Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, eine Auslagenerstattung findet nicht statt, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Gründe

I.

1

Nach Anklageerhebung wurde mit Anordnung vom 03.11.2009 Rechtsanwalt Dz. dem Angeschuldigten S. als Pflichtverteidiger beigeordnet (Bd. 13, Blatt 168).

2

Am 18.12.2009 vermerkte der Vorsitzende, dass mit den Büros der Verteidiger zehn Verhandlungstermine vereinbart worden seien. In der 11. Kalenderwoche befinde sich der Verteidiger Rechtsanwalt Dz. noch im Urlaub. Am 17.03.2010 müsse daher an Stelle von Rechtsanwalt Dz. ein weiterer Pflichtverteidiger für den Angeschuldigten bestellt werden.

3

Mit Beschluss vom 25.01.2010 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und mit Verfügung vom gleichen Tag wurden die im Vermerk vom 18.12.2009 genannten Termine zu Hauptverhandlungsterminen bestimmt, darunter auch der 17.03.2010.

4

Die Hauptverhandlung begann am 05.02.2010 und lief über 32 Verhandlungstage. An insgesamt drei Verhandlungstagen war der Pflichtverteidiger Dz. abwesend und zwar neben dem 17.03. auch am 17.05. und 20.07.2010.

5

Im Protokoll des 3. Hauptverhandlungstag, am 17.03.2010, wurde vermerkt:

6

Für den urlaubsabwesenden Verteidiger Rechtsanwalt Dz. erscheint für den Angeklagten S. Verteidiger Rechtsanwalts Do. aus Hamburg, der im erklärten Einverständnis mit dem Angeklagten S. seine Pflichtverteidigerbestellung für den heutigen Haupthandlungstag beantragt.

7

Auf Anordnung:

8

Verteidiger Rechtsanwalts Do. aus Hamburg wird dem Angeklagten S. für den heutigen Hauptverhandlungstag als Pflichtverteidiger beigeordnet.

9

Rechtsanwalt Do. stellte einen Aussetzungsantrag und einen Beweisantrag. In dem Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen, wurde ausgeführt, dass der Angeklagte seinem Rechtsanwalt Dz. mitgeteilt habe, dass in der Anklageschrift auf Aktenteile Bezug genommen worden sei, welche weder ihm noch seinem Verteidiger zur Einsicht gereicht worden sein. Die Kammer werde aufgefordert, diese Unterlagen dem Rechtsanwalt Dz. sowie dem Angeklagten persönlich vorzulegen. Das Verfahren sei auszusetzen, da weder dem Angeklagten noch dem Verteidiger Dz. vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei (Anlage 8 des Protokolls vom 17.03.2010).

10

Mit dem Beweisantrag (Anlage 9 des Protokolls vom 07.03.2010) wurde die Verlesung einer E-Mail beantragt.

11

Rechtsanwalt Do. verlas ferner eine schriftlich vorbereitete Erklärung. Diese wird mit dem Satz eingeleitet:

12

In der Strafsache gegen Bernd S. und andere gibt der Unterzeichner in Vertretung für den Verteidiger des Angeklagten Herrn Rechtsanwalt Dz. für diesen die folgende Erklärung gemäß § 257 Abs. 2 StPO ab:

13

Die Hauptverhandlung wurde an diesem Tag sodann nach Entgegennahme einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft unterbrochen. Rechtsanwalt Do. war in dem Strafverfahren für den Angeklagten S. nicht weiter tätig. Für die Mitangeklagte Z. unterzeichnete er für deren Pflichtverteidiger J., mit welchem er eine Bürogemeinschaft unterhält, als Abwesenheitsvertreter den Schriftsatz vom 05.02.2010 (Bd. 16, Blatt 79).

14

Mit Datum vom 17.03.2010 beantragte Rechtsanwalt Do., Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 1.284,96 EUR festzusetzen. Er rechnete dabei die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins am 17.03.2010, Fahrtkosten sowie Abwesenheitsgeld und die Auslagenpauschale ab (Kostenband I, Blatt 14).

15

Die Gebühren wurden wie beantragt durch die Kostenbeamtin mit Datum vom 29.04.2010 festgesetzt und ausgezahlt.

16

Mit Datum vom 10.02.2011 beantragte die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Rostock, die Vergütung des Pflichtverteidigers Do. auf 709,00 € festzusetzen (Kostenband I, Bl. 149). Hilfsweise legte sie Erinnerung gemäß § 56 RVG ein. Zur Begründung führte sie aus, dass Rechtsanwalt Do. nur für den Termin beigeordnet worden sei, so dass weder Grund- noch Verfahrensgebühr angefallen seien. Ähnliche Anträge stellte sie im Hinblick auf die Festsetzung von Gebühren für die Rechtsanwälte P. und B., welche an den Verhandlungstagen vom 17.05.2010 bzw. 20.07.2010 jeweils für den abwesenden Pflichtverteidiger Dz. bestellt worden waren.

17

Rechtsanwalt Do. führte mit Schriftsatz vom 15.03.2011 aus, dass er schon im Februar 2010 von Rechtsanwalt Dz. darum gebeten worden sei, für diesen den Hauptverhandlungstermin am 17.03.2010 wahrzunehmen. Da es sich nicht um einen sogenannten Sprungtermin gehandelt habe, habe er sich umfänglich einarbeiten müssen. Es hätten auch zwei Termine mit Rechtsanwalt Dz. zur ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. Er habe zwei Anträge für den Termin zur Verlesung ausgearbeitet, wobei er diese vor dem Verhandlungstermin mit dem Mandanten noch zusammen erörtert habe. Die Verfahrensgebühr sei daher entstanden. Gleiches gelte für die Grundgebühr sowie die Auslagenpauschale. Er habe sich als Terminsvertreter für Rechtsanwalt Dz. in die Sach-und Rechtslage des Falles einarbeiten müssen, um eine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleisten zu können (Kostenband I, Blatt 146).

18

Mit Beschluss vom 06.04.2011 half die Urkundsbeamtin der Erinnerung der Bezirksrevisorin ab und setzte die dem Rechtsanwalt Do. auf Antrag vom 17.03.2010 aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung auf 709,00 € fest (Kostenband I, Blatt 190).

19

Rechtsanwalt Do. legte mit Schriftsatz vom 18.05.2011 Erinnerung gegen den Beschluss vom 06.04.2011 ein. Zur Begründung wiederholte er seinen bisherigen Vortrag (Kostenband II, Blatt 24).

20

Mit Beschluss vom 26.05.2011 verwarf das Landgericht die Erinnerung als unbegründet. Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Ferner wurde ausgeführt, dass Rechtsanwalt Do. durch sein Verhalten im Termin selbst zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht als weiterer Pflichtverteidiger, sondern als Terminsvertreter tätig geworden sei. Dies gehe aus dem Aussetzungsantrag sowie der für den Pflichtverteidiger abgegebenen Erklärung hervor. Auch der schriftlich vorbereitete Beweisantrag sei ersichtlich im Rahmen der vom Pflichtverteidiger Dz. verantworteten Verteidigung gestellt worden. Es sei unglaubhaft, dass Rechtsanwalt Do. diesen Antrag selbst ausgearbeitet und sich ausführlich in die Ermittlungsakten eingearbeitet habe. Der Termin vom 17.03.2010 sei wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit des Pflichtverteidigers Dz. als Schiebetermin konzipiert worden und dies sei mit den Verfahrensbeteiligten auch so abgesprochen gewesen. (Kostenband II, Blatt 29).

