Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 05. Jan. 2007 - 8 W 67 - 68/06

bei uns veröffentlicht am05.01.2007

Tenor

1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 15.06.2006 (Az.: 3 O 318/02) hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Rostock (Ziffer 2) wie folgt abgeändert:

Die nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandegerichts Rostock vom 15.06.2005 von der Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte zu erstattenden Kosten der 2. Instanz werden auf 4.678,36 Euro (in Worten: viertausendsechshundertachtundsiebzig Euro 36/100 Cent) nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.07.2005 festgesetzt.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 4.351,98 Euro (4.121,- Euro + 230,98 Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

In dem vorliegenden Zivilverfahren hat die 3. Kammer des Landgerichtes Neubrandenburg mit Urteil vom 26.03.2004 über den geltend gemachten Werklohn der Klägerin entschieden und dem Antrag im Wesentlichen stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der 7. Senat des Oberlandesgerichts Rostock hat mit Beschluss vom 05.08.2004 das Ruhen des Verfahrens zum Zwecke der Mediation unter Hinweis auf die §§ 525 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 278 Absatz 1, 5 Satz 1, 3, § 251 ZPO angeordnet und es einem richterlichen Mediator am Oberlandesgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 01.12.2004 wurde das streitige Verfahren nach Scheitern der Mediation von Amts wegen wieder aufgenommen.

2

Mit Urteil vom 15.06.2005 wurde die Berufung im Wesentlichen zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten auferlegt. Die Klägerin hat zunächst mit Schriftsatz vom 30.06.2005 beantragt, die Kosten der zweiten Instanz auf 8.914,94 Euro (4.562,96 Euro + 4.351,98 Euro) festzusetzen. Nach Hinweis des Senats mit Verfügung vom 20.12.2006 hat die Klägerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 03.01.2007 in Hinblick auf die Fahrtkosten von 154,98 Euro auf 123,12 Euro reduziert und begehrt nunmehr 8.819,36 Euro (4.499,24 Euro + 4320,12 Euro), die sich wie folgt zusammensetzen:

3

1. Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Rostock (7 U 43/04)

13/10 Prozessgebühr gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

2.060,50 Euro

13/10 Verhandlungsgebühr gem. §§ 11, 31 Nr. 2 BRAGO

2.060,50 Euro

Reisekosten gem. § 28 Abs. 2 BRAGO (07.04.2005)

123,12 Euro

Tage- u. Abwesenheitsgeld gem. § 28 Abs. 3 BRAGO (07.04.2005)

56,00 Euro

Reisekosten gem. § 28 Abs. 2 BRAGO (15.06.2005)

123,12 Euro

Tage- u. Abwesenheitsgeld gem. § 28 Abs. 3 BRAGO (07.04.2005)

56,00 Euro

Post- u. Telekommunikation § 26 BRAGO

     20,00 Euro

Gesamt

4.499,24 Euro

2. Schlichtungsverfahren: Verfahren vor dem OLG Rostock (7 AR II/04 I):   

13/10 Prozessgebühr gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

2.060,50 Euro

13/10 Erörterungsgebühr gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO

2.060,50 Euro

Reisekosten gem. § 28 Abs. 2 BRAGO (15.11.2004)

123,12 Euro

Tage- u. Abwesenheitsgeld gem. § 28 Abs. 3 S. 1 BRAGO (15.11.2004)

56,00 Euro

Post- u. Telekommunikation gem. § 26 BRAGO

     20,00 Euro

Gesamt

4.320,12 Euro

4

Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Mediationsverfahren sei ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel der Streitbeilegung eines anhängigen Verfahrens. Insoweit würden die anfallenden Gebühren eines Mediationstermins zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 11 Abs. 1 RVG gehören. Zur Begründung verweist die Klägerin auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.12.2005 ( Az.: 23 W 246/05, Anwaltsblatt 2005, 287 ).

5

Die Beklagte tritt dieser Auffassung entgegen. Sie ist der Meinung, das Mediationsverfahren sei außerhalb des gerichtlichen Verfahrens im Sinne der Zivilprozessordnung durchgeführt worden. Insoweit handele es sich bei den dort entstandenen Kosten um nicht erstattungsfähige außergerichtliche Kosten.

