Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 22. Feb. 2016 - 1 Ws 6/16

bei uns veröffentlicht am22.02.2016
vorgehend
Landgericht Regensburg, SR StVK 181/13, 01.12.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

1 Ws 6/16

Beschluss

vom 22.02.2016

9 Ws 786/15 Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg

SR StVK 181/13 Landgericht Regensburg

128 VRs 11066/05 Staatsanwaltschaft München I

1. Strafsenat

LEITSATZ

In dem Strafvollstreckungsverfahren

gegen

D. W. M. (geb. D.),

geboren am ... in D., Staatsangehörigkeit: d., derzeit in der Justizvollzugsanstalt S. ...

berichtigt gemäß

Beschluss

vom 16.3.16

Justizvollzugsanstalt S., Einrichtung für Sicherungsverwahrte, ...

Verteidiger: Rechtsanwalt S.

wegen versuchten Mordes;

hier: Beschwerde des Verurteilten,

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 1. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 22.02.2016 folgenden Beschluss

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der auswärtigen großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 01.12.2015 unter Ziffer 1 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt S. dem Verurteilten im Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2015 keine Betreuung angeboten hat, die § 66c Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht.

3. Es wird festgestellt, dass eine externe Einzeltherapie bei der Dipl.-Psych. I. H. in Kombination mit Gruppenangeboten der Justizvollzugsanstalt S. (R&R-Programm, Soziales Kompetenztraining), so wie sie derzeit durchgeführt wird und im Vollzugsplan vom 10.09.2015 unter Ziffer 1 fortgeschrieben ist, den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen entspricht.

4. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

5. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Verurteilten betreffend das Verfahren erster Instanz fallen der Staatskasse zur Last. Die Gebühren betreffend das Beschwerdeverfahren werden um die Hälfte ermäßigt. Die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen tragen der Verurteilte und die Staatskasse je zur Hälfte.

6. Der Gegenstandswert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Hinsichtlich des Verfahrensganges nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Mit Beschluss vom 01.12.2015 hat die auswärtige große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt S. dem Verurteilten im zurückliegenden Zeitraum eine Behandlung angeboten hat, welche den gesetzlichen Voraussetzungen des § 66c Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht.

Gegen diesen dem Verteidiger des Verurteilten am 11.12.2015 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger des Verurteilten mit Schreiben vom 18.12.2015, eingegangen bei Gericht am 21.12.2015, Beschwerde eingelegt und mit Schreiben vom 18.01.2016 näher begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat mit Schreiben vom 07.01.2016 Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss und den Inhalt der vorgenannten Schreiben verwiesen.

II. Die gemäß § 119a Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Sie ist begründet, soweit festzustellen ist, dass dem Verurteilten im zurückliegenden Zeitraum keine ausreichenden Therapiemaßnahmen angeboten worden sind, jedoch unbegründet, soweit sich diese Feststellung auch auf dem Verurteilten nicht oder nur in unzureichendem Maße gewährte vollzugsöffnende Maßnahmen beziehen soll.

Die Strafvollstreckungskammer hat die für die Senatsentscheidung erforderlichen Tatsachen ausreichend festgestellt. Diese Tatsachengrundlage bedarf jedoch wie die rechtliche Würdigung der Strafvollstreckungskammer in den drei folgenden Punkten einer abweichenden Beurteilung bzw. Ergänzung:

1. Ohne dass es für die vorliegende Entscheidung im Ergebnis von Bedeutung ist, ist eine Klarstellung bezüglich des Prüfungszeitraumes veranlasst. Prüfungszeitraum ist der Zeitraum vom 01.06.2013, wie von allen Beteiligten zutreffend zugrunde gelegt, (lediglich) bis zum 31.05.2015.

Nach § 119a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 StVollzG sollen nämlich Feststellungen zu einem zurückliegenden Zeitraum getroffen werden, der zwei Jahre umfasst. Das OLG Hamm bezeichnet diesen Zeitraum (wenngleich bei anderer Fallgestaltung) als „grundsätzlich zwingend“ (OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2015, Az. 1 Vollz (Ws) 175/15, und Beschluss vom 01.12.2015, Az. 1 Vollz (Ws) 254/15). Würde man diesen Zeitraum verlängern bis zur formalen Einleitung des Prüfungsverfahrens am 27.08.2015 (so die Strafvollstreckungskammer) oder gar bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz am 01.12.2015 (so der Verteidiger des Verurteilten), wäre die Strafvollstreckungskammer bis zuletzt verpflichtet, den aktuellen Sachstand zu ermitteln. Dafür besteht jedoch keinerlei Bedürfnis.

