Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Großen Strafkammer 2 als Schwurgericht des Landgerichts Schwerin vom 23.05.2014 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2013 vom Landgericht Schwerin wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, von der zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen sechs Monate als verbüßt gelten. Die Entscheidung ist seit dem 16.04.2014 rechtskräftig. Während des Ermittlungs- und Strafverfahrens hat sich der Verurteilte in der Zeit vom 20.08.2008 bis zum 22.12.2009 in Untersuchungshaft befunden. Die Ladung zum Strafantritt "innerhalb einer Woche" wurde ihm am 10.05.2014 förmlich zugestellt.

2

Mit Verteidigerschreiben vom 14.05.2014 beantragte der Verurteilte bei der Staatsanwaltschaft Schwerin gemäß § 456 Abs. 1 StPO einen Strafaufschub um vier Monate mit der Begründung, er sowie insbesondere seine seit Mitte 2013 an multipler Sklerose (MS) erkrankte langjährige Verlobte würden sonst unangemessene familiäre Nachteile erleiden. Seine Verlobte, deren Krankheit sich seit ihrem Auftreten schubweise verschlimmere, sei permanent auf seine Unterstützung und Pflege angewiesen. Er müsse deshalb vor Antritt der Freiheitsstrafe wenigstens noch eine behindertengerechte Wohnung für sie finden, was - auch aus finanziellen Gründen - mit einem Umzug für die Frau verbunden sei, sowie ihre Versorgung durch Dritte organisieren. Hiermit habe er erst nach Kenntnis von der Rechtskraft des Strafurteils begonnen. Zudem befinde er sich selbst in zahnärztlicher (prothetischer) Behandlung, die noch etwa 14 Tage andauere.

3

Mit Verfügung vom 16.05.2014 lehnte die Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 RPflG) den Antrag auf Vollstreckungsaufschub mit der Begründung ab, die Erkrankung der Verlobten und die damit verbundenen Komplikationen würden auch nach dem beantragten Strafaufschub fortdauern, sodass damit letztlich nichts gewonnen sei. Eine erforderliche zahnärztliche Behandlung des Verurteilten könne auch aus der Haft heraus fortgesetzt werden.

4

Den hiergegen erhobenen und nur noch mit der Situation der Verlobten begründeten Einwendungen des Verurteilten half die Staatsanwaltschaft unter dem 21.05.2014 nicht ab und legte die Sache deshalb gemäß § 458 Abs. 2 StPO dem Landgericht Schwerin zur Entscheidung vor, das sie mit Beschluss vom 23.05.2014 unter Übernahme und Bestätigung der Ausführungen der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurückwies und ergänzend ausgeführte, bei der Verlobten des Angeklagten handele es sich schon um kein Familienmitglied im Sinne von § 456 Abs. 1 StPO.

5

Der Verurteilte hat sich daraufhin zwar am 26.05.2014 in der JVA E. zum Strafantritt gestellt, gleichwohl aber am 28.05.2014 durch seinen Verteidiger sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung vom 23.05.2014 eingelegt.

6

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hat dazu unter dem 16.07.2014 durch seinen Verteidiger eine Gegenerklärung abgegeben.

II.

7

Die nach § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO angebrachte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

8

Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob das Rechtsmittel durch den zwischenzeitlich erfolgten Strafantritt des Verurteilten prozessual überholt (so OLG München NStZ 1988, 294 mit abl. Anm. Preusker; a.A. OLG Hamm NJW 1973, 2075; OLG Stuttgart NStZ 1985, 331 OLG Zweibrücken NJW 1974, 70 m. Anm. Kaiser und die wohl h.M. in der Literatur) oder in einen Antrag auf Unterbrechung der begonnenen Strafvollstreckung umzudeuten ist (ablehnend BGHSt 19, 148, 150; a.A. [analoge Anwendung] mit beachtlichen Gründen Volckart NStZ 1982, 496 f.; ebenso Paeffgen SK-StPO, 4. Aufl., § 456 Rdz. 4). Es ist jedenfalls unbegründet.

1.