21

Mit Datum vom 06.06.2011 legte Rechtsanwalt Do. gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 26.05.2011 Beschwerde ein. Zur Begründung wiederholte er seinen bisherigen Vortrag (Kosten Bd. II, Blatt 48).

22

Die Bezirksrevisorin nahm mit Datum vom 06.07.2011 ergänzend Stellung (Kostenband II, Blatt 58).

23

Mit Beschluss vom 26.07.2011 wurde die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Kostenband II, Blatt 66).

II.

24

Die Beschwerde ist gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 1 und 3, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €.

25

Das Rechtsmittel ist indes unbegründet.

1.

26

In Rspr. und Lit. ist umstritten, ob der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit als sog. „Terminsvertreter“ nur die Terminsgebühr erhält, weil er lediglich als Vertreter des die Verteidigung insgesamt führenden Pflichtverteidigers beigeordnet worden ist, oder ob ihm als weiteren Pflichtverteidiger die volle Vergütung nach Abschnitt 1 Teil 4 VV RVG zusteht.

27

Unter den Vertretern der ersten Meinung ist zudem streitig, ob der Terminsvertreter trotz seiner Beiordnung gebührenrechtlich weiter als Vertreter behandelt werden muss und daher nach § 5 RVG Erstattungsansprüche allein in der Person des Vertretenen anfallen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2008 - 2 Ws 365/08, BeckRS 2009, 04793; OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 - 4 Ws 195/10, BeckRS 2011, 03142; ) oder ob der Vertreter durch die Beiordnung für den Termin selbst anspruchsberechtigt wird (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.08.2009 - 2 Ws 111/09, BeckRS 2010, 00529; KG, Beschl. v. 18.02.2011 - 1 Ws 38/09, BeckRS 2011, 14916, NStZ-RR 2011, 295).

28

Die Vertreter der zweiten Meinung sind sich darin uneinig, in welchem Umfang der für den Termin beigeordnete weitere Pflichtverteidiger die Gebühren verdient hat. Ganz überwiegend wird hier vertreten, dass ihm nur die Grund- und Terminsgebühr zustehe (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.07.2008 - 3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935; OLG München, Beschl. v. 23.10.2008 - 4 Ws 140/08, NStZ-RR 2009, 32; OLG Köln, Beschl. v. 26.03.2010 - 2 Ws 129/10, BeckRS 2010, 16664; OLG Jena, Beschl. v. 08.12.2010 - 1 Ws 318/10, BeckRS 2011, 15205; OLG Bamberg: Beschl. v. 21.12.2010 - 1 Ws 700/10, BeckRS 2011, 07218 ), nicht jedoch die Verfahrensgebühr (so aber Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl. VV 4100 Rn 8, VV 4106 Rn 6).

29

Der Senat geht davon aus, dass bei Verhinderung des Pflichtverteidigers an einem Verhandlungstermin sowohl die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Vertreter des Pflichtverteidigers als auch die Beiordnung als weiterer Pflichtverteidiger zulässig ist. Gebührenrechtlich führt dies jeweils zu unterschiedlichen Konsequenzen, so dass zunächst zu prüfen ist, welche Variante der Beiordnung im konkreten Fall gegeben ist.

30

Ob eine zeitlich befristete Bestellung zu einem weiteren Verteidiger oder eine auf einen Sitzungstag beschränkte Bestellung zum Vertreter des Pflichtverteidigers vorliegt, hängt zunächst von der Formulierung der Verfügung des Vorsitzenden ab (vgl. OLG Stuttgart aaO). Ist diese neutral gefasst und schließt keine der beiden Varianten aus, ist ferner auf die Erklärungen der Verteidiger und die sonstigen Umstände abzustellen. Beantragt der Pflichtverteidiger die Zulassung einer Vertretung für einen Terminstag oder gibt der im Termin erscheinende Rechtsanwalt Erklärungen als Vertreter des Pflichtverteidigers ab, wird meist von einer Bestellung als Terminsvertreter auszugehen sein.

31

Im vorliegenden Fall ist die Anordnung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 17.03.2010 auslegungsbedürftig, da aus dem Wortlaut selbst noch nicht klar hervorgeht, ob Rechtsanwalt Do. als Vertreter des verhinderten Rechtsanwalt Dz. bestellt werden sollte oder als weiterer Pflichtverteidiger. Aus den sonstigen Umständen lässt sich aber entnehmen, dass Rechtsanwalt Do. als Terminsvertreter bestellt werden sollte. Laut Protokoll erschien er für den verhinderten Rechtsanwalt Dz.. In seinem Beschwerdevorbringen führt er selbst aus, dass er von jenem gebeten worden sei, für ihn den Termin wahrzunehmen und er bezeichnet sich selbst als Terminsvertreter. Aus dem Aussetzungsantrag geht hervor, dass er in die Verteidigungsstrategie des Rechtsanwalts Dz. eingebunden war und er gab ausdrücklich in Vertretung für den Rechtsanwalts Dz. eine Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO ab. Wie sich aus den Ausführungen des Vorsitzenden im Beschluss vom 26.05.2011 ergibt, hatte er Rechtsanwalt Do. auch als Vertreter des bestellten Pflichtverteidiger beiordnen wollen.

32

Für eine Vertreterstellung spricht auch der Inhalt der ergänzenden Erklärung des Verteidigers der Mitangeklagten Z., Rechtsanwalt J., zu dem von ihm gestellten Aussetzungsantrags (Anlage 7 des Protokolls vom 17.03.2010). Dort heißt es:

33

Der Unterzeichner sprach gemeinsam mit dem Kollegen und Mitverteidiger RA Do., der am heutigen Tage den Verteidiger des Angeklagten S., RA Dz., vertritt ...

34

Auch Art und Umfang der Tätigkeit spricht nicht gegen eine Beiordnung als bloßer Terminsvertreter. Eine Beweisaufnahme war weder geplant noch fand sie statt. Der Termin dauerte 50 Minuten. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Vor- oder Nachbearbeitung des Termins durch Rechtsanwalt Do. über das durch die Terminsgebühr abgedeckte Maß hinaus notwendig war. Der Aussetzungsantrag und die Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO wurden ersichtlich im Rahmen der Verteidigungsstrategie des Rechtsanwalts Dz. gestellt, es handelt sich also um typische Tätigkeiten eines Vertreters. Inhaltlich fügt sich der Beweisantrag in die Verteidigungsstrategie des Pflichtverteidigers Dz. ein und hätte an jedem anderen Verhandlungstag gestellt werden können. Die Beweisaufnahme selbst wurde später durch ihn begleitet. Dass sich Rechtsanwalt Do. vor dem Termin mit dem Pflichtverteidiger zur Vorbereitung des Termins getroffen hatte, spricht nicht für eine Beiordnung als weiteren Verteidiger, da gerade der Terminsvertreter sich im Regelfall mit dem Vertretenen abstimmt.

35

In der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände geht der Senat daher davon aus, dass Rechtsanwalt Do. als Terminsvertreter für den verhinderten Pflichtverteidiger Dz. beigeordnet wurde.

2.

