Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 30. Sept. 2008 - 3 W 117/08

bei uns veröffentlicht am30.09.2008

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2. wird der Rechtsstreit unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 19.05.2008 ( 10 O 35/08) an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen.

2. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Nebenintervenienten; im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht Zahlungsansprüche aus einem Einigungsprotokoll im Rahmen einer Vermögenszuordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG) in Verbindung mit einer Nachtragsvereinbarung geltend. Mit Beschluss vom 19.05.2008 hat das Landgericht Rostock seine Zuständigkeit bejaht. Es handele sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, weil der Gegenstand des Vertrages nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2.

II.

2

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Dem Vermögenszuordnungsgesetz kann kein Verbot der sofortigen Beschwerde entnommen werden unabhängig davon, ob dieses Gesetz Anwendung findet, wenn das Zivilgericht zu entscheiden hat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VZOG). Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2. ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Nebenintervenient gem. §§ 74 Abs. 1, 67 ZPO befugt, die Beschwerde einzulegen, und ist die Beschwerdefrist gewahrt, weil eine Zustellung des angegriffenen Beschlusses an die Beklagte als Hauptpartei unterblieben ist und deshalb die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Mit dem Einigungsprotokoll vom 31.08.1998 haben die Parteien eine öffentlich-rechtliche zu qualifizierende Frage geregelt; damit ist streitentscheidend ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und die hieraus resultierende Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur.

3

1. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 08.08.2007, 3 B 19/07, DVBl 2007, 1512) ist die Sonderzuweisung in § 6 Abs. 1 Satz 1 VZOG schon dem Wortlaut nach nicht nur auf Verfahren beschränkt, bei denen um die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes gestritten wird; die gesetzliche Formulierung lautet nicht etwa nur "Zuordnungsstreitigkeiten nach diesem Gesetz". Eine Streitigkeit nach dem Vermögenszuordnungsgesetz im Sinne dieser Rechtswegzuweisung liegt daher außer bei einem Streit über die Zuordnungs- bzw. Restitutionsberechtigung als solche auch dann vor, wenn sich die - oder jedenfalls eine (vgl. § 17 Abs. 2 GVG) - Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch aus dem Vermögenszuordnungsgesetz ergeben kann.

4

2. Ausgehend von diesem Grundsatz muss sich die Frage des Rechtswegs entsprechend entscheiden, wenn sich die Parteien auf der Grundlage des Vermögenszuordnungsgesetzes geeinigt haben und über den Inhalt dieser Einigung streiten. Denn ein Streit, der seine Grundlage in einer solchen Einigung hat, ist eng und untrennbar verknüpft mit der grundsätzlichen Frage, in welcher Höhe bzw. in welchem Umfang Ansprüche nach dem Vermögenszuordnungsgesetz bestehen. Dieser enge und untrennbare Zusammenhang gebietet es, eine solche Einigung öffentlich-rechtlich zu qualifizieren und hieraus resultierende Streitigkeiten wie auch sonstige zugehörige Ansprüche in ein und denselben Rechtsweg zu verweisen.

5

Für diese Qualifizierung des Einigungsprotokolls in Verbindung mit der Nachtragsvereinbarung spricht des Weiteren, dass auf beiden Seiten Träger der öffentlichen Verwaltung beteiligt sind, die sich auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften über das Eigentum an Gegenständen des öffentlichen Vermögens und damit zusammenhängende Fragen geeinigt haben, und dass eine Einigung gem. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG auch der Vorbereitung eines den Inhalt der Einigung nachvollziehenden Bescheides dient (vgl. hierzu auch VG Gera, Urt. v. 20.09.2001, 5 K 1238/98; VG Berlin, Beschl. v. 25.03.2004, 27 A 32.04 m.w.N.).

6

Die Verweisung hat gem. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Greifswald zu erfolgen. Seine Zuständigkeit folgt - worauf die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 01.09.2008 zutreffend hingewiesen hat - aus § 13 b der Konzentrationsverordnung vom 28.03.1994 (GVOBl M-V 1994, S. 514 ff.) in der durch die sechste Verordnung zur Änderung der Konzentrationsverordnung vom 16.12.2004 (GVOBl M-V 2004, S. 570) geänderten Fassung. Es handelt sich um ein Verfahren aus dem Recht der offenen Vermögensfragen im Sinne von § 13 b der Konzentrationsverordnung.

