Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Juni 2016 - 22 Ws_Reha 16/16

23.06.2016

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Kosten werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Ihre notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren hat die Betroffene jedoch selbst zu tragen (§ 14 Abs. 4 StrRehaG, § 473 Abs. 1 StPO).

3. Diese Entscheidung des Senats ist nicht weiter anfechtbar, § 15 StrRehaG i.V.m. § 310 Abs. 2 StPO.

Gründe

I.

1

Mit ihrem am 01.06.2016 beim Landgericht Rostock eingegangenen - als Widerspruch bezeichneten - Rechtsbehelf wendet sich die Betroffene gegen den am 23.05.2016 abgesandten Beschluss der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Rostock vom 20.05.2016 - 16 Rh 24/16 -, mit dem die Kammer ihr Ablehnungsgesuch vom 27.04.2016 gegen den VRiLG L. als unbegründet verworfen hatte. Mit Stellungnahme vom 16.06.2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft Rostock beantragt, die von ihr im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO als zulässig erachtete sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

2

Der Rechtsbehelf ist bei sachgerechter Betrachtung des Begehrens der Betroffenen gemäß § 300 StPO i. V. m. § 15 StrRehaG als sofortige Beschwerde auszulegen. Die sofortige Beschwerde ist in Ansehung der üblichen Postlaufzeiten auch als innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO angebracht und daher als fristgerecht anzusehen.

3

Gleichwohl erweist sie sich entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Rechtsauffassung als unzulässig, denn sie ist unstatthaft.

4

Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht § 28 Abs. 2 StPO i. V. m. § 15 StrRehaG entgegen. Nach dessen Satz 1 ist gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde zulässig; nach Satz 2 kann die Entscheidung jedoch nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden, wenn sie einen erkennenden Richter betrifft. § 28 Abs. 2 StPO gilt unmittelbar nur für das Strafverfahren und schließt dort im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit und der Verfahrensbeschleunigung eine selbständige Anfechtung des ein Befangenheitsgesuch verwerfenden oder zurückweisenden Gerichtsbeschlusses aus (vgl. Meyer-Goßner, 59. Aufl., § 28 Rn. 5 m.w.N.). Ob die Vorschrift überhaupt in Beschlussverfahren ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entsprechend anwendbar ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Der Senat hat dies für das Strafvollzugsverfahren bejaht (vgl. Senatsbeschluss v. 13.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 9/10; für das Strafvollstreckungsverfahren ebenso OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.07.2012 - Ws 199-201/12; soweit ersichtlich zuletzt OLG Koblenz, Beschl. V. 29.10.2015 - 2 Ws 592/15; a.A.: OLG Hamm, Beschl. v. 06.03.2014 - 1 Ws 110/14; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.11.2007 - 1 Ws 479/07, jeweils zit. nach juris). Für das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren hat, soweit ersichtlich, bisher lediglich das Thüringische Oberlandesgericht Stellung genommen und die Anwendbarkeit mit Hinblick darauf verneint, dass in diesen Verfahren der Sinn und Zweck der Vorschrift - Ausschluss einer selbständigen Anfechtbarkeit der ein Befangenheitsgesuch verwerfenden oder zurückweisenden Entscheidung aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und Verfahrensbeschleunigung - nicht zum Tragen käme, da hier Beschleunigung im Interesse des die Rehabilitierung Begehrenden liege (Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17.04.2012 - 1 Ws Reha 18/12, zit. nach juris unter Hinweis auf Wende in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl., § 15 StrRehaG Rn. 7 zur dort verneinten Anwendbarkeit von § 25 StPO).

5

Die Rechtsprechung des Senats zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 StPO in Verfahren ohne vorhergehende mündliche Verhandlung hat nach dem Sinn und Zweck der Norm auch für das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren Bestand und rechtfertigt die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im Sinne des § 15 StrRehaG.

6

§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO trägt auch dem Gedanken der Prozesswirtschaftlichkeit (Meyer-Goßner, a.a.O.) Rechnung und begrenzt im Interesse einer möglichst raschen Entscheidung deswegen die Möglichkeit, gegen eine auf ein Ablehnungsgesuch ergangene Entscheidung Rechtsmittel einlegen zu können. Auch wenn damit - schon nach dem Wortlaut der Vorschrift - die ungehinderte, störungsfreie und beschleunigte Hauptverhandlung, die nicht beliebig unterbrochen werden kann, also das Erkenntnisverfahren gemeint ist, besteht das in der Regelung zum Ausdruck gekommene Bedürfnis der eingeschränkten Nachprüfung einer Vorabentscheidung im Beschlussverfahren nach dem StrRehaG ebenfalls. Der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit lässt sich daher in jeder Hinsicht auch auf das Rehabilitierungsverfahren übertragen, in dem Betroffene entgegen der - im Übrigen nicht belegten - Gegenauffassung durchaus ein Interesse an einer Verfahrensverzögerung haben können, um insbesondere in aussichtslosen Fällen zu versuchen, das Verfahren und eine bestandskräftige Endentscheidung mutmaßlich mit der Behauptung hinauszuzögern, es gäbe noch unerschlossene Beweismittel zu ihren Gunsten, deren Aufdeckung abgewartet werden müsse oder es zeichne sich eine Gesetzesänderung zu ihren Gunsten ab. Dies rechtfertigt zwanglos auch die entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zugleich ist dies mit dem Vorteil verbunden, dass diese Vorschrift dann gleichermaßen ausgelegt und angewendet wird (vgl. dazu näher OLG Braunschweig a.a.O.).

