Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Juni 2016 - 22 Ws_Reha 16/16
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Kosten werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Ihre notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren hat die Betroffene jedoch selbst zu tragen (§ 14 Abs. 4 StrRehaG, § 473 Abs. 1 StPO).
3. Diese Entscheidung des Senats ist nicht weiter anfechtbar, § 15 StrRehaG i.V.m. § 310 Abs. 2 StPO.
Gründe
I.
- 1
Mit ihrem am 01.06.2016 beim Landgericht Rostock eingegangenen - als Widerspruch bezeichneten - Rechtsbehelf wendet sich die Betroffene gegen den am 23.05.2016 abgesandten Beschluss der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Rostock vom 20.05.2016 - 16 Rh 24/16 -, mit dem die Kammer ihr Ablehnungsgesuch vom 27.04.2016 gegen den VRiLG L. als unbegründet verworfen hatte. Mit Stellungnahme vom 16.06.2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft Rostock beantragt, die von ihr im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO als zulässig erachtete sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
- 2
Der Rechtsbehelf ist bei sachgerechter Betrachtung des Begehrens der Betroffenen gemäß § 300 StPO i. V. m. § 15 StrRehaG als sofortige Beschwerde auszulegen. Die sofortige Beschwerde ist in Ansehung der üblichen Postlaufzeiten auch als innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO angebracht und daher als fristgerecht anzusehen.
- 3
Gleichwohl erweist sie sich entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Rechtsauffassung als unzulässig, denn sie ist unstatthaft.
- 4
Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht § 28 Abs. 2 StPO i. V. m. § 15 StrRehaG entgegen. Nach dessen Satz 1 ist gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde zulässig; nach Satz 2 kann die Entscheidung jedoch nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden, wenn sie einen erkennenden Richter betrifft. § 28 Abs. 2 StPO gilt unmittelbar nur für das Strafverfahren und schließt dort im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit und der Verfahrensbeschleunigung eine selbständige Anfechtung des ein Befangenheitsgesuch verwerfenden oder zurückweisenden Gerichtsbeschlusses aus (vgl. Meyer-Goßner, 59. Aufl., § 28 Rn. 5 m.w.N.). Ob die Vorschrift überhaupt in Beschlussverfahren ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entsprechend anwendbar ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Der Senat hat dies für das Strafvollzugsverfahren bejaht (vgl. Senatsbeschluss v. 13.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 9/10; für das Strafvollstreckungsverfahren ebenso OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.07.2012 - Ws 199-201/12; soweit ersichtlich zuletzt OLG Koblenz, Beschl. V. 29.10.2015 - 2 Ws 592/15; a.A.: OLG Hamm, Beschl. v. 06.03.2014 - 1 Ws 110/14; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 26.11.2007 - 1 Ws 479/07, jeweils zit. nach juris). Für das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren hat, soweit ersichtlich, bisher lediglich das Thüringische Oberlandesgericht Stellung genommen und die Anwendbarkeit mit Hinblick darauf verneint, dass in diesen Verfahren der Sinn und Zweck der Vorschrift - Ausschluss einer selbständigen Anfechtbarkeit der ein Befangenheitsgesuch verwerfenden oder zurückweisenden Entscheidung aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und Verfahrensbeschleunigung - nicht zum Tragen käme, da hier Beschleunigung im Interesse des die Rehabilitierung Begehrenden liege (Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17.04.2012 - 1 Ws Reha 18/12, zit. nach juris unter Hinweis auf Wende in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl., § 15 StrRehaG Rn. 7 zur dort verneinten Anwendbarkeit von § 25 StPO).
- 5
Die Rechtsprechung des Senats zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 StPO in Verfahren ohne vorhergehende mündliche Verhandlung hat nach dem Sinn und Zweck der Norm auch für das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren Bestand und rechtfertigt die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im Sinne des § 15 StrRehaG.
