gemeinde ist gerade Kennzeichen des „echten“ Erschließungsvertrages (Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 54 Rdnr. 146 f.; vgl. auch BGH MDR 2000, 1270). Vorliegend steht die unentgeltliche und kostenfreie Übertragung der Flächen der Erschließungsanlagen und der öffentlichen Flächen nach dem Gesamtzusammenhang des städtebaulichen Vertrages in untrennbarem Zusammenhang mit der Übertragung der Erschließung auf den Insolvenzschuldner. Dies folgt ergänzend daraus, dass der Vertrag in § 14 unter den Vorbehalt rechtswirksamer Kaufverträge zwischen dem Erschließungsträger und den Voreigentümern der zu übertragenden Flächen gestellt wird.

18

Aus der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 1994, 1012) folgt nichts Gegenteiliges, weil sie eine andere Fallgestaltung betrifft. Dort wird ausgeführt, dass sich in ein und demselben Vertrag öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Bestandteile mischen können und sich die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Teil den privatrechtlichen in das öffentliche Recht hinüberzieht, allenfalls dann stellt, wenn die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Elemente so ineinander verwoben sind, dass sie sich nicht voneinander trennen lassen. Ob das eine oder das andere zutreffe, sei eine Frage der Würdigung des Einzelfalls und insoweit einer Klärung mit Anspruch auf Verallgemeinerungsfähigkeit nicht zugänglich. Dies vorausgesetzt hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Vertrag der zwischen einer Gemeinde und zwei Privatrechtsträgern geschlossen worden ist, die Zuordnung der (nur) zwischen den beteiligten Privatrechtsträgern vereinbarten Bindungen zum Privatrecht nicht beanstandet.

19

Auf den Stand der Vertragsabwicklung und die Frage, ob und inwieweit bei der Entscheidung auf Normen des Privatrechts abzustellen ist, kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Den Beschwerdewert hat der Senat auf ein Drittel des Hauptsachewertes festgesetzt, §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an den Bundesgerichtshof gem. § 17 a Abs. 4 S. 4 GVG sind nicht gegeben.


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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.