6

Die Rechtspflegerin des Landgerichtes Neubrandenburg ist in ihrem angefochtenen Beschluss vom 15.06.2006 der Rechtsauffassung der Parteien nicht gefolgt. Sie hat die Festsetzung einer Prozess- und Erörterungsgebühr für das Mediationsverfahren abgelehnt, der Klägerin indes Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld sowie die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von insgesamt 230,98 Euro (154,98 Euro + 56,- Euro + 20,- Euro) zugebilligt.

7

Hiergegen wenden sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde vom 29.06.2006 und die Beklagte mit ihrer Erinnerung vom 20.06.2006. Die Klägerin rügt die Absetzung der Prozess- und Erörterungsgebühr, die Beklagte die Festsetzung der oben genannten 230,98 Euro für den Mediationstermin. Zur Begründung nehmen die Parteien ergänzend Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen.

8

Die Rechtspflegerin beim Landgericht Neubrandenburg hat den Beschwerden der Parteien nicht abgeholfen und die Sache mit Verfügung vom 03.07.2006 dem Oberlandesgericht Rostock zur Entscheidung vorgelegt.

9

Mit Verfügung vom 06.10.2006 hat der Senat den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Rostock gemäß § 273 Absatz 2 Satz 2 ZPO um eine amtliche Auskunft zu folgenden Fragen gebeten:

10

Handelt es sich bei dem im Rahmen des Projektes "Gerichtliche Mediation" beim Oberlandesgericht Rostock durchgeführte Mediation um ein Schlichtungsverfahren außerhalb des gerichtlichen Verfahrens oder wird die Durchführung des Mediationstermins als Teil des gerichtlichen Verfahrens angesehen?

11

Auf welcher Rechtsgrundlage wird es durchgeführt?

12

Mit Verfügung vom 09.11.2006 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock mitgeteilt:

13

Seit dem 01.02.2004 wird im Rahmen eines Pilotprojektes unter anderem am Oberlandesgericht Rostock den vor Gericht streitenden Parteien eine gerichtliche Mediation angeboten. Die Teilnahme an diesem Verfahren ist freiwillig und es ist den Parteien und Prozessbevollmächtigten unbenommen, jederzeit das gerichtliche Mediationsverfahren wieder zu beenden. Als prozessuale Grundlage wird nach übereinstimmender Auffassung der zunächst an dem Projekt beteiligten Gerichte der in § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO enthaltene Rechtshilfegedanke gesehen. Der nach einer besonderen Ausbildung zum Mediator tätige Richtermediator ist zwar dem Wortlaut der Vorschriften § § 361, 362 ZPO nach weder als beauftragter noch als ersuchter Richter tätig, Mediatoren können jedoch auch als kommissarische Güterichter eingesetzt werden (vergl. Greger/Zöller 25. Aufl. ZPO § 278 RdN 5). Das Präsidium des Oberlandesgerichtes hat dieser Rechtsauffassung dadurch Ausdruck verliehen, indem es u.a. den in dem vorliegenden Verfahren tätig gewordenen gerichtlichen Mediator im Geschäftsverteilungsplan mit der Durchführung von Mediationen in den beim Oberlandesgericht Rostock anhängigen Verfahren beauftragt hat. Freilich handelt es sich bei der richterlichen Mediation nicht um eine Spruchrichtertätigkeit, wohl aber um eine mit Artikel 92 GG vereinbare Rechtsprechungsaufgabe (vergl. Koch in NJW 97, 101). Auf die kostenrechtliche Folge weist der Mediator im übrigen die Parteien eingangs der Mediationsverhandlung regelmäßig hin. Den Parteien und Prozessbevollmächtigten wird mitgeteilt, dass das Mediationsverfahren nach Auffassung der beim Oberlandesgericht tätigen Mediatoren "kostenneutral" ist, sich durch dieses Verfahren also weder die Gerichtsgebühren noch die Rechtsanwaltsgebühren erhöhen oder erniedrigen.

II.