9

Gegenstand der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Strafaufschubs durch die Staatsanwaltschaft ist nicht eine gerichtliche Ermessensentscheidung, sondern eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der von der Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde (§ 451 Abs. 1 StPO) getroffenen Ermessensentscheidung (§ 456 Abs. 1 StPO: "kann"). Auch das Beschwerdegericht darf deshalb nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vollstreckungsbehörde setzen, insbesondere nicht deren Entscheidung durch eine eigene substituieren. Der Senat ist vielmehr wie in §§ 305a, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Entscheidung des Landgerichts und damit mittelbar diejenige der Staatsanwaltschaft gesetzeswidrig ist (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07. Juli 2003 –1 Ws 235/03 –, juris; Paeffgen a.a.O. § 458 Rdz. 18 m.w.N. auch zu vereinzelten Gegenstimmen). Das wäre nur der Fall, wenn die Entscheidung so im Gesetz nicht vorgesehen oder unverhältnismäßig ist oder wenn das eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde. Solches ist hier nicht festzustellen.

a)

10

Mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Verlobte des Verurteilten nicht zu dessen Familie im Sinne von § 456 Abs. 1 StPO zählt. Die ihr möglicherweise durch die sofortige Vollstreckung der Freiheitsstrafe erwachsenen Nachteile, mögen diese auch erheblich sein, stellen deshalb keinen gesetzlichen Grund dar, dem Beschwerdeführer den beantragten Vollstreckungsaufschub zu gewähren.

aa)

11

Nachdem die Strafprozessordnung in anderen Vorschriften ausdrücklich schon aus einem bestehenden Verlöbnis eine besondere Rechtsstellung des auf diese Weise mit dem Beschuldigten verbundenen Partners ableitet, wie sie dort auch Ehegatten, (künftigen) Lebenspartnern und nahen Verwandten zugestanden wird (vgl. z.B. § 52 Abs. 1, §§ 61, 97 Abs. 1, § 100c Abs. 6 Satz 2 StPO; siehe auch § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB, wo der Verlobte ebenfalls gesondert neben dem Ehegatten und Lebenspartner als "Angehöriger" definiert wird), ist dies in § 456 Abs. 1 StPO nicht der Fall. Dort wird allein die - zudem nur fakultative - Möglichkeit eröffnet, bei einer anstehenden Strafvollstreckung auch auf erhebliche Nachteile für die "Familie" (nicht: für "Angehörige") des Verurteilten Bedacht zu nehmen. Das lässt den Umkehrschluss zu, dass nach der Wertung des Gesetzgebers ein Verlobter zwar während des Ermittlungs- und Strafverfahrens, wo es um die Feststellung von Schuld oder Unschuld seines Partners geht, als "Angehöriger" in bestimmten Situationen persönlichen Schutz genießt, nicht aber mehr, sobald es um die Vollstreckung der rechtskräftig erkannten Strafe geht. Dann kann nur noch bei der konkreten Ausgestaltung des Vollzugs, also nicht mehr bei dem "Ob", sondern nur noch bei dem "Wie" auf derartige Belange Rücksicht genommen werden (vgl. §§ 3, 35 Abs. 1 StVollzG), wenn es geboten und mit den übrigen Vollzugszielen zu vereinbaren ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

bb)

12

Es ist zudem anerkannt, dass ein Verlöbnis, aus dem keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind, auch nicht als "Familie" unter den Grundrechtsschutz von Art. 6 Abs. 1 GG fällt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 –, BVerfGE 133, 59-100, Rdz. 62 in juris m.w.N.). Verfassungsrechtliche Vorwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. eine Schutzwirkung aus Art. 12 EMRK kann einem Verlöbnis allenfalls unter dem Blickwinkel der Eheschließungsfreiheit und auch dann nur zuerkannt werden, wenn die Heirat unmittelbar bevorsteht (vgl. für den Fall der drohenden Abschiebung eines Ausländers zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2014 – OVG 2 S 18.14 –, Rdz. 4 in juris m.w.N.). Solches ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, das Verlöbnis bestehe seit nunmehr rund sechs Jahren, was die Frage aufwirft, ob es sich dabei tatsächlich immer noch um ein ernsthaft gemeintes Eheversprechen i.S.v. §§ 1297 ff. BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung handelt (BayObLG MDR 1984, 145; BGHZ 28, 376/7).

2.

13

Personen, die nicht zu der nach § 456 Abs. 1 StPO berücksichtigungsfähigen "Familie" des Verurteilten gehören, können deshalb, ebenso wie der Beschwerdeführer selbst, soweit es ihm um die Wahrung der Interessen seiner Verlobten geht, nur versuchen, im Gnadenwege einen Strafaufschub zu erreichen (OLG Stuttgart NStZ 1985, 331; OLG Düsseldorf JR 1992, 435; Heimann StV 2001, 54, 55).

3.