36

Die Beiordnung als reiner Terminsvertreter ist rechtlich zulässig.

37

a) Die Ansicht, welche nur die Beiordnung als weiterer Pflichtverteidiger für zulässig erachtet, weist darauf hin, dass dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für die Dauer einzelner Hauptverhandlungstermine beigeordneten weiteren Verteidiger für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung des Angeklagten ohne jede inhaltliche Beschränkung übertragen sei und die StPO eine Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidigers dergestalt, dass der Beigeordnete gleichsam als Hilfsperson des eigentlichen Pflichtverteidigers in dessen Beiordnungsverhältnis mit einbezogen wird, nicht kenne. Deren Zulässigkeit lasse sich auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen ableiten. Durch die Beiordnung als Verteidiger für einzelne Terminstage anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers werde vielmehr ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen habe. Aus der Eigenständigkeit der jeweiligen Beiordnungsverhältnisse folge zugleich, dass die anwaltlichen Tätigkeiten der jeweiligen Pflichtverteidiger auch hinsichtlich ihrer Vergütung gesondert zu bewerten seien. Da der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einzelne Hauptverhandlungstermine beigeordnete (weitere) Verteidiger umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut sei, komme – unbeschadet der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung – eine gebührenrechtliche Einstufung der in der Hauptverhandlung entfalteten Tätigkeit als Einzeltätigkeit im Sinne des Teils 4 Abschnitt 3 VV RVG nicht in Betracht. Die Vergütung beurteile sich vielmehr nach den für den Verteidiger geltenden Bestimmungen in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und bemesse sich im Einzelfall nach den durch die anwaltliche Tätigkeit konkret verwirklichten Gebührentatbeständen.

38

Der weitere Verteidiger müsse auch nicht für das gesamte weitere Verfahren bestellt bleiben, weil dem Angeklagten für einzelne Verfahrensabschnitte und damit auch für einzelne Hauptverhandlungstage einzelne Verteidiger nacheinander bzw. tageweise nebeneinander beigeordnet werden könnten, ohne dass diese alle jeweils bis zum Schluss im Verfahren beteiligt sein müssten. Dies folge aus §§ 226, 227 StPO, wonach – auch im Falle der notwendigen Verteidigung – mehrere Verteidiger sich die Verrichtungen teilen können, solange (wegen §§ 140, 338 Nr. 5 StPO) jeweils mindestens einer von ihnen in der Hauptverhandlung anwesend sei. Soweit auch vergleichend auf das Institut des bestellten Vertreters des Rechtsanwalts verwiesen wird, vermöge dies nicht zu überzeugen. Das Institut des bestellten Vertreters nach § 53 BRAO werde systematisch von der StPO als existent vorausgesetzt. Dieser sei von vornherein als alter ego des Rechtsanwalts anzusehen, sodass er stets ohne besonderen Bestellungsakt durch das erkennende Gericht an Stelle des Pflichtverteidigers – und demzufolge ohne besondere kostenrechtliche Konsequenzen – tätig werden könne, während der so genannte „Terminsvertreter“ eines eigenen exklusiv auf das Verfahren bezogenen Bestellungsaktes bedürfe. Die Vertreterlösung stelle sich dar als kostenrechtlicher Ausfluss einer praeter legem erfolgten Umgehung des Verbots der Unterbevollmächtigung, bei der die Vollmachtserteilung des Pflichtverteidigers ersetzt werden solle durch einen gesetzlich so nicht vorgesehenen Bevollmächtigungsakt des Gerichts. Die Selbständigkeit und grundsätzliche Weisungsfreiheit des für einzelne Hauptverhandlungstermine beigeordneten (weiteren) Verteidigers gegenüber dem zuerst bestellten Pflichtverteidiger mache seine Einarbeitung in den Fall erforderlich und sei dementsprechend gebührenrechtlich abzugelten (vgl. OLG Bamberg aaO m.w.Nachw.).

39

b) Die gegen die Vertreterlösung genannten Argumente überzeugen nicht. Richtig ist allein, dass der Gesetzgeber die Vertretung des Pflichtverteidigers außerhalb des § 53 BRAO nicht ausdrücklich geregelt hat. Genauso wenig ist aber auch die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers für einen Termin gesetzlich geregelt.

40

aa) Die Vertreterlösung entspricht dem gesetzlichen Leitbild für Fälle der Verhinderung des Pflichtverteidigers. Für die typischen Fälle der Verhinderung eine Rechtsanwalts durch Urlaub, Krankheit, auswärtige Tätigkeiten o.ä. sieht § 53 BRAO die Bestellung eines allgemeinen Vertreters vor. Im Normalfall bestellt der Rechtsanwalt selbst nach § 53 Abs. 2 BRAO einen allgemeinen Vertreter, welcher dem durch die Rechtsanwaltskammer nach § 53 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 BRAO bestellten Vertreter gleichgestellt ist (BGH, Beschl. v. 05.02.1992 - 5 StR 673/91, NstZ 1992, 248). Der allgemein bestellte Vertreter ist auch befugt, für den Vertretenen sämtliche Aufgaben der diesem übertragenen Pflichtverteidigungen wahrzunehmen, ohne dass es für die Wirksamkeit der Vertretung darauf ankommt, ob im konkreten Fall eine Verhinderung des bestellten Pflichtverteidigers tatsächlich vorlag, einer Untervollmacht des Vertreters oder einer Zustimmung des Gerichts bedarf es nicht (allg. Meinung, vgl. BGH, Urt. v. 02.09.1975, 1 StR 380/75, NJW 1975, 2351; Meyer-Goßner, 54. Aufl. StPO § 142 Rn 17).

41

Für das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Interesse des Angeklagten an einer wirksamen Verteidigung macht es keinen Unterschied, ob der Pflichtverteidiger an einem Verhandlungstag durch den allgemein bestellten Vertreter ersetzt wird oder durch einen nur für den konkreten Verhandlungstag von dem Pflichtverteidiger benannten Terminsvertreter. Erscheint eine ordnungsgemäße Verteidigung durch den allgemein bestellten Vertreter oder den Terminsvertreter nicht ausreichend gewährleistet, kann hierauf durch Unterbrechung oder Aussetzung der Verhandlung oder Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers reagiert werden.

42

bb) Die Benennung eines Terminsvertreters durch den Pflichtverteidiger stellt auch keine Umgehung des Verbots der Unterbevollmächtigung dar. Ein solches Verbot existiert nicht, da der Pflichtverteidiger keiner Bevollmächtigung bedarf. Richtig ist nur, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers personengebunden ist. Mit der Beiordnung wird eine öffentlich-rechtliche Pflicht des beigeordneten Pflichtverteidigers begründet, die Verteidigung selbst eigenverantwortlich zu führen, er kann diese Aufgabe nicht an andere übertragen (vgl. Meyer-Goßner, 54. Aufl. StPO § 142 Rn 14 f.). Die Bestellung eines Vertreters stellt jedoch gerade keine Übertragung der Beiordnung dar, der Vertretene bleibt Pflichtverteidiger. Das ist für den allgemein bestellten Vertreter anerkannt und es ist nicht erkennbar, warum für den Vertreter, welcher nur für einen Verhandlungstag in einem konkreten Verfahren bestellt wird, etwas anderes gelten soll.