14

Die gemäß § 11 Absatz 1 RPflG i.V. mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neubrandenburg ist unbegründet, die der Beklagten zum Teil begründet. Die zuständige Rechtspflegerin hat die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten der 2. Instanz zu Unrecht auf 4.793,94 Euro festgesetzt. Die insoweit erstattungsfähigen Kosten der Klägerin belaufen sich lediglich auf 4.678,36 Euro und setzen sich im Einzelnen wie folgt zusammen:

15

13/10 Prozessgebühr gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

2.060,50 Euro

13/10 Verhandlungsgebühr gem. §§ 11, 31 Nr. 2 BRAGO

2.060,50 Euro

Reisekosten gem. § 28 Abs. 2 BRAGO (07.04.2005)

123,12 Euro

Tage- u. Abwesenheitsgeld gem. § 28 Abs. 3 BRAGO (07.04.2005)

56,00 Euro

Reisekosten gem. § 28 Abs. 2 BRAGO (15.06.2005)

123,12 Euro

Tage- u. Abwesenheitsgeld gem. § 28 Abs. 3 BRAGO (07.04.2005)

56,00 Euro

Reisekosten gem. § 28 Abs. 2 BRAGO (15.11.2004)

123,12 Euro

Tage- u. Abwesenheitsgeld gem. § 28 Abs. 3 S. 1 BRAGO (15.11.2004)   

56,00 Euro

Post- u. Telekommunikation § 26 BRAGO

     20,00 Euro

Gesamt

4.678,36 Euro

16

Der Senat vermag Gründe für die darüber hinaus begehrte Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht zu erkennen.

17

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der über den tenorierten Betrag hinaus geltend gemachten 4.141,- Euro, nämlich

18

13/10 Prozessgebühr gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

2.060,50 Euro

13/10 Erörterungsgebühr gem. §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO

2.060,50 Euro

Post- u. Telekommunikation gem. § 26 BRAGO

20,00 Euro

19

weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig sind (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages zwischen Anwalt und Mandant entstehenden Kosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie ein wirtschaftlich denkender Mensch als erforderlich und angemessen erachten würde ( vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91, Rn. 12 ). Daran fehlt es aber grundsätzlich, wenn Kosten schon nach der anwaltlichen Gebührenordnung nicht verlangt werden können. Die begehrten Prozess- und Erörterungsgebühren und die Pauschale nach § 26 BRAGO kann der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht fordern, weil mit der Erstattung der Prozess- und Verhandlungsgebühren gemäß §§ 11, 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO und der Post- und Telekommunikationspauschale auch das durchgeführte Mediationsverfahren abgegolten ist. Für ein solches Mediationsverfahren kann der Prozessbevollmächtigte lediglich zusätzliche Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld nach § 28 BRAGO geltend machen. Gemäß § 13 Abs. 2 BRAGO kann ein Rechtsanwalt nämlich Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal verlangen ( vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16 Aufl., § 19, Rn. 29 ). Im Oberlandesgerichtsbezirk Rostock wird die Mediation als gerichtliche Mediation im Rahmen der rechtshängigen Sache durchgeführt und ist damit Teil des gerichtlichen Verfahrens. Ausweislich der amtlichen Auskunft des Präsidenten des Oberlandgerichts Rostock vom 06.10.2006 erfolgt die Vorlage der betreffenden Sache an die Mediationskammer nach Zustimmung der Parteien gemäß §§ 278 Abs. 1, 5 Satz 1, 362 ZPO analog. Der Richtermediator wird als ersuchter Richter im Sinne des § 362 ZPO tätig. Die Zuweisung der Mediatorentätigkeit ist im richterlichen Geschäftsverteilungsplan des Oberlandgerichts bestimmt. Diese rechtliche Einordnung der gerichtlichen Mediation hält einer rechtlichen Überprüfung nach Auffassung des Senates auch Stand. Für die Frage, ob es sich bei der Durchführung der gerichtlichen Mediation in dem Zeitraum vor Abschluss eines Vergleiches um eine originäre richterliche Aufgabe, eine gemäß § 4 Abs. 2 DRiG erlaubte richterliche Aufgabe der Gerichtsverwaltung handelt oder um eine dritte nicht näher zu bezeichnende Aufgabe, kommt es maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Begriff der Rechtsprechung in Art. 92 GG an. Danach ist die rechtsprechende Gewalt allein den Richtern anvertraut. Eine Definition des Rechtsprechungsbegriffes indes enthält das Grundgesetz nicht. Selbst wenn man einer früher vertretenen formellen Interpretation des Rechtsprechungsbegriffes nicht folgt ( vgl. hierzu Gossrau in: NJW 1958, 929, 931; Knoll in: DÖV 1954, 263, 268 ) ergibt auch eine materielle Interpretation des Rechtsprechungsbegriffes, dass die beim Oberlandesgericht Rostock durchgeführte richterliche Mediation als rechtsprechende Gewalt, wenn selbstverständlich auch nicht als Spruchrichtertätigkeit, angesehen werden kann. Misst man den Begriff allerdings lediglich an dem Maßstab einer verbindlichen Entscheidung, lässt sich hiernach die Tätigkeit der richterlichen Mediation nicht als Rechtsprechungsaufgabe auffassen. Die Mediation, auch die richterliche, dient allein der Unterstützung der Konfliktparteien bei der Suche nach einer beiden Parteien dienlichen Lösung. Eine der Besonderheiten der Mediation liegt gerade darin, dass der Mediator keinerlei Entscheidungsbefugnis besitzt und den Parteien lediglich bei dem Finden einer gütlichen Einigung behilflich ist. Andererseits ist es unbestritten, dass die Förderung einer gütlichen Einigung der Konfliktparteien durch den Richter gemäß § 278 Abs. 1 ZPO oder die Güteverhandlung gemäß § 278 Abs. 2 ZPO als rechtsprechende Tätigkeit des Richters bzw. Vorbereitung der rechtsprechenden Tätigkeit angesehen wird. Auch die Tätigkeit eines gemäß § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO beauftragten oder ersuchten Richters in der Güteverhandlung, der selbst nicht mit der Entscheidung des Rechtsstreites betraut ist, gilt als richterliche Tätigkeit. Auch der beim Oberlandesgericht Rostock übliche Ruhens- und Überweisungsbeschluss an die Mediationskammer ist keine Verweisung an eine Stelle außerhalb des Gerichtes, sondern nach Bestimmung der Mediatorenkammer durch das Präsidium dieses Gerichtes eine Stelle innerhalb des Landgerichtes. Der Senat tritt daher der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung bei, wonach es sich auch bei der richterlichen Mediation um eine originäre Rechtsprechungsaufgabe handelt ( ebenso OVG Greifswald, Beschluss vom 06.06.2006, Az.: 1 O 51/06, NordÖR 2006, 299-300; Greger in: ZKM 2003, 240, 244; v. Bargen in: DVBl 2004, 468, 474 f.; Greger in: Zöller, ZPO, § 278 Rdn. 11; a. A. Ortloff in: Haft/v. Schlieffen, Handbuch Mediation, S. 762, 788; Volkmann, Mediation im Zivilprozess, S. 26, 27 ). Das gerichtliche Mediationsverfahren ist damit gebührenrechtlich Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens, so dass mit der dem Beschwerdeführer für das Klageverfahren gewährten Gebühren alle Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten in der Instanz abgegolten sind.