14

Soweit der Verurteilte erstmals im Beschwerdeverfahren seinen Antrag auf Vollstreckungsaufschub damit begründet, auch ihm selbst würden durch den sofortigen Vollzug der Strafe erhebliche Nachteile erwachsen, weil ihm so die Möglichkeit genommen werde, vor Strafantritt noch für die notwendige Versorgung und Unterbringung seiner schwerkranken und allein zurückbleibenden Verlobten in einer behindertengerechten Wohnung Vorsorge zu treffen, die ihm ihrerseits während der gesamten Dauer des Prozesses helfend zur Seite gestanden und ihm Lebensmut zugesprochen habe, was ihn sehr belaste und deshalb (auch) bei ihm traumatische Folgen auslösen könne, handelt es sich um Aspekte, die in vergleichbarer Weise auf nahezu jeden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe Verurteilten zutreffen, der weiß, dass sein Partner, seine Kinder oder nahe Angehörige auf seine finanzielle und/oder persönliche Unterstützung und Zuwendung angewiesen sind, die er ihnen nun nicht länger bieten kann, weshalb sie sich während seiner Inhaftierung anderweitig um die Bestreitung ihres Lebensbedarfs, die Finanzierung der Wohnung, ihre medizinischen Versorgung und vieles mehr selbst und ohne seine Hilfe kümmern müssen. Die damit einhergehende psychische Belastung des zwar - unterstellt - hilfsbereiten aber hilflos gestellten Strafgefangenen liegt nicht im Sinne von § 456 Abs. 1 StPO außerhalb des Strafzwecks, sondern gehört schon begrifflich gerade zur Funktion des mit der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe bezweckten Strafübels. Dabei kann vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer nicht etwa wegen eines Bagatelldelikts, sondern wegen versuchten Mordes, also wegen einer der schwersten Taten, die das Strafgesetzbuch kennt, zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

15

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit der Verkündung des Urteils am 21.01.2013 ernsthaft damit rechnen musste, dass er eine langjährige Freiheitsstrafe verbüßen müsse. Seit Mitte 2013 wusste er auch um die Erkrankung seiner Verlobten und konnte sich darüber informieren, welchen Verlauf diese voraussichtlich nehmen wird. Gerade in Wahrnehmung der von ihm nun ins Feld geführten Sorge, Verantwortung und Fürsorge für seine Verlobte wäre es deshalb von ihm zu erwarten und auch zumutbar und möglich gewesen, schon ab diesem Zeitpunkt damit zu beginnen, sich vorausschauend und vorsorglich um die künftigen Belange und Bedarfe seiner Partnerin während seiner eventuellen Haft zu kümmern. Das hat er indes nicht getan, sondern damit zugewartet, bis er von dem Eintritt der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils erfahren hat. Das gereicht ihm zum Vorwurf eigenen Mitverschuldens an der nunmehr eingetretenen Situation, das im Rahmen der Ermessensabwägung zu seinem Nachteil gewertet werden muss.

4.

16

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren der von ihm beantragte Strafaufschub noch grundsätzlich zu gewähren gewesen wäre, dies nicht zur Folge gehabt hätte, dass ihm ab diesem Zeitpunkt noch vier Monate zur Verfügung gestanden hätten, um sich um seine Verlobte zu kümmern. Vielmehr beginnt der Strafaufschub in jedem Fall an dem Tag, für den der Verurteilte zum Strafantritt geladen worden ist (OLG Düsseldorf JR 1992, 435 m.w.N.; Heimann StV 2001, 55 m.w.N.), hier also unter Berücksichtigung von § 43 Abs. 2 StPO spätestens am 19.05.2014. Die Frist, auf die die Dauer der bereits verbüßten Strafe nicht anzurechnen wäre (OLG Stuttgart NStZ 1985, 331), endet unter allen Umständen vier Monate nach diesem Zeitpunkt (OLG Düsseldorf VRS 88, 52; OLG Stuttgart MDR 1982, 601), vorliegend mithin am 19.09.2014.

17

Nachdem der Verurteilte ursprünglich angegeben hat, er benötige die Höchstfrist des § 456 Abs. 2 StPO, um sich ausreichend um die Angelegenheiten seiner Verlobten kümmern zu können, wäre deshalb nun auch zu fragen gewesen, ob er dazu innerhalb der jetzt noch verbleibenden Zeit von rund zwei Monaten überhaupt noch in der Lage wäre. Stünde hingegen fest, dass der mit dem Strafaufschub verfolgte Zweck innerhalb des verbleibenden Zeitraums nicht mehr zu erreichen ist, wäre die Vergünstigung auch deshalb zu versagen, weil der geltend gemachte Nachteil dann nicht mehr i.S.v. § 456 Abs. 1 StPO vermeidbar wäre (OLG Koblenz OLGSt §456 Nr. 1). Zudem wäre eingedenk der seit dem Strafantritt verstrichenen Frist auch zu prüfen gewesen, ob die Verlobte des Verurteilten zwischenzeitlich nicht anderweitig Hilfe bekommen hat, weshalb es einer (zusätzlichen) Unterstützung durch den Beschwerdeführer zur Abwendung erheblicher (eigener) Nachteile nicht länger bedarf.

