Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 14 Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen

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Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet Inhaltsverzeichnis

(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.

(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.

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published on 05/03/2018 00:00

Tenor 1. Dem Betroffenen wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 17.10.2017 gewährt. 2. Dem Betroffenen
published on 22/11/2017 00:00

Tenor 1. Auf den Antrag des Betroffenen wird die durch Beschluss des Rates der Stadt Magdeburg – Jugendhilfeausschuss V – vom 30.04.1969, Beschluss-Register-Nr. 29/69, sowie die zuvor verfügte vorläufige Einweisung durch Verfügung des Rates de
published on 26/10/2017 00:00

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published on 29/09/2017 00:00

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