- 6
§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO trägt auch dem Gedanken der Prozesswirtschaftlichkeit (Meyer-Goßner, a.a.O.) Rechnung und begrenzt im Interesse einer möglichst raschen Entscheidung deswegen die Möglichkeit, gegen eine auf ein Ablehnungsgesuch ergangene Entscheidung Rechtsmittel einlegen zu können. Auch wenn damit - schon nach dem Wortlaut der Vorschrift - die ungehinderte, störungsfreie und beschleunigte Hauptverhandlung, die nicht beliebig unterbrochen werden kann, also das Erkenntnisverfahren gemeint ist, besteht das in der Regelung zum Ausdruck gekommene Bedürfnis der eingeschränkten Nachprüfung einer Vorabentscheidung im Beschlussverfahren nach dem StrRehaG ebenfalls. Der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit lässt sich daher in jeder Hinsicht auch auf das Rehabilitierungsverfahren übertragen, in dem Betroffene entgegen der - im Übrigen nicht belegten - Gegenauffassung durchaus ein Interesse an einer Verfahrensverzögerung haben können, um insbesondere in aussichtslosen Fällen zu versuchen, das Verfahren und eine bestandskräftige Endentscheidung mutmaßlich mit der Behauptung hinauszuzögern, es gäbe noch unerschlossene Beweismittel zu ihren Gunsten, deren Aufdeckung abgewartet werden müsse oder es zeichne sich eine Gesetzesänderung zu ihren Gunsten ab. Dies rechtfertigt zwanglos auch die entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zugleich ist dies mit dem Vorteil verbunden, dass diese Vorschrift dann gleichermaßen ausgelegt und angewendet wird (vgl. dazu näher OLG Braunschweig a.a.O.).
- 7
Einem Betroffenen entsteht durch diese Auslegung auch kein Nachteil, weil ihm gegen die unter Mitwirkung der von ihm für befangen erachteten Richter ergangene erstinstanzliche Entscheidung ohnehin nach § 13 StrRehaG das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht, das eine völlig neue Tatsacheninstanz vor dem Oberlandesgericht eröffnet.
III.
- 8
Die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage gemäß § 13 Abs. 4 StrRehaG i. V. m. § 121 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 2 GVG liegen im Hinblick auf die o.g. abweichende Entscheidung des Thüringisches Oberlandesgerichts nicht vor. Der Senat weicht mit der Bejahung der entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 2 StPO im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren lediglich bei der Beantwortung einer verfahrensrechtlichen Frage im Hinblick auf eine Zwischenentscheidung, nicht dagegen von einer die Entscheidung des Thüringischen Oberlandesgerichts tragenden Frage der Zulässigkeit oder Begründetheit des Hauptrechtsbehelfes ab (vgl. dazu nur KK/Hannich, StPO, 6.Aufl. § 121 GVG Rdn. 31, 38).
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(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.
(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.
(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
- 1.
eine Verhaftung, - 2.
eine einstweilige Unterbringung oder - 3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 30. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Sein Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 GKG).
Gründe
I.
- 1
Der Gefangene, der mehrere Freiheitsstrafen wegen Beleidigung in der Justizvollzugs W… verbüßt, hat mit Schreiben vom 27. Juni 2015 bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 109 ff. StVollzG Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung von Vollzugslockerungen und der Verlegung in den offenen Vollzug durch die Antragsgegnerin gestellt. Mit weiterer Eingabe vom 18. August 2015 hat er sodann beanstandet, dass über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch nicht entschieden worden sei, und dem Gericht eine Frist für die Bescheidung gesetzt, die jedoch nicht durch den zuständigen Richter am Amtsgericht O. erfolgen dürfe, weil er „diesen weiter als befangen ablehne“ (Bl. 26 d.A.).
- 2
Durch Beschluss vom 30. September 2015 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich durch Richter am Amtsgericht O. das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen, weil entgegen § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO kein Grund für die Ablehnung dargetan worden sei.