III.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. Sept. 2003 - 1 Ws 235/03

bei uns veröffentlicht am 01.09.2003

Tenor Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Y. gegen den Beschluss des Landgerichts Y. vom 11. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen

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(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung),
2.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme und der Vollziehung des Vermögensarrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§§ 111k, 111l und 111p der Strafprozessordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind,
3.
die Geschäfte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 111i der Strafprozessordnung),
4.
die Geschäfte bei der Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände (§ 111m der Strafprozessordnung) und
5.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Herausgabe von beschlagnahmten beweglichen Sachen (§ 111n in Verbindung mit § 111c Absatz 1 der Strafprozessordnung).
In Bußgeldverfahren gilt für die Geschäfte der Staatsanwaltschaft Satz 1 entsprechend.

(2) Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen. Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.

(2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Sachen dem Staatsanwalt vorzulegen, wenn

1.
er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Staatsanwalts abweichen will oder
2.
zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Staatsanwalt wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Sachbearbeitung nicht sachdienlich ist, oder
3.
ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem Staatsanwalt verhängt ist und dieser sich die Vorlage ganz oder teilweise vorbehalten hat.

(2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Geschäfte dem Staatsanwalt vorlegen, wenn

1.
sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung ergeben oder
2.
ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem Mitangeklagten mit der Revision angefochten ist.

(2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staatsanwalt, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger gebunden.

(3) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln wird dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält.

(4) (weggefallen)

(5) Die Leitung der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren bleibt dem Richter vorbehalten. Dem Rechtspfleger werden die Geschäfte der Vollstreckung übertragen, durch die eine richterliche Vollstreckungsanordnung oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht betreffende allgemeine Verwaltungsvorschrift ausgeführt wird. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren dem Rechtspfleger nichtrichterliche Geschäfte zu übertragen, soweit nicht die Leitung der Vollstreckung durch den Jugendrichter beeinträchtigt wird oder das Vollstreckungsgeschäft wegen seiner rechtlichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung für den Betroffenen, vor allem aus erzieherischen Gründen, oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dem Vollstreckungsleiter vorbehalten bleiben muss. Der Richter kann die Vorlage von übertragenen Vollstreckungsgeschäften anordnen.

(6) Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ist hiernach ein Rechtsbehelf nicht gegeben, entscheidet über Einwendungen der Richter oder Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig geworden ist. Er kann dem Rechtspfleger Weisungen erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(7) Unberührt bleiben ferner bundes- und landesrechtliche Vorschriften, welche die Vollstreckung von Vermögensstrafen im Verwaltungszwangsverfahren regeln.

(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.

(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.

(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat.

(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.

(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Y. gegen den Beschluss des Landgerichts Y. vom 11. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