20

An diesem Ergebnis würde sich im Übrigen auch nichts dadurch ändern, wenn man das gerichtliche Mediationsverfahren als Tätigkeit im Rahmen der Justizverwaltung ansehen wollte. In diesem Fall käme zwar grundsätzlich eine Gebühr nach § 118 BRAGO in Betracht, diese Tätigkeit des Rechtsanwaltes würde jedoch als außergerichtliche Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO als zu dem Rechtszug gehörend angesehen werden müssen.

21

Nichts anderes ergibt sich aus der klägerseits angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.06.2006 ( Az.: 23 W 246/05, Quelle: JURIS ). Es besteht kein Zweifel, dass eine Terminsgebühr auch im Rahmen des Mediationsverfahrens erstattungsfähig ist, wenn eine Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts stattgefunden hat und diese der Erledigung des Verfahrens dient (VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG). Das ändert aber nichts an dem oben dargestellten gesetzlichen Grundsatz, dass eine solche Terminsgebühr in derselben Angelegenheit nur einmal verlangt werden kann. Der zitierten Entscheidung lässt sich aber gerade nicht entnehmen, dass das Oberlandesgericht Hamm für den stattgefundenen Mediationstermin eine weitere Terminsgebühr für erstattungsfähig erachtet hat.

22

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich der begehrte Gebührenanspruch auch nicht aus § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Nr. 7 a, d RVG. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass dem gerichtlichen Verfahren ein Güteverfahren vor einer der dort benannten Einigungs-, Güte- oder Schiedsstellen vorausgegangen ist. Dem steht schon entgegen, dass die gerichtliche Mediation im Oberlandesgerichtsbezirk nicht als gesondertes Güteverfahren, sondern im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens durchgeführt wird. Bei den Mediatoren handelt es sich auch nicht um Gütestellen im Sinne der Norm, sondern um Richter, die im Rahmen des richterlichen Geschäftsverteilungsplanes mit der gerichtlichen Mediation betraut worden sind. Das ergibt sich aus der oben genannten amtlichen Auskunft des Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock.