- 3
Gegen die ihm mit der Rechtsmittelbelehrung, gegen den Beschluss sei die binnen einer Woche einzulegende sofortige Beschwerde zulässig, am 5. Oktober 2015 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit am 9. Oktober 2015 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangenem Schreiben vom 6. Oktober 2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 13. Oktober 2015 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verlängerung der Rechtsmittelfrist auf einen Monat beantragt, um die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels näher prüfen und es weiter begründen zu können.
II.
- 4
1. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig.
- 5
Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend dahin anzuwenden, dass die Verwerfung oder Zurückweisung des gegen den erkennenden Richter gerichteten Ablehnungsgesuchs nur nach Abschluss des Verfahrens zusammen mit einer Rechtsbeschwerde gegen die verfahrensbeendende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer angefochten werden kann (Beschluss 2 Vollz (Ws) 3/86 vom 11.02.1986, NStZ 1986, 384; Beschluss 2 Ws 40/13 vom 04.02.2013). Dies entspricht für Maßregel- bzw. Strafvollzugsverfahren auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss 7 Vollz (Ws) 67/83 vom 17.03.1983, NStZ 1983, 575; OLG Karlsruhe, Beschluss 1 Ws 4/85 vom 25.01.1985; OLG Stuttgart, Beschluss 4 Ws 246/85 vom 06.08.1985, NStZ 1985, 524; OLG Celle, Beschluss 1 Ws 101/98 vom 26.05.1998, NStZ-RR 1999, 62; KG, Beschluss 5 Ws 145/01 Vollz vom 29.03.2001, NStZ 2001, 448; OLG Hamburg, Beschluss 3 Vollz (Ws) 46/05 vom 30.05.2005, BeckRS 2005, 30357157; Beschluss 3 Vollz (Ws) 45/08, StraFo 2008, 520; OLG Rostock, Beschluss I Vollz (Ws) 9/10 vom 13.08.2010, BeckRS 2010, 21522).
- 6
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat keine Frist versäumt. Sein Rechtsmittel ist auch formgerecht eingelegt worden. Anders als die Rechtsbeschwerde nach §§ 116 ff. StVollzG (vgl. dazu § 118 StVollzG) muss die sofortige Beschwerde gemäß §§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 311 StPO nur innerhalb der Wochenfrist nach Abs. 2 der letztgenannten Bestimmung eingelegt, nicht aber begründet werden. Auch kann die sofortige Beschwerde anders als die Rechtsbeschwerde (vgl. § 118 Abs. 3 StVollzG) durch den Gefangenen selbst schriftlich eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO) und in derselben Form auch begründet werden. Die Begründung kann bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung nachgeholt oder ergänzt werden. Sie kann auch ganz unterbleiben. Für die Gewährung von Wiedereinsetzung ist deshalb - ungeachtet der fehlenden Statthaftigkeit des Rechtsmittels - kein Raum.
- 7
3. Von der Erhebung von Kosten war gemäß § 21 Abs. 1 GKG wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung abzusehen (Senat, Beschluss 2 Ws 40/13 vom 04.02.2013 m.w.N.).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 31. Januar 2014 gegen den Beschluss der 37. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 2014 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. März 2014
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten und seines Verteidigers beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Mit Urteil des Landgerichts Essen vom 11. November 1986 – rechtskräftig seit dem 26. März 1987 – wurde wegen eines im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Mordes die Unterbringung des – in der Hauptverhandlung bestreitenden, jedoch im Rahmen vorangegangener polizeilicher Vernehmungen und der Anhörungen durch den Haftrichter und die psychiatrische Sachverständige geständigen – Verurteilten gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, welche bis heute fortdauernd vollzogen wird. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 04. Juli 2013 beantragte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, eine andere Person habe (bereits 1997) glaubhaft die dem Verurteilten zur Last gelegte Tat eingestanden, dessen frühere geständige Einlassungen mithin unzutreffend gewesen seien. Mit der Übersendung der Akten an das zuständige Landgericht Dortmund regte die zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft Essen im Rahmen ihrer entsprechenden Verfügung vom 26. Juli 2013 mit umfassender Begründung gegenüber der Staatsanwaltschaft Dortmund an, bei dem Landgericht Dortmund zu beantragen, den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zu verwerfen.
4Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 08. November 2013 hat der Verurteilte den Vorsitzenden der zuständigen Schwurgerichtskammer – Vorsitzender Richter am Landgericht N – wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und hierzu ausgeführt, dieser habe im Rahmen eines am gleichen Tag in der Mittagszeit mit dem Verteidiger des Verurteilten geführten Telefonats geäußert: „die Stellungnahme der Oberstaatsanwältin liest sich gut!“. Im Rahmen seiner hierzu eingeholten dienstlichen Äußerung vom 12. November 2013 hat der Strafkammervorsitzende seine Erinnerung dahingehend mitgeteilt, er habe sinngemäß erklärt, dass eine Verwerfung (des Ablehnungsgesuchs) als unzulässig möglich sei, wenn eine Nachuntersuchung von Asservaten nicht mehr möglich sei, und dass sich die Stellungnahme der Oberstaatsanwältin … „nicht schlecht lese“. Mit Schriftsatz vom 27. November 2013 hat der Verteidiger des Verurteilten die Auffassung vertreten, aus der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters ergebe sich ein weiterer Befangenheitsgrund. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Januar 2014 hat die Strafkammer das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei den Äußerungen des Vorsitzenden ersichtlich um eine vorläufige Einschätzung gehandelt habe und auch für einen Dritten erkennbar gewesen sei, dass dieser sich noch keine abschließende Rechtsmeinung gebildet habe.
5Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.
6Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Sie vertritt hierzu die Auffassung, dass eine Entscheidung über einen Ablehnungsantrag im Wiederaufnahmeverfahren in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO allein zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angegriffen werden könne.
7II.
8Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 StPO zulässig, jedoch nicht begründet.
91.
10Gegen Beschlüsse, durch die ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde zulässig. Allein für den Fall, dass die Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft, sieht das Gesetz vor, dass diese nur zusammen mit dem später ergehenden Urteil angefochten werden kann, § 28 Abs. 2 S. 2 StPO.
11In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Vorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO (entsprechend der teilweise auch für das Strafvollstreckungsverfahren und das Strafvollzugsverfahren vertretenen Auffassungen) auch für das Wiederaufnahmeverfahren mit der Folge der Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtung der ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Entscheidung entsprechende Geltung beanspruchen kann (so z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. März 1992 – 1 Ws 60/92 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 2 Ws 2/07 –, juris; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 372 Rn. 1 und 2; Scheuten in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 28 Rn. 5), oder aber mangels einer dem Erkenntnisverfahren vergleichbaren Verfahrenskonstellation bzw. wegen Fehlens einer entsprechenden Regelungslücke eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht kommen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 1994 – 3 Ws 671/94 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. September 2008 – 1 Ws 27/08 –, juris; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2013; Frister/Deiters in SK-StPO, § 372 Rn.3).
12Nach Auffassung des Senats ist eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO zumindest in den Fällen eines vom Verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahrens nicht gerechtfertigt.
13Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO dient vor allem der Prozesswirtschaftlichkeit und der Umsetzung des im Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgebots. Es soll verhindert werden, dass Hauptverhandlungen aufgrund eines Ablehnungsverfahrens mit anschließendem Beschwerdeverfahren nicht begonnen werden können, verzögert werden oder bei nicht rechtzeitig möglicher Fortsetzung innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO gar abgebrochen werden müssen. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs könnte gefährdet werden, wenn es dem Angeklagten freistünde, eine abschließendes Urteil durch wiederholte Ablehnungsanträge mit anschließendem Beschwerdeverfahren nach Belieben zu verhindern.