 
I.
Am 24.10.2002 erließ das Amtsgericht Y. gegen den in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen unter dem Vorwurf des Betrugs in zwei Fällen z. N. von Kapitalanlegern Haftbefehl, worauf dieser am 16.01.2003 in der Schweiz festgenommen wurde und am 02.05.2003 in die Bundesrepublik Deutschland überstellt wurde. Mit Verfügung vom 30.06.2003 ersuchte die Staatsanwaltschaft Y. im Wege der Rechtshilfe die Schweizer Justizbehörden um Vornahme von Ermittlungen hinsichtlich der in O. ansässigen Firma X. sowie der Vernehmungen deren Geschäftsführerin B.; zugleich verfügte sie den Abschluss der Ermittlungen und erhob Anklage zum Landgericht Y. Mit Beschluss vom 11.07.2003 hob die Strafkammer den Haftbefehl mangels Bestehen eines dringenden Tatverdachts auf und verfügte die Freilassung des Angeschuldigten. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel, mit welchem sie den erneuten Erlass des aufgehobenen Haftbefehls anstrebt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts verneint.
a. Allerdings bestehen entgegen der Ansicht der Strafkammer durchaus erhebliche Anhaltspunkte für Betrugsstraftaten.
Nach den durchgeführten Ermittlungen hat der Angeschuldigte im Zeitraum April/Mai 1998 die ebenfalls im Finanzdienstleistungssektor tätigen Geschädigten U. und V. zur Hingabe von insgesamt etwa 650.000 DM verleitet, in dem er diesen versprach, dass über die Firma X/Schweiz „kleinere Kapitalmengen zu Anlagesummen von 1, 10 und 100 Millionen US-Dollar zusammengefügt und sodann Anlagen gefahren würden, bei welchen eine Verzinsung von 100 % und mehr bei einer Rückzahlung des Kapitals binnen vier Wochen möglich sei“. Weiterhin hat er dem Geschädigten Z. im März 1998 eine „gewinnbringende Geldanlage“ versprochen, weshalb ihm dieser insgesamt etwa 990.000 Schweizer Franken übergeben oder an die Firma X/Schweiz bzw. deren Geschäftsführerin B. überwiesen hat. Alle Geschädigten haben weder die ihnen versprochenen Renditen noch das von ihnen einbezahlte Kapital zurückerhalten; die Firma X/Schweiz ist am 15.01.2001 im Handelsregister gelöscht worden; der Verbleib der vom Angeschuldigten an diese Firma - zumindest teilweise - weitergeleiteten Gelder ist unbekannt.
Auch liegt nahe, dass der Angeschuldigte die Geschädigten bei seinen Verheißungen vorsätzlich getäuscht und zumindest die Gefährdung deren Vermögens billigend in Kauf genommen hat.
aa. Dies ergibt sich hinsichtlich der bei den Geschädigten V. und U. eingeworbenen Gelder bereits aus der Art der Kapitalanlage. Bereits das Versprechen einer derart irrealen und auf dem Kapitalmarkt nicht realisierbaren Rendite (vgl. hierzu BGH wistra 2002, 421 f.) von „100 % binnen vier Wochen“ stellt nach Ansicht des Senates ein erhebliches und für einen Tatnachweis im Einzelfall schon ausreichendes Indiz eines betrügerischen Verhaltens dar. Dass der Angeschuldigte selbst das Opfer einer Straftat geworden sein könnte, indem er etwa auf Versprechungen der Geschäftsführerin der Firma X/Schweiz - B. - vertraut haben könnte, hat er selbst nicht vorgetragen, vielmehr hat er zum Tatvorwurf geschwiegen. Die bislang vorliegenden Ermittlungsergebnisse rechtfertigen eine solche Annahme nicht. Wer für derartig unseriöse Kapitalanlagegeschäfte - etwa wegen der damit verbundenen erheblichen Provisionszahlungen - wirbt, muss - wenn er sich nicht des Gegenteils versichert hat - zunächst damit rechnen, dass diese nicht realistisch sind und die Kapitalanleger ihr Geld verlieren, zumindest aber deren Rückzahlungsanspruch erheblich gefährdet wird. Auch ist im vorliegenden Fall zu sehen, dass der Angeschuldigte die Gelder nicht an eine seriöse und vertrauenswürdige Bank, sondern an eine Firma weitergeleitet hat, welche ihren Geschäftszweck laut eingeholter Handelsregisterauskunft mit dem „Handel mit Nahrungsmitteln, Beratung in Verfahrenstechnologie sowie der diesbezüglichen Lizenzvergabe“ angeben hat. Hinzu kommt, dass der Angeschuldigte ausweislich seines Schreibens vom 20.08.1998 an den Geschädigten U. sogar als Bevollmächtigter einer nach Aktenlage mit der Firma X/Schweiz möglicherweise wirtschaftlich identischen Firma X./England“ aufgetreten ist, was sogar auf eine unmittelbare Verquickung in die betrügerischen Manipulationen der Verantwortlichen der Firma X/Schweiz und nicht nur auf ein Handeln zwecks Provisionserzielung hindeutet.
Für das Wissen des Angeschuldigten um die Gefährdung der ihm von den Geschädigten überlassenen Gelder spricht weiterhin das Schreiben der Geschäftsführerin der Firma X/Schweiz - B. - vom 30.10.1998 (AS 91) an den Angeschuldigten, aus welchem sich - und insoweit auch durchaus glaubwürdig - ergibt, dass die Firma X. sich im Januar 1998 - also vor den Kapitalanlagegeschäften der Geschädigten - bezüglich der Realisierung ihrer Anlageprojekte in einer wirtschaftlichen Notlage befand und der Angeschuldigte ihr deshalb erhebliche Mittel zur „Überbrückung“ zur Verfügung stellen musste. Auch soll - was noch der näheren Überprüfung bedürfte - danach die Rückzahlung der vom Angeschuldigten an die Firma X/Schweiz gewährten „Kredite“ unter dem Vorbehalt gestanden haben, dass „das angestrebte gemeinsame Geschäft überhaupt zustande kommt“.