43

cc) Fraglich ist allein, ob in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO für die Bestellung eines Terminsvertreters die Erklärung des Pflichtverteidigers, also des Vertretenen, genügen soll, oder ob es hierfür noch einer zustimmenden Anordnung des Gerichts bedarf. Letzteres ist zutreffend. In dem durch die Beiordnung begründeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis kann der Pflichtverteidiger nicht einseitig durch Bestellung eines Vertreters die Rechtsfolgen des § 5 RVG auslösen, soweit dies nicht durch § 53 BRAO gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Aus gebührenrechtlicher Sicht ist daher die Mitwirkung des Gerichts notwendig. Verfahrensrechtlich sollte dies durch Anordnung einer Beiordnung geschehen, da die StPO die Beiordnung als formellen Akt der Begründung des Pflichtverteidigerverhältnisses vorsieht und unter Anwendung des argumentum a majore ad minus inhaltsändernde Anordnungen in gleicher Form erfolgen sollten. Die Anordnung hat klar zum Ausdruck zu bringen, dass der Rechtsanwalt als Terminsvertreter für den abwesenden Pflichtverteidiger beigeordnet wird und nicht etwa als anderer Pflichtverteidiger im Sinne des § 145 Abs. 1 StPO bzw. als weiterer Pflichtverteidiger. Möglich ist etwa folgender Wortlaut:

44

Dem Angeklagten wird für den am heutigen Terminstag verhinderten Pflichtverteidiger als Terminsvertreter Rechtsanwalt X beigeordnet.

45

dd) Der bestellte Terminsvertreter hat die Verteidigung des Angeklagten für den betreffenden Termin umfassend und eigenverantwortlich vorzunehmen. Er hat sämtliche prozessualen Befugnisse und Aufgaben des vertretenen Pflichtverteidigers. Nur im Innenverhältnis zwischen ihm und dem vertretenen Pflichtverteidiger sind Einschränkungen denkbar und üblich, etwa in Form der Abstimmung der Verteidigungsstrategie, was jedoch die strafprozessuale Stellung des Vertreters in keiner Weise berührt (vgl. OLG Celle aaO).

3.

46

Gebührenrechtlich hat die Beiordnung eines anderen Verteidigers als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers zur Folge, dass nur ein Pflichtverteidigermandat abzurechnen ist. Sämtliche Gebühren entstehen daher nur einmal. Nach § 5 RVG entstehen die Vergütungsansprüche in der Person des Vertretenen, welcher sie grundsätzlich im eigenen Namen geltend zu machen hat. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen kann er die im Termin durch die Tätigkeit des Terminsvertreter verdienten Ansprüche an diesen abtreten oder ihn ermächtigen, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (Einziehungsermächtigung, §§ 185, 362 Abs. 2 BGB).

47

Die abweichende Ansicht, welche aus der Beiordnung ableitet, dass der Terminsvertreter auch einen unmittelbar in seiner Person entstehenden Gebührenanspruch erwirbt (vgl. KG aaO) berücksichtigt nicht, dass durch die Beiordnung als Terminsvertreter neben dem bestehenden Beiordnungsverhältnis des weiterhin bestellten Pflichtverteidiger kein weiteres selbständiges Beiordnungsverhältnis begründet, sondern der Terminsvertreter in das bestehende Beiordnungsverhältnis einbezogen wird. Es ist nicht erkennbar, warum hier etwas anderes gelten soll, als bei dem allgemein bestellten Vertreter.

4.

48

Die Zulässigkeit der Bestellung eines Vertreters für den Pflichtverteidiger im oben genannten Sinn schließt nicht aus, dass das Gericht bei Verhinderung des Pflichtverteidigers zu anderen Gestaltungsmöglichkeiten greift und einen weiteren Pflichtverteidiger beiordnet. In Übereinstimmung mit der ganz h. M. in der Rechtsprechung geht der Senat auch davon aus, dass die Bestellung des weiteren Verteidigers zeitlich beschränkt auf einen Verhandlungstag erfolgen kann. § 145 StPO sieht zwar in Fällen der Verhinderung des Pflichtverteidigers grundsätzlich die Bestellung eines anderen Verteidigers nach §§ 141, 142 StPO vor, also für das gesamte weitere Verfahren. Da nach § 227 StPO aber eine sukzessive Mehrfachverteidigung auch bei Bestellung mehrerer Pflichtverteidiger möglich ist, erscheint eine zeitlich beschränkte Beiordnung nicht von vornherein ausgeschlossen.

49

Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers mit zeitlicher Beschränkung ist jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig, da das Gesetz grundsätzlich davon ausgeht, dass die Beiordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fortdauert. Grundsätzlich hat der beigeordnete Pflichtverteidiger in eigener Person sämtliche Hauptverhandlungstermine wahrzunehmen. Ist schon zum Zeitpunkt der Beiordnung des ersten Pflichtverteidigers absehbar, dass er an einzelnen Terminen verhindert ist und auch keinen tauglichen Terminsvertreter stellen kann, ist ein anderer Pflichtverteidiger beizuordnen oder aber es ist ein weiterer uneingeschränkter Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Aufgabe eines zweiten Pflichtverteidigers kann nicht allein auf die Verfahrenssicherung beschränkt werden, etwa zu dem Zweck, eine gegenseitige Vertretung der beiden Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung zu ermöglichen (OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2010 - 5 Ws 374/10, NStZ 2011, 235).

50

Wird ein weiterer Rechtsanwalt zeitlich beschränkt für den Termin als Verteidiger beigeordnet, ist dessen Vergütung unabhängig von der Vergütung des weiter bestellten Pflichtverteidigers nach den für den Verteidiger geltenden Bestimmungen in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zu beurteilen.

51

In solchen Fällen wird häufig eine Grundgebühr gemäß VV RVG Nr. 4100 anfallen, da sich die Notwendigkeit einer Einarbeitung in den Fall meist aus der Natur der Sache ergibt. Dagegen wird die Verfahrensgebühr gemäß VV RVG Nr. 4112, welche gemäß der Vorbemerkung zu § 4 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben der Geschäfte einschließlich der Information entsteht, im Regelfall nicht anfallen.

52

Beschränkt sich die Beiordnung allein auf die Beistandsleistung in einem Hauptverhandlungstermin, ist nach Auffassung des Senats auch eine Vergütung als Einzeltätigkeit nach VV RVG Nr. 4301 Ziff. 4 denkbar. Die ganz herrschende Meinung lehnt die Vergütung des nur für einen Terminstag beigeordneten Verteidigers als Einzeltätigkeit mit der Begründung ab, dass dem für den Termin beigeordnete Rechtsanwalt sachlich unbeschränkt die Verteidigung übertragen werde, er also nicht aus dem Aufgabenbereich des Verteidigers einzelne Tätigkeiten übernehme, so dass er trotz der zeitlichen Beschränkung seiner Tätigkeit als Verteidiger im Sinne des Abschnitts 1 VV RVG Teil 4 anzusehen sei (vgl. Gerold/Schmidt – Burhoff 19. Aufl. VV Vorb. 4.3 Rn4, VV Einl. Vorb. Teil 4.1 Rn 9). Diese Auffassung lässt sich jedoch mit dem Gesetz nicht in Einklang bringen. In VV RVG Nr. 4301 Ziff. 4 wird die Beistandsleistung für den Angeklagten in einer Hauptverhandlung als mögliche Einzeltätigkeit angesehen, soweit dem Rechtsanwalt nicht im Sinne der Vorbemerkung VV RVG Nr. 4.3 sonst die Verteidigung übertragen wurde. Dass die Verteidigung im Termin sachlich uneingeschränkt erfolgt, versteht sich von selbst. Der Rechtsanwalt, welchem allein die Verteidigung in einem Hauptverhandlungstermin im Wege der Beiordnung übertragen wird, nicht aber die Verteidigung im Übrigen, übt daher eine Einzeltätigkeit aus und ist nach VV RVG Nr. 4301 Nr. 4 zu vergüten (so auch für die Beiordnung eines Zeugenbeistands allein für die Vernehmung in einen Hauptverhandlungstermin: Beschl. des Senats v. 12.10.2010 – I Ws 270/10).