14Die Prozesslage der Ablehnung erkennender Richter in einer nur für eine begrenzte Zeit zu unterbrechenden Hauptverhandlung, für welche die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO geschaffen wurde, ist derjenigen im ohne besonderen zeitlichen Druck durchzuführenden Wiederaufnahmeverfahren nicht vergleichbar (so zutreffend OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. September 2008 – 1 Ws 27/08 –, juris).
15Im Gegensatz zur Durchführung der Hauptverhandlung, welche seitens der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens durch Erhebung der Anklage initiiert und sodann vom Gericht unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes sowie des Beschleunigungsgebotes zur Durchsetzung des im Falle eines Schuldspruchs bestehenden staatlichen Strafanspruchs durchgeführt wird, liegt die Ingangsetzung eines Wiederaufnahmeverfahrens durch den Angeklagten mittels Anbringung eines entsprechenden Antrages sowie auch dessen Fortsetzung letztlich allein in seiner Hand. Wenn es dem Angeklagten schon unbenommen ist, das von ihm in Gang gesetzte Verfahren z.B. durch jederzeit mögliche Antragsrücknahme in autonomer Entscheidungsfreiheit zu beenden, so ist kein Grund ersichtlich, ihn in analoger Anwendung des für eine gänzlich anderweitige Verfahrenssituation geschaffenen § 28 Abs. 2 S. 2 StPO zur Überprüfung einer ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Entscheidung auf die dann allein mögliche sofortige Beschwerde gegen die abschließende Entscheidung gemäß § 372 S. 1 StPO zu verweisen.
16Angesichts der vorstehenden Erwägung läge es allerdings nahe, im anders gelagerten Fall eines seitens der Staatsanwaltschaft (wiederum zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs) zu Ungunsten eines Beschuldigten geführten Wiederaufnahmeverfahrens etwaige denkbare mutwillige Verfahrensverzögerungen des Beschuldigten mittels einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO zu unterbinden. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es jedoch nicht.
17Überdies sprechen auch praktische Erwägungen im Hinblick auf die Besonderheiten bei weiterer Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens ohne sachlich abschließende Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch sowie die Unterschiede bei revisionsrechtlicher Überprüfung eines unter Mitwirkung eines zu Recht abgelehnten Richters ergangenen Urteils und der hiervon abweichenden Grundsätze bei Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die abschließende Entscheidung im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gegen eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO.
18Hierzu ist im bereits oben angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. September 2008 folgendes ausgeführt:
19„Überdies ermöglicht die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO, zu Recht als befangen abgelehnte Richter von der Beweisaufnahme im Probationsverfahren auszuschließen; die analoge Anwendung von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO hingegen führt dazu, dass trotz möglicherweise zu Recht erfolgter Ablehnung der Richter zunächst die vollständige Durchführung des Probationsverfahrens sowie der Erlass der Endentscheidung durch diese abzuwarten ist. Hierfür gibt es mangels Vergleichbarkeit des Wiederaufnahmeverfahrens mit der Hauptverhandlung, für deren Besonderheiten § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO geschaffen wurde, keinen sachlichen Grund.
20Schließlich gleicht das Gesetz den in § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgesehenen Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Mitwirkung eines möglicherweise befangenen Richters an einer Hauptverhandlung, der als Ausnahme vom Regelfall des § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO eine erhebliche Einschränkung der Rechte des Angeklagten darstellt, in dem bei Rechtsmitteleinlegung in diesen Fällen zumeist anwendbaren Revisionsrecht dadurch aus, dass von befangenen Richtern gesprochene Urteile dem absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO unterfallen mit der Folge der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an eine andere landgerichtliche Kammer oder amtsgerichtliche Abteilung. Eine entsprechende Regelung ist für die im Wiederaufnahmeverfahren zu treffende Beschwerdeentscheidung nicht vorgesehen, hier ist vielmehr gem. § 309 Abs. 2 StPO vom Beschwerdegericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden (KK-Engelhardt, StPO, 5. Aufl., § 309 Rn. 7, 11). Dies käme für den Betroffenen letztlich dem Verlust einer Gerichtsinstanz gleich (vgl. Chlosta aaO S. 292).“
21Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an.
