Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 29. Okt. 2015 - 2 Ws 592/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2015:1029.2WS592.15.0A
bei uns veröffentlicht am29.10.2015

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 30. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Sein Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 GKG).

Gründe

I.

1

Der Gefangene, der mehrere Freiheitsstrafen wegen Beleidigung in der Justizvollzugs W… verbüßt, hat mit Schreiben vom 27. Juni 2015 bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 109 ff. StVollzG Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung von Vollzugslockerungen und der Verlegung in den offenen Vollzug durch die Antragsgegnerin gestellt. Mit weiterer Eingabe vom 18. August 2015 hat er sodann beanstandet, dass über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch nicht entschieden worden sei, und dem Gericht eine Frist für die Bescheidung gesetzt, die jedoch nicht durch den zuständigen Richter am Amtsgericht O. erfolgen dürfe, weil er „diesen weiter als befangen ablehne“ (Bl. 26 d.A.).

2

Durch Beschluss vom 30. September 2015 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich durch Richter am Amtsgericht O. das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen, weil entgegen § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO kein Grund für die Ablehnung dargetan worden sei.

3

Gegen die ihm mit der Rechtsmittelbelehrung, gegen den Beschluss sei die binnen einer Woche einzulegende sofortige Beschwerde zulässig, am 5. Oktober 2015 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit am 9. Oktober 2015 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangenem Schreiben vom 6. Oktober 2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 13. Oktober 2015 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verlängerung der Rechtsmittelfrist auf einen Monat beantragt, um die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels näher prüfen und es weiter begründen zu können.

II.

4

1. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig.

5

Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend dahin anzuwenden, dass die Verwerfung oder Zurückweisung des gegen den erkennenden Richter gerichteten Ablehnungsgesuchs nur nach Abschluss des Verfahrens zusammen mit einer Rechtsbeschwerde gegen die verfahrensbeendende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer angefochten werden kann (Beschluss 2 Vollz (Ws) 3/86 vom 11.02.1986, NStZ 1986, 384; Beschluss 2 Ws 40/13 vom 04.02.2013). Dies entspricht für Maßregel- bzw. Strafvollzugsverfahren auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss 7 Vollz (Ws) 67/83 vom 17.03.1983, NStZ 1983, 575; OLG Karlsruhe, Beschluss 1 Ws 4/85 vom 25.01.1985; OLG Stuttgart, Beschluss 4 Ws 246/85 vom 06.08.1985, NStZ 1985, 524; OLG Celle, Beschluss 1 Ws 101/98 vom 26.05.1998, NStZ-RR 1999, 62; KG, Beschluss 5 Ws 145/01 Vollz vom 29.03.2001, NStZ 2001, 448; OLG Hamburg, Beschluss 3 Vollz (Ws) 46/05 vom 30.05.2005, BeckRS 2005, 30357157; Beschluss 3 Vollz (Ws) 45/08, StraFo 2008, 520; OLG Rostock, Beschluss I Vollz (Ws) 9/10 vom 13.08.2010, BeckRS 2010, 21522).

6

2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat keine Frist versäumt. Sein Rechtsmittel ist auch formgerecht eingelegt worden. Anders als die Rechtsbeschwerde nach §§ 116 ff. StVollzG (vgl. dazu § 118 StVollzG) muss die sofortige Beschwerde gemäß §§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 311 StPO nur innerhalb der Wochenfrist nach Abs. 2 der letztgenannten Bestimmung eingelegt, nicht aber begründet werden. Auch kann die sofortige Beschwerde anders als die Rechtsbeschwerde (vgl. § 118 Abs. 3 StVollzG) durch den Gefangenen selbst schriftlich eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO) und in derselben Form auch begründet werden. Die Begründung kann bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung nachgeholt oder ergänzt werden. Sie kann auch ganz unterbleiben. Für die Gewährung von Wiedereinsetzung ist deshalb - ungeachtet der fehlenden Statthaftigkeit des Rechtsmittels - kein Raum.

7

3. Von der Erhebung von Kosten war gemäß § 21 Abs. 1 GKG wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung abzusehen (Senat, Beschluss 2 Ws 40/13 vom 04.02.2013 m.w.N.).