Auch wenn sich derzeit weder der Inhalt dieses Schreibens noch die anderen Indizien abschließend auf ihre Wahrhaftigkeit überprüfen lassen, sprechen diese doch eher dafür, dass der Angeschuldigte mit dem Kapital der Geschädigten leichtfertig umgegangen ist, indem er es bei einer wenig seriösen und - wie er wusste - bereits in finanzieller Schieflage befindlichen Firma zur Anlage brachte. Dass er die Geschädigten auf diese Risiken hingewiesen hätte, ist nicht ersichtlich. Besteht aber der Schaden - wie hier - in einer Vermögensgefährdung, so reicht zur Bejahung der subjektiven Tatseite bereits die Kenntnis der die Gefährdung begründenden Umstände aus, mag der Täter auch darauf vertrauen, dass aus der Gefährdung letztendlich kein Schaden erwachsen wird (BGH wistra 1996, 261 f.; vgl. auch BGH wistra 1996, 184: Verlustrisiko in Wahrheit höher als von den Geschädigten angenommen).
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cc. Wenn der Angeschuldigte aber bei der Weiterleitung der ihm von den U. und V. zur Verfügung gestellten Gelder wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass diese weder das eingesetzte Kapital noch die versprochenen Renditen von der Firma X/Schweiz zurück erhalten werden, so rechtfertigt dieser Umstand bereits die Annahme eines erheblichen Verdachts bzgl. einer Straftat zum Nachteil des Geschädigten Z., denn der fehlende Rückzahlungswillen bzw. die Kenntnis hiervon liegt wegen der zeitlichen Kongruenz nahe.
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In rechtlicher Hinsicht scheitert die Annahme eines Betruges auch nicht daran, dass die Geschädigten im Verdacht stehen - der Geschädigte Z. ist deshalb durch das noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts K. vom 12.12.2002 wegen Betrugs in 84 Fällen auch bereits verurteilt worden -, selbst Anleger um ihr Geld geprellt zu haben, denn auch ein Betrüger kann betrogen werden. Auch der Umstand, dass die Geschädigten selbst als Finanzvermittler tätig waren und deshalb von einer gewissen Sachkunde ausgegangen werden muss, führt entgegen der Ansicht der Strafkammer zu keiner anderen Beurteilung.
12 
Ein Irrtum i.S.d. § 263 StGB liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn der Getäuschte von der Gewissheit der behaupteten Tatsache ausgeht, sondern auch dann, wenn er an der Wahrhaftigkeit der Versprechungen zweifelt, gleichwohl aber die Vermögensverfügung trifft, weil er die Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält. Denn der Getäuschte ist im Regelfall des Betruges schon dann der List des anderen zum Opfer gefallen, wenn er die Vermögensverfügung trotz eines Zweifels vornimmt (BGH wistra 1990, 305 f.; 2003, 142 ff. m.z.w.N.; Schönke-Schröder-Cramer, StGB, 26. Aufl. 2001, § 263 Rn. 40). Auch das leichtfertige und erhebliche Zweifel hegende Opfer wird nämlich durch das Strafrecht geschützt (BGH wistra 2003, 142 ff.). Dass die Geschädigten aber einen Verlust ihrer Anlagen für wahrscheinlicher als deren Rückzahlung gehalten haben könnten, diesen damit in der Weise eines „Spielers“ bewusst in Kauf nahmen oder ihnen die Weiterentwicklung des Anlagegeschäftes gleichgültig gewesen sein könnte, ist in Anbetracht der Höhe der transferierten Summen wenig wahrscheinlich. Besondere Umstände, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch wenn es sich - wie dem Senat aus einem anderen Verfahren bekannt ist - bei den Anlagen um anvertraute Fremdgelder gehandelt haben dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschädigten - trotz der offensichtlich fehlenden Realisierbarkeit des Geschäftes - nicht gleichwohl auf ein Gelingen vertraut haben und den Versprechungen des Angeschuldigten erlegen sind. Es gehört nämlich zur Eigenart des Betruges, dass ein Täter beim Geschädigten aufkeimende Zweifel - hier an der Seriosität der Anlage - durch Verzerrung der Realitäten oder durch besonders hohe Versprechungen zu überwinden sucht. Aus diesem Grund geht auch die Annahme der Strafkammer, der Angeschuldigte habe den bei den Geschädigten eingetretenen Irrtum nicht erkennen können, fehl. Selbst wenn aber die Zweifel der Geschädigten überwogen haben sollten, liegt zumindest die Annahme einer Versuchsstrafbarkeit nahe (BGH wistra 2003,142 ff.), denn es liegt fern, dass der Angeschuldigte aufgrund der tatsächlichen Umstände davon ausgegangen sein könnte, die Geschädigten hätten ihm ihr Kapital in Kenntnis eines wahrscheinlichen Verlustes überlassen.