Das feststellende und damit notwendigerweise rückblickende Verfahren nach § 119a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 StVollzG dient der abschichtenden Klärung von bestimmten Fragestellungen, die im späteren Verfahren nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB relevant werden. Es wird ein in der Vergangenheit abgeschlossener Zeitraum beurteilt und keine in die Zukunft gerichtete Prognose getroffen, die auch neuere Entwicklungen berücksichtigen und deshalb auf einer ausreichend aktuellen Tatsachenplattform beruhen muss. Wenn die Verteidigung eine Parallele zum Verwaltungsgerichtsverfahren zieht, so besteht diese nicht zur Verpflichtungsklage, die zukünftiges hoheitliches Handeln erzwingen will, sondern eher zur Anfechtungsklage. In diesem Rahmen ist aber richtigerweise nicht auf den Entscheidungszeitpunkt des Gerichts abzustellen (zum unübersichtlichen Meinungsstand Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 113 Rn. 29 ff.).

Eine Lücke in der Überprüfung des Strafvollzugs tritt nicht ein. Der nächste formale Zwei-Jahres-Überprüfungszeitraum läuft zwar erst ab Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses (§ 119a Abs. 3 S. 3 StVollzG). Um die im nächsten Überprüfungszeitraum von der Justizvollzugsanstalt S. dem Verurteilten angebotenen Maßnahmen überprüfen zu können, ist es im Rahmen des hier angewendeten Systems der rückblickenden Gesamtbetrachtung jedoch geboten, die Zeit seit dem Ablauf des vorangegangenen Überprüfungszeitraumes mit in die Bewertung einzubeziehen. Auf diese Weise können und werden die Erforderlichkeit und Geeignetheit der aktuellen Maßnahmen im Rahmen einer kontinuierlichen, an den letzten Überprüfungszeitraum anschließenden Betrachtungsweise auf vollständiger Tatsachengrundlage fußend, zutreffend beurteilt werden.

2. Die Beschwerde ist begründet, soweit die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen ist, dass dem Verurteilten ausreichende Therapiemaßnahmen angeboten worden sind. Nach den von der Strafvollstreckungskammer ausführlich und umfassend festgestellten Tatsachen lag nämlich bei deren richtiger Bewertung zunächst kein §§ 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG, 66c Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Therapieangebot vor.

a) Seit Anfang 2015 wird dem Verurteilten nach der übereinstimmenden Auffassung aller Beteiligter eine nach dem Gesetz ausreichende Betreuung angeboten, nämlich eine psychotherapeutische Einzeltherapie bei einer externen Psychologin in Kombination mit entsprechenden Gruppenangeboten der Justizvollzugsanstalt S. (R&R-Programm, Soziales Kompetenztraining). Der Vollzugsplan vom 10.09.2015 wurde insoweit unter Ziffer 1 fortgeschrieben. Dies geht auf die Empfehlung des Sachverständigen Prof. Dr. K., in seinem Gutachten vom 21.07.2014 zurück, der zunächst eine Einzeltherapie, möglichst durch einen externen Therapeuten, empfohlen hatte, um in dieser die Motivation des Verurteilten zu fördern und dessen erforderliche Vorbereitung auch für gruppentherapeutische Maßnahmen bzw. die Verlegung in eine sozialtherapeutische Abteilung zu schaffen. Dem schließt sich der Senat an (§ 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG).