22Hinzu kommt, dass im Fall einer analogen Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO Entscheidungen über eine etwaige seitens der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit eines Richters zugunsten des Verurteilten im Fall einer Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 370 Abs. 2 StPO einer weiteren Überprüfung vollständig entzogen wäre, da eine solche Entscheidung gemäß § 372 S. 2 StPO der Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft entzogen ist. Eine solche Konsequenz ist aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht hinnehmbar (vgl. Frister/Deiters in SK-StPO, § 372 Rn. 3), zumal eine vollständige Unanfechtbarkeit der über einen Befangenheitsantrag ergehenden Entscheidung gerade nicht Regelungsinhalt des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO ist, dessen eventuelle analoge Anwendung in Rede steht.
23Ergänzend ist hierzu anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des für die Rechtsbeschwerden im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 109 ff. StVollzG zuständigen Senats in Vollzugssachen entsprechend der hierzu in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig vertretenen Auffassung eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO geboten und eine ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Entscheidung mithin lediglich im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens möglich ist. Die insoweit gegebene Verfahrenssituation unterscheidet sich jedoch vom Wiederaufnahmeverfahren allein schon wegen der durch § 120 Abs. 1 StVollzG erfolgten Verweisung auf die Vorschriften der StPO mit der daraus folgenden und dem Erkenntnisverfahren ähnlichen Amtsermittlungspflicht der Strafvollstreckungskammern, sowie auch durch die revisionsähnliche Ausgestaltung des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
242.
25Die nach Maßgabe des Vorstehenden mithin statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
26Die vom Verurteilten bzw. seinem Verteidiger beanstandete Äußerung des Vorsitzenden ist entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Beschluss ersichtlich nicht geeignet, aus Sicht eines vernünftigen Beschwerdeführers bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu rechtfertigen. Für diese Bewertung ist es unerheblich, ob der Vorsitzende entsprechend dem Antragsvorbringen im Rahmen des in Bezug genommenen Telefonats geäußert hat, die Stellungnahme der Oberstaatsanwältin „liest sich gut“, oder aber dessen Erinnerung zutreffend ist, er habe geäußert, dass diese Stellungnahme sich „nicht schlecht lese“.
27Die gewählte Formulierung „liest sich gut“ bzw. „nicht schlecht“ ist bereits nach ihrer objektiven Wortbedeutung gerade nicht dahin zu verstehen, dass sich der Äußernde bereits eine abschließende Überzeugung gebildet hat, sondern es sich dabei vielmehr lediglich um einen ersten – wenn auch zweifelsfrei positiven – Eindruck handelt. Nimmt man hinzu, dass der Strafkammervorsitzende nach dem Antragsvorbringen im Zuge des gleichen Telefonats gegenüber dem Verteidiger auf dessen Frage, wie weit das Verfahren gediehen sei, noch ausdrücklich betont habe, „dass es ganz am Anfang sei“, ist offenkundig, dass auch aus Sicht des abgelehnten Richters vor einer abschließenden Entscheidung noch eine eingehendere Überprüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich war.
28Die mit dem Ablehnungsgesuch seitens des Verteidigers des Beschuldigten weiter vertretene Auffassung, aus der beanstandeten Äußerung des Kammervorsitzenden ergebe sich gleichzeitig dessen Bewertung, dass sich das Antragsvorbringen des Verteidigers bzw. seine Erwiderung auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft „nicht gut lese“, ist nach Bewertung des Senats schlicht abwegig.
293.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
(2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit
- 1.
einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat, - 2.
das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, - a)
entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen, oder - b)
einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.
(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend.
(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1.
der Revision gegen - a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters; - b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern; - c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
- 2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist; - 3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes; - 4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.
(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung
- 1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung, - 2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung, - 3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder - 4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.