13 
b. Diese Verdachtsmomente können jedoch einen dringenden Tatverdacht nicht mehr begründen.
14 
Vom Vorliegen eines solchen ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Täter eine Straftat begangen hat (BGH NJW 1992, 1975 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. 2003, § 112 Rn. 5). Diese Beurteilung ist jedoch nicht statisch, sondern hängt vom jeweiligen Ermittlungsstand ab. Während etwa zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens starke Indizien einen dringenden Tatverdacht begründen können, fällt dieser später weg, wenn Lücken in der Indizienkette nicht geschlossen werden können oder trotz anfänglicher Annahme keine große Wahrscheinlichkeit mehr dafür besteht, der Täter könne in einer Hauptverhandlung überführt werden (Brandenburgisches OLG StV 1996, 157.; LR-Hilger, 25. Auflage 1997, § 112 Rn 19). Gleiches gilt, wenn die Ermittlungen trotz einer nicht unerheblichen Verdachtslage deshalb lückenhaft sind, weil die Strafverfolgungsbehörden gebotene Untersuchungen unterlassen haben und wegen dieser Defizite - ohne weitere zeitaufwändige Nachforschungen - nicht mit einer Verurteilung des Täters gerechnet werden kann (OLG Celle StV 1986, 392; LR-Hilger a.a.O.).
15 
So liegt der Fall hier.
16 
Obwohl die Ermittlungen bereits seit 28.08.2001 andauern, liegen die eigentlichen Hintergründe des Kapitalanlagegeschäftes im Dunkeln, lediglich einem in englischer Sprache verfassten Schreiben der Firma X/Schweiz an den Angeschuldigten vom 12.03.1998 (AS 35) lässt sich entnehmen, dass diese (auch) gemeinsame Geschäfte mit sog. „Bankgarantien“ unternommen haben. Auch eine - im allgemeinen als verfahrensförderlich anzusehende - Aufarbeitung der Kapitalflüsse durch eine sachkundige Polizeidienststelle ist nicht veranlasst worden, weshalb sich nicht verlässlich beurteilen lässt, in welchem Umfang der Angeschuldigte die Anlagegelder der Geschädigten an die Firma X/Schweiz überhaupt weitergeleitet hat. Zudem lässt sich den in den Akten befindlichen Kontoauszügen entnehmen, dass der Angeschuldigte auch mit anderen Kapitalanlegern teilweise über die Firma X/Schweiz Geschäfte unternommen hat, ohne dass deren Inhalt bislang näher ermittelt wurde. Für die Frage des Tatvorsatzes kann es aber durchaus erheblich sein, wie lange der Angeschuldigte mit der Firma X/Schweiz zusammengearbeitet hat, ob überhaupt erfolgreiche Anlagegeschäfte durchgeführt wurden oder diese sämtlich erfolglos geblieben sind.
17 
2. Unabhängig davon wäre der von der Staatsanwaltschaft begehrte Erlass eines neuen Haftbefehls auch aus anderen Gründen rechtlich nicht möglich.
18 
Dabei kann der Senat offen lassen, ob überhaupt ein Haftgrund vorliegt, da der Angeschuldigte in der Schweiz über einen festen Wohnsitz verfügt und es deshalb am Haftgrund der Fluchtgefahr mangeln könnte (zum Merkmal des Entziehens i.S.d. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vgl. Böhm NStZ 2001, 633 ff.), denn jedenfalls stünde einer solchen Anordnung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen.
19 
Der in Haftsachen geltende Beschleunigungsgrundsatz gilt nicht nur, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, sondern beansprucht - wenn auch in abgemilderter Form - allgemeine Geltung. Er findet über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu OLG Karlsruhe MDR 1986,1048) auch Berücksichtigung, wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist oder die Untersuchungshaft zur Vollstreckung von Strafhaft unterbrochen ist (BVerfG StV 2003, 30 f.; OLG Stuttgart StV 1990, 213 f.; KG StV 1992, 523 f.; 1993, 646; OLG Frankfurt StV 1994, 665; Meyer-Goßner, a.a.O., § 120 Rn. 7). Denn die Beschränkungen, denen der Beschuldigte in solchen Fällen ausgesetzt ist - sei es durch Auflagen nach § 116 StPO oder durch Maßnahmen nach § 122 StVollzG - dürfen nicht länger dauern, als es nach den Umständen des Falles erforderlich ist.
20 
Das Beschleunigungsgebot hat aber erst recht dann Beachtung zu finden, wenn die Ermittlungsbehörden zunächst die Auslieferung des Beschuldigten begehren und sich dieser - wie hier - deshalb zunächst in gleicher Sache im Ausland in Haft befindet.
21 
b. Dies ist vorliegend aber unterblieben, denn das seit 28.08.2001 bei der Staatsanwaltschaft Y. anhängige Verfahren ist nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden. So hat die Ermittlungsbehörde nach Eingang der Anzeige zwar die mehrfache Vernehmung der Geschädigten V. und Z. veranlasst, vertragsrelevante Urkunden beigezogen und im Weg der Rechtshilfe (vgl. die entsprechenden Ersuchen an die Schweizer Justizbehörden vom 12.04.2002, 06.05.2002, 21.06.2002) Kontounterlagen erhoben sowie einen Handelsregisterauszug bzgl. der Firma X/Schweiz eingeholt.
22 