b) Ausweislich der vorliegenden Vollzugspläne hatte der Verurteilte seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Einzeltherapie jedoch schon immer vorbehaltlos erklärt (wobei Zweifel, ob er dazu auch intrinsisch motiviert ist, jedenfalls zu Beginn der Einzeltherapie nicht zu seinen Lasten gehen dürfen, da gerade dies auch Gegenstand der Therapie ist), lediglich seine Haltung zu gruppentherapeutischen Maßnahmen war ablehnend. Deshalb hatte er seine frühere Teilnahme an Gruppenmaßnahmen (R&R-Training; BPRG-Maßnahme (WiF)) wieder abgebrochen. Gegenüber dem Sachverständigen hat der Verurteilte dazu nachvollziehbar vorgetragen, dass er sich in einer Gruppe nicht wohl fühle, da er Panik bekomme, wenn er in der Mitte sitzen müsse und ihn Kameras aufnähmen. Trotzdem hat die Justizvollzugsanstalt S. dem Verurteilten keine (isolierte) Einzeltherapie - gleich ob intern oder extern - angeboten, da eine solche keinesfalls einen Ersatz für die indizierte Sozialtherapie darstelle, sondern allenfalls vorbereitenden Charakter hätte, und auf der Teilnahme an gruppentherapeutischen Maßnahmen mit lediglich begleitenden individuellen einzelpsychotherapeutischen Sitzungen bestanden. Stattdessen wäre frühzeitig ein Angebot einer (isolierten) Einzeltherapie angezeigt gewesen, in der die für sich anschließende gruppentherapeutische Maßnahmen erforderliche Motivation nicht nur gestärkt, sondern gegebenenfalls erst geweckt werden kann. Die Strafvollstreckungskammer unterliegt einem Zirkelschluss, wenn sie bereits vor der die Motivation des Verurteilten wecken und fördern sollenden Einzeltherapie fordert, dass ein Mindestmaß an Bereitschaft zur Absolvierung einer sich erst anschließenden Gruppentherapie vorhanden sein müsse, und deshalb eine Einzeltherapie für von vorneherein klar aussichtslos und ins Leere gehend hält.

Es ist schließlich nicht entscheidend, dass der Verurteilte zunächst keinen Antrag für eine (externe) Einzeltherapie gestellt hatte. Das entsprechende Angebot hat nämlich die Justizvollzugsanstalt S. von sich aus dem Verurteilten zu unterbreiten und darf ein solches nicht von einem von diesem zu stellenden Antrag abhängig machen, auf dessen Verbescheidung der Verurteilte dann ohnehin keinen unmittelbaren Einfluss mehr hat. Die Justizvollzugsanstalt S. ist verpflichtet, im Sinne eines freiheitsorientierten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung mit klarer therapeutischer Ausrichtung, wenn standardisierte Therapiemethoden sich als nicht erfolgversprechend erweisen, ein individuell zugeschnittenes Therapieangebot zu entwickeln. Spätestens mit Schreiben seines Verteidigers vom 05.02.2014 hat der Verurteilte dann auch einen entsprechenden Antrag gestellt, so dass für die Justizvollzugsanstalt S. jetzt noch deutlicher ausreichend Anlass bestanden hätte, dem Verurteilten eine psychotherapeutische Einzeltherapie ohne Verknüpfung mit zugleich zu absolvierenden gruppentherapeutischen Maßnahmen anzubieten.

3. Die Beschwerde ist dagegen unbegründet, soweit sich die Feststellung eines im vergangenen Zeitraum unzureichenden Therapieangebots auch auf dem Verurteilten nicht oder nur in unzureichendem Maße gewährte vollzugsöffnende Maßnahmen beziehen soll.

Anders als vom Verurteilten beantragt können nämlich im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 119a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 StVollzG vollzugsöffnende Maßnahmen keine Berücksichtigung finden. § 119a Abs. 1 StVollzG verweist ausdrücklich nur auf § 66c Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht jedoch auf § 66c Abs. 1 Nr. 3 StGB, der dort unter a) vollzugsöffnende Maßnahmen und Entlassungsvorbereitungen regelt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.10.2013, Az. 1 Ws 421/13, für die gleichlautende Verweisung in § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB).

Die Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen kann entweder Gegenstand eines Antrags nach § 109 StVollzG sein oder bei der Prüfung der (allgemeinen) Verhältnismäßigkeit bei Anordnung (§ 67c StGB) bzw. Fortdauer der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 67d StGB) eine Rolle spielen.

III. 1. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 121 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG, bezüglich des Beschwerdeverfahrens auf §§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 4 Satz 1 StPO.

2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von 2.000,00 € erfolgt gemäß §§ 65, 60, 52 GKG.

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(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.

Tenor

Die Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO).


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(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,

1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht;
2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.

(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.

(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.

(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.

(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.

(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.