7

3. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Nebenintervenienten folgt aus §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist über die Kosten eines Rechtsmittels im Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges nach den §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 17.06.1993, V ZB 31/92, NJW 1993, 2541, 2542). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Dem Verfahren über die Beschwerde nach § 17 a GVG kommt eine eigenständige Bedeutung zu, weshalb auch eine gesonderte Kostenentscheidung zu treffen ist (vgl. BSG, Beschl. v. 09.07.1997, 3 BS 3/96, MDR 1997, 1066). Eine solche ist insbesondere im Hinblick auf § 17 b Abs. 2 GVG nicht entbehrlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG gilt im Fall der Verweisung nur für die Kosten im "Verfahren vor dem angegangenen Gericht". Dies ist das Gericht erster Instanz, was sich daraus ergibt, dass nach der Neuregelung in §§ 17 bis 17 b GVG bereits in der ersten Instanz über den zulässigen Rechtsweg und damit ggf. über eine Verweisung entschieden wird. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen den Kosten des Hauptsacheverfahrens, die Gegenstand der Regelung des § 17 b Abs. 2 GVG sind und den Kosten eines in einem Verweisungsstreit erhobenen Rechtsmittels (entsprechend OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.07.2007, 12 W 25/07, Juris Rn. 20; OLG Köln, Beschl. v. 25.01.1999, 5 W 132/98, OLGR 1999, 145; BayVGH, Beschl. v. 27.06.2007, 24 C 07.1315, Juris Rn. 10; anderer Ansicht OLG Köln, Beschl. v. 08.12.1992, 2 W 160/92, NJW-RR 1993, 639, 640; Thomas-Putzo-Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 17 a GVG Rn. 19; Kissel-Mayer, GVG, 5. Aufl., § 17 Rn. 27).

8

4. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat gem. § 3 ZPO unter Heranziehung der Leitentscheidung in § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG auf 5.000,00 € fest und nicht auf 1/3 bis auf 1/5 des geltend gemachten Zahlungsanspruchs, wie es die Rechtsprechung grundsätzlich im Rahmen von Beschwerdeentscheidungen gem. § 17 a Abs. 4 GVG macht (vgl. zu dieser Streitwertfestsetzung u.a. BGH, Beschl. v. 19.12.1996, III ZB 105/96, MDR 1997, 386, 387: 1/5 bis 1/3 des Hauptsachestreitwertes; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.02.2008, 16 W 122/07, OLGR 2008, 623, 625: 1/3 des Hauptsachestreitwertes). Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung spricht dafür, den Streitwert entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG zu bestimmen. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Rechtswegstreit seinen Ausgang im Verwaltungsrechtsweg nimmt oder im Zivilrechtsweg.

9

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Frage, ob die Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Einigung gem. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich zu qualifizieren ist, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden.

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Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 16.600,00 €. Gründe I. 1 Die Klägerin schloss mit dem Insolvenzschuldner am 07. Mai 1998 einen al

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(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin.

(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 5.000 Euro.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin.

(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 5.000 Euro.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin.

(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 5.000 Euro.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 16.600,00 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin schloss mit dem Insolvenzschuldner am 07. Mai 1998 einen als „städtebaulicher Vertrag“ bezeichneten notariellen Vertrag (Urk.-Nr. … des Notars Dr. J mit dem Amtssitz in A).

2

In § 2 des Vertrages ist bestimmt:

3

Aufgrund des § 124 i. V. m. § 123 und §§ 125 ff. BauGB wird vereinbart, dass die Erschließung nicht durch die Gemeinde, sondern durch den Erschließungsträger zu erfolgen hat.

4

In § 8 des Vertrages ist bestimmt:

5

Die Flächen der Erschließungsanlagen sowie die im Bebauungsplan Nr. … und der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. … vorgesehenen öffentlichen Flächen … werden der Gemeinde R vor Beginn der Erschließungsmaßnahme unentgeltlich und kostenfrei übertragen. Die Übertragung erfolgt frei von grundbuchlichen Lasten mit Ausnahme solcher Grunddienstbarkeiten, die der Erschließungsträger selbst zur Duldung übernommen hat.

6

Der Erschließungsträger ist berechtigt, zur Durchführung der Erschließungsarbeiten die übertragenen Grundstücksflächen zu nutzen.

7

In § 14 des Vertrages ist bestimmt:

8

Schuldrechtlich gilt dieser Vertrag vorbehaltlich der rechtwirksamen Kaufvertragabschlüsse zwischen dem Erschließungsträger und den Voreigentümern für die in § 8 erwähnten Flächen.

9

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde in einer Urkunde vom 28. Februar 2006 (Urk.-Nr. …) desselben Notars die Auflassung durch eine der in der Urkunde vom 07. Mai 1968 Bevollmächtigten erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer Zustimmungserklärung in der Form des § 29 GBO, hilfsweise die Auflassung der Grundstücke an die Klägerin und die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.

10

Nach einem Hinweis des Landgerichts auf die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten hat die Klägerin die Verweisung angeregt.

11

Mit Beschluss vom 26. November 2007 hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das für den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen.

12

Der am 04. Dezember 2007 erhobenen sofortigen Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht nicht abgeholfen. Der Beklagte meint, dass der Vertrag in einen öffentlich-rechtlichen und einen privatrechtlichen Teil zu trennen und deshalb angesichts des ausschließlich zivilrechtlichen Anspruchs auf Erwerb des Eigentums die Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck gegeben sei. Aber selbst wenn der Vertrag früher seinen Schwerpunkt im öffentlichen Recht gehabt haben sollte, sei dies angesichts der weitgehenden Abwicklung des Vertrages heute nicht mehr maßgebend. Da ausschließlich Fragen des Zivilrechts abzuhandeln seien, sei kein sachlicher Grund für eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht erkennbar.