Nach Erlass des Haftbefehls am 24.10.2002 und der Inhaftierung des Angeschuldigten in der Schweiz am 16.01.2003 sind jedoch keine weiteren sachdienlichen Ermittlungen mehr veranlasst worden. Die auch nach Ansicht des Senates (vgl. hierzu auch Nr. 2 Beschlusses des Landgerichts Y. vom 11.07.2003) notwendige Vernehmung der Zeugin B. - der Geschäftsführerin der Firma X/Schweiz - wurde erst mit Anklageerhebung am 30.06.2003 in die Wege geleitet. Bereits dieser Umstand stellt vorliegend eine dem Erlass eines neuen Haftbefehls nach § 112 StPO entgegenstehende verzögerte Sachbehandlung dar, denn diese Ermittlungshandlung hätte bereits zeitlich früher - etwa zusammen mit den anderen Rechtshilfeersuchen - vorgenommen werden können.
23 
Hinzu kommt, dass die Aufklärung des Sachverhalts über die im Januar 2002 hinaus unternommenen Versuche vor einer Anklageerhebung die nochmalige Vorladung des Geschädigten U. zur staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen Vernehmung geboten hätte, da dieser - wie dem Senat aus einem anderen Verfahren bekannt ist - früher durchaus auch in vorliegender Sache zu Angaben bereit gewesen war.
24 
Diese Mängel wiegen derart schwer, dass auch unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Straferwartung im Falle einer Verurteilung (OLG Düsseldorf StV 1996, 552) der Erlass eines neuen Haftbefehls nach § 112 StPO als unverhältnismäßig anzusehen wäre, zumal sich der Angeschuldigte beinahe sechs Monate in Haft befunden hat und zwischenzeitlich Anklage erhoben wurde, so dass der Strafkammer im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens zur Sicherung des Erscheinens des Angeklagten auch ein milderes Mittel zur Verfügung stünde, nämlich der Erlass eines Haftbefehls nach § 230 StPO, falls der Angeschuldigte auf eine Terminsladung zur Hauptverhandlung nicht erscheinen sollte.
III.
25 
Bei Rücklauf der Akten wird die Strafkammer nunmehr darüber zu befinden haben, ob sie die Durchführung weiterer Ermittlungen für geboten ansieht.
26 
Sollte die Strafkammer - wie der Senat - diese zur Klärung der Verdachtslage für erforderlich halten, wird sie - vor einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens - die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Vornahme der noch gebotenen Nachforschungen zurückzugeben haben. Zwar besteht auch nach Ansicht des Senats für diese keine Pflicht zur Vornahme von Ermittlungen jeder Art (vgl. hierzu LR-Rieß, StPO, 25. Auflage 2001, § 202 Rn. 15; KK-Tolksdorf, 5. Aufl. 2002, § 2002 Rn. 7), die Ablehnung eines entsprechenden Ersuchens würde - jedenfalls vorliegend - die Strafkammer aber zur Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens berechtigen, so dass für die Erhebung einer neuen Anklage nur im Rahmen des § 211 StPO Raum wäre.
27 
Zur Vornahme eigener Nachforschungen wäre die Strafkammer hingegen nicht gehalten. Zwar kann das Gericht gemäß § 202 StPO vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zur besseren Aufklärung der Sache Beweiserhebungen anordnen. Es muss sich dabei aber um einzelne Beweiserhebungen handeln, also um eine bloße Ergänzung eines von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bereits weitgehend aufgeklärten Sachverhalts. Hier werden aber noch umfangreiche Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu richten sein. Außerdem ist - wie oben ausgeführt - eine zeitintensive Aufarbeitung der Kontenbewegungen und der Finanzverhältnisse des Angeschuldigten notwendig. Bei diesen Untersuchungen handelt es sich nicht um eine bloße Ergänzung, sondern um einen grundlegenden Teil der Ermittlungsarbeit, der gemäß § 160 StPO in die Regelzuständigkeit der Staatsanwaltschaft fällt. Für das Verfahren nach § 202 StPO ist insoweit kein Raum (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.08.2003, 1 Ws 208/03 und 1 Ws 57/03; siehe auch LR-Rieß, a.a.O., § 202 Rn. 3 m.w.N.).
IV.
28 
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

1.
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2.
Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3.
andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.

(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.

(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften.

(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100b Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,
3.
auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind, und
4.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.
der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte sich dort aufhält und
2.
die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.

(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

(1) Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.

(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.

(3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.

(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.