23

Die geltend gemachte Gebühr ist auch nicht aus § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 RVG ableitbar, weil es sich vorliegend nicht um eine anwaltliche Mediation handelt. Während im Fall des § 34 RVG der anwaltliche Mediator als neutraler Dritter ohne eigene Entscheidungskompetenz die Parteien darin unterstützt, eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts zu erzielen, bleibt der Prozessbevollmächtigte einer Partei innerhalb der gerichtlichen Mediation Parteivertreter.

24

Schließlich kommt auch eine analoge Anwendung der §§ 17 Nr. 7 a, d, 34 RVG nicht in Betracht. Dafür fehlt es schon an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Zum Zeitpunkt der Einführung des § 278 Abs. 5 ZPO (BGBl. I, S. 1887) war dem Gesetzgeber die Mediation als Form der Streitschlichtung nicht nur bekannt, sondern erschien ihm sogar förderungswürdig. Das Gericht sollte in geeigneten Fällen die Möglichkeit haben, eine Mediation als qualifizierte Güteverhandlung vorzuschlagen ( vgl. Haft/Schliefen, Handbuch Mediation, § 17, Rn. 37; BT-Drs. 14/4722, Seite 83 - Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.11.2000 ). Dabei unterscheidet das Gesetz ausdrücklich zwischen der gerichtlichen (§ 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO) und der außergerichtlichen (§ 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO) Streitschlichtung. Entsprechend sind auch die Gebührentatbestände ausgestaltet. Im Falle einer gerichtsnahen, also im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ausgestalteten Mediation sollen nach dem gesetzgeberischen Willen keine zusätzlichen Gebühren entstehen. Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber für den Fall der außergerichtlichen Mediation in den §§ 17 Nr. 7 und 34 RVG sowie im dazugehörigen Vergütungsverzeichnis unter VV 1000 sowie in § 4 RVG ausreichende Regelungen geschaffen.

25

Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat zum Teil Erfolg, soweit sie sich gegen die Gewährung einer weiteren Pauschale nach § 26 BRAGO richtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind aber die (nunmehr noch) geltend gemachten Reisekosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld des klägerischen Anwalts für den Mediationstermin am 15.11.2004 in Höhe von 179,12 Euro erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sind (§ 91 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich hierbei um eine Geschäftsreise im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 28 Abs. 2, Absatz 3 BRAGO. Solche Kosten wären auch entstanden, wenn der Termin nicht als gerichtliche Mediation, sondern als Verhandlungstermin vor dem erkennenden Senat stattgefunden hätte.

26

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten der Beschwerden zu tragen, weil sie hierbei im Wesentlichen unterlegen ist und die Beklagte hierdurch keine höheren Kosten veranlasst hat. Bei einem Beschwerdewert von 4.351,98 Euro war die Klägerin in Höhe von 4.172,86,- Euro unterlegen, nämlich im Umfang ihrer eigenen Beschwerde von 4.121,- Euro und der zugunsten der Beklagten erfolgten Abänderung um 51,86 Euro (20,- Euro + 31,86 Euro durch Rücknahme). Das entspricht einem Verhältnis von 96 % zu 4 % zu Lasten der Klägerin. Die Beklagte hat auch keine höheren Kosten veranlasst, weil der Gebührenrahmen von 4.000,- Euro bis 4.500,- Euro nicht überschritten wurde.

27

Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Addition der beiden Einzelbeschwerdewerte (§ 47 GKG)

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 05. Jan. 2007 - 8 W 67 - 68/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 05. Jan. 2007 - 8 W 67 - 68/06

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 05. Jan. 2007 - 8 W 67 - 68/06 zitiert 21 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze


Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedar

Zivilprozessordnung - ZPO | § 273 Vorbereitung des Termins


(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. (2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere1.den Parteien die Ergänzung oder E

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 92


Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 34 Beratung, Gutachten und Mediation


(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der R

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 17 Verschiedene Angelegenheiten


Verschiedene Angelegenheiten sind 1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,1a. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung


(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außer

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 4 Unvereinbare Aufgaben


(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen. (2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen 1. Aufgaben der G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter


(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. (2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter


(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. (2) Ist die Termin

Referenzen

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.

(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.

(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.

(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.

(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.

(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen

1.
Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
2.
andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
3.
Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
4.
Prüfungsangelegenheiten,
5.
den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.