5.

53

Da Rechtsanwalt Do. in zulässiger Weise als Vertreter des Pflichtverteidigers Dz. zur Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins vom 17.03.2010 beigeordnet wurde und Rechtsanwalt Dz. die Grund- und und Verfahrensgebühr sowie die Postpauschale bereits abgerechnet hat, kann der Antragsteller diese nicht nochmals geltend machen. Als Vertreter wäre er eigentlich nicht einmal aktivlegitimiert, die Terminsgebühr im eigenen Namen geltend zu machen. Beantragt allerdings der Pflichtverteidiger die Gebühren für die von seinem Vertreter wahrgenommenen Termine nicht selbst, sondern überlässt diesen Antrag dem Vertreter, so begründet dies mindestens der Anschein einer nach § 185, 362 Abs. 2 BGB zulässigen Einziehungsermächtigung für den Vertreter, die durch seine eigene Tätigkeit entstandenen Gebühren selbst geltend zu machen, welche die Befugnis des Vertreters gegenüber der Staatskasse begründet, eine Auszahlung an sich selbst zu beantragen (so auch im Ergebnis OLG Celle aaO).

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Strafprozeßordnung - StPO | § 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung


(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe. (2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung

Strafprozeßordnung - StPO | § 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers


(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Ver

Strafprozeßordnung - StPO | § 226 Ununterbrochene Gegenwart


(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. (2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuzie

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts


Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbil

Strafprozeßordnung - StPO | § 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger


Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.

Referenzen - Urteile

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Sept. 2011 - I Ws 201/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Sept. 2011 - I Ws 201/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Feb. 2011 - 4 Ws 195/10

bei uns veröffentlicht am 03.02.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt … werden die Beschlüsse der Rechtspflegerin beim Landgericht Tübingen vom 6. Juli 2010 und des Landgerichts - 1. große Strafkammer - Tübingen vom 16. September 2010 a u f g e h o b e n .

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Apr. 2009 - 1 Ws 38/09

bei uns veröffentlicht am 06.04.2009

Tenor Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 04. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.

(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.

Tenor

1. Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt … werden die Beschlüsse der Rechtspflegerin beim Landgericht Tübingen vom 6. Juli 2010 und des Landgerichts - 1. große Strafkammer - Tübingen vom 16. September 2010

a u f g e h o b e n .

2. Dem Beschwerdeführer ist für die Verteidigung des früheren Angeklagten in der Hauptverhandlung vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Tübingen im Termin vom 13. April 2010 eine Vergütung in Höhe von

714,-- EUR (in Worten: siebenhundertvierzehn Euro)