7

Einem Betroffenen entsteht durch diese Auslegung auch kein Nachteil, weil ihm gegen die unter Mitwirkung der von ihm für befangen erachteten Richter ergangene erstinstanzliche Entscheidung ohnehin nach § 13 StrRehaG das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht, das eine völlig neue Tatsacheninstanz vor dem Oberlandesgericht eröffnet.

III.

8

Die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage gemäß § 13 Abs. 4 StrRehaG i. V. m. § 121 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 2 GVG liegen im Hinblick auf die o.g. abweichende Entscheidung des Thüringisches Oberlandesgerichts nicht vor. Der Senat weicht mit der Bejahung der entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 2 StPO im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren lediglich bei der Beantwortung einer verfahrensrechtlichen Frage im Hinblick auf eine Zwischenentscheidung, nicht dagegen von einer die Entscheidung des Thüringischen Oberlandesgerichts tragenden Frage der Zulässigkeit oder Begründetheit des Hauptrechtsbehelfes ab (vgl. dazu nur KK/Hannich, StPO, 6.Aufl. § 121 GVG Rdn. 31, 38).

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(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.

(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 30. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Sein Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 GKG).

Gründe

I.

1

Der Gefangene, der mehrere Freiheitsstrafen wegen Beleidigung in der Justizvollzugs W… verbüßt, hat mit Schreiben vom 27. Juni 2015 bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 109 ff. StVollzG Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung von Vollzugslockerungen und der Verlegung in den offenen Vollzug durch die Antragsgegnerin gestellt. Mit weiterer Eingabe vom 18. August 2015 hat er sodann beanstandet, dass über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch nicht entschieden worden sei, und dem Gericht eine Frist für die Bescheidung gesetzt, die jedoch nicht durch den zuständigen Richter am Amtsgericht O. erfolgen dürfe, weil er „diesen weiter als befangen ablehne“ (Bl. 26 d.A.).

2

Durch Beschluss vom 30. September 2015 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich durch Richter am Amtsgericht O. das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen, weil entgegen § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO kein Grund für die Ablehnung dargetan worden sei.

3

Gegen die ihm mit der Rechtsmittelbelehrung, gegen den Beschluss sei die binnen einer Woche einzulegende sofortige Beschwerde zulässig, am 5. Oktober 2015 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit am 9. Oktober 2015 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangenem Schreiben vom 6. Oktober 2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 13. Oktober 2015 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verlängerung der Rechtsmittelfrist auf einen Monat beantragt, um die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels näher prüfen und es weiter begründen zu können.

II.

4

1. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig.

5

Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend dahin anzuwenden, dass die Verwerfung oder Zurückweisung des gegen den erkennenden Richter gerichteten Ablehnungsgesuchs nur nach Abschluss des Verfahrens zusammen mit einer Rechtsbeschwerde gegen die verfahrensbeendende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer angefochten werden kann (Beschluss 2 Vollz (Ws) 3/86 vom 11.02.1986, NStZ 1986, 384; Beschluss 2 Ws 40/13 vom 04.02.2013). Dies entspricht für Maßregel- bzw. Strafvollzugsverfahren auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss 7 Vollz (Ws) 67/83 vom 17.03.1983, NStZ 1983, 575; OLG Karlsruhe, Beschluss 1 Ws 4/85 vom 25.01.1985; OLG Stuttgart, Beschluss 4 Ws 246/85 vom 06.08.1985, NStZ 1985, 524; OLG Celle, Beschluss 1 Ws 101/98 vom 26.05.1998, NStZ-RR 1999, 62; KG, Beschluss 5 Ws 145/01 Vollz vom 29.03.2001, NStZ 2001, 448; OLG Hamburg, Beschluss 3 Vollz (Ws) 46/05 vom 30.05.2005, BeckRS 2005, 30357157; Beschluss 3 Vollz (Ws) 45/08, StraFo 2008, 520; OLG Rostock, Beschluss I Vollz (Ws) 9/10 vom 13.08.2010, BeckRS 2010, 21522).

6

2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat keine Frist versäumt. Sein Rechtsmittel ist auch formgerecht eingelegt worden. Anders als die Rechtsbeschwerde nach §§ 116 ff. StVollzG (vgl. dazu § 118 StVollzG) muss die sofortige Beschwerde gemäß §§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 311 StPO nur innerhalb der Wochenfrist nach Abs. 2 der letztgenannten Bestimmung eingelegt, nicht aber begründet werden. Auch kann die sofortige Beschwerde anders als die Rechtsbeschwerde (vgl. § 118 Abs. 3 StVollzG) durch den Gefangenen selbst schriftlich eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO) und in derselben Form auch begründet werden. Die Begründung kann bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung nachgeholt oder ergänzt werden. Sie kann auch ganz unterbleiben. Für die Gewährung von Wiedereinsetzung ist deshalb - ungeachtet der fehlenden Statthaftigkeit des Rechtsmittels - kein Raum.

7

3. Von der Erhebung von Kosten war gemäß § 21 Abs. 1 GKG wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung abzusehen (Senat, Beschluss 2 Ws 40/13 vom 04.02.2013 m.w.N.).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 31. Januar 2014 gegen den Beschluss der 37. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 2014 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. März 2014

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten und seines Verteidigers beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen.


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(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

(2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit

1.
einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat,
2.
das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,
a)
entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen, oder
b)
einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe führen würde.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend.

(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.