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(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn 1. die Ablehnung verspätet ist,2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angege

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 118 Form. Frist. Begründung


(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung

Strafprozeßordnung - StPO | § 28 Rechtsmittel


(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betriff

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 13. Aug. 2010 - I Vollz (Ws) 9/10

bei uns veröffentlicht am 13.08.2010

Tenor Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Gründe I. 1 Gegen den Gefangenen wurde mit Disziplinarentscheidung der Anstaltsleitung der JVA Waldeck vom 21.07.2010 gem. § 103 Abs. 1 Ziff. 5 und 8 StVollzG die getrennte Unt
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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Juni 2016 - 22 Ws_Reha 16/16

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen. 2. Kosten werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Ihre notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren hat die Betroffene jedoch selbst zu tragen (§ 14 Abs. 4 StrRehaG, § 47

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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Gegen den Gefangenen wurde mit Disziplinarentscheidung der Anstaltsleitung der JVA Waldeck vom 21.07.2010 gem. § 103 Abs. 1 Ziff. 5 und 8 StVollzG die getrennte Unterbringung während der Freizeit für die Dauer einer Woche sowie die gleichzeitige Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle angeordnet. Auf seinen hiergegen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 22.07.2010, mit dem er begehrte, den Vollzug der Disziplinarmaßnahme, gegen die er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen beabsichtige, gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, teilte ihm der Vorsitzende der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock mit Schreiben vom 23.07.2010 mit, der Erlass der begehrten Eilanordnung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer "nicht einmal ansatzweise das Geschehen geschildert (habe), das zur Anordnung der Disziplinarmaßnahme geführt hat". Nach Erhalt dieses Schreibens am 24.07.2010 lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden der Strafvoll-streckungskammer mit Schreiben vom 25.07.2010 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Gesuch wurde von der 2. Strafkammer des Landgerichts Rostock mit Beschluss vom 04.08.2010 als unbegründet verworfen. Seinen Antrag, im Wege einstweiliger Anordnung die Aussetzung des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme anzuordnen, verwarf die 1. Strafvollstreckungskammer sodann durch den vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter mit Beschluss vom 05.08.2010.

2

Gegen die Verwerfung seines Befangenheitsgesuchs wendet sich der Gefangene mit seiner sofortigen Beschwerde vom 09.08.2010, die am 10.08.2010 beim Landgericht eingegangen ist.

II.

3

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

4

Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Entscheidung, mit der die Ablehnung eines erkennenden Richters als unbegründet zurückgewiesen wurde, nur zusammen mit dem "Urteil" angefochten werden. Eine gesonderte Anfechtung durch sofortige Beschwerde ist in derartigen Fällen ausgeschlossen, weshalb es auch der vom Gefangenen als vermisst gerügten Rechtsmittelbelehrung insoweit nicht bedurfte.

5

§ 28 StPO findet über die allgemeine Verweisung auf die Vorschriften der Strafprozessordnung in § 120 Abs. 1 StVollzG auch im Strafvollzugsverfahren Anwendung (Kamann/Volckart in Feest [Hrsg.], StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 118 Rdz. 9 mw.N.; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 120 Rdz. 2 m.w.N.; vgl. auch OLG Celle StraFo 98, 428; OLG Hamburg StraFo 08, 520; OLG Koblenz NStZ 86, 384; a.A. OLG Nürnberg NStZ 88, 475; KG NStZ 1983, 4; OLG Hamburg ZfStrVo 1995, 184).

6

Vorliegend war der Vorsitzende der 1. Strafvollstreckungskammer "erkennender Richter" im Sinne der Vorschrift, weil er über den Eilantrag des Gefangenen auf Aussetzung des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme zu entscheiden hatte. Die Zurückweisung des gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuchs hätte deshalb grundsätzlich nur zusammen mit der von ihm getroffenen Entscheidung vom 05.08.2010, mit der der Aussetzungsantrag zurückgewiesen wurde, angefochten werden können. Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass die letztgenannte Entscheidung (= das "Urteil" i.S.v. § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO) gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG unanfechtbar ist (Callies/Müller-Dietz a.a.O. § 114 Rdz. 4 m.w.N.). Das hat zur Folge, dass auch der Ablehnungsbeschluss jeder Anfechtung entzogen ist (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 28 Rdz. 8; vgl. bei Unanfechtbarkeit eines Urteils auch OLG Köln MDR 76, 774).

III.

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Gerichtskostengesetz für den Fall einer erfolglosen sofortigen Beschwerde, über die - wie hier - nach § 120 Abs. 1 StVollzG, § 311 StPO das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte, das Gerichtskostengesetz in den Nrn. 3810 ff. der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG keinen Gebührentatbestand vorsieht (Kamann/Volckart a.a.O. § 121 Rdz. 5; OLG Celle RPflger 1982, 314).

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.