zu gewähren.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Tübingen fand in der Zeit vom 23. März 2010 bis zum 13. April 2010 an insgesamt fünf Tagen die Hauptverhandlung gegen … statt. Er wurde am letztgenannten Termin wegen Verabredung zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte ihm Rechtsanwalt … aus … als Verteidiger beigeordnet. Wegen dessen Verhinderung am 13. April 2010 bestellte er am 1. April 2010 Rechtsanwalt … aus … zum Verteidiger „für den Hauptverhandlungstermin am 13.04.10“.
Mit Schriftsatz vom 16. April 2010 beantragte Rechtsanwalt …, ihm über die Terminsgebühren nach Nr. 4114 und 4117 RVG-VV hinaus eine Grund- und eine Verhandlungsgebühr nach den Nr. 4100 und 4112 RVG-VV sowie die Kostenpauschale von 20,-- EUR (Nr. 7002 RVG-VV) zu gewähren. Am 6. Juli 2010 setzte die Rechtspflegerin eine Vergütung in Höhe von lediglich 385,56 EUR fest, da Rechtsanwalt … als Vertreter für Rechtsanwalt … aufgetreten sei, so dass weder eine Grund- und Verfahrensgebühr noch eine Kostenpauschale angefallen sei. Statt der Terminsgebühr nach Nr. 4117 sei lediglich eine solche nach Nr. 4116 zu bewilligen, da die Hauptverhandlung genau acht Stunden und nicht länger gedauert habe.
Gegen diese Entscheidung hat Rechtsanwalt … „Beschwerde“ eingelegt, die er darauf stützt, dass nach der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte in diesen Fällen auch die Grund- und die Verfahrensgebühr und die Kostenpauschale angefallen sei. Im Übrigen habe die Hauptverhandlung länger als acht Stunden angedauert. Die Bezirksrevisorin hält ebenso wie die Rechtspflegerin lediglich die Zahlung von Terminsgebühren für gerechtfertigt. Die Strafkammer hat durch Beschluss des Einzelrichters vom 16. September 2010 die Erinnerung als unbegründet verworfen. Es sei in der Rechtsprechung umstritten, ob neben der Terminsgebühr weitere Gebühren anfielen. Da im vorliegenden Verfahren, dessen Abschluss unmittelbar bevorgestanden habe, keine eingehende Einarbeitung des Verteidigers erforderlich gewesen sei, seien lediglich Terminsgebühren in Ansatz zu bringen. Das Plädoyer, welches Rechtsanwalt … gehalten habe, sei von seinem Kollegen vorgefertigt gewesen. Im Übrigen habe die Hauptverhandlung wie aus dem Protokoll ersichtlich genau acht Stunden gedauert.
Rechtsanwalt … hat gegen den Beschluss des Landgerichts „weitere Beschwerde“ eingelegt. Er hält unter Berufung auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf die Festsetzung auch einer Grund- und einer Verfahrensgebühr sowie der Kostenpauschale für gerechtfertigt. Das Plädoyer, das er gehalten habe, sei nicht vorgefertigt gewesen. Sein Kollege habe ihn mit der Übergabe der Akte lediglich in das Verfahren eingewiesen. Hinsichtlich der Dauer der Verhandlung berufe er sich auf mitverteidigende Kollegen.
Der Einzelrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist innerhalb der Frist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden, und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,-- EUR (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG).
2. Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom heutigen Tage die Sache angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung auf den Senat übertragen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
Zwar hat nach dem Wortlaut des Beschlusses vom 6. Juli 2010 die Rechtspflegerin über den Antrag entschieden. Zuständig hierfür ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG jedoch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Der Senat geht davon aus, dass die Rechtspflegerin insoweit als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entschieden hat (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 55 Rn. 8).
3. Das Rechtsmittel ist begründet. Dem Beschwerdeführer stehen neben den Terminsgebühren eine Grundgebühr sowie eine Verfahrensgebühr und darüber hinaus auch die Kostenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV zu.
10 
a) Die Frage, ob dem Verteidiger, der lediglich für einen von mehreren Hauptverhandlungsterminen bestellt worden ist, über die Terminsgebühr hinaus weitere Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühr) zuzubilligen sind, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beurteilt. Auf der einer Seite wird darauf hingewiesen, es sei allgemein anerkannt, dass sich der bestellte Verteidiger bei vorübergehender Verhinderung mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen könne. Dann müsse dem Gericht auch die Möglichkeit offen stehen, den Vertreter nur für den Zeitraum der Abwesenheit des Beistandes beizuordnen. Der Anspruch des Vertreters könne aber nicht höher sein, als er wäre, wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des Beistandes aufgetreten wäre (KG NStZ-RR 2005, 327). Die Grund- und die Verfahrensgebühr fielen nach der Systematik des RVG nur einmal an, so dass der Verteidiger, der vertretungsweise nur einen Termin wahrgenommen habe, diese Gebühren nicht erhalte (OLG Hamm vom 28. November 2006, 3 Ws 569/06, juris). Der als Vertreter fungierende Verteidiger könne nicht mehr Gebühren erhalten als der Verteidiger, den er vertrete (KG vom 8. Dezember 2006, 3 Ws 353/06, juris und in StraFo 2008, 349; LG Düsseldorf vom 4. Oktober 2007, 14 Qs 106/07,juris). Würden dem Vertreter auch die Grund- und die Verfahrensgebühr zugesprochen, könnten die Verteidiger beliebig mehrere Gebührentatbestände zur Entstehung bringen (OLG Celle vom 10. Oktober 2006, 2 Ws 258/06, juris). Deshalb sei nur die Terminsgebühr zuzubilligen (ebenso OLG Brandenburg vom 25. August 2009, 2 Ws 111/09, juris; OLG Celle vom 25. August 2006, 1 Ws 423/06, juris - und in NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158 [LS]).
11 
Dem wird entgegen gehalten, dass die StPO eine Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidigers nicht kenne. Durch die Bestellung für einen Terminstag anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers werde ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen habe. Aus der Eigenständigkeit der jeweiligen Beiordnungsverhältnisse folge zugleich, dass die anwaltlichen Tätigkeiten der jeweiligen Pflichtverteidiger auch hinsichtlich ihrer Vergütung gesondert zu bewerten seien. Die Verhandlungsgebühr falle jedoch nur dann an, wenn der Verteidiger eine Tätigkeit vornehme, die in den Abgeltungsbereich dieser Gebühr falle (OLG Karlsruhe Justiz 2008, 285; OLG Köln vom 26. März 2010, 2 Ws 129/10, juris; OLG München NStZ-RR 2009, 32). Deshalb sei die Bewilligung nur der Terminsgebühr nicht genügend (OLG Düsseldorf vom 29. Oktober 2008, III - 1 Ws 318/08, juris; OLG Hamm vom 23.März 2006, 3 Ws 586/05, juris; OLG Karlsruhe a.a.O; OLG Köln a.a.O.; OLG München a.a.O.; LG Koblenz StraFo 2007, 175; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., VV Nr. 4100/4101 Rn. 5).