13

Die gem. § 568 S. 1 ZPO zur Entscheidung berufene Einzelrichterin hat das Verfahren dem Senat zur Entscheidung übertragen, weil die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweise, § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO.

II.

14

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gem. §§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO.

15

Die Beschwerde ist nicht begründet. Maßgebend für die Frage, ob ein Rechtsstreit gem. § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allein der Vortrag des Klägers einschließlich des unstreitigen Vorbringens. Es kommt nur darauf an, ob die tatsächlichen Behauptungen des Klägers, ihre Richtigkeit unterstellt, und der unstreitige Sachverhalt Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergeben, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht (Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 13 GVG Rdnr. 11).

16

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auf der Grundlage des Klagevorbringens keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit i. S. von § 13 GVG, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. von § 40 VwGO vorliegt. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (GmS OGB BGHZ 97, 312). Über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen haben nicht die Zivilgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Maßgebend für die Frage nach der rechtlichen Qualifikation der betroffenen vertraglichen Regelungen ist dabei der Schwerpunkt der Vereinbarung (BGH MDR 2000, 1270; OLG Schleswig NJW 2004, 1052). Auf diesen stellt der Bundesgerichtshof auch in der vom Beklagten in der Beschwerdebegründung herangezogenen Entscheidung (NJW 1998, 909) ab.

17

Die Vertragsparteien haben einen Vertrag geschlossen, mit dem der als Erschließungsträger bezeichnete Insolvenzschuldner sich verpflichtete, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestimmte Erschließungsanlagen herzustellen und ohne Gegenleistung auf die Gemeinde zu übertragen (§§ 2, 8 des Vertrages). Gemäß § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung Aufgabe der Gemeinde. Sie kann die Erschließung gemäß § 124 Abs. 1 BauGB durch Vertrag auf einen Dritten übertragen. Der Erschließungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (BGH MDR 2000, 1270; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt NJW-RR 2002, 791; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 2007, § 124 Rdnr. 9, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 56; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 54 Rdnr. 80, 146; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes DÖV 1989, 861). Die Aufspaltung des Vertrages in einen öffentlich-rechtlichen und einen zivilrechtlichen Teil kommt allenfalls dann in Betracht, wenn einzelne Vereinbarungen ein jeweils voneinander unabhängiges Schicksal haben können, also teilbar sind, und auch sonst nicht aufeinander bezogen sind (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 54 Rdnr. 30; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 54 Rdnr. 78). Dies kann für die Pflicht zur Grundstücksübertragung in einem Erschließungsvertrag nicht angenommen werden. Die Verbindung von Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Unternehmers mit der Übertragung der fertig gestellten Anlage ohne unmittelbare (weitere) Gegenleistung der Gemeinde ist gerade Kennzeichen des „echten“ Erschließungsvertrages (Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 54 Rdnr. 146 f.; vgl. auch BGH MDR 2000, 1270). Vorliegend steht die unentgeltliche und kostenfreie Übertragung der Flächen der Erschließungsanlagen und der öffentlichen Flächen nach dem Gesamtzusammenhang des städtebaulichen Vertrages in untrennbarem Zusammenhang mit der Übertragung der Erschließung auf den Insolvenzschuldner. Dies folgt ergänzend daraus, dass der Vertrag in § 14 unter den Vorbehalt rechtswirksamer Kaufverträge zwischen dem Erschließungsträger und den Voreigentümern der zu übertragenden Flächen gestellt wird.

18

Aus der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 1994, 1012) folgt nichts Gegenteiliges, weil sie eine andere Fallgestaltung betrifft. Dort wird ausgeführt, dass sich in ein und demselben Vertrag öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Bestandteile mischen können und sich die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Teil den privatrechtlichen in das öffentliche Recht hinüberzieht, allenfalls dann stellt, wenn die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Elemente so ineinander verwoben sind, dass sie sich nicht voneinander trennen lassen. Ob das eine oder das andere zutreffe, sei eine Frage der Würdigung des Einzelfalls und insoweit einer Klärung mit Anspruch auf Verallgemeinerungsfähigkeit nicht zugänglich. Dies vorausgesetzt hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Vertrag der zwischen einer Gemeinde und zwei Privatrechtsträgern geschlossen worden ist, die Zuordnung der (nur) zwischen den beteiligten Privatrechtsträgern vereinbarten Bindungen zum Privatrecht nicht beanstandet.

19

Auf den Stand der Vertragsabwicklung und die Frage, ob und inwieweit bei der Entscheidung auf Normen des Privatrechts abzustellen ist, kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Den Beschwerdewert hat der Senat auf ein Drittel des Hauptsachewertes festgesetzt, §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an den Bundesgerichtshof gem. § 17 a Abs. 4 S. 4 GVG sind nicht gegeben.


(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin.

(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 5.000 Euro.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.