12 
b) Einigkeit besteht darin, dass die Tätigkeit des Pflichtverteidigers, der nur in einem Termin tätig wird, nicht als Einzeltätigkeit im Sinne der Nr. 4300 ff. RVG-VV anzusehen ist, so dass sich seine Ansprüche nach Nr. 4100 ff. RVG-VV richten (vgl. KG NStZ-RR 2005, 327).
13 
c) Der Senat hält in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur die Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidiger für statthaft (so auch OLG Celle NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158 [LS]; hierzu Lampe, jurisPR-StrafR 6/2009 Anm. 3).
14 
Es trifft zwar zu, dass der StPO nichts darüber zu entnehmen ist, ob eine solche Vertretung zulässig ist; § 5 RVG schließt sie nicht aus. Unstreitig ist, dass der Pflichtverteidiger nicht von sich aus ohne Genehmigung des Vorsitzenden eine andere Person mit der Verteidigung bevollmächtigen kann. Mit Genehmigung des Gerichts wird sie jedoch für statthaft gehalten (vgl. insbesondere KG NStZ-RR 2005, 327; zweifelnd Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 142 Rn.15). Dann ist es aber - wie das KG zu Recht hervorhebt - konsequent, dass das Gericht nicht darauf beschränkt ist, die Benennung des Vertreters zu genehmigen, sondern befugt ist, von sich aus oder auf Antrag des bisher bestellten Verteidigers eine andere Person zu dessen Vertreter, zeitlich beschränkt auf einen Sitzungstag oder einige Stunden, zu bestellen.
15 
d) Für das Strafverfahren ist es unerheblich, ob der Verteidiger als Vertreter oder zum weiteren Verteidiger bestellt worden ist, da er in beiden Fällen die Rechte und Pflichten eines Verteidigers hat (OLG Celle NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158).Sie stehen dem Vertreter auch dann zu, wenn er von dem zunächst bestellten Verteidiger vorgeschlagen und sein Auftreten vom Vorsitzenden „nur“ genehmigt worden ist, denn der Sache nach handelt es sich hierbei um die - zeitlich befristete - Bestellung eines weiteren Verteidigers (Burhoff/Burhoff, RVG - Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., § 5 Rn. 11).
16 
Gebührenrechtlich fällt im Fall der Vertretung nur die Terminsgebühr an, da die Tätigkeit des Vertreters dem vertretenen Verteidiger zuzurechnen ist. Da der Vertreter für den Vertretenen handelt, kann grundsätzlich auch nur letzterer die Terminsgebühr geltend machen (§ 5 RVG; OLG Frankfurt NJW 1980, 1703), es sei denn, der Anspruch wurde abgetreten oder der vertretene Verteidiger hat seinen Vertreter bevollmächtigt, ihn für sich geltend zu machen; von letzterem kann in der Regel ausgegangen werden (OLG Celle NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158 [LS]).
17 
e) Ob eine zeitlich befristete Bestellung zu einem weiteren Verteidiger oder eine auf einen Sitzungstag beschränkte Bestellung zum Vertreter vorliegt, hängt in erster Linie von der Formulierung der Verfügung des Vorsitzenden ab. Für ersteres spricht deshalb „die Genehmigung der Vertretung für Rechtsanwalt ... am heutigen Sitzungstag“ oder „die Bestellung für den verhinderten Rechtsanwalt .../ als Vertreter von Rechtsanwalt ... am heutigen Verhandlungstag“, während „die Bestellung von Rechtsanwalt ... für den heutigen Sitzungstag“ auf den Status als zweiter Pflichtverteidiger hindeutet. Jedoch kann auch von Bedeutung sein, ob der zusätzlich bestellte Verteidiger gehalten ist, sich umfassend in den Verfahrensstoff einzuarbeiten und/oder eine zeitaufwändige den Termin vorbereitende Tätigkeit (z.B. Besprechung mit dem Angeklagten) zu entfalten. In diesen besonderen Fällen liegt keine bloße Vertretung mehr vor. Dann können über die Terminsgebühr hinaus weitere Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühr) anfallen. Ob dies der Fall ist, ist gegebenenfalls im Verfahren über die Festsetzung der dem Verteidiger zustehenden Gebühr zu ermitteln. Sofern dies angezeigt ist, sind Stellungnahmen der beteiligten Rechtsanwälte und des Vorsitzenden einzuholen. Auf diese Weise können auch etwaige Veränderungen, die sich wider Erwarten nach der Bestellung des weiteren Verteidigers ergeben haben, berücksichtigt werden. So ist es etwa denkbar, dass ein Zeuge, dessen Aussage nach Aktenlage nur Mitangeklagte betrifft, wider Erwarten Angaben macht, die auch für den verteidigten Angeklagten von Bedeutung sind. In diesem Fall kann es notwendig sein, dass sich der als Vertreter bestellte Verteidiger umfassend in den Prozessstoff einarbeiten muss (z. B. während einer beantragten Unterbrechung der Hauptverhandlung).
18 
Danach liegt beispielhaft in folgenden Fällen lediglich eine Vertretung des Pflichtverteidigers vor: Der zunächst bestellte Verteidiger ist in der letzten Stunde eines Termins verhindert ist und die Beweiserhebung betrifft weitgehend einen Mitangeklagten. Der Verteidiger ist an einem „Schiebetermin“ verhindert, an dem lediglich Registerauszüge oder Urteile aus früheren Verfahren verlesen werden. In einem Verfahren gegen mehrere Angeklagte betrifft die Beweisaufnahme ganz überwiegend einen Mitangeklagten, nicht aber den vom bestellten Verteidiger vertretenen Angeklagten (eine Beurlaubung nach § 231 c StPO wurde abgelehnt).
19 
f) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführer nicht als Vertreter des ursprünglich bestellten Verteidigers, sondern als zweiter Pflichtverteidiger anzusehen. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Verfügung. Darüber hinaus besteht die Besonderheit, dass sich Rechtsanwalt … von Rechtsanwalt … in die Sache einweisen lassen musste und er - hiervon ist auf Grund seines Beschwerdevorbringens auszugehen - das Plädoyer zu entwerfen hatte, das er sodann im Termin halten musste. Deshalb war er nicht bloßer Terminsvertreter. Dies hat zur Folge, dass ihm über die Terminsgebühren hinaus eine Grundgebühr nach Nr. 4100 und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 RVG-VV sowie die Kostenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV zustehen (s. OLG Stuttgart Justiz 2007, 152 für den nach § 68 b StPO beigeordneten Verteidiger; den Beschlüssen der OLG Karlsruhe a.a.O., Koblenz JurBüro 2005, 199 und OLG Köln liegen abweichende Sachverhalte zu Grunde).
20 
Neben der Terminsgebühr nach Nr. 4114 RVG-VV ist die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4116 und nicht nach Nr. 4117 RVG-VV angefallen, denn die Hauptverhandlung hat acht Stunden und nicht länger angedauert. Dies ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung vom 16. September 2010, in der die Strafkammer auf das Hauptverhandlungsprotokoll Bezug nimmt. Auch wenn insoweit das Protokoll keine Beweiskraft entfaltet, hat der Senat keine Zweifel, dass die Protokollierung insoweit korrekt erfolgt ist. Der Einholung weiterer Äußerungen bedarf es nicht.
III.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 04. Februar 2009 wird als unbegründet

verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Amtsgericht Stuttgart vom 14.11.2007 dem Angeklagten zum Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 13.2.2008 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Stuttgart wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen und wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil das Amtsgerichts Schorndorf vom 10.9.2007 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr zur Bewährung verurteilt wurde. Außerdem wurde der Angeklagte aufgrund des in der Hauptverhandlung von einem Verletzten gestellten Adhäsionsantrags zur Zahlung von 2.500.- EUR Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten, welche auf den zivilrechtlichen Teil der Verurteilung beschränkt wurde, hat das Landgericht Stuttgart mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 28.4.2008 den Anspruch des Adhäsionsklägers auf 1.371,89 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 28.4.2008 festgesetzt.
Der Beschwerdeführer begehrt nun im Kostenfestsetzungsverfahren auf Grund seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger auch die Zubilligung der Verfahrensgebühr RVG VV 4143 für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten in Höhe von 322.- EUR. Diese wurde ihm von der Kostenbeamtin des Amtsgerichts Stuttgart zugebilligt. Nach Zurückweisung ihrer Erinnerung hat die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse dagegen Beschwerde eingelegt. Mit seiner Beschwerdeentscheidung hat das Landgericht Stuttgart die Festsetzung der genannten Verfahrensgebühr versagt und den angefochtenen Beschluss dementsprechend abgeändert.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG zulässig, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat, dabei die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat und weil die weitere Beschwerde form- und fristgerecht gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt wurde.
Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die Gebühr zwar zweifelsfrei angefallen ist, der Beschwerdeführer aber auch nach Auffassung des Senats durch seine Tätigkeit im Adhäsionsverfahren erster Instanz keinen Gebührenanspruch gegen die Landeskasse hat.
1. Prozesskostenhilfe gemäß §§ 404 Abs. 5 StPO, 114 ZPO ist dem Angeklagten mangels entsprechender Antragstellung nicht bewilligt worden, sodass ein Gebührenanspruch des Verteidigers hieraus ausscheidet.
2. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der Bestellung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger gemäß §§ 140 ff StPO.
a) Zwar wird von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Beiordnung des Pflichtverteidigers für das gesamte Strafverfahren und damit auch für das Adhäsionsverfahren gelte (OLG Köln, StraFO 2005, 394; OLG Hamburg, NStZ-RR 2006, 347, 349; OLG Hamm, JurBüro 2001, 531; KK-Laufhütte, StPO, 6. Auflage, Rn. 4 zu § 140; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, Rn. 5 zu § 140; Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, Rn. 5 zu VV 4143). Dies wird vor allem damit begründet, dass eine Trennung der Tätigkeit des Verteidigers mit derjenigen des anwaltlichen Vertreters im Adhäsionsverfahren nicht möglich sei. Denn es sei praktisch keine Tätigkeit des Pflichtverteidigers für den Angeklagten denkbar, die nicht zugleich zumindest auch Einfluss auf die Höhe des im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs haben könnte. Ein Angeklagter könne davon ausgehen, dass sich bereits die Verteidigungstätigkeit auch auf das Adhäsionsverfahren auswirke (vgl. zum Beispiel OLG Köln a. a. O.).
Die Regelung des § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, wonach einem Angeschuldigten auf Antrag Prozesskostenhilfe unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff ZPO zu bewilligen ist, gelte nur für die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 140 StPO nicht vorlägen. Dadurch sei der Angeklagte insofern zwar besser gestellt als der Nebenkläger, weil die Bestellung zum Beistand des Nebenklägers gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren umfasst (BGH NJW 2001, 2486). Diese Besserstellung sei aber gerechtfertigt, weil der Angeklagte es nicht in der Hand habe, ob überhaupt und ggf. in welcher Höhe Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden. Bei ihm bestehe daher - im Gegensatz zum Nebenkläger - kein Missbrauchsrisiko durch Geltendmachung von Gebührenansprüchen infolge von aussichtslosen Adhäsionsanträgen.
10 
b) Der Senat folgt jedoch der gegenteiligen Ansicht (OLG Bamberg, NStZ-RR 2009, 114; OLG Brandenburg, AGS 2009, 69; Thüringer OLG, Rpfleger 2008, 529; OLG Celle NStZ-RR 2008, 190; OLG Zweibrücken, JurBüro 2006, 643; OLG München StV 2004, 38; Hartmann KostenG, 38. Auflage, Rn. 1 zu VV RVG 4143, 4144), wonach die Vertretung im Adhäsionsverfahren ohne ausdrückliche Beiordnung gemäß § 404 Abs. 5 StPO von der Pflichtverteidigerbestellung nicht erfasst wird.
11 
aa) Das ergibt sich in erster Linie aus der gesetzlichen Regelung der §§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, 48 Abs. 4 Satz 1 RVG.
12 
Nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO kann dem Angeschuldigten im Adhäsionsverfahren nur auf Antrag und nur unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff ZPO - und zwar unabhängig vom Antragsteller - Prozesskostenhilfe gewährt werden (KK - Engelhardt, 6. Auflage, Rn. 6 zu § 404). Dass dies nur gelten soll, wenn der Angeschuldigte keinen beigeordneten Verteidiger hat, ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrer Entstehungsgeschichte (vergl. hierzu Löwe - Rosenberg, 25. Auflage, vor § 403 und Rn. 23 zu § 404) zu entnehmen. Vielmehr stellt § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO klar, dass einem Angeschuldigten, der (bereits) einen Verteidiger hat, nach entsprechender Antragstellung und nur unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff ZPO (KK - Engelhardt, a. a. O.) dieser dann auch zur Abwehr des Adhäsionsantrags und nicht nach § 121 Abs. 2 ZPO zusätzlich ein anderer Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden soll (Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 16 zu § 404). Würde § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO - wie die oben unter Ziffer 2a dargestellte Gegenmeinung annimmt - nur in den Fällen gelten, in denen die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 StPO nicht vorliegen, wäre die Vorschrift des § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO überflüssig. Denn einem Angeschuldigten, dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, müsste darüber hinaus ein Rechtsanwalt als Vertreter im Adhäsionsverfahren überhaupt nicht mehr beigeordnet werden.
13 
bb) Nicht nur der eindeutige Wortlaut des § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO sondern auch der Sinn und Zweck dieser Vorschrift verlangen, dass es einer ausdrücklichen Beiordnung für eine Vertretung im Adhäsionsverfahren bedarf, wenn daraus Gebührenansprüche gegen die Staatskasse begründet werden sollen. Denn die Beiordnung nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO erfolgt unter anderen Voraussetzungen und mit anderen Zielen als diejenige nach §§ 140 ff StPO. Während Letztere ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sich am strafrechtlichen Vorwurf ausrichtet und allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dient, in schwerwiegenden Fällen eine ordnungsgemäße Verteidigung und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, soll die Beiordnung im Adhäsionsverfahren - davon unabhängig - nur erfolgen, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die entstehenden Kosten ganz oder teilweise nicht aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und diese nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 ZPO). Denn das Adhäsionsverfahren dient nicht der Gewährleistung des staatlichen Strafanspruchs sondern dem individuellen zivilrechtlichen Interesse des Verletzten, der seinen aus der Tat erwachsenen Schadensersatzanspruch aus prozessökonomischen Gründen als Annex des Strafverfahrens gelten machen kann. Diesen unterschiedlichen Zielsetzungen der jeweiligen Beiordnung entsprechen die unterschiedlichen Beiordnungsvoraussetzungen der §§ 140 ff StPO einerseits und der §§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, 114 ff ZPO andererseits. Danach erscheint es nicht überzeugend, die Beiordnung nach § 140 StPO „automatisch“ auch auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken, nachdem beide unter unterschiedlichen Voraussetzungen zu gewähren sind und unterschiedlichen Regeln folgen. Auch wenn es zutrifft, dass die Tätigkeit des Verteidigers im Strafverfahren häufig gleichzeitig auch Auswirkungen auf die Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche eines durch die Straftat Verletzten gegen den Angeklagten haben mag, bedeutet dies nicht, dass dem Verteidiger damit ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO gebührenrechtliche Ansprüche gegen die Staatskasse erwachsen.
14 
cc) Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG erhält ein Rechtsanwalt in Angelegenheiten, die - wie vorliegend - mit dem Hauptprozess nur zusammenhängen, Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er für sie ausdrücklich beigeordnet ist. Die in § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG aufgeführten Angelegenheiten, unter denen das Adhäsionsverfahren nicht ausdrücklich aufgeführt ist, sind, wie das Wort „insbesondere“ zeigt, nur häufig vorkommende Beispiele, nicht Ausnahmen von der entgegen gesetzten Regel. Das Wort „ausdrücklich“ enthält eine klare Absage an alle Versuche, eine stillschweigende Beiordnung zu konstruieren (Gerold/Schmidt/von Eicken/Müller-Rabe, RVG, so noch in der 17. Auflage, Rn. 76 zu § 48). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass dem beiordnenden Richter zum Zeitpunkt der Beiordnung noch gar nicht bekannt war, dass sich ein Verletzter am Strafverfahren beteiligen wird. Eine spätere stillschweigende Ausdehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher auch nach dieser Norm unzulässig (Hartmann, KostenG, 38. Auflage, Rn. 10 zu § 48 RVG).
15 
dd) Schließlich ist auch das (Haupt-) Argument der oben unter Ziffer 2a dargestellten Auffassung, die Pflichtverteidigerbestellung umfasse deswegen auch das Adhäsionsverfahren, weil sich die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers stets auf „das gesamte Verfahren“ erstrecke, wenig überzeugend. Denn davon werden auch andere Ausnahmen gemacht. So kann die Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO (zum Beispiel auf den 1. Rechtszug) beschränkt werden (Meyer-Goßner, a. a. O. Rn. 6 zu § 140), bei Verhandlungsverbindungen nach § 237 StPO beurteilt sich die Notwendigkeit einer Beiordnung getrennt nach jedem Verfahren (KK - Laufhütte, a. a. O., Rn. 4 zu § 140) und für die Mitwirkung in einer Revisionshauptverhandlung bedarf es einer gesonderten Bestellung nach § 350 Abs. 3 Satz 1 StPO oder nach § 140 Abs. 2 StPO (KK - Kuckein, a. a. O., Rn.12 zu § 350), wenn damit gebührenrechtliche Ansprüche gegen die Staatskasse in Anspruch genommen werden sollen. Erst recht wird eine ausdrückliche Beiordnung zu verlangen sein, wenn sich die Mitwirkung eines Verteidigers auch auf die Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche eines oder mehrerer Verletzten erstrecken und daraus gebührenrechtliche Ansprüche gegen die Staatskasse hergeleitet werden sollen.
16 
Im angefochtenen Beschluss wurde die Zubilligung einer Gebühr nach RVG Nr. 4143 daher zu Recht versagt.
III.
17 
Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG ist das Verfahren über die weitere Beschwerde gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.

(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.

(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.

(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschuldigten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Gericht anzubringen.

(2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staatsanwaltschaft unverzüglich den Antrag, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.

(3) Über die Bestellung entscheidet

1.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht;
2.
in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist;
3.
nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(4) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die Staatsanwaltschaft über die Bestellung entscheiden. Sie beantragt unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.

(5) Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

(6) Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.

(7) Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann.

Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.